Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 13. Sept. 2007 - 2 K 460/05

bei uns veröffentlicht am13.09.2007

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger deshalb keinen Anspruch auf Investitionszulage hat, weil er begünstigte Investitionen nicht vor dem 01. Januar 2002 abgeschlossen hat.

2

Mit Vertrag vom 18. Juni 2001 kaufte der Kläger von der S mbH, an der er neben dem Gesellschafter S mit der hälftigen Stammeinlage beteiligt war, ein mit einem Reihenhaus bebaute Teilfläche eines Grundstücks in L.

3

Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses war das Reihenhaus im Rohbau erstellt. Die Realteilung sollte vorgenommen werden, sobald die Vermessungsunterlagen des Katasteramtes vorliegen. Das Haus wurde dem Kläger schlüsselfertig, "mit der Verpflichtung der Fertigstellung auf seine, des Verkäufers, Kosten und der Realteilung des Grundstücks" verkauft. Der Vertrag enthielt eine Bauverpflichtung, mit der sich der Verkäufer verpflichtete, auf dem Trennstück 3 das Reihenhaus normgerecht und nach den anerkannten Regeln der Baukunst fertig zu stellen.

4

Der Kaufpreis für das Trennstück nebst schlüsselfertig errichtetem Reihenhaus betrug 200.000,00 DM. Der Gesamtkaufpreis war ein Festpreis. Er umfasste alle Kosten und Nebenkosten des Baues. Der Kaufpreis war direkt an den Verkäufer zu zahlen. Besitz, Nutzen und Lasten des Kaufobjektes und die Gefahr des zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung sollten mit dem Tag der Übergabe auf den Käufer übergehen. Die Übergabe sollte erfolgen, sobald das Kaufobjekt bezugsfertig und der Kaufpreis einschließlich sämtlicher Kosten für ausgeführte Sonderwünsche bezahlt ist. Eine getrennte Übergabe von Wohnhaus und Außenanlage war zulässig. Die Bezugsfertigkeit des Wohnhauses sollte nicht die Fertigstellung der Straßen, Gehwege und Außenanlagen voraussetzen.

5

Von dem Kaufpreis waren 150.000,00 DM innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Notar dem Käufer mitgeteilt hat, dass die Auflassungsvormerkung für den Käufer eingetragen ist, fällig. Diese Rate überwies der Kläger am 24. Juli 2001.

6

Die restlichen 50.000,00 DM sollten bei vertragsgemäßer Übergabe fällig werden. Diese Rate überwies der Kläger am 05. Februar 2002.

7

Gem. § 11 des Vertrages sollte die Auflassung aufgrund der Vertretungsvollmacht erklärt werden, nachdem die Voraussetzungen des Vertrages zur Eigentumsumschreibung auf den Käufer gegeben sind und der Kaufpreis gezahlt ist. Zur Sicherung des Anspruchs des Klägers auf Erwerb des verkauften Kaufobjektes bewilligte der Verkäufer und beantragte der Kläger die Eintragung einer Vormerkung zu seinen Gunsten mit einem einmaligen Rangvorbehalt für eine Grundschuld von 150.000,00 DM nebst 18 % Jahreszinsen ab Bewilligung. Der Notar hatte den Eintragungsantrag sofort zu stellen. Die Vertragsparteien bewilligten und beantragten deren Löschung mit der Eigentumsumschreibung auf den Kläger, sofern keine Zwischeneintragungen vorliegen, welche der Kläger nicht bewilligt hat.

8

Die Auflassung erfolgte am 17. Juni 2002. Der Kläger wurde am 21. November 2002 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen.

9

Mit Vertrag vom 19. Juli 2001 vermietete der Kläger die Wohnung ab dem 01. September 2001 für unbestimmte Zeit zu einer monatlichen Kaltmiete von 1.250,00 DM.

10

Am 24. Oktober 2001 beantragte der Kläger eine Investitionszulage nach § 3 des Investitionszulagengesetzes 1999 für den Mietwohnungsbau im innerörtlichen Bereich in Höhe von 17.764,00 DM. Eine Belegenheitsbescheinigung der Gemeinde Lübz, wonach das Gebäude in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2001 in einem förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet nach dem Baugesetzbuch liegt, reichte der Kläger ein.

11

Mit Bescheid vom 28. Oktober 2003 lehnte das damals für den Streitfall örtlich zuständige Finanzamt Parchim die Festsetzung einer Investitionszulage unter Hinweis auf § 3 Abs.1 Nr. 4 InvZulG 1999 ab, weil die Anschaffung neuer Gebäude nur bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung gefördert würde, wenn diese vor dem 1. Januar 2002 erfolgt sei. Diese Voraussetzungen würden nicht vorliegen, denn die Anschaffung des Gebäudes sei erst im Februar 2002 erfolgt, weil erst zu diesem Zeitpunkt die letzte Kaufpreisrate gezahlt worden und somit die Voraussetzungen für eine Übergabe des Kaufobjektes nach § 6 des Kaufvertrags erfüllt gewesen sei.

12

Hiergegen legte der Kläger am 3. November 2003 Einspruch ein. Zur Begründung führte er zunächst an, dass das Objekt mit Vertrag vom 17./19. Juli 2001 vermietet worden und daher der Besitzübergang gem. § 6 des Vertrages bereits zu diesem Zeitpunkt erfolgt sei. Eine Gefährdung der Abwicklung des Kaufvertrages sei nicht gegeben, weil er gleichzeitig 50%iger geschäftsführender Gesellschafter der Verkäuferin gewesen sei.

13

Nachdem der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 19. Dezember 2003 auf die Maßgeblichkeit des Zeitpunktes des Überganges von Besitz, Nutzen und Lasten hingewiesen hatte, legte der Kläger mit Schreiben vom 20. Januar 2004 ein Schreiben der Verkäuferin, der S mbH, das unter dem o5. Juli 2001 datiert war, vor, wonach die Verkäuferin im Jahr 2001 mündlich die Zahlung der restlichen 50.000,00 DM bis zum 31. Dezember 2002 gestundet hatte. Ferner bestätigte sie eine Änderung von § 6 des Kaufvertrages wie folgt: "Das Kaufobjekt wurde zum 01. Juli 2001 übergeben mit Rücksicht darauf, dass Ihre Mieterin, Frau H im Laufe des Monats Juli 2001 in das Gebäude einziehen will. Die Übergabe war daher nicht mehr von der jetzt gestundeten Kaufpreiszahlung abhängig."

14

Eine notarielle Änderung des Kaufvertrages erfolgte nicht.

15

Mit seiner Einspruchsentscheidung vom 09. August 2005 wies das Finanzamt den Einspruch des Klägers als unbegründet zurück, weil die Investition nicht vor dem 1. Januar 2002 abgeschlossen worden sei. Nach dem notariellen Kaufvertrag vom 18. Juni 2001 sollten Besitz, Nutzen und Lasten und Gefahr mit dem Tag der Übergabe auf den Kläger übergehen. Die Übergabe sollte erfolgen, sobald das Kaufobjekt bezugsfertig und der Kaufpreis bezahlt war. Da die letzte Kaufpreisrate erst im Februar 2002 bezahlt worden sei, sei der Kläger erst im Jahr 2002 wirtschaftlicher Eigentümer des Grundstücks geworden.

16

Das von dem Kläger vorgelegte Schreiben der Verkäuferin führe zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhaltes, denn die Änderung des notariellen Vertrages sei ohne Einhaltung der notariellen Form nichtig. Unerheblich sei auch der Abschluss des Mietvertrages bereits im Jahr 2001. Für die Zurechnung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung komme es nicht darauf an, ob der Steuerpflichtige rechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer des Mietobjektes sei. Den Tatbestand der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erziele derjenige, der Träger der Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag sei.

17

Der Kläger hat am 12. September 2005 Klage erhoben, die er im Wesentlichen wie folgt begründet:

18

Er sei neben dem Gesellschafter S Gesellschafter der S GmbH gewesen. Die GmbH habe ein Areal mit Gebäuden für eine Sparkasse und einen Lebensmittelmarkt sowie mit fünf Reihenhäusern bebaut. Von den Reihenhäusern seien zwei an die Gesellschafter und drei an Dritte verkauft worden. Die Baumaßnahmen seien 1997 und 1998 begonnen worden. Die Reihenhäuser der beiden Gesellschafter seien gleichzeitig fertiggestellt gewesen. Wann dies genau gewesen sei, könne er nicht mehr sagen. Im September 2001, als seine Mieterin eingezogen sei, sei alles fertig gewesen. Andernfalls wäre die Mieterin nicht eingezogen.

19

In der GmbH sei er für den kaufmännischen Teil, der Gesellschafter S für den technischen Teil zuständig gewesen. Die Baumaßnahmen seien von einer Firma des Gesellschafters S erbracht worden.

20

Er sei bereits im Jahr 2001 wirtschaftlicher Eigentümer des bebauten Grundstücks gewesen. Das folge zum einen aus der Änderungsabrede hinsichtlich des Überganges von Nutzen und Lasten, zum anderen aus dem Abschluss des Mietvertrages bereits im Juli 2001.

21

Das Finanzamt gehe rechtsfehlerhaft von der Nichtigkeit der Änderungsabrede aus. Es sei zwar zutreffend, dass nach § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB ein Vertrag über ein Grundstück der notariellen Beurkundung bedürfe. Verstöße gegen diese Formvorschrift würden jedoch gemäß § 311 b Abs. 1 Satz 2 BGB geheilt, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen würden. Beide Voraussetzungen würden mittlerweile vorliegen.

22

Der Wille der Vertragsparteien, den Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Lasten gegenüber der ursprünglichen vertraglichen Regelung vorzuverlegen, sei auch durch den im Einverständnis mit der Verkäuferin abgeschlossenen Mietvertrag zum Ausdruck gekommen. Die Erfüllung dieses von ihm abgeschlossenen Mietvertrages sei nur möglich gewesen, wenn er zuvor von der Verkäuferin in die Lage versetzt worden war, das gekaufte Haus in Besitz zu nehmen und der Mieterin als unmittelbare Besitzerin zu überlassen. Die Gebrauchsüberlassung des Mietgegenstandes durch ihn an eine Mieterin sei der unmittelbare und unwiderlegliche Beweis für den ab diesem Zeitpunkt durch ihn ausgeübten mittelbaren Besitz hinsichtlich des Kaufgegenstandes. Zudem würde er seit dem Jahr 2001 Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung dieses Objektes versteuern.

23

Der Kläger beantragt, den Investitionszulagenbescheid vom 28. Oktober 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09. August 2005 zu ändern und Investitionszulage für das Kalenderjahr 2001 in Höhe von 9.082,59 Euro (= 17.764,00 DM) festzusetzen.

24

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

25

Er gehe nach wie vor von der Nichtigkeit der Änderungsabrede aus. Für die Gewährung der Investitionszulage sei auf den Zeitpunkt 31.12.2001 abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Kläger noch nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen gewesen. Die am 21. November 2002 erfolgte Eintragung des Klägers als Eigentümer in das Grundbuch heile Formmängel der Änderungsabrede erst ab diesem Zeitpunkt (ex nunc), so dass zu dem für die Investitionszulage maßgeblichen Zeitpunkt noch der notarielle Vertrag in seiner ursprünglichen Form gegolten habe. Im Übrigen werde bezweifelt, dass der Vertrag tatsächlich bereits in 2001 geändert worden sei, denn der Kläger habe sich erst auf die Änderung berufen und das Schreiben der Verkäuferin vorgelegt, nachdem das Finanzamt die Sach- und Rechtslage erörtert hatte. Zur Begründung im Übrigen verweist der Beklagte auf die Gründe seiner Einspruchsentscheidung.

26

Dem Gericht lag ein Band Investitionszulagenakten des Beklagten vor.

Entscheidungsgründe

27

1. Das Finanzamt S ist aufgrund eines Zuständigkeitswechsels durch Organisationsakt Beklagter dieses Verfahrens geworden, nachdem durch die Erste Verordnung zur Änderung der Finanzamts-Zuständigkeitsverordnung (GVOBl M-V 2006, 262) das Finanzamt P mit Wirkung zum 01. Juli 2006 mit dem Finanzamt S zusammengelegt worden ist.

28

2. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-).

29

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Investitionszulage, weil die Investition nicht vor dem 01. Januar 2002 abgeschlossen wurde.

30

Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Investitionszulagengesetz 1999 (InvZulG) sind begünstigte Investitionen unter anderem die Anschaffung neuer Gebäude bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung, wenn sie der Anspruchsberechtigte - neben anderen, hier nicht streitigen Voraussetzungen - nach dem 31. Dezember 1998 und vor dem 01. Januar 2002 abschließt. Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 sind in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem das Gebäude angeschafft worden ist.

31

Aus dem Einkommensteuerrecht übernommene Begriffe sind auch im Investitionszulagenrecht grundsätzlich nach den für die Einkommensbesteuerung maßgebenden Grundsätzen auszulegen, soweit sich nicht aus dem InvZulG, seinem Zweck und seiner Entstehungsgeschichte etwas anderes entnehmen lässt (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 28. November 2006, III R 17/05, BFH/NV 2007, 975).

32

Unter Anschaffung ist im Ertragsteuerrecht der Erwerb eines bereits bestehenden Wirtschaftsgutes zu verstehen (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 02. September 1988, III R 53/84, BFHE 154, 413, BStBl II 1988, 1009, und vom 05. September 2002, III R 37/01, BFHE 200, 168, BStBl II 2003, 772). Zeitpunkt der Anschaffung ist ertragsteuerrechtlich der Zeitpunkt der Lieferung (§ 9a der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung). Geliefert ist das Wirtschaftsgut, wenn der Erwerber nach dem Willen der Vertragsparteien darüber wirtschaftlich verfügen kann. Das ist bei der Übertragung eines Grundstücks in der Regel ab dem Zeitpunkt der Fall, ab dem nach den vertraglichen Vereinbarungen Eigenbesitz, Gefahr, Nutzen und Lasten auf den Erwerber übergehen (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 07. November 1991, IV R 43/90, BFHE 166, 329, BStBl II 1992, 398, und vom 04. Juni 2003, X R 49/01, BFHE 202, 320, BStBl II 2003, 751, jeweils m. w. N.).

33

Nach § 6 des Vertrages sollten Besitz, die Nutzen und Lasten des Kaufobjektes und die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung mit dem Tag der Übergabe auf den Kläger übergehen. Die Übergabe sollte erfolgen, sobald das Kaufobjekt bezugsfertig und der Kaufpreis einschließlich sämtlicher Kosten für ausgeführte Sonderwünsche bezahlt ist. Die vollständige Bezahlung des Kaufpreises ist erst im Februar 2002 und somit nach Ende des nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InvZulG für die Gewährung einer Investitionszulage maßgeblichen Zeitpunktes erfolgt.

34

Die in § 6 des notariellen Vertrages getroffene Regelung ist durch die unter dem 05. Juli 2001 datierte privatschriftliche Abrede nicht wirksam geändert worden. Ob diese Abrede tatsächlich bereits am 5. Juli 2001 und nicht nachträglich getroffen wurde, erscheint zwar  angesichts der vertragsgerechten Zahlung des Restkaufpreises im Februar 2002 zweifelhaft. Die Entscheidung dieser Frage kann aber dahingestellt bleiben, denn zur Wirksamkeit der Vertragsänderung hätte es der notariellen Form bedurft.

35

Das materiell-rechtliche Beurkundungserfordernis nach § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB steht im Zusammenhang mit der Vollständigkeits- und Richtigkeitsvermutung notarieller Urkunden (vgl. BGH-Urteil vom 19. Juni 1998, V ZR 133/97 NJW-RR 1998, 1470). Nach materiellem Recht unterliegen dem Beurkundungserfordernis alle Vereinbarungen, aus denen sich nach dem Willen der Vertragspartner das schuldrechtliche Veräußerungsgeschäft zusammensetzt (vgl. BGH-Urteile vom 19. Juni 1998, V ZR 133/97, a. a. O.; vom 20. Dezember 1974, V ZR 132/73, BGHZ 63, 359). Die (formell wirksam errichtete) notarielle Urkunde beinhaltet daher die Vermutung der vollständigen und richtigen Wiedergabe der getroffenen Vereinbarungen, also aller Erklärungen in der Urkunde, die Rechtswirkungen erzeugen.  Diese Vermutung ist von demjenigen zu widerlegen, der die inhaltliche Unrichtigkeit behauptet (vgl. BGH-Urteil vom 05.07.2002, V ZR 143/01, NJW 2002, 3164).

36

Rechtsprechung und Literatur gehen einhellig von dem Grundsatz aus, dass eine Vertragsänderung vor Auflassung beurkundungsbedürftig ist (vgl. BGH-Urteile vom 08. April 1988, V ZR 260/86 LM Nr. 121 zu BGB § 313; vom 06. November 1981, V ZR 138/80, NJW 1982, 434; Heinrichs in: Palandt , § 311b Rdnr. 41). Nach allgemeiner Ansicht tritt die Heilung mit dem Zeitpunkt der Auflassung und der Eintragung im Grundbuch ex nunc, also ohne Rückwirkung ein. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 311 b Abs. 1 Satz 1 BGB (,... wird ... gültig", vgl. BGH-Urteil vom 18. Dezember 1981, V ZR 233/80, BGHZ 82, 398; Heinrich in: Palandt, § 311b Rdnr. 56; Battes in: Erman, Handkommentar-BGB, 10. Aufl. 2000 § 313 a. F. Rdnr. 77; Wolf in: Soergel § 313 a. F. Rdnr. 108; Kanzleiter in: Münchner Kommentar-BGB § 311 b Rdnr. 86). Im Streitfall erfolgte die Auflassung erst am 17. Juni 2002. Bis zu diesem Zeitpunkt bedurfte es zur Wirksamkeit einer Vertragsänderung der notariellen Form. Eine Heilung nach § 311 b Abs. 1 Satz 2 BGB auf den hier maßgeblichen Zeitpunkt 31. Dezember 2001 konnte nicht erfolgen.

37

Auch der Abschluss des Mietvertrages bereits im Juli 2001 und die tatsächliche Vermietung ab September 2001 hat den Kläger nicht zum wirtschaftlichen Eigentümer des Kaufgegenstandes gemacht.

38

Nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Abgabenordnung -AO- ist das Wirtschaftsgut einem Nichteigentümer zuzurechnen, wenn er die tatsächliche Herrschaft über das Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von den Einwirkungen auf das Wirtschaftsgut ausschließen kann. Diese Voraussetzungen waren im Kalenderjahr 2001 nicht gegeben.

39

Zwar steht hinter der Regelung in § 39 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 AO die Vorstellung des Gesetzgebers, dass das Wirtschaftsgut dem Nichteigentümer nach der Substanz, d. h. nach seinem wirtschaftlichen Wert und seinem Ertrag zusteht (vgl. BFH-Urteil vom 18. Mai 1995, IV R 125/92, BFHE 178, 63; BStBl II 1996, 5). Darauf, ob der Nichteigentümer im Sinne von § 39 Abs. 2 AO die bloße tatsächliche Nutzungsmöglichkeit hat, ist aber nicht abzustellen. Bei der Beurteilung, ob wirtschaftliches Eigentum gegeben ist, ist zu unterscheiden, ob der Nichteigentümer in dem für die Besteuerung fraglichen Zeitraum die tatsächliche Herrschaft hat, weil der Eigentümer diesen Zustand der Herrschaftsverteilung derzeit nicht in Frage stellt, oder ob der Nichteigentümer die Herrschaft nicht nur hat, sondern auch gegenüber Willensänderungen des Eigentümers behaupten kann. Letzteres ist das für § 39 Abs. 2 AO entscheidende Merkmal. Die nach dem Gesetz zu stellende Prognose, dass der Nichteigentümer den Eigentümer für die gewöhnliche Nutzungsdauer  von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut ausschließen kann, setzt nämlich voraus, dass der Entzug der Nutzungsmöglichkeit auf Dauer, d. h. von der Anlage nach ohne zeitliche Begrenzung, nur von der Entscheidung des Nichteigentümers abhängig ist (vgl. BFH-Urteil vom 25. November 1975, VIII R 262/72, BFHE 117, 534, BStBl II 1976, 293).

40

Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Der Kläger hatte nur die faktische Möglichkeit wahrgenommen, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zu ziehen. Er hätte einem Herausgabeanspruch der GmbH nach § 985 BGB kein Zurückbehaltungsrecht i. S. des § 986 BGB entgegenzusetzen gehabt.

41

Der Einwand, dass niemand, ohne wirtschaftlicher Eigentümer zu sein, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen könne, ist unzutreffend.

42

Den objektiven Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung verwirklicht, wer die rechtliche oder tatsächliche Macht hat, eines der in § 21 Abs. 1 EStG genannten Wirtschaftsgüter anderen entgeltlich auf Zeit zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen; er muss Träger der Rechte und Pflichten aus einem Miet- oder Pachtvertrag oder einem ähnlichen Vertrag über eine Nutzungsüberlassung sein (vgl. BFH-Urteil vom 11. März 2003, IX R 16/99, BFH/NV 2003, 1043, m. w. N.). Nicht entscheidend ist, wer rechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer des Mietobjekts ist; maßgebend ist vielmehr, wer als Inhaber (Eigentümer, sonstiger Nutzungsberechtigter, tatsächlich Nutzender) über das mit der Erwerbsgrundlage verbundene Nutzungsverhältnis selbst oder durch einen gesetzlichen Vertreter wirtschaftlich verfügen kann. Danach kommt es für die Zurechnung von Vermietungseinkünften darauf an, wer die maßgebenden wirtschaftlichen Dispositionsbefugnisse über das Mietobjekt und damit eine Vermietertätigkeit selbst oder durch einen gesetzlichen Vertreter oder Verwalter ausübt (vgl. BFH-Urteil vom 06. September 2006, IX R 13/05, BFH/NV 2007, 406).

43

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen. Den Streitwert hat das Gericht gemäß § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz festgesetzt.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 13. Sept. 2007 - 2 K 460/05

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 13. Sept. 2007 - 2 K 460/05

Referenzen - Gesetze

Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 13. Sept. 2007 - 2 K 460/05 zitiert 19 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 100


(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an di

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 313 Störung der Geschäftsgrundlage


(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kan

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 311 Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse


(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. (2) Ein Schuldverhä

Einkommensteuergesetz - EStG | § 21


(1) 1Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind 1. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffsregister eingetragen sind, und Rechten, die

Abgabenordnung - AO 1977 | § 39 Zurechnung


(1) Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen. (2) Abweichend von Absatz 1 gelten die folgenden Vorschriften: 1. Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentüme

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 985 Herausgabeanspruch


Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 311b Verträge über Grundstücke, das Vermögen und den Nachlass


(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gülti

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 986 Einwendungen des Besitzers


(1) Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist. Ist der mittelbare Besitzer dem Eigentümer gegenüber zur Ü

Investitionszulagengesetz 1999 - InvZulG 1999 | § 3 Modernisierungsmaßnahmen an Mietwohngebäuden sowie Mietwohnungsneubau im innerörtlichen Bereich


(1) Begünstigte Investitionen sind: 1. nachträgliche Herstellungsarbeiten an Gebäuden, die vor dem 1. Januar 1991 fertig gestellt worden sind,2. die Anschaffung von Gebäuden, die vor dem 1. Januar 1991 fertig gestellt worden sind, soweit nachträglich

Einkommensteuer-Durchführungsverordnung - EStDV 1955 | § 9a Anschaffung, Herstellung


Jahr der Anschaffung ist das Jahr der Lieferung, Jahr der Herstellung ist das Jahr der Fertigstellung.

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 13. Sept. 2007 - 2 K 460/05 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 13. Sept. 2007 - 2 K 460/05 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Juli 2002 - V ZR 143/01

bei uns veröffentlicht am 05.07.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 143/01 Verkündet am: 5. Juli 2002 K a n i k Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Referenzen

(1) Begünstigte Investitionen sind:

1.
nachträgliche Herstellungsarbeiten an Gebäuden, die vor dem 1. Januar 1991 fertig gestellt worden sind,
2.
die Anschaffung von Gebäuden, die vor dem 1. Januar 1991 fertig gestellt worden sind, soweit nachträgliche Herstellungsarbeiten nach dem rechtswirksamen Abschluss des obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind, und
3.
Erhaltungsarbeiten an Gebäuden, die vor dem 1. Januar 1991 fertig gestellt worden sind,
soweit die Gebäude mindestens fünf Jahre nach Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten oder der Erhaltungsarbeiten der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen,
4.
die Anschaffung neuer Gebäude bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung und die Herstellung neuer Gebäude,
a)
soweit die Gebäude mindestens fünf Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen und
b)
wenn der Anspruchsberechtigte durch eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nachweist, dass das Gebäude im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nach dem Baugesetzbuch, einem förmlich festgelegten Erhaltungssatzungsgebiet nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetzbuchs oder in einem Gebiet liegt, das durch Bebauungsplan als Kerngebiet im Sinne des § 7 der Baunutzungsverordnung festgesetzt ist oder das auf Grund der Bebauung der näheren Umgebung diesem Gebiet entspricht.
Satz 1 Nr. 1 und 2 kann nur angewendet werden, wenn der Anspruchsberechtigte und im Veräußerungsfall der Erwerber für die Herstellungsarbeiten keine erhöhten Absetzungen in Anspruch nimmt. Im Fall der Anschaffung kann Satz 1 nur angewendet werden, wenn kein anderer Anspruchsberechtigter für das Gebäude Investitionszulage in Anspruch nimmt. Im Fall nachträglicher Herstellungsarbeiten im Sinne von Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie im Fall der Herstellung im Sinne von Satz 1 Nr. 4 kann Satz 1 nur angewendet werden, soweit im Veräußerungsfall der Erwerber für das Gebäude keine Sonderabschreibungen in Anspruch nimmt.

(2) Die Investitionen sind begünstigt, wenn sie der Anspruchsberechtigte nach dem 31. Dezember 1998 und

1.
bei Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 vor dem 1. Januar 2005,
2.
bei Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 vor dem 1. Januar 2002
abschließt. Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 sind in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem die nachträglichen Herstellungsarbeiten oder die Erhaltungsarbeiten beendet worden sind. Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 sind in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem die Gebäude angeschafft oder hergestellt worden sind.

(3) Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage ist die den Betrag von 2.556 Euro übersteigende Summe der Anschaffungs- und Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen der im Kalenderjahr abgeschlossenen begünstigten Investitionen, soweit sie die vor dem 1. Januar 1999 geleisteten Anzahlungen auf Anschaffungskosten, Anzahlungen auf Erhaltungsaufwendungen und entstandenen Teilherstellungskosten übersteigen. Zur Bemessungsgrundlage gehören jedoch nicht

1.
bei Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 und 3 die nachträglichen Herstellungskosten und die Erhaltungsaufwendungen, soweit sie insgesamt in den Jahren 1999 bis 2004 614 Euro je Quadratmeter Wohnfläche übersteigen. Bei Investitionen im Sinne des Absatzes 1, die der Anspruchsberechtigte nach dem 31. Dezember 2001 begonnen hat oder bei denen er das Objekt im Fall der Anschaffung auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2001 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat, gehören die nachträglichen Herstellungskosten und die Erhaltungsaufwendungen nur zur Bemessungsgrundlage, soweit sie insgesamt in den Jahren 2002 bis 2004 50 Euro je Quadratmeter Wohnfläche überschreiten. In den zuletzt genannten Fällen ist der Betrag von 2.556 Euro nicht zu berücksichtigen. Betreffen nachträgliche Herstellungsarbeiten oder Erhaltungsarbeiten mehrere Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sind die nachträglichen Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen nach dem Verhältnis der Nutzflächen auf die Gebäudeteile aufzuteilen, soweit eine unmittelbare Zuordnung nicht möglich ist. Bei Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gelten die Sätze 1 bis 4 mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der nachträglichen Herstellungskosten die Anschaffungskosten treten, die auf nachträgliche Herstellungsarbeiten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 entfallen;
2.
bei Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, soweit sie 2.045 Euro je Quadratmeter Wohnfläche des Gebäudes übersteigen.
§ 2 Abs. 5 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. In die Bemessungsgrundlage können die im Kalenderjahr geleisteten Anzahlungen auf Erhaltungsaufwendungen einbezogen werden. Als Beginn der nachträglichen Herstellungsarbeiten oder Erhaltungsarbeiten gilt bei Baumaßnahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Bauvorhaben, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden.

(4) Die Investitionszulage beträgt

1.
15 vom Hundert für den Teil der Bemessungsgrundlage, der auf Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 entfällt, und
2.
10 vom Hundert für den Teil der Bemessungsgrundlage, der auf Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 entfällt.

(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.

(2) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, ist nichtig.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung.

(4) Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist nichtig. Das Gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten.

(5) Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

Jahr der Anschaffung ist das Jahr der Lieferung, Jahr der Herstellung ist das Jahr der Fertigstellung.

(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.

(2) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, ist nichtig.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung.

(4) Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist nichtig. Das Gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten.

(5) Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 143/01 Verkündet am:
5. Juli 2002
K a n i k
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 125, 133 Fa, 157 Ha

a) Die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit einer Urkunde ist begründet,
wenn der Urkundstext nach Wortlaut und innerem Zusammenhang unter Berücksichtigung
der Verkehrssitte einen bestimmten Geschäftsinhalt zum Ausdruck
bringt.

b) Zur Widerlegung der Vermutung kann auf außerhalb der Urkunde liegende Mittel
der Auslegung (Begleitumstände des Geschäfts, Äußerungen der Parteien außerhalb
der Urkunde u.a.) zurückgegriffen werden.
BGH, Urt. v. 5. Juli 2002 - V ZR 143/01 – Kammergericht in Berlin
LG Berlin
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Juli 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Lemke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 25. Januar 2001 aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 31 des Landgerichts Berlin vom 9. Dezember 1999 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelinstanzen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


Mit notariellen Verträgen vom 16. Dezember 1998 kaufte die Klägerin von dem Beklagten zwei bebaute Grundstücke zu Preisen von 403.000 DM und 635.000 DM und beauftragte jeweils die G. W. - und F. bau (GWF), die Gebäude zu sanieren; der Sanierungsaufwand betrug 1.065.530 DM und 1.535.420 DM. Mit weiteren notariellen Urkunden vom
22. Dezember 1998 ergänzten die drei Beteiligten die Verträge vom 16. Dezember 1998 dahingehend, "daû die Vertretene zu 3 (scil. Klägerin) das Recht hat, von diesem (scil. vom jeweiligen) Vertrag bis zum 31. März 1999 einseitig zurückzutreten, wenn eine Finanzierung für den Kaufpreis - einschlieûlich des Sanierungsanteils - nicht möglich ist". Für die Zeitspanne vom 30. Dezember 1998 bis 1. März 1999 finanzierte die Hausbank der Klägerin die Objekte, nachdem der Beklagte und GWF Bankbürgschaften erbracht hatten, ohne Eigenkapitalbeteiligung der Klägerin. Die mit der Vermittlung der endgültigen Finanzierung beauftragte Firma B. Finanz teilte der Klägerin am 10. März 1999 mit, daû eine Beleihung ohne Eigenkapitalbeteiligung nicht erreicht werden könne. Mit Schreiben vom gleichen Tage erklärte die Klägerin gegenüber dem Beklagten und GWF "unter Bezugnahme auf die Änderung bzw. Ergänzung der ... Verträge durch die URNrn. ..., alle vom 22. Dezember 1998 ... den Rücktritt von den ... Verträgen".
Die Klägerin, die sich wegen der Zahlung der Kaufpreise der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hatte, hat Vollstreckungsgegenklage erhoben und diese (u.a.) auf den am 10. März 1999 erklärten Rücktritt gestützt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts erstrebt. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.


Das Berufungsgericht meint, die notariellen Urkunden vom 22. Dezember 1998 räumten der Klägerin kein "freies" Rücktrittsrecht ein, da sie einen Rücktrittsgrund bezeichneten. Mangels eindeutigen Wortlauts der Rücktrittsvereinbarungen könne sich die Klägerin für ihre Auffassung, bereits der Umstand , daû ihr keine Finanzierung ohne Eigenkapital gelungen sei, habe sie zum Rücktritt berechtigt, nicht auf die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Urkunden stützen. Die Beweisaufnahme über die vor und bei den notariellen Verhandlungen abgegebenen Erklärungen lasse eine Feststellung im Sinne der Klägerin nicht zu.
Dies hält den Angriffen der Revision nicht stand.

II.


1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsurteils, die ergänzenden Vereinbarungen vom 22. Dezember 1998 räumten der Klägerin kein Rücktrittsrecht ein, dessen Ausübung allein in ihrem Belieben stehe. Die Vereinbarungen bezeichnen vielmehr einen Rücktrittsgrund. Die Bezeichnung des Rücktrittsgrundes in den Urkunden begründet indessen, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, die Vermutung dafür, daû das Rücktrittsrecht der Klägerin an keine weitere Voraussetzung gebunden war, als das Scheitern der Finanzierung als solches. Die Vermutung umfaût mithin auch den
Fall des Unvermögens der Klägerin, die Finanzierungsmittel ohne Eigenkapitalbeteiligung zu erlangen.

a) Nach ständiger Rechtsprechung besteht für die über ein Rechtsgeschäft aufgenommenen Urkunden die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit (BGHZ 20, 109, 111; BGH, Urt. v. 14. Oktober 1999, III ZR 203/98, ZIP 1999, 1887, 1888). Die Partei, die sich auf auûerhalb der Urkunde liegende Umstände - sei es zum Nachweis eines vom Urkundstext abweichenden übereinstimmenden Willens der Beteiligten, sei es zum Zwecke der Deutung des Inhalts des Beurkundeten aus der Sicht des Erklärungsempfängers (§§ 133, 157 BGB) - beruft, trifft die Beweislast für deren Vorliegen (Senatsurt. v. 5. Februar 1999, V ZR 353/97, WM 1999, 965). Die Vollständigkeits- und Richtigkeitsvermutung setzt allerdings voraus, daû der Geschäftsinhalt durch den Urkundstext bestimmt werden kann; unklar Bleibendes kann keine Vermutung für eine bestimmte Erklärung begründen. Dies bedeutet aber nicht, daû das Beurkundete, wovon das Berufungsgericht (möglicherweise) ausgeht, in dem Sinne eindeutig zu sein hätte, daû für eine Auslegung kein Raum mehr bleibt (vgl. BGHZ 25, 318, 319; 80, 246, 250; krit. MünchKomm-BGB/MayerMaly /Busche, 4. Aufl., § 133 Rdn. 46). Denn in diesem Falle wäre die Vermutung dem Beweis des Gegenteils nicht zugänglich, ginge mithin über eine Beweislastregelung hinaus. Die Vermutung ist vielmehr bereits dann begründet, wenn der Urkundstext nach Wortlaut und innerem Zusammenhang unter Berücksichtigung der Verkehrssitte (§ 157 BGB) einen bestimmten Geschäftsinhalt zum Ausdruck bringt. Die auûerhalb der Urkunde liegenden Mittel der Auslegung, die Begleitumstände des Vertragsabschlusses, dessen Entstehungsgeschichte , Äuûerungen der Parteien auûerhalb der Urkunde u.a., ble i-
ben hierbei allerdings auûer Betracht. Sie sind Hilfsmittel zur Widerlegung der durch die Urkunde begründeten Vermutung des Geschäftsinhalts.

b) Dem wird das Berufungsurteil nicht gerecht. Das Berufungsgericht gründet seine Zweifel am Inhalt der Urkunde darauf, daû der beurkundende Notar das Rücktrittsrecht nicht an die Finanzierung des "gesamten Kaufpreises" , sondern an das Scheitern "einer" Finanzierung "für" den Kaufpreis geknüpft hat. Dabei bleibt es, entgegen dem Gebot des § 133 BGB, am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks haften und läût den wirklichen Willen der Beteiligten unerforscht. Nach § 433 Abs. 2 BGB hat der Käufer für die Zahlung des Kaufpreises als Geldschuld einzustehen. Wie er die erforderlichen Mittel aufbringt, insbesondere ob er hierzu ganz oder teilweise Eigenkapital einsetzt, ist seine Sache. Behält er sich den Rücktritt für den Fall des Scheiterns der Kaufpreisfinanzierung vor, so ist, wenn sich aus der Urkunde nichts anderes ergibt, davon auszugehen, daû der Grund des Scheiterns, in den Grenzen der §§ 162 entspr., 242 BGB, keine Rolle spielt. Der Verkäufer kann, wenn er nicht darauf besteht, den Rücktrittsgrund weiter einzugrenzen, nicht davon ausgehen , daû der Käufer sich in seiner Dispositionsfreiheit, auf welchem Wege und in welcher Weise er die Kaufpreismittel aufbringt, Einschränkungen unterzogen hat. Im Streitfalle hat die Klägerin ihr Rücktrittsrecht daran geknüpft, daû ihr die Finanzierung von Kaufpreis und Sanierungsaufwand "nicht möglich ist". Einschränkungen ihrer Dispositionsbefugnis dahin, daû sie die Kreditmöglichkeiten , welche einem Darlehensnehmer am Markt schlechthin zur Verfügung stehen , ausschöpfen, also auch Eigenkapital einsetzen müsse, hat sie sich nicht unterworfen. Insoweit zu Recht meint das Berufungsgericht, ob und in welchem Umfang Eigenmittel hätten zum Einsatz kommen sollen, sei von den Gegebenheiten des Falles abhängig gewesen. Im Sinne des Rücktrittsgrundes ist der
Klägerin die Finanzierung auch dann nicht möglich, wenn ihr Eigenkapital nicht zur Verfügung steht oder dieses anderweit eingesetzt wird. Eine Grenze wäre nur dann überschritten, wenn die Finanzierung des Kauf- und Sanierungsvorhabens der Parteien ohne Einsatz von Eigenmitteln auûerhalb der Grenzen der Verkehrssitte läge. Hiervon kann aber weder im allgemeinen noch gerade im Hinblick auf die Geschäftstätigkeit der Klägerin ausgegangen werden. Diese hatte, was unstreitig ist, vorher ein Vorhaben ähnlichen Zuschnitts allein mit Fremdmitteln verwirklicht.
2. Zu Recht hat das Berufungsgericht über die für die Auslegung des Rücktrittsgrundes erheblichen Begleitumstände Beweis erhoben. Denn auch ein Beweisergebnis, welches die Behauptung der Beklagten gestützt hätte, die Klägerin habe vor Erklärung des Rücktritts Eigenkapital einsetzen müssen, wäre rechtlich beachtlich gewesen. Es hätte in der Urkunde einen, wenn auch nur andeutungsweisen, Niederschlag gefunden und hätte mithin dem Urkundserfordernis des § 313 Satz 1 BGB a.F. genügt. Da das Berufungsgericht Feststellungen in der einen oder anderen Richtung nicht zu treffen vermochte, ist die Sache im Sinne der Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts entscheidungsreif (§ 565 Abs. 3 ZPO a.F.).
Die Gegenrüge des Beklagten ändert hieran nichts. Der Beklagte vermag nicht auf einen Beweisantrag zu verweisen, zum Begriff der Finanzierung sachverständigen Rat einzuholen. Daû die besonderen Voraussetzungen vorgelegen hätten, unter denen das Gericht entweder Beweis von Amts wegen zu erheben (§ 144 ZPO) oder auf die Stellung eines Beweisantrags hinzuwirken (§ 139 ZPO) hat (zum Sachverständigenbeweis: BGH, Urt. v. 16. Oktober 1986, III ZR 121/85, NJW 1987, 591), legt die Revision nicht dar.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 91, 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Tropf RiBGH Prof. Dr. Krüger ist wegen Urlaubsabwesenheit gehindert, zu unterschreiben Karlsruhe, den 09.07.2002 Wenzel Klein Lemke

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

(1) Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen.

(2) Abweichend von Absatz 1 gelten die folgenden Vorschriften:

1.
Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen. Bei Treuhandverhältnissen sind die Wirtschaftsgüter dem Treugeber, beim Sicherungseigentum dem Sicherungsgeber und beim Eigenbesitz dem Eigenbesitzer zuzurechnen.
2.
Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, werden den Beteiligten anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

(1) Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist. Ist der mittelbare Besitzer dem Eigentümer gegenüber zur Überlassung des Besitzes an den Besitzer nicht befugt, so kann der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache an den mittelbaren Besitzer oder, wenn dieser den Besitz nicht wieder übernehmen kann oder will, an sich selbst verlangen.

(2) Der Besitzer einer Sache, die nach § 931 durch Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe veräußert worden ist, kann dem neuen Eigentümer die Einwendungen entgegensetzen, welche ihm gegen den abgetretenen Anspruch zustehen.

(1)1Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind

1.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffsregister eingetragen sind, und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht);
2.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Betriebsvermögen;
3.
Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von Rechten, insbesondere von schriftstellerischen, künstlerischen und gewerblichen Urheberrechten, von gewerblichen Erfahrungen und von Gerechtigkeiten und Gefällen;
4.
Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen, auch dann, wenn die Einkünfte im Veräußerungspreis von Grundstücken enthalten sind und die Miet- oder Pachtzinsen sich auf einen Zeitraum beziehen, in dem der Veräußerer noch Besitzer war.
2§§ 15a und 15b sind sinngemäß anzuwenden.

(2)1Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 50 Prozent der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen.2Beträgt das Entgelt bei auf Dauer angelegter Wohnungsvermietung mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsvermietung als entgeltlich.

(3) Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art sind Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.