Abgabenordnung - AO 1977 | § 352 Einspruchsbefugnis bei der einheitlichen Feststellung

(1) Gegen Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen können Einspruch einlegen:

1.
zur Vertretung berufene Geschäftsführer oder, wenn solche nicht vorhanden sind, der Einspruchsbevollmächtigte im Sinne des Absatzes 2;
2.
wenn Personen nach Nummer 1 nicht vorhanden sind, jeder Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberechtigte, gegen den der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte;
3.
auch wenn Personen nach Nummer 1 vorhanden sind, ausgeschiedene Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberechtigte, gegen die der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte;
4.
soweit es sich darum handelt, wer an dem festgestellten Betrag beteiligt ist und wie dieser sich auf die einzelnen Beteiligten verteilt, jeder, der durch die Feststellungen hierzu berührt wird;
5.
soweit es sich um eine Frage handelt, die einen Beteiligten persönlich angeht, jeder, der durch die Feststellungen über die Frage berührt wird.

(2) Einspruchsbefugt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 ist der gemeinsame Empfangsbevollmächtigte im Sinne des § 183 Abs. 1 Satz 1 oder des § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2663). Haben die Feststellungsbeteiligten keinen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellt, ist einspruchsbefugt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 der nach § 183 Abs. 1 Satz 2 fingierte oder der nach § 183 Abs. 1 Satz 3 bis 5 oder nach § 6 Abs. 1 Satz 3 bis 5 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung von der Finanzbehörde bestimmte Empfangsbevollmächtigte; dies gilt nicht für Feststellungsbeteiligte, die gegenüber der Finanzbehörde der Einspruchsbefugnis des Empfangsbevollmächtigten widersprechen. Die Sätze 1 und 2 sind nur anwendbar, wenn die Beteiligten in der Feststellungserklärung oder in der Aufforderung zur Benennung eines Empfangsbevollmächtigten über die Einspruchsbefugnis des Empfangsbevollmächtigten belehrt worden sind.

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Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 5 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Bewertungsgesetz - BewG | § 155 Rechtsbehelfsbefugnis


Zur Einlegung von Rechtsbehelfen gegen den Feststellungsbescheid sind die Beteiligten im Sinne des § 154 Abs. 1 sowie diejenigen befugt, für deren Besteuerung nach dem Grunderwerbsteuergesetz der Feststellungsbescheid von Bedeutung ist. Soweit der Ge
wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Abgabenordnung - AO 1977 | § 360 Hinzuziehung zum Verfahren


(1) Die zur Entscheidung über den Einspruch berufene Finanzbehörde kann von Amts wegen oder auf Antrag andere hinzuziehen, deren rechtliche Interessen nach den Steuergesetzen durch die Entscheidung berührt werden, insbesondere solche, die nach den St
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung - AO1977§180Abs2V | § 6 Bekanntgabe


(1) Die am Gegenstand der Feststellung beteiligten Personen sollen einen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellen, der ermächtigt ist, für sie alle Verwaltungsakte und Mitteilungen in Empfang zu nehmen, die mit dem Feststellungsverfahren und de
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Abgabenordnung - AO 1977 | § 180 Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen


(1) Gesondert festgestellt werden insbesondere:1.die Einheitswerte und die Grundsteuerwerte nach Maßgabe des Bewertungsgesetzes,2.a)die einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte und mit ihnen im Zusammenhang stehende ande

Abgabenordnung - AO 1977 | § 183 Empfangsbevollmächtigte bei der einheitlichen Feststellung


(1) Richtet sich ein Feststellungsbescheid gegen mehrere Personen, die an dem Gegenstand der Feststellung als Gesellschafter oder Gemeinschafter beteiligt sind (Feststellungsbeteiligte), so sollen sie einen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestel

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19 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Finanzgericht München Gerichtsbescheid, 08. Aug. 2014 - 8 K 2943/12

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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand I. Der Kläger war seit 1997 an der „X gesellschaft mbH & Co. Y KG“ (KG) beteiligt, einer Ein-Objekt

Finanzgericht München Beschluss, 04. Feb. 2014 - 5 V 3586/13

bei uns veröffentlicht am 04.02.2014

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Tatbestand I. Der Antragsteller beteiligte sich im Jahr 2000 an der ….-Verwaltungsgesellschaft mbH & Co.

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bei uns veröffentlicht am 28.09.2017

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Tenor 1. Die Revision der Klägerin wird als unbegründet zurückgewiesen. 2. Auf die Revision des Beklagten wird das

Bundesfinanzhof Urteil, 09. März 2016 - I R 81/14

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Bundesfinanzhof Urteil, 09. März 2016 - I R 66/14

bei uns veröffentlicht am 09.03.2016

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 28. Oktober 2014 8 K 731/12 aufgehoben.

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Tatbestand 1 In formeller Hinsicht ist streitig, ob die ehemalige Klägerin, die A GmbH, später umfirmiert in B GmbH, klagebefugt war; in materieller Hinsicht streiten die Beteiligten darüber, ob sie im Streitjahr 2005 an dem Feststellungsverfahren

Bundesfinanzhof Urteil, 18. Aug. 2015 - I R 42/14

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Tenor Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 22. Mai 2014  10 K 245/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Finanzgericht Köln Beschluss, 27. März 2015 - 11 V 286/15

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Tenor 1. Die Einspruchsentscheidung vom 7. April 2011 wird ersatzlos aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.3. Der Streitwert wird auf x.xxx.xxx EUR festgesetzt. Tatbestand   1 Streit

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerinnen zu tragen. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Gewinnfestste

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 23. Juli 2007 - 6 K 410/03

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Tatbestand   1  Streitig ist, ob die Entnahme eines Grundstücks zum Buchwert oder zum Teilwert anzusetzen ist und die Änderung des Bescheids nach § 174 Abs. 3 Abgabenordnung der (AO) zulässig gewesen ist. 2

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 19. Juli 2006 - 2 K 158/04

bei uns veröffentlicht am 19.07.2006

Tatbestand   1  Streitig ist im Veranlagungszeitraum 1990, ob die Änderung eines Bescheids über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 174 Abs. 4 und 5 Abgabenordnung (AO) zulässig ist.

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(1) Die am Gegenstand der Feststellung beteiligten Personen sollen einen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellen, der ermächtigt ist, für sie alle Verwaltungsakte und Mitteilungen in Empfang zu nehmen, die mit dem Feststellungsverfahren und dem...