Finanzgericht Düsseldorf Urteil, 04. Feb. 2015 - 4 K 3700/13 AO


Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die tschechische Finanzverwaltung ersuchte die deutsche Finanzverwaltung unter dem 11. September 2007 um Beitreibung einer rückständigen Einkommensteuerforderung des Finanzamts A gegen den Kläger in Höhe von insgesamt 21.160,87 €. Dieses Ersuchen wurde an den Beklagten weitergeleitet.
3Der Beklagte sah zunächst im Hinblick auf erhobene Einwendungen des Klägers gegen den zugrunde liegenden Vollstreckungstitel in der Tschechischen Republik (es seien keine entsprechenden Steuerbescheide ergangen und es sei kein Steuerrückstand in der Tschechischen Republik bekannt) von Vollstreckungsmaßnahmen ab. Die tschechische Finanzverwaltung teilte der deutschen Finanzverwaltung im Januar 2010 mit, dass die Einwendungen des Klägers abschlägig beschieden und ihm die Entscheidung am 21. Dezember 2009 zugestellt worden sei. Sie bitte um Fortsetzung der Beitreibungsmaßnahmen. Der Kläger widersprach dieser Fortsetzung. Er habe die Steuerbescheide erst am 25. Februar 2010 erhalten und werde hiergegen Einspruch einlegen, gegebenenfalls auch Klage erheben. Der Beklagte erließ im Hinblick auf das Beitreibungsersuchen der tschechischen Finanzverwaltung unter dem 23. März 2010 eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung gegenüber der B-Bank. Hierin teilte er auch mit, dass es sich um einen Anspruch der tschechischen Steuerverwaltung, vertreten durch das Finanzamt in A handele. Am 9. Februar 2011 zog der Beklagte daraufhin einen Betrag von 3.787,98 € vom bei der B-Bank geführten Konto des Klägers ein. Diesen Betrag leitete der Beklagte am 21. Februar 2011 an die tschechische Finanzverwaltung weiter.
4Der Kläger wandte sich gegen die Vollstreckungsmaßnahmen des Beklagten mit einer Klage beim Finanzgericht Düsseldorf zum Az. 12 K 817/11 KV. Das Gericht gab der Klage mit Urteil vom 20. Oktober 2011 statt und verpflichtete den Beklagten, die Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben. Die Vollstreckung sei schon deshalb unzulässig, weil dem Beitreibungsersuchen kein Vollstreckungstitel, sondern lediglich ein Rückstandsausweis beigefügt gewesen sei. Außerdem habe der Kläger auch glaubhaft gemacht, dass im Zeitpunkt des Vollstreckungsersuchens tatsächlich kein vollstreckbarer Titel existent gewesen sei.
5Der Beklagte hob daraufhin unter dem 27. Januar 2012 die Pfändungs- und Einziehungsverfügung gegenüber der B-Bank auf und erstattete dem Kläger unter dem 9. Februar 2012 den eingezogenen Betrag von 3.787,98 € nebst Zinsen i.H.v. 243,75 €, insgesamt also einen Betrag von 4.031,73 €. Außerdem forderte der Beklagte die tschechische Finanzverwaltung zur Zahlung dieses Betrages auf.
6Die tschechische Finanzverwaltung teilte dem Beklagten mit, dass der tschechische Vollstreckungstitel am 13. Januar 2012 aufgehoben worden sei. Sie habe deshalb am 9. Februar 2012 einen Betrag von 91.869,88 CZK nebst Zinsen i.H.v. 26.285 CZK an die Steuerberaterin des Klägers, C, unter Bezugnahme auf die ihr vorliegende Vollmacht ausgezahlt.
7Der Beklagte erließ daraufhin unter dem 14. Juni 2012 einen Rückforderungsbescheid gegenüber dem Kläger über insgesamt 4.031,73 €. Er begründete den Bescheid damit, dass die aufgrund der Pfändung erhaltenen Beträge nunmehr doppelt, und zwar durch ihn selbst sowie durch die tschechische Finanzverwaltung, erstattet worden seien.
8Der Kläger legte hiergegen Einspruch ein, den der Beklagte mit Entscheidung vom 23. September 2013 als unbegründet zurückwies. Der Betrag sei doppelt ausgezahlt worden. Insbesondere sei die Auszahlung der tschechischen Finanzverwaltung an die Steuerberaterin des Klägers aufgrund einer der Verwaltung vorliegenden Generalvollmacht erfolgt.
9Mit seiner Klage trägt der Kläger vor, dass eine Rückforderung wegen des rechtskräftigen Urteils in dem Verfahren zum Az. 12 K 817/11 KV sowie des Vollstreckungsrechtsverhältnisses mit dem Beklagten nicht erfolgen dürfe. Es habe sich um eine Vollstreckungsmaßnahme des Beklagten selbst gehandelt, die von dem etwaig zu Grunde liegenden Titel zu trennen sei. Er selbst habe keine Kenntnis gehabt, wann eine Überweisung an die tschechische Finanzverwaltung und seine Steuerberaterin erfolgt sei. Auch habe seine Steuerberaterin ihm dies nicht mitgeteilt oder ihm diesen Betrag auch nicht erstattet. Insbesondere habe die tschechische Finanzverwaltung nicht mit schuldbefreiender Wirkung leisten können, da zu ihr kein Rechtsverhältnis bestanden habe. Die Erstattung sei an die Steuerberaterin als Nichtberechtigte erfolgt, da der Beklagte den Betrag geschuldet habe. Ein Schuldverhältnis bestehe nur zwischen ihm und dem Beklagten sowie zwischen den beiden Finanzverwaltungen.
10Der Kläger beantragt,
11- 12
1. den Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 14. Juni 2012 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. September 2013 aufzuheben;
- 14
2. hilfsweise die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Er meint, dass die in Rede stehenden Beträge von der tschechischen Finanzverwaltung an die deutsche Finanzverwaltung zu überweisen seien, da es sich bei der Vollmacht der Steuerberaterin des Klägers um keine Empfangsvollmacht für Geld gehandelt habe. Von der Reaktion der tschechischen Finanzverwaltung sei der Fortgang des Klageverfahrens abhängig.
18Unter dem 8. Dezember 2014 hat die tschechische Finanzverwaltung, das Finanzamt für den Bezirk D, den Kläger aufgefordert, den an seine Steuerberaterin überwiesenen Betrag i.H.v. 91.869,88 CZK im Hinblick auf das Vorliegen einer grundlosen Bereicherung herauszugeben.
19Entscheidungsgründe:
20Die Klage hat keinen Erfolg.
21Sie ist zulässig, aber unbegründet.
22Der Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 14. Juni 2012 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. September 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 S. 1, 1. HS der Finanzgerichtsordnung - FGO).
23Dem Beklagten steht ein Rückforderungsanspruch nach § 37 Abs. 2 S. 1 der Abgabenordnung (AO) zu, soweit es um den der ursprünglichen Vollstreckungsmaßnahme zugrunde liegenden Betrag von 3.787,98 € geht.
24Nach § 37 Abs. 2 S. 1 AO besteht ein Anspruch auf Rückforderung des zurückgezahlten Betrages, wenn eine Steuer ohne rechtlichen Grund zurückgezahlt worden ist. Wie auch der Kläger meint, darf dem entsprechend kein Anspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten nach § 37 Abs. 2 S. 1 AO auf Erstattung des im Rahmen der Vollstreckung „gezahlten“ Betrags gegeben sein. Denn der Rückforderungsanspruch ist der umgekehrte Erstattungs- oder Vergütungsanspruch (Ratschow, in Klein, AO, 12. Auflage 2014, § 37 Rn. 75).
25Ein solcher Erstattungsanspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten nach Aufhebung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung im Anschluss an das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf zum Az. 12 K 817/11 KV ist nicht gegeben.
26Der Erstattungsanspruch setzt nach § 37 Abs. 2 S. 1 AO voraus, dass eine Steuer ohne rechtlichen Grund gezahlt worden ist. Zwar kann das Vorliegen einer Steuer nach § 2 Abs. 2 Nr. 7 des Gesetzes zur Durchführung der EG-Beitreibungsrichtlinie (EG-Beitreibungsgesetz - EGBeitrG) (jetzt: § 9 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Durchführung der Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Beitreibungsgesetz - EUBeitrG)) angenommen werden. Auch fehlt der Rechtsgrund nach Aufhebung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung im Hinblick auf die nicht erfüllten Vollstreckungsanforderungen bezüglich des etwaigen Vollstreckungstitels (zum Fall eines Vollstreckungsverbots siehe Bundesfinanzhof - BFH - Beschluss vom 11. April 2001 VII B 304/00, BFHE 194, 338, BStBl II 2001, 525; Finanzgericht - FG - Köln, Urteil vom 30. Oktober 2009 - 15 K 2191/09, EFG 2010, 661).
27Allerdings besteht der Erstattungsanspruch des Klägers nur gegenüber dem Leistungsempfänger im Sinne des § 37 Abs. 2 S. 1 AO. Das ist grundsätzlich diejenige Körperschaft, welche die rechtsgrundlose Leistung tatsächlich erhalten hat (Ratschow, in Klein, AO, 12. Auflage 2014, § 37 Rn. 74). Dabei kommt es bei Zahlungen im Rahmen eines bestehenden Schuldverhältnisses auf diejenige Körperschaft an, der das Aufkommen der Steuer nach dem Grundgesetz zusteht (BFH, Urteil vom 16. Dezember 2008 VII R 7/08, BFHE 224, 10, BStBl II 2009, 514). Überträgt man dies auf den vorliegenden Fall, ist Leistungsempfänger die tschechische Finanzverwaltung bzw. die Tschechische Republik. Denn die deutsche Finanzverwaltung wird nur als ersuchte Behörde, die Bundesrepublik Deutschland damit im Ergebnis nur als verlängerter Arm der Tschechischen Republik im Rahmen der Vollstreckung aufgrund des EGBeitrG / EUBeitrG tätig. Die dem zu Grunde liegende etwaige Steuerforderung steht der Tschechischen Republik zu. Dementsprechend regelt § 9 Abs. 5 EUBeitrG ausdrücklich, dass die Vollstreckungsbehörde die im Zusammenhang mit der Forderung beigetriebenen Beträge sowie die Säumniszuschläge und gegebenenfalls entstehende Zinsen zu überweisen hat (so auch schon Art. 19 UAbs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1179/2008 (VO Nr. 1179/2008) der Kommission vom 28. November 2008 zur Festsetzung der Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Artikeln der Richtlinie 2008/55/EG über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Zusammenhang mit bestimmten Abgaben, Zöllen, Steuern und sonstigen Maßnahmen). Die Überweisung ist vorliegend umgehend nach Einziehung der Forderung unter dem 21. Februar 2011 erfolgt.
28Darüber hinaus bestätigt die Regelung des jetzigen § 13 Abs. 3 S. 3 EUBeitrG (vorher: Art. 12 Abs. 2 UAbs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2008/55/EG (RL 2008/55/EG) des Rates vom 26. Mai 2008 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen), dass es sich bei der ersuchenden Behörde um den Leistungsempfänger handelt. Denn hierin ist explizit für den - auch vorliegenden - Fall, dass der Vollstreckungstitel später aufgehoben wird, eine Haftung der ersuchenden ausländischen Behörde für die Erstattung der bereits beigetriebenen Beträge vorgesehen. Anders als der Beklagte meint, soll diese Vorschrift gerade keinen Anspruch der ersuchten gegenüber der ersuchenden Behörde, sondern vielmehr einen Anspruch des Vollstreckungsschuldners gegenüber der ersuchenden Behörde begründen. Hierfür spricht, dass ein Anspruch gerade gegen diejenige Körperschaft begründet wird, die die zu Unrecht erfolgte Vollstreckung aufgrund des Wegfalls des Titels im Ergebnis zu verantworten und den beigetriebenen Betrag bereits erhalten hat. Dabei ist auch für den Vollstreckungsschuldner erkennbar, dass die ersuchte Behörde lediglich als verlängerter Arm, als Zahlstelle der ersuchenden Behörde aufgetreten ist. Denn in der Pfändungs- und Einziehungsverfügung wurde gerade auch im vorliegenden Fall darauf hingewiesen, welchen Betrag der Kläger der tschechischen Finanzverwaltung, vertreten durch das Finanzamt in A, schuldete. Die Zustellung der Verfügung ist dem Vollstreckungsschuldner mitzuteilen (§ 309 Abs. 2 S. 3, § 314 Abs. 2 AO).
29Für die ersuchende Behörde als Leistungsempfänger spricht auch die schon frühere Regelung des Art. 18 Abs. 3 UAbs. 2 VO Nr. 1179/2008. Denn hiernach war die ersuchte Behörde für die Erstattung eines zu viel erhobenen Betrages nur dann zuständig, wenn zu dem Zeitpunkt, zu dem die ersuchte Behörde von der Herabsetzung der Forderung Kenntnis erlangt hatte, der Betrag von ihr bereits beigetrieben, aber noch nicht mit der Überweisung nach Art. 19 VO Nr. 1179/2008 begonnen worden war.
30Mangels Erstattungsanspruchs des Klägers hat der Beklagte mithin eine Steuer ohne rechtlichen Grund zurückgezahlt mit der Folge, dass ein Rückforderungsanspruch des Beklagten nach § 37 Abs. 2 S. 1 AO besteht. Insbesondere hatte ihn die Tschechische Republik gerade nicht angewiesen, den aus der Vollstreckung erlangten Betrag zu erstatten. Für ein solches Vorgehen fände sich auch im EUBeitrG i.V.m. der Richtlinie 2010/24/EU (RL 2010/24/EU) des Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen (so auch schon das EGBeitrG i.V.m. VO Nr. 1179/2008) keine Rechtsgrundlage, da mit der Überweisung des beigetriebenen Betrags das Ersuchen erledigt ist, was sich aus § 9 Abs. 5 EUBeitrG i.V.m. Art. 13 Abs. 5 RL 2010/24/EU (früher: Art. 19 VO Nr. 1179/2008) ergibt.
31Damit deckt sich dieses Ergebnis auch mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) in den so genannten Anweisungsfällen, in welchen die Abwicklung jeweils im Verhältnis Bank zum Empfänger zu erfolgen hat (BGH, Urteil vom 03. Februar 2004 XI ZR 125/03, BGHZ 158, 1; außerdem mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung Sprau, in Palandt, BGB, 70. Auflage 2011, § 812 Rn. 58).
32Für den vorliegenden Fall kommt es schließlich nicht darauf an, ob die Erstattung bzw. Rückforderung im Verhältnis der Tschechischen Republik zum Kläger bzw. zu seiner Steuerberaterin zutreffend erfolgt ist.
33Weiterhin steht dem Beklagten auch ein Rückforderungsanspruch nach § 37 Abs. 2 S. 1 AO zu, soweit es um den dem Kläger ausgezahlten Zinsbetrag von 243,75 € geht. Denn diese steuerliche Nebenleistung i.S.d. § 3 Abs. 4 AO wurde an den Kläger ohne rechtlichen Grund gezahlt. Es ist keine Anspruchsgrundlage ersichtlich, aus dem sich ein Zinsanspruch des Klägers nach Abschluss des Klageverfahrens zu dem Az. 12 K 817/11 KV ergibt. Insbesondere kommt § 236 Abs. 1 S. 1 AO nicht in Betracht. Die Vorschrift setzt für die Entstehung von Prozesszinsen voraus, dass durch oder aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt wird. Das ist vorliegend aber nicht der Fall. Denn in dem Verfahren zum Az. 12 K 817/11 KV wurde gerade nicht über die Rechtmäßigkeit einer Steuerfestsetzung, sondern über die Rechtmäßigkeit einer Vollstreckungsmaßnahme entschieden. Nach übereinstimmendem Vortrag der Beteiligten ist auch kein Zinsfestsetzungsbescheid erlassen worden, der einen Rechtsgrund für das Behaltendürfen darstellen könnte.
34Schließlich kann sich der Kläger - anders als er in der mündlichen Verhandlung vorträgt - nicht auf Entreicherung berufen. Zum einen fehlt es hierfür an einem substantiierten Vortrag. Zum anderen ist der Rechtsgedanke des § 818 Abs. 3 BGB im Rahmen des § 37 AO nicht anwendbar (st. Rspr. des BFH, Beschluss vom 20. April 2006 VII B 297/05, BFH/NV 2006, 1442).
35Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 135 Abs. 1 FGO.
36Die Revision war nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen.

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(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.
(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.
(1) Folgende Behörden nehmen nach Maßgabe dieses Gesetzes Amtshilfe in Anspruch und leisten danach Amtshilfe (Vollstreckungsbehörden):
- 1.
die Finanzämter für Forderungen - a)
von Steuern vom Einkommen, Ertrag oder Vermögen, - b)
von Umsatzsteuern, soweit diese nicht als Einfuhrabgaben geschuldet werden, - c)
von sonstigen Steuern und Abgaben im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1, soweit nicht die Hauptzollämter zuständig sind, - d)
gemäß § 1 Absatz 2, soweit sie mit den in den Buchstaben a bis c genannten Steuern zusammenhängen;
- 2.
die Hauptzollämter für - a)
Erstattungen, Interventionen und andere Maßnahmen des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums nach den Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 473/2009 (ABl. L 144 vom 9.6.2009, S. 3) geändert worden ist, und (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1, L 67 vom 11.3.2008, S. 22), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 473/2009 (ABl. L 144 vom 9.6.2009, S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,- b)
Abschöpfungen und andere Abgaben im Sektor Zucker nach der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, - c)
Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, - d)
Verbrauchsteuern, - e)
sonstige Steuern, deren Festsetzung, Erhebung oder Vollstreckung ebenfalls in die Zuständigkeit der Zollverwaltung fallen, - f)
Forderungen gemäß § 1 Absatz 2, soweit sie mit den in den Buchstaben a bis e genannten Abgaben und Steuern zusammenhängen.
(2) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können Amtshilfe nach Maßgabe dieses Gesetzes in Anspruch nehmen. Sie gelten insoweit als Vollstreckungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die Amtshilfe bei der Vollstreckung auf weitere als die in Absatz 1 Nummer 1 genannten Landesbehörden übertragen. Die Übertragung ist im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen.
(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.
(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.
(1) Auf Ersuchen nimmt die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung von Forderungen vor, für die in einem anderen Mitgliedstaat ein Vollstreckungstitel besteht. Die Forderung wird wie eine inländische Forderung behandelt. Als vollstreckbarer Verwaltungsakt gilt der dem Ersuchen beigefügte einheitliche Vollstreckungstitel.
(2) Die Vollstreckung erfolgt nach den Vorschriften, die für Forderungen aus gleichen oder, in Ermangelung gleicher, aus vergleichbaren Steuern oder Abgaben vorgesehen sind. Ist das Verbindungsbüro der Auffassung, dass in Deutschland keine gleichen oder vergleichbaren Steuern oder Abgaben erhoben werden, so handelt die Vollstreckungsbehörde nach den Vorschriften, die für die Vollstreckung von Einkommensteuerforderungen gelten. Die Forderungen werden in Euro vollstreckt.
(3) Das Verbindungsbüro teilt dem anderen Mitgliedstaat die Maßnahmen mit, die die Vollstreckungsbehörde in Bezug auf das Beitreibungsersuchen ergriffen hat.
(4) § 240 der Abgabenordnung gilt entsprechend. Fälligkeitstag ist der Tag, an dem das Ersuchen bei einem Verbindungsbüro im Sinne des § 3 Absatz 1 eingeht, so dass Säumniszuschläge ab diesem Tag berechnet werden können. Wenn die Vollstreckungsbehörde dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumt oder Ratenzahlung gewährt, unterrichtet das Verbindungsbüro den anderen Mitgliedstaat hiervon.
(5) Die Vollstreckungsbehörde überweist die im Zusammenhang mit der Forderung beigetriebenen Beträge sowie die Säumniszuschläge und gegebenenfalls entstehende Zinsen. Die in § 16 Absatz 1 genannten Kosten können vorher einbehalten werden.
(1) Stellt das Verbindungsbüro ein Ersuchen, so sind die nach dem Dritten Abschnitt des Ersten Teils der Abgabenordnung zuständigen Behörden oder die nach Abschnitt V des Ersten Teils der Finanzgerichtsordnung zuständigen Gerichte zuständig für
- 1.
Rechtsbehelfe in Bezug auf - a)
die Forderung, - b)
den ursprünglichen Vollstreckungstitel für die Vollstreckung in Deutschland und - c)
den einheitlichen Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im anderen Mitgliedstaat;
- 2.
Streitigkeiten in Bezug auf die Gültigkeit einer Zustellung durch eine zuständige deutsche Behörde.
(2) Ist Deutschland der ersuchte Mitgliedstaat und werden im Verlauf des Beitreibungsverfahrens die Forderung, der ursprüngliche Vollstreckungstitel oder der einheitliche Vollstreckungstitel von einer betroffenen Partei durch Rechtsbehelf angegriffen, so unterrichtet das Verbindungsbüro nach Mitteilung durch die Vollstreckungsbehörde diese Partei darüber, dass sie den Rechtsbehelf bei der zuständigen Instanz des anderen Mitgliedstaates nach dessen Recht einzulegen hat. Wurde von der ersuchenden Behörde eine Mitteilung entsprechend Absatz 1 Satz 3 erteilt, setzt die Vollstreckungsbehörde das Beitreibungsverfahren für den angefochtenen Teilbetrag der Forderung bis zur Entscheidung über den jeweiligen Rechtsbehelf aus. Satz 2 gilt nicht, wenn die ersuchende Behörde im Einklang mit Absatz 3 ein anderes Vorgehen wünscht. Die Vollstreckungsbehörde kann selbständig oder auf Ersuchen Maßnahmen für die Sicherstellung der Beitreibung treffen, soweit dies zulässig ist. Die Regelungen des § 12 bleiben unberührt.
(3) Eingehende Beitreibungsersuchen aus anderen Mitgliedstaaten können auch die Beitreibung einer angefochtenen Forderung oder eines angefochtenen Teilbetrags einer Forderung beinhalten. Ein solches Ersuchen ist durch die ersuchende Behörde zu begründen. Wird dem Rechtsbehelf später stattgegeben, haftet die ersuchende ausländische Behörde für die Erstattung bereits beigetriebener Beträge samt etwaig geschuldeter Entschädigungsleistungen.
(4) Durch die Einleitung eines Verständigungsverfahrens, das auf die Höhe der beizutreibenden Forderung Auswirkungen haben kann, werden die Beitreibungsmaßnahmen bis zum Abschluss dieses Verfahrens unterbrochen. § 231 Absatz 3 und 4 der Abgabenordnung gilt entsprechend. Dies gilt nicht, wenn auf Grund von Betrug oder Insolvenz unmittelbare Dringlichkeit gegeben ist. Werden die Beitreibungsmaßnahmen unterbrochen, so ist Absatz 2 Satz 4 und 5 anzuwenden.
(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat die Vollstreckungsbehörde dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an den Vollstreckungsschuldner zu zahlen, und dem Vollstreckungsschuldner schriftlich zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten (Pfändungsverfügung). Die elektronische Form ist ausgeschlossen.
(2) Die Pfändung ist bewirkt, wenn die Pfändungsverfügung dem Drittschuldner zugestellt ist. Die an den Drittschuldner zuzustellende Pfändungsverfügung soll den beizutreibenden Geldbetrag nur in einer Summe, ohne Angabe der Steuerarten und der Zeiträume, für die er geschuldet wird, bezeichnen. Die Zustellung ist dem Vollstreckungsschuldner mitzuteilen.
(3) Bei Pfändung des Guthabens eines Kontos des Vollstreckungsschuldners bei einem Kreditinstitut gelten die §§ 833a und 907 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(1) Die Vollstreckungsbehörde ordnet die Einziehung der gepfändeten Forderung an. § 309 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Die Einziehungsverfügung kann mit der Pfändungsverfügung verbunden werden.
(3) Wird die Einziehung eines bei einem Geldinstitut gepfändeten Guthabens eines Vollstreckungsschuldners, der eine natürliche Person ist, angeordnet, so gelten § 835 Absatz 3 Satz 2 und § 900 Absatz 1 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(4) Wird die Einziehung einer gepfändeten nicht wiederkehrend zahlbaren Vergütung eines Vollstreckungsschuldners, der eine natürliche Person ist, für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitslohn sind, angeordnet, so gilt § 835 Absatz 4 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.
(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.
(1) Auf Ersuchen nimmt die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung von Forderungen vor, für die in einem anderen Mitgliedstaat ein Vollstreckungstitel besteht. Die Forderung wird wie eine inländische Forderung behandelt. Als vollstreckbarer Verwaltungsakt gilt der dem Ersuchen beigefügte einheitliche Vollstreckungstitel.
(2) Die Vollstreckung erfolgt nach den Vorschriften, die für Forderungen aus gleichen oder, in Ermangelung gleicher, aus vergleichbaren Steuern oder Abgaben vorgesehen sind. Ist das Verbindungsbüro der Auffassung, dass in Deutschland keine gleichen oder vergleichbaren Steuern oder Abgaben erhoben werden, so handelt die Vollstreckungsbehörde nach den Vorschriften, die für die Vollstreckung von Einkommensteuerforderungen gelten. Die Forderungen werden in Euro vollstreckt.
(3) Das Verbindungsbüro teilt dem anderen Mitgliedstaat die Maßnahmen mit, die die Vollstreckungsbehörde in Bezug auf das Beitreibungsersuchen ergriffen hat.
(4) § 240 der Abgabenordnung gilt entsprechend. Fälligkeitstag ist der Tag, an dem das Ersuchen bei einem Verbindungsbüro im Sinne des § 3 Absatz 1 eingeht, so dass Säumniszuschläge ab diesem Tag berechnet werden können. Wenn die Vollstreckungsbehörde dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumt oder Ratenzahlung gewährt, unterrichtet das Verbindungsbüro den anderen Mitgliedstaat hiervon.
(5) Die Vollstreckungsbehörde überweist die im Zusammenhang mit der Forderung beigetriebenen Beträge sowie die Säumniszuschläge und gegebenenfalls entstehende Zinsen. Die in § 16 Absatz 1 genannten Kosten können vorher einbehalten werden.
(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.
(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.
(1) Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.
(2) Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.
(3) Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind Steuern im Sinne dieses Gesetzes. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, L 287, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Steuerliche Nebenleistungen sind
- 1.
Verzögerungsgelder nach § 146 Absatz 2c, - 2.
Verspätungszuschläge nach § 152, - 3.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 und 4a, - 3a.
Mitwirkungsverzögerungsgelder nach § 200a Absatz 2 und Zuschläge zum Mitwirkungsverzögerungsgeld nach § 200a Absatz 3, - 4.
Zinsen nach den §§ 233 bis 237 sowie Zinsen nach den Steuergesetzen, auf die die §§ 238 und 239 anzuwenden sind, sowie Zinsen, die über die §§ 233 bis 237 und die Steuergesetze hinaus nach dem Recht der Europäischen Union auf zu erstattende Steuern zu leisten sind, - 5.
Säumniszuschläge nach § 240, - 6.
Zwangsgelder nach § 329, - 7.
Kosten nach den §§ 89, 89a Absatz 7 sowie den §§ 178 und 337 bis 345, - 8.
Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union, - 9.
Verspätungsgelder nach § 22a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes und - 10.
Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes.
(5) Das Aufkommen der Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union steht dem Bund zu. Das Aufkommen der übrigen Zinsen steht den jeweils steuerberechtigten Körperschaften zu. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89 steht jeweils der Körperschaft zu, deren Behörde für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig ist. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89a Absatz 7 steht dem Bund und dem jeweils betroffenen Land je zur Hälfte zu. Das Aufkommen der Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes steht dem Bund zu. Die übrigen steuerlichen Nebenleistungen fließen den verwaltenden Körperschaften zu.
(1) Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder auf Grund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt, so ist der zu erstattende oder zu vergütende Betrag vorbehaltlich des Absatzes 3 vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen. Ist der zu erstattende Betrag erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit entrichtet worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag der Zahlung.
(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn
- 1.
sich der Rechtsstreit durch Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts oder durch Erlass des beantragten Verwaltungsakts erledigt oder - 2.
eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder ein unanfechtbarer Verwaltungsakt, durch den sich der Rechtsstreit erledigt hat, - a)
zur Herabsetzung der in einem Folgebescheid festgesetzten Steuer, - b)
zur Herabsetzung der Gewerbesteuer nach Änderung des Gewerbesteuermessbetrags
führt.
(3) Ein zu erstattender oder zu vergütender Betrag wird nicht verzinst, soweit dem Beteiligten die Kosten des Rechtsbehelfs nach § 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung auferlegt worden sind.
(4) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.
(5) Ein Zinsbescheid ist nicht aufzuheben oder zu ändern, wenn der Steuerbescheid nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt wird.
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.
(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.