Finanzgericht Köln Urteil, 24. Juni 2014 - 1 K 1227/12


Gericht
Tenor
Unter Änderung des Aufhebungsbescheides vom 03.05.2011 wird dem Kläger für seine Tochter A, geboren 01.12.1989 für die Zeiträume Dezember 2007 bis April 2008 sowie August 2008 bis Januar 2010 Kindergeld in der gesetzlichen Höhe gewährt und der Rückforderungsbescheid in entsprechender Höhe aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1
Tatbestand
2Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Kindergeldaufhebungs- und Rückforderungsverfahrens über die wirksame Einspruchserhebung außerhalb der gesetzlichen Monatsfrist.
3Da der Kläger für seine am 01.12.1989 geboren Tochter A trotz Aufforderung der Beklagten keine Ausbildungsnachweise vorlegte, hob die Beklagte mit Bescheid vom 03.05.2001 die Kindergeldfestsetzung für A ab Dezember 2007 nach § 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf und forderte gleichzeitig für den Zeitraum Dezember 2007 bis Juni 2010 überzahltes Kindergeld i.H. von 5.282 € nach § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) zurück.
4Der Bescheid vom 03.05.2011 ist mit folgender Rechtsbehelfsbelehrung versehen:
5„Rechtsbehelfsbelehrung:
6Dieser Bescheid kann mit dem Einspruch angefochten werden. Ein Einspruch ist jedoch ausgeschlossen, soweit dieser Bescheid einen Verwaltungsakt ändert oder ersetzt, gegen den ein zulässiger Einspruch oder (nach einem zulässigen Einspruch) eine zulässige Klage, Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde anhängig ist. In diesem Fall wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Rechtsbehelfsverfahrens. Der Einspruch ist bei der vorbezeichneten Familienkasse schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Die Frist für die Einlegung eines Einspruchs beträgt einen Monat. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem Ihnen der Bescheid bekannt gegeben worden ist. Bei Zusendung durch einfachen Brief oder Zustellung mittels Einschreiben durch Übergabe gilt die Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post bzw. bei Übermittlung im Ausland einen Monat nach Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, dass der Bescheid zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Bei Zustellung durch Zustellungsurkunde oder durch Einschreiben mit Rückschein oder gegen Empfangsbekenntnis ist Tag der Bekanntgabe der Tag der Zustellung.
7Auch wenn Sie Einspruch einlegen, müssen Sie den Erstattungsbetrag bis zum oben genannten Fälligkeitstermin begleichen.
8Wichtiger Hinweis: Wenn Sie nicht innerhalb der Einspruchsfrist (siehe Rechtsbehelfsbelehrung) Einspruch einlegen, können Sie später zwar wieder einen neuen Antrag stellen. Die Zahlung von Kindergeld kann dann aber frühestens für die Zeit nach Ablauf des Monats erfolgen, in dem Ihnen dieser Bescheid bekanntgegeben worden ist.
9Hinweise:
10Wenn Sie mit der oben aufgeführten Forderung grundsätzlich nicht einverstanden sind, werden Sie sich bitte an Ihre zuständige Familienkasse.
11Bei Fragen zur Rückzahlung werden Sie sich bitte unverzüglich an das Regionale Forderungsmanagement:
12Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen
13Forderungsmanagement
14Görresstr. 15
1545657 Recklinghausen
16Tel. 0180 1003090
17E-Mail: [email protected]
18Bitte geben Sie in Schreiben an das Regionale Forderungsmanagement immer den Verwendungszweck an.“
19Die in den Akten befindliche Bescheidkopie enthält den Vermerk des Sachbearbeiters „abgesandt am: 04.05.2011“.
20Am 09.08.2011 reichte der Kläger bei der Beklagten eine Bescheinigung der Abendrealschule B über den Besuch von A vom 11.08.2008 bis 28.01.2010, einen Berufsausbildungsvertrag zur Frisörin vom 03.08.2007 für die Zeit vom 01.08.2007 bis zum 31.07.2010 sowie Abmahnungen der Berufsschule über das Fehlen von A ab 21.01.2008. Daneben befindet sich im weiteren Verlauf der Kindergeldakte ein Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung, die den Bezug von Arbeitslohn vom Ausbildungsunternehmen für den Zeitraum 01.08.2007 bis 31.12.2007 ausweist.
21Mit Schreiben vom 12.09.2011 erklärte die Beklagte dem Kläger gegenüber, dass die Unterlagen wegen Rechtskraft der Bescheide nicht als Einspruch gewertet werden könnten. Hierauf erklärte der nunmehr durch die Prozessbevollmächtigte vertretene Kläger mit Schreiben vom 06.10.2011 mit, dass er nicht mehr nachvollziehen könne, wann er den Rückforderungsbescheid erhalten habe, im Einreichen der Unterlagen vom 09.08.2011 liege daher ein zulässiger Einspruch. Vorsorglich stellte er einen Antrag auf Wiedereinsetzung der Einspruchsfrist in den vorigen Stand und legte gleichzeitig Einspruch ein. Zur Begründung verwies er darauf, dass er die Ausbildungsunterlagen erst im August 2011 von seiner volljährigen Tochter habe erhalten können, er kaum Deutsch spreche und ihm nicht klar gewesen sei, dass er sich habe mit der Beklagten in Verbindung setzen können und Fristverlängerung beantragen, obwohl er die fehlenden Unterlagen noch nicht in seinem Besitz gehabt habe.
22Mit Einspruchsentscheidung vom 16.03.2012 wies die Beklagte den Wiedereinsetzungsantrag mangels unverschuldeter Säumnis zurück und verwarf den Einspruch wegen Verfristung als unzulässig.
23Mit der hiergegen am 20.04.2012 erhobenen Klage wiederholt der Kläger sein außergerichtliches Vorbringen und macht darüber hinaus unter Verweis auf das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 14.02.2014 3 K 742/13 KG, AO geltend, dass die Rechtsbehelfsbelehrung irreführend sei. Daneben reichte der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 24.06.2014 eine Bescheinigung des Ausbildungsbetriebs von A ein, dass diese dort vom 01.08.2007 bis zum 30.04.2008 als Auszubildende gearbeitet habe.
24Der Kläger beantragt,
25für die Monate Dezember 2007 bis April 2008 und August 2008 bis Januar 2010 Kindergeld für das Kind A zu gewähren und den angefochtenen Rückforderungsbescheid insoweit aufzuheben.
26Die Beklagte beantragt,
27die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
28Zur Begründung verweist die Beklagte auf ihre Einspruchsentscheidung und ergänzt
29ihren außergerichtlichen Vortrag hinsichtlich der Entscheidung des FG Münster dahin, dass die Sachverhalte nicht vergleichbar seien, weil vorliegend vor dem „Hinweis“ mit dem „Wichtige Hinweis“ auf die Einhaltung der Einspruchsfrist hingewiesen werde, was sowohl eine Unklarheit, als auch eine Mehrdeutigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung ausschließe.
30Wegen der weiteren Einzelheiten der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll vom 24.06.2014 verwiesen.
31Entscheidungsgründe
32Die Klage ist begründet.
33Der Kläger hat Anspruch auf Kindergeld für seine am 01.12.1989 geborene Tochter A für die Monate Dezember 2007 bis April 2008 sowie August 2008 bis Januar 2010. Insoweit hat die Beklagte auch keinen Erstattungsanspruch gegenüber dem Kläger.
34Die Kindergeldberechtigung des Klägers für seine im Streitzeitraum noch nicht 25-jährige und in Berufs- bzw. Schulausbildung befindliche Tochter A ergibt sich aus §§ 62 Abs. 1 Nr. 1, 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG. Da die generelle Kindergeldberechtigung zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, sieht das Gericht insoweit von weiteren Ausführungen ab.
35Der Kindergeldgewährung steht auch nicht die Bestandskraft des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides vom 03.05.2011 entgegen. Der Kläger hat mit Schreiben vom 06.10.2011 trotz des Überschreitens der Monatsfrist nach § 355 Abs. 1 AO form- und fristgerecht Einspruch erhoben. Denn durch die von der Beklagten im angefochtenen Bescheid verwendete Rechtsbehelfsbelehrung wurde die Rechtsbehelfsfrist nicht in Gang gesetzt (§ 356 Abs. 1 AO). Der Kläger konnte aufgrund unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung nach § 356 Abs. 2 AO seinen Einspruch innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe des Bescheides wirksam einlegen.
36Unrichtig i.S. des § 356 Abs. 2 Satz 1 AO ist eine Belehrung zum einen dann, wenn sie in wesentlichen Aussagen unzutreffend oder unvollständig ist. Unrichtig im Sinne dieser Vorschrift ist eine Rechtsbehelfsbelehrung aber auch dann, wenn sie Informationen enthält, die über den gesetzlich erforderlichen Mindestinhalt hinausgehen und diese Informationen bei objektiver Betrachtung dazu geeignet sind, die Möglichkeiten der Fristwahrung zu gefährden (BFH-Beschluss vom 26.05.2010 VIII B 228/09, BFH/NV 2010, 2080). Enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung noch andere als die notwendigen Angaben, so müssen auch diese Angaben richtig, vollständig und unmissverständlich sein (vgl. BFH-Urteil vom 21.06.2007 III R 70/06, BFH/NV 2007, 2064). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Rechtsbehelfsbelehrung dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG); Art. 19 Abs. 4 GG) Rechnung tragen muss, aber hierbei so einfach und klar wie möglich sein soll (BFH-Urteil vom 20.11.2013 X R 2/12, BStBl II 2014, 236). Insbesondere ist im Interesse rechtsunkundiger Beteiligter eine inhaltliche Überfrachtung zu vermeiden, die statt Klarheit zu schaffen wegen ihres Umfangs und ihrer Kompliziertheit Verwirrung stiftet (BFH-Urteil vom 07.03.2006 X R 18/05, BStBl II 2006, 455). Ob eine konkrete Rechtsbehelfsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen genügt, ist aufgrund einer Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (BFH-Beschluss vom 09.11.2009 IV B 54/09, BFH/NV 2010, 448) und bestimmt sich danach, wie der Erklärungsempfänger die Rechtsbehelfsbelehrung oder die ergänzenden Angaben nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der ihm bekannten Umstände verstehen musste, wobei Unklarheiten oder Mehrdeutigkeiten zu Lasten der Behörde gehen (vgl. BFH-Beschluss vom 09.11.2009 IV B 54/09, BFH/NV 2010, 448; BFH-Beschluss vom 26.05.2010 VIII B 228/09, BFH/NV 2010, 2080).
37Vorliegend erfüllt die von der Beklagten verwendete Rechtsbehelfsbelehrung in Zusammenhang mit den unmittelbar auf die Rechtsbehelfsbelehrung folgenden Hinweisen nicht die Anforderungen des § 356 Abs. 1 AO.
38Zweifelhaft ist bereits, ob die einleitende Rechtsbehelfsbelehrung der Beklagten den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung genügt. Die von der Beklagten verwendete Rechtsbehelfsbelehrung geht insoweit über den notwendigen Mindestinhalt nach § 356 Abs. 1 AO hinaus, als sie unabhängig davon, ob dies im konkreten Einzelfall von Bedeutung ist, direkt ab dem zweiten Satz darüber belehrt, wann ein Einspruch ausgeschlossen ist und erst danach - für den Fall, dass der Einspruch nicht ausgeschlossen ist - zu den notwendigen Angaben über die zuständige Behörde und die Frist Stellung nimmt. Dies führt dazu, dass die Rechtsbehelfsbelehrung inhaltlich überfrachtet und unübersichtlich ist und insbesondere in Fällen wie dem hier vorliegenden, in denen kein Fall des Ausschlusses vorliegt, jedenfalls bei einem juristischen Laien zu Verwirrung und Verunsicherung führt.
39In ihr Gegenteil verkehrt wird die zuvor erteilte Belehrung, dass der Bescheid durch einen Einspruch innerhalb eines Monats schriftlich angefochten werden kann, durch den nachfolgenden Hinweis, dass sich der Kläger an die zuständige Familienkasse wenden soll, wenn er mit der oben aufgeführten Forderung grundsätzlich nicht einverstanden sei. Dieser Hinweis erweckt den Eindruck, dass unabhängig von der (fristgebundenen) Einspruchseinlegung, die weitere Möglichkeit besteht sich – ohne Einhaltung einer Frist – an die Familienkasse zu wenden. Dieser Eindruck wird verstärkt, durch den Hinweis unter Angabe einer Telefonnummer, dass der Adressat des Bescheides sich bei Fragen zur Rückzahlung des Kindergeldes an das regionale Forderungsmanagement wenden soll. Zum einen kann nicht davon ausgegangen werden, dass einem juristischen Laien die Unterscheidung zwischen Rückforderung und Rückzahlung bewusst ist. Zum anderen suggeriert die Mitteilung einer Telefonnummer geradezu, dass unabhängig von der schriftlichen, fristgebundenen Einspruchseinlegung auch ein formloses, sogar telefonisches Vorgehen gegen den Bescheid möglich ist. Diese Mehrdeutigkeit hat zur Überzeugung des Gerichts die Folge, dass die Möglichkeit zur Fristwahrung gefährdet ist.
40Dass diese Art der Rechtsbehelfsbelehrung tatsächlich missverständlich ist und geeignet die Möglichkeit der Fristwahrung zu gefährden, zeigt sich in der Vielzahl der gerichtlichen Kindergeldverfahren, in denen Einsprüche bei der Regionaldirektion NRW in Recklinghausen eingelegt wurden, bzw. die Einsprüche zwar bei der Familienkasse eingelegt wurden, allerdings mit dem Bemerken, zwar sei die Monatsfrist versäumt, aber die Unterlagen seien nunmehr beigefügt, sowie einer Vielzahl von Fällen, in denen vorgetragen wird, man habe sich entweder mit der Familienkasse oder der Regionaldirektion telefonisch in Verbindung gesetzt. Dies zeigt, dass die von der Familienkasse verwendete Rechtsbehelfsbelehrung nicht geeignet ist einem juristischen Laien zu vermitteln, dass er seine Einwendungen gegen den Bescheid zwingend schriftlich, innerhalb einer bestimmten Frist und bei einer bestimmten Behörde vorbringen muss.
41An dieser Beurteilung ändert auch der Umstand nichts, dass unter der einleitenden Rechtsbehelfsbelehrung als „Wichtiger Hinweis“ gekennzeichnet ausgeführt wird, dass der Kläger bei Versäumen der Einspruchsfrist zwar einen neuen Kindergeldantrag stellen könne, die Zahlung aber frühestens für die Zeit nach Ablauf des Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung erfolgen könne. Denn dieser Hinweis betrifft vom unmittelbaren Erklärungsinhalt überhaupt nicht den vorliegenden Fall, in dem sich der Kläger gegen die Aufhebung und Rückforderung von Kindergeld wendet und keinen neuen Kindergeldantrag stellt.
42Da die Zahlung des streitigen Kindergeldes mithin nicht ohne rechtlichen Grund erfolgt ist, kommt eine Rückforderung nach § 37 Abs. 2 AO nicht in Betracht.
43Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
44Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.

moreResultsText

Annotations
(1)1Das Kindergeld nach § 62 wird von den Familienkassen durch Bescheid festgesetzt und ausgezahlt.2Die Auszahlung von festgesetztem Kindergeld erfolgt rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist.3Der Anspruch auf Kindergeld nach § 62 bleibt von dieser Auszahlungsbeschränkung unberührt.
(2)1Soweit in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, Änderungen eintreten, ist die Festsetzung des Kindergeldes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben oder zu ändern.2Ist die Änderung einer Kindergeldfestsetzung nur wegen einer Anhebung der in § 66 Absatz 1 genannten Kindergeldbeträge erforderlich, kann von der Erteilung eines schriftlichen Änderungsbescheides abgesehen werden.
(3)1Materielle Fehler der letzten Festsetzung können durch Aufhebung oder Änderung der Festsetzung mit Wirkung ab dem auf die Bekanntgabe der Aufhebung oder Änderung der Festsetzung folgenden Monat beseitigt werden.2Bei der Aufhebung oder Änderung der Festsetzung nach Satz 1 ist § 176 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden; dies gilt nicht für Monate, die nach der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Bundesgerichts beginnen.
(4) (weggefallen)
(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.
(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.
(1) Der Einspruch nach § 347 Abs. 1 Satz 1 ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen. Ein Einspruch gegen eine Steueranmeldung ist innerhalb eines Monats nach Eingang der Steueranmeldung bei der Finanzbehörde, in den Fällen des § 168 Satz 2 innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden der Zustimmung, einzulegen.
(2) Der Einspruch nach § 347 Abs. 1 Satz 2 ist unbefristet.
(1) Ergeht ein Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch, so beginnt die Frist für die Einlegung des Einspruchs nur, wenn der Beteiligte über den Einspruch und die Finanzbehörde, bei der er einzulegen ist, deren Sitz und die einzuhaltende Frist in der für den Verwaltungsakt verwendeten Form belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Einspruchs nur binnen eines Jahres seit Bekanntgabe des Verwaltungsakts zulässig, es sei denn, dass die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder schriftlich oder elektronisch darüber belehrt wurde, dass ein Einspruch nicht gegeben sei. § 110 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt sinngemäß.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Ergeht ein Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch, so beginnt die Frist für die Einlegung des Einspruchs nur, wenn der Beteiligte über den Einspruch und die Finanzbehörde, bei der er einzulegen ist, deren Sitz und die einzuhaltende Frist in der für den Verwaltungsakt verwendeten Form belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Einspruchs nur binnen eines Jahres seit Bekanntgabe des Verwaltungsakts zulässig, es sei denn, dass die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder schriftlich oder elektronisch darüber belehrt wurde, dass ein Einspruch nicht gegeben sei. § 110 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt sinngemäß.
(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.
(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.
(2) Vollstreckt wird
- 1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen, - 2.
aus einstweiligen Anordnungen, - 3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.
(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.