Finanzgericht Hamburg Urteil, 19. Feb. 2014 - 4 K 68/13

bei uns veröffentlicht am19.02.2014

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Entlastung für im Verkaufspreis enthaltene Energiesteuer, die beim Warenempfänger ausgefallen ist.

2

Mitte 2006 traf die Klägerin mit der Firma A GbR ... (Firma A) eine Vereinbarung, wonach die Firma A mit von der Klägerin überlassenen Tankkarten Kraftstoff bei Tankstellen des B und des C beziehen konnte. Zweimal monatlich sollten Tankabrechnungen erstellt werden, die nach der Vereinbarung sofort fällig wurden. Abweichend davon ergibt sich aus E-Mails vom 07.06.2006 und 04.05.2007, dass die Rechnungsbeträge bis Mai 2007 nach 15 Tagen und danach nach 30 Tagen fällig würden. Die Lieferungen erfolgten unter Eigentumsvorbehalt.

3

Zunächst zahlte die Firma A innerhalb der Zahlungsfrist. Seit 2008 leistete sie jedoch nur noch Teilzahlungen. Die Klägerin akzeptierte dies bis November 2008, da bis zu diesem Zeitpunkt Versicherungsschutz durch ihre Warenkreditversicherung bestand. Die Rechnungen vom 31.08.2008 (Nr.-1) und vom 15.09.2008 (Nr.-2) wurden nicht mehr bezahlt. Am 17.09.2008 verhängte die Klägerin eine Liefersperre. Am 30.09.2008 beantragte sie in Bezug auf die Rechnung-1 den Erlass eines Mahnbescheids. Am 06.10.2008 beantragte sie in Bezug auf die Rechnung Nr.-2 den Erlass eines Mahnbescheids. Die Mahnbescheide wurden am 07.10.2008 bzw. 10.10.2008 erlassen. Die Firma A erhob gegen die Mahnbescheide jeweils am 17.10.2008 Widerspruch. Dies wurde dem Bevollmächtigten der Klägerin am 29.10. bzw. 23.10.2008 mitgeteilt.

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Am 07.11.2008 schlossen die Klägerin und die Firma A eine Ratenzahlungsvereinbarung, nach der die offenen Forderungen beginnend am 01.12.2008 jeweils zum Monatsersten in 11 Raten abbezahlt werden sollten. Nachdem die Firma A bereits die erste Rate nicht fristgerecht gezahlt hatte, beantragte die Klägerin Anfang Dezember 2008 die Durchführung des streitigen Verfahrens.

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Am ... 2009 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma A eröffnet, am ... 2009 meldete die Klägerin ihre Forderungen zur Tabelle an.

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Am 22.09.2010 beantragte die Klägerin die Vergütung der ausgefallenen Energiesteuer.

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Mit Bescheid vom 01.06.2011 lehnte der Beklagte den Vergütungsantrag ab. Die Klägerin habe ihre Ansprüche nicht konsequent gerichtlich verfolgt. Nachdem sie Ende Oktober 2008 Kenntnis vom Widerspruch gegen die Mahnbescheide erhalten habe, hätte Anfang November die Überleitung ins streitige Verfahren erfolgen müssen. Tatsächlich habe sie jedoch frühestens Anfang Dezember 2008 Klage erhoben, ohne dass dies sachlich gerechtfertigt gewesen wäre. Dadurch habe sie ihren Vergütungsanspruch verloren. Eine andere Bewertung ergebe sich auch nicht aus der am 04.11.2008 abgeschlossenen Ratenzahlungsvereinbarung. Sie hätte mit der Klagerhebung nicht bis nach der ersten vereinbarten Ratenzahlung am 01.12.2008 warten dürfen.

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Am 07.06.2011 legte die Klägerin Einspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, sie habe zulässigerweise nach Eingang des Widerspruchs gegen die Mahnbescheide zunächst nach intensiven Verhandlungen am 04. bzw. 07.11.2008 eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen und diese überwacht. Anfang Dezember sei dann das streitige Verfahren eingeleitet worden, nachdem die erste Rate nicht gezahlt worden sei. Vom Beklagten habe sie die telefonische Auskunft erhalten, dass sie das Klageverfahren nur dann sofort einleiten müsse, wenn die Firma A nach Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung eine Rate nicht bezahle.

9

Die Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 22.04.2013 zurück. Die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs, zu der nicht nur der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides, sondern auch die Überleitung in das streitige Verfahren gehöre, habe zu einem Zeitpunkt zu erfolgen, zu dem ein im Geschäftsverkehr die Grundsätze ordnungsgemäßer kaufmännischer Geschäftsführung beachtender und wie ein sorgfältiger Kaufmann handelnder Lieferant erkennen müsse, dass eine Durchsetzung des Anspruchs die Inanspruchnahme der Zivilgerichte erfordere. Die zu ergreifenden Maßnahmen hingen von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Nach einem Widerspruch gegen einen Mahnbescheid gebe es keine sinnvolle Alternative zum Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens. Jede Verzögerung könne zu einer Gefährdung des Anspruchs durch Zeitablauf führen. Unstreitig habe die Klägerin rechtzeitig die erforderlichen Mahnbescheide beantragt. Über den Widerspruch gegen die Mahnbescheide sei sie am 23.10.2008 bzw. am 30.10.2008 informiert worden, hätte also bereits Anfang November 2008 die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche durch Klagerhebung fortführen müssen. Dies habe sie jedoch frühestens Anfang Dezember 2008 gemacht. Der Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung rechtfertige diese Verzögerung nicht. Da ein Überschreiten der Zweimonatsfrist durch die rechtzeitige Beantragung der Mahnbescheide nicht vorgelegen habe, sei eine Fristverlängerung für die Einleitung der gerichtlichen Verfolgung nicht mehr zu prüfen. Die Entscheidung, statt Klage zu erheben, eine Ratenzahlungsvereinbarung zu schließen, liege in ihrem Risikobereich. Ihr Vermerk über ein Telefonat mit dem Hauptzollamt D ändere daran nichts, da sich nicht ergebe, welcher Sachverhalt genau erörtert worden sei.

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Mit ihrer am 21.05.2013 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie wiederholt die Einspruchsbegründung, und betont, dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die Möglichkeit bestehe, die Zweimonatsfrist für die Einleitung der gerichtlichen Anspruchsverfolgung durch Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung zu verlängern. Das streitige Verfahren sei nach einem Widerspruch gegen den Mahnbescheid durchzuführen, sobald es erforderlich sei. Diese Erforderlichkeit fehle im Streitfall vor dem Hintergrund der Ratenzahlungsvereinbarung, die nur vor Klagerhebung möglich gewesen sei. Die Ratenzahlungsvereinbarung habe die Chance geboten, die Forderung zu realisieren. Durch den Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung, die am 01.12.2008 eine teilweise Realisierung der Forderung ermöglicht hätte, wären die Aussichten auf eine Realisierung der Forderung im Vergleich zu einem sich über Monate hinziehenden Klageverfahren verbessert worden.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 01.06.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.04.2013 zu verpflichten, ihr Energiesteuer in Höhe von 27.028,85 € zu vergüten.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er wiederholt und vertieft die Begründung der Einspruchsentscheidung.

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Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Sachakte des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet.

I.

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Der Bescheid vom 06.07.2012 ist in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.07.2013 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 101 S. 1 FGO. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Energiesteuervergütung zu.

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Rechtsgrundlage für den Vergütungsanspruch ist § 60 Abs. 1 EnergieStG. Danach wird dem Verkäufer von nachweislich nach § 2 EnergieStG versteuerten Energieerzeugnissen auf Antrag eine Steuerentlastung für die im Verkaufspreis enthaltene Energiesteuer gewährt, die beim Warenempfänger wegen dessen Zahlungsunfähigkeit ausfällt, wenn

20

1. der Steuerbetrag bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit 5.000 € übersteigt,
2. keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Zahlungsunfähigkeit im Einvernehmen mit dem Verkäufer herbeigeführt worden ist,
3. der Zahlungsausfall trotz vereinbarten Eigentumsvorbehalts, laufender Überwachung der Außenstände, rechtzeitiger Mahnung bei Zahlungsverzug unter Fristsetzung und gerichtlicher Verfolgung des Anspruchs nicht zu vermeiden war,
4. Verkäufer und Warenempfänger nicht wirtschaftlich miteinander verbunden sind.

21

Danach besteht ein Vergütungsanspruch nicht, da die Klägerin es unterlassen hat, ihren Anspruch rechtzeitig und mit hinreichendem Nachdruck gerichtlich zu verfolgen, wie dies nach § 60 Abs. 1 Nr. 3 EnergieStG Voraussetzung ist. Dabei kann offen bleiben, ob alle sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die in § 60 Abs. 1 EnergieStG normierten Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, so dass mangels Vergütungsfähigkeit der gesamte Anspruch entfällt, wenn auch nur eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt ist. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu § 53 Abs. 1 MinöStG, der inhaltlich § 60 Abs. 1 EnergieStG entspricht und die insofern nicht überholt ist, ist die erforderliche rechtzeitige Mahnung bei Zahlungsverzug unter Fristsetzung im Zusammenhang mit der nachfolgend angeordneten gerichtlichen Verfolgung zu sehen. Dem Schuldner soll eine letzte Chance eingeräumt werden, den Zahlungsanspruch, mit dessen Erfüllung er in Verzug geraten ist, außergerichtlich, das heißt ohne Einleitung einer gerichtlichen Verfolgung des Anspruchs, zu erfüllen. Die Fristsetzung muss somit einen letzten Zahlungstermin entweder nach dem Kalender oder wenigstens kalendermäßig bestimmbar benennen, zu dem der Schuldner geleistet haben muss, ohne bis dahin eine gerichtliche Verfolgung des Anspruchs befürchten zu müssen. Gleichzeitig muss aus der Mahnung unter Fristsetzung hervorgehen, dass nach erfolglosem Ablauf dieser letzten Zahlungsfrist der Zahlungsanspruch unabkömmlich rechtshängig gemacht wird (BFH, Beschluss vom 21.05.2001, VII B 53/00 und vom 08.02.2000, VII B 269/99).

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"Gerichtlich verfolgen" bedeutet nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, dass die rückständigen Forderungen, mit denen der Abnehmer in Zahlungsverzug geraten ist, beim Zivilgericht mit den Mitteln, die nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) zur Verfügung stehen, rechtshängig zu machen sind. Es ist zum Beispiel Klage zu erheben oder die Zustellung eines Mahnbescheids nach den Vorschriften der §§ 688 ff. ZPO zu bewirken, mit ggf. anschließender Überleitung ins streitige Verfahren (§ 696 ZPO), und es ist aus dabei erlangten Titeln gegen den Schuldner im Wege der Zwangsvollstreckung vorzugehen (§§ 704 ff. ZPO). Ob diese Handlungen letztlich zum Erfolg, das heißt zur Eintreibung wenigstens eines Teils der offenen Forderungen führen, spielt keine Rolle (BFH, Urteil vom 17.12.1998, VII R 148/97).

23

Der Begriff "rechtzeitig" in § 60 Abs. 1 Nr. 3 EnergieStG bezieht sich zwar nur auf die Mahnung, die gerichtliche Verfolgung hat sich jedoch unmittelbar an den fruchtlosen Ablauf der dem Schuldner gesetzten (letzten) Zahlungsfrist anzuschließen (BFH, Urteil vom 08.01.2003, VII R 7/02). Da der Bestimmung des § 60 Abs. 1 Nr. 3 EnergieStG kein schuldnerschützender Charakter zukommt, die dem Gläubiger der Forderung abverlangten Maßnahmen vielmehr im eigenen Interesse zur Erhaltung seines Vergütungsanspruchs gegenüber dem Fiskus zu treffen sind, kann es für die Erhaltung des Anspruchs letzten Endes nicht darauf ankommen, ob der Gläubiger im Falle des Zahlungsverzugs seines Schuldners den in der Vorschrift aufgezeigten typischen Weg (letzten Mahnung unter Fristsetzung) einschlägt oder unter Verzicht auf diese Präliminarien den Anspruch unmittelbar gerichtlich verfolgt. Wenn die Vorschrift sicherstellen soll, dass der Gläubiger seine Rechte gegenüber seinem Schuldner zügig verfolgt, damit Zahlungsausfälle möglichst verhindert werden, kann letztlich nur entscheidend sein, dass die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs "rechtzeitig" im Sinne der Vorschrift erfolgt. Hierzu hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die gerichtliche Verfolgung des Anspruchs spätestens zwei Monate nach der Belieferung des Schuldners in die Wege zu leiten ist (BFH, Urteile vom 08.01.2003, VII R 7/02 und vom 08.08.2006, VII R 15/06). Bei dieser Frist handelt es sich um eine Ausschlussfrist mit der Folge, dass der Mineralölhändler seinen Vergütungsanspruch verliert, wenn er nicht spätestens zwei Monate nach der Belieferung seines Kunden konkrete Schritte zur gerichtlichen Verfolgung des Anspruchs unternommen hat (BFH, Urteil vom 08.01.2003, VII R 7/02; FG Hamburg, Urteil vom 05.11.2003, IV R 208/03), wobei eine Fristüberschreitung unter den besonderen Umständen des Einzelfalls hingenommen werden kann (BFH, Beschluss vom 06.02.2006, VII B 53/05 und vom 01.07.2008, VII B 31/07).

24

Die vom Bundesfinanzhof aufgestellte 2-Monatsfrist bezieht sich zwar ausdrücklich nur auf den Zeitraum zwischen der letzten Belieferung und der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens, hier durch Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides, dies kann jedoch nicht bedeuten, dass die weitere Vorgehensweise auch in zeitlicher Hinsicht in das Belieben des Mineralöllieferanten gestellt wäre. Weder dem Gesetz noch der Rechtsprechung lässt sich indes entnehmen, innerhalb welcher Frist die Durchführung des streitigen Verfahrens nach erfolgtem Widerspruch gegen einen Mahnbescheid eingeleitet werden muss. Vielmehr hat der Bundesfinanzhof in ständiger Rechtsprechung klargestellt, dass dem Erlass eines Mahnbescheides ggf. - also im Falle eines Widerspruchs - die Überleitung in das streitige Verfahren zu folgen hat, und dass die gerichtliche Geltendmachung zu einem Zeitpunkt zu erfolgen hat, zu dem ein im Geschäftsverkehr die Grundsätze ordnungsgemäßer kaufmännischer Geschäftsführung beachtender und wie ein sorgfältiger Kaufmann handelnder Mineralöllieferant erkennen muss, dass eine Durchsetzung des Kaufpreisanspruchs die Inanspruchnahme der Zivilgerichte erfordert (BFH, Urteil vom 08.08.2006, VII R 15/06). Dann bezieht sich das Adjektiv "rechtzeitig" in § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV auf die gerichtliche Anspruchsverfolgung insgesamt und damit auch auf die Einleitung des streitigen Verfahrens, so dass die Durchführung des streitigen Verfahrens so zügig erfolgen muss, dass Zahlungsausfälle möglichst vermieden werden, was bedeutet, dass der Übergang ins streitige Verfahren dann erfolgen muss, wenn erkennbar wird, dass ein streitiges Verfahren erforderlich ist.

25

Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 14.12.2010 (VII B 144/10) erkannt, dass sich diese Frage nicht allgemeingültig klären, sondern nur aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls beantworten lasse, wobei es aber eine sachliche Rechtfertigung für eine spätere Klagerhebung geben könne. Generell hat der Bundesfinanzhof dem Mineralölhändler bei der Entscheidung darüber, mit welchen Maßnahmen ausstehende Forderungen am effektivsten durchgesetzt werden können, einen gewissen Beurteilungsspielraum eingeräumt (Urteil vom 01.07.2008, VII R 31/07). Auch das Finanzgericht Hamburg hat es in seiner bisherigen Rechtsprechung als nicht ausgeschlossen angesehen, dass es sachliche Gründe dafür geben kann, mit der Überleitung in das streitige Verfahren etwas zu warten (Urteil vom 13.02.2007, 4 K 184/06).

26

Den vorstehend skizzierten Anforderungen für die Erhaltung des Vergütungsanspruchs ist die Klägerin nicht vollen Umfangs gerecht geworden, da sie ihren Anspruch nicht in dem genannten Sinne rechtzeitig gerichtlich verfolgt hat.

27

Zwar hat sie, was auch der Beklagte nicht in Abrede stellt, innerhalb der 2-Monatsfrist in Bezug auf beide nicht beglichenen Forderungen einen Mahnbescheid beantragt, der auch kurz darauf erlassen wurde, allerdings haben sich dieser Einleitung der gerichtlichen Anspruchsverfolgung keine rechtzeitigen, hinreichend nachdrücklichen Bemühungen angeschlossen.

28

Der seinerzeitige Bevollmächtigte der Klägerin erhielt unstreitig Ende Oktober 2008 Kenntnis vom Widerspruch gegen die Mahnbescheide. Erst Anfang Dezember 2008 und damit deutlich über einen Monat später hat die Klägerin die Überleitung in das streitige Verfahren beantragt. Der sich zwischen diesen Daten errechnende Zeitraum ist zu lang, als dass man noch von rechtzeitiger gerichtlicher Anspruchsverfolgung reden könnte. Die Notwendigkeit eines streitigen Verfahrens zur Erwirkung eines Urteils als Vollstreckungstitel musste der Klägerin bereits in dem Moment erkennbar geworden sein, in dem sie Kenntnis von der Erhebung des Widerspruchs erhalten hat. Will man die Verfolgung des Anspruchs nicht aufgeben, ist es nach der Erhebung des Widerspruchs grundsätzlich geboten, die Durchführung des streitigen Verfahrens zu beantragen. Es erscheint daher grundsätzlich sachgerecht, bereits mit der Stellung des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheides die Durchführung des streitigen Verfahrens im Falle eines Widerspruchs zu beantragen. Einen solchen Antrag sieht das Mahnbescheidsformular ausdrücklich vor, wie dies auch in § 696 Abs. 1 S. 2 ZPO geregelt ist. Sofern aus Gründen des Einzelfalls davon abgesehen wird, den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens bereits im Mahnbescheidsantrag zu stellen, ist dieser doch unverzüglich nachzuholen. Jede Verzögerung führt zu einer Gefährdung des Anspruchs allein durch Zeitablauf.

29

Dies schließt nicht aus, dass es sachliche Gründe dafür geben kann, mit der Überleitung in das streitige Verfahren etwas zu warten. Eine sachliche Rechtfertigung für die Verzögerung ist im vorliegenden Fall jedoch nicht erkennbar. Insbesondere gilt dies in Bezug auf die am 04./07.11.2008 mit der Firma A geschlossene Ratenzahlungsvereinbarung. Die Klägerin hat vorgetragen und durch entsprechende Unterlagen belegt, dass sie schon vor dem Widerspruch gegen die Mahnbescheide über die Vereinbarung einer Ratenzahlung mit der Firma A verhandelt hat, weil sie dies als aussichtsreich angesehen hat. Aus ihrem Vorbringen und den Schreiben vom 01.10.2008, 06.10.2008 und 29.10.2008 ergeben sich die Verhandlungen über eine Ratenzahlungsvereinbarung, die dann schließlich in die Vereinbarung vom 04./07.11.2008 mündeten.

30

Die Vereinbarung einer Ratenzahlung kann grundsätzlich sinnvoll sein, um die Forderung zu realisieren. Der Bundesfinanzhof hat dies wiederholt bestätigt (Urteil vom 01.07.2008, VII R 31/07, Beschluss vom 06.02.2006, VII B 52/05). Diese Entscheidungen beziehen sich zwar unmittelbar nur auf Ratenzahlungsvereinbarungen, die nach Ausfall der Forderung und vor der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs getroffen und als geeignet angesehen wurden, die Zweimonatsfrist für die gerichtliche Geltendmachung zu verlängern. Es ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb eine Ratenzahlungsvereinbarung nicht auch einen sachlichen Grund darstellen soll, die Überleitung ins streitige Verfahren nach erfolgtem Widerspruch gegen einen Mahnbescheid etwas hinauszuschieben. In seinem Urteil vom 01.07.2008 hat es der Bundesfinanzhof als entscheidend angesehen, dass sich der Mineralölhändler ernsthaft und nachhaltig um eine Begrenzung des Forderungsausfalls bemüht und dass Verhandlungen über eine Ratenzahlung konkret Erfolgsaussichten erkennen lassen müssen; nur der nachlässig handelnde Mineralölhändler habe das Risiko eines endgültigen Forderungsausfalls selbst zu tragen. Dass der Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung nur vor der gerichtlichen Geltendmachung, nicht aber während der verschiedenen Schritte der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs als nicht anspruchshindernd angesehen werden kann, ist der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht zu entnehmen. Vielmehr hat er ganz allgemein erkannt, dass die Gewährung von Ratenzahlungen unter bestimmten Umständen der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns entsprechen könne und möglicherweise der einzige Weg sei, einem vorübergehenden Liquiditätsengpass des Kunden wirtschaftlich sinnvoll zu begegnen (BFH, Beschluss vom 06.02.2006, VII B 52/05). Dass diese Überlegungen nur zwischen der letzten Belieferung und der Einleitung der gerichtlichen Anspruchsverfolgung Geltung beanspruchen können, ist nicht ersichtlich.

31

Im Streitfall war es im Lichte dessen, was von einem ordentlich handelnden Kaufmann zu verlangen ist, allerdings nicht vertretbar, zunächst den Ausgang der Verhandlungen über eine Ratenzahlung abzuwarten. Die Klägerin hatte nämlich keinerlei nachvollziehbaren Anlass für die Annahme, dass die Firma A sich an die Ratenzahlungsvereinbarung halten würde. Zunächst sah die Klägerin den Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung offenbar selbst nicht als Erfolg versprechend an, so hat sie den Abschluss einer solchen, von der Firma A angeregten Vereinbarung mit Schreiben vom 01.10.2008 abgelehnt. Aus Gründen, die nicht im Einzelnen aufgeklärt werden konnten, hat sie sich wenig später - mit Schreiben vom 06.10.2008 - zum Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung bereit erklärt, allerdings hat sie verlangt, dass bis Mitte Oktober 2008 ein Sicherungsentgelt in Höhe von 15.000 € gezahlt wird. Mit Schreiben vom 29.10.2008 hat sie dann nur noch ein Sicherungsentgelt in Höhe von 10.000 €, zahlbar bis Ende November 2008, verlangt. Dieses Sicherungsentgelt, das der Klägerin offenbar im Zusammenhang mit dem Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung wesentlich erschien, wurde, wie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 19.02.2014 ausdrücklich erklärt hat, nicht gezahlt. Gleichwohl hat die Klägerin die Ratenzahlungsvereinbarung abgeschlossen. Dem Umstand, dass die Firma A offenbar nicht bereit bzw. nicht in der Lage war, das Sicherungsentgelt zu zahlen, hätte bei der Klägerin Zweifel an der Fähigkeit der Firma A, die Raten zu zahlen, wecken müssen. Auch sonst ist nicht im Ansatz ersichtlich, woher die Klägerin die Hoffnung nahm, die Raten würden gezahlt werden. Allein auf die - soweit ersichtlich - nur mündlich geäußerte Versicherung der Firma A, die Raten zahlen zu wollen, durfte sich die Klägerin angesichts der Vorgeschichte nicht verlassen. Letztlich hat die Klägerin sich vom Warenempfänger hinhalten lassen, indem sie seinem Bemühen um eine Ratenzahlungsvereinbarung nachgab, ohne dass dies sachlich geboten gewesen wäre. Der Hinweis der Klägerin auf § 802 b ZPO führt nicht zu einer anderen Betrachtung. Selbst wenn man dieser Norm den allgemeingültigen Rechtssatz entnehmen wollte, es sei auch im Rahmen der Zwangsvollstreckung eine gütliche Einigung anzustreben, kann dies doch in Fällen wie denen des Streitfalls nur mit der Einschränkung gelten, dass eine gütliche Einigung auch im Sinne des Begleichens der Forderung Erfolg versprechend ist.

32

Die Klägerin kann sich auch nicht auf die Üblichkeit im Mineralölhandel berufen. Es mag sein, dass sie sich angesichts der Marktbedingungen gehalten gesehen hat, nicht mit deutlichem Nachdruck auf das Zahlungsverhalten der Firma A zu reagieren. Dies macht sie dann jedoch auf eigenes wirtschaftliches Risiko und kann nicht beanspruchen, dass der ihr daraus erwachsende Schaden teilweise von der Allgemeinheit getragen wird.

II.

33

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Gründe des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.

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Finanzgericht Hamburg Urteil, 19. Feb. 2014 - 4 K 68/13 zitiert 8 §§.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 101


Soweit die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Finanzbehörde aus, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen, wenn die Sache spr

Energiesteuergesetz - EnergieStG | § 2 Steuertarif


(1) Die Steuer beträgt 1.für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 12 41, 2710 12 45 und 2710 12 49 der Kombinierten Nomenklatur a) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg669,80 EUR, b) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg654,50 E

Zivilprozessordnung - ZPO | § 696 Verfahren nach Widerspruch


(1) Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und beantragt eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens, so gibt das Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß §

Energiesteuergesetz - EnergieStG | § 60 Steuerentlastung bei Zahlungsausfall


(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag dem Verkäufer von nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 versteuerten Energieerzeugnissen für die im Verkaufspreis enthaltene Steuer gewährt, die beim Warenempfänger wegen Zahlungsunfähigkeit ausfällt, wenn

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Soweit die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Finanzbehörde aus, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag dem Verkäufer von nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 versteuerten Energieerzeugnissen für die im Verkaufspreis enthaltene Steuer gewährt, die beim Warenempfänger wegen Zahlungsunfähigkeit ausfällt, wenn

1.
der Steuerbetrag bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit 5.000 Euro übersteigt,
2.
keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Zahlungsunfähigkeit im Einvernehmen mit dem Verkäufer herbeigeführt worden ist,
3.
der Zahlungsausfall trotz vereinbarten Eigentumsvorbehalts, laufender Überwachung der Außenstände, rechtzeitiger Mahnung bei Zahlungsverzug unter Fristsetzung und gerichtlicher Verfolgung des Anspruchs nicht zu vermeiden war,
4.
Verkäufer und Warenempfänger nicht wirtschaftlich miteinander verbunden sind; sie gelten auch als verbunden, wenn sie Teilhaber oder Gesellschafter desselben Unternehmens oder Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung sind oder wenn Verkäufer oder Warenempfänger der Leitung des Geschäftsbetriebs des jeweils anderen angehören.

(2) Die Steuerentlastung hängt davon ab, dass sie bis zum Ablauf des Jahres, das dem Jahr folgt, in dem die Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers eingetreten ist, schriftlich beantragt wird. Dem Antrag sind beizufügen:

1.
Unterlagen über die Beschaffenheit, Herkunft und Versteuerung des Mineralöls,
2.
Nachweise über den Verkauf an den Warenempfänger,
3.
Nachweise über die eingetretene Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers.

(3) Die Steuerentlastung erfolgt unter der auflösenden Bedingung einer nachträglichen Leistung des Warenempfängers. Der Verkäufer hat dem Hauptzollamt nachträgliche Leistungen des Warenempfängers unverzüglich anzuzeigen. Führt die Leistung nicht zum Erlöschen der Forderung des Verkäufers, vermindert sich die Erstattung oder Vergütung um den Teil der Teilleistung, der dem Steueranteil an der ausgefallenen Forderung entspricht. Das Hauptzollamt kann anordnen, dass der Verkäufer seine Forderung gegen den Warenempfänger in Höhe des ausgefallenen Steuerbetrages an die Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung) abtritt.

(1) Die Steuer beträgt

1.für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 12 41, 2710 12 45 und 2710 12 49 der Kombinierten Nomenklatur
a)
mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg
669,80 EUR,
b)
mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg
654,50 EUR,
2.für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 12 31, 2710 12 51 und 2710 12 59 der Kombinierten Nomenklatur721,00 EUR,
3.für 1 000 l mittelschwere Öle der Unterpositionen 2710 19 21 und 2710 19 25 der Kombinierten Nomenklatur654,50 EUR,
4.für 1 000 l Gasöle der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur
a)
mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg
485,70 EUR,
b)
mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg
470,40 EUR,
5.für 1 000 kg Heizöle der Unterpositionen 2710 19 62 bis 2710 19 68 und der Unterpositionen 2710 20 31 bis 2710 20 39 der Kombinierten Nomenklatur130,00 EUR,
6.für 1 000 l Schmieröle und andere Öle der Unterpositionen 2710 19 81 bis 2710 19 99 und 2710 20 90 der Kombinierten Nomenklatur485,70 EUR,
7.für 1 MWh Erdgas und 1 MWh gasförmige Kohlenwasserstoffe31,80 EUR,
8.für 1 000 kg Flüssiggase
a)
unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen
409,00 EUR,
b)
andere
1 217,00 EUR,
9.für 1 GJ Kohle0,33 EUR,
10.für 1 GJ Petrolkoks der Position 2713 der Kombinierten Nomenklatur0,33 EUR.

(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuer

1.
für 1 Megawattstunde Erdgas und 1 Megawattstunde gasförmige Kohlenwasserstoffe
a)
bis zum 31. Dezember 202313,90 EUR,
b)
vom 1. Januar 2024 bis
zum 31. Dezember 2024
18,38 EUR,
c)
vom 1. Januar 2025 bis
zum 31. Dezember 2025
22,85 EUR,
d)
vom 1. Januar 2026 bis
zum 31. Dezember 2026
27,33 EUR;
2.
für 1 000 kg Flüssiggase unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen
a)
bis zum 31. Dezember 2018180,32 EUR,
b)
vom 1. Januar 2019 bis
zum 31. Dezember 2019
226,06 EUR,
c)
vom 1. Januar 2020 bis
zum 31. Dezember 2020
271,79 EUR,
d)
vom 1. Januar 2021 bis
zum 31. Dezember 2021
317,53 EUR,
e)
vom 1. Januar 2022 bis
zum 31. Dezember 2022
363,94 EUR.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 beträgt die Steuer

1.für 1 000 l ordnungsgemäß gekennzeichnete Gasöle der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur
a)
mit einem Schwefelgehalt von mehr als 50 mg/kg
76,35 EUR,
b)
mit einem Schwefelgehalt von höchstens 50 mg/kg
61,35 EUR,
2.für 1 000 kg Heizöle der Unterpositionen 2710 19 62 bis 2710 19 68 und der Unterpositionen 2710 20 31 bis 2710 20 39 der Kombinierten Nomenklatur25,00 EUR,
3.für 1 000 l Schmieröle und andere Öle der Unterpositionen 2710 19 81 bis 2710 19 99 und 2710 20 90 der Kombinierten Nomenklatur61,35 EUR,
4.für 1 MWh Erdgas und 1 MWh gasförmige Kohlenwasserstoffe5,50 EUR,
5.für 1 000 kg Flüssiggase60,60 EUR,


wenn sie zum Verheizen oder zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in begünstigten Anlagen nach den §§ 3 und 3a verwendet oder zu diesen Zwecken abgegeben werden. Nach Satz 1 versteuerte Energieerzeugnisse können auch aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt oder zu den in den §§ 25 bis 27 Absatz 1 und § 44 Absatz 2 genannten steuerfreien Zwecken abgegeben oder verwendet werden, soweit die Energieerzeugnisse von diesen Vorschriften erfasst werden; nach Satz 1 Nummer 4 versteuertes Erdgas kann darüber hinaus zu den in den §§ 25 und 26 genannten steuerfreien Zwecken abgegeben oder verwendet werden.

(4) Andere als die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Energieerzeugnisse unterliegen der gleichen Steuer wie die Energieerzeugnisse, denen sie nach ihrem Verwendungszweck und ihrer Beschaffenheit am nächsten stehen. Zunächst ist der Verwendungszweck als Kraftstoff oder als Heizstoff zu bestimmen. Kann das Energieerzeugnis für diese Verwendung als Kraftstoff oder als Heizstoff durch eines der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Energieerzeugnisse ersetzt werden, unterliegt es der gleichen Steuer wie das genannte Energieerzeugnis bei gleicher Verwendung. Kann das Energieerzeugnis für die festgestellte Verwendung nicht durch eines der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Energieerzeugnisse ersetzt werden, unterliegt es der gleichen Steuer, wie dasjenige der genannten Energieerzeugnisse, dem es nach seinem Verwendungszweck und seiner Beschaffenheit am nächsten steht. Werden Ölabfälle der Unterpositionen 2710 91 und 2710 99 der Kombinierten Nomenklatur oder andere vergleichbare Abfälle zu den in Absatz 3 genannten Zwecken verwendet oder abgegeben, sind abweichend von den Sätzen 1 bis 4 für den Vergleich mit der Beschaffenheit ausschließlich die in Absatz 1 Nummer 9 und 10 und Absatz 3 Satz 1 genannten Energieerzeugnisse heranzuziehen. Der Steuersatz nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 kommt nur bei einer ordnungsgemäßen Kennzeichnung der Energieerzeugnisse zur Anwendung. Satz 6 gilt nicht für Biokraft- und Bioheizstoffe sowie Abfälle im Sinn des Satzes 5.

(4a) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 bis 4 beträgt die Steuer für 1 Gigajoule feste Energieerzeugnisse 0,33 Euro, soweit diese auf Grund ihrer Beschaffenheit keinem der in Absatz 1 genannten Energieerzeugnisse sinnvoll zugeordnet werden können.

(5) Das zuständige Hauptzollamt kann in Einzelfällen auf Antrag die Steuer für Leichtöle und mittelschwere Öle bis auf 20 Euro für 1 000 Liter ermäßigen, wenn diese Öle bei der Herstellung oder beim Verbrauch von Energieerzeugnissen angefallen sind und im Betrieb verheizt werden, weil sie zur Verwendung als Kraftstoff oder zu einer steuerfreien Verwendung im Betrieb nicht geeignet sind.

(6) (weggefallen)

(7) (weggefallen)

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag dem Verkäufer von nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 versteuerten Energieerzeugnissen für die im Verkaufspreis enthaltene Steuer gewährt, die beim Warenempfänger wegen Zahlungsunfähigkeit ausfällt, wenn

1.
der Steuerbetrag bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit 5.000 Euro übersteigt,
2.
keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Zahlungsunfähigkeit im Einvernehmen mit dem Verkäufer herbeigeführt worden ist,
3.
der Zahlungsausfall trotz vereinbarten Eigentumsvorbehalts, laufender Überwachung der Außenstände, rechtzeitiger Mahnung bei Zahlungsverzug unter Fristsetzung und gerichtlicher Verfolgung des Anspruchs nicht zu vermeiden war,
4.
Verkäufer und Warenempfänger nicht wirtschaftlich miteinander verbunden sind; sie gelten auch als verbunden, wenn sie Teilhaber oder Gesellschafter desselben Unternehmens oder Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung sind oder wenn Verkäufer oder Warenempfänger der Leitung des Geschäftsbetriebs des jeweils anderen angehören.

(2) Die Steuerentlastung hängt davon ab, dass sie bis zum Ablauf des Jahres, das dem Jahr folgt, in dem die Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers eingetreten ist, schriftlich beantragt wird. Dem Antrag sind beizufügen:

1.
Unterlagen über die Beschaffenheit, Herkunft und Versteuerung des Mineralöls,
2.
Nachweise über den Verkauf an den Warenempfänger,
3.
Nachweise über die eingetretene Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers.

(3) Die Steuerentlastung erfolgt unter der auflösenden Bedingung einer nachträglichen Leistung des Warenempfängers. Der Verkäufer hat dem Hauptzollamt nachträgliche Leistungen des Warenempfängers unverzüglich anzuzeigen. Führt die Leistung nicht zum Erlöschen der Forderung des Verkäufers, vermindert sich die Erstattung oder Vergütung um den Teil der Teilleistung, der dem Steueranteil an der ausgefallenen Forderung entspricht. Das Hauptzollamt kann anordnen, dass der Verkäufer seine Forderung gegen den Warenempfänger in Höhe des ausgefallenen Steuerbetrages an die Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung) abtritt.

(1) Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und beantragt eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens, so gibt das Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an dieses. Der Antrag kann in den Antrag auf Erlass des Mahnbescheids aufgenommen werden. Die Abgabe ist den Parteien mitzuteilen; sie ist nicht anfechtbar. Mit Eingang der Akten bei dem Gericht, an das er abgegeben wird, gilt der Rechtsstreit als dort anhängig. § 281 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(2) Ist das Mahnverfahren maschinell bearbeitet worden, so tritt, sofern die Akte nicht elektronisch übermittelt wird, an die Stelle der Akten ein maschinell erstellter Aktenausdruck. Für diesen gelten die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechend. § 298 findet keine Anwendung.

(3) Die Streitsache gilt als mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden, wenn sie alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs abgegeben wird.

(4) Der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens kann bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Antragsgegners zur Hauptsache zurückgenommen werden. Die Zurücknahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Mit der Zurücknahme ist die Streitsache als nicht rechtshängig geworden anzusehen.

(5) Das Gericht, an das der Rechtsstreit abgegeben ist, ist hierdurch in seiner Zuständigkeit nicht gebunden.

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag dem Verkäufer von nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 versteuerten Energieerzeugnissen für die im Verkaufspreis enthaltene Steuer gewährt, die beim Warenempfänger wegen Zahlungsunfähigkeit ausfällt, wenn

1.
der Steuerbetrag bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit 5.000 Euro übersteigt,
2.
keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Zahlungsunfähigkeit im Einvernehmen mit dem Verkäufer herbeigeführt worden ist,
3.
der Zahlungsausfall trotz vereinbarten Eigentumsvorbehalts, laufender Überwachung der Außenstände, rechtzeitiger Mahnung bei Zahlungsverzug unter Fristsetzung und gerichtlicher Verfolgung des Anspruchs nicht zu vermeiden war,
4.
Verkäufer und Warenempfänger nicht wirtschaftlich miteinander verbunden sind; sie gelten auch als verbunden, wenn sie Teilhaber oder Gesellschafter desselben Unternehmens oder Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung sind oder wenn Verkäufer oder Warenempfänger der Leitung des Geschäftsbetriebs des jeweils anderen angehören.

(2) Die Steuerentlastung hängt davon ab, dass sie bis zum Ablauf des Jahres, das dem Jahr folgt, in dem die Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers eingetreten ist, schriftlich beantragt wird. Dem Antrag sind beizufügen:

1.
Unterlagen über die Beschaffenheit, Herkunft und Versteuerung des Mineralöls,
2.
Nachweise über den Verkauf an den Warenempfänger,
3.
Nachweise über die eingetretene Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers.

(3) Die Steuerentlastung erfolgt unter der auflösenden Bedingung einer nachträglichen Leistung des Warenempfängers. Der Verkäufer hat dem Hauptzollamt nachträgliche Leistungen des Warenempfängers unverzüglich anzuzeigen. Führt die Leistung nicht zum Erlöschen der Forderung des Verkäufers, vermindert sich die Erstattung oder Vergütung um den Teil der Teilleistung, der dem Steueranteil an der ausgefallenen Forderung entspricht. Das Hauptzollamt kann anordnen, dass der Verkäufer seine Forderung gegen den Warenempfänger in Höhe des ausgefallenen Steuerbetrages an die Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung) abtritt.

(1) Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und beantragt eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens, so gibt das Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an dieses. Der Antrag kann in den Antrag auf Erlass des Mahnbescheids aufgenommen werden. Die Abgabe ist den Parteien mitzuteilen; sie ist nicht anfechtbar. Mit Eingang der Akten bei dem Gericht, an das er abgegeben wird, gilt der Rechtsstreit als dort anhängig. § 281 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(2) Ist das Mahnverfahren maschinell bearbeitet worden, so tritt, sofern die Akte nicht elektronisch übermittelt wird, an die Stelle der Akten ein maschinell erstellter Aktenausdruck. Für diesen gelten die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechend. § 298 findet keine Anwendung.

(3) Die Streitsache gilt als mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden, wenn sie alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs abgegeben wird.

(4) Der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens kann bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Antragsgegners zur Hauptsache zurückgenommen werden. Die Zurücknahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Mit der Zurücknahme ist die Streitsache als nicht rechtshängig geworden anzusehen.

(5) Das Gericht, an das der Rechtsstreit abgegeben ist, ist hierdurch in seiner Zuständigkeit nicht gebunden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.