Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Behandlung von unentgeltlich abgegebenen Mahlzeiten als lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn.

2

Die Klägerin betreibt einen Offshore-Windpark ... Zentrale Einheit dieses Windparks ist ein auf einer fest im Meeresboden verankerten Plattform liegendes Umspannwerk. Die Umspannplattform dient als logistischer Stützpunkt des Offshore-Windparks in dessen Zentrum. Auf der Plattform befinden sich unter anderem eine Krananlage, ein Containerlager für Ersatzteile, ein Hubschrauberlandeplatz sowie Generatoren zur Eigenversorgung mit Strom. Der Offshore-Windpark ist so konzipiert, dass Mitarbeiter der Klägerin ständig vor Ort auf der Umspannplattform anwesend sind. Dies sieht auch das betriebsinterne und mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) abgestimmte Sicherheitskonzept vor; andernfalls wäre der Betrieb stillzulegen.

3

Zur Unterbringung der Mitarbeiter befindet sich auf der Umspannplattform auch ein Wohnbereich für bis zu 38 Betriebs-, Service- und Montagetechniker sowie deren Zuarbeiter. Seit Mitte des Streitjahres 2013 sind ununterbrochen Mitarbeiter auf der Umspannplattform. Dabei handelt es sich bei den tätigen 35 bis 38 Personen um 6 bis 8 eigene Arbeitnehmer der Klägerin, bis zu 30 Mitarbeiter externer Dienstleister und in geringem Umfang um Catering-Personal.

4

Die Arbeitnehmer der Klägerin arbeiten dabei üblicherweise im Schichtdienst. Sie leisten über 14 Tage hinweg 12-Stunden-Schichten, gefolgt von einer anschließenden Ruhephase von 14 Tagen an Land. Im zweiwöchigen Turnus wird das gesamte Offshore-Personal durch Kollegen ersetzt. Der Hin- und Rücktransport zwischen dem Festland und der Umspannplattform erfolgt mittels Helikopter. Eine Möglichkeit für die klägerischen Mitarbeiter, die Umspannplattform während der 14-Tages-Schicht zu verlassen, ist nicht vorgesehen.

5

Ein Catering-Unternehmen mit weltweiter Erfahrung im Offshore-Bereich verpflegt die auf der Umspannplattform befindlichen Personen mit Hilfe von vier dort ständig tätigen Mitarbeitern. Aufgrund entsprechender vertraglicher Verpflichtungen mit den Subunternehmern der Klägerin werden auch deren Mitarbeiter auf der Plattform unentgeltlich versorgt.

6

Im zweiwöchigen Turnus liefert ein Versorgungsschiff die Lebensmittel an. Gelagert werden diese in einem auf der Plattform befindlichen Kühlraum. Ausschließlich die Catering-Mitarbeiter verarbeiten die Lebensmittel in einer Kantinenküche. Kühlraum und Küche dürfen wegen entsprechender Hygienebestimmungen beim Umgang mit Lebensmitteln ausschließlich von den Catering-Mitarbeitern betreten werden. Die Offshore-Mitarbeiter werden täglich mit einem Frühstück sowie einem warmen Mittag- und Abendessen versorgt, welches - unstreitig - dem üblichen Standard in der Offshore-Branche entspricht. Für das Frühstück können sie zwischen Müsli, Brot, Aufschnitt sowie Obst und Gemüse, Ei, Würstchen und Speck wählen. Das Mittagessen besteht aus drei Gängen (Suppe oder Salat als Vorspeise, Fleisch oder Fisch als Hauptgang sowie einer Nachspeise) Das Abendessen entspricht weitestgehend dem beim Frühstück bzw. Mittagessen zur Verfügung stehenden Speiseangebot. Kleinere Snacks (z. B. Joghurt, Kuchen, Brot, Müsli, Käse und Wurst) und nichtalkoholische Getränke stehen den Offshore-Mitarbeitern auch außerhalb der Mahlzeiten unentgeltlich zur Verfügung. Auf der Umspannplattform sowie im gesamten Windpark besteht Alkoholverbot.

7

Die Essensausgabe findet morgens zwischen 6:30 Uhr und 7:30 Uhr, mittags zwischen 12:00 Uhr und 13:00 Uhr und abends zwischen 17:30 Uhr und 18:30 Uhr im Speisesaal statt, welcher Platz für 24 Personen bietet. Innerhalb der Zeitfenster entscheiden die Offshore-Mitarbeiter frei darüber, wann sie die Mahlzeiten einnehmen. Sind alle Plätze im Speisesaal besetzt, werden Essensausgabezeiten flexibel angepasst. Offshore-Teams, die kurzfristig zu einem Einsatz müssen, werden gegebenenfalls bevorzugt. Die tagsüber außerhalb der Umspannplattform im Windpark operierenden Kollegen bekommen morgens ein Lunch-Paket. Kehren sie erst außerhalb der allgemeinen Zeiten zur Mahlzeitenausgabe zur Umspannplattform zurück, erhalten sie durch die Catering-Mitarbeiter Mahlzeiten zum Erwärmen in der Mikrowelle.

8

Die Kabinen der Offshore-Mitarbeiter und die Sozialräume sind räumlich stark beschränkt. So verfügt die Plattform lediglich über zwei je ca. 18 m² große Fernseherräume sowie einen ca. 16 m² großen Fitnessraum. Die Schlafräume der Besatzung bieten eine Fläche von ca. 4,8 m². Über eigene Kühl- und Kochgelegenheiten verfügen die Mitarbeiter weder in ihren Schlaf- noch in den Sozialräumen. Während des Streitjahres 2013 befand sich auf der Plattform keine Verkaufsstelle für Lebensmittel.

9

Gemäß § 4 Abs. 7 des Muster-Anstellungsvertrags verpflichtet sich der Angestellte, das Schutz- und Sicherheitskonzept der Klägerin in der aktuellen Fortschreibung, das Projekthandbuch so wie die Verfahrens- und Arbeitsanweisungen der Klägerin in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Aufgrund Ziffer 2.1.4 der Betriebsanordnung der Klägerin ist es den Offshore-Mitarbeitern untersagt, Alkohol, alkoholische Getränke und Speisen auf die Plattform mitzubringen. Mit diesem Verbot bezweckt die Klägerin neben hygienischen Vorteilen die Vermeidung höherer Helikopterkosten aufgrund zusätzlichen Gewichts. Die unentgeltliche Mahlzeitengestellung ist nicht Gegenstand der zwischen der Klägerin und ihren Offshore-Mitarbeitern geschlossenen Anstellungsverträge.

10

Die tatsächlichen Kosten für die Verpflegung durch das Catering-Unternehmen betrugen für die Klägerin im Streitjahr ca. 21,50 € pro Mahlzeit und Person. Auf Basis der von der Klägerin ausgehandelten Charterkonditionen würde ein Transport der Offshore-Mitarbeiter im 12-Stundentakt z. B. nach ... unabhängig von dem Arbeitszeitausfall, der durch die Flüge (ca. 1 Stunde pro Person und Flug) und die Übergabe von Daten verursacht würde, Helikopterkosten in Höhe von täglich rund 65.000 € verursachen.

11

Nach einer Außenprüfung behandelte der Beklagte die unentgeltliche Abgabe der Mahlzeiten als Arbeitslohn. Ausgehend von den von der Klägerin erklärten 704 Einsatztagen ihrer Mitarbeiter ermittelte er unter Anwendung der Sachbezugsverordnung bei einem täglichen Sachbezugswert i. H. v. ... € für drei Mahlzeiten einen geldwerten Vorteil i. H. v. ... €. Aufgrund des im Rahmen der Außenprüfung gestellten Antrags der Klägerin auf Pauschalversteuerung berechnete der Beklagte eine auf diesen Betrag pauschal zu entrichtende Steuer gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i. H. v. 25 % ... € Lohnsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern, mithin insgesamt ... €. Am 11. August 2014 erließ er auch aufgrund weiterer - für das vorliegende Verfahren nicht streiterheblicher - Feststellungen einen Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer und sonstige Lohnabzugsbeträge für die Zeit von Januar 2010 bis Dezember 2013. Darin setzte er Nachforderungsbeträge in Höhe von ... € Lohnsteuer, ... € Solidaritätszuschlag, ... € evangelische Kirchensteuer, ... €-katholische Kirchensteuer sowie ... € jüdische Kultussteuer fest.

12

Den am 11. September 2014 eingelegten Einspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 12. Februar 2015 als unbegründet zurück.

13

Am 10. März 2015 hat die Klägerin Klage erhoben.

14

Zur Begründung trägt sie vor, der Beklagte sei zu Unrecht bei der unentgeltlichen Mahlzeitengestellung von Arbeitslohn ausgegangen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sei auch bei der Darreichung von Speisen und Getränken anerkannt, dass diese keinen Arbeitslohn darstellten, wenn sie lediglich notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen sei, mithin der Vorteil aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers gewährt werde. Zur Befolgung des Sicherheitskonzepts sei es erforderlich, dass die Offshore-Mitarbeiter rund um die Uhr an 365 Tagen im Jahr auf der Umspannplattform tätig seien. Weil sie während ihrer 14-Tage-Schicht die Plattform nicht verlassen könnten, habe eine Lebensmittelversorgung zwingend vor Ort zu erfolgen. Ohne die Zusage hinreichender Verpflegung würde kein Arbeitnehmer für die Klägerin auf der Plattform arbeiten wollen und tägliche Verpflegungskosten von ca. 65,00 € akzeptieren.

15

Sie, die Klägerin, betreibe einen hohen Aufwand, um beispielsweise die Helikopterkosten möglichst gering zu halten und die eingeschränkten räumlichen sowie personellen Kapazitäten auf der Umspannplattform effizient zu nutzen. Wesentlich dabei sei insoweit auch die unentgeltliche Gemeinschaftsverpflegung, welche zu festen Uhrzeiten in kleinen Gruppen organisiert sei. Bestandteil des Effizienzkonzepts sei auch das Verbot der Mitnahme von Speisen für die Mitarbeiter. Dadurch würden zum einen die Transportkosten niedrig gehalten, da Lebensmittel günstig per Schiff angeliefert würden. Zum anderen werde den fehlenden Lagerungs- und Zubereitungskapazitäten sowie der Einhaltung von Hygienevorschriften Rechnung getragen. Die Eigenverpflegung der Offshore-Mitarbeiter sei daher keine denkbare Alternative.

16

Zwar sei es theoretisch denkbar, die einzelnen Kabinen mit Mini-Kühlschränken auszustatten sowie Kochgelegenheiten für die Mitarbeiter zu schaffen. Dies sei jedoch insgesamt mit gravierenden logistischen Problemen sowie hohen Kosten für weitere Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen verbunden. Auch Vorschriften der Offshore-Arbeitszeitverordnung und des Arbeitszeitgesetzes könnten dann kaum eingehalten werden.

17

Insgesamt sei der vorliegende Sachverhalt mit dem vom BFH mit Urteil vom 21. Januar 2010 (VI R 51/08, BStBl II 2010, 700) zur Verpflegung der Mitarbeiter auf einem Flusskreuzfahrtschiff vergleichbar, welche ebenfalls mangels Möglichkeit zum Landgang sich nicht selbst hätten verpflegen können.

18

Die Klägerin beantragt,
den Nachforderungsbescheid vom 11. August 2014 über Lohnsteuer und sonstige Lohnsteuerabzugsbeträge für die Zeit vom Januar 2010 bis Dezember 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. Februar 2015 dahingehend zu ändern, dass die nachzufordernde Lohnsteuer auf ... €, der nachzufordernde Solidaritätszuschlag auf ... € und die nachzufordernde Kirchensteuer auf insgesamt ... € (evangelische Kirchensteuer ... €, römisch-katholische Kirchensteuer ... € und jüdische Kultussteuer ... €) festgesetzt werden.

19

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

20

Zu Begründung verweist er auf seine Erläuterungen im Einspruchsverfahren und trägt ergänzend wie folgt vor: Ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse der Klägerin an der unentgeltlichen Verpflegung ihrer Arbeitnehmer bestehe nicht. Allein die besonderen Gegebenheiten auf der Umspannplattform überlagerten nicht das nicht unerhebliche Eigeninteresse der Arbeitnehmer an der Nahrungsaufnahme. Diese sprächen vielmehr für ein besonderes Interesse der Arbeitnehmer an der Verköstigung, da sie keine eigenen Lebensmittel mitbringen und lagern dürften und die Umspannplattform nicht verlassen könnten.

21

Die Klägerin könne sich nicht auf das Urteil des BFH vom 21. Januar 2010 berufen. Im Ergebnis habe der BFH die Sache zur erneuten Verhandlung an das Finanzgericht zurück verwiesen und gerade nicht entschieden, dass die Mahlzeitengestellung an Mitarbeiter auf einem Flusskreuzfahrtschiff keinen Arbeitslohn darstelle.

22

Der vorliegende Fall unterscheide sich auch von den in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung entschiedenen Fällen der Mahlzeitengestellung bei Erziehern. Anders als die Erzieher seien die Arbeitnehmer der Klägerin arbeitsvertraglich nicht zur gemeinsamen Essenseinnahme verpflichtet gewesen.

23

Im Übrigen sei zwar in der Rechtsprechung anerkannt, dass bei einem außergewöhnlichen Arbeitseinsatz ein steuerpflichtiger Sachbezug verneint werden könne, wenn es sich um einfaches und nicht aufwändiges Essen handele, die unentgeltliche Überlassung des Essens der Beschleunigung des Arbeitsablaufs diene und dies für den Arbeitgeber von erheblicher Wichtigkeit sei. Die regelmäßige Versorgung mit warmen Mahlzeiten stelle jedoch stets Arbeitslohn dar. Zudem handele es sich bei der Arbeit auf der Umspannplattform nicht um einen außergewöhnlichen Arbeitseinsatz.

24

Dem Gericht haben jeweils Band I der Rechtsbehelfsakten und Arbeitgeberakten zur Steuernummer .../.../... vorgelegen.

Entscheidungsgründe

25

I. Die zulässige Klage ist begründet.

26

Der Nachforderungsbescheid verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit der Beklagte die unentgeltliche Verpflegung der Offshore-Mitarbeiter als entgeltlichen Vorteil, mithin als steuerpflichtigen Arbeitslohn behandelt hat. Der Beklagte hat zu Unrecht die unentgeltliche Überlassung der Mahlzeiten als Vorteil in Form eines Sachbezugs im Sinn von § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) behandelt und der pauschalierten Besteuerung nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 EStG unterworfen.

27

1. Bei der unentgeltlichen Mahlzeitengestellung an Mitarbeiter auf der Umspannplattform handelt es sich nicht um Arbeitslohn.

28

a) Steuerpflichtiger Arbeitslohn ist dadurch gekennzeichnet, dass dem Arbeitnehmer Einnahmen (Bezüge oder geldwerte Vorteile) zufließen, die "für" seine Arbeitsleistung gewährt werden (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Diesem Tatbestandsmerkmal ist nach ständiger Rechtsprechung zu entnehmen, dass ein dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugewendeter Vorteil Entlohnungscharakter für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft haben muss, um als Arbeitslohn angesehen zu werden. Dagegen sind solche Vorteile kein Arbeitslohn, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweisen. Ein Vorteil wird dann aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse gewährt, wenn aufgrund einer Gesamtwürdigung der für die Zuwendung maßgebenden Umstände zu schließen ist, dass der jeweils verfolgte betriebliche Zweck ganz im Vordergrund steht. In diesem Fall des ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesses kann ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden. Die danach erforderliche Gesamtwürdigung hat insbesondere Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seine besondere Geeignetheit für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 21. Januar 2010 VI R 51/08, BStBl II 2010, 700).

29

Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen der Intensität des eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers und dem Ausmaß der Bereicherung des Arbeitnehmers. Je höher aus der Sicht des Arbeitnehmers die Bereicherung anzusetzen ist, desto geringer wiegt das aus der Sicht des Arbeitgebers vorhandene eigenbetriebliche Interesse. Tritt das Interesse des Arbeitnehmers gegenüber dem des Arbeitgebers in den Hintergrund, kann eine Lohnzuwendung zu verneinen sein. Ist aber - neben dem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers - ein nicht unerhebliches Interesse des Arbeitnehmers gegeben, so liegt die Vorteilsgewährung nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und führt zur Lohnzuwendung (BFH-Urteile vom 22. Juni 2006 VI R 21/05, BStBl II 2006, 915; vom 22. Juli 2008 VI R 47/06, BStBl II 2009, 151).

30

Diese Grundsätze kommen auch zur Anwendung, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Speisen und Getränke unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung stellt (BFH-Urteile vom 5. Mai 1994 VI R 55-56/92, BStBl II 1994, 771; vom 7. Dezember 1984 VI R 164/79, BStBl II 1985, 164; vom 4. August 1994 VI R 61/92, BStBl II 1995, 59; vom 19. November 2008 VI R 80/06, BStBl II 2009, 547), auch wenn Verpflegungsaufwendungen grundsätzlich den für die Einkünfteermittlung unbeachtlichen Bereich der Lebensführung betreffen (BFH-Urteil vom 18. August 2005 VI R 32/03, BStBl II 2006, 30). Danach handelt es sich bei der Abgabe von Mahlzeiten an Arbeitnehmer grundsätzlich auch um Vorteile, die für eine Beschäftigung gewährt werden. Denn die Nahrungsaufnahme erfüllt ebenso wie die Bekleidung ein allgemeines menschliches Bedürfnis und ist deshalb in aller Regel bei unentgeltlicher Zuwendung einer Mahlzeit mit einem erheblichen eigenen Interesse des Arbeitnehmers verbunden (vgl. BFH-Urteile vom 28. Februar 1975 VI R 28/73, BStBl II 1976, 134; Urteil vom 5. Mai 1994 VI R 55-56/92, BStBl II 1994, 771).

31

Die Rechtsprechung des BFH lässt jedoch dann Ausnahmen zu, wenn die Mahlzeiten während der Arbeit überwiegend betriebsfunktionalen Zielsetzungen dienen. So geschieht beispielsweise die Bewirtung anlässlich von gewöhnlichen Betriebsveranstaltungen im ganz überwiegend eigenen Interesse des Arbeitgebers, soweit sie nach Art, Teilnehmerkreis, Häufigkeit und Dauer üblich sind (vgl. BFH-Urteil vom 31. Januar 1997 VI R 70/96, BFH/NV 1997, 400). Außerhalb von herkömmlichen Betriebsveranstaltungen liegt keine unentgeltliche Zuwendung vor, wenn im Rahmen eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes (z. B. Dienstbesprechungen, Fortbildungsveranstaltungen, unerwarteter Arbeitsanfall) die unentgeltliche Überlassung des Essens der Beschleunigung des Arbeitsablaufes dient, so dass ein Belohnungscharakter verneint werden kann. Dabei muss das überlassene Essen einfach und nicht aufwendig sein (vgl. BFH-Urteile vom 5. Mai 1994 VI R 55-56/92, BStBl II 1994, 771; vom 4. August 1994 VI R 61/92, BStBl II 1995, 59). Die finanzgerichtliche Rechtsprechung hat nach diesen Grundsätzen auch die einfache Verköstigung von Erntehelfern als einen solchen außergewöhnlichen Arbeitseinsatz angesehen (Sächsisches FG, Urteil vom 12. Juli 2013 4 K1911/11, NV). Unabhängig von einem außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes hält der BFH betriebsfunktionale Zwangslagen beispielsweise in der Fluss- bzw. Hochseeschifffahrt für möglich, aufgrund derer die unentgeltliche Zuwendung von Mahlzeiten an Bordpersonal keinen Arbeitslohn darstellen (vgl. BFH-Urteil vom 21. Januar 2010 VI R 51/08, BStBl II 2010, 700).

32

b) Daran gemessen, stellt die Klägerin ihren Offshore-Mitarbeitern im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse unentgeltlich Mahlzeiten zur Verfügung, welches das Eigeninteresse der Arbeitnehmer an kostenlosen Mahlzeiten bei weitem überwiegt. Bei Würdigung aller Umstände sind die unentgeltlichen Mahlzeiten keine Ent- oder Belohnung des Arbeitgebers für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers. Es handelt sich vielmehr um eine losgelöste betriebliche Maßnahme aufgrund einer betriebsfunktionalen Zwangslage.

33

aa) Die unentgeltliche Darreichung von Mahlzeiten an die Offshore-Mitarbeiter der Klägerin durch ein eigens dafür beauftragtes Catering-Unternehmen ist den außergewöhnlichen Arbeitsumständen auf der Umspannplattform sowie der damit verbundenen notwendigen effizienten Gestaltung der Betriebsabläufe geschuldet und dient damit überwiegend betriebsfunktionalen Zielsetzungen.

34

Auf Grundlage des geltenden Sicherheitskonzepts, welches mit der überwachenden Behörde (BSH) abgestimmt ist, kann das Umspannwerk als Zentrum des ... befindlichen Windparks nur betrieben werden, wenn ständig Mitarbeiter der Klägerin vor Ort sind. Die Klägerin hat überzeugend dargelegt, dass aus Effizienzgesichtspunkten heraus die Arbeiten auf dem Umspannwerk im Schichtdienst erfolgen, wobei der Dienst auf der Umspannplattform 14 Tage andauert und täglich 12 Stunden beträgt. Das Gericht folgt der - unbestrittenen - klägerischen Darstellung, dass es wirtschaftlich nicht sinnvoll ist, die Offshore-Mitarbeiter täglich nach Schichtende mittels Helikopter nach ... bzw. auf das Festland zu transportieren. Ebenso überzeugend hat die Klägerin dargelegt, dass eine damit notwendige Verpflegung ihrer Offshore-Mitarbeiter unter Gesichtspunkten der Logistik, Sicherheit, Hygiene, der beengten Räumlichkeiten, der Gestaltung des Betriebsablaufs (Schichtdienst) und der Wirtschaftlichkeit am geeignetsten durch eine zentrale Kantineneinheit geschieht. So ist es den Offshore-Mitarbeitern untersagt, Speisen und alkoholische Getränke auf die Umspannplattform zu verbringen. Dies dient zum einen der Reduzierung der Transportkosten und zum anderen der Einhaltung von Hygienebestimmungen an Bord der Plattform. Denn aufgrund der beengten Platzverhältnisse haben die Offshore-Mitarbeiter keine Möglichkeit, insbesondere verderbliche Nahrungsmittel in geeigneter Weise selbst zu lagern. Entsprechende Kühlvorrichtungen werden ausschließlich für die Kantine vorgehalten. Selbst bei Zuwiderhandlung gegen diese Arbeitsanweisungen könnten sich die Offshore-Mitarbeiter mangels für sie vorgehaltener Kochgelegenheiten nicht in angemessenem Maß selbst verpflegen. Zudem konnten sich die Offshore-Mitarbeiter mangels Möglichkeit, die Plattform während der üblicherweise 14 Tage dauernden Schichten zu verlassen, auch nicht anderweitig selbst verpflegen.

35

Für das Gericht ist es auch überzeugend, dass die Schaffung von Kühl- und Kochgelegenheiten für die Mitarbeiter aufgrund der räumlichen Enge auf der Umspannplattform (lediglich zwei kleine Fernseherräume sowie ein Fitnessraum, privaten Kabinen mit kaum 5 m² Fläche) eine eher theoretische Möglichkeit darstellt. Sie wäre zum einen mit erheblichen Kosten verbunden und würde zum anderen weitere Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen notwendig machen und damit erheblich in den Betriebsablauf eingreifen.

36

bb) Der Ansicht des Beklagten, ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse der Klägerin scheide aus, da es sich bei dem Einsatz der Offshore-Mitarbeiter nicht um einen außergewöhnlichen Arbeitseinsatz handele, weil er nicht unvorhergesehen und zeitlich begrenzt, sondern hinsichtlich des Zeitpunktes, des Umfangs und der Dauer regelmäßig und planbar sei, ist nicht zu folgen.

37

Zwar ist es zutreffend, dass der BFH keinen Arbeitslohn annimmt, wenn im Rahmen eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes, der wie bei Dienstbesprechungen, Fortbildungsveranstaltungen oder einem unerwarteter Arbeitsanfall zeitlich begrenzt ist, die Angestellten verköstigt werden und dies der Beschleunigung des Arbeitsablaufes dient, so dass ein Belohnungscharakter verneint werden kann (vgl. BFH-Urteile vom 5. Mai 1994 VI R 55-56/92, BStBl II 1994, 771; vom 4. August 1994 VI R 61/92, BStBl II 1995, 59). Daraus folgt allerdings nicht zwingend, dass im Fall der regelmäßigen verbilligten oder unentgeltlichen Essensgewährung an Arbeitnehmer ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers stets ausscheidet, weil der Vorteil eines verbilligten Essens in jedem Fall auch im Interesse des Arbeitnehmers liegt (so aber wohl Sächsisches FG, Urteil vom 12. Juli 2013 4 K1911/11, NV mit Verweis auf Rechtsprechung des BFH). Denn der temporär begrenzte außergewöhnliche Arbeitseinsatz ist nur ein Unterfall des überwiegend eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitnehmers, bei der sich gewährte Vorteile lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweisen.

38

In der Rechtsprechung des BFH anerkannt ist hingegen auch der Fall, dass der Arbeitseinsatz dauerhaft durch besondere inner- oder außerbetriebliche Umständen geprägt wird, mithin auf Dauer "außergewöhnlich" ist. Eine solche besondere betriebsfunktionale Zwangslage hält der BFH beispielsweise bei der Zuwendung von Mahlzeiten an Besatzungspersonal eines Hochsee- oder Flusskreuzfahrtschiffes für möglich (BFH-Urteil vom 21. Januar 2010 VI R 51/08, BStBl II 2010, 700). Mit dem dort entschiedenen Sachverhalt ist der vorliegende Fall auch vergleichbar. Die Zuwendung von Kantinen-Mahlzeiten an das Bordpersonal erfolgte aus Gründen der effizienten Gestaltung des Betriebsablaufes unter Berücksichtigung der beengten räumlichen Gegebenheiten. Unerheblich ist, dass die Umspannplattform im Gegensatz zu einem Schiff ortsgebunden ist. Im Vergleich mit der Situation auf einem Flusskreuzfahrtschiff ist im Streitfall die betriebsbedingte Zwangslage unter zwei Aspekten zudem noch ausgeprägter. Zum einen steht fest, dass die Offshore-Mitarbeiter während ihres 14-tägigen Einsatzes auf der Umspannplattform keinerlei Möglichkeit hatten, sich während eines Landgangs mit Lebensmitteln einzudecken. Anders als auf dem Flusskreuzfahrtschiff können sich die Arbeitnehmer auf der Umspannplattform zum anderen mangels Koch- und Aufbewahrungsgelegenheiten auch nicht selbst versorgen.

39

Unerheblich in diesem Zusammenhang ist überdies, dass sich in einem gleichlautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Küstenländer betreffend die Bewertung der Beköstigung im Bereich der Seeschifffahrt (Kauffahrtei) und im Bereich der Fischerei für Zwecke des Steuerabzugs vom Arbeitslohn für die Zeit ab 1. Januar 2013 (BStBl. I 2013, 298) auf zugrunde zulegende Sachbezugswerte für alle Bereiche der Seefahrt geeinigt haben. Bei der Verköstigung der Mitarbeiter auf eine Offshore-Plattform handelt es sich nicht um Seefahrt. Zudem bindet die implizit in dieser Verwaltungsanweisung geäußerte Ansicht, bei der Mahlzeitengestellung im Rahmen der Seefahrt handele es sich um Arbeitslohn, das Gericht nicht.

40

cc) Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf die finanzgerichtliche Rechtsprechung zur Beurteilung der unentgeltlichen Mahlzeitengewährung an Betreuer eines Kinderheims bzw. von Erziehern in einem Kindergarten berufen (FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23. Januar 2012 5 K 64/11, DStRE 2012, 918; FG Niedersachsen, Urteil vom 19. Februar 2009 11 K 384/07, DStRE 2010, 1162). Die arbeitsvertragliche Verpflichtung zur gemeinsamen Mahlzeiteneinnahme unter gleichzeitigem Arbeitseinsatz (Betreuung der Kinder als Betriebsfunktion Zielsetzung) mag eine hinreichende Bedingung für die Annahme eines überwiegend eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers sein. Ein notwendiges Kriterium ist sie indes nicht. Vorliegend ist ausreichend, dass der Arbeitnehmer aufgrund einer faktischen Zwangslage gehalten ist, die angebotenen Mahlzeiten seines Arbeitgebers anzunehmen - mag er sich auch nicht explizit arbeitsvertraglich dazu verpflichtet haben.

41

dd) Ein Eigeninteresse der Arbeitnehmer, unentgeltlich mit Mahlzeiten versorgt zu werden, tritt dahinter zurück.

42

Ein solches ergibt sich nicht aus dem Wert der einzelnen Mahlzeit in Höhe von durchschnittlich 21,50 €. Zwar zählt dem Grundsatz nach das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers desto geringer, je höher aus Sicht des Arbeitnehmers die Bereicherung anzusetzen ist (vgl. BFH-Urteile vom 11. April 2006 VI R 60/02, BStBl II 2006, 691; vom 11. März 2010 VI R 7/08, BStBl II 2010, 763). Zudem ist nach der Rechtsprechung des BFH bei außergewöhnlichen Arbeitseinsätzen ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers lediglich dann anzunehmen, wenn das überlassene Essen einfach und nicht aufwendig ist (vgl. BFH-Urteil vom 4. August 1994 VI R 61/92, BStBl II 1995, 59). Diese Grundsätze sind vom Gedanken getragen, die Zuwendung von Mahlzeiten mit besonderem Ent- bzw. Belohnungscharakter als geldwerten Vorteil und damit als Lohn zu erfassen. Einen solchen besonderen Ent- bzw. Belohnungscharakter weisen die den Offshore-Mitarbeiter gewährten Mahlzeiten nicht auf. Der von der Klägerin gewählte Caterer mit weltweiter Erfahrung in der Offshore-Branche bietet die für diesen Bereich übliche Verpflegung an. Ausweislich des eingereichten Speiseplans erhalten die Mitarbeiter übliches Kantinenessen. Die Auswahl von zwei bis drei warmen Gerichten mittags und abends entspricht gängigem Standard. Auch die weitere unentgeltliche Abgabe kleinerer Snacks und Getränke hat keinen besonderen Belohnungscharakter, sondern ist vielmehr der Tatsache geschuldet, dass sich die Offshore-Mitarbeiter auch in ihrer Freizeit mit den alltäglichen Dingen des Lebens nicht selbst versorgen können. Die Klägerin hat überzeugend dargelegt, dass die unentgeltliche Verköstigung der Mitarbeiter branchenüblich ist. Dies wird dadurch unterstrichen, dass auch die auf der Plattform tätigen Mitarbeiter von Subunternehmen kostenfrei verpflegt werden. Wie der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, entspricht dies der gängigen internationalen Vertragspraxis. Der relativ hohe materielle Wert (21,50 € pro Mahlzeit) ist nicht entscheidend, da er im Wesentlichen auf den logistischen Herausforderungen, die eine Verköstigung von Personen auf einer Plattform im Meer mit sich bringt, beruht. Für das Gericht ist es überzeugend, dass die Versorgung der Mitarbeiter durch eine zentrale Kantineneinheit unter Logistik- und Kostengesichtspunkten die sinnvollste Versorgungsmöglichkeit ist. Lebensmittel können in begrenzter Auswahl zentral geordert, kostengünstig per Schiff und nicht per Hubschrauber angeliefert, gelagert, zubereitet und ausgegeben werden. Besonderer Belohnungscharakter kann der Verköstigung nicht beigemessen werden.

43

Ein erhebliches Eigeninteresse der Offshore-Mitarbeiter der Klägerin besteht auch nicht deshalb, weil die Kantinenverpflegung die einzige Möglichkeit für sie darstellt, sich während ihres Aufenthalts auf der Umspannplattform zu ernähren. Ein besonderes Interesse der Offshore-Mitarbeiter, welches über das allgemeine Grundbedürfnis, sich zu ernähren, hinausgeht (vgl. z. B. FG München, Urteil vom 3. Mai 2013 8 K 4017/09, EFG 2013, 1407, zum besonderen Interesse eines Profisportlers an der Aufnahme von ernährungsphysiologische Aspekte berücksichtigende Sportlernahrung), wird dadurch nicht begründet.

44

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, § 135 Abs. 1 FGO.

45

III. Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. § 115 Abs. 2 FGO), liegen nicht vor.

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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Einkommensteuergesetz - EStG | § 19


(1)1Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören1.Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst;1a.Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer

Einkommensteuergesetz - EStG | § 8 Einnahmen


(1) 1Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 zufließen. 2Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen,

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(1) 1Das Betriebsstättenfinanzamt (§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) kann auf Antrag des Arbeitgebers zulassen, dass die Lohnsteuer mit einem unter Berücksichtigung der Vorschriften des § 38a zu ermittelnden Pauschsteuersatz erhoben wird, soweit 1. von

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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil, 23. Jan. 2012 - 5 K 64/11

bei uns veröffentlicht am 23.01.2012

Tenor Der Nachforderungsbescheid des Beklagten über Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag für die Zeit von Dezember 2005 bis Juni 2010 vom 10. November 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. März 2011 wird aufgehoben.

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(1)1Das Betriebsstättenfinanzamt (§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) kann auf Antrag des Arbeitgebers zulassen, dass die Lohnsteuer mit einem unter Berücksichtigung der Vorschriften des § 38a zu ermittelnden Pauschsteuersatz erhoben wird, soweit

1.
von dem Arbeitgeber sonstige Bezüge in einer größeren Zahl von Fällen gewährt werden oder
2.
in einer größeren Zahl von Fällen Lohnsteuer nachzuerheben ist, weil der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat.
2Bei der Ermittlung des Pauschsteuersatzes ist zu berücksichtigen, dass die in Absatz 3 vorgeschriebene Übernahme der pauschalen Lohnsteuer durch den Arbeitgeber für den Arbeitnehmer eine in Geldeswert bestehende Einnahme im Sinne des § 8 Absatz 1 darstellt (Nettosteuersatz).3Die Pauschalierung ist in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 ausgeschlossen, soweit der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer sonstige Bezüge von mehr als 1 000 Euro im Kalenderjahr gewährt.4Der Arbeitgeber hat dem Antrag eine Berechnung beizufügen, aus der sich der durchschnittliche Steuersatz unter Zugrundelegung der durchschnittlichen Jahresarbeitslöhne und der durchschnittlichen Jahreslohnsteuer in jeder Steuerklasse für diejenigen Arbeitnehmer ergibt, denen die Bezüge gewährt werden sollen oder gewährt worden sind.

(2)1Abweichend von Absatz 1 kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent erheben, soweit er

1.
arbeitstäglich Mahlzeiten im Betrieb an die Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt abgibt oder Barzuschüsse an ein anderes Unternehmen leistet, das arbeitstäglich Mahlzeiten an die Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt abgibt.2Voraussetzung ist, dass die Mahlzeiten nicht als Lohnbestandteile vereinbart sind,
1a.
oder auf seine Veranlassung ein Dritter den Arbeitnehmern anlässlich einer beruflichen Tätigkeit außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte Mahlzeiten zur Verfügung stellt, die nach § 8 Absatz 2 Satz 8 und 9 mit dem Sachbezugswert anzusetzen sind,
2.
Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen zahlt,
3.
Erholungsbeihilfen gewährt, wenn diese zusammen mit Erholungsbeihilfen, die in demselben Kalenderjahr früher gewährt worden sind, 156 Euro für den Arbeitnehmer, 104 Euro für dessen Ehegatten und 52 Euro für jedes Kind nicht übersteigen und der Arbeitgeber sicherstellt, dass die Beihilfen zu Erholungszwecken verwendet werden,
4.
Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen anlässlich einer Tätigkeit im Sinne des § 9 Absatz 4a Satz 2 oder Satz 4 zahlt, soweit die Vergütungen die nach § 9 Absatz 4a Satz 3, 5 und 6 zustehenden Pauschalen um nicht mehr als 100 Prozent übersteigen,
5.
den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt Datenverarbeitungsgeräte übereignet; das gilt auch für Zubehör und Internetzugang.2Das Gleiche gilt für Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Internetnutzung gezahlt werden,
6.
den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt die Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 zweiter Halbsatz übereignet.2Das Gleiche gilt für Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und die Nutzung dieser Ladevorrichtung gezahlt werden,
7.
den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt ein betriebliches Fahrrad, das kein Kraftfahrzeug im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 ist, übereignet.
2Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer mit folgenden Pauschsteuersätzen erheben:
1.
mit einem Pauschsteuersatz von 15 Prozent für die nicht nach § 3 Nummer 15 steuerfreien
a)
Sachbezüge in Form einer unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 oder
b)
Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden,
soweit die Bezüge den Betrag nicht übersteigen, den der Arbeitnehmer nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 als Werbungskosten geltend machen könnte, wenn die Bezüge nicht pauschal besteuert würden; diese pauschal besteuerten Bezüge mindern die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 und Absatz 2 abziehbaren Werbungskosten oder
2.
mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent anstelle der Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 15 einheitlich für alle dort genannten Bezüge eines Kalenderjahres, auch wenn die Bezüge dem Arbeitnehmer nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden; für diese pauschal besteuerten Bezüge unterbleibt eine Minderung der nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 und Absatz 2 abziehbaren Werbungskosten oder
3.
mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent für die Freifahrtberechtigungen, die Soldaten nach § 30 Absatz 6 des Soldatengesetzes erhalten; für diese pauschal besteuerten Bezüge unterbleibt eine Minderung der nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 sowie Nummer 5 Satz 6 abziehbaren Werbungskosten.
3Die nach Satz 2 pauschalbesteuerten Bezüge bleiben bei der Anwendung des § 40a Absatz 1 bis 4 außer Ansatz.4Bemessungsgrundlage der pauschalen Lohnsteuer sind in den Fällen des Satzes 2 Nummer 2 und 3 die Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer.

(3)1Der Arbeitgeber hat die pauschale Lohnsteuer zu übernehmen.2Er ist Schuldner der pauschalen Lohnsteuer; auf den Arbeitnehmer abgewälzte pauschale Lohnsteuer gilt als zugeflossener Arbeitslohn und mindert nicht die Bemessungsgrundlage.3Der pauschal besteuerte Arbeitslohn und die pauschale Lohnsteuer bleiben bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer und beim Lohnsteuer-Jahresausgleich außer Ansatz.4Die pauschale Lohnsteuer ist weder auf die Einkommensteuer noch auf die Jahreslohnsteuer anzurechnen.

(1)1Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören

1.
Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst;
1a.
Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (Betriebsveranstaltung).2Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet.3Soweit solche Zuwendungen den Betrag von 110 Euro je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen, gehören sie nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.4Satz 3 gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich.5Die Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind abweichend von § 8 Absatz 2 mit den anteilig auf den Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen entfallenden Aufwendungen des Arbeitgebers im Sinne des Satzes 2 anzusetzen;
2.
Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen, auch soweit sie von Arbeitgebern ausgleichspflichtiger Personen an ausgleichsberechtigte Personen infolge einer nach § 10 oder § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes durchgeführten Teilung geleistet werden;
3.
laufende Beiträge und laufende Zuwendungen des Arbeitgebers aus einem bestehenden Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung für eine betriebliche Altersversorgung.2Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören auch Sonderzahlungen, die der Arbeitgeber neben den laufenden Beiträgen und Zuwendungen an eine solche Versorgungseinrichtung leistet, mit Ausnahme der Zahlungen des Arbeitgebers
a)
zur erstmaligen Bereitstellung der Kapitalausstattung zur Erfüllung der Solvabilitätskapitalanforderung nach den §§ 89, 213, 234g oder 238 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
b)
zur Wiederherstellung einer angemessenen Kapitalausstattung nach unvorhersehbaren Verlusten oder zur Finanzierung der Verstärkung der Rechnungsgrundlagen auf Grund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse, wobei die Sonderzahlungen nicht zu einer Absenkung des laufenden Beitrags führen oder durch die Absenkung des laufenden Beitrags Sonderzahlungen ausgelöst werden dürfen,
c)
in der Rentenbezugszeit nach § 236 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder
d)
in Form von Sanierungsgeldern;
Sonderzahlungen des Arbeitgebers sind insbesondere Zahlungen an eine Pensionskasse anlässlich
a)
seines Ausscheidens aus einer nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung oder
b)
des Wechsels von einer nicht im Wege der Kapitaldeckung zu einer anderen nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung.
3Von Sonderzahlungen im Sinne des Satzes 2 zweiter Halbsatz Buchstabe b ist bei laufenden und wiederkehrenden Zahlungen entsprechend dem periodischen Bedarf nur auszugehen, soweit die Bemessung der Zahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers in das Versorgungssystem nach dem Wechsel die Bemessung der Zahlungsverpflichtung zum Zeitpunkt des Wechsels übersteigt.4Sanierungsgelder sind Sonderzahlungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse anlässlich der Systemumstellung einer nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung auf der Finanzierungs- oder Leistungsseite, die der Finanzierung der zum Zeitpunkt der Umstellung bestehenden Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften dienen; bei laufenden und wiederkehrenden Zahlungen entsprechend dem periodischen Bedarf ist nur von Sanierungsgeldern auszugehen, soweit die Bemessung der Zahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers in das Versorgungssystem nach der Systemumstellung die Bemessung der Zahlungsverpflichtung zum Zeitpunkt der Systemumstellung übersteigt.
2Es ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht.

(2)1Von Versorgungsbezügen bleiben ein nach einem Prozentsatz ermittelter, auf einen Höchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungsfreibetrag) und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei.2Versorgungsbezüge sind

1.
das Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, der Unterhaltsbeitrag oder ein gleichartiger Bezug
a)
auf Grund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften,
b)
nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Verbänden von Körperschaften
oder
2.
in anderen Fällen Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen wegen Erreichens einer Altersgrenze, verminderter Erwerbsfähigkeit oder Hinterbliebenenbezüge; Bezüge wegen Erreichens einer Altersgrenze gelten erst dann als Versorgungsbezüge, wenn der Steuerpflichtige das 63. Lebensjahr oder, wenn er schwerbehindert ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat.
3Der maßgebende Prozentsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Jahr des
Versorgungs-
beginns
VersorgungsfreibetragZuschlag zum
Versorgungs-
freibetrag
in Euro
in % der
Versorgungs-
bezüge
Höchstbetrag
in Euro
bis 200540,03 000900
ab 200638,42 880864
200736,82 760828
200835,22 640792
200933,62 520756
201032,02 400720
201130,42 280684
201228,82 160648
201327,22 040612
201425,61 920576
201524,01 800540
201622,41 680504
201720,81 560468
201819,21 440432
201917,61 320396
202016,01 200360
202115,21 140342
202214,41 080324
202313,61 020306
202412,8960288
202512,0900270
202611,2840252
202710,4780234
20289,6720216
20298,8660198
20308,0600180
20317,2540162
20326,4480144
20335,6420126
20344,8360108
20354,030090
20363,224072
20372,418054
20381,612036
20390,86018
20400,000


4Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag ist
a)
bei Versorgungsbeginn vor 2005das Zwölffache des Versorgungsbezugs für Januar 2005,
b)
bei Versorgungsbeginn ab 2005das Zwölffache des Versorgungsbezugs für den ersten vollen Monat,
jeweils zuzüglich voraussichtlicher Sonderzahlungen im Kalenderjahr, auf die zu diesem Zeitpunkt ein Rechtsanspruch besteht.5Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag darf nur bis zur Höhe der um den Versorgungsfreibetrag geminderten Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden.6Bei mehreren Versorgungsbezügen mit unterschiedlichem Bezugsbeginn bestimmen sich der insgesamt berücksichtigungsfähige Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag nach dem Jahr des Beginns des ersten Versorgungsbezugs.7Folgt ein Hinterbliebenenbezug einem Versorgungsbezug, bestimmen sich der Prozentsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag für den Hinterbliebenenbezug nach dem Jahr des Beginns des Versorgungsbezugs.8Der nach den Sätzen 3 bis 7 berechnete Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gelten für die gesamte Laufzeit des Versorgungsbezugs.9Regelmäßige Anpassungen des Versorgungsbezugs führen nicht zu einer Neuberechnung.10Abweichend hiervon sind der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag neu zu berechnen, wenn sich der Versorgungsbezug wegen Anwendung von Anrechnungs-, Ruhens-, Erhöhungs- oder Kürzungsregelungen erhöht oder vermindert.11In diesen Fällen sind die Sätze 3 bis 7 mit dem geänderten Versorgungsbezug als Bemessungsgrundlage im Sinne des Satzes 4 anzuwenden; im Kalenderjahr der Änderung sind der höchste Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag maßgebend.12Für jeden vollen Kalendermonat, für den keine Versorgungsbezüge gezahlt werden, ermäßigen sich der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in diesem Kalenderjahr um je ein Zwölftel.

(3)1Die Energiepreispauschale nach dem Versorgungsrechtlichen Energiepreispauschalen-Gewährungsgesetz oder vergleichbare Leistungen zum Ausgleich gestiegener Energiepreise nach Landesrecht sind als Einnahmen nach Absatz 2 zu berücksichtigen.2Sie gelten nicht als Sonderzahlung im Sinne von Absatz 2 Satz 4, jedoch als regelmäßige Anpassung des Versorgungsbezugs im Sinne von Absatz 2 Satz 9.3Im Lohnsteuerabzugsverfahren sind die Energiepreispauschale und vergleichbare Leistungen bei der Berechnung einer Vorsorgepauschale nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b und c nicht zu berücksichtigen.4In den Fällen des Satzes 1 sind die §§ 3 und 24a nicht anzuwenden.

(1)1Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 zufließen.2Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten.3Satz 2 gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen.

(2)1Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen.2Für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten gilt § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 entsprechend.3Kann das Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 genutzt werden, erhöht sich der Wert in Satz 2 für jeden Kalendermonat um 0,03 Prozent des Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie der Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3.4Der Wert nach den Sätzen 2 und 3 kann mit dem auf die private Nutzung und die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 entfallenden Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt werden, wenn die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.5Die Nutzung des Kraftfahrzeugs zu einer Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ist mit 0,002 Prozent des Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort anzusetzen; dies gilt nicht, wenn für diese Fahrt ein Abzug von Werbungskosten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 und 6 in Betracht käme; Satz 4 ist sinngemäß anzuwenden.6Bei Arbeitnehmern, für deren Sachbezüge durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Werte bestimmt worden sind, sind diese Werte maßgebend.7Die Werte nach Satz 6 sind auch bei Steuerpflichtigen anzusetzen, die nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen.8Wird dem Arbeitnehmer während einer beruflichen Tätigkeit außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte oder im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, ist diese Mahlzeit mit dem Wert nach Satz 6 (maßgebender amtlicher Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung) anzusetzen, wenn der Preis für die Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt.9Der Ansatz einer nach Satz 8 bewerteten Mahlzeit unterbleibt, wenn beim Arbeitnehmer für ihm entstehende Mehraufwendungen für Verpflegung ein Werbungskostenabzug nach § 9 Absatz 4a Satz 1 bis 7 in Betracht käme.10Die oberste Finanzbehörde eines Landes kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen für weitere Sachbezüge der Arbeitnehmer Durchschnittswerte festsetzen.11Sachbezüge, die nach Satz 1 zu bewerten sind, bleiben außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 50 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen; die nach Absatz 1 Satz 3 nicht zu den Einnahmen in Geld gehörenden Gutscheine und Geldkarten bleiben nur dann außer Ansatz, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.12Der Ansatz eines Sachbezugs für eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber, auf dessen Veranlassung von einem verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) oder bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts als Arbeitgeber auf dessen Veranlassung von einem entsprechend verbundenen Unternehmen zu eigenen Wohnzwecken überlassene Wohnung unterbleibt, soweit das vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Mietwerts und dieser nicht mehr als 25 Euro je Quadratmeter ohne umlagefähige Kosten im Sinne der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten beträgt.

(3)1Erhält ein Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und deren Bezug nicht nach § 40 pauschal versteuert wird, so gelten als deren Werte abweichend von Absatz 2 die um 4 Prozent geminderten Endpreise, zu denen der Arbeitgeber oder der dem Abgabeort nächstansässige Abnehmer die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet.2Die sich nach Abzug der vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile sind steuerfrei, soweit sie aus dem Dienstverhältnis insgesamt 1 080 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.

(4)1Im Sinne dieses Gesetzes werden Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn

1.
die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
2.
der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
3.
die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
4.
bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht
wird.2Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ist von einer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistung auch dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder auf Grund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage (wie Einzelvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag, Gesetz) einen Anspruch auf diese hat.

(1)1Das Betriebsstättenfinanzamt (§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) kann auf Antrag des Arbeitgebers zulassen, dass die Lohnsteuer mit einem unter Berücksichtigung der Vorschriften des § 38a zu ermittelnden Pauschsteuersatz erhoben wird, soweit

1.
von dem Arbeitgeber sonstige Bezüge in einer größeren Zahl von Fällen gewährt werden oder
2.
in einer größeren Zahl von Fällen Lohnsteuer nachzuerheben ist, weil der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat.
2Bei der Ermittlung des Pauschsteuersatzes ist zu berücksichtigen, dass die in Absatz 3 vorgeschriebene Übernahme der pauschalen Lohnsteuer durch den Arbeitgeber für den Arbeitnehmer eine in Geldeswert bestehende Einnahme im Sinne des § 8 Absatz 1 darstellt (Nettosteuersatz).3Die Pauschalierung ist in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 ausgeschlossen, soweit der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer sonstige Bezüge von mehr als 1 000 Euro im Kalenderjahr gewährt.4Der Arbeitgeber hat dem Antrag eine Berechnung beizufügen, aus der sich der durchschnittliche Steuersatz unter Zugrundelegung der durchschnittlichen Jahresarbeitslöhne und der durchschnittlichen Jahreslohnsteuer in jeder Steuerklasse für diejenigen Arbeitnehmer ergibt, denen die Bezüge gewährt werden sollen oder gewährt worden sind.

(2)1Abweichend von Absatz 1 kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent erheben, soweit er

1.
arbeitstäglich Mahlzeiten im Betrieb an die Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt abgibt oder Barzuschüsse an ein anderes Unternehmen leistet, das arbeitstäglich Mahlzeiten an die Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt abgibt.2Voraussetzung ist, dass die Mahlzeiten nicht als Lohnbestandteile vereinbart sind,
1a.
oder auf seine Veranlassung ein Dritter den Arbeitnehmern anlässlich einer beruflichen Tätigkeit außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte Mahlzeiten zur Verfügung stellt, die nach § 8 Absatz 2 Satz 8 und 9 mit dem Sachbezugswert anzusetzen sind,
2.
Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen zahlt,
3.
Erholungsbeihilfen gewährt, wenn diese zusammen mit Erholungsbeihilfen, die in demselben Kalenderjahr früher gewährt worden sind, 156 Euro für den Arbeitnehmer, 104 Euro für dessen Ehegatten und 52 Euro für jedes Kind nicht übersteigen und der Arbeitgeber sicherstellt, dass die Beihilfen zu Erholungszwecken verwendet werden,
4.
Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen anlässlich einer Tätigkeit im Sinne des § 9 Absatz 4a Satz 2 oder Satz 4 zahlt, soweit die Vergütungen die nach § 9 Absatz 4a Satz 3, 5 und 6 zustehenden Pauschalen um nicht mehr als 100 Prozent übersteigen,
5.
den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt Datenverarbeitungsgeräte übereignet; das gilt auch für Zubehör und Internetzugang.2Das Gleiche gilt für Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Internetnutzung gezahlt werden,
6.
den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt die Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 zweiter Halbsatz übereignet.2Das Gleiche gilt für Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und die Nutzung dieser Ladevorrichtung gezahlt werden,
7.
den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt ein betriebliches Fahrrad, das kein Kraftfahrzeug im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 ist, übereignet.
2Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer mit folgenden Pauschsteuersätzen erheben:
1.
mit einem Pauschsteuersatz von 15 Prozent für die nicht nach § 3 Nummer 15 steuerfreien
a)
Sachbezüge in Form einer unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 oder
b)
Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden,
soweit die Bezüge den Betrag nicht übersteigen, den der Arbeitnehmer nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 als Werbungskosten geltend machen könnte, wenn die Bezüge nicht pauschal besteuert würden; diese pauschal besteuerten Bezüge mindern die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 und Absatz 2 abziehbaren Werbungskosten oder
2.
mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent anstelle der Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 15 einheitlich für alle dort genannten Bezüge eines Kalenderjahres, auch wenn die Bezüge dem Arbeitnehmer nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden; für diese pauschal besteuerten Bezüge unterbleibt eine Minderung der nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 und Absatz 2 abziehbaren Werbungskosten oder
3.
mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent für die Freifahrtberechtigungen, die Soldaten nach § 30 Absatz 6 des Soldatengesetzes erhalten; für diese pauschal besteuerten Bezüge unterbleibt eine Minderung der nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 sowie Nummer 5 Satz 6 abziehbaren Werbungskosten.
3Die nach Satz 2 pauschalbesteuerten Bezüge bleiben bei der Anwendung des § 40a Absatz 1 bis 4 außer Ansatz.4Bemessungsgrundlage der pauschalen Lohnsteuer sind in den Fällen des Satzes 2 Nummer 2 und 3 die Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer.

(3)1Der Arbeitgeber hat die pauschale Lohnsteuer zu übernehmen.2Er ist Schuldner der pauschalen Lohnsteuer; auf den Arbeitnehmer abgewälzte pauschale Lohnsteuer gilt als zugeflossener Arbeitslohn und mindert nicht die Bemessungsgrundlage.3Der pauschal besteuerte Arbeitslohn und die pauschale Lohnsteuer bleiben bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer und beim Lohnsteuer-Jahresausgleich außer Ansatz.4Die pauschale Lohnsteuer ist weder auf die Einkommensteuer noch auf die Jahreslohnsteuer anzurechnen.

(1)1Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören

1.
Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst;
1a.
Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (Betriebsveranstaltung).2Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet.3Soweit solche Zuwendungen den Betrag von 110 Euro je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen, gehören sie nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.4Satz 3 gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich.5Die Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind abweichend von § 8 Absatz 2 mit den anteilig auf den Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen entfallenden Aufwendungen des Arbeitgebers im Sinne des Satzes 2 anzusetzen;
2.
Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen, auch soweit sie von Arbeitgebern ausgleichspflichtiger Personen an ausgleichsberechtigte Personen infolge einer nach § 10 oder § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes durchgeführten Teilung geleistet werden;
3.
laufende Beiträge und laufende Zuwendungen des Arbeitgebers aus einem bestehenden Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung für eine betriebliche Altersversorgung.2Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören auch Sonderzahlungen, die der Arbeitgeber neben den laufenden Beiträgen und Zuwendungen an eine solche Versorgungseinrichtung leistet, mit Ausnahme der Zahlungen des Arbeitgebers
a)
zur erstmaligen Bereitstellung der Kapitalausstattung zur Erfüllung der Solvabilitätskapitalanforderung nach den §§ 89, 213, 234g oder 238 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
b)
zur Wiederherstellung einer angemessenen Kapitalausstattung nach unvorhersehbaren Verlusten oder zur Finanzierung der Verstärkung der Rechnungsgrundlagen auf Grund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse, wobei die Sonderzahlungen nicht zu einer Absenkung des laufenden Beitrags führen oder durch die Absenkung des laufenden Beitrags Sonderzahlungen ausgelöst werden dürfen,
c)
in der Rentenbezugszeit nach § 236 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder
d)
in Form von Sanierungsgeldern;
Sonderzahlungen des Arbeitgebers sind insbesondere Zahlungen an eine Pensionskasse anlässlich
a)
seines Ausscheidens aus einer nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung oder
b)
des Wechsels von einer nicht im Wege der Kapitaldeckung zu einer anderen nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung.
3Von Sonderzahlungen im Sinne des Satzes 2 zweiter Halbsatz Buchstabe b ist bei laufenden und wiederkehrenden Zahlungen entsprechend dem periodischen Bedarf nur auszugehen, soweit die Bemessung der Zahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers in das Versorgungssystem nach dem Wechsel die Bemessung der Zahlungsverpflichtung zum Zeitpunkt des Wechsels übersteigt.4Sanierungsgelder sind Sonderzahlungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse anlässlich der Systemumstellung einer nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung auf der Finanzierungs- oder Leistungsseite, die der Finanzierung der zum Zeitpunkt der Umstellung bestehenden Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften dienen; bei laufenden und wiederkehrenden Zahlungen entsprechend dem periodischen Bedarf ist nur von Sanierungsgeldern auszugehen, soweit die Bemessung der Zahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers in das Versorgungssystem nach der Systemumstellung die Bemessung der Zahlungsverpflichtung zum Zeitpunkt der Systemumstellung übersteigt.
2Es ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht.

(2)1Von Versorgungsbezügen bleiben ein nach einem Prozentsatz ermittelter, auf einen Höchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungsfreibetrag) und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei.2Versorgungsbezüge sind

1.
das Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, der Unterhaltsbeitrag oder ein gleichartiger Bezug
a)
auf Grund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften,
b)
nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Verbänden von Körperschaften
oder
2.
in anderen Fällen Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen wegen Erreichens einer Altersgrenze, verminderter Erwerbsfähigkeit oder Hinterbliebenenbezüge; Bezüge wegen Erreichens einer Altersgrenze gelten erst dann als Versorgungsbezüge, wenn der Steuerpflichtige das 63. Lebensjahr oder, wenn er schwerbehindert ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat.
3Der maßgebende Prozentsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Jahr des
Versorgungs-
beginns
VersorgungsfreibetragZuschlag zum
Versorgungs-
freibetrag
in Euro
in % der
Versorgungs-
bezüge
Höchstbetrag
in Euro
bis 200540,03 000900
ab 200638,42 880864
200736,82 760828
200835,22 640792
200933,62 520756
201032,02 400720
201130,42 280684
201228,82 160648
201327,22 040612
201425,61 920576
201524,01 800540
201622,41 680504
201720,81 560468
201819,21 440432
201917,61 320396
202016,01 200360
202115,21 140342
202214,41 080324
202313,61 020306
202412,8960288
202512,0900270
202611,2840252
202710,4780234
20289,6720216
20298,8660198
20308,0600180
20317,2540162
20326,4480144
20335,6420126
20344,8360108
20354,030090
20363,224072
20372,418054
20381,612036
20390,86018
20400,000


4Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag ist
a)
bei Versorgungsbeginn vor 2005das Zwölffache des Versorgungsbezugs für Januar 2005,
b)
bei Versorgungsbeginn ab 2005das Zwölffache des Versorgungsbezugs für den ersten vollen Monat,
jeweils zuzüglich voraussichtlicher Sonderzahlungen im Kalenderjahr, auf die zu diesem Zeitpunkt ein Rechtsanspruch besteht.5Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag darf nur bis zur Höhe der um den Versorgungsfreibetrag geminderten Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden.6Bei mehreren Versorgungsbezügen mit unterschiedlichem Bezugsbeginn bestimmen sich der insgesamt berücksichtigungsfähige Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag nach dem Jahr des Beginns des ersten Versorgungsbezugs.7Folgt ein Hinterbliebenenbezug einem Versorgungsbezug, bestimmen sich der Prozentsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag für den Hinterbliebenenbezug nach dem Jahr des Beginns des Versorgungsbezugs.8Der nach den Sätzen 3 bis 7 berechnete Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gelten für die gesamte Laufzeit des Versorgungsbezugs.9Regelmäßige Anpassungen des Versorgungsbezugs führen nicht zu einer Neuberechnung.10Abweichend hiervon sind der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag neu zu berechnen, wenn sich der Versorgungsbezug wegen Anwendung von Anrechnungs-, Ruhens-, Erhöhungs- oder Kürzungsregelungen erhöht oder vermindert.11In diesen Fällen sind die Sätze 3 bis 7 mit dem geänderten Versorgungsbezug als Bemessungsgrundlage im Sinne des Satzes 4 anzuwenden; im Kalenderjahr der Änderung sind der höchste Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag maßgebend.12Für jeden vollen Kalendermonat, für den keine Versorgungsbezüge gezahlt werden, ermäßigen sich der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in diesem Kalenderjahr um je ein Zwölftel.

(3)1Die Energiepreispauschale nach dem Versorgungsrechtlichen Energiepreispauschalen-Gewährungsgesetz oder vergleichbare Leistungen zum Ausgleich gestiegener Energiepreise nach Landesrecht sind als Einnahmen nach Absatz 2 zu berücksichtigen.2Sie gelten nicht als Sonderzahlung im Sinne von Absatz 2 Satz 4, jedoch als regelmäßige Anpassung des Versorgungsbezugs im Sinne von Absatz 2 Satz 9.3Im Lohnsteuerabzugsverfahren sind die Energiepreispauschale und vergleichbare Leistungen bei der Berechnung einer Vorsorgepauschale nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b und c nicht zu berücksichtigen.4In den Fällen des Satzes 1 sind die §§ 3 und 24a nicht anzuwenden.

Tenor

Der Nachforderungsbescheid des Beklagten über Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag für die Zeit von Dezember 2005 bis Juni 2010 vom 10. November 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. März 2011 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine unentgeltliche Mahlzeitengewährung an im Betrieb des Klägers angestellte Arbeitnehmer einen lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil darstellt.

2

Der Kläger betrieb im streitigen Zeitraum von Dezember 2005 bis Juni 2010 als Einzelunternehmer das Kinderheim X. In dem Kinderheim werden vom Jugendamt zugewiesene Kinder aus problematischen familiären Situationen - ganz überwiegend im Alter zwischen 9 und 16 Jahren - betreut. Die Betreuung wird von angestellten Betreuern übernommen. Jeder Betreuer ist nach dem jeweils von ihm abgeschlossenen Arbeitsvertrag verpflichtet, die Kinder 40 Stunden pro Woche zu betreuen und zu begleiten. Durch den Anstellungsvertrag wird der Aufgabenbereich der Betreuer nach § 1 wie folgt konkretisiert:

3

„Der Arbeitnehmer wird als Erzieher im Kinderheim X eingestellt und mit einschlägigen Arbeiten nach näherer Weisung des Arbeitgebers beschäftigt. Die Tätigkeit beinhaltet insbesondere die Versorgung der Kinder und Jugendlichen in allen Bereichen, die Wahrnehmung von Elternabenden, Teilnahme an den Dienstbesprechungen, Arzt- und ähnliche Besuche mit den Kindern, Teilnahme an Ferienfreizeiten, Versorgung von Haushalt und Wäsche und anderen Arbeiten, die in einem Kinderheim täglich anfallen bzw. regelmäßig wiederkehren. Der Arbeitnehmer hat Anweisungen und Richtlinien des Arbeitgebers zu befolgen. Er ist insbesondere verpflichtet, im Bedarfsfall auch andere Arbeiten zu verrichten. Die Parteien sind sich darüber einig, dass Aufgabenbereich und Tätigkeitsort durch den Arbeitgeber geändert werden können…“

4

Im Rahmen der Betreuung der Kinder nehmen die Betreuer des Kinderheims auch an den täglichen Mahlzeiten teil. Diese Mahlzeiten werden den Betreuern unentgeltlich gewährt. Das Frühstück wird dabei in der Regel zwischen 6:30 Uhr und 8:00 Uhr eingenommen. An dem Frühstück nimmt immer derjenige Betreuer teil, der über Nacht zur Überwachung der Kinder im Haus verblieben ist. Die übrigen Betreuer - zumeist vier für die in den Streitjahren betreuten durchschnittlich ca. 17 Kinder - nehmen sodann am Mittagessen, das etwa gegen 13:00 Uhr stattfindet, sowie am Abendessen, das für jüngere Kinder um 18:00 Uhr und für ältere Kinder um 19:00 Uhr stattfindet, teil. Im Rahmen der Teilnahme an den Mahlzeiten wird von den Betreuern auch die Einhaltung bestimmter den Kindern übertragener Aufgaben (so genannte „Ämter“ wie bspw. Auf- und Abdecken des Tischs) überwacht.

5

Die derzeit bei dem Kläger angestellten Betreuer bestätigten eine bereits in den Streitjahren erteilte mündliche Weisung des Klägers zur verpflichtenden Teilnahme an den Mahlzeiten. Sie erklärten dazu Folgendes:

6

„Zu unseren Tätigkeiten gehört gemäß § 1 unserer Arbeitsverträge die Versorgung der Kinder und Jugendlichen in allen Bereichen. Hierzu zählt ausdrücklich die Teilnahme an den gemeinsamen Mahlzeiten in der Einrichtung während unserer Arbeitszeiten. Bei der dem Kinderheim X handelt es sich um ein familienorientiertes Kleinheim. Durch die Teilnahme an den Mahlzeiten wird sichergestellt, dass die angestrebten pädagogischen Ziele der Einrichtung, d. h. die Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit unter Beachtung der individuellen Bedürfnisse und Lebensgeschichten der anvertrauten jungen Menschen, konsequent verfolgt werden.“

7

Vom 16. September bis 25. Oktober 2010 fand bei dem Kläger betreffend den Prüfungszeitraum 1. Dezember 2005 bis 30. Juni 2010 eine Lohnsteueraußenprüfung statt. Im Rahmen dieser Prüfung gelangte der Lohnsteueraußenprüfer zu der Auffassung, dass die seitens des Klägers den angestellten Betreuern gewährten unentgeltlichen Mahlzeiten einen geldwerten Vorteil darstellten und daher als Arbeitslohn der Lohnsteuer zu unterwerfen seien.

8

Nachdem der Kläger einen Antrag auf Pauschalierung gestellt hatte, ermittelte der Lohnsteueraußenprüfer für den in Rede stehenden Zeitraum einen zusätzlich der Lohnsteuer zu unterwerfenden Betrag für 2006 von 5.187,00 €, für 2007 von 5.250,00 €, für 2008 von 5.250,00 €, für 2009 von 5.376,00 € sowie für den Zeitraum bis 30. Juni 2010 von 3.840,00 €.

9

Dabei ging er für das Frühstück von folgenden Wertansätzen aus:

10

2006: 44,30 € monatlich pro Person

2007: 45,00 € monatlich pro Person

2008: 45,00 € monatlich pro Person

2009: 46,00 € monatlich pro Person

und 1 - 6 2010: 46,00 € monatlich pro Person.

11

Den Wert für das Mittag-/Abendessen setzte der Prüfer wie folgt an:

12

2006: 79,20 € monatlich pro Person

2007: 80,00 € monatlich pro Person

2008: 80,00 € monatlich pro Person

2009: 82,00 € monatlich pro Person

und 1 - 6 2010: 82,00 € monatlich pro Person.

13

In den Jahren 2006 bis 2009 legte der Lohnsteueraußenprüfer seinen Ermittlungen unter Berücksichtigung von Abwesenheitszeiten (Urlaub, Krankheit etc.) jeweils 10,5 Monate der Gewährung von Mahlzeiten für durchschnittlich 4 Arbeitnehmer zu Grunde. Im Zeitraum Januar bis Juni 2010 setzte er 6 Monate für durchschnittlich 5 Arbeitnehmer an. Auf dieser Grundlage ermittelte er unter Berücksichtigung eines Steuersatzes von 25 % eine nachzuzahlende Lohnsteuer von 6.275,75 €, einen Solidaritätszuschlag von 342,40, €, eine evangelische Kirchensteuer von 317,49 € und eine römisch-katholische Kirchensteuer von 56,02 €. Ergänzend wird insoweit auf den Bericht über die Lohnsteueraußenprüfung vom 26. Oktober 2010 Bezug genommen.

14

Dem folgend setzte der Beklagte mit Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag vom 10. November 2011 für die Zeit von Dezember 2005 bis Juni 2010 entsprechende Lohnsteuernachforderungsbeträge fest.

15

Hiergegen wandte sich der Kläger mit seinem Einspruch vom 18. November 2010, mit dem er im Wesentlichen geltend macht:

16

Nach ständiger BFH-Rechtsprechung liege ein Arbeitslohn nicht vor, wenn der Arbeitgeber Zuwendungen in ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse leiste. Wenn sich der zugewendete Vorteil bei objektiver Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweise, liege kein Arbeitslohn vor. Ein solches überwiegend eigenbetriebliches Interesse sei dann gegeben, wenn sich aus den Begleitumständen wie Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils ergebe, dass die betriebliche Zielsetzung ganz im Vordergrund stehe. Ausgehend von diesen Kriterien liege im Streitfall ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse vor. Um die dem Heim anvertrauten Kinder und Jugendlichen in ein „Miteinander Leben“ zu integrieren, seien diverse Leistungen der Mitarbeiter erforderlich. Dazu gehöre auch die notwendige Aufsicht und Betreuung bei der gemeinsamen Einnahme der täglichen Mahlzeiten. Anders als bspw. bei der verpflichtenden Gemeinschaftsverpflegung von Polizeianwärtern oder Haus-, Hotel- und Krankenhausangestellten komme es hier nicht zu einer ungestörten Mahlzeiteneinnahme. Denn die Erzieher seien mit der Überwachung der Mahlzeiten beauftragt, müssten also ggf. auch eingreifen, wenn es zu Streitigkeiten komme oder ein Kind nicht essen wolle. Nur die jeweils tätigen Erzieher oder Erzieherinnen würden aus pädagogischen Gründen an den Mahlzeiten teilnehmen. Weitere Angestellte wie Köchinnen, Reinigungspersonal oder Hausmeister würden, da die pädagogische Notwendigkeit nicht gegeben sei, nicht an unentgeltlichen Mahlzeiten teilnehmen. Das Essen müsse von den Erziehern auch gemeinsam mit den Kindern während der Mahlzeiten eingenommen werden. Es gäbe eine entsprechende Verpflichtung durch Weisung des Arbeitgebers.

17

Mit Einspruchsentscheidung vom 3. März 2011 wies der Beklagte den Einspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, dass nicht in Abrede gestellt werde, dass die Einnahme der Mahlzeiten zusammen mit den betreuten Kindern auch im eigenbetrieblichen Interesse des Klägers geschehe. Es läge allerdings kein überwiegendes eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers vor, das den Vorteil, der für die Betreuer mit der kostenlosen Essensgewährung verbunden sei, überdecke. Dabei müsse berücksichtigt werden, dass bspw. eine alternative Verpflegung in Restaurants oder Cafeterien mit erheblichen Kosten verbunden sei. Es sei somit ein nicht unbedeutender Vorteil, wenn die Arbeitnehmer die Verpflegung entgeltlich erhielten.

18

Der Kläger hat am 4. April 2011 beim Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht Klage erhoben.

19

In Ergänzung seines bisherigen Vortrags macht der Kläger geltend:

20

Das gemeinsame Mittag- oder Abendessen der Betreuer mit den Kindern des Kinderheims sei wegen der pädagogischen Vorgabe als betriebliche Maßnahme des Arbeitgebers anzusehen. Die Mitarbeiter könnten sich dem Essen nicht nur wegen der Anweisung des Arbeitgebers zur Teilnahme an den gemeinsamen Mahlzeiten nicht entziehen sondern würden damit auch den im Vordergrund stehenden Erziehungsaspekt der sozialen Integration gefährden. Wie in dem vom BFH entschiedenen Fall der Betreuer in Ferienlagern erfolge im Streitfall aus Gründen der Überwachung der Kinder und aus anderen pädagogischen Gründen eine gemeinsame Einnahme der Mahlzeiten durch Kinder und Mitarbeiter. Dies ergebe sich aus den arbeitsvertraglichen Aufgaben einschließlich der Nebenpflichten der Mitarbeiter. Ziel der Weisung des Klägers sei es auch, dass die Kinder Tischsitten über Vorbild und Nachahmung der Betreuer erlernten. Vor diesem Hintergrund trete das private Interesse der Arbeitnehmer an der Einnahme von Mahlzeiten in den Hintergrund.

21

Der Kläger beantragt,

1. den Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag für die Zeit von Dezember 2005 bis Juni 2010 vom 10. November 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. März 2011 insoweit aufzuheben, als der Beklagte die unentgeltliche Essensgewährung durch das Kinderheim X als geldwerten Vorteil und somit als steuerpflichtigen Arbeitslohn qualifiziert.

2. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

22

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

23

Er bezieht sich im Wesentlichen auf die Gründe der angefochtenen Einspruchsentscheidung und ist nach wie vor der Auffassung, dass ein überwiegendes eigenbetriebliches Interesse, das den Vorteil, der für die Betreuer mit der kostenlosen Essensgewährung verbunden sei, überdecke, nicht vorhanden sei.

24

Der Berichterstatter hat am 30. November 2011 vor Ort in der Einrichtung X einen Ortstermin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage durchgeführt. Insoweit wird auf das Protokoll vom 30. November 2011 und die darin enthaltene informatorische Befragung des Klägers Bezug genommen.

25

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Steuerakten des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

26

I. Da der von dem Kläger angefochtene Lohnsteuernachforderungsbescheid vom 10. November 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. März 2011 ausschließlich im Hinblick auf die Qualifizierung der unentgeltlichen Essensgewährung an die Betreuer als Arbeitslohn ergangen ist, wird der Klagantrag des Klägers, diesen Bescheid „insoweit aufzuheben, wie der Beklagte die unentgeltliche Essensgewährung durch das Kinderheim X als geldwerten Vorteil und somit als steuerpflichtigen Arbeitslohn qualifiziert“, dahingehend ausgelegt, dass die Aufhebung des angefochtenen Bescheides insgesamt begehrt wird.

II.

27

Die so verstandene Klage ist zulässig und begründet.

28

Der Lohnsteuernachforderungsbescheid des Beklagten vom 10. November 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. März 2011 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Zu Unrecht hat der Beklagte die Gewährung von Mahlzeiten an die von dem Kläger beschäftigten Betreuer als lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn angesehen.

29

Steuerpflichtiger Arbeitslohn ist dadurch gekennzeichnet, dass dem Arbeitnehmer Einnahmen (Bezüge oder geldwerte Vorteile) zufließen, die „für seine Arbeitsleistung gewährt werden (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Diesem Tatbestandsmerkmal ist nach ständiger Rechtsprechung zu entnehmen, dass ein dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugewendeter Vorteil Entlohnungscharakter für die zur Verfügung stellende Arbeitskraft haben muss, um als Arbeitslohn angesehen zu werden. Demgegenüber sind solche Vorteile kein Arbeitslohn, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen (vgl. BFH, Urteil vom 11. März 2010 VI R 7/08 m.w.N. zur Rechtsprechung). Der Arbeitslohncharakter kann dann verneint werden, wenn der Vorteil in ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse gewährt wird. Da eine betriebliche Veranlassung jeder Art von Lohnzahlung zu Grunde liegt, muss sich aus den Begleitumständen wie Anlass, Art und insbesondere Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seiner besonderen Geeignetheit für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck ergeben, dass diese Zielsetzung ganz im Vordergrund steht und ein damit einhergehendes eigenes Interesses des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, deshalb vernachlässigt werden kann. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen der Intensität des eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers und dem Ausmaß der Bereicherung des Arbeitnehmers. Je höher aus Sicht des Arbeitnehmers die Bereicherung anzusetzen ist, desto geringer zählt das aus der Sicht des Arbeitgebers vorhandene eigenbetriebliche Interesse (vgl. BFH, Urteil vom 11. April 2006 VI R 60/02, BFHE, 212, 574, BStBl II 2006, 691, vom 11. März 2010 VI R 7/08, BFHE 228, 505, BStBl II 2010, 763).

30

Ob sich eine unentgeltliche oder verbilligt überlassene Sachzuwendung als geldwerter Vorteil oder als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung des Arbeitgebers erweist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Ergibt die Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, dass die Zuwendung ausschließlich oder ganz überwiegend der Entlohnung des Arbeitnehmers dient, ist der geldwerte Vorteil in voller Höhe Arbeitslohn. Ergibt die Würdigung demgegenüber, dass sich die Zuwendung nahezu ausschließlich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweist, liegt insgesamt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Dies gilt auch, wenn die Zuwendung für den Arbeitnehmer mit angenehmen Begleitumständen verbunden ist (vgl. BFH, Urteil vom 11. März 2010 VI R 7/08, BFHE 228, 505, BStBl II 2010 763). In diesem Zusammenhang ist bspw. die ehrenamtlichen Helfern von Wohlfahrtsverbänden, die Kinder und Jugendliche auf Ferienreisen betreuen, unentgeltlich gewährte Unterkunft und Verpflegung nicht als steuerpflichtiger Sachbezug angesehen worden, wenn eine der wesentlichen Aufgaben der Helfer in der Überwachung der Teilnehmer während des Essens und Schlafens besteht und diese Tätigkeit während der gesamten Dauer des Aufenthalts ausgeübt werden muss (vgl. BFH, Urteil vom 28. Februar 1975 VI R 28/73, BFHE 115, 342, BStBl II 1976, 134). Demgegenüber wird in der Gewährung von Verpflegungsleistungen an Haus-, Hotel- oder Krankenhausangestellte in der Regel steuerpflichtiger Arbeitslohn gesehen (vgl. BFH, Urteil vom 28. Februar 1975 VI R 28/73, BFHE 115, 342, BStBl II 1976, 134).

31

Hiervon ausgehend hat der Beklagte zu Unrecht in der unentgeltlichen Gewährung der Mahlzeiten an die Betreuer einen lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil erblickt. Nach Würdigung der Gesamtumstände ist vielmehr anzunehmen, dass im Streitfall der in der unentgeltlichen Essensabgabe liegende Vorteil für die Betreuer nahezu ausschließlich eine notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung ist.

32

Wie auch in dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall der Gewährung unentgeltlicher Verpflegung von Betreuern in einem von einem Wohlfahrtsverband ausgerichteten Ferienlager (vgl. Urteil vom 28. Februar 1975 VI R 28/73, BFHE 15, 342, BStBl II 1976, 134) steht auch im Streitfall die betriebsfunktionale Zielsetzung der unentgeltlichen Verpflegung der Betreuer bei der gemeinsamen Einnahme der Mahlzeiten im Vordergrund. Diese gemeinsame Mahlzeiteneinnahme erfolgt - wie der Vortrag des Kläger und dessen Befragung im Rahmen des durchgeführten Ortstermins ergeben hat - zum einen aus Gründen der Überwachung der Kinder, zum anderen wird mit dieser Maßnahme auch eine pädagogische Zielsetzung verfolgt.

33

Durch die Teilnahme der Betreuer an den Mahlzeiten werden die Kinder auch während der Mahlzeiten beaufsichtigt und überwacht. Es soll gewährleistet werden, dass die Kinder ausreichend Nahrung aufnehmen, dass Verhaltensregeln bei den Mahlzeiten eingehalten werden und bei eventuellem Streit auch schlichtend eingegriffen werden kann. Daneben wird durch die Betreuer auch überwacht, ob die Kinder die ihnen übertragenen Aufgaben - so genannte „Ämter“ wie bspw. das Auf- und Abdecken des Tisches - erledigen. Darüber hinaus sollen den zumeist im Alter zwischen 6 und 16 Jahren befindlichen Kindern auch durch Vorbild und Nachahmung der Betreuer Tischsitten nahegebracht werden.

34

Daneben hat die gemeinsame Einnahme von Mahlzeiten aber auch noch eine wichtige pädagogische Funktion, die sich als ein Baustein in das pädagogische Konzept des Kinderheims einfügt. Wie der Kläger im Ortstermin überzeugend ausgeführt hat, ist es sein Bestreben, den in das Kinderheim aufgenommenen, häufig in ihren Familien vernachlässigten Kindern im Kinderheim Verhältnisse zu bieten, die möglichst nahe an familiäre  Alltagsstrukturen heranreichen. Dazu gehört auch die gemeinsame Einnahme von Mahlzeiten, die einerseits der Strukturierung des Alltags dient, zum anderen einen institutionalisierten Rahmen zum Austausch der Alltagerlebnisse bietet. Diese Funktion kann nur durch die gemeinsame Einnahme der Mahlzeiten erreicht werden.

35

Demgegenüber tritt der durch die unentgeltliche Zuwendung der Mahlzeiten bei dem jeweiligen Arbeitnehmer eintretende Vorteil und dessen Interesse an der unentgeltlichen Mahlzeitengewährung in den Hintergrund. Wie sich aus den glaubhaften und im Übrigen auch von dem Beklagten nicht bestrittenen Ausführungen des Klägers ergibt, die auch von den Betreuern schriftlich bestätigt wurden, besteht und bestand auch in den Streitjahren eine Weisung des Klägers als Arbeitgeber zur verpflichtenden Teilnahme aller Dienst habenden Betreuer an den gemeinsamen Mahlzeiten. Damit wurde die sich aus § 1 der Arbeitsverträge der Betreuer ergebende arbeitsvertragliche Pflicht „zur Versorgung der Kinder und Jugendlichen in allen Bereichen“ näher konkretisiert. Da sich die Betreuer mithin aufgrund dieser arbeitsvertraglichen Pflicht den gemeinsamen Mahlzeiten nicht entziehen konnten, lag allenfalls eine aufgedrängte Bereicherung vor (vgl. Nds. FG, Urteil vom 19. Februar 2009 11 K 384/07, DStRE 2010, 1162). Gegenüber dem vom Niedersächsischen Finanzgericht in seiner Entscheidung vom 19. Februar 2009 (Az 11 K 384/07) entschiedenen Fall der unentgeltlichen Gewährung von Verpflegung an pädagogische Mitarbeiter in einem Kindergarten geht der Berichterstatter zwar davon aus, dass es sich bei den hier in Rede stehenden Mahlzeiten um vollwertige, auch für den Ernährungsbedarf eines Erwachsenen ausreichende Mahlzeiten handelte. Dies allein kann jedoch - auch unter Berücksichtigung des eher geringeren Werts des in der Essensgewährung liegenden Vorteils - nicht das aus den o. g. Gründen anzunehmende Überwiegen der betriebsfunktionalen Zielsetzung in Frage stellen. Schließlich ist in diesem Zusammenhang auch noch zu berücksichtigen, dass die unentgeltliche Essensgewährung ausschließlich an die Betreuer der Kinder, nicht jedoch an anderes Personal des Kinderheims (wie bspw. die Köchin oder das Reinigungspersonal etc.) erfolgte. Auch dies spricht dafür, dass die betriebsfunktionale Zielsetzung der Maßnahme - nämlich die Überwachung der Mahlzeiten durch die Betreuer verbunden mit der pädagogischen Funktion, durch gemeinsames Essen eine familienähnliche Alltagstrukturierung zu erreichen - eindeutig im Vordergrund stand.

36

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 151 Abs. 1 und 3 FGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Im Hinblick auf die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage war die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren nach § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO für notwendig zu erklären.

37

Die Revision war mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht zuzulassen.


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.