Finanzgericht Hamburg Urteil, 28. Feb. 2014 - 6 K 179/12

published on 28.02.2014 00:00
Finanzgericht Hamburg Urteil, 28. Feb. 2014 - 6 K 179/12
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Festsetzung von Kindergeld für die drei Kinder des Klägers für den Zeitraum Januar 2007 bis einschließlich Mai 2010.

2

Der Kläger ist verheiratet und hat drei Kinder, A, geb. am ..., B, geb. am ... und C, geb. am ... .

3

Vom 16.08.2004 bis 31.07.2005 war der Kläger von seinem Arbeitgeber -D GmbH & Co. KG - zu der Gesellschaft E Holding nach F und vom 01.08.2005 bis 31.08.2010 zu der Gesellschaft G Ltd. nach H entsandt worden. Nach seiner Rückkehr am 01.09.2010 war der Kläger noch bis 31.12.2010 bei der D GmbH & Co. KG beschäftigt. Der Kläger lebt mit seiner Familie seit Anfang 2011 in Hamburg.

4

Die Kindergeldzahlungen wurden Anfang 2005 eingestellt, nachdem der Kläger Mitte 2004 seine Entsendung nach ... mitgeteilt hatte. Ab Juni 2010 war für die beiden Kinder C und B Kindergeld erneut festgesetzt worden.

5

Die vom Kläger und seiner Familie vor seinem Aufenthalt genutzte Wohnung in der X-Straße in ... K steht im Eigentum der Ehefrau des Klägers. Diese Wohnung war im streitigen Zeitraum weder vermietet noch wurde sie anderweitig genutzt. In dem Gebäude wohnt auch die Schwiegermutter des Klägers, die Zeugin L, in der Einliegerwohnung.

6

Die Tochter A kehrte in 2007 nach Deutschland zurück und lebte ab Juni 2007 bis Juni 2010 im Hause ihrer Mutter in der X-Straße und wurde von ihrer Großmutter betreut, die auch das Kindergeld für A in dem Zeitraum Juni 2007 bis Juni 2010 erhielt.

7

Am 30.09.2011 beantragte der Kläger erneut Festsetzung von Kindergeld für seine drei Kinder mit der Begründung, er habe seinen deutschen Wohnsitz auch während der Zeit seiner Entsendung nach ... nicht aufgegeben.

8

Mit Bescheid vom 27.01.2012 lehnte die Beklagte die Kindergeldfestsetzung bis Februar 2012 ab mit der Begründung, der Kläger habe keine ausreichenden Nachweise für das Beibehalten seines deutschen Wohnsitzes erbracht.

9

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 06.02.2012 Einspruch ein und führte dazu aus, dass die Wohnung mehrfach in den Sommerferien und den Weihnachtsferien regelmäßig benutzt worden sei.

10

Mit Einspruchsentscheidung vom 24.07.2012 wies die Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück und führte hierzu aus, dass der Kläger im streitigen Zeitraum weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt habe. Bei einem ins Ausland versetzten Arbeitnehmer sei ein inländischer Wohnsitz widerlegbar zu vermuten, wenn er seine Wohnung im Inland beibehalte. Hierzu müsse er über Jahre hinweg jährlich regelmäßig zweimal zu bestimmten Zeiten über einige Wochen die Wohnung nutzen. Der Kläger habe Nachweise über seine Heimflüge o. ä. oder über die regelmäßige Benutzung der Wohnung trotz Aufforderung nicht vorgelegt. Im Übrigen sei der Kläger weder gem. § 1 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) unbeschränkt einkommensteuerpflichtig noch werde er vom Finanzamt gem. § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt. Die Feststellungen des Finanzamtes zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht seien für das Kindergeldverfahren grundsätzlich bindend. Der Kläger habe auch die Frage, wonach er während seines Aufenthaltes im Ausland uneingeschränkt der deutschen Einkommensteuerpflicht unterliege oder als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werde, mit nein beantwortet. Ein Nachweis des Finanzamtes, der etwas Anderes bescheinige, sei nicht vorgelegt worden.

11

Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 20.08.2012, beim Finanzgericht eingegangen am gleichen Tage, Klage, mit dem Ziel der Kindergeldfestsetzung für seine drei Kinder während seiner Entsendung nach ...

12

Zur Begründung führt er aus, er habe während seiner Entsendung seinen inländischen Wohnsitz beibehalten. Die Wohnung in K sei regelmäßig in den Sommer- und Weihnachtsferien für längere Zeit wie folgt genutzt worden:

13

- von Mitte Dezember 2004 bis Anfang Januar 2005;
- drei bis vier Tage im April 2005;
- vom 20.06.2005 bis Mitte August 2005;
- zwei bis drei Tage im November 2005 aufgrund eines Managementmeetings;
- Mitte Dezember 2005 bis Anfang Januar 2006;
- zwei bis drei Tage im Januar 2006 während eines Meetings in Deutschland;
- 20.06.2006 bis Anfang August 2006;
- zwei bis drei Tage im November 2006, wiederum anlässlich eines Managementmeetings;
- Mitte Dezember 2006 bis Anfang Januar 2007;
- ab Mitte Juni 2007 bis Anfang August 2007;
- zwei bis drei Tage im November 2007, wiederum anlässlich eines Managementmeetings;
- vom 08.12.2007 bis Ende Januar 2007 wegen eines Meetings in Deutschland und diverser Vorstellungsgespräche bei der Firma M;
- Mitte Juni 2008 bis Anfang August 2008;
- zwei bis drei Tage im November 2008 aufgrund eines Managementmeetings;
- vom 06. Dezember 2008 bis Ende Dezember 2008;
- zwei bis drei Tage im Februar 2009 wegen eines Meetings in Deutschland;
- vom 20.06.2009 bis Anfang August 2009;
- zwei bis drei Tage im Oktober 2009 aufgrund eines Managementmeetings;
- Anfang Dezember - und zwar nicht vor dem 05.12. - 2009 bis Anfang Januar 2010;
- Ostern 2010 vom 27. März 2010 bis 09. April 2010.

14

Der Kläger beantragt,

15

den streitgegenständlichen Bescheid vom 27.01.2012 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 24.07.2012 dahingehend zu ändern, dass für A Kindergeld für den Zeitraum Januar 2007 bis einschließlich Mai 2007 und für die Kinder B und C für den Zeitraum Januar 2007 bis einschließlich Mai 2010 festgesetzt wird.

16

Die Beklagte beantragt,

17

die Kläger abzuweisen.

18

Sie hält die Klage für unbegründet. Die vorgelegten Nachweise über Kontenbewegungen und in Deutschland stattgefundene Arztbesuche seien bisher nicht ausreichend, um die Beibehaltung des inländischen Wohnsitzes zu belegen.

19

Das Gericht hat die Schwiegermutter des Klägers, Frau L, als Zeugin vernommen. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme und des vorausgehenden Erörterungstermins wird auf die Protokolle vom 18.07.2013 (Bl. 55 ff. Gerichtsakte) und vom 06.08.2013 (Bl. 71 ff. Gerichtsakte) Bezug genommen.

20

Dem Gericht hat die Kindergeld-Akte Nr. ... vorgelegen.

Entscheidungsgründe

21

Die Klage ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

I.

22

Die Entscheidung erfolgt ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin, nachdem die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin einverstanden erklärt haben (§§ 79a Abs. 3 + 4 und § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung - FGO -).

II.

23

Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 27.01.2012 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 24.07.2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, als die Kindergeldfestsetzungen für seine drei Kinder A, B und C bis Februar 2012 abgelehnt worden ist.

24

Der Kläger hat Anspruch auf Kindergeld für seine Tochter A für den Zeitraum Januar 2007 bis einschließlich Mai 2007 und für seine Kinder B und C für den Zeitraum Januar 2007 bis einschließlich Mai 2010, denn der Kläger hatte in diesem Zeitraum auch während seiner Entsendung nach ... seinen deutschen Wohnsitz beibehalten.

25

1. Für Kinder im Sinne von § 32 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) hat Anspruch auf Kindergeld, wer gem. § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Seinen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er sie beibehalten und benutzen wird (§ 8 Abgabenordnung - AO -). Der steuerrechtliche Wohnsitzbegriff ist objektiviert, er stellt, im Gegensatz zum bürgerlichen Recht, nicht auf den rechtsgeschäftlichen Willen (§ 7 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -), sondern auf die tatsächliche Gestaltung ab und knüpft insgesamt an äußere Merkmale an, ohne subjektiven Momenten oder Absichten Raum zu geben (BFH Urteil vom 23.11.1988 II R 139/87, BFHE 155, 29, BStBl II 1989, 182).

26

a) § 8 AO setzt zunächst voraus, dass eine Wohnung vorhanden ist, die der Steuerpflichtige innehat, d. h. über die er tatsächlich verfügen kann. Diese Voraussetzungen liegen im Fall des Klägers vor, die Wohnung in K steht im Eigentum seiner Ehefrau.

27

b) Darüber hinaus muss dem Steuerpflichtigen die Wohnung als Bleibe dienen, dass er sie ständig oder doch mit einer gewissen Regelmäßigkeit und Gewohnheit benutzt (vgl. BFH II R 139/87 a. a. O. mit weiteren Nachweisen). Ein nur gelegentliches Verweilen während unregelmäßig aufeinanderfolgenden kürzeren Zeiträumen zur Erholungszwecken macht nach allgemeiner Rechtsprechung eine Wohnung nicht zur Bleibe (vgl. BFH Urteil vom 06.03.1968 I 38/65, BFHE 92, 5, BStBl II 1968, 439).

28

Der Kläger hat die Wohnung in K mit seiner Familie während seiner Zeit seiner Entsendung nach ... regelmäßig jeweils in den Sommer- und Weihnachtsferien für mehrere Wochen im Jahr genutzt. Diese Nutzung war auch möglich, da das Haus trotz Entsendung nahezu vollständig möbliert gewesen blieb. Nach den Bekundungen der Zeugin L hielten sich der Kläger und seine Familie im Sommer immer jeweils sechs bis sieben Wochen und während der Weihnachtsferien etwa vier Wochen im Jahr in K auf. An dem Wahrheitsgehalt dieser Aussagen zu zweifeln, bestehen auch unter Berücksichtigung der nahen persönlichen Beziehung der Zeugin zu dem Kläger und seiner Familie für das Gericht keinerlei Anhaltspunkte. Die Zeugin machte ihre Angaben ruhig und bestimmt. Ein persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens kann insoweit nicht unterstellt werden. Die Bekundungen der Zeugin über die regelmäßigen Aufenthalte des Klägers und seiner Familie in K werden im Übrigen auch gestützt von den vom Kläger vorgelegten Unterlagen über stattgefundene Arztbesuche und in Deutschland getätigten Kontoabhebungen. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Kläger seinen Wohnsitz im Inland und auch während seiner Entsendung nach ... beibehalten hat. Er hat den entsprechend Anspruch auf Festsetzung von Kindergeld in folgendem Umfang:

29

Die Festsetzungsfrist von Kindergeld beträgt gem. § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO vier Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist (§ 170 Abs. 1 AO). Wird wie hier, eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Antrag gestellt wird.

30

Der Antrag des Klägers auf Festsetzung von Kindergeld wurde im September 2011 gestellt, sodass frühestens ab Januar 2007 eine Festsetzung noch möglich war. Für die Tochter A besteht deshalb ein Anspruch für den Zeitraum Januar 2007 bis einschließlich Mai 2007, denn sie kehrte im Juni 2007 nach Deutschland zurück und lebte anschließend im Haushalt ihrer Großmutter, die für sie Kindergeld bezog. Für die beiden anderen Kinder B und C besteht zugunsten des Klägers ein Anspruch auf Kindergeldfestsetzung für den Zeitraum Januar 2007 bis einschließlich Mai 2010; für den anschließenden Zeitraum wurde zugunsten der Ehefrau des Klägers Kindergeld für diese beiden Kinder festgesetzt, sodass ein weiterer Anspruch des Klägers nicht besteht.

31

Der angegriffene Bescheid der Beklagten kann somit keinen Bestand haben und ist wie oben aufgeführt entsprechend abzuändern.

III.

32

Die Kostenentscheidung sowie die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 135, 151 FGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

IV.

33

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür gem. § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

16 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Annotations

(1)1Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.2Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil

1.
an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort
a)
die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,
b)
andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder
c)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
2.
am Festlandsockel, soweit dort
a)
dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder
b)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden.

(2)1Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige, die

1.
im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und
2.
zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen,
sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind.2Dies gilt nur für natürliche Personen, die in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen werden.

(3)1Auf Antrag werden auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.2Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht übersteigen; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist.3Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten hierbei als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend.4Unberücksichtigt bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte nach Satz 2 nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte, die im Ausland nicht besteuert werden, soweit vergleichbare Einkünfte im Inland steuerfrei sind.5Weitere Voraussetzung ist, dass die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird.6Der Steuerabzug nach § 50a ist ungeachtet der Sätze 1 bis 4 vorzunehmen.

(4) Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(1)1Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer

1.
im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
2.
ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
a)
nach § 1 Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
b)
nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.
2Voraussetzung für den Anspruch nach Satz 1 ist, dass der Berechtigte durch die an ihn vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) identifiziert wird.3Die nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen.

(1a)1Begründet ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, so hat er für die ersten drei Monate ab Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts keinen Anspruch auf Kindergeld.2Dies gilt nicht, wenn er nachweist, dass er inländische Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 mit Ausnahme von Einkünften nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erzielt.3Nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums hat er Anspruch auf Kindergeld, es sei denn, die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 oder Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU liegen nicht vor oder es sind nur die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 Nummer 1a des Freizügigkeitsgesetzes/EU erfüllt, ohne dass vorher eine andere der in § 2 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU genannten Voraussetzungen erfüllt war.4Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kindergeld gemäß Satz 2 vorliegen oder gemäß Satz 3 nicht gegeben sind, führt die Familienkasse in eigener Zuständigkeit durch.5Lehnt die Familienkasse eine Kindergeldfestsetzung in diesem Fall ab, hat sie ihre Entscheidung der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen.6Wurde das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch die Verwendung gefälschter oder verfälschter Dokumente oder durch Vorspiegelung falscher Tatsachen vorgetäuscht, hat die Familienkasse die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich zu unterrichten.

(2) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er

1.
eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt,
2.
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben oder diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
a)
nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes zu Ausbildungszwecken, nach § 19c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Beschäftigung als Au-Pair oder zum Zweck der Saisonbeschäftigung, nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst oder nach § 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt,
b)
nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck eines Studiums, nach § 16d des Aufenthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen oder nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt und er ist weder erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch,
c)
nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den § 23a oder § 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
3.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt,
4.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält oder
5.
eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes besitzt.

Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

(1) Wer sich an einem Orte ständig niederlässt, begründet an diesem Ort seinen Wohnsitz.

(2) Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen.

(3) Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben.

Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn

1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt,
2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen die Energiesteuer auf Erdgas und die Stromsteuer.

(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.

(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.

(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2

1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat,
2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat,
3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.

(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die

1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und
2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde durch Erklärung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.