Finanzgericht Hamburg Urteil, 24. Juni 2014 - 6 K 26/12
Gericht
Tatbestand
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Zwischen den Beteiligten ist in 2008 die Berücksichtigung der Aufwendungen streitig, mit denen der Kläger seinen in der Türkei lebenden Vater unterstützt.
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Der Kläger verließ 19... die Türkei und ist inzwischen deutscher Staatsangehöriger. Er erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Der Kläger ist beteiligt an der GbR A-1 ... und an A-2 ..., dem B ... und er betreibt ein XX-Büro ... sowie einen YY-Einzelhandel in C. Ferner erzielte er im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit als Angestellter ...
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Da der Kläger für 2008 keine Einkommensteuererklärung abgegeben hatte, erließ der Beklagte am 31.08.2010 einen Schätzbescheid. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 29.09.2010 Einspruch ein, der trotz Ankündigung von Steuererklärungen nicht begründet wurde. Mit Einspruchsentscheidung vom 21.12.2010 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück und hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf.
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Am 27.01.2011 erließ der Beklagte einen Änderungsbescheid, gegen den der Kläger mit Schreiben vom 27.02.2011 Einspruch einlegte. Am 01.04.2011 reichte der Kläger seine Einkommensteuererklärung für 2008 ein. Hierin machte er Unterhaltsleistungen an seinen in der Türkei lebenden Vater in Höhe von 16.743 € geltend.
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Am 21.04.2011 erließ der Beklagte einen weiteren Änderungsbescheid, in dem die Unterhaltsleistungen jedoch nicht berücksichtigt worden, da Nachweise hierfür fehlten.
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Am 21.05.2011 legte der Kläger hiergegen insoweit Einspruch ein, als er sich gegen die Nichtberücksichtigung der Unterhaltszahlungen an seinen Vater wendete. Da der Kläger trotz mehrfacher Fristgewährung die angekündigten Nachweise über die Bedürftigkeit und die Zahlungen nicht vorlegte, wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 19.12.2011 den Einspruch als unbegründet zurück.
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Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 20.01.2012, beim Finanzgericht eingegangen am 22.01.2012 Klage mit dem Ziel der Berücksichtigung der Unterstützungszahlungen an seinen Vater. Er trägt vor, er sei der einzige Unterhalsverpflichtete bezüglich seiner Eltern, weitere zum Unterhalt fähige Verwandte seien nicht vorhanden. Seine Eltern seien stark pflegebedürftig. Er habe sich ein Darlehen von Herrn D in Höhe von 25.000 US-$ geben lassen, das an die Eltern des Klägers ausgekehrt worden sei. Das Darlehen sei mit ... des XX-Büros ... an den Darlehensgeber getilgt worden. Die aus der Rechnungslegung resultierenden Einkünfte seien ordnungsgemäß versteuert worden. Die Darlehensauszahlung sei durch Herrn D an die Eltern des Kläger in bar erfolgt, und zwar gegen Empfangsquittungen. Leider könnten die Eltern die Kopien dieser Quittungen nicht finden. Der Darlehensgeber habe jedoch zugesagt, nach seiner Rückkehr aus dem ... im September 2012, dem Kläger diese Quittungen zu übergeben.
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Am 27.03.2013 legte der Kläger eine Kopie einer Erklärung von Herrn D vom 17.03.2013 vor, in der dieser bestätigt, dass er dem Kläger mehrfach mit ... beauftragt habe, ferner, dass er summa summarum 42.000 US-$ als Darlehen dem Kläger gewährt habe, das auf Anweisung des Klägers an den Vater des Klägers im F/Türkei in bar ausgezahlt worden sei. Das Darlehen sei mit Rechnungen des Klägers verrechnet worden. Der Kläger sei nach wie vor tätig für ihn, es würden auch noch weitere Verrechnungen bis zur vollständigen Tilgung der Darlehensschuld folgen.
- 9
Am 22.08.2012 erließ der Beklagte erneut einen Änderungsbescheid aufgrund von Feststellungsbescheiden vom 02.11.2010 und 09.11.2010, die Unterhaltsleistungen blieben jedoch weiter unberücksichtigt.
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Der Kläger beantragt,
den Einkommensteuerbescheid für 2008 vom 31.08.2010, geändert mit Bescheid vom 27.01.2011 und vom 21.04.2011 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 19.12.2011 dahingehend zu ändern, dass Unterhaltsleistungen in Höhe von 16.743 € als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden.
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Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Er hält die Klage für unbegründet, da weder die Bedürftigkeit der Eltern noch die Zahlung von Beträgen an diese nachgewiesen sei.
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Die Berichterstatterin hat mit den Beteiligten den Rechtsstreit erörtert. Auf den Inhalt des Protokolls über den Erörterungstermins vom 16.05.2013 (Bl. 51 f. Gerichtsakte) wird Bezug genommen. Dem Gericht lagen die Einkommensteuerakte Band III sowie zwei Bände Rechtsbehelfsakten zu der StNr. -1 sowie eine Gewinnermittlungsakte zu der StNr. -2 vor.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.
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I. Das Urteil ergeht durch die Berichterstatterin ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet haben und sich mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin einverstanden erklärt haben (§§ 90 Abs. 2, 79a Abs. 4 FGO).
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II. Der Beklagte hat zu Recht den beantragten Abzug von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen gem. § 33a Abs. 1 Einkommensteuergesetz - EStG - nicht anerkannt. Der Einkommensteuerbescheid für 2008 vom 31.08.2010, zuletzt geändert mit Bescheid vom 21.04.2011, in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 19.12.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
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1. Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu 7.680 € im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden (§ 33a Abs. 1 EStG in der für das Streitjahr 2008 geltenden Fassung).
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a) Wenn - wie hier im Fall des Klägers - die unterhaltene Person nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist, dürfen die getätigten Aufwendungen nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen der unterhaltenen Person notwendig und angemessen sind (§ 33 Abs. 1 Satz 5 EStG). Aus diesem Grunde ist der abzugsfähige Höchstbetrag im vorliegenden Fall im Streitjahr nach der sog. Ländergruppeneinteilung (vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen - BMF - vom 09.09.2008, BStBl I 2008, 936) für die Türkei auf die Hälfte, also 3.840 € zu reduzieren. Da die sog. Ländergruppeneinteilung die Notwendigkeit und Angemessenheit von Aufwendungen nach den Verhältnissen der Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person i. S. v. § 33a Abs. 1 Satz 5 1. Halbsatz EStG zutreffend abbildet, ist dieser rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Bundesfinanzhof - BFH - Urteile vom 05.05.2010 VI R 5/09, BFHE 230, 9, BStBl II 2011, 115 und vom 02.12.2004 III R 49/03, BFHE 208, 531, BStBl II 2005, 483; FG München Urteil vom 24.05.2012 10 K 1381/11, zitiert nach Juris).
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b) Ferner ist weitere Voraussetzung für die Anerkennung von Unterstützungsleistungen als außergewöhnliche Belastung, dass die unterstützte Person keine oder nur geringe andere Einkünfte oder Bezüge hat und kein Vermögen besitzt. Diese Voraussetzungen hat der Steuerpflichtige für den Abzug von Unterhaltszahlungen gem. § 33a Abs. 1 EStG nachzuweisen, und zwar neben der Bedürftigkeit des Unterstützungsempfängers, insbesondere auch die tatsächlichen Zahlungen; er trägt hierfür die Feststellungslast (BFH-Urteil vom 03.06.1987 III R 2005/81, BFHE 150, 151, BStBl II 1987, 675).
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c) Bei Unterhaltszahlungen an einen im Ausland lebenden Unterstützungsempfänger sind die Beteiligten gem. § 90 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) in besonderer Maße verpflichtet, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Dabei sind regelmäßige nur sichere und leicht nachprüfbare Beweismittel zuzulassen (BFH a. a. O. und Beschluss vom 15.06.1999 III B 10/99, BFH/NV 1999, 1595). Insbesondre müssen vorgelegte Bedürftigkeitsbescheinigungen erwachsener Unterhaltsempfänger detaillierte Angaben über vor Beginn der Unterstützung bezogene Einkünfte enthalten. Umfassende Angaben hierzu sind unerlässlich gerade im Hinblick auf die nur eingeschränkte Überprüfbarkeit eines im Ausland verwirklichten Sachverhalts. Die Vorlage vollständig ausgefüllter Bescheinigung ist grundsätzlich zumutbar (BFH-Urteil vom 27.07.1990 III R 90/87, BFH/NV 1991, 229 m. w. N.).
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2. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger weder seine Unterhaltsverpflichtung, noch die Unterhaltsbedürftigkeit der unterstützten Person, noch die Unterhaltszahlungen und deren Abfluss bei ihm in hinreichendem Maße nachgewiesen.
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a) Zum einen lässt die vorgelegte Unterhaltserklärung, die kein Datum aufweist, nicht die bestätigende Behörde erkennen, denn weder das rote Siegel noch der Namensstempel ist lesbar. Auch der Ort der Behörde ist nicht angegeben.
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b) Des Weiteren ist in der Zeile betreffend das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Antragsteller und unterstützender Person das Wort "yok" zu erkennen, was auf Türkisch "nicht vorhanden" bedeutet. Damit ist unklar, ob zwischen der unterstützenden Person und dem Antragsteller kein Verwandtschaftsgrad besteht oder ob die unterstützte Person keinen Ehegatten hat. Lediglich der gemeinsame Familienname zwischen der unterstützten Person und dem Kläger deutet darauf hin, dass es sich tatsächlich, wie vom Kläger in seiner Einkommensteuererklärung angegeben, um den Vater des Klägers handelt. Im Übrigen hat der Kläger im Laufe des Klageverfahrens unterschiedliche Unterhaltserklärungen abgegeben. Die mit Schreiben vom 30.06.2013 und per Fax vom 01.07.2013 vorgelegten Kopien weisen die Wohnanschrift des Klägers aus und enthalten Angaben über die vom Kläger benannte Person, die den Geldbetrag überbracht haben soll, und über den gezahlten Geldbetrag, ferner die Angabe, das die unterstützte Person nicht berufstätig ist, jedoch fehlt die Unterschrift der unterstützten Person. Das vom Kläger im Schreiben vom 09.12.2013 vorgelegte Original enthält diese Angaben nicht, ist jedoch von der unterstützten Person unterschrieben.
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c) Die vom Kläger vorgelegten Unterhaltserklärungen sind weder ein hinreichender Nachweis für die Bedürftigkeit der unterstützten Person noch für den behaupteten Zahlungsbetrag. Denn der unterschiedliche Inhalt der Erklärungen weist darauf hin, dass die vorgelegten Kopien erst nachträglich ergänzt worden sein könnten. Dies führt insbesondere im Hinblick auf die Person dessen, die den Zahlungsbetrag an die unterstützte Person ausgezahlt haben soll, dazu, dass nicht zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass der erklärte Betrag an die unterstützte Person auch tatsächlich ausbezahlt worden ist, zumal der Kläger in seiner Einkommensteuererklärung den Betrag mit 16.743 € angegeben hat, das zwischen ihm und Herrn D vereinbarte Darlehen sich jedoch auf 42.000 US-$ belaufen hat. Ferner fehlen Angaben über den Zeitpunkt der Geldübergabe und welche Teilbeträge übergeben worden sein sollen. So wird in dem Schreiben vom 17.03.2013 zwar die Tatsache des Darlehens von Herrn D durch diesen bestätigt, jedoch nicht, wann und in welchen Beträgen das Geld überbracht worden ist. Auch fehlt es an jeglicher Bestätigung der unterstützten Person, dass und wann er tatsächlich Geldbeträge des Klägers erhalten hat. Die mit Schreiben vom 30.06.2013 in Kopie vorgelegte Erklärung unterscheidet sich von dem später eingereichten Original im Hinblick auf die Angaben bezüglich der überbringenden Person und die Nennung eines Zahlbetrages. Sie ist unvollständig im Hinblick auf die fehlende Unterschrift der unterstützten Person.
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3. Ein Vertrauensschutz zu Gunsten des Klägers besteht nicht. Bereits in den Veranlagungszeiträumen seit 2005 wurde der Kläger auf das Erfordernis von vollständigen Bedürftigkeitsbestätigungen für die Anerkennung der Unterhaltszahlungen hingewiesen und mangels dieser jeweils die Anerkennung versagt.
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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IV. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür gem. § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.
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(1)1Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zur Höhe des Grundfreibetrags nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.2Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 für die Absicherung der unterhaltsberechtigten Person aufgewandten Beiträge; dies gilt nicht für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die bereits nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 anzusetzen sind.3Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist eine Person, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden.4Voraussetzung ist, dass weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld für die unterhaltene Person hat und die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt; ein angemessenes Hausgrundstück im Sinne von § 90 Absatz 2 Nummer 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberücksichtigt.5Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte oder Bezüge, so vermindert sich die Summe der nach Satz 1 und Satz 2 ermittelten Beträge um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von der unterhaltenen Person als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse; zu den Bezügen gehören auch steuerfreie Gewinne nach den §§ 14, 16 Absatz 4, § 17 Absatz 3 und § 18 Absatz 3, die nach § 19 Absatz 2 steuerfrei bleibenden Einkünfte sowie Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen, soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 übersteigen.6Ist die unterhaltene Person nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, so können die Aufwendungen nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendig und angemessen sind, höchstens jedoch der Betrag, der sich nach den Sätzen 1 bis 5 ergibt; ob der Steuerpflichtige zum Unterhalt gesetzlich verpflichtet ist, ist nach inländischen Maßstäben zu beurteilen.7Werden die Aufwendungen für eine unterhaltene Person von mehreren Steuerpflichtigen getragen, so wird bei jedem der Teil des sich hiernach ergebenden Betrags abgezogen, der seinem Anteil am Gesamtbetrag der Leistungen entspricht.8Nicht auf Euro lautende Beträge sind entsprechend dem für Ende September des Jahres vor dem Veranlagungszeitraum von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Referenzkurs umzurechnen.9Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) der unterhaltenen Person in der Steuererklärung des Unterhaltsleistenden, wenn die unterhaltene Person der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht unterliegt.10Die unterhaltene Person ist für diese Zwecke verpflichtet, dem Unterhaltsleistenden ihre erteilte Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen.11Kommt die unterhaltene Person dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Unterhaltsleistende berechtigt, bei der für ihn zuständigen Finanzbehörde die Identifikationsnummer der unterhaltenen Person zu erfragen.
(2)1Zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes, für das Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder Kindergeld besteht, kann der Steuerpflichtige einen Freibetrag in Höhe von 1 200 Euro je Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen.2Für ein nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind mindert sich der vorstehende Betrag nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 6.3Erfüllen mehrere Steuerpflichtige für dasselbe Kind die Voraussetzungen nach Satz 1, so kann der Freibetrag insgesamt nur einmal abgezogen werden.4Jedem Elternteil steht grundsätzlich die Hälfte des Abzugsbetrags nach den Sätzen 1 und 2 zu.5Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich.
(3)1Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich die dort bezeichneten Beträge um je ein Zwölftel; der sich daraus ergebende Betrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufzurunden.2Eigene Einkünfte und Bezüge der nach Absatz 1 unterhaltenen Person, die auf diese Kalendermonate entfallen, vermindern den nach Satz 1 ermäßigten Höchstbetrag nicht.3Als Ausbildungshilfe bezogene Zuschüsse der nach Absatz 1 unterhaltenen Person mindern nur den zeitanteiligen Höchstbetrag der Kalendermonate, für die sie bestimmt sind.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann wegen der in diesen Vorschriften bezeichneten Aufwendungen der Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung nach § 33 nicht in Anspruch nehmen.
(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.
(2)1Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.2Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 7 und 9 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können.3Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.4Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
(2a)1Abweichend von Absatz 1 wird für Aufwendungen für durch eine Behinderung veranlasste Fahrten nur eine Pauschale gewährt (behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale).2Die Pauschale erhalten:
- 1.
Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“, - 2.
Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, mit dem Merkzeichen „Bl“, mit dem Merkzeichen „TBl“ oder mit dem Merkzeichen „H“.
(3)1Die zumutbare Belastung beträgt
bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte | bis 15 340 EUR | über 15 340 EUR bis 51 130 EUR | über 51 130 EUR | |
---|---|---|---|---|
1. | bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Einkommensteuer | |||
a) nach § 32a Absatz 1, | 5 | 6 | 7 | |
b) nach § 32a Absatz 5 oder 6 (Splitting-Verfahren) zu berechnen ist; | 4 | 5 | 6 | |
2. | bei Steuerpflichtigen mit | |||
a) einem Kind oder zwei Kindern, | 2 | 3 | 4 | |
b) drei oder mehr Kindern | 1 | 1 | 2 | |
Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte. |
2Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Nachweises von Aufwendungen nach Absatz 1 und der Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 2a zu bestimmen.
(1)1Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zur Höhe des Grundfreibetrags nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.2Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 für die Absicherung der unterhaltsberechtigten Person aufgewandten Beiträge; dies gilt nicht für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die bereits nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 anzusetzen sind.3Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist eine Person, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden.4Voraussetzung ist, dass weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld für die unterhaltene Person hat und die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt; ein angemessenes Hausgrundstück im Sinne von § 90 Absatz 2 Nummer 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberücksichtigt.5Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte oder Bezüge, so vermindert sich die Summe der nach Satz 1 und Satz 2 ermittelten Beträge um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von der unterhaltenen Person als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse; zu den Bezügen gehören auch steuerfreie Gewinne nach den §§ 14, 16 Absatz 4, § 17 Absatz 3 und § 18 Absatz 3, die nach § 19 Absatz 2 steuerfrei bleibenden Einkünfte sowie Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen, soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 übersteigen.6Ist die unterhaltene Person nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, so können die Aufwendungen nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendig und angemessen sind, höchstens jedoch der Betrag, der sich nach den Sätzen 1 bis 5 ergibt; ob der Steuerpflichtige zum Unterhalt gesetzlich verpflichtet ist, ist nach inländischen Maßstäben zu beurteilen.7Werden die Aufwendungen für eine unterhaltene Person von mehreren Steuerpflichtigen getragen, so wird bei jedem der Teil des sich hiernach ergebenden Betrags abgezogen, der seinem Anteil am Gesamtbetrag der Leistungen entspricht.8Nicht auf Euro lautende Beträge sind entsprechend dem für Ende September des Jahres vor dem Veranlagungszeitraum von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Referenzkurs umzurechnen.9Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) der unterhaltenen Person in der Steuererklärung des Unterhaltsleistenden, wenn die unterhaltene Person der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht unterliegt.10Die unterhaltene Person ist für diese Zwecke verpflichtet, dem Unterhaltsleistenden ihre erteilte Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen.11Kommt die unterhaltene Person dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Unterhaltsleistende berechtigt, bei der für ihn zuständigen Finanzbehörde die Identifikationsnummer der unterhaltenen Person zu erfragen.
(2)1Zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes, für das Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder Kindergeld besteht, kann der Steuerpflichtige einen Freibetrag in Höhe von 1 200 Euro je Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen.2Für ein nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind mindert sich der vorstehende Betrag nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 6.3Erfüllen mehrere Steuerpflichtige für dasselbe Kind die Voraussetzungen nach Satz 1, so kann der Freibetrag insgesamt nur einmal abgezogen werden.4Jedem Elternteil steht grundsätzlich die Hälfte des Abzugsbetrags nach den Sätzen 1 und 2 zu.5Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich.
(3)1Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich die dort bezeichneten Beträge um je ein Zwölftel; der sich daraus ergebende Betrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufzurunden.2Eigene Einkünfte und Bezüge der nach Absatz 1 unterhaltenen Person, die auf diese Kalendermonate entfallen, vermindern den nach Satz 1 ermäßigten Höchstbetrag nicht.3Als Ausbildungshilfe bezogene Zuschüsse der nach Absatz 1 unterhaltenen Person mindern nur den zeitanteiligen Höchstbetrag der Kalendermonate, für die sie bestimmt sind.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann wegen der in diesen Vorschriften bezeichneten Aufwendungen der Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung nach § 33 nicht in Anspruch nehmen.
(1) Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben. Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
(2) Ist ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bezieht, so haben die Beteiligten diesen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Sie haben dabei alle für sie bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Ein Beteiligter kann sich nicht darauf berufen, dass er Sachverhalte nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich nach Lage des Falls bei der Gestaltung seiner Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen lassen können.
(3) Ein Steuerpflichtiger hat über die Art und den Inhalt seiner Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Außensteuergesetzes Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungspflicht umfasst neben der Darstellung der Geschäftsvorfälle (Sachverhaltsdokumentation) auch die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen für eine den Fremdvergleichsgrundsatz beachtende Vereinbarung von Bedingungen, insbesondere Preisen (Verrechnungspreisen), sowie insbesondere Informationen zum Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestimmung, zur verwendeten Verrechnungspreismethode und zu den verwendeten Fremdvergleichsdaten (Angemessenheitsdokumentation). Hat ein Steuerpflichtiger Aufzeichnungen im Sinne des Satzes 1 für ein Unternehmen zu erstellen, das Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe ist, so gehört zu den Aufzeichnungen auch ein Überblick über die Art der weltweiten Geschäftstätigkeit der Unternehmensgruppe und über die von ihr angewandte Systematik der Verrechnungspreisbestimmung, es sei denn, der Umsatz des Unternehmens hat im vorangegangenen Wirtschaftsjahr weniger als 100 Millionen Euro betragen. Eine multinationale Unternehmensgruppe besteht aus mindestens zwei in verschiedenen Staaten ansässigen, im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes einander nahestehenden Unternehmen oder aus mindestens einem Unternehmen mit mindestens einer Betriebsstätte in einem anderen Staat. Zu außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen sind zeitnah Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungen im Sinne dieses Absatzes sind auf Anforderung der Finanzbehörde zu ergänzen.
(4) Die Finanzbehörde kann jederzeit die Vorlage der Aufzeichnungen nach Absatz 3 verlangen; die Vorlage richtet sich nach § 97. Im Falle einer Außenprüfung sind die Aufzeichnungen ohne gesondertes Verlangen vorzulegen. Die Aufzeichnungen sind jeweils innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Anforderung oder nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vorzulegen. In begründeten Einzelfällen kann die Vorlagefrist verlängert werden.
(5) Um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen, wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Art, Inhalt und Umfang der nach den Absätzen 3 und 4 zu erstellenden Aufzeichnungen zu bestimmen.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.