Finanzgericht München Gerichtsbescheid, 08. Aug. 2014 - 8 K 2943/12

bei uns veröffentlicht am08.08.2014

Gericht

Finanzgericht München

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

I. Der Kläger war seit 1997 an der „X gesellschaft mbH & Co. Y KG“ (KG) beteiligt, einer Ein-Objekt-Leasing-Fonds-Gesellschaft, deren Einkünfte einheitlich und gesondert vom Beklagten - dem Finanzamt (FA) als Betriebsfinanzamt festgestellt werden.

Das FA erließ am 10.02.2009 gegenüber der KG einen Bescheid über die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung 2007, sowie am 18.02.2009 einen Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag 2007. Das für den Kläger zuständige Wohnsitzfinanzamt übernahm die für den Kläger mitgeteilten Einkünfte in Höhe von 135.965 € als Einkünfte aus gewerblicher Beteiligung in den Einkommensteuerbescheid 2007 für den Kläger vom 01.09.2011.

Die KG erhob mit Schreiben vom 19.02.2009 Einspruch gegen den Gewinnfeststellungsbescheid. Mit Schreiben vom 02.12.2009 beantragte die KG das Ruhen des Einspruchsverfahrens wegen eines „Musterverfahrens“ und mahnte mit Schreiben vom 26.03.2010 eine Entscheidung über den Ruhensantrag an. Mit Schreiben vom 12.09.2012 verfügte das FA das Ruhen des Einspruchsverfahrens bis zu einer Entscheidung des BFH im Verfahren IV R 18/11.

Mit Schreiben vom 10.09.2012 (Eingang beim Gericht am 17.09.2012) erhob der Kläger „Untätigkeitsklage gemäß § 46 Finanzgerichtsordnung (FGO) „wegen Anfechtung von Feststellungsbescheid vom 10.02.2009 (X GmbH u. Co. KG)“. Er macht geltend, die KG sei zum 06.10.2006 mit Gesellschafterbeschluss vom selben Tage liquidiert worden, so dass Vollbeendigung eingetreten sei. Seine Klage sei daher zulässig. Sie sei auch begründet, weil die Besteuerung des Finanzamts dem Rückwirkungsverbot, dem Vertrauensschutz und Rechtsstaatprinzip widerspreche. Wegen der Argumentation im Einzelnen wird auf das schriftsätzliche Vorbringen verwiesen. Als Anlagen K09 und K10 reichte der Kläger Kopien einer (wohl angenommenen) Beschlussvorlage zur Auflösung und Liquidation der Gesellschaft bis Ende 2007 ein.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die auf ihn entfallenden Einkünfte aus der KG-Beteiligung als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und überdies solche nach §§ 16, 34 Einkommensteuergesetz festzustellen. Darüber hinaus begehrt der Kläger eine steuerliche Begünstigung insoweit, als der auf seinen Kommanditanteil entfallende Veräußerungsgewinn in vollem Umfange der Gewerbesteuer unterworfen worden ist.

Das FA beantragt,

die Klage als unzulässig abzuweisen.

Es erwidert der Klage, deren Gegenstand der genannte Feststellungsbescheid vom 10.02.2009 in Gestalt des zuletzt ergangenen Änderungsbescheides vom 17.08.2012 sei, diese sei unzulässig. Das Einspruchsverfahren der KG selbst, in dem diese von der X Verwaltungsgesellschaft mbH (GmbH) vertreten werde, habe auf wiederholten Antrag der KG selbst geruht, aufgrund von finanzgerichtlichen Verfahren, zuletzt aufgrund des anhängigen BFH-Verfahrens IV R 18/11. Zwar sei das Ruhen nach Außen der Prozessvertreterin der KG formal erst mit Schreiben vom 12.09.2012 mitgeteilt worden. Es sei der Prozessvertreterin aber aus anderen Verfahren bekannt gewesen. Die KG werde von der GmbH als Liquidatorin vertreten, Dagegen sei der Kläger nicht klagebefugt. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Wegen der Einzelheiten wird auf das schriftsätzliche Vorbringen verwiesen.

Auf Hinweis des Gerichts erklärte der Kläger mit Schriftsatz vom 19.11.2012, er sei aufgrund Kündigungsschreiben vom 19.10.2011 aus der KG als Gesellschafter ausgeschieden.

Gründe

II. Die Klage ist unzulässig.

1. In den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, ist die Klage vorbehaltlich der §§ 45 und 46 FGO nur zulässig, wenn das Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist (§ 44 Abs. 1 FGO).

Nach § 45 Abs. 1 FGO ist die Klage ohne Vorverfahren zulässig, wenn die Behörde, die über den außergerichtlichen Rechtsbehelf zu entscheiden hat, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht gegenüber zustimmt. Hat von mehreren Berechtigten einer einen außergerichtlichen Rechtsbehelf eingelegt, ein anderer unmittelbar Klage erhoben, ist zunächst über den außergerichtlichen Rechtsbehelf zu entscheiden.

Nach § 46 Abs. 1 FGO ist eine Klage abweichend von § 44 FGO ohne vorherigen Abschluss des Vorverfahrens zulässig, wenn über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist.

2. Mehrere nach § 48 Abs. 1 FGO Klagebefugte sind aus prozessualen Gründen notwendige Streitgenossen (Gräber, FGO, § 59 Rz. 8, m.w.N.). Erheben beide Klage, so behalten die nur äußerlich zusammengefassten Verfahren ihre Selbständigkeit. Fristen etwa laufen für jeden Streitgenossen gesondert (Gräber, FGO, § 59 Rz. 11 ff.). Entsprechend gilt dies auch für das Einspruchsverfahren. Einspruchs- bzw. Klagebefugt sind bei der einheitlichen Feststellung zunächst der zur Vertretung berufene Geschäftsführer (§ 352 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung [AO] bzw. § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO), das ist nach Auflösung der Liquidator. Mit dem Ausscheiden eines Gesellschafters geht dessen Prozessstandschaft insoweit unter, als der Ausgeschiedene selbst nach § 352 Abs. 1 Nr. 3 AO bzw. § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO prozessführungsbefugt wird (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 17.10.2013 IV R 25/10, BFH/NV 2014, 170).

3. Danach ist die vorliegende Klage unzulässig.

a) Die Klage ist erhoben worden, ohne dass der Kläger zuvor einen Einspruch erhoben und damit ein Vorverfahren angestoßen hätte. Einen Einspruch hat alleine die KG, vertreten durch die Liquidatorin erhoben. Sie ist als Einspruchsführerin auch befugt, ein einvernehmliches Ruhen des Verfahrens herbeizuführen. Dass der Kläger wohl zunächst nicht einspruchsbefugt war, weil die Einspruchsbefugnis nach § 352 Abs. 1 Nr. 1 AO alleine der Liquidatorin zustand, ist dabei unbeachtlich. Er hätte, sobald er aufgrund der vorgetragenen Kündigung seiner Beteiligung (die nach Vortrag mit Schreiben vom 19.10.2011 erfolgte) eine eigene Einspruchsbefugnis nach § 352 Abs. 1 Nr. 3 AO erlangt hatte, ebenfalls Einspruch einlegen bzw. sich als Streitgenosse am laufenden Einspruchsverfahren der Liquidatorin beteiligen können. Eine unmittelbare Klage ohne vorheriges Einspruchsverfahren ist ihm nach § 44 Abs. 1 FGO verwehrt.

b) Die Klage ist auch nicht nach § 46 Abs. 1 FGO als Untätigkeitsklage zulässig. Auf das von der Liquidatorin geführte Einspruchsverfahren kann sich der Kläger dabei nicht berufen. Denn die Einspruchsverfahren mehrerer zum Einspruch befugter Einspruchsführer sind nur äußerlich zusammengefasst und bleiben grundsätzlich selbständig (vgl. Gräber, FGO, § 59 Rz. 11 zur Streitgenossenschaft). Jeder der Einspruchsführer ist selbständig im Rahmen der Verfahrensvorschriften zur Disposition über den Streitgegenstand berechtigt. Im Streitfall hatte die einzige Einspruchsführerin - die Liquidatorin - dem Ruhen zugestimmt. An diese Erklärung wäre der Kläger auch dann gebunden, wenn er aufgrund seiner nach Abgabe der prozessualen Erklärung durch die Liquidatorin (lt. FA mit Schreiben vom 02.12.2009) aufgelebten Prozessführungsbefugnis als partieller Prozessrechtsnachfolger der Liquidatorin dem laufenden Einspruchsverfahren beigetreten wäre. Das ist jedoch nicht der Fall: Der Kläger ist im Einspruchsverfahren untätig geblieben und hat das Einspruchsverfahren niemals betrieben. Er hat auch niemals im Einspruchsverfahren den Fortgang des Verfahrens beantragt, so dass er eine Untätigkeit des FA nicht beklagen kann. Stimmt der Einspruchsführer - wie im Streitfall die Liquidatorin - dem Ruhen des Verfahrens zu, so liegt ein zureichender Grund für ein zureichender Grund für das Aufschieben der sachlichen Entscheidung vor (§ 46 Abs. 1 FGO).

c) Schließlich ist die Klage auch nicht als Sprungklage (§ 45 Abs. 1 FGO) zulässig. Die Behörde hat einer Sprungklage nicht zugestimmt, sondern sich vielmehr auf die Unzulässigkeit der Klage verwiesen. Da eine Sprungklage voraussetzt, dass die Sachurteilsvoraussetzungen im Übrigen erfüllt sind, konnte der Kläger am 17.09.2012 keine zulässige Klage mehr erheben. Denn der angefochtene Feststellungsbescheid datiert vom 10.02.2009, so dass die Klagefrist bei Klageerhebung längst abgelaufen war.

Dass für den Kläger - sobald das FA im Einspruchsverfahren der Liquidatorin, zu dem der Kläger hinzuzuziehen ist, eine Einspruchsentscheidung gefällt hat - gegen die Einspruchsentscheidung die Klage statthaft ist, ändert hieran nichts: In der Interimszeit bis zum Ergehen der Einspruchsentscheidung steht ihm eine Klage nach vorangegangenem Ablauf der Klagefrist nicht zu. Der Kläger wird daher darauf verwiesen, ggf. dem Einspruchsverfahren der Liquidatorin beizutreten. Er übernimmt die (partielle) Verfahrensstellung dann allerdings in der Lage, in der sich das Einspruchsverfahren befindet. Daher ist ihm die Entscheidung der bisherigen Prozessstandschafterin - der Liquidatorin - zur Durchführung eines Einspruchsverfahrens - anstelle der Erhebung einer Sprungklage - zuzurechnen.

d) Eine Abgabe der Klage zur Behandlung als außergerichtlicher Rechtsbehelf (§ 45 Abs. 3 FGO) scheidet wegen Ablaufs der Klagefrist und dem damit verbundenen Fehlen einer Sachurteilsvoraussetzung aus (vgl. Gräber, FGO, § 45 Rz. 7). Dem Kläger steht es allerdings frei, sich dem Einspruchsverfahren der KG durch entsprechende Erklärung gegenüber dem FA anzuschließen, da er aufgrund seines Austritts aus der KG eine eigene Einspruchsbefugnis erlangt hat und - soweit diese reicht - als partieller Prozessrechtsnachfolger in das Einspruchsverfahren einzutreten vermag.

e) Dahin gestellt bleiben kann, ob die KG - wie vorgetragen - vollbeendet ist. Hieran bestehen nach Aktenlage erhebliche Zweifel, da die KG laut Handelsregisterausdruck vom 15.10.2012 in der FA-Akte Dauerunterlagen als in Liquidation befindlich ausgewiesen wird.  Letztlich kommt es hierauf jedoch nicht an. Denn die Klage ist unabhängig hiervon mangels Tätigwerden des Klägers im Einspruchsverfahren bzw. Verfristung der Klage unzulässig (s.o.). Rechtsfolge einer Vollbeendigung vor Erhebung des Einspruchs wäre lediglich, dass der Kläger bereits ab Vollbeendigung nach § 352 Abs. 1 Nr. 3 AO zum eigenen Einspruch befugt gewesen wäre. Auch dann fehlte es für eine zulässige Klage aber an der Durchführung eines vorherigen Einspruchsverfahrens auf Veranlassung des Klägers.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

5. Es erscheint als sachgerecht, durch  Gerichtsbescheid zu entscheiden (§ 90a i.V.m. § 79a Abs. 2,4 FGO).

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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 44


(1) In den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, ist die Klage vorbehaltlich der §§ 45 und 46 nur zulässig, wenn das Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist. (2) Ge

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 48


(1) Gegen Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen können Klage erheben: 1. zur Vertretung berufene Geschäftsführer oder, wenn solche nicht vorhanden sind, der Klagebevollmächtigte im Sinne des Absatzes 2

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 79a


(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht, 1. über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;2. bei Zurücknahme der Klage, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;3. bei Erledigung des Rechtsstr

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 46


(1) Ist über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 44 ohne vorherigen Abschluss des Vorverfahrens zulässig. Die Klag

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 45


(1) Die Klage ist ohne Vorverfahren zulässig, wenn die Behörde, die über den außergerichtlichen Rechtsbehelf zu entscheiden hat, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht gegenüber zustimmt. Hat von mehreren Berechtigten ein

Abgabenordnung - AO 1977 | § 352 Einspruchsbefugnis bei der einheitlichen Feststellung


(1) Gegen Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen können Einspruch einlegen:1.zur Vertretung berufene Geschäftsführer oder, wenn solche nicht vorhanden sind, der Einspruchsbevollmächtigte im Sinne des Ab

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Tatbestand 1 I. Die A-GmbH & Co. KG (Beigeladene) war alleinige Kommanditistin der B-KG), Letztere eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts (AG) X unter HRA Y. Mi

Bundesfinanzhof Urteil, 01. Aug. 2013 - IV R 18/11

bei uns veröffentlicht am 01.08.2013

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG, deren einziger Unternehmensgegenstand die Vermietung eines Flugzeugs war.

Referenzen

(1) Ist über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 44 ohne vorherigen Abschluss des Vorverfahrens zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit Einlegung des außergerichtlichen Rechtsbehelfs erhoben werden, es sei denn, dass wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Das Gericht kann das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aussetzen; wird dem außergerichtlichen Rechtsbehelf innerhalb dieser Frist stattgegeben oder der beantragte Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist der Rechtsstreit in der Hauptsache als erledigt anzusehen.

(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt für die Fälle sinngemäß, in denen geltend gemacht wird, dass eine der in § 348 Nr. 3 und 4 der Abgabenordnung genannten Stellen über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG, deren einziger Unternehmensgegenstand die Vermietung eines Flugzeugs war.

2

Am 24. November 1992 hatte die zu diesem Zweck gegründete Klägerin von der A-GmbH, einem Luftverkehrsunternehmen, ein gebrauchtes Flugzeug (Learjet 35, Baujahr 1978) zum Kaufpreis von 1.350.000 USD gekauft. In einer gleichzeitig geschlossenen Zusatzvereinbarung hatte die A-GmbH der Klägerin angeboten, das Flugzeug bis zum 31. Dezember 1995 zu einem garantierten Preis von 1 Mio. USD zurückzukaufen. Die Klägerin musste dazu bis zum 1. Januar 1995 verbindlich mitteilen, ob sie das Flugzeug bis zum 31. Dezember 1995 zurückgeben wollte. Ebenfalls am 24. November 1992 hatten Klägerin und A-GmbH einen "Miet- und Halterschaftsvertrag" geschlossen, durch den das Flugzeug bis zum 31. Dezember 1995 zu einem jährlichen Mietzins von 180.000 DM überlassen wurde. In dem Vertrag hieß es u.a., der Mieter übernehme die alleinige Halterstellung sowie damit sämtliche Haftungsansprüche Dritter aus dem Betrieb und habe die gesamten Betriebskosten zu tragen. Er hafte für schuldhaften Verlust und Beschädigung und habe eine Kaskoversicherung abzuschließen. Der Vermieter erhalte für seinen Kapitalaufwand pro Jahr 180.000 DM zuzüglich Umsatzsteuer.

3

Mit Vertrag vom 30. Oktober 1995 wurde das Flugzeug an die A-GmbH zu einem Preis von 1.450.000 USD zurückverkauft. Die Eigentumsübertragung war für Januar 1996 vorgesehen. Vorausgegangen war ein Schriftwechsel, wonach die A-GmbH alternativ den Kauf zum Preis von 1,4 Mio. USD oder die weitere Anmietung des Flugzeugs zu einer Jahresmiete von 205.000 DM angeboten hatte. Der gezahlte Rückkaufpreis von 1,45 Mio. USD entsprach umgerechnet rund 2.092.500 DM und war damit bei Umrechnung in DM identisch mit dem Kaufpreis (Kurs USD bei Kauf 1,5500 DM, bei Verkauf 1,4431 DM).

4

Nach dem Verkauf stellte die Klägerin ihre Tätigkeit ein. Eigenen Angaben zufolge wurde die Auflösung am 18. Oktober 1995 beschlossen. Seither befindet sich die Klägerin in Liquidation.

5

Mit ihrer Gewinnfeststellungserklärung für das Streitjahr 1996 erklärte die Klägerin auf der Grundlage einer Aufgabebilanz auf den 9. Januar 1996 einen Aufgabegewinn von 2.185.013 DM. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) folgte der Erklärung und erließ unter dem 16. September 1999 einen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Feststellungsbescheid. Nach einer Außenprüfung vertrat das FA die Auffassung, die Klägerin habe von der A-GmbH nicht ein Flugzeug erworben, sondern dieser ein Darlehen gewährt. Davon ausgehend ermittelte der Prüfer einen nicht tarifbegünstigten Gewinn von 79.830 DM für das Streitjahr.

6

Zwischenzeitlich schwebte ein Klageverfahren wegen der Jahre 1992 bis 1994. Im Anschluss an das diesbezügliche Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9. Februar 2006 IV R 15/04 (BFH/NV 2006, 1267) wurde im zweiten Rechtsgang am 24. Juni 2009 vor dem Finanzgericht (FG) Einvernehmen darüber erzielt, dass ein Kaufgeschäft stattgefunden und die Nutzungsdauer des Flugzeugs bei Anschaffung durch die Klägerin noch zehn Jahre betragen habe. Daraufhin erging am 2. November 2009 ein nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geänderter Gewinnfeststellungsbescheid für das Streitjahr, in dem ein nicht tarifbegünstigter Gewinn von 1.405.156 DM festgestellt wurde. Zur Erläuterung des Bescheids wies das FA darauf hin, dass der Bescheid nach Ablauf der Feststellungsfrist ergehe und deshalb nur Wirkungen für Festsetzungen entfalte, bei denen die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nicht abgelaufen sei (vgl. BFH-Urteil vom 23. September 1999 IV R 56/98, BFHE 189, 351).

7

Nach erfolglosem Einspruch erhob die Klägerin Klage mit dem Begehren, den Gewinn als tarifbegünstigt festzustellen. Das FG wies die Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1699 abgedruckten Gründen ab.

8

Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung von § 34 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 16 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (EStG) sowie Verstöße gegen die Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze.

9

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des FG aufzuheben und den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 1996 vom 2. November 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. Januar 2010 dahingehend zu ändern, dass die festgestellten Einkünfte aus Gewerbebetrieb als außerordentliche, nach § 34 Abs. 1 EStG tarifbegünstigte Einkünfte festgestellt werden.

10

Das FA beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

11

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Anhand der bisher getroffenen Feststellungen kann nicht abschließend entschieden werden, ob die Klägerin im Streitjahr tarifbegünstigte Einkünfte erzielt hat.

12

a) Nach § 34 Abs. 1 EStG ist die Einkommensteuer auf im Einkommen enthaltene außerordentliche Einkünfte nach einem ermäßigten Steuersatz zu bemessen. Zu den außerordentlichen Einkünften gehören nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 16 EStG Gewinne, die bei der Veräußerung bzw. Aufgabe des Gewerbebetriebs erzielt werden. Entsteht ein solcher Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs einer Mitunternehmerschaft, ist der Betrag der demzufolge erzielten außerordentlichen Einkünfte als eigenständige Besteuerungsgrundlage im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte nach § 179 Abs. 1, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO gesondert festzustellen.

13

b) Die Klägerin hat ihren Betrieb im Jahr 1996 aufgegeben und kann in diesem Zusammenhang außerordentliche Einkünfte gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 EStG erzielt haben. Das FG hat die Voraussetzungen einer Betriebsaufgabe als erfüllt angesehen und die Aufgabe dem Jahr 1996 zugeordnet. Über die dieser Würdigung zugrunde liegenden Tatsachen besteht unter den Beteiligten Einvernehmen; sie werden auch von der Revision nicht in Frage gestellt. Der Senat sieht sich deshalb gemäß § 118 Abs. 2 FGO an die Feststellungen gebunden, aus denen eine Betriebsaufgabe im Streitjahr folgt.

14

c) Der Senat kann anhand der bisher getroffenen Feststellungen nicht entscheiden, ob und ggf. in welcher Höhe tarifbegünstigte Einkünfte im Zusammenhang mit der Aufgabe des Betriebs erzielt worden sind.

15

aa) Aufgabegewinn ist gemäß § 16 Abs. 3 Sätze 3 und 4 i.V.m. Abs. 2 EStG der Betrag, um den die Summe aus dem Veräußerungspreis für die im Rahmen der Betriebsaufgabe veräußerten Wirtschaftsgüter, aus dem gemeinen Wert der ins Privatvermögen überführten Wirtschaftsgüter und aus den in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Aufgabe angefallenen sonstigen Erträgen oder Aufwendungen nach Abzug der Aufgabekosten den (Buch-)Wert des Betriebsvermögens im Zeitpunkt der Aufgabe übersteigt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 6. März 2008 IV R 72/05, BFH/NV 2008, 1311).

16

(1) Nach ständiger Rechtsprechung geht allerdings nicht jeder Gewinn aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern im Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe in den (tarifbegünstigten) Aufgabegewinn ein. Ausgenommen werden Gewinne aus Geschäftsvorfällen, die auf der im Wesentlichen unveränderten Fortführung der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit beruhen (BFH-Urteil vom 9. September 1993 IV R 30/92, BFHE 172, 344, BStBl II 1994, 105, m.w.N.). Dementsprechend hat der BFH z.B. bei der Aufgabe eines gewerblichen Grundstückshandels die Veräußerung der "letzten" Grundstücke nicht in den begünstigten Aufgabegewinn einbezogen (vgl. BFH-Urteil vom 5. Juli 2005 VIII R 65/02, BFHE 211, 100, BStBl II 2006, 160, m.w.N.).

17

(2) Die Ausgrenzung von Gewinnen durch Veräußerung von Wirtschaftsgütern aus dem Betriebsaufgabegewinn ist nicht auf Umlaufvermögen beschränkt. Auch die Veräußerung von Anlagegütern kann sich noch als Bestandteil der laufenden unternehmerischen Tätigkeit erweisen und führt dann nicht zu einem tarifbegünstigten Aufgabegewinn. Dies hat der BFH für den Verkauf eines Flugzeugs im Zusammenhang mit einer Betriebsaufgabe angenommen, wenn der Verkauf mit dem Ankauf und einer zwischenzeitlichen Vermietung aufgrund eines einheitlichen Geschäftskonzepts verklammert war (BFH-Urteil vom 26. Juni 2007 IV R 49/04, BFHE 217, 150, BStBl II 2009, 289; BFH-Beschlüsse vom 11. August 2010 IV B 17/10, BFH/NV 2010, 2268, und vom 24. September 2010 IV B 34/10, BFH/NV 2011, 241).

18

bb) Der Gewinn aus der Veräußerung des Flugzeugs ist danach nicht Bestandteil des tarifbegünstigten Aufgabegewinns. Das FG hat den Verkauf des Flugzeugs ohne Rechtsirrtum als letzten Akt der laufenden unternehmerischen Tätigkeit der Klägerin beurteilt.

19

(1) Besteht die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens darin, ein Wirtschaftsgut zu kaufen, dieses für eine beschränkte und hinter der Nutzungsdauer zurückbleibende Zeit zu vermieten und anschließend wieder zu verkaufen, und kann der aufgrund des Geschäftskonzepts insgesamt erwartete Gewinn nicht allein aus dem Entgelt für die Nutzungsüberlassung, sondern nur unter Einbeziehung des Erlöses aus dem Verkauf des Wirtschaftsguts erzielt werden, ist der Verkauf als Teilakt der laufenden Geschäftstätigkeit anzusehen. Der Gewinn aus dem Verkauf des Wirtschaftsguts ist demzufolge auch dann, wenn er im Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe entsteht, nicht in den tarifbegünstigten Aufgabegewinn einzubeziehen.

20

Entgegen der Auffassung der Revision kommt es für eine solche Würdigung nicht darauf an, ob bei Beginn der Geschäftstätigkeit die Umstände ihrer späteren Beendigung schon in jedem Detail verbindlich feststehen und ob die Erzielung eines Gewinns aus dem gesamten Geschäft gesichert ist. Die Verklammerung der einzelnen Teilakte der geschäftlichen Betätigung zu einer einheitlichen unternehmerischen Tätigkeit folgt nicht daraus, dass aus dem Gesamtgeschäft mit Sicherheit ein Gewinn erwirtschaftet wird, sondern aus dem Umstand, dass für die Erzielung des Gewinns die Einbeziehung des Verkaufserlöses unverzichtbar ist.

21

(2) Wie das FG festgestellt hat, bestand die Geschäftstätigkeit der Klägerin nach dem ursprünglich verfolgten und später auch durchgeführten Plan darin, ein Flugzeug zu kaufen, dieses für eine beschränkte und deutlich hinter der Nutzungsdauer zurückbleibende Zeit zu vermieten und anschließend wieder zu verkaufen. Die Vereinnahmung eines Kaufpreises für den Verkauf des Flugzeugs war unverzichtbar für die Erwirtschaftung eines Gewinns und Bestandteil des unternehmerischen Konzepts der Klägerin. An diese nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und auch nicht auf einem Verstoß gegen die Denkgesetze oder Erfahrungssätze beruhenden Feststellungen ist der Senat gebunden.

22

Die mit der Revision gerügten Verstöße gegen die Denkgesetze und Erfahrungssätze betreffen die Berechnung des erwarteten Totalgewinns und die Bedeutung eines Andienungsrechts für die planmäßige Beendigung des Geschäfts. Da es weder auf den sicheren Ausschluss eines Verlusts aus dem Geschäft noch darauf ankommt, ob die Einzelheiten des geplanten Verkaufs bei Beginn des Geschäfts bereits fixiert sind, gehen diese Rügen ins Leere. Der Senat hat aufgrund der bindenden Feststellungen auch davon auszugehen, dass die Fortsetzung der Vermietung bis zum Ablauf der Nutzungsdauer nicht Bestandteil des Geschäftskonzepts war. Vielmehr setzte die Erzielung eines Gewinns den Verkauf des Flugzeugs zwingend voraus.

23

cc) Ob und ggf. in welcher Höhe die festgestellten Einkünfte, soweit sie über den Gewinn aus dem Verkauf des Flugzeugs hinausgehen, Bestandteil eines Aufgabegewinns und damit tarifbegünstigt sind, kann der Senat auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen nicht beurteilen. Dieser Frage ist im bisherigen Verfahren keine Aufmerksamkeit gewidmet worden. Sie bedarf aber der Klärung, weil der Gewinn aus dem Verkauf des Flugzeugs unter Berücksichtigung einer diesbezüglichen Gewerbesteuerrückstellung ausweislich der in den Akten festgehaltenen Berechnung des FA niedriger als die festgestellten Einkünfte der Klägerin ist. Durch die Zurückverweisung erhält das FG Gelegenheit, die noch erforderlichen Feststellungen zu treffen.

(1) Die Klage ist ohne Vorverfahren zulässig, wenn die Behörde, die über den außergerichtlichen Rechtsbehelf zu entscheiden hat, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht gegenüber zustimmt. Hat von mehreren Berechtigten einer einen außergerichtlichen Rechtsbehelf eingelegt, ein anderer unmittelbar Klage erhoben, ist zunächst über den außergerichtlichen Rechtsbehelf zu entscheiden.

(2) Das Gericht kann eine Klage, die nach Absatz 1 ohne Vorverfahren erhoben worden ist, innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Akten der Behörde bei Gericht, spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Klagezustellung, durch Beschluss an die zuständige Behörde zur Durchführung des Vorverfahrens abgeben, wenn eine weitere Sachaufklärung notwendig ist, die nach Art oder Umfang erhebliche Ermittlungen erfordert, und die Abgabe auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Der Beschluss ist unanfechtbar.

(3) Stimmt die Behörde im Falle des Absatzes 1 nicht zu oder gibt das Gericht die Klage nach Absatz 2 ab, ist die Klage als außergerichtlicher Rechtsbehelf zu behandeln.

(4) Die Klage ist außerdem ohne Vorverfahren zulässig, wenn die Rechtswidrigkeit der Anordnung eines dinglichen Arrests geltend gemacht wird.*

(1) Ist über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 44 ohne vorherigen Abschluss des Vorverfahrens zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit Einlegung des außergerichtlichen Rechtsbehelfs erhoben werden, es sei denn, dass wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Das Gericht kann das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aussetzen; wird dem außergerichtlichen Rechtsbehelf innerhalb dieser Frist stattgegeben oder der beantragte Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist der Rechtsstreit in der Hauptsache als erledigt anzusehen.

(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt für die Fälle sinngemäß, in denen geltend gemacht wird, dass eine der in § 348 Nr. 3 und 4 der Abgabenordnung genannten Stellen über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat.

(1) In den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, ist die Klage vorbehaltlich der §§ 45 und 46 nur zulässig, wenn das Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist.

(2) Gegenstand der Anfechtungsklage nach einem Vorverfahren ist der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf gefunden hat.

(1) Die Klage ist ohne Vorverfahren zulässig, wenn die Behörde, die über den außergerichtlichen Rechtsbehelf zu entscheiden hat, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht gegenüber zustimmt. Hat von mehreren Berechtigten einer einen außergerichtlichen Rechtsbehelf eingelegt, ein anderer unmittelbar Klage erhoben, ist zunächst über den außergerichtlichen Rechtsbehelf zu entscheiden.

(2) Das Gericht kann eine Klage, die nach Absatz 1 ohne Vorverfahren erhoben worden ist, innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Akten der Behörde bei Gericht, spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Klagezustellung, durch Beschluss an die zuständige Behörde zur Durchführung des Vorverfahrens abgeben, wenn eine weitere Sachaufklärung notwendig ist, die nach Art oder Umfang erhebliche Ermittlungen erfordert, und die Abgabe auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Der Beschluss ist unanfechtbar.

(3) Stimmt die Behörde im Falle des Absatzes 1 nicht zu oder gibt das Gericht die Klage nach Absatz 2 ab, ist die Klage als außergerichtlicher Rechtsbehelf zu behandeln.

(4) Die Klage ist außerdem ohne Vorverfahren zulässig, wenn die Rechtswidrigkeit der Anordnung eines dinglichen Arrests geltend gemacht wird.*

(1) Ist über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 44 ohne vorherigen Abschluss des Vorverfahrens zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit Einlegung des außergerichtlichen Rechtsbehelfs erhoben werden, es sei denn, dass wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Das Gericht kann das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aussetzen; wird dem außergerichtlichen Rechtsbehelf innerhalb dieser Frist stattgegeben oder der beantragte Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist der Rechtsstreit in der Hauptsache als erledigt anzusehen.

(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt für die Fälle sinngemäß, in denen geltend gemacht wird, dass eine der in § 348 Nr. 3 und 4 der Abgabenordnung genannten Stellen über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat.

(1) In den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, ist die Klage vorbehaltlich der §§ 45 und 46 nur zulässig, wenn das Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist.

(2) Gegenstand der Anfechtungsklage nach einem Vorverfahren ist der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf gefunden hat.

(1) Gegen Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen können Klage erheben:

1.
zur Vertretung berufene Geschäftsführer oder, wenn solche nicht vorhanden sind, der Klagebevollmächtigte im Sinne des Absatzes 2;
2.
wenn Personen nach Nummer 1 nicht vorhanden sind, jeder Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberechtigte, gegen den der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte;
3.
auch wenn Personen nach Nummer 1 vorhanden sind, ausgeschiedene Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberechtigte, gegen die der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte;
4.
soweit es sich darum handelt, wer an dem festgestellten Betrag beteiligt ist und wie dieser sich auf die einzelnen Beteiligten verteilt, jeder, der durch die Feststellungen hierzu berührt wird;
5.
soweit es sich um eine Frage handelt, die einen Beteiligten persönlich angeht, jeder, der durch die Feststellungen über die Frage berührt wird.

(2) Klagebefugt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 ist der gemeinsame Empfangsbevollmächtigte im Sinne des § 183 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung oder des § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2663). Haben die Feststellungsbeteiligten keinen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellt, ist klagebefugt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 der nach § 183 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung fingierte oder der nach § 183 Abs. 1 Satz 3 bis 5 der Abgabenordnung oder nach § 6 Abs. 1 Satz 3 bis 5 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung von der Finanzbehörde bestimmte Empfangsbevollmächtigte; dies gilt nicht für Feststellungsbeteiligte, die gegenüber der Finanzbehörde der Klagebefugnis des Empfangsbevollmächtigten widersprechen. Die Sätze 1 und 2 sind nur anwendbar, wenn die Beteiligten spätestens bei Erlass der Einspruchsentscheidung über die Klagebefugnis des Empfangsbevollmächtigten belehrt worden sind.

(1) Gegen Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen können Einspruch einlegen:

1.
zur Vertretung berufene Geschäftsführer oder, wenn solche nicht vorhanden sind, der Einspruchsbevollmächtigte im Sinne des Absatzes 2;
2.
wenn Personen nach Nummer 1 nicht vorhanden sind, jeder Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberechtigte, gegen den der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte;
3.
auch wenn Personen nach Nummer 1 vorhanden sind, ausgeschiedene Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberechtigte, gegen die der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte;
4.
soweit es sich darum handelt, wer an dem festgestellten Betrag beteiligt ist und wie dieser sich auf die einzelnen Beteiligten verteilt, jeder, der durch die Feststellungen hierzu berührt wird;
5.
soweit es sich um eine Frage handelt, die einen Beteiligten persönlich angeht, jeder, der durch die Feststellungen über die Frage berührt wird.

(2) Einspruchsbefugt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 ist der gemeinsame Empfangsbevollmächtigte im Sinne des § 183 Abs. 1 Satz 1 oder des § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2663). Haben die Feststellungsbeteiligten keinen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellt, ist einspruchsbefugt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 der nach § 183 Abs. 1 Satz 2 fingierte oder der nach § 183 Abs. 1 Satz 3 bis 5 oder nach § 6 Abs. 1 Satz 3 bis 5 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung von der Finanzbehörde bestimmte Empfangsbevollmächtigte; dies gilt nicht für Feststellungsbeteiligte, die gegenüber der Finanzbehörde der Einspruchsbefugnis des Empfangsbevollmächtigten widersprechen. Die Sätze 1 und 2 sind nur anwendbar, wenn die Beteiligten in der Feststellungserklärung oder in der Aufforderung zur Benennung eines Empfangsbevollmächtigten über die Einspruchsbefugnis des Empfangsbevollmächtigten belehrt worden sind.

(1) Gegen Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen können Klage erheben:

1.
zur Vertretung berufene Geschäftsführer oder, wenn solche nicht vorhanden sind, der Klagebevollmächtigte im Sinne des Absatzes 2;
2.
wenn Personen nach Nummer 1 nicht vorhanden sind, jeder Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberechtigte, gegen den der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte;
3.
auch wenn Personen nach Nummer 1 vorhanden sind, ausgeschiedene Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberechtigte, gegen die der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte;
4.
soweit es sich darum handelt, wer an dem festgestellten Betrag beteiligt ist und wie dieser sich auf die einzelnen Beteiligten verteilt, jeder, der durch die Feststellungen hierzu berührt wird;
5.
soweit es sich um eine Frage handelt, die einen Beteiligten persönlich angeht, jeder, der durch die Feststellungen über die Frage berührt wird.

(2) Klagebefugt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 ist der gemeinsame Empfangsbevollmächtigte im Sinne des § 183 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung oder des § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2663). Haben die Feststellungsbeteiligten keinen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellt, ist klagebefugt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 der nach § 183 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung fingierte oder der nach § 183 Abs. 1 Satz 3 bis 5 der Abgabenordnung oder nach § 6 Abs. 1 Satz 3 bis 5 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung von der Finanzbehörde bestimmte Empfangsbevollmächtigte; dies gilt nicht für Feststellungsbeteiligte, die gegenüber der Finanzbehörde der Klagebefugnis des Empfangsbevollmächtigten widersprechen. Die Sätze 1 und 2 sind nur anwendbar, wenn die Beteiligten spätestens bei Erlass der Einspruchsentscheidung über die Klagebefugnis des Empfangsbevollmächtigten belehrt worden sind.

(1) Gegen Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen können Einspruch einlegen:

1.
zur Vertretung berufene Geschäftsführer oder, wenn solche nicht vorhanden sind, der Einspruchsbevollmächtigte im Sinne des Absatzes 2;
2.
wenn Personen nach Nummer 1 nicht vorhanden sind, jeder Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberechtigte, gegen den der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte;
3.
auch wenn Personen nach Nummer 1 vorhanden sind, ausgeschiedene Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberechtigte, gegen die der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte;
4.
soweit es sich darum handelt, wer an dem festgestellten Betrag beteiligt ist und wie dieser sich auf die einzelnen Beteiligten verteilt, jeder, der durch die Feststellungen hierzu berührt wird;
5.
soweit es sich um eine Frage handelt, die einen Beteiligten persönlich angeht, jeder, der durch die Feststellungen über die Frage berührt wird.

(2) Einspruchsbefugt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 ist der gemeinsame Empfangsbevollmächtigte im Sinne des § 183 Abs. 1 Satz 1 oder des § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2663). Haben die Feststellungsbeteiligten keinen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellt, ist einspruchsbefugt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 der nach § 183 Abs. 1 Satz 2 fingierte oder der nach § 183 Abs. 1 Satz 3 bis 5 oder nach § 6 Abs. 1 Satz 3 bis 5 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung von der Finanzbehörde bestimmte Empfangsbevollmächtigte; dies gilt nicht für Feststellungsbeteiligte, die gegenüber der Finanzbehörde der Einspruchsbefugnis des Empfangsbevollmächtigten widersprechen. Die Sätze 1 und 2 sind nur anwendbar, wenn die Beteiligten in der Feststellungserklärung oder in der Aufforderung zur Benennung eines Empfangsbevollmächtigten über die Einspruchsbefugnis des Empfangsbevollmächtigten belehrt worden sind.

(1) Gegen Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen können Klage erheben:

1.
zur Vertretung berufene Geschäftsführer oder, wenn solche nicht vorhanden sind, der Klagebevollmächtigte im Sinne des Absatzes 2;
2.
wenn Personen nach Nummer 1 nicht vorhanden sind, jeder Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberechtigte, gegen den der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte;
3.
auch wenn Personen nach Nummer 1 vorhanden sind, ausgeschiedene Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberechtigte, gegen die der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte;
4.
soweit es sich darum handelt, wer an dem festgestellten Betrag beteiligt ist und wie dieser sich auf die einzelnen Beteiligten verteilt, jeder, der durch die Feststellungen hierzu berührt wird;
5.
soweit es sich um eine Frage handelt, die einen Beteiligten persönlich angeht, jeder, der durch die Feststellungen über die Frage berührt wird.

(2) Klagebefugt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 ist der gemeinsame Empfangsbevollmächtigte im Sinne des § 183 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung oder des § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2663). Haben die Feststellungsbeteiligten keinen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellt, ist klagebefugt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 der nach § 183 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung fingierte oder der nach § 183 Abs. 1 Satz 3 bis 5 der Abgabenordnung oder nach § 6 Abs. 1 Satz 3 bis 5 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung von der Finanzbehörde bestimmte Empfangsbevollmächtigte; dies gilt nicht für Feststellungsbeteiligte, die gegenüber der Finanzbehörde der Klagebefugnis des Empfangsbevollmächtigten widersprechen. Die Sätze 1 und 2 sind nur anwendbar, wenn die Beteiligten spätestens bei Erlass der Einspruchsentscheidung über die Klagebefugnis des Empfangsbevollmächtigten belehrt worden sind.

Tatbestand

1

I. Die A-GmbH & Co. KG (Beigeladene) war alleinige Kommanditistin der B-KG), Letztere eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts (AG) X unter HRA Y. Mit notariellem Vertrag vom 8. März 2001 veräußerte die Beigeladene ihren Kommanditanteil an die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), die zu diesem Zeitpunkt noch unter der Firma C-GmbH & Co. KG im Handelsregister des AG X unter HRA Z eingetragen war.

2

Im Zeitpunkt der Veräußerung waren die D-GmbH mit 85 % und MW mit 15 % am Kommanditkapital der Klägerin beteiligt. An dem Kommanditkapital der Beigeladenen waren zu diesem Zeitpunkt CM und MW mit jeweils 7,5 %, die D-GmbH mit 50 % und die E-GmbH mit 35 % beteiligt. MW schied am 8. März 2001 mit schuldrechtlicher Wirkung zum 1. Januar 2001 aus der Beigeladenen aus. Danach waren am Kommanditkapital der Beigeladenen CM zu 8,11 %, die D-GmbH zu 54,05 % und die E-GmbH zu 37,84 % beteiligt. Die Eintragung im Handelsregister erfolgte am 8. Oktober 2001.

3

Im Anschluss an eine Außenprüfung ging der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) von einem Gewinn aus der Veräußerung der Kommanditanteile durch die Beigeladene in Höhe von 1.557.291 DM aus. Aufgrund der im Zeitpunkt der Kommanditanteilsveräußerung bestehenden Beteiligung der D-GmbH sowohl an der Beigeladenen als auch an der Klägerin stellte das FA mit geändertem Bescheid für 2001 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (im Weiteren: Gewinnfeststellungsbescheid) vom 14. November 2008 gestützt auf § 16 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 54,05 % des Gewinns aus der Veräußerung (= 841.716 DM) als laufende Einkünfte und nur den restlichen Anteil in Höhe von 45,95 % (= 715.575 DM) als tarifbegünstigten Veräußerungsgewinn fest. Der gesamte Veräußerungsgewinn wurde in dem Gewinnfeststellungsbescheid, der sich an die B-KG als Empfangsbevollmächtigte mit Wirkung für und gegen die Feststellungsbeteiligten richtete, in vollem Umfang der Beigeladenen zugerechnet.

4

Dagegen legte die B-KG Einspruch ein. Während des Einspruchsverfahrens erließ das FA unter dem 14. Januar 2009 und 23. Februar 2009 aus hier nicht streitigen Gründen gemäß § 129 der Abgabenordnung geänderte Gewinnfeststellungsbescheide. Mit Einspruchsentscheidung vom 17. Juli 2009 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück.

5

Mit der am 17. August 2009 erhobenen Klage wendete sich die B-KG weiterhin gegen den Umfang der Umqualifizierung des Gewinns aus der Veräußerung der Kommanditanteile durch die Beigeladene in einen laufenden Gewinn. Der Gewinn aus der Veräußerung der Kommanditanteile dürfe nur in Höhe von 85 % (Umfang der Beteiligung der D-GmbH an der Klägerin) des auf die D-GmbH entfallenden Veräußerungsgewinns von 54,05 % (Umfang der Beteiligung der D-GmbH an der Beigeladenen), mithin zu 45,94 % (54,05 % x 85 %) in einen laufenden Gewinn umqualifiziert werden.

6

Nach der Klageerhebung ist die B-KG durch Ausscheiden der Komplementärin, der V-GmbH, aufgelöst und ohne Liquidation vollbeendet worden. Das Gesamthandsvermögen der B-KG ist durch Anwachsung auf die verbleibende alleinige Gesellschafterin, die Klägerin, übergegangen. Im Anschluss daran hat die Klägerin ihre Firma in B-KG geändert (Fortführung des Namens der Firma der B-KG).

7

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen.

8

Hiergegen richtet sich die Revision, mit der die Klägerin weiterhin an ihrer Rechtsauffassung festhält, dass nur 85 % des auf die D-GmbH entfallenden Gewinns aus dem Verkauf der Beteiligung in einen laufenden Gewinn umzuqualifizieren seien.

9

Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Vorentscheidung und die Einspruchsentscheidung vom 17. Juli 2009 aufzuheben und den Bescheid für 2001 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen in der geänderten Fassung vom 23. Februar 2009 dahin zu ändern, dass für die Beigeladene ein (begünstigter) Veräußerungsgewinn in Höhe von 841.832,60 DM festgestellt wird.

10

Das FA beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

11

Es hält weiterhin an seiner Rechtsauffassung fest, dass im Streitfall der Veräußerungsgewinn zu 54,05 % in einen laufenden Gewinn umzuqualifizieren sei. Jedenfalls im Ergebnis sei das Urteil des FG daher zutreffend.

Entscheidungsgründe

12

II. 1. Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens ist, anders als die Klägerin meint, ausschließlich der Gewinnfeststellungsbescheid 2001. Zwar sind mit der Klage neben dem Gewinnfeststellungsbescheid 2001 zunächst auch der Gewerbesteuermessbescheid 2001 vom 14. November 2008 und der Bescheid über die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags (Zerlegungsbescheid) vom 19. November 2008 angefochten worden. Nach dem Protokoll der mündlichen Verhandlung (Blatt 111 ff. der FG-Akte) hat die durch die jetzigen Prozessbevollmächtigten vertretene Klägerin aber nur noch beantragt, den geänderten Gewinnfeststellungsbescheid vom 23. Februar 2009 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. Juli 2009 dahin abzuändern, dass für die Beigeladene ein Veräußerungsgewinn in Höhe von 841.832,60 DM festzustellen ist. Eine ausdrückliche Klagerücknahme bezüglich des Gewebesteuermessbescheids und des Zerlegungsbescheids ist dem Protokoll nicht zu entnehmen. In der Vorentscheidung wird jedoch in den Entscheidungsgründen (Seite 6 unter 2.) ausgeführt: "Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 72 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung --FGO-- einzustellen." Da die Entscheidungsgründe im Übrigen nur Ausführungen zu der Rechtmäßigkeit des Gewinnfeststellungsbescheids enthalten und auch eine Protokollberichtigung nach § 94 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 164 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht beantragt worden ist, geht der Senat davon aus, dass eine entsprechende Klagerücknahme in der mündlichen Verhandlung erklärt worden und lediglich deren Protokollierung versehentlich unterblieben ist. Ob der Klägerin die Klagebefugnis gegen den Gewerbesteuermessbescheid und den Zerlegungsbescheid zustand, war in dem vorliegenden Revisionsverfahren daher nicht zu entscheiden.

13

2. Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass die Revision gegen den Gewerbesteuermessbescheid und den Zerlegungsbescheid mangels formeller Beschwer unzulässig wäre. Denn der Klägerin ist es verwehrt, einen Anfechtungsantrag gegen den Gewerbesteuermessbescheid und den Zerlegungsbescheid erstmals im Revisionsverfahren zu stellen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. November 2011 I R 96/10, BFH/NV 2012, 991). Wie unter II.1. dargelegt, hat die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren einen derartigen Anfechtungsantrag nicht gestellt und das FG hat über einen solchen Antrag deshalb nicht entschieden. Eine Klageänderung, insbesondere aufgrund eines neu gestellten Antrags, ist im Revisionsverfahren unzulässig (§ 123 Abs. 1 Satz 1 FGO).

14

III. Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a FGO. Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

15

Die Revision ist unbegründet mit der Maßgabe, dass die Klage als unzulässig abzuweisen war. Das FG durfte über den Klageantrag der Klägerin nicht sachlich entscheiden.

16

1. Zutreffend ist das FG im Ergebnis davon ausgegangen, dass die B-KG, eingetragen im Handelsregister des AG X unter HRA Z, Klägerin in dem finanzgerichtlichen Verfahren war.

17

a) Erhoben wurde die Klage allerdings von der unter derselben Firma handelnden und im Handelsregister des AG X unter HRA Y eingetragenen B-KG. Die B-KG (HRA Y) ist aber nach der Klageerhebung und damit während des Klageverfahrens erloschen.

18

Wie sich den FG-Akten entnehmen lässt, ist die Komplementärin der B-KG, die V-GmbH, nach der Klageerhebung aus der B-KG ausgeschieden und deshalb deren Gesamthandsvermögen auf die verbliebene Gesellschafterin, die Klägerin, die zu diesem Zeitpunkt noch unter der Firma C-GmbH & Co. KG im Handelsregister des AG X unter HRA Z eingetragen war, im Wege der Anwachsung gemäß §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs i.V.m. § 738 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ohne Liquidation übergegangen. Die B-KG (HRA Y) wurde damit sofort vollbeendet (vgl. BFH-Beschluss vom 25. September 1985 IV R 180/83, BFH/NV 1986, 171).

19

b) Erlischt eine Personengesellschaft durch Vollbeendigung ohne Abwicklung, kann nach ständiger Rechtsprechung des BFH ein Gewinnfeststellungsbescheid nur noch von den früheren Gesellschaftern angefochten werden, deren Mitgliedschaft die Zeit berührt, die der anzufechtende Gewinnfeststellungsbescheid betrifft. Die Befugnis der Personengesellschaft, in Prozessstandschaft für ihre Gesellschafter Rechtsbehelfe gegen die Gewinnfeststellungsbescheide einzulegen, ist mit deren Vollbeendigung daher erloschen (BFH-Urteile vom 23. April 2009 IV R 87/05, BFH/NV 2009, 1650; vom 27. Juli 2005 II R 35/04, BFH/NV 2006, 18; vom 19. November 1985 VIII R 25/85, BFHE 146, 32, BStBl II 1986, 520, und BFH-Beschluss vom 23. Januar 2009 IV B 149/07, juris). Insoweit lebt die bis zum Zeitpunkt der Vollbeendigung überlagerte Klagebefugnis der einzelnen Gesellschafter wieder auf. Die Klagebefugnis geht deshalb auch nicht auf den Gesamtrechtsnachfolger der Personengesellschaft über (BFH-Urteil vom 25. April 2006 VIII R 52/04, BFHE 214, 40, BStBl II 2006, 847, m.w.N. zur Rechtsprechung).

20

c) Tritt die Vollbeendigung --wie im Streitfall-- während des finanzgerichtlichen Verfahrens ein, sind grundsätzlich die durch den angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheid beschwerten Gesellschafter, die im Streitzeitraum an der Personengesellschaft beteiligt waren, als deren prozessuale Rechtsnachfolger anzusehen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 214, 40, BStBl II 2006, 847, und vom 28. Oktober 2008 VIII R 71/06, juris). Dabei erstreckt sich die prozessuale Rechtsnachfolge nicht auf solche Gesellschafter, die bereits vor Klageerhebung aus der Gesellschaft ausgeschieden sind. Dies gilt auch dann, wenn ein solcher Gesellschafter gemäß § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO zum Verfahren beigeladen worden ist (BFH-Urteil vom 28. Oktober 2008 VIII R 71/06, juris). Grundlage dafür ist, dass sich die Klagebefugnis der Gesellschaft gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO nicht auf ausgeschiedene Gesellschafter erstreckt (BFH-Urteil vom 26. Oktober 1989 IV R 23/89, BFHE 159, 15, BStBl II 1990, 333), da diese durchgehend über eine eigene Klagebefugnis gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO verfügen. Wenn die Gesellschaft somit in gesetzlicher Prozessstandschaft nur für die im Zeitpunkt der Klageerhebung noch an der Personengesellschaft beteiligten, nicht aber auch für die bereits ausgeschiedenen Gesellschafter zur Klageerhebung befugt ist, dann kann nach Erlöschen der Gesellschaft das Prozessführungsrecht denknotwendig auch nur auf solche Gesellschafter zurückfallen, deren Interessen bislang von der klagebefugten Gesellschaft im Prozess vertreten wurden. Nur zugunsten dieser Gesellschafter muss die Tatsache der Vollbeendigung der Personengesellschaft im Prozess zwingend berücksichtigt werden, weil deren eigenständige Klagebefugnis bislang durch die Klagebefugnis der Gesellschaft gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO ausgeschlossen war, jetzt aber im Zuge des Erlöschens der Gesellschaft wieder auflebt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 214, 40, BStBl II 2006, 847).

21

d) Der Eintritt der ehemaligen Gesellschafter ist verfahrensrechtlich wie ein Fall der Gesamtrechtsnachfolge i.S. von § 239 ZPO i.V.m. § 155 FGO zu beurteilen (grundlegend BFH-Urteil vom 22. November 1988 VIII R 90/84, BFHE 155, 250, BStBl II 1989, 326).

22

aa) War die Prozessstandschafterin, hier die B-KG, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten, so greift insoweit allerdings § 246 ZPO ein. Danach tritt in den Fällen des § 239 ZPO eine Unterbrechung des Verfahrens nicht ein, wenn ein postulationsfähiger Prozessbevollmächtigter bestellt war und dieser und der Prozessgegner keinen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gemäß § 246 Abs. 1 ZPO stellen (BFH-Urteil in BFHE 214, 40, BStBl II 2006, 847).

23

bb) Nach § 86 ZPO i.V.m. § 155 FGO wird die Vollmacht durch den Wegfall des Vollmachtgebers nicht aufgehoben. Die Vollmacht behält im Verhältnis zu den Rechtsnachfolgern, die anstelle des Vollmachtgebers Kläger geworden sind, ihre Wirkung (BFH-Urteil in BFHE 214, 40, BStBl II 2006, 847).

24

cc) § 86 ZPO gilt entsprechend bei einem Wegfall der gesetzlichen Prozessstandschaft. Der Prozessbevollmächtigte kann in den Fällen des § 239 ZPO eine Aussetzung des Verfahrens beantragen (§ 246 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO i.V.m. § 155 FGO). Macht er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, so müssen die prozessualen Rechtsnachfolger der ursprünglichen Klägerin die Prozesshandlungen des Prozessbevollmächtigten auch dann gegen sich gelten lassen, wenn sie den Bevollmächtigten nicht selbst mit ihrer Vertretung beauftragt haben (BFH-Urteil in BFHE 214, 40, BStBl II 2006, 847).

25

e) Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen hat das FG das Klageverfahren zutreffend ohne Unterbrechung allein mit der B-KG, eingetragen im Handelsregister des AG X unter HRA Z, als prozessuale Rechtsnachfolgerin der B-KG fortgesetzt. Denn die B-KG war vor dem FG bereits durch die im Revisionsverfahren auftretenden Prozessbevollmächtigten vertreten. Diese sind auch unter Hinweis auf die Vollbeendigung der B-KG (HRA Y) im finanzgerichtlichen Verfahren namens der Klägerin aufgetreten und sind ebenfalls, wie sich der zu den Akten gereichten Vollmacht entnehmen lässt, von der Klägerin zur Einlegung der Revision bevollmächtigt worden. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Klägerin durch den Gewinnfeststellungsbescheid, soweit er im vorliegenden Verfahren angefochten worden ist, tatsächlich nicht beschwert ist (dazu unter III.2.). Ausreichend für die prozessuale Rechtsnachfolge der Klägerin ist vielmehr, dass sie eine Beschwer, wenn auch in der Person der Beigeladenen, im eigenen Namen geltend macht.

26

f) Zutreffend hat das FG die Beigeladene nicht als prozessuale Rechtsnachfolgerin behandelt, da diese bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung aus der B-KG ausgeschieden war.

27

2. Die Klägerin war nicht zur Erhebung der Klage gegen den Gewinnfeststellungsbescheid 2001 befugt, da die Klägerin durch den angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheid, soweit er Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist, nicht beschwert ist (§ 40 Abs. 2 FGO). Sie hätte daher das Klageverfahren nicht als prozessuale Rechtsnachfolgerin der B-KG weiterbetreiben dürfen.

28

a) Die Befugnis der Klägerin, gegen den hier streitigen Gewinnfeststellungsbescheid zu klagen, richtet sich, auch nachdem sie sich als prozessuale Rechtsnachfolgerin der B-KG am Verfahren beteiligt hat bzw. beteiligt worden ist, nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 FGO. Auch wenn die Vorschrift --gleich § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO (betreffend ausgeschiedene Gesellschafter)-- nach ihrem Wortlaut lediglich voraussetzt, dass gegen den Gesellschafter ein Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte, vermittelt § 48 Abs. 1 Nr. 2 FGO --ebenso wie § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO-- nur ein beschränktes Klagerecht, weshalb der Gesellschafter nur die Feststellungen angreifen kann, die ihn selbst betreffen und --ihre Rechtswidrigkeit unterstellt-- ihn in seinen eigenen Rechten (§ 40 Abs. 2 FGO) verletzen (BFH-Urteil vom 19. März 2009 IV R 20/08, BFHE 225, 292, BStBl II 2010, 528). Eine solche Rechtsverletzung hat die Klägerin aber nicht geltend gemacht.

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aa) Ein Gewinnfeststellungsbescheid kann eine Vielzahl selbständiger und damit auch selbständig anfechtbarer Feststellungen enthalten, die eigenständig in Bestandskraft erwachsen können. Solche selbständige Regelungen (Feststellungen) sind u.a. die Qualifikation der Einkünfte, das Bestehen einer Mitunternehmerschaft, die Höhe des Gesamtgewinns, des laufenden Gewinns, eines Veräußerungsgewinns oder eines Sondergewinns (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 19. Juli 2011 IV R 42/10, BFHE 234, 226, BStBl II 2011, 878, unter B.II.1.a der Gründe, m.w.N.; zur Qualifikation der Einkünfte auch BFH-Urteil vom 1. Juli 2010 IV R 34/07, BFH/NV 2010, 2246, m.w.N.).

30

bb) Im Streitfall umfasste das Klagebegehren der Klägerin --ebenso wie das ursprüngliche Klagebegehren der B-KG-- ausschließlich die Qualifizierung des Gewinns aus der Veräußerung der Kommanditanteile in einen tarifbegünstigten Veräußerungsgewinn gemäß §§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG. Nur diese selbständige Feststellung war mithin Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Die Feststellung des Veräußerungsgewinns betraf indes allein die Beigeladene, da dieser der Veräußerungsgewinn in vollem Umfang zugerechnet und nur bei ihr teils als laufende und teils als tarifbegünstigte Einkünfte erfasst worden ist. Insoweit hätte ausschließlich die Beigeladene aufgrund der ihr gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO zustehenden Klagebefugnis bezüglich der hier streitigen Rechtsfrage wirksam Klage erheben können. Eine wirksame Klage hat die Beigeladene indes nicht erhoben. Auch durch die Beiladung zum Verfahren der Klägerin ist der Beigeladenen eine Klägerstellung nicht vermittelt worden. Sie konnte daher auch nicht im Wege der prozessualen Rechtsnachfolge Klägerin des Verfahrens werden (vgl. BFH-Urteil vom 28. Oktober 2008 VIII R 71/06, juris). Ebenso wenig kann die vorliegende Klage in eine solche der Beigeladenen umgedeutet werden.

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b) Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Klage zunächst von der B-KG als Prozessstandschafterin der Klägerin erhoben worden ist. Zwar war die B-KG im Zeitpunkt der Klageerhebung nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 FGO klagebefugt (Prozessstandschaft). Denn nach ständiger Rechtsprechung erstreckt sich die Klagebefugnis auch auf streitige Feststellungen, die einen Mitunternehmer persönlich angehen (§ 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO) oder --wie vorliegend-- einen ausgeschiedenen Gesellschafter betreffen (§ 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO; vgl. BFH-Urteil vom 15. April 2010 IV R 9/08, BFHE 229, 42, BStBl II 2010, 929, m.w.N.). Die umfassende Klagebefugnis der B-KG als Prozessstandschafterin aller Gesellschafter ist aber durch deren Vollbeendigung nicht auf die Klägerin übergegangen. Deren Klagebefugnis konnte sich lediglich aus den Regelungen in § 48 Abs. 1 Nrn. 2, 4 und 5 FGO ergeben.

(1) Gegen Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen können Einspruch einlegen:

1.
zur Vertretung berufene Geschäftsführer oder, wenn solche nicht vorhanden sind, der Einspruchsbevollmächtigte im Sinne des Absatzes 2;
2.
wenn Personen nach Nummer 1 nicht vorhanden sind, jeder Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberechtigte, gegen den der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte;
3.
auch wenn Personen nach Nummer 1 vorhanden sind, ausgeschiedene Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberechtigte, gegen die der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte;
4.
soweit es sich darum handelt, wer an dem festgestellten Betrag beteiligt ist und wie dieser sich auf die einzelnen Beteiligten verteilt, jeder, der durch die Feststellungen hierzu berührt wird;
5.
soweit es sich um eine Frage handelt, die einen Beteiligten persönlich angeht, jeder, der durch die Feststellungen über die Frage berührt wird.

(2) Einspruchsbefugt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 ist der gemeinsame Empfangsbevollmächtigte im Sinne des § 183 Abs. 1 Satz 1 oder des § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2663). Haben die Feststellungsbeteiligten keinen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellt, ist einspruchsbefugt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 der nach § 183 Abs. 1 Satz 2 fingierte oder der nach § 183 Abs. 1 Satz 3 bis 5 oder nach § 6 Abs. 1 Satz 3 bis 5 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung von der Finanzbehörde bestimmte Empfangsbevollmächtigte; dies gilt nicht für Feststellungsbeteiligte, die gegenüber der Finanzbehörde der Einspruchsbefugnis des Empfangsbevollmächtigten widersprechen. Die Sätze 1 und 2 sind nur anwendbar, wenn die Beteiligten in der Feststellungserklärung oder in der Aufforderung zur Benennung eines Empfangsbevollmächtigten über die Einspruchsbefugnis des Empfangsbevollmächtigten belehrt worden sind.

(1) In den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, ist die Klage vorbehaltlich der §§ 45 und 46 nur zulässig, wenn das Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist.

(2) Gegenstand der Anfechtungsklage nach einem Vorverfahren ist der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf gefunden hat.

(1) Ist über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 44 ohne vorherigen Abschluss des Vorverfahrens zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit Einlegung des außergerichtlichen Rechtsbehelfs erhoben werden, es sei denn, dass wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Das Gericht kann das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aussetzen; wird dem außergerichtlichen Rechtsbehelf innerhalb dieser Frist stattgegeben oder der beantragte Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist der Rechtsstreit in der Hauptsache als erledigt anzusehen.

(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt für die Fälle sinngemäß, in denen geltend gemacht wird, dass eine der in § 348 Nr. 3 und 4 der Abgabenordnung genannten Stellen über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat.

(1) Die Klage ist ohne Vorverfahren zulässig, wenn die Behörde, die über den außergerichtlichen Rechtsbehelf zu entscheiden hat, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht gegenüber zustimmt. Hat von mehreren Berechtigten einer einen außergerichtlichen Rechtsbehelf eingelegt, ein anderer unmittelbar Klage erhoben, ist zunächst über den außergerichtlichen Rechtsbehelf zu entscheiden.

(2) Das Gericht kann eine Klage, die nach Absatz 1 ohne Vorverfahren erhoben worden ist, innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Akten der Behörde bei Gericht, spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Klagezustellung, durch Beschluss an die zuständige Behörde zur Durchführung des Vorverfahrens abgeben, wenn eine weitere Sachaufklärung notwendig ist, die nach Art oder Umfang erhebliche Ermittlungen erfordert, und die Abgabe auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Der Beschluss ist unanfechtbar.

(3) Stimmt die Behörde im Falle des Absatzes 1 nicht zu oder gibt das Gericht die Klage nach Absatz 2 ab, ist die Klage als außergerichtlicher Rechtsbehelf zu behandeln.

(4) Die Klage ist außerdem ohne Vorverfahren zulässig, wenn die Rechtswidrigkeit der Anordnung eines dinglichen Arrests geltend gemacht wird.*

(1) Gegen Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen können Einspruch einlegen:

1.
zur Vertretung berufene Geschäftsführer oder, wenn solche nicht vorhanden sind, der Einspruchsbevollmächtigte im Sinne des Absatzes 2;
2.
wenn Personen nach Nummer 1 nicht vorhanden sind, jeder Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberechtigte, gegen den der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte;
3.
auch wenn Personen nach Nummer 1 vorhanden sind, ausgeschiedene Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberechtigte, gegen die der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte;
4.
soweit es sich darum handelt, wer an dem festgestellten Betrag beteiligt ist und wie dieser sich auf die einzelnen Beteiligten verteilt, jeder, der durch die Feststellungen hierzu berührt wird;
5.
soweit es sich um eine Frage handelt, die einen Beteiligten persönlich angeht, jeder, der durch die Feststellungen über die Frage berührt wird.

(2) Einspruchsbefugt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 ist der gemeinsame Empfangsbevollmächtigte im Sinne des § 183 Abs. 1 Satz 1 oder des § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2663). Haben die Feststellungsbeteiligten keinen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellt, ist einspruchsbefugt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 der nach § 183 Abs. 1 Satz 2 fingierte oder der nach § 183 Abs. 1 Satz 3 bis 5 oder nach § 6 Abs. 1 Satz 3 bis 5 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung von der Finanzbehörde bestimmte Empfangsbevollmächtigte; dies gilt nicht für Feststellungsbeteiligte, die gegenüber der Finanzbehörde der Einspruchsbefugnis des Empfangsbevollmächtigten widersprechen. Die Sätze 1 und 2 sind nur anwendbar, wenn die Beteiligten in der Feststellungserklärung oder in der Aufforderung zur Benennung eines Empfangsbevollmächtigten über die Einspruchsbefugnis des Empfangsbevollmächtigten belehrt worden sind.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Der Vorsitzende kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid (§ 90a) entscheiden. Dagegen ist nur der Antrag auf mündliche Verhandlung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides gegeben.

(3) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle des Senats entscheiden.

(4) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.