Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert beträgt 1.000,00 €.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist die Besteuerung eines als Wohnmobil zugelassenen Kraftfahrzeugs streitig.

2

Der Kläger ist seit dem 22. Juli 2004 Halter eines Fahrzeugs der Marke VW vom Typ 70 x OB und dem amtlichen Kennzeichen MST-…. Das Fahrzeug war zunächst als „PKW KOMBI GESCHLOSSEN“ zugelassen. Am 02. September 2005 begutachtete der TÜV Hanse die durch den Einbau eines Küchenblocks erfolgte Gattungsänderung zum Wohnmobil. Daraufhin wurde im Fahrzeugbrief die Fahrzeug- und Aufbauart in „SO. KFZ Wohnmobil“ geändert. Das Fahrzeug verfügte über einen Dieselmotor mit 1.896 ccm Hubraum. Die Zahl der Sitzplätze einschließlich Führerplatz und Notsitz ist mit 7 im Fahrzeugbrief eingetragen. Das zulässige Gesamtgewicht ist mit 2.810 kg, die Höchstgeschwindigkeit mit 132 km/h und die Höhe mit 1.900 cm angegeben. Der Kleinbus ist rundum verglast.

3

Mit dem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheid vom 04. Oktober 2005 besteuerte der Beklagte das Fahrzeug ab 06. September 2005 als sonstiges Fahrzeug i. S. v. § 8 Nr. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) und setzte eine jährliche Steuer i. H. v. 172,00 € fest. Mit dem Bescheid vom 03. April 2007 änderte der Beklagte den Kraftfahrzeugsteuerbescheid. Das streitige Fahrzeug wurde bis zum 31. Dezember 2005 unverändert als sonstiges Fahrzeug und ab dem 01. Januar 2006 als Personenkraftwagen besteuert. Das führte für den Zeitraum vom 06. September 2005 bis 31. Dezember 2005 zu einer Festsetzung von 55,00 €, für die Zeit vom 01. Januar 2006 bis 05. September 2006 zu einer Festsetzung von 353,00 € und ab 06. September 2006 wurden jährlich 519,00 € festgesetzt. Aufgrund der Einstufung in die Emissionsklasse 0414 schadstoffarm E 2 betrug der Steuersatz ab 01. Januar 2006 nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c KraftStG 27,35 € je angefangene 100 ccm.

4

Dagegen legte der Kläger am 27. April 2007 Einspruch ein. Der Einspruch wurde nicht begründet. Mit der Einspruchsentscheidung vom 20. Juli 2007 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.

5

Der Kläger hat am 27. August 2007 Klage erhoben.

6

Zur Begründung trägt der Kläger im Wesentlichen vor, dass das Fahrzeug unstreitig an der Kochgelegenheit und der Spüle keine Stehhöhe von mindestens 170 cm aufgewiesen habe. Aufgrund der rückwirkenden Besteuerung auf den 01. Januar 2006 habe er keine Möglichkeit gehabt, sich darauf vorzubereiten, dass sein Fahrzeug für die Zukunft zwar den Anforderungen der Klasse M entspräche, nicht jedoch den Anforderungen des § 2 Abs. 2 b KraftStG. Er habe nicht damit rechnen müssen, dass sein Fahrzeug rückwirkend aufgrund einer offensichtlich willkürlich festgelegten Stehhöhe als unechtes Wohnmobil eingestuft werde und deshalb als Pkw zu besteuern sei. Es liege eine „echte Rückwirkung“ vor. Das Fahrzeug sei am 17. Oktober 2007 veräußert worden.

7

Der Kläger beantragt,

8

den Bescheid über Kraftfahrzeugsteuer vom 03. April 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. Juli 2007 aufzuheben,

9

hilfsweise

10

das Fahrzeug ab 01. Januar 2006 als Wohnmobil zu besteuern

11

und

12

die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig zu erklären.

13

Der Beklagte beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Zur Begründung trägt der Beklagte im Wesentlichen vor, dass die steuerrechtlichen Kriterien für die Einstufung als Wohnmobil nicht erfüllt seien. Die Festsetzungsänderung aufgrund der gesetzlichen Neuregelungen sei zum frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgt. Der Kläger habe aufgrund der Vorbehaltsfestsetzung mit einer Änderung rechnen müssen.

16

Der Senat hat mit dem Beschluss vom 16. April 2009 den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

17

Dem Gericht liegt ein Band Kfz-Steuerakten vor.

Entscheidungsgründe

18

Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat die Kraftfahrzeugsteuer zu Recht rückwirkend ab 01. Januar 2006 unter Berücksichtigung von 27,35 € je angefangene 100 ccm nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c (ab 01. Juli 2009: § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a cc) KraftStG festgesetzt. Der Kläger ist durch den geänderten Bescheid vom 03. April 2007 nicht in seinen Rechten verletzt (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).

19

Der Beklagte durfte den ursprünglichen Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 21. Februar 2001 insoweit nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG ändern, als sich in Folge der Änderung der Bemessungsgrundlage eine höhere Steuer ergab, da das streitige Fahrzeug ab dem 01. Januar 2006 als Personenkraftwagen i. S. v. § 8 Nr. 1 KraftStG zu besteuern ist.

20

Die Bemessungsgrundlage für das klägerische Fahrzeug hat sich im Jahr 2005 geändert. Zwar war das Fahrzeug als Wohnmobil mit einem Gesamtgewicht von über 2,8 t zunächst zutreffend als „anderes Fahrzeug“ i. S. d. § 8 Nr. 2 KraftStG nach dem verkehrsrechtlich zugelassenen Gesamtgewicht besteuert worden. Dieser Besteuerung lag die Rechtsprechung des BFH zugrunde, wonach Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t nicht als Pkw i. S. d. KraftStG zu beurteilen waren (BFH-Urteil vom 01. Februar 1984 II R 144/81, BFHE 140, 474, BStBl II 1984, 461), sondern als andere Fahrzeuge i. S. d. § 8 Nr. 2 KraftStG. Demgegenüber wurden Wohnmobile, deren zulässiges Gesamtgewicht 2,8 t nicht überschritt und die nach Bauart und Einrichtung geeignet und bestimmt waren, mehrere Personen zu befördern, als Pkw beurteilt, weil die für Pkw typische Eignung zur Personenbeförderung durch die Möglichkeit des vorübergehenden Wohnens nicht verloren geht (BFH-Urteil vom 22. April 1983 II R 64/82, BFHE 138, 493, BStBl II 1983, 747, 749).

21

Mit der Aufhebung des § 23 Abs. 6 a StVZO durch die 27. Verordnung vom 02. November 2004 (BGBl. I 2004, 2712) ist die bis dahin nur für Kombinationskraftwagen bestehende Sonderregelung ersatzlos entfallen. Deshalb kann die frühere Rechtsprechung des BFH, Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t ohne Rücksicht auf Typ und Erscheinungsbild des Fahrzeugs nicht als Pkw zu besteuern, keine Geltung mehr beanspruchen (vgl. BFH-Urteil vom 09. April 2008 II R 62/07, BStBl II 2008, 691 und BFH-Beschlüsse vom 07. November 2006 VII B 79/06, BFH/NV 2007, 778 und 03. April 2008 II B 22/08, BFH/NV 2008, 1364).

22

Der Beklagte hat das klägerische Fahrzeug zu Recht als Pkw i. S. v. § 8 Nr. 1 KraftStG eingestuft.

23

Pkw sind solche Kfz, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt sind (§ 4 Abs. 4 Nr. 1 Personenbeförderungsgesetz). Diese Definition ist maßgebend für die Einordnung eines Kfz als Pkw (BFH-Urteile vom 01. Oktober 2008 II R 63/07, BStBl II 2009, 20 und vom 09. April 2008 II R 62/07, BStBl II 2008, 691, 692, m. w. N.). Nach Aufhebung des § 23 Abs. 6 a StVZO gilt auch für Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t der von der Rechtsprechung des BFH entwickelte Grundsatz, dass anhand von Bauart und Einrichtung des Kfz zu beurteilen ist, ob ein Pkw oder ein Lkw vorliegt.

24

Bei der Beurteilung der Gesamtheit aller Merkmale, nach denen eine Bewertung der objektiven Beschaffenheit des streitigen Fahrzeugs vorzunehmen ist, kommt es z. B. auf die Zahl der Sitzplätze, die verkehrsrechtlich zulässige Zuladung, die Größe der Ladefläche, die Ausstattung mit Sitzbefestigungspunkten und Sicherheitsgurten, die Verblechung der Seitenfenster, die Beschaffenheit der Karosserie und des Fahrgestells, die Motorisierung und die damit erreichbare Höchstgeschwindigkeit, das äußere Erscheinungsbild und bei Serienfahrzeugen die Konzeption des Herstellers an (vgl. BFH-Urteil vom 01. August 2000 VII R 26/99, BFHE 194, 257, BStBl II 2001, 72). Dabei kann kein Merkmal von Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs als von vornherein allein entscheidend angesehen werden, mag auch einzelnen Merkmalen ein besonderes Gewicht zukommen und eine Zuordnung als Pkw oder Lkw nahe legen (BFH-Urteil vom 05. Mai 1998 VII R 104/97, BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489).

25

Unter Beachtung dieser Grundsätze handelt es sich bei dem streitigen Fahrzeug um einen Pkw. Bauart und Einrichtung dieses Serienfahrzeugs, die erreichbare Höchstgeschwindigkeit, die Beförderung von nicht mehr als 7 Personen und die Rundumverglasung sprechen für ein Fahrzeug zur Personenbeförderung. Zweck eines Wohnmobils ist es, Personen nicht nur zu befördern, sondern ihnen auch das (vorübergehende) Wohnen im Fahrzeug und damit eine besondere Art des Reisens zu ermöglichen (vgl. BFH-Urteil vom 22. Juni 1983 II R 64, 82, BStBl II 1983, 747, 749). Die insoweit auf die Personen- und nicht auf die Lastenbeförderung ausgerichtete Bauart und Einrichtung des streitigen Fahrzeugs ist vom Kläger nicht bestritten worden.

26

Eine rückwirkende Änderung zum 01. Mai 2005 schied aus, weil nach der insoweit nachträglich verabschiedeten günstigeren Regelung durch das 3. Gesetz zur Änderung der KraftSt vom 21. Dezember 2006 die Besteuerung der Wohnmobile für den Zeitraum bis 31. Dezember 2005 noch nach altem Recht erfolgt (vgl. § 18 Abs. 5 KraftStG).

27

Eine Besteuerung nach dem durch das 3. Gesetz zur Änderung des KraftStG für Wohnmobile neu eingeführten günstigeren Steuersatzes gemäß § 2 Abs. 2 b, § 9 Abs. 1 Nr. 2 a KraftStG a. F. kommt nicht in Betracht. Unstreitig weist das klägerische Fahrzeug nach den Angaben des Klägers im Wohnteil keine Stehhöhe sowohl an der Kochgelegenheit als auch an der Spüle von mindestens 1,70 m aus. Die aus dem Fahrzeugschein ersichtliche verkehrsrechtliche Einstufung des Fahrzeugs war für den Beklagten nicht verbindlich (vgl. BFH-Urteile vom 29. April 1997, VII R 1/97, BFHE 183, 272, BStBl II 1997, 627 und vom 09. April 2008, II R 62/07, BStBl II 2008, 691).

28

Der angefochtene Änderungsbescheid verstößt nicht gegen die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Vertrauensschutzes.

29

Nach der Rechtsprechung des BFH verhindert der einer Steuerfestsetzung beigefügte Vorbehalt der Nachprüfung in aller Regel das Entstehen eines für die Bindung nach Treu und Glauben notwendigen Vertrauenstatbestandes (vgl. BFH-Beschluss vom 14. August 1997 – III B 58/97, BFH/NV 1998, 83; Klein/Rüsken, AO, 10. Aufl., § 164 Rdnr. 22). Da seitens des Beklagten weder eine bindende Zusage noch ein zusageähnliches Verhalten festgestellt werden kann, liegt keine Ausnahme vom Regelfall vor.

30

Der Kläger konnte als Halter eines von den Zulassungsbehörden als Wohnmobil eingestuften Fahrzeugs mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t über den 01. Mai 2005 hinaus in keinem Fall mit der steuerrechtlichen Behandlung seines Fahrzeugs als Lkw rechnen. Es lag kein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand der Rechtslage vor. Denn nach der rechtlichen Lage in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der nachteiligen Rechtsfolge vom Gesetz zurückbezogen wird, musste mit einer entsprechenden Neuregelung gerechnet werden. Nach der Aufhebung des § 23 Abs. 6 a StVZO durch die 27. Verordnung vom 02. November 2004 (BGBl. I 2004, 2712) war die Grundlage dafür entfallen, diese Bestimmung zur Ausfüllung der für diese Fahrzeuge bestehenden kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Gesetzeslücke heranzuziehen. Die steuerlichen Folgen der Aufhebung des § 23 Abs. 6 a StVZO für die im Gesetz genannten Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t war seit der Verkündung der 27. Verordnung zur Änderung der StVZO im November 2004 allgemein bekannt. Im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens des 3. KraftStÄndG geäußerte und für die Beschlussfassung dieses Gesetzes nicht maßgebliche Rechtsauffassungen begründen keine hinreichende Vertrauensgrundlage in den Fortbestand der bisherigen Rechtslage (BFH-Urteile vom 24. Februar 2010, II R 40/09, BFH/NV 2010, 1662 und II R 44/09, BFH/NV 2010, 1204, m. w. N.).

31

Indem der Gesetzgeber in § 2 Abs. 2 b KraftStG u. a. im Wohnteil eine Stehhöhe von mindestens 170 cm an der Kochgelegenheit und der Spüle vorgeschrieben hat, hat er nicht willkürlich gehandelt. Willkür ist im objektiven Sinne zu verstehen als eine Maßnahme, welche im Verhältnis zu der Situation, der sie Herr werden will, tatsächlich und eindeutig unangemessen ist (vgl. von Münch/Kunig, GG, Band 1, 4. Aufl., Art. 3 Rdnr. 11). Das ist bei § 2 Abs. 2 b KraftStG nicht der Fall. Die unterschiedliche kraftfahrzeugsteuerrechtliche Behandlung „echter“ und „unechter“ Wohnmobile ist ebenso wie die steuerliche Behandlung von Pkw und Lkw sachlich gerechtfertigt. Der Gesetzgeber wollte durch die Vorschrift die dort genannten „echten“ Wohnmobile von kleineren, sogenannten „unechten“ Wohnmobilen abgrenzen. Dies beruht auf der Erwägung, dass Fahrzeuge, die etwa auf den Fahrzeugkonzepten von Kleinbussen, Geländewagen oder Mehrzweck- und Kombinationskraftfahrzeugen basieren, regelmäßig nur einzelne Beschaffenheitskriterien eines Wohnmobils erfüllen, weshalb sie der Besteuerung als Pkw unterworfen werden sollten, soweit sie nicht die in § 2 Abs. 2 b KraftStG genannten Tatbestandsmerkmale erfüllen (vgl. BFH-Beschluss vom 07. Juli 2010 – II S 32/09, BFH/NV 2010, 2120; Strodthoff, KraftStG, § 2 Rdnr. 7 e). Die Ähnlichkeit der „echten“ Wohnmobile mit anderen Fahrzeugen i. S. v. § 8 Nr. 2 KraftStG, insbesondere im Hinblick auf Aufbau, Größe, technische Dimensionierung, Motorisierung, Fahrgestell, Lenkbarkeit und Beherrschbarkeit sowie die Beförderung von Gütern (Einrichtungsgegenstände, Hausrat, Vorräte, Gepäck) rechtfertigt der Besteuerung auf der Grundlage des zulässigen Gesamtgewichts. Das klägerische Fahrzeug hat diese Merkmale eines „echten“ Wohnmobils ebenso wenig erfüllt, wie die, die an die Einstufung als Lkw gefordert werden.

32

Aufgrund der konzeptionellen Unterschiede bei „echten“ und „unechten“ Wohnmobilen scheidet eine gleichheitswidrige Besteuerung beider Gruppen aus (vgl. BFH-Beschluss BFH/NV 2010, 2120, 2121).

33

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

34

Die Revision war nicht zuzulassen. Insbesondere liegt kein Fall grundsätzlicher Bedeutung vor (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

35

Den Streitwert hat das Gericht nach § 52 Abs. 1, 4 Gerichtskostengesetz (GKG) bestimmt.

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Bundesfinanzhof Beschluss, 07. Juli 2010 - II S 32/09

bei uns veröffentlicht am 07.07.2010

Tatbestand 1 I. Der Antragsteller ist seit 2002 Halter eines Kfz der Marke Kia, Typ Carnival. Bei dem Fahrzeug handelt es sich um einen werkseitig mit sieben Sitzplätzen

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(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1) Die Steuer wird, wenn der Zeitpunkt der Beendigung der Steuerpflicht nicht feststeht, unbefristet, in allen anderen Fällen für einen bestimmten Zeitraum oder tageweise festgesetzt. Wird ein Saisonkennzeichen zugeteilt, so wird die Steuer ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Gültigkeit des Kennzeichens für die Dauer der Gültigkeit unbefristet festgesetzt. Kann der Steuerschuldner den Entrichtungszeitraum wählen (§ 11 Abs. 2), so wird die Steuer für den von ihm gewählten Entrichtungszeitraum festgesetzt; sie kann auch für alle in Betracht kommenden Entrichtungszeiträume festgesetzt werden.

(2) Die Steuer ist neu festzusetzen,

1.
wenn sich infolge einer Änderung der Bemessungsgrundlagen oder des Steuersatzes eine andere Steuer ergibt,
2.
wenn die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung, eine Steuerermäßigung oder die Nichterhebung der Steuer für Kraftfahrzeuganhänger (§ 10 Abs. 1) oder für Personenkraftwagen (§§ 10a und 10b) eintreten oder wegfallen oder wenn nachträglich festgestellt wird, dass die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben oder nicht vorliegen,
3.
wenn die Steuerpflicht endet. Die Steuerfestsetzung erstreckt sich auf die Zeit vom Beginn des Entrichtungszeitraums, in den das Ende der Steuerpflicht fällt, bis zum Ende der Steuerpflicht,
4.
wenn eine Steuerfestsetzung fehlerhaft ist, zur Beseitigung des Fehlers. § 176 der Abgabenordnung ist hierbei entsprechend anzuwenden; dies gilt jedoch nur für Entrichtungszeiträume, die vor der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Gerichtshofs des Bundes liegen. Die Steuer wird vom Beginn des Entrichtungszeitraums an neu festgesetzt, in dem der Fehler der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde bekannt wird, bei einer Erhöhung der Steuer jedoch frühestens vom Beginn des Entrichtungszeitraums an, in dem der Steuerbescheid erteilt wird,
5.
wenn die Dauer des Betriebszeitraums eines Saisonkennzeichens geändert wird.

(3) Ist die Steuer nur für eine vorübergehende Zeit neu festzusetzen, so kann die nach Absatz 1 ergangene Steuerfestsetzung durch eine Steuerfestsetzung für einen bestimmten Zeitraum ergänzt werden. Die Ergänzungsfestsetzung ist auf den Unterschiedsbetrag zu beschränken.

(4) Die nach Absatz 1 ergangene Steuerfestsetzung bleibt unberührt, wenn für das Fahrzeug des Steuerschuldners eine andere Zulassungsbehörde zuständig wird.

(5) (weggefallen)

Die Steuer bemisst sich

1.
bei Fahrzeugen der Klasse M1ohne besondere Zweckbestimmung als Wohnmobil oder Kranken- und Leichenwagen (Personenkraftwagen)
a)
mit erstmaliger Zulassung bis zum 30. Juni 2009 und bei Krafträdern nach dem Hubraum, soweit diese Fahrzeuge durch Hubkolbenmotoren angetrieben werden, bei Personenkraftwagen mit Hubkolbenmotoren zusätzlich nach den Schadstoff- und Kohlendioxidemissionen;
b)
mit erstmaliger Zulassung ab dem 1. Juli 2009, soweit es sich nicht um Fahrzeuge im Sinne des § 9 Absatz 2 handelt, nach den Kohlendioxidemissionen und dem Hubraum;
1a.
bei Wohnmobilen nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht und zusätzlich nach den Schadstoffemissionen;
1b.
bei dreirädrigen und leichten vierrädrigen Kraftfahrzeugen mit Hubkolbenmotoren, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1, L 65 vom 5.3.1998, S. 35, L 244 vom 3.9.1998, S. 20, L 67 vom 11.3.2008, S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/108/EG der Kommission vom 17. August 2009 (ABl. L 213 vom 18.8.2009, S. 10) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung fallen, nach dem Hubraum und den Schadstoffemissionen;
2.
bei anderen Fahrzeugen, Kranken- und Leichenwagen nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht, bei Kraftfahrzeugen mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht über 3 500 Kilogramm zusätzlich nach Schadstoff- und Geräuschemissionen. Das verkehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht ist bei Sattelanhängern um die Aufliegelast und bei Starrdeichselanhängern einschließlich Zentralachsanhängern um die Stützlast zu vermindern.

(1) Ändert sich der Steuersatz innerhalb eines Entrichtungszeitraums, so ist bei der Neufestsetzung für die Teile des Entrichtungszeitraums vor und nach der Änderung jeweils der nach § 11 Abs. 4 berechnete Anteil an der bisherigen und an der neuen Jahressteuer zu berechnen und festzusetzen. Ein auf Grund dieser Festsetzungen nachzufordernder Steuerbetrag und ein zu erstattender Steuerbetrag bis zu 10 Euro werden mit der neu festgesetzten Steuer für den nächsten Entrichtungszeitraum fällig, der nach der Änderung des Steuersatzes beginnt.

(2) Endet die Steuerpflicht vor Beginn des nächsten Entrichtungszeitraums nach der Änderung des Steuersatzes, so ist die Änderung des Steuersatzes bei der Neufestsetzung nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 zu berücksichtigen. Eine auf Grund der Neufestsetzung zu entrichtende Steuer wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

(3) Wird der Steuersatz geändert und ist bei der Steuerfestsetzung noch der vor der Änderung geltende Steuersatz angewendet worden, so kann der geänderte Steuersatz innerhalb eines Jahres durch Neufestsetzung nachträglich berücksichtigt werden.

(4) Für Personenkraftwagen,

1.
für die vor dem 11. Dezember 1999 eine Typgenehmigung, eine Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge oder ein Feststellungsbescheid nach den verkehrsrechtlichen Bestimmungen erteilt wurde oder
2.
für die der Feststellungsbescheid nach den verkehrsrechtlichen Bestimmungen bis zum 31. Januar 1999 auf der Grundlage der in § 3b Abs. 1 Nr. 2 festgelegten Grenzwerte in der vor dem 11. Dezember 1999 geltenden Fassung beantragt worden ist,
bleibt § 9 in der vor dem 11. Dezember 1999 geltenden Fassung anwendbar.

(4a) Für Personenkraftwagen ist nach Ablauf einer nach § 10a Absatz 1 und 2 gewährten Steuervergünstigung der § 9 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b anzuwenden, wenn sich eine niedrigere Steuer als nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a ergibt; dies gilt nicht für Fälle des § 10a Absatz 3. Der Zuschlag im Sinne des § 9a ist jeweils zu berücksichtigen.

(4b) Für Personenkraftwagen, die Elektrofahrzeuge im Sinne des § 9 Absatz 2 sind und bis zum 17. Mai 2011 erstmals zugelassen wurden, bleibt § 3d in der am 5. November 2008 geltenden Fassung weiter anwendbar.

(5) Für Personenkraftwagen, auf die § 8 Nummer 1 Buchstabe b Anwendung findet, ist § 9 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b bei erstmaliger Zulassung vor dem 1. September 2018 in folgender Fassung anzuwenden:

b)
bei erstmaliger Zulassung ab dem 1. Juli 2009 für je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einem Teil davon 2 Euro für Fremdzündungsmotoren und 9,50 Euro für Selbstzündungsmotoren zuzüglich jeweils 2 Euro für jedes Gramm Kohlendioxidemission je Kilometer entsprechend der Richtlinie 93/116/EG der Kommission vom 17. Dezember 1993 zur Anpassung der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates über den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 39) oder der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EU) Nr. 459/2012 (ABl. L 142 vom 1.6.2012, S. 16), das bei erstmaliger Zulassung
aa)
bis zum 31. Dezember 2011120 g/km,
bb)
ab dem 1. Januar 2012110 g/km,
cc)
ab dem 1. Januar 201495 g/km
überschreitet;

(6) In § 9a tritt ab dem Tag des Inkrafttretens der Nachfolgerichtlinie zu der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugmotoren (ABl. EG Nr. L 76 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/76/EG der Kommission vom 11. August 2003 (ABl. EU Nr. L 206 S. 29), an die Stelle der Partikelminderungsstufe PM 5 der Grenzwert für Partikelmasse der nächsten Schadstoffstufe (Euro 5) für Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmotor.

(7) Verwaltungsverfahren in Kraftfahrzeugsteuerangelegenheiten, die bis 30. Juni 2014 begonnen worden sind, werden von den spätestens seit 1. Juli 2014 zuständigen Bundesfinanzbehörden fortgeführt.

(7a) (weggefallen)

(8) (weggefallen)

(9) (weggefallen)

(10) Für vor dem 3. Juni 2010 vorgenommene Fahrzeugabmeldungen von Amts wegen bleibt § 14 in der vor dem 3. Juni 2010 geltenden Fassung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens anwendbar. Die Verfahren werden von der ab 1. Juli 2014 zuständigen Bundesfinanzbehörde fortgeführt.

(11) Für Personenkraftwagen, die im Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 3. Juni 2010 erstmals zugelassen wurden, ist auf schriftlichen Antrag des Halters, auf den das Fahrzeug am 1. Januar 2011 zugelassen ist, oder in den Fällen der Außerbetriebsetzung auf schriftlichen Antrag des Halters, auf den das Fahrzeug danach wieder zugelassen wird, § 3b in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) anzuwenden. Der Antrag ist bei der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer örtlich zuständigen Behörde zu stellen.

(12) (weggefallen)

(13) (weggefallen)

(14) (weggefallen)

Tatbestand

1

I. Der Antragsteller ist seit 2002 Halter eines Kfz der Marke Kia, Typ Carnival. Bei dem Fahrzeug handelt es sich um einen werkseitig mit sieben Sitzplätzen ausgestatteten Multivan mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 2.545 kg. Die Fahrzeughöhe beträgt 1,735 m. Nach einem Umbau wurde das Fahrzeug als Wohnmobil zum Verkehr zugelassen und zunächst als "anderes Fahrzeug" i.S. von § 8 Satz 1 Nr. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der im Jahre 2005 geltenden Fassung nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht besteuert. Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 18. April 2007 änderte der Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) die bisherige Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung unter Einstufung als PKW und setzte für die Zeit ab 3. November 2006 die Steuer auf jährlich 840 € fest. Eine Behandlung des Fahrzeugs als Wohnmobil nach § 2 Abs. 2b des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der ab 1. Januar 2006 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (3. KraftStÄndG) vom 21. Dezember 2006 (BGBl I 2006, 3344) --KraftStG ab 2006-- lehnte es ab, weil dieses nicht zum vorübergehenden Wohnen ausgelegt und gebaut sei. Es fehle die erforderliche Mindeststehhöhe von 170 cm.

2

Mit Änderungsbescheid vom 1. Oktober 2007 setzte das FA mit Wirkung ab 1. April 2007 unter Berücksichtigung des Zuschlags gemäß § 9a des Kraftfahrzeugsteuergesetzes i.d.F. des Art. 1 Nr. 3 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) vom 24. März 2007 (BGBl I 2007, 356) auf jährlich 856 € fest. Einspruch und Klage, mit denen der Antragsteller eine Besteuerung des Fahrzeugs als Wohnmobil begehrte, blieben ohne Erfolg. Über die Revision des Antragstellers gegen das finanzgerichtliche Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) noch nicht entschieden.

3

Am 4. Dezember 2009 hat der Antragsteller beim BFH als Gericht der Hauptsache die Aussetzung der Vollziehung (AdV) des angefochtenen Bescheids beantragt und zur Begründung ausgeführt, § 2 Abs. 2b KraftStG verletze das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot, soweit dort rückwirkend auf den 1. Januar 2006 die Eigenschaft "Wohnmobil" an eine Mindeststehhöhe von 1,70 m geknüpft und eine rückwirkende Erhöhung der Kraftfahrzeugsteuer um das 5,5-fache vorgenommen werde.

4

Der Antragsteller beantragt, den Kraftfahrzeugsteueränderungsbescheid vom 1. Oktober 2007 von der Vollziehung auszusetzen.

5

Das FA beantragt, den Antrag abzulehnen.

Entscheidungsgründe

6

II. Der Antrag ist unbegründet und war daher abzulehnen.

7

1. Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) soll das Gericht auf Antrag die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes aussetzen, soweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen oder --was vorliegend nicht in Betracht kommt-- seine Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bestehen, wenn und soweit bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund des unstreitigen Sachverhalts, der gerichtsbekannten Tatsachen und der präsenten Beweismittel erkennbar wird, dass aus gewichtigen Gründen Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen oder Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen besteht und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen kann (BFH-Beschlüsse vom 26. September 2007 I B 53, 54/07, BFHE 219, 19, BStBl II 2008, 415; vom 30. Oktober 2008 II B 58/08, BFH/NV 2009, 418; vom 2. April 2009 II B 157/08, BFH/NV 2009, 1146, und vom 26. November 2009 VIII B 190/09, BFH/NV 2010, 331). Ist die Rechtslage nicht eindeutig, ist im Regelfall die Vollziehung auszusetzen. Das gilt auch dann, wenn ernstliche Zweifel daran bestehen, ob die maßgebliche gesetzliche Regelung verfassungsgemäß ist, weil an die Zweifel hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit keine strengeren Anforderungen zu stellen sind als beim Einwand fehlerhafter Rechtsanwendung (BFH-Beschluss vom 23. August 2007 VI B 42/07, BFHE 218, 558, BStBl II 2007, 799).

8

2. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Kraftfahrzeugsteueränderungsbescheids sind indessen nicht erkennbar.

9

a) Der vom Antragsteller gerügte Verstoß der die Wohnmobilbesteuerung betreffenden und ab 1. Januar 2006 geltenden Bestimmungen des KraftStG ab 2006 (§ 2 Abs. 2b i.V.m. § 8 Nr. 1a, § 9 Abs. 1 Nr. 2a) gegen das Rückwirkungsverbot sowie das Vertrauensschutzprinzip liegt, wie der Senat inzwischen durch Urteil vom 24. Februar 2010 II R 44/09 (BFH/NV 2010, 1204) entschieden hat, nicht vor. Zur Begründung wird dazu zunächst auf die Ausführungen im vorgenannten Urteil verwiesen, auf welches der Antragsteller zuvor hingewiesen worden ist. Dort hat der Senat insbesondere ausgeführt, dass die durch das 3. KraftStÄndG geschaffenen Neuregelungen für die Wohnmobilbesteuerung deshalb ausschließlich begünstigende Wirkung haben, weil ohne sie Wohnmobile als PKW zu besteuern gewesen wären. Dem Gesetzgeber stand es im Rahmen des 3. KraftStÄndG frei, eine neue Fahrzeugart "Wohnmobil" zu schaffen. Er konnte auch eine inhaltliche Bestimmung des Wohnmobilbegriffs vornehmen, um die echten Wohnmobile von den sog. unechten Wohnmobilen abzugrenzen, die auf den Fahrzeugkonzepten von Kleinbussen, Gelände-, Mehrzweck- oder Kombinationskraftfahrzeugen beruhen, nur einzelne Elemente eines Wohnmobils aufweisen und gerade deshalb den für Wohnmobile maßgeblichen objektiven Kriterien nicht entsprechen (vgl. dazu Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer, § 2 Rz 7e mit Verweis auf die Gesetzesbegründung).

10

b) Die Annahme einer gleichheitswidrigen Besteuerung von unechten im Vergleich zu echten Wohnmobilen scheidet schon wegen der genannten konzeptionellen Unterschiede der jeweiligen Fahrzeuge aus. Der Antragsteller wird durch den angefochtenen Bescheid auch nicht in seinen Grundrechten aus Art. 14 Abs. 1 bzw. Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes verletzt, weil eine --wenn auch deutliche-- Steuererhöhung nicht etwa per se zu einem Verstoß gegen die genannten Grundrechte führt, sondern dazu ein steuerlicher Eingriff mit erdrosselnder Wirkung erforderlich wäre (vgl. BFH-Urteil vom 29. März 2006 II R 59/04, BFH/NV 2006, 1354). Davon kann angesichts der im Vergleich zu den Anschaffungskosten eines Kfz moderaten Höhe der jährlichen Kraftfahrzeugsteuer offensichtlich nicht ausgegangen werden.

Die Steuer bemisst sich

1.
bei Fahrzeugen der Klasse M1ohne besondere Zweckbestimmung als Wohnmobil oder Kranken- und Leichenwagen (Personenkraftwagen)
a)
mit erstmaliger Zulassung bis zum 30. Juni 2009 und bei Krafträdern nach dem Hubraum, soweit diese Fahrzeuge durch Hubkolbenmotoren angetrieben werden, bei Personenkraftwagen mit Hubkolbenmotoren zusätzlich nach den Schadstoff- und Kohlendioxidemissionen;
b)
mit erstmaliger Zulassung ab dem 1. Juli 2009, soweit es sich nicht um Fahrzeuge im Sinne des § 9 Absatz 2 handelt, nach den Kohlendioxidemissionen und dem Hubraum;
1a.
bei Wohnmobilen nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht und zusätzlich nach den Schadstoffemissionen;
1b.
bei dreirädrigen und leichten vierrädrigen Kraftfahrzeugen mit Hubkolbenmotoren, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1, L 65 vom 5.3.1998, S. 35, L 244 vom 3.9.1998, S. 20, L 67 vom 11.3.2008, S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/108/EG der Kommission vom 17. August 2009 (ABl. L 213 vom 18.8.2009, S. 10) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung fallen, nach dem Hubraum und den Schadstoffemissionen;
2.
bei anderen Fahrzeugen, Kranken- und Leichenwagen nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht, bei Kraftfahrzeugen mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht über 3 500 Kilogramm zusätzlich nach Schadstoff- und Geräuschemissionen. Das verkehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht ist bei Sattelanhängern um die Aufliegelast und bei Starrdeichselanhängern einschließlich Zentralachsanhängern um die Stützlast zu vermindern.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.