Finanzgericht Köln Urteil, 25. März 2015 - 7 K 671/14

ECLI:ECLI:DE:FGK:2015:0325.7K671.14.00
bei uns veröffentlicht am25.03.2015

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

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(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

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Abgabenordnung - AO 1977 | § 164 Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung


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Einkommensteuergesetz - EStG | § 20


(1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören1.Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien, Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, aus Anteilen an Gesellschaften m

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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 143


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Wird der angefochtene Verwaltungsakt nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Ein Einspruch gegen den neuen Verwaltungsakt ist insoweit ausgeschlossen. Die Finanzbeh

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Tatbestand 1 I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb am 8. Dezember 2005 einen ausschließlich auf effektive Lieferung gerichteten Kauf-Optionsschein (Optionssc

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Tatbestand 1 I. Die Kläger, Revisionsbeklagten und Anschlussrevisionskläger (Kläger) sind zusammen veranlagte Ehegatten. Abweichend von der Einkommensteuererklärung für

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(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

Tatbestand

1

I. Streitig ist die steuerliche Berücksichtigung von Verlusten aus Finanzgeschäften mit Schuldverschreibungen, die die X-Bank AG im Jahr 2007 emittierte und von denen der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) im September 2007  10 Stück zu einem Emissionspreis von … € --einschließlich 3 % Emissionsaufgeld-- erwarb. Am vertraglichen Fälligkeitstag im Oktober 2008 erhielt der Kläger die Zinsen aus den Coupons in Höhe von insgesamt … €. Zudem zahlte die Bank am selben Tag die Schuldverschreibungen zurück in Höhe eines Tilgungsbetrags von nur noch … €, da der Bezugsindex seit der Emission erheblich gesunken war.

2

Den Verlust aus der Einlösung der Schuldverschreibungen in Höhe von … € machten die Kläger in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (2008) nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c Alternative 2, Abs. 2 Sätze 2 und 4 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen geltend.

3

Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte nur die Zinseinnahmen. Den Verlust aus der Einlösung der Schuldverschreibungen ließ das FA mit der Begründung unberücksichtigt, dass es sich bei den Papieren um sogenannte unechte Finanzinnovationen handele, die nicht nach der Marktrendite zu besteuern seien. Den Einspruch gegen den Steuerbescheid wies das FA zurück.

4

Während des anschließenden Klageverfahrens ergingen mehrere Änderungsbescheide. Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) entschied, dass die Schuldverschreibungen trotz der vorgesehenen festen Verzinsung von jährlich 11,75 % angesichts der übrigen Emissionsbedingungen keine Emissionsrendite gehabt haben und deshalb der Veräußerungsverlust als negative Marktrendite steuermindernd zu berücksichtigen sei.

5

Mit dem Tenor des angefochtenen Urteils wurde der Einkommensteuerbescheid 2008 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 5. August 2011 (hier: Änderungsbescheid 1) dahingehend geändert, dass der erklärte Verlust in Höhe von … € bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt werde. Dem FA wurde die Neuberechnung der Steuer gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgegeben. Am 11. Oktober 2012 erging ein weiterer Änderungsbescheid (hier: Änderungsbescheid 2), der die Einkünfte aus Kapitalvermögen im Vergleich zu dem vorausgegangenen Änderungsbescheid 1 um rund … € höher ansetzte, sich jedoch nicht bei der FG-Akte befindet und im Urteil vom 26. Februar 2013 keine Berücksichtigung fand.

6

Gegen das Urteil des FG hat das FA am 10. April 2013 fristgerecht Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO). Im weiteren Verlauf des Verfahrens erließ es unter dem Datum des 31. Juli 2013 einen auf § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) gestützten Einkommensteuerbescheid für 2008 (hier: Änderungsbescheid 3), in dessen Erläuterungen auf das Urteil des FG hingewiesen und der Änderungsbescheid 2 (vom 11. Oktober 2012) als Änderungsgegenstand in Bezug genommen wurde.

7

Die Kläger haben daraufhin erklärt, dass sich ihres Erachtens die Nichtzulassungsbeschwerde in der Hauptsache erledigt habe.

8

Das FA hat daraufhin am 9. Dezember 2013 erneut einen Änderungsbescheid nach § 164 Abs. 2 AO erlassen (hier: Änderungsbescheid 4) und dazu ausgeführt, dass der Änderungsbescheid 3 im laufenden Beschwerdeverfahren versehentlich erlassen worden sei und nicht, um den Rechtsstreit zu erledigen. Da der Änderungsbescheid 3 noch mit einem wirksamen Vorbehalt der Nachprüfung versehen gewesen sei, sei dieser Bescheid nunmehr durch den Änderungsbescheid 4 nach § 164 Abs. 2 AO korrigiert und wieder in seinen Ursprungszustand zurückgesetzt worden. Der Änderungsbescheid 3 führe insbesondere nicht zu einem automatischen Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Urteils. Da das FA keine Erledigungserklärung abgegeben habe, könne die Nichtzulassungsbeschwerde allenfalls unzulässig werden. Das für die Fortführung des Beschwerdeverfahrens erforderliche Rechtsschutzinteresse, nämlich in einem zukünftigen Revisionsverfahren die Aufhebung der finanzgerichtlichen Entscheidung zu beantragen, bestehe aber unverändert fort.

9

Das FA beantragt, die Revision gegen das Urteil des FG Köln vom 26. Februar 2013  5 K 529/10 zuzulassen.

10

Die Kläger halten die Nichtzulassungsbeschwerde für unzulässig, jedenfalls unbegründet. Die Änderung im Änderungsbescheid 3 sei objektiv erfolgt, um dem Urteil des FG zu entsprechen. Damit habe das FA dem Klagebegehren abgeholfen, sodass sich die Nichtzulassungsbeschwerde in der Hauptsache erledigt habe und das Urteil des FG rechtskräftig geworden sei. Die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung stehe einer erneuten Änderung nach § 164 Abs. 2 AO hinsichtlich des Streitgegenstandes entgegen.

Entscheidungsgründe

11

II. Die Vorentscheidung ist aufzuheben und die Rechtssache ist an das FG zurückverweisen.

12

a) Das angefochtene Urteil kann aus verfahrensrechtlichen Gründen keinen Bestand haben, weil das FG über die Einspruchsentscheidung in Gestalt des Änderungsbescheides 1 entschieden hat, aber noch während des finanzgerichtlichen Verfahrens der Änderungsbescheid 2 nach § 68 FGO an die Stelle dieses Bescheides getreten ist. Damit lag dem FG-Urteil bereits im Zeitpunkt seines Ergehens ein nicht mehr existierender Bescheid zu Grunde mit der Folge, dass auch das FG-Urteil keinen Bestand haben kann (ständige Rechtsprechung; s. dazu etwa Senatsurteile vom 21. Dezember 1993 VIII R 13/89, BFHE 174, 328, BStBl II 1994, 734; vom 14. Juni 2005 VIII R 20/04, BFH/NV 2005, 2202).

13

Der Nichtbestand des FG-Urteils folgt zusätzlich aus den Änderungsbescheiden 3 und 4, die entsprechend § 68 FGO nacheinander Gegenstand des zulässigen Beschwerdeverfahrens geworden sind (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Dezember 2003 II B 31/00, BFHE 204, 35, BStBl II 2004, 237; Senatsbeschluss vom 18. Januar 2005 VIII B 97/03, BFH/NV 2005, 899). Dabei geht der Senat davon aus, dass entgegen der Auffassung der Kläger die Beschwerde nicht von vornherein unzulässig war und insbesondere nicht an einer mangelnden Darlegung der Zulassungsgründe scheitert. Angesichts der Abfolge mehrerer Änderungsbescheide kann dahingestellt bleiben, ob die Zurückverweisung aus § 116 Abs. 6 FGO oder aus analoger Anwendung des § 127 FGO folgt (vgl. zu Änderungsbescheiden, die während des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde ergehen: BFH-Beschlüsse in BFHE 204, 35, BStBl II 2004, 237; in BFH/NV 2005, 899; vom 7. Februar 2008 X B 39/07, BFH/NV 2008, 965).

14

b) Eine Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ist objektiv nicht eingetreten, sodass diese angesichts der nur einseitigen Erledigungserklärung durch die Kläger nicht festgestellt werden kann. Der Änderungsbescheid 3, der an den Änderungsbescheid 2 anknüpfte, entsprach weder dem finanzgerichtlichen Urteil noch dem im Urteil festgestellten Klageantrag. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist deshalb nicht infolge des Änderungsbescheides 3 unzulässig geworden. Es kommt somit nicht mehr darauf an, ob der Änderungsbescheid 4, der den Änderungsbescheid 3 wieder beseitigt und sich gänzlich von dem finanzgerichtlichen Urteil gelöst hat, eine unterstellte Hauptsachenerledigung wieder hätte aufheben können (a.A. BFH-Beschluss vom 11. Februar 1991 X R 149/90, BFHE 163, 307, BStBl II 1991, 462).

15

c) Die Zurückverweisung entspricht angesichts der Eigentümlichkeiten des Streitfalls im Verfahrensablauf der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes) und der Verfahrensökonomie.

16

Der BFH kann als Revisionsgericht im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht über Änderungsbescheide entscheiden, die den Streitgegenstand betreffen, aber noch nicht Gegenstand einer erstinstanzlichen Überprüfung waren (BFH-Beschluss in BFHE 204, 35, BStBl II 2004, 237; vgl. ferner BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2005, 899; vom 15. Februar 2006 XI B 78/05, BFH/NV 2006, 1122). Dies gilt im Hinblick auf den Änderungsbescheid 4 sowohl hinsichtlich der durch ihn aufgeworfenen verfahrensrechtlichen Frage einer Änderbarkeit des vorausgegangenen Bescheides nach § 164 AO als auch hinsichtlich der Frage, ob das Zahlenwerk zu der vorgenommenen Änderung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zutrifft, wozu das FG, dem der Änderungsbescheid 2 nach Aktenlage nicht übermittelt worden war, keine tatsächlichen Feststellungen treffen konnte. Aus diesen Gründen könnte auch bei unterstellter Zulassung der Revision im weiteren Verfahren vor dem BFH keine Spruchreife eintreten.

17

d) Der Senat hat geprüft, ob durch den Erlass des Änderungsbescheides 4 die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig geworden ist, da sich nach dessen Regelungsgehalt anscheinend keine Beschwer des FA als alleinigem Beschwerdeführer mehr ergibt. Der Senat verneint die Frage. Eine Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig kann weder im wohlverstandenen Interesse des FA noch der Kläger liegen, weil der Änderungsbescheid 4 noch nicht in Bestandskraft erwachsen ist, auch durch eine Verwerfung der Beschwerde als unzulässig noch nicht in Bestandskraft erwachsen würde und von ihm ausgehend erneut ein Verfahren in Gang gesetzt würde, in dem --wie zu unterstellen ist-- die Kläger wiederum ihr materielles Begehren verfolgen würden. Die Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig bewirkt grundsätzlich die Rechtskraft der erstinstanzlichen Entscheidung. Im Streitfall könnte sie die Funktion einer so herbeigeführten Rechtsbefriedung aber nicht erfüllen.

Wird der angefochtene Verwaltungsakt nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Ein Einspruch gegen den neuen Verwaltungsakt ist insoweit ausgeschlossen. Die Finanzbehörde hat dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts zu übermitteln. Satz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
ein Verwaltungsakt nach § 129 der Abgabenordnung berichtigt wird oder
2.
ein Verwaltungsakt an die Stelle eines angefochtenen unwirksamen Verwaltungsakts tritt.

(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.

(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.

(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.

(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.

Wird der angefochtene Verwaltungsakt nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Ein Einspruch gegen den neuen Verwaltungsakt ist insoweit ausgeschlossen. Die Finanzbehörde hat dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts zu übermitteln. Satz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
ein Verwaltungsakt nach § 129 der Abgabenordnung berichtigt wird oder
2.
ein Verwaltungsakt an die Stelle eines angefochtenen unwirksamen Verwaltungsakts tritt.

(1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören

1.
Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien, Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an Genossenschaften sowie an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes.2Zu den sonstigen Bezügen gehören auch verdeckte Gewinnausschüttungen.3Die Bezüge gehören nicht zu den Einnahmen, soweit sie aus Ausschüttungen einer Körperschaft stammen, für die Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes als verwendet gelten.4Als sonstige Bezüge gelten auch Einnahmen, die anstelle der Bezüge im Sinne des Satzes 1 von einem anderen als dem Anteilseigner nach Absatz 5 bezogen werden, wenn die Aktien mit Dividendenberechtigung erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert werden;
2.
Bezüge, die nach der Auflösung einer Körperschaft oder Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1 anfallen und die nicht in der Rückzahlung von Nennkapital bestehen; Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend.2Gleiches gilt für Bezüge, die auf Grund einer Kapitalherabsetzung oder nach der Auflösung einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft oder Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1 anfallen und die als Gewinnausschüttung im Sinne des § 28 Absatz 2 Satz 2 und 4 des Körperschaftsteuergesetzes gelten;
3.
Investmenterträge nach § 16 des Investmentsteuergesetzes;
3a.
Spezial-Investmenterträge nach § 34 des Investmentsteuergesetzes;
4.
Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen, es sei denn, dass der Gesellschafter oder Darlehensgeber als Mitunternehmer anzusehen ist.2Auf Anteile des stillen Gesellschafters am Verlust des Betriebes sind § 15 Absatz 4 Satz 6 bis 8 und § 15a sinngemäß anzuwenden;
5.
Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden und Renten aus Rentenschulden.2Bei Tilgungshypotheken und Tilgungsgrundschulden ist nur der Teil der Zahlungen anzusetzen, der als Zins auf den jeweiligen Kapitalrest entfällt;
6.
der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge (Erträge) im Erlebensfall oder bei Rückkauf des Vertrags bei Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die lebenslange Rentenzahlung gewählt und erbracht wird, und bei Kapitalversicherungen mit Sparanteil, wenn der Vertrag nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen worden ist.2Wird die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt, ist die Hälfte des Unterschiedsbetrags anzusetzen.3Bei entgeltlichem Erwerb des Anspruchs auf die Versicherungsleistung treten die Anschaffungskosten an die Stelle der vor dem Erwerb entrichteten Beiträge.4Die Sätze 1 bis 3 sind auf Erträge aus fondsgebundenen Lebensversicherungen, auf Erträge im Erlebensfall bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht, soweit keine lebenslange Rentenzahlung vereinbart und erbracht wird, und auf Erträge bei Rückkauf des Vertrages bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht entsprechend anzuwenden.5Ist in einem Versicherungsvertrag eine gesonderte Verwaltung von speziell für diesen Vertrag zusammengestellten Kapitalanlagen vereinbart, die nicht auf öffentlich vertriebene Investmentfondsanteile oder Anlagen, die die Entwicklung eines veröffentlichten Indexes abbilden, beschränkt ist, und kann der wirtschaftlich Berechtigte unmittelbar oder mittelbar über die Veräußerung der Vermögensgegenstände und die Wiederanlage der Erlöse bestimmen (vermögensverwaltender Versicherungsvertrag), sind die dem Versicherungsunternehmen zufließenden Erträge dem wirtschaftlich Berechtigten aus dem Versicherungsvertrag zuzurechnen; Sätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden.6Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn
a)
in einem Kapitallebensversicherungsvertrag mit vereinbarter laufender Beitragszahlung in mindestens gleichbleibender Höhe bis zum Zeitpunkt des Erlebensfalls die vereinbarte Leistung bei Eintritt des versicherten Risikos weniger als 50 Prozent der Summe der für die gesamte Vertragsdauer zu zahlenden Beiträge beträgt und
b)
bei einem Kapitallebensversicherungsvertrag die vereinbarte Leistung bei Eintritt des versicherten Risikos das Deckungskapital oder den Zeitwert der Versicherung spätestens fünf Jahre nach Vertragsabschluss nicht um mindestens 10 Prozent des Deckungskapitals, des Zeitwerts oder der Summe der gezahlten Beiträge übersteigt.2Dieser Prozentsatz darf bis zum Ende der Vertragslaufzeit in jährlich gleichen Schritten auf Null sinken.
7Hat der Steuerpflichtige Ansprüche aus einem von einer anderen Person abgeschlossenen Vertrag entgeltlich erworben, gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung bei Eintritt eines versicherten Risikos und den Aufwendungen für den Erwerb und Erhalt des Versicherungsanspruches; insoweit findet Satz 2 keine Anwendung.8Satz 7 gilt nicht, wenn die versicherte Person den Versicherungsanspruch von einem Dritten erwirbt oder aus anderen Rechtsverhältnissen entstandene Abfindungs- und Ausgleichsansprüche arbeitsrechtlicher, erbrechtlicher oder familienrechtlicher Art durch Übertragung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen erfüllt werden.9Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen sind 15 Prozent des Unterschiedsbetrages steuerfrei oder dürfen nicht bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden, soweit der Unterschiedsbetrag aus Investmenterträgen stammt;
7.
Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe der Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt.2Dies gilt unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage.3Erstattungszinsen im Sinne des § 233a der Abgabenordnung sind Erträge im Sinne des Satzes 1;
8.
Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen einschließlich der Schatzwechsel;
9.
Einnahmen aus Leistungen einer nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes, die Gewinnausschüttungen im Sinne der Nummer 1 wirtschaftlich vergleichbar sind, soweit sie nicht bereits zu den Einnahmen im Sinne der Nummer 1 gehören; Nummer 1 Satz 2, 3 und Nummer 2 gelten entsprechend.2Satz 1 ist auf Leistungen von vergleichbaren Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die weder Sitz noch Geschäftsleitung im Inland haben, entsprechend anzuwenden;
10.
a)
Leistungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes mit eigener Rechtspersönlichkeit, die zu mit Gewinnausschüttungen im Sinne der Nummer 1 Satz 1 wirtschaftlich vergleichbaren Einnahmen führen; Nummer 1 Satz 2, 3 und Nummer 2 gelten entsprechend;
b)
der nicht den Rücklagen zugeführte Gewinn und verdeckte Gewinnausschüttungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes ohne eigene Rechtspersönlichkeit, der den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt oder Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nummer 8 bis 10 des Umsatzsteuergesetzes, von mehr als 350 000 Euro im Kalenderjahr oder einen Gewinn von mehr als 30 000 Euro im Wirtschaftsjahr hat, sowie der Gewinn im Sinne des § 22 Absatz 4 des Umwandlungssteuergesetzes.2Die Auflösung der Rücklagen zu Zwecken außerhalb des Betriebs gewerblicher Art führt zu einem Gewinn im Sinne des Satzes 1; in Fällen der Einbringung nach dem Sechsten und des Formwechsels nach dem Achten Teil des Umwandlungssteuergesetzes gelten die Rücklagen als aufgelöst.3Bei dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen der inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gelten drei Viertel des Einkommens im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes als Gewinn im Sinne des Satzes 1.4Die Sätze 1 und 2 sind bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben der von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen entsprechend anzuwenden.5Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend.6Satz 1 in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung ist für Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden;
11.
Stillhalterprämien, die für die Einräumung von Optionen vereinnahmt werden; schließt der Stillhalter ein Glattstellungsgeschäft ab, mindern sich die Einnahmen aus den Stillhalterprämien um die im Glattstellungsgeschäft gezahlten Prämien.

(2)1Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch

1.
der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1.2Anteile an einer Körperschaft sind auch Genussrechte im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, den Anteilen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf Anteile im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1;
2.
der Gewinn aus der Veräußerung
a)
von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen durch den Inhaber des Stammrechts, wenn die dazugehörigen Aktien oder sonstigen Anteile nicht mitveräußert werden.2Soweit eine Besteuerung nach Satz 1 erfolgt ist, tritt diese insoweit an die Stelle der Besteuerung nach Absatz 1;
b)
von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den Inhaber oder ehemaligen Inhaber der Schuldverschreibung, wenn die dazugehörigen Schuldverschreibungen nicht mitveräußert werden.2Entsprechendes gilt für die Einlösung von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den ehemaligen Inhaber der Schuldverschreibung.
2Satz 1 gilt sinngemäß für die Einnahmen aus der Abtretung von Dividenden- oder Zinsansprüchen oder sonstigen Ansprüchen im Sinne des Satzes 1, wenn die dazugehörigen Anteilsrechte oder Schuldverschreibungen nicht in einzelnen Wertpapieren verbrieft sind.3Satz 2 gilt auch bei der Abtretung von Zinsansprüchen aus Schuldbuchforderungen, die in ein öffentliches Schuldbuch eingetragen sind;
3.
der Gewinn
a)
bei Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt;
b)
aus der Veräußerung eines als Termingeschäft ausgestalteten Finanzinstruments;
4.
der Gewinn aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern, die Erträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4 erzielen;
5.
der Gewinn aus der Übertragung von Rechten im Sinne des Absatzes 1 Nummer 5;
6.
der Gewinn aus der Veräußerung von Ansprüchen auf eine Versicherungsleistung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6.2Das Versicherungsunternehmen hat nach Kenntniserlangung von einer Veräußerung unverzüglich Mitteilung an das für den Steuerpflichtigen zuständige Finanzamt zu machen und auf Verlangen des Steuerpflichtigen eine Bescheinigung über die Höhe der entrichteten Beiträge im Zeitpunkt der Veräußerung zu erteilen;
7.
der Gewinn aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art im Sinne des Absatzes 1 Nummer 7;
8.
der Gewinn aus der Übertragung oder Aufgabe einer die Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 9 vermittelnden Rechtsposition.
2Als Veräußerung im Sinne des Satzes 1 gilt auch die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft; in den Fällen von Satz 1 Nummer 4 gilt auch die Vereinnahmung eines Auseinandersetzungsguthabens als Veräußerung.3Die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft gilt als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter.4Wird ein Zinsschein oder eine Zinsforderung vom Stammrecht abgetrennt, gilt dies als Veräußerung der Schuldverschreibung und als Anschaffung der durch die Trennung entstandenen Wirtschaftsgüter.5Eine Trennung gilt als vollzogen, wenn dem Inhaber der Schuldverschreibung die Wertpapierkennnummern für die durch die Trennung entstandenen Wirtschaftsgüter zugehen.

(3) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden.

(3a)1Korrekturen im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 7 sind erst zu dem dort genannten Zeitpunkt zu berücksichtigen.2Weist der Steuerpflichtige durch eine Bescheinigung der auszahlenden Stelle nach, dass sie die Korrektur nicht vorgenommen hat und auch nicht vornehmen wird, kann der Steuerpflichtige die Korrektur nach § 32d Absatz 4 und 6 geltend machen.

(4)1Gewinn im Sinne des Absatzes 2 ist der Unterschied zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung nach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen, und den Anschaffungskosten; bei nicht in Euro getätigten Geschäften sind die Einnahmen im Zeitpunkt der Veräußerung und die Anschaffungskosten im Zeitpunkt der Anschaffung in Euro umzurechnen.2In den Fällen der verdeckten Einlage tritt an die Stelle der Einnahmen aus der Veräußerung der Wirtschaftsgüter ihr gemeiner Wert; der Gewinn ist für das Kalenderjahr der verdeckten Einlage anzusetzen.3Ist ein Wirtschaftsgut im Sinne des Absatzes 2 in das Privatvermögen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe überführt worden, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 oder § 16 Absatz 3 angesetzte Wert.4In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 6 gelten die entrichteten Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 Satz 1 als Anschaffungskosten; ist ein entgeltlicher Erwerb vorausgegangen, gelten auch die nach dem Erwerb entrichteten Beiträge als Anschaffungskosten.5Gewinn bei einem Termingeschäft ist der Differenzausgleich oder der durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmte Geldbetrag oder Vorteil abzüglich der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Termingeschäft stehen.6Bei unentgeltlichem Erwerb sind dem Einzelrechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung, die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen, der Erwerb eines Rechts aus Termingeschäften oder die Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 Satz 1 durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen.7Bei vertretbaren Wertpapieren, die einem Verwahrer zur Sammelverwahrung im Sinne des § 5 des Depotgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 34), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung anvertraut worden sind, ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Wertpapiere zuerst veräußert wurden.8Ist ein Zinsschein oder eine Zinsforderung vom Stammrecht abgetrennt worden, gilt als Veräußerungserlös der Schuldverschreibung deren gemeiner Wert zum Zeitpunkt der Trennung.9Für die Ermittlung der Anschaffungskosten ist der Wert nach Satz 8 entsprechend dem gemeinen Wert der neuen Wirtschaftsgüter aufzuteilen.

(4a)1Werden Anteile an einer Körperschaft, Vermögensmasse oder Personenvereinigung gegen Anteile an einer anderen Körperschaft, Vermögensmasse oder Personenvereinigung getauscht und wird der Tausch auf Grund gesellschaftsrechtlicher Maßnahmen vollzogen, die von den beteiligten Unternehmen ausgehen, treten abweichend von Absatz 2 Satz 1 und den §§ 13 und 21 des Umwandlungssteuergesetzes die übernommenen Anteile steuerlich an die Stelle der bisherigen Anteile, wenn das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der erhaltenen Anteile nicht ausgeschlossen oder beschränkt ist oder die Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei einer Verschmelzung Artikel 8 der Richtlinie 2009/133/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, sowie für die Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft oder einer Europäischen Genossenschaft von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat (ABl. L 310 vom 25.11.2009, S. 34) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden haben; in diesem Fall ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der erworbenen Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung der Anteile an der übertragenden Körperschaft zu besteuern wäre, und § 15 Absatz 1a Satz 2 entsprechend anzuwenden.2Erhält der Steuerpflichtige in den Fällen des Satzes 1 zusätzlich zu den Anteilen eine Gegenleistung, gilt diese als Ertrag im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1.3Besitzt bei sonstigen Kapitalforderungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 7 der Inhaber das Recht, bei Fälligkeit anstelle der Zahlung eines Geldbetrags vom Emittenten die Lieferung von Wertpapieren im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 zu verlangen oder besitzt der Emittent das Recht, bei Fälligkeit dem Inhaber anstelle der Zahlung eines Geldbetrags solche Wertpapiere anzudienen und macht der Inhaber der Forderung oder der Emittent von diesem Recht Gebrauch, ist abweichend von Absatz 4 Satz 1 das Entgelt für den Erwerb der Forderung als Veräußerungspreis der Forderung und als Anschaffungskosten der erhaltenen Wertpapiere anzusetzen; Satz 2 gilt entsprechend.4Werden Bezugsrechte veräußert oder ausgeübt, die nach § 186 des Aktiengesetzes, § 55 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder eines vergleichbaren ausländischen Rechts einen Anspruch auf Abschluss eines Zeichnungsvertrags begründen, wird der Teil der Anschaffungskosten der Altanteile, der auf das Bezugsrecht entfällt, bei der Ermittlung des Gewinns nach Absatz 4 Satz 1 mit 0 Euro angesetzt.5Werden einem Steuerpflichtigen von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland hat, Anteile zugeteilt, ohne dass der Steuerpflichtige eine Gegenleistung zu erbringen hat, sind sowohl der Ertrag als auch die Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile mit 0 Euro anzusetzen, wenn die Voraussetzungen der Sätze 3, 4 und 7 nicht vorliegen; die Anschaffungskosten der die Zuteilung begründenden Anteile bleiben unverändert.6Soweit es auf die steuerliche Wirksamkeit einer Kapitalmaßnahme im Sinne der vorstehenden Sätze 1 bis 5 ankommt, ist auf den Zeitpunkt der Einbuchung in das Depot des Steuerpflichtigen abzustellen.7Geht Vermögen einer Körperschaft durch Abspaltung auf andere Körperschaften über, gelten abweichend von Satz 5 und § 15 des Umwandlungssteuergesetzes die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(5)1Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 erzielt der Anteilseigner.2Anteilseigner ist derjenige, dem nach § 39 der Abgabenordnung die Anteile an dem Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses zuzurechnen sind.3Sind einem Nießbraucher oder Pfandgläubiger die Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 oder 2 zuzurechnen, gilt er als Anteilseigner.

(6)1Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt.3§ 10d Absatz 4 ist sinngemäß anzuwenden; im Fall von zusammenveranlagten Ehegatten erfolgt ein gemeinsamer Verlustausgleich vor der Verlustfeststellung.4Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, dürfen nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß.5Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 dürfen nur in Höhe von 20 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 20 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 verrechnet werden dürfen.6Verluste aus Kapitalvermögen aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur in Höhe von 20 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 20 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen.7Verluste aus Kapitalvermögen, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, dürfen nur verrechnet werden oder mindern die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt, wenn eine Bescheinigung im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 4 vorliegt.

(7)1§ 15b ist sinngemäß anzuwenden.2Ein vorgefertigtes Konzept im Sinne des § 15b Absatz 2 Satz 2 liegt auch vor, wenn die positiven Einkünfte nicht der tariflichen Einkommensteuer unterliegen.

(8)1Soweit Einkünfte der in den Absätzen 1, 2 und 3 bezeichneten Art zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen.2Absatz 4a findet insoweit keine Anwendung.

(9)1Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist als Werbungskosten ein Betrag von 1 000 Euro abzuziehen (Sparer-Pauschbetrag); der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen.2Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, wird ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag von 2 000 Euro gewährt.3Der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag ist bei der Einkunftsermittlung bei jedem Ehegatten je zur Hälfte abzuziehen; sind die Kapitalerträge eines Ehegatten niedriger als 1 000 Euro, so ist der anteilige Sparer-Pauschbetrag insoweit, als er die Kapitalerträge dieses Ehegatten übersteigt, bei dem anderen Ehegatten abzuziehen.4Der Sparer-Pauschbetrag und der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag dürfen nicht höher sein als die nach Maßgabe des Absatzes 6 verrechneten Kapitalerträge.

Tatbestand

1

I. Die Kläger, Revisionsbeklagten und Anschlussrevisionskläger (Kläger) sind zusammen veranlagte Ehegatten. Abweichend von der Einkommensteuererklärung für 2006 (Streitjahr) erkannte der Beklagte, Revisionskläger und Anschlussrevisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) einen von den Klägern geltend gemachten Verlust nicht an, der durch die Ausübung von Kaufoptionen (Calls) auf den Erwerb von Inhaberschuldverschreibungen (ISV) und die Veräußerung der ISV entstanden war.

2

Am 20. Dezember 2005 beauftragte der Kläger im Rahmen eines einheitlichen schriftlichen Auftrags die Bank AG, für ihn über den freien Kapitalmarkt 244 Calls "für DAX Seitwärtsstrategie" zu kaufen, und zwar 122 Calls der Bank Luxembourg S.A. (Call I) sowie 122 Calls der Sonata Securities S.A. (Call II), mit dem Vermerk: "Die Summe der Kaufpreise für ein Paar Optionsscheine darf 452.500 € nicht überschreiten." Bedingung für den Auftrag war, dass die Bank AG dem Kläger ein Darlehen zur Finanzierung des Kaufpreises gewährte. Am 21. Dezember 2005 wurde ein entsprechender Darlehensvertrag geschlossen (Darlehensbetrag 52.711.279,74 €; Zinssatz 3,31 % p.a., fest bis zum 27. Dezember 2006). Ebenfalls am 21. Dezember 2005 (Schlusstag) führte die Bank AG den Auftrag aus (Valuta 23. Dezember 2005).

3

Der Kläger erwarb 122 Calls I zu einem Kaufpreis in Höhe von insgesamt 28.650.846 € (gegenüber einem Erst-Emissionspreis von 227.500 €). Die Calls I waren ausschließlich auf effektive Lieferung gerichtet, hatten eine Laufzeit bis zum 27. Dezember 2006 und verfielen bei Nichtausübung wertlos am Ende ihrer Laufzeit. Die Calls I konnten zweimal monatlich ausgeübt werden und berechtigten den Kläger gegen Zahlung eines Basispreises von 30.000 €, eine von der Bank AG begebene Inhaberschuldverschreibung ("ISV I") zu erwerben. Der Nennbetrag der ISV I betrug 250.000 €. Sie hatte eine Laufzeit vom 14. Dezember 2005 bis zum 23. März 2007 und war mit 1 % p.a. verzinst. Der Rückzahlungsbetrag hing von der Wertentwicklung des DAX im Zeitraum vom 14. Dezember 2005 (5 310 Punkte) bis zum 8. Dezember 2006 ("Beobachtungszeitraum") ab.

4

-       

Bewegte sich der DAX innerhalb des Beobachtungszeitraums zwischen 4 726 Punkten und 5 894 Punkten (+/  11 % vom Ausgangswert), wurde ISV I bei Fälligkeit zu 277.500 € (111 % des Nennbetrages) zurückgezahlt ("Szenario 1").

-       

Fiel der DAX während des Beobachtungszeitraums auf oder unter die untere Barriere von 4 726 Punkten, betrug der Rückzahlungsbetrag 37.500 € (15 % des Nennbetrages; "Szenario 2").

-       

Erreichte oder überschritt der DAX während des Beobachtungszeitraums die obere Barriere von 5 894 Punkten, betrug der Rückzahlungsbetrag 450.000 € (180 % des Nennbetrags; "Szenario 3").

5

Zur (teilweisen) Absicherung der Verlustrisiken, die im Szenario 2 drohten, hat der Kläger 122 Calls II zu einem Kaufpreis von insgesamt 27.128.286 € (222.363 € pro Stück) erworben. Diese waren bei ansonsten identischer Ausgestaltung auf den Erwerb einer weiteren von der Bank AG begebenen Inhaberschuldverschreibung ("ISV II") gerichtet, deren Auszahlungsprofil dem der ISV I spiegelbildlich entsprach. Die Auszahlung in Szenario 1 war identisch, in Szenario 2 erhielt der Investor 180 % des Nennbetrages, in Szenario 3  15 %.

6

Durch den Erwerb des Optionsscheinpaares hatten die Kläger die Möglichkeit, im Fall der erwarteten Seitwärtsbewegung eine Rendite von rd. 8,5 % zu erzielen und im Fall des Nichteintritts der allgemeinen Markterwartung ihr Risiko auf rd. 4,5 % (Verlust von 23.331 € bei einer Investition von 517.206 €, einer Rückzahlung von 487.500 € und einer Zinszahlung von 6.375 € pro Optionsscheinpaar) zu reduzieren.

7

In der Folgezeit stieg der Wert der Calls I und fiel der Wert der gegenläufig angelegten Calls II. Damit verloren die den Calls II zugrundeliegenden ISV II 85 % ihres Wertes (Rückzahlungsbetrag 37.500 €), während die den Calls I zugrundeliegenden ISV I nunmehr einen Wert von 180 % ihres Nennwertes (Rückzahlungsbetrag 450.000 €) aufwiesen.

8

Den Calls II drohte bei Ende der Laufzeit ein Totalverlust, der Rückzahlungsbetrag der ISV II war mit 37.500 € (zuzüglich 3.187,50 € fester Verzinsung) rd. 35 % höher als der zu zahlende Basispreis von 30.000 €. Der Kläger übte im Mai 2006 die Calls II aus und bezog gegen Zahlung des in den Emissionsbedingungen festgelegten Basispreises (insgesamt 3.660.000 €) die ISV II. Im Juli 2006 (Schlusstag) veräußerte der Kläger die ISV II zu einem Gesamtpreis in Höhe von 4.827.317 €. Der ca. acht Monate später fällige Rückzahlungsbetrag der ISV II betrug inklusive Verzinsung 4.963.875 €. Der Kaufpreis weist damit einen Abschlag zum Rückzahlungsbetrag von 2,75 % (= 4,2 % p.a.) auf. Optionsausübung und Veräußerung führten nach den Berechnungen des Klägers zu einem Verlust in Höhe von 25.960.136 € (Kaufpreis für die Calls II in Höhe von 27.128.286 €, zuzüglich Basispreis für den Erwerb der ISV II in Höhe von 3.660.000 €, abzüglich des Veräußerungserlöses in Höhe von 4.827.317 €), den die Kläger im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für 2006 als negative Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG ohne Erfolg geltend machten.

9

Eine Ausübung der Calls I erfolgte nicht. Vielmehr veräußerte der Kläger die Calls I im Dezember 2006 (Schlusstag; Valuta 27. Dezember 2006) für insgesamt 50.973.064 € (Abschlag auf den Rückzahlungsbetrag 1,27 % --= 5,39 % p.a.--). Die Kläger erfassten diesen Betrag in der Einkommensteuererklärung nicht, und zwar mit der Begründung, die Veräußerung sei außerhalb der Jahresfrist gemäß § 23 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung erfolgt. Die infolge des Erwerbs der Calls I angefallenen Zinsaufwendungen machten die Kläger dagegen ebenso als Werbungskosten geltend wie die infolge des Erwerbs der Calls II und ISV II angefallenen Zinsaufwendungen. Die Zinsaufwendungen erkannte das FA als Werbungskosten an.

10

Mit der Sprungklage, der das FA zugestimmt hat, verfolgten die Kläger ihr Anliegen weiter und beantragten, den streitigen Verlust in Höhe von 25.903.176 € anzuerkennen und den verbleibenden Verlustvortrag gemäß § 10d Abs. 4 EStG zum 31. Dezember 2006 mit 14.237.399 € festzustellen,
hilfsweise, unter Änderung des Verlustfeststellungsbescheids den streitigen Verlust in Höhe von 25.903.176 € bei dem verbleibenden Verlustvortrag gemäß § 10d Abs. 4 EStG für die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften des Ehemanns zu berücksichtigen.

11

Das Finanzgericht (FG) lehnte mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 325 veröffentlichten Urteil den Hauptantrag ab. Die Voraussetzungen der Gesamtplanrechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) seien nicht erfüllt und daher eine Einzelbetrachtung durchzuführen. Im Hinblick auf die Veräußerung der ISV II fehle es an der Einkünfteerzielungsabsicht im Hinblick auf § 20 EStG des Klägers. Der Hilfsantrag hatte hingegen Erfolg. Die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG seien erfüllt; die ISV II seien binnen Jahresfrist angeschafft und veräußert worden.

12

Hiergegen richtet sich die Revision des FA, mit der es die Verletzung materiellen Rechts (§§ 39, 41 und 42 der Abgabenordnung --AO-- i.V.m. § 23 EStG) rügt. Das FG verkenne, dass beide Calls (I und II) im Rahmen einer Gesamtwürdigung insgesamt als ein einheitlicher Vorgang unter den entsprechenden Tatbestand des § 23 EStG subsumiert werden müssten. Der Verlust aus der Veräußerung der Calls II sei mit den Erlösen aus der Veräußerung der Calls I zu saldieren.

13

Das FA beantragt,
die Entscheidung des FG insoweit aufzuheben, als dem Hilfsantrag entsprochen und der Verlustvortrag nach § 10d Abs. 4 EStG für die privaten Veräußerungsgeschäfte des Ehemannes um 25.903.176 € erhöht wurde, sowie die Klage insgesamt abzuweisen.

14

Die Kläger beantragen,
die Revision zurückzuweisen,
sowie im Wege der Anschlussrevision,
das Urteil des FG aufzuheben und
den Einkommensteuerbescheid 2006 dahin zu ändern, dass der streitige Verlust in Höhe von 25.903.176 € bei den Einkünften aus Kapitalvermögen vollständig zum Abzug zugelassen wird.

15

Wirtschaftlich betrachtet hätten die Kläger im Dezember 2005 in eine aus zwei getrennten Bestandteilen bestehende, auf den DAX bezogene Anlagestrategie investiert, mit der nach Angaben der Bank bei Eintritt der von ihr prognostizierten Analyseerwartungen eine Rendite von über 10 % verbunden sein sollte und die im Fall des Nichteintritts das Verlustrisiko minimierte. Zu Unrecht verneine das FG die Einkünfteerzielungsabsicht im Hinblick auf den Verkauf der ISV II. Diese in Zukunft gerichtete Prognoseentscheidung sei bei Finanzinnovationen kein taugliches Kriterium und daher entweder unberücksichtigt zu lassen oder unwiderleglich zu vermuten.

16

Entgegen der Ansicht des FA komme auch eine Saldierung des Verlustes "aus den Veräußerungen der Calls II mit den Erlösen aus dem gekoppelten Kompensationsgeschäft aus der Veräußerung der Calls I nicht in Betracht.

17

Das FA beantragt,
die Anschlussrevision zurückzuweisen.

18

Das Revisionsgericht habe ausschließlich die Entscheidung des FG über das Vorliegen eines Spekulationsgeschäftes und dessen Höhe zu beurteilen. Eine Überprüfung der Entscheidung über den Hauptantrag sei wegen der Grundsätze der Akzessorietät und der Konnexität der Anschlussrevision nicht möglich. Nach § 23 Abs. 3 Satz 8 und 9 EStG würden negative Einkünfte aus Spekulationsgeschäften in einem eigenständigen Verwaltungsakt festgestellt. Dessen Änderung werde in der angefochtenen Entscheidung durch das FG zugesprochen. Allein diese Teilentscheidung über den Streitgegenstand der ersten Instanz sei durch den Rechtsmittelantrag des FA zum Gegenstand des Revisionsverfahrens vor dem BFH geworden. Dies sei alleiniger Gegenstand des Revisionsverfahrens. Das FG habe es insoweit unterlassen, die objektive Klagenhäufung bezüglich von Haupt- und Hilfsantrag der Kläger ausführlich darzustellen. Somit komme es auf die Argumentation der Anschlussrevision nicht an, soweit diese sich auf den Ansatz negativer Einkünfte aus § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c EStG 2006 beziehe. Dieser Teil der Entscheidung sei rechtskräftig.

19

Soweit das FG dem Hilfsantrag der Kläger entsprochen habe, sei § 23 Abs. 3 EStG verletzt. Es fehle an Feststellungen zur Ermittlung eines Veräußerungspreises und den Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes. Auch werde nicht klar dargestellt, welches Wirtschaftsgut bei Anwendung von § 23 EStG zu beurteilen sei (Call oder ISV).

Entscheidungsgründe

20

II. Revision und Anschlussrevision sind unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

21

1. Die Vorentscheidung ist aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben. Sie hat über den Einkommensteuerbescheid des Streitjahres vom 26. Januar 2009 und den Verlustfeststellungsbescheid vom 20. Februar 2008 entschieden. Danach hat das FA während des Revisionsverfahrens mit Bescheiden jeweils vom 16. Januar 2012 den Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr sowie den Verlustfeststellungsbescheid zum 31. Dezember 2006 in vorliegend nicht streitigen Punkten geändert. Damit liegen dem FG-Urteil nicht mehr wirksame Bescheide zugrunde, mit der Folge, dass auch das FG-Urteil keinen Bestand haben kann (BFH-Urteil vom 26. Januar 2011 IX R 7/09, BFHE 232, 463, BStBl II 2011, 540, unter II.1., m.w.N.).

22

Der Senat entscheidet nach §§ 100, 121 FGO auf der Grundlage der bestehenbleibenden tatsächlichen Feststellungen des FG gleichwohl in der Sache. Im Ergebnis sind die vorliegend streitigen Punkte unverändert geblieben; der Senat sieht daher wegen Spruchreife der Sache von einer Zurückverweisung nach § 127 FGO ab (vgl. BFH-Urteil in BFHE 232, 463, BStBl II 2011, 540, unter II.1.).

23

2. Die Prüfung des Senats ist nicht auf den Hilfsantrag der Klage beschränkt. Streitgegenstand sind der Einkommensteuerbescheid 2006 und der Verlustfeststellungsbescheid zum 31. Dezember 2006. Haupt- wie Hilfsantrag beziehen sich auf beide. Der Hilfsantrag benennt lediglich eine andere Rechtsgrundlage für das Klagebegehren mit der --gegenüber dem Hauptantrag-- negativen Konsequenz einer eingeschränkten Verlustverrechnung. Haupt- wie Hilfsantrag stehen prozessual wie materiell-rechtlich in einem Eventualverhältnis und betreffen denselben Lebenssachverhalt. Anders als bei kumulativer Klagehäufung kommt eine Entscheidung über einen der Anträge unabhängig von anderen nicht in Betracht. Insoweit ist über den Hauptantrag nicht rechtskräftig entschieden, auch wenn sich die Revision nur gegen die Entscheidung des FG zum Hilfsantrag wendet.

24

3. Der streitige Verlust aus der Veräußerung der ISV II führt nicht zu negativen Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG (Marktrendite).

25

Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 7. Dezember 2010 VIII R 37/08, BFH/NV 2011, 776, m.w.N.) ist der Unterschied zwischen dem Entgelt für den Erwerb und den Einnahmen aus der Veräußerung nur dann als negativer Kapitalertrag in Gestalt der Marktrendite anzusetzen, wenn die fraglichen Schuldverschreibungen nach der Art ihrer Gestaltung eine typische Verbindung von Kapitalnutzung und Ausschöpfung der Werthaltigkeit des Kapitals aufweisen, nicht aber wenn Kapitalnutzungsentgelt und Wertentwicklung des Kapitals rechnerisch eindeutig abgrenzbar und bestimmbar sind. Der Gesetzgeber hat mit der Regelung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG 2001 auf Vertragsgestaltungen reagiert, die auf eine Kombination von Kapitalnutzung und Ausschöpfung der Werthaltigkeit des Kapitals gerichtet waren, um statt steuerpflichtiger Zinserträge steuerfreie private Veräußerungsgewinne zu erzielen. Er hat damit indes die grundsätzlich im System des Einkommensteuergesetzes hinsichtlich der Überschusseinkünfte angelegte Differenzierung zwischen Quellenausnutzung und Quellenverwertung nicht aufgegeben.

26

Bei den vorliegend zu beurteilenden ISV II geht es angesichts der festen Verzinsung in Höhe von 1 % nicht darum, Nutzungsentgelt und Kursentwicklung untrennbar zu verbinden, so dass auf die Marktrendite abzustellen wäre. Der streitige Veräußerungsverlust ist vielmehr ein negativer Erlös, bei dem feststeht, dass es sich bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht um ein negatives Entgelt für die Überlassung von Kapitalvermögen zur Nutzung handelt (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 776, m.w.N.).

27

ISV II haben eine Emissionsrendite, d.h. eine vom Emittenten bei der Begebung einer Anleihe als von vornherein zugesagte Rendite, die bis zur Einlösung eines Papiers bzw. der Endfälligkeit einer Kapitalforderung mit Sicherheit mindestens erzielt werden kann. Inwieweit die zugesagte Mindestrendite dem Kapitalmarkt im Zeitpunkt der Emission entspricht, ist insoweit unerheblich. Vor diesem Hintergrund geht auch der Vortrag der Kläger in der Klageschrift, es sei nicht marktgerecht zu unterstellen, dass ein Kupon von 1 % p.a. die gesamte zugesagte Rendite eines Papiers sein solle, ins Leere.

28

Es kommt dann auch nicht darauf an, ob der Kläger hinsichtlich etwaiger Einkünfte aus Kapitalvermögen mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt hat.

29

4. Zutreffend hat das FG einen Veräußerungsverlust i.S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG angenommen. Auch dessen Höhe ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

30

a) Die Voraussetzungen von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG liegen vor. Die ISV II wurden innerhalb der Jahresfrist angeschafft und veräußert. Die Einkünfteerzielungsabsicht ist nicht zu prüfen (vgl. die ständige Rechtsprechung, BFH-Urteil vom 25. August 2009 IX R 60/07, BFHE 226, 252, BStBl II 2009, 999).

31

b) Der Höhe nach bestimmt sich der Veräußerungsverlust gemäß § 23 Abs. 3 EStG als Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- und Werbungskosten andererseits. Die Differenz zwischen den Anschaffungskosten für die Calls II von 27.128.286 € zuzüglich des Basispreises von 3.660.000 € einerseits und dem Veräußerungspreis von 4.827.317 € andererseits beträgt 25.960.969 €. Geltend gemacht wurden lediglich 25.903.176 €. Insoweit ist das Urteil des FG im Hinblick auf § 96 Abs. 2 FGO nicht zu beanstanden.

32

Den Veräußerungspreis für die ISV II mindern die Aufwendungen für die Calls II. Zwar handelt es sich nicht um Aufwendungen, die geleistet wurden, um die ISV II zu erwerben (§ 255 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs). Jedoch sind die Anschaffungskosten der Calls II durch die Veräußerung der ISV II (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) veranlasst und damit als Werbungskosten absetzbar. Der Kläger erwarb die Calls II, um aus der Veräußerung der durch ihre Ausübung erlangten ISV II einen Gewinn zu erzielen. Seine Leistungsfähigkeit ist durch die aufgewandten Kosten für den Erwerb der Calls II gemindert (vgl. BFH-Urteil vom 26. September 2012 IX R 50/09, BFHE 239, 95, BFH/NV 2012, 2080).

33

c) Zutreffend hat das FG auch den Veräußerungsverlust hinsichtlich der ISV II nicht durch den Gewinn aus dem --außerhalb der Frist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erfolgten und damit nicht steuerbaren-- Verkauf der Calls I saldiert. Eine Zusammenfassung der Veräußerung der ISV II und der Calls I ist auch mit Blick auf § 42 AO nicht geboten. Es handelt sich insoweit nicht um Teilschritte eines von vornherein als Einheit gedachten und nur als Einheit wirtschaftlich sinnvollen Sachverhalts.

34

Eine wirtschaftliche Zusammenschau könnte allenfalls im Hinblick auf die Calls I und Calls II in Betracht kommen. Aber auch insoweit reicht die bloße Motivation einer Schadensbegrenzung aus nicht beeinflussbaren Indexentwicklungen nicht für die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Gestaltung. Zudem steht der vom FA intendierten Saldierung die Nichtsteuerbarkeit der Veräußerung der Calls I entgegen.

(1)1Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nummer 2) sind

1.
Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt.2Gebäude und Außenanlagen sind einzubeziehen, soweit sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet, ausgebaut oder erweitert werden; dies gilt entsprechend für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume.3Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden;
2.
Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.2Ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs.3Bei Anschaffung und Veräußerung mehrerer gleichartiger Fremdwährungsbeträge ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Beträge zuerst veräußert wurden.4Bei Wirtschaftsgütern im Sinne von Satz 1, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden, erhöht sich der Zeitraum auf zehn Jahre;
3.
Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung der Wirtschaftsgüter früher erfolgt als der Erwerb.
2Als Anschaffung gilt auch die Überführung eines Wirtschaftsguts in das Privatvermögen des Steuerpflichtigen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe.3Bei unentgeltlichem Erwerb ist dem Einzelrechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung oder die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen.4Die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft gilt als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter.5Als Veräußerung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gilt auch
1.
die Einlage eines Wirtschaftsguts in das Betriebsvermögen, wenn die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren seit Anschaffung des Wirtschaftsguts erfolgt, und
2.
die verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft.

(2) Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften der in Absatz 1 bezeichneten Art sind den Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.

(3)1Gewinn oder Verlust aus Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 ist der Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits.2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 1 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der für den Zeitpunkt der Einlage nach § 6 Absatz 1 Nummer 5 angesetzte Wert, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 2 der gemeine Wert.3In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 oder § 16 Absatz 3 angesetzte Wert.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindern sich um Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen, soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 abgezogen worden sind.5Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 600 Euro betragen hat.6In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 1 sind Gewinne oder Verluste für das Kalenderjahr, in dem der Preis für die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen zugeflossen ist, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 2 für das Kalenderjahr der verdeckten Einlage anzusetzen.7Verluste dürfen nur bis zur Höhe des Gewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat, ausgeglichen werden; sie dürfen nicht nach § 10d abgezogen werden.8Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.

Tatbestand

1

I. Die Kläger, Revisionsbeklagten und Anschlussrevisionskläger (Kläger) sind zusammen veranlagte Ehegatten. Abweichend von der Einkommensteuererklärung für 2006 (Streitjahr) erkannte der Beklagte, Revisionskläger und Anschlussrevisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) einen von den Klägern geltend gemachten Verlust nicht an, der durch die Ausübung von Kaufoptionen (Calls) auf den Erwerb von Inhaberschuldverschreibungen (ISV) und die Veräußerung der ISV entstanden war.

2

Am 20. Dezember 2005 beauftragte der Kläger im Rahmen eines einheitlichen schriftlichen Auftrags die Bank AG, für ihn über den freien Kapitalmarkt 244 Calls "für DAX Seitwärtsstrategie" zu kaufen, und zwar 122 Calls der Bank Luxembourg S.A. (Call I) sowie 122 Calls der Sonata Securities S.A. (Call II), mit dem Vermerk: "Die Summe der Kaufpreise für ein Paar Optionsscheine darf 452.500 € nicht überschreiten." Bedingung für den Auftrag war, dass die Bank AG dem Kläger ein Darlehen zur Finanzierung des Kaufpreises gewährte. Am 21. Dezember 2005 wurde ein entsprechender Darlehensvertrag geschlossen (Darlehensbetrag 52.711.279,74 €; Zinssatz 3,31 % p.a., fest bis zum 27. Dezember 2006). Ebenfalls am 21. Dezember 2005 (Schlusstag) führte die Bank AG den Auftrag aus (Valuta 23. Dezember 2005).

3

Der Kläger erwarb 122 Calls I zu einem Kaufpreis in Höhe von insgesamt 28.650.846 € (gegenüber einem Erst-Emissionspreis von 227.500 €). Die Calls I waren ausschließlich auf effektive Lieferung gerichtet, hatten eine Laufzeit bis zum 27. Dezember 2006 und verfielen bei Nichtausübung wertlos am Ende ihrer Laufzeit. Die Calls I konnten zweimal monatlich ausgeübt werden und berechtigten den Kläger gegen Zahlung eines Basispreises von 30.000 €, eine von der Bank AG begebene Inhaberschuldverschreibung ("ISV I") zu erwerben. Der Nennbetrag der ISV I betrug 250.000 €. Sie hatte eine Laufzeit vom 14. Dezember 2005 bis zum 23. März 2007 und war mit 1 % p.a. verzinst. Der Rückzahlungsbetrag hing von der Wertentwicklung des DAX im Zeitraum vom 14. Dezember 2005 (5 310 Punkte) bis zum 8. Dezember 2006 ("Beobachtungszeitraum") ab.

4

-       

Bewegte sich der DAX innerhalb des Beobachtungszeitraums zwischen 4 726 Punkten und 5 894 Punkten (+/  11 % vom Ausgangswert), wurde ISV I bei Fälligkeit zu 277.500 € (111 % des Nennbetrages) zurückgezahlt ("Szenario 1").

-       

Fiel der DAX während des Beobachtungszeitraums auf oder unter die untere Barriere von 4 726 Punkten, betrug der Rückzahlungsbetrag 37.500 € (15 % des Nennbetrages; "Szenario 2").

-       

Erreichte oder überschritt der DAX während des Beobachtungszeitraums die obere Barriere von 5 894 Punkten, betrug der Rückzahlungsbetrag 450.000 € (180 % des Nennbetrags; "Szenario 3").

5

Zur (teilweisen) Absicherung der Verlustrisiken, die im Szenario 2 drohten, hat der Kläger 122 Calls II zu einem Kaufpreis von insgesamt 27.128.286 € (222.363 € pro Stück) erworben. Diese waren bei ansonsten identischer Ausgestaltung auf den Erwerb einer weiteren von der Bank AG begebenen Inhaberschuldverschreibung ("ISV II") gerichtet, deren Auszahlungsprofil dem der ISV I spiegelbildlich entsprach. Die Auszahlung in Szenario 1 war identisch, in Szenario 2 erhielt der Investor 180 % des Nennbetrages, in Szenario 3  15 %.

6

Durch den Erwerb des Optionsscheinpaares hatten die Kläger die Möglichkeit, im Fall der erwarteten Seitwärtsbewegung eine Rendite von rd. 8,5 % zu erzielen und im Fall des Nichteintritts der allgemeinen Markterwartung ihr Risiko auf rd. 4,5 % (Verlust von 23.331 € bei einer Investition von 517.206 €, einer Rückzahlung von 487.500 € und einer Zinszahlung von 6.375 € pro Optionsscheinpaar) zu reduzieren.

7

In der Folgezeit stieg der Wert der Calls I und fiel der Wert der gegenläufig angelegten Calls II. Damit verloren die den Calls II zugrundeliegenden ISV II 85 % ihres Wertes (Rückzahlungsbetrag 37.500 €), während die den Calls I zugrundeliegenden ISV I nunmehr einen Wert von 180 % ihres Nennwertes (Rückzahlungsbetrag 450.000 €) aufwiesen.

8

Den Calls II drohte bei Ende der Laufzeit ein Totalverlust, der Rückzahlungsbetrag der ISV II war mit 37.500 € (zuzüglich 3.187,50 € fester Verzinsung) rd. 35 % höher als der zu zahlende Basispreis von 30.000 €. Der Kläger übte im Mai 2006 die Calls II aus und bezog gegen Zahlung des in den Emissionsbedingungen festgelegten Basispreises (insgesamt 3.660.000 €) die ISV II. Im Juli 2006 (Schlusstag) veräußerte der Kläger die ISV II zu einem Gesamtpreis in Höhe von 4.827.317 €. Der ca. acht Monate später fällige Rückzahlungsbetrag der ISV II betrug inklusive Verzinsung 4.963.875 €. Der Kaufpreis weist damit einen Abschlag zum Rückzahlungsbetrag von 2,75 % (= 4,2 % p.a.) auf. Optionsausübung und Veräußerung führten nach den Berechnungen des Klägers zu einem Verlust in Höhe von 25.960.136 € (Kaufpreis für die Calls II in Höhe von 27.128.286 €, zuzüglich Basispreis für den Erwerb der ISV II in Höhe von 3.660.000 €, abzüglich des Veräußerungserlöses in Höhe von 4.827.317 €), den die Kläger im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für 2006 als negative Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG ohne Erfolg geltend machten.

9

Eine Ausübung der Calls I erfolgte nicht. Vielmehr veräußerte der Kläger die Calls I im Dezember 2006 (Schlusstag; Valuta 27. Dezember 2006) für insgesamt 50.973.064 € (Abschlag auf den Rückzahlungsbetrag 1,27 % --= 5,39 % p.a.--). Die Kläger erfassten diesen Betrag in der Einkommensteuererklärung nicht, und zwar mit der Begründung, die Veräußerung sei außerhalb der Jahresfrist gemäß § 23 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung erfolgt. Die infolge des Erwerbs der Calls I angefallenen Zinsaufwendungen machten die Kläger dagegen ebenso als Werbungskosten geltend wie die infolge des Erwerbs der Calls II und ISV II angefallenen Zinsaufwendungen. Die Zinsaufwendungen erkannte das FA als Werbungskosten an.

10

Mit der Sprungklage, der das FA zugestimmt hat, verfolgten die Kläger ihr Anliegen weiter und beantragten, den streitigen Verlust in Höhe von 25.903.176 € anzuerkennen und den verbleibenden Verlustvortrag gemäß § 10d Abs. 4 EStG zum 31. Dezember 2006 mit 14.237.399 € festzustellen,
hilfsweise, unter Änderung des Verlustfeststellungsbescheids den streitigen Verlust in Höhe von 25.903.176 € bei dem verbleibenden Verlustvortrag gemäß § 10d Abs. 4 EStG für die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften des Ehemanns zu berücksichtigen.

11

Das Finanzgericht (FG) lehnte mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 325 veröffentlichten Urteil den Hauptantrag ab. Die Voraussetzungen der Gesamtplanrechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) seien nicht erfüllt und daher eine Einzelbetrachtung durchzuführen. Im Hinblick auf die Veräußerung der ISV II fehle es an der Einkünfteerzielungsabsicht im Hinblick auf § 20 EStG des Klägers. Der Hilfsantrag hatte hingegen Erfolg. Die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG seien erfüllt; die ISV II seien binnen Jahresfrist angeschafft und veräußert worden.

12

Hiergegen richtet sich die Revision des FA, mit der es die Verletzung materiellen Rechts (§§ 39, 41 und 42 der Abgabenordnung --AO-- i.V.m. § 23 EStG) rügt. Das FG verkenne, dass beide Calls (I und II) im Rahmen einer Gesamtwürdigung insgesamt als ein einheitlicher Vorgang unter den entsprechenden Tatbestand des § 23 EStG subsumiert werden müssten. Der Verlust aus der Veräußerung der Calls II sei mit den Erlösen aus der Veräußerung der Calls I zu saldieren.

13

Das FA beantragt,
die Entscheidung des FG insoweit aufzuheben, als dem Hilfsantrag entsprochen und der Verlustvortrag nach § 10d Abs. 4 EStG für die privaten Veräußerungsgeschäfte des Ehemannes um 25.903.176 € erhöht wurde, sowie die Klage insgesamt abzuweisen.

14

Die Kläger beantragen,
die Revision zurückzuweisen,
sowie im Wege der Anschlussrevision,
das Urteil des FG aufzuheben und
den Einkommensteuerbescheid 2006 dahin zu ändern, dass der streitige Verlust in Höhe von 25.903.176 € bei den Einkünften aus Kapitalvermögen vollständig zum Abzug zugelassen wird.

15

Wirtschaftlich betrachtet hätten die Kläger im Dezember 2005 in eine aus zwei getrennten Bestandteilen bestehende, auf den DAX bezogene Anlagestrategie investiert, mit der nach Angaben der Bank bei Eintritt der von ihr prognostizierten Analyseerwartungen eine Rendite von über 10 % verbunden sein sollte und die im Fall des Nichteintritts das Verlustrisiko minimierte. Zu Unrecht verneine das FG die Einkünfteerzielungsabsicht im Hinblick auf den Verkauf der ISV II. Diese in Zukunft gerichtete Prognoseentscheidung sei bei Finanzinnovationen kein taugliches Kriterium und daher entweder unberücksichtigt zu lassen oder unwiderleglich zu vermuten.

16

Entgegen der Ansicht des FA komme auch eine Saldierung des Verlustes "aus den Veräußerungen der Calls II mit den Erlösen aus dem gekoppelten Kompensationsgeschäft aus der Veräußerung der Calls I nicht in Betracht.

17

Das FA beantragt,
die Anschlussrevision zurückzuweisen.

18

Das Revisionsgericht habe ausschließlich die Entscheidung des FG über das Vorliegen eines Spekulationsgeschäftes und dessen Höhe zu beurteilen. Eine Überprüfung der Entscheidung über den Hauptantrag sei wegen der Grundsätze der Akzessorietät und der Konnexität der Anschlussrevision nicht möglich. Nach § 23 Abs. 3 Satz 8 und 9 EStG würden negative Einkünfte aus Spekulationsgeschäften in einem eigenständigen Verwaltungsakt festgestellt. Dessen Änderung werde in der angefochtenen Entscheidung durch das FG zugesprochen. Allein diese Teilentscheidung über den Streitgegenstand der ersten Instanz sei durch den Rechtsmittelantrag des FA zum Gegenstand des Revisionsverfahrens vor dem BFH geworden. Dies sei alleiniger Gegenstand des Revisionsverfahrens. Das FG habe es insoweit unterlassen, die objektive Klagenhäufung bezüglich von Haupt- und Hilfsantrag der Kläger ausführlich darzustellen. Somit komme es auf die Argumentation der Anschlussrevision nicht an, soweit diese sich auf den Ansatz negativer Einkünfte aus § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c EStG 2006 beziehe. Dieser Teil der Entscheidung sei rechtskräftig.

19

Soweit das FG dem Hilfsantrag der Kläger entsprochen habe, sei § 23 Abs. 3 EStG verletzt. Es fehle an Feststellungen zur Ermittlung eines Veräußerungspreises und den Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes. Auch werde nicht klar dargestellt, welches Wirtschaftsgut bei Anwendung von § 23 EStG zu beurteilen sei (Call oder ISV).

Entscheidungsgründe

20

II. Revision und Anschlussrevision sind unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

21

1. Die Vorentscheidung ist aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben. Sie hat über den Einkommensteuerbescheid des Streitjahres vom 26. Januar 2009 und den Verlustfeststellungsbescheid vom 20. Februar 2008 entschieden. Danach hat das FA während des Revisionsverfahrens mit Bescheiden jeweils vom 16. Januar 2012 den Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr sowie den Verlustfeststellungsbescheid zum 31. Dezember 2006 in vorliegend nicht streitigen Punkten geändert. Damit liegen dem FG-Urteil nicht mehr wirksame Bescheide zugrunde, mit der Folge, dass auch das FG-Urteil keinen Bestand haben kann (BFH-Urteil vom 26. Januar 2011 IX R 7/09, BFHE 232, 463, BStBl II 2011, 540, unter II.1., m.w.N.).

22

Der Senat entscheidet nach §§ 100, 121 FGO auf der Grundlage der bestehenbleibenden tatsächlichen Feststellungen des FG gleichwohl in der Sache. Im Ergebnis sind die vorliegend streitigen Punkte unverändert geblieben; der Senat sieht daher wegen Spruchreife der Sache von einer Zurückverweisung nach § 127 FGO ab (vgl. BFH-Urteil in BFHE 232, 463, BStBl II 2011, 540, unter II.1.).

23

2. Die Prüfung des Senats ist nicht auf den Hilfsantrag der Klage beschränkt. Streitgegenstand sind der Einkommensteuerbescheid 2006 und der Verlustfeststellungsbescheid zum 31. Dezember 2006. Haupt- wie Hilfsantrag beziehen sich auf beide. Der Hilfsantrag benennt lediglich eine andere Rechtsgrundlage für das Klagebegehren mit der --gegenüber dem Hauptantrag-- negativen Konsequenz einer eingeschränkten Verlustverrechnung. Haupt- wie Hilfsantrag stehen prozessual wie materiell-rechtlich in einem Eventualverhältnis und betreffen denselben Lebenssachverhalt. Anders als bei kumulativer Klagehäufung kommt eine Entscheidung über einen der Anträge unabhängig von anderen nicht in Betracht. Insoweit ist über den Hauptantrag nicht rechtskräftig entschieden, auch wenn sich die Revision nur gegen die Entscheidung des FG zum Hilfsantrag wendet.

24

3. Der streitige Verlust aus der Veräußerung der ISV II führt nicht zu negativen Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG (Marktrendite).

25

Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 7. Dezember 2010 VIII R 37/08, BFH/NV 2011, 776, m.w.N.) ist der Unterschied zwischen dem Entgelt für den Erwerb und den Einnahmen aus der Veräußerung nur dann als negativer Kapitalertrag in Gestalt der Marktrendite anzusetzen, wenn die fraglichen Schuldverschreibungen nach der Art ihrer Gestaltung eine typische Verbindung von Kapitalnutzung und Ausschöpfung der Werthaltigkeit des Kapitals aufweisen, nicht aber wenn Kapitalnutzungsentgelt und Wertentwicklung des Kapitals rechnerisch eindeutig abgrenzbar und bestimmbar sind. Der Gesetzgeber hat mit der Regelung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG 2001 auf Vertragsgestaltungen reagiert, die auf eine Kombination von Kapitalnutzung und Ausschöpfung der Werthaltigkeit des Kapitals gerichtet waren, um statt steuerpflichtiger Zinserträge steuerfreie private Veräußerungsgewinne zu erzielen. Er hat damit indes die grundsätzlich im System des Einkommensteuergesetzes hinsichtlich der Überschusseinkünfte angelegte Differenzierung zwischen Quellenausnutzung und Quellenverwertung nicht aufgegeben.

26

Bei den vorliegend zu beurteilenden ISV II geht es angesichts der festen Verzinsung in Höhe von 1 % nicht darum, Nutzungsentgelt und Kursentwicklung untrennbar zu verbinden, so dass auf die Marktrendite abzustellen wäre. Der streitige Veräußerungsverlust ist vielmehr ein negativer Erlös, bei dem feststeht, dass es sich bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht um ein negatives Entgelt für die Überlassung von Kapitalvermögen zur Nutzung handelt (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 776, m.w.N.).

27

ISV II haben eine Emissionsrendite, d.h. eine vom Emittenten bei der Begebung einer Anleihe als von vornherein zugesagte Rendite, die bis zur Einlösung eines Papiers bzw. der Endfälligkeit einer Kapitalforderung mit Sicherheit mindestens erzielt werden kann. Inwieweit die zugesagte Mindestrendite dem Kapitalmarkt im Zeitpunkt der Emission entspricht, ist insoweit unerheblich. Vor diesem Hintergrund geht auch der Vortrag der Kläger in der Klageschrift, es sei nicht marktgerecht zu unterstellen, dass ein Kupon von 1 % p.a. die gesamte zugesagte Rendite eines Papiers sein solle, ins Leere.

28

Es kommt dann auch nicht darauf an, ob der Kläger hinsichtlich etwaiger Einkünfte aus Kapitalvermögen mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt hat.

29

4. Zutreffend hat das FG einen Veräußerungsverlust i.S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG angenommen. Auch dessen Höhe ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

30

a) Die Voraussetzungen von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG liegen vor. Die ISV II wurden innerhalb der Jahresfrist angeschafft und veräußert. Die Einkünfteerzielungsabsicht ist nicht zu prüfen (vgl. die ständige Rechtsprechung, BFH-Urteil vom 25. August 2009 IX R 60/07, BFHE 226, 252, BStBl II 2009, 999).

31

b) Der Höhe nach bestimmt sich der Veräußerungsverlust gemäß § 23 Abs. 3 EStG als Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- und Werbungskosten andererseits. Die Differenz zwischen den Anschaffungskosten für die Calls II von 27.128.286 € zuzüglich des Basispreises von 3.660.000 € einerseits und dem Veräußerungspreis von 4.827.317 € andererseits beträgt 25.960.969 €. Geltend gemacht wurden lediglich 25.903.176 €. Insoweit ist das Urteil des FG im Hinblick auf § 96 Abs. 2 FGO nicht zu beanstanden.

32

Den Veräußerungspreis für die ISV II mindern die Aufwendungen für die Calls II. Zwar handelt es sich nicht um Aufwendungen, die geleistet wurden, um die ISV II zu erwerben (§ 255 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs). Jedoch sind die Anschaffungskosten der Calls II durch die Veräußerung der ISV II (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) veranlasst und damit als Werbungskosten absetzbar. Der Kläger erwarb die Calls II, um aus der Veräußerung der durch ihre Ausübung erlangten ISV II einen Gewinn zu erzielen. Seine Leistungsfähigkeit ist durch die aufgewandten Kosten für den Erwerb der Calls II gemindert (vgl. BFH-Urteil vom 26. September 2012 IX R 50/09, BFHE 239, 95, BFH/NV 2012, 2080).

33

c) Zutreffend hat das FG auch den Veräußerungsverlust hinsichtlich der ISV II nicht durch den Gewinn aus dem --außerhalb der Frist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erfolgten und damit nicht steuerbaren-- Verkauf der Calls I saldiert. Eine Zusammenfassung der Veräußerung der ISV II und der Calls I ist auch mit Blick auf § 42 AO nicht geboten. Es handelt sich insoweit nicht um Teilschritte eines von vornherein als Einheit gedachten und nur als Einheit wirtschaftlich sinnvollen Sachverhalts.

34

Eine wirtschaftliche Zusammenschau könnte allenfalls im Hinblick auf die Calls I und Calls II in Betracht kommen. Aber auch insoweit reicht die bloße Motivation einer Schadensbegrenzung aus nicht beeinflussbaren Indexentwicklungen nicht für die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Gestaltung. Zudem steht der vom FA intendierten Saldierung die Nichtsteuerbarkeit der Veräußerung der Calls I entgegen.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Bank I, X/Großbritannien emittierte am 13. September 2007 sogenannte Yield Enhanced Securities mit der Wertpapierkennnummer ... (... 000 ...). Es handelte sich hierbei um Inhaberschuldverschreibungen mit einer Laufzeit von 13 Monaten, gebunden an die Wertentwicklung der XY .... Neben einer Verzinsung von 11,75 % p. a. auf den Emissionspreis erhielt der Anleger laut Produktbeschreibung am Ende der Laufzeit den Gegenwert des Basiswertes multipliziert mit dem Multiplikator ausbezahlt. Das Emissionsvolumen betrug bis zu 2.500 Inhaberschuldverschreibungen bei einem Nominalbetrag von 100.000,-- EUR per Anleihe. Der Emissionspreis betrug 103.000,-- EUR per Anleihe (3 % Ausgabeaufschlag). Fälligkeitstag war der 21. Oktober 2008.
Zu den Chancen enthält die Produktbeschreibung folgende Ausführungen:
„Partizipation an der Wertentwicklung des Basiswertes bei gleichzeitiger Zahlung eines garantierten Kupons in Höhe von 11,75 % p. a. am Laufzeitende.“
Zu den Risiken enthält die Produktbeschreibung folgende Ausführungen:
„Möglicher Totalverlust des eingesetzten Kapitals, wenn der Basiswert zur Fälligkeit bei Null notiert. Sollte die XY ... während der Laufzeit auf den Wert Null fallen, so verbleibt der Wert der Strategie für die restliche Laufzeit bei Null. Bei Fälligkeit der Inhaberschuldverschreibung wird somit lediglich der Kupon gezahlt“ (vgl. im Einzelnen Produktbeschreibung Bl. 116 ff der Einkommensteuerakten).
Der Kläger erwarb am 13. September 2007 10 Stück der Schuldverschreibungen zu einem Emissionspreis einschließlich 3 % Emissionsaufgeld in Höhe von 1.030.000,00 EUR. Die Schuldverschreibungen wurden am 18. September 2007 valutiert. Am 21.Oktober 2008, dem vertraglichen Fälligkeitstag, erhielt der Kläger die Zinsen aus den Kupons in Höhe von 128.270,80 EUR. Ebenfalls am 21. Oktober 2008 erfolgte die Rückzahlung der Schuldverschreibungen. Aufgrund negativer Entwicklung des Bezugsindexes erfolgte eine Kapitalrückzahlung in Höhe von lediglich 641.280,00 EUR, wodurch dem Kläger ein Verlust in Höhe von 388.720,00 EUR entstanden ist.
In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr erklärten die Kläger den Zinsertrag in Höhe von 128.270,00 EUR und machten darüber hinaus den Verlust aus der Endeinlösung der Schuldverschreibungen in Höhe von 388.720,00 EUR nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe c, 2. Alternative, Satz 2 und 4 Einkommensteuergesetz (EStG) bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend (Ansatz der negativen Marktrendite gemäß ausgestellter Steuerbescheinigung der Bank I). Das beklagte Finanzamt berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid, zuletzt vom 11. Juni 2014, lediglich die Zinseinnahmen. Der Verlust aus der Endeinlösung der Schuldverschreibungen blieb nach Anhörung unberücksichtigt.
Der dagegen form- und fristgerecht eingelegte Einspruch wurde durch Einspruchsentscheidung vom 23. September 2009, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, als unbegründet zurückgewiesen.
Hiergegen wenden sich die Kläger, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigten, mit der vorliegenden Klage.
10 
Zur Begründung wird im Wesentlichen sinngemäß angeführt, dass die Verluste aus der Endeinlösung der Schuldverschreibungen gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe c, 2. Alternative, Satz 2 und 4 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung zu berücksichtigen seien.
11 
Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 c, 2. Alternative EStG gehörten zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch Einnahmen aus der Veräußerung oder Abtretung von Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen und sonstigen Kapitalforderungen mit Zinsschein oder Zinsforderungen, bei denen die Höhe der Erträge von einem ungewissen Ereignis abhänge, soweit sie der rechnerisch auf die Besitzzeit entfallenden Emissionsrendite entsprächen. Hätten die Wertpapiere und Kapitalforderungen keine Emissionsrendite oder weise der Steuerpflichtige sie nicht nach, sei gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG der Unterschiedsbetrag zwischen dem Entgelt für den Erwerb und den Einnahmen aus der Veräußerung, Abtretung oder Einlösung als Kapitalertrag (sogenannte Marktrendite) zu berücksichtigen. Diese Grundsätze seien nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 4 EStG für die Einlösung der Wertpapiere und Kapitalforderungen bei deren Endfälligkeit entsprechend anzuwenden.
12 
Die Regelungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG zur Besteuerung von sogenannten Finanzinnovationen seien in den Jahren 2006 und 2007 Gegenstand von mehreren Urteilen des Bundesfinanzhofs - BFH - gewesen. In diesen Urteilen habe der BFH ein Gesamtkonzept der Besteuerung von Finanzinnovationen entwickelt. Nach den Feststellungen des BFH stelle die Besteuerung von Finanzinnovationen nach der Marktrendite zwar einen Systembruch dar, der jedoch nicht gegen den Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstoße, sondern eine sachlich gerechtfertigte Anpassung des § 20 EStG darstelle. Dieser Systembruch sei jedoch im Rahmen einer Dreistufenprüfung zu begrenzen:
13 
- Bei Finanzinnovationen mit Emissionsrendite habe die Besteuerung nach der besitzzeitanteiligen Emissionsrendite Vorrang vor der Besteuerung nach der Marktrendite.
14 
- Weiter sei zwischen sogenannten echten und unechten Finanzinnovationen zu differenzieren, mit der Folge, dass bei unechten Finanzinnovationen die Besteuerung nach der Marktrendite keine Anwendung finde.
15 
- Schließlich sei selbst bei echten Finanzinnovationen ohne Emissionsrendite im Einzelfall zu prüfen, ob die Veräußerungs- bzw. Einlösungsverluste oder
16 
- gewinne als positive oder negative Kapitalnutzungsvergütungen zu beurteilen seien. Sei dies nicht der Fall, weil exogene Wertänderungen vorlägen, sei eine Besteuerung von Veräußerungs- bzw. Einlösungsergebnissen nach der Marktrendite ausgeschlossen.
17 
Hieraus folge für den Streitfall, dass der geltend gemachte Verlust als negativer Kapitalertrag nach der Marktrendite gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe c, 2. Alternative, Satz 2 und 4 EStG anzuerkennen sei, weil es sich bei den streitigen Schuldverschreibungen um echte Finanzinnovationen ohne Emissionsrendite handele und die Verluste negative Kapitalnutzungsvergütungen darstellten. Die streitigen Schuldverschreibungen seien Kapitalforderungen mit Zinsforderungen, deren Ertragshöhe von einem ungewissen Ereignis abhängen. Für die Einstufung als Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG sei es ausreichend, dass unter den Schuldverschreibungen fixe Kupons zugesagt worden seien. Es handele sich um eine Finanzinnovation, weil die Höhe der Rückzahlung vom Stand eines Bezugsindexes und damit von einem ungewissen Ereignis abhängig gewesen sei. Die streitigen Verluste stellten auch negative Kapitalerträge nach der Marktrendite dar, weil die Schuldverschreibungen über keine Emissionsrendite verfügten, als echte Finanzinnovation einzustufen seien, die Verluste negative Kapitalnutzungsvergütungen darstellten und es sich bei der Rückzahlung der Schuldverschreibungen am Fälligkeitstag um eine Einlösung bei Endfälligkeit handele, welche gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 4 EStG auch beim Kläger als Ersterwerber zur Besteuerung nach der Marktrendite führe.
18 
Die Schuldverschreibungen wiesen keine Emissionsrendite auf. Im Allgemeinen werde unter Emissionsrendite die Rendite verstanden, die bei der Emission von Schuldverschreibungen bzw. bei der Begründung von Kapitalforderungen von vornherein zugesagt und bis zur Endeinlösung der Schuldverschreibungen bzw. der Kapitalforderungen mit Sicherheit erzielt werden könne. Dabei seien zur Beurteilung sowohl die laufenden Entgeltzahlungen als auch die Rückzahlung der Schuldverschreibungen bzw. Kapitalforderungen zu betrachten. Beide Zahlungen müssten im Zeitpunkt der Emission der Höhe nach feststehen. Demgegenüber wiesen Schuldverschreibungen bzw. Kapitalforderungen, bei denen auch nur eine der Komponenten im Emissionszeitpunkt von einem ungewissen Ereignis abhänge, keine Emissionsrendite auf. Zwar sei vorliegend eine fixe Verzinsung von 11,75 % vereinbart, der Tilgungsbarbetrag sei aber von der ungewissen Entwicklung des Bezugsindexes abhängig gewesen. Die Höhe der Rückzahlung der Schuldverschreibung sei im Emissionszeitpunkt somit nicht genau bezifferbar gewesen. Diese werde auch vom beklagten Finanzamt so gesehen, das in seiner Einspruchsentscheidung ausgeführt habe, dass die Ertragsermittlung nach der Emissionsrendite ausscheide.
19 
Die Schuldverschreibungen seien auch als echte Finanzinnovation im Sinne der BFH-Rechtsprechung einzustufen. Echte Finanzinnovationen seien solche Kapitalforderungen, bei denen planmäßig steuerbare Erträge in Wertänderungen umgewandelt würden. Auf echte Finanzinnovationen finde die Besteuerung nach der Marktrendite grundsätzlich Anwendung. Unechte Finanzinnovationen, für die eine Besteuerung nach der Markrendite nicht in Betracht komme, seien hingegen solche Kapitalforderungen, bei denen sich Kapitalnutzungsvergütungen von exogenen Wertänderungen ohne größeren Aufwand rechnerisch oder nach vernünftigen Kriterien im Schätzungswege abgrenzen ließen. Nach der Rechtsprechung seien Indizien für echte Finanzinnovationen u.a. eine fehlende Emissionsrendite, fehlende laufende Entgeltzahlungen und das Ziel, eine möglichst hohe Vergütung für die Kapitalüberlassung im wirtschaftlichen Sinne zu vereinnahmen.
20 
Die erforderliche Beurteilung müsse dabei auf Basis der vertraglichen Ausgestaltung der Kapitalforderung im Zeitpunkt der Emission erfolgen. Der wirtschaftliche Erfolg der streitigen Schuldverschreibungen werde auf Basis des fixen Kupons von 11,75 % und dem Tilgungsbarbetrag, der zwischen 0 und 200 % des Nennbetrages betragen konnte, gebildet. Da die beiden Komponenten untrennbar miteinander verwoben gewesen seien und dadurch Wertveränderungen zum konstruktiven Bestandteil der Schuldverschreibungen geworden seien, seien diese als echte Finanzinnovation einzustufen.
21 
Die untrennbare Verbindung ergebe sich dabei aus folgenden Überlegungen:
22 
Einerseits seien die weit über dem Zins von einfachen Anleihen der Bank I liegenden fixen Kupons nur deshalb vereinbart worden, weil der Kläger als Inhaber der Schuldverschreibung gleichzeitig akzeptiert habe, dass die Schuldverschreibungen unter dem Nennbetrag zurückgezahlt werden konnten. Andererseits sei dem Kläger als Inhaber der Schuldverschreibungen aber auch die realistische Chance eingeräumt worden, dass der Tilgungsbarbetrag bis zu 200 % des Nennbetrages betragen konnte. Auf Grund der Verwebung der beiden Komponenten seien Wertänderungen zum konstruktiven Bestandteil der Schuldverschreibungen geworden. Bei den vom BFH bislang als unechte Finanzinnovationen beurteilten Kapitalforderungen habe es sich hingegen, anders als vorliegend, jeweils um Anleihen gehandelt, bei denen eine 100 %ige Rückzahlung des Nennbetrages vertraglich versprochen worden sei, die Höhe der Kupons aber von der Entwicklung eines ungewissen Ereignisses abhängig gewesen sei. In diesen Fällen werde der Wert der Anleihen fast ausschließlich von der Entwicklung der Höhe des Kupons bestimmt. Vorliegend bedinge die Anknüpfung des Rückzahlungsbetrages an ein ungewisses Ereignis, dass der Wert der Schuldverschreibungen nicht nur vom Marktzinsniveau im Vergleich zu den Kupons, sondern daneben ganz entscheidend auch von der Entwicklung des Bezugsindexes bestimmt worden sei. Bei der Wertermittlung sei nämlich auch die Erwartung der Höhe des Rückzahlungsbetrages auf Basis des jeweiligen Stands des Bezugsindexes zugrunde gelegt worden. Wie bei den im BFH-Urteil vom 13. Dezember 2006 VIII R 79/03, BStBl II 2007, 562 gegenständlichen DAX-Zertifikaten habe die Besonderheit der hier vorliegenden Schuldverschreibungen darin bestanden, dass die Einbindung von Wertänderungen über die Höhe des Rückzahlungsbetrags ihr konstruktiver Bestandteil gewesen sei. Die streitgegenständlichen Schuldverschreibungen seien insbesondere nicht mit Aktienanleihen zu vergleichen. Zwar bestünden gewisse Ähnlichkeiten mit Aktienanleihen, weil sie mit hohen fixen Kupons ausgestattet gewesen seien und der Tilgungsbarbetrag abhängig vom Bezugsindex auch unter dem Nennbetrag habe liegen können. Der entscheidende Unterschied zu Aktienanleihen bestehe jedoch darin, dass der Tilgungsbarbetrag auch mehr als den Nennbetrag habe betragen können, während sich bei Aktienanleihen der Rückzahlungsbetrag stets auf den Nennbetrag beschränke (vgl. z.B. BMF - Schreiben vom 25. Oktober 2004 IV C 3-S 2256-238/04, BStBl I 2004, 1034 Tz. 11). Es bestehe eine so erhebliche Differenz zu Aktienanleihen, dass die Einstufung der streitigen Schuldverschreibung als unechte Finanzinnovation durch das beklagte Finanzamt schon aus diesem Grunde fehl gehe. Im Übrigen seien auch Aktienanleihen nach der BFH-Rechtsprechung als echte Finanzinnovationen in diesem Sinne einzuordnen.
23 
Die Verluste aus der Rückzahlung am Fälligkeitstag der Schuldverschreibungen stellten auch negative Kapitalnutzungsvergütungen dar.
24 
Gemäß ständiger BFH-Rechtsprechung seien Vergütungen für die Kapitalüberlassung alle Vermögensänderungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung aus Sicht des Anlegers eine Gegenleistung für die Kapitalnutzung darstellten. Kapitalerträge seien bereits dann gegeben, wenn die Vermögensänderung durch einen Umstand mit veranlasst sei, der bei wertender Beurteilung in einem nicht zu vernachlässigenden Ausmaß der Erwerbssphäre zuzuordnen sei. Die Höhe der fixen Kupons der Schuldverschreibungen sei maßgebend durch den Umstand bedingt gewesen, dass der Tilgungsbarbetrag sowohl unter als auch über dem Nennbetrag der Schuldverschreibungen habe liegen können. Deshalb setze sich der wirtschaftliche Erfolg aus Sicht des Klägers aus den hohen Kupons einerseits und einer eventuellen Minder- oder Mehrrückzahlung anderseits zusammen.
25 
Die Besteuerung nach der Marktrendite finde auch auf die Rückzahlung zum Tilgungsbarbetrag Anwendung, weil die Rückzahlung der Schuldverschreibungen am Fälligkeitstag eine Einlösung bei Endfälligkeit im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 4 EStG darstelle. Nach dieser Regelung seien die Sätze 1 bis 3 des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG für die Einlösung der Wertpapier- und Kapitalforderung bei deren Endfälligkeit entsprechend anzuwenden. Die Vorschrift sei nach dem Gesetzeswortlaut auf die Einlösung bei der nach der Laufzeit der Kapitalforderung definierten Fälligkeit anwendbar. Vorliegend sei die Rückzahlung der Schuldverschreibungen unstreitig zum vertraglichen Tilgungsbarbetrag am vertraglichen Fälligkeitstag zum Laufzeitende erfolgt.
26 
Im Übrigen sei die Regelung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 4 EStG auch beim Kläger als Ersterwerber der Schuldverschreibungen anzuwenden, was auch der Verwaltungsansicht und der herrschenden Meinung im Schrifttum entspreche. Nach Wortlaut, Sinn und Zweck ergebe die Auslegung, dass es sich insoweit um eine Rechtsfolgeverweisung handele.
27 
Die Kläger beantragen,
28 
1. den Einkommensteuerbescheid 2008, zuletzt vom 11. Juni 2014, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. September 2011, dahingehend abzuändern, dass der erklärte Verlust in Höhe von 388.720,00 EUR als negativer Kapitalertrag bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt wird,
29 
2. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig zu erklären.
30 
Das beklagte Finanzamt beantragt,
31 
die Klage abzuweisen.
32 
Zur Begründung wird auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen. Ergänzend wird vorgetragen, dass § 20 Abs. 2 Nr. 4 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung im Wege teleologischer Reduktion dahingehend einzugrenzen sei, dass die Regelung auf solche Wertpapiere keine Anwendung finde, bei denen keine Vermengung zwischen Ertrags- und Vermögensebene bestehe und bei denen eine Unterscheidung zwischen Nutzungsentgelt und Kursgewinn ohne größeren Aufwand möglich sei. Vorliegend fehle es an dieser typischen Verbindung von Kapitalnutzung und Ausschöpfung der Werthaltigkeit des Kapitals. Das Kapitalnutzungsentgelt in Höhe von 11,75 % p. a. des Nennbetrags und die Wertentwicklung des Kapitals seien rechnerisch eindeutig abgrenzbar und bestimmbar.
33 
Durch Beschluss vom 04. November 2013 wurde mit Zustimmung der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf das beim BFH unter dem Aktenzeichen VIII B 43/13 anhängige Verfahren angeordnet. Nach Zurückverweisung des Verfahrens durch den BFH wurde das vorliegende Verfahren von Amts wegen unter dem neuen Aktenzeichen 10 K 2471/14 wieder aufgenommen.
34 
Der vorstehende Sach- und Streitstand ist der Gerichtsakte, den vom beklagten Finanzamt nach § 71 Abs. 2 FGO vorgelegten Akten (jeweils 1 Band Einkommensteuer- und Rechtsbehelfsakten) sowie dem Inhalt der mündlichen Verhandlung entnommen. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt des streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheids für 2008, der Einspruchsentscheidung, der im Verwaltungs-, Einspruchs- und Klageverfahren gewechselten Schriftsätze, des Protokolls der mündlichen Verhandlung sowie den weiteren Inhalt der zitierten Akten, insbesondere die Produktbeschreibung und Bedingungen der Schuldverschreibungen sowie die Abrechnungsunterlagen.

Entscheidungsgründe

 
35 
Die Klage ist unbegründet. Das beklagte Finanzamt hat zu Recht den Verlust aus der Endeinlösung der Schuldverschreibungen außer Ansatz gelassen.
36 
Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG in der im Streitjahr gültigen Fassung (a.F.) Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder gewährt worden ist, auch wenn die Höhe des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt.
37 
Wie sich aus den Ausgabebedingungen ergibt, sollten die Schuldverschreibungen mit 11,75 % p. a. vom Nennbetrag, zahlbar bei Fälligkeit, fest verzinst werden. Sie gehören somit zu den sonstigen Kapitalforderungen des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, da für die Überlassung des Kapitals ein Entgelt zugesagt war. Die laufenden Erträge sind daher Kapitaleinkünfte.
38 
Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 c EStG a.F. umfassen die Einkünfte aus Kapitalvermögen u.a. auch die Einnahmen aus der Veräußerung oder Abtretung von Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen und sonstigen Kapitalforderungen mit Zinsscheinen oder Zinsforderungen, wenn Stückzinsen nicht besonders in Rechnung gestellt werden oder bei denen die Höhe der Erträge von einem ungewissen Ereignis abhängt, soweit sie der rechnerisch auf die Besitzzeit entfallenden Emissionsrendite entsprechen. Haben die Wertpapiere und Kapitalforderungen keine Emissionsrendite oder weist der Steuerpflichtige sie nicht nach, gilt der Unterschied zwischen dem Entgelt für den Erwerb und den Einnahmen aus der Veräußerung, Abtretung oder Einlösung als Kapitalertrag, sogenannte Marktrendite nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG.Diese durch das Steueränderungsgesetz 2001 (StÄndG 2001) eingeführte Fassung von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG ist gemäß § 52 Abs. 37b EStG für alle Veranlagungszeiträume anzuwenden, soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind. Sie kommt daher auch im Streitfall zur Anwendung.
39 
Da dem Kläger bei der Veräußerung der Wertpapiere keine Stückzinsen gesondert in Rechnung gestellt wurden, sind die Erträge aus der Veräußerung dem Gesetzeswortlaut nach Kapitalerträge. Nach der Rechtsprechung des BFH ist die Vorschrift jedoch einschränkend auszulegen.
40 
Weist eine Schuldverschreibung zwar keine Emissionsrendite aus, ist aber eine Trennung von Ertrags- und Vermögensebene möglich, ist eine Besteuerung nach der Marktrendite nicht gerechtfertigt. Der BFH hat insoweit - über den Gesetzeswortlaut hinausgehend - die Besteuerung nach der Marktrendite eingeschränkt (vgl. etwa BFH-Urteile vom 4. Dezember 2007 VIII R 53/05, Bundessteuerblatt -BStBl.- II 2008, 563; vom 13. Dezember 2006 VIII R 79/03, BStBl. II 2007, 562; vgl. auch BFH-Urteil vom 26. Juni 2012 VIII R 40/10, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2013, 346), da wegen der damit verbundenen Einbeziehung von realisierten Wertänderungen des Stammrechts, die eigentlich der Vermögenssphäre zuzuordnen sind, der Einkünftedualismus durchbrochen wird.
41 
Hiervon ist auszugehen, wenn wirtschaftliche Lebenssachverhalte der Besteuerung unterworfen werden sollen, bei denen das jeweilige Papier nach der Art seiner Gestaltung und den dieser zugrunde liegenden wirtschaftlichen Rahmendaten gerade eine Verbindung von Kapitalnutzung durch entgeltliche Überlassung und Ausschöpfung der Werthaltigkeit des Kapitals beinhaltet. Die an sich systematisch gebotene Abschöpfung nur des Kapitalnutzungsentgelts kann in solchen Fällen nicht gewährleistet werden, weil dieses nicht im traditionellen Sinne von der Wertentwicklung abgrenzbar ist (vgl. dazu BFH-Urteile vom 13. Dezember 2006 VIII R 6/05, BStBl. II 2007, 571; vom 20. November 2006 VIII R 97/02, BStBl. II 2007, 555; vom 13. Dezember 2006 VIII R 79/03, BStBl. II 2007, 562). In solchen Fällen stellt die Erfassung des Unterschieds zwischen dem Entgelt für den Erwerb und den Einnahmen aus der Einlösung, Veräußerung bzw. Abtretung als Kapitalertrag für Wertpapiere und Kapitalforderungen ohne Emissionsrendite eine sachlich gerechtfertigte Abweichung vom Binnensystem des § 20 EStG bzw. Anpassung der Einkünfte aus Kapitalvermögen an die Entwicklung neuer Anlageformen in Gestalt von Finanzinnovationen dar (BFH-Urteil vom 26. Juni 2012 VIII R 40/10, BFH/NV 2013, 346).
42 
Der BFH sieht diese Besteuerungsform daher als Ausnahmefall an, die vor dem Hintergrund des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG nur dann gerechtfertigt ist, wenn angesichts der Ausgestaltung der Finanzinnovation eine untrennbare Vermischung von Vermögens- und Kapitalnutzungsebene gegeben ist (vgl. auch von Beckerath in Kirchhof, EStG Kompaktkommentar, 8. Auflage, § 20, Rn. 385).
43 
In der Rechtsprechung des BFH ist somit auch keine unzulässige steuerverschärfende Analogie zu erblicken. Die systemgerechte Auslegung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c EStG wirkt sich in Gewinnfällen zugunsten des Steuerpflichtigen aus, der dann die erzielten Gewinne nicht als Kapitaleinkünfte, sondern nur innerhalb der Spekulationsfrist als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften zu versteuern hat.
44 
Nach den dargestellten Grundsätzen, an denen der BFH auch in neueren Entscheidungen festgehalten hat (vgl. BFH-Urteile vom 26. Juni 2012 VIII R 40/10, BFH/NV 2013, 346; vom 20. August 2013 IX R 38/11, BFH/NV 2013, 1985) und denen der Senat folgt, ist § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c EStG a.F. vorliegend nicht anzuwenden. Eine Trennung zwischen Ertrags- und Vermögensebene ist leicht möglich, denn die Kapitalanlage wurde jährlich mit einem festen Zinssatz von 11,75 % verzinst. Die anfallenden Kapitalerträge sind daher leicht zu bestimmen (vgl. BFH-Urteil vom 20. August 2013 IX R 38/11, BFH/NV 2013, 1985).
45 
Selbst wenn man den Klägern jedoch insoweit folgen wollte, dass vorliegend das Kapitalnutzungsentgelt nicht eindeutig von der zu realisierenden Wertentwicklung des Kapitalstamms abzugrenzen sei, da die Schuldverschreibungen mit einem weit über dem Zins von einfachen Anleihen der Bank I liegenden fixen Kupon ausgestattet waren und zwar deshalb, weil der Kläger als Inhaber der Schuldverschreibungen gleichzeitig akzeptiert habe, dass die Schuldverschreibungen unter dem Nennbetrag zurückgezahlt werden konnten, scheidet der Ansatz der Marktrendite gleichwohl im Ergebnis deshalb aus, weil nach der Ausgestaltung der Wertpapiere eindeutig feststeht, dass es sich bei der Differenz zwischen dem Nominalbetrag und dem Veräußerungserlös nicht um ein Entgelt für die Überlassung von Kapitalvermögen zur Nutzung, sondern um einen teilweisen Ausfall des Kapitalstamms handelt.
46 
Der Senat folgt insoweit den Grundsätzen, die der BFH in seiner Entscheidung zu den Indexzertifikaten mit Garantiezusage aufgestellt hat (BFH-Urteil vom 4. Dezember 2007 VIII R 53/05, BStBl. II 2008, 563). In dieser Entscheidung ist der BFH für Indexzertifikate, bei denen er zunächst die Untrennbarkeit von Kapitalnutzungsentgelt und Vermögensebene festgestellt hat, davon ausgegangen, dass der Gesetzeszweck es erfordere, solche Überschüsse nicht als Kapitalerträge anzusehen, bei denen nach der jeweiligen vertraglichen Ausgestaltung eindeutig feststehe, dass es sich auch bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht um ein Entgelt für die Überlassung von Kapitalvermögen zur Nutzung handeln könne. Positive und negative Erträge aus der Wertentwicklung des hingegebenen Kapitals seien daher auch dann nicht als Marktrendite zu besteuern, wenn sie sich nach der Ausgestaltung der Kapitalanlage klar von einem vereinbarten Nutzungsentgelt abgrenzen lassen würden.
47 
Für den Streitfall folgt hieraus, dass eine Besteuerung mit der Markrendite ausscheidet, da der Kläger in der Hoffnung auf eine positive Wertentwicklung das Risiko des möglichen Totalverlusts in Kauf genommen hat. Entsprechend ist in der Produktbeschreibung unter Chancen ausgeführt, dass der Anleger an der Wertentwicklung des Basiswerts bei gleichzeitiger Zahlung eines garantierten Kupons in Höhe von 11,75 % p.a. partizipiert. Insoweit ist der Bereich des Risikos eines Vermögensverlusts offensichtlich tangiert, der aber von der Steuerbarkeit ausgenommen ist.
48 
Der Senat ist der Auffassung, dass bezüglich des Kapitalstamms ein Spekulationsgeschäft vorliegt, das den Regelungen des § 23 EStG unterfällt. Nach der Produktbeschreibung wird zwischen dem garantierten Zins in Form des Kupons und der Wertentwicklung des Basiswertes für den Kapitalstamm unterschieden. Das Kapital kann einem Totalverlust unterliegen, wenn die XY ... während der Laufzeit auf den Wert Null fällt, in diesem Fall verbleibt der Wert der Strategie für die restliche Laufzeit bei Null. Bereits die Produktbeschreibung differenziert daher zwischen dem Schicksal des Kapitalstamms und den vereinbarten Zinsen. Der Senat schließt hieraus, dass es sich bezüglich des Kupons um ein festverzinsliches Wertpapier handelt, bei dem zur Berechnung der Zinsen der gesamte Kapitalstamm für die Dauer der Laufzeit zugrunde gelegt wird, während für den Kapitalstamm ein hiervon zu trennendes, zusätzliches hochspekulatives Risikogeschäft abgeschlossen wurde, das einen Totalverlust zur Folge haben kann. Der Senat hält es auch nicht für einen Zufall, dass die Laufzeit des Wertpapiers 13 Monate beträgt und damit über der damaligen Spekulationsfrist für Wertpapiere von 12 Monaten lag. Nach Auffassung des Senats handelt es sich daher bezüglich des Kapitalstamms um steuerfreie Vermögensverluste, das Gegenstück zu steuerfreien Vermögensmehrungen, da diese außerhalb der Spekulationsfrist erfolgt wären. Nach Auffassung des Senats sind daher steuerrechtlich zwei Geschäfte zu betrachten, das Spekulationsgeschäft bezüglich des Kapitalstamms und das Anlagegeschäft bezüglich des Kupons, wobei jedes der beiden Geschäfte getrennt nach den steuerlichen Regelungen der §§ 20 Abs. 2 EStG und 23 EStG steuerrechtlich zu überprüfen ist.
49 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Gründe

 
35 
Die Klage ist unbegründet. Das beklagte Finanzamt hat zu Recht den Verlust aus der Endeinlösung der Schuldverschreibungen außer Ansatz gelassen.
36 
Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG in der im Streitjahr gültigen Fassung (a.F.) Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder gewährt worden ist, auch wenn die Höhe des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt.
37 
Wie sich aus den Ausgabebedingungen ergibt, sollten die Schuldverschreibungen mit 11,75 % p. a. vom Nennbetrag, zahlbar bei Fälligkeit, fest verzinst werden. Sie gehören somit zu den sonstigen Kapitalforderungen des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, da für die Überlassung des Kapitals ein Entgelt zugesagt war. Die laufenden Erträge sind daher Kapitaleinkünfte.
38 
Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 c EStG a.F. umfassen die Einkünfte aus Kapitalvermögen u.a. auch die Einnahmen aus der Veräußerung oder Abtretung von Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen und sonstigen Kapitalforderungen mit Zinsscheinen oder Zinsforderungen, wenn Stückzinsen nicht besonders in Rechnung gestellt werden oder bei denen die Höhe der Erträge von einem ungewissen Ereignis abhängt, soweit sie der rechnerisch auf die Besitzzeit entfallenden Emissionsrendite entsprechen. Haben die Wertpapiere und Kapitalforderungen keine Emissionsrendite oder weist der Steuerpflichtige sie nicht nach, gilt der Unterschied zwischen dem Entgelt für den Erwerb und den Einnahmen aus der Veräußerung, Abtretung oder Einlösung als Kapitalertrag, sogenannte Marktrendite nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG.Diese durch das Steueränderungsgesetz 2001 (StÄndG 2001) eingeführte Fassung von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG ist gemäß § 52 Abs. 37b EStG für alle Veranlagungszeiträume anzuwenden, soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind. Sie kommt daher auch im Streitfall zur Anwendung.
39 
Da dem Kläger bei der Veräußerung der Wertpapiere keine Stückzinsen gesondert in Rechnung gestellt wurden, sind die Erträge aus der Veräußerung dem Gesetzeswortlaut nach Kapitalerträge. Nach der Rechtsprechung des BFH ist die Vorschrift jedoch einschränkend auszulegen.
40 
Weist eine Schuldverschreibung zwar keine Emissionsrendite aus, ist aber eine Trennung von Ertrags- und Vermögensebene möglich, ist eine Besteuerung nach der Marktrendite nicht gerechtfertigt. Der BFH hat insoweit - über den Gesetzeswortlaut hinausgehend - die Besteuerung nach der Marktrendite eingeschränkt (vgl. etwa BFH-Urteile vom 4. Dezember 2007 VIII R 53/05, Bundessteuerblatt -BStBl.- II 2008, 563; vom 13. Dezember 2006 VIII R 79/03, BStBl. II 2007, 562; vgl. auch BFH-Urteil vom 26. Juni 2012 VIII R 40/10, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2013, 346), da wegen der damit verbundenen Einbeziehung von realisierten Wertänderungen des Stammrechts, die eigentlich der Vermögenssphäre zuzuordnen sind, der Einkünftedualismus durchbrochen wird.
41 
Hiervon ist auszugehen, wenn wirtschaftliche Lebenssachverhalte der Besteuerung unterworfen werden sollen, bei denen das jeweilige Papier nach der Art seiner Gestaltung und den dieser zugrunde liegenden wirtschaftlichen Rahmendaten gerade eine Verbindung von Kapitalnutzung durch entgeltliche Überlassung und Ausschöpfung der Werthaltigkeit des Kapitals beinhaltet. Die an sich systematisch gebotene Abschöpfung nur des Kapitalnutzungsentgelts kann in solchen Fällen nicht gewährleistet werden, weil dieses nicht im traditionellen Sinne von der Wertentwicklung abgrenzbar ist (vgl. dazu BFH-Urteile vom 13. Dezember 2006 VIII R 6/05, BStBl. II 2007, 571; vom 20. November 2006 VIII R 97/02, BStBl. II 2007, 555; vom 13. Dezember 2006 VIII R 79/03, BStBl. II 2007, 562). In solchen Fällen stellt die Erfassung des Unterschieds zwischen dem Entgelt für den Erwerb und den Einnahmen aus der Einlösung, Veräußerung bzw. Abtretung als Kapitalertrag für Wertpapiere und Kapitalforderungen ohne Emissionsrendite eine sachlich gerechtfertigte Abweichung vom Binnensystem des § 20 EStG bzw. Anpassung der Einkünfte aus Kapitalvermögen an die Entwicklung neuer Anlageformen in Gestalt von Finanzinnovationen dar (BFH-Urteil vom 26. Juni 2012 VIII R 40/10, BFH/NV 2013, 346).
42 
Der BFH sieht diese Besteuerungsform daher als Ausnahmefall an, die vor dem Hintergrund des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG nur dann gerechtfertigt ist, wenn angesichts der Ausgestaltung der Finanzinnovation eine untrennbare Vermischung von Vermögens- und Kapitalnutzungsebene gegeben ist (vgl. auch von Beckerath in Kirchhof, EStG Kompaktkommentar, 8. Auflage, § 20, Rn. 385).
43 
In der Rechtsprechung des BFH ist somit auch keine unzulässige steuerverschärfende Analogie zu erblicken. Die systemgerechte Auslegung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c EStG wirkt sich in Gewinnfällen zugunsten des Steuerpflichtigen aus, der dann die erzielten Gewinne nicht als Kapitaleinkünfte, sondern nur innerhalb der Spekulationsfrist als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften zu versteuern hat.
44 
Nach den dargestellten Grundsätzen, an denen der BFH auch in neueren Entscheidungen festgehalten hat (vgl. BFH-Urteile vom 26. Juni 2012 VIII R 40/10, BFH/NV 2013, 346; vom 20. August 2013 IX R 38/11, BFH/NV 2013, 1985) und denen der Senat folgt, ist § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c EStG a.F. vorliegend nicht anzuwenden. Eine Trennung zwischen Ertrags- und Vermögensebene ist leicht möglich, denn die Kapitalanlage wurde jährlich mit einem festen Zinssatz von 11,75 % verzinst. Die anfallenden Kapitalerträge sind daher leicht zu bestimmen (vgl. BFH-Urteil vom 20. August 2013 IX R 38/11, BFH/NV 2013, 1985).
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Selbst wenn man den Klägern jedoch insoweit folgen wollte, dass vorliegend das Kapitalnutzungsentgelt nicht eindeutig von der zu realisierenden Wertentwicklung des Kapitalstamms abzugrenzen sei, da die Schuldverschreibungen mit einem weit über dem Zins von einfachen Anleihen der Bank I liegenden fixen Kupon ausgestattet waren und zwar deshalb, weil der Kläger als Inhaber der Schuldverschreibungen gleichzeitig akzeptiert habe, dass die Schuldverschreibungen unter dem Nennbetrag zurückgezahlt werden konnten, scheidet der Ansatz der Marktrendite gleichwohl im Ergebnis deshalb aus, weil nach der Ausgestaltung der Wertpapiere eindeutig feststeht, dass es sich bei der Differenz zwischen dem Nominalbetrag und dem Veräußerungserlös nicht um ein Entgelt für die Überlassung von Kapitalvermögen zur Nutzung, sondern um einen teilweisen Ausfall des Kapitalstamms handelt.
46 
Der Senat folgt insoweit den Grundsätzen, die der BFH in seiner Entscheidung zu den Indexzertifikaten mit Garantiezusage aufgestellt hat (BFH-Urteil vom 4. Dezember 2007 VIII R 53/05, BStBl. II 2008, 563). In dieser Entscheidung ist der BFH für Indexzertifikate, bei denen er zunächst die Untrennbarkeit von Kapitalnutzungsentgelt und Vermögensebene festgestellt hat, davon ausgegangen, dass der Gesetzeszweck es erfordere, solche Überschüsse nicht als Kapitalerträge anzusehen, bei denen nach der jeweiligen vertraglichen Ausgestaltung eindeutig feststehe, dass es sich auch bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht um ein Entgelt für die Überlassung von Kapitalvermögen zur Nutzung handeln könne. Positive und negative Erträge aus der Wertentwicklung des hingegebenen Kapitals seien daher auch dann nicht als Marktrendite zu besteuern, wenn sie sich nach der Ausgestaltung der Kapitalanlage klar von einem vereinbarten Nutzungsentgelt abgrenzen lassen würden.
47 
Für den Streitfall folgt hieraus, dass eine Besteuerung mit der Markrendite ausscheidet, da der Kläger in der Hoffnung auf eine positive Wertentwicklung das Risiko des möglichen Totalverlusts in Kauf genommen hat. Entsprechend ist in der Produktbeschreibung unter Chancen ausgeführt, dass der Anleger an der Wertentwicklung des Basiswerts bei gleichzeitiger Zahlung eines garantierten Kupons in Höhe von 11,75 % p.a. partizipiert. Insoweit ist der Bereich des Risikos eines Vermögensverlusts offensichtlich tangiert, der aber von der Steuerbarkeit ausgenommen ist.
48 
Der Senat ist der Auffassung, dass bezüglich des Kapitalstamms ein Spekulationsgeschäft vorliegt, das den Regelungen des § 23 EStG unterfällt. Nach der Produktbeschreibung wird zwischen dem garantierten Zins in Form des Kupons und der Wertentwicklung des Basiswertes für den Kapitalstamm unterschieden. Das Kapital kann einem Totalverlust unterliegen, wenn die XY ... während der Laufzeit auf den Wert Null fällt, in diesem Fall verbleibt der Wert der Strategie für die restliche Laufzeit bei Null. Bereits die Produktbeschreibung differenziert daher zwischen dem Schicksal des Kapitalstamms und den vereinbarten Zinsen. Der Senat schließt hieraus, dass es sich bezüglich des Kupons um ein festverzinsliches Wertpapier handelt, bei dem zur Berechnung der Zinsen der gesamte Kapitalstamm für die Dauer der Laufzeit zugrunde gelegt wird, während für den Kapitalstamm ein hiervon zu trennendes, zusätzliches hochspekulatives Risikogeschäft abgeschlossen wurde, das einen Totalverlust zur Folge haben kann. Der Senat hält es auch nicht für einen Zufall, dass die Laufzeit des Wertpapiers 13 Monate beträgt und damit über der damaligen Spekulationsfrist für Wertpapiere von 12 Monaten lag. Nach Auffassung des Senats handelt es sich daher bezüglich des Kapitalstamms um steuerfreie Vermögensverluste, das Gegenstück zu steuerfreien Vermögensmehrungen, da diese außerhalb der Spekulationsfrist erfolgt wären. Nach Auffassung des Senats sind daher steuerrechtlich zwei Geschäfte zu betrachten, das Spekulationsgeschäft bezüglich des Kapitalstamms und das Anlagegeschäft bezüglich des Kupons, wobei jedes der beiden Geschäfte getrennt nach den steuerlichen Regelungen der §§ 20 Abs. 2 EStG und 23 EStG steuerrechtlich zu überprüfen ist.
49 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

(1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören

1.
Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien, Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an Genossenschaften sowie an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes.2Zu den sonstigen Bezügen gehören auch verdeckte Gewinnausschüttungen.3Die Bezüge gehören nicht zu den Einnahmen, soweit sie aus Ausschüttungen einer Körperschaft stammen, für die Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes als verwendet gelten.4Als sonstige Bezüge gelten auch Einnahmen, die anstelle der Bezüge im Sinne des Satzes 1 von einem anderen als dem Anteilseigner nach Absatz 5 bezogen werden, wenn die Aktien mit Dividendenberechtigung erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert werden;
2.
Bezüge, die nach der Auflösung einer Körperschaft oder Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1 anfallen und die nicht in der Rückzahlung von Nennkapital bestehen; Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend.2Gleiches gilt für Bezüge, die auf Grund einer Kapitalherabsetzung oder nach der Auflösung einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft oder Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1 anfallen und die als Gewinnausschüttung im Sinne des § 28 Absatz 2 Satz 2 und 4 des Körperschaftsteuergesetzes gelten;
3.
Investmenterträge nach § 16 des Investmentsteuergesetzes;
3a.
Spezial-Investmenterträge nach § 34 des Investmentsteuergesetzes;
4.
Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen, es sei denn, dass der Gesellschafter oder Darlehensgeber als Mitunternehmer anzusehen ist.2Auf Anteile des stillen Gesellschafters am Verlust des Betriebes sind § 15 Absatz 4 Satz 6 bis 8 und § 15a sinngemäß anzuwenden;
5.
Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden und Renten aus Rentenschulden.2Bei Tilgungshypotheken und Tilgungsgrundschulden ist nur der Teil der Zahlungen anzusetzen, der als Zins auf den jeweiligen Kapitalrest entfällt;
6.
der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge (Erträge) im Erlebensfall oder bei Rückkauf des Vertrags bei Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die lebenslange Rentenzahlung gewählt und erbracht wird, und bei Kapitalversicherungen mit Sparanteil, wenn der Vertrag nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen worden ist.2Wird die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt, ist die Hälfte des Unterschiedsbetrags anzusetzen.3Bei entgeltlichem Erwerb des Anspruchs auf die Versicherungsleistung treten die Anschaffungskosten an die Stelle der vor dem Erwerb entrichteten Beiträge.4Die Sätze 1 bis 3 sind auf Erträge aus fondsgebundenen Lebensversicherungen, auf Erträge im Erlebensfall bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht, soweit keine lebenslange Rentenzahlung vereinbart und erbracht wird, und auf Erträge bei Rückkauf des Vertrages bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht entsprechend anzuwenden.5Ist in einem Versicherungsvertrag eine gesonderte Verwaltung von speziell für diesen Vertrag zusammengestellten Kapitalanlagen vereinbart, die nicht auf öffentlich vertriebene Investmentfondsanteile oder Anlagen, die die Entwicklung eines veröffentlichten Indexes abbilden, beschränkt ist, und kann der wirtschaftlich Berechtigte unmittelbar oder mittelbar über die Veräußerung der Vermögensgegenstände und die Wiederanlage der Erlöse bestimmen (vermögensverwaltender Versicherungsvertrag), sind die dem Versicherungsunternehmen zufließenden Erträge dem wirtschaftlich Berechtigten aus dem Versicherungsvertrag zuzurechnen; Sätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden.6Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn
a)
in einem Kapitallebensversicherungsvertrag mit vereinbarter laufender Beitragszahlung in mindestens gleichbleibender Höhe bis zum Zeitpunkt des Erlebensfalls die vereinbarte Leistung bei Eintritt des versicherten Risikos weniger als 50 Prozent der Summe der für die gesamte Vertragsdauer zu zahlenden Beiträge beträgt und
b)
bei einem Kapitallebensversicherungsvertrag die vereinbarte Leistung bei Eintritt des versicherten Risikos das Deckungskapital oder den Zeitwert der Versicherung spätestens fünf Jahre nach Vertragsabschluss nicht um mindestens 10 Prozent des Deckungskapitals, des Zeitwerts oder der Summe der gezahlten Beiträge übersteigt.2Dieser Prozentsatz darf bis zum Ende der Vertragslaufzeit in jährlich gleichen Schritten auf Null sinken.
7Hat der Steuerpflichtige Ansprüche aus einem von einer anderen Person abgeschlossenen Vertrag entgeltlich erworben, gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung bei Eintritt eines versicherten Risikos und den Aufwendungen für den Erwerb und Erhalt des Versicherungsanspruches; insoweit findet Satz 2 keine Anwendung.8Satz 7 gilt nicht, wenn die versicherte Person den Versicherungsanspruch von einem Dritten erwirbt oder aus anderen Rechtsverhältnissen entstandene Abfindungs- und Ausgleichsansprüche arbeitsrechtlicher, erbrechtlicher oder familienrechtlicher Art durch Übertragung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen erfüllt werden.9Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen sind 15 Prozent des Unterschiedsbetrages steuerfrei oder dürfen nicht bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden, soweit der Unterschiedsbetrag aus Investmenterträgen stammt;
7.
Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe der Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt.2Dies gilt unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage.3Erstattungszinsen im Sinne des § 233a der Abgabenordnung sind Erträge im Sinne des Satzes 1;
8.
Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen einschließlich der Schatzwechsel;
9.
Einnahmen aus Leistungen einer nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes, die Gewinnausschüttungen im Sinne der Nummer 1 wirtschaftlich vergleichbar sind, soweit sie nicht bereits zu den Einnahmen im Sinne der Nummer 1 gehören; Nummer 1 Satz 2, 3 und Nummer 2 gelten entsprechend.2Satz 1 ist auf Leistungen von vergleichbaren Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die weder Sitz noch Geschäftsleitung im Inland haben, entsprechend anzuwenden;
10.
a)
Leistungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes mit eigener Rechtspersönlichkeit, die zu mit Gewinnausschüttungen im Sinne der Nummer 1 Satz 1 wirtschaftlich vergleichbaren Einnahmen führen; Nummer 1 Satz 2, 3 und Nummer 2 gelten entsprechend;
b)
der nicht den Rücklagen zugeführte Gewinn und verdeckte Gewinnausschüttungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes ohne eigene Rechtspersönlichkeit, der den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt oder Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nummer 8 bis 10 des Umsatzsteuergesetzes, von mehr als 350 000 Euro im Kalenderjahr oder einen Gewinn von mehr als 30 000 Euro im Wirtschaftsjahr hat, sowie der Gewinn im Sinne des § 22 Absatz 4 des Umwandlungssteuergesetzes.2Die Auflösung der Rücklagen zu Zwecken außerhalb des Betriebs gewerblicher Art führt zu einem Gewinn im Sinne des Satzes 1; in Fällen der Einbringung nach dem Sechsten und des Formwechsels nach dem Achten Teil des Umwandlungssteuergesetzes gelten die Rücklagen als aufgelöst.3Bei dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen der inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gelten drei Viertel des Einkommens im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes als Gewinn im Sinne des Satzes 1.4Die Sätze 1 und 2 sind bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben der von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen entsprechend anzuwenden.5Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend.6Satz 1 in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung ist für Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden;
11.
Stillhalterprämien, die für die Einräumung von Optionen vereinnahmt werden; schließt der Stillhalter ein Glattstellungsgeschäft ab, mindern sich die Einnahmen aus den Stillhalterprämien um die im Glattstellungsgeschäft gezahlten Prämien.

(2)1Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch

1.
der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1.2Anteile an einer Körperschaft sind auch Genussrechte im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, den Anteilen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf Anteile im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1;
2.
der Gewinn aus der Veräußerung
a)
von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen durch den Inhaber des Stammrechts, wenn die dazugehörigen Aktien oder sonstigen Anteile nicht mitveräußert werden.2Soweit eine Besteuerung nach Satz 1 erfolgt ist, tritt diese insoweit an die Stelle der Besteuerung nach Absatz 1;
b)
von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den Inhaber oder ehemaligen Inhaber der Schuldverschreibung, wenn die dazugehörigen Schuldverschreibungen nicht mitveräußert werden.2Entsprechendes gilt für die Einlösung von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den ehemaligen Inhaber der Schuldverschreibung.
2Satz 1 gilt sinngemäß für die Einnahmen aus der Abtretung von Dividenden- oder Zinsansprüchen oder sonstigen Ansprüchen im Sinne des Satzes 1, wenn die dazugehörigen Anteilsrechte oder Schuldverschreibungen nicht in einzelnen Wertpapieren verbrieft sind.3Satz 2 gilt auch bei der Abtretung von Zinsansprüchen aus Schuldbuchforderungen, die in ein öffentliches Schuldbuch eingetragen sind;
3.
der Gewinn
a)
bei Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt;
b)
aus der Veräußerung eines als Termingeschäft ausgestalteten Finanzinstruments;
4.
der Gewinn aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern, die Erträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4 erzielen;
5.
der Gewinn aus der Übertragung von Rechten im Sinne des Absatzes 1 Nummer 5;
6.
der Gewinn aus der Veräußerung von Ansprüchen auf eine Versicherungsleistung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6.2Das Versicherungsunternehmen hat nach Kenntniserlangung von einer Veräußerung unverzüglich Mitteilung an das für den Steuerpflichtigen zuständige Finanzamt zu machen und auf Verlangen des Steuerpflichtigen eine Bescheinigung über die Höhe der entrichteten Beiträge im Zeitpunkt der Veräußerung zu erteilen;
7.
der Gewinn aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art im Sinne des Absatzes 1 Nummer 7;
8.
der Gewinn aus der Übertragung oder Aufgabe einer die Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 9 vermittelnden Rechtsposition.
2Als Veräußerung im Sinne des Satzes 1 gilt auch die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft; in den Fällen von Satz 1 Nummer 4 gilt auch die Vereinnahmung eines Auseinandersetzungsguthabens als Veräußerung.3Die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft gilt als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter.4Wird ein Zinsschein oder eine Zinsforderung vom Stammrecht abgetrennt, gilt dies als Veräußerung der Schuldverschreibung und als Anschaffung der durch die Trennung entstandenen Wirtschaftsgüter.5Eine Trennung gilt als vollzogen, wenn dem Inhaber der Schuldverschreibung die Wertpapierkennnummern für die durch die Trennung entstandenen Wirtschaftsgüter zugehen.

(3) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden.

(3a)1Korrekturen im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 7 sind erst zu dem dort genannten Zeitpunkt zu berücksichtigen.2Weist der Steuerpflichtige durch eine Bescheinigung der auszahlenden Stelle nach, dass sie die Korrektur nicht vorgenommen hat und auch nicht vornehmen wird, kann der Steuerpflichtige die Korrektur nach § 32d Absatz 4 und 6 geltend machen.

(4)1Gewinn im Sinne des Absatzes 2 ist der Unterschied zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung nach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen, und den Anschaffungskosten; bei nicht in Euro getätigten Geschäften sind die Einnahmen im Zeitpunkt der Veräußerung und die Anschaffungskosten im Zeitpunkt der Anschaffung in Euro umzurechnen.2In den Fällen der verdeckten Einlage tritt an die Stelle der Einnahmen aus der Veräußerung der Wirtschaftsgüter ihr gemeiner Wert; der Gewinn ist für das Kalenderjahr der verdeckten Einlage anzusetzen.3Ist ein Wirtschaftsgut im Sinne des Absatzes 2 in das Privatvermögen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe überführt worden, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 oder § 16 Absatz 3 angesetzte Wert.4In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 6 gelten die entrichteten Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 Satz 1 als Anschaffungskosten; ist ein entgeltlicher Erwerb vorausgegangen, gelten auch die nach dem Erwerb entrichteten Beiträge als Anschaffungskosten.5Gewinn bei einem Termingeschäft ist der Differenzausgleich oder der durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmte Geldbetrag oder Vorteil abzüglich der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Termingeschäft stehen.6Bei unentgeltlichem Erwerb sind dem Einzelrechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung, die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen, der Erwerb eines Rechts aus Termingeschäften oder die Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 Satz 1 durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen.7Bei vertretbaren Wertpapieren, die einem Verwahrer zur Sammelverwahrung im Sinne des § 5 des Depotgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 34), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung anvertraut worden sind, ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Wertpapiere zuerst veräußert wurden.8Ist ein Zinsschein oder eine Zinsforderung vom Stammrecht abgetrennt worden, gilt als Veräußerungserlös der Schuldverschreibung deren gemeiner Wert zum Zeitpunkt der Trennung.9Für die Ermittlung der Anschaffungskosten ist der Wert nach Satz 8 entsprechend dem gemeinen Wert der neuen Wirtschaftsgüter aufzuteilen.

(4a)1Werden Anteile an einer Körperschaft, Vermögensmasse oder Personenvereinigung gegen Anteile an einer anderen Körperschaft, Vermögensmasse oder Personenvereinigung getauscht und wird der Tausch auf Grund gesellschaftsrechtlicher Maßnahmen vollzogen, die von den beteiligten Unternehmen ausgehen, treten abweichend von Absatz 2 Satz 1 und den §§ 13 und 21 des Umwandlungssteuergesetzes die übernommenen Anteile steuerlich an die Stelle der bisherigen Anteile, wenn das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der erhaltenen Anteile nicht ausgeschlossen oder beschränkt ist oder die Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei einer Verschmelzung Artikel 8 der Richtlinie 2009/133/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, sowie für die Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft oder einer Europäischen Genossenschaft von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat (ABl. L 310 vom 25.11.2009, S. 34) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden haben; in diesem Fall ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der erworbenen Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung der Anteile an der übertragenden Körperschaft zu besteuern wäre, und § 15 Absatz 1a Satz 2 entsprechend anzuwenden.2Erhält der Steuerpflichtige in den Fällen des Satzes 1 zusätzlich zu den Anteilen eine Gegenleistung, gilt diese als Ertrag im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1.3Besitzt bei sonstigen Kapitalforderungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 7 der Inhaber das Recht, bei Fälligkeit anstelle der Zahlung eines Geldbetrags vom Emittenten die Lieferung von Wertpapieren im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 zu verlangen oder besitzt der Emittent das Recht, bei Fälligkeit dem Inhaber anstelle der Zahlung eines Geldbetrags solche Wertpapiere anzudienen und macht der Inhaber der Forderung oder der Emittent von diesem Recht Gebrauch, ist abweichend von Absatz 4 Satz 1 das Entgelt für den Erwerb der Forderung als Veräußerungspreis der Forderung und als Anschaffungskosten der erhaltenen Wertpapiere anzusetzen; Satz 2 gilt entsprechend.4Werden Bezugsrechte veräußert oder ausgeübt, die nach § 186 des Aktiengesetzes, § 55 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder eines vergleichbaren ausländischen Rechts einen Anspruch auf Abschluss eines Zeichnungsvertrags begründen, wird der Teil der Anschaffungskosten der Altanteile, der auf das Bezugsrecht entfällt, bei der Ermittlung des Gewinns nach Absatz 4 Satz 1 mit 0 Euro angesetzt.5Werden einem Steuerpflichtigen von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland hat, Anteile zugeteilt, ohne dass der Steuerpflichtige eine Gegenleistung zu erbringen hat, sind sowohl der Ertrag als auch die Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile mit 0 Euro anzusetzen, wenn die Voraussetzungen der Sätze 3, 4 und 7 nicht vorliegen; die Anschaffungskosten der die Zuteilung begründenden Anteile bleiben unverändert.6Soweit es auf die steuerliche Wirksamkeit einer Kapitalmaßnahme im Sinne der vorstehenden Sätze 1 bis 5 ankommt, ist auf den Zeitpunkt der Einbuchung in das Depot des Steuerpflichtigen abzustellen.7Geht Vermögen einer Körperschaft durch Abspaltung auf andere Körperschaften über, gelten abweichend von Satz 5 und § 15 des Umwandlungssteuergesetzes die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(5)1Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 erzielt der Anteilseigner.2Anteilseigner ist derjenige, dem nach § 39 der Abgabenordnung die Anteile an dem Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses zuzurechnen sind.3Sind einem Nießbraucher oder Pfandgläubiger die Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 oder 2 zuzurechnen, gilt er als Anteilseigner.

(6)1Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt.3§ 10d Absatz 4 ist sinngemäß anzuwenden; im Fall von zusammenveranlagten Ehegatten erfolgt ein gemeinsamer Verlustausgleich vor der Verlustfeststellung.4Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, dürfen nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß.5Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 dürfen nur in Höhe von 20 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 20 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 verrechnet werden dürfen.6Verluste aus Kapitalvermögen aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur in Höhe von 20 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 20 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen.7Verluste aus Kapitalvermögen, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, dürfen nur verrechnet werden oder mindern die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt, wenn eine Bescheinigung im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 4 vorliegt.

(7)1§ 15b ist sinngemäß anzuwenden.2Ein vorgefertigtes Konzept im Sinne des § 15b Absatz 2 Satz 2 liegt auch vor, wenn die positiven Einkünfte nicht der tariflichen Einkommensteuer unterliegen.

(8)1Soweit Einkünfte der in den Absätzen 1, 2 und 3 bezeichneten Art zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen.2Absatz 4a findet insoweit keine Anwendung.

(9)1Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist als Werbungskosten ein Betrag von 1 000 Euro abzuziehen (Sparer-Pauschbetrag); der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen.2Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, wird ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag von 2 000 Euro gewährt.3Der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag ist bei der Einkunftsermittlung bei jedem Ehegatten je zur Hälfte abzuziehen; sind die Kapitalerträge eines Ehegatten niedriger als 1 000 Euro, so ist der anteilige Sparer-Pauschbetrag insoweit, als er die Kapitalerträge dieses Ehegatten übersteigt, bei dem anderen Ehegatten abzuziehen.4Der Sparer-Pauschbetrag und der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag dürfen nicht höher sein als die nach Maßgabe des Absatzes 6 verrechneten Kapitalerträge.

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb am 8. Dezember 2005 einen ausschließlich auf effektive Lieferung gerichteten Kauf-Optionsschein (Optionsschein I), der von der Bank X, Luxemburg, ausgegeben worden war. Der Kaufpreis für den Optionsschein I (Laufzeitende: 27. Dezember 2006) betrug 227.500 €. Im Fall der Ausübung der Option war der Kläger berechtigt, gegen Zahlung von weiteren 30.000 € eine von der Bank Y ausgegebene Inhaberschuldverschreibung (ISV) zu erwerben (ISV I), deren Auszahlungsprofil an die Wertentwicklung des DAX gekoppelt war.

2

Die ISV I wurde am 14. Dezember 2005 zu einem Nennbetrag von 250.000 € begeben, hatte eine Laufzeit von 15 Monaten (Fälligkeit 23. März 2007) und war mit 1 % p.a. verzinst. Der Rückzahlungsbetrag von ISV I hing von der Wertentwicklung des DAX innerhalb eines vom 14. Dezember 2005 (Stand: 5 310 Punkte) bis zum 8. Dezember 2006 dauernden Beobachtungszeitraums ab.

3

-    Bewegte sich der DAX innerhalb des Beobachtungszeitraums in Übereinstimmung mit den Erwartungen der Analysten zwischen 4 726 Punkten und 5 894 Punkten, wurde die ISV I bei Fälligkeit in Höhe von 277.500 € zurückgezahlt.

4

-    Sobald der DAX während des Beobachtungszeitraums auf oder unter 4 726 Punkte ("untere Barriere") fiel, betrug der Rückzahlungsbetrag 37.500 €.

5

-    Erreichte oder überschritt der DAX während des Beobachtungszeitraums 5 894 Punkte ("obere Barriere"), belief sich der Rückzahlungsbetrag auf 450.000 €.

6

Zur teilweisen Absicherung dieses Verlustrisikos erwarb der Kläger am 9. Dezember 2005 für 227.500 € einen weiteren Kauf-Optionsschein, der von Z, einer luxemburgischen Kapitalgesellschaft begeben wurde (Optionsschein II). Im Fall einer Ausübung von Optionsschein II war der Kläger berechtigt, gegen Zahlung von 30.000 € eine von der Bank Y ausgegebene ISV zu erwerben, deren Zahlungsprofil gegenläufig an die Wertentwicklung des DAX gekoppelt war, deren Ausstattungsmerkmale im Übrigen aber denen der ISV I spiegelbildlich entsprachen (ISV II):

7

-    Bewegte sich der DAX innerhalb des Beobachtungszeitraums zwischen 4 726 Punkten und 5 894 Punkten, wurde die ISV II bei Fälligkeit zu 277.500 € zurückgezahlt.

8

-    Fiel der DAX im Beobachtungszeitraum dagegen zuerst auf oder unter 4 726 Punkte, wurden 450.000 € zurückgezahlt.

9

-    Erreichte oder überschritt der DAX im Beobachtungszeitraum zuerst 5 894 Punkte, erhielt der Investor 37.500 €.

10

Nachdem der DAX die Barriere von 5 894 Punkten überschritten hatte, übte der Kläger am 27. März 2006 seinen Optionsschein II aus und erwarb die ISV II. Diese wurde am 23. März 2007 zu 37.500 € und damit mit einem Verlust in Höhe von 220.000 € zurückgezahlt. Den Optionsschein I veräußerte er am 11. Dezember 2006 ohne die Option auszuüben zu einem Preis von 417.784 € und erzielte hierdurch einen Gewinn in Höhe von 190.284 €. Der Kläger erfasste diesen Betrag in der Einkommensteuererklärung für 2006 nicht, da er die Auffassung vertrat, dass die Veräußerung außerhalb der Jahresfrist des § 23 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfolgt sei.

11

In der Einkommensteuererklärung für 2007 machte der Kläger den Verlust aus dem Erwerb und der Rückzahlung der ISV II in Höhe von 220.000 € bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Nachdem der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) dem zunächst in einem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheid gefolgt war, fasste er den erklärten Verlust aus der Rückzahlung der ISV II in dem Änderungsbescheid vom 26. Mai 2009 mit dem Gewinn aus der Veräußerung des Optionsscheins I zusammen und erkannte bei den Einkünften aus Kapitalvermögen lediglich einen Verlust in Höhe von 27.922 € an. Mit Einspruchsentscheidung vom 30. September 2009 wies das FA den Einspruch des Klägers als unbegründet zurück und hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Am 18. April 2011 und 9. Mai 2011 erließ das FA einen Einkommensteueränderungsbescheid für 2007 aus nicht streitgegenständlichen Gründen.

12

Die Klage des Klägers gegen den Einkommensteuerbescheid für 2007 wurde von dem Finanzgericht (FG) mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1892 veröffentlichten Urteil vom 1. Juli 2011  2 K 190/09 als unbegründet abgewiesen.

13

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Entgegen der Auffassung des FA seien die vom Kläger erworbenen Optionen in Bezug auf die Lieferung der ISV I und II als getrennte Geschäfte zu beurteilen, da eine Zusammenfassung weder auf § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 EStG noch auf § 42 der Abgabenordnung noch auf die Gesamtplanrechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) gestützt werden könne. Bei der danach vorzunehmenden getrennten Beurteilung der Finanzanlagen sei der Verlust aus der Ausübung der Option auf Lieferung der ISV II in Höhe von 220.000 € als negative Marktrendite nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG bei der Festsetzung der Einkommensteuer des Streitjahres zu berücksichtigen. Dem stehe entgegen der Auffassung des FG auch nicht eine fehlende Einkunftserzielungsabsicht des Klägers entgegen. Der BFH sei in seinem Urteil vom 20. August 2013 IX R 38/11 (BFHE 242, 386, BStBl II 2013, 1021), das zu einem gleich gelagerten Sachverhalt ergangen sei, zu Unrecht davon ausgegangen, dass die ISV II aufgrund der Verzinsung mit 1 % p.a. eine Emissionsrendite gehabt habe. Eine solche habe das FG nicht festgestellt. Der Begriff der Rendite sei im Gesetz nicht definiert. Eine solche liege nur dann vor, wenn im Zeitpunkt der Emission sowohl der Rückzahlungsbetrag als auch der Zins der Höhe nach feststehen. Dies sei bei der ISV II nicht der Fall gewesen, da die Höhe des Rückzahlungsbetrags von der Wertentwicklung eines variablen Basiswerts, des DAX, abhängig gewesen sei. Auch unter Berücksichtigung des Zinskupons von 1 % sei im Zeitpunkt der Emission von ISV II nicht sicher gewesen, ob der Kläger bei Fälligkeit den investierten Betrag oder einen darüber hinausgehenden Betrag erhalten würde, so dass eine Rendite gerade nicht festgestanden habe. Der BFH habe bei Kapitalforderungen, bei denen entweder die Höhe der laufenden Entgeltzahlungen oder die Höhe der Rückzahlung von einem ungewissen Ereignis abhingen, eine Emissionsrendite stets verneint. Diese Grundsätze müssten auch im vorliegenden Fall Anwendung finden. Die Annahme einer Emissionsrendite aufgrund der festen Verzinsung mit 1 % ließe die mit dem niedrigen Kupon einhergehenden Ertragschancen und Verlustrisiken auf der Vermögensebene außer Acht und würde kommerzielle und finanzmathematische Ursachen- und Wirkungszusammenhänge ignorieren.

14

Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil der Vorinstanz aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 2007 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 9. Mai 2011 dahingehend zu ändern, dass ein Verlust aus der Rückzahlung der ISV II in Höhe von 220.000 € bei den Einkünften aus Kapitalvermögen vollständig zum Abzug zugelassen wird.

15

Das FA beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

16

II. Die Revision ist unbegründet und daher nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen.

17

Das FG hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen. Zwar handelt es sich bei der vom Kläger erworbenen ISV II um eine Schuldverschreibung i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c Alternative 2 EStG (dazu unter II.1.). Jedoch ist der vom Kläger erlittene Verlust aufgrund der eindeutig abgrenzbaren Emissionsrendite der ISV II von 1 % p.a. nicht nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG als negative Kapitaleinkünfte zu berücksichtigen (dazu unter II.2.). Dabei kann der Senat offenlassen, ob der geltend gemachte Verlust nach § 22 Nr. 2 EStG i.V.m. § 23 EStG zu berücksichtigen ist, da über die Frage im vorliegenden Klageverfahren gegen die Festsetzung der Einkommensteuer nicht zu entscheiden ist (dazu unter II.3.).

18

1. Die IVS II gehört zu den sonstigen Kapitalforderungen i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c EStG. Kapitalforderungen sind auf Geldleistungen gerichtete Forderungen ohne Rücksicht auf die Dauer der Kapitalüberlassung oder den Rechtsgrund des Anspruchs. Der Anspruch auf Rückzahlung des überlassenen Kapitals ist nicht Voraussetzung für die Annahme einer Kapitalforderung. Der Tatbestand von § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG verlangt hierfür lediglich, dass die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder gewährt worden ist, auch wenn die Höhe des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt. Danach sind die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erfüllt, da die Emittentin zwar nicht die volle Rückzahlung des überlassenen Kapitals, aber die eines Teilbetrags verbindlich zugesagt hat (Senatsurteil vom 4. Dezember 2007 VIII R 53/05, BFHE 219, 339, BStBl II 2008, 563). Mit der IVS II erwarb der Kläger eine auf Geldleistung gerichtete Forderung gegen die Emittentin, nämlich zum vereinbarten Rückzahlungstermin (23. März 2007) mindestens einen Betrag in Höhe von 37.500 € ausgezahlt zu bekommen. Die ISV II ist des Weiteren als Finanzinnovation i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c Alternative 2 EStG zu qualifizieren, da die Höhe des Kapitalertrags aus der Summe von Kapitalrückzahlung und Entgelt von einem ungewissen Ereignis, der Entwicklung des DAX innerhalb des Beobachtungszeitraums, abhing.

19

2. Das FG hat bei seiner rechtlichen Würdigung das Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG zu Unrecht bejaht, da es rechtsfehlerhaft davon ausgegangen ist, dass es sich bei der Verzinsung der ISV II mit 1 % des Nennbetrags p.a. nicht um eine eindeutig von der Marktrendite abgrenzbare Emissionsrendite gehandelt habe.

20

a) Der Begriff der Emissionsrendite ist im Einkommensteuergesetz nicht definiert. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist als Emissionsrendite die vom Emittenten bei der Begebung der Anlage von vornherein zugesagte, eindeutig abgrenz- und bezifferbare Rendite zu verstehen, die bis zur Einlösung des Papiers bzw. Endfälligkeit der Kapitalforderung mit Sicherheit erzielt werden kann (Senatsurteile vom 24. Oktober 2000 VIII R 28/99, BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97; vom 13. Dezember 2006 VIII R 79/03, BFHE 216, 187, BStBl II 2007, 562; vom 26. Juni 2012 VIII R 40/10, BFH/NV 2013, 346).

21

b) Die ISV II hatte eine Emissionsrendite, denn sie war, wie das FG in seinem Urteil festgestellt hat, nach den Ausgabebedingungen während ihrer Laufzeit mit 1 % p.a. zu verzinsen. Dies war der Ertrag, der von dem Kläger während der Laufzeit der ISV II mit Sicherheit erzielt werden konnte. Anders als in dem vom Senat im Urteil in BFH/NV 2013, 346 entschiedenen Fall hing die Verzinsung der ISV II nicht von einem an ein unkalkulierbares Ereignis gebundenen, variablen Zinssatz ab, sondern stand von vornherein fest. Inwieweit die zugesagte Mindestrendite dem Kapitalmarkt im Zeitpunkt der Emission entsprach, ist --entgegen der Auffassung des Klägers und des FG-- für das Vorliegen einer Emissionsrendite i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG unerheblich (BFH-Urteil in BFHE 242, 386, BStBl II 2013, 1021). Wäre der diesbezüglichen Argumentation des Klägers zu folgen, unterlägen im Übrigen nicht nur die Verluste aus der Rückzahlung der ISV II, sondern auch der Gewinn aus der Veräußerung der ISV I der Besteuerung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG.

22

c) Da nicht die Höhe der Verzinsung, sondern die an die Entwicklung des DAX gekoppelte Höhe der Rückzahlung des überlassenen Kapitals von einem ungewissen Ereignis abhing, waren Kapitalnutzungsentgelt und die Wertentwicklung des eingesetzten Kapitals klar voneinander trennbar. Die von der Kursentwicklung des DAX abhängige Wertentwicklung des von der Emittentin zurückzuzahlenden Kapitals war nicht in das Kapitalentgelt eingebunden und damit nicht untrennbar mit diesem verbunden. Die Bewegung des DAX blieb ohne Auswirkung auf die Verzinsung. Die ISV II wies danach eine von vornherein bezifferbare Emissionsrendite auf, so dass die Voraussetzungen für eine Besteuerung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG nicht vorlagen. Auf die Frage, ob der Kläger hinsichtlich der Einkünfte aus Kapitalvermögen mit Einkunftserzielungsabsicht gehandelt hat, kommt es nicht an.

23

d) Danach hat das FA in dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid zu Unrecht negative Kapitaleinkünfte in Höhe von 27.922 € berücksichtigt. Jedoch ist es dem BFH ebenso wie dem FG wegen des aus § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO resultierenden Verböserungsverbotes versagt, den Einkommensteuerbescheid zuungunsten des Klägers zu ändern.

24

3. Über die Frage, ob der geltend gemachte Verlust ggf. gemäß § 23 EStG zu berücksichtigen ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 242, 386, BStBl II 2013, 1021), hat der Senat nicht zu entscheiden, da die gesonderte Feststellung der nicht ausgleichbaren Veräußerungsverluste nach § 10d Abs. 4, § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist und der Einkommensteuerbescheid nicht Bezugspunkt für eine Änderung der nicht ausgleichbaren Veräußerungsverluste sein kann (BFH-Urteil vom 11. November 2008 IX R 44/07, BFHE 223, 395, BStBl II 2010, 31).

(1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören

1.
Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien, Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an Genossenschaften sowie an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes.2Zu den sonstigen Bezügen gehören auch verdeckte Gewinnausschüttungen.3Die Bezüge gehören nicht zu den Einnahmen, soweit sie aus Ausschüttungen einer Körperschaft stammen, für die Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes als verwendet gelten.4Als sonstige Bezüge gelten auch Einnahmen, die anstelle der Bezüge im Sinne des Satzes 1 von einem anderen als dem Anteilseigner nach Absatz 5 bezogen werden, wenn die Aktien mit Dividendenberechtigung erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert werden;
2.
Bezüge, die nach der Auflösung einer Körperschaft oder Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1 anfallen und die nicht in der Rückzahlung von Nennkapital bestehen; Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend.2Gleiches gilt für Bezüge, die auf Grund einer Kapitalherabsetzung oder nach der Auflösung einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft oder Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1 anfallen und die als Gewinnausschüttung im Sinne des § 28 Absatz 2 Satz 2 und 4 des Körperschaftsteuergesetzes gelten;
3.
Investmenterträge nach § 16 des Investmentsteuergesetzes;
3a.
Spezial-Investmenterträge nach § 34 des Investmentsteuergesetzes;
4.
Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen, es sei denn, dass der Gesellschafter oder Darlehensgeber als Mitunternehmer anzusehen ist.2Auf Anteile des stillen Gesellschafters am Verlust des Betriebes sind § 15 Absatz 4 Satz 6 bis 8 und § 15a sinngemäß anzuwenden;
5.
Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden und Renten aus Rentenschulden.2Bei Tilgungshypotheken und Tilgungsgrundschulden ist nur der Teil der Zahlungen anzusetzen, der als Zins auf den jeweiligen Kapitalrest entfällt;
6.
der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge (Erträge) im Erlebensfall oder bei Rückkauf des Vertrags bei Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die lebenslange Rentenzahlung gewählt und erbracht wird, und bei Kapitalversicherungen mit Sparanteil, wenn der Vertrag nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen worden ist.2Wird die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt, ist die Hälfte des Unterschiedsbetrags anzusetzen.3Bei entgeltlichem Erwerb des Anspruchs auf die Versicherungsleistung treten die Anschaffungskosten an die Stelle der vor dem Erwerb entrichteten Beiträge.4Die Sätze 1 bis 3 sind auf Erträge aus fondsgebundenen Lebensversicherungen, auf Erträge im Erlebensfall bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht, soweit keine lebenslange Rentenzahlung vereinbart und erbracht wird, und auf Erträge bei Rückkauf des Vertrages bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht entsprechend anzuwenden.5Ist in einem Versicherungsvertrag eine gesonderte Verwaltung von speziell für diesen Vertrag zusammengestellten Kapitalanlagen vereinbart, die nicht auf öffentlich vertriebene Investmentfondsanteile oder Anlagen, die die Entwicklung eines veröffentlichten Indexes abbilden, beschränkt ist, und kann der wirtschaftlich Berechtigte unmittelbar oder mittelbar über die Veräußerung der Vermögensgegenstände und die Wiederanlage der Erlöse bestimmen (vermögensverwaltender Versicherungsvertrag), sind die dem Versicherungsunternehmen zufließenden Erträge dem wirtschaftlich Berechtigten aus dem Versicherungsvertrag zuzurechnen; Sätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden.6Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn
a)
in einem Kapitallebensversicherungsvertrag mit vereinbarter laufender Beitragszahlung in mindestens gleichbleibender Höhe bis zum Zeitpunkt des Erlebensfalls die vereinbarte Leistung bei Eintritt des versicherten Risikos weniger als 50 Prozent der Summe der für die gesamte Vertragsdauer zu zahlenden Beiträge beträgt und
b)
bei einem Kapitallebensversicherungsvertrag die vereinbarte Leistung bei Eintritt des versicherten Risikos das Deckungskapital oder den Zeitwert der Versicherung spätestens fünf Jahre nach Vertragsabschluss nicht um mindestens 10 Prozent des Deckungskapitals, des Zeitwerts oder der Summe der gezahlten Beiträge übersteigt.2Dieser Prozentsatz darf bis zum Ende der Vertragslaufzeit in jährlich gleichen Schritten auf Null sinken.
7Hat der Steuerpflichtige Ansprüche aus einem von einer anderen Person abgeschlossenen Vertrag entgeltlich erworben, gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung bei Eintritt eines versicherten Risikos und den Aufwendungen für den Erwerb und Erhalt des Versicherungsanspruches; insoweit findet Satz 2 keine Anwendung.8Satz 7 gilt nicht, wenn die versicherte Person den Versicherungsanspruch von einem Dritten erwirbt oder aus anderen Rechtsverhältnissen entstandene Abfindungs- und Ausgleichsansprüche arbeitsrechtlicher, erbrechtlicher oder familienrechtlicher Art durch Übertragung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen erfüllt werden.9Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen sind 15 Prozent des Unterschiedsbetrages steuerfrei oder dürfen nicht bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden, soweit der Unterschiedsbetrag aus Investmenterträgen stammt;
7.
Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe der Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt.2Dies gilt unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage.3Erstattungszinsen im Sinne des § 233a der Abgabenordnung sind Erträge im Sinne des Satzes 1;
8.
Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen einschließlich der Schatzwechsel;
9.
Einnahmen aus Leistungen einer nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes, die Gewinnausschüttungen im Sinne der Nummer 1 wirtschaftlich vergleichbar sind, soweit sie nicht bereits zu den Einnahmen im Sinne der Nummer 1 gehören; Nummer 1 Satz 2, 3 und Nummer 2 gelten entsprechend.2Satz 1 ist auf Leistungen von vergleichbaren Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die weder Sitz noch Geschäftsleitung im Inland haben, entsprechend anzuwenden;
10.
a)
Leistungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes mit eigener Rechtspersönlichkeit, die zu mit Gewinnausschüttungen im Sinne der Nummer 1 Satz 1 wirtschaftlich vergleichbaren Einnahmen führen; Nummer 1 Satz 2, 3 und Nummer 2 gelten entsprechend;
b)
der nicht den Rücklagen zugeführte Gewinn und verdeckte Gewinnausschüttungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes ohne eigene Rechtspersönlichkeit, der den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt oder Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nummer 8 bis 10 des Umsatzsteuergesetzes, von mehr als 350 000 Euro im Kalenderjahr oder einen Gewinn von mehr als 30 000 Euro im Wirtschaftsjahr hat, sowie der Gewinn im Sinne des § 22 Absatz 4 des Umwandlungssteuergesetzes.2Die Auflösung der Rücklagen zu Zwecken außerhalb des Betriebs gewerblicher Art führt zu einem Gewinn im Sinne des Satzes 1; in Fällen der Einbringung nach dem Sechsten und des Formwechsels nach dem Achten Teil des Umwandlungssteuergesetzes gelten die Rücklagen als aufgelöst.3Bei dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen der inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gelten drei Viertel des Einkommens im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes als Gewinn im Sinne des Satzes 1.4Die Sätze 1 und 2 sind bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben der von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen entsprechend anzuwenden.5Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend.6Satz 1 in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung ist für Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden;
11.
Stillhalterprämien, die für die Einräumung von Optionen vereinnahmt werden; schließt der Stillhalter ein Glattstellungsgeschäft ab, mindern sich die Einnahmen aus den Stillhalterprämien um die im Glattstellungsgeschäft gezahlten Prämien.

(2)1Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch

1.
der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1.2Anteile an einer Körperschaft sind auch Genussrechte im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, den Anteilen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf Anteile im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1;
2.
der Gewinn aus der Veräußerung
a)
von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen durch den Inhaber des Stammrechts, wenn die dazugehörigen Aktien oder sonstigen Anteile nicht mitveräußert werden.2Soweit eine Besteuerung nach Satz 1 erfolgt ist, tritt diese insoweit an die Stelle der Besteuerung nach Absatz 1;
b)
von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den Inhaber oder ehemaligen Inhaber der Schuldverschreibung, wenn die dazugehörigen Schuldverschreibungen nicht mitveräußert werden.2Entsprechendes gilt für die Einlösung von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den ehemaligen Inhaber der Schuldverschreibung.
2Satz 1 gilt sinngemäß für die Einnahmen aus der Abtretung von Dividenden- oder Zinsansprüchen oder sonstigen Ansprüchen im Sinne des Satzes 1, wenn die dazugehörigen Anteilsrechte oder Schuldverschreibungen nicht in einzelnen Wertpapieren verbrieft sind.3Satz 2 gilt auch bei der Abtretung von Zinsansprüchen aus Schuldbuchforderungen, die in ein öffentliches Schuldbuch eingetragen sind;
3.
der Gewinn
a)
bei Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt;
b)
aus der Veräußerung eines als Termingeschäft ausgestalteten Finanzinstruments;
4.
der Gewinn aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern, die Erträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4 erzielen;
5.
der Gewinn aus der Übertragung von Rechten im Sinne des Absatzes 1 Nummer 5;
6.
der Gewinn aus der Veräußerung von Ansprüchen auf eine Versicherungsleistung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6.2Das Versicherungsunternehmen hat nach Kenntniserlangung von einer Veräußerung unverzüglich Mitteilung an das für den Steuerpflichtigen zuständige Finanzamt zu machen und auf Verlangen des Steuerpflichtigen eine Bescheinigung über die Höhe der entrichteten Beiträge im Zeitpunkt der Veräußerung zu erteilen;
7.
der Gewinn aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art im Sinne des Absatzes 1 Nummer 7;
8.
der Gewinn aus der Übertragung oder Aufgabe einer die Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 9 vermittelnden Rechtsposition.
2Als Veräußerung im Sinne des Satzes 1 gilt auch die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft; in den Fällen von Satz 1 Nummer 4 gilt auch die Vereinnahmung eines Auseinandersetzungsguthabens als Veräußerung.3Die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft gilt als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter.4Wird ein Zinsschein oder eine Zinsforderung vom Stammrecht abgetrennt, gilt dies als Veräußerung der Schuldverschreibung und als Anschaffung der durch die Trennung entstandenen Wirtschaftsgüter.5Eine Trennung gilt als vollzogen, wenn dem Inhaber der Schuldverschreibung die Wertpapierkennnummern für die durch die Trennung entstandenen Wirtschaftsgüter zugehen.

(3) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden.

(3a)1Korrekturen im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 7 sind erst zu dem dort genannten Zeitpunkt zu berücksichtigen.2Weist der Steuerpflichtige durch eine Bescheinigung der auszahlenden Stelle nach, dass sie die Korrektur nicht vorgenommen hat und auch nicht vornehmen wird, kann der Steuerpflichtige die Korrektur nach § 32d Absatz 4 und 6 geltend machen.

(4)1Gewinn im Sinne des Absatzes 2 ist der Unterschied zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung nach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen, und den Anschaffungskosten; bei nicht in Euro getätigten Geschäften sind die Einnahmen im Zeitpunkt der Veräußerung und die Anschaffungskosten im Zeitpunkt der Anschaffung in Euro umzurechnen.2In den Fällen der verdeckten Einlage tritt an die Stelle der Einnahmen aus der Veräußerung der Wirtschaftsgüter ihr gemeiner Wert; der Gewinn ist für das Kalenderjahr der verdeckten Einlage anzusetzen.3Ist ein Wirtschaftsgut im Sinne des Absatzes 2 in das Privatvermögen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe überführt worden, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 oder § 16 Absatz 3 angesetzte Wert.4In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 6 gelten die entrichteten Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 Satz 1 als Anschaffungskosten; ist ein entgeltlicher Erwerb vorausgegangen, gelten auch die nach dem Erwerb entrichteten Beiträge als Anschaffungskosten.5Gewinn bei einem Termingeschäft ist der Differenzausgleich oder der durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmte Geldbetrag oder Vorteil abzüglich der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Termingeschäft stehen.6Bei unentgeltlichem Erwerb sind dem Einzelrechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung, die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen, der Erwerb eines Rechts aus Termingeschäften oder die Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 Satz 1 durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen.7Bei vertretbaren Wertpapieren, die einem Verwahrer zur Sammelverwahrung im Sinne des § 5 des Depotgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 34), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung anvertraut worden sind, ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Wertpapiere zuerst veräußert wurden.8Ist ein Zinsschein oder eine Zinsforderung vom Stammrecht abgetrennt worden, gilt als Veräußerungserlös der Schuldverschreibung deren gemeiner Wert zum Zeitpunkt der Trennung.9Für die Ermittlung der Anschaffungskosten ist der Wert nach Satz 8 entsprechend dem gemeinen Wert der neuen Wirtschaftsgüter aufzuteilen.

(4a)1Werden Anteile an einer Körperschaft, Vermögensmasse oder Personenvereinigung gegen Anteile an einer anderen Körperschaft, Vermögensmasse oder Personenvereinigung getauscht und wird der Tausch auf Grund gesellschaftsrechtlicher Maßnahmen vollzogen, die von den beteiligten Unternehmen ausgehen, treten abweichend von Absatz 2 Satz 1 und den §§ 13 und 21 des Umwandlungssteuergesetzes die übernommenen Anteile steuerlich an die Stelle der bisherigen Anteile, wenn das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der erhaltenen Anteile nicht ausgeschlossen oder beschränkt ist oder die Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei einer Verschmelzung Artikel 8 der Richtlinie 2009/133/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, sowie für die Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft oder einer Europäischen Genossenschaft von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat (ABl. L 310 vom 25.11.2009, S. 34) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden haben; in diesem Fall ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der erworbenen Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung der Anteile an der übertragenden Körperschaft zu besteuern wäre, und § 15 Absatz 1a Satz 2 entsprechend anzuwenden.2Erhält der Steuerpflichtige in den Fällen des Satzes 1 zusätzlich zu den Anteilen eine Gegenleistung, gilt diese als Ertrag im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1.3Besitzt bei sonstigen Kapitalforderungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 7 der Inhaber das Recht, bei Fälligkeit anstelle der Zahlung eines Geldbetrags vom Emittenten die Lieferung von Wertpapieren im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 zu verlangen oder besitzt der Emittent das Recht, bei Fälligkeit dem Inhaber anstelle der Zahlung eines Geldbetrags solche Wertpapiere anzudienen und macht der Inhaber der Forderung oder der Emittent von diesem Recht Gebrauch, ist abweichend von Absatz 4 Satz 1 das Entgelt für den Erwerb der Forderung als Veräußerungspreis der Forderung und als Anschaffungskosten der erhaltenen Wertpapiere anzusetzen; Satz 2 gilt entsprechend.4Werden Bezugsrechte veräußert oder ausgeübt, die nach § 186 des Aktiengesetzes, § 55 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder eines vergleichbaren ausländischen Rechts einen Anspruch auf Abschluss eines Zeichnungsvertrags begründen, wird der Teil der Anschaffungskosten der Altanteile, der auf das Bezugsrecht entfällt, bei der Ermittlung des Gewinns nach Absatz 4 Satz 1 mit 0 Euro angesetzt.5Werden einem Steuerpflichtigen von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland hat, Anteile zugeteilt, ohne dass der Steuerpflichtige eine Gegenleistung zu erbringen hat, sind sowohl der Ertrag als auch die Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile mit 0 Euro anzusetzen, wenn die Voraussetzungen der Sätze 3, 4 und 7 nicht vorliegen; die Anschaffungskosten der die Zuteilung begründenden Anteile bleiben unverändert.6Soweit es auf die steuerliche Wirksamkeit einer Kapitalmaßnahme im Sinne der vorstehenden Sätze 1 bis 5 ankommt, ist auf den Zeitpunkt der Einbuchung in das Depot des Steuerpflichtigen abzustellen.7Geht Vermögen einer Körperschaft durch Abspaltung auf andere Körperschaften über, gelten abweichend von Satz 5 und § 15 des Umwandlungssteuergesetzes die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(5)1Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 erzielt der Anteilseigner.2Anteilseigner ist derjenige, dem nach § 39 der Abgabenordnung die Anteile an dem Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses zuzurechnen sind.3Sind einem Nießbraucher oder Pfandgläubiger die Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 oder 2 zuzurechnen, gilt er als Anteilseigner.

(6)1Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt.3§ 10d Absatz 4 ist sinngemäß anzuwenden; im Fall von zusammenveranlagten Ehegatten erfolgt ein gemeinsamer Verlustausgleich vor der Verlustfeststellung.4Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, dürfen nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß.5Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 dürfen nur in Höhe von 20 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 20 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 verrechnet werden dürfen.6Verluste aus Kapitalvermögen aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur in Höhe von 20 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 20 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen.7Verluste aus Kapitalvermögen, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, dürfen nur verrechnet werden oder mindern die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt, wenn eine Bescheinigung im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 4 vorliegt.

(7)1§ 15b ist sinngemäß anzuwenden.2Ein vorgefertigtes Konzept im Sinne des § 15b Absatz 2 Satz 2 liegt auch vor, wenn die positiven Einkünfte nicht der tariflichen Einkommensteuer unterliegen.

(8)1Soweit Einkünfte der in den Absätzen 1, 2 und 3 bezeichneten Art zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen.2Absatz 4a findet insoweit keine Anwendung.

(9)1Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist als Werbungskosten ein Betrag von 1 000 Euro abzuziehen (Sparer-Pauschbetrag); der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen.2Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, wird ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag von 2 000 Euro gewährt.3Der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag ist bei der Einkunftsermittlung bei jedem Ehegatten je zur Hälfte abzuziehen; sind die Kapitalerträge eines Ehegatten niedriger als 1 000 Euro, so ist der anteilige Sparer-Pauschbetrag insoweit, als er die Kapitalerträge dieses Ehegatten übersteigt, bei dem anderen Ehegatten abzuziehen.4Der Sparer-Pauschbetrag und der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag dürfen nicht höher sein als die nach Maßgabe des Absatzes 6 verrechneten Kapitalerträge.

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb am 8. Dezember 2005 einen ausschließlich auf effektive Lieferung gerichteten Kauf-Optionsschein (Optionsschein I), der von der Bank X, Luxemburg, ausgegeben worden war. Der Kaufpreis für den Optionsschein I (Laufzeitende: 27. Dezember 2006) betrug 227.500 €. Im Fall der Ausübung der Option war der Kläger berechtigt, gegen Zahlung von weiteren 30.000 € eine von der Bank Y ausgegebene Inhaberschuldverschreibung (ISV) zu erwerben (ISV I), deren Auszahlungsprofil an die Wertentwicklung des DAX gekoppelt war.

2

Die ISV I wurde am 14. Dezember 2005 zu einem Nennbetrag von 250.000 € begeben, hatte eine Laufzeit von 15 Monaten (Fälligkeit 23. März 2007) und war mit 1 % p.a. verzinst. Der Rückzahlungsbetrag von ISV I hing von der Wertentwicklung des DAX innerhalb eines vom 14. Dezember 2005 (Stand: 5 310 Punkte) bis zum 8. Dezember 2006 dauernden Beobachtungszeitraums ab.

3

-    Bewegte sich der DAX innerhalb des Beobachtungszeitraums in Übereinstimmung mit den Erwartungen der Analysten zwischen 4 726 Punkten und 5 894 Punkten, wurde die ISV I bei Fälligkeit in Höhe von 277.500 € zurückgezahlt.

4

-    Sobald der DAX während des Beobachtungszeitraums auf oder unter 4 726 Punkte ("untere Barriere") fiel, betrug der Rückzahlungsbetrag 37.500 €.

5

-    Erreichte oder überschritt der DAX während des Beobachtungszeitraums 5 894 Punkte ("obere Barriere"), belief sich der Rückzahlungsbetrag auf 450.000 €.

6

Zur teilweisen Absicherung dieses Verlustrisikos erwarb der Kläger am 9. Dezember 2005 für 227.500 € einen weiteren Kauf-Optionsschein, der von Z, einer luxemburgischen Kapitalgesellschaft begeben wurde (Optionsschein II). Im Fall einer Ausübung von Optionsschein II war der Kläger berechtigt, gegen Zahlung von 30.000 € eine von der Bank Y ausgegebene ISV zu erwerben, deren Zahlungsprofil gegenläufig an die Wertentwicklung des DAX gekoppelt war, deren Ausstattungsmerkmale im Übrigen aber denen der ISV I spiegelbildlich entsprachen (ISV II):

7

-    Bewegte sich der DAX innerhalb des Beobachtungszeitraums zwischen 4 726 Punkten und 5 894 Punkten, wurde die ISV II bei Fälligkeit zu 277.500 € zurückgezahlt.

8

-    Fiel der DAX im Beobachtungszeitraum dagegen zuerst auf oder unter 4 726 Punkte, wurden 450.000 € zurückgezahlt.

9

-    Erreichte oder überschritt der DAX im Beobachtungszeitraum zuerst 5 894 Punkte, erhielt der Investor 37.500 €.

10

Nachdem der DAX die Barriere von 5 894 Punkten überschritten hatte, übte der Kläger am 27. März 2006 seinen Optionsschein II aus und erwarb die ISV II. Diese wurde am 23. März 2007 zu 37.500 € und damit mit einem Verlust in Höhe von 220.000 € zurückgezahlt. Den Optionsschein I veräußerte er am 11. Dezember 2006 ohne die Option auszuüben zu einem Preis von 417.784 € und erzielte hierdurch einen Gewinn in Höhe von 190.284 €. Der Kläger erfasste diesen Betrag in der Einkommensteuererklärung für 2006 nicht, da er die Auffassung vertrat, dass die Veräußerung außerhalb der Jahresfrist des § 23 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfolgt sei.

11

In der Einkommensteuererklärung für 2007 machte der Kläger den Verlust aus dem Erwerb und der Rückzahlung der ISV II in Höhe von 220.000 € bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Nachdem der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) dem zunächst in einem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheid gefolgt war, fasste er den erklärten Verlust aus der Rückzahlung der ISV II in dem Änderungsbescheid vom 26. Mai 2009 mit dem Gewinn aus der Veräußerung des Optionsscheins I zusammen und erkannte bei den Einkünften aus Kapitalvermögen lediglich einen Verlust in Höhe von 27.922 € an. Mit Einspruchsentscheidung vom 30. September 2009 wies das FA den Einspruch des Klägers als unbegründet zurück und hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Am 18. April 2011 und 9. Mai 2011 erließ das FA einen Einkommensteueränderungsbescheid für 2007 aus nicht streitgegenständlichen Gründen.

12

Die Klage des Klägers gegen den Einkommensteuerbescheid für 2007 wurde von dem Finanzgericht (FG) mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1892 veröffentlichten Urteil vom 1. Juli 2011  2 K 190/09 als unbegründet abgewiesen.

13

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Entgegen der Auffassung des FA seien die vom Kläger erworbenen Optionen in Bezug auf die Lieferung der ISV I und II als getrennte Geschäfte zu beurteilen, da eine Zusammenfassung weder auf § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 EStG noch auf § 42 der Abgabenordnung noch auf die Gesamtplanrechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) gestützt werden könne. Bei der danach vorzunehmenden getrennten Beurteilung der Finanzanlagen sei der Verlust aus der Ausübung der Option auf Lieferung der ISV II in Höhe von 220.000 € als negative Marktrendite nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG bei der Festsetzung der Einkommensteuer des Streitjahres zu berücksichtigen. Dem stehe entgegen der Auffassung des FG auch nicht eine fehlende Einkunftserzielungsabsicht des Klägers entgegen. Der BFH sei in seinem Urteil vom 20. August 2013 IX R 38/11 (BFHE 242, 386, BStBl II 2013, 1021), das zu einem gleich gelagerten Sachverhalt ergangen sei, zu Unrecht davon ausgegangen, dass die ISV II aufgrund der Verzinsung mit 1 % p.a. eine Emissionsrendite gehabt habe. Eine solche habe das FG nicht festgestellt. Der Begriff der Rendite sei im Gesetz nicht definiert. Eine solche liege nur dann vor, wenn im Zeitpunkt der Emission sowohl der Rückzahlungsbetrag als auch der Zins der Höhe nach feststehen. Dies sei bei der ISV II nicht der Fall gewesen, da die Höhe des Rückzahlungsbetrags von der Wertentwicklung eines variablen Basiswerts, des DAX, abhängig gewesen sei. Auch unter Berücksichtigung des Zinskupons von 1 % sei im Zeitpunkt der Emission von ISV II nicht sicher gewesen, ob der Kläger bei Fälligkeit den investierten Betrag oder einen darüber hinausgehenden Betrag erhalten würde, so dass eine Rendite gerade nicht festgestanden habe. Der BFH habe bei Kapitalforderungen, bei denen entweder die Höhe der laufenden Entgeltzahlungen oder die Höhe der Rückzahlung von einem ungewissen Ereignis abhingen, eine Emissionsrendite stets verneint. Diese Grundsätze müssten auch im vorliegenden Fall Anwendung finden. Die Annahme einer Emissionsrendite aufgrund der festen Verzinsung mit 1 % ließe die mit dem niedrigen Kupon einhergehenden Ertragschancen und Verlustrisiken auf der Vermögensebene außer Acht und würde kommerzielle und finanzmathematische Ursachen- und Wirkungszusammenhänge ignorieren.

14

Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil der Vorinstanz aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 2007 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 9. Mai 2011 dahingehend zu ändern, dass ein Verlust aus der Rückzahlung der ISV II in Höhe von 220.000 € bei den Einkünften aus Kapitalvermögen vollständig zum Abzug zugelassen wird.

15

Das FA beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

16

II. Die Revision ist unbegründet und daher nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen.

17

Das FG hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen. Zwar handelt es sich bei der vom Kläger erworbenen ISV II um eine Schuldverschreibung i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c Alternative 2 EStG (dazu unter II.1.). Jedoch ist der vom Kläger erlittene Verlust aufgrund der eindeutig abgrenzbaren Emissionsrendite der ISV II von 1 % p.a. nicht nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG als negative Kapitaleinkünfte zu berücksichtigen (dazu unter II.2.). Dabei kann der Senat offenlassen, ob der geltend gemachte Verlust nach § 22 Nr. 2 EStG i.V.m. § 23 EStG zu berücksichtigen ist, da über die Frage im vorliegenden Klageverfahren gegen die Festsetzung der Einkommensteuer nicht zu entscheiden ist (dazu unter II.3.).

18

1. Die IVS II gehört zu den sonstigen Kapitalforderungen i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c EStG. Kapitalforderungen sind auf Geldleistungen gerichtete Forderungen ohne Rücksicht auf die Dauer der Kapitalüberlassung oder den Rechtsgrund des Anspruchs. Der Anspruch auf Rückzahlung des überlassenen Kapitals ist nicht Voraussetzung für die Annahme einer Kapitalforderung. Der Tatbestand von § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG verlangt hierfür lediglich, dass die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder gewährt worden ist, auch wenn die Höhe des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt. Danach sind die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erfüllt, da die Emittentin zwar nicht die volle Rückzahlung des überlassenen Kapitals, aber die eines Teilbetrags verbindlich zugesagt hat (Senatsurteil vom 4. Dezember 2007 VIII R 53/05, BFHE 219, 339, BStBl II 2008, 563). Mit der IVS II erwarb der Kläger eine auf Geldleistung gerichtete Forderung gegen die Emittentin, nämlich zum vereinbarten Rückzahlungstermin (23. März 2007) mindestens einen Betrag in Höhe von 37.500 € ausgezahlt zu bekommen. Die ISV II ist des Weiteren als Finanzinnovation i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c Alternative 2 EStG zu qualifizieren, da die Höhe des Kapitalertrags aus der Summe von Kapitalrückzahlung und Entgelt von einem ungewissen Ereignis, der Entwicklung des DAX innerhalb des Beobachtungszeitraums, abhing.

19

2. Das FG hat bei seiner rechtlichen Würdigung das Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG zu Unrecht bejaht, da es rechtsfehlerhaft davon ausgegangen ist, dass es sich bei der Verzinsung der ISV II mit 1 % des Nennbetrags p.a. nicht um eine eindeutig von der Marktrendite abgrenzbare Emissionsrendite gehandelt habe.

20

a) Der Begriff der Emissionsrendite ist im Einkommensteuergesetz nicht definiert. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist als Emissionsrendite die vom Emittenten bei der Begebung der Anlage von vornherein zugesagte, eindeutig abgrenz- und bezifferbare Rendite zu verstehen, die bis zur Einlösung des Papiers bzw. Endfälligkeit der Kapitalforderung mit Sicherheit erzielt werden kann (Senatsurteile vom 24. Oktober 2000 VIII R 28/99, BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97; vom 13. Dezember 2006 VIII R 79/03, BFHE 216, 187, BStBl II 2007, 562; vom 26. Juni 2012 VIII R 40/10, BFH/NV 2013, 346).

21

b) Die ISV II hatte eine Emissionsrendite, denn sie war, wie das FG in seinem Urteil festgestellt hat, nach den Ausgabebedingungen während ihrer Laufzeit mit 1 % p.a. zu verzinsen. Dies war der Ertrag, der von dem Kläger während der Laufzeit der ISV II mit Sicherheit erzielt werden konnte. Anders als in dem vom Senat im Urteil in BFH/NV 2013, 346 entschiedenen Fall hing die Verzinsung der ISV II nicht von einem an ein unkalkulierbares Ereignis gebundenen, variablen Zinssatz ab, sondern stand von vornherein fest. Inwieweit die zugesagte Mindestrendite dem Kapitalmarkt im Zeitpunkt der Emission entsprach, ist --entgegen der Auffassung des Klägers und des FG-- für das Vorliegen einer Emissionsrendite i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG unerheblich (BFH-Urteil in BFHE 242, 386, BStBl II 2013, 1021). Wäre der diesbezüglichen Argumentation des Klägers zu folgen, unterlägen im Übrigen nicht nur die Verluste aus der Rückzahlung der ISV II, sondern auch der Gewinn aus der Veräußerung der ISV I der Besteuerung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG.

22

c) Da nicht die Höhe der Verzinsung, sondern die an die Entwicklung des DAX gekoppelte Höhe der Rückzahlung des überlassenen Kapitals von einem ungewissen Ereignis abhing, waren Kapitalnutzungsentgelt und die Wertentwicklung des eingesetzten Kapitals klar voneinander trennbar. Die von der Kursentwicklung des DAX abhängige Wertentwicklung des von der Emittentin zurückzuzahlenden Kapitals war nicht in das Kapitalentgelt eingebunden und damit nicht untrennbar mit diesem verbunden. Die Bewegung des DAX blieb ohne Auswirkung auf die Verzinsung. Die ISV II wies danach eine von vornherein bezifferbare Emissionsrendite auf, so dass die Voraussetzungen für eine Besteuerung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG nicht vorlagen. Auf die Frage, ob der Kläger hinsichtlich der Einkünfte aus Kapitalvermögen mit Einkunftserzielungsabsicht gehandelt hat, kommt es nicht an.

23

d) Danach hat das FA in dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid zu Unrecht negative Kapitaleinkünfte in Höhe von 27.922 € berücksichtigt. Jedoch ist es dem BFH ebenso wie dem FG wegen des aus § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO resultierenden Verböserungsverbotes versagt, den Einkommensteuerbescheid zuungunsten des Klägers zu ändern.

24

3. Über die Frage, ob der geltend gemachte Verlust ggf. gemäß § 23 EStG zu berücksichtigen ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 242, 386, BStBl II 2013, 1021), hat der Senat nicht zu entscheiden, da die gesonderte Feststellung der nicht ausgleichbaren Veräußerungsverluste nach § 10d Abs. 4, § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist und der Einkommensteuerbescheid nicht Bezugspunkt für eine Änderung der nicht ausgleichbaren Veräußerungsverluste sein kann (BFH-Urteil vom 11. November 2008 IX R 44/07, BFHE 223, 395, BStBl II 2010, 31).

(1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören

1.
Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien, Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an Genossenschaften sowie an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes.2Zu den sonstigen Bezügen gehören auch verdeckte Gewinnausschüttungen.3Die Bezüge gehören nicht zu den Einnahmen, soweit sie aus Ausschüttungen einer Körperschaft stammen, für die Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes als verwendet gelten.4Als sonstige Bezüge gelten auch Einnahmen, die anstelle der Bezüge im Sinne des Satzes 1 von einem anderen als dem Anteilseigner nach Absatz 5 bezogen werden, wenn die Aktien mit Dividendenberechtigung erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert werden;
2.
Bezüge, die nach der Auflösung einer Körperschaft oder Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1 anfallen und die nicht in der Rückzahlung von Nennkapital bestehen; Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend.2Gleiches gilt für Bezüge, die auf Grund einer Kapitalherabsetzung oder nach der Auflösung einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft oder Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1 anfallen und die als Gewinnausschüttung im Sinne des § 28 Absatz 2 Satz 2 und 4 des Körperschaftsteuergesetzes gelten;
3.
Investmenterträge nach § 16 des Investmentsteuergesetzes;
3a.
Spezial-Investmenterträge nach § 34 des Investmentsteuergesetzes;
4.
Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen, es sei denn, dass der Gesellschafter oder Darlehensgeber als Mitunternehmer anzusehen ist.2Auf Anteile des stillen Gesellschafters am Verlust des Betriebes sind § 15 Absatz 4 Satz 6 bis 8 und § 15a sinngemäß anzuwenden;
5.
Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden und Renten aus Rentenschulden.2Bei Tilgungshypotheken und Tilgungsgrundschulden ist nur der Teil der Zahlungen anzusetzen, der als Zins auf den jeweiligen Kapitalrest entfällt;
6.
der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge (Erträge) im Erlebensfall oder bei Rückkauf des Vertrags bei Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die lebenslange Rentenzahlung gewählt und erbracht wird, und bei Kapitalversicherungen mit Sparanteil, wenn der Vertrag nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen worden ist.2Wird die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt, ist die Hälfte des Unterschiedsbetrags anzusetzen.3Bei entgeltlichem Erwerb des Anspruchs auf die Versicherungsleistung treten die Anschaffungskosten an die Stelle der vor dem Erwerb entrichteten Beiträge.4Die Sätze 1 bis 3 sind auf Erträge aus fondsgebundenen Lebensversicherungen, auf Erträge im Erlebensfall bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht, soweit keine lebenslange Rentenzahlung vereinbart und erbracht wird, und auf Erträge bei Rückkauf des Vertrages bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht entsprechend anzuwenden.5Ist in einem Versicherungsvertrag eine gesonderte Verwaltung von speziell für diesen Vertrag zusammengestellten Kapitalanlagen vereinbart, die nicht auf öffentlich vertriebene Investmentfondsanteile oder Anlagen, die die Entwicklung eines veröffentlichten Indexes abbilden, beschränkt ist, und kann der wirtschaftlich Berechtigte unmittelbar oder mittelbar über die Veräußerung der Vermögensgegenstände und die Wiederanlage der Erlöse bestimmen (vermögensverwaltender Versicherungsvertrag), sind die dem Versicherungsunternehmen zufließenden Erträge dem wirtschaftlich Berechtigten aus dem Versicherungsvertrag zuzurechnen; Sätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden.6Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn
a)
in einem Kapitallebensversicherungsvertrag mit vereinbarter laufender Beitragszahlung in mindestens gleichbleibender Höhe bis zum Zeitpunkt des Erlebensfalls die vereinbarte Leistung bei Eintritt des versicherten Risikos weniger als 50 Prozent der Summe der für die gesamte Vertragsdauer zu zahlenden Beiträge beträgt und
b)
bei einem Kapitallebensversicherungsvertrag die vereinbarte Leistung bei Eintritt des versicherten Risikos das Deckungskapital oder den Zeitwert der Versicherung spätestens fünf Jahre nach Vertragsabschluss nicht um mindestens 10 Prozent des Deckungskapitals, des Zeitwerts oder der Summe der gezahlten Beiträge übersteigt.2Dieser Prozentsatz darf bis zum Ende der Vertragslaufzeit in jährlich gleichen Schritten auf Null sinken.
7Hat der Steuerpflichtige Ansprüche aus einem von einer anderen Person abgeschlossenen Vertrag entgeltlich erworben, gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung bei Eintritt eines versicherten Risikos und den Aufwendungen für den Erwerb und Erhalt des Versicherungsanspruches; insoweit findet Satz 2 keine Anwendung.8Satz 7 gilt nicht, wenn die versicherte Person den Versicherungsanspruch von einem Dritten erwirbt oder aus anderen Rechtsverhältnissen entstandene Abfindungs- und Ausgleichsansprüche arbeitsrechtlicher, erbrechtlicher oder familienrechtlicher Art durch Übertragung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen erfüllt werden.9Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen sind 15 Prozent des Unterschiedsbetrages steuerfrei oder dürfen nicht bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden, soweit der Unterschiedsbetrag aus Investmenterträgen stammt;
7.
Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe der Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt.2Dies gilt unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage.3Erstattungszinsen im Sinne des § 233a der Abgabenordnung sind Erträge im Sinne des Satzes 1;
8.
Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen einschließlich der Schatzwechsel;
9.
Einnahmen aus Leistungen einer nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes, die Gewinnausschüttungen im Sinne der Nummer 1 wirtschaftlich vergleichbar sind, soweit sie nicht bereits zu den Einnahmen im Sinne der Nummer 1 gehören; Nummer 1 Satz 2, 3 und Nummer 2 gelten entsprechend.2Satz 1 ist auf Leistungen von vergleichbaren Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die weder Sitz noch Geschäftsleitung im Inland haben, entsprechend anzuwenden;
10.
a)
Leistungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes mit eigener Rechtspersönlichkeit, die zu mit Gewinnausschüttungen im Sinne der Nummer 1 Satz 1 wirtschaftlich vergleichbaren Einnahmen führen; Nummer 1 Satz 2, 3 und Nummer 2 gelten entsprechend;
b)
der nicht den Rücklagen zugeführte Gewinn und verdeckte Gewinnausschüttungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes ohne eigene Rechtspersönlichkeit, der den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt oder Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nummer 8 bis 10 des Umsatzsteuergesetzes, von mehr als 350 000 Euro im Kalenderjahr oder einen Gewinn von mehr als 30 000 Euro im Wirtschaftsjahr hat, sowie der Gewinn im Sinne des § 22 Absatz 4 des Umwandlungssteuergesetzes.2Die Auflösung der Rücklagen zu Zwecken außerhalb des Betriebs gewerblicher Art führt zu einem Gewinn im Sinne des Satzes 1; in Fällen der Einbringung nach dem Sechsten und des Formwechsels nach dem Achten Teil des Umwandlungssteuergesetzes gelten die Rücklagen als aufgelöst.3Bei dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen der inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gelten drei Viertel des Einkommens im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes als Gewinn im Sinne des Satzes 1.4Die Sätze 1 und 2 sind bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben der von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen entsprechend anzuwenden.5Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend.6Satz 1 in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung ist für Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden;
11.
Stillhalterprämien, die für die Einräumung von Optionen vereinnahmt werden; schließt der Stillhalter ein Glattstellungsgeschäft ab, mindern sich die Einnahmen aus den Stillhalterprämien um die im Glattstellungsgeschäft gezahlten Prämien.

(2)1Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch

1.
der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1.2Anteile an einer Körperschaft sind auch Genussrechte im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, den Anteilen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf Anteile im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1;
2.
der Gewinn aus der Veräußerung
a)
von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen durch den Inhaber des Stammrechts, wenn die dazugehörigen Aktien oder sonstigen Anteile nicht mitveräußert werden.2Soweit eine Besteuerung nach Satz 1 erfolgt ist, tritt diese insoweit an die Stelle der Besteuerung nach Absatz 1;
b)
von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den Inhaber oder ehemaligen Inhaber der Schuldverschreibung, wenn die dazugehörigen Schuldverschreibungen nicht mitveräußert werden.2Entsprechendes gilt für die Einlösung von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den ehemaligen Inhaber der Schuldverschreibung.
2Satz 1 gilt sinngemäß für die Einnahmen aus der Abtretung von Dividenden- oder Zinsansprüchen oder sonstigen Ansprüchen im Sinne des Satzes 1, wenn die dazugehörigen Anteilsrechte oder Schuldverschreibungen nicht in einzelnen Wertpapieren verbrieft sind.3Satz 2 gilt auch bei der Abtretung von Zinsansprüchen aus Schuldbuchforderungen, die in ein öffentliches Schuldbuch eingetragen sind;
3.
der Gewinn
a)
bei Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt;
b)
aus der Veräußerung eines als Termingeschäft ausgestalteten Finanzinstruments;
4.
der Gewinn aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern, die Erträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4 erzielen;
5.
der Gewinn aus der Übertragung von Rechten im Sinne des Absatzes 1 Nummer 5;
6.
der Gewinn aus der Veräußerung von Ansprüchen auf eine Versicherungsleistung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6.2Das Versicherungsunternehmen hat nach Kenntniserlangung von einer Veräußerung unverzüglich Mitteilung an das für den Steuerpflichtigen zuständige Finanzamt zu machen und auf Verlangen des Steuerpflichtigen eine Bescheinigung über die Höhe der entrichteten Beiträge im Zeitpunkt der Veräußerung zu erteilen;
7.
der Gewinn aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art im Sinne des Absatzes 1 Nummer 7;
8.
der Gewinn aus der Übertragung oder Aufgabe einer die Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 9 vermittelnden Rechtsposition.
2Als Veräußerung im Sinne des Satzes 1 gilt auch die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft; in den Fällen von Satz 1 Nummer 4 gilt auch die Vereinnahmung eines Auseinandersetzungsguthabens als Veräußerung.3Die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft gilt als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter.4Wird ein Zinsschein oder eine Zinsforderung vom Stammrecht abgetrennt, gilt dies als Veräußerung der Schuldverschreibung und als Anschaffung der durch die Trennung entstandenen Wirtschaftsgüter.5Eine Trennung gilt als vollzogen, wenn dem Inhaber der Schuldverschreibung die Wertpapierkennnummern für die durch die Trennung entstandenen Wirtschaftsgüter zugehen.

(3) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden.

(3a)1Korrekturen im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 7 sind erst zu dem dort genannten Zeitpunkt zu berücksichtigen.2Weist der Steuerpflichtige durch eine Bescheinigung der auszahlenden Stelle nach, dass sie die Korrektur nicht vorgenommen hat und auch nicht vornehmen wird, kann der Steuerpflichtige die Korrektur nach § 32d Absatz 4 und 6 geltend machen.

(4)1Gewinn im Sinne des Absatzes 2 ist der Unterschied zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung nach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen, und den Anschaffungskosten; bei nicht in Euro getätigten Geschäften sind die Einnahmen im Zeitpunkt der Veräußerung und die Anschaffungskosten im Zeitpunkt der Anschaffung in Euro umzurechnen.2In den Fällen der verdeckten Einlage tritt an die Stelle der Einnahmen aus der Veräußerung der Wirtschaftsgüter ihr gemeiner Wert; der Gewinn ist für das Kalenderjahr der verdeckten Einlage anzusetzen.3Ist ein Wirtschaftsgut im Sinne des Absatzes 2 in das Privatvermögen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe überführt worden, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 oder § 16 Absatz 3 angesetzte Wert.4In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 6 gelten die entrichteten Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 Satz 1 als Anschaffungskosten; ist ein entgeltlicher Erwerb vorausgegangen, gelten auch die nach dem Erwerb entrichteten Beiträge als Anschaffungskosten.5Gewinn bei einem Termingeschäft ist der Differenzausgleich oder der durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmte Geldbetrag oder Vorteil abzüglich der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Termingeschäft stehen.6Bei unentgeltlichem Erwerb sind dem Einzelrechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung, die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen, der Erwerb eines Rechts aus Termingeschäften oder die Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 Satz 1 durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen.7Bei vertretbaren Wertpapieren, die einem Verwahrer zur Sammelverwahrung im Sinne des § 5 des Depotgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 34), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung anvertraut worden sind, ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Wertpapiere zuerst veräußert wurden.8Ist ein Zinsschein oder eine Zinsforderung vom Stammrecht abgetrennt worden, gilt als Veräußerungserlös der Schuldverschreibung deren gemeiner Wert zum Zeitpunkt der Trennung.9Für die Ermittlung der Anschaffungskosten ist der Wert nach Satz 8 entsprechend dem gemeinen Wert der neuen Wirtschaftsgüter aufzuteilen.

(4a)1Werden Anteile an einer Körperschaft, Vermögensmasse oder Personenvereinigung gegen Anteile an einer anderen Körperschaft, Vermögensmasse oder Personenvereinigung getauscht und wird der Tausch auf Grund gesellschaftsrechtlicher Maßnahmen vollzogen, die von den beteiligten Unternehmen ausgehen, treten abweichend von Absatz 2 Satz 1 und den §§ 13 und 21 des Umwandlungssteuergesetzes die übernommenen Anteile steuerlich an die Stelle der bisherigen Anteile, wenn das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der erhaltenen Anteile nicht ausgeschlossen oder beschränkt ist oder die Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei einer Verschmelzung Artikel 8 der Richtlinie 2009/133/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, sowie für die Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft oder einer Europäischen Genossenschaft von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat (ABl. L 310 vom 25.11.2009, S. 34) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden haben; in diesem Fall ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der erworbenen Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung der Anteile an der übertragenden Körperschaft zu besteuern wäre, und § 15 Absatz 1a Satz 2 entsprechend anzuwenden.2Erhält der Steuerpflichtige in den Fällen des Satzes 1 zusätzlich zu den Anteilen eine Gegenleistung, gilt diese als Ertrag im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1.3Besitzt bei sonstigen Kapitalforderungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 7 der Inhaber das Recht, bei Fälligkeit anstelle der Zahlung eines Geldbetrags vom Emittenten die Lieferung von Wertpapieren im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 zu verlangen oder besitzt der Emittent das Recht, bei Fälligkeit dem Inhaber anstelle der Zahlung eines Geldbetrags solche Wertpapiere anzudienen und macht der Inhaber der Forderung oder der Emittent von diesem Recht Gebrauch, ist abweichend von Absatz 4 Satz 1 das Entgelt für den Erwerb der Forderung als Veräußerungspreis der Forderung und als Anschaffungskosten der erhaltenen Wertpapiere anzusetzen; Satz 2 gilt entsprechend.4Werden Bezugsrechte veräußert oder ausgeübt, die nach § 186 des Aktiengesetzes, § 55 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder eines vergleichbaren ausländischen Rechts einen Anspruch auf Abschluss eines Zeichnungsvertrags begründen, wird der Teil der Anschaffungskosten der Altanteile, der auf das Bezugsrecht entfällt, bei der Ermittlung des Gewinns nach Absatz 4 Satz 1 mit 0 Euro angesetzt.5Werden einem Steuerpflichtigen von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland hat, Anteile zugeteilt, ohne dass der Steuerpflichtige eine Gegenleistung zu erbringen hat, sind sowohl der Ertrag als auch die Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile mit 0 Euro anzusetzen, wenn die Voraussetzungen der Sätze 3, 4 und 7 nicht vorliegen; die Anschaffungskosten der die Zuteilung begründenden Anteile bleiben unverändert.6Soweit es auf die steuerliche Wirksamkeit einer Kapitalmaßnahme im Sinne der vorstehenden Sätze 1 bis 5 ankommt, ist auf den Zeitpunkt der Einbuchung in das Depot des Steuerpflichtigen abzustellen.7Geht Vermögen einer Körperschaft durch Abspaltung auf andere Körperschaften über, gelten abweichend von Satz 5 und § 15 des Umwandlungssteuergesetzes die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(5)1Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 erzielt der Anteilseigner.2Anteilseigner ist derjenige, dem nach § 39 der Abgabenordnung die Anteile an dem Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses zuzurechnen sind.3Sind einem Nießbraucher oder Pfandgläubiger die Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 oder 2 zuzurechnen, gilt er als Anteilseigner.

(6)1Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt.3§ 10d Absatz 4 ist sinngemäß anzuwenden; im Fall von zusammenveranlagten Ehegatten erfolgt ein gemeinsamer Verlustausgleich vor der Verlustfeststellung.4Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, dürfen nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß.5Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 dürfen nur in Höhe von 20 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 20 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 verrechnet werden dürfen.6Verluste aus Kapitalvermögen aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur in Höhe von 20 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 20 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen.7Verluste aus Kapitalvermögen, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, dürfen nur verrechnet werden oder mindern die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt, wenn eine Bescheinigung im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 4 vorliegt.

(7)1§ 15b ist sinngemäß anzuwenden.2Ein vorgefertigtes Konzept im Sinne des § 15b Absatz 2 Satz 2 liegt auch vor, wenn die positiven Einkünfte nicht der tariflichen Einkommensteuer unterliegen.

(8)1Soweit Einkünfte der in den Absätzen 1, 2 und 3 bezeichneten Art zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen.2Absatz 4a findet insoweit keine Anwendung.

(9)1Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist als Werbungskosten ein Betrag von 1 000 Euro abzuziehen (Sparer-Pauschbetrag); der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen.2Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, wird ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag von 2 000 Euro gewährt.3Der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag ist bei der Einkunftsermittlung bei jedem Ehegatten je zur Hälfte abzuziehen; sind die Kapitalerträge eines Ehegatten niedriger als 1 000 Euro, so ist der anteilige Sparer-Pauschbetrag insoweit, als er die Kapitalerträge dieses Ehegatten übersteigt, bei dem anderen Ehegatten abzuziehen.4Der Sparer-Pauschbetrag und der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag dürfen nicht höher sein als die nach Maßgabe des Absatzes 6 verrechneten Kapitalerträge.

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb am 8. Dezember 2005 einen ausschließlich auf effektive Lieferung gerichteten Kauf-Optionsschein (Optionsschein I), der von der Bank X, Luxemburg, ausgegeben worden war. Der Kaufpreis für den Optionsschein I (Laufzeitende: 27. Dezember 2006) betrug 227.500 €. Im Fall der Ausübung der Option war der Kläger berechtigt, gegen Zahlung von weiteren 30.000 € eine von der Bank Y ausgegebene Inhaberschuldverschreibung (ISV) zu erwerben (ISV I), deren Auszahlungsprofil an die Wertentwicklung des DAX gekoppelt war.

2

Die ISV I wurde am 14. Dezember 2005 zu einem Nennbetrag von 250.000 € begeben, hatte eine Laufzeit von 15 Monaten (Fälligkeit 23. März 2007) und war mit 1 % p.a. verzinst. Der Rückzahlungsbetrag von ISV I hing von der Wertentwicklung des DAX innerhalb eines vom 14. Dezember 2005 (Stand: 5 310 Punkte) bis zum 8. Dezember 2006 dauernden Beobachtungszeitraums ab.

3

-    Bewegte sich der DAX innerhalb des Beobachtungszeitraums in Übereinstimmung mit den Erwartungen der Analysten zwischen 4 726 Punkten und 5 894 Punkten, wurde die ISV I bei Fälligkeit in Höhe von 277.500 € zurückgezahlt.

4

-    Sobald der DAX während des Beobachtungszeitraums auf oder unter 4 726 Punkte ("untere Barriere") fiel, betrug der Rückzahlungsbetrag 37.500 €.

5

-    Erreichte oder überschritt der DAX während des Beobachtungszeitraums 5 894 Punkte ("obere Barriere"), belief sich der Rückzahlungsbetrag auf 450.000 €.

6

Zur teilweisen Absicherung dieses Verlustrisikos erwarb der Kläger am 9. Dezember 2005 für 227.500 € einen weiteren Kauf-Optionsschein, der von Z, einer luxemburgischen Kapitalgesellschaft begeben wurde (Optionsschein II). Im Fall einer Ausübung von Optionsschein II war der Kläger berechtigt, gegen Zahlung von 30.000 € eine von der Bank Y ausgegebene ISV zu erwerben, deren Zahlungsprofil gegenläufig an die Wertentwicklung des DAX gekoppelt war, deren Ausstattungsmerkmale im Übrigen aber denen der ISV I spiegelbildlich entsprachen (ISV II):

7

-    Bewegte sich der DAX innerhalb des Beobachtungszeitraums zwischen 4 726 Punkten und 5 894 Punkten, wurde die ISV II bei Fälligkeit zu 277.500 € zurückgezahlt.

8

-    Fiel der DAX im Beobachtungszeitraum dagegen zuerst auf oder unter 4 726 Punkte, wurden 450.000 € zurückgezahlt.

9

-    Erreichte oder überschritt der DAX im Beobachtungszeitraum zuerst 5 894 Punkte, erhielt der Investor 37.500 €.

10

Nachdem der DAX die Barriere von 5 894 Punkten überschritten hatte, übte der Kläger am 27. März 2006 seinen Optionsschein II aus und erwarb die ISV II. Diese wurde am 23. März 2007 zu 37.500 € und damit mit einem Verlust in Höhe von 220.000 € zurückgezahlt. Den Optionsschein I veräußerte er am 11. Dezember 2006 ohne die Option auszuüben zu einem Preis von 417.784 € und erzielte hierdurch einen Gewinn in Höhe von 190.284 €. Der Kläger erfasste diesen Betrag in der Einkommensteuererklärung für 2006 nicht, da er die Auffassung vertrat, dass die Veräußerung außerhalb der Jahresfrist des § 23 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfolgt sei.

11

In der Einkommensteuererklärung für 2007 machte der Kläger den Verlust aus dem Erwerb und der Rückzahlung der ISV II in Höhe von 220.000 € bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Nachdem der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) dem zunächst in einem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheid gefolgt war, fasste er den erklärten Verlust aus der Rückzahlung der ISV II in dem Änderungsbescheid vom 26. Mai 2009 mit dem Gewinn aus der Veräußerung des Optionsscheins I zusammen und erkannte bei den Einkünften aus Kapitalvermögen lediglich einen Verlust in Höhe von 27.922 € an. Mit Einspruchsentscheidung vom 30. September 2009 wies das FA den Einspruch des Klägers als unbegründet zurück und hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Am 18. April 2011 und 9. Mai 2011 erließ das FA einen Einkommensteueränderungsbescheid für 2007 aus nicht streitgegenständlichen Gründen.

12

Die Klage des Klägers gegen den Einkommensteuerbescheid für 2007 wurde von dem Finanzgericht (FG) mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1892 veröffentlichten Urteil vom 1. Juli 2011  2 K 190/09 als unbegründet abgewiesen.

13

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Entgegen der Auffassung des FA seien die vom Kläger erworbenen Optionen in Bezug auf die Lieferung der ISV I und II als getrennte Geschäfte zu beurteilen, da eine Zusammenfassung weder auf § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 EStG noch auf § 42 der Abgabenordnung noch auf die Gesamtplanrechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) gestützt werden könne. Bei der danach vorzunehmenden getrennten Beurteilung der Finanzanlagen sei der Verlust aus der Ausübung der Option auf Lieferung der ISV II in Höhe von 220.000 € als negative Marktrendite nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG bei der Festsetzung der Einkommensteuer des Streitjahres zu berücksichtigen. Dem stehe entgegen der Auffassung des FG auch nicht eine fehlende Einkunftserzielungsabsicht des Klägers entgegen. Der BFH sei in seinem Urteil vom 20. August 2013 IX R 38/11 (BFHE 242, 386, BStBl II 2013, 1021), das zu einem gleich gelagerten Sachverhalt ergangen sei, zu Unrecht davon ausgegangen, dass die ISV II aufgrund der Verzinsung mit 1 % p.a. eine Emissionsrendite gehabt habe. Eine solche habe das FG nicht festgestellt. Der Begriff der Rendite sei im Gesetz nicht definiert. Eine solche liege nur dann vor, wenn im Zeitpunkt der Emission sowohl der Rückzahlungsbetrag als auch der Zins der Höhe nach feststehen. Dies sei bei der ISV II nicht der Fall gewesen, da die Höhe des Rückzahlungsbetrags von der Wertentwicklung eines variablen Basiswerts, des DAX, abhängig gewesen sei. Auch unter Berücksichtigung des Zinskupons von 1 % sei im Zeitpunkt der Emission von ISV II nicht sicher gewesen, ob der Kläger bei Fälligkeit den investierten Betrag oder einen darüber hinausgehenden Betrag erhalten würde, so dass eine Rendite gerade nicht festgestanden habe. Der BFH habe bei Kapitalforderungen, bei denen entweder die Höhe der laufenden Entgeltzahlungen oder die Höhe der Rückzahlung von einem ungewissen Ereignis abhingen, eine Emissionsrendite stets verneint. Diese Grundsätze müssten auch im vorliegenden Fall Anwendung finden. Die Annahme einer Emissionsrendite aufgrund der festen Verzinsung mit 1 % ließe die mit dem niedrigen Kupon einhergehenden Ertragschancen und Verlustrisiken auf der Vermögensebene außer Acht und würde kommerzielle und finanzmathematische Ursachen- und Wirkungszusammenhänge ignorieren.

14

Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil der Vorinstanz aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 2007 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 9. Mai 2011 dahingehend zu ändern, dass ein Verlust aus der Rückzahlung der ISV II in Höhe von 220.000 € bei den Einkünften aus Kapitalvermögen vollständig zum Abzug zugelassen wird.

15

Das FA beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

16

II. Die Revision ist unbegründet und daher nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen.

17

Das FG hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen. Zwar handelt es sich bei der vom Kläger erworbenen ISV II um eine Schuldverschreibung i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c Alternative 2 EStG (dazu unter II.1.). Jedoch ist der vom Kläger erlittene Verlust aufgrund der eindeutig abgrenzbaren Emissionsrendite der ISV II von 1 % p.a. nicht nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG als negative Kapitaleinkünfte zu berücksichtigen (dazu unter II.2.). Dabei kann der Senat offenlassen, ob der geltend gemachte Verlust nach § 22 Nr. 2 EStG i.V.m. § 23 EStG zu berücksichtigen ist, da über die Frage im vorliegenden Klageverfahren gegen die Festsetzung der Einkommensteuer nicht zu entscheiden ist (dazu unter II.3.).

18

1. Die IVS II gehört zu den sonstigen Kapitalforderungen i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c EStG. Kapitalforderungen sind auf Geldleistungen gerichtete Forderungen ohne Rücksicht auf die Dauer der Kapitalüberlassung oder den Rechtsgrund des Anspruchs. Der Anspruch auf Rückzahlung des überlassenen Kapitals ist nicht Voraussetzung für die Annahme einer Kapitalforderung. Der Tatbestand von § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG verlangt hierfür lediglich, dass die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder gewährt worden ist, auch wenn die Höhe des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt. Danach sind die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erfüllt, da die Emittentin zwar nicht die volle Rückzahlung des überlassenen Kapitals, aber die eines Teilbetrags verbindlich zugesagt hat (Senatsurteil vom 4. Dezember 2007 VIII R 53/05, BFHE 219, 339, BStBl II 2008, 563). Mit der IVS II erwarb der Kläger eine auf Geldleistung gerichtete Forderung gegen die Emittentin, nämlich zum vereinbarten Rückzahlungstermin (23. März 2007) mindestens einen Betrag in Höhe von 37.500 € ausgezahlt zu bekommen. Die ISV II ist des Weiteren als Finanzinnovation i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c Alternative 2 EStG zu qualifizieren, da die Höhe des Kapitalertrags aus der Summe von Kapitalrückzahlung und Entgelt von einem ungewissen Ereignis, der Entwicklung des DAX innerhalb des Beobachtungszeitraums, abhing.

19

2. Das FG hat bei seiner rechtlichen Würdigung das Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG zu Unrecht bejaht, da es rechtsfehlerhaft davon ausgegangen ist, dass es sich bei der Verzinsung der ISV II mit 1 % des Nennbetrags p.a. nicht um eine eindeutig von der Marktrendite abgrenzbare Emissionsrendite gehandelt habe.

20

a) Der Begriff der Emissionsrendite ist im Einkommensteuergesetz nicht definiert. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist als Emissionsrendite die vom Emittenten bei der Begebung der Anlage von vornherein zugesagte, eindeutig abgrenz- und bezifferbare Rendite zu verstehen, die bis zur Einlösung des Papiers bzw. Endfälligkeit der Kapitalforderung mit Sicherheit erzielt werden kann (Senatsurteile vom 24. Oktober 2000 VIII R 28/99, BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97; vom 13. Dezember 2006 VIII R 79/03, BFHE 216, 187, BStBl II 2007, 562; vom 26. Juni 2012 VIII R 40/10, BFH/NV 2013, 346).

21

b) Die ISV II hatte eine Emissionsrendite, denn sie war, wie das FG in seinem Urteil festgestellt hat, nach den Ausgabebedingungen während ihrer Laufzeit mit 1 % p.a. zu verzinsen. Dies war der Ertrag, der von dem Kläger während der Laufzeit der ISV II mit Sicherheit erzielt werden konnte. Anders als in dem vom Senat im Urteil in BFH/NV 2013, 346 entschiedenen Fall hing die Verzinsung der ISV II nicht von einem an ein unkalkulierbares Ereignis gebundenen, variablen Zinssatz ab, sondern stand von vornherein fest. Inwieweit die zugesagte Mindestrendite dem Kapitalmarkt im Zeitpunkt der Emission entsprach, ist --entgegen der Auffassung des Klägers und des FG-- für das Vorliegen einer Emissionsrendite i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG unerheblich (BFH-Urteil in BFHE 242, 386, BStBl II 2013, 1021). Wäre der diesbezüglichen Argumentation des Klägers zu folgen, unterlägen im Übrigen nicht nur die Verluste aus der Rückzahlung der ISV II, sondern auch der Gewinn aus der Veräußerung der ISV I der Besteuerung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG.

22

c) Da nicht die Höhe der Verzinsung, sondern die an die Entwicklung des DAX gekoppelte Höhe der Rückzahlung des überlassenen Kapitals von einem ungewissen Ereignis abhing, waren Kapitalnutzungsentgelt und die Wertentwicklung des eingesetzten Kapitals klar voneinander trennbar. Die von der Kursentwicklung des DAX abhängige Wertentwicklung des von der Emittentin zurückzuzahlenden Kapitals war nicht in das Kapitalentgelt eingebunden und damit nicht untrennbar mit diesem verbunden. Die Bewegung des DAX blieb ohne Auswirkung auf die Verzinsung. Die ISV II wies danach eine von vornherein bezifferbare Emissionsrendite auf, so dass die Voraussetzungen für eine Besteuerung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG nicht vorlagen. Auf die Frage, ob der Kläger hinsichtlich der Einkünfte aus Kapitalvermögen mit Einkunftserzielungsabsicht gehandelt hat, kommt es nicht an.

23

d) Danach hat das FA in dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid zu Unrecht negative Kapitaleinkünfte in Höhe von 27.922 € berücksichtigt. Jedoch ist es dem BFH ebenso wie dem FG wegen des aus § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO resultierenden Verböserungsverbotes versagt, den Einkommensteuerbescheid zuungunsten des Klägers zu ändern.

24

3. Über die Frage, ob der geltend gemachte Verlust ggf. gemäß § 23 EStG zu berücksichtigen ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 242, 386, BStBl II 2013, 1021), hat der Senat nicht zu entscheiden, da die gesonderte Feststellung der nicht ausgleichbaren Veräußerungsverluste nach § 10d Abs. 4, § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist und der Einkommensteuerbescheid nicht Bezugspunkt für eine Änderung der nicht ausgleichbaren Veräußerungsverluste sein kann (BFH-Urteil vom 11. November 2008 IX R 44/07, BFHE 223, 395, BStBl II 2010, 31).

Tatbestand

1

I. Die Kläger, Revisionsbeklagten und Anschlussrevisionskläger (Kläger) sind zusammen veranlagte Ehegatten. Abweichend von der Einkommensteuererklärung für 2006 (Streitjahr) erkannte der Beklagte, Revisionskläger und Anschlussrevisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) einen von den Klägern geltend gemachten Verlust nicht an, der durch die Ausübung von Kaufoptionen (Calls) auf den Erwerb von Inhaberschuldverschreibungen (ISV) und die Veräußerung der ISV entstanden war.

2

Am 20. Dezember 2005 beauftragte der Kläger im Rahmen eines einheitlichen schriftlichen Auftrags die Bank AG, für ihn über den freien Kapitalmarkt 244 Calls "für DAX Seitwärtsstrategie" zu kaufen, und zwar 122 Calls der Bank Luxembourg S.A. (Call I) sowie 122 Calls der Sonata Securities S.A. (Call II), mit dem Vermerk: "Die Summe der Kaufpreise für ein Paar Optionsscheine darf 452.500 € nicht überschreiten." Bedingung für den Auftrag war, dass die Bank AG dem Kläger ein Darlehen zur Finanzierung des Kaufpreises gewährte. Am 21. Dezember 2005 wurde ein entsprechender Darlehensvertrag geschlossen (Darlehensbetrag 52.711.279,74 €; Zinssatz 3,31 % p.a., fest bis zum 27. Dezember 2006). Ebenfalls am 21. Dezember 2005 (Schlusstag) führte die Bank AG den Auftrag aus (Valuta 23. Dezember 2005).

3

Der Kläger erwarb 122 Calls I zu einem Kaufpreis in Höhe von insgesamt 28.650.846 € (gegenüber einem Erst-Emissionspreis von 227.500 €). Die Calls I waren ausschließlich auf effektive Lieferung gerichtet, hatten eine Laufzeit bis zum 27. Dezember 2006 und verfielen bei Nichtausübung wertlos am Ende ihrer Laufzeit. Die Calls I konnten zweimal monatlich ausgeübt werden und berechtigten den Kläger gegen Zahlung eines Basispreises von 30.000 €, eine von der Bank AG begebene Inhaberschuldverschreibung ("ISV I") zu erwerben. Der Nennbetrag der ISV I betrug 250.000 €. Sie hatte eine Laufzeit vom 14. Dezember 2005 bis zum 23. März 2007 und war mit 1 % p.a. verzinst. Der Rückzahlungsbetrag hing von der Wertentwicklung des DAX im Zeitraum vom 14. Dezember 2005 (5 310 Punkte) bis zum 8. Dezember 2006 ("Beobachtungszeitraum") ab.

4

-       

Bewegte sich der DAX innerhalb des Beobachtungszeitraums zwischen 4 726 Punkten und 5 894 Punkten (+/  11 % vom Ausgangswert), wurde ISV I bei Fälligkeit zu 277.500 € (111 % des Nennbetrages) zurückgezahlt ("Szenario 1").

-       

Fiel der DAX während des Beobachtungszeitraums auf oder unter die untere Barriere von 4 726 Punkten, betrug der Rückzahlungsbetrag 37.500 € (15 % des Nennbetrages; "Szenario 2").

-       

Erreichte oder überschritt der DAX während des Beobachtungszeitraums die obere Barriere von 5 894 Punkten, betrug der Rückzahlungsbetrag 450.000 € (180 % des Nennbetrags; "Szenario 3").

5

Zur (teilweisen) Absicherung der Verlustrisiken, die im Szenario 2 drohten, hat der Kläger 122 Calls II zu einem Kaufpreis von insgesamt 27.128.286 € (222.363 € pro Stück) erworben. Diese waren bei ansonsten identischer Ausgestaltung auf den Erwerb einer weiteren von der Bank AG begebenen Inhaberschuldverschreibung ("ISV II") gerichtet, deren Auszahlungsprofil dem der ISV I spiegelbildlich entsprach. Die Auszahlung in Szenario 1 war identisch, in Szenario 2 erhielt der Investor 180 % des Nennbetrages, in Szenario 3  15 %.

6

Durch den Erwerb des Optionsscheinpaares hatten die Kläger die Möglichkeit, im Fall der erwarteten Seitwärtsbewegung eine Rendite von rd. 8,5 % zu erzielen und im Fall des Nichteintritts der allgemeinen Markterwartung ihr Risiko auf rd. 4,5 % (Verlust von 23.331 € bei einer Investition von 517.206 €, einer Rückzahlung von 487.500 € und einer Zinszahlung von 6.375 € pro Optionsscheinpaar) zu reduzieren.

7

In der Folgezeit stieg der Wert der Calls I und fiel der Wert der gegenläufig angelegten Calls II. Damit verloren die den Calls II zugrundeliegenden ISV II 85 % ihres Wertes (Rückzahlungsbetrag 37.500 €), während die den Calls I zugrundeliegenden ISV I nunmehr einen Wert von 180 % ihres Nennwertes (Rückzahlungsbetrag 450.000 €) aufwiesen.

8

Den Calls II drohte bei Ende der Laufzeit ein Totalverlust, der Rückzahlungsbetrag der ISV II war mit 37.500 € (zuzüglich 3.187,50 € fester Verzinsung) rd. 35 % höher als der zu zahlende Basispreis von 30.000 €. Der Kläger übte im Mai 2006 die Calls II aus und bezog gegen Zahlung des in den Emissionsbedingungen festgelegten Basispreises (insgesamt 3.660.000 €) die ISV II. Im Juli 2006 (Schlusstag) veräußerte der Kläger die ISV II zu einem Gesamtpreis in Höhe von 4.827.317 €. Der ca. acht Monate später fällige Rückzahlungsbetrag der ISV II betrug inklusive Verzinsung 4.963.875 €. Der Kaufpreis weist damit einen Abschlag zum Rückzahlungsbetrag von 2,75 % (= 4,2 % p.a.) auf. Optionsausübung und Veräußerung führten nach den Berechnungen des Klägers zu einem Verlust in Höhe von 25.960.136 € (Kaufpreis für die Calls II in Höhe von 27.128.286 €, zuzüglich Basispreis für den Erwerb der ISV II in Höhe von 3.660.000 €, abzüglich des Veräußerungserlöses in Höhe von 4.827.317 €), den die Kläger im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für 2006 als negative Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG ohne Erfolg geltend machten.

9

Eine Ausübung der Calls I erfolgte nicht. Vielmehr veräußerte der Kläger die Calls I im Dezember 2006 (Schlusstag; Valuta 27. Dezember 2006) für insgesamt 50.973.064 € (Abschlag auf den Rückzahlungsbetrag 1,27 % --= 5,39 % p.a.--). Die Kläger erfassten diesen Betrag in der Einkommensteuererklärung nicht, und zwar mit der Begründung, die Veräußerung sei außerhalb der Jahresfrist gemäß § 23 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung erfolgt. Die infolge des Erwerbs der Calls I angefallenen Zinsaufwendungen machten die Kläger dagegen ebenso als Werbungskosten geltend wie die infolge des Erwerbs der Calls II und ISV II angefallenen Zinsaufwendungen. Die Zinsaufwendungen erkannte das FA als Werbungskosten an.

10

Mit der Sprungklage, der das FA zugestimmt hat, verfolgten die Kläger ihr Anliegen weiter und beantragten, den streitigen Verlust in Höhe von 25.903.176 € anzuerkennen und den verbleibenden Verlustvortrag gemäß § 10d Abs. 4 EStG zum 31. Dezember 2006 mit 14.237.399 € festzustellen,
hilfsweise, unter Änderung des Verlustfeststellungsbescheids den streitigen Verlust in Höhe von 25.903.176 € bei dem verbleibenden Verlustvortrag gemäß § 10d Abs. 4 EStG für die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften des Ehemanns zu berücksichtigen.

11

Das Finanzgericht (FG) lehnte mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 325 veröffentlichten Urteil den Hauptantrag ab. Die Voraussetzungen der Gesamtplanrechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) seien nicht erfüllt und daher eine Einzelbetrachtung durchzuführen. Im Hinblick auf die Veräußerung der ISV II fehle es an der Einkünfteerzielungsabsicht im Hinblick auf § 20 EStG des Klägers. Der Hilfsantrag hatte hingegen Erfolg. Die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG seien erfüllt; die ISV II seien binnen Jahresfrist angeschafft und veräußert worden.

12

Hiergegen richtet sich die Revision des FA, mit der es die Verletzung materiellen Rechts (§§ 39, 41 und 42 der Abgabenordnung --AO-- i.V.m. § 23 EStG) rügt. Das FG verkenne, dass beide Calls (I und II) im Rahmen einer Gesamtwürdigung insgesamt als ein einheitlicher Vorgang unter den entsprechenden Tatbestand des § 23 EStG subsumiert werden müssten. Der Verlust aus der Veräußerung der Calls II sei mit den Erlösen aus der Veräußerung der Calls I zu saldieren.

13

Das FA beantragt,
die Entscheidung des FG insoweit aufzuheben, als dem Hilfsantrag entsprochen und der Verlustvortrag nach § 10d Abs. 4 EStG für die privaten Veräußerungsgeschäfte des Ehemannes um 25.903.176 € erhöht wurde, sowie die Klage insgesamt abzuweisen.

14

Die Kläger beantragen,
die Revision zurückzuweisen,
sowie im Wege der Anschlussrevision,
das Urteil des FG aufzuheben und
den Einkommensteuerbescheid 2006 dahin zu ändern, dass der streitige Verlust in Höhe von 25.903.176 € bei den Einkünften aus Kapitalvermögen vollständig zum Abzug zugelassen wird.

15

Wirtschaftlich betrachtet hätten die Kläger im Dezember 2005 in eine aus zwei getrennten Bestandteilen bestehende, auf den DAX bezogene Anlagestrategie investiert, mit der nach Angaben der Bank bei Eintritt der von ihr prognostizierten Analyseerwartungen eine Rendite von über 10 % verbunden sein sollte und die im Fall des Nichteintritts das Verlustrisiko minimierte. Zu Unrecht verneine das FG die Einkünfteerzielungsabsicht im Hinblick auf den Verkauf der ISV II. Diese in Zukunft gerichtete Prognoseentscheidung sei bei Finanzinnovationen kein taugliches Kriterium und daher entweder unberücksichtigt zu lassen oder unwiderleglich zu vermuten.

16

Entgegen der Ansicht des FA komme auch eine Saldierung des Verlustes "aus den Veräußerungen der Calls II mit den Erlösen aus dem gekoppelten Kompensationsgeschäft aus der Veräußerung der Calls I nicht in Betracht.

17

Das FA beantragt,
die Anschlussrevision zurückzuweisen.

18

Das Revisionsgericht habe ausschließlich die Entscheidung des FG über das Vorliegen eines Spekulationsgeschäftes und dessen Höhe zu beurteilen. Eine Überprüfung der Entscheidung über den Hauptantrag sei wegen der Grundsätze der Akzessorietät und der Konnexität der Anschlussrevision nicht möglich. Nach § 23 Abs. 3 Satz 8 und 9 EStG würden negative Einkünfte aus Spekulationsgeschäften in einem eigenständigen Verwaltungsakt festgestellt. Dessen Änderung werde in der angefochtenen Entscheidung durch das FG zugesprochen. Allein diese Teilentscheidung über den Streitgegenstand der ersten Instanz sei durch den Rechtsmittelantrag des FA zum Gegenstand des Revisionsverfahrens vor dem BFH geworden. Dies sei alleiniger Gegenstand des Revisionsverfahrens. Das FG habe es insoweit unterlassen, die objektive Klagenhäufung bezüglich von Haupt- und Hilfsantrag der Kläger ausführlich darzustellen. Somit komme es auf die Argumentation der Anschlussrevision nicht an, soweit diese sich auf den Ansatz negativer Einkünfte aus § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c EStG 2006 beziehe. Dieser Teil der Entscheidung sei rechtskräftig.

19

Soweit das FG dem Hilfsantrag der Kläger entsprochen habe, sei § 23 Abs. 3 EStG verletzt. Es fehle an Feststellungen zur Ermittlung eines Veräußerungspreises und den Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes. Auch werde nicht klar dargestellt, welches Wirtschaftsgut bei Anwendung von § 23 EStG zu beurteilen sei (Call oder ISV).

Entscheidungsgründe

20

II. Revision und Anschlussrevision sind unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

21

1. Die Vorentscheidung ist aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben. Sie hat über den Einkommensteuerbescheid des Streitjahres vom 26. Januar 2009 und den Verlustfeststellungsbescheid vom 20. Februar 2008 entschieden. Danach hat das FA während des Revisionsverfahrens mit Bescheiden jeweils vom 16. Januar 2012 den Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr sowie den Verlustfeststellungsbescheid zum 31. Dezember 2006 in vorliegend nicht streitigen Punkten geändert. Damit liegen dem FG-Urteil nicht mehr wirksame Bescheide zugrunde, mit der Folge, dass auch das FG-Urteil keinen Bestand haben kann (BFH-Urteil vom 26. Januar 2011 IX R 7/09, BFHE 232, 463, BStBl II 2011, 540, unter II.1., m.w.N.).

22

Der Senat entscheidet nach §§ 100, 121 FGO auf der Grundlage der bestehenbleibenden tatsächlichen Feststellungen des FG gleichwohl in der Sache. Im Ergebnis sind die vorliegend streitigen Punkte unverändert geblieben; der Senat sieht daher wegen Spruchreife der Sache von einer Zurückverweisung nach § 127 FGO ab (vgl. BFH-Urteil in BFHE 232, 463, BStBl II 2011, 540, unter II.1.).

23

2. Die Prüfung des Senats ist nicht auf den Hilfsantrag der Klage beschränkt. Streitgegenstand sind der Einkommensteuerbescheid 2006 und der Verlustfeststellungsbescheid zum 31. Dezember 2006. Haupt- wie Hilfsantrag beziehen sich auf beide. Der Hilfsantrag benennt lediglich eine andere Rechtsgrundlage für das Klagebegehren mit der --gegenüber dem Hauptantrag-- negativen Konsequenz einer eingeschränkten Verlustverrechnung. Haupt- wie Hilfsantrag stehen prozessual wie materiell-rechtlich in einem Eventualverhältnis und betreffen denselben Lebenssachverhalt. Anders als bei kumulativer Klagehäufung kommt eine Entscheidung über einen der Anträge unabhängig von anderen nicht in Betracht. Insoweit ist über den Hauptantrag nicht rechtskräftig entschieden, auch wenn sich die Revision nur gegen die Entscheidung des FG zum Hilfsantrag wendet.

24

3. Der streitige Verlust aus der Veräußerung der ISV II führt nicht zu negativen Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG (Marktrendite).

25

Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 7. Dezember 2010 VIII R 37/08, BFH/NV 2011, 776, m.w.N.) ist der Unterschied zwischen dem Entgelt für den Erwerb und den Einnahmen aus der Veräußerung nur dann als negativer Kapitalertrag in Gestalt der Marktrendite anzusetzen, wenn die fraglichen Schuldverschreibungen nach der Art ihrer Gestaltung eine typische Verbindung von Kapitalnutzung und Ausschöpfung der Werthaltigkeit des Kapitals aufweisen, nicht aber wenn Kapitalnutzungsentgelt und Wertentwicklung des Kapitals rechnerisch eindeutig abgrenzbar und bestimmbar sind. Der Gesetzgeber hat mit der Regelung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG 2001 auf Vertragsgestaltungen reagiert, die auf eine Kombination von Kapitalnutzung und Ausschöpfung der Werthaltigkeit des Kapitals gerichtet waren, um statt steuerpflichtiger Zinserträge steuerfreie private Veräußerungsgewinne zu erzielen. Er hat damit indes die grundsätzlich im System des Einkommensteuergesetzes hinsichtlich der Überschusseinkünfte angelegte Differenzierung zwischen Quellenausnutzung und Quellenverwertung nicht aufgegeben.

26

Bei den vorliegend zu beurteilenden ISV II geht es angesichts der festen Verzinsung in Höhe von 1 % nicht darum, Nutzungsentgelt und Kursentwicklung untrennbar zu verbinden, so dass auf die Marktrendite abzustellen wäre. Der streitige Veräußerungsverlust ist vielmehr ein negativer Erlös, bei dem feststeht, dass es sich bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht um ein negatives Entgelt für die Überlassung von Kapitalvermögen zur Nutzung handelt (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 776, m.w.N.).

27

ISV II haben eine Emissionsrendite, d.h. eine vom Emittenten bei der Begebung einer Anleihe als von vornherein zugesagte Rendite, die bis zur Einlösung eines Papiers bzw. der Endfälligkeit einer Kapitalforderung mit Sicherheit mindestens erzielt werden kann. Inwieweit die zugesagte Mindestrendite dem Kapitalmarkt im Zeitpunkt der Emission entspricht, ist insoweit unerheblich. Vor diesem Hintergrund geht auch der Vortrag der Kläger in der Klageschrift, es sei nicht marktgerecht zu unterstellen, dass ein Kupon von 1 % p.a. die gesamte zugesagte Rendite eines Papiers sein solle, ins Leere.

28

Es kommt dann auch nicht darauf an, ob der Kläger hinsichtlich etwaiger Einkünfte aus Kapitalvermögen mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt hat.

29

4. Zutreffend hat das FG einen Veräußerungsverlust i.S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG angenommen. Auch dessen Höhe ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

30

a) Die Voraussetzungen von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG liegen vor. Die ISV II wurden innerhalb der Jahresfrist angeschafft und veräußert. Die Einkünfteerzielungsabsicht ist nicht zu prüfen (vgl. die ständige Rechtsprechung, BFH-Urteil vom 25. August 2009 IX R 60/07, BFHE 226, 252, BStBl II 2009, 999).

31

b) Der Höhe nach bestimmt sich der Veräußerungsverlust gemäß § 23 Abs. 3 EStG als Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- und Werbungskosten andererseits. Die Differenz zwischen den Anschaffungskosten für die Calls II von 27.128.286 € zuzüglich des Basispreises von 3.660.000 € einerseits und dem Veräußerungspreis von 4.827.317 € andererseits beträgt 25.960.969 €. Geltend gemacht wurden lediglich 25.903.176 €. Insoweit ist das Urteil des FG im Hinblick auf § 96 Abs. 2 FGO nicht zu beanstanden.

32

Den Veräußerungspreis für die ISV II mindern die Aufwendungen für die Calls II. Zwar handelt es sich nicht um Aufwendungen, die geleistet wurden, um die ISV II zu erwerben (§ 255 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs). Jedoch sind die Anschaffungskosten der Calls II durch die Veräußerung der ISV II (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) veranlasst und damit als Werbungskosten absetzbar. Der Kläger erwarb die Calls II, um aus der Veräußerung der durch ihre Ausübung erlangten ISV II einen Gewinn zu erzielen. Seine Leistungsfähigkeit ist durch die aufgewandten Kosten für den Erwerb der Calls II gemindert (vgl. BFH-Urteil vom 26. September 2012 IX R 50/09, BFHE 239, 95, BFH/NV 2012, 2080).

33

c) Zutreffend hat das FG auch den Veräußerungsverlust hinsichtlich der ISV II nicht durch den Gewinn aus dem --außerhalb der Frist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erfolgten und damit nicht steuerbaren-- Verkauf der Calls I saldiert. Eine Zusammenfassung der Veräußerung der ISV II und der Calls I ist auch mit Blick auf § 42 AO nicht geboten. Es handelt sich insoweit nicht um Teilschritte eines von vornherein als Einheit gedachten und nur als Einheit wirtschaftlich sinnvollen Sachverhalts.

34

Eine wirtschaftliche Zusammenschau könnte allenfalls im Hinblick auf die Calls I und Calls II in Betracht kommen. Aber auch insoweit reicht die bloße Motivation einer Schadensbegrenzung aus nicht beeinflussbaren Indexentwicklungen nicht für die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Gestaltung. Zudem steht der vom FA intendierten Saldierung die Nichtsteuerbarkeit der Veräußerung der Calls I entgegen.

(1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören

1.
Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien, Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an Genossenschaften sowie an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes.2Zu den sonstigen Bezügen gehören auch verdeckte Gewinnausschüttungen.3Die Bezüge gehören nicht zu den Einnahmen, soweit sie aus Ausschüttungen einer Körperschaft stammen, für die Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes als verwendet gelten.4Als sonstige Bezüge gelten auch Einnahmen, die anstelle der Bezüge im Sinne des Satzes 1 von einem anderen als dem Anteilseigner nach Absatz 5 bezogen werden, wenn die Aktien mit Dividendenberechtigung erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert werden;
2.
Bezüge, die nach der Auflösung einer Körperschaft oder Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1 anfallen und die nicht in der Rückzahlung von Nennkapital bestehen; Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend.2Gleiches gilt für Bezüge, die auf Grund einer Kapitalherabsetzung oder nach der Auflösung einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft oder Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1 anfallen und die als Gewinnausschüttung im Sinne des § 28 Absatz 2 Satz 2 und 4 des Körperschaftsteuergesetzes gelten;
3.
Investmenterträge nach § 16 des Investmentsteuergesetzes;
3a.
Spezial-Investmenterträge nach § 34 des Investmentsteuergesetzes;
4.
Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen, es sei denn, dass der Gesellschafter oder Darlehensgeber als Mitunternehmer anzusehen ist.2Auf Anteile des stillen Gesellschafters am Verlust des Betriebes sind § 15 Absatz 4 Satz 6 bis 8 und § 15a sinngemäß anzuwenden;
5.
Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden und Renten aus Rentenschulden.2Bei Tilgungshypotheken und Tilgungsgrundschulden ist nur der Teil der Zahlungen anzusetzen, der als Zins auf den jeweiligen Kapitalrest entfällt;
6.
der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge (Erträge) im Erlebensfall oder bei Rückkauf des Vertrags bei Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die lebenslange Rentenzahlung gewählt und erbracht wird, und bei Kapitalversicherungen mit Sparanteil, wenn der Vertrag nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen worden ist.2Wird die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt, ist die Hälfte des Unterschiedsbetrags anzusetzen.3Bei entgeltlichem Erwerb des Anspruchs auf die Versicherungsleistung treten die Anschaffungskosten an die Stelle der vor dem Erwerb entrichteten Beiträge.4Die Sätze 1 bis 3 sind auf Erträge aus fondsgebundenen Lebensversicherungen, auf Erträge im Erlebensfall bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht, soweit keine lebenslange Rentenzahlung vereinbart und erbracht wird, und auf Erträge bei Rückkauf des Vertrages bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht entsprechend anzuwenden.5Ist in einem Versicherungsvertrag eine gesonderte Verwaltung von speziell für diesen Vertrag zusammengestellten Kapitalanlagen vereinbart, die nicht auf öffentlich vertriebene Investmentfondsanteile oder Anlagen, die die Entwicklung eines veröffentlichten Indexes abbilden, beschränkt ist, und kann der wirtschaftlich Berechtigte unmittelbar oder mittelbar über die Veräußerung der Vermögensgegenstände und die Wiederanlage der Erlöse bestimmen (vermögensverwaltender Versicherungsvertrag), sind die dem Versicherungsunternehmen zufließenden Erträge dem wirtschaftlich Berechtigten aus dem Versicherungsvertrag zuzurechnen; Sätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden.6Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn
a)
in einem Kapitallebensversicherungsvertrag mit vereinbarter laufender Beitragszahlung in mindestens gleichbleibender Höhe bis zum Zeitpunkt des Erlebensfalls die vereinbarte Leistung bei Eintritt des versicherten Risikos weniger als 50 Prozent der Summe der für die gesamte Vertragsdauer zu zahlenden Beiträge beträgt und
b)
bei einem Kapitallebensversicherungsvertrag die vereinbarte Leistung bei Eintritt des versicherten Risikos das Deckungskapital oder den Zeitwert der Versicherung spätestens fünf Jahre nach Vertragsabschluss nicht um mindestens 10 Prozent des Deckungskapitals, des Zeitwerts oder der Summe der gezahlten Beiträge übersteigt.2Dieser Prozentsatz darf bis zum Ende der Vertragslaufzeit in jährlich gleichen Schritten auf Null sinken.
7Hat der Steuerpflichtige Ansprüche aus einem von einer anderen Person abgeschlossenen Vertrag entgeltlich erworben, gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung bei Eintritt eines versicherten Risikos und den Aufwendungen für den Erwerb und Erhalt des Versicherungsanspruches; insoweit findet Satz 2 keine Anwendung.8Satz 7 gilt nicht, wenn die versicherte Person den Versicherungsanspruch von einem Dritten erwirbt oder aus anderen Rechtsverhältnissen entstandene Abfindungs- und Ausgleichsansprüche arbeitsrechtlicher, erbrechtlicher oder familienrechtlicher Art durch Übertragung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen erfüllt werden.9Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen sind 15 Prozent des Unterschiedsbetrages steuerfrei oder dürfen nicht bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden, soweit der Unterschiedsbetrag aus Investmenterträgen stammt;
7.
Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe der Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt.2Dies gilt unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage.3Erstattungszinsen im Sinne des § 233a der Abgabenordnung sind Erträge im Sinne des Satzes 1;
8.
Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen einschließlich der Schatzwechsel;
9.
Einnahmen aus Leistungen einer nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes, die Gewinnausschüttungen im Sinne der Nummer 1 wirtschaftlich vergleichbar sind, soweit sie nicht bereits zu den Einnahmen im Sinne der Nummer 1 gehören; Nummer 1 Satz 2, 3 und Nummer 2 gelten entsprechend.2Satz 1 ist auf Leistungen von vergleichbaren Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die weder Sitz noch Geschäftsleitung im Inland haben, entsprechend anzuwenden;
10.
a)
Leistungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes mit eigener Rechtspersönlichkeit, die zu mit Gewinnausschüttungen im Sinne der Nummer 1 Satz 1 wirtschaftlich vergleichbaren Einnahmen führen; Nummer 1 Satz 2, 3 und Nummer 2 gelten entsprechend;
b)
der nicht den Rücklagen zugeführte Gewinn und verdeckte Gewinnausschüttungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes ohne eigene Rechtspersönlichkeit, der den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt oder Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nummer 8 bis 10 des Umsatzsteuergesetzes, von mehr als 350 000 Euro im Kalenderjahr oder einen Gewinn von mehr als 30 000 Euro im Wirtschaftsjahr hat, sowie der Gewinn im Sinne des § 22 Absatz 4 des Umwandlungssteuergesetzes.2Die Auflösung der Rücklagen zu Zwecken außerhalb des Betriebs gewerblicher Art führt zu einem Gewinn im Sinne des Satzes 1; in Fällen der Einbringung nach dem Sechsten und des Formwechsels nach dem Achten Teil des Umwandlungssteuergesetzes gelten die Rücklagen als aufgelöst.3Bei dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen der inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gelten drei Viertel des Einkommens im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes als Gewinn im Sinne des Satzes 1.4Die Sätze 1 und 2 sind bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben der von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen entsprechend anzuwenden.5Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend.6Satz 1 in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung ist für Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden;
11.
Stillhalterprämien, die für die Einräumung von Optionen vereinnahmt werden; schließt der Stillhalter ein Glattstellungsgeschäft ab, mindern sich die Einnahmen aus den Stillhalterprämien um die im Glattstellungsgeschäft gezahlten Prämien.

(2)1Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch

1.
der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1.2Anteile an einer Körperschaft sind auch Genussrechte im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, den Anteilen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf Anteile im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1;
2.
der Gewinn aus der Veräußerung
a)
von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen durch den Inhaber des Stammrechts, wenn die dazugehörigen Aktien oder sonstigen Anteile nicht mitveräußert werden.2Soweit eine Besteuerung nach Satz 1 erfolgt ist, tritt diese insoweit an die Stelle der Besteuerung nach Absatz 1;
b)
von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den Inhaber oder ehemaligen Inhaber der Schuldverschreibung, wenn die dazugehörigen Schuldverschreibungen nicht mitveräußert werden.2Entsprechendes gilt für die Einlösung von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den ehemaligen Inhaber der Schuldverschreibung.
2Satz 1 gilt sinngemäß für die Einnahmen aus der Abtretung von Dividenden- oder Zinsansprüchen oder sonstigen Ansprüchen im Sinne des Satzes 1, wenn die dazugehörigen Anteilsrechte oder Schuldverschreibungen nicht in einzelnen Wertpapieren verbrieft sind.3Satz 2 gilt auch bei der Abtretung von Zinsansprüchen aus Schuldbuchforderungen, die in ein öffentliches Schuldbuch eingetragen sind;
3.
der Gewinn
a)
bei Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt;
b)
aus der Veräußerung eines als Termingeschäft ausgestalteten Finanzinstruments;
4.
der Gewinn aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern, die Erträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4 erzielen;
5.
der Gewinn aus der Übertragung von Rechten im Sinne des Absatzes 1 Nummer 5;
6.
der Gewinn aus der Veräußerung von Ansprüchen auf eine Versicherungsleistung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6.2Das Versicherungsunternehmen hat nach Kenntniserlangung von einer Veräußerung unverzüglich Mitteilung an das für den Steuerpflichtigen zuständige Finanzamt zu machen und auf Verlangen des Steuerpflichtigen eine Bescheinigung über die Höhe der entrichteten Beiträge im Zeitpunkt der Veräußerung zu erteilen;
7.
der Gewinn aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art im Sinne des Absatzes 1 Nummer 7;
8.
der Gewinn aus der Übertragung oder Aufgabe einer die Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 9 vermittelnden Rechtsposition.
2Als Veräußerung im Sinne des Satzes 1 gilt auch die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft; in den Fällen von Satz 1 Nummer 4 gilt auch die Vereinnahmung eines Auseinandersetzungsguthabens als Veräußerung.3Die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft gilt als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter.4Wird ein Zinsschein oder eine Zinsforderung vom Stammrecht abgetrennt, gilt dies als Veräußerung der Schuldverschreibung und als Anschaffung der durch die Trennung entstandenen Wirtschaftsgüter.5Eine Trennung gilt als vollzogen, wenn dem Inhaber der Schuldverschreibung die Wertpapierkennnummern für die durch die Trennung entstandenen Wirtschaftsgüter zugehen.

(3) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden.

(3a)1Korrekturen im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 7 sind erst zu dem dort genannten Zeitpunkt zu berücksichtigen.2Weist der Steuerpflichtige durch eine Bescheinigung der auszahlenden Stelle nach, dass sie die Korrektur nicht vorgenommen hat und auch nicht vornehmen wird, kann der Steuerpflichtige die Korrektur nach § 32d Absatz 4 und 6 geltend machen.

(4)1Gewinn im Sinne des Absatzes 2 ist der Unterschied zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung nach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen, und den Anschaffungskosten; bei nicht in Euro getätigten Geschäften sind die Einnahmen im Zeitpunkt der Veräußerung und die Anschaffungskosten im Zeitpunkt der Anschaffung in Euro umzurechnen.2In den Fällen der verdeckten Einlage tritt an die Stelle der Einnahmen aus der Veräußerung der Wirtschaftsgüter ihr gemeiner Wert; der Gewinn ist für das Kalenderjahr der verdeckten Einlage anzusetzen.3Ist ein Wirtschaftsgut im Sinne des Absatzes 2 in das Privatvermögen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe überführt worden, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 oder § 16 Absatz 3 angesetzte Wert.4In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 6 gelten die entrichteten Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 Satz 1 als Anschaffungskosten; ist ein entgeltlicher Erwerb vorausgegangen, gelten auch die nach dem Erwerb entrichteten Beiträge als Anschaffungskosten.5Gewinn bei einem Termingeschäft ist der Differenzausgleich oder der durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmte Geldbetrag oder Vorteil abzüglich der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Termingeschäft stehen.6Bei unentgeltlichem Erwerb sind dem Einzelrechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung, die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen, der Erwerb eines Rechts aus Termingeschäften oder die Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 Satz 1 durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen.7Bei vertretbaren Wertpapieren, die einem Verwahrer zur Sammelverwahrung im Sinne des § 5 des Depotgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 34), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung anvertraut worden sind, ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Wertpapiere zuerst veräußert wurden.8Ist ein Zinsschein oder eine Zinsforderung vom Stammrecht abgetrennt worden, gilt als Veräußerungserlös der Schuldverschreibung deren gemeiner Wert zum Zeitpunkt der Trennung.9Für die Ermittlung der Anschaffungskosten ist der Wert nach Satz 8 entsprechend dem gemeinen Wert der neuen Wirtschaftsgüter aufzuteilen.

(4a)1Werden Anteile an einer Körperschaft, Vermögensmasse oder Personenvereinigung gegen Anteile an einer anderen Körperschaft, Vermögensmasse oder Personenvereinigung getauscht und wird der Tausch auf Grund gesellschaftsrechtlicher Maßnahmen vollzogen, die von den beteiligten Unternehmen ausgehen, treten abweichend von Absatz 2 Satz 1 und den §§ 13 und 21 des Umwandlungssteuergesetzes die übernommenen Anteile steuerlich an die Stelle der bisherigen Anteile, wenn das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der erhaltenen Anteile nicht ausgeschlossen oder beschränkt ist oder die Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei einer Verschmelzung Artikel 8 der Richtlinie 2009/133/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, sowie für die Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft oder einer Europäischen Genossenschaft von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat (ABl. L 310 vom 25.11.2009, S. 34) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden haben; in diesem Fall ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der erworbenen Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung der Anteile an der übertragenden Körperschaft zu besteuern wäre, und § 15 Absatz 1a Satz 2 entsprechend anzuwenden.2Erhält der Steuerpflichtige in den Fällen des Satzes 1 zusätzlich zu den Anteilen eine Gegenleistung, gilt diese als Ertrag im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1.3Besitzt bei sonstigen Kapitalforderungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 7 der Inhaber das Recht, bei Fälligkeit anstelle der Zahlung eines Geldbetrags vom Emittenten die Lieferung von Wertpapieren im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 zu verlangen oder besitzt der Emittent das Recht, bei Fälligkeit dem Inhaber anstelle der Zahlung eines Geldbetrags solche Wertpapiere anzudienen und macht der Inhaber der Forderung oder der Emittent von diesem Recht Gebrauch, ist abweichend von Absatz 4 Satz 1 das Entgelt für den Erwerb der Forderung als Veräußerungspreis der Forderung und als Anschaffungskosten der erhaltenen Wertpapiere anzusetzen; Satz 2 gilt entsprechend.4Werden Bezugsrechte veräußert oder ausgeübt, die nach § 186 des Aktiengesetzes, § 55 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder eines vergleichbaren ausländischen Rechts einen Anspruch auf Abschluss eines Zeichnungsvertrags begründen, wird der Teil der Anschaffungskosten der Altanteile, der auf das Bezugsrecht entfällt, bei der Ermittlung des Gewinns nach Absatz 4 Satz 1 mit 0 Euro angesetzt.5Werden einem Steuerpflichtigen von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland hat, Anteile zugeteilt, ohne dass der Steuerpflichtige eine Gegenleistung zu erbringen hat, sind sowohl der Ertrag als auch die Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile mit 0 Euro anzusetzen, wenn die Voraussetzungen der Sätze 3, 4 und 7 nicht vorliegen; die Anschaffungskosten der die Zuteilung begründenden Anteile bleiben unverändert.6Soweit es auf die steuerliche Wirksamkeit einer Kapitalmaßnahme im Sinne der vorstehenden Sätze 1 bis 5 ankommt, ist auf den Zeitpunkt der Einbuchung in das Depot des Steuerpflichtigen abzustellen.7Geht Vermögen einer Körperschaft durch Abspaltung auf andere Körperschaften über, gelten abweichend von Satz 5 und § 15 des Umwandlungssteuergesetzes die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(5)1Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 erzielt der Anteilseigner.2Anteilseigner ist derjenige, dem nach § 39 der Abgabenordnung die Anteile an dem Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses zuzurechnen sind.3Sind einem Nießbraucher oder Pfandgläubiger die Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 oder 2 zuzurechnen, gilt er als Anteilseigner.

(6)1Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt.3§ 10d Absatz 4 ist sinngemäß anzuwenden; im Fall von zusammenveranlagten Ehegatten erfolgt ein gemeinsamer Verlustausgleich vor der Verlustfeststellung.4Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, dürfen nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß.5Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 dürfen nur in Höhe von 20 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 20 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 verrechnet werden dürfen.6Verluste aus Kapitalvermögen aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur in Höhe von 20 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 20 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen.7Verluste aus Kapitalvermögen, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, dürfen nur verrechnet werden oder mindern die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt, wenn eine Bescheinigung im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 4 vorliegt.

(7)1§ 15b ist sinngemäß anzuwenden.2Ein vorgefertigtes Konzept im Sinne des § 15b Absatz 2 Satz 2 liegt auch vor, wenn die positiven Einkünfte nicht der tariflichen Einkommensteuer unterliegen.

(8)1Soweit Einkünfte der in den Absätzen 1, 2 und 3 bezeichneten Art zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen.2Absatz 4a findet insoweit keine Anwendung.

(9)1Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist als Werbungskosten ein Betrag von 1 000 Euro abzuziehen (Sparer-Pauschbetrag); der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen.2Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, wird ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag von 2 000 Euro gewährt.3Der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag ist bei der Einkunftsermittlung bei jedem Ehegatten je zur Hälfte abzuziehen; sind die Kapitalerträge eines Ehegatten niedriger als 1 000 Euro, so ist der anteilige Sparer-Pauschbetrag insoweit, als er die Kapitalerträge dieses Ehegatten übersteigt, bei dem anderen Ehegatten abzuziehen.4Der Sparer-Pauschbetrag und der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag dürfen nicht höher sein als die nach Maßgabe des Absatzes 6 verrechneten Kapitalerträge.

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb am 8. Dezember 2005 einen ausschließlich auf effektive Lieferung gerichteten Kauf-Optionsschein (Optionsschein I), der von der Bank X, Luxemburg, ausgegeben worden war. Der Kaufpreis für den Optionsschein I (Laufzeitende: 27. Dezember 2006) betrug 227.500 €. Im Fall der Ausübung der Option war der Kläger berechtigt, gegen Zahlung von weiteren 30.000 € eine von der Bank Y ausgegebene Inhaberschuldverschreibung (ISV) zu erwerben (ISV I), deren Auszahlungsprofil an die Wertentwicklung des DAX gekoppelt war.

2

Die ISV I wurde am 14. Dezember 2005 zu einem Nennbetrag von 250.000 € begeben, hatte eine Laufzeit von 15 Monaten (Fälligkeit 23. März 2007) und war mit 1 % p.a. verzinst. Der Rückzahlungsbetrag von ISV I hing von der Wertentwicklung des DAX innerhalb eines vom 14. Dezember 2005 (Stand: 5 310 Punkte) bis zum 8. Dezember 2006 dauernden Beobachtungszeitraums ab.

3

-    Bewegte sich der DAX innerhalb des Beobachtungszeitraums in Übereinstimmung mit den Erwartungen der Analysten zwischen 4 726 Punkten und 5 894 Punkten, wurde die ISV I bei Fälligkeit in Höhe von 277.500 € zurückgezahlt.

4

-    Sobald der DAX während des Beobachtungszeitraums auf oder unter 4 726 Punkte ("untere Barriere") fiel, betrug der Rückzahlungsbetrag 37.500 €.

5

-    Erreichte oder überschritt der DAX während des Beobachtungszeitraums 5 894 Punkte ("obere Barriere"), belief sich der Rückzahlungsbetrag auf 450.000 €.

6

Zur teilweisen Absicherung dieses Verlustrisikos erwarb der Kläger am 9. Dezember 2005 für 227.500 € einen weiteren Kauf-Optionsschein, der von Z, einer luxemburgischen Kapitalgesellschaft begeben wurde (Optionsschein II). Im Fall einer Ausübung von Optionsschein II war der Kläger berechtigt, gegen Zahlung von 30.000 € eine von der Bank Y ausgegebene ISV zu erwerben, deren Zahlungsprofil gegenläufig an die Wertentwicklung des DAX gekoppelt war, deren Ausstattungsmerkmale im Übrigen aber denen der ISV I spiegelbildlich entsprachen (ISV II):

7

-    Bewegte sich der DAX innerhalb des Beobachtungszeitraums zwischen 4 726 Punkten und 5 894 Punkten, wurde die ISV II bei Fälligkeit zu 277.500 € zurückgezahlt.

8

-    Fiel der DAX im Beobachtungszeitraum dagegen zuerst auf oder unter 4 726 Punkte, wurden 450.000 € zurückgezahlt.

9

-    Erreichte oder überschritt der DAX im Beobachtungszeitraum zuerst 5 894 Punkte, erhielt der Investor 37.500 €.

10

Nachdem der DAX die Barriere von 5 894 Punkten überschritten hatte, übte der Kläger am 27. März 2006 seinen Optionsschein II aus und erwarb die ISV II. Diese wurde am 23. März 2007 zu 37.500 € und damit mit einem Verlust in Höhe von 220.000 € zurückgezahlt. Den Optionsschein I veräußerte er am 11. Dezember 2006 ohne die Option auszuüben zu einem Preis von 417.784 € und erzielte hierdurch einen Gewinn in Höhe von 190.284 €. Der Kläger erfasste diesen Betrag in der Einkommensteuererklärung für 2006 nicht, da er die Auffassung vertrat, dass die Veräußerung außerhalb der Jahresfrist des § 23 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfolgt sei.

11

In der Einkommensteuererklärung für 2007 machte der Kläger den Verlust aus dem Erwerb und der Rückzahlung der ISV II in Höhe von 220.000 € bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Nachdem der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) dem zunächst in einem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheid gefolgt war, fasste er den erklärten Verlust aus der Rückzahlung der ISV II in dem Änderungsbescheid vom 26. Mai 2009 mit dem Gewinn aus der Veräußerung des Optionsscheins I zusammen und erkannte bei den Einkünften aus Kapitalvermögen lediglich einen Verlust in Höhe von 27.922 € an. Mit Einspruchsentscheidung vom 30. September 2009 wies das FA den Einspruch des Klägers als unbegründet zurück und hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Am 18. April 2011 und 9. Mai 2011 erließ das FA einen Einkommensteueränderungsbescheid für 2007 aus nicht streitgegenständlichen Gründen.

12

Die Klage des Klägers gegen den Einkommensteuerbescheid für 2007 wurde von dem Finanzgericht (FG) mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1892 veröffentlichten Urteil vom 1. Juli 2011  2 K 190/09 als unbegründet abgewiesen.

13

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Entgegen der Auffassung des FA seien die vom Kläger erworbenen Optionen in Bezug auf die Lieferung der ISV I und II als getrennte Geschäfte zu beurteilen, da eine Zusammenfassung weder auf § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 EStG noch auf § 42 der Abgabenordnung noch auf die Gesamtplanrechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) gestützt werden könne. Bei der danach vorzunehmenden getrennten Beurteilung der Finanzanlagen sei der Verlust aus der Ausübung der Option auf Lieferung der ISV II in Höhe von 220.000 € als negative Marktrendite nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG bei der Festsetzung der Einkommensteuer des Streitjahres zu berücksichtigen. Dem stehe entgegen der Auffassung des FG auch nicht eine fehlende Einkunftserzielungsabsicht des Klägers entgegen. Der BFH sei in seinem Urteil vom 20. August 2013 IX R 38/11 (BFHE 242, 386, BStBl II 2013, 1021), das zu einem gleich gelagerten Sachverhalt ergangen sei, zu Unrecht davon ausgegangen, dass die ISV II aufgrund der Verzinsung mit 1 % p.a. eine Emissionsrendite gehabt habe. Eine solche habe das FG nicht festgestellt. Der Begriff der Rendite sei im Gesetz nicht definiert. Eine solche liege nur dann vor, wenn im Zeitpunkt der Emission sowohl der Rückzahlungsbetrag als auch der Zins der Höhe nach feststehen. Dies sei bei der ISV II nicht der Fall gewesen, da die Höhe des Rückzahlungsbetrags von der Wertentwicklung eines variablen Basiswerts, des DAX, abhängig gewesen sei. Auch unter Berücksichtigung des Zinskupons von 1 % sei im Zeitpunkt der Emission von ISV II nicht sicher gewesen, ob der Kläger bei Fälligkeit den investierten Betrag oder einen darüber hinausgehenden Betrag erhalten würde, so dass eine Rendite gerade nicht festgestanden habe. Der BFH habe bei Kapitalforderungen, bei denen entweder die Höhe der laufenden Entgeltzahlungen oder die Höhe der Rückzahlung von einem ungewissen Ereignis abhingen, eine Emissionsrendite stets verneint. Diese Grundsätze müssten auch im vorliegenden Fall Anwendung finden. Die Annahme einer Emissionsrendite aufgrund der festen Verzinsung mit 1 % ließe die mit dem niedrigen Kupon einhergehenden Ertragschancen und Verlustrisiken auf der Vermögensebene außer Acht und würde kommerzielle und finanzmathematische Ursachen- und Wirkungszusammenhänge ignorieren.

14

Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil der Vorinstanz aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 2007 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 9. Mai 2011 dahingehend zu ändern, dass ein Verlust aus der Rückzahlung der ISV II in Höhe von 220.000 € bei den Einkünften aus Kapitalvermögen vollständig zum Abzug zugelassen wird.

15

Das FA beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

16

II. Die Revision ist unbegründet und daher nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen.

17

Das FG hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen. Zwar handelt es sich bei der vom Kläger erworbenen ISV II um eine Schuldverschreibung i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c Alternative 2 EStG (dazu unter II.1.). Jedoch ist der vom Kläger erlittene Verlust aufgrund der eindeutig abgrenzbaren Emissionsrendite der ISV II von 1 % p.a. nicht nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG als negative Kapitaleinkünfte zu berücksichtigen (dazu unter II.2.). Dabei kann der Senat offenlassen, ob der geltend gemachte Verlust nach § 22 Nr. 2 EStG i.V.m. § 23 EStG zu berücksichtigen ist, da über die Frage im vorliegenden Klageverfahren gegen die Festsetzung der Einkommensteuer nicht zu entscheiden ist (dazu unter II.3.).

18

1. Die IVS II gehört zu den sonstigen Kapitalforderungen i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c EStG. Kapitalforderungen sind auf Geldleistungen gerichtete Forderungen ohne Rücksicht auf die Dauer der Kapitalüberlassung oder den Rechtsgrund des Anspruchs. Der Anspruch auf Rückzahlung des überlassenen Kapitals ist nicht Voraussetzung für die Annahme einer Kapitalforderung. Der Tatbestand von § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG verlangt hierfür lediglich, dass die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder gewährt worden ist, auch wenn die Höhe des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt. Danach sind die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erfüllt, da die Emittentin zwar nicht die volle Rückzahlung des überlassenen Kapitals, aber die eines Teilbetrags verbindlich zugesagt hat (Senatsurteil vom 4. Dezember 2007 VIII R 53/05, BFHE 219, 339, BStBl II 2008, 563). Mit der IVS II erwarb der Kläger eine auf Geldleistung gerichtete Forderung gegen die Emittentin, nämlich zum vereinbarten Rückzahlungstermin (23. März 2007) mindestens einen Betrag in Höhe von 37.500 € ausgezahlt zu bekommen. Die ISV II ist des Weiteren als Finanzinnovation i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c Alternative 2 EStG zu qualifizieren, da die Höhe des Kapitalertrags aus der Summe von Kapitalrückzahlung und Entgelt von einem ungewissen Ereignis, der Entwicklung des DAX innerhalb des Beobachtungszeitraums, abhing.

19

2. Das FG hat bei seiner rechtlichen Würdigung das Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG zu Unrecht bejaht, da es rechtsfehlerhaft davon ausgegangen ist, dass es sich bei der Verzinsung der ISV II mit 1 % des Nennbetrags p.a. nicht um eine eindeutig von der Marktrendite abgrenzbare Emissionsrendite gehandelt habe.

20

a) Der Begriff der Emissionsrendite ist im Einkommensteuergesetz nicht definiert. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist als Emissionsrendite die vom Emittenten bei der Begebung der Anlage von vornherein zugesagte, eindeutig abgrenz- und bezifferbare Rendite zu verstehen, die bis zur Einlösung des Papiers bzw. Endfälligkeit der Kapitalforderung mit Sicherheit erzielt werden kann (Senatsurteile vom 24. Oktober 2000 VIII R 28/99, BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97; vom 13. Dezember 2006 VIII R 79/03, BFHE 216, 187, BStBl II 2007, 562; vom 26. Juni 2012 VIII R 40/10, BFH/NV 2013, 346).

21

b) Die ISV II hatte eine Emissionsrendite, denn sie war, wie das FG in seinem Urteil festgestellt hat, nach den Ausgabebedingungen während ihrer Laufzeit mit 1 % p.a. zu verzinsen. Dies war der Ertrag, der von dem Kläger während der Laufzeit der ISV II mit Sicherheit erzielt werden konnte. Anders als in dem vom Senat im Urteil in BFH/NV 2013, 346 entschiedenen Fall hing die Verzinsung der ISV II nicht von einem an ein unkalkulierbares Ereignis gebundenen, variablen Zinssatz ab, sondern stand von vornherein fest. Inwieweit die zugesagte Mindestrendite dem Kapitalmarkt im Zeitpunkt der Emission entsprach, ist --entgegen der Auffassung des Klägers und des FG-- für das Vorliegen einer Emissionsrendite i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG unerheblich (BFH-Urteil in BFHE 242, 386, BStBl II 2013, 1021). Wäre der diesbezüglichen Argumentation des Klägers zu folgen, unterlägen im Übrigen nicht nur die Verluste aus der Rückzahlung der ISV II, sondern auch der Gewinn aus der Veräußerung der ISV I der Besteuerung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG.

22

c) Da nicht die Höhe der Verzinsung, sondern die an die Entwicklung des DAX gekoppelte Höhe der Rückzahlung des überlassenen Kapitals von einem ungewissen Ereignis abhing, waren Kapitalnutzungsentgelt und die Wertentwicklung des eingesetzten Kapitals klar voneinander trennbar. Die von der Kursentwicklung des DAX abhängige Wertentwicklung des von der Emittentin zurückzuzahlenden Kapitals war nicht in das Kapitalentgelt eingebunden und damit nicht untrennbar mit diesem verbunden. Die Bewegung des DAX blieb ohne Auswirkung auf die Verzinsung. Die ISV II wies danach eine von vornherein bezifferbare Emissionsrendite auf, so dass die Voraussetzungen für eine Besteuerung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG nicht vorlagen. Auf die Frage, ob der Kläger hinsichtlich der Einkünfte aus Kapitalvermögen mit Einkunftserzielungsabsicht gehandelt hat, kommt es nicht an.

23

d) Danach hat das FA in dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid zu Unrecht negative Kapitaleinkünfte in Höhe von 27.922 € berücksichtigt. Jedoch ist es dem BFH ebenso wie dem FG wegen des aus § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO resultierenden Verböserungsverbotes versagt, den Einkommensteuerbescheid zuungunsten des Klägers zu ändern.

24

3. Über die Frage, ob der geltend gemachte Verlust ggf. gemäß § 23 EStG zu berücksichtigen ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 242, 386, BStBl II 2013, 1021), hat der Senat nicht zu entscheiden, da die gesonderte Feststellung der nicht ausgleichbaren Veräußerungsverluste nach § 10d Abs. 4, § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist und der Einkommensteuerbescheid nicht Bezugspunkt für eine Änderung der nicht ausgleichbaren Veräußerungsverluste sein kann (BFH-Urteil vom 11. November 2008 IX R 44/07, BFHE 223, 395, BStBl II 2010, 31).

Tatbestand

1

I. Die Kläger, Revisionsbeklagten und Anschlussrevisionskläger (Kläger) sind zusammen veranlagte Ehegatten. Abweichend von der Einkommensteuererklärung für 2006 (Streitjahr) erkannte der Beklagte, Revisionskläger und Anschlussrevisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) einen von den Klägern geltend gemachten Verlust nicht an, der durch die Ausübung von Kaufoptionen (Calls) auf den Erwerb von Inhaberschuldverschreibungen (ISV) und die Veräußerung der ISV entstanden war.

2

Am 20. Dezember 2005 beauftragte der Kläger im Rahmen eines einheitlichen schriftlichen Auftrags die Bank AG, für ihn über den freien Kapitalmarkt 244 Calls "für DAX Seitwärtsstrategie" zu kaufen, und zwar 122 Calls der Bank Luxembourg S.A. (Call I) sowie 122 Calls der Sonata Securities S.A. (Call II), mit dem Vermerk: "Die Summe der Kaufpreise für ein Paar Optionsscheine darf 452.500 € nicht überschreiten." Bedingung für den Auftrag war, dass die Bank AG dem Kläger ein Darlehen zur Finanzierung des Kaufpreises gewährte. Am 21. Dezember 2005 wurde ein entsprechender Darlehensvertrag geschlossen (Darlehensbetrag 52.711.279,74 €; Zinssatz 3,31 % p.a., fest bis zum 27. Dezember 2006). Ebenfalls am 21. Dezember 2005 (Schlusstag) führte die Bank AG den Auftrag aus (Valuta 23. Dezember 2005).

3

Der Kläger erwarb 122 Calls I zu einem Kaufpreis in Höhe von insgesamt 28.650.846 € (gegenüber einem Erst-Emissionspreis von 227.500 €). Die Calls I waren ausschließlich auf effektive Lieferung gerichtet, hatten eine Laufzeit bis zum 27. Dezember 2006 und verfielen bei Nichtausübung wertlos am Ende ihrer Laufzeit. Die Calls I konnten zweimal monatlich ausgeübt werden und berechtigten den Kläger gegen Zahlung eines Basispreises von 30.000 €, eine von der Bank AG begebene Inhaberschuldverschreibung ("ISV I") zu erwerben. Der Nennbetrag der ISV I betrug 250.000 €. Sie hatte eine Laufzeit vom 14. Dezember 2005 bis zum 23. März 2007 und war mit 1 % p.a. verzinst. Der Rückzahlungsbetrag hing von der Wertentwicklung des DAX im Zeitraum vom 14. Dezember 2005 (5 310 Punkte) bis zum 8. Dezember 2006 ("Beobachtungszeitraum") ab.

4

-       

Bewegte sich der DAX innerhalb des Beobachtungszeitraums zwischen 4 726 Punkten und 5 894 Punkten (+/  11 % vom Ausgangswert), wurde ISV I bei Fälligkeit zu 277.500 € (111 % des Nennbetrages) zurückgezahlt ("Szenario 1").

-       

Fiel der DAX während des Beobachtungszeitraums auf oder unter die untere Barriere von 4 726 Punkten, betrug der Rückzahlungsbetrag 37.500 € (15 % des Nennbetrages; "Szenario 2").

-       

Erreichte oder überschritt der DAX während des Beobachtungszeitraums die obere Barriere von 5 894 Punkten, betrug der Rückzahlungsbetrag 450.000 € (180 % des Nennbetrags; "Szenario 3").

5

Zur (teilweisen) Absicherung der Verlustrisiken, die im Szenario 2 drohten, hat der Kläger 122 Calls II zu einem Kaufpreis von insgesamt 27.128.286 € (222.363 € pro Stück) erworben. Diese waren bei ansonsten identischer Ausgestaltung auf den Erwerb einer weiteren von der Bank AG begebenen Inhaberschuldverschreibung ("ISV II") gerichtet, deren Auszahlungsprofil dem der ISV I spiegelbildlich entsprach. Die Auszahlung in Szenario 1 war identisch, in Szenario 2 erhielt der Investor 180 % des Nennbetrages, in Szenario 3  15 %.

6

Durch den Erwerb des Optionsscheinpaares hatten die Kläger die Möglichkeit, im Fall der erwarteten Seitwärtsbewegung eine Rendite von rd. 8,5 % zu erzielen und im Fall des Nichteintritts der allgemeinen Markterwartung ihr Risiko auf rd. 4,5 % (Verlust von 23.331 € bei einer Investition von 517.206 €, einer Rückzahlung von 487.500 € und einer Zinszahlung von 6.375 € pro Optionsscheinpaar) zu reduzieren.

7

In der Folgezeit stieg der Wert der Calls I und fiel der Wert der gegenläufig angelegten Calls II. Damit verloren die den Calls II zugrundeliegenden ISV II 85 % ihres Wertes (Rückzahlungsbetrag 37.500 €), während die den Calls I zugrundeliegenden ISV I nunmehr einen Wert von 180 % ihres Nennwertes (Rückzahlungsbetrag 450.000 €) aufwiesen.

8

Den Calls II drohte bei Ende der Laufzeit ein Totalverlust, der Rückzahlungsbetrag der ISV II war mit 37.500 € (zuzüglich 3.187,50 € fester Verzinsung) rd. 35 % höher als der zu zahlende Basispreis von 30.000 €. Der Kläger übte im Mai 2006 die Calls II aus und bezog gegen Zahlung des in den Emissionsbedingungen festgelegten Basispreises (insgesamt 3.660.000 €) die ISV II. Im Juli 2006 (Schlusstag) veräußerte der Kläger die ISV II zu einem Gesamtpreis in Höhe von 4.827.317 €. Der ca. acht Monate später fällige Rückzahlungsbetrag der ISV II betrug inklusive Verzinsung 4.963.875 €. Der Kaufpreis weist damit einen Abschlag zum Rückzahlungsbetrag von 2,75 % (= 4,2 % p.a.) auf. Optionsausübung und Veräußerung führten nach den Berechnungen des Klägers zu einem Verlust in Höhe von 25.960.136 € (Kaufpreis für die Calls II in Höhe von 27.128.286 €, zuzüglich Basispreis für den Erwerb der ISV II in Höhe von 3.660.000 €, abzüglich des Veräußerungserlöses in Höhe von 4.827.317 €), den die Kläger im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für 2006 als negative Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG ohne Erfolg geltend machten.

9

Eine Ausübung der Calls I erfolgte nicht. Vielmehr veräußerte der Kläger die Calls I im Dezember 2006 (Schlusstag; Valuta 27. Dezember 2006) für insgesamt 50.973.064 € (Abschlag auf den Rückzahlungsbetrag 1,27 % --= 5,39 % p.a.--). Die Kläger erfassten diesen Betrag in der Einkommensteuererklärung nicht, und zwar mit der Begründung, die Veräußerung sei außerhalb der Jahresfrist gemäß § 23 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung erfolgt. Die infolge des Erwerbs der Calls I angefallenen Zinsaufwendungen machten die Kläger dagegen ebenso als Werbungskosten geltend wie die infolge des Erwerbs der Calls II und ISV II angefallenen Zinsaufwendungen. Die Zinsaufwendungen erkannte das FA als Werbungskosten an.

10

Mit der Sprungklage, der das FA zugestimmt hat, verfolgten die Kläger ihr Anliegen weiter und beantragten, den streitigen Verlust in Höhe von 25.903.176 € anzuerkennen und den verbleibenden Verlustvortrag gemäß § 10d Abs. 4 EStG zum 31. Dezember 2006 mit 14.237.399 € festzustellen,
hilfsweise, unter Änderung des Verlustfeststellungsbescheids den streitigen Verlust in Höhe von 25.903.176 € bei dem verbleibenden Verlustvortrag gemäß § 10d Abs. 4 EStG für die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften des Ehemanns zu berücksichtigen.

11

Das Finanzgericht (FG) lehnte mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 325 veröffentlichten Urteil den Hauptantrag ab. Die Voraussetzungen der Gesamtplanrechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) seien nicht erfüllt und daher eine Einzelbetrachtung durchzuführen. Im Hinblick auf die Veräußerung der ISV II fehle es an der Einkünfteerzielungsabsicht im Hinblick auf § 20 EStG des Klägers. Der Hilfsantrag hatte hingegen Erfolg. Die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG seien erfüllt; die ISV II seien binnen Jahresfrist angeschafft und veräußert worden.

12

Hiergegen richtet sich die Revision des FA, mit der es die Verletzung materiellen Rechts (§§ 39, 41 und 42 der Abgabenordnung --AO-- i.V.m. § 23 EStG) rügt. Das FG verkenne, dass beide Calls (I und II) im Rahmen einer Gesamtwürdigung insgesamt als ein einheitlicher Vorgang unter den entsprechenden Tatbestand des § 23 EStG subsumiert werden müssten. Der Verlust aus der Veräußerung der Calls II sei mit den Erlösen aus der Veräußerung der Calls I zu saldieren.

13

Das FA beantragt,
die Entscheidung des FG insoweit aufzuheben, als dem Hilfsantrag entsprochen und der Verlustvortrag nach § 10d Abs. 4 EStG für die privaten Veräußerungsgeschäfte des Ehemannes um 25.903.176 € erhöht wurde, sowie die Klage insgesamt abzuweisen.

14

Die Kläger beantragen,
die Revision zurückzuweisen,
sowie im Wege der Anschlussrevision,
das Urteil des FG aufzuheben und
den Einkommensteuerbescheid 2006 dahin zu ändern, dass der streitige Verlust in Höhe von 25.903.176 € bei den Einkünften aus Kapitalvermögen vollständig zum Abzug zugelassen wird.

15

Wirtschaftlich betrachtet hätten die Kläger im Dezember 2005 in eine aus zwei getrennten Bestandteilen bestehende, auf den DAX bezogene Anlagestrategie investiert, mit der nach Angaben der Bank bei Eintritt der von ihr prognostizierten Analyseerwartungen eine Rendite von über 10 % verbunden sein sollte und die im Fall des Nichteintritts das Verlustrisiko minimierte. Zu Unrecht verneine das FG die Einkünfteerzielungsabsicht im Hinblick auf den Verkauf der ISV II. Diese in Zukunft gerichtete Prognoseentscheidung sei bei Finanzinnovationen kein taugliches Kriterium und daher entweder unberücksichtigt zu lassen oder unwiderleglich zu vermuten.

16

Entgegen der Ansicht des FA komme auch eine Saldierung des Verlustes "aus den Veräußerungen der Calls II mit den Erlösen aus dem gekoppelten Kompensationsgeschäft aus der Veräußerung der Calls I nicht in Betracht.

17

Das FA beantragt,
die Anschlussrevision zurückzuweisen.

18

Das Revisionsgericht habe ausschließlich die Entscheidung des FG über das Vorliegen eines Spekulationsgeschäftes und dessen Höhe zu beurteilen. Eine Überprüfung der Entscheidung über den Hauptantrag sei wegen der Grundsätze der Akzessorietät und der Konnexität der Anschlussrevision nicht möglich. Nach § 23 Abs. 3 Satz 8 und 9 EStG würden negative Einkünfte aus Spekulationsgeschäften in einem eigenständigen Verwaltungsakt festgestellt. Dessen Änderung werde in der angefochtenen Entscheidung durch das FG zugesprochen. Allein diese Teilentscheidung über den Streitgegenstand der ersten Instanz sei durch den Rechtsmittelantrag des FA zum Gegenstand des Revisionsverfahrens vor dem BFH geworden. Dies sei alleiniger Gegenstand des Revisionsverfahrens. Das FG habe es insoweit unterlassen, die objektive Klagenhäufung bezüglich von Haupt- und Hilfsantrag der Kläger ausführlich darzustellen. Somit komme es auf die Argumentation der Anschlussrevision nicht an, soweit diese sich auf den Ansatz negativer Einkünfte aus § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c EStG 2006 beziehe. Dieser Teil der Entscheidung sei rechtskräftig.

19

Soweit das FG dem Hilfsantrag der Kläger entsprochen habe, sei § 23 Abs. 3 EStG verletzt. Es fehle an Feststellungen zur Ermittlung eines Veräußerungspreises und den Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes. Auch werde nicht klar dargestellt, welches Wirtschaftsgut bei Anwendung von § 23 EStG zu beurteilen sei (Call oder ISV).

Entscheidungsgründe

20

II. Revision und Anschlussrevision sind unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

21

1. Die Vorentscheidung ist aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben. Sie hat über den Einkommensteuerbescheid des Streitjahres vom 26. Januar 2009 und den Verlustfeststellungsbescheid vom 20. Februar 2008 entschieden. Danach hat das FA während des Revisionsverfahrens mit Bescheiden jeweils vom 16. Januar 2012 den Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr sowie den Verlustfeststellungsbescheid zum 31. Dezember 2006 in vorliegend nicht streitigen Punkten geändert. Damit liegen dem FG-Urteil nicht mehr wirksame Bescheide zugrunde, mit der Folge, dass auch das FG-Urteil keinen Bestand haben kann (BFH-Urteil vom 26. Januar 2011 IX R 7/09, BFHE 232, 463, BStBl II 2011, 540, unter II.1., m.w.N.).

22

Der Senat entscheidet nach §§ 100, 121 FGO auf der Grundlage der bestehenbleibenden tatsächlichen Feststellungen des FG gleichwohl in der Sache. Im Ergebnis sind die vorliegend streitigen Punkte unverändert geblieben; der Senat sieht daher wegen Spruchreife der Sache von einer Zurückverweisung nach § 127 FGO ab (vgl. BFH-Urteil in BFHE 232, 463, BStBl II 2011, 540, unter II.1.).

23

2. Die Prüfung des Senats ist nicht auf den Hilfsantrag der Klage beschränkt. Streitgegenstand sind der Einkommensteuerbescheid 2006 und der Verlustfeststellungsbescheid zum 31. Dezember 2006. Haupt- wie Hilfsantrag beziehen sich auf beide. Der Hilfsantrag benennt lediglich eine andere Rechtsgrundlage für das Klagebegehren mit der --gegenüber dem Hauptantrag-- negativen Konsequenz einer eingeschränkten Verlustverrechnung. Haupt- wie Hilfsantrag stehen prozessual wie materiell-rechtlich in einem Eventualverhältnis und betreffen denselben Lebenssachverhalt. Anders als bei kumulativer Klagehäufung kommt eine Entscheidung über einen der Anträge unabhängig von anderen nicht in Betracht. Insoweit ist über den Hauptantrag nicht rechtskräftig entschieden, auch wenn sich die Revision nur gegen die Entscheidung des FG zum Hilfsantrag wendet.

24

3. Der streitige Verlust aus der Veräußerung der ISV II führt nicht zu negativen Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG (Marktrendite).

25

Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 7. Dezember 2010 VIII R 37/08, BFH/NV 2011, 776, m.w.N.) ist der Unterschied zwischen dem Entgelt für den Erwerb und den Einnahmen aus der Veräußerung nur dann als negativer Kapitalertrag in Gestalt der Marktrendite anzusetzen, wenn die fraglichen Schuldverschreibungen nach der Art ihrer Gestaltung eine typische Verbindung von Kapitalnutzung und Ausschöpfung der Werthaltigkeit des Kapitals aufweisen, nicht aber wenn Kapitalnutzungsentgelt und Wertentwicklung des Kapitals rechnerisch eindeutig abgrenzbar und bestimmbar sind. Der Gesetzgeber hat mit der Regelung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG 2001 auf Vertragsgestaltungen reagiert, die auf eine Kombination von Kapitalnutzung und Ausschöpfung der Werthaltigkeit des Kapitals gerichtet waren, um statt steuerpflichtiger Zinserträge steuerfreie private Veräußerungsgewinne zu erzielen. Er hat damit indes die grundsätzlich im System des Einkommensteuergesetzes hinsichtlich der Überschusseinkünfte angelegte Differenzierung zwischen Quellenausnutzung und Quellenverwertung nicht aufgegeben.

26

Bei den vorliegend zu beurteilenden ISV II geht es angesichts der festen Verzinsung in Höhe von 1 % nicht darum, Nutzungsentgelt und Kursentwicklung untrennbar zu verbinden, so dass auf die Marktrendite abzustellen wäre. Der streitige Veräußerungsverlust ist vielmehr ein negativer Erlös, bei dem feststeht, dass es sich bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht um ein negatives Entgelt für die Überlassung von Kapitalvermögen zur Nutzung handelt (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 776, m.w.N.).

27

ISV II haben eine Emissionsrendite, d.h. eine vom Emittenten bei der Begebung einer Anleihe als von vornherein zugesagte Rendite, die bis zur Einlösung eines Papiers bzw. der Endfälligkeit einer Kapitalforderung mit Sicherheit mindestens erzielt werden kann. Inwieweit die zugesagte Mindestrendite dem Kapitalmarkt im Zeitpunkt der Emission entspricht, ist insoweit unerheblich. Vor diesem Hintergrund geht auch der Vortrag der Kläger in der Klageschrift, es sei nicht marktgerecht zu unterstellen, dass ein Kupon von 1 % p.a. die gesamte zugesagte Rendite eines Papiers sein solle, ins Leere.

28

Es kommt dann auch nicht darauf an, ob der Kläger hinsichtlich etwaiger Einkünfte aus Kapitalvermögen mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt hat.

29

4. Zutreffend hat das FG einen Veräußerungsverlust i.S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG angenommen. Auch dessen Höhe ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

30

a) Die Voraussetzungen von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG liegen vor. Die ISV II wurden innerhalb der Jahresfrist angeschafft und veräußert. Die Einkünfteerzielungsabsicht ist nicht zu prüfen (vgl. die ständige Rechtsprechung, BFH-Urteil vom 25. August 2009 IX R 60/07, BFHE 226, 252, BStBl II 2009, 999).

31

b) Der Höhe nach bestimmt sich der Veräußerungsverlust gemäß § 23 Abs. 3 EStG als Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- und Werbungskosten andererseits. Die Differenz zwischen den Anschaffungskosten für die Calls II von 27.128.286 € zuzüglich des Basispreises von 3.660.000 € einerseits und dem Veräußerungspreis von 4.827.317 € andererseits beträgt 25.960.969 €. Geltend gemacht wurden lediglich 25.903.176 €. Insoweit ist das Urteil des FG im Hinblick auf § 96 Abs. 2 FGO nicht zu beanstanden.

32

Den Veräußerungspreis für die ISV II mindern die Aufwendungen für die Calls II. Zwar handelt es sich nicht um Aufwendungen, die geleistet wurden, um die ISV II zu erwerben (§ 255 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs). Jedoch sind die Anschaffungskosten der Calls II durch die Veräußerung der ISV II (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) veranlasst und damit als Werbungskosten absetzbar. Der Kläger erwarb die Calls II, um aus der Veräußerung der durch ihre Ausübung erlangten ISV II einen Gewinn zu erzielen. Seine Leistungsfähigkeit ist durch die aufgewandten Kosten für den Erwerb der Calls II gemindert (vgl. BFH-Urteil vom 26. September 2012 IX R 50/09, BFHE 239, 95, BFH/NV 2012, 2080).

33

c) Zutreffend hat das FG auch den Veräußerungsverlust hinsichtlich der ISV II nicht durch den Gewinn aus dem --außerhalb der Frist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erfolgten und damit nicht steuerbaren-- Verkauf der Calls I saldiert. Eine Zusammenfassung der Veräußerung der ISV II und der Calls I ist auch mit Blick auf § 42 AO nicht geboten. Es handelt sich insoweit nicht um Teilschritte eines von vornherein als Einheit gedachten und nur als Einheit wirtschaftlich sinnvollen Sachverhalts.

34

Eine wirtschaftliche Zusammenschau könnte allenfalls im Hinblick auf die Calls I und Calls II in Betracht kommen. Aber auch insoweit reicht die bloße Motivation einer Schadensbegrenzung aus nicht beeinflussbaren Indexentwicklungen nicht für die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Gestaltung. Zudem steht der vom FA intendierten Saldierung die Nichtsteuerbarkeit der Veräußerung der Calls I entgegen.

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb am 8. Dezember 2005 einen ausschließlich auf effektive Lieferung gerichteten Kauf-Optionsschein (Optionsschein I), der von der Bank X, Luxemburg, ausgegeben worden war. Der Kaufpreis für den Optionsschein I (Laufzeitende: 27. Dezember 2006) betrug 227.500 €. Im Fall der Ausübung der Option war der Kläger berechtigt, gegen Zahlung von weiteren 30.000 € eine von der Bank Y ausgegebene Inhaberschuldverschreibung (ISV) zu erwerben (ISV I), deren Auszahlungsprofil an die Wertentwicklung des DAX gekoppelt war.

2

Die ISV I wurde am 14. Dezember 2005 zu einem Nennbetrag von 250.000 € begeben, hatte eine Laufzeit von 15 Monaten (Fälligkeit 23. März 2007) und war mit 1 % p.a. verzinst. Der Rückzahlungsbetrag von ISV I hing von der Wertentwicklung des DAX innerhalb eines vom 14. Dezember 2005 (Stand: 5 310 Punkte) bis zum 8. Dezember 2006 dauernden Beobachtungszeitraums ab.

3

-    Bewegte sich der DAX innerhalb des Beobachtungszeitraums in Übereinstimmung mit den Erwartungen der Analysten zwischen 4 726 Punkten und 5 894 Punkten, wurde die ISV I bei Fälligkeit in Höhe von 277.500 € zurückgezahlt.

4

-    Sobald der DAX während des Beobachtungszeitraums auf oder unter 4 726 Punkte ("untere Barriere") fiel, betrug der Rückzahlungsbetrag 37.500 €.

5

-    Erreichte oder überschritt der DAX während des Beobachtungszeitraums 5 894 Punkte ("obere Barriere"), belief sich der Rückzahlungsbetrag auf 450.000 €.

6

Zur teilweisen Absicherung dieses Verlustrisikos erwarb der Kläger am 9. Dezember 2005 für 227.500 € einen weiteren Kauf-Optionsschein, der von Z, einer luxemburgischen Kapitalgesellschaft begeben wurde (Optionsschein II). Im Fall einer Ausübung von Optionsschein II war der Kläger berechtigt, gegen Zahlung von 30.000 € eine von der Bank Y ausgegebene ISV zu erwerben, deren Zahlungsprofil gegenläufig an die Wertentwicklung des DAX gekoppelt war, deren Ausstattungsmerkmale im Übrigen aber denen der ISV I spiegelbildlich entsprachen (ISV II):

7

-    Bewegte sich der DAX innerhalb des Beobachtungszeitraums zwischen 4 726 Punkten und 5 894 Punkten, wurde die ISV II bei Fälligkeit zu 277.500 € zurückgezahlt.

8

-    Fiel der DAX im Beobachtungszeitraum dagegen zuerst auf oder unter 4 726 Punkte, wurden 450.000 € zurückgezahlt.

9

-    Erreichte oder überschritt der DAX im Beobachtungszeitraum zuerst 5 894 Punkte, erhielt der Investor 37.500 €.

10

Nachdem der DAX die Barriere von 5 894 Punkten überschritten hatte, übte der Kläger am 27. März 2006 seinen Optionsschein II aus und erwarb die ISV II. Diese wurde am 23. März 2007 zu 37.500 € und damit mit einem Verlust in Höhe von 220.000 € zurückgezahlt. Den Optionsschein I veräußerte er am 11. Dezember 2006 ohne die Option auszuüben zu einem Preis von 417.784 € und erzielte hierdurch einen Gewinn in Höhe von 190.284 €. Der Kläger erfasste diesen Betrag in der Einkommensteuererklärung für 2006 nicht, da er die Auffassung vertrat, dass die Veräußerung außerhalb der Jahresfrist des § 23 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfolgt sei.

11

In der Einkommensteuererklärung für 2007 machte der Kläger den Verlust aus dem Erwerb und der Rückzahlung der ISV II in Höhe von 220.000 € bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Nachdem der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) dem zunächst in einem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheid gefolgt war, fasste er den erklärten Verlust aus der Rückzahlung der ISV II in dem Änderungsbescheid vom 26. Mai 2009 mit dem Gewinn aus der Veräußerung des Optionsscheins I zusammen und erkannte bei den Einkünften aus Kapitalvermögen lediglich einen Verlust in Höhe von 27.922 € an. Mit Einspruchsentscheidung vom 30. September 2009 wies das FA den Einspruch des Klägers als unbegründet zurück und hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Am 18. April 2011 und 9. Mai 2011 erließ das FA einen Einkommensteueränderungsbescheid für 2007 aus nicht streitgegenständlichen Gründen.

12

Die Klage des Klägers gegen den Einkommensteuerbescheid für 2007 wurde von dem Finanzgericht (FG) mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1892 veröffentlichten Urteil vom 1. Juli 2011  2 K 190/09 als unbegründet abgewiesen.

13

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Entgegen der Auffassung des FA seien die vom Kläger erworbenen Optionen in Bezug auf die Lieferung der ISV I und II als getrennte Geschäfte zu beurteilen, da eine Zusammenfassung weder auf § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 EStG noch auf § 42 der Abgabenordnung noch auf die Gesamtplanrechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) gestützt werden könne. Bei der danach vorzunehmenden getrennten Beurteilung der Finanzanlagen sei der Verlust aus der Ausübung der Option auf Lieferung der ISV II in Höhe von 220.000 € als negative Marktrendite nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG bei der Festsetzung der Einkommensteuer des Streitjahres zu berücksichtigen. Dem stehe entgegen der Auffassung des FG auch nicht eine fehlende Einkunftserzielungsabsicht des Klägers entgegen. Der BFH sei in seinem Urteil vom 20. August 2013 IX R 38/11 (BFHE 242, 386, BStBl II 2013, 1021), das zu einem gleich gelagerten Sachverhalt ergangen sei, zu Unrecht davon ausgegangen, dass die ISV II aufgrund der Verzinsung mit 1 % p.a. eine Emissionsrendite gehabt habe. Eine solche habe das FG nicht festgestellt. Der Begriff der Rendite sei im Gesetz nicht definiert. Eine solche liege nur dann vor, wenn im Zeitpunkt der Emission sowohl der Rückzahlungsbetrag als auch der Zins der Höhe nach feststehen. Dies sei bei der ISV II nicht der Fall gewesen, da die Höhe des Rückzahlungsbetrags von der Wertentwicklung eines variablen Basiswerts, des DAX, abhängig gewesen sei. Auch unter Berücksichtigung des Zinskupons von 1 % sei im Zeitpunkt der Emission von ISV II nicht sicher gewesen, ob der Kläger bei Fälligkeit den investierten Betrag oder einen darüber hinausgehenden Betrag erhalten würde, so dass eine Rendite gerade nicht festgestanden habe. Der BFH habe bei Kapitalforderungen, bei denen entweder die Höhe der laufenden Entgeltzahlungen oder die Höhe der Rückzahlung von einem ungewissen Ereignis abhingen, eine Emissionsrendite stets verneint. Diese Grundsätze müssten auch im vorliegenden Fall Anwendung finden. Die Annahme einer Emissionsrendite aufgrund der festen Verzinsung mit 1 % ließe die mit dem niedrigen Kupon einhergehenden Ertragschancen und Verlustrisiken auf der Vermögensebene außer Acht und würde kommerzielle und finanzmathematische Ursachen- und Wirkungszusammenhänge ignorieren.

14

Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil der Vorinstanz aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 2007 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 9. Mai 2011 dahingehend zu ändern, dass ein Verlust aus der Rückzahlung der ISV II in Höhe von 220.000 € bei den Einkünften aus Kapitalvermögen vollständig zum Abzug zugelassen wird.

15

Das FA beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

16

II. Die Revision ist unbegründet und daher nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen.

17

Das FG hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen. Zwar handelt es sich bei der vom Kläger erworbenen ISV II um eine Schuldverschreibung i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c Alternative 2 EStG (dazu unter II.1.). Jedoch ist der vom Kläger erlittene Verlust aufgrund der eindeutig abgrenzbaren Emissionsrendite der ISV II von 1 % p.a. nicht nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG als negative Kapitaleinkünfte zu berücksichtigen (dazu unter II.2.). Dabei kann der Senat offenlassen, ob der geltend gemachte Verlust nach § 22 Nr. 2 EStG i.V.m. § 23 EStG zu berücksichtigen ist, da über die Frage im vorliegenden Klageverfahren gegen die Festsetzung der Einkommensteuer nicht zu entscheiden ist (dazu unter II.3.).

18

1. Die IVS II gehört zu den sonstigen Kapitalforderungen i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c EStG. Kapitalforderungen sind auf Geldleistungen gerichtete Forderungen ohne Rücksicht auf die Dauer der Kapitalüberlassung oder den Rechtsgrund des Anspruchs. Der Anspruch auf Rückzahlung des überlassenen Kapitals ist nicht Voraussetzung für die Annahme einer Kapitalforderung. Der Tatbestand von § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG verlangt hierfür lediglich, dass die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder gewährt worden ist, auch wenn die Höhe des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt. Danach sind die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erfüllt, da die Emittentin zwar nicht die volle Rückzahlung des überlassenen Kapitals, aber die eines Teilbetrags verbindlich zugesagt hat (Senatsurteil vom 4. Dezember 2007 VIII R 53/05, BFHE 219, 339, BStBl II 2008, 563). Mit der IVS II erwarb der Kläger eine auf Geldleistung gerichtete Forderung gegen die Emittentin, nämlich zum vereinbarten Rückzahlungstermin (23. März 2007) mindestens einen Betrag in Höhe von 37.500 € ausgezahlt zu bekommen. Die ISV II ist des Weiteren als Finanzinnovation i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c Alternative 2 EStG zu qualifizieren, da die Höhe des Kapitalertrags aus der Summe von Kapitalrückzahlung und Entgelt von einem ungewissen Ereignis, der Entwicklung des DAX innerhalb des Beobachtungszeitraums, abhing.

19

2. Das FG hat bei seiner rechtlichen Würdigung das Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG zu Unrecht bejaht, da es rechtsfehlerhaft davon ausgegangen ist, dass es sich bei der Verzinsung der ISV II mit 1 % des Nennbetrags p.a. nicht um eine eindeutig von der Marktrendite abgrenzbare Emissionsrendite gehandelt habe.

20

a) Der Begriff der Emissionsrendite ist im Einkommensteuergesetz nicht definiert. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist als Emissionsrendite die vom Emittenten bei der Begebung der Anlage von vornherein zugesagte, eindeutig abgrenz- und bezifferbare Rendite zu verstehen, die bis zur Einlösung des Papiers bzw. Endfälligkeit der Kapitalforderung mit Sicherheit erzielt werden kann (Senatsurteile vom 24. Oktober 2000 VIII R 28/99, BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97; vom 13. Dezember 2006 VIII R 79/03, BFHE 216, 187, BStBl II 2007, 562; vom 26. Juni 2012 VIII R 40/10, BFH/NV 2013, 346).

21

b) Die ISV II hatte eine Emissionsrendite, denn sie war, wie das FG in seinem Urteil festgestellt hat, nach den Ausgabebedingungen während ihrer Laufzeit mit 1 % p.a. zu verzinsen. Dies war der Ertrag, der von dem Kläger während der Laufzeit der ISV II mit Sicherheit erzielt werden konnte. Anders als in dem vom Senat im Urteil in BFH/NV 2013, 346 entschiedenen Fall hing die Verzinsung der ISV II nicht von einem an ein unkalkulierbares Ereignis gebundenen, variablen Zinssatz ab, sondern stand von vornherein fest. Inwieweit die zugesagte Mindestrendite dem Kapitalmarkt im Zeitpunkt der Emission entsprach, ist --entgegen der Auffassung des Klägers und des FG-- für das Vorliegen einer Emissionsrendite i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG unerheblich (BFH-Urteil in BFHE 242, 386, BStBl II 2013, 1021). Wäre der diesbezüglichen Argumentation des Klägers zu folgen, unterlägen im Übrigen nicht nur die Verluste aus der Rückzahlung der ISV II, sondern auch der Gewinn aus der Veräußerung der ISV I der Besteuerung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG.

22

c) Da nicht die Höhe der Verzinsung, sondern die an die Entwicklung des DAX gekoppelte Höhe der Rückzahlung des überlassenen Kapitals von einem ungewissen Ereignis abhing, waren Kapitalnutzungsentgelt und die Wertentwicklung des eingesetzten Kapitals klar voneinander trennbar. Die von der Kursentwicklung des DAX abhängige Wertentwicklung des von der Emittentin zurückzuzahlenden Kapitals war nicht in das Kapitalentgelt eingebunden und damit nicht untrennbar mit diesem verbunden. Die Bewegung des DAX blieb ohne Auswirkung auf die Verzinsung. Die ISV II wies danach eine von vornherein bezifferbare Emissionsrendite auf, so dass die Voraussetzungen für eine Besteuerung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG nicht vorlagen. Auf die Frage, ob der Kläger hinsichtlich der Einkünfte aus Kapitalvermögen mit Einkunftserzielungsabsicht gehandelt hat, kommt es nicht an.

23

d) Danach hat das FA in dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid zu Unrecht negative Kapitaleinkünfte in Höhe von 27.922 € berücksichtigt. Jedoch ist es dem BFH ebenso wie dem FG wegen des aus § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO resultierenden Verböserungsverbotes versagt, den Einkommensteuerbescheid zuungunsten des Klägers zu ändern.

24

3. Über die Frage, ob der geltend gemachte Verlust ggf. gemäß § 23 EStG zu berücksichtigen ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 242, 386, BStBl II 2013, 1021), hat der Senat nicht zu entscheiden, da die gesonderte Feststellung der nicht ausgleichbaren Veräußerungsverluste nach § 10d Abs. 4, § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist und der Einkommensteuerbescheid nicht Bezugspunkt für eine Änderung der nicht ausgleichbaren Veräußerungsverluste sein kann (BFH-Urteil vom 11. November 2008 IX R 44/07, BFHE 223, 395, BStBl II 2010, 31).

Tatbestand

1

I. Die Kläger, Revisionsbeklagten und Anschlussrevisionskläger (Kläger) sind zusammen veranlagte Ehegatten. Abweichend von der Einkommensteuererklärung für 2006 (Streitjahr) erkannte der Beklagte, Revisionskläger und Anschlussrevisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) einen von den Klägern geltend gemachten Verlust nicht an, der durch die Ausübung von Kaufoptionen (Calls) auf den Erwerb von Inhaberschuldverschreibungen (ISV) und die Veräußerung der ISV entstanden war.

2

Am 20. Dezember 2005 beauftragte der Kläger im Rahmen eines einheitlichen schriftlichen Auftrags die Bank AG, für ihn über den freien Kapitalmarkt 244 Calls "für DAX Seitwärtsstrategie" zu kaufen, und zwar 122 Calls der Bank Luxembourg S.A. (Call I) sowie 122 Calls der Sonata Securities S.A. (Call II), mit dem Vermerk: "Die Summe der Kaufpreise für ein Paar Optionsscheine darf 452.500 € nicht überschreiten." Bedingung für den Auftrag war, dass die Bank AG dem Kläger ein Darlehen zur Finanzierung des Kaufpreises gewährte. Am 21. Dezember 2005 wurde ein entsprechender Darlehensvertrag geschlossen (Darlehensbetrag 52.711.279,74 €; Zinssatz 3,31 % p.a., fest bis zum 27. Dezember 2006). Ebenfalls am 21. Dezember 2005 (Schlusstag) führte die Bank AG den Auftrag aus (Valuta 23. Dezember 2005).

3

Der Kläger erwarb 122 Calls I zu einem Kaufpreis in Höhe von insgesamt 28.650.846 € (gegenüber einem Erst-Emissionspreis von 227.500 €). Die Calls I waren ausschließlich auf effektive Lieferung gerichtet, hatten eine Laufzeit bis zum 27. Dezember 2006 und verfielen bei Nichtausübung wertlos am Ende ihrer Laufzeit. Die Calls I konnten zweimal monatlich ausgeübt werden und berechtigten den Kläger gegen Zahlung eines Basispreises von 30.000 €, eine von der Bank AG begebene Inhaberschuldverschreibung ("ISV I") zu erwerben. Der Nennbetrag der ISV I betrug 250.000 €. Sie hatte eine Laufzeit vom 14. Dezember 2005 bis zum 23. März 2007 und war mit 1 % p.a. verzinst. Der Rückzahlungsbetrag hing von der Wertentwicklung des DAX im Zeitraum vom 14. Dezember 2005 (5 310 Punkte) bis zum 8. Dezember 2006 ("Beobachtungszeitraum") ab.

4

-       

Bewegte sich der DAX innerhalb des Beobachtungszeitraums zwischen 4 726 Punkten und 5 894 Punkten (+/  11 % vom Ausgangswert), wurde ISV I bei Fälligkeit zu 277.500 € (111 % des Nennbetrages) zurückgezahlt ("Szenario 1").

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Fiel der DAX während des Beobachtungszeitraums auf oder unter die untere Barriere von 4 726 Punkten, betrug der Rückzahlungsbetrag 37.500 € (15 % des Nennbetrages; "Szenario 2").

-       

Erreichte oder überschritt der DAX während des Beobachtungszeitraums die obere Barriere von 5 894 Punkten, betrug der Rückzahlungsbetrag 450.000 € (180 % des Nennbetrags; "Szenario 3").

5

Zur (teilweisen) Absicherung der Verlustrisiken, die im Szenario 2 drohten, hat der Kläger 122 Calls II zu einem Kaufpreis von insgesamt 27.128.286 € (222.363 € pro Stück) erworben. Diese waren bei ansonsten identischer Ausgestaltung auf den Erwerb einer weiteren von der Bank AG begebenen Inhaberschuldverschreibung ("ISV II") gerichtet, deren Auszahlungsprofil dem der ISV I spiegelbildlich entsprach. Die Auszahlung in Szenario 1 war identisch, in Szenario 2 erhielt der Investor 180 % des Nennbetrages, in Szenario 3  15 %.

6

Durch den Erwerb des Optionsscheinpaares hatten die Kläger die Möglichkeit, im Fall der erwarteten Seitwärtsbewegung eine Rendite von rd. 8,5 % zu erzielen und im Fall des Nichteintritts der allgemeinen Markterwartung ihr Risiko auf rd. 4,5 % (Verlust von 23.331 € bei einer Investition von 517.206 €, einer Rückzahlung von 487.500 € und einer Zinszahlung von 6.375 € pro Optionsscheinpaar) zu reduzieren.

7

In der Folgezeit stieg der Wert der Calls I und fiel der Wert der gegenläufig angelegten Calls II. Damit verloren die den Calls II zugrundeliegenden ISV II 85 % ihres Wertes (Rückzahlungsbetrag 37.500 €), während die den Calls I zugrundeliegenden ISV I nunmehr einen Wert von 180 % ihres Nennwertes (Rückzahlungsbetrag 450.000 €) aufwiesen.

8

Den Calls II drohte bei Ende der Laufzeit ein Totalverlust, der Rückzahlungsbetrag der ISV II war mit 37.500 € (zuzüglich 3.187,50 € fester Verzinsung) rd. 35 % höher als der zu zahlende Basispreis von 30.000 €. Der Kläger übte im Mai 2006 die Calls II aus und bezog gegen Zahlung des in den Emissionsbedingungen festgelegten Basispreises (insgesamt 3.660.000 €) die ISV II. Im Juli 2006 (Schlusstag) veräußerte der Kläger die ISV II zu einem Gesamtpreis in Höhe von 4.827.317 €. Der ca. acht Monate später fällige Rückzahlungsbetrag der ISV II betrug inklusive Verzinsung 4.963.875 €. Der Kaufpreis weist damit einen Abschlag zum Rückzahlungsbetrag von 2,75 % (= 4,2 % p.a.) auf. Optionsausübung und Veräußerung führten nach den Berechnungen des Klägers zu einem Verlust in Höhe von 25.960.136 € (Kaufpreis für die Calls II in Höhe von 27.128.286 €, zuzüglich Basispreis für den Erwerb der ISV II in Höhe von 3.660.000 €, abzüglich des Veräußerungserlöses in Höhe von 4.827.317 €), den die Kläger im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für 2006 als negative Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG ohne Erfolg geltend machten.

9

Eine Ausübung der Calls I erfolgte nicht. Vielmehr veräußerte der Kläger die Calls I im Dezember 2006 (Schlusstag; Valuta 27. Dezember 2006) für insgesamt 50.973.064 € (Abschlag auf den Rückzahlungsbetrag 1,27 % --= 5,39 % p.a.--). Die Kläger erfassten diesen Betrag in der Einkommensteuererklärung nicht, und zwar mit der Begründung, die Veräußerung sei außerhalb der Jahresfrist gemäß § 23 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung erfolgt. Die infolge des Erwerbs der Calls I angefallenen Zinsaufwendungen machten die Kläger dagegen ebenso als Werbungskosten geltend wie die infolge des Erwerbs der Calls II und ISV II angefallenen Zinsaufwendungen. Die Zinsaufwendungen erkannte das FA als Werbungskosten an.

10

Mit der Sprungklage, der das FA zugestimmt hat, verfolgten die Kläger ihr Anliegen weiter und beantragten, den streitigen Verlust in Höhe von 25.903.176 € anzuerkennen und den verbleibenden Verlustvortrag gemäß § 10d Abs. 4 EStG zum 31. Dezember 2006 mit 14.237.399 € festzustellen,
hilfsweise, unter Änderung des Verlustfeststellungsbescheids den streitigen Verlust in Höhe von 25.903.176 € bei dem verbleibenden Verlustvortrag gemäß § 10d Abs. 4 EStG für die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften des Ehemanns zu berücksichtigen.

11

Das Finanzgericht (FG) lehnte mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 325 veröffentlichten Urteil den Hauptantrag ab. Die Voraussetzungen der Gesamtplanrechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) seien nicht erfüllt und daher eine Einzelbetrachtung durchzuführen. Im Hinblick auf die Veräußerung der ISV II fehle es an der Einkünfteerzielungsabsicht im Hinblick auf § 20 EStG des Klägers. Der Hilfsantrag hatte hingegen Erfolg. Die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG seien erfüllt; die ISV II seien binnen Jahresfrist angeschafft und veräußert worden.

12

Hiergegen richtet sich die Revision des FA, mit der es die Verletzung materiellen Rechts (§§ 39, 41 und 42 der Abgabenordnung --AO-- i.V.m. § 23 EStG) rügt. Das FG verkenne, dass beide Calls (I und II) im Rahmen einer Gesamtwürdigung insgesamt als ein einheitlicher Vorgang unter den entsprechenden Tatbestand des § 23 EStG subsumiert werden müssten. Der Verlust aus der Veräußerung der Calls II sei mit den Erlösen aus der Veräußerung der Calls I zu saldieren.

13

Das FA beantragt,
die Entscheidung des FG insoweit aufzuheben, als dem Hilfsantrag entsprochen und der Verlustvortrag nach § 10d Abs. 4 EStG für die privaten Veräußerungsgeschäfte des Ehemannes um 25.903.176 € erhöht wurde, sowie die Klage insgesamt abzuweisen.

14

Die Kläger beantragen,
die Revision zurückzuweisen,
sowie im Wege der Anschlussrevision,
das Urteil des FG aufzuheben und
den Einkommensteuerbescheid 2006 dahin zu ändern, dass der streitige Verlust in Höhe von 25.903.176 € bei den Einkünften aus Kapitalvermögen vollständig zum Abzug zugelassen wird.

15

Wirtschaftlich betrachtet hätten die Kläger im Dezember 2005 in eine aus zwei getrennten Bestandteilen bestehende, auf den DAX bezogene Anlagestrategie investiert, mit der nach Angaben der Bank bei Eintritt der von ihr prognostizierten Analyseerwartungen eine Rendite von über 10 % verbunden sein sollte und die im Fall des Nichteintritts das Verlustrisiko minimierte. Zu Unrecht verneine das FG die Einkünfteerzielungsabsicht im Hinblick auf den Verkauf der ISV II. Diese in Zukunft gerichtete Prognoseentscheidung sei bei Finanzinnovationen kein taugliches Kriterium und daher entweder unberücksichtigt zu lassen oder unwiderleglich zu vermuten.

16

Entgegen der Ansicht des FA komme auch eine Saldierung des Verlustes "aus den Veräußerungen der Calls II mit den Erlösen aus dem gekoppelten Kompensationsgeschäft aus der Veräußerung der Calls I nicht in Betracht.

17

Das FA beantragt,
die Anschlussrevision zurückzuweisen.

18

Das Revisionsgericht habe ausschließlich die Entscheidung des FG über das Vorliegen eines Spekulationsgeschäftes und dessen Höhe zu beurteilen. Eine Überprüfung der Entscheidung über den Hauptantrag sei wegen der Grundsätze der Akzessorietät und der Konnexität der Anschlussrevision nicht möglich. Nach § 23 Abs. 3 Satz 8 und 9 EStG würden negative Einkünfte aus Spekulationsgeschäften in einem eigenständigen Verwaltungsakt festgestellt. Dessen Änderung werde in der angefochtenen Entscheidung durch das FG zugesprochen. Allein diese Teilentscheidung über den Streitgegenstand der ersten Instanz sei durch den Rechtsmittelantrag des FA zum Gegenstand des Revisionsverfahrens vor dem BFH geworden. Dies sei alleiniger Gegenstand des Revisionsverfahrens. Das FG habe es insoweit unterlassen, die objektive Klagenhäufung bezüglich von Haupt- und Hilfsantrag der Kläger ausführlich darzustellen. Somit komme es auf die Argumentation der Anschlussrevision nicht an, soweit diese sich auf den Ansatz negativer Einkünfte aus § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c EStG 2006 beziehe. Dieser Teil der Entscheidung sei rechtskräftig.

19

Soweit das FG dem Hilfsantrag der Kläger entsprochen habe, sei § 23 Abs. 3 EStG verletzt. Es fehle an Feststellungen zur Ermittlung eines Veräußerungspreises und den Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes. Auch werde nicht klar dargestellt, welches Wirtschaftsgut bei Anwendung von § 23 EStG zu beurteilen sei (Call oder ISV).

Entscheidungsgründe

20

II. Revision und Anschlussrevision sind unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

21

1. Die Vorentscheidung ist aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben. Sie hat über den Einkommensteuerbescheid des Streitjahres vom 26. Januar 2009 und den Verlustfeststellungsbescheid vom 20. Februar 2008 entschieden. Danach hat das FA während des Revisionsverfahrens mit Bescheiden jeweils vom 16. Januar 2012 den Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr sowie den Verlustfeststellungsbescheid zum 31. Dezember 2006 in vorliegend nicht streitigen Punkten geändert. Damit liegen dem FG-Urteil nicht mehr wirksame Bescheide zugrunde, mit der Folge, dass auch das FG-Urteil keinen Bestand haben kann (BFH-Urteil vom 26. Januar 2011 IX R 7/09, BFHE 232, 463, BStBl II 2011, 540, unter II.1., m.w.N.).

22

Der Senat entscheidet nach §§ 100, 121 FGO auf der Grundlage der bestehenbleibenden tatsächlichen Feststellungen des FG gleichwohl in der Sache. Im Ergebnis sind die vorliegend streitigen Punkte unverändert geblieben; der Senat sieht daher wegen Spruchreife der Sache von einer Zurückverweisung nach § 127 FGO ab (vgl. BFH-Urteil in BFHE 232, 463, BStBl II 2011, 540, unter II.1.).

23

2. Die Prüfung des Senats ist nicht auf den Hilfsantrag der Klage beschränkt. Streitgegenstand sind der Einkommensteuerbescheid 2006 und der Verlustfeststellungsbescheid zum 31. Dezember 2006. Haupt- wie Hilfsantrag beziehen sich auf beide. Der Hilfsantrag benennt lediglich eine andere Rechtsgrundlage für das Klagebegehren mit der --gegenüber dem Hauptantrag-- negativen Konsequenz einer eingeschränkten Verlustverrechnung. Haupt- wie Hilfsantrag stehen prozessual wie materiell-rechtlich in einem Eventualverhältnis und betreffen denselben Lebenssachverhalt. Anders als bei kumulativer Klagehäufung kommt eine Entscheidung über einen der Anträge unabhängig von anderen nicht in Betracht. Insoweit ist über den Hauptantrag nicht rechtskräftig entschieden, auch wenn sich die Revision nur gegen die Entscheidung des FG zum Hilfsantrag wendet.

24

3. Der streitige Verlust aus der Veräußerung der ISV II führt nicht zu negativen Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG (Marktrendite).

25

Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 7. Dezember 2010 VIII R 37/08, BFH/NV 2011, 776, m.w.N.) ist der Unterschied zwischen dem Entgelt für den Erwerb und den Einnahmen aus der Veräußerung nur dann als negativer Kapitalertrag in Gestalt der Marktrendite anzusetzen, wenn die fraglichen Schuldverschreibungen nach der Art ihrer Gestaltung eine typische Verbindung von Kapitalnutzung und Ausschöpfung der Werthaltigkeit des Kapitals aufweisen, nicht aber wenn Kapitalnutzungsentgelt und Wertentwicklung des Kapitals rechnerisch eindeutig abgrenzbar und bestimmbar sind. Der Gesetzgeber hat mit der Regelung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG 2001 auf Vertragsgestaltungen reagiert, die auf eine Kombination von Kapitalnutzung und Ausschöpfung der Werthaltigkeit des Kapitals gerichtet waren, um statt steuerpflichtiger Zinserträge steuerfreie private Veräußerungsgewinne zu erzielen. Er hat damit indes die grundsätzlich im System des Einkommensteuergesetzes hinsichtlich der Überschusseinkünfte angelegte Differenzierung zwischen Quellenausnutzung und Quellenverwertung nicht aufgegeben.

26

Bei den vorliegend zu beurteilenden ISV II geht es angesichts der festen Verzinsung in Höhe von 1 % nicht darum, Nutzungsentgelt und Kursentwicklung untrennbar zu verbinden, so dass auf die Marktrendite abzustellen wäre. Der streitige Veräußerungsverlust ist vielmehr ein negativer Erlös, bei dem feststeht, dass es sich bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht um ein negatives Entgelt für die Überlassung von Kapitalvermögen zur Nutzung handelt (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 776, m.w.N.).

27

ISV II haben eine Emissionsrendite, d.h. eine vom Emittenten bei der Begebung einer Anleihe als von vornherein zugesagte Rendite, die bis zur Einlösung eines Papiers bzw. der Endfälligkeit einer Kapitalforderung mit Sicherheit mindestens erzielt werden kann. Inwieweit die zugesagte Mindestrendite dem Kapitalmarkt im Zeitpunkt der Emission entspricht, ist insoweit unerheblich. Vor diesem Hintergrund geht auch der Vortrag der Kläger in der Klageschrift, es sei nicht marktgerecht zu unterstellen, dass ein Kupon von 1 % p.a. die gesamte zugesagte Rendite eines Papiers sein solle, ins Leere.

28

Es kommt dann auch nicht darauf an, ob der Kläger hinsichtlich etwaiger Einkünfte aus Kapitalvermögen mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt hat.

29

4. Zutreffend hat das FG einen Veräußerungsverlust i.S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG angenommen. Auch dessen Höhe ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

30

a) Die Voraussetzungen von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG liegen vor. Die ISV II wurden innerhalb der Jahresfrist angeschafft und veräußert. Die Einkünfteerzielungsabsicht ist nicht zu prüfen (vgl. die ständige Rechtsprechung, BFH-Urteil vom 25. August 2009 IX R 60/07, BFHE 226, 252, BStBl II 2009, 999).

31

b) Der Höhe nach bestimmt sich der Veräußerungsverlust gemäß § 23 Abs. 3 EStG als Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- und Werbungskosten andererseits. Die Differenz zwischen den Anschaffungskosten für die Calls II von 27.128.286 € zuzüglich des Basispreises von 3.660.000 € einerseits und dem Veräußerungspreis von 4.827.317 € andererseits beträgt 25.960.969 €. Geltend gemacht wurden lediglich 25.903.176 €. Insoweit ist das Urteil des FG im Hinblick auf § 96 Abs. 2 FGO nicht zu beanstanden.

32

Den Veräußerungspreis für die ISV II mindern die Aufwendungen für die Calls II. Zwar handelt es sich nicht um Aufwendungen, die geleistet wurden, um die ISV II zu erwerben (§ 255 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs). Jedoch sind die Anschaffungskosten der Calls II durch die Veräußerung der ISV II (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) veranlasst und damit als Werbungskosten absetzbar. Der Kläger erwarb die Calls II, um aus der Veräußerung der durch ihre Ausübung erlangten ISV II einen Gewinn zu erzielen. Seine Leistungsfähigkeit ist durch die aufgewandten Kosten für den Erwerb der Calls II gemindert (vgl. BFH-Urteil vom 26. September 2012 IX R 50/09, BFHE 239, 95, BFH/NV 2012, 2080).

33

c) Zutreffend hat das FG auch den Veräußerungsverlust hinsichtlich der ISV II nicht durch den Gewinn aus dem --außerhalb der Frist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erfolgten und damit nicht steuerbaren-- Verkauf der Calls I saldiert. Eine Zusammenfassung der Veräußerung der ISV II und der Calls I ist auch mit Blick auf § 42 AO nicht geboten. Es handelt sich insoweit nicht um Teilschritte eines von vornherein als Einheit gedachten und nur als Einheit wirtschaftlich sinnvollen Sachverhalts.

34

Eine wirtschaftliche Zusammenschau könnte allenfalls im Hinblick auf die Calls I und Calls II in Betracht kommen. Aber auch insoweit reicht die bloße Motivation einer Schadensbegrenzung aus nicht beeinflussbaren Indexentwicklungen nicht für die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Gestaltung. Zudem steht der vom FA intendierten Saldierung die Nichtsteuerbarkeit der Veräußerung der Calls I entgegen.

(1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören

1.
Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien, Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an Genossenschaften sowie an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes.2Zu den sonstigen Bezügen gehören auch verdeckte Gewinnausschüttungen.3Die Bezüge gehören nicht zu den Einnahmen, soweit sie aus Ausschüttungen einer Körperschaft stammen, für die Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes als verwendet gelten.4Als sonstige Bezüge gelten auch Einnahmen, die anstelle der Bezüge im Sinne des Satzes 1 von einem anderen als dem Anteilseigner nach Absatz 5 bezogen werden, wenn die Aktien mit Dividendenberechtigung erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert werden;
2.
Bezüge, die nach der Auflösung einer Körperschaft oder Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1 anfallen und die nicht in der Rückzahlung von Nennkapital bestehen; Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend.2Gleiches gilt für Bezüge, die auf Grund einer Kapitalherabsetzung oder nach der Auflösung einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft oder Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1 anfallen und die als Gewinnausschüttung im Sinne des § 28 Absatz 2 Satz 2 und 4 des Körperschaftsteuergesetzes gelten;
3.
Investmenterträge nach § 16 des Investmentsteuergesetzes;
3a.
Spezial-Investmenterträge nach § 34 des Investmentsteuergesetzes;
4.
Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen, es sei denn, dass der Gesellschafter oder Darlehensgeber als Mitunternehmer anzusehen ist.2Auf Anteile des stillen Gesellschafters am Verlust des Betriebes sind § 15 Absatz 4 Satz 6 bis 8 und § 15a sinngemäß anzuwenden;
5.
Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden und Renten aus Rentenschulden.2Bei Tilgungshypotheken und Tilgungsgrundschulden ist nur der Teil der Zahlungen anzusetzen, der als Zins auf den jeweiligen Kapitalrest entfällt;
6.
der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge (Erträge) im Erlebensfall oder bei Rückkauf des Vertrags bei Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die lebenslange Rentenzahlung gewählt und erbracht wird, und bei Kapitalversicherungen mit Sparanteil, wenn der Vertrag nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen worden ist.2Wird die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt, ist die Hälfte des Unterschiedsbetrags anzusetzen.3Bei entgeltlichem Erwerb des Anspruchs auf die Versicherungsleistung treten die Anschaffungskosten an die Stelle der vor dem Erwerb entrichteten Beiträge.4Die Sätze 1 bis 3 sind auf Erträge aus fondsgebundenen Lebensversicherungen, auf Erträge im Erlebensfall bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht, soweit keine lebenslange Rentenzahlung vereinbart und erbracht wird, und auf Erträge bei Rückkauf des Vertrages bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht entsprechend anzuwenden.5Ist in einem Versicherungsvertrag eine gesonderte Verwaltung von speziell für diesen Vertrag zusammengestellten Kapitalanlagen vereinbart, die nicht auf öffentlich vertriebene Investmentfondsanteile oder Anlagen, die die Entwicklung eines veröffentlichten Indexes abbilden, beschränkt ist, und kann der wirtschaftlich Berechtigte unmittelbar oder mittelbar über die Veräußerung der Vermögensgegenstände und die Wiederanlage der Erlöse bestimmen (vermögensverwaltender Versicherungsvertrag), sind die dem Versicherungsunternehmen zufließenden Erträge dem wirtschaftlich Berechtigten aus dem Versicherungsvertrag zuzurechnen; Sätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden.6Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn
a)
in einem Kapitallebensversicherungsvertrag mit vereinbarter laufender Beitragszahlung in mindestens gleichbleibender Höhe bis zum Zeitpunkt des Erlebensfalls die vereinbarte Leistung bei Eintritt des versicherten Risikos weniger als 50 Prozent der Summe der für die gesamte Vertragsdauer zu zahlenden Beiträge beträgt und
b)
bei einem Kapitallebensversicherungsvertrag die vereinbarte Leistung bei Eintritt des versicherten Risikos das Deckungskapital oder den Zeitwert der Versicherung spätestens fünf Jahre nach Vertragsabschluss nicht um mindestens 10 Prozent des Deckungskapitals, des Zeitwerts oder der Summe der gezahlten Beiträge übersteigt.2Dieser Prozentsatz darf bis zum Ende der Vertragslaufzeit in jährlich gleichen Schritten auf Null sinken.
7Hat der Steuerpflichtige Ansprüche aus einem von einer anderen Person abgeschlossenen Vertrag entgeltlich erworben, gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung bei Eintritt eines versicherten Risikos und den Aufwendungen für den Erwerb und Erhalt des Versicherungsanspruches; insoweit findet Satz 2 keine Anwendung.8Satz 7 gilt nicht, wenn die versicherte Person den Versicherungsanspruch von einem Dritten erwirbt oder aus anderen Rechtsverhältnissen entstandene Abfindungs- und Ausgleichsansprüche arbeitsrechtlicher, erbrechtlicher oder familienrechtlicher Art durch Übertragung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen erfüllt werden.9Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen sind 15 Prozent des Unterschiedsbetrages steuerfrei oder dürfen nicht bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden, soweit der Unterschiedsbetrag aus Investmenterträgen stammt;
7.
Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe der Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt.2Dies gilt unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage.3Erstattungszinsen im Sinne des § 233a der Abgabenordnung sind Erträge im Sinne des Satzes 1;
8.
Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen einschließlich der Schatzwechsel;
9.
Einnahmen aus Leistungen einer nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes, die Gewinnausschüttungen im Sinne der Nummer 1 wirtschaftlich vergleichbar sind, soweit sie nicht bereits zu den Einnahmen im Sinne der Nummer 1 gehören; Nummer 1 Satz 2, 3 und Nummer 2 gelten entsprechend.2Satz 1 ist auf Leistungen von vergleichbaren Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die weder Sitz noch Geschäftsleitung im Inland haben, entsprechend anzuwenden;
10.
a)
Leistungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes mit eigener Rechtspersönlichkeit, die zu mit Gewinnausschüttungen im Sinne der Nummer 1 Satz 1 wirtschaftlich vergleichbaren Einnahmen führen; Nummer 1 Satz 2, 3 und Nummer 2 gelten entsprechend;
b)
der nicht den Rücklagen zugeführte Gewinn und verdeckte Gewinnausschüttungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes ohne eigene Rechtspersönlichkeit, der den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt oder Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nummer 8 bis 10 des Umsatzsteuergesetzes, von mehr als 350 000 Euro im Kalenderjahr oder einen Gewinn von mehr als 30 000 Euro im Wirtschaftsjahr hat, sowie der Gewinn im Sinne des § 22 Absatz 4 des Umwandlungssteuergesetzes.2Die Auflösung der Rücklagen zu Zwecken außerhalb des Betriebs gewerblicher Art führt zu einem Gewinn im Sinne des Satzes 1; in Fällen der Einbringung nach dem Sechsten und des Formwechsels nach dem Achten Teil des Umwandlungssteuergesetzes gelten die Rücklagen als aufgelöst.3Bei dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen der inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gelten drei Viertel des Einkommens im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes als Gewinn im Sinne des Satzes 1.4Die Sätze 1 und 2 sind bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben der von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen entsprechend anzuwenden.5Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend.6Satz 1 in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung ist für Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden;
11.
Stillhalterprämien, die für die Einräumung von Optionen vereinnahmt werden; schließt der Stillhalter ein Glattstellungsgeschäft ab, mindern sich die Einnahmen aus den Stillhalterprämien um die im Glattstellungsgeschäft gezahlten Prämien.

(2)1Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch

1.
der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1.2Anteile an einer Körperschaft sind auch Genussrechte im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, den Anteilen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf Anteile im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1;
2.
der Gewinn aus der Veräußerung
a)
von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen durch den Inhaber des Stammrechts, wenn die dazugehörigen Aktien oder sonstigen Anteile nicht mitveräußert werden.2Soweit eine Besteuerung nach Satz 1 erfolgt ist, tritt diese insoweit an die Stelle der Besteuerung nach Absatz 1;
b)
von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den Inhaber oder ehemaligen Inhaber der Schuldverschreibung, wenn die dazugehörigen Schuldverschreibungen nicht mitveräußert werden.2Entsprechendes gilt für die Einlösung von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den ehemaligen Inhaber der Schuldverschreibung.
2Satz 1 gilt sinngemäß für die Einnahmen aus der Abtretung von Dividenden- oder Zinsansprüchen oder sonstigen Ansprüchen im Sinne des Satzes 1, wenn die dazugehörigen Anteilsrechte oder Schuldverschreibungen nicht in einzelnen Wertpapieren verbrieft sind.3Satz 2 gilt auch bei der Abtretung von Zinsansprüchen aus Schuldbuchforderungen, die in ein öffentliches Schuldbuch eingetragen sind;
3.
der Gewinn
a)
bei Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt;
b)
aus der Veräußerung eines als Termingeschäft ausgestalteten Finanzinstruments;
4.
der Gewinn aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern, die Erträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4 erzielen;
5.
der Gewinn aus der Übertragung von Rechten im Sinne des Absatzes 1 Nummer 5;
6.
der Gewinn aus der Veräußerung von Ansprüchen auf eine Versicherungsleistung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6.2Das Versicherungsunternehmen hat nach Kenntniserlangung von einer Veräußerung unverzüglich Mitteilung an das für den Steuerpflichtigen zuständige Finanzamt zu machen und auf Verlangen des Steuerpflichtigen eine Bescheinigung über die Höhe der entrichteten Beiträge im Zeitpunkt der Veräußerung zu erteilen;
7.
der Gewinn aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art im Sinne des Absatzes 1 Nummer 7;
8.
der Gewinn aus der Übertragung oder Aufgabe einer die Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 9 vermittelnden Rechtsposition.
2Als Veräußerung im Sinne des Satzes 1 gilt auch die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft; in den Fällen von Satz 1 Nummer 4 gilt auch die Vereinnahmung eines Auseinandersetzungsguthabens als Veräußerung.3Die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft gilt als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter.4Wird ein Zinsschein oder eine Zinsforderung vom Stammrecht abgetrennt, gilt dies als Veräußerung der Schuldverschreibung und als Anschaffung der durch die Trennung entstandenen Wirtschaftsgüter.5Eine Trennung gilt als vollzogen, wenn dem Inhaber der Schuldverschreibung die Wertpapierkennnummern für die durch die Trennung entstandenen Wirtschaftsgüter zugehen.

(3) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden.

(3a)1Korrekturen im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 7 sind erst zu dem dort genannten Zeitpunkt zu berücksichtigen.2Weist der Steuerpflichtige durch eine Bescheinigung der auszahlenden Stelle nach, dass sie die Korrektur nicht vorgenommen hat und auch nicht vornehmen wird, kann der Steuerpflichtige die Korrektur nach § 32d Absatz 4 und 6 geltend machen.

(4)1Gewinn im Sinne des Absatzes 2 ist der Unterschied zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung nach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen, und den Anschaffungskosten; bei nicht in Euro getätigten Geschäften sind die Einnahmen im Zeitpunkt der Veräußerung und die Anschaffungskosten im Zeitpunkt der Anschaffung in Euro umzurechnen.2In den Fällen der verdeckten Einlage tritt an die Stelle der Einnahmen aus der Veräußerung der Wirtschaftsgüter ihr gemeiner Wert; der Gewinn ist für das Kalenderjahr der verdeckten Einlage anzusetzen.3Ist ein Wirtschaftsgut im Sinne des Absatzes 2 in das Privatvermögen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe überführt worden, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 oder § 16 Absatz 3 angesetzte Wert.4In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 6 gelten die entrichteten Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 Satz 1 als Anschaffungskosten; ist ein entgeltlicher Erwerb vorausgegangen, gelten auch die nach dem Erwerb entrichteten Beiträge als Anschaffungskosten.5Gewinn bei einem Termingeschäft ist der Differenzausgleich oder der durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmte Geldbetrag oder Vorteil abzüglich der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Termingeschäft stehen.6Bei unentgeltlichem Erwerb sind dem Einzelrechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung, die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen, der Erwerb eines Rechts aus Termingeschäften oder die Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 Satz 1 durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen.7Bei vertretbaren Wertpapieren, die einem Verwahrer zur Sammelverwahrung im Sinne des § 5 des Depotgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 34), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung anvertraut worden sind, ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Wertpapiere zuerst veräußert wurden.8Ist ein Zinsschein oder eine Zinsforderung vom Stammrecht abgetrennt worden, gilt als Veräußerungserlös der Schuldverschreibung deren gemeiner Wert zum Zeitpunkt der Trennung.9Für die Ermittlung der Anschaffungskosten ist der Wert nach Satz 8 entsprechend dem gemeinen Wert der neuen Wirtschaftsgüter aufzuteilen.

(4a)1Werden Anteile an einer Körperschaft, Vermögensmasse oder Personenvereinigung gegen Anteile an einer anderen Körperschaft, Vermögensmasse oder Personenvereinigung getauscht und wird der Tausch auf Grund gesellschaftsrechtlicher Maßnahmen vollzogen, die von den beteiligten Unternehmen ausgehen, treten abweichend von Absatz 2 Satz 1 und den §§ 13 und 21 des Umwandlungssteuergesetzes die übernommenen Anteile steuerlich an die Stelle der bisherigen Anteile, wenn das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der erhaltenen Anteile nicht ausgeschlossen oder beschränkt ist oder die Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei einer Verschmelzung Artikel 8 der Richtlinie 2009/133/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, sowie für die Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft oder einer Europäischen Genossenschaft von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat (ABl. L 310 vom 25.11.2009, S. 34) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden haben; in diesem Fall ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der erworbenen Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung der Anteile an der übertragenden Körperschaft zu besteuern wäre, und § 15 Absatz 1a Satz 2 entsprechend anzuwenden.2Erhält der Steuerpflichtige in den Fällen des Satzes 1 zusätzlich zu den Anteilen eine Gegenleistung, gilt diese als Ertrag im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1.3Besitzt bei sonstigen Kapitalforderungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 7 der Inhaber das Recht, bei Fälligkeit anstelle der Zahlung eines Geldbetrags vom Emittenten die Lieferung von Wertpapieren im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 zu verlangen oder besitzt der Emittent das Recht, bei Fälligkeit dem Inhaber anstelle der Zahlung eines Geldbetrags solche Wertpapiere anzudienen und macht der Inhaber der Forderung oder der Emittent von diesem Recht Gebrauch, ist abweichend von Absatz 4 Satz 1 das Entgelt für den Erwerb der Forderung als Veräußerungspreis der Forderung und als Anschaffungskosten der erhaltenen Wertpapiere anzusetzen; Satz 2 gilt entsprechend.4Werden Bezugsrechte veräußert oder ausgeübt, die nach § 186 des Aktiengesetzes, § 55 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder eines vergleichbaren ausländischen Rechts einen Anspruch auf Abschluss eines Zeichnungsvertrags begründen, wird der Teil der Anschaffungskosten der Altanteile, der auf das Bezugsrecht entfällt, bei der Ermittlung des Gewinns nach Absatz 4 Satz 1 mit 0 Euro angesetzt.5Werden einem Steuerpflichtigen von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland hat, Anteile zugeteilt, ohne dass der Steuerpflichtige eine Gegenleistung zu erbringen hat, sind sowohl der Ertrag als auch die Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile mit 0 Euro anzusetzen, wenn die Voraussetzungen der Sätze 3, 4 und 7 nicht vorliegen; die Anschaffungskosten der die Zuteilung begründenden Anteile bleiben unverändert.6Soweit es auf die steuerliche Wirksamkeit einer Kapitalmaßnahme im Sinne der vorstehenden Sätze 1 bis 5 ankommt, ist auf den Zeitpunkt der Einbuchung in das Depot des Steuerpflichtigen abzustellen.7Geht Vermögen einer Körperschaft durch Abspaltung auf andere Körperschaften über, gelten abweichend von Satz 5 und § 15 des Umwandlungssteuergesetzes die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(5)1Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 erzielt der Anteilseigner.2Anteilseigner ist derjenige, dem nach § 39 der Abgabenordnung die Anteile an dem Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses zuzurechnen sind.3Sind einem Nießbraucher oder Pfandgläubiger die Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 oder 2 zuzurechnen, gilt er als Anteilseigner.

(6)1Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt.3§ 10d Absatz 4 ist sinngemäß anzuwenden; im Fall von zusammenveranlagten Ehegatten erfolgt ein gemeinsamer Verlustausgleich vor der Verlustfeststellung.4Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, dürfen nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß.5Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 dürfen nur in Höhe von 20 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 20 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 verrechnet werden dürfen.6Verluste aus Kapitalvermögen aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur in Höhe von 20 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 20 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen.7Verluste aus Kapitalvermögen, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, dürfen nur verrechnet werden oder mindern die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt, wenn eine Bescheinigung im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 4 vorliegt.

(7)1§ 15b ist sinngemäß anzuwenden.2Ein vorgefertigtes Konzept im Sinne des § 15b Absatz 2 Satz 2 liegt auch vor, wenn die positiven Einkünfte nicht der tariflichen Einkommensteuer unterliegen.

(8)1Soweit Einkünfte der in den Absätzen 1, 2 und 3 bezeichneten Art zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen.2Absatz 4a findet insoweit keine Anwendung.

(9)1Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist als Werbungskosten ein Betrag von 1 000 Euro abzuziehen (Sparer-Pauschbetrag); der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen.2Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, wird ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag von 2 000 Euro gewährt.3Der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag ist bei der Einkunftsermittlung bei jedem Ehegatten je zur Hälfte abzuziehen; sind die Kapitalerträge eines Ehegatten niedriger als 1 000 Euro, so ist der anteilige Sparer-Pauschbetrag insoweit, als er die Kapitalerträge dieses Ehegatten übersteigt, bei dem anderen Ehegatten abzuziehen.4Der Sparer-Pauschbetrag und der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag dürfen nicht höher sein als die nach Maßgabe des Absatzes 6 verrechneten Kapitalerträge.

Tatbestand

1

I. Die Kläger, Revisionsbeklagten und Anschlussrevisionskläger (Kläger) sind zusammen veranlagte Ehegatten. Abweichend von der Einkommensteuererklärung für 2006 (Streitjahr) erkannte der Beklagte, Revisionskläger und Anschlussrevisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) einen von den Klägern geltend gemachten Verlust nicht an, der durch die Ausübung von Kaufoptionen (Calls) auf den Erwerb von Inhaberschuldverschreibungen (ISV) und die Veräußerung der ISV entstanden war.

2

Am 20. Dezember 2005 beauftragte der Kläger im Rahmen eines einheitlichen schriftlichen Auftrags die Bank AG, für ihn über den freien Kapitalmarkt 244 Calls "für DAX Seitwärtsstrategie" zu kaufen, und zwar 122 Calls der Bank Luxembourg S.A. (Call I) sowie 122 Calls der Sonata Securities S.A. (Call II), mit dem Vermerk: "Die Summe der Kaufpreise für ein Paar Optionsscheine darf 452.500 € nicht überschreiten." Bedingung für den Auftrag war, dass die Bank AG dem Kläger ein Darlehen zur Finanzierung des Kaufpreises gewährte. Am 21. Dezember 2005 wurde ein entsprechender Darlehensvertrag geschlossen (Darlehensbetrag 52.711.279,74 €; Zinssatz 3,31 % p.a., fest bis zum 27. Dezember 2006). Ebenfalls am 21. Dezember 2005 (Schlusstag) führte die Bank AG den Auftrag aus (Valuta 23. Dezember 2005).

3

Der Kläger erwarb 122 Calls I zu einem Kaufpreis in Höhe von insgesamt 28.650.846 € (gegenüber einem Erst-Emissionspreis von 227.500 €). Die Calls I waren ausschließlich auf effektive Lieferung gerichtet, hatten eine Laufzeit bis zum 27. Dezember 2006 und verfielen bei Nichtausübung wertlos am Ende ihrer Laufzeit. Die Calls I konnten zweimal monatlich ausgeübt werden und berechtigten den Kläger gegen Zahlung eines Basispreises von 30.000 €, eine von der Bank AG begebene Inhaberschuldverschreibung ("ISV I") zu erwerben. Der Nennbetrag der ISV I betrug 250.000 €. Sie hatte eine Laufzeit vom 14. Dezember 2005 bis zum 23. März 2007 und war mit 1 % p.a. verzinst. Der Rückzahlungsbetrag hing von der Wertentwicklung des DAX im Zeitraum vom 14. Dezember 2005 (5 310 Punkte) bis zum 8. Dezember 2006 ("Beobachtungszeitraum") ab.

4

-       

Bewegte sich der DAX innerhalb des Beobachtungszeitraums zwischen 4 726 Punkten und 5 894 Punkten (+/  11 % vom Ausgangswert), wurde ISV I bei Fälligkeit zu 277.500 € (111 % des Nennbetrages) zurückgezahlt ("Szenario 1").

-       

Fiel der DAX während des Beobachtungszeitraums auf oder unter die untere Barriere von 4 726 Punkten, betrug der Rückzahlungsbetrag 37.500 € (15 % des Nennbetrages; "Szenario 2").

-       

Erreichte oder überschritt der DAX während des Beobachtungszeitraums die obere Barriere von 5 894 Punkten, betrug der Rückzahlungsbetrag 450.000 € (180 % des Nennbetrags; "Szenario 3").

5

Zur (teilweisen) Absicherung der Verlustrisiken, die im Szenario 2 drohten, hat der Kläger 122 Calls II zu einem Kaufpreis von insgesamt 27.128.286 € (222.363 € pro Stück) erworben. Diese waren bei ansonsten identischer Ausgestaltung auf den Erwerb einer weiteren von der Bank AG begebenen Inhaberschuldverschreibung ("ISV II") gerichtet, deren Auszahlungsprofil dem der ISV I spiegelbildlich entsprach. Die Auszahlung in Szenario 1 war identisch, in Szenario 2 erhielt der Investor 180 % des Nennbetrages, in Szenario 3  15 %.

6

Durch den Erwerb des Optionsscheinpaares hatten die Kläger die Möglichkeit, im Fall der erwarteten Seitwärtsbewegung eine Rendite von rd. 8,5 % zu erzielen und im Fall des Nichteintritts der allgemeinen Markterwartung ihr Risiko auf rd. 4,5 % (Verlust von 23.331 € bei einer Investition von 517.206 €, einer Rückzahlung von 487.500 € und einer Zinszahlung von 6.375 € pro Optionsscheinpaar) zu reduzieren.

7

In der Folgezeit stieg der Wert der Calls I und fiel der Wert der gegenläufig angelegten Calls II. Damit verloren die den Calls II zugrundeliegenden ISV II 85 % ihres Wertes (Rückzahlungsbetrag 37.500 €), während die den Calls I zugrundeliegenden ISV I nunmehr einen Wert von 180 % ihres Nennwertes (Rückzahlungsbetrag 450.000 €) aufwiesen.

8

Den Calls II drohte bei Ende der Laufzeit ein Totalverlust, der Rückzahlungsbetrag der ISV II war mit 37.500 € (zuzüglich 3.187,50 € fester Verzinsung) rd. 35 % höher als der zu zahlende Basispreis von 30.000 €. Der Kläger übte im Mai 2006 die Calls II aus und bezog gegen Zahlung des in den Emissionsbedingungen festgelegten Basispreises (insgesamt 3.660.000 €) die ISV II. Im Juli 2006 (Schlusstag) veräußerte der Kläger die ISV II zu einem Gesamtpreis in Höhe von 4.827.317 €. Der ca. acht Monate später fällige Rückzahlungsbetrag der ISV II betrug inklusive Verzinsung 4.963.875 €. Der Kaufpreis weist damit einen Abschlag zum Rückzahlungsbetrag von 2,75 % (= 4,2 % p.a.) auf. Optionsausübung und Veräußerung führten nach den Berechnungen des Klägers zu einem Verlust in Höhe von 25.960.136 € (Kaufpreis für die Calls II in Höhe von 27.128.286 €, zuzüglich Basispreis für den Erwerb der ISV II in Höhe von 3.660.000 €, abzüglich des Veräußerungserlöses in Höhe von 4.827.317 €), den die Kläger im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für 2006 als negative Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG ohne Erfolg geltend machten.

9

Eine Ausübung der Calls I erfolgte nicht. Vielmehr veräußerte der Kläger die Calls I im Dezember 2006 (Schlusstag; Valuta 27. Dezember 2006) für insgesamt 50.973.064 € (Abschlag auf den Rückzahlungsbetrag 1,27 % --= 5,39 % p.a.--). Die Kläger erfassten diesen Betrag in der Einkommensteuererklärung nicht, und zwar mit der Begründung, die Veräußerung sei außerhalb der Jahresfrist gemäß § 23 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung erfolgt. Die infolge des Erwerbs der Calls I angefallenen Zinsaufwendungen machten die Kläger dagegen ebenso als Werbungskosten geltend wie die infolge des Erwerbs der Calls II und ISV II angefallenen Zinsaufwendungen. Die Zinsaufwendungen erkannte das FA als Werbungskosten an.

10

Mit der Sprungklage, der das FA zugestimmt hat, verfolgten die Kläger ihr Anliegen weiter und beantragten, den streitigen Verlust in Höhe von 25.903.176 € anzuerkennen und den verbleibenden Verlustvortrag gemäß § 10d Abs. 4 EStG zum 31. Dezember 2006 mit 14.237.399 € festzustellen,
hilfsweise, unter Änderung des Verlustfeststellungsbescheids den streitigen Verlust in Höhe von 25.903.176 € bei dem verbleibenden Verlustvortrag gemäß § 10d Abs. 4 EStG für die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften des Ehemanns zu berücksichtigen.

11

Das Finanzgericht (FG) lehnte mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 325 veröffentlichten Urteil den Hauptantrag ab. Die Voraussetzungen der Gesamtplanrechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) seien nicht erfüllt und daher eine Einzelbetrachtung durchzuführen. Im Hinblick auf die Veräußerung der ISV II fehle es an der Einkünfteerzielungsabsicht im Hinblick auf § 20 EStG des Klägers. Der Hilfsantrag hatte hingegen Erfolg. Die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG seien erfüllt; die ISV II seien binnen Jahresfrist angeschafft und veräußert worden.

12

Hiergegen richtet sich die Revision des FA, mit der es die Verletzung materiellen Rechts (§§ 39, 41 und 42 der Abgabenordnung --AO-- i.V.m. § 23 EStG) rügt. Das FG verkenne, dass beide Calls (I und II) im Rahmen einer Gesamtwürdigung insgesamt als ein einheitlicher Vorgang unter den entsprechenden Tatbestand des § 23 EStG subsumiert werden müssten. Der Verlust aus der Veräußerung der Calls II sei mit den Erlösen aus der Veräußerung der Calls I zu saldieren.

13

Das FA beantragt,
die Entscheidung des FG insoweit aufzuheben, als dem Hilfsantrag entsprochen und der Verlustvortrag nach § 10d Abs. 4 EStG für die privaten Veräußerungsgeschäfte des Ehemannes um 25.903.176 € erhöht wurde, sowie die Klage insgesamt abzuweisen.

14

Die Kläger beantragen,
die Revision zurückzuweisen,
sowie im Wege der Anschlussrevision,
das Urteil des FG aufzuheben und
den Einkommensteuerbescheid 2006 dahin zu ändern, dass der streitige Verlust in Höhe von 25.903.176 € bei den Einkünften aus Kapitalvermögen vollständig zum Abzug zugelassen wird.

15

Wirtschaftlich betrachtet hätten die Kläger im Dezember 2005 in eine aus zwei getrennten Bestandteilen bestehende, auf den DAX bezogene Anlagestrategie investiert, mit der nach Angaben der Bank bei Eintritt der von ihr prognostizierten Analyseerwartungen eine Rendite von über 10 % verbunden sein sollte und die im Fall des Nichteintritts das Verlustrisiko minimierte. Zu Unrecht verneine das FG die Einkünfteerzielungsabsicht im Hinblick auf den Verkauf der ISV II. Diese in Zukunft gerichtete Prognoseentscheidung sei bei Finanzinnovationen kein taugliches Kriterium und daher entweder unberücksichtigt zu lassen oder unwiderleglich zu vermuten.

16

Entgegen der Ansicht des FA komme auch eine Saldierung des Verlustes "aus den Veräußerungen der Calls II mit den Erlösen aus dem gekoppelten Kompensationsgeschäft aus der Veräußerung der Calls I nicht in Betracht.

17

Das FA beantragt,
die Anschlussrevision zurückzuweisen.

18

Das Revisionsgericht habe ausschließlich die Entscheidung des FG über das Vorliegen eines Spekulationsgeschäftes und dessen Höhe zu beurteilen. Eine Überprüfung der Entscheidung über den Hauptantrag sei wegen der Grundsätze der Akzessorietät und der Konnexität der Anschlussrevision nicht möglich. Nach § 23 Abs. 3 Satz 8 und 9 EStG würden negative Einkünfte aus Spekulationsgeschäften in einem eigenständigen Verwaltungsakt festgestellt. Dessen Änderung werde in der angefochtenen Entscheidung durch das FG zugesprochen. Allein diese Teilentscheidung über den Streitgegenstand der ersten Instanz sei durch den Rechtsmittelantrag des FA zum Gegenstand des Revisionsverfahrens vor dem BFH geworden. Dies sei alleiniger Gegenstand des Revisionsverfahrens. Das FG habe es insoweit unterlassen, die objektive Klagenhäufung bezüglich von Haupt- und Hilfsantrag der Kläger ausführlich darzustellen. Somit komme es auf die Argumentation der Anschlussrevision nicht an, soweit diese sich auf den Ansatz negativer Einkünfte aus § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c EStG 2006 beziehe. Dieser Teil der Entscheidung sei rechtskräftig.

19

Soweit das FG dem Hilfsantrag der Kläger entsprochen habe, sei § 23 Abs. 3 EStG verletzt. Es fehle an Feststellungen zur Ermittlung eines Veräußerungspreises und den Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes. Auch werde nicht klar dargestellt, welches Wirtschaftsgut bei Anwendung von § 23 EStG zu beurteilen sei (Call oder ISV).

Entscheidungsgründe

20

II. Revision und Anschlussrevision sind unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

21

1. Die Vorentscheidung ist aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben. Sie hat über den Einkommensteuerbescheid des Streitjahres vom 26. Januar 2009 und den Verlustfeststellungsbescheid vom 20. Februar 2008 entschieden. Danach hat das FA während des Revisionsverfahrens mit Bescheiden jeweils vom 16. Januar 2012 den Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr sowie den Verlustfeststellungsbescheid zum 31. Dezember 2006 in vorliegend nicht streitigen Punkten geändert. Damit liegen dem FG-Urteil nicht mehr wirksame Bescheide zugrunde, mit der Folge, dass auch das FG-Urteil keinen Bestand haben kann (BFH-Urteil vom 26. Januar 2011 IX R 7/09, BFHE 232, 463, BStBl II 2011, 540, unter II.1., m.w.N.).

22

Der Senat entscheidet nach §§ 100, 121 FGO auf der Grundlage der bestehenbleibenden tatsächlichen Feststellungen des FG gleichwohl in der Sache. Im Ergebnis sind die vorliegend streitigen Punkte unverändert geblieben; der Senat sieht daher wegen Spruchreife der Sache von einer Zurückverweisung nach § 127 FGO ab (vgl. BFH-Urteil in BFHE 232, 463, BStBl II 2011, 540, unter II.1.).

23

2. Die Prüfung des Senats ist nicht auf den Hilfsantrag der Klage beschränkt. Streitgegenstand sind der Einkommensteuerbescheid 2006 und der Verlustfeststellungsbescheid zum 31. Dezember 2006. Haupt- wie Hilfsantrag beziehen sich auf beide. Der Hilfsantrag benennt lediglich eine andere Rechtsgrundlage für das Klagebegehren mit der --gegenüber dem Hauptantrag-- negativen Konsequenz einer eingeschränkten Verlustverrechnung. Haupt- wie Hilfsantrag stehen prozessual wie materiell-rechtlich in einem Eventualverhältnis und betreffen denselben Lebenssachverhalt. Anders als bei kumulativer Klagehäufung kommt eine Entscheidung über einen der Anträge unabhängig von anderen nicht in Betracht. Insoweit ist über den Hauptantrag nicht rechtskräftig entschieden, auch wenn sich die Revision nur gegen die Entscheidung des FG zum Hilfsantrag wendet.

24

3. Der streitige Verlust aus der Veräußerung der ISV II führt nicht zu negativen Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG (Marktrendite).

25

Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 7. Dezember 2010 VIII R 37/08, BFH/NV 2011, 776, m.w.N.) ist der Unterschied zwischen dem Entgelt für den Erwerb und den Einnahmen aus der Veräußerung nur dann als negativer Kapitalertrag in Gestalt der Marktrendite anzusetzen, wenn die fraglichen Schuldverschreibungen nach der Art ihrer Gestaltung eine typische Verbindung von Kapitalnutzung und Ausschöpfung der Werthaltigkeit des Kapitals aufweisen, nicht aber wenn Kapitalnutzungsentgelt und Wertentwicklung des Kapitals rechnerisch eindeutig abgrenzbar und bestimmbar sind. Der Gesetzgeber hat mit der Regelung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG 2001 auf Vertragsgestaltungen reagiert, die auf eine Kombination von Kapitalnutzung und Ausschöpfung der Werthaltigkeit des Kapitals gerichtet waren, um statt steuerpflichtiger Zinserträge steuerfreie private Veräußerungsgewinne zu erzielen. Er hat damit indes die grundsätzlich im System des Einkommensteuergesetzes hinsichtlich der Überschusseinkünfte angelegte Differenzierung zwischen Quellenausnutzung und Quellenverwertung nicht aufgegeben.

26

Bei den vorliegend zu beurteilenden ISV II geht es angesichts der festen Verzinsung in Höhe von 1 % nicht darum, Nutzungsentgelt und Kursentwicklung untrennbar zu verbinden, so dass auf die Marktrendite abzustellen wäre. Der streitige Veräußerungsverlust ist vielmehr ein negativer Erlös, bei dem feststeht, dass es sich bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht um ein negatives Entgelt für die Überlassung von Kapitalvermögen zur Nutzung handelt (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 776, m.w.N.).

27

ISV II haben eine Emissionsrendite, d.h. eine vom Emittenten bei der Begebung einer Anleihe als von vornherein zugesagte Rendite, die bis zur Einlösung eines Papiers bzw. der Endfälligkeit einer Kapitalforderung mit Sicherheit mindestens erzielt werden kann. Inwieweit die zugesagte Mindestrendite dem Kapitalmarkt im Zeitpunkt der Emission entspricht, ist insoweit unerheblich. Vor diesem Hintergrund geht auch der Vortrag der Kläger in der Klageschrift, es sei nicht marktgerecht zu unterstellen, dass ein Kupon von 1 % p.a. die gesamte zugesagte Rendite eines Papiers sein solle, ins Leere.

28

Es kommt dann auch nicht darauf an, ob der Kläger hinsichtlich etwaiger Einkünfte aus Kapitalvermögen mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt hat.

29

4. Zutreffend hat das FG einen Veräußerungsverlust i.S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG angenommen. Auch dessen Höhe ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

30

a) Die Voraussetzungen von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG liegen vor. Die ISV II wurden innerhalb der Jahresfrist angeschafft und veräußert. Die Einkünfteerzielungsabsicht ist nicht zu prüfen (vgl. die ständige Rechtsprechung, BFH-Urteil vom 25. August 2009 IX R 60/07, BFHE 226, 252, BStBl II 2009, 999).

31

b) Der Höhe nach bestimmt sich der Veräußerungsverlust gemäß § 23 Abs. 3 EStG als Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- und Werbungskosten andererseits. Die Differenz zwischen den Anschaffungskosten für die Calls II von 27.128.286 € zuzüglich des Basispreises von 3.660.000 € einerseits und dem Veräußerungspreis von 4.827.317 € andererseits beträgt 25.960.969 €. Geltend gemacht wurden lediglich 25.903.176 €. Insoweit ist das Urteil des FG im Hinblick auf § 96 Abs. 2 FGO nicht zu beanstanden.

32

Den Veräußerungspreis für die ISV II mindern die Aufwendungen für die Calls II. Zwar handelt es sich nicht um Aufwendungen, die geleistet wurden, um die ISV II zu erwerben (§ 255 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs). Jedoch sind die Anschaffungskosten der Calls II durch die Veräußerung der ISV II (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) veranlasst und damit als Werbungskosten absetzbar. Der Kläger erwarb die Calls II, um aus der Veräußerung der durch ihre Ausübung erlangten ISV II einen Gewinn zu erzielen. Seine Leistungsfähigkeit ist durch die aufgewandten Kosten für den Erwerb der Calls II gemindert (vgl. BFH-Urteil vom 26. September 2012 IX R 50/09, BFHE 239, 95, BFH/NV 2012, 2080).

33

c) Zutreffend hat das FG auch den Veräußerungsverlust hinsichtlich der ISV II nicht durch den Gewinn aus dem --außerhalb der Frist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erfolgten und damit nicht steuerbaren-- Verkauf der Calls I saldiert. Eine Zusammenfassung der Veräußerung der ISV II und der Calls I ist auch mit Blick auf § 42 AO nicht geboten. Es handelt sich insoweit nicht um Teilschritte eines von vornherein als Einheit gedachten und nur als Einheit wirtschaftlich sinnvollen Sachverhalts.

34

Eine wirtschaftliche Zusammenschau könnte allenfalls im Hinblick auf die Calls I und Calls II in Betracht kommen. Aber auch insoweit reicht die bloße Motivation einer Schadensbegrenzung aus nicht beeinflussbaren Indexentwicklungen nicht für die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Gestaltung. Zudem steht der vom FA intendierten Saldierung die Nichtsteuerbarkeit der Veräußerung der Calls I entgegen.

(1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören

1.
Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien, Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an Genossenschaften sowie an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes.2Zu den sonstigen Bezügen gehören auch verdeckte Gewinnausschüttungen.3Die Bezüge gehören nicht zu den Einnahmen, soweit sie aus Ausschüttungen einer Körperschaft stammen, für die Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes als verwendet gelten.4Als sonstige Bezüge gelten auch Einnahmen, die anstelle der Bezüge im Sinne des Satzes 1 von einem anderen als dem Anteilseigner nach Absatz 5 bezogen werden, wenn die Aktien mit Dividendenberechtigung erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert werden;
2.
Bezüge, die nach der Auflösung einer Körperschaft oder Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1 anfallen und die nicht in der Rückzahlung von Nennkapital bestehen; Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend.2Gleiches gilt für Bezüge, die auf Grund einer Kapitalherabsetzung oder nach der Auflösung einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft oder Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1 anfallen und die als Gewinnausschüttung im Sinne des § 28 Absatz 2 Satz 2 und 4 des Körperschaftsteuergesetzes gelten;
3.
Investmenterträge nach § 16 des Investmentsteuergesetzes;
3a.
Spezial-Investmenterträge nach § 34 des Investmentsteuergesetzes;
4.
Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen, es sei denn, dass der Gesellschafter oder Darlehensgeber als Mitunternehmer anzusehen ist.2Auf Anteile des stillen Gesellschafters am Verlust des Betriebes sind § 15 Absatz 4 Satz 6 bis 8 und § 15a sinngemäß anzuwenden;
5.
Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden und Renten aus Rentenschulden.2Bei Tilgungshypotheken und Tilgungsgrundschulden ist nur der Teil der Zahlungen anzusetzen, der als Zins auf den jeweiligen Kapitalrest entfällt;
6.
der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge (Erträge) im Erlebensfall oder bei Rückkauf des Vertrags bei Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die lebenslange Rentenzahlung gewählt und erbracht wird, und bei Kapitalversicherungen mit Sparanteil, wenn der Vertrag nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen worden ist.2Wird die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt, ist die Hälfte des Unterschiedsbetrags anzusetzen.3Bei entgeltlichem Erwerb des Anspruchs auf die Versicherungsleistung treten die Anschaffungskosten an die Stelle der vor dem Erwerb entrichteten Beiträge.4Die Sätze 1 bis 3 sind auf Erträge aus fondsgebundenen Lebensversicherungen, auf Erträge im Erlebensfall bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht, soweit keine lebenslange Rentenzahlung vereinbart und erbracht wird, und auf Erträge bei Rückkauf des Vertrages bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht entsprechend anzuwenden.5Ist in einem Versicherungsvertrag eine gesonderte Verwaltung von speziell für diesen Vertrag zusammengestellten Kapitalanlagen vereinbart, die nicht auf öffentlich vertriebene Investmentfondsanteile oder Anlagen, die die Entwicklung eines veröffentlichten Indexes abbilden, beschränkt ist, und kann der wirtschaftlich Berechtigte unmittelbar oder mittelbar über die Veräußerung der Vermögensgegenstände und die Wiederanlage der Erlöse bestimmen (vermögensverwaltender Versicherungsvertrag), sind die dem Versicherungsunternehmen zufließenden Erträge dem wirtschaftlich Berechtigten aus dem Versicherungsvertrag zuzurechnen; Sätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden.6Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn
a)
in einem Kapitallebensversicherungsvertrag mit vereinbarter laufender Beitragszahlung in mindestens gleichbleibender Höhe bis zum Zeitpunkt des Erlebensfalls die vereinbarte Leistung bei Eintritt des versicherten Risikos weniger als 50 Prozent der Summe der für die gesamte Vertragsdauer zu zahlenden Beiträge beträgt und
b)
bei einem Kapitallebensversicherungsvertrag die vereinbarte Leistung bei Eintritt des versicherten Risikos das Deckungskapital oder den Zeitwert der Versicherung spätestens fünf Jahre nach Vertragsabschluss nicht um mindestens 10 Prozent des Deckungskapitals, des Zeitwerts oder der Summe der gezahlten Beiträge übersteigt.2Dieser Prozentsatz darf bis zum Ende der Vertragslaufzeit in jährlich gleichen Schritten auf Null sinken.
7Hat der Steuerpflichtige Ansprüche aus einem von einer anderen Person abgeschlossenen Vertrag entgeltlich erworben, gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung bei Eintritt eines versicherten Risikos und den Aufwendungen für den Erwerb und Erhalt des Versicherungsanspruches; insoweit findet Satz 2 keine Anwendung.8Satz 7 gilt nicht, wenn die versicherte Person den Versicherungsanspruch von einem Dritten erwirbt oder aus anderen Rechtsverhältnissen entstandene Abfindungs- und Ausgleichsansprüche arbeitsrechtlicher, erbrechtlicher oder familienrechtlicher Art durch Übertragung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen erfüllt werden.9Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen sind 15 Prozent des Unterschiedsbetrages steuerfrei oder dürfen nicht bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden, soweit der Unterschiedsbetrag aus Investmenterträgen stammt;
7.
Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe der Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt.2Dies gilt unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage.3Erstattungszinsen im Sinne des § 233a der Abgabenordnung sind Erträge im Sinne des Satzes 1;
8.
Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen einschließlich der Schatzwechsel;
9.
Einnahmen aus Leistungen einer nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes, die Gewinnausschüttungen im Sinne der Nummer 1 wirtschaftlich vergleichbar sind, soweit sie nicht bereits zu den Einnahmen im Sinne der Nummer 1 gehören; Nummer 1 Satz 2, 3 und Nummer 2 gelten entsprechend.2Satz 1 ist auf Leistungen von vergleichbaren Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die weder Sitz noch Geschäftsleitung im Inland haben, entsprechend anzuwenden;
10.
a)
Leistungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes mit eigener Rechtspersönlichkeit, die zu mit Gewinnausschüttungen im Sinne der Nummer 1 Satz 1 wirtschaftlich vergleichbaren Einnahmen führen; Nummer 1 Satz 2, 3 und Nummer 2 gelten entsprechend;
b)
der nicht den Rücklagen zugeführte Gewinn und verdeckte Gewinnausschüttungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes ohne eigene Rechtspersönlichkeit, der den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt oder Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nummer 8 bis 10 des Umsatzsteuergesetzes, von mehr als 350 000 Euro im Kalenderjahr oder einen Gewinn von mehr als 30 000 Euro im Wirtschaftsjahr hat, sowie der Gewinn im Sinne des § 22 Absatz 4 des Umwandlungssteuergesetzes.2Die Auflösung der Rücklagen zu Zwecken außerhalb des Betriebs gewerblicher Art führt zu einem Gewinn im Sinne des Satzes 1; in Fällen der Einbringung nach dem Sechsten und des Formwechsels nach dem Achten Teil des Umwandlungssteuergesetzes gelten die Rücklagen als aufgelöst.3Bei dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen der inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gelten drei Viertel des Einkommens im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes als Gewinn im Sinne des Satzes 1.4Die Sätze 1 und 2 sind bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben der von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen entsprechend anzuwenden.5Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend.6Satz 1 in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung ist für Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden;
11.
Stillhalterprämien, die für die Einräumung von Optionen vereinnahmt werden; schließt der Stillhalter ein Glattstellungsgeschäft ab, mindern sich die Einnahmen aus den Stillhalterprämien um die im Glattstellungsgeschäft gezahlten Prämien.

(2)1Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch

1.
der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1.2Anteile an einer Körperschaft sind auch Genussrechte im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, den Anteilen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf Anteile im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1;
2.
der Gewinn aus der Veräußerung
a)
von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen durch den Inhaber des Stammrechts, wenn die dazugehörigen Aktien oder sonstigen Anteile nicht mitveräußert werden.2Soweit eine Besteuerung nach Satz 1 erfolgt ist, tritt diese insoweit an die Stelle der Besteuerung nach Absatz 1;
b)
von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den Inhaber oder ehemaligen Inhaber der Schuldverschreibung, wenn die dazugehörigen Schuldverschreibungen nicht mitveräußert werden.2Entsprechendes gilt für die Einlösung von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den ehemaligen Inhaber der Schuldverschreibung.
2Satz 1 gilt sinngemäß für die Einnahmen aus der Abtretung von Dividenden- oder Zinsansprüchen oder sonstigen Ansprüchen im Sinne des Satzes 1, wenn die dazugehörigen Anteilsrechte oder Schuldverschreibungen nicht in einzelnen Wertpapieren verbrieft sind.3Satz 2 gilt auch bei der Abtretung von Zinsansprüchen aus Schuldbuchforderungen, die in ein öffentliches Schuldbuch eingetragen sind;
3.
der Gewinn
a)
bei Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt;
b)
aus der Veräußerung eines als Termingeschäft ausgestalteten Finanzinstruments;
4.
der Gewinn aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern, die Erträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4 erzielen;
5.
der Gewinn aus der Übertragung von Rechten im Sinne des Absatzes 1 Nummer 5;
6.
der Gewinn aus der Veräußerung von Ansprüchen auf eine Versicherungsleistung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6.2Das Versicherungsunternehmen hat nach Kenntniserlangung von einer Veräußerung unverzüglich Mitteilung an das für den Steuerpflichtigen zuständige Finanzamt zu machen und auf Verlangen des Steuerpflichtigen eine Bescheinigung über die Höhe der entrichteten Beiträge im Zeitpunkt der Veräußerung zu erteilen;
7.
der Gewinn aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art im Sinne des Absatzes 1 Nummer 7;
8.
der Gewinn aus der Übertragung oder Aufgabe einer die Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 9 vermittelnden Rechtsposition.
2Als Veräußerung im Sinne des Satzes 1 gilt auch die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft; in den Fällen von Satz 1 Nummer 4 gilt auch die Vereinnahmung eines Auseinandersetzungsguthabens als Veräußerung.3Die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft gilt als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter.4Wird ein Zinsschein oder eine Zinsforderung vom Stammrecht abgetrennt, gilt dies als Veräußerung der Schuldverschreibung und als Anschaffung der durch die Trennung entstandenen Wirtschaftsgüter.5Eine Trennung gilt als vollzogen, wenn dem Inhaber der Schuldverschreibung die Wertpapierkennnummern für die durch die Trennung entstandenen Wirtschaftsgüter zugehen.

(3) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden.

(3a)1Korrekturen im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 7 sind erst zu dem dort genannten Zeitpunkt zu berücksichtigen.2Weist der Steuerpflichtige durch eine Bescheinigung der auszahlenden Stelle nach, dass sie die Korrektur nicht vorgenommen hat und auch nicht vornehmen wird, kann der Steuerpflichtige die Korrektur nach § 32d Absatz 4 und 6 geltend machen.

(4)1Gewinn im Sinne des Absatzes 2 ist der Unterschied zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung nach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen, und den Anschaffungskosten; bei nicht in Euro getätigten Geschäften sind die Einnahmen im Zeitpunkt der Veräußerung und die Anschaffungskosten im Zeitpunkt der Anschaffung in Euro umzurechnen.2In den Fällen der verdeckten Einlage tritt an die Stelle der Einnahmen aus der Veräußerung der Wirtschaftsgüter ihr gemeiner Wert; der Gewinn ist für das Kalenderjahr der verdeckten Einlage anzusetzen.3Ist ein Wirtschaftsgut im Sinne des Absatzes 2 in das Privatvermögen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe überführt worden, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 oder § 16 Absatz 3 angesetzte Wert.4In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 6 gelten die entrichteten Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 Satz 1 als Anschaffungskosten; ist ein entgeltlicher Erwerb vorausgegangen, gelten auch die nach dem Erwerb entrichteten Beiträge als Anschaffungskosten.5Gewinn bei einem Termingeschäft ist der Differenzausgleich oder der durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmte Geldbetrag oder Vorteil abzüglich der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Termingeschäft stehen.6Bei unentgeltlichem Erwerb sind dem Einzelrechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung, die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen, der Erwerb eines Rechts aus Termingeschäften oder die Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 Satz 1 durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen.7Bei vertretbaren Wertpapieren, die einem Verwahrer zur Sammelverwahrung im Sinne des § 5 des Depotgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 34), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung anvertraut worden sind, ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Wertpapiere zuerst veräußert wurden.8Ist ein Zinsschein oder eine Zinsforderung vom Stammrecht abgetrennt worden, gilt als Veräußerungserlös der Schuldverschreibung deren gemeiner Wert zum Zeitpunkt der Trennung.9Für die Ermittlung der Anschaffungskosten ist der Wert nach Satz 8 entsprechend dem gemeinen Wert der neuen Wirtschaftsgüter aufzuteilen.

(4a)1Werden Anteile an einer Körperschaft, Vermögensmasse oder Personenvereinigung gegen Anteile an einer anderen Körperschaft, Vermögensmasse oder Personenvereinigung getauscht und wird der Tausch auf Grund gesellschaftsrechtlicher Maßnahmen vollzogen, die von den beteiligten Unternehmen ausgehen, treten abweichend von Absatz 2 Satz 1 und den §§ 13 und 21 des Umwandlungssteuergesetzes die übernommenen Anteile steuerlich an die Stelle der bisherigen Anteile, wenn das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der erhaltenen Anteile nicht ausgeschlossen oder beschränkt ist oder die Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei einer Verschmelzung Artikel 8 der Richtlinie 2009/133/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, sowie für die Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft oder einer Europäischen Genossenschaft von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat (ABl. L 310 vom 25.11.2009, S. 34) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden haben; in diesem Fall ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der erworbenen Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung der Anteile an der übertragenden Körperschaft zu besteuern wäre, und § 15 Absatz 1a Satz 2 entsprechend anzuwenden.2Erhält der Steuerpflichtige in den Fällen des Satzes 1 zusätzlich zu den Anteilen eine Gegenleistung, gilt diese als Ertrag im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1.3Besitzt bei sonstigen Kapitalforderungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 7 der Inhaber das Recht, bei Fälligkeit anstelle der Zahlung eines Geldbetrags vom Emittenten die Lieferung von Wertpapieren im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 zu verlangen oder besitzt der Emittent das Recht, bei Fälligkeit dem Inhaber anstelle der Zahlung eines Geldbetrags solche Wertpapiere anzudienen und macht der Inhaber der Forderung oder der Emittent von diesem Recht Gebrauch, ist abweichend von Absatz 4 Satz 1 das Entgelt für den Erwerb der Forderung als Veräußerungspreis der Forderung und als Anschaffungskosten der erhaltenen Wertpapiere anzusetzen; Satz 2 gilt entsprechend.4Werden Bezugsrechte veräußert oder ausgeübt, die nach § 186 des Aktiengesetzes, § 55 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder eines vergleichbaren ausländischen Rechts einen Anspruch auf Abschluss eines Zeichnungsvertrags begründen, wird der Teil der Anschaffungskosten der Altanteile, der auf das Bezugsrecht entfällt, bei der Ermittlung des Gewinns nach Absatz 4 Satz 1 mit 0 Euro angesetzt.5Werden einem Steuerpflichtigen von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland hat, Anteile zugeteilt, ohne dass der Steuerpflichtige eine Gegenleistung zu erbringen hat, sind sowohl der Ertrag als auch die Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile mit 0 Euro anzusetzen, wenn die Voraussetzungen der Sätze 3, 4 und 7 nicht vorliegen; die Anschaffungskosten der die Zuteilung begründenden Anteile bleiben unverändert.6Soweit es auf die steuerliche Wirksamkeit einer Kapitalmaßnahme im Sinne der vorstehenden Sätze 1 bis 5 ankommt, ist auf den Zeitpunkt der Einbuchung in das Depot des Steuerpflichtigen abzustellen.7Geht Vermögen einer Körperschaft durch Abspaltung auf andere Körperschaften über, gelten abweichend von Satz 5 und § 15 des Umwandlungssteuergesetzes die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(5)1Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 erzielt der Anteilseigner.2Anteilseigner ist derjenige, dem nach § 39 der Abgabenordnung die Anteile an dem Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses zuzurechnen sind.3Sind einem Nießbraucher oder Pfandgläubiger die Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 oder 2 zuzurechnen, gilt er als Anteilseigner.

(6)1Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt.3§ 10d Absatz 4 ist sinngemäß anzuwenden; im Fall von zusammenveranlagten Ehegatten erfolgt ein gemeinsamer Verlustausgleich vor der Verlustfeststellung.4Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, dürfen nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß.5Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 dürfen nur in Höhe von 20 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 20 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 verrechnet werden dürfen.6Verluste aus Kapitalvermögen aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur in Höhe von 20 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 20 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen.7Verluste aus Kapitalvermögen, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, dürfen nur verrechnet werden oder mindern die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt, wenn eine Bescheinigung im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 4 vorliegt.

(7)1§ 15b ist sinngemäß anzuwenden.2Ein vorgefertigtes Konzept im Sinne des § 15b Absatz 2 Satz 2 liegt auch vor, wenn die positiven Einkünfte nicht der tariflichen Einkommensteuer unterliegen.

(8)1Soweit Einkünfte der in den Absätzen 1, 2 und 3 bezeichneten Art zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen.2Absatz 4a findet insoweit keine Anwendung.

(9)1Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist als Werbungskosten ein Betrag von 1 000 Euro abzuziehen (Sparer-Pauschbetrag); der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen.2Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, wird ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag von 2 000 Euro gewährt.3Der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag ist bei der Einkunftsermittlung bei jedem Ehegatten je zur Hälfte abzuziehen; sind die Kapitalerträge eines Ehegatten niedriger als 1 000 Euro, so ist der anteilige Sparer-Pauschbetrag insoweit, als er die Kapitalerträge dieses Ehegatten übersteigt, bei dem anderen Ehegatten abzuziehen.4Der Sparer-Pauschbetrag und der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag dürfen nicht höher sein als die nach Maßgabe des Absatzes 6 verrechneten Kapitalerträge.

(1)1Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nummer 2) sind

1.
Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt.2Gebäude und Außenanlagen sind einzubeziehen, soweit sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet, ausgebaut oder erweitert werden; dies gilt entsprechend für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume.3Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden;
2.
Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.2Ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs.3Bei Anschaffung und Veräußerung mehrerer gleichartiger Fremdwährungsbeträge ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Beträge zuerst veräußert wurden.4Bei Wirtschaftsgütern im Sinne von Satz 1, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden, erhöht sich der Zeitraum auf zehn Jahre;
3.
Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung der Wirtschaftsgüter früher erfolgt als der Erwerb.
2Als Anschaffung gilt auch die Überführung eines Wirtschaftsguts in das Privatvermögen des Steuerpflichtigen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe.3Bei unentgeltlichem Erwerb ist dem Einzelrechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung oder die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen.4Die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft gilt als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter.5Als Veräußerung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gilt auch
1.
die Einlage eines Wirtschaftsguts in das Betriebsvermögen, wenn die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren seit Anschaffung des Wirtschaftsguts erfolgt, und
2.
die verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft.

(2) Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften der in Absatz 1 bezeichneten Art sind den Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.

(3)1Gewinn oder Verlust aus Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 ist der Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits.2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 1 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der für den Zeitpunkt der Einlage nach § 6 Absatz 1 Nummer 5 angesetzte Wert, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 2 der gemeine Wert.3In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 oder § 16 Absatz 3 angesetzte Wert.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindern sich um Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen, soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 abgezogen worden sind.5Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 600 Euro betragen hat.6In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 1 sind Gewinne oder Verluste für das Kalenderjahr, in dem der Preis für die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen zugeflossen ist, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 2 für das Kalenderjahr der verdeckten Einlage anzusetzen.7Verluste dürfen nur bis zur Höhe des Gewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat, ausgeglichen werden; sie dürfen nicht nach § 10d abgezogen werden.8Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Bank I, X/Großbritannien emittierte am 13. September 2007 sogenannte Yield Enhanced Securities mit der Wertpapierkennnummer ... (... 000 ...). Es handelte sich hierbei um Inhaberschuldverschreibungen mit einer Laufzeit von 13 Monaten, gebunden an die Wertentwicklung der XY .... Neben einer Verzinsung von 11,75 % p. a. auf den Emissionspreis erhielt der Anleger laut Produktbeschreibung am Ende der Laufzeit den Gegenwert des Basiswertes multipliziert mit dem Multiplikator ausbezahlt. Das Emissionsvolumen betrug bis zu 2.500 Inhaberschuldverschreibungen bei einem Nominalbetrag von 100.000,-- EUR per Anleihe. Der Emissionspreis betrug 103.000,-- EUR per Anleihe (3 % Ausgabeaufschlag). Fälligkeitstag war der 21. Oktober 2008.
Zu den Chancen enthält die Produktbeschreibung folgende Ausführungen:
„Partizipation an der Wertentwicklung des Basiswertes bei gleichzeitiger Zahlung eines garantierten Kupons in Höhe von 11,75 % p. a. am Laufzeitende.“
Zu den Risiken enthält die Produktbeschreibung folgende Ausführungen:
„Möglicher Totalverlust des eingesetzten Kapitals, wenn der Basiswert zur Fälligkeit bei Null notiert. Sollte die XY ... während der Laufzeit auf den Wert Null fallen, so verbleibt der Wert der Strategie für die restliche Laufzeit bei Null. Bei Fälligkeit der Inhaberschuldverschreibung wird somit lediglich der Kupon gezahlt“ (vgl. im Einzelnen Produktbeschreibung Bl. 116 ff der Einkommensteuerakten).
Der Kläger erwarb am 13. September 2007 10 Stück der Schuldverschreibungen zu einem Emissionspreis einschließlich 3 % Emissionsaufgeld in Höhe von 1.030.000,00 EUR. Die Schuldverschreibungen wurden am 18. September 2007 valutiert. Am 21.Oktober 2008, dem vertraglichen Fälligkeitstag, erhielt der Kläger die Zinsen aus den Kupons in Höhe von 128.270,80 EUR. Ebenfalls am 21. Oktober 2008 erfolgte die Rückzahlung der Schuldverschreibungen. Aufgrund negativer Entwicklung des Bezugsindexes erfolgte eine Kapitalrückzahlung in Höhe von lediglich 641.280,00 EUR, wodurch dem Kläger ein Verlust in Höhe von 388.720,00 EUR entstanden ist.
In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr erklärten die Kläger den Zinsertrag in Höhe von 128.270,00 EUR und machten darüber hinaus den Verlust aus der Endeinlösung der Schuldverschreibungen in Höhe von 388.720,00 EUR nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe c, 2. Alternative, Satz 2 und 4 Einkommensteuergesetz (EStG) bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend (Ansatz der negativen Marktrendite gemäß ausgestellter Steuerbescheinigung der Bank I). Das beklagte Finanzamt berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid, zuletzt vom 11. Juni 2014, lediglich die Zinseinnahmen. Der Verlust aus der Endeinlösung der Schuldverschreibungen blieb nach Anhörung unberücksichtigt.
Der dagegen form- und fristgerecht eingelegte Einspruch wurde durch Einspruchsentscheidung vom 23. September 2009, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, als unbegründet zurückgewiesen.
Hiergegen wenden sich die Kläger, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigten, mit der vorliegenden Klage.
10 
Zur Begründung wird im Wesentlichen sinngemäß angeführt, dass die Verluste aus der Endeinlösung der Schuldverschreibungen gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe c, 2. Alternative, Satz 2 und 4 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung zu berücksichtigen seien.
11 
Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 c, 2. Alternative EStG gehörten zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch Einnahmen aus der Veräußerung oder Abtretung von Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen und sonstigen Kapitalforderungen mit Zinsschein oder Zinsforderungen, bei denen die Höhe der Erträge von einem ungewissen Ereignis abhänge, soweit sie der rechnerisch auf die Besitzzeit entfallenden Emissionsrendite entsprächen. Hätten die Wertpapiere und Kapitalforderungen keine Emissionsrendite oder weise der Steuerpflichtige sie nicht nach, sei gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG der Unterschiedsbetrag zwischen dem Entgelt für den Erwerb und den Einnahmen aus der Veräußerung, Abtretung oder Einlösung als Kapitalertrag (sogenannte Marktrendite) zu berücksichtigen. Diese Grundsätze seien nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 4 EStG für die Einlösung der Wertpapiere und Kapitalforderungen bei deren Endfälligkeit entsprechend anzuwenden.
12 
Die Regelungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG zur Besteuerung von sogenannten Finanzinnovationen seien in den Jahren 2006 und 2007 Gegenstand von mehreren Urteilen des Bundesfinanzhofs - BFH - gewesen. In diesen Urteilen habe der BFH ein Gesamtkonzept der Besteuerung von Finanzinnovationen entwickelt. Nach den Feststellungen des BFH stelle die Besteuerung von Finanzinnovationen nach der Marktrendite zwar einen Systembruch dar, der jedoch nicht gegen den Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstoße, sondern eine sachlich gerechtfertigte Anpassung des § 20 EStG darstelle. Dieser Systembruch sei jedoch im Rahmen einer Dreistufenprüfung zu begrenzen:
13 
- Bei Finanzinnovationen mit Emissionsrendite habe die Besteuerung nach der besitzzeitanteiligen Emissionsrendite Vorrang vor der Besteuerung nach der Marktrendite.
14 
- Weiter sei zwischen sogenannten echten und unechten Finanzinnovationen zu differenzieren, mit der Folge, dass bei unechten Finanzinnovationen die Besteuerung nach der Marktrendite keine Anwendung finde.
15 
- Schließlich sei selbst bei echten Finanzinnovationen ohne Emissionsrendite im Einzelfall zu prüfen, ob die Veräußerungs- bzw. Einlösungsverluste oder
16 
- gewinne als positive oder negative Kapitalnutzungsvergütungen zu beurteilen seien. Sei dies nicht der Fall, weil exogene Wertänderungen vorlägen, sei eine Besteuerung von Veräußerungs- bzw. Einlösungsergebnissen nach der Marktrendite ausgeschlossen.
17 
Hieraus folge für den Streitfall, dass der geltend gemachte Verlust als negativer Kapitalertrag nach der Marktrendite gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe c, 2. Alternative, Satz 2 und 4 EStG anzuerkennen sei, weil es sich bei den streitigen Schuldverschreibungen um echte Finanzinnovationen ohne Emissionsrendite handele und die Verluste negative Kapitalnutzungsvergütungen darstellten. Die streitigen Schuldverschreibungen seien Kapitalforderungen mit Zinsforderungen, deren Ertragshöhe von einem ungewissen Ereignis abhängen. Für die Einstufung als Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG sei es ausreichend, dass unter den Schuldverschreibungen fixe Kupons zugesagt worden seien. Es handele sich um eine Finanzinnovation, weil die Höhe der Rückzahlung vom Stand eines Bezugsindexes und damit von einem ungewissen Ereignis abhängig gewesen sei. Die streitigen Verluste stellten auch negative Kapitalerträge nach der Marktrendite dar, weil die Schuldverschreibungen über keine Emissionsrendite verfügten, als echte Finanzinnovation einzustufen seien, die Verluste negative Kapitalnutzungsvergütungen darstellten und es sich bei der Rückzahlung der Schuldverschreibungen am Fälligkeitstag um eine Einlösung bei Endfälligkeit handele, welche gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 4 EStG auch beim Kläger als Ersterwerber zur Besteuerung nach der Marktrendite führe.
18 
Die Schuldverschreibungen wiesen keine Emissionsrendite auf. Im Allgemeinen werde unter Emissionsrendite die Rendite verstanden, die bei der Emission von Schuldverschreibungen bzw. bei der Begründung von Kapitalforderungen von vornherein zugesagt und bis zur Endeinlösung der Schuldverschreibungen bzw. der Kapitalforderungen mit Sicherheit erzielt werden könne. Dabei seien zur Beurteilung sowohl die laufenden Entgeltzahlungen als auch die Rückzahlung der Schuldverschreibungen bzw. Kapitalforderungen zu betrachten. Beide Zahlungen müssten im Zeitpunkt der Emission der Höhe nach feststehen. Demgegenüber wiesen Schuldverschreibungen bzw. Kapitalforderungen, bei denen auch nur eine der Komponenten im Emissionszeitpunkt von einem ungewissen Ereignis abhänge, keine Emissionsrendite auf. Zwar sei vorliegend eine fixe Verzinsung von 11,75 % vereinbart, der Tilgungsbarbetrag sei aber von der ungewissen Entwicklung des Bezugsindexes abhängig gewesen. Die Höhe der Rückzahlung der Schuldverschreibung sei im Emissionszeitpunkt somit nicht genau bezifferbar gewesen. Diese werde auch vom beklagten Finanzamt so gesehen, das in seiner Einspruchsentscheidung ausgeführt habe, dass die Ertragsermittlung nach der Emissionsrendite ausscheide.
19 
Die Schuldverschreibungen seien auch als echte Finanzinnovation im Sinne der BFH-Rechtsprechung einzustufen. Echte Finanzinnovationen seien solche Kapitalforderungen, bei denen planmäßig steuerbare Erträge in Wertänderungen umgewandelt würden. Auf echte Finanzinnovationen finde die Besteuerung nach der Marktrendite grundsätzlich Anwendung. Unechte Finanzinnovationen, für die eine Besteuerung nach der Markrendite nicht in Betracht komme, seien hingegen solche Kapitalforderungen, bei denen sich Kapitalnutzungsvergütungen von exogenen Wertänderungen ohne größeren Aufwand rechnerisch oder nach vernünftigen Kriterien im Schätzungswege abgrenzen ließen. Nach der Rechtsprechung seien Indizien für echte Finanzinnovationen u.a. eine fehlende Emissionsrendite, fehlende laufende Entgeltzahlungen und das Ziel, eine möglichst hohe Vergütung für die Kapitalüberlassung im wirtschaftlichen Sinne zu vereinnahmen.
20 
Die erforderliche Beurteilung müsse dabei auf Basis der vertraglichen Ausgestaltung der Kapitalforderung im Zeitpunkt der Emission erfolgen. Der wirtschaftliche Erfolg der streitigen Schuldverschreibungen werde auf Basis des fixen Kupons von 11,75 % und dem Tilgungsbarbetrag, der zwischen 0 und 200 % des Nennbetrages betragen konnte, gebildet. Da die beiden Komponenten untrennbar miteinander verwoben gewesen seien und dadurch Wertveränderungen zum konstruktiven Bestandteil der Schuldverschreibungen geworden seien, seien diese als echte Finanzinnovation einzustufen.
21 
Die untrennbare Verbindung ergebe sich dabei aus folgenden Überlegungen:
22 
Einerseits seien die weit über dem Zins von einfachen Anleihen der Bank I liegenden fixen Kupons nur deshalb vereinbart worden, weil der Kläger als Inhaber der Schuldverschreibung gleichzeitig akzeptiert habe, dass die Schuldverschreibungen unter dem Nennbetrag zurückgezahlt werden konnten. Andererseits sei dem Kläger als Inhaber der Schuldverschreibungen aber auch die realistische Chance eingeräumt worden, dass der Tilgungsbarbetrag bis zu 200 % des Nennbetrages betragen konnte. Auf Grund der Verwebung der beiden Komponenten seien Wertänderungen zum konstruktiven Bestandteil der Schuldverschreibungen geworden. Bei den vom BFH bislang als unechte Finanzinnovationen beurteilten Kapitalforderungen habe es sich hingegen, anders als vorliegend, jeweils um Anleihen gehandelt, bei denen eine 100 %ige Rückzahlung des Nennbetrages vertraglich versprochen worden sei, die Höhe der Kupons aber von der Entwicklung eines ungewissen Ereignisses abhängig gewesen sei. In diesen Fällen werde der Wert der Anleihen fast ausschließlich von der Entwicklung der Höhe des Kupons bestimmt. Vorliegend bedinge die Anknüpfung des Rückzahlungsbetrages an ein ungewisses Ereignis, dass der Wert der Schuldverschreibungen nicht nur vom Marktzinsniveau im Vergleich zu den Kupons, sondern daneben ganz entscheidend auch von der Entwicklung des Bezugsindexes bestimmt worden sei. Bei der Wertermittlung sei nämlich auch die Erwartung der Höhe des Rückzahlungsbetrages auf Basis des jeweiligen Stands des Bezugsindexes zugrunde gelegt worden. Wie bei den im BFH-Urteil vom 13. Dezember 2006 VIII R 79/03, BStBl II 2007, 562 gegenständlichen DAX-Zertifikaten habe die Besonderheit der hier vorliegenden Schuldverschreibungen darin bestanden, dass die Einbindung von Wertänderungen über die Höhe des Rückzahlungsbetrags ihr konstruktiver Bestandteil gewesen sei. Die streitgegenständlichen Schuldverschreibungen seien insbesondere nicht mit Aktienanleihen zu vergleichen. Zwar bestünden gewisse Ähnlichkeiten mit Aktienanleihen, weil sie mit hohen fixen Kupons ausgestattet gewesen seien und der Tilgungsbarbetrag abhängig vom Bezugsindex auch unter dem Nennbetrag habe liegen können. Der entscheidende Unterschied zu Aktienanleihen bestehe jedoch darin, dass der Tilgungsbarbetrag auch mehr als den Nennbetrag habe betragen können, während sich bei Aktienanleihen der Rückzahlungsbetrag stets auf den Nennbetrag beschränke (vgl. z.B. BMF - Schreiben vom 25. Oktober 2004 IV C 3-S 2256-238/04, BStBl I 2004, 1034 Tz. 11). Es bestehe eine so erhebliche Differenz zu Aktienanleihen, dass die Einstufung der streitigen Schuldverschreibung als unechte Finanzinnovation durch das beklagte Finanzamt schon aus diesem Grunde fehl gehe. Im Übrigen seien auch Aktienanleihen nach der BFH-Rechtsprechung als echte Finanzinnovationen in diesem Sinne einzuordnen.
23 
Die Verluste aus der Rückzahlung am Fälligkeitstag der Schuldverschreibungen stellten auch negative Kapitalnutzungsvergütungen dar.
24 
Gemäß ständiger BFH-Rechtsprechung seien Vergütungen für die Kapitalüberlassung alle Vermögensänderungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung aus Sicht des Anlegers eine Gegenleistung für die Kapitalnutzung darstellten. Kapitalerträge seien bereits dann gegeben, wenn die Vermögensänderung durch einen Umstand mit veranlasst sei, der bei wertender Beurteilung in einem nicht zu vernachlässigenden Ausmaß der Erwerbssphäre zuzuordnen sei. Die Höhe der fixen Kupons der Schuldverschreibungen sei maßgebend durch den Umstand bedingt gewesen, dass der Tilgungsbarbetrag sowohl unter als auch über dem Nennbetrag der Schuldverschreibungen habe liegen können. Deshalb setze sich der wirtschaftliche Erfolg aus Sicht des Klägers aus den hohen Kupons einerseits und einer eventuellen Minder- oder Mehrrückzahlung anderseits zusammen.
25 
Die Besteuerung nach der Marktrendite finde auch auf die Rückzahlung zum Tilgungsbarbetrag Anwendung, weil die Rückzahlung der Schuldverschreibungen am Fälligkeitstag eine Einlösung bei Endfälligkeit im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 4 EStG darstelle. Nach dieser Regelung seien die Sätze 1 bis 3 des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG für die Einlösung der Wertpapier- und Kapitalforderung bei deren Endfälligkeit entsprechend anzuwenden. Die Vorschrift sei nach dem Gesetzeswortlaut auf die Einlösung bei der nach der Laufzeit der Kapitalforderung definierten Fälligkeit anwendbar. Vorliegend sei die Rückzahlung der Schuldverschreibungen unstreitig zum vertraglichen Tilgungsbarbetrag am vertraglichen Fälligkeitstag zum Laufzeitende erfolgt.
26 
Im Übrigen sei die Regelung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 4 EStG auch beim Kläger als Ersterwerber der Schuldverschreibungen anzuwenden, was auch der Verwaltungsansicht und der herrschenden Meinung im Schrifttum entspreche. Nach Wortlaut, Sinn und Zweck ergebe die Auslegung, dass es sich insoweit um eine Rechtsfolgeverweisung handele.
27 
Die Kläger beantragen,
28 
1. den Einkommensteuerbescheid 2008, zuletzt vom 11. Juni 2014, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. September 2011, dahingehend abzuändern, dass der erklärte Verlust in Höhe von 388.720,00 EUR als negativer Kapitalertrag bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt wird,
29 
2. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig zu erklären.
30 
Das beklagte Finanzamt beantragt,
31 
die Klage abzuweisen.
32 
Zur Begründung wird auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen. Ergänzend wird vorgetragen, dass § 20 Abs. 2 Nr. 4 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung im Wege teleologischer Reduktion dahingehend einzugrenzen sei, dass die Regelung auf solche Wertpapiere keine Anwendung finde, bei denen keine Vermengung zwischen Ertrags- und Vermögensebene bestehe und bei denen eine Unterscheidung zwischen Nutzungsentgelt und Kursgewinn ohne größeren Aufwand möglich sei. Vorliegend fehle es an dieser typischen Verbindung von Kapitalnutzung und Ausschöpfung der Werthaltigkeit des Kapitals. Das Kapitalnutzungsentgelt in Höhe von 11,75 % p. a. des Nennbetrags und die Wertentwicklung des Kapitals seien rechnerisch eindeutig abgrenzbar und bestimmbar.
33 
Durch Beschluss vom 04. November 2013 wurde mit Zustimmung der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf das beim BFH unter dem Aktenzeichen VIII B 43/13 anhängige Verfahren angeordnet. Nach Zurückverweisung des Verfahrens durch den BFH wurde das vorliegende Verfahren von Amts wegen unter dem neuen Aktenzeichen 10 K 2471/14 wieder aufgenommen.
34 
Der vorstehende Sach- und Streitstand ist der Gerichtsakte, den vom beklagten Finanzamt nach § 71 Abs. 2 FGO vorgelegten Akten (jeweils 1 Band Einkommensteuer- und Rechtsbehelfsakten) sowie dem Inhalt der mündlichen Verhandlung entnommen. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt des streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheids für 2008, der Einspruchsentscheidung, der im Verwaltungs-, Einspruchs- und Klageverfahren gewechselten Schriftsätze, des Protokolls der mündlichen Verhandlung sowie den weiteren Inhalt der zitierten Akten, insbesondere die Produktbeschreibung und Bedingungen der Schuldverschreibungen sowie die Abrechnungsunterlagen.

Entscheidungsgründe

 
35 
Die Klage ist unbegründet. Das beklagte Finanzamt hat zu Recht den Verlust aus der Endeinlösung der Schuldverschreibungen außer Ansatz gelassen.
36 
Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG in der im Streitjahr gültigen Fassung (a.F.) Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder gewährt worden ist, auch wenn die Höhe des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt.
37 
Wie sich aus den Ausgabebedingungen ergibt, sollten die Schuldverschreibungen mit 11,75 % p. a. vom Nennbetrag, zahlbar bei Fälligkeit, fest verzinst werden. Sie gehören somit zu den sonstigen Kapitalforderungen des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, da für die Überlassung des Kapitals ein Entgelt zugesagt war. Die laufenden Erträge sind daher Kapitaleinkünfte.
38 
Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 c EStG a.F. umfassen die Einkünfte aus Kapitalvermögen u.a. auch die Einnahmen aus der Veräußerung oder Abtretung von Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen und sonstigen Kapitalforderungen mit Zinsscheinen oder Zinsforderungen, wenn Stückzinsen nicht besonders in Rechnung gestellt werden oder bei denen die Höhe der Erträge von einem ungewissen Ereignis abhängt, soweit sie der rechnerisch auf die Besitzzeit entfallenden Emissionsrendite entsprechen. Haben die Wertpapiere und Kapitalforderungen keine Emissionsrendite oder weist der Steuerpflichtige sie nicht nach, gilt der Unterschied zwischen dem Entgelt für den Erwerb und den Einnahmen aus der Veräußerung, Abtretung oder Einlösung als Kapitalertrag, sogenannte Marktrendite nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG.Diese durch das Steueränderungsgesetz 2001 (StÄndG 2001) eingeführte Fassung von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG ist gemäß § 52 Abs. 37b EStG für alle Veranlagungszeiträume anzuwenden, soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind. Sie kommt daher auch im Streitfall zur Anwendung.
39 
Da dem Kläger bei der Veräußerung der Wertpapiere keine Stückzinsen gesondert in Rechnung gestellt wurden, sind die Erträge aus der Veräußerung dem Gesetzeswortlaut nach Kapitalerträge. Nach der Rechtsprechung des BFH ist die Vorschrift jedoch einschränkend auszulegen.
40 
Weist eine Schuldverschreibung zwar keine Emissionsrendite aus, ist aber eine Trennung von Ertrags- und Vermögensebene möglich, ist eine Besteuerung nach der Marktrendite nicht gerechtfertigt. Der BFH hat insoweit - über den Gesetzeswortlaut hinausgehend - die Besteuerung nach der Marktrendite eingeschränkt (vgl. etwa BFH-Urteile vom 4. Dezember 2007 VIII R 53/05, Bundessteuerblatt -BStBl.- II 2008, 563; vom 13. Dezember 2006 VIII R 79/03, BStBl. II 2007, 562; vgl. auch BFH-Urteil vom 26. Juni 2012 VIII R 40/10, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2013, 346), da wegen der damit verbundenen Einbeziehung von realisierten Wertänderungen des Stammrechts, die eigentlich der Vermögenssphäre zuzuordnen sind, der Einkünftedualismus durchbrochen wird.
41 
Hiervon ist auszugehen, wenn wirtschaftliche Lebenssachverhalte der Besteuerung unterworfen werden sollen, bei denen das jeweilige Papier nach der Art seiner Gestaltung und den dieser zugrunde liegenden wirtschaftlichen Rahmendaten gerade eine Verbindung von Kapitalnutzung durch entgeltliche Überlassung und Ausschöpfung der Werthaltigkeit des Kapitals beinhaltet. Die an sich systematisch gebotene Abschöpfung nur des Kapitalnutzungsentgelts kann in solchen Fällen nicht gewährleistet werden, weil dieses nicht im traditionellen Sinne von der Wertentwicklung abgrenzbar ist (vgl. dazu BFH-Urteile vom 13. Dezember 2006 VIII R 6/05, BStBl. II 2007, 571; vom 20. November 2006 VIII R 97/02, BStBl. II 2007, 555; vom 13. Dezember 2006 VIII R 79/03, BStBl. II 2007, 562). In solchen Fällen stellt die Erfassung des Unterschieds zwischen dem Entgelt für den Erwerb und den Einnahmen aus der Einlösung, Veräußerung bzw. Abtretung als Kapitalertrag für Wertpapiere und Kapitalforderungen ohne Emissionsrendite eine sachlich gerechtfertigte Abweichung vom Binnensystem des § 20 EStG bzw. Anpassung der Einkünfte aus Kapitalvermögen an die Entwicklung neuer Anlageformen in Gestalt von Finanzinnovationen dar (BFH-Urteil vom 26. Juni 2012 VIII R 40/10, BFH/NV 2013, 346).
42 
Der BFH sieht diese Besteuerungsform daher als Ausnahmefall an, die vor dem Hintergrund des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG nur dann gerechtfertigt ist, wenn angesichts der Ausgestaltung der Finanzinnovation eine untrennbare Vermischung von Vermögens- und Kapitalnutzungsebene gegeben ist (vgl. auch von Beckerath in Kirchhof, EStG Kompaktkommentar, 8. Auflage, § 20, Rn. 385).
43 
In der Rechtsprechung des BFH ist somit auch keine unzulässige steuerverschärfende Analogie zu erblicken. Die systemgerechte Auslegung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c EStG wirkt sich in Gewinnfällen zugunsten des Steuerpflichtigen aus, der dann die erzielten Gewinne nicht als Kapitaleinkünfte, sondern nur innerhalb der Spekulationsfrist als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften zu versteuern hat.
44 
Nach den dargestellten Grundsätzen, an denen der BFH auch in neueren Entscheidungen festgehalten hat (vgl. BFH-Urteile vom 26. Juni 2012 VIII R 40/10, BFH/NV 2013, 346; vom 20. August 2013 IX R 38/11, BFH/NV 2013, 1985) und denen der Senat folgt, ist § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c EStG a.F. vorliegend nicht anzuwenden. Eine Trennung zwischen Ertrags- und Vermögensebene ist leicht möglich, denn die Kapitalanlage wurde jährlich mit einem festen Zinssatz von 11,75 % verzinst. Die anfallenden Kapitalerträge sind daher leicht zu bestimmen (vgl. BFH-Urteil vom 20. August 2013 IX R 38/11, BFH/NV 2013, 1985).
45 
Selbst wenn man den Klägern jedoch insoweit folgen wollte, dass vorliegend das Kapitalnutzungsentgelt nicht eindeutig von der zu realisierenden Wertentwicklung des Kapitalstamms abzugrenzen sei, da die Schuldverschreibungen mit einem weit über dem Zins von einfachen Anleihen der Bank I liegenden fixen Kupon ausgestattet waren und zwar deshalb, weil der Kläger als Inhaber der Schuldverschreibungen gleichzeitig akzeptiert habe, dass die Schuldverschreibungen unter dem Nennbetrag zurückgezahlt werden konnten, scheidet der Ansatz der Marktrendite gleichwohl im Ergebnis deshalb aus, weil nach der Ausgestaltung der Wertpapiere eindeutig feststeht, dass es sich bei der Differenz zwischen dem Nominalbetrag und dem Veräußerungserlös nicht um ein Entgelt für die Überlassung von Kapitalvermögen zur Nutzung, sondern um einen teilweisen Ausfall des Kapitalstamms handelt.
46 
Der Senat folgt insoweit den Grundsätzen, die der BFH in seiner Entscheidung zu den Indexzertifikaten mit Garantiezusage aufgestellt hat (BFH-Urteil vom 4. Dezember 2007 VIII R 53/05, BStBl. II 2008, 563). In dieser Entscheidung ist der BFH für Indexzertifikate, bei denen er zunächst die Untrennbarkeit von Kapitalnutzungsentgelt und Vermögensebene festgestellt hat, davon ausgegangen, dass der Gesetzeszweck es erfordere, solche Überschüsse nicht als Kapitalerträge anzusehen, bei denen nach der jeweiligen vertraglichen Ausgestaltung eindeutig feststehe, dass es sich auch bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht um ein Entgelt für die Überlassung von Kapitalvermögen zur Nutzung handeln könne. Positive und negative Erträge aus der Wertentwicklung des hingegebenen Kapitals seien daher auch dann nicht als Marktrendite zu besteuern, wenn sie sich nach der Ausgestaltung der Kapitalanlage klar von einem vereinbarten Nutzungsentgelt abgrenzen lassen würden.
47 
Für den Streitfall folgt hieraus, dass eine Besteuerung mit der Markrendite ausscheidet, da der Kläger in der Hoffnung auf eine positive Wertentwicklung das Risiko des möglichen Totalverlusts in Kauf genommen hat. Entsprechend ist in der Produktbeschreibung unter Chancen ausgeführt, dass der Anleger an der Wertentwicklung des Basiswerts bei gleichzeitiger Zahlung eines garantierten Kupons in Höhe von 11,75 % p.a. partizipiert. Insoweit ist der Bereich des Risikos eines Vermögensverlusts offensichtlich tangiert, der aber von der Steuerbarkeit ausgenommen ist.
48 
Der Senat ist der Auffassung, dass bezüglich des Kapitalstamms ein Spekulationsgeschäft vorliegt, das den Regelungen des § 23 EStG unterfällt. Nach der Produktbeschreibung wird zwischen dem garantierten Zins in Form des Kupons und der Wertentwicklung des Basiswertes für den Kapitalstamm unterschieden. Das Kapital kann einem Totalverlust unterliegen, wenn die XY ... während der Laufzeit auf den Wert Null fällt, in diesem Fall verbleibt der Wert der Strategie für die restliche Laufzeit bei Null. Bereits die Produktbeschreibung differenziert daher zwischen dem Schicksal des Kapitalstamms und den vereinbarten Zinsen. Der Senat schließt hieraus, dass es sich bezüglich des Kupons um ein festverzinsliches Wertpapier handelt, bei dem zur Berechnung der Zinsen der gesamte Kapitalstamm für die Dauer der Laufzeit zugrunde gelegt wird, während für den Kapitalstamm ein hiervon zu trennendes, zusätzliches hochspekulatives Risikogeschäft abgeschlossen wurde, das einen Totalverlust zur Folge haben kann. Der Senat hält es auch nicht für einen Zufall, dass die Laufzeit des Wertpapiers 13 Monate beträgt und damit über der damaligen Spekulationsfrist für Wertpapiere von 12 Monaten lag. Nach Auffassung des Senats handelt es sich daher bezüglich des Kapitalstamms um steuerfreie Vermögensverluste, das Gegenstück zu steuerfreien Vermögensmehrungen, da diese außerhalb der Spekulationsfrist erfolgt wären. Nach Auffassung des Senats sind daher steuerrechtlich zwei Geschäfte zu betrachten, das Spekulationsgeschäft bezüglich des Kapitalstamms und das Anlagegeschäft bezüglich des Kupons, wobei jedes der beiden Geschäfte getrennt nach den steuerlichen Regelungen der §§ 20 Abs. 2 EStG und 23 EStG steuerrechtlich zu überprüfen ist.
49 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Gründe

 
35 
Die Klage ist unbegründet. Das beklagte Finanzamt hat zu Recht den Verlust aus der Endeinlösung der Schuldverschreibungen außer Ansatz gelassen.
36 
Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG in der im Streitjahr gültigen Fassung (a.F.) Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder gewährt worden ist, auch wenn die Höhe des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt.
37 
Wie sich aus den Ausgabebedingungen ergibt, sollten die Schuldverschreibungen mit 11,75 % p. a. vom Nennbetrag, zahlbar bei Fälligkeit, fest verzinst werden. Sie gehören somit zu den sonstigen Kapitalforderungen des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, da für die Überlassung des Kapitals ein Entgelt zugesagt war. Die laufenden Erträge sind daher Kapitaleinkünfte.
38 
Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 c EStG a.F. umfassen die Einkünfte aus Kapitalvermögen u.a. auch die Einnahmen aus der Veräußerung oder Abtretung von Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen und sonstigen Kapitalforderungen mit Zinsscheinen oder Zinsforderungen, wenn Stückzinsen nicht besonders in Rechnung gestellt werden oder bei denen die Höhe der Erträge von einem ungewissen Ereignis abhängt, soweit sie der rechnerisch auf die Besitzzeit entfallenden Emissionsrendite entsprechen. Haben die Wertpapiere und Kapitalforderungen keine Emissionsrendite oder weist der Steuerpflichtige sie nicht nach, gilt der Unterschied zwischen dem Entgelt für den Erwerb und den Einnahmen aus der Veräußerung, Abtretung oder Einlösung als Kapitalertrag, sogenannte Marktrendite nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG.Diese durch das Steueränderungsgesetz 2001 (StÄndG 2001) eingeführte Fassung von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG ist gemäß § 52 Abs. 37b EStG für alle Veranlagungszeiträume anzuwenden, soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind. Sie kommt daher auch im Streitfall zur Anwendung.
39 
Da dem Kläger bei der Veräußerung der Wertpapiere keine Stückzinsen gesondert in Rechnung gestellt wurden, sind die Erträge aus der Veräußerung dem Gesetzeswortlaut nach Kapitalerträge. Nach der Rechtsprechung des BFH ist die Vorschrift jedoch einschränkend auszulegen.
40 
Weist eine Schuldverschreibung zwar keine Emissionsrendite aus, ist aber eine Trennung von Ertrags- und Vermögensebene möglich, ist eine Besteuerung nach der Marktrendite nicht gerechtfertigt. Der BFH hat insoweit - über den Gesetzeswortlaut hinausgehend - die Besteuerung nach der Marktrendite eingeschränkt (vgl. etwa BFH-Urteile vom 4. Dezember 2007 VIII R 53/05, Bundessteuerblatt -BStBl.- II 2008, 563; vom 13. Dezember 2006 VIII R 79/03, BStBl. II 2007, 562; vgl. auch BFH-Urteil vom 26. Juni 2012 VIII R 40/10, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2013, 346), da wegen der damit verbundenen Einbeziehung von realisierten Wertänderungen des Stammrechts, die eigentlich der Vermögenssphäre zuzuordnen sind, der Einkünftedualismus durchbrochen wird.
41 
Hiervon ist auszugehen, wenn wirtschaftliche Lebenssachverhalte der Besteuerung unterworfen werden sollen, bei denen das jeweilige Papier nach der Art seiner Gestaltung und den dieser zugrunde liegenden wirtschaftlichen Rahmendaten gerade eine Verbindung von Kapitalnutzung durch entgeltliche Überlassung und Ausschöpfung der Werthaltigkeit des Kapitals beinhaltet. Die an sich systematisch gebotene Abschöpfung nur des Kapitalnutzungsentgelts kann in solchen Fällen nicht gewährleistet werden, weil dieses nicht im traditionellen Sinne von der Wertentwicklung abgrenzbar ist (vgl. dazu BFH-Urteile vom 13. Dezember 2006 VIII R 6/05, BStBl. II 2007, 571; vom 20. November 2006 VIII R 97/02, BStBl. II 2007, 555; vom 13. Dezember 2006 VIII R 79/03, BStBl. II 2007, 562). In solchen Fällen stellt die Erfassung des Unterschieds zwischen dem Entgelt für den Erwerb und den Einnahmen aus der Einlösung, Veräußerung bzw. Abtretung als Kapitalertrag für Wertpapiere und Kapitalforderungen ohne Emissionsrendite eine sachlich gerechtfertigte Abweichung vom Binnensystem des § 20 EStG bzw. Anpassung der Einkünfte aus Kapitalvermögen an die Entwicklung neuer Anlageformen in Gestalt von Finanzinnovationen dar (BFH-Urteil vom 26. Juni 2012 VIII R 40/10, BFH/NV 2013, 346).
42 
Der BFH sieht diese Besteuerungsform daher als Ausnahmefall an, die vor dem Hintergrund des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG nur dann gerechtfertigt ist, wenn angesichts der Ausgestaltung der Finanzinnovation eine untrennbare Vermischung von Vermögens- und Kapitalnutzungsebene gegeben ist (vgl. auch von Beckerath in Kirchhof, EStG Kompaktkommentar, 8. Auflage, § 20, Rn. 385).
43 
In der Rechtsprechung des BFH ist somit auch keine unzulässige steuerverschärfende Analogie zu erblicken. Die systemgerechte Auslegung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c EStG wirkt sich in Gewinnfällen zugunsten des Steuerpflichtigen aus, der dann die erzielten Gewinne nicht als Kapitaleinkünfte, sondern nur innerhalb der Spekulationsfrist als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften zu versteuern hat.
44 
Nach den dargestellten Grundsätzen, an denen der BFH auch in neueren Entscheidungen festgehalten hat (vgl. BFH-Urteile vom 26. Juni 2012 VIII R 40/10, BFH/NV 2013, 346; vom 20. August 2013 IX R 38/11, BFH/NV 2013, 1985) und denen der Senat folgt, ist § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c EStG a.F. vorliegend nicht anzuwenden. Eine Trennung zwischen Ertrags- und Vermögensebene ist leicht möglich, denn die Kapitalanlage wurde jährlich mit einem festen Zinssatz von 11,75 % verzinst. Die anfallenden Kapitalerträge sind daher leicht zu bestimmen (vgl. BFH-Urteil vom 20. August 2013 IX R 38/11, BFH/NV 2013, 1985).
45 
Selbst wenn man den Klägern jedoch insoweit folgen wollte, dass vorliegend das Kapitalnutzungsentgelt nicht eindeutig von der zu realisierenden Wertentwicklung des Kapitalstamms abzugrenzen sei, da die Schuldverschreibungen mit einem weit über dem Zins von einfachen Anleihen der Bank I liegenden fixen Kupon ausgestattet waren und zwar deshalb, weil der Kläger als Inhaber der Schuldverschreibungen gleichzeitig akzeptiert habe, dass die Schuldverschreibungen unter dem Nennbetrag zurückgezahlt werden konnten, scheidet der Ansatz der Marktrendite gleichwohl im Ergebnis deshalb aus, weil nach der Ausgestaltung der Wertpapiere eindeutig feststeht, dass es sich bei der Differenz zwischen dem Nominalbetrag und dem Veräußerungserlös nicht um ein Entgelt für die Überlassung von Kapitalvermögen zur Nutzung, sondern um einen teilweisen Ausfall des Kapitalstamms handelt.
46 
Der Senat folgt insoweit den Grundsätzen, die der BFH in seiner Entscheidung zu den Indexzertifikaten mit Garantiezusage aufgestellt hat (BFH-Urteil vom 4. Dezember 2007 VIII R 53/05, BStBl. II 2008, 563). In dieser Entscheidung ist der BFH für Indexzertifikate, bei denen er zunächst die Untrennbarkeit von Kapitalnutzungsentgelt und Vermögensebene festgestellt hat, davon ausgegangen, dass der Gesetzeszweck es erfordere, solche Überschüsse nicht als Kapitalerträge anzusehen, bei denen nach der jeweiligen vertraglichen Ausgestaltung eindeutig feststehe, dass es sich auch bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht um ein Entgelt für die Überlassung von Kapitalvermögen zur Nutzung handeln könne. Positive und negative Erträge aus der Wertentwicklung des hingegebenen Kapitals seien daher auch dann nicht als Marktrendite zu besteuern, wenn sie sich nach der Ausgestaltung der Kapitalanlage klar von einem vereinbarten Nutzungsentgelt abgrenzen lassen würden.
47 
Für den Streitfall folgt hieraus, dass eine Besteuerung mit der Markrendite ausscheidet, da der Kläger in der Hoffnung auf eine positive Wertentwicklung das Risiko des möglichen Totalverlusts in Kauf genommen hat. Entsprechend ist in der Produktbeschreibung unter Chancen ausgeführt, dass der Anleger an der Wertentwicklung des Basiswerts bei gleichzeitiger Zahlung eines garantierten Kupons in Höhe von 11,75 % p.a. partizipiert. Insoweit ist der Bereich des Risikos eines Vermögensverlusts offensichtlich tangiert, der aber von der Steuerbarkeit ausgenommen ist.
48 
Der Senat ist der Auffassung, dass bezüglich des Kapitalstamms ein Spekulationsgeschäft vorliegt, das den Regelungen des § 23 EStG unterfällt. Nach der Produktbeschreibung wird zwischen dem garantierten Zins in Form des Kupons und der Wertentwicklung des Basiswertes für den Kapitalstamm unterschieden. Das Kapital kann einem Totalverlust unterliegen, wenn die XY ... während der Laufzeit auf den Wert Null fällt, in diesem Fall verbleibt der Wert der Strategie für die restliche Laufzeit bei Null. Bereits die Produktbeschreibung differenziert daher zwischen dem Schicksal des Kapitalstamms und den vereinbarten Zinsen. Der Senat schließt hieraus, dass es sich bezüglich des Kupons um ein festverzinsliches Wertpapier handelt, bei dem zur Berechnung der Zinsen der gesamte Kapitalstamm für die Dauer der Laufzeit zugrunde gelegt wird, während für den Kapitalstamm ein hiervon zu trennendes, zusätzliches hochspekulatives Risikogeschäft abgeschlossen wurde, das einen Totalverlust zur Folge haben kann. Der Senat hält es auch nicht für einen Zufall, dass die Laufzeit des Wertpapiers 13 Monate beträgt und damit über der damaligen Spekulationsfrist für Wertpapiere von 12 Monaten lag. Nach Auffassung des Senats handelt es sich daher bezüglich des Kapitalstamms um steuerfreie Vermögensverluste, das Gegenstück zu steuerfreien Vermögensmehrungen, da diese außerhalb der Spekulationsfrist erfolgt wären. Nach Auffassung des Senats sind daher steuerrechtlich zwei Geschäfte zu betrachten, das Spekulationsgeschäft bezüglich des Kapitalstamms und das Anlagegeschäft bezüglich des Kupons, wobei jedes der beiden Geschäfte getrennt nach den steuerlichen Regelungen der §§ 20 Abs. 2 EStG und 23 EStG steuerrechtlich zu überprüfen ist.
49 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

(1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören

1.
Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien, Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an Genossenschaften sowie an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes.2Zu den sonstigen Bezügen gehören auch verdeckte Gewinnausschüttungen.3Die Bezüge gehören nicht zu den Einnahmen, soweit sie aus Ausschüttungen einer Körperschaft stammen, für die Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes als verwendet gelten.4Als sonstige Bezüge gelten auch Einnahmen, die anstelle der Bezüge im Sinne des Satzes 1 von einem anderen als dem Anteilseigner nach Absatz 5 bezogen werden, wenn die Aktien mit Dividendenberechtigung erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert werden;
2.
Bezüge, die nach der Auflösung einer Körperschaft oder Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1 anfallen und die nicht in der Rückzahlung von Nennkapital bestehen; Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend.2Gleiches gilt für Bezüge, die auf Grund einer Kapitalherabsetzung oder nach der Auflösung einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft oder Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1 anfallen und die als Gewinnausschüttung im Sinne des § 28 Absatz 2 Satz 2 und 4 des Körperschaftsteuergesetzes gelten;
3.
Investmenterträge nach § 16 des Investmentsteuergesetzes;
3a.
Spezial-Investmenterträge nach § 34 des Investmentsteuergesetzes;
4.
Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen, es sei denn, dass der Gesellschafter oder Darlehensgeber als Mitunternehmer anzusehen ist.2Auf Anteile des stillen Gesellschafters am Verlust des Betriebes sind § 15 Absatz 4 Satz 6 bis 8 und § 15a sinngemäß anzuwenden;
5.
Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden und Renten aus Rentenschulden.2Bei Tilgungshypotheken und Tilgungsgrundschulden ist nur der Teil der Zahlungen anzusetzen, der als Zins auf den jeweiligen Kapitalrest entfällt;
6.
der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge (Erträge) im Erlebensfall oder bei Rückkauf des Vertrags bei Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die lebenslange Rentenzahlung gewählt und erbracht wird, und bei Kapitalversicherungen mit Sparanteil, wenn der Vertrag nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen worden ist.2Wird die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt, ist die Hälfte des Unterschiedsbetrags anzusetzen.3Bei entgeltlichem Erwerb des Anspruchs auf die Versicherungsleistung treten die Anschaffungskosten an die Stelle der vor dem Erwerb entrichteten Beiträge.4Die Sätze 1 bis 3 sind auf Erträge aus fondsgebundenen Lebensversicherungen, auf Erträge im Erlebensfall bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht, soweit keine lebenslange Rentenzahlung vereinbart und erbracht wird, und auf Erträge bei Rückkauf des Vertrages bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht entsprechend anzuwenden.5Ist in einem Versicherungsvertrag eine gesonderte Verwaltung von speziell für diesen Vertrag zusammengestellten Kapitalanlagen vereinbart, die nicht auf öffentlich vertriebene Investmentfondsanteile oder Anlagen, die die Entwicklung eines veröffentlichten Indexes abbilden, beschränkt ist, und kann der wirtschaftlich Berechtigte unmittelbar oder mittelbar über die Veräußerung der Vermögensgegenstände und die Wiederanlage der Erlöse bestimmen (vermögensverwaltender Versicherungsvertrag), sind die dem Versicherungsunternehmen zufließenden Erträge dem wirtschaftlich Berechtigten aus dem Versicherungsvertrag zuzurechnen; Sätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden.6Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn
a)
in einem Kapitallebensversicherungsvertrag mit vereinbarter laufender Beitragszahlung in mindestens gleichbleibender Höhe bis zum Zeitpunkt des Erlebensfalls die vereinbarte Leistung bei Eintritt des versicherten Risikos weniger als 50 Prozent der Summe der für die gesamte Vertragsdauer zu zahlenden Beiträge beträgt und
b)
bei einem Kapitallebensversicherungsvertrag die vereinbarte Leistung bei Eintritt des versicherten Risikos das Deckungskapital oder den Zeitwert der Versicherung spätestens fünf Jahre nach Vertragsabschluss nicht um mindestens 10 Prozent des Deckungskapitals, des Zeitwerts oder der Summe der gezahlten Beiträge übersteigt.2Dieser Prozentsatz darf bis zum Ende der Vertragslaufzeit in jährlich gleichen Schritten auf Null sinken.
7Hat der Steuerpflichtige Ansprüche aus einem von einer anderen Person abgeschlossenen Vertrag entgeltlich erworben, gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung bei Eintritt eines versicherten Risikos und den Aufwendungen für den Erwerb und Erhalt des Versicherungsanspruches; insoweit findet Satz 2 keine Anwendung.8Satz 7 gilt nicht, wenn die versicherte Person den Versicherungsanspruch von einem Dritten erwirbt oder aus anderen Rechtsverhältnissen entstandene Abfindungs- und Ausgleichsansprüche arbeitsrechtlicher, erbrechtlicher oder familienrechtlicher Art durch Übertragung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen erfüllt werden.9Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen sind 15 Prozent des Unterschiedsbetrages steuerfrei oder dürfen nicht bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden, soweit der Unterschiedsbetrag aus Investmenterträgen stammt;
7.
Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe der Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt.2Dies gilt unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage.3Erstattungszinsen im Sinne des § 233a der Abgabenordnung sind Erträge im Sinne des Satzes 1;
8.
Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen einschließlich der Schatzwechsel;
9.
Einnahmen aus Leistungen einer nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes, die Gewinnausschüttungen im Sinne der Nummer 1 wirtschaftlich vergleichbar sind, soweit sie nicht bereits zu den Einnahmen im Sinne der Nummer 1 gehören; Nummer 1 Satz 2, 3 und Nummer 2 gelten entsprechend.2Satz 1 ist auf Leistungen von vergleichbaren Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die weder Sitz noch Geschäftsleitung im Inland haben, entsprechend anzuwenden;
10.
a)
Leistungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes mit eigener Rechtspersönlichkeit, die zu mit Gewinnausschüttungen im Sinne der Nummer 1 Satz 1 wirtschaftlich vergleichbaren Einnahmen führen; Nummer 1 Satz 2, 3 und Nummer 2 gelten entsprechend;
b)
der nicht den Rücklagen zugeführte Gewinn und verdeckte Gewinnausschüttungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes ohne eigene Rechtspersönlichkeit, der den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt oder Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nummer 8 bis 10 des Umsatzsteuergesetzes, von mehr als 350 000 Euro im Kalenderjahr oder einen Gewinn von mehr als 30 000 Euro im Wirtschaftsjahr hat, sowie der Gewinn im Sinne des § 22 Absatz 4 des Umwandlungssteuergesetzes.2Die Auflösung der Rücklagen zu Zwecken außerhalb des Betriebs gewerblicher Art führt zu einem Gewinn im Sinne des Satzes 1; in Fällen der Einbringung nach dem Sechsten und des Formwechsels nach dem Achten Teil des Umwandlungssteuergesetzes gelten die Rücklagen als aufgelöst.3Bei dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen der inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gelten drei Viertel des Einkommens im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes als Gewinn im Sinne des Satzes 1.4Die Sätze 1 und 2 sind bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben der von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen entsprechend anzuwenden.5Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend.6Satz 1 in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung ist für Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden;
11.
Stillhalterprämien, die für die Einräumung von Optionen vereinnahmt werden; schließt der Stillhalter ein Glattstellungsgeschäft ab, mindern sich die Einnahmen aus den Stillhalterprämien um die im Glattstellungsgeschäft gezahlten Prämien.

(2)1Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch

1.
der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1.2Anteile an einer Körperschaft sind auch Genussrechte im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, den Anteilen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf Anteile im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1;
2.
der Gewinn aus der Veräußerung
a)
von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen durch den Inhaber des Stammrechts, wenn die dazugehörigen Aktien oder sonstigen Anteile nicht mitveräußert werden.2Soweit eine Besteuerung nach Satz 1 erfolgt ist, tritt diese insoweit an die Stelle der Besteuerung nach Absatz 1;
b)
von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den Inhaber oder ehemaligen Inhaber der Schuldverschreibung, wenn die dazugehörigen Schuldverschreibungen nicht mitveräußert werden.2Entsprechendes gilt für die Einlösung von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den ehemaligen Inhaber der Schuldverschreibung.
2Satz 1 gilt sinngemäß für die Einnahmen aus der Abtretung von Dividenden- oder Zinsansprüchen oder sonstigen Ansprüchen im Sinne des Satzes 1, wenn die dazugehörigen Anteilsrechte oder Schuldverschreibungen nicht in einzelnen Wertpapieren verbrieft sind.3Satz 2 gilt auch bei der Abtretung von Zinsansprüchen aus Schuldbuchforderungen, die in ein öffentliches Schuldbuch eingetragen sind;
3.
der Gewinn
a)
bei Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt;
b)
aus der Veräußerung eines als Termingeschäft ausgestalteten Finanzinstruments;
4.
der Gewinn aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern, die Erträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4 erzielen;
5.
der Gewinn aus der Übertragung von Rechten im Sinne des Absatzes 1 Nummer 5;
6.
der Gewinn aus der Veräußerung von Ansprüchen auf eine Versicherungsleistung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6.2Das Versicherungsunternehmen hat nach Kenntniserlangung von einer Veräußerung unverzüglich Mitteilung an das für den Steuerpflichtigen zuständige Finanzamt zu machen und auf Verlangen des Steuerpflichtigen eine Bescheinigung über die Höhe der entrichteten Beiträge im Zeitpunkt der Veräußerung zu erteilen;
7.
der Gewinn aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art im Sinne des Absatzes 1 Nummer 7;
8.
der Gewinn aus der Übertragung oder Aufgabe einer die Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 9 vermittelnden Rechtsposition.
2Als Veräußerung im Sinne des Satzes 1 gilt auch die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft; in den Fällen von Satz 1 Nummer 4 gilt auch die Vereinnahmung eines Auseinandersetzungsguthabens als Veräußerung.3Die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft gilt als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter.4Wird ein Zinsschein oder eine Zinsforderung vom Stammrecht abgetrennt, gilt dies als Veräußerung der Schuldverschreibung und als Anschaffung der durch die Trennung entstandenen Wirtschaftsgüter.5Eine Trennung gilt als vollzogen, wenn dem Inhaber der Schuldverschreibung die Wertpapierkennnummern für die durch die Trennung entstandenen Wirtschaftsgüter zugehen.

(3) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden.

(3a)1Korrekturen im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 7 sind erst zu dem dort genannten Zeitpunkt zu berücksichtigen.2Weist der Steuerpflichtige durch eine Bescheinigung der auszahlenden Stelle nach, dass sie die Korrektur nicht vorgenommen hat und auch nicht vornehmen wird, kann der Steuerpflichtige die Korrektur nach § 32d Absatz 4 und 6 geltend machen.

(4)1Gewinn im Sinne des Absatzes 2 ist der Unterschied zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung nach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen, und den Anschaffungskosten; bei nicht in Euro getätigten Geschäften sind die Einnahmen im Zeitpunkt der Veräußerung und die Anschaffungskosten im Zeitpunkt der Anschaffung in Euro umzurechnen.2In den Fällen der verdeckten Einlage tritt an die Stelle der Einnahmen aus der Veräußerung der Wirtschaftsgüter ihr gemeiner Wert; der Gewinn ist für das Kalenderjahr der verdeckten Einlage anzusetzen.3Ist ein Wirtschaftsgut im Sinne des Absatzes 2 in das Privatvermögen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe überführt worden, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 oder § 16 Absatz 3 angesetzte Wert.4In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 6 gelten die entrichteten Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 Satz 1 als Anschaffungskosten; ist ein entgeltlicher Erwerb vorausgegangen, gelten auch die nach dem Erwerb entrichteten Beiträge als Anschaffungskosten.5Gewinn bei einem Termingeschäft ist der Differenzausgleich oder der durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmte Geldbetrag oder Vorteil abzüglich der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Termingeschäft stehen.6Bei unentgeltlichem Erwerb sind dem Einzelrechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung, die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen, der Erwerb eines Rechts aus Termingeschäften oder die Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 Satz 1 durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen.7Bei vertretbaren Wertpapieren, die einem Verwahrer zur Sammelverwahrung im Sinne des § 5 des Depotgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 34), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung anvertraut worden sind, ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Wertpapiere zuerst veräußert wurden.8Ist ein Zinsschein oder eine Zinsforderung vom Stammrecht abgetrennt worden, gilt als Veräußerungserlös der Schuldverschreibung deren gemeiner Wert zum Zeitpunkt der Trennung.9Für die Ermittlung der Anschaffungskosten ist der Wert nach Satz 8 entsprechend dem gemeinen Wert der neuen Wirtschaftsgüter aufzuteilen.

(4a)1Werden Anteile an einer Körperschaft, Vermögensmasse oder Personenvereinigung gegen Anteile an einer anderen Körperschaft, Vermögensmasse oder Personenvereinigung getauscht und wird der Tausch auf Grund gesellschaftsrechtlicher Maßnahmen vollzogen, die von den beteiligten Unternehmen ausgehen, treten abweichend von Absatz 2 Satz 1 und den §§ 13 und 21 des Umwandlungssteuergesetzes die übernommenen Anteile steuerlich an die Stelle der bisherigen Anteile, wenn das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der erhaltenen Anteile nicht ausgeschlossen oder beschränkt ist oder die Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei einer Verschmelzung Artikel 8 der Richtlinie 2009/133/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, sowie für die Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft oder einer Europäischen Genossenschaft von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat (ABl. L 310 vom 25.11.2009, S. 34) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden haben; in diesem Fall ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der erworbenen Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung der Anteile an der übertragenden Körperschaft zu besteuern wäre, und § 15 Absatz 1a Satz 2 entsprechend anzuwenden.2Erhält der Steuerpflichtige in den Fällen des Satzes 1 zusätzlich zu den Anteilen eine Gegenleistung, gilt diese als Ertrag im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1.3Besitzt bei sonstigen Kapitalforderungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 7 der Inhaber das Recht, bei Fälligkeit anstelle der Zahlung eines Geldbetrags vom Emittenten die Lieferung von Wertpapieren im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 zu verlangen oder besitzt der Emittent das Recht, bei Fälligkeit dem Inhaber anstelle der Zahlung eines Geldbetrags solche Wertpapiere anzudienen und macht der Inhaber der Forderung oder der Emittent von diesem Recht Gebrauch, ist abweichend von Absatz 4 Satz 1 das Entgelt für den Erwerb der Forderung als Veräußerungspreis der Forderung und als Anschaffungskosten der erhaltenen Wertpapiere anzusetzen; Satz 2 gilt entsprechend.4Werden Bezugsrechte veräußert oder ausgeübt, die nach § 186 des Aktiengesetzes, § 55 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder eines vergleichbaren ausländischen Rechts einen Anspruch auf Abschluss eines Zeichnungsvertrags begründen, wird der Teil der Anschaffungskosten der Altanteile, der auf das Bezugsrecht entfällt, bei der Ermittlung des Gewinns nach Absatz 4 Satz 1 mit 0 Euro angesetzt.5Werden einem Steuerpflichtigen von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland hat, Anteile zugeteilt, ohne dass der Steuerpflichtige eine Gegenleistung zu erbringen hat, sind sowohl der Ertrag als auch die Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile mit 0 Euro anzusetzen, wenn die Voraussetzungen der Sätze 3, 4 und 7 nicht vorliegen; die Anschaffungskosten der die Zuteilung begründenden Anteile bleiben unverändert.6Soweit es auf die steuerliche Wirksamkeit einer Kapitalmaßnahme im Sinne der vorstehenden Sätze 1 bis 5 ankommt, ist auf den Zeitpunkt der Einbuchung in das Depot des Steuerpflichtigen abzustellen.7Geht Vermögen einer Körperschaft durch Abspaltung auf andere Körperschaften über, gelten abweichend von Satz 5 und § 15 des Umwandlungssteuergesetzes die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(5)1Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 erzielt der Anteilseigner.2Anteilseigner ist derjenige, dem nach § 39 der Abgabenordnung die Anteile an dem Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses zuzurechnen sind.3Sind einem Nießbraucher oder Pfandgläubiger die Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 oder 2 zuzurechnen, gilt er als Anteilseigner.

(6)1Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt.3§ 10d Absatz 4 ist sinngemäß anzuwenden; im Fall von zusammenveranlagten Ehegatten erfolgt ein gemeinsamer Verlustausgleich vor der Verlustfeststellung.4Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, dürfen nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß.5Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 dürfen nur in Höhe von 20 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 20 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 verrechnet werden dürfen.6Verluste aus Kapitalvermögen aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur in Höhe von 20 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 20 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen.7Verluste aus Kapitalvermögen, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, dürfen nur verrechnet werden oder mindern die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt, wenn eine Bescheinigung im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 4 vorliegt.

(7)1§ 15b ist sinngemäß anzuwenden.2Ein vorgefertigtes Konzept im Sinne des § 15b Absatz 2 Satz 2 liegt auch vor, wenn die positiven Einkünfte nicht der tariflichen Einkommensteuer unterliegen.

(8)1Soweit Einkünfte der in den Absätzen 1, 2 und 3 bezeichneten Art zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen.2Absatz 4a findet insoweit keine Anwendung.

(9)1Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist als Werbungskosten ein Betrag von 1 000 Euro abzuziehen (Sparer-Pauschbetrag); der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen.2Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, wird ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag von 2 000 Euro gewährt.3Der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag ist bei der Einkunftsermittlung bei jedem Ehegatten je zur Hälfte abzuziehen; sind die Kapitalerträge eines Ehegatten niedriger als 1 000 Euro, so ist der anteilige Sparer-Pauschbetrag insoweit, als er die Kapitalerträge dieses Ehegatten übersteigt, bei dem anderen Ehegatten abzuziehen.4Der Sparer-Pauschbetrag und der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag dürfen nicht höher sein als die nach Maßgabe des Absatzes 6 verrechneten Kapitalerträge.

(1)1Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nummer 2) sind

1.
Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt.2Gebäude und Außenanlagen sind einzubeziehen, soweit sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet, ausgebaut oder erweitert werden; dies gilt entsprechend für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume.3Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden;
2.
Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.2Ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs.3Bei Anschaffung und Veräußerung mehrerer gleichartiger Fremdwährungsbeträge ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Beträge zuerst veräußert wurden.4Bei Wirtschaftsgütern im Sinne von Satz 1, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden, erhöht sich der Zeitraum auf zehn Jahre;
3.
Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung der Wirtschaftsgüter früher erfolgt als der Erwerb.
2Als Anschaffung gilt auch die Überführung eines Wirtschaftsguts in das Privatvermögen des Steuerpflichtigen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe.3Bei unentgeltlichem Erwerb ist dem Einzelrechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung oder die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen.4Die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft gilt als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter.5Als Veräußerung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gilt auch
1.
die Einlage eines Wirtschaftsguts in das Betriebsvermögen, wenn die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren seit Anschaffung des Wirtschaftsguts erfolgt, und
2.
die verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft.

(2) Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften der in Absatz 1 bezeichneten Art sind den Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.

(3)1Gewinn oder Verlust aus Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 ist der Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits.2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 1 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der für den Zeitpunkt der Einlage nach § 6 Absatz 1 Nummer 5 angesetzte Wert, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 2 der gemeine Wert.3In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 oder § 16 Absatz 3 angesetzte Wert.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindern sich um Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen, soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 abgezogen worden sind.5Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 600 Euro betragen hat.6In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 1 sind Gewinne oder Verluste für das Kalenderjahr, in dem der Preis für die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen zugeflossen ist, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 2 für das Kalenderjahr der verdeckten Einlage anzusetzen.7Verluste dürfen nur bis zur Höhe des Gewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat, ausgeglichen werden; sie dürfen nicht nach § 10d abgezogen werden.8Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluss über die Kosten zu entscheiden.

(2) Wird eine Sache vom Bundesfinanzhof an das Finanzgericht zurückverwiesen, so kann diesem die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.