Finanzgericht Hamburg Urteil, 24. Juli 2017 - 4 K 162/15
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich gegen die Nacherhebung von Antidumpingzoll und Drittlandszoll für die Einfuhr von Aluminiumrädern.
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Vom 23.03. bis zum 20.09.2012 meldete die Klägerin beim Zollamt Hamburg-1 des Beklagten als indirekte Vertreterin für die in den ... ansässige A (Räder) der Unterposition 8708 7050 10 0 KN malaysischen Ursprungs zur Abfertigung für den zollrechtlich freien Verkehr an. Die A, die die Räder von der in ... ansässigen B erworben hatte, verkaufte sie an den ... Endkunden C (Empfänger), an den sie ausgeliefert wurden. Ausführer waren die D (...) und die E (...). Im Einzelnen handelt es sich um die folgenden zehn Zollanmeldungen:
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lfd. Nr.
Zollanmeldung
Datum
1
AT/C-1
23.03.2012
2
AT/C-2
26.03.2012
3
AT/C-3
26.03.2012
4
AT/C-4
18.04.2012
5
AT/C-5
15.05.2012
6
AT/C-6
15.05.2012
7
AT/C-7
18.06.2012
8
AT/C-8
23.07.2012
9
AT/C-9
10.09.2012
10
AT/C-10
20.09.2012
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Für die Einfuhren ab April 2012 (lfd. Nr. 4-10) setzte der Beklagte nach Vorlage malaysischer Ursprungszeugnisse antragsgemäß den Präferenzzollsatz von 0 % fest. Mit Schreiben vom 25.04.2015 beantragte die Klägerin auch für die drei Zollanmeldungen aus März 2012 (lfd. Nr. 1-3), bei denen zunächst keine Ursprungszeugnisse vorgelegt worden waren, die Präferenzgewährung und legte die hierfür erforderlichen malaysischen Ursprungszeugnisse vor.
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Diesem Antrag entsprechend erstattete der Beklagte mit drei Einfuhrabgabenbescheiden vom 06.06.2012 den ursprünglich festgesetzten Drittlandszollsatz. Zur Begründung führte er aus, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Begünstigungen erfüllt seien. Die Ware sei nachweislich malaysischen Ursprungs.
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Nur bei den beiden Zollanmeldungen vom 15.05.2012 (lfd. Nr. 5-6) wurde eine Beschaffenheitsbeschau durchgeführt.
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Nachdem eine Untersuchung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) zu dem Ergebnis gekommen war, dass Aluminiumräder, die aus der malaysischen "Free Commercial Zone Port Klang" (Freizone) in die EU eingeführt wurden, tatsächlich ihren Warenursprung in der Volksrepublik (VR) China hätten, erhob der Beklagte gemäß Art. 220 ZK mit Einfuhrabgabenbescheid XXX vom 27.08.2014 Drittlandszoll in Höhe von 22.175,34 € und Antidumpingzoll in Höhe von 109.891,12 €, insgesamt 132.066,46 €, nach. Zollamtliche Ermittlungen hätten ergeben, dass die eingeführte Ware ihren Ursprung tatsächlich in der VR China habe. Daher müsse die gewährte Zollpräferenz zurückgenommen werden und die Differenz zwischen dem Präferenzzollsatz und dem Drittlandszollsatz nachgefordert werden. Des Weiteren werde ein Antidumpingzoll i. H. v. 22,3 % nachgefordert. Die Klägerin sei gemeinsam mit der A gesamtschuldnerisch zur Erfüllung der Zollschuld verpflichtet.
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Gegen diesen Nacherhebungsbescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 05.09.2014 Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung (AdV). Außerdem beantragte sie Erstattung und Erlass der festgesetzten Einfuhrabgaben. Den AdV-Antrag begründete sie mit Schreiben vom 25.02.2014: Die Räder seien malaysischen Ursprungs. Mehrfach seien Mitarbeiter des A-Konzerns in Malaysia gewesen, um sich das Werk der Lieferanten anzusehen. Ein Hinweis auf die angeblich stattgefundenen Ermittlungen von OLAF reiche nicht aus. Der Beklagte habe kein Auswahlermessen hinsichtlich der übrigen Gesamtschuldner ausgeübt. Da die Klägerin lediglich als indirekte Stellvertreterin aufgetreten sei, habe der Vertretene in Anspruch genommen werden müssen. Im Hinblick auf die drei Erstattungsbescheide habe sich der Beklagte geirrt und dieser Irrtum sei für die Klägerin nicht erkennbar gewesen. Die Nacherhebung verstoße deshalb gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.
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Nachdem der Beklagte mit Bescheid vom 08.10.2014 den AdV-Antrag abgelehnt hatte, nahm die Klägerin mit Schreiben vom 05.03.2015 ergänzend Stellung: Aus den Akkreditiv-Unterlagen ergäben sich die Zusicherungen zwischen den Handelspartnern. In zwei Zollanmeldungen und in den drei Erstattungsbescheiden befände sich ein zollamtlicher Vermerk über die Prüfung der Ursprungszeugnisse. Außerdem habe ein Mitarbeiter der A beim Endabnehmer in F die Räder inspiziert, ohne dass sich Zweifel am malaysischen Ursprung ergeben hätten. Der Beklagte habe weder die Versendung der Räder aus der VR China über die Freizone noch deren chinesischen Ursprung bewiesen. Außerdem könne sich die Klägerin auf Vertrauensschutz berufen, insbesondere weil sie als Spediteurin auf die vom Auftraggeber vorgelegten Unterlagen habe vertrauen können.
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Mit Schreiben vom 20.10.2015 legte die Klägerin Untätigkeitseinspruch im Hinblick auf den Erstattungsantrag vom 05.09.2014 ein.
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Mit Einspruchsentscheidung vom 16.11.2015 (Rbl. X/14) wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Die Klägerin sei als indirekte Stellvertreterin gemäß Art. 5 Abs. 2, 2. Anstrich ZK Anmelderin (Art. 4 Nr. 18 ZK) und habe die Gewähr für die Richtigkeit der in den jeweiligen Anmeldungen enthaltenen Angaben übernommen (Art. 199 Abs. 1, 1. Anstrich ZKDVO). Mit Annahme der jeweiligen Zollanmeldung sei die Zollschuld entstanden, für die neben der A die Klägerin gemäß Art. 201 Abs. 3 S. 2 ZK gesamtschuldnerisch (Art. 213 ZK) in Anspruch genommen werden könne.
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Die Missionsreise von OLAF vom 25.-29.11.2013 habe den chinesischen Ursprung der Räder eindeutig belegt. Die Räder seien in den ZB1-/ZB2-Registern der Freizone registriert gewesen. Dies bedeute, dass sie aus einem Drittland in die Freizone eingeführt und von dort ausgeführt worden seien. Da in der Freizone keine ursprungsbegründenden Tätigkeiten erlaubt seien, scheide ein malaysischer Warenursprung aus. In den ZB1-Anmeldungen sei als Ursprung der Waren die VR China angegeben.
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Im Missionsreisebericht OF-B1 sei der Ausführer D benannt. Er habe ausweislich der Transshipment-Liste im Anhang 15 des Reiseberichts 22 Container aus der VR China nach Port Klang verschifft.
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Die von der Klägerin beigebrachten Akkreditive und der angebotene Zeugenbeweis entkräfteten die Feststellungen von OLAF nicht. Der Ausführer habe in betrügerischer Absicht den malaysischen Behörden einen falschen Warenursprung vorgetäuscht. Daher liege es nahe, dass er auch dem Käufer schriftlich den malaysischen Ursprung zugesichert habe. Der Beklagte gehe davon aus, dass der Käufer A - im Gegensatz zum ... Endabnehmer - den chinesischen Ursprung der Räder gekannt habe, weil ihr deutsches Tochterunternehmen, die G-GmbH, in der Vergangenheit mehrfach versucht habe, beim Beklagten Räder aus der VR China unter Anmeldung einer falschen Warennummer einzuführen, um so Antidumpingzoll zu umgehen. Hierbei sei die Klägerin als direkter Stellvertreter aufgetreten. Dem A-Konzern könne als gewerblicher Hersteller und Händler von Aluminiumrädern aus Fernost nicht entgangen sein, dass in den Jahren 2004-2008 verschiedene malaysische Räderhersteller in der VR China Produktionsanlagen aufgebaut hätten, weil die Exportkapazitäten in Malaysia weitgehend erschöpft gewesen seien. Auch der von der Klägerin benannte Zeuge habe hiervon gewusst, weil er selbst für einen malaysischen Hersteller am Kauf einer Produktionsanlage in der VR China beteiligt gewesen sei. Hierbei sei unbeachtlich, dass der Ausführer seinen Sitz in Malaysia habe und dort möglicherweise auch Aluminiumräder herstelle. Auch die Klägerin hätte wissen können, dass die Räder chinesischen Ursprungs gewesen seien, da sie im Namen der A-Gruppe in der Vergangenheit regelmäßig Räder aus der VR China in den freien Verkehr überführt habe.
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Die vorgelegten malaysischen Ursprungszeugnisse hätten keinen Beweiswert. Der Ausführer tauche nämlich in den Datensätzen des MITI, das die Ursprungszeugnisse ausgestellt habe, nicht auf. Hieraus sei zu schließen, dass er nie ein Ursprungszeugnis beantragt habe. Unerheblich sei, dass die Ursprungszeugnisse nicht für ungültig erklärt worden seien, weil es bei autonomen Zollpräferenzen ausreiche, dass die Zollbehörden weiterhin Zweifel an dem vom Ursprungszeugnis bescheinigten Warenursprung hätten.
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Für Räder der Warennummer 8708 7050 100 ergebe sich ein Drittlandszollsatz von 4,5 % sowie ein Antidumpingzoll i. H. v. 22,3 %. Die Abgabenhöhe sei innerhalb der dreijährigen Frist nach Art. 221 Abs. 3 S. 1 ZK der Klägerin mitgeteilt worden.
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Der Beklagte habe sein Ermessen rechtmäßig ausgeübt. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Abgaben gegenüber der Klägerin und nicht gegenüber der A als weiterer Gesamtschuldnerin festgesetzt worden seien. Die Gründe hierfür habe der Beklagte spätestens im Bescheid vom 08.10.2014 über die Ablehnung des AdV-Antrags mitgeteilt. Weder die A noch die Klägerin seien ahnungslos von den mit erheblicher krimineller Energie durchgeführten Täuschungen der in Fernost ansässigen Verkäufer gewesen. Unabhängig davon hätte sich die Klägerin als erfahrene Grenzspediteurin der Gefahren bewusst sein müssen, die sich aus dem Auftreten als indirekter Vertreter ergäben. Sie könne daher nicht verlangen, nur nachrangig in Anspruch genommen zu werden. Der Beklagte konkretisiere sein Auswahlermessen dahingehend, dass er die Klägerin in Anspruch nehme, weil so der Anspruch am besten, problemlosesten und schnellsten zu realisieren sei.
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Auf Art. 220 Abs. 2 Buchst. b, 1. Unterabs. ZK könne sich die Klägerin nicht berufen, weil die Vorlage gefälschter Ursprungszeugnisse keinen Irrtum begründe. Dasselbe gelte, wenn die Ursprungszeugnisse echt wären, weil das MITI dann in betrügerischer Absicht getäuscht worden wäre. Es sei die Klägerin, die beweisen müsse, dass der Ausführer gegenüber dem MITI zutreffende Angaben gemacht habe. Hierzu habe sie nichts vorgetragen.
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Die Nacherhebung sei auch hinsichtlich der drei Einfuhren im März 2012 innerhalb der Dreijahresfrist erfolgt. Die Erstattungsbescheide seien vor der Missionsreise des OLAF ergangen, so dass für den Beklagten die Fälschung der Ursprungszeugnisse nicht erkennbar gewesen sei. Im Übrigen mache es für die Nacherhebung keinen Unterschied, wann die ungültigen Präferenznachweise vorgelegt worden seien. Es gebe nämlich keinen besonderen Vertrauensschutz für nach Art. 236 ZK zu Unrecht erstattete Abgaben. Auf Art. 220 Abs. 2 ZK könne sich die Klägerin - wie oben dargelegt - auch im Hinblick auf diese Einfuhren nicht berufen.
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Mit der am 27.11.2015 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Ausweislich des vorgelegten Akkreditivs habe sie mit ihrem Lieferanten und dem Empfänger vereinbart, dass die Räder aus malaysischer Produktion stammen und ein malaysisches Ursprungszeugnis vorgelegt werden müsse. Dementsprechend habe ihr Lieferant mit den beiden Produzenten D und E vereinbart, dass die Räder malaysischen Ursprungs sein müssten. Zur Überprüfung der Vereinbarung habe der Zeuge H am 23./24.02.2010 die Produktionslinie, einschließlich einer Gießerei, der beiden Hersteller in der Nähe von J, ca. zwei Stunden von L entfernt, besichtigt. Bei den beiden Zollanmeldungen vom 15.05.2012 habe der Beklagte ausdrücklich das vorgelegte Ursprungszeugnis bei Abfertigung geprüft. In den drei Erstattungsbescheiden vom 06.06.2012 sei explizit bestätigt worden, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Präferenzbehandlung erfüllt seien. Der Zeuge H habe beim Empfänger in F die gelieferten Räder von Zeit zu Zeit inspiziert. Auch hierbei habe es nie Zweifel an ihrem malaysischen Ursprung gegeben. Die Klägerin bestreite die im Einspruchsbescheid erhobene Behauptung des Beklagten, dass die G-GmbH und die A den chinesischen Ursprung der Ware gekannt hätten, sowie die Behauptung, dass die Klägerin hätte wissen müssen, dass die Räder aus der VR China stammten, weil sie in der Vergangenheit Räder aus diesem Land importiert habe.
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Der Beklagte habe den chinesischen Ursprung der Räder nicht nachgewiesen. Hierzu sei auch der Nachweis der ursprungsbegründenden Behandlung erforderlich. Dieser Nachweis könne durch den OLAF-Bericht nicht geführt werden, weil OLAF keine konkreten Tatsachen ermittelt habe. Der OLAF-Bericht führe lediglich aus, dass die Räder in die Freizone gelangt seien, dort umgeladen und anschließend nach Europa verschifft worden seien. Der Bericht enthalte keinerlei Beweismittel. Woher die in den von OLAF selbst erstellten Excel-Tabellen enthaltenen Daten stammten, sei nicht nachvollziehbar. Insbesondere für die in Rede stehenden Räder gebe es keine Beweise für eine Versendung aus der VR China oder die Behauptung, dass diese in der VR China hergestellt worden seien. OLAF habe lediglich die Eingangsdaten der Freizone mit den dortigen Ausgangsdaten und den Eingangsdaten in der EU abgeglichen. Nach dem Vortrag von OLAF sei es auch möglich, dass die Waren aus irgendeinem Ort in Malaysia in die Freizone versandt worden seien. Da nach Auffassung des Beklagten sämtliche offiziellen Dokumente gefälscht seien, sei nicht ausgeschlossen, dass dies auch für die ZB1-Anmeldungen gelte.
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Es sei ebenfalls nicht ausgeschlossen, dass die Räder in Malaysia hergestellt worden seien und sodann aus China nach Malaysia wieder eingeführt worden seien. Nicht belegt sei auch, dass das MITI die Ursprungszeugnisse nicht ausgestellt habe. Das MITI habe lediglich mitgeteilt, dass die beiden Hersteller dort nicht verzeichnet seien. Die Ursprungszeugnisse seien auch nicht für ungültig erklärt worden. Der Beklagte habe sein Auswahlermessen fehlerhaft ausgeübt. Im Nacherhebungsbescheid finde sich lediglich der Hinweis "Beide genannten Beteiligte sind gesamtschuldnerisch zur Erfüllung der Zollschuld verpflichtet". Abgesehen davon, dass nicht präzisiert werde, wer diese beiden Beteiligten seien, werde überhaupt kein Auswahlermessen ausgeübt. Hätte der Beklagte eine Auswahl vorgenommen, wäre nur die Inanspruchnahme der A rechtmäßig gewesen, weil die Klägerin lediglich als Stellvertreterin gehandelt habe. Die Nacherhebung für die Einfuhren aus März 2012 sei widersprüchlich und verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, der im gesamten öffentlichen Recht gelte, weil diesbezüglich bereits Drittlandszoll erstattet worden sei.
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Jedenfalls könne sich die Klägerin auf Vertrauensschutz gemäß Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) ZK berufen. Dies sei nicht ausgeschlossen, weil nicht bewiesen sei, dass die Ursprungszeugnisse gefälscht seien. Solange der Beklagte dies nicht bewiesen habe, seien die Ursprungszeugnisse als wirksam zu behandeln. Selbst wenn der Fälschungsnachweis der Ursprungszeugnisse gelänge, läge gleichwohl ein aktiver Irrtum der Zollbehörden vor, weil der Beklagte die Angaben der Zollanmeldung tatsächlich geprüft habe. Bei den drei Einfuhren, für die Drittlandszoll erstattet worden sei (lfd. Nr. 1-3), sei das Ursprungszeugnis geprüft und für zutreffend befunden worden. Dasselbe gelte für die zwei Zollanmeldungen vom 15.05.2012, bei denen eine Beschau stattgefunden habe. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass eine vorangegangene Erstattung bei gleich gelagerten Einfuhren Vertrauensschutz begründe. Hinsichtlich der Gutgläubigkeit der Klägerin sei zu berücksichtigen, dass ihr die Kenntnisse der am Verkauf der Räder beteiligten Unternehmen nicht zugerechnet werden könnten. Als Spediteurin habe sie keinerlei Einfluss auf die Vertragsgestaltung und die Auswahl der tatsächlich gelieferten Waren.
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Die Klägerin beantragt,
1. den Einfuhrabgabenbescheid XXX vom 27.08.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.11.2015 (Rbl. X/14) aufzuheben;
2. hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, ihr die mit Einfuhrabgabenbescheid XXX vom 27.08.2014 festgesetzten Einfuhrabgaben zu erstatten;
3. weiter hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, über den mit Schreiben vom 05.09.2014 gestellten Erstattungsantrag zu entscheiden.
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Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Er verweist auf seinen bisherigen Vortrag und führt ergänzend aus: Aus dem OLAF-Bericht ergebe sich eine eindeutige Zuordnung der ZB1- und ZB2-Anmeldungen. Da Waren, die aus dem Zollgebiet Malaysias in die Freizone verbracht würden, eine K1-Registernummer erhalten müssten, sei schlüssig dargelegt, dass die Container aus Übersee in die Freizone verbracht worden seien. Dort sei eine ursprungsbegründende Herstellungstätigkeit nicht erlaubt. Bei den ZB1-Anmeldungen sei als Ursprungsland die VR China angegeben worden. Zur Bewertung der Aussagekraft der ZB1-Anmeldungen werde auf ein OLAF-Ermittlungsverfahren über die Umgehung von Antidumpingzöllen auf Verbindungselemente (OF-B2) sowie eine E-Mail des MITI an OLAF vom 28.11.2012 verwiesen. Unerheblich sei, dass die vorgelegten Ursprungszeugnisse nicht für ungültig erklärt worden seien, weil nach den OLAF-Feststellungen der malaysische Ursprung nicht nachgewiesen sei.
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Es liege kein aktiver Irrtum des Beklagten darin, die nachträglich vorgelegten drei Ursprungszeugnisse geprüft und für zutreffend befunden zu haben. Auch im Rahmen der Beschaffenheitsbeschau, die bei zwei Einfuhren durchgeführt worden sei, seien die Ursprungszeugnisse nicht inhaltlich überprüft worden. Zur Einleitung eines Nachprüfungsersuchens habe kein Anlass bestanden. Die Fälschung der Ursprungszeugnisse sei erst durch die Ermittlungen von OLAF bekannt geworden.
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Bei der Nacherhebung von Antidumpingzoll seien Ursprungszeugnisse unbeachtlich. Hinsichtlich des Vertrauensschutzes für die Nacherhebung des Drittlandszolls habe das MITI mitgeteilt, dass die beiden Ausführer dort nicht registriert seien. Jedenfalls ergebe sich aus dem OLAF-Missionsbericht, dass die Ausführer unrichtige Angaben gemacht haben müssten. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte, dass das MITI diese Umstände hätte kennen müssen.
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In der Einspruchsentscheidung sei die Ermessensentscheidung begründet worden. Bereits im Nacherhebungsbescheid sei benannt, dass die A gesamtschuldnerisch neben der Klägerin zur Erfüllung der Abgabenschuld verpflichtet sei.
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Die Entscheidung über den Erstattungsantrag nach Art. 239 ZK müsse in einem gesonderten Verfahren erfolgen.
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Bei der Entscheidung hat die Sachakte des Beklagten vorgelegen. Auf ihren Inhalt sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist mit dem Hauptantrag unbegründet (dazu I.), mit den Hilfsanträgen unzulässig (dazu II.).
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I.
Die mit dem Hauptantrag zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Einfuhrabgabenbescheid XXX vom 27.08.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.11.2015 (Rbl. X/14) ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).
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Ermächtigungsgrundlage für die Nacherhebung von Antidumpingzoll und Drittlandszoll ist Art. 220 Abs. 1 S. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12.10.1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG L 302/1; Zollkodex - ZK). Diese Norm ist trotz des Inkrafttretens des Unionzollkodexes noch anwendbar, da die Einfuhren und die Nacherhebung vor dem 01.05.2016 erfolgten. Gemäß Art. 220 Abs. 1 S. 1 ZK hat die nachträgliche buchmäßige Erfassung einer Zollschuld zu erfolgen, die nicht buchmäßig erfasst worden ist. Bisher nicht buchmäßig erfasst wurde der Antidumpingzoll, ohne dass sich die Klägerin auf Vertrauensschutz berufen kann (dazu 1.). Dasselbe gilt für den Drittlandszoll (dazu 2.). Der Nacherhebungsbescheid leidet nicht an einem Ermessensfehler (dazu 3.).
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1. Nicht erhoben wurde Antidumpingzoll in Höhe von 22,3 % gemäß Art. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 964/2010 des Rates vom 25.10.2010 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Fahrzeugräder aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. EU L 282/1; im Folgenden: Verordnung Nr. 964/2010). Nach Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung wird ein endgültiger Antidumpingzoll i. H. v. 22,3 % (Art. 1 Abs. 2 der Verordnung) eingeführt auf die Einfuhren von Rädern aus Aluminium für Kraftfahrzeuge, auch mit Zubehör, auch mit Reifen, mit Ursprung in der VR China, die derzeit unter den KN-Codes ex 8708 7010 und ex 8708 7050 eingereiht werden.
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Die Voraussetzungen für die Erhebung des Antidumpingzolls liegen vor (dazu 1.1 und 1.2). Auf Vertrauensschutz kann sich die Klägerin nicht berufen (dazu 1.3).
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1.1 Die Verordnung Nr. 964/2010 ist zeitlich ab dem 29.10.2010 anwendbar (Art. 5 der Verordnung Nr. 964/2010). Die Einfuhren der Räder fanden in der Zeit vom 23.03. bis zum 20.09.2012 statt. Die Räder sind - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - in die von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 964/2010 genannte TARIC-Warennummer 8708 7050 10 0 einzureihen. Der Zoll wurde der Höhe nach auf der Grundlage eines Zollsatzes i. H. v. 22,3 % zutreffend berechnet.
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1.2 Der Einzelrichter ist gemäß § 96 Abs. 1 S. 1 FGO davon überzeugt, dass die eingeführten Räder chinesischen Ursprungs sind, d. h. vollständig in der VR China hergestellt wurden und in Malaysia keine ursprungsbegründende Bearbeitung erfahren haben (vgl. FG Hamburg, Urt. v. 16.08.2013, 4 K 93/12, juris Rn. 35 m. w. N.). Der insoweit beweisbelastete Beklagte (BFH, Urt. v. 15.07.1986, VII R 145/85, juris Rn. 15; FG Hamburg, Urt. v. 17.05.2017, 4 K 147/15, S. 12 UA; Urt. v. 30.08.2005, IV 337/02, juris Rn. 26; Urt. v. 02.03.2011, 4 K 25/10, S. 13 UA [n. v.]; Beschl. v. 22.04.2014, 4 V 50/14, S. 12 BA [n. v.]; FG Düsseldorf, Urt. v. 11.06.2014, 4 K 1226/13, juris Rn. 28) hat diesen Nachweis geführt. Dies ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen, insbesondere dem OLAF-Mission Report OF-B1 nebst den Anhängen 5, 15 und 16. Im Einzelnen:
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Mithilfe der von den malaysischen Behörden zur Verfügung gestellten Daten konnte OLAF den Reiseweg der in Rede stehenden Container mit Rädern von der VR China über die Freizone nach Hamburg nachvollziehen. Von den 33 Containern, die D zwischen dem 08.11.2010 und dem 26.06.2012 in die EU ausgeführt hat, konnte OLAF für 22 Container belegen, dass diese aus der VR China in die Freizone verbracht und von dort über eine deutsche Zollstelle in die EU eingeführt wurden (Anhang 15 zum OLAF-Mission Report), weil sowohl die ZB1- als auch die ZB2-Meldungen als Herkunftsland China nannten. Sieben dieser Container (Anhang 15, 1. Spalte "MS Ref No": DE-1, DE-2, DE-3, DE-4, DE-5, DE-6, DE-7) wurden von der Klägerin als indirekte Vertreterin in die EU eingeführt (lfd. Nr. 1-7).
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Hinsichtlich der Einfuhren des Ausführers E konnte eine Zuordnung von Einfuhren aus der VR China via Port Klang in 30 Fällen erfolgen. In drei Fällen (Anhang 16, 1. Spalte "MS Ref No": DE-8, DE-9, DE-10) erfolgt die Einfuhr durch die Klägerin als indirekte Vertreterin (lfd. Nr. 8-10). Auch hier belegen sowohl die ZB1- als auch die ZB2-Meldungen als Herkunftsland die VR China.
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An der Stichhaltigkeit der von OLAF vorgenommenen Zuordnungen hat der Einzelrichter keine vernünftigen Zweifel. Wie sich aus den überzeugenden Erläuterungen der Explanatory Note zum OLAF-Mission Report ergibt, lässt sich der Wareneingang in die Freizone anhand einer ZB1-Nummer verfolgen. Da bei der ZB2-Meldung, die bei Ausgang von Waren aus der Freizone zu machen ist, die ZB1-Nummer anzugeben ist, kann nachvollzogen werden, woher die Waren stammten. Anders als die Klägerin meint, lässt es der OLAF-Bericht nicht offen, ob die Räder auch aus dem malaysischen Zollgebiet in die Freizone gelangt sein könnten. In diesem Fall hätte nämlich - wie sich aus der Explanatory Note ergibt - eine K1-Meldung abgegeben werden müssen.
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Anders als die Klägerin meint, behauptet der Beklagte nicht, dass alle offiziellen Unterlagen gefälscht seien. Er trägt dies lediglich im Hinblick auf die Ursprungszeugnisse, die den malaysischen Ursprung belegen sollen, vor. Rückschlüsse auf die Authentizität und inhaltliche Richtigkeit anderer Unterlagen oder Buchungsvorgänge lassen sich hieraus nicht ziehen. Es steht der Plausibilität der ZB-Meldungen nicht entgegen, dass die ZB1-Meldungen nach den ZB2-Meldungen abgegeben wurden, obwohl logisch die Einfuhr in die Freizone vor der Ausfuhr stattgefunden haben muss. Nach der Explanatory Note muss die ZB1-Meldung nämlich erst bis zu 30 Tage nach der tatsächlichen Ankunft der Ware in der Freizone abgegeben werden.
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Ernsthafte Zweifel an der Datenerhebung und Verknüpfung der Wareneingänge und -ausgänge hat der Einzelrichter nicht. Der Einzelrichter hält auch die Herkunftsangabe "China" in den ZB1- und ZB2-Meldungen für ausreichend, um einen chinesischen Ursprung im zollrechtlichen Sinne nachzuweisen. Da während der Verschiffung der hier in Rede stehenden Einfuhren ein Antidumpingzoll auf Einfuhren von Aluminiumrädern aus der VR China erhoben wurde, ist kein vernünftiger Grund erkennbar, warum man große Mengen Räder von China nach Malaysia verschiffen sollte, die entgegen der Angabe in der Zollanmeldung nicht chinesischen Ursprungs sind.
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Es steht der Überzeugung des Einzelrichters am chinesischen Ursprung der Räder nicht entgegen, dass der OLAF-Bericht keine Unterlagen über den Reiseweg enthält, sondern sich ausschließlich auf die von der Freizonenverwaltung gelieferten Daten beruft. Wie sich aus dem vom Beklagten ins Verfahren eingeführten OLAF-Abschlussbericht (OF-B2) zu Verbindungselementen ergibt, basieren die Daten, die OLAF übermittelt wurden, auf den Angaben derjenigen, die in der Freizone ein Zollverfahren eröffnet haben. Es ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, warum die Freizonenverwaltung derartige Zahlen fälschen sollte, insbesondere weil hierdurch belegt wird, dass die Freizone als Umschlagsplatz für Waren diente, für die Antidumpingzölle umgangen werden sollten.
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Gegen eine Verschiffung von Rädern malaysischen Ursprungs aus Malaysia nach China und zurück in die Freizone spricht auch, dass die Verkäuferin der Ware, die B, offensichtlich ein Tochterunternehmen des gleichnamigen chinesischen Unternehmens ist. Über dieses Unternehmen, die BB, Y-Road, M, China, findet sich auf der Seite ..., einem Portal für Handelsbeziehungen mit China, der folgende Firmeneintrag ...
...
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Die chinesische BB verfügte nach dieser Darstellung durch den Neubau einer Gießerei in China über ausreichend Kapazitäten, um Räder chinesischen Ursprungs zu liefern. Von Produktionskapazitäten außerhalb Chinas wird dagegen nicht berichtet.
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Über Kontakte der ... B zu malaysischen Herstellern von Aluminiumrädern ist nichts bekannt. Sie wurde im Jahr 2006 unter der Firma N gegründet und verlegte am 03.06.2011 ihren Firmensitz nach O, wobei die später datierten Handelsrechnungen für die hier in Rede stehenden Einfuhren als Firmensitz noch immer eine Adresse in P nennen. Am ... 2012 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet (...).
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Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Räder in der Freizone ursprungsbegründend verarbeitet wurden. Nach den Angaben der Verwaltung der Freizone ist dort jede Form der Warenverarbeitung verboten (siehe Explanatory Note).
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Schließlich erschüttern auch die den Zollanmeldungen beigefügten bzw. - für die drei Einfuhren aus März 2011 - nachgereichten präferentiellen Ursprungszeugnisse des malaysischen Ministry of International Trade and Industry (MITI) nicht die Überzeugung des Einzelrichters vom chinesischen Ursprung der Räder. Präferentielle Ursprungszeugnisse haben hinsichtlich des für die Erhebung des Antidumpingzolls maßgeblichen nichtpräferentiellen Ursprungs nur Indizwirkung (FG Düsseldorf, Urt. v. 11.06.2014, 4 K 1226/13 Z, juris Rn. 55). Diese Wirkung ist hier weggefallen, weil die in den Ursprungszeugnissen ausgewiesene Ursprungseigenschaft aufgrund des nach den OLAF-Feststellungen anzunehmenden chinesischen Ursprungs der eingeführten Räder gerade keine Bestätigung gefunden hat. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Ursprungszeugnisse nicht für ungültig erklärt worden sind.
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1.3 Die Klägerin kann für die Nacherhebung des Antidumpingzolls keinen Vertrauensschutz beanspruchen. Nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) Unterabs. 1 ZK erfolgt keine nachträgliche buchmäßige Erfassung, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vernünftigerweise vom Zollschuldner nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Bestimmungen über die Zollerklärung eingehalten hat. Die ergänzenden Voraussetzungen für die Gewährung von Vertrauensschutz nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) Unterabs. 2-5 ZK gelten nicht für die Erhebung von Antidumpingzöllen, sondern nur den Präferenzstatus einer Ware (siehe unten 2.2).
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Die Voraussetzungen von Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) Unterabs. 1 ZK sind bereits deshalb nicht gegeben, weil der Beklagte keinem aktiven Irrtum unterlegen ist. Aktiver Irrtum bedeutet, dass die Zollbehörde den Irrtum aktiv begehen muss und ihm nicht lediglich unterliegen darf, etwa weil sie ungeprüft die Angaben in der Zollanmeldung übernommen hat. Vielmehr muss der Irrtum auf ein Handeln der Zollbehörde zurückzuführen sein (BFH, Beschl. v. 28.11.2005, VII B 116/05, juris, Rn. 7).
- 52
Ein in diesem Sinne beachtlicher Irrtum des Beklagten liegt offensichtlich nicht vor, soweit der Beklagte die Zollanmeldungen mit den laufenden Nummern 1-4, 7-10 ohne weitere Prüfung angenommen hat. Auch im Hinblick auf die beiden Zollanmeldungen vom 15.05.2012 (lfd. Nr. 5, 6) liegt kein derartiger Irrtum vor. Der Beklagte hat nämlich lediglich eine "[s]tichprobenweise Beschaffenheitsbeschau" vorgenommen. Ausweislich der insoweit gleichlautenden Befundberichte (...) ging es dabei lediglich darum, die "Einreihung [zu] prüfen". Hierzu wurden zwar auch die Ursprungszeugnisse betrachtet, allerdings lediglich um "eine Übereinstimmung zwischen der Zollanmeldung, den Unterlagen und der tatsächlichen Ware herstellen zu können". Eine Prüfung der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit der Ursprungszeugnisse fand nicht statt. Bei der ebenfalls erfolgten Prüfung "hinsichtlich 42er Verfahren" - also der einfuhrumsatzsteuerbefreiten Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat - kann es schon deshalb nicht zu einer Prüfung der Ursprungszeugnisse gekommen sein, weil die Frage, aus welchem Drittland die Ware stammt, hierfür nicht relevant ist.
- 53
Auch die nachträgliche Anerkennung der Ursprungszeugnisse für die Einfuhren aus März 2012 stellt keinen aktiven Irrtum der Zollbehörden dar. Zwar muss der Irrtum der Zollbehörden nicht zwingend bei der in Rede stehenden Zollabfertigung erfolgen. Vertrauensschutzbegründend können auch Irrtümer bei einer vorherigen, gleich gelagerten Abfertigung sein (siehe FG Hamburg, Urt. v. 20.01.2012, 4 K 125/10, juris Rn. 23). Erforderlich ist jedoch stets, dass es sich um einen aktiven Irrtum handelt. So lag der Fall, der dem Urteil des BFH vom 20.08.1991 (VII R 123/89) zugrunde lag und auf den die Klägerin sich berufen hat. Dort hatte die Zollbehörde über eine Tarifierungsfrage im Rahmen eines Änderungsbescheids entschieden und diese Tarifierungsauffassung bei späteren Einfuhren zugrunde gelegt (juris Rn. 16). Der vorliegende Fall liegt jedoch anders. Wie dargelegt, hat der Beklagte die vorgelegten Ursprungszeugnisse weder auf ihre Echtheit noch auf ihre inhaltliche Richtigkeit hin überprüft.
- 54
Auf den auch im öffentlichen Recht anwendbaren Grundsatz von Treu und Glauben kann sich die Klägerin nicht berufen. Die Vertrauensschutzregeln des Art. 220 Abs. 2 ZK sind spezialgesetzliche Positivierungen dieses Grundsatzes. Sie enthalten abschließende Regelungen, so dass nicht ergänzend auf allgemeine Rechtsgrundsätze zurückgegriffen werden kann (ausführlich FG Hamburg, Urt. v. 27.10.2009, 4 K 129/07, juris Rn. 33).
- 55
2. Der Beklagte hat auch zu Recht Drittlandszoll i. H. v. 4,5 % für die unter der Unterposition 8708 7050 KN eingeführten Räder nacherhoben. Der Tatbestand von Art. 220 Abs. 1 ZK ist erfüllt (dazu 2.1). Auf Vertrauensschutz kann sich die Klägerin nicht berufen (dazu 2.2).
- 56
2.1 Auch für den Drittlandszoll sind die Voraussetzungen des Art. 220 Abs. 1 S. 1 ZK erfüllt. Der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag ist nicht buchmäßig erfasst worden. Im vorliegenden Fall ist abweichend von den ursprünglichen Einfuhrabgabenbescheiden bzw. - hinsichtlich der Einfuhren im März 2012 - den drei Erstattungsbescheiden vom 06.06.2012 der nach Art. 20 Abs. 3 Buchst. a) ZK i. V. m. der Kombinierten Nomenklatur vorgesehene Drittlandszollsatz anzuwenden. Wenn sich bei einer nachträglichen Prüfung keine Bestätigung für die im Ursprungszeugnis enthaltene Angabe über den Warenursprung finden lässt, ist daraus zu schließen, dass die Ware unbekannten Ursprungs ist und dass das Zeugnis demnach zu Unrecht ausgestellt und der Vorzugstarif zu Unrecht gewährt worden ist (vgl. EuGH, Urt. v. 08.11.2012, C-438/11, Rn. 18 m. w. N.). So liegt der Fall hier. Nach den OLAF-Ermittlungen (siehe oben 1.2) hat der behauptete Ursprung nicht nur keine Bestätigung gefunden, sondern es steht zur Überzeugung des Einzelrichters fest, dass die Räder tatsächlich aus der VR China stammen.
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2.2 Die Klägerin kann keinen Vertrauensschutz beanspruchen.
- 58
Der Vertrauensschutztatbestand des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) Unterabs. 1 ZK (siehe oben 1.3) wird ergänzt um die Unterabs. 2-5 von Art. 220 Abs. 2 ZK. Nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) Unterabs. 2 ZK gilt bei der Ermittlung des Präferenzstatus einer Ware im Rahmen eines Systems der administrativen Zusammenarbeit unter Beteiligung einer Behörde eines Drittlands die Ausstellung einer Präferenzbescheinigung durch diese Behörde, falls sich die Bescheinigung später als unrichtig erweist, als ein Irrtum, der vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte. Nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) Unterabs. 3 ZK stellt die Ausstellung einer unrichtigen Bescheinigung jedoch grundsätzlich keinen Irrtum dar, wenn die Bescheinigung auf einer unrichtigen Darstellung der Fakten durch den Ausführer beruht. Auch wenn es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Ausführer nachlässig gehandelt hat, trägt der Einführer die Beweislast dafür, dass die Ausstellung des Ursprungszeugnisses auf einer richtigen Darstellung der Fakten durch den Ausführer beruht, sofern die Präferenzbehandlung - wie auch bei dem hier einschlägigen Allgemeinen Präferenzsystem - durch einen einseitigen Akt der EU eingeführt worden ist (EuGH, Urt. v. 08.11.2012, C-438/11, Rn. 38 - Lagura; s. a. Urt. v. 09.03.2006, C-293/04, Rn. 42 - Beemsterboer; FG Düsseldorf, Urt. v. 11.06.2014, 4 K 1226/13 Z, juris Rn. 98; FG Hamburg, Urt. v. 17.05.2017, 4 K 147/15, S. 17 UA). Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn offensichtlich ist, dass die ausstellenden Behörden wussten oder hätten wissen müssen, dass die Waren die Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung nicht erfüllten. Das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Rückausnahme muss die Klägerin beweisen (EuGH, Urt. v. 09.03.2006, C-293/04, Rn. 45 - Beemsterboer; FG Düsseldorf, Urt. v. 11.06.2014, juris, Rn. 98 m. w. N; FG Hamburg, Urt. v. 17.05.2017, 4 K 147/15, S. 17 UA).
- 59
Nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) Unterabs. 4 ZK kann der Abgabenschuldner ferner Gutgläubigkeit nur geltend machen, wenn er darlegen kann, dass er sich während der Zeit des betreffenden Handelsgeschäfts mit gebotener Sorgfalt vergewissert hat, dass alle Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung erfüllt worden sind. Ob die Klägerin ihrer Erkundigungspflicht nachgekommen ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob sie aufgrund ihrer Berufserfahrung die fehlende Ursprungseigenschaft hätte erkennen können, ob es sich etwa um ein ungewöhnliches Einfuhrgeschäft gehandelt hat oder ob sich ihr Zweifel hätten aufdrängen müssen, ob die Ursprungs begründende Herstellung im Ausfuhrland überhaupt möglich ist und ob diese Zweifel hätten ausgeräumt werden können (BFH, Urt. v. 16.12.2008, VII R 15/08, juris Rn. 19).
- 60
Die Voraussetzungen für die Gewährung von Vertrauensschutz sind hier nicht erfüllt. Bei der Nacherhebung des Drittlandzolls wegen des Wegfalls der gewährten Zollpräferenz für Malaysia gilt zwar die Ausstellung des mit der Einfuhranmeldung vorgelegten Ursprungszeugnisses, in dem das MITI den malaysischen Ursprung der Räder bescheinigt hat, zunächst als Irrtum, da die Bescheinigung sich wegen des durch OLAF ermittelten chinesischen Ursprungs der Warensendungen als unrichtig erwiesen hat (siehe oben 1.2). Die Klägerin hat jedoch nicht bewiesen, dass die Ausführer bei den Ausfuhranmeldungen aus Malaysia richtige Angaben gemacht haben. Es ist nach Aktenlage im Einzelnen unklar, welche Angaben die Ausführer bei der Beantragung der Ursprungszeugnisse gemacht haben. Bei den ZB1- und den ZB2-Meldungen jedenfalls wurde als Ursprungsland die VR China angegeben (siehe Anhang 5, 15, 16 zum Mission Report). Aus dem Umstand allein, dass ein Ursprungszeugnis ausgestellt wurde, kann die Klägerin nicht ableiten, dass der Ausführer richtige Angaben gemacht hat. Das MITI, das die Ursprungszeugnisse ausstellt, ist eine unabhängig von der Freizonenverwaltung arbeitende Behörde. Erst durch die Verknüpfung der ZB1-Einfuhrdaten mit den ZB2-Ausfuhrdaten wurde das MITI auf die unrichtige Ursprungsbescheinigung aufmerksam gemacht.
- 61
Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die malaysischen Zollbehörden wussten oder hätten wissen müssen, dass die Voraussetzungen für die Bescheinigung des malaysischen Ursprungs tatsächlich nicht gegeben sind.
- 62
Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die Klägerin sich mit der gebotenen Sorgfalt vergewissert hat, dass die Einfuhren malaysischen Ursprungs sind oder sie sich auf das insoweit sorgfältige Verhalten der A berufen kann. Daher musste auch der Zeuge H nicht gehört werden. Er könnte im Übrigen auch nicht bezeugen, wo die Räder, für deren Import Einfuhrabgaben nacherhoben wurden, genau hergestellt wurden, da er nach dem Vortrag der Klägerin die Produktion genau dieser Waren nicht überwacht hat.
- 63
3. Der Nacherhebungsbescheid 27.08.2014 es nicht ermessensfehlerhaft. Die Ermessensentscheidung ist nach § 102 Satz 1 FGO vom Gericht nur daraufhin zu überprüfen, ob der Verwaltungsakt deshalb rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Ein Ermessensfehler in Form des hier einzig in Betracht kommenden Ermessensausfalls liegt nicht vor. Da der Beklagte im Nacherhebungsbescheid auf den Umstand hingewiesen hat, dass die Klägerin mit der A gesamtschuldnerisch haftet, kann geschlossen werden, dass sie sich bewusst war, eine Auswahlentscheidung treffen zu müssen. Die hierfür erforderliche Begründung, die im Einspruchsverfahren nachgeholt werden kann (BFH, Urt. v. 20.06.2004, VII R 20/02, juris Rn. 16; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, 137. EL Aug. 2014, § 5 AO Rn. 71 m. w. N.), hat die Klägerin in der Einspruchsentscheidung geliefert.
- 64
Aus dem Umstand, dass die Klägerin als (indirekte) Stellvertreterin gemäß Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 1, 2. Anstrich ZK gehandelt hat, lässt sich keine Ermessensreduzierung auf Null dahingehend ableiten, dass ihre Inanspruchnahme ermessensfehlerhaft wäre. Bei der indirekten Stellvertretung im Sinne des ZK handelt es sich nämlich nicht um eine Stellvertretung im Sinne von §§ 164 ff. BGB, bei dem Zurechnungssubjekt des Handelns nicht der Vertreter sondern der Vertretene ist. Vielmehr handelt der Vertreter im eigenen Namen und nur wirtschaftlich für eine andere Person. Nach Art. 4 Nr. 18, 1. Alt. ZK ist der indirekte Vertreter Zollanmelder und als solcher Steuerschuldner gem. Art. 201 Abs. 3 Unterabs. 1 S. 1 ZK. Vor dem Hintergrund dieser zollschuldrechtlichen Gleichstellung des indirekten Vertreters mit dem Vertretenen wäre es widersinnig, wenn der indirekte Stellvertreter grundsätzlich nicht herangezogen werden dürfte.
- 65
II.
Die Klage führt auch mit den Hilfsanträgen nicht zum Erfolg.
- 66
1. Mit dem ersten Hilfsantrag ist die Klage bereits unzulässig. Das hinsichtlich der Erstattungsanträge gemäß § 44 Abs. 1 FGO erforderliche Einspruchsverfahren wurde bisher nicht durchgeführt. Die Klage ist insoweit auch nicht als Untätigkeitsklage gemäß § 46 Abs. 1 S. 1 FGO abweichend von § 44 FGO zulässig. Dies ist der Fall, wenn über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Ein derartiger sachlicher Grund liegt vor. Der Beklagte hat nämlich über den Untätigkeitseinspruch vom 20.10.2015 hinsichtlich des Erstattungsantrags vom 05.09.2014 nicht entschieden, weil die im vorliegenden Rechtsstreit zu klärende Frage, ob die Nacherhebung von Einfuhrabgaben mit Bescheid vom 27.08.2014 zu Recht erfolgte, für den Erstattungsantrag nach Art. 236 ZK eine Vorfrage ist, ohne deren Beantwortung über diesen Erstattungsantrag nicht entschieden werden kann. Auch soweit der Erstattungsantrag auf Art. 239 ZK gestützt wird, setzt er das Bestehen der Einfuhrabgabenschuld voraus. Vor diesem Hintergrund ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Entscheidung über die Erstattungsanträge zurückgestellt hat.
- 67
Gleichzeitig sei darauf hingewiesen, dass der Beklagte rechtlich nicht gehindert wäre, aus Gründen der Verfahrensökonomie die Einspruchsverfahren über die originäre Abgabenerhebung und den oder die Erstattungsanträge parallel zu führen. Auf das Abhängigkeitsverhältnis von originärer Abgabenerhebung und Erfolgsaussichten eines Erstattungsantrags kann auch im gerichtlichen Verfahren noch hinreichend Rücksicht genommen werden.
- 68
2. Auch mit dem weiteren Hilfsantrag ist die Klage unzulässig. Hierfür fehlt bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung bekräftigt hat, wird er über den Erstattungsantrag entscheiden, sobald das Bestehen der Einfuhrabgabenschuld rechtskräftig feststeht.
- 69
Da gegen das Unterlassen, über den Erstattungsantrag vom 05.09.2014 zu entscheiden, der Einspruch gemäß § 347 Abs. 1 S. 2 AO statthaft wäre, ist die Klage mit dem weiteren Hilfsantrag auch gemäß § 44 FGO unzulässig. Die Voraussetzungen von § 46 FGO liegen - wie oben (1.) - dargestellt, nicht vor. Nachrichtlich wird darauf hingewiesen, dass der in der ursprünglichen Fassung des Hilfsantrags gestellte Aussetzungsantrag, der als separater Antrag zu behandeln gewesen wäre, keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, da die Klage auch hinsichtlich der Hilfsanträge entscheidungsreif war.
- 70
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 115 Abs. 2 FGO), sind nicht gegeben.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Finanzgericht Hamburg Urteil, 24. Juli 2017 - 4 K 162/15
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Urteil einreichenFinanzgericht Hamburg Urteil, 24. Juli 2017 - 4 K 162/15 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
Tatbestand
- 1
Die Klägerin wendet sich gegen die Nacherhebung von Drittlandszoll und Antidumpingzoll.
- 2
Die Klägerin meldete in der Zeit vom 30.07.2012 bis 05.10.2012 mit insgesamt sechs Zollanmeldungen Aluminiumheizkörper, die sie von dem in Malaysia ansässigen Unternehmen mit der Firma "A ..." (im Folgenden: Firma A) erworben hatte, unter der Position 7616 9910 910 mit einem Gesamtzollwert von rund € ... zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr mit steuerbefreiender Lieferung an. Unter Hinweis auf Ursprungszeugnisse nach Formblatt A, die vom malaysischen Ministry of International Trade and Industry (im Folgenden: MITI) ausgestellt worden waren und einen Ursprung der Ware in Malaysia bescheinigen, beantragte die Klägerin die Anwendung eines Präferenzzollsatzes. Im Einzelnen handelt es sich um die folgenden Zollanmeldungen:
- 3
Zollanmeldung
Datum
Container
Ursprungszeugnis
1
AT/C/42/...-1
30.07.12
H...-1,
KL2012/...-1v.
F...-2,
28.06.12
T...-3
2
AT/C/42/...-2
30.07.12
C...-4,
KL2012/...-2 v
G...-5,
21.06.12
H...-6,
H...-7
3
AT/C/42/...-3
09.08.12
F...-8,
KL2012/...-3 v.
H...-9
13.07.12
4
AT/C/42/...-4
28.08.12
H...-10,
KL2012/...-4 v.
C...-11,
13.08.12
G...-12
5
AT/C/42/...-5
19.09.12
F...-13,
KL2012/...-5 v.
T...-14,
22.08.12
G...-15
6
AT/C/42/...-6
05.10.12
H...-16,
KL2012/...-6 v.
G...-17,
03.09.12
F...-18
- 4
Die Ursprungszeugnisse enthalten in Feld 12 eine Erklärung des Ausführers, dass die Ware in Malaysia produziert worden sei, und in Feld 11 die Erklärung des MITI, dass "on the basis of control carried out" bestätigt werde, dass die Erklärung des Ausführers zutreffend sei.
- 5
Das Zollamt nahm die Zollanmeldungen an und erteilte anmeldungsgemäße Einfuhrabgabenbescheide unter Anwendung des Zollsatzes von 2,5% für Waren mit Ursprung aus Malaysia.
- 6
Nach Hinweisen auf eine mögliche Umgehung von Antidumpingzollmaßnahmen unternahm das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom 14. bis 18.01.2013 eine Missionsreise nach Malaysia. Aufgrund der dort gewonnenen Erkenntnisse dehnte es seine Untersuchungen auf die hier in Rede stehenden Aluminiumheizkörper aus. Mit Bericht vom 07.05.2013 (THOR 11467) teilte es den Mitgliedstaaten die Ergebnisse der Untersuchung zu Umgehungsmaßnahmen im Hinblick auf Aluminiumheizkörper mit (...). Nach Auswertung der Daten über Ein- und Ausgänge von Waren aus der malaysischen "Free Commercial Zone Port Klang" (Freizone) sei festgestellt worden, dass Aluminiumheizkörper aus der Volksrepublik (VR) China in die Freizone und von dort nach Umladung ohne weitere Be- oder Verarbeitung ins EU-Zollgebiet exportiert würden.
- 7
Der Beklagte erhob auf dieser Grundlage mit dem Einfuhrabgabenbescheid vom 04.11.2013 (AT/S/00/...) Zoll in Höhe von insgesamt ... € nach. Im Einzelnen handelt es sich um die Differenz zwischen dem Drittlandszollsatz von 6 % und dem ursprünglich angewandten Präferenzzollsatz von 2,5 % in Höhe von ... € sowie 61,4% Antidumpingzoll in Höhe von ... €. Grund für die Nacherhebung sei, dass die Heizkörper ihren Ursprung in der VR China hätten. Von dort aus seien sie nach Malaysia verschifft und nach Umladung ohne weitere Be- oder Verarbeitung ins EU-Zollgebiet ausgeführt worden. Die vorgelegten Ursprungszeugnisse könnten nicht anerkannt werden.
- 8
Den hiergegen eingelegten Einspruch vom 16.11.2013, den die Klägerin mit Schreiben vom 04.12.2013 und vom 21.02.2014 begründete, wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 26.02.2014 als unbegründet zurück. Rechtsgrundlage für die Nacherhebung sei Art. 220 Abs. 1 ZK. Maßgeblich für die Entstehung der Zollschuld sei die Annahme der Zollanmeldung (Art. 201 Abs. 2 ZK). Aufgrund der Ermittlungen von OLAF sei gesichert, dass die Ware nicht ihren Ursprung in Malaysia, sondern in der VR China habe. Daher sei die Differenz zwischen dem angewendeten Präferenzzollsatz und dem Drittlandszollsatz nachzuerheben. Nach Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1039/2012 sei der allgemeine Zollsatz i. H. v. 61,4 % anzuwenden, da die Klägerin keine Handelsrechnung eines Unternehmens vorgelegt habe, für die ein unternehmensspezifischer Zollsatz in der Verordnung festgelegt sei. Die Forderung sei nicht gemäß Art. 218 Abs. 2 Unterabs. 2 ZK verfristet. Die Art. 217 f. ZK befassten sich mit der buchmäßigen Erfassung. Die dort genannte Frist habe nur Bedeutung für die Abführung der Eigenmittel an die Kommission. Die nachträgliche buchmäßige Erfassung werde in Art. 220 ZK geregelt. Die Dreijahresfrist gemäß Art. 221 Abs. 3 ZK, die frühestens im Juli 2012 begonnen habe, sei bei Erlass des Abgabenbescheids im November 2013 noch nicht abgelaufen gewesen. Die Voraussetzungen des Vertrauensschutztatbestandes in Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) Unterabs. 1 ZK lägen nicht vor. Es sei schon kein aktiver Irrtum ersichtlich. Das Zollamt habe die Einfuhranmeldung und insbesondere die Angabe des Ursprungslandes ohne weitere Prüfung übernommen.
- 9
Hinsichtlich des nacherhobenen Zolls seien die erweiterten Möglichkeiten des Vertrauensschutzes nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) Unterabs. 2-5 ZK zu prüfen. Die Nichtanerkennung von Ursprungszeugnissen im Falle autonom gewährter Zollpräferenzen, zu denen auch die auf der Grundlage des Allgemeinen Präferenzsystems gewährten Handelserleichterungen für malaysische Waren gehörten, könne auch auf eigene Ermittlungen gestützt werden. Im vorliegenden Fall habe OLAF im Zusammenwirken mit den malaysischen Behörden festgestellt, dass die Heizkörper aus der VR China stammten. Ein Irrtum, der vernünftigerweise nicht habe erkannt werden können, liege grundsätzlich vor, wenn ein falsches Dokument von der zuständigen Behörde eines Drittlandes ausgestellt worden sei. Dies sei jedoch dann nicht der Fall, wenn die falsche Bescheinigung darauf zurückzuführen sei, dass die drittländische Behörde durch eine unrichtige Darstellung der Fakten vom Ausführer irregeführt worden sei. Bei der Ausstellung von Ursprungszeugnissen nehme die Zollstelle eine Schlüssigkeitsprüfung vor, auf deren Grundlage sie im Feld 11 des Ursprungszeugnisses den Ursprung bescheinige. Aus der Formulierung "on the basis of control carried out" ergebe sich kein aktiver Irrtum der malaysischen Behörden, weil hieraus kein Rückschluss auf eine tatsächliche aktive Prüfung gezogen werden könne. Aufgrund der OLAF-Ermittlungsergebnisse sei vielmehr gesichert, dass der Ausführer im Feld 12 unzutreffende Angaben gemacht habe. Da schon kein Irrtum vorliege, sei es unerheblich, ob die Klägerin gutgläubig gehandelt habe. Im Übrigen reiche es nicht aus, dass der malaysische Ausführer erklärt habe, die Heizkörper selbst hergestellt zu haben. Das Schreiben der Firma A vom 17.04.2012 enthalte das Versprechen, Aluminiumheizkörper mit den gewünschten Parametern und mit malaysischen Form A zu liefern. Im Lichte der OLAF-Ermittlungen genüge dieses Schreiben gerade nicht, Zweifel hinsichtlich betrügerischer Maßnahmen zu entkräften.
- 10
Mit der am 21.03.2014 erhobenen Klage, die zunächst unter dem Aktenzeichen 4 K 62/14 geführt wurde, verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Zeit der hier in Rede stehenden Einfuhren habe noch die Verordnung (EU) Nr. 402/212 vom 11.05.2012 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls gegolten; Die Verordnung (EU) Nr. 1039/2012 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls sei erst am 09.11.2012 in Kraft getreten. Nach Art. 218 Abs. 2 Unterabs. 2 ZK müsse eine Zollschuld, die einen vorläufigen Antidumpingzoll betreffe, spätestens zwei Monate nach Veröffentlichung der Verordnung, mit der der endgültige Antidumpingzoll festgesetzt werde, buchmäßig erfasst werden. Diese Frist sei vorliegend nicht eingehalten worden, da der angefochtene Bescheid erst am 04.11.2013 erlassen worden sei. Der insoweit beweisbelastete Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass die Heizkörper ihren Ursprung in der VR China hätten. Aus dem OLAF-Bericht lasse sich allenfalls entnehmen, dass die hier in Rede stehenden Waren aus der VR China nach Malaysia verschifft worden seien; der chinesischen Ursprung ergebe sich hieraus nicht. Der OLAF-Bericht sei unrichtig und unvollständig. Produktionstätigkeit sei in der Freizone durchaus erlaubt. Die Klägerin habe mehrere Unternehmen ausfindig gemacht, die in der Freizone produzierten. Da der OLAF-Bericht insoweit mangelhaft sei, könne er nicht als Beweismittel herangezogen werden. Außerdem sei der Bericht sowie die angeblich erfassten Tatsachen der Klägerin nicht unmittelbar zugänglich gemacht worden. OLAF hätte zumindest vor Ort eine Kontrolle des Sachregisters durchführen müssen. Die Klägerin habe bei der EU-Kommission beantragt, ihr sämtliche Informationen zur Verfügung zu stellen, die als Tatsachengrundlage für den OLAF-Bericht verwendet worden seien.
- 11
Der Nacherhebungsbescheid sei hinsichtlich des Drittlandszolls rechtswidrig, weil ihm der Vertrauenstatbestand des Art. 220 Abs. 2 Buchst b) ZK entgegenstehe. Das MITI sei eine Zollbehörde im Sinne der Vorschrift. Ihm sei beim Ausstellen der Ursprungszeugnisse ein aktiver Irrtum unterlaufen, denn es habe nicht bloß die Angaben des Ausführers übernommen, sondern den Ursprung der Heizkörper selbst ermittelt. Das ergebe sich aus der verwendeten Formulierung "on the basis of control carried out".
- 12
Es könne dahinstehen, ob der Ausführer unrichtige Angaben gemacht habe. Sie führten nämlich nicht zur Versagung des Vertrauensschutzes, wenn die Behörde von den unrichtigen Angaben gewusst habe oder hätte wissen müssen, wovon vorliegend auszugehen sei, weil das MITI eigene Untersuchungen vorgenommen habe. Im Übrigen trage der Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für die Behauptung, der Ausführer habe unrichtige Angaben gemacht. Der OLAF-Bericht enthalte Unstimmigkeiten. Da Ziff. 7.1 im OLAF-Bericht geschwärzt sei, sei nicht ersichtlich, ob ihr Lieferant - die Firma A - dort aufgeführt sei. Durch die Analyse eines anderen Falles habe OLAF bestimmte chinesische und malaysische Vermittler identifizieren können. Wenn OLAF auf der Grundlage von Datenanalysen und abgeleiteter Marktkenntnisse zu dem Schluss kommen könne, dass bestimmte Unternehmen betrügerisch gehandelt hätten, stelle sich die Frage, warum das MITI hiervon keine Kenntnis gehabt habe. Dies lasse nur den Schluss zu, dass das MITI seine Pflichten bei der Prüfung der Ursprungszeugnisse verletzt habe.
- 13
Die Klägerin sei wegen der Erklärungen des Ausführers, dass die Heizkörper in Malaysia ursprungsbegründend verarbeitet bzw. hergestellt worden seien, gutgläubig gewesen. Zu Zweifeln an der Richtigkeit der Erklärungen habe sie keinen Anlass gehabt, weil auch in Malaysia Aluminiumheizkörper zusammengebaut werden könnten. Ihre Gutgläubigkeit ergebe sich nach Art. 220 Abs. 2 Buchst b) Unterabs. 2 ZK bereits aus dem Umstand, dass das MITI die Präferenznachweise ausgestellt habe. Außerdem habe auch der Lieferant erklärt, dass er die Heizkörper selbst ursprungsbegründend verarbeitete bzw. herstelle. Aus der Geschäftsbeziehung hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben, die die Richtigkeit dieser Angaben Zweifel hätte ziehen sollen. Aus den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen ergebe sich, dass das MITI über eine bloße Schlüssigkeitsprüfung hinaus die Unterlagen aktiv geprüft habe. Das MITI habe ohne Vorlage einer Herstellerlizenz bescheinigt, dass die Waren vollständig in Malaysia erzeugt worden seien. Aus den Unterlagen ergebe sich, dass die Klägerin gutgläubig gewesen sei und gleichzeitig, dass das MITI die mutmaßlich falschen Angaben der Firma A hätte erkennen müssen.
- 14
Die Klägerin beantragt,
den Einfuhrabgabenbescheid vom 04.11.2013 (AT/S/00/...) in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ... 2014 (RL ...) aufzuheben.
- 15
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
- 16
Er bezieht sich auf seinen vorgerichtlichen Vortrag und führt ergänzend aus: Art. 218 Abs. 2 ZK sei nicht einschlägig, weil es hier um die nachträgliche buchmäßige Erfassung gehe. Hierauf sei allein Art. 220 ZK anzuwenden. In der Freizone sei keine Produktion erlaubt. Es sei bei der Freihandelszone Port Klang zwischen der "Free Commercial Zone" und der "Free Industrial Zone" zu unterscheiden. Der OLAF-Bericht betreffe die Free Commercial Zone und nicht die Free Industrial Zone. In der Freihandelszone gäbe es ausschließlich die von der zuständigen Behörde (Port Klang Authority) verwalteten und überwachten Verfahren ZB 1, ZB 2, ZB 3 und ZB 4. Bei der Ausfuhr aus der Freihandelszone müsse die Registriernummer des Wareneingangs angegeben werden. Die Anlage 3c zum OLAF-Bericht vom 07.05.2013 (...) enthalte die Liste der ZB2-Anmeldungen, mit denen die Heizkörper, um die es hier geht, aus Malaysia ausgeführt worden seien. Diesen Anmeldungen sei jeweils eine ZB1-Anmeldung zugeordnet. Durch den Abgleich der Daten habe nachgewiesen werden können, dass die Waren in Malaysia lediglich umgeladen worden seien. Der Vortrag der Klägerin zur Produktionstätigkeit anderer Firmen sei wenig zielführend. Im Übrigen habe sie keine Herstellungslizenz für die Firma A vorgelegt. Diese wäre nach dem einschlägigen malaysischen Recht erforderlich.
- 17
Auch für die Nacherhebung des Drittlandszolls, auf die sich die Klägerin jetzt nur noch beziehe, könne sie sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Die aktenkundige Korrespondenz zwischen ihr und ihrer Lieferantin bestehe aus zwei Schriftstücken. Die Firma A habe im Schreiben vom 17.04.2012 in Aussicht gestellt, Aluminiumheizkörper mit malaysischen Form A zu liefern. Im Klageverfahren 4 K 55/15 habe die Klägerin noch ein Schriftstück vom 30.04.2012 vorgelegt, aus dem deutlich werden solle, dass sie davon habe ausgehen können, dass die Heizkörper in Malaysia produziert würden. Keines dieser allgemein gehaltenen Schriftstücke sei jedoch geeignet, substantiiert nachzuweisen, dass sich die Klägerin vergewissert habe, dass die Heizkörper eine Präferenzbehandlung erhalten könnten. Aus der vorgelegten Spontanmitteilung der ... Zollverwaltung ergebe sich, dass die Klägerin den Kaufpreis für die Aluminiumheizkörper aus Malaysia über eine Bankverbindung einer chinesischen Firma übermittelt habe und es sich hierbei nicht um das Unternehmen handele, dass in der Handelsrechnung für die Aluminiumheizkörper angegeben gewesen sei.
- 18
Ergänzend wird auf die Sachakte des Beklagten (2 Leitz-Ordner) sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe
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I.
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Einfuhrabgabenbescheid Nr. AT/S/00/... vom 04.11.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ... 2014 (RL ...) ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).
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Ermächtigungsgrundlage für die Nacherhebung von Antidumpingzoll und Drittlandszoll ist Art. 220 Abs. 1 S. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12.10.1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG L 302/1; Zollkodex - ZK). Diese Norm ist trotz des Inkrafttretens des UZK noch anwendbar, da die Einfuhren und die Nacherhebung vor dem 01.05.2016 erfolgten. Gemäß Art. 220 Abs. 1 S. 1 ZK hat die nachträgliche buchmäßige Erfassung einer Zollschuld zu erfolgen, die nicht buchmäßig erfasst worden ist. Nicht heranzuziehen ist Art. 218 ZK, so dass die von der Klägerin behauptete Überschreitung der in Art. 218 Abs. 2 Unterabs. 2 ZK genannten Frist nicht relevant ist. Die Voraussetzungen von Art. 220 Abs. 1 S. 1 ZK sind erfüllt. Bisher nicht buchmäßig erfasst wurde der Antidumpingzoll, ohne dass sich die Klägerin auf Vertrauensschutz berufen kann (dazu 1.). Dasselbe gilt für den Drittlandszoll (dazu 2.).
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1. Nicht erhoben wurde Antidumpingzoll in Höhe von 61,4 % gemäß Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 402/2012 vom 10.05.2012 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Aluminiumheizkörpern mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. EU L 124/17 vom 11.05.2012; im Folgenden: Vorläufige AD-Verordnung) i. V. m. Art. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1039/2012 vom 29.10.2012 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Aluminiumheizkörpern mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. EU L 310/1 vom 09.11.2012; im Folgenden: AD-Verordnung). Da zur Zeit der Einfuhren zwischen dem 30.07. und dem 05.10.2012 noch die Vorläufige AD-Verordnung galt, hätte der Antidumpingzoll in Form einer Sicherheit geleistet werden müssen (Art. 1 Abs. 3 Vorläufige AD-Verordnung). Mit Inkrafttreten der AD-Verordnung am 10.11.2012 wäre gemäß Art. 2 dieser Verordnung eine auf der Grundlage der Vorläufigen AD-Verordnung geleistete Sicherheit endgültig zu vereinnahmen gewesen. Wurde es versäumt, eine Sicherheit zu verlangen, kann nach Inkrafttreten der AD-Verordnung auf dieser Grundlage direkt der Zoll nachgefordert werden.
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1.1 Die eingeführten Aluminiumheizkörper gehören zu den in Art. 1 Abs. 1 der Vorläufigen AD-Verordnung bzw. Art. 1 Abs. 1 der AD-Verordnung genannten Waren der Unterposition 7616 9990 91. Nach Art. 1 Abs. 2 der Vorläufigen AD- Verordnung sowie Art. 1 Abs. 2 der AD-Verordnung beträgt der Antidumpingzollsatz grundsätzlich die vom Beklagten geltend gemachten 61,4 % des Nettopreises frei Grenze unverzollt. Da der Hersteller der Heizkörper unbekannt ist, kann kein individueller Zollsatz zur Anwendung kommen.
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1.2 Der Einzelrichter ist gemäß § 96 Abs. 1 S. 1 FGO davon überzeugt, dass die eingeführte Ware chinesischen Ursprungs ist. Der insoweit beweisbelastete Beklagte (BFH, Urt. v. 15.07.1986, VII R 145/85, juris, Rn. 15; FG Hamburg, Urt. v. 30.08.2005, IV 337/02, juris, Rn. 26; Urt. v. 02.03.2011, 4 K 25/10, S. 13 UA [n. v.]; Beschl. v. 22.04.2014, 4 V 50/14, S. 12 BA [n. v.]; FG Düsseldorf, Urt. v. 11.06.2014, 4 K 1226/13, juris, Rn. 28) hat diesen Nachweis geführt. Dies ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen, insbesondere dem Bericht des ZKA vom 23.10.2016 (Bl. 3 ff. der Sachakte), dem OLAF-Bericht vom 07.05.2013 THOR11467 (Bl. 8 ff. der Sachakte) sowie dem OLAF-Abschlussbericht OF/2012/05 22/B1 (Bl. 570 ff. der Sachakte). Im Einzelnen:
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Mithilfe der von den malaysischen Behörden zur Verfügung gestellten Daten konnte OLAF den Reiseweg der 18 Container mit Aluminiumheizkörpern, die die Klägerin eingeführt hat, von Port Klang nach Hamburg nachvollziehen (Anhang 2 zum OLAF-Bericht vom 07.05.2013, Bl. 20 der Sachakte). Wie sich aus den überzeugenden Erläuterungen im OLAF-Abschlussbericht OF/2012/0522/B1, S. 6, ergibt, lässt sich der Wareneingang in die Freizone anhand einer ZB1-Nummer verfolgen. Auf dieser Grundlage ist der Einzelrichter davon überzeugt, dass - wie es sich aus Anhang 2 und Anhang 3c zum OLAF-Bericht vom 07.05.2013 ergibt - die hier in Rede stehenden Waren ursprünglich mit verschiedenen Containern unter den in Anhang 3c genannten ZB1-Nummern unter Angabe des Herkunftslandes "China" in die Freizone eingeführt wurden. Weiter folgt aus der ZB2-Meldung, bei der die entsprechende ZB1-Nummer angegeben werden musste, dass die Waren wenige Tage nach der Einfuhr (1, 2, 8, 8 bzw. 12 Tage) bzw. in einem Fall noch am selben Tag aus der Freizone exportiert wurden und auch hierbei als Herkunftsland der Ware "China" angegeben wurde. Ernsthafte Zweifel an der Datenerhebung und Verknüpfung der Wareneingänge und -ausgänge hat der Einzelrichter nicht. Der Einzelrichter hält auch die Herkunftsangabe "China" in den ZB1-Meldungen für ausreichend, um einen chinesischen Ursprung im zollrechtlichen Sinne nachzuweisen. Da während der Verschiffung der hier in Rede stehenden Einfuhren ein Untersuchungsverfahren über die Erhebung eines Antidumpingzolls auf chinesische Aluminiumheizkörper durchgeführt wurde, ist kein vernünftiger Grund erkennbar, warum man große Mengen Heizkörper von China nach Indonesien verschiffen sollte, die entgegen der Angabe in der Zollanmeldung nicht chinesischen Ursprungs sind.
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Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Heizkörper in dem Teil der Freizone, der als Free Commercial Zone bezeichnet wird und auf den sich die Feststellungen von OLAF beziehen (siehe Ziff. 3.3.2 des Vermerks des ZFA, Bl. 4 der Sachakte), hergestellt oder ursprungsbegründend verarbeitet wurden. Nach den Angaben der Verwaltung der Freizone ist dort jede Form der Warenverarbeitung verboten (Anhang 2 zum OLAF-Abschlussbericht, Bl. 579 der Sachakte), so dass keine ursprungsbegründenden Tätigkeiten stattfinden dürfen. Dies betrifft den Teil der Freizone, die als Free Commerical Zone bekannt ist. Lediglich in einem weiteren Teil der Freizone, der Free Industrial Zone, ist auch die Herstellung von Waren erlaubt (siehe Free Zone Department, FAQs, Bl. 81 der Akte). Hierzu bedarf es allerdings u. a. einer "Herstellungserlaubnis" (manufacturing license) (PKFZ Rules & Regulations Section 1.1.5, 2.2.0). Vor dem Hintergrund der substantiierten Darlegungen des Beklagten sind weder der Hinweis darauf, dass es in der Freizone Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes gibt (siehe Anl. K1 und K2 zum Schriftsatz vom 31.05.2016), noch das pauschale Bestreiten der Feststellungen des OLAF-Berichts geeignet, die Überzeugung des Einzelrichters zu erschüttern. Hierzu wären etwa Ausführungen dazu erforderlich gewesen, dass die Firma A über eine Herstellererlaubnis verfügt und wie es möglich gewesen sein soll, dass in nur max. zwei Tagen - der Verweildauer von drei der sechs Lieferungen, um die es hier geht - eine ursprungsbegründende Verarbeitung stattgefunden hat.
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Es steht der Überzeugungsbildung des Einzelrichters nicht entgegen, dass - wie die Klägerin es verlangt - OLAF im Rahmen der Untersuchung keine "Kontrolle des Sachregisters" der örtlich zuständigen Behörden durchgeführt hat. Da die Zollabwicklung elektronisch erfolgt, ist schon nicht klar, was die Klägerin mit dem Sachregister meint. Im Übrigen ist die Darstellung der ZB 1- und ZB 2-Meldungen, wie sie in der Anlage 3c zum OLAF-Bericht vom 07.05.2013 dargestellt sind, in sich stimmig und nachvollziehbar, so dass kein weiterer Bedarf für Nachforschungen besteht. Schließlich erschüttern auch die den Zollanmeldungen beigefügten präferentiellen Ursprungszeugnisse nicht die Überzeugung des Einzelrichters vom chinesischen Ursprung der Aluminiumheizkörper. Präferentielle Ursprungszeugnisse haben hinsichtlich des für die Erhebung des Antidumpingzolls maßgeblichen nichtpräferentiellen Ursprungs nur Indizwirkung (FG Düsseldorf, Urt. v. 11.06.2014, 4 K 1226/13 Z, juris Rn. 55). Diese Wirkung ist hier weggefallen, weil die in den Ursprungszeugnissen ausgewiesene Ursprungseigenschaft aufgrund des nach den OLAF-Feststellungen anzunehmenden chinesischen Ursprungs der eingeführten Ware gerade keine Bestätigung gefunden hat. Ferner sprechen auch die Ermittlungen der ... Zollbehörden, die diese in ihrem Bericht vom 28.05.2015 (Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 09.11.2015) festgehalten haben, für eine chinesische Herkunft der Heizkörper. Dort wird dargelegt, dass Zahlungen für Aluminiumheizkörper, die in der Zeit vom 12.05. bis zum 31.12.2012 aus Port Klang eingeführt wurden, über das Konto der in Hongkong ansässigen "B ..." erfolgten. Die Klägerin hat keine plausible Erklärung dafür gegeben, warum der Kaufpreis an dieses Unternehmen und nicht an den Lieferanten, die Firma A, erfolgte. Der pauschale Hinweis in der mündlichen Verhandlung, dass es im Geschäftsleben häufig vorkomme, dass vertragliche Zahlungspflichten durch Leistung an Dritte erfüllt würden, ist insoweit nicht ausreichend.
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Auch die mit Schriftsatz vom 16.05.2017 vorgelegten Unterlagen erschüttern die Überzeugung des Einzelrichters selbst dann nicht, wenn man unterstellt, dass es sich tatsächlich um Kopien der Unterlagen handelt, die bei Beantragung der hier in Rede stehenden Ursprungszeugnisse dem MITI vorlagen. Der einzige Widerspruch zur Darstellung der Sachlage im OLAF-Bericht, der sich aus diesen Unterlagen ergibt, ist das Vorliegen einer K2-Exportanmeldung, also einer Ausfuhr aus dem malaysischen Zollgebiet. Diese Exportanmeldung belegt jedoch nicht den malaysischen Ursprung der Ware. Vor dem Hintergrund der schlüssigen Darstellungen des OLAF-Berichts ist der Einzelrichter davon überzeugt, dass der Ausführer neben der ZB2-Meldung nur deshalb eine parallele K2-Meldung über die Ausfuhr derselben Ware aus dem malaysischen Zollgebiet erstellt hat, um diese zur Erschleichung eines malaysischen Ursprungszeugnisses vorzulegen.
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1.3 Die Klägerin kann für die Nacherhebung des Antidumpingzolls keinen Vertrauensschutz beanspruchen. Nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) UAbs. 1 ZK erfolgt keine nachträgliche buchmäßige Erfassung, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vernünftigerweise vom Zollschuldner nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Bestimmungen über die Zollerklärung eingehalten hat. Die ergänzenden Voraussetzungen für die Gewährung von Vertrauensschutz nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) UAbs. 2-5 ZK gelten nicht für die Erhebung von Antidumpingzöllen, sondern nur den Präferenzstatus einer Ware (siehe unten 2.2).
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Die Voraussetzungen von Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) UAbs. 1 ZK sind bereits deshalb nicht gegeben, weil es sich nicht um einen aktiven Irrtum handelt. Aktiver Irrtum bedeutet, dass die Zollbehörde den Irrtum aktiv begehen muss und ihm nicht lediglich unterliegen darf, etwa weil sie ungeprüft die Angaben in der Zollanmeldung übernommen hat. Vielmehr muss der Irrtum auf ein Handeln der Zollbehörde zurückzuführen sein (BFH, Beschl. v. 28.11.2005, VII B 116/05, juris, Rn. 7). Ein in diesem Sinne beachtlicher Irrtum der beteiligten Behörden liegt nicht vor, weil das beklagte Hauptzollamt die Zollanmeldungen ohne weitere Prüfung angenommen hat.
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2. Der Beklagte hat auch zu Recht die Differenz zwischen dem Präferenzzoll und dem Drittlandszoll i. H. v. 6 % für die unter der Unterposition 7616 9910 910 eingeführte Ware nacherhoben.
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2.1 Auch hinsichtlich des Drittlandszolls sind die Voraussetzungen des Art. 220 Abs. 1 S. 1 ZK erfüllt, wonach der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nicht buchmäßig erfasst worden sein muss. Im vorliegenden Fall ist abweichend von den ursprünglichen Einfuhrabgabenbescheiden der nach Art. 20 Abs. 3 Buchst. a) ZK i. V. m. der Kombinierten Nomenklatur vorgesehene Drittlandszollsatz anzuwenden. Wenn sich bei einer nachträglichen Prüfung keine Bestätigung für die im Ursprungszeugnis nach Formblatt A enthaltene Angabe über den Warenursprung finden lässt, ist daraus zu schließen, dass die Ware unbekannten Ursprungs ist und dass das Zeugnis demnach zu Unrecht ausgestellt und der Vorzugstarif zu Unrecht gewährt worden ist (vgl. EuGH, Urt. v. 08.11.2012, C-438/11, Rn. 18 m. w. N.). So liegt der Fall hier. Nach den OLAF-Ermittlungen (siehe oben), hat der behauptete Ursprung nicht nur keine Bestätigung gefunden, sondern es steht zur Überzeugung des Einzelrichters fest, dass die Heizkörper tatsächlich aus der VR China stammen.
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2.2 Die Klägerin kann auch keinen Vertrauensschutz beanspruchen.
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Der Vertrauensschutztatbestand des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) UAbs. 1 ZK (siehe oben 1.3) wird ergänzt um die Unterabs. 2-5 von Art. 220 Abs. 2 ZK. Nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) Unterabs. 2 ZK gilt bei der Ermittlung des Präferenzstatus einer Ware im Rahmen eines Systems der administrativen Zusammenarbeit unter Beteiligung einer Behörde eines Drittlands die Ausstellung einer Präferenzbescheinigung durch diese Behörde, falls sich die Bescheinigung später als unrichtig erweist, als ein Irrtum, der vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte. Nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) Unterabs. 3 ZK stellt die Ausstellung einer unrichtigen Bescheinigung jedoch grundsätzlich keinen Irrtum dar, wenn die Bescheinigung auf einer unrichtigen Darstellung der Fakten durch den Ausführer beruht. Auch wenn es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Ausführer nachlässig gehandelt hat, trägt der Einführer die Beweislast dafür, dass die Ausstellung des Ursprungszeugnisses auf einer richtigen Darstellung der Fakten durch den Ausführer beruht, sofern die Präferenzbehandlung - wie auch hier im Wege des Allgemeinen Präferenzsystems - durch einen einseitigen Akt der EU eingeführt worden ist (EuGH, Urt. v. 08.11.2012, C-438/11, Rn. 38 - Lagura; s. a. Urt. v. 09.03.2006, C-293/04, Rn. 42 - Beemsterboer; FG Düsseldorf, Urt. v. 11.06.2014, 4 K 1226/13 Z, juris Rn. 98). Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn offensichtlich ist, dass die ausstellenden Behörden wussten oder hätten wissen müssen, dass die Waren die Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung nicht erfüllten. Das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Rückausnahme muss die Klägerin beweisen (EuGH, Urt. v. 09.03.2006, C-293/04, Rn. 45 - Beemsterboer; FG Hamburg, Beschl. v. 22.04.2014, 4 V 50/14, S. 10 f. BA [n. v.]; FG Düsseldorf, Urt. v. 11.06.2014, juris, Rn. 98 m. w. N.).
- 34
Nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) Unterabs. 4 ZK kann der Abgabenschuldner ferner Gutgläubigkeit nur geltend machen, wenn er darlegen kann, dass sie sich während der Zeit des betreffenden Handelsgeschäfts mit gebotener Sorgfalt vergewissert hat, dass alle Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung erfüllt worden sind. Ob die Klägerin ihrer Erkundigungspflicht nachgekommen ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob sie aufgrund ihrer Berufserfahrung die fehlende Ursprungseigenschaft hätte erkennen können, ob es sich etwa um ein ungewöhnliches Einfuhrgeschäft gehandelt hat oder ob sich ihr Zweifel hätten aufdrängen müssen, ob die Ursprungs begründende Herstellung im Ausfuhrland überhaupt möglich ist und ob diese Zweifel hätten ausgeräumt werden können (BFH, Urt. v. 16.12.2008, VII R 15/08, juris Rn. 19).
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Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
- 36
Bei der Nacherhebung des Drittlandzolls wegen des Wegfalls der gewährten Zollpräferenz für Malaysia gilt zwar die Ausstellung des mit der Einfuhranmeldung vorgelegten Ursprungszeugnisses, in dem das MITI den malaysischen Ursprung der Heizkörper bescheinigt hat, zunächst als Irrtum, da die Bescheinigung sich wegen des durch OLAF ermittelten chinesischen Ursprungs der Warensendungen als unrichtig erwiesen hat (siehe oben 1.2). Die Klägerin hat jedoch nicht bewiesen, dass der Ausführer bei den Ausfuhranmeldungen aus Malaysia richtige Angaben gemacht hat. Es ist - über die Angaben in der ZB2-Meldung - nach Aktenlage im Einzelnen unklar, welche Angaben der Ausführer bei der Ausstellung des Ursprungszeugnisses gemacht hat. Bei der ZB2-Meldung jedenfalls gab er als Ursprungsland die VR China an (siehe Anhang 3c zum OLAF-Bericht vom 07.05.2013). Aus dem Umstand allein, dass das Ursprungszeugnis ausgestellt wurde, kann die Klägerin nicht ableiten, dass der Ausführer richtige Angaben gemacht hat. Das MITI, das die Ursprungszeugnisse ausstellt, ist eine unabhängig von der Freizonenverwaltung arbeitende Behörde. Erst durch die Verknüpfung der ZB1-Einfuhrdaten mit den ZB2-Ausfuhrdaten wurde das MITI auf die unrichtige Ursprungsbescheinigung aufmerksam gemacht. Legt man die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen zu Grunde, wäre sogar bewiesen, dass der Ausführer unrichtige Angaben gemacht hat, indem er eine K2-Exportanmeldung vorlegte, obwohl die Ware nach den überzeugenden Ausführungen des OLAF-Berichts tatsächlich mit einer ZB2-Ausfuhranmeldungen exportiert worden ist (siehe oben). Selbst wenn man die Behauptungen der Klägerin als wahr unterstellt, dass das MITI die Möglichkeit zu einem Abgleich der bei Beantragung des Ursprungszeugnisses gemachten Angaben mit den ZB1-und ZB2-Registerdaten gehabt hätte, lässt sich daraus Nichts für die Klägerin ableiten. Das MITI hatte nämlich keinerlei Anlass, die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen in Zweifel zu ziehen. Anders als die Klägerin meint, ist allein der Text in der vordruckmäßig erfolgten Bestätigung des Warenursprungs ("on the basis of control carried out") insofern nicht ausreichend, da damit keine Aussage darüber getroffen wird, ob es sich dabei um eine reine Dokumentenkontrolle oder um eine weitergehende Überprüfung gehandelt hat. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass das an der Umladung der aus der VR China stammenden Heizkörper beteiligte Unternehmen, C ..., dafür sorgte, dass die Container, in denen die Ware aus der VR China in die Freizone exportiert worden war, vor der Wiederausfuhr aus der Freizone getauscht wurden.
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Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die malaysischen Zollbehörden wussten oder hätten wissen müssen, dass die Voraussetzungen für die Bescheinigung des malaysischen Ursprungs tatsächlich nicht gegeben sind. Hierbei ist es unerheblich, ob es besser gewesen wäre, wenn das MITI auf die Daten der malaysischen Zollbehörden und/oder der Freizonenverwaltung hätte zugreifen können, um falsche Angaben der Ausführer zu erkennen. Es steht den Staaten, die Präferenzzeugnisse für die Inanspruchnahme des Allgemeinen Präferenzsystems ausstellen, nämlich frei, in welcher Form sie entsprechende Verfahren organisieren. Auch die von OLAF ermittelten Unregelmäßigkeiten bei der Ausstellung von Ursprungszeugnissen für andere Waren mussten die malaysischen Behörden nicht veranlassen, in eine vertiefte Prüfung der materiellen Voraussetzungen für die Erteilung von Ursprungszeugnissen für die hier in Rede stehenden Aluminiumheizkörper einzusteigen.
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Anders als die Klägerin meint, lässt sich aus den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen keine Hinweise für die grob fahrlässige Unkenntnis des MITI entnehmen. Zwar hat hiernach die Firma A lediglich (gefälschte) K2-Ausfuhranmeldungen vorgelegt, die für sich betrachtet nicht den malaysischen Ursprung der Ware belegen. Aus dem Genehmigungsschreiben des MITI vom 12.06.2012 (Ziff. 3 iii, iv) ergibt sich jedoch, dass die Firma A sich generell verpflichtet hat, Ursprungszeugnisse nur für Waren des eigenen Unternehmens zu beantragen und keine Transitlieferungen durchzuführen. Daher durfte das MITI ohne weitere Anhaltspunkte auch in den hier in Rede stehenden Fällen davon ausgehen, dass die Voraussetzungen des malaysischen Ursprungs erfüllt sind.
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Unabhängig davon kann die Klägerin auch keine Gutgläubigkeit im Sinne von Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 4 ZK gelten machen. Sie hat nämlich nicht dargelegt, dass sie sich während der Zeit des betreffenden Handelsgeschäfts mit gebotener Sorgfalt vergewissert hat, dass alle Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung erfüllt wurden. Nach ihrem eigenen Vortrag vertraute die Klägerin ohne weitere Nachfrage auf den Rat ihres Zollagenten, die Heizkörper bei der Firma A zu bestellen. Im Schreiben vom 17.04.2012 (Bl. 297 der Sachakte) hat die Firma A noch nicht einmal bestätigt, dass die Waren aus Malaysia stammen, sondern lediglich in Aussicht gestellt, malaysische Ursprungszeugnisse zu beschaffen. Lediglich im Schreiben vom 30.04.2012 (Bl. 682 der Sachakte) sowie in der Auftragsbestätigung per E-Mail vom 30.04.2012 (Bl. 545 der Sachakte) verweist die Firma A auf ihren "producer in Malaysia". Damit bringt sie zum Ausdruck, dass sie nicht selbst die Waren herstellt. Um sich der malaysischen Herkunft der Heizkörper zu versichern, hätte die Klägerin damit zumindest nachfragen müssen, wo genau sich die Produktionsstätte befindet und wie das Unternehmen, das die Heizkörper produziert, heißt. Dies gilt insbesondere in Anbetracht des Auftragsvolumens von ca. € ... und der Tatsache, dass die Klägerin vor den hier in Rede stehenden Einfuhren Heizkörper aus der VR China bezogen hat und wegen der bevorstehenden Einführung von Antidumpingzöllen auf derartige Heizkörper Waren anderer Provenienz finden musste.
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II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 115 Abs. 2 FGO), sind nicht gegeben.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ließ in dem Zeitraum vom 21. Februar 2009 bis zum 25. November 2010 Verbindungselemente beim Hauptzollamt A, Zollamt B, in den zollrechtlich freien Verkehr überführen. Dabei gab sie in den Zollanmeldungen an, dass die Waren aus Malaysia stammten. Außerdem legte sie malaysische Ursprungszeugnisse nach Formblatt A vor, woraufhin auf die eingeführten Waren weder Zoll noch Antidumpingzoll erhoben wurden. Wegen der Einzelheiten der Zollanmeldungen und -abfertigungen wird auf die Anlagen 4, 5 und 8 zum Schlussbericht (im Folgenden: Schlussbericht) des Zollfahndungsamtes C vom 10. Dezember 2012 nebst den dazugehörigen 41 Fallakten verwiesen.
3Nach Ermittlungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), des Zollkriminalamtes (ZKA) und des Zollfahndungsamtes C ging der Beklagte davon aus, dass die mit malaysischem Ursprung angemeldeten Waren tatsächlich aus der Volksrepublik China stammten und von dort aus über Malaysia nach Deutschland verschifft worden seien, um den chinesischen Ursprung zu verschleiern. Der Beklagte erließ daraufhin gegenüber der Klägerin Einfuhrabgabenbescheide und setzte hiermit folgende Abgaben fest:
4- unter dem 13. Februar 2012 726,45 € Zoll und 16.688,81 € Antidumpingzoll (AT/S/00/000051/02/2012/8300) (Az. des Gerichts ab Eingang 4 K 1226/13 Z),
5- unter dem 13. Februar 2012 27.346,86 € Zoll und 624.398,59 € Antidumpingzoll (AT/S/00/000056/02/2012/8300) und hiervon abweichend mit Bescheid vom 26. März 2013 267,11 € Zoll und 6.136,42 € Antidumpingzoll weniger (AT/S/00/000112/03/2013/8300) (Az. des Gerichts zunächst 4 K 1230/13 Z),
6- unter dem 3. August 2011 53.803,70 € Antidumpingzoll (AT/S/00/002860/07/2011/4850) und hiervon abweichend mit Bescheid vom 13. Februar 2012 nur noch 47.112,69 € Antidumpingzoll und dazu 2.342,04 € Zoll (AT/S/00/000052/02/2012/8300) (Az. des Gerichts zunächst 4 K 1225/13 Z),
7- unter dem 13. Februar 2012 2.903,07 € Zoll und 59.770,58 € Antidumpingzoll (AT/S/00/000053/02/2012/8300) (Az. des Gerichts zunächst 4 K 1227/13 Z),
8- unter dem 13. Februar 2012 3.131,76 € Zoll und 71.945,63 € Antidumpingzoll (AT/S/00/000054/02/2012/8300) und hiervon abweichend mit Bescheid vom 26. März 2013 19,15 € Zoll und 439,72 € Antidumpingzoll weniger (AT/S/00/000110/03/2013/8300) (Az. des Gerichts zunächst 4 K 1228/13 Z),
9- unter dem 13. Februar 2012 3.624,25 € Zoll und 67.219,93 € Antidumpingzoll (AT/S/00/000055/02/2012/8300) (Az. des Gerichts zunächst 4 K 1229/13 Z).
10Gegen diese Bescheide legte die Klägerin Einsprüche ein. Der jeweilige Einfuhrabgabenbescheid sei nichtig. Das folge insbesondere daraus, dass es sich im Hinblick auf den der Abgabenerhebung zugrunde gelegten chinesischen Warenursprung nur um Vermutungen des Beklagten handele. Jedenfalls sei der Bescheid mangels ausreichender Beweise des Beklagten rechtswidrig.
11Auf ein Nachprüfungsersuchen der Bundesstelle Ursprungsnachprüfung hinsichtlich der vorgelegten Ursprungszeugnisse teilte das Ministry of International Trade and Industriy, Malaysia, (im Folgenden: MITI) in den meisten Fällen mit, dass das Zeugnis unter Zugrundelegung der Angaben und Unterlagen des Antragstellers ausgestellt worden sei, allerdings der Ausführer in Umladungen bzgl. Waren aus der Volksrepublik China verwickelt gewesen sein könnte, und verwies auf die Ermittlungsergebnisse von OLAF. Eine daraufhin weitere Anfrage der Bundesstelle Ursprungsnachprüfung blieb jeweils ohne Antwort. In einigen Fällen teilte das MITI mit, dass es das jeweilige Ursprungszeugnis nicht ausgestellt habe. Nur in einem Fall (Nr. 35 der Anlage 5 zum Schlussbericht nebst Fallakte) sei geprüft worden, dass die Waren tatsächlich malaysische Ursprungskriterien erfüllten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage 5 zum Schlussbericht nebst Fallakten verwiesen.
12Das Zollfahndungsamt C führte im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Geschäftsführer der Klägerin X, den damaligen Einkäufer der Klägerin Y sowie die Sekretärin des X, Z , weitere Ermittlungsmaßnahmen in Form von Sicherstellungen und Beschlagnahmen von Unterlagen, Vernehmungen u.a. durch und schloss das Verfahren mit Bericht vom 10. Dezember 2012 ab. Auf diesen Schlussbericht mit Anlagen und Einzelbelegen, insbesondere zu den fallspezifischen Erkenntnissen in Anlage 5 sowie die Einlassung des Y vom 3. Dezember 2009 und vom 4. Juli 2012 wird verwiesen. Die Staatsanwaltschaft C erhob daraufhin unter dem 22. März 2013 beim Landgericht C - Wirtschaftsstrafkammer - Az. ……….. - Anklage gegen X sowie den damaligen Einkäufer der Klägerin Y wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Schmuggels in Tateinheit mit Steuerhinterziehung (X) sowie Beihilfe dazu (Y).
13Darüber hinaus richtete das ZKA ein Rechts- und Amtshilfeersuchen den jeweiligen Ursprung der streitgegenständlichen Waren betreffend an die Volksrepublik China.
14Der Beklagte wies die Einsprüche mit Entscheidungen vom 5. April 2013 als unbegründet zurück. Der jeweilige Bescheid sei nicht nichtig, im Übrigen verweise er auf die Ergebnisse des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens.
15Mit ihrer Klage trägt die Klägerin ergänzend vor, hinsichtlich der Frage des nichtpräferenziellen Ursprungs lägen auch nach dem Schlussbericht keine neuen Beweismittel vor, die den erforderlichen Ursprungs- und Nämlichkeitsnachweis erbringen könnten.
16Der E-Mail-Verkehr verdichte zwar Vermutungen, stelle aber nur Behauptungen dar und sei kein Beweis für den behaupteten nichtpräferenziellen chinesischen Ursprung. In den E-Mails seien zum einen keine ausreichenden Tatsachenbehauptungen enthalten (kein Rückschluss aus Transportbehauptungen auf den Ursprung, keine ausreichende Konkretisierung der Waren, keine geschlossene stückbezogene Belegkette), zum anderen seien E-Mails zum Beweis nicht geeignet (kein Nachweis selbst bei elektronischen Ursprungszeugnissen, keine Gewähr inhaltlicher Richtigkeit, inhaltliche Beliebigkeit, keine vollständige Wahrnehmungsmöglichkeit vermeintlicher Absender, der Absender habe mit einem Übersetzungsprogramm gearbeitet, ohne Weiteres mögliche Vernehmung des vermeintlichen Ausstellers, Problematik der Authentizität und Integrität). Im Übrigen existierten nicht hinsichtlich aller Einfuhren fallspezifische Erkenntnisse, sondern es werde unzulässigerweise von ähnlich gelagerten Fällen auf den Ursprung Volksrepublik China geschlossen. Auch aus einer Vernehmung des Zeugen Y könne sich nichts anderes ergeben. Dieser habe keine eigene Anschauung von der Produktion und vom Transport gehabt, er sei nur für den Einkauf, nicht aber für den Import zuständig gewesen und er habe nicht gewusst, dass die chinesischen Lieferanten in Ansehung des drohenden Antidumpingzolls Produktionsstätten in Malaysia gegründet bzw. mit malaysischen Produktionsstätten kooperiert hätten. Auch über die Beschaffenheit der Waren im Einzelnen sei er nicht informiert gewesen. Die Datensätze von OLAF hätten keine Urkundsqualität, sondern enthielten lediglich Angaben, die im IT-Verfahren durch Dritte gegenüber den malaysischen Behörden gemacht worden und von den deutschen Behörden nicht überprüft worden seien. Darüber hinaus seien sie in sich widersprüchlich und die dort genannten Containernummern nicht identisch. Weiterhin bezeuge in den meisten Fällen das vorgelegte Ursprungszeugnis nach Formblatt A als öffentliche Urkunde den nichtpräferenziellen malaysischen Ursprung, sofern es nicht für ungültig erklärt worden sei.
17Weiterhin seien die als „hammer nails“ bezeichneten Waren im Zeitraum von Anfang 2009 bis Ende 2011 tatsächlich als sog. Ringnägel (ohne steigendes Gewinde) in die Position 7317 00 60 oder 7317 00 61 der Kombinierten Nomenklatur (KN) einzureihen gewesen mit der Folge, dass für diese Waren kein Antidumpingzoll entstanden sei. Die Beschaffenheit der Waren könne der Zeuge T bestätigen. Dieser sei als Lagerleiter für das Unternehmen M (im Folgenden: M), Geschäftsführer X, in Polen tätig, an welches alle in Deutschland verzollten sog. Ringnägel geliefert worden seien. Seine Beobachtungen habe er auch dem Produktionsleiter S mitgeteilt. Das Unternehmen M habe die sog. Ringnägel dann mit dort hergestellten Dübeln zusammengeführt und vorgesteckt. Die Beschaffenheit sei außerdem den Wareneingangskontrollblättern zu entnehmen. Ihr selbst sei diese Umstellung, die sie Ende 2008 in einem Gespräch mit H und I unter Anwesenheit des Übersetzers angeregt habe, zunächst nicht aufgefallen. Zwar ließen sich die sog. Ringnägel nicht wieder herausdrehen, hierauf sei es ihren Kunden aber nicht angekommen, da beim Entfernen ohnehin der ganze Dübel habe entfernt werden müssen. Insbesondere sei sie bis zum Urteil des Finanzgerichts - FG - Düsseldorf aus dem Jahr 2011 zum Az. 4 K 618/10 Z davon ausgegangen, dass auch sog. Ringnägel wegen ihres ähnlichen Aussehens als Schrauben hätten eingereiht werden müssen.
18Sollte das Gericht von dem chinesischen Ursprung der Waren sowie von der angemeldeten Beschaffenheit der „hammer nails“ überzeugt sein, gelte aufgrund einer rückwirkenden Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 924/2012 (DVO Nr. 924/2012) des Rates vom 4. Oktober 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhr bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, ABl. EU Nr. L 275, 1, ein Antidumpingzoll von lediglich 74,1 %.
19Weiterhin seien alle in den Warenrechnungen aufgeführten „hammer nails“ mit den Zusätzen „….“, „…….“, „……“ oder „…….“ aus nicht rostendem Stahl gefertigt mit der Folge, dass auf sie nur ein Antidumpingzoll von 27,4 % für Verbindungselemente aus nicht rostendem Stahl in Betracht komme.
20Darüber hinaus sei in der Rechnung Nr. ……… ein „hammer nail with treaded head“ aufgeführt, welcher jedenfalls unter die antidumpingzollfreie Unterposition 7318 15 14 der KN einzureihen sei.
21Bei dementsprechend abweichender Einreihung der „hammer nails“ sei außerdem zu berücksichtigen, dass die vom Beklagten vorgenommenen Korrekturen bei den „…………….“ (Rechnungen ……., …………, ……….) bei der falschen NEE-Position, nämlich bei den „hammer nails“ erfolgt sei.
22Schließlich komme hinsichtlich einiger Einfuhren eine Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 723/2011 (im Folgenden: DVO Nr. 723/2011) des Rates vom 18. Juli 2011 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, nicht in Betracht, da es nicht überzeugend sei, dass die Ursprungseigenschaft keine Rolle spiele. Vielmehr sei auch hier der chinesische Ursprung festzustellen. Die DVO Nr. 723/2011 diene lediglich dazu, dass mit der Vorlage malaysischer Ursprungszeugnisse die Erhebung von chinesischen Antidumpingzöllen nicht verhindert werden könne. Im Übrigen sei sie nichtig.
23Der präferenzielle Ursprung sei aus den nicht zurückgenommenen, sondern gerade bestätigten Zeugnissen nach Formblatt A zu beanspruchen. Insbesondere habe die Bundesstelle Ursprungsnachprüfung Vorschriften bei der Einleitung des Nachprüfungsverfahrens verletzt. Sofern von einem unrichtigen Zeugnis ausgegangen werde, könne sie Vertrauensschutz in Anspruch nehmen, da ein nicht erkennbarer Irrtum der Zollbehörden vorläge und sie zur Zeit der Einfuhr gutgläubig gewesen sei.
24Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung die Verfahren zu den Az. 4 K 1225 bis 1230/13 Z zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
25Die Klägerin beantragt,
26die Einfuhrabgabenbescheide
27- vom 13. Februar 2012 (AT/S/00/000051/02/2012/8300),
28- vom 26. März 2013 (AT/S/00/000112/03/2013/8300),
29- vom 13. Februar 2012 (AT/S/00/000052/02/2012/8300),
30- vom 13. Februar 2012 (AT/S/00/000053/02/2012/8300),
31- vom 26. März 2013 (AT/S/00/000110/03/2013/8300),
32- vom 13. Februar 2012 (AT/S/00/000055/02/2012/8300),
33in der Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 5. April 2013 aufzuheben.
34Der Beklagte beantragt,
35die Klage abzuweisen.
36Die Waren hätten ihren nichtpräferenziellen Ursprung nicht in Malaysia, sondern in der Volksrepublik China. Das ergebe sich aus den Feststellungen des Ermittlungsverfahrens des Zollfahndungsamtes C, im Einzelnen dargelegt im Schlussbericht, insbesondere in Anlage 5 dazu. Die vorgelegten Beweismittel seien durch das Gericht in freier Beweiswürdigung zu werten. Eine veränderte Beschaffenheit der eingeführten Waren als sog. Ringnägel seit Beginn des Jahres 2009 sei seines Erachtens nicht gegeben. Hiergegen spreche, dass es sich um eine Verschlechterung des Produkts handele, welche nur im Hinblick auf zollrechtliche Aspekte Bedeutung haben könne. Eine solche Bedeutung scheide aber aus, wenn die Waren – wie von der Klägerin behauptet – tatsächlich in Malaysia hergestellt worden seien. Auch die Aussagen des X und des Zeugen R sowie der sichergestellte E-Mail-Verkehr zeigten, dass eine Umstellung auf sog. Ringnägel erst ab dem Jahr 2011 geplant worden sei. Die Gewährung einer Zollpräferenz komme auch in den Fällen des nicht erfolgten Widerrufs mangels hinreichender Prüfung der den malaysischen Behörden vorgelegten Unterlagen bzw. die auf die jeweils zweite Anfrage bisher nicht erfolgte Antwort nicht in Betracht. Hilfsweise sei auch durch die Ermittlungen der Zollfahndung nachgewiesen, dass der Ursprung nicht Malaysia gewesen sei. Schließlich komme kein Vertrauensschutz in Betracht, da der Klägerin die Umgehungseinfuhren bekannt gewesen seien.
37Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen R und T über die Frage, ob die in den zu den streitgegenständlichen Einfuhren vorgelegten Rechnungen mit „hammer nails“ bezeichneten Waren über ein Schraubgewinde verfügten oder nicht. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 11. Juni 2014 Bezug genommen. Der als Zeuge geladene Y hat von seinem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht (Bl. 192 GA).
38Auf die dem Gericht vorliegenden Verwaltungsakten des Beklagten zu den Ermittlungen von OLAF, dem Zollkriminalamt und dem Zollfahndungsamt C sowie die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft C wird Bezug genommen.
39Entscheidungsgründe:
40Die Klage hat keinen Erfolg.
41Sie ist zulässig, aber unbegründet.
42Die Einfuhrabgabenbescheide
43- vom 13. Februar 2012 (AT/S/00/000051/02/2012/8300),
44- vom 26. März 2013 (AT/S/00/000112/03/2013/8300),
45- vom 13. Februar 2012 (AT/S/00/000052/02/2012/8300),
46- vom 13. Februar 2012 (AT/S/00/000053/02/2012/8300),
47- vom 26. März 2013 (AT/S/00/000110/03/2013/8300),
48- vom 13. Februar 2012 (AT/S/00/000055/02/2012/8300),
49in der Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 5. April 2013 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO).
50Der Beklagte hat hiermit zu Recht Antidumpingzoll festgesetzt.
51Voraussetzung für die Nacherhebung von Antidumpingzoll ist nach Art. 220 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex - ZK - der Gemeinschaften vom 12. Oktober 1992 (ABl. EG Nr. L 302 S. 1), dass der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nicht oder mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst worden ist. Das ist nur dann der Fall, wenn für die eingeführten Waren ein Antidumpingzoll von 85 % gemäß Art. 20 Abs. 1 und 3 Buchst. g ZK in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 (im Folgenden: Verordnung Nr. 91/2009) des Rates vom 26. Januar 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl EU Nr. L 29/1) entstanden ist. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 91/2009 setzt voraus, dass die unter den dort genannten Unterpositionen der KN einzureihenden Verbindungselemente ihren Ursprung in der Volksrepublik China haben. Diesen nichtpräferenziellen Ursprung der Waren muss der Beklagte nachweisen, da er sich - anders als beim präferenziellen Ursprung - auf den Ursprung der Waren beruft (Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 15. Juli 1986 VII R 145/85, BFHE 147, 208, BStBl II 1986, 857). Die objektive Beweislast für die Tatsachen, die den Steueranspruch begründen, liegt bei der Finanzbehörde (BFH, Beschluss vom 30. März 2010 VII B 182/09, BFH/NV 2010, 1507).
52Der Senat ist unter Berücksichtigung des Gesamtergebnisses des vorliegenden Verfahrens nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO davon überzeugt, dass die streitgegenständlichen Waren chinesischen Ursprungs sind.
53Für den chinesischen Ursprung der streitgegenständlichen Waren sprechen zunächst in zahlreichen Fällen spezifische Erkenntnisse (siehe hierzu die Anlage 5 zum Schlussbericht nebst den Fallakten im Einzelnen). Hinsichtlich des ersten Teils des Einfuhrzeitraums vom 21. Februar 2009 bis zum 25. November 2009 lassen insbesondere die folgenden spezifischen Erkenntnisse auf den chinesischen Ursprung schließen:
54Zum Bescheid vom 13. Februar 2012 (AT/S/00/000051/02/2012/8300):
55Fall 1 (der Anlage 5 zum Schlussbericht):
56Auf den chinesischen Ursprung lassen vier E-Mails nebst Anlagen von H an Y (vom 10. Januar 2009, 9.17 Uhr; vom 21. Januar 2009, 8.22 Uhr; vom 21. Januar 2009, 11.22 Uhr; vom 13. Februar 2009, 4.29 Uhr) einen hinreichend sicheren Schluss zu. Denn in den E-Mails wird jeweils die Buchung bzw. Rechnung mit der Nummer ………. in Bezug genommen oder ist sogar angehängt, die die Klägerin in der vorliegenden Zollanmeldung angegeben hat. Dabei macht H Ausführungen zur Verschiffung von Shanghai in der Volksrepublik China über Port Klang in Malaysia, den erforderlichen Containerwechsel sowie die jeweiligen Daten des Abgangs von Shanghai und von Port Klang. Insbesondere weist er darauf hin, dass es sich bei dem vorliegenden Container um die erste Verschiffung über Malaysia handelt.
57Zu den Bescheiden vom 13. Februar 2012 (AT/S/00/000056/02/2012/8300); vom 26. März 2013 (AT/S/00/000110/03/2013/8300) (nur Fall 11) und vom 13. Februar 2012 (AT/S/00/000055/02/2012/8300) (nur Fall 16):
58Fall 2 (= NEE-Vorgänge 1-3):
59Auf den chinesischen Ursprung lassen drei E-Mails nebst Anlagen von H an Y (vom 21. Januar 2009, 8.22 Uhr; vom 21. Januar 2009, 11.22 Uhr; vom 13. Februar 2009, 4.29 Uhr) einen hinreichend sicheren Schluss zu. Denn in den E-Mails wird jeweils die Rechnung mit der Nummer ………… in Bezug genommen oder ist sogar angehängt, die die Klägerin in der vorliegenden Zollanmeldung angegeben hat. Dabei macht H Ausführungen zur Verschiffung von Shanghai in der Volksrepublik China über Port Klang in Malaysia sowie die jeweiligen Daten des Abgangs von Shanghai und von Port Klang.
60Fall 3 (NEE-Vorgang 4) und Fall 4 (NEE-Vorgang 5, 6):
61Auch hier lassen auf den chinesischen Ursprung drei E-Mails nebst Anlagen von H an Y (vom 21. Januar 2009, 8.22 Uhr; vom 21. Januar 2009, 11.22 Uhr; vom 13. Februar 2009, 4.29 Uhr) einen hinreichend sicheren Schluss zu. Denn in den E-Mails wird jeweils die Rechnung mit der Nummer ………. in Bezug genommen oder ist sogar angehängt, die die Klägerin in der vorliegenden Zollanmeldung angegeben hat. Dabei macht H Ausführungen zur Verschiffung von Shanghai in der Volksrepublik China über Port Klang in Malaysia sowie die jeweiligen Daten des Abgangs von Shanghai und von Port Klang.
62Fall 5 (NEE-Vorgang 7, 8) und Fall 6 (NEE-Vorgang 9, 10):
63Auf den chinesischen Ursprung lässt die E-Mail von H an Y (vom 13. Februar 2009, 4.29 Uhr) einen hinreichend sicheren Schluss zu. Denn in der E-Mail wird die Rechnung mit der Nummer ……….. in Bezug genommen, die die Klägerin in der vorliegenden Zollanmeldung angegeben hat. Dabei macht H gerade zu dieser Rechnungsnummer nur Ausführungen zur Verschiffung von Shanghai in der Volksrepublik China unter Angabe des entsprechenden Datums des Abgangs von Shanghai.
64Fall 7 (NEE-Vorgang 11):
65Auch in diesem Fall liegen spezifische Erkenntnisse vor. In seiner E-Mail vom 9. März 2009, 11.50 Uhr, führt H aus, dass die Sendung in der letzten Woche verschifft worden sei, obwohl die Verladung in Malaysia nach den Seefrachtpapieren erst am 23. März 2009 erfolgt ist. Sowohl die Rechnung als auch die Packliste stammen schon vom 28. Februar 2009.
66Fall 8 (NEE-Vorgang 12, 13):
67Auf den chinesischen Ursprung lassen E-Mails nebst Anlagen zwischen H und Y (vom 31. März 2009, 13.21 Uhr, 18.54 Uhr, 12.43 Uhr, 18.20 Uhr; vom 15. April 2009, 6.25 Uhr; vom 21. April 2009, 16.25 Uhr, 14.51 Uhr) einen hinreichend sicheren Schluss zu. Denn die Gesamtschau der Emails vom 31. März 2009 zeigt, dass die Schrauben mit der Artikelnummer ………. , welche ebenfalls in der Rechnung …….. aufgelistet sind und auf die in diesem Zusammenhang Bezug genommen wird, zunächst von Shanghai nach Malaysia und dann von Malaysia nach A verschifft worden sind. Zwar gibt H zunächst in seiner E-Mail vom 31. März 2009, 13.21 Uhr, als Abgangsdatum von Shanghai den 25. März an. Allerdings ist dieser E-Mail der Seefrachtbrief ….. mit Abgang 26. März 2009 beigefügt. Auf spätere Nachfrage des Y vom 21. April 2009, 16.25 Uhr, wann die Waren mit der Nummer ……….. genau nach Malaysia verschifft worden seien, nennt H in seiner E-Mail vom 21. April 2009, 14.51 Uhr, den 26. März als Abgangsdatum und fügt denselben Seefrachtbrief erneut bei. Bestätigt wird die Verschiffung über Malaysia schließlich auch durch einen Abgleich der den E-Mails vom 31. März 2009, 13.21 Uhr, vom 15. April 2009, 6.25 Uhr und vom 21. April 2009, 14.51 Uhr, unter Bezugnahme auf die Rechnung ………… / Artikelnummer ……….. angehängten Seefrachtbriefe …….. und …… vom 26. März und vom 10. April 2009, in denen Maße und Gewicht exakt übereinstimmen.
68Fall 9 (NEE-Vorgang 14 und 15):
69Auf den chinesischen Ursprung lassen auch hier wieder E-Mails nebst Anlagen zwischen H und Y (vom 6. März 2009, 10.58 Uhr; vom 23. April 2009, 11.09 Uhr, 17.03 Uhr, 10.57 Uhr, 16.48 Uhr) einen hinreichend sicheren Schluss zu. Denn in der E-Mail vom 6. März 2009 wird die Ordernummer ….. (Artikel der Nummer …………), die auch Gegenstand der in der vorliegenden Zollanmeldung angegebenen Rechnung mit der Nummer ………….. ist, in Bezug genommen, und dabei ausgeführt, dass diese Waren über Malaysia verschifft werden sollen. Dass die Waren der Rechnung ………… tatsächlich von Shanghai aus verschifft worden sind, ist den Emails zwischen H und Y vom 23. April 2009 zu entnehmen. Die Waren der Rechnung …….. seien am 16. April 2009 von Shanghai verschifft worden.
70Fall 10 (NEE-Vorgang 16 und 17):
71Auch im Fall 10 lassen auf den chinesischen Ursprung E-Mails nebst Anlagen zwischen H und Y (vom 24. April 2009, 14.56 Uhr, 14.50 Uhr, 21.08 Uhr, 15.20 Uhr) einen hinreichend sicheren Schluss zu. Denn auf Nachfrage des Y nach dem Status der Verschiffung der „…..“ Schrauben (E-Mail vom 24. April 2009, 14.56 Uhr) antwortet H (E-Mail vom 24. April 2009, 14.50 Uhr (Freitag)), dass die streitgegenständlichen Waren der Rechnung ………, auch die „……“ Schrauben, am nächsten Mittwoch (also am 29. April 2009) verschifft werden sollen. Der der Zollanmeldung beigefügte Seefrachtbrief bezüglich einer Verschiffung ab Malaysia stammt aber erst vom 14. Mai 2009 (Anlage zur Email des H vom 20. Mai 2009, 7.35 Uhr). Dass mit der Verschiffung „next Wednesday“ die Verschiffung ab Shanghai gemeint war, ergibt sich aus der diesbezüglichen weiteren Nachfrage des Y (E-Mail vom 24. April 2009, 21.08 Uhr) und der entsprechenden Antwort des H (E-Mail vom 24. April 2009, 15.20 Uhr).
72Fall 11 (NEE-Vorgang 1 – ursprüngliches Verfahren 4 K 1228/13):
73Auch im Fall 11 sprechen schon einzelfallspezifische Erkenntnisse mit hinreichender Sicherheit für einen chinesischen Ursprung der Waren. So wird die Proformarechnung und Rechnung mit der Nummer ………. mehrfach geändert, zunächst hinsichtlich des Lieferanten in China mit Abgang Shanghai in den Lieferanten in Malaysia mit Abgang Malaysia. Weiter werden auf Anfrage des Y die Bankdaten von Q aufgenommen, um keine Antidumpingzölle zahlen zu müssen (E-Mails zwischen Y und „….“ vom 19. Mai 2009, 10.39 Uhr, 16.40 Uhr, 16.53 Uhr, 10.55 Uhr). In weiteren E-Mails von diesem Tag (15.23 Uhr und 11.03 Uhr) beschreibt „….“ Y auf Nachfrage, dass er unter Wechsel der Container die Waren über Malaysia verschiffen und entsprechende malaysische Dokumente und Ursprungszeugnisse besorgen wolle, um Antidumpingzölle zu vermeiden.
74Fall 13 (NEE-Vorgänge 20-22):
75Auf den chinesischen Ursprung lässt eine E-Mail nebst Anlage des H an Y (vom 16. Juni 2009, 7.48 Uhr) einen hinreichend sicheren Schluss zu. Denn hierin führt H zu der vorliegenden Rechnung ………. , welche der E-Mail auch angehängt war aus, dass die darin aufgeführten Waren letzte Woche von Shanghai verschifft worden seien, die Verschiffung von Malaysia wohl am 29. Juni erfolgen werde.
76Fall 15 (NEE-Vorgänge 24 und 25):
77Für den chinesischen Ursprung der streitgegenständlichen Waren gibt es im vorliegenden Fall spezifische Erkenntnisse. Auf den chinesischen Ursprung lässt schon eine E-Mail nebst Anlage des H an Y (vom 14. Juli 2009, 6.43 Uhr) schließen. Denn hierin führt H zu dem Artikel mit der Nummer ………….., der auch in der der E-Mail angehängten Rechnung ……….. genannt ist aus, dass dieser Artikel gestern von Shanghai verschifft worden sei.
78Fall 16 (NEE-Vorgänge 1-3, 12 – ursprüngliches Verfahren 4 K 1229/13):
79Im Fall 16 sprechen fallspezifische Erkenntnisse für den Ursprung China, denn H führt in seiner E-Mail vom 17. Juni 2009 aus, dass die Bestellung mit der Nummer ….. , welche Gegenstand der Rechnung …………. ist, aus Shanghai versendet worden sei. Darüber hinaus hat Y in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 3. Dezember 2009 genau diesen Fall als Beispiel für die von ihm geschilderten Umgehungseinfuhren genannt (zur Würdigung dieser Stellungnahme siehe im Einzelnen noch unten).
80Fall 17 (NEE-Vorgang 26):
81Auf den chinesischen Ursprung lässt die „Proforma Invoice“ vom 22. Juni 2009 zur späteren Rechnung mit der Nummer ……….. schließen, denn hierin wird als Verladehafen Shanghai genannt. Darüber hinaus hat Y in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 3. Dezember 2009 auch diesen Fall als Beispiel für die von ihm geschilderten Umgehungseinfuhren genannt (zur Würdigung dieser Stellungnahme siehe im Einzelnen noch unten).
82Fall 18 (NEE-Vorgänge 27 und 28):
83Auch in Fall 18 lassen auf den chinesischen Ursprung die E-Mails von H an Y (vom 24. Juni 2009, 11.15 Uhr und vom 15. Juli 2009, 10.26 Uhr) einen hinreichend sicheren Schluss zu. Denn hierin wird angekündigt, dass ab Oktober die Umladungen über das nunmehr in Malaysia gegründete Unternehmen erfolgen würden, was die Umladungskosten reduzieren werde. Darüber hinaus wird in der Rechnung …………. zunächst angegeben, dass von Shanghai versandt werde und dies erst später korrigiert. Darüber hinaus hat Y in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 3. Dezember 2009 auch diesen Fall als Beispiel für die von ihm geschilderten Umgehungseinfuhren genannt (zur Würdigung dieser Stellungnahme siehe im Einzelnen noch unten).
84Fall 19 (NEE-Vorgänge 29 und 30) und Fall 20 (NEE-Vorgang 31):
85Auf den chinesischen Ursprung der Waren weisen auch im Fall 19 spezifische Erkenntnissen hin. Aus den Seefrachtpapieren ergibt sich ein Verladen in Malaysia am 5. Oktober 2009, während P in ihrer E-Mail vom 30. September 2009, 5.27 Uhr, zur Rechnung mit der Nr. ………… ausführt, dass der diesbezügliche Container bereits versandt worden sei. Dass es sich hierbei um den Versand aus der Volksrepublik China handelt, ergibt sich aus den in Fall 18 genannten Erwägungen hinsichtlich der Gründung eines eigenen Unternehmens in Malaysia zwecks Organisation der Umladung hierüber. Gleiches gilt für den Fall 20, denn P verweist in ihrer E-Mail vom 30. September 2009 ebenfalls auf die Waren zur Rechnung mit der Nummer ………. , welche bereits verschifft worden seien, obwohl die Verladung in Malaysia ausweislich der Seefrachtpapiere erst am 19. Oktober 2009 erfolgte.
86Fall 21 (NEE-Vorgang 32):
87Auch im Fall 21 ergibt sich der chinesische Ursprung der Waren schon aus fallspezifischen Erkenntnissen. Denn die Rechnung mit der Nummer ……….. enthält ausschließlich Waren der Order mit der Nummer …… , welche nach der E-Mail von P vom 1. Oktober 2009, 17.05 Uhr über Malaysia verschifft würden.
88Diese fallspezifischen Erkenntnisse für den ersten Zeitraum der streitgegenständlichen Einfuhren werden bestätigt durch die schriftliche Stellungnahme des Y vom 3. Dezember 2009 sowie seine Aussage vor dem Zollfahndungsamt C - Dienstsitz D - vom 4. Juli 2012, im Rahmen derer er auch auf die schriftliche Stellungnahme verweist. Im Einzelnen hat er bekundet, dass zur Umgehung des seit Anfang Februar 2009 eingeführten Antidumpingszolls die hiervon betroffenen Waren von der Volksrepublik China über Malaysia verschifft worden seien.
89Diese Bekundungen sind auch glaubhaft, denn sie sind in ihren Inhalten konstant, detailreich und plausibel. Insbesondere decken sie sich auch in den Einzelheiten mit den Inhalten der vom Zollfahndungsamt C ausgewerteten E-Mails. So nimmt Y bspw. zu den in den E-Mails geäußerten Überlegungen zur Umgehung des Antidumpingzolls im Vorfeld und der späteren Einrichtung malaysischer E-Mail-Adressen Stellung. Weiterhin erklärt sich aus der von ihm geäußerten Umstellung der Kommunikation über das Programm Skype Anfang November 2009, dass es nach Fall 21 der Anlage 5 zum Schlussbericht nur noch wenige einzelfallspezifische Erkenntnisse aus der Auswertung von E-Mails gibt. Seine Wahrnehmungsfähigkeit als Einkäufer der Klägerin ist hinsichtlich der Organisation von Umgehungseinfuhren über Malaysia schon aus den von ihm verfassten oder an ihn gerichteten E-Mails ersichtlich (zu den Inhalten im Einzelnen siehe bereits oben). In zeitlicher Hinsicht war er bis Anfang Dezember 2009 bei der Klägerin angestellt. Weiterhin spricht für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage, dass Y zum Teil eingesteht, sich nicht oder nicht genau erinnern zu können bzw. etwas nicht zu wissen. Insbesondere hat Y seine Erklärung vom 3. Dezember 2009 handschriftlich dahingehend ergänzt, dass es sich hinsichtlich des Austauschs der Originalpapiere durch R nur um eine Vermutung seinerseits gehandelt habe. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die schriftliche Stellungnahme in zeitlichem Abstand zu den Ereignissen von maximal einem Jahr erfolgt ist.
90Auf den chinesischen Ursprung lässt darüber hinaus der in dem Schlussbericht und den Ermittlungsakten zusammengestellte weitere E-Mail-Verkehr im Vorfeld und diesen ersten Zeitraum betreffend schließen. Beispielsweise sendete H zum Ende der Diskussion im Vorfeld am 5. Februar 2009 um 4.57 Uhr eine E-Mail an Y, in welcher er Umgehungseinfuhren aus seiner Sicht als die einzige Möglichkeit beschrieb. Dabei sei es nicht geplant gewesen, tatsächlich eine Produktionsstätte in Malaysia zu eröffnen. Auch …….. schrieb Y unter dem 3. Februar 2009, 14.29 Uhr, dass er zur Vermeidung des Antidumpingzolls die Waren nach Malaysia verschiffen, die Container tauschen und entsprechende Dokumente besorgen werde. Am 2. April 2009, 6.40 Uhr, erwähnte H in seiner E-Mail an Y, dass sie keine Vorräte in Malaysia hätten, diese befänden sich vielmehr alle in Shanghai (zu Letzterem E-Mail vom 8. April 2009, 8.43 Uhr). Am 5. Oktober 2009 bat Y H und P in seiner E-Mail, dass diese sich malaysische E-Mail-Adressen besorgten, damit es so aussehe, als ob sie direkt mit Malaysia kommunizierten. Auch solle nicht mehr in den E-Mails über Verschiffungen von Shanghai nach Malaysia o.ä. geschrieben werden.
91Dem hieraus zu schließenden chinesischen Ursprung steht auch nicht die eidesstattliche Versicherung des H entgegen, dass alle Waren malaysischen Ursprungs gewesen seien. Denn es fehlt ihr im Hinblick auf das soeben dargelegte Gesamtbild in allen Einzelheiten schon an einem hinreichend substantiierten Vortrag.
92Gleiches gilt auch für die weiteren Ausführungen der Klägerin. Sie behauptet lediglich, dass die in den E-Mails aufgestellten Tatsachenbehauptungen unvollständig seien, da selbst bei Verschiffung von Shanghai die Möglichkeit bestanden hätte, dass die von Shanghai verschifften Waren tatsächlich keinen chinesischen Ursprung gehabt hätten, weil sie dort nur umgeladen, vermischt worden seien o.ä. Hierfür bestehen im vorliegenden Fall aber keine Anhaltspunkte. Darüber hinaus hat die Klägerin keine Einzelheiten zu der von ihr im Übrigen behaupteten Herstellung in Malaysia dargelegt und sich - trotz Aufforderung durch das Gericht unter dem 21. August 2013 - nicht mit den Inhalten der E-Mails im Einzelnen auseinandergesetzt. Auch den von ihr benannten Zeugen H hat sie in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt, obwohl ihr das Gericht in der Ladung ausdrücklich die Möglichkeit hierzu eröffnet hat. Zur Mitwirkung ist die Klägerin nach § 76 Abs. 1 Satz 4 FGO i.V.m. § 90 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) im Hinblick auf den Auslandssachverhalt des Warenursprungs verpflichtet. Sowohl die Verletzung von Mitwirkungspflichten als auch unsubstantiierter Tatsachenvortrag begrenzen die weitere Sachverhaltsaufklärung durch das Gericht (dazu m.w.N. der Rspr. Stapperfend, in Gräber, FGO, 7. Auflage 2010, § 76 Rn. 50 und 29). Auch dass es nach dem Vortrag der Klägerin im vorliegenden Fall an einer konkretisierten, geschlossenen und stückbezogenen Belegkette von der Herstellung der Waren bis zum Eintreffen im A-Hafen fehlt, kann keine Zweifel am chinesischen Ursprung der Waren begründen. Denn zum einen hätte es auch diesbezüglich - entsprechend der obigen Ausführungen - einer weiteren Substantiierung durch die Klägerin bedurft. Zum anderen ist das Fehlen einer solchen Belegkette der vorliegend aus Indizien gewonnenen Überzeugung immanent.
93Auch hinsichtlich der Frage der Beweiseignung der E-Mails ist der klägerische Vortrag bezogen auf die E-Mails des vorliegenden Falles schon nicht hinreichend substantiiert. Auf den Fall bezogene Anhaltspunkte für Bedenken der von der Klägerin geäußerten Art (Authentizität, Integrität, etc.) sind nicht ersichtlich. Hinsichtlich der behaupteten Benutzung von Übersetzungsmaschinen durch H scheidet eine gerichtliche Überprüfung schon deshalb aus, da die etwaig benutzten Dienste nicht im Einzelnen benannt worden sind. Im Übrigen hat das Gericht der Klägerin die Möglichkeit eröffnet, den Zeugen H in der mündlichen Verhandlung zu stellen (siehe dazu bereits oben).
94Schließlich handelt es sich bei den vorgelegten Ursprungszeugnissen um präferenzielle Zeugnisse, die hinsichtlich des nichtpräferenziellen Ursprungs nur Indizwirkung haben können. Diese tritt im vorliegenden Fall aber hinter den gewichtigeren Feststellungen zurück, die für einen chinesischen Ursprung der Waren sprechen.
95Das hiernach gefundene Gesamtergebnis, dass die vorliegenden Einfuhren im Zeitraum vom 21. Februar 2009 bis zum 25. November 2009 Waren chinesischen Ursprungs zum Gegenstand hatten, lässt auch auf den chinesischen Ursprung hinsichtlich der verbleibenden Einfuhren (ab Fall 22 der Anlage 5 zum Schlussbericht) schließen. Hiervon ist der erkennende Senat überzeugt. Denn in dem Zeitraum vom 21. Februar 2009 bis zum 25. November 2009, also über einen Zeitraum von einem ¾ Jahr, haben systematisch Umgehungseinfuhren von antidumpingzollbelasteten Waren aus China über Malaysia stattgefunden. Dafür, dass diese ständige Umgehungspraxis ab Fall 22 aufgegeben worden sein soll, gibt es keine Anhaltspunkte. Vielmehr sprechen für die Fortführung dieser Praxis die für diesen Zeitraum teilweise vorliegenden einzelfallbezogenen Erkenntnisse (siehe hierzu Anlage 5 zum Schlussbericht nebst zugehörigen Fallakten). Das gilt auch für den dort vorgenommenen Abgleich der Kostennoten. Denn anders als in den vom erkennenden Senat in den Verfahren der Aussetzung der Vollziehung entschiedenen Fällen stehen diese Fälle nunmehr in einem anderen Gesamtzusammenhang. Weiterhin ist die Gründung eines Unternehmens in Malaysia schon ab Oktober 2009 nur aus dem Grund erfolgt, um die Umgehungseinfuhren über dieses Unternehmen selbst abwickeln zu können (siehe dazu oben die Ausführungen zu Fall 18). Für die Absicht der Aufnahme einer Produktion in Malaysia ist nichts ersichtlich. Auch dem E-Mail-Verkehr zu Fall 35 ist zu entnehmen, dass sich die Waren schon lange Zeit fertig in der Volksrepublik China befunden haben, es aber zu Lieferverzögerungen wegen des Wechsels des malaysischen Ausführers gekommen ist und die Waren dann schließlich von China über Malaysia nach Deutschland verschifft werden konnten (insbesondere E-Mails des O an N vom 5. Juli 2010, 14.51 Uhr, vom 15. Juli 2010, 10.22 Uhr). Dazu kommt, dass die malaysischen Ursprungszeugnisse fast ausschließlich entweder nicht bestätigt wurden oder lediglich auf die Angaben und Unterlagen des jeweiligen Antragstellers sowie die Ermittlungen von OLAF Bezug genommen wurde.
96Darüber hinaus hat auch der Zeuge R in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, dass er in den ersten Wochen nach Beginn seiner Tätigkeit bei der Klägerin am 1. Juli 2010 von N erfahren habe, dass chinesische Ware zur Vermeidung eines Antidumpingzolls auf Schrauben über Malaysia verschifft worden sei.
97Diese Aussage ist auch glaubhaft. Sie ist sehr detailreich und plausibel. Insbesondere schildert der Zeuge das Geschehen in allen Einzelheiten, so bspw. den auf seine Nachfrage ermittelten Preisunterschied von 10 % bei Einfuhren aus Taiwan, und begründet die gewonnen Erkenntnisse mit seinen bisherigen Erfahrungen in der Branche im Detail. Darüber hinaus ist es auch plausibel, dass der Zeuge die Informationen von Herrn N erhalten hat, denn dieser war als Nachfolger des Herrn Y mit dem Einkauf der Klägerin befasst. Schließlich spricht das Aufzeigen von Erinnerungslücken gerade für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage insgesamt. Der Zeuge R ging mit seinen Erinnerungslücken sehr offen um und räumte ein, wenn er sich unsicher war oder sich nicht genau erinnerte. Die Entschuldigung für diese Erinnerungslücken zum Schluss der Vernehmung zeigt, dass er so gut wie möglich bei der Aufklärung des Sachverhaltes helfen wollte. Die Existenz von Erinnerungslücken ist bei einem schon mehrere Jahre zurückliegenden Geschehen durchaus nachvollziehbar, gerade was Zeitpunkte anbetrifft. Insofern hat der Zeuge auch zugegeben, sich nicht sicher zu sein und den erfragten Zeitpunkt gut nachvollziehbar rekonstruiert (siehe dazu noch unten). Anders hat er demgegenüber die gewonnenen Erkenntnisse zu Umgehungseinfuhren geschildert. Die im Rahmen dessen geäußerte sichere Erinnerung spricht umso mehr für die Glaubhaftigkeit der Aussage in diesem Bereich.
98Es beeinflusst die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen R nicht, dass sein Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zum Beginn des Jahres 2013 von dieser gekündigt worden ist. Denn der Zeuge hat selbst ausgesagt, dass das Thema arbeitsgerichtlich geklärt sei. Er vermittelte aus Sicht des Senats den Eindruck, dass die Differenzen damit für ihn abgeschlossen seien. Insbesondere waren für den Senat in der mündlichen Verhandlung keine nonverbalen Lügensignale o.ä. ersichtlich. Der Zeuge hat vielmehr stets Blickkontakt zu den Mitgliedern des Senats gehalten und durch seine Körperhaltung Offenheit signalisiert.
99Zweifel an der Glaubhaftigkeit vermag vor diesem Hintergrund auch die fehlende Konstanz der Aussage im Bereich des Ursprungs nicht zu begründen. Während der Zeuge bei seiner ersten Vernehmung am 14. August 2012 noch ausgesagt hat, dass ihm die Herkunft der Schrauben völlig unbekannt sei, konnte er in der mündlichen Verhandlung nunmehr die Praxis von Umgehungseinfuhren bestätigen. Diese Inkonstanz könnte sich aber schon damit erklären lassen, dass der Zeuge sich zum Zeitpunkt seiner damaligen Vernehmung am 14. August 2012, anders als heute, in einem Beschäftigungs- und damit einem Abhängigkeitsverhältnis zu der Klägerin befand. Aber auch andere zahlreiche Erklärungen für ein solches Verhalten sind aus Sicht des Senats denkbar.
100Schließlich liegt ein den Feststellungen für die Einfuhren dieses zweiten Zeitraums entgegenstehender substantiierter Vortrag der Klägerin nicht vor. Insofern musste der Senat dem auch nicht nachgehen (dazu bereits oben, insbesondere zur eidesstattlichen Versicherung des H ).
101Anders als von der Klägerin behauptet, kann auch nicht festgestellt werden, dass die als „hammer nails“ bezeichneten Waren die Beschaffenheit von so genannten Ringnägeln (Waren mit einem nicht schräg, sondern gerade verlaufenden „Gewinde“) aufgewiesen haben. Eine Einreihung in die Unterposition 7317 00 61 KN kommt insofern nicht in Betracht (zur Abgrenzung der Tarifpositionen allgemein Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. Februar 2011,4 K 618/10 Z, n.v.; anders die der Klägerin im Hinblick auf sog. Ringnägel erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte vom 29. August 2011 (DE 9814/11-1) (nach Einspruchsverfahren aber Abhilfe) und vom 30. September 2011 (DE 13338/11-1)).
102Die Klägerin hat die vorliegend betroffenen Waren im Rahmen der jeweiligen Zollanmeldung unter der Unterposition 7318 15 59 KN zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet und die Waren als Nagelschrauben / Schrauben / Gewindeschrauben / Schlagschrauben bezeichnet. Die in der Anmeldung enthaltenen Angaben werden nach Art. 71 Abs. 2 ZK dem Verfahren der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zugrunde gelegt, da keine Beschau der Waren nach Art. 68 Buchst. b ZK stattgefunden hat.
103Diese Vermutungsregel ist auch nicht durch eine nachträgliche Prüfung der Zollanmeldung gemäß Art. 78 ZK widerlegt. Denn die Beweisaufnahme hat zur Überzeugung des Senats (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) nicht ergeben, dass nach Art. 78 Abs. 3 ZK von unrichtigen oder unvollständigen Grundlagen ausgegangen worden ist. Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass es sich bei den als „hammer nails“ bezeichneten Waren um sog. Ringnägel gehandelt hat.
104Zwar hat der Zeuge T ausgesagt, dass er im Januar oder Februar 2009 bei der Wareneingangskontrolle die Umstellung auf sog. Ringnägel festgestellt habe.
105Die Aussage ist aber nicht glaubhaft. Was den geschilderten Zeitpunkt der Umstellung anbetrifft, ist die Aussage detailarm. Der Zeuge kam, ohne überlegen zu müssen, auf den genauen Zeitpunkt zu sprechen. Insbesondere konnte er auf Nachfrage nicht nachvollziehbar erklären, warum er sich noch so genau an einen schon mehrere Jahre zurückliegenden Zeitpunkt erinnert. Hierzu hat er lediglich ausgesagt, dass er schon lange bei dem Unternehmen M tätig sei und es sich um eine bedeutsame Umstellung gehandelt habe. Das vermag aber lediglich zu erklären, dass er sich überhaupt an einen solchen Vorgang bei täglicher Prüfung sämtlicher Wareneingänge des Unternehmens erinnern konnte, nicht aber, ob die Umstellung schon Anfang des Jahres 2009 oder erst später erfolgt ist. Im Übrigen ist die Aussage nicht widerspruchsfrei und plausibel. Denn der Zeuge T hat bekundet, dass er Herrn X seine Feststellungen mitgeteilt habe und dieser gesagt habe, dass solche Nägel jetzt angenommen würden. Ob Herr X überrascht gewesen sei, wisse er nicht. Unter Zugrundelegung des klägerischen Vortrags wäre es aber gerade plausibel gewesen, wenn Herr X gegenüber dem Zeugen nicht informiert, sondern überrascht gewirkt hätte. Denn die Klägerin selbst hat ausgeführt, dass Herr X die Herstellung sog. Ringnägel Ende des Jahres 2008 in China zwar angeregt habe, die Umstellung der Lieferungen aber ohne ihr Wissen erfolgt sei.
106Darüber hinaus bestätigt die Aussage des Zeugen R die gesetzliche Vermutung des Art. 71 ZK. Der Zeuge hat ausgesagt, dass die Umstellung jedenfalls noch nicht zu Beginn seiner Tätigkeit am 1. Juli 2010 und auch nicht bei kommissarischer Übernahme der Tätigkeit in der Einkaufsabwicklung am 1. Februar 2011 erfolgt sei. Vielmehr sei die Umstellung Ende des Jahres 2011 erfolgt. Die Aussage ist auch glaubhaft. Der Zeuge hat das Geschehen sehr detailreich und plausibel geschildert.
107Seine Erinnerung an die Umstellung überhaupt hat der Zeuge R mit der Bearbeitung von Reklamationen der Kunden begründet. Es leuchtet ein, dass es zu Reklamationen der Kunden gekommen ist, wenn eine Ware einer bestimmten Artikelnummer ohne Information der Kunden hierüber verändert und statt Schrauben mit aufsteigendem Gewinde sog. Ringnägel geliefert wurden. Den Grund für die Reklamationen erläuterte der Zeuge auch nachvollziehbar mit etwaigen Verkaufsargumenten der Kunden. Insofern zeigt seine Aussage auch Konstanz. Denn wie schon am 14. August 2012, hat er auch nunmehr ausgesagt, dass es technisch keine Unterschiede gebe, so dass die Umstellung die Kunden aus rein technischer Sicht nicht hätte stören dürfen. So sei auch seine Aussage vom 14. August 2012 zu verstehen gewesen. Auch an ein Gerichtsurteil könne er sich erinnern, nur nicht mehr in allen Einzelheiten.
108Wie oben bereits ausgeführt, spricht das Aufzeigen von Erinnerungslücken gerade für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage.
109Den von ihm geäußerten Zeitpunkt der Umstellung hat der Zeuge anhand verschiedener Ereignisse gut nachvollziehbar rekonstruiert. Zunächst anhand der Reklamationen, die er vor seinem Ausscheiden zum Ende des Jahres 2012 noch bearbeitet habe. Dann anhand seiner Aussage vom 14. August 2012. Die Umstellung müsse Ende 2011 erfolgt sein. Wenn die Umstellung erst Ende 2012 erfolgt sei, habe er davon im August 2012 noch nichts wissen können. Eine Umstellung vor Ende 2011 sei nicht erfolgt, da er zur Zeit der Übernahme der kommissarischen Einkaufsabwicklung am 1. Februar 2011 nur die Umstellung von gelb- auf blauverzinkt festgestellt habe. Auch diese detailreiche Aussage zu den Zeitpunkten entspricht inhaltlich dem, was der Zeuge bereits am 14. August 2012 bekundet hat.
110Gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage spricht insoweit auch nicht, dass der Zeuge zunächst ausgesagt hat, er habe die Umstellung entweder von Herrn X persönlich oder von einem Dritten erfahren, während er später bekundet hat, Herr X habe ihn darüber in seinem Büro informiert. Zum einen ist dies nicht widersprüchlich, sondern lässt nur eine Entwicklung in der Aussage erkennen. Es ist durchaus denkbar, dass sich ein Zeuge bei intensiver Beschäftigung mit einem Thema im weiteren Verlauf der Vernehmung genauer erinnert. Zum anderen betrifft dies nicht den vorliegend beweisbedürftigen Zeitpunkt der Umstellung, sondern nur die Art und den Ort der Information hierüber. Anhand der Art und dem Ort der Information hat der Zeuge seine Erinnerung an den Zeitpunkt der Umstellung aber gerade nicht rekonstruiert.
111Schließlich vermag, wie bereits oben ausgeführt, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen nicht zu erschüttern.
112Darüber hinaus spricht auch die Aussage des Herrn X vom 22. August 2012, S. 6 f., dafür, dass die angemeldete der tatsächlichen Beschaffenheit der eingeführten Waren entsprach. Denn Herr X hat auf die Nachfrage, ob sich die Beschaffenheit der in den Rechnungen als „hammer nails“ bezeichneten Waren geändert habe geantwortet, dass er erst nach dem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf einen neuen Typ Nagelschraube entwickelt habe, die sog. Ringnägel. Denn ein Ringnagel sei nach dem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf keine Ware, die dem Antidumpingzoll unterliege. Nachdem die Zollbehörden diese Ware aber weiterhin als Schraube tarifiert hätten, sei die Einfuhr des Ringnagels nicht mehr von Vorteil gewesen. Hierzu passt auch der von dem Beklagten im Einzelnen dargelegte E-Mail-Verkehr (Heft 6 der vorgelegten Verwaltungsakten), in welchem X seine Idee zur zukünftigen Vermeidung des Antidumpingzolls (E-Mail vom 1. März 2011 ff.) äußert, sowie die tatsächliche Lieferung von sog. Ringnägeln zum Ende des Jahres 2011.
113Der hiergegen gerichtete Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung überzeugt nicht. Diese hat ausgeführt, dass man mit der Umstellung auf eine Einspruchsentscheidung aus dem Jahr 2008 reagiert habe und erst nach dem Urteil des Finanzgerichts die Schraube wieder habe aussehen lassen dürfen wie eine Schraube. Zum einen wurde nicht substantiiert vorgetragen, um welche Einspruchsentscheidung es sich dabei genau handeln soll. Denn die Einspruchsentscheidung zu dem bei dem Gericht im Jahr 2010 eingegangenen Verfahren zum Az. 4 K 618/10 Z stammte ebenfalls aus dem Jahr 2010. Zum anderen sind die von Herrn X geäußerten und erst nach dem finanzgerichtlichen Urteil zum Az. 4 K 618/10 Z bekannten zollrechtlichen Vorteile vor dem Hintergrund der bereits getroffenen Feststellungen eines chinesischen Ursprungs der streitgegenständlichen Waren und der geplanten Einführung eines Antidumpingzolls auf aus Malaysia versandte Waren plausibel. Insbesondere stammt seine erste E-Mail vom 1. März 2011, ist also in unmittelbarer Reaktion auf das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 23. Februar 2011 zum Az. 4 K 618/10 Z erfolgt.
114Weiterhin hat auch Y in seiner Vernehmung durch Beamte des Zollfahndungsamtes C vom 4. Juli 2012 glaubhaft bekundet, dass es nach seinen Erkenntnissen zu keinen Veränderungen der importierten Nagelschrauben gekommen sei. Insbesondere hatte Herr Y als Einkäufer der Klägerin auch die Möglichkeit, etwaige Veränderungen in der Beschaffenheit der Waren wahrzunehmen. Auch wenn er die eingehende Ware nicht selbst geprüft hat, zählte es gerade zu seinen Hauptaufgaben, für die Klägerin Bestellungen aufzugeben. Im Rahmen dessen wird die Beschaffenheit der zu bestellenden Gegenstände über Artikelnummern des Verkäufers o.ä. genau bestimmt. (Zur Glaubhaftigkeit seiner Bekundungen siehe im Übrigen schon die Ausführungen oben.)
115Schließlich passen auch die der Klägerin unter dem 29. August 2011 (DE 9814/11-1) und dem 30. September 2011 (DE 13338/11-1) erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte in den zeitlichen Ablauf der Umstellung. Es ist regelmäßig so, dass vor der Umstellung der Produktion verbindliche Zolltarifauskünfte anhand von Mustern eingeholt werden. Tatsächlich kündigt P in ihrer E-Mail vom 29. März 2011 die Übersendung von Mustern an. Die Zolltarifauskünfte wurden am 12. April 2011 und am 7. Juni 2011 von der Klägerin beantragt.
116Der Vortrag der Klägerin zu der Existenz einer Zollanmeldung des Unternehmens M bei der polnischen Zollverwaltung mit sog. Ringnägeln Anfang des Jahres 2011 vermag keine Zweifel daran zu begründen, dass die streitgegenständlichen Waren den Angaben der vorliegenden Zollanmeldungen entsprachen. Denn dieser Vortrag ist schon nicht hinreichend substantiiert. Es ist nicht im Einzelnen ersichtlich, ob und inwiefern er den vorliegenden Fall betreffen könnte. Darüber hinaus deutet das vom Beklagten vorgelegte Foto (siehe S. 12 des Hefts 6 der Verwaltungsakten) auf eine Beschaffenheit der Waren mit Schraubgewinde hin.
117Dem weiteren Vortrag der Klägerin zu einer von der jeweiligen Zollanmeldung abweichenden Beschaffenheit der Waren (Edelstahlschrauben / „hammer nail with threaded head“) musste das Gericht nicht nachgehen. Auch hier gilt der Grundsatz des Art. 71 Abs. 2 ZK (siehe dazu bereits oben). Die Waren wurden stets als aus nicht rostfreiem Stahl bestehend angemeldet. Auch eine Ware mit Gewindekopf wurde nicht angemeldet (zu den angemeldeten Positionen siehe neben den Fallakten auch die Anlage 6 zum Schlussbericht).
118Eine nachträgliche Überprüfung der Zollanmeldung nach Art. 78 ZK konnte das Gericht nicht durchführen, denn ihm fehlten unter Berücksichtigung der zuvor getroffenen Feststellungen Anhaltspunkte dafür, dass bei der Anwendung der Vorschriften über das Verfahren der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr von unrichtigen oder unvollständigen Grundlagen ausgegangen worden ist.
119Die Klägerin hat sich zur Begründung der Fehlerhaftigkeit der Zollanmeldungen auf die bei der Einfuhr vorgelegten Rechnungen gestützt, insbesondere auf die dortigen Bezeichnungen der „hammer nails“ im Einzelnen. Allerdings sind diese Rechnungen entsprechend der zuvor getroffenen Feststellungen inhaltlich falsch, indem sie bspw. als Ursprungsland Malaysia ausweisen. Auch das malaysische Unternehmen, das als Rechnungsaussteller ersichtlich ist, ist nach den Feststellungen lediglich zur Rechnungsausstellung zwischengeschaltet worden, ohne die Waren tatsächlich hergestellt oder verkauft zu haben (zum Inhalt der Rechnungen siehe bspw. Fallakte 3, Bl. 18). Insofern sind die Rechnungen keine zuverlässigen Unterlagen, deren Inhalten das Gericht im Rahmen einer Prüfung nach Art. 78 ZK nachgehen müsste. Weitere Unterlagen zu den jeweiligen Einfuhrvorgängen hat die Klägerin nicht vorgelegt.
120Darüber hinaus ist den Fallakten zu entnehmen, dass die Klägerin selbst die einzelnen Tarifpositionen geprüft und den Spediteur zur Anmeldung im Einzelnen angewiesen hat (siehe exemplarisch Fallakte 3, Bl. 17). Auch der E-Mail-Verkehr im Vorfeld der Einführung des Antidumpingzolls zeigt, dass die Klägerin hinsichtlich der Einreihung ihrer Waren und der entsprechenden Auswirkungen sensibilisiert war und sich mit den einzelnen Tarifpositionen genau auseinandergesetzt hat (siehe hierzu Ordner I der Ermittlungsakten, Bl. 182 - 207, insb. Bl. 197). Warum sie vor diesem Hintergrund einen Fehler gemacht haben könnte und warum dieser Fehler erst nach Durchführung eines umfangreichen strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens und erst kurz vor der mündlichen Verhandlung festgestellt worden sein soll, ist nicht erkennbar. Darüber hinaus ist der klägerische Vortrag unter Berücksichtigung der bisher getroffenen Feststellungen nicht plausibel. Unterstellt man den klägerischen Vortrag, was die Beschaffenheit der Waren anbetrifft, und bezieht die bereits getroffenen Feststellungen zum Ursprung in der Volksrepublik China mit ein, ist es nicht nachvollziehbar, dass in Anbetracht der bei Aufdeckung der Umgehungseinfuhren drohenden Festsetzung von Antidumpingzöllen eine Tarifnummer mit 85 %-igem Antidumpingzollsatz, nicht aber „zur Sicherheit“ die mit nur 27,4 %-igem Zollsatz angegeben worden ist. Noch weniger plausibel ist das Vorgehen im Fall der von der Klägerin behaupteten Ware mit Gewindekopf. Es erschließt sich nicht, warum eine nach Auffassung der Klägerin antidumpingzollfreie Ware überhaupt mit erhöhtem Aufwand und Kosten über Malaysia verschifft worden sein sollte.
121Der von der Klägerin beanstandete Berechnungsfehler im Zusammenhang mit den „………………“ wirkt sich nach o.g. Feststellungen nicht aus, da die „hammer nails“ hiernach nicht unter einer antidumpingzollfreien oder auch nur -ermäßigten Tarifposition zu erfassen sind.
122Anders als die Klägerin meint, kommt für die streitgegenständlichen Einfuhren auch nicht die Anwendung eines Antidumpingzolls von lediglich 74,1 % nach Art. 1 DVO Nr. 924/2012 in Betracht. Denn nach Art. 2 DVO 924/2012 trat die Verordnung erst am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Das war vorliegend am 11. Oktober 2012, also nach den streitgegenständlichen Einfuhren der Jahre 2009 bis 2010, der Fall.
123Eine rückwirkende Anwendung der DVO Nr. 924/2012 ist auch nicht deshalb geboten, weil nach ihrem Erwägungsgrund Nr. 9 die endgültige Verordnung mit den Empfehlungen und Entscheidungen des Dispute Settlement Body (DSB) in Einklang gebracht werden sollte.
124Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs gehören die WTO (World Trade Organisation) - Übereinkünfte wegen ihrer Natur und ihrer Systematik grundsätzlich nicht zu den Normen, an denen der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Unionsorgane misst. Nur wenn die Union eine bestimmte im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung umsetzen wollte oder wenn die Unionshandlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte verweist, ist es Sache des Gerichtshofs, die Rechtmäßigkeit der fraglichen Unionshandlung an den WTO-Regeln zu messen (EuGH, Urteil vom 17. Januar 2013 C-361/11, ZfZ 2013, 44 (Hewlett-Packard Europe BV) Rn. 57 m.w.N.). Jedenfalls kann der Unionsrichter für die Zeit vor Ablauf des der Union nach dem DSU (Dispute Settlement Understanding) gewährten angemessenen Zeitraums, um den Empfehlungen oder Entscheidungen des DSB nachzukommen, die Rechtmäßigkeit der Unionsrechtsakte nicht anhand der Regeln der WTO prüfen, weil er sonst der Gewährung eines solchen Zeitraums ihre Wirkung nehmen würde (EuGH, Urteil vom 30. September 2003 C-93/02 P, Slg. I-10497 (Biret International SA) Rn. 61 f.; EuGH, Urteil in ZfZ 2013, 44 Rn. 58 m.w.N.). Im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Einfuhren war dieser angemessene Zeitraum noch nicht abgelaufen. Nach einer Vereinbarung zwischen der Volksrepublik China und der Europäischen Union sollte der angemessene Zeitraum 14 Monate und 2 Wochen betragen und endete mithin am 12. Oktober 2012 (siehe dazu die Informationen der WTO unter http://www.wto.org/english/tratop_e/dispu_e/cases_e/ds397_e.htm), also einen Tag nach Inkrafttreten der DVO Nr. 924/2012.
125Eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) bedarf es - auch in Anbetracht der von der Klägerin vorgelegten Entscheidung des Verwaltungsgerichts …….. vom 13. Februar 2014 - nicht, da die Fragen zur Anwendung von WTO-Recht sowie zur etwaigen Rückwirkung vom EuGH bereits hinreichend geklärt sind.
126Schließlich bleibt anzumerken, dass in den Fällen 40 und 41 der Anlage 5 zum Schlussbericht auch unabhängig von dem tatsächlichen Warenursprung der erfolgte Versand aus Malaysia die Entstehung eines Antidumpingzolls zur Folge hat.
127Das ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1 DVO Nr. 723/2011. Diese Vorschrift setzt nämlich voraus, dass es sich um aus Malaysia versandte Einfuhren von Verbindungselementen aus Eisen oder Stahl handelt, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht. Nach dem Wortlaut der Verordnung kommt es ausdrücklich nicht darauf an, ob die eingeführten Waren tatsächlich in Malaysia hergestellt worden sind (FG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 2013 - 4 K 2435/12 Z, ZfZ Beilage 2013, Nr. 10, 54). Anders als die Klägerin meint, ist auch die Feststellung eines chinesischen Ursprungs der Waren nach dem Wortlaut nicht erforderlich. Insbesondere gibt die Überschrift der DVO Nr. 723/2011 insoweit lediglich den Wortlaut der Überschrift der VO Nr. 91/2009 wieder. Im Übrigen hätte die DVO Nr. 723/2011 keinen eigenständigen Anwendungsbereich, wenn sie stets die Feststellung des chinesischen Ursprungs verlangte. Denn in diesen Fällen wäre ebenfalls die VO Nr. 91/2009 einschlägig. Anders als die Klägerin meint, kann es nicht Sinn und Zweck der VO Nr. 723/2011 sein, das malaysische Ursprungszeugnis zu entwerten, da diesem für den nichtpräferenziellen Ursprung ohnehin nur Indizwirkung zukommen kann. Wie die Fälle zu behandeln sind, in denen der Ursprung nachweislich in anderen Ländern als der Volksrepublik China oder Malaysia liegt, ist für den vorliegenden Fall von keiner Bedeutung.
128Der Antidumpingzoll ist auch auf die vorliegenden Einfuhren der Fälle 40 und 41 der Anlage 5 zum Schlussbericht zu erheben, obwohl die DVO Nr. 723/2011 nach ihrem Art. 4 erst am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt, also erst am 27. Juli 2011, in Kraft getreten ist. Denn nach Art. 1 Abs. 3 DVO Nr. 723/2011 wird der Antidumpingzoll auch auf die Einfuhren erhoben, die nach Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 966/2010 der Kommission von 27. Oktober 2010 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China durch aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren, ABl. EU Nr. L 282/29, sowie nach Art. 13 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern, ABl. EU Nr. L 343/51, zollamtlich erfasst worden sind. Das ist vorliegend mit der Erfassung der Zollanmeldungen der Klägerin unter dem 11. November 2010 sowie 25. November 2010 der Fall. Bedenken an einer rückwirkende Anwendung der DVO Nr. 723/2011 bestehen nicht (siehe dazu FG Düsseldorf, Urteil in ZfZ Beilage 2013, Nr. 10, 54 m.N. der Rspr. des EuGH).
129Abgesehen von fehlenden Zweifeln des Gerichts, kommt eine Vorlage an den EuGH nach Art. 267 AEUV schon deshalb nicht in Betracht, weil das Gericht aufgrund des oben festgestellten chinesischen Ursprungs zu einer Anwendung der VO Nr. 91/2009 kommt; die DVO Nr. 723/2011 kann in den Fällen 40 und 41 lediglich ergänzend herangezogen werden.
130Der Beklagte hat auch zu Recht Zoll nacherhoben.
131Auch hier sind die Voraussetzungen des Art. 220 Abs. 1 Satz 1 ZK erfüllt, wonach der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nicht oder mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst worden sein muss. Im vorliegenden Fall ist abweichend von den ursprünglichen Einfuhrabgabenbescheiden der nach Art. 20 Abs. 3 Buchst. a ZK i.V.m. der Kombinierten Nomenklatur vorgesehene Drittlandszollsatz anzuwenden. Denn die Klägerin kann sich für den von ihr behaupteten malaysischen Ursprung nicht mehr auf die von ihr vorgelegten präferenziellen Ursprungszeugnisse nach Formblatt A stützen.
132Das gilt zum einen für die Fälle, in denen das MITI das Nachprüfungsersuchen der Bundesstelle Ursprungsnachprüfung dahingehend beantwortet hat, dass es die Ursprungszeugnisse nicht ausgestellt habe (zu diesen Fällen siehe die Anlage 5 zum Schlussbericht nebst dem jeweiligen Heft 3 zum Klageverfahren).
133Aber auch in den Fällen, in denen das MITI auf die Überprüfung anhand der Angaben und Unterlagen des Antragstellers sowie die erfolgten OLAF-Ermittlungen verweist, ist der Beklagte an die vorgelegten Ursprungszeugnisse nicht gebunden (zu diesen Fällen siehe ebenfalls die Anlage 5 zum Schlussbericht nebst dem jeweiligen Heft 3 zum Klageverfahren).
134Denn die Bindungswirkung von Ursprungszeugnissen entfällt, wenn die Behörden des Ausfuhrstaates keine Verwaltungshilfe leisten (dazu allgemein Wolffgang, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, ZK, Art. 27 Rn. 166; zu altem Recht so auch BFH, Urteil vom 27. September 1988 VII R 181/85, BFHE 154, 406). Für den vorliegenden Fall ist das in Art. 97t Abs. 5 Satz 2 der Verordnung Nr. 2454/93 (EWG) der Kommission mit Durchführungsvorschriften - ZKDVO - zu der Verordnung Nr. 2913/92 (EWG) des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften geregelt, die als verfahrensrechtliche Vorschrift hier anzuwenden ist. Danach lehnen die Behörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, wenn ihnen auf ihr zweites Schreiben das Ergebnis der Nachprüfung nicht innerhalb von vier Monaten mitgeteilt wird. Ein solches zweites Schreiben ist nach Art. 97t Abs. 5 Satz 1 ZKDVO u.a. dann erforderlich, wenn die Antwort keine ausreichenden Angaben enthält, um über den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse zu entscheiden. Genau so lag der Fall hier. Denn die jeweils erste Antwort des MITI beinhaltete lediglich, dass die Ursprungszeugnisse anhand der Angaben und Unterlagen des Antragstellers erteilt worden seien. Dies lässt aber nicht den zwingenden Schluss zu, dass die Waren tatsächlich malaysischen Ursprungs gewesen sind. Deshalb hat die Bundesstelle Ursprungsnachprüfung zu Recht jeweils erneut beim MITI angefragt. Auf diese Schreiben erhielt sie keine Antwort.
135Anders als die Klägerin meint, sind Fehler bei der Einleitung des Verfahrens nach Art. 97t Abs. 2 ZKDVO nicht ersichtlich. Die Frage, ob solche Fehler überhaupt Auswirkungen auf die Bindungswirkung von Ursprungszeugnissen haben können, kann insofern dahinstehen.
136Schließlich gilt nichts anderes in dem Fall, in dem das MITI auf das Nachprüfungsersuchen hin ausgeführt hat, das Ursprungszeugnis sei von ihm ausgestellt und dabei seien die Ursprungskriterien geprüft worden (siehe hierzu Fall 35 der Anlage 5 zum Schlussbericht mit Anlagen, insbesondere in Fallakten 35 und 38). Denn eine Bindungswirkung an ein solches Ursprungszeugnis und an die vom Ausfuhrstaat vorgenommenen Beurteilungen besteht im Bereich der autonomen Präferenzen dann nicht, wenn die Zollbehörden des Einfuhrstaats weiterhin Zweifel am tatsächlichen Ursprung der Waren haben, obwohl dieses Ursprungszeugnis nicht für ungültig erklärt worden ist (EuGH, Urteile vom 8. November 2012 C-438/11, ZfZ 2013, 12 (Lagura) Rn. 35 f.; vom 14. Mai 1996 C-153/94 u.a., Slg. 1996, I-2465 (Faroe Seafood) Rn. 24; BFH, Beschluss vom 10. Juni 1997 VII B 198/96, BFH/NV 1998, 363). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Wie oben bereits ausgeführt, ist der erkennende Senat sogar davon überzeugt, dass die streitgegenständlichen Waren abweichend von den Angaben im Ursprungszeugnis nach Formblatt A ihren Ursprung nicht in Malaysia, sondern in der Volksrepublik China haben.
137Die Klägerin kann sich auch nicht auf Vertrauensschutz nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b UAbs. 1 ZK berufen. Hiernach erfolgt keine nachträgliche buchmäßige Erfassung, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Denn das Erteilen einer unrichtigen Bescheinigung stellt nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b UAbs. 3 ZK abweichend von Art. 220 Abs. 2 Buchst. b UAbs. 2 ZK keinen Irrtum dar, wenn die Bescheinigung auf einer unrichtigen Darstellung der Fakten seitens des Ausführers beruht, außer insbesondere dann, wenn offensichtlich ist, dass die ausstellenden Behörden wussten oder hätten wissen müssen, dass die Waren die Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung nicht erfüllten. Anders als die Klägerin meint, muss der Zollschuldner beweisen, dass der Ausführer gegenüber den die Präferenznachweise ausstellenden Behörden zutreffende Angaben gemacht hat (dazu Krüger, in ZfZ 2014, 2, 7 m.w.N. der Rspr.). Der Abgabenschuldner trägt die Beweislast dafür, dass das Ursprungszeugnis auf der Grundlage einer richtigen Darstellung der Fakten seitens des Ausführers ausgestellt wurde (EuGH, Urteil in ZfZ 2013, 12 (Lagura) Rn. 38). Es ist Sache der Wirtschaftsteilnehmer, im Rahmen ihrer vertraglichen Beziehungen die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um sich gegen die Risiken einer Nacherhebung abzusichern. Insbesondere kann sich der Abgabenschuldner vor den Risiken einer Nacherhebung dadurch schützen, dass er vom Vertragspartner bei oder nach Vertragsschluss alle Beweismittel dafür erhält, dass die Waren aus dem begünstigten Staat kommen, für den das Schema allgemeiner Zollpräferenzen gilt, einschließlich der Belege für diesen Ursprung (zum Ganzen m.w.N. der Rspr. EuGH, Urteil in ZfZ 2013, 12 (Lagura) Rn. 30 f.). Auch muss er beweisen, dass die Behörde ungeachtet der falschen Angaben wusste oder hätte wissen müssen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigung nicht erfüllt waren (EuGH, Urteil vom 9. März 2006 C-293/04, Slg. 2006, I-2263 (Beemsterboer Coldstore Services) Rn. 45). Zu beiden Aspekten hat die Klägerin schon im ersten Schritt nichts substantiiert vorgetragen. Vielmehr geht sie zu Unrecht davon aus, dass es diesbezüglich einer Darlegung und eines Beweises durch den Beklagten bedurft hätte. Darüber hinaus fehlt es an einer substantiierten Darlegung dazu, ob sie sich im Sinne des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b UAbs. 4 ZK mit gebotener Sorgfalt vergewissert hat, dass alle Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung erfüllt worden sind.
138Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
139Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.
Tatbestand
- 1
Die Klägerin wendet sich gegen die Nacherhebung von Drittlandszoll und Antidumpingzoll.
- 2
Die Klägerin meldete in der Zeit vom 30.07.2012 bis 05.10.2012 mit insgesamt sechs Zollanmeldungen Aluminiumheizkörper, die sie von dem in Malaysia ansässigen Unternehmen mit der Firma "A ..." (im Folgenden: Firma A) erworben hatte, unter der Position 7616 9910 910 mit einem Gesamtzollwert von rund € ... zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr mit steuerbefreiender Lieferung an. Unter Hinweis auf Ursprungszeugnisse nach Formblatt A, die vom malaysischen Ministry of International Trade and Industry (im Folgenden: MITI) ausgestellt worden waren und einen Ursprung der Ware in Malaysia bescheinigen, beantragte die Klägerin die Anwendung eines Präferenzzollsatzes. Im Einzelnen handelt es sich um die folgenden Zollanmeldungen:
- 3
Zollanmeldung
Datum
Container
Ursprungszeugnis
1
AT/C/42/...-1
30.07.12
H...-1,
KL2012/...-1v.
F...-2,
28.06.12
T...-3
2
AT/C/42/...-2
30.07.12
C...-4,
KL2012/...-2 v
G...-5,
21.06.12
H...-6,
H...-7
3
AT/C/42/...-3
09.08.12
F...-8,
KL2012/...-3 v.
H...-9
13.07.12
4
AT/C/42/...-4
28.08.12
H...-10,
KL2012/...-4 v.
C...-11,
13.08.12
G...-12
5
AT/C/42/...-5
19.09.12
F...-13,
KL2012/...-5 v.
T...-14,
22.08.12
G...-15
6
AT/C/42/...-6
05.10.12
H...-16,
KL2012/...-6 v.
G...-17,
03.09.12
F...-18
- 4
Die Ursprungszeugnisse enthalten in Feld 12 eine Erklärung des Ausführers, dass die Ware in Malaysia produziert worden sei, und in Feld 11 die Erklärung des MITI, dass "on the basis of control carried out" bestätigt werde, dass die Erklärung des Ausführers zutreffend sei.
- 5
Das Zollamt nahm die Zollanmeldungen an und erteilte anmeldungsgemäße Einfuhrabgabenbescheide unter Anwendung des Zollsatzes von 2,5% für Waren mit Ursprung aus Malaysia.
- 6
Nach Hinweisen auf eine mögliche Umgehung von Antidumpingzollmaßnahmen unternahm das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom 14. bis 18.01.2013 eine Missionsreise nach Malaysia. Aufgrund der dort gewonnenen Erkenntnisse dehnte es seine Untersuchungen auf die hier in Rede stehenden Aluminiumheizkörper aus. Mit Bericht vom 07.05.2013 (THOR 11467) teilte es den Mitgliedstaaten die Ergebnisse der Untersuchung zu Umgehungsmaßnahmen im Hinblick auf Aluminiumheizkörper mit (...). Nach Auswertung der Daten über Ein- und Ausgänge von Waren aus der malaysischen "Free Commercial Zone Port Klang" (Freizone) sei festgestellt worden, dass Aluminiumheizkörper aus der Volksrepublik (VR) China in die Freizone und von dort nach Umladung ohne weitere Be- oder Verarbeitung ins EU-Zollgebiet exportiert würden.
- 7
Der Beklagte erhob auf dieser Grundlage mit dem Einfuhrabgabenbescheid vom 04.11.2013 (AT/S/00/...) Zoll in Höhe von insgesamt ... € nach. Im Einzelnen handelt es sich um die Differenz zwischen dem Drittlandszollsatz von 6 % und dem ursprünglich angewandten Präferenzzollsatz von 2,5 % in Höhe von ... € sowie 61,4% Antidumpingzoll in Höhe von ... €. Grund für die Nacherhebung sei, dass die Heizkörper ihren Ursprung in der VR China hätten. Von dort aus seien sie nach Malaysia verschifft und nach Umladung ohne weitere Be- oder Verarbeitung ins EU-Zollgebiet ausgeführt worden. Die vorgelegten Ursprungszeugnisse könnten nicht anerkannt werden.
- 8
Den hiergegen eingelegten Einspruch vom 16.11.2013, den die Klägerin mit Schreiben vom 04.12.2013 und vom 21.02.2014 begründete, wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 26.02.2014 als unbegründet zurück. Rechtsgrundlage für die Nacherhebung sei Art. 220 Abs. 1 ZK. Maßgeblich für die Entstehung der Zollschuld sei die Annahme der Zollanmeldung (Art. 201 Abs. 2 ZK). Aufgrund der Ermittlungen von OLAF sei gesichert, dass die Ware nicht ihren Ursprung in Malaysia, sondern in der VR China habe. Daher sei die Differenz zwischen dem angewendeten Präferenzzollsatz und dem Drittlandszollsatz nachzuerheben. Nach Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1039/2012 sei der allgemeine Zollsatz i. H. v. 61,4 % anzuwenden, da die Klägerin keine Handelsrechnung eines Unternehmens vorgelegt habe, für die ein unternehmensspezifischer Zollsatz in der Verordnung festgelegt sei. Die Forderung sei nicht gemäß Art. 218 Abs. 2 Unterabs. 2 ZK verfristet. Die Art. 217 f. ZK befassten sich mit der buchmäßigen Erfassung. Die dort genannte Frist habe nur Bedeutung für die Abführung der Eigenmittel an die Kommission. Die nachträgliche buchmäßige Erfassung werde in Art. 220 ZK geregelt. Die Dreijahresfrist gemäß Art. 221 Abs. 3 ZK, die frühestens im Juli 2012 begonnen habe, sei bei Erlass des Abgabenbescheids im November 2013 noch nicht abgelaufen gewesen. Die Voraussetzungen des Vertrauensschutztatbestandes in Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) Unterabs. 1 ZK lägen nicht vor. Es sei schon kein aktiver Irrtum ersichtlich. Das Zollamt habe die Einfuhranmeldung und insbesondere die Angabe des Ursprungslandes ohne weitere Prüfung übernommen.
- 9
Hinsichtlich des nacherhobenen Zolls seien die erweiterten Möglichkeiten des Vertrauensschutzes nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) Unterabs. 2-5 ZK zu prüfen. Die Nichtanerkennung von Ursprungszeugnissen im Falle autonom gewährter Zollpräferenzen, zu denen auch die auf der Grundlage des Allgemeinen Präferenzsystems gewährten Handelserleichterungen für malaysische Waren gehörten, könne auch auf eigene Ermittlungen gestützt werden. Im vorliegenden Fall habe OLAF im Zusammenwirken mit den malaysischen Behörden festgestellt, dass die Heizkörper aus der VR China stammten. Ein Irrtum, der vernünftigerweise nicht habe erkannt werden können, liege grundsätzlich vor, wenn ein falsches Dokument von der zuständigen Behörde eines Drittlandes ausgestellt worden sei. Dies sei jedoch dann nicht der Fall, wenn die falsche Bescheinigung darauf zurückzuführen sei, dass die drittländische Behörde durch eine unrichtige Darstellung der Fakten vom Ausführer irregeführt worden sei. Bei der Ausstellung von Ursprungszeugnissen nehme die Zollstelle eine Schlüssigkeitsprüfung vor, auf deren Grundlage sie im Feld 11 des Ursprungszeugnisses den Ursprung bescheinige. Aus der Formulierung "on the basis of control carried out" ergebe sich kein aktiver Irrtum der malaysischen Behörden, weil hieraus kein Rückschluss auf eine tatsächliche aktive Prüfung gezogen werden könne. Aufgrund der OLAF-Ermittlungsergebnisse sei vielmehr gesichert, dass der Ausführer im Feld 12 unzutreffende Angaben gemacht habe. Da schon kein Irrtum vorliege, sei es unerheblich, ob die Klägerin gutgläubig gehandelt habe. Im Übrigen reiche es nicht aus, dass der malaysische Ausführer erklärt habe, die Heizkörper selbst hergestellt zu haben. Das Schreiben der Firma A vom 17.04.2012 enthalte das Versprechen, Aluminiumheizkörper mit den gewünschten Parametern und mit malaysischen Form A zu liefern. Im Lichte der OLAF-Ermittlungen genüge dieses Schreiben gerade nicht, Zweifel hinsichtlich betrügerischer Maßnahmen zu entkräften.
- 10
Mit der am 21.03.2014 erhobenen Klage, die zunächst unter dem Aktenzeichen 4 K 62/14 geführt wurde, verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Zeit der hier in Rede stehenden Einfuhren habe noch die Verordnung (EU) Nr. 402/212 vom 11.05.2012 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls gegolten; Die Verordnung (EU) Nr. 1039/2012 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls sei erst am 09.11.2012 in Kraft getreten. Nach Art. 218 Abs. 2 Unterabs. 2 ZK müsse eine Zollschuld, die einen vorläufigen Antidumpingzoll betreffe, spätestens zwei Monate nach Veröffentlichung der Verordnung, mit der der endgültige Antidumpingzoll festgesetzt werde, buchmäßig erfasst werden. Diese Frist sei vorliegend nicht eingehalten worden, da der angefochtene Bescheid erst am 04.11.2013 erlassen worden sei. Der insoweit beweisbelastete Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass die Heizkörper ihren Ursprung in der VR China hätten. Aus dem OLAF-Bericht lasse sich allenfalls entnehmen, dass die hier in Rede stehenden Waren aus der VR China nach Malaysia verschifft worden seien; der chinesischen Ursprung ergebe sich hieraus nicht. Der OLAF-Bericht sei unrichtig und unvollständig. Produktionstätigkeit sei in der Freizone durchaus erlaubt. Die Klägerin habe mehrere Unternehmen ausfindig gemacht, die in der Freizone produzierten. Da der OLAF-Bericht insoweit mangelhaft sei, könne er nicht als Beweismittel herangezogen werden. Außerdem sei der Bericht sowie die angeblich erfassten Tatsachen der Klägerin nicht unmittelbar zugänglich gemacht worden. OLAF hätte zumindest vor Ort eine Kontrolle des Sachregisters durchführen müssen. Die Klägerin habe bei der EU-Kommission beantragt, ihr sämtliche Informationen zur Verfügung zu stellen, die als Tatsachengrundlage für den OLAF-Bericht verwendet worden seien.
- 11
Der Nacherhebungsbescheid sei hinsichtlich des Drittlandszolls rechtswidrig, weil ihm der Vertrauenstatbestand des Art. 220 Abs. 2 Buchst b) ZK entgegenstehe. Das MITI sei eine Zollbehörde im Sinne der Vorschrift. Ihm sei beim Ausstellen der Ursprungszeugnisse ein aktiver Irrtum unterlaufen, denn es habe nicht bloß die Angaben des Ausführers übernommen, sondern den Ursprung der Heizkörper selbst ermittelt. Das ergebe sich aus der verwendeten Formulierung "on the basis of control carried out".
- 12
Es könne dahinstehen, ob der Ausführer unrichtige Angaben gemacht habe. Sie führten nämlich nicht zur Versagung des Vertrauensschutzes, wenn die Behörde von den unrichtigen Angaben gewusst habe oder hätte wissen müssen, wovon vorliegend auszugehen sei, weil das MITI eigene Untersuchungen vorgenommen habe. Im Übrigen trage der Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für die Behauptung, der Ausführer habe unrichtige Angaben gemacht. Der OLAF-Bericht enthalte Unstimmigkeiten. Da Ziff. 7.1 im OLAF-Bericht geschwärzt sei, sei nicht ersichtlich, ob ihr Lieferant - die Firma A - dort aufgeführt sei. Durch die Analyse eines anderen Falles habe OLAF bestimmte chinesische und malaysische Vermittler identifizieren können. Wenn OLAF auf der Grundlage von Datenanalysen und abgeleiteter Marktkenntnisse zu dem Schluss kommen könne, dass bestimmte Unternehmen betrügerisch gehandelt hätten, stelle sich die Frage, warum das MITI hiervon keine Kenntnis gehabt habe. Dies lasse nur den Schluss zu, dass das MITI seine Pflichten bei der Prüfung der Ursprungszeugnisse verletzt habe.
- 13
Die Klägerin sei wegen der Erklärungen des Ausführers, dass die Heizkörper in Malaysia ursprungsbegründend verarbeitet bzw. hergestellt worden seien, gutgläubig gewesen. Zu Zweifeln an der Richtigkeit der Erklärungen habe sie keinen Anlass gehabt, weil auch in Malaysia Aluminiumheizkörper zusammengebaut werden könnten. Ihre Gutgläubigkeit ergebe sich nach Art. 220 Abs. 2 Buchst b) Unterabs. 2 ZK bereits aus dem Umstand, dass das MITI die Präferenznachweise ausgestellt habe. Außerdem habe auch der Lieferant erklärt, dass er die Heizkörper selbst ursprungsbegründend verarbeitete bzw. herstelle. Aus der Geschäftsbeziehung hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben, die die Richtigkeit dieser Angaben Zweifel hätte ziehen sollen. Aus den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen ergebe sich, dass das MITI über eine bloße Schlüssigkeitsprüfung hinaus die Unterlagen aktiv geprüft habe. Das MITI habe ohne Vorlage einer Herstellerlizenz bescheinigt, dass die Waren vollständig in Malaysia erzeugt worden seien. Aus den Unterlagen ergebe sich, dass die Klägerin gutgläubig gewesen sei und gleichzeitig, dass das MITI die mutmaßlich falschen Angaben der Firma A hätte erkennen müssen.
- 14
Die Klägerin beantragt,
den Einfuhrabgabenbescheid vom 04.11.2013 (AT/S/00/...) in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ... 2014 (RL ...) aufzuheben.
- 15
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
- 16
Er bezieht sich auf seinen vorgerichtlichen Vortrag und führt ergänzend aus: Art. 218 Abs. 2 ZK sei nicht einschlägig, weil es hier um die nachträgliche buchmäßige Erfassung gehe. Hierauf sei allein Art. 220 ZK anzuwenden. In der Freizone sei keine Produktion erlaubt. Es sei bei der Freihandelszone Port Klang zwischen der "Free Commercial Zone" und der "Free Industrial Zone" zu unterscheiden. Der OLAF-Bericht betreffe die Free Commercial Zone und nicht die Free Industrial Zone. In der Freihandelszone gäbe es ausschließlich die von der zuständigen Behörde (Port Klang Authority) verwalteten und überwachten Verfahren ZB 1, ZB 2, ZB 3 und ZB 4. Bei der Ausfuhr aus der Freihandelszone müsse die Registriernummer des Wareneingangs angegeben werden. Die Anlage 3c zum OLAF-Bericht vom 07.05.2013 (...) enthalte die Liste der ZB2-Anmeldungen, mit denen die Heizkörper, um die es hier geht, aus Malaysia ausgeführt worden seien. Diesen Anmeldungen sei jeweils eine ZB1-Anmeldung zugeordnet. Durch den Abgleich der Daten habe nachgewiesen werden können, dass die Waren in Malaysia lediglich umgeladen worden seien. Der Vortrag der Klägerin zur Produktionstätigkeit anderer Firmen sei wenig zielführend. Im Übrigen habe sie keine Herstellungslizenz für die Firma A vorgelegt. Diese wäre nach dem einschlägigen malaysischen Recht erforderlich.
- 17
Auch für die Nacherhebung des Drittlandszolls, auf die sich die Klägerin jetzt nur noch beziehe, könne sie sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Die aktenkundige Korrespondenz zwischen ihr und ihrer Lieferantin bestehe aus zwei Schriftstücken. Die Firma A habe im Schreiben vom 17.04.2012 in Aussicht gestellt, Aluminiumheizkörper mit malaysischen Form A zu liefern. Im Klageverfahren 4 K 55/15 habe die Klägerin noch ein Schriftstück vom 30.04.2012 vorgelegt, aus dem deutlich werden solle, dass sie davon habe ausgehen können, dass die Heizkörper in Malaysia produziert würden. Keines dieser allgemein gehaltenen Schriftstücke sei jedoch geeignet, substantiiert nachzuweisen, dass sich die Klägerin vergewissert habe, dass die Heizkörper eine Präferenzbehandlung erhalten könnten. Aus der vorgelegten Spontanmitteilung der ... Zollverwaltung ergebe sich, dass die Klägerin den Kaufpreis für die Aluminiumheizkörper aus Malaysia über eine Bankverbindung einer chinesischen Firma übermittelt habe und es sich hierbei nicht um das Unternehmen handele, dass in der Handelsrechnung für die Aluminiumheizkörper angegeben gewesen sei.
- 18
Ergänzend wird auf die Sachakte des Beklagten (2 Leitz-Ordner) sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe
- 19
I.
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Einfuhrabgabenbescheid Nr. AT/S/00/... vom 04.11.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ... 2014 (RL ...) ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).
- 20
Ermächtigungsgrundlage für die Nacherhebung von Antidumpingzoll und Drittlandszoll ist Art. 220 Abs. 1 S. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12.10.1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG L 302/1; Zollkodex - ZK). Diese Norm ist trotz des Inkrafttretens des UZK noch anwendbar, da die Einfuhren und die Nacherhebung vor dem 01.05.2016 erfolgten. Gemäß Art. 220 Abs. 1 S. 1 ZK hat die nachträgliche buchmäßige Erfassung einer Zollschuld zu erfolgen, die nicht buchmäßig erfasst worden ist. Nicht heranzuziehen ist Art. 218 ZK, so dass die von der Klägerin behauptete Überschreitung der in Art. 218 Abs. 2 Unterabs. 2 ZK genannten Frist nicht relevant ist. Die Voraussetzungen von Art. 220 Abs. 1 S. 1 ZK sind erfüllt. Bisher nicht buchmäßig erfasst wurde der Antidumpingzoll, ohne dass sich die Klägerin auf Vertrauensschutz berufen kann (dazu 1.). Dasselbe gilt für den Drittlandszoll (dazu 2.).
- 21
1. Nicht erhoben wurde Antidumpingzoll in Höhe von 61,4 % gemäß Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 402/2012 vom 10.05.2012 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Aluminiumheizkörpern mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. EU L 124/17 vom 11.05.2012; im Folgenden: Vorläufige AD-Verordnung) i. V. m. Art. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1039/2012 vom 29.10.2012 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Aluminiumheizkörpern mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. EU L 310/1 vom 09.11.2012; im Folgenden: AD-Verordnung). Da zur Zeit der Einfuhren zwischen dem 30.07. und dem 05.10.2012 noch die Vorläufige AD-Verordnung galt, hätte der Antidumpingzoll in Form einer Sicherheit geleistet werden müssen (Art. 1 Abs. 3 Vorläufige AD-Verordnung). Mit Inkrafttreten der AD-Verordnung am 10.11.2012 wäre gemäß Art. 2 dieser Verordnung eine auf der Grundlage der Vorläufigen AD-Verordnung geleistete Sicherheit endgültig zu vereinnahmen gewesen. Wurde es versäumt, eine Sicherheit zu verlangen, kann nach Inkrafttreten der AD-Verordnung auf dieser Grundlage direkt der Zoll nachgefordert werden.
- 22
1.1 Die eingeführten Aluminiumheizkörper gehören zu den in Art. 1 Abs. 1 der Vorläufigen AD-Verordnung bzw. Art. 1 Abs. 1 der AD-Verordnung genannten Waren der Unterposition 7616 9990 91. Nach Art. 1 Abs. 2 der Vorläufigen AD- Verordnung sowie Art. 1 Abs. 2 der AD-Verordnung beträgt der Antidumpingzollsatz grundsätzlich die vom Beklagten geltend gemachten 61,4 % des Nettopreises frei Grenze unverzollt. Da der Hersteller der Heizkörper unbekannt ist, kann kein individueller Zollsatz zur Anwendung kommen.
- 23
1.2 Der Einzelrichter ist gemäß § 96 Abs. 1 S. 1 FGO davon überzeugt, dass die eingeführte Ware chinesischen Ursprungs ist. Der insoweit beweisbelastete Beklagte (BFH, Urt. v. 15.07.1986, VII R 145/85, juris, Rn. 15; FG Hamburg, Urt. v. 30.08.2005, IV 337/02, juris, Rn. 26; Urt. v. 02.03.2011, 4 K 25/10, S. 13 UA [n. v.]; Beschl. v. 22.04.2014, 4 V 50/14, S. 12 BA [n. v.]; FG Düsseldorf, Urt. v. 11.06.2014, 4 K 1226/13, juris, Rn. 28) hat diesen Nachweis geführt. Dies ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen, insbesondere dem Bericht des ZKA vom 23.10.2016 (Bl. 3 ff. der Sachakte), dem OLAF-Bericht vom 07.05.2013 THOR11467 (Bl. 8 ff. der Sachakte) sowie dem OLAF-Abschlussbericht OF/2012/05 22/B1 (Bl. 570 ff. der Sachakte). Im Einzelnen:
- 24
Mithilfe der von den malaysischen Behörden zur Verfügung gestellten Daten konnte OLAF den Reiseweg der 18 Container mit Aluminiumheizkörpern, die die Klägerin eingeführt hat, von Port Klang nach Hamburg nachvollziehen (Anhang 2 zum OLAF-Bericht vom 07.05.2013, Bl. 20 der Sachakte). Wie sich aus den überzeugenden Erläuterungen im OLAF-Abschlussbericht OF/2012/0522/B1, S. 6, ergibt, lässt sich der Wareneingang in die Freizone anhand einer ZB1-Nummer verfolgen. Auf dieser Grundlage ist der Einzelrichter davon überzeugt, dass - wie es sich aus Anhang 2 und Anhang 3c zum OLAF-Bericht vom 07.05.2013 ergibt - die hier in Rede stehenden Waren ursprünglich mit verschiedenen Containern unter den in Anhang 3c genannten ZB1-Nummern unter Angabe des Herkunftslandes "China" in die Freizone eingeführt wurden. Weiter folgt aus der ZB2-Meldung, bei der die entsprechende ZB1-Nummer angegeben werden musste, dass die Waren wenige Tage nach der Einfuhr (1, 2, 8, 8 bzw. 12 Tage) bzw. in einem Fall noch am selben Tag aus der Freizone exportiert wurden und auch hierbei als Herkunftsland der Ware "China" angegeben wurde. Ernsthafte Zweifel an der Datenerhebung und Verknüpfung der Wareneingänge und -ausgänge hat der Einzelrichter nicht. Der Einzelrichter hält auch die Herkunftsangabe "China" in den ZB1-Meldungen für ausreichend, um einen chinesischen Ursprung im zollrechtlichen Sinne nachzuweisen. Da während der Verschiffung der hier in Rede stehenden Einfuhren ein Untersuchungsverfahren über die Erhebung eines Antidumpingzolls auf chinesische Aluminiumheizkörper durchgeführt wurde, ist kein vernünftiger Grund erkennbar, warum man große Mengen Heizkörper von China nach Indonesien verschiffen sollte, die entgegen der Angabe in der Zollanmeldung nicht chinesischen Ursprungs sind.
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Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Heizkörper in dem Teil der Freizone, der als Free Commercial Zone bezeichnet wird und auf den sich die Feststellungen von OLAF beziehen (siehe Ziff. 3.3.2 des Vermerks des ZFA, Bl. 4 der Sachakte), hergestellt oder ursprungsbegründend verarbeitet wurden. Nach den Angaben der Verwaltung der Freizone ist dort jede Form der Warenverarbeitung verboten (Anhang 2 zum OLAF-Abschlussbericht, Bl. 579 der Sachakte), so dass keine ursprungsbegründenden Tätigkeiten stattfinden dürfen. Dies betrifft den Teil der Freizone, die als Free Commerical Zone bekannt ist. Lediglich in einem weiteren Teil der Freizone, der Free Industrial Zone, ist auch die Herstellung von Waren erlaubt (siehe Free Zone Department, FAQs, Bl. 81 der Akte). Hierzu bedarf es allerdings u. a. einer "Herstellungserlaubnis" (manufacturing license) (PKFZ Rules & Regulations Section 1.1.5, 2.2.0). Vor dem Hintergrund der substantiierten Darlegungen des Beklagten sind weder der Hinweis darauf, dass es in der Freizone Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes gibt (siehe Anl. K1 und K2 zum Schriftsatz vom 31.05.2016), noch das pauschale Bestreiten der Feststellungen des OLAF-Berichts geeignet, die Überzeugung des Einzelrichters zu erschüttern. Hierzu wären etwa Ausführungen dazu erforderlich gewesen, dass die Firma A über eine Herstellererlaubnis verfügt und wie es möglich gewesen sein soll, dass in nur max. zwei Tagen - der Verweildauer von drei der sechs Lieferungen, um die es hier geht - eine ursprungsbegründende Verarbeitung stattgefunden hat.
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Es steht der Überzeugungsbildung des Einzelrichters nicht entgegen, dass - wie die Klägerin es verlangt - OLAF im Rahmen der Untersuchung keine "Kontrolle des Sachregisters" der örtlich zuständigen Behörden durchgeführt hat. Da die Zollabwicklung elektronisch erfolgt, ist schon nicht klar, was die Klägerin mit dem Sachregister meint. Im Übrigen ist die Darstellung der ZB 1- und ZB 2-Meldungen, wie sie in der Anlage 3c zum OLAF-Bericht vom 07.05.2013 dargestellt sind, in sich stimmig und nachvollziehbar, so dass kein weiterer Bedarf für Nachforschungen besteht. Schließlich erschüttern auch die den Zollanmeldungen beigefügten präferentiellen Ursprungszeugnisse nicht die Überzeugung des Einzelrichters vom chinesischen Ursprung der Aluminiumheizkörper. Präferentielle Ursprungszeugnisse haben hinsichtlich des für die Erhebung des Antidumpingzolls maßgeblichen nichtpräferentiellen Ursprungs nur Indizwirkung (FG Düsseldorf, Urt. v. 11.06.2014, 4 K 1226/13 Z, juris Rn. 55). Diese Wirkung ist hier weggefallen, weil die in den Ursprungszeugnissen ausgewiesene Ursprungseigenschaft aufgrund des nach den OLAF-Feststellungen anzunehmenden chinesischen Ursprungs der eingeführten Ware gerade keine Bestätigung gefunden hat. Ferner sprechen auch die Ermittlungen der ... Zollbehörden, die diese in ihrem Bericht vom 28.05.2015 (Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 09.11.2015) festgehalten haben, für eine chinesische Herkunft der Heizkörper. Dort wird dargelegt, dass Zahlungen für Aluminiumheizkörper, die in der Zeit vom 12.05. bis zum 31.12.2012 aus Port Klang eingeführt wurden, über das Konto der in Hongkong ansässigen "B ..." erfolgten. Die Klägerin hat keine plausible Erklärung dafür gegeben, warum der Kaufpreis an dieses Unternehmen und nicht an den Lieferanten, die Firma A, erfolgte. Der pauschale Hinweis in der mündlichen Verhandlung, dass es im Geschäftsleben häufig vorkomme, dass vertragliche Zahlungspflichten durch Leistung an Dritte erfüllt würden, ist insoweit nicht ausreichend.
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Auch die mit Schriftsatz vom 16.05.2017 vorgelegten Unterlagen erschüttern die Überzeugung des Einzelrichters selbst dann nicht, wenn man unterstellt, dass es sich tatsächlich um Kopien der Unterlagen handelt, die bei Beantragung der hier in Rede stehenden Ursprungszeugnisse dem MITI vorlagen. Der einzige Widerspruch zur Darstellung der Sachlage im OLAF-Bericht, der sich aus diesen Unterlagen ergibt, ist das Vorliegen einer K2-Exportanmeldung, also einer Ausfuhr aus dem malaysischen Zollgebiet. Diese Exportanmeldung belegt jedoch nicht den malaysischen Ursprung der Ware. Vor dem Hintergrund der schlüssigen Darstellungen des OLAF-Berichts ist der Einzelrichter davon überzeugt, dass der Ausführer neben der ZB2-Meldung nur deshalb eine parallele K2-Meldung über die Ausfuhr derselben Ware aus dem malaysischen Zollgebiet erstellt hat, um diese zur Erschleichung eines malaysischen Ursprungszeugnisses vorzulegen.
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1.3 Die Klägerin kann für die Nacherhebung des Antidumpingzolls keinen Vertrauensschutz beanspruchen. Nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) UAbs. 1 ZK erfolgt keine nachträgliche buchmäßige Erfassung, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vernünftigerweise vom Zollschuldner nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Bestimmungen über die Zollerklärung eingehalten hat. Die ergänzenden Voraussetzungen für die Gewährung von Vertrauensschutz nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) UAbs. 2-5 ZK gelten nicht für die Erhebung von Antidumpingzöllen, sondern nur den Präferenzstatus einer Ware (siehe unten 2.2).
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Die Voraussetzungen von Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) UAbs. 1 ZK sind bereits deshalb nicht gegeben, weil es sich nicht um einen aktiven Irrtum handelt. Aktiver Irrtum bedeutet, dass die Zollbehörde den Irrtum aktiv begehen muss und ihm nicht lediglich unterliegen darf, etwa weil sie ungeprüft die Angaben in der Zollanmeldung übernommen hat. Vielmehr muss der Irrtum auf ein Handeln der Zollbehörde zurückzuführen sein (BFH, Beschl. v. 28.11.2005, VII B 116/05, juris, Rn. 7). Ein in diesem Sinne beachtlicher Irrtum der beteiligten Behörden liegt nicht vor, weil das beklagte Hauptzollamt die Zollanmeldungen ohne weitere Prüfung angenommen hat.
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2. Der Beklagte hat auch zu Recht die Differenz zwischen dem Präferenzzoll und dem Drittlandszoll i. H. v. 6 % für die unter der Unterposition 7616 9910 910 eingeführte Ware nacherhoben.
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2.1 Auch hinsichtlich des Drittlandszolls sind die Voraussetzungen des Art. 220 Abs. 1 S. 1 ZK erfüllt, wonach der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nicht buchmäßig erfasst worden sein muss. Im vorliegenden Fall ist abweichend von den ursprünglichen Einfuhrabgabenbescheiden der nach Art. 20 Abs. 3 Buchst. a) ZK i. V. m. der Kombinierten Nomenklatur vorgesehene Drittlandszollsatz anzuwenden. Wenn sich bei einer nachträglichen Prüfung keine Bestätigung für die im Ursprungszeugnis nach Formblatt A enthaltene Angabe über den Warenursprung finden lässt, ist daraus zu schließen, dass die Ware unbekannten Ursprungs ist und dass das Zeugnis demnach zu Unrecht ausgestellt und der Vorzugstarif zu Unrecht gewährt worden ist (vgl. EuGH, Urt. v. 08.11.2012, C-438/11, Rn. 18 m. w. N.). So liegt der Fall hier. Nach den OLAF-Ermittlungen (siehe oben), hat der behauptete Ursprung nicht nur keine Bestätigung gefunden, sondern es steht zur Überzeugung des Einzelrichters fest, dass die Heizkörper tatsächlich aus der VR China stammen.
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2.2 Die Klägerin kann auch keinen Vertrauensschutz beanspruchen.
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Der Vertrauensschutztatbestand des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) UAbs. 1 ZK (siehe oben 1.3) wird ergänzt um die Unterabs. 2-5 von Art. 220 Abs. 2 ZK. Nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) Unterabs. 2 ZK gilt bei der Ermittlung des Präferenzstatus einer Ware im Rahmen eines Systems der administrativen Zusammenarbeit unter Beteiligung einer Behörde eines Drittlands die Ausstellung einer Präferenzbescheinigung durch diese Behörde, falls sich die Bescheinigung später als unrichtig erweist, als ein Irrtum, der vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte. Nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) Unterabs. 3 ZK stellt die Ausstellung einer unrichtigen Bescheinigung jedoch grundsätzlich keinen Irrtum dar, wenn die Bescheinigung auf einer unrichtigen Darstellung der Fakten durch den Ausführer beruht. Auch wenn es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Ausführer nachlässig gehandelt hat, trägt der Einführer die Beweislast dafür, dass die Ausstellung des Ursprungszeugnisses auf einer richtigen Darstellung der Fakten durch den Ausführer beruht, sofern die Präferenzbehandlung - wie auch hier im Wege des Allgemeinen Präferenzsystems - durch einen einseitigen Akt der EU eingeführt worden ist (EuGH, Urt. v. 08.11.2012, C-438/11, Rn. 38 - Lagura; s. a. Urt. v. 09.03.2006, C-293/04, Rn. 42 - Beemsterboer; FG Düsseldorf, Urt. v. 11.06.2014, 4 K 1226/13 Z, juris Rn. 98). Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn offensichtlich ist, dass die ausstellenden Behörden wussten oder hätten wissen müssen, dass die Waren die Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung nicht erfüllten. Das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Rückausnahme muss die Klägerin beweisen (EuGH, Urt. v. 09.03.2006, C-293/04, Rn. 45 - Beemsterboer; FG Hamburg, Beschl. v. 22.04.2014, 4 V 50/14, S. 10 f. BA [n. v.]; FG Düsseldorf, Urt. v. 11.06.2014, juris, Rn. 98 m. w. N.).
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Nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) Unterabs. 4 ZK kann der Abgabenschuldner ferner Gutgläubigkeit nur geltend machen, wenn er darlegen kann, dass sie sich während der Zeit des betreffenden Handelsgeschäfts mit gebotener Sorgfalt vergewissert hat, dass alle Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung erfüllt worden sind. Ob die Klägerin ihrer Erkundigungspflicht nachgekommen ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob sie aufgrund ihrer Berufserfahrung die fehlende Ursprungseigenschaft hätte erkennen können, ob es sich etwa um ein ungewöhnliches Einfuhrgeschäft gehandelt hat oder ob sich ihr Zweifel hätten aufdrängen müssen, ob die Ursprungs begründende Herstellung im Ausfuhrland überhaupt möglich ist und ob diese Zweifel hätten ausgeräumt werden können (BFH, Urt. v. 16.12.2008, VII R 15/08, juris Rn. 19).
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Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
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Bei der Nacherhebung des Drittlandzolls wegen des Wegfalls der gewährten Zollpräferenz für Malaysia gilt zwar die Ausstellung des mit der Einfuhranmeldung vorgelegten Ursprungszeugnisses, in dem das MITI den malaysischen Ursprung der Heizkörper bescheinigt hat, zunächst als Irrtum, da die Bescheinigung sich wegen des durch OLAF ermittelten chinesischen Ursprungs der Warensendungen als unrichtig erwiesen hat (siehe oben 1.2). Die Klägerin hat jedoch nicht bewiesen, dass der Ausführer bei den Ausfuhranmeldungen aus Malaysia richtige Angaben gemacht hat. Es ist - über die Angaben in der ZB2-Meldung - nach Aktenlage im Einzelnen unklar, welche Angaben der Ausführer bei der Ausstellung des Ursprungszeugnisses gemacht hat. Bei der ZB2-Meldung jedenfalls gab er als Ursprungsland die VR China an (siehe Anhang 3c zum OLAF-Bericht vom 07.05.2013). Aus dem Umstand allein, dass das Ursprungszeugnis ausgestellt wurde, kann die Klägerin nicht ableiten, dass der Ausführer richtige Angaben gemacht hat. Das MITI, das die Ursprungszeugnisse ausstellt, ist eine unabhängig von der Freizonenverwaltung arbeitende Behörde. Erst durch die Verknüpfung der ZB1-Einfuhrdaten mit den ZB2-Ausfuhrdaten wurde das MITI auf die unrichtige Ursprungsbescheinigung aufmerksam gemacht. Legt man die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen zu Grunde, wäre sogar bewiesen, dass der Ausführer unrichtige Angaben gemacht hat, indem er eine K2-Exportanmeldung vorlegte, obwohl die Ware nach den überzeugenden Ausführungen des OLAF-Berichts tatsächlich mit einer ZB2-Ausfuhranmeldungen exportiert worden ist (siehe oben). Selbst wenn man die Behauptungen der Klägerin als wahr unterstellt, dass das MITI die Möglichkeit zu einem Abgleich der bei Beantragung des Ursprungszeugnisses gemachten Angaben mit den ZB1-und ZB2-Registerdaten gehabt hätte, lässt sich daraus Nichts für die Klägerin ableiten. Das MITI hatte nämlich keinerlei Anlass, die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen in Zweifel zu ziehen. Anders als die Klägerin meint, ist allein der Text in der vordruckmäßig erfolgten Bestätigung des Warenursprungs ("on the basis of control carried out") insofern nicht ausreichend, da damit keine Aussage darüber getroffen wird, ob es sich dabei um eine reine Dokumentenkontrolle oder um eine weitergehende Überprüfung gehandelt hat. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass das an der Umladung der aus der VR China stammenden Heizkörper beteiligte Unternehmen, C ..., dafür sorgte, dass die Container, in denen die Ware aus der VR China in die Freizone exportiert worden war, vor der Wiederausfuhr aus der Freizone getauscht wurden.
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Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die malaysischen Zollbehörden wussten oder hätten wissen müssen, dass die Voraussetzungen für die Bescheinigung des malaysischen Ursprungs tatsächlich nicht gegeben sind. Hierbei ist es unerheblich, ob es besser gewesen wäre, wenn das MITI auf die Daten der malaysischen Zollbehörden und/oder der Freizonenverwaltung hätte zugreifen können, um falsche Angaben der Ausführer zu erkennen. Es steht den Staaten, die Präferenzzeugnisse für die Inanspruchnahme des Allgemeinen Präferenzsystems ausstellen, nämlich frei, in welcher Form sie entsprechende Verfahren organisieren. Auch die von OLAF ermittelten Unregelmäßigkeiten bei der Ausstellung von Ursprungszeugnissen für andere Waren mussten die malaysischen Behörden nicht veranlassen, in eine vertiefte Prüfung der materiellen Voraussetzungen für die Erteilung von Ursprungszeugnissen für die hier in Rede stehenden Aluminiumheizkörper einzusteigen.
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Anders als die Klägerin meint, lässt sich aus den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen keine Hinweise für die grob fahrlässige Unkenntnis des MITI entnehmen. Zwar hat hiernach die Firma A lediglich (gefälschte) K2-Ausfuhranmeldungen vorgelegt, die für sich betrachtet nicht den malaysischen Ursprung der Ware belegen. Aus dem Genehmigungsschreiben des MITI vom 12.06.2012 (Ziff. 3 iii, iv) ergibt sich jedoch, dass die Firma A sich generell verpflichtet hat, Ursprungszeugnisse nur für Waren des eigenen Unternehmens zu beantragen und keine Transitlieferungen durchzuführen. Daher durfte das MITI ohne weitere Anhaltspunkte auch in den hier in Rede stehenden Fällen davon ausgehen, dass die Voraussetzungen des malaysischen Ursprungs erfüllt sind.
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Unabhängig davon kann die Klägerin auch keine Gutgläubigkeit im Sinne von Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 4 ZK gelten machen. Sie hat nämlich nicht dargelegt, dass sie sich während der Zeit des betreffenden Handelsgeschäfts mit gebotener Sorgfalt vergewissert hat, dass alle Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung erfüllt wurden. Nach ihrem eigenen Vortrag vertraute die Klägerin ohne weitere Nachfrage auf den Rat ihres Zollagenten, die Heizkörper bei der Firma A zu bestellen. Im Schreiben vom 17.04.2012 (Bl. 297 der Sachakte) hat die Firma A noch nicht einmal bestätigt, dass die Waren aus Malaysia stammen, sondern lediglich in Aussicht gestellt, malaysische Ursprungszeugnisse zu beschaffen. Lediglich im Schreiben vom 30.04.2012 (Bl. 682 der Sachakte) sowie in der Auftragsbestätigung per E-Mail vom 30.04.2012 (Bl. 545 der Sachakte) verweist die Firma A auf ihren "producer in Malaysia". Damit bringt sie zum Ausdruck, dass sie nicht selbst die Waren herstellt. Um sich der malaysischen Herkunft der Heizkörper zu versichern, hätte die Klägerin damit zumindest nachfragen müssen, wo genau sich die Produktionsstätte befindet und wie das Unternehmen, das die Heizkörper produziert, heißt. Dies gilt insbesondere in Anbetracht des Auftragsvolumens von ca. € ... und der Tatsache, dass die Klägerin vor den hier in Rede stehenden Einfuhren Heizkörper aus der VR China bezogen hat und wegen der bevorstehenden Einführung von Antidumpingzöllen auf derartige Heizkörper Waren anderer Provenienz finden musste.
- 40
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 115 Abs. 2 FGO), sind nicht gegeben.
Soweit die Finanzbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln oder zu entscheiden, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Finanzbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens ergänzen.
Ist die Finanzbehörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.
(1) In den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, ist die Klage vorbehaltlich der §§ 45 und 46 nur zulässig, wenn das Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist.
(2) Gegenstand der Anfechtungsklage nach einem Vorverfahren ist der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf gefunden hat.
(1) Ist über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 44 ohne vorherigen Abschluss des Vorverfahrens zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit Einlegung des außergerichtlichen Rechtsbehelfs erhoben werden, es sei denn, dass wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Das Gericht kann das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aussetzen; wird dem außergerichtlichen Rechtsbehelf innerhalb dieser Frist stattgegeben oder der beantragte Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist der Rechtsstreit in der Hauptsache als erledigt anzusehen.
(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt für die Fälle sinngemäß, in denen geltend gemacht wird, dass eine der in § 348 Nr. 3 und 4 der Abgabenordnung genannten Stellen über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat.
(1) In den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, ist die Klage vorbehaltlich der §§ 45 und 46 nur zulässig, wenn das Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist.
(2) Gegenstand der Anfechtungsklage nach einem Vorverfahren ist der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf gefunden hat.
(1) Gegen Verwaltungsakte
- 1.
in Abgabenangelegenheiten, auf die dieses Gesetz Anwendung findet, - 2.
in Verfahren zur Vollstreckung von Verwaltungsakten in anderen als den in Nummer 1 bezeichneten Angelegenheiten, soweit die Verwaltungsakte durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu vollstrecken sind, - 3.
in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Angelegenheiten, auf die dieses Gesetz nach § 164a des Steuerberatungsgesetzes Anwendung findet, - 4.
in anderen durch die Finanzbehörden verwalteten Angelegenheiten, soweit die Vorschriften über die außergerichtlichen Rechtsbehelfe durch Gesetz für anwendbar erklärt worden sind oder erklärt werden,
(2) Abgabenangelegenheiten sind alle mit der Verwaltung der Abgaben einschließlich der Abgabenvergütungen oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten einschließlich der Maßnahmen der Bundesfinanzbehörden zur Beachtung der Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze; den Abgabenangelegenheiten stehen die Angelegenheiten der Verwaltung der Finanzmonopole gleich.
(3) Die Vorschriften des Siebenten Teils finden auf das Straf- und Bußgeldverfahren keine Anwendung.
(1) In den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, ist die Klage vorbehaltlich der §§ 45 und 46 nur zulässig, wenn das Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist.
(2) Gegenstand der Anfechtungsklage nach einem Vorverfahren ist der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf gefunden hat.
(1) Ist über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 44 ohne vorherigen Abschluss des Vorverfahrens zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit Einlegung des außergerichtlichen Rechtsbehelfs erhoben werden, es sei denn, dass wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Das Gericht kann das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aussetzen; wird dem außergerichtlichen Rechtsbehelf innerhalb dieser Frist stattgegeben oder der beantragte Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist der Rechtsstreit in der Hauptsache als erledigt anzusehen.
(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt für die Fälle sinngemäß, in denen geltend gemacht wird, dass eine der in § 348 Nr. 3 und 4 der Abgabenordnung genannten Stellen über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.