Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft.

2

Die Klägerin beantragte am 23.01.2012 die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft für einen Akkumulator für bestimmte Funkgeräte der Marke A, Art.nr. XXX, mit der Bezeichnung "XXX - B", welcher in einem an die Form des Funkgerätes angepassten Kunststoffgehäuse mit elektrischen Kontaktflächen und Arretierungsvorrichtungen eingebaut ist. Die Ware beschrieb die Klägerin als "Assemblierte Baugruppe (Rückwand) bestehend aus Gehäuseteil, Akkumulator, IC Schaltung (EPROM ...) für Funkgeräte, z. B. ..." unter Angabe der Codenummer 8517 7090 00 (Teile von anderen Sende- oder Empfangsgeräten für Töne, Bilder oder andere Daten, einschließlich Apparate für die Kommunikation in einem drahtgebundenen oder drahtlosen Netzwerk, andere als Teile von Antennen und Antennenreflektoren aller Art) als Einreihungsvorschlag.

3

Mit der verbindlichen Zolltarifauskunft vom 01.03.2012, ursprünglich unter der vZTA-Nummer DE-1, später mit berichtigten Feldern 7 und 9 aufgrund der Korrektur von Datenerfassungsfehlern und unter der neuen vZTA-Nummer DE-2, reihte der Beklagte die Ware in die Warennummer 8507 6000 90 (Lithium-Ionen-Akkumulatoren, andere als die in Unterpositionen 8507 6000 100 bis 8507 6000 800 genannten Lithium-Ionen-Akkumulatoren) ein. Wegen der Warenbeschreibung wird auf die verbindliche Zolltarifauskunft verwiesen.

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Die Klägerin legte dagegen Einspruch ein, zu dessen Begründung sie im Wesentlichen vortrug, dass es sich bei der streitgegenständlichen Ware um die Rückwand eines Funkgerätes handele und insbesondere die Rückwand eindeutig den Teilebegriff nach Position 8517 erfülle. Zudem sei ein entscheidendes Merkmal die Steuerungstechnik, die in der Rückwand installiert sei. Da die Rückwand nicht nur einen Akkumulator, um Elektrizität zu speichern und das Gerät zu versorgen, enthalte, sondern auch Steuerungstechnik mit einem Speicherbaustein, sei die Ware nach Anmerkung 2 zu Abschnitt XVI unter 8517 7090 00 einzureihen. Das Funkgerät könne auch mittels einer anderen externen Stromquelle betrieben werden, so dass der Akku für die Funktionsfähigkeit des Funkgerätes nicht zwingend erforderlich sei. Fehle dagegen die Schaltung durch die elektronische Unterbaugruppe des Rückteils, so sei eine Funktionsfähigkeit des Funkgerätes nicht mehr gegeben. Neben den für einen Akkubetrieb notwendigen Funktionen kämen der Unterbaugruppe zahlreiche weitere Funktionen zu.

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Das Bildungs- und Wissenschaftszentrum, Dienstsitz München, nahm unter dem 20.09.2012 und unter dem 16.05.2013 zum Einspruch Stellung und bestätigte die Einreihung unter der Codenummer 8507 6000 90.

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Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 05.07.2013 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen an: Unstreitig sei die "XXX - B" ein Teil von Funkgeräten. Sie sei weder durch Anmerkung 1 zu Abschnitt XVI noch durch Anmerkung 1 zu Kapitel 85 vom Abschnitt XVI ausgenommen. Innerhalb der Anmerkung 2 zu Abschnitt XVI seien nach Buchst. a) Teile, die sich selbst als Waren einer Position des Kapitels 84 oder 85 darstellten, dieser Position zuzuweisen, ohne Rücksicht darauf, für welche Maschine sie bestimmt seien. Die "XXX - B" zeichne sich dadurch aus, dass sie wieder aufgeladen werden könne, indem der elektrochemische Prozess umgekehrt werde. Sie werde dazu verwendet, elektrische Energie zu speichern, um sie bei Bedarf an das Funkgerät wieder abzugeben. Damit stelle sie sich als elektrischer Akkumulator der Position 8507 dar, vgl. ErlKN zu Pos. 8507 (HS) Rz. 01.1. Die Tatsache, dass die Ware zusätzlich zu den Speicherzellen auch Steuerungselektronik mit einem Speicherbaustein enthalte, sei berücksichtigt worden, da elektrische Akkumulatoren derartige Hilfsbestandteile enthalten dürften, vgl. ErlKN Pos. 8507 (HS) Rz. 10.4. Die Einreihung werde durch zwei Avisen zum Harmonisierten System zur Position 8507 gestützt, deren Gegenstand mit Hilfsbestandteilen ausgestattete wiederaufladbare Nickel-Cadmium- bzw. Nickelhybrid-Akkumulatoren für eine bestimmte Art von Mobiltelefonen seien, die in einem Kunststoffaußengehäuse, das seiner Beschaffenheit nach dazu bestimmt sei, einen Teil der äußeren Hülle eines Mobiltelefons zu bilden, zu einem Block (Battery Pack) vereint seien.

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Mit ihrer am 30.07.2013 eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren. Nach dem Wortlaut der Anmerkung 2 b) zum Abschnitt XVI und unter Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 19.07.2012, C-336/11, zur funktionsspezifischen Definition des Teilebegriffs sei die Baugruppe in ihrer Verbundenheit als Teil eines Funkgerätes zu qualifizieren. Es sei zu betonen, dass der Wortlaut der Position 8517 eindeutig sei und die gesamte streitgegenständliche Ware umfasse. Die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (HS) der Position 8507 und die Avise zum Harmonisierten System zur Unterposition 8507 30 und zur Unterposition 8507 50, auf die der Beklagte sich hauptsächlich stütze, seien nur ein unverbindliches Hilfsmittel bei der Auslegung der Einreihungsregel. Die Baugruppe sei aufgrund ihrer elektrischen und mechanischen Eigenschaften ausschließlich für ein bestimmtes Funkgerät einsetzbar. Die Baugruppe sei für die Funktionsfähigkeit des Funkgerätes unerlässlich, da sie als untrennbaren Bestandteil auch die elektronische Unterbaugruppe mitsamt des Speicherbausteins EEPROM (Electrically Erasable Programmable Read-Only Memory) umfasse, welches die Energiezufuhr des Funkgerätes regele, so dass das Funkgerät ohne die Baugruppe nicht betrieben werden könne. Auch wenn das Funkgerät ohne die Akkuzellen bei externem Stromanschluss funktioniere, so funktioniere es jedoch keinesfalls ohne die Schaltung der Unterbaugruppe. Eine teileunabhängige Einreihung der Ware gemäß Anmerkung 2 a) zum Abschnitt XVI komme nicht in Betracht, da die Baugruppe selbst nicht als Ware einer eigenen Position der Kapitel 84 oder 85 zugeordnet werden könne. Zwar könnten einzelne Bestandteile der Baugruppe, wie beispielsweise der Akkumulator oder ein EEPROM in eigenen Positionen eingereiht werden, die Baugruppe als Ganzes sei jedoch keiner eigenen Position zuordenbar. Die Einreihung werde durch die Einreihungspraxis der deutschen Zollverwaltung in vergleichbaren Fällen für ähnlich assemblierte Baugruppen als Teil einer Ware gestützt, so sei zu verweisen auf die verbindlichen Zolltarifauskünfte DE-3 für ein Übertragermodul zum Einbau in Kommunikationsgeräte, DE-4 für ein Gehäusemodul für digitale Fotoapparate, DE-5 für ein Frontprofil mit LC-Anzeige für ein Sendegerät der drahtlosen Audioübertragung, DE-6 für ein Erweiterungsmodul mit Tastatur und Touch-Screen-Display für Fernsprechapparate, DE-7 für eine Warenzusammenstellung bestehend u. a. aus einer Rückwand für Mobiltelefone und einem Akkumulator. Eine Aufgliederung der Baugruppe aufgrund des Akkumulators und Einreihung in die Position 8507 als anderer Lithium-Ionen-Akkumulator sei unzulässig. Dies führte dazu, die Bestandteile dann unzutreffend als Hilfsbestandteile des Akkumulators einzustufen, wodurch die streitgegenständliche Baugruppe unzutreffend in Einzelteile atomisiert würde. Die Bestandteile der Baugruppe könnten vielmehr nicht voneinander getrennt werden, ohne dass diese ihre gesamte Verbundenheit sowie Funktionsfähigkeit verlören. Jeder der Bestandteile der Baugruppe, d. h. Gehäuserückwand, mehrere Akkuzellen und elektronische Unterbaugruppe, sei für die Baugruppe wesentlicher Hauptbestandteil. Die Funktionsweise der Unterbaugruppe mit Leiterplatte als Träger für die elektronischen Bauteile wie beispielsweise nichtflüchtige elektronische Speicherbausteine oder passive Bauelemente wie Widerstände sei vielfältig. Dazu gehörten neben der Datenspeicherung und -verarbeitung insbesondere auch Sicherheitsschaltungen und die Realisierung verschiedener möglicher Betriebszustände, ferner die visuelle Darstellung verarbeiteter Informationen auf dem Display und die Möglichkeit der Speicherung des Akkumulatortyps, der Codierung, ob ein für das Gerät zulässiger Akkumulator verwendet werde, und die Lenkung der Steuerung der Ladung. Das in der Unterbaugruppe enthaltene programmierbare EEPROM biete darüber hinaus noch ein deutlich größeres Spektrum an Einsatzmöglichkeiten. Die Wertung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 07.02.2002, C-276/00, zur Tintenkartusche als Teil eines Druckers nur, wenn diese für das Funktionieren eines Druckers unerlässlich sei, sei übertragbar. Ohne die streitgegenständliche Baugruppe sei das Funkgerät seiner Funktionsfähigkeit mangels Stromzufuhr beraubt, ohne einen Akkumulator hingegen bestehe die Möglichkeit, das Funkgerät über eine externe Stromversorgung zu betreiben, so dass ein Akkumulator, anders als die Baugruppe, nicht unerlässlich für das Funktionieren des Funkgerätes sei. Die Erläuterungen zu Position 8507, Rz. 10.4., seien nicht anwendbar. Der Begriff Hilfsbestandteil lege nahe, dass ein solcher Bestandteil lediglich eine Unterfunktion in Bezug auf die Funktionsfähigkeit des Akkumulators ausübe. Die elektronische Unterbaugruppe erfülle jedoch nicht lediglich eine Hilfsfunktion für den Akkumulator in Form der Mitwirkung an der Energieversorgungs- und Speicherfunktion des Akkumulators, sondern habe die dargestellten eigenständigen, von dem Akkumulator gänzlich unabhängigen Funktionalitäten und übe über die Mitwirkung beim Speichern und Versorgen mit Energie hinaus für die Funktion des Funkgeräts ausschlaggebende Tätigkeiten aus. Die elektronische Unterbaugruppe werde damit zu einem Hauptbestandteil. Die Avise zum HS zu Position 8507 bezögen sich allein auf Nickel-Cadmium- und Nickelhybrid-Akkumulatoren der Unterpositionen 8507 30 und 8507 50, nicht jedoch auf die in der streitgegenständlichen Baugruppe enthaltenen Lithium-Ionen-Akkumulatoren, und explizit nur auf Akkumulatoren in handelsüblichen battery packs, die in ein Mobiltelefon eingesetzt werden sollten, und keine andere Funktion hätten, als als Energiequelle für ein Mobiltelefon zu dienen. Die Bauelemente der Leiterplatte der streitgegenständlichen Ware steuerten aber weit mehr Funktionen als nur die Wiederaufladung des Akkus wie dies bei der Leiterplatte von battery packs der Fall sei, beispielsweise "direct-to-digital"-Temperatursensor, Messung der Batteriespannung und des Batteriestroms, Speicherung von Parametern wie Akkuzellen-Typ, Kapazität, Produktionsdatum der Akkuzellen und Lademethodik, Spannungs- und Ladezustandsüberwachung, Überwachung der Verbindung zwischen Akkuzelle zu Funkgerät, Steuerung der Ladung abhängig vom gespeicherten Ladezustand und vom Akkuzellentyp, Schutz gegen Verpolung der Akkuzelle und gegen Explosionsgefahr bei fehlerhaften Ladevorgängen und Sicherheitsschaltung für den Fall eines Kurzschlusses im Stromnetz. Hervorzuheben seien zudem insbesondere folgende über reine Hilfsfunktionen eines Akkumulators hinausgehende Funktionen der Leiterplatte: Die Leiterplatte verfüge über Bausteine, die mit dem Ladegerät kommunizierten und Daten des Ladegerätes speicherten und verarbeiteten, so dass Ergebnisse des Ladevorgangs, z. B. die verbleibenden Ladezyklen bis zur nächsten Rekonditionierung, sowohl im Display des Ladegeräts als auch im Display des Funkgeräts angezeigt werden könnten; der Impuls zur Darstellung auf dem Display erfolge aus der Leiterplatte heraus. Über eine Software auf der Leiterplatte werde sowohl die Temperatur des Ladegerätes als auch die des Funkgerätes überwacht. Die Leiterplatte sei auch für die ordnungsgemäße Funktion eines an das Funkgerät angeschlossenen sog. Headsets verantwortlich, indem eine aufgespielte Software erkenne, ob es sich beim angeschlossenen Headset um ein zulässiges Zubehör handele und daher die Stromversorgung freigegeben werde, anderenfalls einen Warnhinweis auf dem Display des Funkgeräts erscheinen lasse. Einige Headset-Serien böten zudem die Möglichkeit einer programmierbaren Taste, die als Notruffunktion genutzt werde; bei Aktivierung der Taste erfolge die Stromversorgung und die Erkennung und Auslösung eines Notrufes über die Leiterplatte, auch im stand-by-modus des Funkgerätes, was ein Absetzen eines Notrufes unabhängig vom Betriebsstand des Funkgeräts ermögliche. Auch die Steuerung und Erfassung weiterer Zubehörteile erfolge über die Leiterplatte. Ferner befinde sich auf der Leiterplatte ein sog. Balun-Bauteil, das zur Wandlung von Signalen eingesetzt werde, um die Anpassung des Wechselstromwiderstandes einer Quelle an den Verbraucher (Impedanzwandler) und eine Potentialtrennung zur Vermeidung elektrischer Potentiale und Leitung zwischen zwei Stromkreisen zu erreichen. Der gleichzeitige Einsatz unterschiedlich getakteter und hoch- oder niedrigfrequenter Bauelemente in verschiedenen Geräten wie dem Funkgerät, dem Ladegerät und dem Zubehör führe technisch bedingt zu Störeinflüssen, welche erkannt und unterdrückt werden müssten. Das Balun diene dazu, diese Störungen, wie Rauschen oder Klirrverzerrung, zu unterdrücken. Die Aufgabe des Balun liege in der effizienten Hochfrequenz-Potentialtrennung zwischen symmetrischen und unsymmetrischen Systemen und stehe in keinem Zusammenhang mit der Speicherung oder Versorgung von Energie, so dass dieses Bauteil keine der in den Erläuterungen vorgeschriebenen Funktionen eines Hilfsbestandteils erfülle. Mit dem Zubehörteil "F" könnten gesammelte Daten auf einen PC zur Bearbeitung übertragen und bei Bedarf nach einer Neukonditionierung wieder zurückgespielt werden. Die auszulesenden Daten des Akkumulators, des Ladegerätes und anderen Zubehörs seien auf Speicherbausteinen der Leiterplatte gespeichert. Zur Sicherstellung einer jederzeit verfügbaren Notruffunktion verfügten bestimmte Funkgeräte über einen Emergency Call Button, der sicherstelle, dass trotz komplett ausgeschalteten Funkgeräts die Absetzung eines Notrufs möglich sei. Die hierfür erforderliche Software, die dafür sorge, dass bestimmte Bauelemente permanent betrieben und mit Strom versorgt würden sowie nach Drücken des Emergency Buttons die Funktion aktiviert werde und ein Anpeilen des das Notrufsignal abgebenden Funkgeräts möglich sei, befinde sich auf dem Funkgerät und insbesondere auch auf der Leiterplatte der streitgegenständlichen Ware. Zusammenfassend sei zu betonen, dass Hilfsbestandteile im Sinne der Erläuterungen dem Wortlaut der Erläuterungen nach darauf begrenzt seien, dass sie bei der Funktion des Akkumulators zum Speichern oder Versorgen von Energie mitwirkten oder vor Beschädigungen schützten. Es reiche nicht aus, dass Funktionen teilweise einen Bezug zum Akkumulator aufwiesen. Jegliche Funktion eines Funkgeräts könnte am Ende darauf zurückgeführt werden, dass sie sich auf die Nutzungsdauer des Akkumulators auswirke, so dass ein Funkgerät dann nur Hilfsfunktionen eines Akkumulators besäße. Schließlich sei auch hinzuweisen auf die verbindliche Zolltarifauskunft der polnischen Zollverwaltung PL-1, mit der ein sehr ähnliches Produkt, Model E der Marke A, unter Codenummer 8517 7090 eintarifiert werde, die verbindlichen Zolltarifauskünfte PL-2 für den Griff einer Stableuchte und PL-3 für Rückwand und Antenne eines Telefons, sowie auf die bisherige internationale Rechtsprechung des Canadian International Trade Tribunal, Appeal No. AP-99-082 vom 26.07.2000, betreffend eine zusammengesetzte Baugruppe für Mobiltelefone und das Übereinkommen über den Handel mit Waren der Informationstechnologie (ITA-Abkommen) und auf die Mitteilung seiner Durchführung (Beschluss 97/539/EG des Rates vom 24.03.1997 über die Beseitigung der Zölle auf Waren der Informationstechnologie). Bei Betrachtung verbindlicher Zolltarifauskünfte unterschiedlicher Mitgliedstaaten der Europäischen Union werde zudem deutlich, dass Teile, auch wenn sie eigenständige Funktionen ausübten und in eigenständige Positionen einzureihen wären, überwiegend als Teil der Hauptware eingereiht würden, wozu auf zahlreiche beispielhaft vorgelegte verbindliche Zolltarifauskünfte (Anlage 4 zum Schriftsatz vom 18.02.2014) zu verweisen sei. Die verbindliche Zolltarifauskunft PL-4, die sich auf die elektronische Unterbaugruppe der streitgegenständlichen Ware beziehe, tarifiere die elektronische Unterbaugruppe als Teil eines Funkgerätes in Position 8517 und nicht als Teil eines Akkumulators. Dadurch werde bestätigt, dass die Unterbaugruppe kein Hilfsbestandteil eines Akkumulators darstelle, vielmehr die aus einer Rückwand und der Baugruppe bestehende streitgegenständliche Ware wie ihre Teile, mithin in die Position 8517, einzureihen sei.

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Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung der verbindlichen Zolltarifauskunft DE-2 vom 01.03.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.07.2013 zu verpflichten, ihr gemäß Antrag vom 23.01.2012 eine verbindliche Zolltarifauskunft zu erteilen, in der die Ware in die Unterposition 8517 7090 000 eingereiht wird.

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Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

10

Zur Begründung verweist er auf seine Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor: Die Position 8507 umfasse alle Akkumulatoren unabhängig von ihrer Art und ihrem Einsatzbereich, vgl. ErlKN Pos. 8507 (HS) Rz. 01.1 und 10.4., so dass die streitgegenständliche Ware mit den in den Avisen aufgeführten Akkumulatoren vergleichbar sei und diese für die Einreihung herangezogen werden könnten. Elektrische Akkumulatoren könnten neben den Akkumulatorbatterien oder Sekundärelementen auch Hilfsbestandteile enthalten, vgl. ErlKN Pos. 8507 (HS) Rz. 10.4. Das seien alle Bestandteile, die bei der Funktion des Akkumulators zum Speichern oder Versorgen von Energie mitwirkten oder vor Beschädigungen schützten. Die von der Klägerin ausgewiesenen Funktionen der elektronischen Unterbaugruppe dienten dazu, die "XXX - B" vor Beschädigung zu schützen bzw. trügen dazu bei, dass der Akkumulator unter optimalen Bedingungen Energie kontrolliert speichern und bei Bedarf kontrolliert wieder abgeben könne. Die elektronische Unterbaugruppe diene insgesamt der Betriebssicherheit des Akkumulators und sei für die optimierte Energieversorgung des Funkgerätes verantwortlich und stelle sich somit als Hilfsbestandteil dar. Die streitgegenständliche Ware, die in den von der Klägerin vorgelegten oder im Internet recherchierbaren Broschüren, Bedienungs-anleitungen und anderen Veröffentlichungen stets als "Battery" oder "Akku", häufig mit dem Zusatz "F" (... System) bezeichnet werde, sei entwickelt worden, um eine 100 % Betriebssicherheit und verbesserte Lebenserwartung der Akkumulatoren für den Funkgeräteeinsatz, insbesondere durch professionelle Nutzer, zu bieten. Akkumulatoren auf Lithiumbasis bedingten in Reihenschaltung mehrerer Zellen eine Überwachung, um z. B. vorzeitigen Ausfall oder Überhitzung sicher zu verhindern. Handelsüblich werde hierzu eine elektronische Schaltung (Baugruppe/bestückte Leiterplatte) im Akkupack eingesetzt, die je nach Umfang und spezifischem Einsatzbereich eine reine Schutzelektronik bis hin zu einem sogenannten Batteriemanagement-System mit Steuer- und Kontrollfunktionen, Zellen-Balancing und Kommunikation über einen Bus und Schnittstellen (sog. intelligenter Akkupack) sein könne. Funktion und Verwendung als wiederaufladbare Energiequelle bleibe jeweils bestehen. Es sei somit weder akkufremd noch über die Funktion des Akkus hinausgehend, wenn die streitgegenständliche Ware als Li-Ion-Akkumulator, insbesondere in seiner Form als Akkupack, eine entsprechende Elektronik aufweise, die Funktionen wie Temperaturkontrolle, Diagnose und Ladezustandsermittlung, Ladungs- und Entladesteuerung, Speicherung von Betriebsdaten des Akkus, automatische Konditionierung oder Kommunikation mit einem Ladegerät oder Funkgerät durchführten bzw. ermöglichten. Bausteine, über die die streitgegenständliche Ware mit dem Ladegerät kommuniziere oder Ergebnisse des Ladevorgangs im Display des Ladegerätes sowie des Funkgerätes dargestellt würden, seien daher keine über einen Akkumulator hinausgehenden Ausstattungsmerkmale. Entgegen den nicht näher belegten Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung sei für den korrekten Betrieb des Funkgeräts inklusive des Displays die streitgegenständliche Ware nicht erforderlich, das Display des Funkgerätes zeige in allen Fällen u. a. den Akku-Ladezustand an. Es liege beim Nutzer, ob er den "XXX" oder einen anderen F-Akku oder auch einen Standard-Akku verwenden möchte, es ergäben sich insoweit lediglich Unterschiede hinsichtlich der Akkumulatorabmessungen, des Akkumulatorgewichts und der durchschnittlichen Betriebsdauer. Auch zu der weiteren Angabe der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, dass die Elektronik der streitgegenständlichen Ware die Temperatur des Funkgerätes zum Schutz von dessen Bauteilen messe und in der Elektronik des Akkumulators auswerte, seien keine näheren Ausführungen gemacht und keine Nachweise vorgelegt worden. Aus den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen gehe hervor, dass vielmehr das Ladegerät die Temperatur des gesamten Funkgerätes überwache, wenn es mit eingesetztem Akkumulator eingesteckt werde. Unabhängig davon müsse das Ladegerät beim Laden des Akkumulators mit diesem hinsichtlich seiner Temperatur kommunizieren, da diese als Abbruchkriterium überwacht werden müsse. Hinsichtlich der Funktionen der streitgegenständlichen Ware in Bezug auf ein an das Funkgerät angeschlossenes Headset sei es nicht akkufremd, wenn Daten bezüglich der korrekten Stromversorgung des Headsetmikrofons in seiner Elektronik gespeichert seien. Bei dem Headset handele es sich um ein Zubehör, das zum Betrieb eine Stromquelle benötige, ohne eigene Energiequelle werde es über den Akkumulator des Funkgerätes mitgespeist. Dies stelle einen Mehrverbrauch dar, der sich auf die Nutzungsdauer des Akkumulators auswirke. Auch der Umstand, dass die Elektronik zwischen firmeneigenen und anderen Headsets unterscheiden könne, ändere nichts daran, dass alle gespeicherten Daten mit einer ausreichenden bzw. korrekten Stromversorgung durch den Akkumulator im Zusammenhang stünden. Dies gelte auch für weitere, an die Headset-Anschlussbuchse anschließbare Zubehörteile mit elektrischer Funktion. Auch die Besonderheit, dass Funkgeräte der F-Serie mit einer Notruftaste ("Emergency Call Button") bzw. einige Headsets mit einer programmierbaren Zubehörtaste ("Taste Orange" oder "Accy") ausgestattet seien, ändere nichts an der Einreihung der streitgegenständlichen Ware als Akkumulator, da die Ware bei der Aktivierung dieser Tasten die für die Funktion der Tasten notwendigen Bauelemente auch in ausgeschaltetem Zustand bzw. im Stand-by-Betrieb nur mit Strom versorge. Das Auslösen der Notrufaktion erfolge durch Drücken der entsprechenden Taste am Funkgerät und sei nicht an die Verwendung eines F-Akkumulators gebunden, sondern ebenso bei Verwendung eines Standard-Akkumulators möglich. Gleiches gelte hinsichtlich weiterer, in den Funkgeräten implementierter Sicherheitsfunktionen, wie "Responderfunktion" zum Auffinden des Funkgerätes oder "Man Down Emergency Alert". Auch aus dem Einsatz eines "Balun" könne keine über eine Hilfsfunktion des Akkumulators hinausgehende Funktion abgeleitet werden, In Bereichen, in denen Bauelemente und signalverarbeitende Komponenten dicht beieinander eingesetzt würden, komme es häufig zu elektromagnetischen Beeinflussungen und Problemen. Der Balun diene dazu, vom Akkumulator ausgehende Störfrequenzen, die sich auf den Antennenbetrieb auswirken könnten, bzw. Störbeeinträchtigungen, die beim gleichzeitigen Betrieb des intelligenten Akkus im Funkgerät, Ladegerät oder in Verbindung mit dem Funkgeräte-Zubehör entstehen könnten, zu vermeiden. Eine "Antennenfunktion" liege hierbei nicht vor. Die Aufgabe eines Balun zur effizienten Hochfrequenz-Potentialtrennung zwischen symmetrischen und unsymmetrischen Systemen entspreche der eines Anpassungsgliedes, welches beim Anschluss der Antenne an das Funkgerät notwendig sei, um die in der Regel symmetrische Antenne mit dem asymmetrischen Antennen-Anschluss zu verknüpfen. Diese Anpassung sei ausweislich der Bedienungsanleitung der Funkgeräteserie in der Elektronik des Funkgerätes selbst und nicht in seinem Akkumulator realisiert. Das Auslesen und Aufspielen von Daten, die in den Speicherbausteinen der Elektronik der streitgegenständlichen Ware gespeichert würden, und der in diesem Zusammenhang stehende Daten- und Kommunikationsaustausch mit dem weiteren Zubehörteil "F" seien ebenfalls nicht akkufremd, sondern müssten vielmehr im Zusammenhang mit den besonderen Eigenschaften und dem Einsatz der streitgegenständlichen Ware als besonders zuverlässige und hinsichtlich Nutzungs- und Lebensdauer optimierte Energiequelle bewertet werden. Die abgerufenen Daten beträfen hierfür notwendige Parameter. Die von der Klägerin aufgeführten Urteile und verbindlichen Zolltarifauskünfte könnten zu keinem anderen Ergebnis führen, da sie sich nicht auf vergleichbare Waren bezögen. Die von der Klägerin benannte verbindliche Zolltarifauskunft der polnischen Zollverwaltung PL-5 vom 25.09.2007 sei zu einem vergleichbaren Produkt ergangen, jedoch sei diese aufgrund des Sitzungsergebnisses des Ausschusses der Europäischen Kommission für den Zollkodex - Fachbereich zolltarifliche und statistische Nomenklatur - in der 56. Sitzung des Ausschusses widerrufen worden. Ebenso seien die für die streitgegenständliche Ware vormals erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte DE-8 vom 31.08.2009 sowie PL-6 vom 16.03.2009 widerrufen worden. Die kanadische Rechtsprechung entfalte keine Bindungswirkung für europäische Zolltarifauskünfte und sei zudem mittlerweile nach Veröffentlichung der genannten Avise überlagert worden.

11

In der mündlichen Verhandlung vom 14.10.2015 haben die Beteiligten ihr Ein-verständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren ohne weitere mündliche Verhandlung sowie mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin erklärt.

...

Entscheidungsgründe

I.

12

Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne - weitere - mündliche Verhandlung, § 90 Abs. 2 FGO, und durch die Berichterstatterin anstelle des Senats, § 79a Abs. 3, 4 FGO.

13

Da sich angesichts der im Wesentlichen inhaltsgleichen Regelungen weder durch die zwischenzeitlich zum 01.01.2017 erfolgte Änderung der Tarifnummer der von der Klägerin für einschlägig erachteten Unterposition noch die zwischenzeitlich zum 01.01.2017 erfolgte Einfügung der neuen Anmerkung 3 zu Kapitel 85 die Prozesslage wesentlich geändert hat, war den Beteiligten nicht die Möglichkeit einzuräumen, ihr grundsätzlich unwiderrufliches Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren und durch die Berichterstatterin zu widerrufen.

II.

14

Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die verbindliche Zolltarifauskunft Nr. DE-2 vom 01.03.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.07.2013, die gemäß Art. 252 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28.07.2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. Nr. L 343/1, m. spät. Änd.) - UZK-DA - für den in ihr genannten Zeitraum von sechs Jahren gültig bleibt, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; die Klägerin hat keinen Anspruch auf antragsgemäße Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft, in der das Produkt "XXX - B" in die Unterposition 8517 7090 000 - bzw. in die seit dem 01.01.2017 insoweit einschlägige und inhaltlich vergleichbare Unterposition 8517 7000 000 - der Kombinierten Nomenklatur (Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23.07.1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif ) eingereiht wird, gemäß der - ab dem 01.05.2016 geltenden und für die Beurteilung der Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nunmehr maßgeblichen - Regelung aus Art. 33 Abs. 1 Unterabs. 1, 1. Alt. der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09.10.2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. Nr. L 269/1) - UZK -, § 101 Satz 1 FGO (vgl. zum maßgeblichen Zeitraum für die Beurteilung der Rechtslage bei einer auf die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft gerichteten Verpflichtungsklage auch FG Hamburg, Beschluss vom 19.06.2015, 4 K 92/14, in: juris, Rn. 16).

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Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union sowie des Bundesfinanzhofes (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 20.06.1996, Rs. C-121/95, EuGHE 1996, I-3047 Rn. 13; BFH, Urteile vom 18.12.2001, VII R 78/00, vom 09.10.2001, VII R 69/00, vom 14.11.2000, VII R 83/99, vom 05.10.1999, VII R 42/98, und vom 23.07.1998, VII R 36/97, jeweils in: juris) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur). Soweit in den Positionen und Anmerkungen nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 2 bis 5 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur. Daneben gibt es nach dem Übereinkommen zum Harmonisierten System Erläuterungen und Einreihungsavise, die ebenso wie die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur, die von der Europäischen Kommission ausgearbeitet wurden, ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (vgl. EuGH, Urteile vom 09.12.1997, Rs. C-143/96, EuGHE 1997, I-7039 Rn. 14, und vom 19.05.1994, Rs. C-11/93, EuGHE 1994, I-1945 Rn. 11 und 12). Auf den Verwendungszweck einer Ware darf nur dann abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird (vgl. BFH, Urteile vom 14.11.2000, VII R 83/99, und vom 05.10.1999, VII R 42/98, jeweils in: juris; Beschluss vom 24.10.2002, VII B 17/02, in: juris).

16

Die objektiven Merkmale und Eigenschaften der streitgegenständlichen Ware sprechen - dem Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und den Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs folgend - für die Einreihung in die von dem Beklagten angenommene Unterposition 8507 6000 900.

17

Die streitgegenständliche Ware ist - was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist - ein Teil von Funkgeräten (vgl. zu dem in der Kombinierten Nomenklatur nicht legaldefinierten Begriff "Teil" auch die Nationalen Entscheidungen und Hinweise zur Allgemeinen Vorschrift 1 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Rz. 02.0) und - da Funkgeräte im Kapitel 85 des Abschnitts XVI als "Sende- und Empfangsgeräte für Töne, Bilder oder andere Daten" von der Position 8517 erfasst werden - damit ein Teil von Maschinen des Abschnitts XVI. Teile von Maschinen - davon werden bei der Anwendung der Anmerkungen des Abschnitts XVI nach Anmerkung 5 zu Abschnitt XVI alle Maschinen, Apparate, Geräte und Vorrichtungen der u. a. in den Positionen des Kapitels 85 genannten Art erfasst - werden nach den Regeln der Anmerkung 2 zu Abschnitt XVI eingereiht, ausgenommen Teile von Waren der in Anmerkung 2 näher genannten Positionen - zu denen die für Funkgeräte einschlägige Position 8517 nicht gehört - und Teile von Maschinen, die u. a. durch Anmerkung 1 zu Abschnitt XVI oder Anmerkung 1 zu Kapitel 85 von Abschnitt XVI ausgenommen werden - was für Funkgeräte ebenfalls nicht zutrifft. Nach Anmerkung 2. a) zu Abschnitt XVI sind Teile, die sich u. a. als Waren einer Position des Kapitels 85 darstellen - ausgenommen Waren bestimmter näher genannten Positionen, zu denen die streitgegenständliche Ware aber unstreitig jedenfalls nicht gehört - dieser Position zuzuweisen, ohne Rücksicht darauf, für welche Maschinen sie bestimmt sind. Nach Anmerkung 2. b) zu Abschnitt XVI sind andere Teile, wenn sie erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für eine bestimmte Maschine bestimmt sind, der Position für diese Maschine zuzuweisen. Zwischen den Beteiligten ist allein streitig, ob sich die streitgegenständliche Ware - so der Beklagte - als "elektrischer Akkumulator" der Position 8507 darstellt, hier konkret als anderer Lithium-Ionen-Akkumulator der Unterposition 8507 6000 900, mit der Folge, dass die streitgegenständliche Ware dann der Anmerkung 2. a) zu Abschnitt XVI folgend ebenfalls der Position 8507, und dort der Unterposition 8507 6000 900, zuzuweisen wäre, oder ob sich - so die Klägerin - die streitgegenständliche Ware nicht als elektrischer Akkumulator der Position 8507 darstellt, so dass sie in Anwendung der dann maßgeblichen Anmerkung 2. b) zu Abschnitt XVI (vgl. zur Prüfungsreihenfolge der Tarifvorschriften für Teile von Maschinen in der angegebene Reihenfolge der Buchstaben a bis c auch: BFH, Beschluss vom 26.10.2011, VII B 49/11, in: juris, dort: Rn. 6) der Position für das Funkgerät, mithin der Position 8517, und dort der seit dem 01.01.2017 maßgeblichen Unterposition 8517 7000 000 (Teile von anderen Sende- oder Empfangsgeräten für Töne, Bilder oder andere Daten, einschließlich Apparate für die Kommunikation in einem drahtgebundenen oder drahtlosen Netzwerk), zuzuweisen wäre.

18

Die streitgegenständliche Ware besteht aus einem Lithium-Ionen-Akkumulator - konkret zwei in Reihe geschalteten Lithium-Ionen-Zellen -, einer Leiterplatte - von der Klägerin auch bezeichnet als elektronische Unterbaugruppe - und einem an die Form des Funkgerätes angepassten Kunststoffgehäuse mit elektrischen Kontaktflächen und Arretierungsvorrichtungen. Auf der Leiterplatte befinden sich im Wesentlichen ein Thermistor zur Temperaturüberwachung, eine interne elektronische Batterieschutzschaltung sowie sog. smart ICs (integrated circuits), die kritische Ladeparameter festlegen, Lade- und Entladezyklen zählen sowie die Restkapazität feststellen und dabei wichtige Überwachungs- und Funktionsparameter des Akkumulators speichern und steuern, beispielsweise dient der "battery protection circuit" dem Überspannungsschutz und dem Schutz vor Überlaststrom und vor Tiefentladung, überwacht den Spannungs- und Ladezustand und steuert den Ladevorgang, daneben weist die monolithische integrierte Schaltung "..." u. a. die Funktionalitäten eines direct-to-digital-Temperatursensors, eines AD-Wandlers und eines 40-Byte Speicherbausteins EEPROM (Electrically Erasable Programmable Read-Only Memory) auf.

19

Der in der streitgegenständlichen Ware enthaltene Lithium-Ionen-Akkumulator als solcher stellt sich unzweifelhaft als Akkumulator im Sinne der Position 8507, Lithium-Ionen-Akkumulator der Unterposition 8507 60, dar.

20

Bei der Frage, ob sich die streitgegenständliche Ware in ihrer Gesamtheit, also unter Berücksichtigung der vorhandenen Leiterplatte mit ihren elektronischen Bauteilen und des an die Form des Funkgerätes angepassten Kunststoffgehäuses, als elektrischer Akkumulator im Sinne der Position 8507 darstellt, ist - soweit eine nähere Definition bzw. Abgrenzung des Akkumulators zu anderen elektrotechnischen Waren in der Kombinierten Nomenklatur weder im Wortlaut der Position 8507 und den dazugehörigen Unterpositionen noch in den Anmerkungen enthalten ist - auf die Erläuterungen zum Harmonisierten System und die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur als maßgebliches Erkenntnismittel zurückzugreifen (vgl. BFH, Urteil vom 18.12.2001, VII R 78/00, in: juris). Nach den unverbindlichen, aber gleichwohl zu Auslegungszwecken danach heranzuziehenden Erläuterungen zu Position 8507 (HS) heißt es, dass elektrische Akkumulatoren (Akkumulatorbatterien) sich dadurch auszeichnen, dass der elektrochemische Prozess umgekehrt und somit der Akkumulator wieder aufgeladen werden kann und Akkumulatoren dazu verwendet werden, elektrische Energie zu speichern, um sie bei Bedarf wieder abzugeben, und dass sie im Wesentlichen aus einem Gefäß, das ein Elektrolyt enthält, in den zwei Elektroden eingetaucht sind, die mit Klemmen zum Anschluss an einen äußeren Stromkreis versehen sind, bestehen und häufig das Gefäß in Abteilungen gegliedert ist, von denen jede mit ihren Elektroden und ihrem Elektrolyten eine Akkumulatorzelle bildet, die in der Regel zum Erzielen einer höheren Spannung durch Serienschaltung mit den anderen Zellen verbunden ist (Erläuterung zu Position 8507 Rzrn. 01.1 und 02.1). Weiter heißt es, dass hierher Akkumulatoren (oft als "battery packs" bezeichnet) gehören, die eine oder mehr Speicherzellen enthalten sowie Schaltkreise, um die Speicherzellen miteinander zu verbinden, ob sie Hilfsbestandteile enthalten oder nicht, die bei der Funktion des Akkumulators zum Speichern oder Versorgen von Energie mitwirken oder es vor Beschädigungen schützen, wie z. B. elektrische Anschlussstücke, Temperaturkontrollvorrichtung (wie z. B. Thermistoren), Schutzschaltkreise und Schutzgehäuse, und dass Akkumulatoren auch dann hierher gehören, wenn sie zur Verwendung mit einem spezifischen Gerät bestimmt sind (Erläuterung zu Position 8507 Rz. 10.4). Seit dem 01.01.2017 ist zudem in der - verbindlichen - Anmerkung 3 zu Kapitel 85 geregelt, dass der Begriff "Akkumulatoren" auch solche Waren, die mit Nebenaggregaten gestellt werden, die der Funktion des Akkumulators (des Speicherns oder der Versorgung mit Strom) dienen oder vor Zerstörung schützen, wie z. B. elektrische Stecker, Temperaturreglereinheiten (z. B. Thermistoren) und Stromkreisschutzvorrichtungen, umfasst und auch Teile des Schutzgehäuses, in dem sie verwendet werden sollen, umfasst sind.

21

Unter Zugrundelegung der genannten Erläuterungen sowie der Anmerkung 3 zu Kapitel 85 ist die streitgegenständliche Ware als Akkumulator im Sinne der Position 8507 einzureihen.

22

Zum einen wird aus der Erläuterung zu Position 8507 (HS) Rz. 10.4, wonach Akkumulatoren auch dann hierher gehören, wenn sie zur Verwendung mit einem spezifischen Gerät bestimmt sind, sowie - nunmehr zusätzlich - der insoweit inhaltlich vergleichbaren Anmerkung 3 zu Kapitel 85, Satz 2, wonach Teile des Schutzgehäuses, in dem die Akkumulatoren verwendet werden sollen vom Begriff des Akkumulators umfasst sind, ersichtlich, dass es - was zwischen den Beteiligten übrigens auch unstreitig ist - unschädlich ist, dass der Akkumulator mit einem an die Form des Funkgerätes angepassten Kunststoffgehäuse verbunden und ausschließlich für den Gebrauch mit dem dazugehörigen Funkgerät vorgesehen und geeignet ist.

23

Darüber hinaus wird aus der Erläuterung zu Position 8507 (HS) Rz. 10.4 und der insoweit ebenfalls inhaltlich vergleichbaren Anmerkung 3 zu Kapitel 85, Satz 1, aber insbesondere ersichtlich, dass nicht nur der eigentliche Akkumulator in Form der Akkumulatorzelle bzw. der miteinander verbundenen Akkumulatorzellen (vgl. dazu Erläuterung zu Position 8507 Rzrn. 02.1 und 10.4), sondern auch die Kombination von Akkumulator und Hilfsbestandteilen bzw. Nebenaggregaten, die bei der Funktion des Akkumulators zum Speichern oder Versorgen von Energie mitwirken oder vor Beschädigungen bzw. Zerstörung schützen, in ihrer Gesamtheit als Akkumulator anzusehen ist.

24

Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei der in der streitgegenständlichen Ware enthaltenen Leiterplatte mit ihren Bauteilen um Hilfsbestandteile im Sinne der vorgenannten Erläuterung bzw. Nebenaggregate im Sinn der Anmerkung 3 zu Kapitel 85. Die von der Klägerin selbst aufgezählten vielfältigen Funktionen, die durch die Bauteile der Leiterplatte ausgeführt werden, stellen sich sämtlich als solche dar, die bei der Funktion des Akkumulators zum Speichern oder Versorgen von Energie mitwirken oder vor Beschädigungen bzw. Zerstörung schützen. Im Einzelnen:

25

Die Klägerin führt zunächst folgende, durch die Bauteile der Leiterplatte auszuführende Funktionen an: Sicherheitsschaltungen, Realisierung verschiedener möglicher Betriebszustände, visuelle Darstellung der verarbeiteten Informationen auf dem Display, Speicherung des Akkumulatortyps, Codierung, ob ein für das Gerät zulässiger Akkumulator verwendet wird, Lenkung der Steuerung der Ladung, ferner: "direct-to-digital"-Temperatursensor, Messung der Batteriespannung und des Batteriestroms, Speicherung von Parametern wie Akkuzellen-Typ, Kapazität, Produktionsdatum der Akkuzellen und Lademethodik, Spannungs- und Ladezustandsüberwachung, Überwachung der Verbindung zwischen Akkuzelle zu Funkgerät, Steuerung der Ladung abhängig vom gespeicherten Ladezustand und des Akkuzellentyps, Schutz gegen Verpolung der Akkuzelle und gegen Explosionsgefahr bei fehlerhaften Ladevorgängen, Sicherheitsschaltung für den Fall eines Kurzschlusses im Stromnetz. Vertiefend führt die Klägerin aus, die verschiedenen Bausteine der Leiterplatte könnten mit dem Ladegerät kommunizieren und Daten des Ladegerätes speichern und verarbeiten und Ergebnisse des Ladevorgangs sowohl im Display des Ladegerätes als auch im Display des Funkgerätes anzeigen und ferner die Temperatur des Ladegerätes und des Funkgerätes überwachen.

26

Alle insoweit genannten Funktionen hängen unmittelbar oder zumindest mittelbar mit dem Akkumulator und der Funktion einer optimalen Stromversorgung des Funkgerätes zusammen.

27

Unproblematisch gilt dies für die ausdrücklich in den Erläuterungen bzw. der Anmerkung 3 zu Kapitel 85 beispielhaft als Hilfsbestandteile genannten Temperaturkontrollvorrichtungen bzw. Temperaturreglereinheiten (Thermistoren) und Schutzschaltkreise bzw. Stromkreisschutzvorrichtungen, die sich in ähnlicher Form auch in den Bauteilen der in der streitgegenständlichen Ware verbauten Leiterplatte finden und den Akkumulator vor Beschädigungen bzw. Zerstörung schützen. Auch die von der Klägerin hierzu im Nachgang betonte besondere Kommunikation zwischen dem Ladegerät und der auf der Leiterplatte der streitgegenständlichen Ware befindlichen Software in Bezug auf die Temperaturüberwachung, auch unter Berücksichtigung der durch das Ladegerät erfolgenden Überwachung der Temperatur des gesamten Funkgerätes, wenn dieses zusammen mit der Akkurückwand in das Ladegerät eingesteckt wird (vgl. Anlage K 7 zum Schriftsatz vom 17.11.2015, S. 28), ist Bestandteil eben der Temperaturkontrollfunktion, die auf den Schutz des Akkumulators vor Überhitzung gerichtet ist, da die Temperatur des gesamten Funkgerätes Auswirkungen auf die Temperatur des Akkumulators während des Ladevorgangs hat. Dass die Leiterplatte eine darüber hinausgehende, vom Ladevorgang unabhängige Temperaturkontrollfunktion, beispielsweise in Bezug auf das außerhalb des Ladegerätes betriebenen Funkgerätes mit der Zielrichtung, das Funkgerät selbst vor Überhitzung zu schützen, ausübt - wie in der mündlichen Verhandlung seitens der Klägerin behauptet - ist durch die nachfolgenden schriftsätzlichen Ausführungen der Klägerin weder näher substantiiert noch nachgewiesen worden.

28

Aber auch alle sonstigen eingangs genannten Funktionen stellen sich nicht als - wie die Klägerin meint - "eigenständige, von dem Akkumulator gänzlich unabhängige Funktionalitäten" dar, sondern betreffen jeweils die Lade- bzw. Entladevorgänge der gespeicherten elektrischen Energie und dienen letztlich dazu, dass der Akkumulator unter optimalen Bedingungen Energie kontrolliert speichern und bei Bedarf kontrolliert wieder abgeben kann.

29

Sofern die Klägerin in diesem Zusammenhang offenbar darauf abstellen möchte, dass die von ihr als Beispiele genannten Funktionen nicht zwingend für das Funktionieren eines Akkumulators bzw. von Akkumulatorzellen erforderlich sind, kann sie damit nicht durchdringen. Die Funktionsweise eines Akkumulators, die in der Erläuterung zu Position 8507 (HS) Rz. 01.1, 02.1 näher beschrieben ist, setzt letztlich nur das Vorhandensein eines Gefäßes mit einem Elektrolyt und zum Anschluss an einen äußeren Stromkreis vorgesehenen eingetauchten Elektroden voraus. Demgegenüber sind alle sonstigen Bestandteile, die nicht zu den für den elektrochemischen Prozess als solchen erforderlichen Bestandteilen des Akkumulators gehören, sondern die elektrochemischen Prozesse des Speicherns bzw. Abgebens von elektrischer Energie durch bestimmte Überwachungs- und Steuerungsvorgänge lediglich näher beeinflussen und optimieren sowie den Akkumulator von etwaigen Beschädigungen schützen, als Hilfsbestandteile im Sinne der Erläuterung zu Position 8507 (HS) Rz. 10.4, also solche, die bei der Funktion des Akkumulators zum Speichern oder Versorgen von Energie mitwirken oder vor Beschädigungen schützen, anzusehen. Derartige Hilfsbestandteile und deren Funktionen sind daher zwar nicht zwingend erforderlich für das Funktionieren von Akkumulatoren, dienen aber gleichwohl der Betriebssicherheit bzw. einer optimierten Funktionsweise von Akkumulatoren.

30

Mit dem Akkumulator und der dadurch zu gewährleistenden Stromversorgung des Funkgerätes nicht in Zusammenhang stehende Funktionen, insbesondere also Funktionen, die sich als solche des Funkgerätes darstellen, m. a. W. den Funkbetrieb als solchen betreffen, stellen die eingangs genannten Funktionen hingegen nicht dar.

31

Auch die nach dem klägerischen Vortrag vorhandene Möglichkeit, das EEPROM als nichtflüchtigen Speicherbaustein noch weitergehend programmieren zu können, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Abgesehen davon, dass nicht substantiiert dargelegt wurde, welche von der Unterstützung der Funktionsweise des Akkumulators und der dadurch zu gewährleistenden Stromversorgung des Funkgerätes zu unterscheidenden Funktionen durch etwaige weitere Programmierungen gegebenenfalls ausgeführt werden könnten, handelt es sich um eine allenfalls abstrakt vorhandene Funktionalität, die, solange eine entsprechende Programmierung nicht erfolgt, nicht vorhanden ist und bei der Beurteilung der streitgegenständlichen Ware außer Betracht zu bleiben hat. Im Übrigen würden etwaige weitere Funktionalitäten, die erst durch spätere Programmierungen ausführbar wären, in der Gesamtbetrachtung der Funktionalität der Baugruppe, die entscheidend die Funktionalität des Akkumulators und die optimale Stromversorgung des Funkgerätes unterstützt, letztlich wohl allenfalls nur eine untergeordnete Rolle spielen und auch deshalb außer Betracht bleiben müssen. Dies gilt umso mehr, als das insoweit zur etwaigen weiteren Programmierung nutzbare EEPROM auch im Fall weitergehender Programmierungen gleichwohl die bereits vorhandenen Steuerungsfunktionen nach wie vor gewährleisten müsste und sich diese - wie oben ausgeführt - als Funktionen darstellen, die unmittelbar oder zumindest mittelbar mit dem Akkumulator und der optimalen Stromversorgung des Funkgerätes zusammenhängen.

32

Gestützt wird das vorstehende Auslegungsergebnis zudem durch die Avisen zum Harmonisierten System, die zu den Unterpositionen 8507 30 und 8507 50 ergangen sind: Es handelt sich dabei zum einen um einen wiederaufladbaren Nickel-Cadmium Akkumulator sowie zum zweiten um einen wiederaufladbaren Nickelhybrid-Akkumulator, jeweils für eine bestimmte Art von Mobiltelefon und in einem Block ("battery pack") mit verschiedenen weiteren Komponenten vereint, in dem einen Fall u. a. mit einer Leiterplatte mit einem Widerstand und einem Kondensator, die zum Steuern der Wiederaufladung der Akkumulatoren dient bzw. in dem zweiten Fall u. a. mit einem Thermistor, der die Temperatur des Blocks davor bewahrt, eine sichere Maximaltemperatur zu überschreiten, und einem Kaltleiter-Schaltkreis, der den Widerstand erhöht, um gegen einen Kurzschluss bei anormal hohem Strom zu schützen, wobei in beiden Fällen das "battery pack" jeweils als Energiequelle für ein Mobiltelefon dient und keine andere Funktion hat.

33

Anders als die Klägerin meint, sind die in diesen beiden Avisen genannten Waren mit der streitgegenständlichen Ware in dem für die Beurteilung der Streitfrage entscheidenden Aspekt der Verbindung eines Akkumulators mit Hilfsbestandteilen, die bei der Funktion des Akkumulators mitwirken oder vor Beschädigungen schützen, vergleichbar. Jeweils geht es um zusätzliche Bestandteile, die der Steuerung der Ladung des Akkumulators bzw. dem Schutz des Akkumulators vor zu hohen Temperaturen oder einem Kurzschluss dienen und insofern mit den Funktionen der in der streitgegenständlichen Ware verbauten Leiterplatte vergleichbar sind. Dass die Steuerungs- und Kontrollfunktionen bei der in der streitgegenständlichen Ware verbauten Leiterplatte gegenüber den in den Avisen genannten Funktionen noch weitreichender und differenzierter sind, steht einer Vergleichbarkeit nicht entgegen, da, wie oben ausgeführt, sämtliche Funktionen Hilfsfunktionen in Bezug auf die Betriebssicherheit und optimale Funktionsweise des Akkumulators und der dadurch zu leistenden optimalen Stromversorgung des Funkgerätes sind. Ebenso wenig steht einer Vergleichbarkeit entgegen, dass die in den Avisen aufgeführten Akkumulatoren als "battery packs" umschrieben werden und diese keine andere Funktion haben als als Energiequelle für ein Mobiltelefon zu dienen. Die Bezeichnung des "battery packs" dient lediglich der Umschreibung, dass die jeweils mehreren Akkumulatoren mit anderen Komponenten in einem Block zusammengefasst sind. Unabhängig von der Bezeichnung als "battery pack" handelt es sich bei der streitgegenständlichen Ware der Sache nach ebenfalls um eine derartige Zusammenfassung von Akkumulatorzellen und weiteren Komponenten in einem Block. Schließlich führt auch der Umstand, dass die in den Avisen genannten Akkumulatoren keine andere Funktion haben als als Energiequelle für ein Mobiltelefon zu dienen, nicht dazu, dass die Waren nicht mit der streitgegenständlichen Ware vergleichbar seien. Denn auch die streitgegenständliche Ware zeichnet sich gerade dadurch aus, dass ihre Funktion darauf beschränkt ist, als Energiequelle für das entsprechende elektrische Gerät, hier ein Funkgerät, zu dienen und beispielsweise nicht für andere Geräte einsetzbar zu sein oder andere, mit dem Akkumulatorbetrieb und der Stromversorgung nicht zusammenhängende Funktionen für das Gerät, zu dessen Stromversorgung die Ware eingesetzt wird, auszuführen.

34

Dass das Funkgerät nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin auch über eine externe Stromquelle betrieben werden könne, also der Akkumulator als solcher nicht unbedingt für das Funktionieren des Funkgerätes erforderlich, jedoch die elektronische Unterbaugruppe mit Schaltung unerlässlich für das Funktionieren des Funkgerätes sei, bedeutet - anders als die Klägerin offenbar meint - nicht zwingend, dass es sich bei der Leiterplatte nicht um einen bloßen Hilfsbestandteil des Akkumulators handeln und die streitgegenständliche Ware sich folglich nicht als Akkumulator darstellen könne. Im Gegenteil, vielmehr zeigt der Umstand, dass die Stromversorgung - sei es mittels Akkumulatorzellen oder sei es mittels einer über das Ladegerät angeschlossenen externen Stromquelle - allein nicht zum Funktionieren des Funkgerätes führt, sondern dass die in der streitgegenständlichen Ware verbauten Akkumulatorzellen nur im Zusammenspiel mit der Steuerung der Leiterplatte für das besondere Funkgerät zur Stromversorgung einsetzbar sind, dass sich die Leiterplatte, die die Steuerung beinhaltet, gerade deshalb als ein Hilfsbestandteil des Akkumulators darstellt. Denn erst die Kombination von Akkumulator und Steuerung (und zudem Kunststoffgehäuse mit Arretierungsvorrichtungen und Kontaktflächen) führt dazu, dass der Akkumulator überhaupt Strom an das Funkgerät abgeben kann. Die verbauten Akkumulatorzellen sind auch Bestandteil der konkret zu beurteilenden streitgegenständlichen Ware. Dass der Akkumulator hinweggedacht werden könnte und der Rest der Baugruppe (Leiterplatte und Kunststoffgehäuse) zusammen mit einer externen Stromversorgungsquelle ebenfalls zum Funktionieren des Funkgerätes führen würde, ist unerheblich für die Frage, wie sich die Ware, wenn sie - wie hier - mit eingebautem Akkumulator gestellt werden soll, tariflich darstellt. Dann nämlich ist die Ware in ihrer Gesamtheit, d. h. Akkumulator plus dazugehörige Unterbaugruppe mit Steuerung, zu bewerten.

35

Aus dem vorstehend genannten Grund ist es übrigens ebenfalls unerheblich, dass die in der streitgegenständlichen Ware verbaute Leiterplatte, wenn sie für sich als Ware gestellt werden soll, von der polnischen Zollverwaltung mit der verbindlichen Zolltarifauskunft PL-4 vom 08.01.2015 (Anlage 6 zum Schriftsatz vom 08.05.2015) als Teil eines Funkgerätes tarifiert wird. Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Einreihung der Leiterplatte als Teil eines Funkgerätes in Position 8517 zutreffend ist oder die Leiterplatte vielmehr als Teil eines Akkumulators in Position 8507 einzureihen wäre. Sobald die Leiterplatte zusammengebaut in Kombination mit einem Akkumulator tariflich zu beurteilen ist, kann nicht mehr allein auf einen der verbauten Bestandteile - hier im Sinne der Klägerin: die Leiterplatte - abgestellt werden, sondern ist die Ware in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Danach aber stellt sich die Ware aufgrund der hierfür maßgeblich heranzuziehenden Erläuterungen zu Position 8507 (HS) Rz. 10.4 bzw. der Anmerkung 3 zu Kapitel 85, wie bereits ausgeführt, insgesamt als Akkumulator (einschließlich Hilfsbestandteilen) dar.

36

Dies gilt sowohl für die Kombination von Akkumulator, Leiterplatte und Kunststoffgehäuse, also die streitgegenständliche Ware, als auch für die Kombination nur von Akkumulator und Leiterplatte, so dass die klägerische Argumentation übrigens auch insoweit nicht trägt, als sie im Hinblick auf die Zusammensetzung der streitgegenständlichen Ware aus zwei Teilen, die jeweils der Position 8517 zuzuweisen seien (Baugruppe aus Leiterplatte und Akkumulatorzellen einerseits, Kunststoffhülle andererseits), für die streitgegenständliche Ware eine zwingende Einreihung in Position 8517 herzuleiten meint. Ein Rückgriff darauf, wie einzelne Teile der streitgegenständlichen Ware für sich betrachtet zu tarifieren wären, um die Ware dann gegebenenfalls ausgehend von den für die einzelnen Teile maßgeblichen Tarifpositionen zu beurteilen, verbietet sich zudem mit Blick auf die Allgemeinen Vorschriften 1 und 3 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur bereits deshalb, weil bezüglich Waren, die aus verschiedenen Bestandteilen bestehen, eine an der Einreihung der Bestandteile orientierte Einreihung, die sich dann übrigens nach den näheren Vorgaben der Allgemeinen Vorschrift 3 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur zu richten hätte, überhaupt nur dann in Betracht kommt, wenn für die Einreihung einer Ware zwei oder mehr Positionen in Betracht kommen. Das ist hier aber gerade nicht der Fall, weil die streitgegenständliche Ware nach dem Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln - allein - in die Position 8507 einzureihen ist.

37

Neben den oben genannten Funktionen führt die Klägerin im Nachgang zur mündlichen Verhandlung noch folgende weitere durch die Bauteile der Leiterplatte auszuführende Funktionen an: Die Leiterplatte sei auch für die ordnungsgemäße Funktion eines an das Funkgerät angeschlossenen Headsets - ebenso wie weiterer Zubehörteile - verantwortlich, indem die Software erkenne, ob es sich um ein zulässiges Zubehör handele, und daher die Stromversorgung freigebe bzw. anderenfalls einen Warnhinweis auf dem Display des Funkgerätes erscheinen lasse, und zudem bei Aktivierung einer - bei einigen Headsetserien bzw. bei einigen Funkgeräten selbst vorhandenen - Notruftaste die hierfür erforderliche Stromversorgung und die Erkennung und Auslösung des Notrufs unabhängig vom Betriebsstand des Funkgerätes sicherstelle. Ferner verweist die Klägerin auf ein auf der Leiterplatte vorhandenes Balun-Bauteil zur Wandlung von Signalen zwecks Störungsunterdrückung und die Möglichkeit, mit dem Zubehörteil "F" gesammelte Daten von der Leiterplatte zur Neukonditionierung auf einen PC zu übertragen.

38

Alle insoweit genannten weiteren Funktionen hängen ebenfalls unmittelbar oder zumindest mittelbar mit dem Akkumulator und der Funktion einer optimalen Stromversorgung des Funkgerätes bzw. an das Funkgerät angeschlossener Zubehörteile oder im Zusammenhang mit dem Betrieb des Funkgerätes stehender Zusatzfunktionen (Notruftaste) zusammen, indem sie jeweils die Lade- bzw. Entladevorgänge der gespeicherten elektrischen Energie regeln und letztlich dazu dienen, dass der Akkumulator unter optimalen Bedingungen Energie kontrolliert speichern und bei Bedarf kontrolliert wieder abgeben kann.

39

Dass durch die auf der Leiterplatte befindliche Elektronik ein an das Funkgerät angeschlossenes Headset auf dessen zulässige Zubehöreigenschaft geprüft wird, steht im Zusammenhang mit der Aufgabe einer kontrollierten und störungsfreien Abgabe der im Akkumulator gespeicherten Energie. Der Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Headset um ein Zubehör handelt, das zum Betrieb eine Stromquelle benötigt und daher über den Akkumulator des Funkgerätes mitgespeist werden muss und sich der Mehrverbrauch mithin auf die Nutzungsdauer des Akkumulators auswirkt. Die Unterscheidung zwischen firmeneigenen und anderen Headsets trägt durch die Sicherstellung der Verwendung zulässiger Zubehörteile damit letztlich in erster Linie der optimierten und störungsfreien Stromversorgung durch den Akkumulator Rechnung. Sollte darüber hinaus die Funktion der Überprüfung der zulässigen Zubehöreigenschaft möglicherweise auch dazu dienen, dass durch die sichergestellte Verwendung eines zulässigen Headsets die Headsetfunktionen als solche in zuverlässiger und störungsfreier Weise ausgeführt werden, so lässt dies die gleichwohl gegebene Hilfsfunktion in Bezug auf die optimierte Abgabe der gespeicherten Energie unberührt. Anders als die Klägerin meint, steht nämlich der Annahme, es handele sich bei den bestimmte Funktionen ausführenden Bauteilen der Leiterplatte um Hilfsbestandteile des Akkumulators im Sinne der Erläuterung zu Position 8507 (HS) Rz. 10.4, bzw. um Nebenaggregate im Sinne der Anmerkung 3 zu Kapitel 85, nicht entgegen, dass diese Funktionen nur insoweit einen Bezug zum Akkumulator aufweisen, als sie zwar durchaus im Zusammenhang mit dem Speichern und Versorgen von Energie stehen, aber daneben möglicherweise auch noch weitere Aufgaben erfüllen. Eine Eingrenzung dahin gehend, dass Hilfsbestandteile, die bei der Funktion des Akkumulators zum Speichern oder Versorgen von Energie mitwirken, nicht zugleich auch darüber hinausgehende Funktionen mitausüben dürfen, lässt sich dem Wortlaut der Erläuterung bzw. der Anmerkung nicht entnehmen. Klar stellend sei darauf hingewiesen, dass - anders als die Klägerin offenbar ferner meint - die Tatsache, dass das Headset bzw. das Funkgerät Strom verbraucht, nicht das Headset oder das Funkgerät zu Hilfsbestandteilen des Akkumulators macht, sondern vielmehr die Bauteile der Leiterplatte, die dafür Sorge tragen, dass Strom aus dem Akkumulator an das Headset bzw. an das Funkgerät ab-gegeben werden kann, zu Hilfsbestandteilen des Akkumulators bei dessen Funktion, das Headset bzw. das Funkgerät mit Energie zu versorgen, macht.

40

Die vorstehenden Ausführungen gelten im Übrigen gleichermaßen auch für - von der Klägerin allerdings ohnehin nicht konkret benannte - weitere an das Funkgerät anschließbare Zubehörteile mit elektrischer Funktion.

41

Auch die auf der Leiterplatte befindliche Elektronik zur Sicherstellung der vom Betriebszustand des Funkgeräts unabhängigen Stromversorgung und Auslösung des Notrufs bei Aktivierung der bei einigen Headsetserien bzw. bei einigen Funkgeräten selbst vorhandenen Notruftaste (einschließlich "Responderfunktion" zum Auffinden des Funkgerätes oder "Man Down Emergency Alert") dient der für diese spezielle Notruffunktion erforderlichen kontrollierten Abgabe der gespeicherten Energie und stellt sich damit als Hilfsbestandteil des Akkumulators dar. Der Beklagte hat hierzu zutreffend anhand der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen (Anlage B1-B4 zu Anlage K 7 zum Schriftsatz vom 17.11.2015) ausgeführt, dass das "Auslösen" der Notrufaktion selbst durch das Drücken der entsprechenden Taste am Funkgerät bzw. am Headset erfolgt, mithin die streitgegenständliche Ware gerade keine eigene Notruffunktionalität bietet. Dass der Akkumulator aufgrund der auf der Leiterplatte enthaltenen Software in der Lage ist, den für das Auslösen und Absetzen des Notrufs erforderlichen Strom an das Funkgerät bzw. Headset unabhängig vom Betriebszustand des Funkgerätes abzugeben, steht allein im Zusammenhang mit der Aufgabe des Akkumulators zur kontrollierten Stromabgabe in Bezug auf die Notruffunktion von Funkgerät bzw. Headset. Im Übrigen hat der Beklagte anhand der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen unbestritten darauf hingewiesen, dass die Ausführung der Notruffunktion nicht an die Verwendung der streitgegenständlichen Ware gebunden ist, sondern auch bei Verwendung eines Standard-Akkumulators möglich ist, so dass auch bereits aus diesem Grunde eine spezifische, nicht mit der Versorgung mit Energie zusammenhängende Funktion der streitgegenständlichen Ware nicht erkennbar ist.

42

Die durch das Balun-Bauteil ausgeführte Funktion, vom Akkumulator ausgehende Störfrequenzen, die sich auf den Antennenbetrieb des Funkgeräts auswirken können, bzw. Störbeeinträchtigungen, die beim gleichzeitigen Betrieb des Akkus im Funkgerät, Ladegerät oder in Verbindung mit Zubehörteilen entstehen können, zu vermeiden, steht ebenfalls im Zusammenhang mit der Aufgabe des Akkumulators zur Versorgung von Funkgerät und gegebenenfalls Zubehörteilen mit Energie. Da eine Energieversorgung bei gleichzeitiger akkumulatorbedingter Störbeeinflussung der Geräte, die mit Energie versorgt werden sollen, nicht zielführend wäre, dient die durch den Balun vorgenommene Funktion letztlich dazu, dass der Akkumulator überhaupt sinnvoll zur Stromversorgung des Funkgerätes und seiner Zubehörteile eingesetzt werden kann. Auch hier gilt, wie oben im Zusammenhang mit der Funktion der Erkennung zulässiger Zubehörteile bereits ausgeführt, dass die Funktion, Störungen im Funkgerätebetrieb bzw. im Betrieb der Zubehörteile zu verhindern, der Annahme einer gleichwohl gegebenen Hilfsfunktion in Bezug auf die Stromversorgung als solche nicht entgegensteht. Im Übrigen hat der Beklagte anhand der Bedienungsanleitung der entsprechenden Funkgeräteserien (Anlage 2 zum Schriftsatz des Beklagten vom 23.03.2016) unbestritten darauf hingewiesen, dass die geschilderten Funktionen des Balun in Bezug auf den Antennenbetrieb in der Elektronik des Funkgerätes selbst und nicht in der des Akkumulators realisiert sind, so dass insoweit auch bereits deshalb eine spezifische, nicht mit der Versorgung mit Energie zusammenhängende Funktion der streitgegenständlichen Ware nicht erkennbar ist.

43

Die schließlich angeführte Möglichkeit der Übertragung von auf der Leiterplatte des Akkumulators gespeicherten Daten mittels des Zubehörteils "F" auf einen PC zwecks Neukonditionierung und anschließender Rückübertragung steht ebenfalls mit der optimierten Speicherung und Versorgung von Energie im Zusammenhang, da - was auch die Klägerin nicht in Abrede stellt - die abgerufenen und bearbeiteten Daten gerade der optimierten Steuerung der Lade- und Entladevorgänge dienen.

44

Mit dem Akkumulator und der dadurch zu gewährleistenden Stromversorgung des Funkgerätes oder von Zubehörteilen des Funkgerätes nicht in Zusammenhang stehende Funktionen hingegen, insbesondere also Funktionen, die sich als solche des Funkgerätes oder seiner Zubehörteile dar-stellen, m. a. W. den Funkbetrieb als solchen betreffen, werden durch die in der streitgegenständlichen Ware verbauten Bauteile mithin nicht ausgeübt. Da anderslautende Anhaltspunkte weder nach dem Vortrag der Klägerin noch sonst erkennbar vorliegen, war auch nicht die - von der Klägerin angeregte - Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Darstellung der Funktionen der bestückten Leiterplatte geboten.

45

Schließlich vermögen auch die von der Klägerin genannten diversen verbindlichen Zolltarifauskünfte der deutschen Zollverwaltung (DE-1 für ein Übertragermodul zum Einbau in Kommunikationsgeräte, DE-4 für ein Gehäusemodul für digitale Fotoapparate, DE-5 für ein Frontprofil mit LC-Anzeige für ein Sendegerät der drahtlosen Audioübertragung, DE-6 für ein Erweiterungsmodul mit Tastatur und Touch-Screen-Display für Fernsprechapparate, DE-7 für eine Warenzusammenstellung bestehend u. a. aus einer Rückwand für Mobiltelefone und einem Akkumulator) bzw. der polnischen Zollverwaltung (PL-2 für den Griff einer Stableuchte mit Batteriensatz 3 x AA Ni-NH 100mA, PL-3 für Rückwand mit Antenne für ein Telefon) ihre Tarifauffassung nicht zu stützen. Die genannten verbindlichen Zolltarifauskünfte betreffen sämtlich keine hinreichend mit der streitgegenständlichen Ware vergleichbaren Waren, da sie entweder keinen Akkumulator beinhalten (betrifft: DE-1, DE-5, DE-6 und PL-3) bzw. neben einem Akkumulator mit dem Griff, Einschalter und Steckdose weitere, ersichtlich nicht als Hilfsbestandteile, die bei der Funktion des Akkumulators zum Speichern oder Versorgen von Energie mitwirken oder vor Beschädigungen schützen, einzuordnende Teile aufweisen (betrifft: PL-2) bzw. eine Warenzusammenstellung darstellen (betrifft: DE-1). Soweit die Klägerin auf die verbindliche Zolltarifauskunft der polnischen Zollverwaltung PL-5 vom 25.09.2007 für ein der streitgegenständlichen Ware offenbar ähnliches Produkt, Modell XXX der Marke A, ein "battery pack", bestehend aus einem Nickelhybrid-Akkumulator, einer elektronischen Unterbaugruppe und einer Gehäusewand, verweist, ist darauf hinzuweisen, dass diese verbindliche Zolltarifauskunft nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag des Beklagten aufgrund des Sitzungsergebnisses der 56. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex - Fachbereich zolltarifliche und statistische Nomenklatur - vom 06.-08.04.2011 zum 14.06.2011 widerrufen worden ist und daher nicht mehr als Argumentationshilfe herangezogen werden kann. Gleiches gilt für die für die streitgegenständliche Ware vormals seitens der deutschen und der polnischen Zollverwaltung erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte DE-4 vom 31.08.2009 und PL-6 vom 16.03.2009.

46

Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass, selbst für den Fall, dass eine verbindliche Zolltarifauskunft existierte, mit der eine der streitgegenständlichen Ware vergleichbare Ware im Sinne der Klägerin eingereiht würde, diese Einreihung durch eine andere Zollbehörde für das Gericht nicht bindend wäre. Entscheidend ist für die gerichtliche Entscheidung allein, welche zolltarifliche Einreihung zutreffend ist. Erweist sich eine einem Einführer erteilte verbindliche Zolltarifauskunft als unzutreffend, kann ein anderer Einführer in einem anderen Einfuhrfall nicht unter Berufung auf den Gleichheitssatz von der zuständigen Zollbehörde verlangen, dass sie der Abfertigung dieselbe unzutreffende Tarifauffassung zugrunde legt (vgl. BFH, Beschluss vom 30.3.2015, VII B 117/14, in: juris).

47

Ebenso wenig ist ein Urteil des Canadian International Trade Tribunal, auf das die Klägerin zur Stützung ihrer Einreihungsauffassung ferner verweist, bindend für das Gericht. Das von der Klägerin schließlich angeführte Übereinkommen über den Handel mit Waren der Informationstechnologie wurde als völkerrechtliches Abkommen in der Kombinierten Nomenklatur berücksichtigt, begründet aber gleichfalls keine weitergehenden Bindungswirkungen in Bezug auf die streitgegenständlichen Tarifierungsfragen.

III.

48

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO.

49

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht gegeben sind.

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(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Ger

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Soweit die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Finanzbehörde aus, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen, wenn die Sache spr

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(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht, 1. über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;2. bei Zurücknahme der Klage, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;3. bei Erledigung des Rechtsstr

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Bundesfinanzhof Beschluss, 30. März 2015 - VII B 117/14

bei uns veröffentlicht am 30.03.2015

Tenor Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 11. Juni 2014  4 K 147/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Beschluss, 26. Okt. 2011 - VII B 49/11

bei uns veröffentlicht am 26.10.2011

Tatbestand 1 I. Auf Antrag der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erteilte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt) unter dem 20. Januar 2010 verbind

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Der Vorsitzende kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid (§ 90a) entscheiden. Dagegen ist nur der Antrag auf mündliche Verhandlung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides gegeben.

(3) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle des Senats entscheiden.

(4) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

Soweit die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Finanzbehörde aus, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tatbestand

1

I. Auf Antrag der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erteilte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt) unter dem 20. Januar 2010 verbindliche Zolltarifauskünfte für zwei baugleiche bestückte Leiterplatten "Frontend" (nach den Antragsangaben zusammengesetzte elektronische Schaltungen als Baugruppe für einen Kfz-Videotuner), mit der diese Waren als "Fernsehempfangsgeräte" der Unterpos. 8528 71 der Kombinierten Nomenklatur (KN) in die dazugehörige Unterpos. 8528 71 19 KN eingereiht wurden.

2

Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage, mit der die Klägerin die Einreihung der Waren in die Pos. 8529 KN mit der Begründung begehrt, es handele sich nicht um Fernsehempfangsgeräte, weil sich der für die Ansteuerung erforderliche Mikrocontroller nicht auf der "Frontend"-, sondern auf der "Backend"-Leiterplatte befinde, wies das Finanzgericht (FG) ab. Die streitigen Leiterplatten ließen sich nur dann gemäß der Anm. 2 Buchst. b zu Abschn. XVI KN als Teile von Fernsehempfangsgeräten in die Pos. 8529 KN einreihen, wenn sie sich nicht nach der insoweit vorrangigen Anm. 2 Buchst. a zu Abschn. XVI KN als Waren der Pos. 8528 KN darstellten. Dies sei jedoch der Fall, weil die Leiterplatten "Frontend" alle Komponenten aufwiesen, die für den Fernsehempfang erforderlich seien, wozu Steuerungssoftware und Mikrocontroller nicht gehörten.

3

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, welche sie auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt.

Entscheidungsgründe

4

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Streitfall wirft keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf.

5

1. Die seitens der Beschwerde bezeichnete Frage, ob eine "Anwendung (gemeint offenbar: das Vorliegen der Voraussetzungen) von Anm. 2 Buchst. a zu Abschnitt XVI der Kombinierten Nomenklatur bei der Eingruppierung von Teilen grundsätzlich die Anwendung von Anm. 2 Buchst. b zu Abschnitt XVI der Kombinierten Nomenklatur verhindert", ist nicht klärungsbedürftig, weil sie sich nur so beantworten lässt, wie es das FG getan hat.

6

Die besonderen, die Einreihung von Teilen von Maschinen betreffenden Tarifvorschriften der Anm. 2 zu Abschn. XVI KN sind in der angegebenen Reihenfolge der Buchst. a bis c zu prüfen. Teile, die sich als Waren einer Position des Kap. 84 oder 85 KN darstellen, sind nach der Anm. 2 Buchst. a zu Abschn. XVI KN dieser Position zuzuweisen, ohne Rücksicht darauf, für welche Maschine sie bestimmt sind, es sei denn, sie werden von den in der Klammer genannten Positionen erfasst. Nur wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, das betreffende Maschinenteil also entweder nicht von einer Position des Kap. 84 oder 85 KN erfasst wird oder nur von einer der im Klammerzusatz aufgeführten Positionen, ist mit der Prüfung der Voraussetzungen der Anm. 2 Buchst. b und c zu Abschn. XVI KN fortzufahren. Sind die Voraussetzungen der Anm. 2 Buchst. a zu Abschn. XVI KN dagegen erfüllt, bleibt es bei der Einreihung gemäß dieser Vorschrift (vgl. dazu: Krüger, Die Einreihung elektrotechnischer Waren in die Positionen 8471 und 8473 der Kombinierten Nomenklatur, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2011, 102; Bleihauer, Zur Einreihung von Teilen in ABS XVI der Kombinierten Nomenklatur, ZfZ 2011, 206).

7

2. Im Streitfall hat das FG das Vorliegen der Voraussetzungen der Anm. 2 Buchst. a zu Abschn. XVI KN bejaht, indem es angenommen hat, die streitige Leiterplatten "Frontend" würden als Fernsehempfangsgerät (Videotuner) von der Pos. 8528 KN erfasst, weil sie bereits über alle Komponenten verfügten, die für den Fernsehempfang erforderlich seien. Klärungsbedürftige Rechtsfragen ergeben sich hieraus nicht; vielmehr handelt es sich um eine Würdigung anhand der Funktionen, die auszuführen die Leiterplatten mit Hilfe der auf ihr angebrachten elektrotechnischen Vorrichtungen in der Lage sind.

8

Dass das FG mit seiner Annahme, die streitigen Waren seien Fernsehempfangsgeräte, gegen zolltarifliche Vorschriften verstoßen hat, ist weder seitens der Beschwerde dargelegt noch ersichtlich. Das FG hat sich mit seiner Auffassung, über welche elektrotechnischen Komponenten ein Videotuner verfügen müsse, auf die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur zu den Unterpos. 8528 71 11 bis 8528 71 19 sowie auf Einreihungsverordnungen der Kommission für gedruckte für den Einbau in einen Videorecorder bzw. eine automatische Datenverarbeitungsmaschine bestimmte elektronische Schaltungen gestützt, ohne dass die Beschwerde darlegt, dem FG seien hierbei Rechtsfehler unterlaufen. Die Beschwerde behauptet lediglich, ohne den auf den streitigen Leiterplatten "Frontend" nicht vorhandenen Mikrocontroller sei der Betrieb der Leiterplatten als Fernsehempfangsgeräte ausgeschlossen. Diese auf tatsächlichem Gebiet liegende Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.

9

Selbst wenn man mit der Beschwerde die Leiterplatten "Frontend" wegen des fehlenden Mikrocontrollers als noch nicht in jeder Hinsicht betriebsbereite Fernsehempfangsgeräte ansähe, spräche für die vom FG vertretene Tarifauffassung, dass nach Nr. 2 Buchst. a der Allgemeinen Vorschrift für die Auslegung der KN jede Anführung einer Ware in einer Position auch für die unvollständige oder unfertige Ware gilt, wenn diese im vorliegenden Zustand bereits die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen oder fertigen Ware hat.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 11. Juni 2014  4 K 147/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) formulierte Rechtsfrage, ob die von ihr vertriebenen Waren --wie der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) mit den streitigen verbindlichen Zolltarifauskünften (vZTA) meint-- in die Unterpos. 8472 90 70 der Kombinierten Nomenklatur --KN-- (andere Büromaschinen und -apparate) oder in die von der Klägerin für richtig gehaltene Unterpos. 8422 40 00 KN (andere Maschinen und Apparate zum Verpacken oder Umhüllen von Waren) einzureihen sind, gibt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

2

1. Der Klärungsbedarf dieser Einreihungsfrage ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht daraus, dass die nämliche Ware mit der britischen vZTA GB … vom 27. November 2013 in die Pos. 8422 KN eingereiht wurde.

3

a) Wie der Senat bereits entschieden hat, ist die für die Einfuhrabfertigung zuständige Zollstelle bei der Einreihung der Einfuhrware in die KN rechtlich nicht an die Tarifierung dieser Ware anlässlich anderer Einfuhrabfertigungen durch eine andere Zollstelle gebunden.

4

Zwar folgt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) aus dem Gleichheitssatz sowie aus dem Gebot der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Europäischen Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen (Urteile vom 29. Juli 2010 C-151/09-UGT-FSP-, Slg. 2010, I-7591; vom 21. Oktober 2010 C-467/08-SGAE-, Slg. 2010, I-10055, jeweils m.w.N.).

5

Aus dem Gleichheitssatz folgt allerdings nicht die Verpflichtung der Zollbehörde, bei der tariflichen Einreihung einer bestimmten Ware die Tarifauffassung anderer Zollstellen ohne Rücksicht auf deren Richtigkeit zu übernehmen. Entscheidend ist vielmehr allein, welche zolltarifliche Einreihung die zutreffende ist. Erweist sich daher die Tarifierung einer bestimmten Ware durch eine Zollstelle als unzutreffend, kann in einem anderen Einfuhrfall der Einführer nicht unter Berufung auf den Gleichheitssatz von der für ihn zuständigen Zollbehörde verlangen, dass sie der Abfertigung dieselbe unzutreffende Tarifauffassung zugrunde legt (vgl. Senatsbeschluss vom 10. März 2011 VII B 133/10, BFH/NV 2011, 1200, m.w.N.).

6

Eine gegebenenfalls erforderliche einheitliche Auslegung erhalten klärungsbedürftige Zolltariffragen entweder durch eine zolltarifliche Entscheidung des EuGH auf Vorlage eines nationalen Gerichts in einem bestimmten Streitfall oder --bei voneinander abweichenden vZTA für dieselbe Ware-- durch eine Maßnahme der Kommission gemäß dem Verfahren nach Art. 9 der Zollkodexdurchführungsverordnung (Senatsurteil vom 30. Juli 2003 VII R 40/01, BFH/NV 2004, 835, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2004, 126).

7

b) Jedenfalls hat das HZA zu Recht darauf hingewiesen, dass die britische Zollverwaltung die von ihr erteilte vZTA zwischenzeitlich aufgehoben hat (die unter dem 18. März 2015 zuletzt aktualisierte vZTA-Datenbank der Europäischen Kommission enthält die vZTA GB … nicht mehr).

8

2. Dem sonstigen Vorbringen der Klägerin kann der Senat keine Anhaltspunkte für eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache entnehmen.

9

Geht es --wie im Streitfall-- allein darum, ob die betreffende Ware zutreffend in den Zolltarif eingereiht worden ist, beschränkt sich also die Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zukommen soll, auf die Frage der zutreffenden Tarifierung, so kommt der Klärungsbedürftigkeit der Tarifierungsfrage und ihrer ausreichenden Darlegung (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) entscheidende Bedeutung zu. Der Beschwerdeführer muss unter Heranziehung der zu dieser Frage ggf. vorhandenen Literatur und Rechtsprechung der europäischen und der nationalen Gerichte sowie der einschlägigen Zolltarifmaterialien (Avise, Erläuterungen u.a.) Zweifel an der Einreihung der Ware durch das Finanzgericht (FG) wecken und aufzeigen, aus welchen Gründen seiner abweichenden Tarifauffassung möglicherweise der Vorzug vor derjenigen des FG gegeben werden könnte (Senatsbeschluss vom 11. Februar 2002 VII B 136/01, BFHE 198, 242, ZfZ 2002, 229).

10

Der Beschwerdebegründung ist --zusammengefasst-- nur zu entnehmen, dass die Klägerin die Wareneinreihung in die Pos. 8472 KN durch das HZA und das FG für "nicht korrekt", demgegenüber die Einreihung in die Pos. 8422 KN für "ohne Weiteres möglich und ... auch richtig" hält. Wie sich nämlich schon aus der von der Klägerin selbst gewählten Formulierung, "die Auslegung ... des Finanzgerichts engt den Anwendungsbereich der Position 8422 zu sehr und unzulässig ein" ergibt, zeigt die Klägerin keinen vom FG seiner Entscheidung zu Grunde gelegten abstrakten Rechtssatz auf, der einer grundsätzlichen Überprüfung im Revisionsverfahren bedürfte, sondern wendet sich gegen die Subsumtion der streitigen Waren unter die für falsch gehaltene Tarifposition. Damit aber macht sie einen Rechtsanwendungsfehler des FG im Einzelfall geltend, der unter keinen der in § 115 Abs. 2 FGO abschließend aufgeführten Revisionszulassungsgründe fällt. Zwar ist die Revision auch zuzulassen, wenn ein Rechtsfehler des FG zu einer "greifbar gesetzwidrigen", auf sachfremden Erwägungen beruhenden und unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbaren Entscheidung geführt hat. Anhaltspunkte dafür finden sich in der ausführlich und nachvollziehbar begründeten FG-Entscheidung nicht. Unterhalb dieser Grenze liegende Rechtsfehler reichen --wenn sie denn vorlägen-- nicht aus, um die Revision zuzulassen (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 21. August 2014 X B 159/13, BFH/NV 2014, 1743, m.w.N.).

11

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.