Finanzgericht München Urteil, 01. Juni 2015 - 10 K 1123/13

bei uns veröffentlicht am01.06.2015

Gericht

Finanzgericht München

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Streitig ist der Abzug von Aufwendungen an nahe Angehörige als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a des Einkommensteuergesetzes i.d.F. der Streitjahre (EStG).

I.

Der Kläger und die Klägerin wurden in den Streitjahren 2009, 2010 und 2011 durch den Beklagten (das Finanzamt – FA -) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte u.a. Einkünfte aus selbständiger Arbeit als …; die Klägerin war nichtselbständig tätig.

Die Eltern des Klägers, NC und LC, sowie die Mutter der Klägerin, AB, lebten in den Streitjahren in der Ukraine. Besuchsweise kamen sie zu dem Kläger und der Klägerin mehrere Male nach Deutschland. NC und LC sind Eigentümer einer Zwei-Zimmer-Wohnung in…, die sie in den Streitjahren auch selbst bewohnten. Außerdem sind sie Eigentümer eines kleinen Gartens. NC ist am … geboren. Sie erhielt in den Streitjahren eine monatliche Rente von … € (2009) und …€ (2010 und 2011). LC ist am …geboren. Er erhielt in den Streitjahren eine monatliche Rente von… € (2009), …€ (2010) und …€ (2011). AB ist Miteigentümerin zu ½ einer Drei-Zimmer-Wohnung in…, die sie in den Streitjahren selbst und allein bewohnte. Im Streitzeitraum erhielt sie eine monatliche Rente von … €.

In ihren Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre beantragten die Kläger jeweils, Unterhaltsleistungen an die Eltern des Klägers und an die Mutter der Klägerin als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a EStG in Abzug zu bringen (2009 i.H.v. 4.627,99 € für AB und i.H.v. 1.878,61 € für NC und LC; 2010 i.H.v. 4.072,60 € für AB und i.H.v. 3.268,94 € für NC und LC; 2011 i.H.v. 3.705,55 € für AB und i.H.v. 500 € für NC und LC). Wegen der Einzelheiten wird auf die Einkommensteuererklärung 2009 vom …und die Einkommensteuererklärungen 2010 und 2011, jeweils vom …, verwiesen. Das FA wich jeweils von den Einkommensteuererklärungen ab und ließ die beantragten Aufwendungen nicht zum Abzug zu (Einkommensteuerbescheid 2009 vom …und Einkommensteuerbescheide 2010 und 2011, jeweils vom …). Die  hiergegen jeweils fristgerecht eingelegten Einsprüche wies das FA als unbegründet zurück (Einspruchsentscheidung vom …; davor Einkommensteueränderungsbescheid 2011 vom …wegen geändertem Grundlagenbescheid).

Die hiergegen eingelegte Klage begründen die Kläger wie folgt: Die Unterhaltsleistungen an die Eltern seien als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Die Eltern der Kläger seien zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts auf diese Zahlungen angewiesen, da ihre Renten u.a. für den Einkauf von Lebensmitteln, die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln, Bekleidung und Anschaffung von Hausratsgegenständen nicht ausreichen würden. Sowohl die Eltern des Klägers als auch die Mutter der Klägerin hätten in den Streitjahren die in der Ukraine geltenden Altersgrenzen für Frauen von 55 Jahren und für Männer von 60 Jahren erreicht gehabt und seien in den Ruhestand geschickt worden. Eine Beschäftigung nach Erreichen der Altersgrenze zu finden, sei zum einen praktisch unmöglich. Zum anderen würden NC, LC und AB an chronischen Krankheiten wie z.B. Zucker und Herzerkrankungen leiden, die ihnen eine körperliche  Arbeit untersagen würden. Allein die Unterkunftsaufwendungen würden sich für die Eltern der Kläger je Haushalt monatlich auf ca. 350-400 ukrainische Griwna (UAH) belaufen, was ca. 35-40 € ausmachen würde. Außerdem existiere in der Ukraine keine Krankenversicherung. Daher müssten die Eltern der Kläger aufgrund ihrer chronischen Krankheiten monatlich ca. 600-700 UAH (ca. 60-70 €) für Medikamente ausgeben. Hiervon noch nicht abgedeckt seien die Kosten für Medikamente und Verbandsmaterial anlässlich der ein- bis zweimal jährlichen Krankenhausaufenthalte. Dies könnten NC, LC und AB als Zeugen bestätigen. Erst recht sei das Einkommen der Eltern der Kläger zur Sicherung ihres Lebensunterhalts während ihrer Aufenthalte in Deutschland nicht ausreichend. Daher seien unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. Juni 2003 (III R 10/02, BFHE 202, 33, BStBl II 2003, 714), wonach nicht nachgewiesene Aufwendungen anlässlich der Besuche von Unterhaltsberechtigten im Inland in Höhe des inländischen existenznotwendigen Bedarfs je Tag geschätzt werden könnten, i.H.v. 16,87 € pro Tag und pro Person geltend gemacht worden. Obwohl die Eltern der Kläger während ihres Deutschlandaufenthalts am Lebensstandard der Kläger teilgenommen hätten und den Klägern dadurch deutlich höhere Unterhaltsaufwendungen angefallen seien, seien nur viel geringere Kosten - nämlich in Höhe des inländischen existenznotwendigen Bedarfs – geltend gemacht worden. Eine Vorlage der durch das FA geforderten, von der ukrainischen Behörde unterschriebenen Unterhaltserklärung sei den Klägern aus tatsächlichen Gründen nicht möglich gewesen. Die ukrainische Behörde habe den Klägern mitgeteilt, sie könnten die Richtigkeit des Inhalts im Vordruck nicht bestätigen, da zum einen der Vordruck nicht bekannt sei und zum anderen auch Angaben zu anderen Personen enthalten würden, die die ukrainische Behörde nicht nachprüfen könne. Zum einen habe die ukrainische Behörde keine Informationen über die Kläger als Antragsteller, da die Kläger keine ukrainischen Staatsbürger seien. Zum anderen sei nicht bekannt, welche Familienmitglieder der im Ausland lebenden Kläger in deren Haushalt leben würden. Schließlich sei es weltweit üblich, dass ein Verwandtschaftsverhältnis durch Vorlage einer Geburtsurkunde nachgewiesen werde. Die ukrainische Behörde habe anstelle dessen eine eigene Bescheinigung ausgestellt, in der bestätigt worden sei, dass die Eltern der Kläger ukrainische Bürger und an der angegebenen Adresse gemeldet seien. Dies wiederum könnten NC, LC und AB der Kläger als Zeugen bestätigen. Die anderen Seiten der Unterhaltserklärung seien vollständig ausgefüllt und von den Eltern der Kläger unterzeichnet an das FA übersendet worden.

Die Kläger beantragen,

den Einkommensteuerbescheid 2009 vom …, den Einkommensteuerbescheid 2010 vom … und den Einkommensteuerbescheid 2011 vom … in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom .., dahingehend abzuändern, dass Unterhaltsleistungen i.H.v. 6.506,60 € (2009), 7.341,54 € (2010) und i.H.v. 4.205,55 € (2011) als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a EStG in Abzug gebracht werden und die Einkommensteuer entsprechend herabgesetzt wird.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus, die vorgelegten Bescheinigungen der ukrainischen Verwaltung würden nicht den im Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 7. Juni 2010 (Az. VV DEU BMF 2010-06-07 IV C 4-S 2285/07/0006:001 I, BStBl I 2010, 588) geforderten Anforderungen an den Nachweis der Unterhaltsbedürftigkeit entsprechen. Da die Eintragungen der Eltern der Kläger nicht von der Behörde beglaubigt worden seien, könnten diese nicht verwertet werden; dieser Umstand gehe zu Lasten der Kläger. Weiterhin seien für die Eltern des Klägers keine Nachweise geführt worden, warum diese im Streitzeitraum nicht erwerbstätig gewesen seien. Die Angabe, dass sie eine Rente bezogen hätten, reiche nicht aus, da sie beide in den Streitjahren jünger als 65 Jahre gewesen seien. Aus der Anlage Unterhalt zu den vorgelegten Rentenbescheiden sei ersichtlich, dass NC bis zum 18. Mai 2011 gearbeitet habe. Ein Nachweis über die tatsächliche Höhe des Arbeitslohns sei aber nicht erbracht worden. Zudem sei nicht nachgewiesen worden, dass in den Haushalten der Eltern der Kläger keine weiteren Personen lebten. Überdies sei nicht bekannt, ob die Kläger in der Ukraine oder in Deutschland Geschwister hätten, welche ggf. die unterhaltenen Personen unterstützen. Außerdem könne von Seiten des FA nicht beurteilt werden, ob die Eltern der Kläger in der Ukraine wegen ihrer Arbeitsunfähigkeit Unterstützungsleistungen (z.B. in Form von Geld, Nahrung, Kleidung oder sozialen Dienstleistungen) erhalten hätten. Außerdem bekämen ukrainische Staatsbürger in den öffentlichen Gesundheitszentren eine kostenlose medizinische Behandlung und Versorgung. Medikamente, soweit vorhanden, seien ebenfalls kostenlos. Ebenso seien die Werte der Eigentumswohnungen der Eltern der Kläger nicht nachgewiesen worden. Schließlich knüpfe sich die Beurteilung, ob Unterhaltsaufwendungen für die Inlandsbesuche anerkannt werden könnten, an den Nachweis der Bedürftigkeit der unterstützen Personen im Ausland an.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die ausgetauschten Schriftsätze und die vorgelegten Akten verwiesen.

Mit Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 der FinanzgerichtsordnungFGO -).

Gründe

II. Die Klage ist unbegründet. Aufwendungen für die Eltern der Kläger sind nicht als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a EStG zum Abzug zuzulassen, da es an der Bedürftigkeit der unterstützten Personen fehlt.

1. Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu 7.680 € im Kalenderjahr 2009 bzw. 8.004 € in den Kalenderjahren 2010 und 2011 vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden (§ 33a Abs. 1 Satz 1 EStG). Bei Unterhaltszahlungen an Empfänger im Ausland bestimmt § 33a Abs. 1 Satz 5 2. Halbsatz EStG zusätzlich, dass nach inländischen Maßstäben zu beurteilen ist, ob der Steuerpflichtige zum Unterhalt gesetzlich verpflichtet ist. Nach der neuen Rechtsprechung des BFH knüpft die gesetzliche Unterhaltsberechtigung i.S. des § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG an die zivilrechtlichen Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs - Anspruchsgrundlage, Bedürftigkeit, Leistungsfähigkeit - an und beachtet auch die Unterhaltskonkurrenzen (§§ 1606, 1608 des Bürgerlichen Gesetzbuchs –BGB-). Die Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers i.S. d. § 1602 BGB ist daher Voraussetzung für die Annahme einer Unterhaltsberechtigung i.S. d. § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG. Bedürftigkeit ist beispielsweise gegeben, wenn die unterhaltene Person weder Vermögen hat noch Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit erzielt. Die Grenzbeträge in § 33a Abs. 1 Satz 1, 4 und 5 EStG sowie das zu berücksichtigende eigene Vermögen des Unterstützten in § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG ergänzen insoweit die zivilrechtlichen Regelungen, ersetzen diese aber nicht (BFH-Urteil vom 30. Juni 2010

VI R 35/09, BFHE 230, 538, BStBl II 2011, 267). Nach § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG ist Voraussetzung für den Abzug von Unterhaltsaufwendungen u.a., dass die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt. Ob dies der Fall ist, entscheidet sich unabhängig von der Anlageart nach dem gemeinen Wert des Vermögens. Es kann keinen Unterschied machen, ob ein Steuerpflichtiger sein Vermögen in Mietwohngrundstücken, Wertpapieren, Kunstgegenständen oder anderweitig angelegt hat. Ein Wert von bis zu 15.500 € ist in der Regel gering (BFH-Urteil vom 12. Dezember 2002 III R 41/01, BFHE 201, 192, BStBl II 2003, 655; BFH in BFHE 230, 538). Nach der sog. Ländergruppeneinteilung im BMF-Schreiben vom 9. September 2008 (VV DEU BMF 2008-09-09 IV C 4-S 2285/07/0005; BStBl I 2008, 936) für das Streitjahr 2009 und im BMF-Schreiben vom 6. November 2009 (VV DEU BMF 2009-11-06 IV C 4-S 2285/07/0005; BStBl I 2009, 1323) für die Streitjahre 2010 und 2011 ist für jede unterhaltene Person in der Ukraine dieser Wert um ¾ auf 3.875 € zu mindern, da nur so das Vermögen der Unterhaltsempfänger typisierend nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person angemessen abgebildet werden kann (BFH-Urteil vom 2. Dezember 2004 III R 50/03, BFH/NV 2005, 1009). Ein selbstgenutzte Eigenheim ist im Rahmen des § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG mit dem Verkehrswert anzusetzen (BFH in BFHE 230, 538).

2. Nach diesen Grundsätzen sind im Streitfall weder die Mutter der Klägerin noch die Eltern des Klägers unterhaltsbedürftig, da sie jeweils relevantes Vermögen i.S.d. § 33a Abs. 1 EStG besitzen.

a) Nach den eigenen Angaben der Kläger (vgl. …ESt-Akte) ist AB Miteigentümerin zu ½ einer Drei-Zimmer-Wohnung, die sie selbst bewohnt. Der Wert dieser Eigentumswohnung beträgt nach den eigenen Angaben der Kläger ca. 320.000 UAH, sodass der auf die Mutter der Klägerin entfallende Anteil einen Wert von ca. 160.000 UAH hat. Dieser entsprach nach den historischen Wechselkursen des UAH zum Euro einem Wert von ca. 14.085 € zum 31. Dezember 2009 (Umrechnungskurs 1 € : 11,36 UAH), ca. 15.370 € zum 31. Dezember 2010 (Umrechnungskurs 1 € : 10,41 UAH) und ca. 15.656 € zum 31. Dezember 2011 (Umrechnungskurs 1 € : 10,22 UAH). Da diese Werte jeweils deutlich den relevanten Vermögenswert von 3.875 € überschritten haben, verfügte die Mutter der Klägerin in den Streitjahren 2009, 2010 und 2010 über ausreichend eigenes Vermögen.

b) NC und LC verfügen nach den eigenen klägerischen Angaben zusammen über ein Vermögen i.H.v. 258.200 UAH, bestehend aus einer von ihnen selbst bewohnten Zwei-Zimmer-Wohnung mit einem Wert von ca. 248.000 UAH und einem kleinen Garten mit einem Wert von ca. 10.200 UAH. Daher haben beide Elternteile jeweils ein Vermögen von 129.100 UAH. Dies entsprach nach den historischen Wechselkursen des UAH zum Euro einem Wert von ca. 11.364 € zum 31. Dezember 2009 (Umrechnungskurs 1 € : 11,36 UAH), ca. 12.402 € zum 31. Dezember 2010 (Umrechnungskurs 1 € : 10,41 UAH) und ca. 12.632 € zum 31. Dezember 2011 (Umrechnungskurs 1 € : 10,22 UAH). Da diese Vermögenswerte deutlich den relevanten Vermögenswert von 3.875 € überschritten haben, verfügten auch die Eltern des Klägers über ausreichend eigenes Vermögen.

c) Da die eigenen Vermögen der Eltern der Kläger den relevanten Vermögenswert nach der Ländergruppeneinteilung i.H.v. 3.875 € (vgl. oben unter 1.) um ca. das Vier- bis Fünffache übersteigen, kann dahinstehen, ob die diesem Wert zugrundeliegende, von der Rechtsprechung aufgestellte Vermögensgrenze von 15.500 € (vgl. z.B. BFHE 201, 192), die seit ca. zwei Jahrzehnten unverändert geblieben ist, ggf. für die Streitjahre anzupassen ist (vgl. hierzu z.B. BFH-Beschluss vom 28. April 2010 VI B 142/09, BFH/NV 2010, 1441). Eine vier- bis Fünffache Anhebung des Wertes ist nicht zu erwarten.

d) Der Senat ist auch von der Richtigkeit der eigenen Angaben der Kläger zu den Werten des Vermögens von NC, LC und AB überzeugt. Da es sich um Vorgänge handelt, die einen Sachverhalt mit Auslandsbezug betreffen, haben die Kläger im Verwaltungsverfahren und im finanzgerichtlichen Verfahren eine erhöhte Mitwirkungs- und Beibringungspflicht (vgl. § 90 Abs. 2 AO, § 76 Abs. 1 Satz 4 FGO; z.B. BFH-Beschluss vom 16. September 1993 IV B 50/93, BFH/NV 1994, 449). Dieser Pflicht sind sie im Rahmen der Anhörung im Verwaltungsverfahren mit den Angaben im Schreiben vom … (Bl. … Est-A) zu den Vermögensverhältnissen ihrer Eltern nachgekommen. Einer darüber hinausgehenden Aufklärung des Sachverhalts durch das Gericht bedurfte es daher nicht mehr.

e) Von der beantragten Beweiserhebung durch NC, LC und AB als Zeugen kann der Senat absehen, da die in Frage stehenden Tatsachen zugunsten der Kläger als Beweisführer als wahr unterstellt werden können (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 24. April 2007 I R 64/06, BFH/NV 2007, 1893).

aa) Den ersten Beweisantrag der Kläger auf Seite 2 des Schriftsatzes vom … (Bl. …FG-A) legt der Senat dahingehend aus, dass die Eltern der Kläger zu der Tatsache vernommen werden sollen, dass sie monatlich neben den Ausgaben für den Lebensunterhalt (Lebensmittel, Bekleidung, Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln usw.) jeweils 30-40 € für Unterkunft und ca. 60-70 € für Medikamente ausgeben sowie weitere Aufwendungen anlässlich ein- bis zweimal jährlich anfallender Krankenhausaufenthalte tragen müssen und diese Ausgaben nicht durch ihre monatlichen Rentenzahlungen gedeckt seien. Dies unterstellt der Senat zugunsten der Kläger als Beweisführer als wahr. Soweit die Kläger beantragen, dass ihre Eltern als Zeugen zu vernehmen seien, dass sie auf die Unterstützung der Kläger angewiesen seien, handelt es sich nicht um einen zulässigen Beweisantrag. Denn Gegenstand eines Beweisantrags können grundsätzlich nur Tatsachen sein (Gräber/Stapperfend, FGO, Kommentar, 7. Aufl. 2010, § 76 Rz. 11). Die Frage jedoch, ob die Eltern der Kläger aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse auf die Unterstützung durch die Kläger angewiesen sind, ist keine bloße Tatsache, sondern bedingt eine Subsumierung der finanziellen Situation von NC, LC und AB unter den Tatbestand des § 33 a EStG und eine rechtliche Würdigung dahingehend, ob die Eltern der Kläger bedürftig i.S.d. § 33 a EStG sind. Eine solche Rechtsanwendung ist eines Zeugenbeweises nicht zugänglich.

bb) Den zweiten Beweisantrag der Kläger auf Seite 2 und 3 des Schriftsatzes vom … (Bl. … FG-A) legt der Senat dahingehend aus, dass die Eltern der Kläger zu der Tatsache vernommen werden sollen, dass die ukrainische Behörde den Inhalt des durch das FA zur Verfügung gestellten Vordrucks nicht amtlich bestätigen wollte, weil u.a. der Vordruck dort nicht bekannt sei und in diesem Angaben enthalten seien – z.B. zu den Klägern selbst -, die die ukrainische Behörde mangels Kenntnis nicht bestätigen könne. Stattdessen habe die ukrainische Behörde den Klägern eine Bescheinigung ausgestellt, in der sie bestätigt habe, dass die Eltern der Kläger ukrainische Bürger seien und unter der angegebenen Adresse gemeldet seien. Auch diese Tatsachen unterstellt der Senat zugunsten der Kläger als Beweisführer als wahr.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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(2)1Zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes, für das Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder Kindergeld besteht, kann der Steuerpflichtige einen Freibetrag in Höhe von 1 200 Euro je Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen.2Für ein nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind mindert sich der vorstehende Betrag nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 6.3Erfüllen mehrere Steuerpflichtige für dasselbe Kind die Voraussetzungen nach Satz 1, so kann der Freibetrag insgesamt nur einmal abgezogen werden.4Jedem Elternteil steht grundsätzlich die Hälfte des Abzugsbetrags nach den Sätzen 1 und 2 zu.5Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich.

(3)1Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich die dort bezeichneten Beträge um je ein Zwölftel; der sich daraus ergebende Betrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufzurunden.2Eigene Einkünfte und Bezüge der nach Absatz 1 unterhaltenen Person, die auf diese Kalendermonate entfallen, vermindern den nach Satz 1 ermäßigten Höchstbetrag nicht.3Als Ausbildungshilfe bezogene Zuschüsse der nach Absatz 1 unterhaltenen Person mindern nur den zeitanteiligen Höchstbetrag der Kalendermonate, für die sie bestimmt sind.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann wegen der in diesen Vorschriften bezeichneten Aufwendungen der Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung nach § 33 nicht in Anspruch nehmen.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(1)1Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zur Höhe des Grundfreibetrags nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.2Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 für die Absicherung der unterhaltsberechtigten Person aufgewandten Beiträge; dies gilt nicht für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die bereits nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 anzusetzen sind.3Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist eine Person, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden.4Voraussetzung ist, dass weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld für die unterhaltene Person hat und die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt; ein angemessenes Hausgrundstück im Sinne von § 90 Absatz 2 Nummer 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberücksichtigt.5Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte oder Bezüge, so vermindert sich die Summe der nach Satz 1 und Satz 2 ermittelten Beträge um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von der unterhaltenen Person als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse; zu den Bezügen gehören auch steuerfreie Gewinne nach den §§ 14, 16 Absatz 4, § 17 Absatz 3 und § 18 Absatz 3, die nach § 19 Absatz 2 steuerfrei bleibenden Einkünfte sowie Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen, soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 übersteigen.6Ist die unterhaltene Person nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, so können die Aufwendungen nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendig und angemessen sind, höchstens jedoch der Betrag, der sich nach den Sätzen 1 bis 5 ergibt; ob der Steuerpflichtige zum Unterhalt gesetzlich verpflichtet ist, ist nach inländischen Maßstäben zu beurteilen.7Werden die Aufwendungen für eine unterhaltene Person von mehreren Steuerpflichtigen getragen, so wird bei jedem der Teil des sich hiernach ergebenden Betrags abgezogen, der seinem Anteil am Gesamtbetrag der Leistungen entspricht.8Nicht auf Euro lautende Beträge sind entsprechend dem für Ende September des Jahres vor dem Veranlagungszeitraum von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Referenzkurs umzurechnen.9Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) der unterhaltenen Person in der Steuererklärung des Unterhaltsleistenden, wenn die unterhaltene Person der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht unterliegt.10Die unterhaltene Person ist für diese Zwecke verpflichtet, dem Unterhaltsleistenden ihre erteilte Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen.11Kommt die unterhaltene Person dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Unterhaltsleistende berechtigt, bei der für ihn zuständigen Finanzbehörde die Identifikationsnummer der unterhaltenen Person zu erfragen.

(2)1Zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes, für das Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder Kindergeld besteht, kann der Steuerpflichtige einen Freibetrag in Höhe von 1 200 Euro je Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen.2Für ein nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind mindert sich der vorstehende Betrag nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 6.3Erfüllen mehrere Steuerpflichtige für dasselbe Kind die Voraussetzungen nach Satz 1, so kann der Freibetrag insgesamt nur einmal abgezogen werden.4Jedem Elternteil steht grundsätzlich die Hälfte des Abzugsbetrags nach den Sätzen 1 und 2 zu.5Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich.

(3)1Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich die dort bezeichneten Beträge um je ein Zwölftel; der sich daraus ergebende Betrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufzurunden.2Eigene Einkünfte und Bezüge der nach Absatz 1 unterhaltenen Person, die auf diese Kalendermonate entfallen, vermindern den nach Satz 1 ermäßigten Höchstbetrag nicht.3Als Ausbildungshilfe bezogene Zuschüsse der nach Absatz 1 unterhaltenen Person mindern nur den zeitanteiligen Höchstbetrag der Kalendermonate, für die sie bestimmt sind.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann wegen der in diesen Vorschriften bezeichneten Aufwendungen der Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung nach § 33 nicht in Anspruch nehmen.

(1) Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig.

(2) Unter den Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren.

(3) Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes.

(1) Der Ehegatte des Bedürftigen haftet vor dessen Verwandten. Soweit jedoch der Ehegatte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren, haften die Verwandten vor dem Ehegatten. § 1607 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. Der Lebenspartner des Bedürftigen haftet in gleicher Weise wie ein Ehegatte.

(2) (weggefallen)

(1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

(2) Ein minderjähriges Kind kann von seinen Eltern, auch wenn es Vermögen hat, die Gewährung des Unterhalts insoweit verlangen, als die Einkünfte seines Vermögens und der Ertrag seiner Arbeit zum Unterhalt nicht ausreichen.

(1)1Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zur Höhe des Grundfreibetrags nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.2Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 für die Absicherung der unterhaltsberechtigten Person aufgewandten Beiträge; dies gilt nicht für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die bereits nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 anzusetzen sind.3Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist eine Person, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden.4Voraussetzung ist, dass weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld für die unterhaltene Person hat und die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt; ein angemessenes Hausgrundstück im Sinne von § 90 Absatz 2 Nummer 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberücksichtigt.5Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte oder Bezüge, so vermindert sich die Summe der nach Satz 1 und Satz 2 ermittelten Beträge um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von der unterhaltenen Person als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse; zu den Bezügen gehören auch steuerfreie Gewinne nach den §§ 14, 16 Absatz 4, § 17 Absatz 3 und § 18 Absatz 3, die nach § 19 Absatz 2 steuerfrei bleibenden Einkünfte sowie Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen, soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 übersteigen.6Ist die unterhaltene Person nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, so können die Aufwendungen nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendig und angemessen sind, höchstens jedoch der Betrag, der sich nach den Sätzen 1 bis 5 ergibt; ob der Steuerpflichtige zum Unterhalt gesetzlich verpflichtet ist, ist nach inländischen Maßstäben zu beurteilen.7Werden die Aufwendungen für eine unterhaltene Person von mehreren Steuerpflichtigen getragen, so wird bei jedem der Teil des sich hiernach ergebenden Betrags abgezogen, der seinem Anteil am Gesamtbetrag der Leistungen entspricht.8Nicht auf Euro lautende Beträge sind entsprechend dem für Ende September des Jahres vor dem Veranlagungszeitraum von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Referenzkurs umzurechnen.9Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) der unterhaltenen Person in der Steuererklärung des Unterhaltsleistenden, wenn die unterhaltene Person der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht unterliegt.10Die unterhaltene Person ist für diese Zwecke verpflichtet, dem Unterhaltsleistenden ihre erteilte Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen.11Kommt die unterhaltene Person dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Unterhaltsleistende berechtigt, bei der für ihn zuständigen Finanzbehörde die Identifikationsnummer der unterhaltenen Person zu erfragen.

(2)1Zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes, für das Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder Kindergeld besteht, kann der Steuerpflichtige einen Freibetrag in Höhe von 1 200 Euro je Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen.2Für ein nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind mindert sich der vorstehende Betrag nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 6.3Erfüllen mehrere Steuerpflichtige für dasselbe Kind die Voraussetzungen nach Satz 1, so kann der Freibetrag insgesamt nur einmal abgezogen werden.4Jedem Elternteil steht grundsätzlich die Hälfte des Abzugsbetrags nach den Sätzen 1 und 2 zu.5Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich.

(3)1Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich die dort bezeichneten Beträge um je ein Zwölftel; der sich daraus ergebende Betrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufzurunden.2Eigene Einkünfte und Bezüge der nach Absatz 1 unterhaltenen Person, die auf diese Kalendermonate entfallen, vermindern den nach Satz 1 ermäßigten Höchstbetrag nicht.3Als Ausbildungshilfe bezogene Zuschüsse der nach Absatz 1 unterhaltenen Person mindern nur den zeitanteiligen Höchstbetrag der Kalendermonate, für die sie bestimmt sind.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann wegen der in diesen Vorschriften bezeichneten Aufwendungen der Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung nach § 33 nicht in Anspruch nehmen.

Tatbestand

1

I. Streitig ist, ob Aufwendungen für den Unterhalt von in der Türkei lebenden Angehörigen als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Streitjahres (EStG) zu berücksichtigen sind.

2

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Streitjahr (2005) zahlten sie insgesamt 7.350 € an die in der Türkei lebenden Eltern der Klägerin. Ausweislich einer von den türkischen Behörden ausgestellten Unterhaltsbescheinigung sind die Eltern nicht berufstätig, haben keine eigenen Einkünfte oder Vermögen und tragen neben den Klägern keine anderen Personen zu ihrem Unterhalt bei. In der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) wurden die Angaben dahingehend berichtigt, dass der Vater der Klägerin eine Rente in Höhe von 220 € monatlich bezieht und Eigentümer von zwei Häusern mit jeweils einer Wohnfläche von etwa 45 qm ist. In einem Haus wohnen die Eltern selbst, das andere Haus, das in unmittelbarer Nachbarschaft zum Wohnhaus der Eltern belegen ist, wird unentgeltlich von dem Bruder der Klägerin und dessen Familie genutzt. Neben dem Bruder leben noch zwei Schwestern mit ihren jeweiligen Familien in derselben Gemeinde, aber nicht in unmittelbarer Nachbarschaft zu den Eltern.

3

In der gemeinsamen Einkommensteuererklärung der Kläger für das Streitjahr beantragten die Kläger, die Unterhaltszahlungen nach § 33a Abs. 1 EStG abzuziehen. Dies lehnte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) ab und wies den Einspruch der Kläger als unbegründet zurück. Die Kläger wandten sich dagegen mit der Klage.

4

Das FG gab der Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 1565 veröffentlichten Gründen teilweise statt.

5

Mit der Revision rügt das FA die unzutreffende Anwendung von § 33a EStG.

6

Das FA beantragt,

das Urteil des FG Köln vom 20. Mai 2008  6 K 1156/07 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Die Kläger haben keinen Antrag gestellt.

Entscheidungsgründe

8

II. Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die bisherigen Feststellungen des FG tragen nicht dessen Entscheidung, dass die Zahlungen der Kläger an die in der Türkei lebenden Eltern der Klägerin als Unterhaltszahlungen i.S. von § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG zu berücksichtigen sind. Das FG wird nach Maßgabe der nachstehenden Rechtsgrundsätze des Senats die entsprechenden Feststellungen nachzuholen und erneut zu entscheiden haben.

9

1. Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu 7.680 € im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden (§ 33a Abs. 1 Satz 1 EStG). Bei Unterhaltszahlungen an Empfänger im Ausland bestimmt § 33a Abs. 1 Satz 5 2. Halbsatz EStG zusätzlich, dass nach inländischen Maßstäben zu beurteilen ist, ob der Steuerpflichtige zum Unterhalt gesetzlich verpflichtet ist.

10

a) Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) (Urteil des erkennenden Senats vom 5. Mai 2010 VI R 29/09, BFHE 230, 12) knüpft die gesetzliche Unterhaltsberechtigung i.S. des § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG an die zivilrechtlichen Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs --Anspruchsgrundlage, Bedürftigkeit, Leistungsfähigkeit-- an und beachtet auch die Unterhaltskonkurrenzen (§§ 1606, 1608 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--). Die Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers i.S. des § 1602 BGB ist daher Voraussetzung für die Annahme einer Unterhaltsberechtigung i.S. des § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG. Bedürftigkeit ist beispielsweise gegeben, wenn die unterhaltene Person weder Vermögen hat noch Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit erzielt. Die Grenzbeträge in § 33a Abs. 1 Satz 1, 4 und 5 EStG sowie das zu berücksichtigende eigene Vermögen des Unterstützten in § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG ergänzen insoweit die zivilrechtlichen Regelungen, ersetzen diese aber nicht (so aber Schmidt/Loschelder, EStG, 29. Aufl., § 33a Rz 19). Der Senat folgt damit der sog. konkreten Betrachtungsweise und verweist zur näheren Begründung auf sein Urteil in BFHE 230, 12).

11

b) Die bisherigen Feststellungen des FG gestatten keine Entscheidung darüber, ob die von den Klägern unterstützten Angehörigen tatsächlich bedürftig sind. Das FG hat die beiden Häuser des Vaters der Klägerin zu Unrecht nicht als relevantes Vermögen i.S. des § 33a Abs. 1 EStG berücksichtigt und daher keine Feststellungen zu deren Wert getroffen.

12

aa) Nach § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG ist Voraussetzung für den Abzug von Unterhaltsaufwendungen u.a., dass die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt. Ob dies der Fall ist, entscheidet sich unabhängig von der Anlageart nach dem gemeinen Wert des Vermögens; ein Wert von bis zu 15.500 € ist in der Regel gering (BFH-Urteil vom 12. Dezember 2002 III R 41/01, BFHE 201, 192, BStBl II 2003, 655). Der Senat hält an dieser Grenze von 15.500 € zumindest für das Streitjahr weiterhin fest.

13

Der Wert von 15.500 € ist im Streitfall aber entsprechend der sog. Ländergruppeneinteilung im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 17. November 2003 IV C 4 -S 2285- 54/03 (BStBl I 2003, 637) für jede unterhaltene Person um die Hälfte auf 7.750 € zu mindern, da nur so das Vermögen der Unterhaltsempfänger typisierend nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person angemessen abgebildet werden kann (BFH-Urteil vom 2. Dezember 2004 III R 50/03, BFH/NV 2005, 1009).

14

bb) Nach den Feststellungen des FG besitzt der Vater der Klägerin ein eigengenutztes Haus, dessen Verkehrswert aber nach Überzeugung des FG die Wertgrenze von 15.500 € nicht überschreitet. Das FG folgt damit im Grundsatz der Rechtsprechung des III. Senats des BFH, der im Rahmen des § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG ein selbstgenutztes Eigenheim mit dem Verkehrswert ansetzt. Der erkennende Senat folgt dieser Auslegung, da die Regelung des § 33a Abs. 1 EStG ihre Rechtfertigung und ihren sachlichen Grund im Zivilrecht findet (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 201, 192, BStBl II 2003, 655; entgegen R 33a.1 Abs. 2 der Einkommensteuer-Richtlinien 2005). Würde man das eigengenutzte Haus nach den Wertungen des Sozialrechts als Schonvermögen ansehen, wäre selbstgenutztes Wohneigentum gegenüber anderem Vermögen privilegiert.

15

Das FG hat jedoch keine konkreten Feststellungen zum Wert des eigengenutzten Hauses getroffen. Es ist nicht erkennbar aufgrund welcher Umstände oder Überlegungen das FG zu dieser Überzeugung gelangt ist, dass der Wert des eigengenutzten Hauses die Wertgrenze des § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG nicht überschreitet. Im Hinblick auf die dazu nachzuholenden Feststellungen weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass die Kläger nach § 90 Abs. 2 der Abgabenordnung erhöhte Mitwirkungspflichten zur Aufklärung des Sachverhalts und für die Vorsorge sowie Beschaffung von Beweismitteln treffen, wenn sie Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Angehörige steuermindernd geltend machen.

16

cc) Entgegen der Auffassung des FG ist das im Eigentum des Vaters der Klägerin befindliche Wohnhaus aufgrund der unentgeltlichen Überlassung an den Sohn auch nicht als unverwertbares Vermögen unberücksichtigt zu lassen. Eine generelle Unverwertbarkeit kann nur angenommen werden, wenn aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen eine Verwertung des Vermögens ausgeschlossen ist. Eine derartige Unverwertbarkeit schließt den Ansatz eines Vermögens im Rahmen des § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG aus, das Vermögen ist wertlos (so auch sinngemäß BFH-Urteil vom 29. Mai 2008 III R 48/05, BFHE 221, 221, BStBl II 2009, 361). Dies ist im Streitfall weder vorgetragen noch ersichtlich. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Unterhaltsempfänger mit der Überlassung seine Bedürftigkeit selbst herbeigeführt hat (vgl. hierzu auch BFH-Urteil vom 12. November 1996 III R 38/95, BFHE 182, 64, BStBl II 1997, 387).

17

Der im Eigentum des Vaters der Klägerin stehende Grundbesitz ist daher unabhängig von seiner konkreten Nutzung als verwertbares Vermögen anzusehen.

18

2. Die Vorentscheidung beruht auf einer anderen Rechtsauffassung und ist daher aufzuheben. Der Senat kann jedoch nicht durcherkennen, da die Sache nicht spruchreif ist.

19

a) Das FG hat im weiteren Rechtsgang festzustellen, ob das Vermögen des Vaters der Klägerin und das Vermögen der Mutter der Klägerin jeweils den Wert von 7.750 € übersteigen. Es wird hierzu eine Bewertung der Vermögen des Vaters und der Mutter der Klägerin vorzunehmen haben. Dabei wird es nach § 31 des Bewertungsgesetzes (BewG) das ausländische Grundvermögen nach § 9 BewG mit dem gemeinen Wert anzusetzen haben. Sollte das FG feststellen, dass lediglich der Vater der Klägerin über relevantes Vermögen verfügt, wird es zu prüfen haben, ob der Vater der Klägerin so leistungsfähig ist, dass er seiner vorrangigen Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Mutter der Klägerin nach § 1608 BGB nachkommen kann.

20

b) Das FG hat festgestellt, dass der Bruder der Klägerin mit seiner Familie in unmittelbarer Nachbarschaft seiner Eltern in einem dem Vater der Klägerin gehörenden Haus wohnt. Diese Feststellungen des FG lassen jedoch nicht den Schluss zu, dass der Bruder der Klägerin zusammen mit seinen Eltern eine Haushaltsgemeinschaft i.S. der Rechtsprechung des BFH gebildet hat. Nach dieser Rechtsprechung kann bei einem Zusammenleben mehrerer unterstützter Personen in einem Haushalt grundsätzlich nicht darauf abgestellt werden, an welchen der Angehörigen jeweils einzelne Teilbeträge überwiesen worden sind. Einheitliche Unterhaltsleistungen, die für den Unterhalt einer solchen Personengruppe bestimmt sind, sind vielmehr nach einem allgemeinen Maßstab aufzuteilen (BFH-Urteil vom 2. Dezember 2004 III R 49/03, BFHE 208, 531, BStBl II 2005, 483, m.w.N.).

21

In Anlehnung an die Legaldefinition der "Haushaltsgemeinschaft" in § 24b Abs. 2 Satz 2 EStG liegt eine Haushaltsgemeinschaft dann vor, wenn über das bloße gemeinsame Wohnen hinaus quasi "aus einem Topf" gewirtschaftet wird (vgl. auch BTDrucks 15/1516, S. 53 zum Begriff der Haushaltsgemeinschaft in § 9 Abs. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch). Ein derartiges gemeinsames Wirtschaften ist nach den Feststellungen des FG nicht zu erkennen. Die Feststellungen des FG lassen im Übrigen auch nicht auf ein gemeinsames Wohnen schließen. Hierfür genügt es nicht, dass zwei räumlich getrennte Wohnungen lediglich in unmittelbarer Nachbarschaft belegen sind. Zudem hat das FG keine Feststellungen darüber getroffen, ob die Zahlungen, die tatsächlich an den Vater der Klägerin in der Türkei ausgezahlt wurden, auch für den Bruder der Klägerin bestimmt waren. Dies wäre aber Voraussetzung, um überhaupt von Zahlungen an Mitglieder einer Haushaltsgemeinschaft sprechen zu können (BFH-Beschluss vom 25. März 2009 VI B 152/08, BFH/NV 2009, 932). Das FG ist daher nach den bisherigen Feststellungen zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Zahlungen von insgesamt 7.350 € nur zu 2/3 --also in Höhe von 4.900 €-- dem Unterhalt der beiden Eltern der Klägerin gedient haben und zu 1/3 dem Unterhalt der Familie des Bruders der Klägerin.

(1)1Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zur Höhe des Grundfreibetrags nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.2Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 für die Absicherung der unterhaltsberechtigten Person aufgewandten Beiträge; dies gilt nicht für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die bereits nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 anzusetzen sind.3Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist eine Person, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden.4Voraussetzung ist, dass weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld für die unterhaltene Person hat und die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt; ein angemessenes Hausgrundstück im Sinne von § 90 Absatz 2 Nummer 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberücksichtigt.5Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte oder Bezüge, so vermindert sich die Summe der nach Satz 1 und Satz 2 ermittelten Beträge um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von der unterhaltenen Person als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse; zu den Bezügen gehören auch steuerfreie Gewinne nach den §§ 14, 16 Absatz 4, § 17 Absatz 3 und § 18 Absatz 3, die nach § 19 Absatz 2 steuerfrei bleibenden Einkünfte sowie Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen, soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 übersteigen.6Ist die unterhaltene Person nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, so können die Aufwendungen nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendig und angemessen sind, höchstens jedoch der Betrag, der sich nach den Sätzen 1 bis 5 ergibt; ob der Steuerpflichtige zum Unterhalt gesetzlich verpflichtet ist, ist nach inländischen Maßstäben zu beurteilen.7Werden die Aufwendungen für eine unterhaltene Person von mehreren Steuerpflichtigen getragen, so wird bei jedem der Teil des sich hiernach ergebenden Betrags abgezogen, der seinem Anteil am Gesamtbetrag der Leistungen entspricht.8Nicht auf Euro lautende Beträge sind entsprechend dem für Ende September des Jahres vor dem Veranlagungszeitraum von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Referenzkurs umzurechnen.9Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) der unterhaltenen Person in der Steuererklärung des Unterhaltsleistenden, wenn die unterhaltene Person der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht unterliegt.10Die unterhaltene Person ist für diese Zwecke verpflichtet, dem Unterhaltsleistenden ihre erteilte Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen.11Kommt die unterhaltene Person dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Unterhaltsleistende berechtigt, bei der für ihn zuständigen Finanzbehörde die Identifikationsnummer der unterhaltenen Person zu erfragen.

(2)1Zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes, für das Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder Kindergeld besteht, kann der Steuerpflichtige einen Freibetrag in Höhe von 1 200 Euro je Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen.2Für ein nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind mindert sich der vorstehende Betrag nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 6.3Erfüllen mehrere Steuerpflichtige für dasselbe Kind die Voraussetzungen nach Satz 1, so kann der Freibetrag insgesamt nur einmal abgezogen werden.4Jedem Elternteil steht grundsätzlich die Hälfte des Abzugsbetrags nach den Sätzen 1 und 2 zu.5Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich.

(3)1Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich die dort bezeichneten Beträge um je ein Zwölftel; der sich daraus ergebende Betrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufzurunden.2Eigene Einkünfte und Bezüge der nach Absatz 1 unterhaltenen Person, die auf diese Kalendermonate entfallen, vermindern den nach Satz 1 ermäßigten Höchstbetrag nicht.3Als Ausbildungshilfe bezogene Zuschüsse der nach Absatz 1 unterhaltenen Person mindern nur den zeitanteiligen Höchstbetrag der Kalendermonate, für die sie bestimmt sind.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann wegen der in diesen Vorschriften bezeichneten Aufwendungen der Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung nach § 33 nicht in Anspruch nehmen.

Tatbestand

1

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute, begehrten im finanzgerichtlichen Verfahren im Ergebnis erfolglos die Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an ihre im Studium befindliche volljährige Tochter in Höhe von 8.400 € als außergewöhnliche Belastungen. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass zwar nach § 33a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) Unterhaltsaufwendungen grundsätzlich berücksichtigt werden könnten. Voraussetzung dafür sei aber, dass die unterhaltene Person kein oder nur geringes Vermögen besitze. Da die Tochter der Kläger im Streitjahr allerdings über ein Sparguthaben von 18.700 € verfügte, sei die Grenze für ein geringes Vermögen im Sinne dieser Vorschrift überschritten. Die von der Finanzverwaltung gezogene Grenze für ein geringes Vermögen in Höhe von 15.500 € habe der Bundesfinanzhof (BFH) in seiner Rechtsprechung gebilligt (zuletzt Urteil vom 29. Mai 2008 III R 48/05, BFHE 221, 221, BStBl II 2009, 361). Dieser Betrag überschreite auch deutlich den sozialhilferechtlichen Grundfreibetrag in Höhe von 10.050 € nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB 2). Das FG ließ die Revision nicht zu.

Entscheidungsgründe

2

II. Es kann dahinstehen, ob die Beschwerde den Begründungs- und Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt. Denn die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet, weil die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nicht vorliegen.

3

1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 12. Oktober 2007 VI B 161/06, BFH/NV 2008, 45, m.w.N.).

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Die von den Klägern aufgeworfenen Rechtsfragen sind in einem angestrebten Revisionsverfahren schon mangels Entscheidungserheblichkeit nicht klärungsfähig. Denn sowohl nach der Rechtsprechung des III. Senats zuletzt im Urteil in BFHE 221, 221, BStBl II 2009, 361 als auch nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats, der mit Wirkung zum 1. Januar 2009 für Fragen der Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen allein zuständig geworden ist, ist nur ein Vermögen von bis zu 15.500 € regelmäßig gering i.S. des § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG (zuletzt im Urteil vom 11. Februar 2010 VI R 65/08, BFHE 228, 421, BFH/NV 2010, 1026). Auf die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage, ob nämlich gegebenenfalls die Berücksichtigung eigenen Vermögens der unterhaltenen Person im Sinne der bürgerlich-rechtlichen Begriffe zu beurteilen und zu würdigen ist, kommt es im Streitfall daher nicht an. Dabei kann für den hier zu entscheidenden Streitfall auch offenbleiben, ob die seit mehr als 20 Jahren geltende Vermögensgrenze in Höhe von ehemals 30.000 DM und gegenwärtig 15.500 € möglicherweise für künftige Veranlagungszeiträume anzupassen ist. Dies nicht zuletzt deshalb, weil nach § 12 Abs. 2 SGB 2 in der ab 17. April 2010 geltenden Fassung (BGBl I 2010, 410) auch die Vermögensgrenzen für verwertbare Vermögensgegenstände im Zusammenhang mit der Grundsicherung für Arbeitsuchende neu geregelt wurden. So beträgt nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 SGB 2 der Grundfreibetrag gestaffelt nach Altersklassen nunmehr höchstens 10.050 € und der Schonbetrag für Altersvorsorgevermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 SGB 2  750 € je vollendetem Lebensjahr des Hilfebedürftigen, höchstens aber 50.250 €.

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2. Soweit die Kläger sich schließlich mit dem Einwand, dass die angegriffene Entscheidung vom BFH-Urteil vom 30. Oktober 2008 III R 97/06 (BFH/NV 2009, 728) abweiche, weil danach jeweils keine starren Vermögens- und Einkommensgrenzen anzunehmen seien, sondern es auf die jeweilige individuelle Unterhaltsbedürftigkeit ankomme, auf den Revisionszulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beziehen sollten (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. FGO), kann auch darauf im Ergebnis die Revisionszulassung nicht gestützt werden.

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Gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert. Eine die Rechtseinheit gefährdende Abweichung liegt nur vor, wenn das FG bei gleichem oder vergleichbarem festgestellten Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH oder ein anderes FG. Das FG muss seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung nicht übereinstimmt (BFH-Beschluss vom 9. Juli 2008 VI B 4/08, BFH/NV 2008, 2000; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 53; jeweils m.w.N.).

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Ein solcher gleicher oder vergleichbar festgestellter Sachverhalt liegt im Streitfall der Kläger nicht vor. Denn im dort entschiedenen Streitfall (III R 97/06, BFH/NV 2009, 728) ging es um einen behinderungsbedingten Mehrbedarf, der es zulässt, dass schwerbehinderte volljährige Kinder, die ihren angemessenen Bedarf nicht selbst decken können und bei denen ungewiss ist, ob ihr Unterhaltsbedarf im Alter durch Unterhaltsleistungen der Eltern gedeckt werden kann, maßvoll Vermögen bilden dürfen. Aus diesem Grund sah das von den Klägern als Divergenzentscheidung herangezogene Urteil in BFH/NV 2009, 728 auch keine Notwendigkeit, dass eine als Altersvorsorge dienende vermietete Eigentumswohnung vor der Inanspruchnahme elterlichen Unterhaltes zu verwerten ist (BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 728, unter Bezugnahme auf Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 10. November 1999  2 UF 229/98, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 2001, 47).

(1) Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben. Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

(2) Ist ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bezieht, so haben die Beteiligten diesen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Sie haben dabei alle für sie bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Ein Beteiligter kann sich nicht darauf berufen, dass er Sachverhalte nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich nach Lage des Falls bei der Gestaltung seiner Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen lassen können.

(3) Ein Steuerpflichtiger hat über die Art und den Inhalt seiner Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Außensteuergesetzes Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungspflicht umfasst neben der Darstellung der Geschäftsvorfälle (Sachverhaltsdokumentation) auch die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen für eine den Fremdvergleichsgrundsatz beachtende Vereinbarung von Bedingungen, insbesondere Preisen (Verrechnungspreisen), sowie insbesondere Informationen zum Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestimmung, zur verwendeten Verrechnungspreismethode und zu den verwendeten Fremdvergleichsdaten (Angemessenheitsdokumentation). Hat ein Steuerpflichtiger Aufzeichnungen im Sinne des Satzes 1 für ein Unternehmen zu erstellen, das Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe ist, so gehört zu den Aufzeichnungen auch ein Überblick über die Art der weltweiten Geschäftstätigkeit der Unternehmensgruppe und über die von ihr angewandte Systematik der Verrechnungspreisbestimmung, es sei denn, der Umsatz des Unternehmens hat im vorangegangenen Wirtschaftsjahr weniger als 100 Millionen Euro betragen. Eine multinationale Unternehmensgruppe besteht aus mindestens zwei in verschiedenen Staaten ansässigen, im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes einander nahestehenden Unternehmen oder aus mindestens einem Unternehmen mit mindestens einer Betriebsstätte in einem anderen Staat. Zu außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen sind zeitnah Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungen im Sinne dieses Absatzes sind auf Anforderung der Finanzbehörde zu ergänzen.

(4) Die Finanzbehörde kann jederzeit die Vorlage der Aufzeichnungen nach Absatz 3 verlangen; die Vorlage richtet sich nach § 97. Im Falle einer Außenprüfung sind die Aufzeichnungen ohne gesondertes Verlangen vorzulegen. Die Aufzeichnungen sind jeweils innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Anforderung oder nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vorzulegen. In begründeten Einzelfällen kann die Vorlagefrist verlängert werden.

(5) Um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen, wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Art, Inhalt und Umfang der nach den Absätzen 3 und 4 zu erstellenden Aufzeichnungen zu bestimmen.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts (§§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung) wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.