Finanzgericht Düsseldorf Urteil, 28. Okt. 2015 - 4 K 269/15 F
Tenor
Der Feststellungsbescheid vom 5. Dezember 2013 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. Januar 2015 wird aufgehoben, soweit damit eine Ausgangslohnsumme festgestellt worden ist.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin und des Beigeladenen abwenden, wenn nicht die Klägerin oder der Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d:
2Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die im Kalenderjahr 2012 weniger als 20 Beschäftigte hatte. Sie war zu jeweils mehr als 25 % an verschiedenen Kapitalgesellschaften mit Sitz im Inland und anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt.
3Mit notariell beurkundetem Vertrag vom ….2012 übertrug der Beigeladene einen Geschäftsanteil von xx € an der Klägerin auf seine Tochter A. Der Beigeladene übernahm für diese Zuwendung die Schenkungsteuer.
4Auf Aufforderung des beklagten Finanzamts, das auch für die Festsetzung der Schenkungsteuer zuständig ist, übersandte der Beigeladene eine Erklärung zur Feststellung des Bedarfswerts. Damit gab er den Wert des übertragenen Geschäftsanteils mit xx € an. Ferner machte er geltend, dass eine Ausgangslohnsumme in Anbetracht der Anzahl der Beschäftigten der Klägerin nicht festzustellen sei. Falls man das anders sehe, betrage die Ausgangslohnsumme unter Berücksichtigung der Beschäftigten der Gesellschaften, an denen die Klägerin beteiligt sei xx €.
5Das beklagte Finanzamt stellte der Klägerin und dem Beigeladenen gegenüber mit zwei Bescheiden vom 5. Dezember 2013 den Wert des übertragenen Geschäftsanteils auf xx € fest. Darüber hinaus stellte es eine Ausgangslohnsumme auf xx € fest.
6Hiergegen legten die Klägerin und der Beigeladene Einspruch ein, mit denen sie vortrugen: Eine Ausgangslohnsumme sei nicht festzustellen, weil diese für die Festsetzung der Schenkungsteuer nicht von Bedeutung sei. Nach § 13a Abs. 1 Satz 4 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) in der im Streitfall anzuwendenden Fassung sei keine Mindestlohnsumme einzuhalten. Eine Hinzurechnung von Beschäftigten nachgeordneter Gesellschaften habe das Gesetz für den in Rede stehenden Besteuerungszeitpunkt noch nicht vorgesehen. § 13a Abs. 1 Satz 4 ErbStG sei durch Art. 30 Nr. 1 Buchst. a des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I, 1809) erst mit Wirkung ab dem 7. Juni 2013 dergestalt neu gefasst worden, dass bei der Ermittlung der Anzahl der Beschäftigten des Betriebs die in § 13a Abs. 4 Satz 5 ErbStG genannten Beteiligungen und die nach Maßgabe dieser Bestimmung anteilig einzubeziehenden Beschäftigten mit zu berücksichtigen seien.
7Das beklagte Finanzamt wies den Einspruch der Klägerin mit Entscheidung vom 21. Januar 2015 zurück und führte aus: Eine Ausgangslohnsumme sei festzustellen, weil sie für die Festsetzung der Schenkungsteuer von Bedeutung sei. § 13a Abs. 4 Satz 5 ErbStG sei bei der Prüfung der Frage, ob die Mindestarbeitnehmerzahl erreicht werde, entsprechend anzuwenden.
8Die Klägerin wiederholt mit ihrer Klage ihr Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren.
9Die Klägerin und der Beigeladene beantragen,
10den Feststellungsbescheid vom 5. Dezember 2013 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. Januar 2015 aufzuheben, soweit damit eine Ausgangslohnsumme festgestellt worden ist.
11Das beklagte Finanzamt beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Zur Begründung verweist es auf seine Einspruchsentscheidung.
14E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
15Die Klage ist begründet. Der Feststellungsbescheid vom 5. Dezember 2013 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. Januar 2015 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit damit eine Ausgangslohnsumme festgestellt worden ist (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
16Nach § 13a Abs. 1a Satz 1 ErbStG, das im Streitfall in der Fassung des Art. 8 Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I, 2131) anzuwenden ist, stellt das für die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit örtlich zuständige Finanzamt die Ausgangslohnsumme, die Anzahl der Beschäftigten und die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen gesondert fest, wenn diese Angaben für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer; § 1 Abs. 2 ErbStG) von Bedeutung sind. Die Entscheidung über die Bedeutung trifft das Finanzamt, das für die Festsetzung der Schenkungsteuer oder die Feststellung nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Bewertungsgesetzes (BewG) zuständig ist. Im Streitfall war das beklagte Finanzamt gemäß § 152 Nr. 3 BewG sowohl für die Feststellung nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG als auch nach § 4 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung über die Zuständigkeiten der Finanzämter vom 17. Juni 2013 (GV. NRW. 2013, 350) für die Festsetzung der Schenkungsteuer örtlich zuständig.
17Die vom beklagten Finanzamt festgestellte Ausgangslohnsumme ist nicht i.S. des § 13a Abs. 1a Satz 1 ErbStG für die Festsetzung der Schenkungsteuer von Bedeutung. Nach § 13a Abs. 1 Satz 2 ErbStG ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Verschonungsabschlags, dass die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen des Betriebs, bei Beteiligungen an einer Personengesellschaft oder Anteilen an einer Kapitalgesellschaft des Betriebs der jeweiligen Gesellschaft, innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb (Lohnsummenfrist) insgesamt 400 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet (Mindestlohnsumme). Das Erfordernis des Nichtunterschreitens der Mindestlohnsumme gilt nach § 13a Abs. 1 Satz 4 ErbStG jedoch nicht, wenn die Ausgangslohnsumme 0 € beträgt oder der Betrieb nicht mehr als 20 Beschäftigte hat. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung kann § 13a Abs. 4 Satz 5 ErbStG nicht entsprechend angewendet werden (Finanzgericht - FG - Köln, Urteil vom 10. Juni 2015 9 K 2384/09, EFG 2015, Revision BFH II R 34/15; Crezelius, ZEV 2009, 1, 4; Wachter in Fischer/Jüptner/Pahlke/Wachter, ErbStG, 5. Aufl., § 13a Randnr. 53). § 13a Abs. 4 ErbStG enthält nur Regelungen für die Ermittlung der Lohnsumme, die von den die Kleinbetriebsklausel betreffenden Regelungen des § 13a Abs. 1 Satz 4 ErbStG a.F. zu unterscheiden sind (Philipp in Viskorf/Knobel/Schuck/Wälzholz, ErbStG, 4. Aufl., § 13a Randnr. 43). Die Neuregelung des § 13a Abs. 1 Satz 4 ErbStG durch Art. 30 Nr. 1 Buchst. a ErbStRG hat daher nicht nur deklaratorische Bedeutung. Vielmehr spricht im Gegenteil die gesetzliche Neuregelung dafür, dass die Regelung des § 13a Abs. 4 Satz 5 ErbStG für Fälle, in denen die Steuer vor dem 7. Juni 2013 (§ 37 Abs. 8 ErbStG n.F.) entstanden ist, im Rahmen des § 13a Abs. 1 Satz 4 ErbStG nicht entsprechend angewendet werden kann (FG Köln, Urteil in EFG 2015; Wachter in Fischer/Jüptner/Pahlke/Wachter, ErbStG, 5. Aufl., § 13a Randnr. 53).
18Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 135 Abs. 1, 139 Abs. 4 FGO. Da der Beigeladene einen Sachantrag gestellt und sich damit dem Risiko einer Kostentragungspflicht ausgesetzt hat (§ 135 Abs. 3 FGO), entspricht es der Billigkeit, seine außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 151 Abs. 3, 155 Satz 1 FGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Der Senat hat die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen.
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(1) Begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 bleibt vorbehaltlich der folgenden Absätze zu 85 Prozent steuerfrei (Verschonungsabschlag), wenn der Erwerb begünstigten Vermögens im Sinne des § 13b Absatz 2 zuzüglich der Erwerbe im Sinne des Satzes 2 insgesamt 26 Millionen Euro nicht übersteigt. Bei mehreren Erwerben begünstigten Vermögens im Sinne des § 13b Absatz 2 von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden bei der Anwendung des Satzes 1 die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert dem letzten Erwerb hinzugerechnet. Wird die Grenze von 26 Millionen Euro durch mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Erwerbe überschritten, entfällt die Steuerbefreiung für die bis dahin nach Satz 1 oder Absatz 10 als steuerfrei behandelten früheren Erwerbe mit Wirkung für die Vergangenheit. Die Festsetzungsfrist für die Steuer der früheren Erwerbe endet nicht vor dem Ablauf des vierten Jahres, nachdem das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt von dem letzten Erwerb Kenntnis erlangt.
(2) Der nach Anwendung des Absatzes 1 verbleibende Teil des begünstigten Vermögens bleibt außer Ansatz, soweit der Wert dieses Vermögens insgesamt 150 000 Euro nicht übersteigt (Abzugsbetrag). Der Abzugsbetrag von 150 000 Euro verringert sich, soweit der Wert dieses Vermögens insgesamt die Wertgrenze von 150 000 Euro übersteigt, um 50 Prozent des diese Wertgrenze übersteigenden Betrags. Der Abzugsbetrag kann innerhalb von zehn Jahren für von derselben Person anfallende Erwerbe begünstigten Vermögens nur einmal berücksichtigt werden.
(3) Voraussetzung für die Gewährung des Verschonungsabschlags nach Absatz 1 ist, dass die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen (Sätze 6 bis 13) des Betriebs, bei Beteiligungen an einer Personengesellschaft oder Anteilen an einer Kapitalgesellschaft des Betriebs der jeweiligen Gesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb (Lohnsummenfrist) insgesamt 400 Prozent der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet (Mindestlohnsumme). Ausgangslohnsumme ist die durchschnittliche Lohnsumme der letzten fünf vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9) endenden Wirtschaftsjahre. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn
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die Ausgangslohnsumme 0 Euro beträgt oder - 2.
der Betrieb unter Einbeziehung der in den Sätzen 11 bis 13 genannten Beteiligungen und Gesellschaften sowie der nach Maßgabe dieser Bestimmung anteilig einzubeziehenden Beschäftigten nicht mehr als fünf Beschäftigte hat.
- 1.
mehr als fünf, aber nicht mehr als zehn Beschäftigten eine Mindestlohnsumme von 250 Prozent, - 2.
mehr als zehn, aber nicht mehr als 15 Beschäftigten eine Mindestlohnsumme von 300 Prozent.
- 1.
die sich im Mutterschutz im Sinne des Mutterschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, befinden oder - 2.
die sich in einem Ausbildungsverhältnis befinden oder - 3.
die Krankengeld im Sinne des § 44 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Mai 2016 (BGBl. I S. 1254) geändert worden ist, beziehen oder - 4.
die Elterngeld im Sinne des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33) beziehen oder - 5.
die nicht ausschließlich oder überwiegend in dem Betrieb tätig sind (Saisonarbeiter);
(4) Das für die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit örtlich zuständige Finanzamt im Sinne des § 152 Nummer 1 bis 3 des Bewertungsgesetzes stellt die Ausgangslohnsumme, die Anzahl der Beschäftigten und die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen gesondert fest, wenn diese Angaben für die Erbschaftsteuer oder eine andere Feststellung im Sinne dieser Vorschrift von Bedeutung sind. Bei Anteilen an Kapitalgesellschaften, die nach § 11 Absatz 1 des Bewertungsgesetzes zu bewerten sind, trifft die Feststellungen des Satzes 1 das örtlich zuständige Finanzamt entsprechend § 152 Nummer 3 des Bewertungsgesetzes. Die Entscheidung über die Bedeutung trifft das Finanzamt, das für die Festsetzung der Erbschaftsteuer oder die Feststellung nach § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Bewertungsgesetzes zuständig ist. § 151 Absatz 3 und die §§ 152 bis 156 des Bewertungsgesetzes sind auf die Sätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
(5) Ein Erwerber kann den Verschonungsabschlag (Absatz 1) und den Abzugsbetrag (Absatz 2) nicht in Anspruch nehmen, soweit er begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 auf Grund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers oder Schenkers auf einen Dritten übertragen muss. Gleiches gilt, wenn ein Erbe im Rahmen der Teilung des Nachlasses begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 auf einen Miterben überträgt. Überträgt ein Erbe erworbenes begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 im Rahmen der Teilung des Nachlasses auf einen Dritten und gibt der Dritte dabei diesem Erwerber nicht begünstigtes Vermögen hin, das er vom Erblasser erworben hat, erhöht sich insoweit der Wert des begünstigten Vermögens des Dritten um den Wert des hingegebenen Vermögens, höchstens jedoch um den Wert des übertragenen Vermögens.
(6) Der Verschonungsabschlag (Absatz 1) und der Abzugsbetrag (Absatz 2) fallen nach Maßgabe des Satzes 2 mit Wirkung für die Vergangenheit weg, soweit der Erwerber innerhalb von fünf Jahren (Behaltensfrist)
- 1.
einen Gewerbebetrieb oder einen Teilbetrieb, eine Beteiligung an einer Gesellschaft im Sinne des § 97 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Satz 1 des Bewertungsgesetzes, einen Anteil eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder einen Anteil daran veräußert; als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Gewerbebetriebs. Gleiches gilt, wenn wesentliche Betriebsgrundlagen eines Gewerbebetriebs veräußert oder in das Privatvermögen überführt oder anderen betriebsfremden Zwecken zugeführt werden oder wenn Anteile an einer Kapitalgesellschaft veräußert werden, die der Veräußerer durch eine Sacheinlage (§ 20 Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834), in der jeweils geltenden Fassung) aus dem Betriebsvermögen im Sinne des § 13b erworben hat oder wenn eine Beteiligung an einer Gesellschaft im Sinne des § 97 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Satz 1 des Bewertungsgesetzes oder ein Anteil daran veräußert wird, den der Veräußerer durch eine Einbringung des Betriebsvermögens im Sinne des § 13b in eine Personengesellschaft (§ 24 Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes) erworben hat; - 2.
das land- und forstwirtschaftliche Vermögen im Sinne des § 168 Absatz 1 Nummer 1 des Bewertungsgesetzes und selbst bewirtschaftete Grundstücke im Sinne des § 159 des Bewertungsgesetzes veräußert. Gleiches gilt, wenn das land- und forstwirtschaftliche Vermögen einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nicht mehr dauernd zu dienen bestimmt ist oder wenn der bisherige Betrieb innerhalb der Behaltensfrist als Stückländerei zu qualifizieren wäre oder Grundstücke im Sinne des § 159 des Bewertungsgesetzes nicht mehr selbst bewirtschaftet werden; - 3.
als Inhaber eines Gewerbebetriebs, als Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des § 97 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Satz 1 des Bewertungsgesetzes oder als persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien bis zum Ende des letzten in die Fünfjahresfrist fallenden Wirtschaftsjahres Entnahmen tätigt, die die Summe seiner Einlagen und der ihm zuzurechnenden Gewinne oder Gewinnanteile seit dem Erwerb um mehr als 150 000 Euro übersteigen; Verluste bleiben unberücksichtigt. Gleiches gilt für Inhaber eines begünstigten Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder eines Teilbetriebs oder eines Anteils an einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Bei Ausschüttungen an Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft ist sinngemäß zu verfahren; - 4.
Anteile an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 13b Absatz 1 Nummer 3 ganz oder teilweise veräußert; eine verdeckte Einlage der Anteile in eine Kapitalgesellschaft steht der Veräußerung der Anteile gleich. Gleiches gilt, wenn die Kapitalgesellschaft innerhalb der Frist aufgelöst oder ihr Nennkapital herabgesetzt wird, wenn diese wesentliche Betriebsgrundlagen veräußert und das Vermögen an die Gesellschafter verteilt wird; Satz 1 Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend; - 5.
im Fall des § 13b Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 die Verfügungsbeschränkung oder die Stimmrechtsbündelung aufgehoben wird.
(7) Der Erwerber ist verpflichtet, dem für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Ablauf der Lohnsummenfrist das Unterschreiten der Mindestlohnsumme (Absatz 3 Satz 1) anzuzeigen. In den Fällen des Absatzes 6 ist der Erwerber verpflichtet, dem für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt den entsprechenden Sachverhalt innerhalb einer Frist von einem Monat, nachdem der jeweilige Tatbestand verwirklicht wurde, anzuzeigen. Die Festsetzungsfrist für die Steuer endet nicht vor dem Ablauf des vierten Jahres, nachdem das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt von dem Unterschreiten der Mindestlohnsumme (Absatz 3 Satz 1) oder dem Verstoß gegen die Behaltensregelungen (Absatz 6) Kenntnis erlangt. Die Anzeige ist eine Steuererklärung im Sinne der Abgabenordnung. Sie ist schriftlich abzugeben. Die Anzeige hat auch dann zu erfolgen, wenn der Vorgang zu keiner Besteuerung führt.
(8) Soweit nicht inländisches Vermögen zum begünstigten Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 gehört, hat der Steuerpflichtige nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9) und während der gesamten in den Absätzen 3 und 6 genannten Zeiträume bestehen.
(9) Für begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 wird vor Anwendung des Absatzes 1 ein Abschlag gewährt, wenn der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung Bestimmungen enthält, die
- 1.
die Entnahme oder Ausschüttung auf höchstens 37,5 Prozent des um die auf den Gewinnanteil oder die Ausschüttungen aus der Gesellschaft entfallenden Steuern vom Einkommen gekürzten Betrages des steuerrechtlichen Gewinns beschränken; Entnahmen zur Begleichung der auf den Gewinnanteil oder die Ausschüttungen aus der Gesellschaft entfallenden Steuern vom Einkommen bleiben von der Beschränkung der Entnahme oder Ausschüttung unberücksichtigt und - 2.
die Verfügung über die Beteiligung an der Personengesellschaft oder den Anteil an der Kapitalgesellschaft auf Mitgesellschafter, auf Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung oder auf eine Familienstiftung (§ 1 Absatz 1 Nummer 4) beschränken und - 3.
für den Fall des Ausscheidens aus der Gesellschaft eine Abfindung vorsehen, die unter dem gemeinen Wert der Beteiligung an der Personengesellschaft oder des Anteils an der Kapitalgesellschaft liegt,
- 1.
ist der Erwerber verpflichtet, dem für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt die Änderungen der genannten Bestimmungen oder der tatsächlichen Verhältnisse innerhalb einer Frist von einem Monat anzuzeigen, - 2.
endet die Festsetzungsfrist für die Steuer nicht vor dem Ablauf des vierten Jahres, nachdem das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt von der Änderung einer der in Satz 1 genannten Bestimmungen oder der tatsächlichen Verhältnisse Kenntnis erlangt.
(9a) Das für die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit örtlich zuständige Finanzamt im Sinne des § 152 Nummer 2 und 3 des Bewertungsgesetzes stellt das Vorliegen der Voraussetzungen für den Abschlag nach Absatz 9 und dessen Höhe auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9) gesondert fest, wenn diese Angaben für die Erbschaftsteuer von Bedeutung sind. Die Entscheidung über die Bedeutung trifft das Finanzamt, das für die Festsetzung der Erbschaftsteuer zuständig ist. § 151 Absatz 3 und die §§ 152 bis 156 des Bewertungsgesetzes sind auf die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
(10) Der Erwerber kann unwiderruflich erklären, dass die Steuerbefreiung nach den Absätzen 1 bis 9 in Verbindung mit § 13b nach folgender Maßgabe gewährt wird:
- 1.
In Absatz 1 Satz 1 tritt an die Stelle des Verschonungsabschlags von 85 Prozent ein Verschonungsabschlag von 100 Prozent; - 2.
in Absatz 3 Satz 1 tritt an die Stelle der Lohnsummenfrist von fünf Jahren eine Lohnsummenfrist von sieben Jahren; - 3.
in Absatz 3 Satz 1 und 4 tritt an die Stelle der Mindestlohnsumme von 400 Prozent eine Mindestlohnsumme von 700 Prozent; - 4.
in Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 tritt an die Stelle der Mindestlohnsumme von 250 Prozent eine Mindestlohnsumme von 500 Prozent; - 5.
in Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 tritt an die Stelle der Mindestlohnsumme von 300 Prozent eine Mindestlohnsumme von 565 Prozent; - 6.
in Absatz 6 tritt an die Stelle der Behaltensfrist von fünf Jahren eine Behaltensfrist von sieben Jahren.
(11) Die Absätze 1 bis 10 gelten in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 4 entsprechend.
(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(1) Begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 bleibt vorbehaltlich der folgenden Absätze zu 85 Prozent steuerfrei (Verschonungsabschlag), wenn der Erwerb begünstigten Vermögens im Sinne des § 13b Absatz 2 zuzüglich der Erwerbe im Sinne des Satzes 2 insgesamt 26 Millionen Euro nicht übersteigt. Bei mehreren Erwerben begünstigten Vermögens im Sinne des § 13b Absatz 2 von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden bei der Anwendung des Satzes 1 die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert dem letzten Erwerb hinzugerechnet. Wird die Grenze von 26 Millionen Euro durch mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Erwerbe überschritten, entfällt die Steuerbefreiung für die bis dahin nach Satz 1 oder Absatz 10 als steuerfrei behandelten früheren Erwerbe mit Wirkung für die Vergangenheit. Die Festsetzungsfrist für die Steuer der früheren Erwerbe endet nicht vor dem Ablauf des vierten Jahres, nachdem das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt von dem letzten Erwerb Kenntnis erlangt.
(2) Der nach Anwendung des Absatzes 1 verbleibende Teil des begünstigten Vermögens bleibt außer Ansatz, soweit der Wert dieses Vermögens insgesamt 150 000 Euro nicht übersteigt (Abzugsbetrag). Der Abzugsbetrag von 150 000 Euro verringert sich, soweit der Wert dieses Vermögens insgesamt die Wertgrenze von 150 000 Euro übersteigt, um 50 Prozent des diese Wertgrenze übersteigenden Betrags. Der Abzugsbetrag kann innerhalb von zehn Jahren für von derselben Person anfallende Erwerbe begünstigten Vermögens nur einmal berücksichtigt werden.
(3) Voraussetzung für die Gewährung des Verschonungsabschlags nach Absatz 1 ist, dass die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen (Sätze 6 bis 13) des Betriebs, bei Beteiligungen an einer Personengesellschaft oder Anteilen an einer Kapitalgesellschaft des Betriebs der jeweiligen Gesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb (Lohnsummenfrist) insgesamt 400 Prozent der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet (Mindestlohnsumme). Ausgangslohnsumme ist die durchschnittliche Lohnsumme der letzten fünf vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9) endenden Wirtschaftsjahre. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn
- 1.
die Ausgangslohnsumme 0 Euro beträgt oder - 2.
der Betrieb unter Einbeziehung der in den Sätzen 11 bis 13 genannten Beteiligungen und Gesellschaften sowie der nach Maßgabe dieser Bestimmung anteilig einzubeziehenden Beschäftigten nicht mehr als fünf Beschäftigte hat.
- 1.
mehr als fünf, aber nicht mehr als zehn Beschäftigten eine Mindestlohnsumme von 250 Prozent, - 2.
mehr als zehn, aber nicht mehr als 15 Beschäftigten eine Mindestlohnsumme von 300 Prozent.
- 1.
die sich im Mutterschutz im Sinne des Mutterschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, befinden oder - 2.
die sich in einem Ausbildungsverhältnis befinden oder - 3.
die Krankengeld im Sinne des § 44 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Mai 2016 (BGBl. I S. 1254) geändert worden ist, beziehen oder - 4.
die Elterngeld im Sinne des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33) beziehen oder - 5.
die nicht ausschließlich oder überwiegend in dem Betrieb tätig sind (Saisonarbeiter);
(4) Das für die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit örtlich zuständige Finanzamt im Sinne des § 152 Nummer 1 bis 3 des Bewertungsgesetzes stellt die Ausgangslohnsumme, die Anzahl der Beschäftigten und die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen gesondert fest, wenn diese Angaben für die Erbschaftsteuer oder eine andere Feststellung im Sinne dieser Vorschrift von Bedeutung sind. Bei Anteilen an Kapitalgesellschaften, die nach § 11 Absatz 1 des Bewertungsgesetzes zu bewerten sind, trifft die Feststellungen des Satzes 1 das örtlich zuständige Finanzamt entsprechend § 152 Nummer 3 des Bewertungsgesetzes. Die Entscheidung über die Bedeutung trifft das Finanzamt, das für die Festsetzung der Erbschaftsteuer oder die Feststellung nach § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Bewertungsgesetzes zuständig ist. § 151 Absatz 3 und die §§ 152 bis 156 des Bewertungsgesetzes sind auf die Sätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
(5) Ein Erwerber kann den Verschonungsabschlag (Absatz 1) und den Abzugsbetrag (Absatz 2) nicht in Anspruch nehmen, soweit er begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 auf Grund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers oder Schenkers auf einen Dritten übertragen muss. Gleiches gilt, wenn ein Erbe im Rahmen der Teilung des Nachlasses begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 auf einen Miterben überträgt. Überträgt ein Erbe erworbenes begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 im Rahmen der Teilung des Nachlasses auf einen Dritten und gibt der Dritte dabei diesem Erwerber nicht begünstigtes Vermögen hin, das er vom Erblasser erworben hat, erhöht sich insoweit der Wert des begünstigten Vermögens des Dritten um den Wert des hingegebenen Vermögens, höchstens jedoch um den Wert des übertragenen Vermögens.
(6) Der Verschonungsabschlag (Absatz 1) und der Abzugsbetrag (Absatz 2) fallen nach Maßgabe des Satzes 2 mit Wirkung für die Vergangenheit weg, soweit der Erwerber innerhalb von fünf Jahren (Behaltensfrist)
- 1.
einen Gewerbebetrieb oder einen Teilbetrieb, eine Beteiligung an einer Gesellschaft im Sinne des § 97 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Satz 1 des Bewertungsgesetzes, einen Anteil eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder einen Anteil daran veräußert; als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Gewerbebetriebs. Gleiches gilt, wenn wesentliche Betriebsgrundlagen eines Gewerbebetriebs veräußert oder in das Privatvermögen überführt oder anderen betriebsfremden Zwecken zugeführt werden oder wenn Anteile an einer Kapitalgesellschaft veräußert werden, die der Veräußerer durch eine Sacheinlage (§ 20 Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834), in der jeweils geltenden Fassung) aus dem Betriebsvermögen im Sinne des § 13b erworben hat oder wenn eine Beteiligung an einer Gesellschaft im Sinne des § 97 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Satz 1 des Bewertungsgesetzes oder ein Anteil daran veräußert wird, den der Veräußerer durch eine Einbringung des Betriebsvermögens im Sinne des § 13b in eine Personengesellschaft (§ 24 Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes) erworben hat; - 2.
das land- und forstwirtschaftliche Vermögen im Sinne des § 168 Absatz 1 Nummer 1 des Bewertungsgesetzes und selbst bewirtschaftete Grundstücke im Sinne des § 159 des Bewertungsgesetzes veräußert. Gleiches gilt, wenn das land- und forstwirtschaftliche Vermögen einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nicht mehr dauernd zu dienen bestimmt ist oder wenn der bisherige Betrieb innerhalb der Behaltensfrist als Stückländerei zu qualifizieren wäre oder Grundstücke im Sinne des § 159 des Bewertungsgesetzes nicht mehr selbst bewirtschaftet werden; - 3.
als Inhaber eines Gewerbebetriebs, als Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des § 97 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Satz 1 des Bewertungsgesetzes oder als persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien bis zum Ende des letzten in die Fünfjahresfrist fallenden Wirtschaftsjahres Entnahmen tätigt, die die Summe seiner Einlagen und der ihm zuzurechnenden Gewinne oder Gewinnanteile seit dem Erwerb um mehr als 150 000 Euro übersteigen; Verluste bleiben unberücksichtigt. Gleiches gilt für Inhaber eines begünstigten Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder eines Teilbetriebs oder eines Anteils an einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Bei Ausschüttungen an Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft ist sinngemäß zu verfahren; - 4.
Anteile an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 13b Absatz 1 Nummer 3 ganz oder teilweise veräußert; eine verdeckte Einlage der Anteile in eine Kapitalgesellschaft steht der Veräußerung der Anteile gleich. Gleiches gilt, wenn die Kapitalgesellschaft innerhalb der Frist aufgelöst oder ihr Nennkapital herabgesetzt wird, wenn diese wesentliche Betriebsgrundlagen veräußert und das Vermögen an die Gesellschafter verteilt wird; Satz 1 Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend; - 5.
im Fall des § 13b Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 die Verfügungsbeschränkung oder die Stimmrechtsbündelung aufgehoben wird.
(7) Der Erwerber ist verpflichtet, dem für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Ablauf der Lohnsummenfrist das Unterschreiten der Mindestlohnsumme (Absatz 3 Satz 1) anzuzeigen. In den Fällen des Absatzes 6 ist der Erwerber verpflichtet, dem für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt den entsprechenden Sachverhalt innerhalb einer Frist von einem Monat, nachdem der jeweilige Tatbestand verwirklicht wurde, anzuzeigen. Die Festsetzungsfrist für die Steuer endet nicht vor dem Ablauf des vierten Jahres, nachdem das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt von dem Unterschreiten der Mindestlohnsumme (Absatz 3 Satz 1) oder dem Verstoß gegen die Behaltensregelungen (Absatz 6) Kenntnis erlangt. Die Anzeige ist eine Steuererklärung im Sinne der Abgabenordnung. Sie ist schriftlich abzugeben. Die Anzeige hat auch dann zu erfolgen, wenn der Vorgang zu keiner Besteuerung führt.
(8) Soweit nicht inländisches Vermögen zum begünstigten Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 gehört, hat der Steuerpflichtige nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9) und während der gesamten in den Absätzen 3 und 6 genannten Zeiträume bestehen.
(9) Für begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 wird vor Anwendung des Absatzes 1 ein Abschlag gewährt, wenn der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung Bestimmungen enthält, die
- 1.
die Entnahme oder Ausschüttung auf höchstens 37,5 Prozent des um die auf den Gewinnanteil oder die Ausschüttungen aus der Gesellschaft entfallenden Steuern vom Einkommen gekürzten Betrages des steuerrechtlichen Gewinns beschränken; Entnahmen zur Begleichung der auf den Gewinnanteil oder die Ausschüttungen aus der Gesellschaft entfallenden Steuern vom Einkommen bleiben von der Beschränkung der Entnahme oder Ausschüttung unberücksichtigt und - 2.
die Verfügung über die Beteiligung an der Personengesellschaft oder den Anteil an der Kapitalgesellschaft auf Mitgesellschafter, auf Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung oder auf eine Familienstiftung (§ 1 Absatz 1 Nummer 4) beschränken und - 3.
für den Fall des Ausscheidens aus der Gesellschaft eine Abfindung vorsehen, die unter dem gemeinen Wert der Beteiligung an der Personengesellschaft oder des Anteils an der Kapitalgesellschaft liegt,
- 1.
ist der Erwerber verpflichtet, dem für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt die Änderungen der genannten Bestimmungen oder der tatsächlichen Verhältnisse innerhalb einer Frist von einem Monat anzuzeigen, - 2.
endet die Festsetzungsfrist für die Steuer nicht vor dem Ablauf des vierten Jahres, nachdem das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt von der Änderung einer der in Satz 1 genannten Bestimmungen oder der tatsächlichen Verhältnisse Kenntnis erlangt.
(9a) Das für die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit örtlich zuständige Finanzamt im Sinne des § 152 Nummer 2 und 3 des Bewertungsgesetzes stellt das Vorliegen der Voraussetzungen für den Abschlag nach Absatz 9 und dessen Höhe auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9) gesondert fest, wenn diese Angaben für die Erbschaftsteuer von Bedeutung sind. Die Entscheidung über die Bedeutung trifft das Finanzamt, das für die Festsetzung der Erbschaftsteuer zuständig ist. § 151 Absatz 3 und die §§ 152 bis 156 des Bewertungsgesetzes sind auf die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
(10) Der Erwerber kann unwiderruflich erklären, dass die Steuerbefreiung nach den Absätzen 1 bis 9 in Verbindung mit § 13b nach folgender Maßgabe gewährt wird:
- 1.
In Absatz 1 Satz 1 tritt an die Stelle des Verschonungsabschlags von 85 Prozent ein Verschonungsabschlag von 100 Prozent; - 2.
in Absatz 3 Satz 1 tritt an die Stelle der Lohnsummenfrist von fünf Jahren eine Lohnsummenfrist von sieben Jahren; - 3.
in Absatz 3 Satz 1 und 4 tritt an die Stelle der Mindestlohnsumme von 400 Prozent eine Mindestlohnsumme von 700 Prozent; - 4.
in Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 tritt an die Stelle der Mindestlohnsumme von 250 Prozent eine Mindestlohnsumme von 500 Prozent; - 5.
in Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 tritt an die Stelle der Mindestlohnsumme von 300 Prozent eine Mindestlohnsumme von 565 Prozent; - 6.
in Absatz 6 tritt an die Stelle der Behaltensfrist von fünf Jahren eine Behaltensfrist von sieben Jahren.
(11) Die Absätze 1 bis 10 gelten in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 4 entsprechend.
(1) Der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegen
- 1.
der Erwerb von Todes wegen; - 2.
die Schenkungen unter Lebenden; - 3.
die Zweckzuwendungen; - 4.
das Vermögen einer Stiftung, sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist, und eines Vereins, dessen Zweck wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, in Zeitabständen von je 30 Jahren seit dem in § 9 Abs. 1 Nr. 4 bestimmten Zeitpunkt.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erwerbe von Todes wegen auch für Schenkungen und Zweckzuwendungen, die Vorschriften über Schenkungen auch für Zweckzuwendungen unter Lebenden.
(1) Gesondert festzustellen (§ 179 der Abgabenordnung) sind
- 1.
Grundbesitzwerte (§§ 138, 157), - 2.
der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen (§§ 95, 96, 97), - 3.
der Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 11 Abs. 2, - 4.
der Anteil am Wert von anderen als in den Nummern 1 bis 3 genannten Vermögensgegenständen und von Schulden, die mehreren Personen zustehen,
(2) In dem Feststellungsbescheid für Grundbesitzwerte sind auch Feststellungen zu treffen
- 1.
über die Art der wirtschaftlichen Einheit, - 2.
über die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit und bei mehreren Beteiligten über die Höhe des Anteils, der für die Besteuerung oder eine andere Feststellung von Bedeutung ist; beim Erwerb durch eine Erbengemeinschaft erfolgt die Zurechnung in Vertretung der Miterben auf die Erbengemeinschaft. Entsprechendes gilt für die Feststellungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4.
(3) Gesondert festgestellte Werte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 sind einer innerhalb einer Jahresfrist folgenden Feststellung für dieselbe wirtschaftliche Einheit unverändert zu Grunde zu legen, wenn sich die für die erste Bewertung maßgeblichen Stichtagsverhältnisse nicht wesentlich geändert haben. Der Erklärungspflichtige kann eine von diesem Wert abweichende Feststellung nach den Verhältnissen am Bewertungsstichtag durch Abgabe einer Feststellungserklärung beantragen.
(4) Ausländisches Vermögen unterliegt nicht der gesonderten Feststellung.
(5) Grundbesitzwerte (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1) sind auch festzustellen, wenn sie für die Grunderwerbsteuer von Bedeutung sind. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Absatz 2 ist nicht anzuwenden.
Für die gesonderten Feststellungen ist örtlich zuständig:
- 1.
in den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 das Finanzamt, in dessen Bezirk das Grundstück, das Betriebsgrundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder, wenn sich das Grundstück, das Betriebsgrundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auf die Bezirke mehrerer Finanzämter erstreckt, der wertvollste Teil liegt; - 2.
in den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Gewerbebetriebs, bei Gewerbebetrieben ohne Geschäftsleitung im Inland das Finanzamt, in dessen Bezirk eine Betriebsstätte – bei mehreren Betriebsstätten die wirtschaftlich bedeutendste – unterhalten wird, und bei freiberuflicher Tätigkeit das Finanzamt, von dessen Bezirk aus die Berufstätigkeit vorwiegend ausgeübt wird; - 3.
in den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft befindet, bei Kapitalgesellschaften ohne Geschäftsleitung im Inland oder, wenn sich der Ort der Geschäftsleitung nicht feststellen lässt, das Finanzamt, in dessen Bezirk die Kapitalgesellschaft ihren Sitz hat; - 4.
in den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 das Finanzamt, von dessen Bezirk die Verwaltung des Vermögens ausgeht, oder, wenn diese im Inland nicht feststellbar ist, das Finanzamt, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermögens befindet.
(1) Gesondert festzustellen (§ 179 der Abgabenordnung) sind
- 1.
Grundbesitzwerte (§§ 138, 157), - 2.
der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen (§§ 95, 96, 97), - 3.
der Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 11 Abs. 2, - 4.
der Anteil am Wert von anderen als in den Nummern 1 bis 3 genannten Vermögensgegenständen und von Schulden, die mehreren Personen zustehen,
(2) In dem Feststellungsbescheid für Grundbesitzwerte sind auch Feststellungen zu treffen
- 1.
über die Art der wirtschaftlichen Einheit, - 2.
über die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit und bei mehreren Beteiligten über die Höhe des Anteils, der für die Besteuerung oder eine andere Feststellung von Bedeutung ist; beim Erwerb durch eine Erbengemeinschaft erfolgt die Zurechnung in Vertretung der Miterben auf die Erbengemeinschaft. Entsprechendes gilt für die Feststellungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4.
(3) Gesondert festgestellte Werte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 sind einer innerhalb einer Jahresfrist folgenden Feststellung für dieselbe wirtschaftliche Einheit unverändert zu Grunde zu legen, wenn sich die für die erste Bewertung maßgeblichen Stichtagsverhältnisse nicht wesentlich geändert haben. Der Erklärungspflichtige kann eine von diesem Wert abweichende Feststellung nach den Verhältnissen am Bewertungsstichtag durch Abgabe einer Feststellungserklärung beantragen.
(4) Ausländisches Vermögen unterliegt nicht der gesonderten Feststellung.
(5) Grundbesitzwerte (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1) sind auch festzustellen, wenn sie für die Grunderwerbsteuer von Bedeutung sind. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Absatz 2 ist nicht anzuwenden.
(1) Begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 bleibt vorbehaltlich der folgenden Absätze zu 85 Prozent steuerfrei (Verschonungsabschlag), wenn der Erwerb begünstigten Vermögens im Sinne des § 13b Absatz 2 zuzüglich der Erwerbe im Sinne des Satzes 2 insgesamt 26 Millionen Euro nicht übersteigt. Bei mehreren Erwerben begünstigten Vermögens im Sinne des § 13b Absatz 2 von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden bei der Anwendung des Satzes 1 die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert dem letzten Erwerb hinzugerechnet. Wird die Grenze von 26 Millionen Euro durch mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Erwerbe überschritten, entfällt die Steuerbefreiung für die bis dahin nach Satz 1 oder Absatz 10 als steuerfrei behandelten früheren Erwerbe mit Wirkung für die Vergangenheit. Die Festsetzungsfrist für die Steuer der früheren Erwerbe endet nicht vor dem Ablauf des vierten Jahres, nachdem das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt von dem letzten Erwerb Kenntnis erlangt.
(2) Der nach Anwendung des Absatzes 1 verbleibende Teil des begünstigten Vermögens bleibt außer Ansatz, soweit der Wert dieses Vermögens insgesamt 150 000 Euro nicht übersteigt (Abzugsbetrag). Der Abzugsbetrag von 150 000 Euro verringert sich, soweit der Wert dieses Vermögens insgesamt die Wertgrenze von 150 000 Euro übersteigt, um 50 Prozent des diese Wertgrenze übersteigenden Betrags. Der Abzugsbetrag kann innerhalb von zehn Jahren für von derselben Person anfallende Erwerbe begünstigten Vermögens nur einmal berücksichtigt werden.
(3) Voraussetzung für die Gewährung des Verschonungsabschlags nach Absatz 1 ist, dass die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen (Sätze 6 bis 13) des Betriebs, bei Beteiligungen an einer Personengesellschaft oder Anteilen an einer Kapitalgesellschaft des Betriebs der jeweiligen Gesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb (Lohnsummenfrist) insgesamt 400 Prozent der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet (Mindestlohnsumme). Ausgangslohnsumme ist die durchschnittliche Lohnsumme der letzten fünf vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9) endenden Wirtschaftsjahre. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn
- 1.
die Ausgangslohnsumme 0 Euro beträgt oder - 2.
der Betrieb unter Einbeziehung der in den Sätzen 11 bis 13 genannten Beteiligungen und Gesellschaften sowie der nach Maßgabe dieser Bestimmung anteilig einzubeziehenden Beschäftigten nicht mehr als fünf Beschäftigte hat.
- 1.
mehr als fünf, aber nicht mehr als zehn Beschäftigten eine Mindestlohnsumme von 250 Prozent, - 2.
mehr als zehn, aber nicht mehr als 15 Beschäftigten eine Mindestlohnsumme von 300 Prozent.
- 1.
die sich im Mutterschutz im Sinne des Mutterschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, befinden oder - 2.
die sich in einem Ausbildungsverhältnis befinden oder - 3.
die Krankengeld im Sinne des § 44 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Mai 2016 (BGBl. I S. 1254) geändert worden ist, beziehen oder - 4.
die Elterngeld im Sinne des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33) beziehen oder - 5.
die nicht ausschließlich oder überwiegend in dem Betrieb tätig sind (Saisonarbeiter);
(4) Das für die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit örtlich zuständige Finanzamt im Sinne des § 152 Nummer 1 bis 3 des Bewertungsgesetzes stellt die Ausgangslohnsumme, die Anzahl der Beschäftigten und die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen gesondert fest, wenn diese Angaben für die Erbschaftsteuer oder eine andere Feststellung im Sinne dieser Vorschrift von Bedeutung sind. Bei Anteilen an Kapitalgesellschaften, die nach § 11 Absatz 1 des Bewertungsgesetzes zu bewerten sind, trifft die Feststellungen des Satzes 1 das örtlich zuständige Finanzamt entsprechend § 152 Nummer 3 des Bewertungsgesetzes. Die Entscheidung über die Bedeutung trifft das Finanzamt, das für die Festsetzung der Erbschaftsteuer oder die Feststellung nach § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Bewertungsgesetzes zuständig ist. § 151 Absatz 3 und die §§ 152 bis 156 des Bewertungsgesetzes sind auf die Sätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
(5) Ein Erwerber kann den Verschonungsabschlag (Absatz 1) und den Abzugsbetrag (Absatz 2) nicht in Anspruch nehmen, soweit er begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 auf Grund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers oder Schenkers auf einen Dritten übertragen muss. Gleiches gilt, wenn ein Erbe im Rahmen der Teilung des Nachlasses begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 auf einen Miterben überträgt. Überträgt ein Erbe erworbenes begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 im Rahmen der Teilung des Nachlasses auf einen Dritten und gibt der Dritte dabei diesem Erwerber nicht begünstigtes Vermögen hin, das er vom Erblasser erworben hat, erhöht sich insoweit der Wert des begünstigten Vermögens des Dritten um den Wert des hingegebenen Vermögens, höchstens jedoch um den Wert des übertragenen Vermögens.
(6) Der Verschonungsabschlag (Absatz 1) und der Abzugsbetrag (Absatz 2) fallen nach Maßgabe des Satzes 2 mit Wirkung für die Vergangenheit weg, soweit der Erwerber innerhalb von fünf Jahren (Behaltensfrist)
- 1.
einen Gewerbebetrieb oder einen Teilbetrieb, eine Beteiligung an einer Gesellschaft im Sinne des § 97 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Satz 1 des Bewertungsgesetzes, einen Anteil eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder einen Anteil daran veräußert; als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Gewerbebetriebs. Gleiches gilt, wenn wesentliche Betriebsgrundlagen eines Gewerbebetriebs veräußert oder in das Privatvermögen überführt oder anderen betriebsfremden Zwecken zugeführt werden oder wenn Anteile an einer Kapitalgesellschaft veräußert werden, die der Veräußerer durch eine Sacheinlage (§ 20 Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834), in der jeweils geltenden Fassung) aus dem Betriebsvermögen im Sinne des § 13b erworben hat oder wenn eine Beteiligung an einer Gesellschaft im Sinne des § 97 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Satz 1 des Bewertungsgesetzes oder ein Anteil daran veräußert wird, den der Veräußerer durch eine Einbringung des Betriebsvermögens im Sinne des § 13b in eine Personengesellschaft (§ 24 Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes) erworben hat; - 2.
das land- und forstwirtschaftliche Vermögen im Sinne des § 168 Absatz 1 Nummer 1 des Bewertungsgesetzes und selbst bewirtschaftete Grundstücke im Sinne des § 159 des Bewertungsgesetzes veräußert. Gleiches gilt, wenn das land- und forstwirtschaftliche Vermögen einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nicht mehr dauernd zu dienen bestimmt ist oder wenn der bisherige Betrieb innerhalb der Behaltensfrist als Stückländerei zu qualifizieren wäre oder Grundstücke im Sinne des § 159 des Bewertungsgesetzes nicht mehr selbst bewirtschaftet werden; - 3.
als Inhaber eines Gewerbebetriebs, als Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des § 97 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Satz 1 des Bewertungsgesetzes oder als persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien bis zum Ende des letzten in die Fünfjahresfrist fallenden Wirtschaftsjahres Entnahmen tätigt, die die Summe seiner Einlagen und der ihm zuzurechnenden Gewinne oder Gewinnanteile seit dem Erwerb um mehr als 150 000 Euro übersteigen; Verluste bleiben unberücksichtigt. Gleiches gilt für Inhaber eines begünstigten Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder eines Teilbetriebs oder eines Anteils an einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Bei Ausschüttungen an Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft ist sinngemäß zu verfahren; - 4.
Anteile an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 13b Absatz 1 Nummer 3 ganz oder teilweise veräußert; eine verdeckte Einlage der Anteile in eine Kapitalgesellschaft steht der Veräußerung der Anteile gleich. Gleiches gilt, wenn die Kapitalgesellschaft innerhalb der Frist aufgelöst oder ihr Nennkapital herabgesetzt wird, wenn diese wesentliche Betriebsgrundlagen veräußert und das Vermögen an die Gesellschafter verteilt wird; Satz 1 Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend; - 5.
im Fall des § 13b Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 die Verfügungsbeschränkung oder die Stimmrechtsbündelung aufgehoben wird.
(7) Der Erwerber ist verpflichtet, dem für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Ablauf der Lohnsummenfrist das Unterschreiten der Mindestlohnsumme (Absatz 3 Satz 1) anzuzeigen. In den Fällen des Absatzes 6 ist der Erwerber verpflichtet, dem für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt den entsprechenden Sachverhalt innerhalb einer Frist von einem Monat, nachdem der jeweilige Tatbestand verwirklicht wurde, anzuzeigen. Die Festsetzungsfrist für die Steuer endet nicht vor dem Ablauf des vierten Jahres, nachdem das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt von dem Unterschreiten der Mindestlohnsumme (Absatz 3 Satz 1) oder dem Verstoß gegen die Behaltensregelungen (Absatz 6) Kenntnis erlangt. Die Anzeige ist eine Steuererklärung im Sinne der Abgabenordnung. Sie ist schriftlich abzugeben. Die Anzeige hat auch dann zu erfolgen, wenn der Vorgang zu keiner Besteuerung führt.
(8) Soweit nicht inländisches Vermögen zum begünstigten Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 gehört, hat der Steuerpflichtige nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9) und während der gesamten in den Absätzen 3 und 6 genannten Zeiträume bestehen.
(9) Für begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 wird vor Anwendung des Absatzes 1 ein Abschlag gewährt, wenn der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung Bestimmungen enthält, die
- 1.
die Entnahme oder Ausschüttung auf höchstens 37,5 Prozent des um die auf den Gewinnanteil oder die Ausschüttungen aus der Gesellschaft entfallenden Steuern vom Einkommen gekürzten Betrages des steuerrechtlichen Gewinns beschränken; Entnahmen zur Begleichung der auf den Gewinnanteil oder die Ausschüttungen aus der Gesellschaft entfallenden Steuern vom Einkommen bleiben von der Beschränkung der Entnahme oder Ausschüttung unberücksichtigt und - 2.
die Verfügung über die Beteiligung an der Personengesellschaft oder den Anteil an der Kapitalgesellschaft auf Mitgesellschafter, auf Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung oder auf eine Familienstiftung (§ 1 Absatz 1 Nummer 4) beschränken und - 3.
für den Fall des Ausscheidens aus der Gesellschaft eine Abfindung vorsehen, die unter dem gemeinen Wert der Beteiligung an der Personengesellschaft oder des Anteils an der Kapitalgesellschaft liegt,
- 1.
ist der Erwerber verpflichtet, dem für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt die Änderungen der genannten Bestimmungen oder der tatsächlichen Verhältnisse innerhalb einer Frist von einem Monat anzuzeigen, - 2.
endet die Festsetzungsfrist für die Steuer nicht vor dem Ablauf des vierten Jahres, nachdem das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt von der Änderung einer der in Satz 1 genannten Bestimmungen oder der tatsächlichen Verhältnisse Kenntnis erlangt.
(9a) Das für die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit örtlich zuständige Finanzamt im Sinne des § 152 Nummer 2 und 3 des Bewertungsgesetzes stellt das Vorliegen der Voraussetzungen für den Abschlag nach Absatz 9 und dessen Höhe auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9) gesondert fest, wenn diese Angaben für die Erbschaftsteuer von Bedeutung sind. Die Entscheidung über die Bedeutung trifft das Finanzamt, das für die Festsetzung der Erbschaftsteuer zuständig ist. § 151 Absatz 3 und die §§ 152 bis 156 des Bewertungsgesetzes sind auf die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
(10) Der Erwerber kann unwiderruflich erklären, dass die Steuerbefreiung nach den Absätzen 1 bis 9 in Verbindung mit § 13b nach folgender Maßgabe gewährt wird:
- 1.
In Absatz 1 Satz 1 tritt an die Stelle des Verschonungsabschlags von 85 Prozent ein Verschonungsabschlag von 100 Prozent; - 2.
in Absatz 3 Satz 1 tritt an die Stelle der Lohnsummenfrist von fünf Jahren eine Lohnsummenfrist von sieben Jahren; - 3.
in Absatz 3 Satz 1 und 4 tritt an die Stelle der Mindestlohnsumme von 400 Prozent eine Mindestlohnsumme von 700 Prozent; - 4.
in Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 tritt an die Stelle der Mindestlohnsumme von 250 Prozent eine Mindestlohnsumme von 500 Prozent; - 5.
in Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 tritt an die Stelle der Mindestlohnsumme von 300 Prozent eine Mindestlohnsumme von 565 Prozent; - 6.
in Absatz 6 tritt an die Stelle der Behaltensfrist von fünf Jahren eine Behaltensfrist von sieben Jahren.
(11) Die Absätze 1 bis 10 gelten in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 4 entsprechend.
Tenor
Der Erbschaftsteuerbescheid vom 22. Mai 2015 wird mit der Maßgabe geändert, dass der steuerliche Erwerb um die vom Beklagten angesetzt Forderung aus dem Treuhandverhältnis hinsichtlich der Wohnung in der A-Straße ..., ... B, ..., i.H.v. 1.500.000 € gemindert und darüber hinaus die Steuervergünstigung des § 13a Abs. 1 S. 4 ErbStG für die Anteile an der D Holding GmbH & Co. KG ungekürzt gewährt wird.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Berechnung der Erbschaftsteuer wird dem Beklagten aufgegeben
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 85 % und der Beklagte zu 15 %.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nach Maßgabe der Entscheidungsgründe zugelassen.
1
Tatbestand
2Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob:
31. eine Forderung aus einem Treuhandverhältnis i.H.v. 1.500.000 € dem Erwerb der Erben hinzuzurechnen ist,
42. der Verschonungsabschlag nach § 13a des Erbschaftsteuergesetzes – ErbStG – wegen eines Verstoßes gegen die Lohnsummenregelung des § 13a Abs. 1 S. 1, Abs. 4 ErbStG zu kürzen ist und
53. von der Vollziehung ausgesetzte Einkommensteuerschulden des Erblassers als Nachlassverbindlichkeiten zu berücksichtigen sind.
6Die Klägerin und ihre ... Schwestern sind zu je ... Erben ihres am ...2007 verstorbenen Vaters, H, dessen Witwe die Beigeladene ist.
7Der erste Streitpunkt betrifft einen im Zusammenhang mit einer Darlehensgewährung stehenden Anspruch aus einem Treuhandverhältnis i.H.v. 1.500.000 €.
8Zum Zwecke der Finanzierung des Ausbaus einer Wohnung in der A-Straße ... in B, ..., schlossen der Erblasser, die Beigeladene und die Wohnungseigentümerin, Frau K, einen Vertrag über die Gewährung eines Darlehens i.H.v. 600.000 €. Darlehensgeber waren nach dem Wortlaut des Darlehensvertrages die Eheleute H, Darlehensnehmerin Frau K. Mit dem Geld sollte Frau K als Bauherrin den Dachboden des Gebäudes mit der darüber liegenden Dachterrasse nach den Plänen des Erblassers und der Beigeladenen ausbauen (Zweckbindung des Darlehens). Die detaillierte Ausstattung des Dachbodenausbaus im Inneren war vom Darlehen nicht umfasst und separat von den Darlehensgebern zu finanzieren. In Ziffer III. 3.2. des Darlehensvertrages verpflichteten sich die Darlehensgeber, das Darlehen aufzustocken, sofern die durchzuführenden Arbeiten den Betrag von 600.000 € übersteigen sollten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kopie des Darlehensvertrages verwiesen (Bl. 454 ff. der Prozessakte). In der Folgezeit wurde das Darlehen wegen gestiegener Baukosten auf 1.230.000 € erhöht (vgl. Tilgungsplan Bl. 237 d.A.).
9Zwischen Frau K und den Eheleuten H wurde am Tag des Abschlusses des Darlehensvertrages ein Mietvertrag über die vorgenannte Wohnung geschlossen. Das Mietverhältnis sollte mit dem Tag der Fertigstellungsanzeige und der Übergabe des Objekts an die Mieter beginnen und wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es konnte von beiden Vertragsteilen unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines jeden Kalendermonats gekündigt werden. Frau K verzichtete für den Zeitraum von 25 Jahren auf die Geltendmachung ihres Kündigungsrechts und erklärte sich damit einverstanden, dass zur Absicherung der Wohnungsüberlassung für Frau H ein Wohnrecht im Grundbuch eingetragen wird. Im Falle des Todes eines Mieters sollte das Mietverhältnis mit dem überlebenden Ehegatten als alleinigem Mieter fortbestehen. Im Falle des Todes beider Mieter sollten die Mieterrechte auf eintrittsberechtigte Personen ... übergehen. Sofern solche Personen nicht vorhanden sein sollten, galt der Tod des Nachversterbenden als Kündigung des Mietverhältnisses. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kopie des Mietvertrages verwiesen (Bl. 460 ff. der Prozessakte).
10Die Tilgung des Darlehens i.H.v. 1.500.000 € sollte in der Weise erfolgen, dass die zukünftigen Mietforderungen i.H.v. 4725 € monatlich mit dem Rückforderungsanspruch aus dem Darlehen verrechnet werden. Insoweit war in Ziffer 4.2. des Darlehensvertrages vereinbart, dass die Darlehensgeber die monatlichen Mieten bis zur Höhe des tatsächlich der Darlehensnehmerin gewährten Darlehens nicht zu zahlen brauchten und dass diese Beträge die Rückzahlungsverpflichtung der Darlehensnehmerin reduzierten. Erst ab dem Zeitpunkt, ab dem die Darlehensschuld durch die Mietverrechnung getilgt war, war die Miete von den Mietern zu entrichten. Zug um Zug mit Beendigung des Mietverhältnisses (frühestens jedoch nach 6 Jahren ab Fertigstellung und Übergabe des Mietobjekts), hatte die Darlehensnehmerin den nicht durch Gegenverrechnung mit dem Nettomietzins getilgten Restbetrag an die Darlehensgeber zurückzuzahlen (Ziffer 4.4 des Mietvertrages). Während des Bestands des Mietvertrages war die Kündigung des Darlehensvertrages für den Fall der widmungsgemäßen Verwendung des Geldes für den Ausbau der Wohnung ausgeschlossen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Darlehensvertrag verwiesen (Bl. 394 ff. der Prozessakte).
11Den Darlehensbetrag zahlten die Darlehensgeber nicht unmittelbar an Frau K, sondern auf ein Anderkonto des Rechtsanwalts P, in G, unter der Bezeichnung „H Wohnung B, ...“. Hierzu erteilte der Erblasser am 7. Oktober 2005 einen (Zitat)
12„Treuhandauftrag zu Gunsten meiner Ehefrau H über € 1.500.000“
13an Rechtsanwalt P. Danach beliefen sich die über den Darlehensvertrag zu finanzierenden Ausbaukosten zuzüglich der zusätzlich, von den Darlehensgebern zu übernehmenden Kosten für den Innenausbau und der Einrichtung der Wohnung und des voraussichtlichen Aufwands für den Teil des Mietzinses, der nicht mehr durch die Verrechnung mit dem Darlehen gedeckt sein sollte, auf ca. 1.500.000 €. Im Treuhandvertrag ist geregelt, dass der Treuhänder mit den zur Verfügung gestellten Mitteln in Zusammenarbeit mit dem von den Darlehensgebern beauftragten Architekten, Herrn Diplom-Ingenieur F, in N, zunächst den vollständigen Ausbau der Wohnung in rechtlicher und finanzieller Hinsicht sicherzustellen und für die Bezahlung der anfallenden Kosten zu sorgen hatte. Die nach der Fertigstellung der Wohnung verbleibenden Mittel hatte der Treuhänder in Abstimmung mit dem Erblasser und dessen Ehefrau bestmöglich und sicher anzulegen, damit der zu bezahlende Mietzins für die Lebenszeit der Beigeladenen gedeckt ist. Sofern die Beigeladene vor dem Erblasser versterben sollte, war das Treuhandverhältnis mit einer Frist von einem Monat durch den Erblasser kündbar. Für den Fall, dass der Erblasser vorversterben sollte, war ein Kündigungsrecht für seine Erben bis zum Tode seiner Ehefrau ausgeschlossen. Im Falle des Nachversterbens der Ehefrau sollte das zu diesem Zeitpunkt noch vorhandene Restguthaben an den Testamentsvollstrecker ausgekehrt werden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Treuhandauftrag verwiesen (Bl. 390 ff. der Prozessakte).
14Nach Angaben des Herrn P gegenüber der Klägerin stand das Treuhandvermögen in Höhe von 1.500.000 € zum Todeszeitpunkt noch in vollem Umfang zur Verfügung. In der Folgezeit wurden die Gelder wie folgt für die Renovierung/Ausstattung der Wohnung in B, ..., verbraucht:
15Planungskosten |
200.000 € |
Baukosten |
1.230.000 € |
Einbauten |
75.000 € |
Summe |
1.505.000 € |
Unter Berücksichtigung bereits angekündigter weiterer Honoraransprüche des Architekten und der Vergütung des Treuhänders verblieb nach der Renovierung und Einrichtung der Wohnung – unstreitig – kein verbleibendes Treuhandvermögen.
17Die Verrechnung des Darlehensrückzahlungsanspruchs mit der ersten zu zahlenden Miete erfolgte im November 2010. Streitig ist, ob eine Forderung aus dem Treuhandvertrag bzw. dem Darlehensvertrag i.H.v. 1.500.000 € zur erbschaftsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage gehört.
18Der zweite Streitpunkt betrifft die Frage, ob der Verschonungsabschlag des § 13a ErbStG wegen eines Verstoßes gegen die Lohnsummenregelung des § 13a Abs. 1 S. 2 ErbStG zu kürzen ist.
19Der Erblasser war neben verschiedenen anderen Gesellschaften an der H ... GmbH & Co. KG – im Folgenden KG – beteiligt. Als Holdinggesellschaft hatte die KG weniger als 20 Beschäftigte. Die Ausgangslohnsumme zur Berechnung der Lohnsummenregelung in § 13a Abs. 1 S. 2 ErbStG betrug 93.169.223,00 € und ist ebenso wie die Löhne für fünf Jahre nach Erwerb der Beteiligung i.H.v. 358.632.511,00 € zwischen den Beteiligten unstreitig. Dies führt – und auch das ist zwischen den Beteiligten unstreitig – zu einem Unterschreiten der Mindestlohnsumme im Sinne des § 13a Abs. 1 S. 2, Abs. 4 ErbStG i.H.v. 3,77 %. Streitig ist, ob der Verschonungsabschlag des § 13a Abs. 1 EStG um 3,77 % zu kürzen ist.
20Der dritte Streitpunkt betrifft die Berücksichtigung von der Vollziehung ausgesetzter Einkommensteuerschulden des Erblassers als Nachlassverbindlichkeiten:
21In ihrer Erbschaftssteuererklärung machten die Erbinnen unter anderem Einkommensteuerschulden des Erblassers als Nachlassverbindlichkeiten in folgender Höhe geltend:
221996 |
186.830,53 € |
1999 |
6.417.618,57 € |
Die Steuerschulden für den Veranlagungszeitraum 1996 betreffen im Kern die Frage einer verdeckten Gewinnausschüttung aus dem Verkauf der Parten an 2 Schiffen (MS M II und MS Q II) durch den Erblasser an die H Verwaltungs GmbH. Die Steuerschulden des Veranlagungszeitraums 1999 resultierten aus einem Streit über die Steuerpflicht eines Veräußerungsgewinns aus der Veräußerung von Anteilen an der Firma X Kommanditgesellschaft auf Aktien, insbesondere über die Frage, ob eine wesentliche Beteiligung vorliegt. Die zugrundeliegenden Einkommensteuerbescheide wurden noch zu Lebzeiten des Erblassers angefochten und antragsgemäß von der Vollziehung ausgesetzt. Streitig ist, ob die von der Vollziehung ausgesetzten Einkommensteuern als Nachlassverbindlichkeiten anzusetzen sind.
24Mit Erbschaftsteuerbescheid vom 20. Juni 2008, der auf Antrag der Erbinnen nach dem neuen Erbschaftsteuergesetz in der Fassung ab 1. Januar 2009 erlassen wurde, setzte der Beklagte unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 der Abgabenordnung – AO – Erbschaftsteuer gegen die Klägerin i.H.v. 8.592.736 € fest. Abweichend von der Erbschaftsteuererklärung ließ er dabei die vorgenannten Einkommensteuerschulden der Veranlagungszeiträume 1996 und 1999 als Nachlassverbindlichkeiten unberücksichtigt. Beim Aktivvermögen setzte er (unter anderem) eine Forderung aus dem Treuhandverhältnis zur Finanzierung des Ausbaus und der Ausstattung der Wohnung in B, ..., i.H.v. – zunächst nur – 1 € an („Treuhand H Wohnung in B, ...“). Für die Anteile an der KG gewährte er die Steuervergünstigung des § 13a ErbStG. Kosten der Testamentsvollstreckung berücksichtigte er nicht, weil die Erbinnen in der eingereichten Steuererklärung entsprechende Aufwendungen nicht angegeben hatten. Wegen der Einzelheiten wird auf den Erbschaftsteuerbescheid und die eingereichte Erbschaftsteuererklärung verwiesen.
25Gegen diesen Steuerbescheid legte die Klägerin am 21. Juli 2008 Einspruch ein, mit der sie sich in materiellrechtlicher Hinsicht allein gegen die Nichtberücksichtigung der Einkommensteuerschulden für die Veranlagungszeiträume 1996 und 1999 wendete.
26Am 12. Dezember 2008 änderte der Beklagte den Erbschaftsteuerbescheid aus nicht im Klageverfahren streitigen Gründen. Den Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 22. Juni 2009 als unbegründet zurück. Dabei nahm er hinsichtlich der streitigen Einkommensteuerschulden des Erblassers einen Vorläufigkeitsvermerk gemäß § 165 der Abgabenordnung – AO – in den Steuerbescheid auf.
27Gegen diese Einspruchsentscheidung hat die Klägerin am 23. Juli 2009 Klage erhoben, mit der sie sich zunächst ausschließlich gegen die Nichtberücksichtigung der Einkommensteuerschulden für die Veranlagungszeiträume 1996 und 1999 zur Wehr setzte. Zur Begründung führt sie aus, zu Unrecht gehe der Beklagte davon aus, dass hinsichtlich dieser Verbindlichkeiten eine wirtschaftliche Belastung zu verneinen sei. Das Urteil des Finanzgerichts München vom 28. Februar 2007, EFG 2007, 1186, auf das sich der Beklagte unter anderem stütze, verneine eine wirtschaftliche Belastung für festgesetzte Steuerschulden, wenn die Ursache für die spätere Herabsetzung der Steuer durch einen Einspruch des Erblassers gesetzt und sicher mit einer entsprechenden Korrektur des Steuerbescheides ausgegangen werden könne. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor.
28Das Finanzamt R habe die Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 1999 i.H.v. 6.417.618,75 € überwiegend aufgrund eines beim Bundesverfassungsgerichts anhängigen Verfahrens zur Verfassungsmäßigkeit der Herabsetzung der Wesentlichkeitsgrenze bei § 17 EStG gewährt. Zum Bewertungsstichtag hätten die Erben bei objektiver Betrachtung keinesfalls mit hinreichender Sicherheit davon ausgehen können, dass die Einkommensteuerfestsetzungen herabgesetzt würden, wie es auch das Finanzgericht Düsseldorf im Urteil vom 10. Juli 2002, 4 K 104/02, EFG 2002, 1317 fordere. Für das Vorliegen einer wirtschaftlichen Belastung zum Besteuerungszeitpunkt spreche im Übrigen auch die Tatsache, dass unter Außerachtlassung der Steuerschulden eine überhöhte Erbschaftsteuer festgesetzt werde, die bei einer späteren Erstattung wegen einer Herabsetzung der Einkommensteuerschulden nicht verzinst werde. Die Zinslast werde daher in vollem Umfang auf die Erben verlagert, ohne dass dies durch die Verfügungsmöglichkeit über die ausgesetzte Einkommensteuer kompensiert werde, da eine Anlage der ausgesetzten Einkommensteuerbeträge zu 6 % p.a. derzeit nicht möglich sei.
29Am 16. November 2011 hat der Beklagte einen geänderten Erbschaftsteuerbescheid erlassen, in dem er u.a. den Anspruch aus der Treuhandabrede „Treuhand H Wohnung in B, ...“ von 1 € auf nunmehr 1.500.000 € erhöhte. Zur Begründung führte er aus, der Frau K zum Ausbau der Wohnung darlehensweise zur Verfügung gestellte Betrag von 1.500.000 € sei mit dem Nennwert im Nachlassvermögen zu erfassen, weil die anteilige Tilgung des Darlehens durch Verrechnung mit zukünftigen Mietforderungen im Todeszeitpunkt noch nicht erfolgt sei.
30Hiergegen trägt die Klägerin vor, die Vertragsgestaltung über die Zurverfügungstellung der Wohnung an die Beigeladene stelle keinen erbschaftsteuerrechtlichen Vorgang bei der Erbengemeinschaft dar. Vielmehr sei der Vorgang auf der Ebene der Beigeladenen als Unterhaltsleistung des Erblassers zu werten. Der Erblasser habe der Beigeladenen ein lebenslanges, seinen Tod überdauerndes Wohnrecht an der Wohnung einräumen wollen, ohne jemals die Absicht gehabt zu haben, selbst seinen Wohnsitz nach ... zu verlegen. Die Beigeladene habe bereits seit Jahrzehnten eine Mietwohnung in B, ..., unterhalten, die für ihre regelmäßigen dortigen Aufenthalte völlig ausreichend gewesen sei. Es habe zwischen der Beigeladenen und dem Erblasser Einigkeit bestanden, dass die Beigeladene ihren endgültigen Wohnsitz erst nach dem Tode des Erblassers nach B, ..., verlegen werde. Da zum Zeitpunkt der Einräumung des Wohnrechts das Doppelbesteuerungsabkommen mit der ... noch gegolten habe, unterliege das Wohnrecht – wenn überhaupt – ausschließlich in ... der Besteuerung.
31Sofern ein erbschaftsteuerlicher Vorgang zu bejahen sei, müsse berücksichtigt werden, dass der vom Beklagten angesetzten Darlehensforderung i.H.v. 1.500.000 € entsprechende Mietverbindlichkeiten gegenüberstünden, die bis zum Ende des Verrechnungszeitraums gegenzurechnen seien. Soweit der Beklagte die Auffassung vertrete, die Darlehensforderung und die Mietverbindlichkeiten stünden sich wertgleich gegenüber, könne dem nicht gefolgt werden, weil das Wohnrecht der Beigeladenen zustehe und damit für die Klägerin keine Bereicherung darstelle. Im Übrigen habe der Darlehensrückforderungsanspruch gegen Frau K im Besteuerungszeitpunkt noch nicht bestanden, weil die zur Entstehung führenden Baukosten erst nach dem Tod des Erblassers gezahlt worden seien.
32Am 7. Dezember 2012 hat der Beklagte den Erbschaftsteuerbescheid erneut geändert und dabei u.a. die Steuervergünstigung für die Anteile an der KG um 3,77 % gemindert. Zur Begründung führte er aus, die für die Steuervergünstigung erforderliche Lohnsumme nach Erbanfall habe – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – die maßgebliche Lohnsumme vor Erbanfall in diesem Umfang unterschritten. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 7. Dezember 2012 und den geänderten Erbschaftsteuerbescheid vom selben Tag verwiesen (Bl. 323 ff. der Prozessakte).
33Hiergegen wendet sich die Klägerin und trägt zur Begründung vor, ein Verstoß gegen die Lohnsummenregelung in § 13a Abs. 1 S. 4 ErbStG sei nach der ausdrücklichen Regelung in § 13a Abs. 1 S. 2 ErbStG nur dann schädlich, wenn der begünstigte Betrieb im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer über mehr als 20 Beschäftigte verfügt habe. Für die Bestimmung der Anzahl der Beschäftigten sei entgegen der Auffassung des Beklagten allein auf den übertragenen Betrieb als solchen, nicht jedoch auf die in der Holding zusammengeführten Gesellschaften abzustellen. Denn eine dem § 13a Abs. 4 S. 5 ErbStG entsprechende Regelung, die die Lohnsumme aller Beschäftigten eines Beteiligungsunternehmens dem begünstigt übertragenen Rechtsträger zurechne, fehle in § 13a Abs. 1 S. 4 ErbStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung, der die Zahl der Beschäftigten regele. Zu Unrecht stütze sich der Beklagte auf den gleichlautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 5. Dezember 2012 – S 3812a-101-V A 6 – FMNR571400012 (BStBl. I 2012, 1250), in dem geregelt sei, dass die Grundsätze über die Ermittlung der Ausgangslohnsumme bei Beteiligungsstrukturen auch für die Ermittlung der Anzahl der Beschäftigten maßgeblich sei, so dass die Arbeitnehmer der nachgeordneten Gesellschaften mit zu berücksichtigen seien. Eine entsprechende gesetzliche Regelung habe der Gesetzgeber erst mit dem Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetz vom 26. Juni 2013 (BStBl. I 2013, 802) in das ErbStG aufgenommen. Da die KG als Holdinggesellschaft weder vor noch nach dem Erbfall über mehr als 20 Beschäftigte verfügt habe, finde die Lohnsummenregelung keine Anwendung.
34Am 24. April 2013 hat der Beklagte den angefochtenen Erbschaftsteuerbescheid hinsichtlich verschiedener, erstmals im Klageverfahren geltend gemachter Nachlasspositionen zu Gunsten der Klägerin geändert. Weitere Änderungen erfolgten mit Bescheiden vom 13. März 2015 und 22. Mai 2015. Wegen der Einzelheiten wird auf diese Erbschaftsteuerbescheide verwiesen (Bl. 376 ff., 555 ff. und 616 ff. der Prozessakte).
35Die Klägerin beantragt,
36den Erbschaftsteuerbescheid vom 22. Mai 2015 mit der Maßgabe zu ändern, dass der steuerliche Erwerb um die Forderung aus dem Treuhandverhältnis i.H.v. 1.500.000 € und um die von der Vollziehung ausgesetzten Einkommensteuerschulden in Höhe von 186.830,53 € (1996) und 6.417.618,57 € (1999) gemindert und darüber hinaus die Steuervergünstigung des § 13a Abs. 1 S. 4 ErbStG für die Anteile an der H... GmbH & Co. KG ungekürzt gewährt wird.
37Der Beklagte beantragt,
38die Klage abzuweisen.
39Hinsichtlich der ausgesetzten Einkommensteuerschulden für die Veranlagungszeiträume 1996 (186.830,53 €) und 1999 (6.417.618,75 €) hält er an seiner bereits in der Einspruchsentscheidung vom 22 Juni 2009 geäußerten Rechtsauffassung, fehle es an einer wirtschaftlichen Belastung, fest. Daher seien die Verbindlichkeiten nicht berücksichtigungsfähig.
40Hinsichtlich der mit der Wohnung in B, ..., in Zusammenhang stehenden Darlehensforderung vertritt der Beklagte die Aussicht, das dem Treuhänder verantwortete Treuhandvermögen i.H.v. 1.500.000 € sei abzüglich der bis zum Todestag entstandenen Baukosten als Forderung mit dem Nennwert in Nachlassvermögen zu erfassen. Der Rechtsauffassung der Klägerin, der Darlehensforderung stehe eine entsprechende Mietzahlungsverpflichtung gegenüber, könne nicht gefolgt werden. Denn die Mietzahlungsverpflichtung stehe im Zusammenhang mit dem mietvertraglich gesicherten Nutzungsrecht. Beide Vermögenspositionen stünden sich wertgleich gegenüber. Da das Darlehen Frau K zinslos gewährt worden sei, müsse die Forderung mit dem Kapitalwert erfasst werden. Als bisher bekannte Berechnungsgrundlagen flössen in die Bewertung der Todestag des Erblassers (...2007) und der Jahreswert der tatsächlich zu erbringenden Tilgungsleistungen i.H.v. 12 × 4725 € (56.700 €) ein. Neben diesen beiden Bewertungsgrößen seien zur Bewertung der Forderung noch der letztlich zu tilgende Darlehensbetrag in Form der tatsächlichen Ausbaukosten sowie der Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit und der Übergabe der Wohnung zu berücksichtigen. Bis zur vollständigen Klärung des Sachverhalts sei die Darlehensforderung weiterhin mit 1.500.000 € im Nachlassvermögen zu erfassen.
41Bei der Anwendung der Lohnsummenregelung seien für die Ermittlung der Anzahl der Beschäftigten der KG auch die Arbeitnehmer der Beteiligungsgesellschaften zu berücksichtigen. Dies entspreche der für die Finanzverwaltung bindenden Regelung in Richtlinie 13a Abs. 4 der ErbStR.
42Neben den vorgenannten Streitpunkten sind im Verlauf des Klageverfahrens zwischen den Beteiligten verschiedene weitere Besteuerungsgrundlagen zunächst streitig und dann einvernehmlich geklärt worden. Hinsichtlich dieser Streitpunkte, die ausschließlich für die Kostenentscheidung von Bedeutung sind, wird auf die gewechselten Schriftsätze im Klageverfahren verwiesen.
43Entscheidungsgründe
44Der Senat entscheidet ohne Durchführung einer (erneuten) mündlichen Verhandlung, da die Beteiligten in der Sitzung vom 24. März 2015 hierauf verzichtet haben (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung – FGO –).
45Die Klage ist teilweise begründet.
46Soweit der Beklagte dem Nachlassvermögen eine Forderung i.H.v. 1.500.000 € aus dem Treuhandverhältnis „Treuhand H Wohnung in B, ...“ hinzugerechnet und den Verschonungsbetrag nach § 13a Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 ErbStG um 3,77 % gekürzt hat, ist der angefochtene Erbschaftssteuerbescheid rechtswidrig und verletzt die Klägerin im Sinne des § 100 Abs. 1 S. 1 FGO in ihren Rechten.
47Der Beklagte hat das Nachlassvermögen zu Unrecht um die streitige Forderung i.H.v. 1.500.000 € erhöht. Denn die hierauf entfallende Erbschaftsteuer ist im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung weder für den zum Nachlassvermögen gehörenden Rückforderungsanspruch aus dem Treuhandverhältnis mit Rechtsanwalt P noch für einen Rückforderungsanspruch aus dem Darlehensvertrag mit Frau K entstanden.
48Zutreffend geht der Beklagte davon aus, dass beim Eintritt des Erbfalls ein Anspruch auf Rückzahlung der Herrn Rechtsanwalt P zu treuen Händen überlassenen 1.500.000 € bestanden hat, der auf die Erben übergegangen ist.
49Nach § 9 Abs. 1 S. 1 ErbStG entsteht die Steuer bei Erwerben von Todes wegen für solche Forderungen grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers. Eine Ausnahme gilt jedoch für aufschiebend bedingte, betagte oder befristete Ansprüche, für die die Steuer nach § 9 Abs. 1 S. 1 lit. a ErbStG erst mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder des Ereignisses entsteht.
50Bei dem Anspruch auf Rückzahlung des Treuhandvermögens handelt es sich aus Sicht der Erben um eine aufschiebend bedingte Forderung, für die die Steuer im Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch nicht entstanden war. Eine aufschiebend bedingte Forderung liegt vor, wenn die Entstehung des Anspruchs von einem zukünftigen ungewissen Ereignis, gegebenenfalls auch der freien Entscheidung eines Beteiligten abhängt (§ 158 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB –). So verhält es sich im Streitfall. Da die Erben den Treuhandvertrag nicht kündigen konnten, war der Rückforderungsanspruch davon abhängig, ob und in welchem Umfang das Treugut für den Ausbau und die Einrichtung des Dachgeschosses ausgegeben wird, was im Zeitpunkt des Todes noch ungewiss war. Erst mit Beendigung der Baumaßnahme und Einrichtung der Wohnung war diese Ungewissheit entfallen, so dass die Steuer für den Anspruch auf Rückgabe des verbleibenden Treuguts erst in diesem Zeitpunkt entstanden ist. Da allerdings der gesamte Betrag für den Ausbau und die Einrichtung der Wohnung aufgewendet wurde, beträgt die zu diesem Zeitpunkt noch als Besteuerungssubstrat zur Verfügung stehende Forderung aus dem Treuhandverhältnis 0 €, so dass sich der Nachlass hierdurch nicht erhöht.
51Die rechtliche Beurteilung ändert sich nicht, wenn man in der Durchführung der Baumaßnahme statt einer aufschiebenden eine auflösende Bedingung sehen wollte. Nach § 5 Abs. 1 S. 1 des Bewertungsgesetzes – BewG – werden Wirtschaftsgüter, die unter einer auflösenden Bedingung erworben sind, wie unbedingt erworbene behandelt. Tritt die Bedingung ein, so ist die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern auf Antrag nach dem tatsächlichen Wert des Erwerbs zu berichtigen. Im Streitfall wäre die Bedingung – der Verbrauch des Geldes für den Ausbau und die Einrichtung des Dachgeschosses – eingetreten, so dass auch in diesem Fall die Forderung antragsgemäß mit 0 € anzusetzen wäre.
52Zum selben steuerlichen Ergebnis käme man im Übrigen auch, wenn man die Forderung im Nachlassvermögen aktivieren würde. Denn in diesem Fall wäre dem Rückforderungsanspruch aus dem Treuhandverhältnis eine entsprechende Nachlassverbindlichkeit für die Begleichung der Bau- und Einrichtungskosten gegenüberzustellen. Dies entspricht auch der Rechtsauffassung des Beklagten (siehe Schriftsätze vom 31. Mai 2012 und 22. August 2012).
53Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten ist im Erbschaftsteuerbescheid auch keine Darlehensforderung gegen Frau K zu erfassen. Im Zeitpunkt des Todes des Erblassers war ein Rückforderungsanspruch aus dem Darlehensvertrag noch nicht entstanden, weil die Darlehensvaluta zu diesem Zeitpunkt noch nicht an die Darlehensnehmerin ausgezahlt worden war. Insoweit bestand lediglich eine Pflicht der Erben, die Gelder Frau K unter Beachtung der vom Erblasser getroffenen Zweckbestimmung darlehensweise zu überlassen. Erst mit der Überlassung der Darlehensvaluta ist ein Rückforderungsanspruch entstanden, der – jedenfalls derzeit – im Erbschaftsteuerbescheid keine Berücksichtigung finden kann.
54Zunächst ist es bereits fraglich, ob die Darlehensforderung tatsächlich in vollem Umfang in das Nachlassvermögen fällt. Denn zumindest nach dem Wortlaut des Darlehensvertrages wurde das Darlehen nicht vom Erblasser allein, sondern von den Eheleuten H gewährt. Da eine abweichende vertragliche Zuordnung der Forderung im Innenverhältnis zwischen dem Erblasser und der Beigeladenen jedenfalls erkennbar nicht vereinbart wurde, wäre die Beigeladene bei einer gemeinsamen Darlehensgewährung zur Hälfte Inhaberin der Darlehensforderung. Ihr Anteil fiele nicht in den Nachlass des Erblassers. Ob mit der Darlehensgewährung und einer etwaig damit einhergehenden Einräumung der Mitinhaberschaft an dem Rückzahlungsanspruch insoweit zu Gunsten der Beigeladenen ein schenkungsteuerlicher Tatbestand erfüllt wurde, kann im vorliegenden Verfahren nicht geklärt werden, da Streitgegenstand des Verfahrens ausschließlich der gegen die Klägerin ergangene Erbschaftsteuerbescheid ist.
55Soweit die Darlehensforderung – gegebenenfalls zu 100 %, falls das Darlehen allein vom Ehemann gewährt worden sein sollte – in den Nachlass fällt, ist die Steuer für diesen Vermögenswert noch nicht entstanden.
56Bei der Darlehensforderung gegenüber Frau K handelt es sich um einen betagten Anspruch im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 a ErbStG, für den die Steuer abweichend von § 9 Abs. 1 S. 1 ErbStG erst mit Eintritt des zur Fälligkeit führenden Ereignisses entsteht. Besteuerungssubstrat bei einer Darlehensforderung ist nicht das „Darlehen“ als solches, d.h. die frühere Rechtsposition des Erblassers, sondern der auf den Erben übergegangene Rückzahlungsanspruch. Im Streitfall handelt es sich um einen Rückforderungsanspruch, der ab dem Beginn des Mietverhältnisses ratierlich durch die Verrechnung mit dem von der Beigeladenen geschuldeten Mietzins (4.725 € mtl.) verringert wird. Nur soweit das Darlehen bei Beendigung des Mietverhältnisses noch nicht durch Verrechnungen mit den monatlichen Mieten getilgt wurde, kommen die Erben nach der Regelung in Ziffer 4.4. des Darlehensvertrages in den Genuss eines Rückzahlungsanspruchs. Nur insoweit tritt bei ihnen eine Bereicherung ein. Dieser noch vom Erblasser vertraglich geregelte Rückzahlungstermin und die damit einhergehende Abschmelzung des Rückzahlungsanspruchs kann von den Erben auch nicht zu ihren Gunsten beeinflusst werden, weil eine Kündigung des Darlehens während des laufenden Mietverhältnisses nicht möglich ist.
57Vor diesem Hintergrund ist der den Erben zukünftig einmal zustehende Rückforderungsanspruch betagt im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG. Zivilrechtlich liegt eine Betagung vor, wenn eine Forderung bereits entstanden, ihre Fälligkeit jedoch hinausgeschoben ist (Palandt/Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, 68. Aufl., § 163 Rz 2). Diese Voraussetzungen liegen vor.
58Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs betrifft die Regelung in § 9 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG jedoch nicht alle Ansprüche, die zivilrechtlich als betagt anzusehen sind (Urteile vom 7. Oktober 2009 II R 27/07, BFH/NV 2010, 891; vom 18. März 1987 II R 133/84, BFH/NV 1988, 489; vom 27. August 2003 II R 58/01, BFHE 203, 279, BStBl II 2003, 921; vom 16. Januar 2008 II R 30/06, BFHE 220, 518, BStBl II 2008, 626; vom 21. April 2009 II R 57/07, BFHE 224, 279). Vielmehr folgt aus der bewertungsrechtlichen Behandlung noch nicht fälliger Forderungen in § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 12 Abs. 3 BewG, dass die Erbschaftsteuer für Ansprüche, die zu einem bestimmten (feststehenden) Zeitpunkt fällig werden, dem Regelfall des § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG entsprechend bereits im Zeitpunkt des Todes des Erblassers entsteht. In diesen Fällen ist eine Bereicherung bereits im Zeitpunkt des Erwerbs eingetreten, deren Wert auf den Stichtag - ggf. durch Abzinsung - festzustellen ist. Anders sind jedoch diejenigen betagten Ansprüche zu behandeln, bei denen der Zeitpunkt des Eintritts des zur Fälligkeit führenden Ereignisses unbestimmt ist. In diesen Fällen entsteht die Steuer gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG (ebenso wie bei einer aufschiebend bedingten oder befristeten Forderung) erst mit dem Eintritt des Ereignisses, welches zur Fälligkeit des Anspruchs führt. Das dieser Rechtsprechung zugrunde liegende und vom Zivilrecht abweichende Verständnis der Betagung rechtfertigt sich aus der in § 9 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG zum Ausdruck kommenden Erwägung, dass in Fallgestaltungen, in denen der Fälligkeitszeitpunkt nicht bestimmt oder zumindest bestimmbar ist, eine wirtschaftliche Bereicherung im Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch nicht eintritt. Ist hingegen der Zeitpunkt des Eintritts des zur Fälligkeit führenden Ereignisses bestimmt oder bestimmbar, fehlt es beim Tod des Erblassers nicht an einer Bereicherung.
59Wendet man diese Grundsätze auf den Streitfall an, ist die Erbschaftsteuer für den Restbetrag des Darlehens, der nach Beendigung des Mietverhältnisses in den Nachlass fällt, noch nicht mit dem Tode des Erblassers entstanden. Denn nach der Regelung in Ziffer 4.4 des Mietvertrages musste die Darlehensnehmerin den durch die Verrechnung mit den Mieten abgeschmolzenen Darlehensbetrag erst Zug um Zug mit Beendigung des Mietverhältnisses zurückzahlen. Aus Sicht der Erben wird der Restdarlehensanspruch – und nur dieser stellt ihre Bereicherung dar – daher erst bei Beendigung des Mietverhältnisses fällig. Wann es zur Beendigung des Mietvertrags kommt, ist aus Sicht der Erben ungewiss. Zwar ließe sich der statistische Zeitpunkt des Todes der Beigeladenen, der zur Beendigung des Mietverhältnisses führen kann, noch anhand der amtlichen Sterbetafel ermitteln und wäre insoweit bestimmbar. Allerdings ist es nach der vertraglichen Abrede nicht zwingend, dass das Mietverhältnis bis zum Tod der Beigeladenen durchgeführt wird, weil der Vertrag zumindest durch die Beigeladene zum Ende eines jeden Kalendermonats kündbar ist. In diesem Falle wäre die verbleibende Darlehensvaluta bereits vor dem Tod der Beigeladenen zurückzuzahlen. Auch der gegenteilige Fall, dass das Mietverhältnis über den Tod der Beigeladenen hinaus fortgesetzt wird, ist denkbar, wenn zu diesem Zeitpunkt eintrittsberechtigte Person im Sinne des Art. 14 MRG existieren und in das Mietverhältnis eintreten sollten (Ziff. VIII., 8.2 des Mietvertrages). In einem solchen Fall wäre Frau K auch nach dem Tode der Beigeladenen (noch) nicht zur Rückzahlung der sich weiter kontinuierlich vermindernden Darlehensvaluta verpflichtet (Ziffer 4.4 des Darlehensvertrages). Die hiervon abweichende Regelung in dem Treuhandvertrag über eine nach dem Tode der Beigeladenen bestehende Auszahlungsverpflichtung des Treuguts an den Testamentsvollstrecker steht dem nicht entgegen. Gegenüber Frau K entfaltet die Treuhandabrede keine rechtliche Bindung, da der Treuhandvertrag nicht mit ihr geschlossen wurde.
60Da aus den vorgenannten Gründen weder der Zeitpunkt noch die Höhe des den Erben zukünftig einmal zustehenden Rückzahlungsanspruchs genau zu bestimmen ist, liegt eine betagte Forderung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vor, für die die Steuer noch nicht entstanden ist.
61Darüber hinaus ist der angefochtene Erbschaftsteuerbescheid rechtswidrig weil der Beklagte den Verschonungsbetrag nach § 13a ErbStG zu Unrecht um 3,77 % gekürzt hat.
62Nach § 13a Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 ErbStG bleibt der Wert von Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 13b Abs. 4 ErbStG im Wege eines im Gesetz näher definierten Verschonungsabschlags außer Ansatz, wenn die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb insgesamt 400 Prozent der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet. Ist das doch der Fall, vermindert sich der nach Satz 1 zu gewährende Verschonungsabschlag mit Wirkung für die Vergangenheit in demselben prozentualen Umfang, in dem die Mindestlohnsumme unterschritten wird (im Streitfall unstreitig 3,77 %). Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten ist der Verschonungsabschlag vorliegend nicht zu kürzen. Denn die Lohnsummenregelung ist nach § 13a Abs. 1 S. 4 ErbStG (unter anderem) dann nicht anzuwenden, wenn der übertragene Betrieb – wie im Streitfall die KG – nicht mehr als 20 Beschäftigte hat. Entgegen der Ansicht des Beklagten und der Finanzministerien im gleichlautenden Ländererlass vom 5. Dezember 2012 (BStBl. I 2012, 1052) ist bei der Berechnung der beschäftigten Arbeitnehmer nach der im Streitjahr geltenden Fassung des Erbschaftsteuergesetzes nicht auf die Anzahl der Beschäftigten von verbundenen Unternehmen abzustellen. Anders als die Neufassung verwies § 13a Abs. 1 S. 4 ErbStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung hinsichtlich der Anzahl der Arbeitnehmer nicht auf die Beschäftigten der in § 13a Abs. 4 S. 5 ErbStG genannten Beteiligungsgesellschaft.
63Die Vorschrift wurde erst durch das Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetz vom 26. Juni 2013 (BStBl. I 2013, 802) dergestalt geändert, dass auch Beschäftigte von Beteiligungsgesellschaften in die Ermittlung der Mitarbeiterzahl einzubeziehen sind und zwar in dem Umfang, in welchem die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft besteht. Ob die Neufassung des Gesetzes nur deklaratorische oder konstitutive Wirkung hat, ist umstritten. Die Finanzverwaltung vertrat schon zur alten Gesetzesfassung die Auffassung, die Grundsätze über die Ermittlung der Ausgangslohnsumme bei Beteiligungsstrukturen seien auch für die Ermittlung der Anzahl der Beschäftigten maßgeblich (so Textziffer 1.1 des gleichlautenden Ländererlasses vom 5. Dezember 2012, BStBl. I 2012, 1250). Da das Gesetz in der alten Fassung nur auf die Spitzeneinheit als Gegenstand der Übertragung abstellte und aus der Regelung, wonach die Lohnsummen von Beteiligungsunternehmen der Spitzeneinheit zuzurechnen waren, im Umkehrschluss entnommen werden kann, dass dies für die Ermittlung der Zahl der Beschäftigten nicht gilt, wird in der Literatur die Auffassung vertreten, die Gesetzesänderung habe konstitutive Wirkung (vgl. beispielsweise Geck in Kapp/Ebeling, Kommentar zum ErbStG, § 13a, Rz. 41, mit weiteren Nachweisen.).
64Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Rechtsauffassung an. Da der Wortlaut von § 13a Abs. 1 S. 4 ErbStG nur auf die Beschäftigten des übertragenen Betriebs abstellt, könnte die Vorschrift nur im Wege einer teleologischen Extension über ihren klaren Wortlaut hinaus auf Beschäftigte anderer (verbundener) Unternehmen ausgedehnt werden. Eine solche teleologische Extension ist nicht bereits dann gerechtfertigt, wenn die vom Gesetzgeber getroffene Entscheidung rechtspolitisch fehlerhaft erscheint. Letzteres könnte nach Auffassung des Senats noch zu bejahen sein, weil der Wortlaut des § 13a Abs. 1 S. 4 ErbStG jedenfalls kleinere Holdinggesellschaften mit weniger als 20 Beschäftigten von der Lohnsummenregelung ausschließt, obwohl gerade in Konzernstrukturen durchaus höhere Lohnsummen erzielt werden als beispielsweise bei Einzelunternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten. Im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gewaltenteilung ist eine teleologische Extension allerdings nur dann gerechtfertigt, wenn die auf den Wortlaut abstellende Auslegung zu einem sinnwidrigen, einem der wirtschaftlichen Vernunft widersprechenden oder einem so unsinnigen Ergebnis führen würde, wie es vom Gesetzgeber schlichtweg nicht gewollt sein kann (BFH-Urteile vom 11. April 2013 III R 11/12, BFHE 241, 124, BStBl II 2013, 665, m.w.N.; vom 6. Februar 2014 VI R 61/12, BFHE 244, 395, BStBl II 2014, 458). Dass die erbschaftsteuerrechtliche Verschonung einer Konzernmutter mit weniger als 20 Beschäftigten sinnwidrig, bar jeglicher wirtschaftlichen Vernunft oder gar unsinnig wäre, vermag der Senat nicht festzustellen. Dagegen spricht, dass der Gesetzgeber in § 13a Abs. 4 ErbStG für die Berechnung der Lohnsumme verbundene Unternehmen ausdrücklich einbezogen hat, ohne dies – was naheliegend gewesen wäre – auch für die Beschäftigten des übertragenen Betriebs zu regeln. Dagegen spricht auch, dass sich aus den Gesetzesmaterialien (Bundestags-Drucksache 16/7918) keine Anhaltspunkte dafür finden lassen, dass bei der Lohnsummenregelung die Arbeitnehmer der Beteiligungsunternehmen einzurechnen sind. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich lediglich, dass bei Unternehmen, die keine Arbeitnehmer beschäftigen oder unter § 23 Abs. 1 S. 3 des Kündigungsschutzgesetzes fallen, auf die Lohnsumme als Prüfungsmaßstab verzichtet wird.
65Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
66Die von der Vollziehung ausgesetzten Einkommensteuern 1996 und 1999 können nicht als Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigt werden.
67Gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG sind die vom Erblasser herrührenden Schulden als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig. Zu diesen Verbindlichkeiten gehören grundsätzlich auch die Einkommensteuerschulden des Erblassers. Maßgeblich sind gemäß § 11 ErbStG i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG die Steuerschulden, die im Todeszeitpunkt bereits entstandenen und noch nicht erloschen waren, unabhängig davon, ob sie beim Erbfall bereits festgesetzt waren oder nicht. Für den Abzug einer Schuld genügt hingegen nicht allein das Bestehen einer rechtlichen Verpflichtung zu ihrer Zahlung am Stichtag. Eine Verbindlichkeit kann, auch wenn sie rechtswirksam entstanden ist, dann nicht abgezogen werden, wenn sie für den Steuerpflichtigen am Stichtag keine wirtschaftliche Belastung darstellt (so auch FG München, Urteil vom 28. Februar 2007 4 K 1047/04, EFG 2007, 1186; FG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 2002 4 K 104/02 DStRE 2002, 1253, BFH-Urteil vom 24. März 1999 II R 34/97, BFH/NV 1999, 1339; Kapp/Ebeling, ErbStG, § 10 Rz. 69; Moench, ErbStG, § 10 Rz. 54). So verhält es sich im Streitfall. Da Aussetzung der Vollziehung gewährt war, mussten die Erben die Abgabenforderungen zum Stichtag nicht begleichen. Da gegen die Steuerbescheide förmliche Rechtsbehelfe eingelegt wurden, konnten die Erben entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin auch darauf vertrauen, dass die Einkommensteuerschulden – gegebenenfalls letztinstanzlich durch den Bundesfinanzhof – nur in der materiell-rechtlich zutreffenden Höhe festgesetzt werden. Mehr als die materiell-rechtlich zutreffende Einkommensteuer kann bei der Erbschaftssteuerveranlagung grundsätzlich nicht als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden. Hinsichtlich der ausgesetzten Steuerbeträge fehlt es daher an einer wirtschaftlichen Belastung.
68Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 i.V.m. § 137 FGO. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Klägerin zahlreiche nachlassmindernde Positionen, die im weiteren Verlauf unstreitig gestellt werden konnten, erstmals im Klageverfahren geltend gemacht hat, so dass sie hierfür nach § 137 FGO kostenpflichtig ist.
69Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.
70Das Gericht hat dem Beklagten die Ermittlung und Berechnung der neu festzusetzenden Erbschaftssteuer gemäß § 100 Abs. 2 S. 2 FGO aufgegeben. Nach § 100 Abs. 2 S. 3 FGO teilt die Behörden den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung in derartigen Fällen unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.
71Die Revision war ausschließlich hinsichtlich der Frage, ob der Verschonungsabschlag nach § 13a ErbStG zu kürzen ist, zuzulassen, weil die Frage, ob in Erbfällen, bei denen die Steuer vor dem 1. Januar 2013 entstanden ist, für die Anwendung der Lohnsummenregelung des § 13a Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 ErbStG auf die Beschäftigten nachgeordneter Beteiligungsgesellschaften abzustellen ist, einer höchstrichterlichen Entscheidung bedarf.
(1) Begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 bleibt vorbehaltlich der folgenden Absätze zu 85 Prozent steuerfrei (Verschonungsabschlag), wenn der Erwerb begünstigten Vermögens im Sinne des § 13b Absatz 2 zuzüglich der Erwerbe im Sinne des Satzes 2 insgesamt 26 Millionen Euro nicht übersteigt. Bei mehreren Erwerben begünstigten Vermögens im Sinne des § 13b Absatz 2 von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden bei der Anwendung des Satzes 1 die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert dem letzten Erwerb hinzugerechnet. Wird die Grenze von 26 Millionen Euro durch mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Erwerbe überschritten, entfällt die Steuerbefreiung für die bis dahin nach Satz 1 oder Absatz 10 als steuerfrei behandelten früheren Erwerbe mit Wirkung für die Vergangenheit. Die Festsetzungsfrist für die Steuer der früheren Erwerbe endet nicht vor dem Ablauf des vierten Jahres, nachdem das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt von dem letzten Erwerb Kenntnis erlangt.
(2) Der nach Anwendung des Absatzes 1 verbleibende Teil des begünstigten Vermögens bleibt außer Ansatz, soweit der Wert dieses Vermögens insgesamt 150 000 Euro nicht übersteigt (Abzugsbetrag). Der Abzugsbetrag von 150 000 Euro verringert sich, soweit der Wert dieses Vermögens insgesamt die Wertgrenze von 150 000 Euro übersteigt, um 50 Prozent des diese Wertgrenze übersteigenden Betrags. Der Abzugsbetrag kann innerhalb von zehn Jahren für von derselben Person anfallende Erwerbe begünstigten Vermögens nur einmal berücksichtigt werden.
(3) Voraussetzung für die Gewährung des Verschonungsabschlags nach Absatz 1 ist, dass die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen (Sätze 6 bis 13) des Betriebs, bei Beteiligungen an einer Personengesellschaft oder Anteilen an einer Kapitalgesellschaft des Betriebs der jeweiligen Gesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb (Lohnsummenfrist) insgesamt 400 Prozent der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet (Mindestlohnsumme). Ausgangslohnsumme ist die durchschnittliche Lohnsumme der letzten fünf vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9) endenden Wirtschaftsjahre. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn
- 1.
die Ausgangslohnsumme 0 Euro beträgt oder - 2.
der Betrieb unter Einbeziehung der in den Sätzen 11 bis 13 genannten Beteiligungen und Gesellschaften sowie der nach Maßgabe dieser Bestimmung anteilig einzubeziehenden Beschäftigten nicht mehr als fünf Beschäftigte hat.
- 1.
mehr als fünf, aber nicht mehr als zehn Beschäftigten eine Mindestlohnsumme von 250 Prozent, - 2.
mehr als zehn, aber nicht mehr als 15 Beschäftigten eine Mindestlohnsumme von 300 Prozent.
- 1.
die sich im Mutterschutz im Sinne des Mutterschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, befinden oder - 2.
die sich in einem Ausbildungsverhältnis befinden oder - 3.
die Krankengeld im Sinne des § 44 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Mai 2016 (BGBl. I S. 1254) geändert worden ist, beziehen oder - 4.
die Elterngeld im Sinne des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33) beziehen oder - 5.
die nicht ausschließlich oder überwiegend in dem Betrieb tätig sind (Saisonarbeiter);
(4) Das für die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit örtlich zuständige Finanzamt im Sinne des § 152 Nummer 1 bis 3 des Bewertungsgesetzes stellt die Ausgangslohnsumme, die Anzahl der Beschäftigten und die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen gesondert fest, wenn diese Angaben für die Erbschaftsteuer oder eine andere Feststellung im Sinne dieser Vorschrift von Bedeutung sind. Bei Anteilen an Kapitalgesellschaften, die nach § 11 Absatz 1 des Bewertungsgesetzes zu bewerten sind, trifft die Feststellungen des Satzes 1 das örtlich zuständige Finanzamt entsprechend § 152 Nummer 3 des Bewertungsgesetzes. Die Entscheidung über die Bedeutung trifft das Finanzamt, das für die Festsetzung der Erbschaftsteuer oder die Feststellung nach § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Bewertungsgesetzes zuständig ist. § 151 Absatz 3 und die §§ 152 bis 156 des Bewertungsgesetzes sind auf die Sätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
(5) Ein Erwerber kann den Verschonungsabschlag (Absatz 1) und den Abzugsbetrag (Absatz 2) nicht in Anspruch nehmen, soweit er begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 auf Grund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers oder Schenkers auf einen Dritten übertragen muss. Gleiches gilt, wenn ein Erbe im Rahmen der Teilung des Nachlasses begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 auf einen Miterben überträgt. Überträgt ein Erbe erworbenes begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 im Rahmen der Teilung des Nachlasses auf einen Dritten und gibt der Dritte dabei diesem Erwerber nicht begünstigtes Vermögen hin, das er vom Erblasser erworben hat, erhöht sich insoweit der Wert des begünstigten Vermögens des Dritten um den Wert des hingegebenen Vermögens, höchstens jedoch um den Wert des übertragenen Vermögens.
(6) Der Verschonungsabschlag (Absatz 1) und der Abzugsbetrag (Absatz 2) fallen nach Maßgabe des Satzes 2 mit Wirkung für die Vergangenheit weg, soweit der Erwerber innerhalb von fünf Jahren (Behaltensfrist)
- 1.
einen Gewerbebetrieb oder einen Teilbetrieb, eine Beteiligung an einer Gesellschaft im Sinne des § 97 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Satz 1 des Bewertungsgesetzes, einen Anteil eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder einen Anteil daran veräußert; als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Gewerbebetriebs. Gleiches gilt, wenn wesentliche Betriebsgrundlagen eines Gewerbebetriebs veräußert oder in das Privatvermögen überführt oder anderen betriebsfremden Zwecken zugeführt werden oder wenn Anteile an einer Kapitalgesellschaft veräußert werden, die der Veräußerer durch eine Sacheinlage (§ 20 Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834), in der jeweils geltenden Fassung) aus dem Betriebsvermögen im Sinne des § 13b erworben hat oder wenn eine Beteiligung an einer Gesellschaft im Sinne des § 97 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Satz 1 des Bewertungsgesetzes oder ein Anteil daran veräußert wird, den der Veräußerer durch eine Einbringung des Betriebsvermögens im Sinne des § 13b in eine Personengesellschaft (§ 24 Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes) erworben hat; - 2.
das land- und forstwirtschaftliche Vermögen im Sinne des § 168 Absatz 1 Nummer 1 des Bewertungsgesetzes und selbst bewirtschaftete Grundstücke im Sinne des § 159 des Bewertungsgesetzes veräußert. Gleiches gilt, wenn das land- und forstwirtschaftliche Vermögen einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nicht mehr dauernd zu dienen bestimmt ist oder wenn der bisherige Betrieb innerhalb der Behaltensfrist als Stückländerei zu qualifizieren wäre oder Grundstücke im Sinne des § 159 des Bewertungsgesetzes nicht mehr selbst bewirtschaftet werden; - 3.
als Inhaber eines Gewerbebetriebs, als Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des § 97 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Satz 1 des Bewertungsgesetzes oder als persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien bis zum Ende des letzten in die Fünfjahresfrist fallenden Wirtschaftsjahres Entnahmen tätigt, die die Summe seiner Einlagen und der ihm zuzurechnenden Gewinne oder Gewinnanteile seit dem Erwerb um mehr als 150 000 Euro übersteigen; Verluste bleiben unberücksichtigt. Gleiches gilt für Inhaber eines begünstigten Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder eines Teilbetriebs oder eines Anteils an einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Bei Ausschüttungen an Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft ist sinngemäß zu verfahren; - 4.
Anteile an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 13b Absatz 1 Nummer 3 ganz oder teilweise veräußert; eine verdeckte Einlage der Anteile in eine Kapitalgesellschaft steht der Veräußerung der Anteile gleich. Gleiches gilt, wenn die Kapitalgesellschaft innerhalb der Frist aufgelöst oder ihr Nennkapital herabgesetzt wird, wenn diese wesentliche Betriebsgrundlagen veräußert und das Vermögen an die Gesellschafter verteilt wird; Satz 1 Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend; - 5.
im Fall des § 13b Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 die Verfügungsbeschränkung oder die Stimmrechtsbündelung aufgehoben wird.
(7) Der Erwerber ist verpflichtet, dem für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Ablauf der Lohnsummenfrist das Unterschreiten der Mindestlohnsumme (Absatz 3 Satz 1) anzuzeigen. In den Fällen des Absatzes 6 ist der Erwerber verpflichtet, dem für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt den entsprechenden Sachverhalt innerhalb einer Frist von einem Monat, nachdem der jeweilige Tatbestand verwirklicht wurde, anzuzeigen. Die Festsetzungsfrist für die Steuer endet nicht vor dem Ablauf des vierten Jahres, nachdem das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt von dem Unterschreiten der Mindestlohnsumme (Absatz 3 Satz 1) oder dem Verstoß gegen die Behaltensregelungen (Absatz 6) Kenntnis erlangt. Die Anzeige ist eine Steuererklärung im Sinne der Abgabenordnung. Sie ist schriftlich abzugeben. Die Anzeige hat auch dann zu erfolgen, wenn der Vorgang zu keiner Besteuerung führt.
(8) Soweit nicht inländisches Vermögen zum begünstigten Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 gehört, hat der Steuerpflichtige nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9) und während der gesamten in den Absätzen 3 und 6 genannten Zeiträume bestehen.
(9) Für begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 wird vor Anwendung des Absatzes 1 ein Abschlag gewährt, wenn der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung Bestimmungen enthält, die
- 1.
die Entnahme oder Ausschüttung auf höchstens 37,5 Prozent des um die auf den Gewinnanteil oder die Ausschüttungen aus der Gesellschaft entfallenden Steuern vom Einkommen gekürzten Betrages des steuerrechtlichen Gewinns beschränken; Entnahmen zur Begleichung der auf den Gewinnanteil oder die Ausschüttungen aus der Gesellschaft entfallenden Steuern vom Einkommen bleiben von der Beschränkung der Entnahme oder Ausschüttung unberücksichtigt und - 2.
die Verfügung über die Beteiligung an der Personengesellschaft oder den Anteil an der Kapitalgesellschaft auf Mitgesellschafter, auf Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung oder auf eine Familienstiftung (§ 1 Absatz 1 Nummer 4) beschränken und - 3.
für den Fall des Ausscheidens aus der Gesellschaft eine Abfindung vorsehen, die unter dem gemeinen Wert der Beteiligung an der Personengesellschaft oder des Anteils an der Kapitalgesellschaft liegt,
- 1.
ist der Erwerber verpflichtet, dem für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt die Änderungen der genannten Bestimmungen oder der tatsächlichen Verhältnisse innerhalb einer Frist von einem Monat anzuzeigen, - 2.
endet die Festsetzungsfrist für die Steuer nicht vor dem Ablauf des vierten Jahres, nachdem das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt von der Änderung einer der in Satz 1 genannten Bestimmungen oder der tatsächlichen Verhältnisse Kenntnis erlangt.
(9a) Das für die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit örtlich zuständige Finanzamt im Sinne des § 152 Nummer 2 und 3 des Bewertungsgesetzes stellt das Vorliegen der Voraussetzungen für den Abschlag nach Absatz 9 und dessen Höhe auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9) gesondert fest, wenn diese Angaben für die Erbschaftsteuer von Bedeutung sind. Die Entscheidung über die Bedeutung trifft das Finanzamt, das für die Festsetzung der Erbschaftsteuer zuständig ist. § 151 Absatz 3 und die §§ 152 bis 156 des Bewertungsgesetzes sind auf die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
(10) Der Erwerber kann unwiderruflich erklären, dass die Steuerbefreiung nach den Absätzen 1 bis 9 in Verbindung mit § 13b nach folgender Maßgabe gewährt wird:
- 1.
In Absatz 1 Satz 1 tritt an die Stelle des Verschonungsabschlags von 85 Prozent ein Verschonungsabschlag von 100 Prozent; - 2.
in Absatz 3 Satz 1 tritt an die Stelle der Lohnsummenfrist von fünf Jahren eine Lohnsummenfrist von sieben Jahren; - 3.
in Absatz 3 Satz 1 und 4 tritt an die Stelle der Mindestlohnsumme von 400 Prozent eine Mindestlohnsumme von 700 Prozent; - 4.
in Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 tritt an die Stelle der Mindestlohnsumme von 250 Prozent eine Mindestlohnsumme von 500 Prozent; - 5.
in Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 tritt an die Stelle der Mindestlohnsumme von 300 Prozent eine Mindestlohnsumme von 565 Prozent; - 6.
in Absatz 6 tritt an die Stelle der Behaltensfrist von fünf Jahren eine Behaltensfrist von sieben Jahren.
(11) Die Absätze 1 bis 10 gelten in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 4 entsprechend.
(1) Dieses Gesetz in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) findet auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2009 entsteht.
(2) In Erbfällen, die vor dem 31. August 1980 eingetreten sind, und für Schenkungen, die vor diesem Zeitpunkt ausgeführt worden sind, ist weiterhin § 25 in der Fassung des Gesetzes vom 17. April 1974 (BGBl. I S. 933) anzuwenden, auch wenn die Steuer infolge Aussetzung der Versteuerung nach § 25 Abs. 1 Buchstabe a erst nach dem 30. August 1980 entstanden ist oder entsteht. In Erbfällen, die vor dem 1. Januar 2009 eingetreten sind, und für Schenkungen, die vor diesem Zeitpunkt ausgeführt worden sind, ist weiterhin § 25 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl. I S. 378) anzuwenden.
(3) Die §§ 13a und 19a Absatz 5 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) finden auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2008 entsteht. § 13a in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) ist nicht anzuwenden, wenn das begünstigte Vermögen vor dem 1. Januar 2011 von Todes wegen oder durch Schenkung unter Lebenden erworben wird, bereits Gegenstand einer vor dem 1. Januar 2007 ausgeführten Schenkung desselben Schenkers an dieselbe Person war und wegen eines vertraglichen Rückforderungsrechts nach dem 11. November 2005 herausgegeben werden musste.
(4) § 13 Absatz 1 Nummer 1, § 13b Absatz 2 Satz 6 und 7 und Absatz 3, § 15 Absatz 1, § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) sind auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 13. Dezember 2010 entsteht.
(5) Soweit Steuerbescheide für Erwerbe von Lebenspartnern noch nicht bestandskräftig sind, ist
- 1.
§ 15 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) auf Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31. Juli 2001 entstanden ist, anzuwenden; - 2.
§ 16 Absatz 1 Nummer 1 in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) auf Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2001 und vor dem 1. Januar 2009 entstanden ist, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Betrages von 500 000 Euro ein Betrag von 307 000 Euro tritt; - 3.
§ 16 Absatz 1 Nummer 1 in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) auf Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31. Juli 2001 und vor dem 1. Januar 2002 entstanden ist, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Betrages von 500 000 Euro ein Betrag von 600 000 Deutsche Mark tritt; - 4.
§ 17 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) auf Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2001 und vor dem 1. Januar 2009 entstanden ist, anzuwenden; - 5.
§ 17 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) auf Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31. Juli 2001 und vor dem 1. Januar 2002 entstanden ist, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Betrages von 256 000 Euro ein Betrag von 500 000 Deutsche Mark tritt.
(6) § 13a Absatz 1a und § 13b Absatz 2 und 2a in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) sind auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 30. Juni 2011 entsteht.
(7) § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 3 und Absatz 3, § 7 Absatz 8, § 15 Absatz 4, § 16 Absatz 1 und 2, § 19 Absatz 2, § 21 Absatz 1 und § 35 Absatz 4 in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) finden auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem 13. Dezember 2011 entsteht. § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 3 und Absatz 3, § 16 Absatz 1 und 2, § 19 Absatz 2, § 21 Absatz 1 und § 35 Absatz 4 in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) finden auf Antrag auch auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer vor dem 14. Dezember 2011 entsteht, soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind.
(8) § 13a Absatz 1 Satz 4, Absatz 4 Satz 5 und § 13b Absatz 2 in der Fassung des Artikels 30 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) sind auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 6. Juni 2013 entsteht.
(9) § 34 Absatz 2 Nummer 2 in der Fassung des Artikels 17 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042) ist auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 16. August 2015 entsteht.
(10) § 13 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe b und c und § 30 Absatz 4 Nummer 1 in der am 6. November 2015 geltenden Fassung sind auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 5. November 2015 entstanden ist. § 13 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe b und c in der am 6. November 2015 geltenden Fassung ist auch auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer vor dem 6. November 2015 entsteht, soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind.
(11) § 13 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb in der am 6. August 2016 geltenden Fassung ist auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 5. August 2016 entstanden ist.
(12) Die §§ 10, 13a bis 13d, 19a, 28 und 28a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2464) finden auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem 30. Juni 2016 entsteht. § 13a Absatz 1 Satz 3 und 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2464) findet auf frühere Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem 30. Juni 2016 entsteht. § 13c Absatz 2 Satz 3 bis 5 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2464) findet auf frühere Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem 30. Juni 2016 entsteht.
(13) § 17 in der am 25. Juni 2017 geltenden Fassung ist auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 24. Juni 2017 entsteht. § 17 in der am 25. Juni 2017 geltenden Fassung ist auch auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer vor dem 25. Juni 2017 entstanden ist, soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind.
(14) § 2 Absatz 1 Nummer 3, § 3 Absatz 2 Nummer 4, § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f, § 13 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe c Satz 2 und § 16 Absatz 1 und 2 in der am 25. Juni 2017 geltenden Fassung sind auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 24. Juni 2017 entsteht.
(15) § 13 Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe a in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2730) ist auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 29. Juli 2017 entsteht.
(16) Die §§ 19a und 28 in der Fassung des Artikels 18 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) finden auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem 14. Dezember 2018 entsteht. § 28a in der Fassung des Artikels 18 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) findet auf Erwerbe Anwendung, für die ein Erlass erstmals nach dem 14. Dezember 2018 ausgesprochen wurde.
(17) Auf Erwerbe, für die die Steuer vor dem Zeitpunkt entstanden ist, ab dem das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland nicht mehr Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und auch nicht wie ein solcher zu behandeln ist, ist dieses Gesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland weiterhin als Mitgliedstaat der Europäischen Union gilt.
(18) § 3 Absatz 2 Nummer 5, § 5 Absatz 1 Satz 6, § 10 Absatz 1 Satz 3 sowie Absatz 6 und 8, § 13 Absatz 1 Nummer 9a, § 13a Absatz 9a, § 13b Absatz 10 Satz 1, § 14 Absatz 2, § 29 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2, § 30 Absatz 5, § 31 Absatz 1 sowie § 35 Absatz 1, 4 und 5 in der am 29. Dezember 2020 geltenden Fassung sind auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 28. Dezember 2020 entsteht.
(19) § 13 Absatz 1 Nummer 19 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2931) ist in allen Fällen anzuwenden, soweit die Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind.
(1) Begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 bleibt vorbehaltlich der folgenden Absätze zu 85 Prozent steuerfrei (Verschonungsabschlag), wenn der Erwerb begünstigten Vermögens im Sinne des § 13b Absatz 2 zuzüglich der Erwerbe im Sinne des Satzes 2 insgesamt 26 Millionen Euro nicht übersteigt. Bei mehreren Erwerben begünstigten Vermögens im Sinne des § 13b Absatz 2 von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden bei der Anwendung des Satzes 1 die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert dem letzten Erwerb hinzugerechnet. Wird die Grenze von 26 Millionen Euro durch mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Erwerbe überschritten, entfällt die Steuerbefreiung für die bis dahin nach Satz 1 oder Absatz 10 als steuerfrei behandelten früheren Erwerbe mit Wirkung für die Vergangenheit. Die Festsetzungsfrist für die Steuer der früheren Erwerbe endet nicht vor dem Ablauf des vierten Jahres, nachdem das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt von dem letzten Erwerb Kenntnis erlangt.
(2) Der nach Anwendung des Absatzes 1 verbleibende Teil des begünstigten Vermögens bleibt außer Ansatz, soweit der Wert dieses Vermögens insgesamt 150 000 Euro nicht übersteigt (Abzugsbetrag). Der Abzugsbetrag von 150 000 Euro verringert sich, soweit der Wert dieses Vermögens insgesamt die Wertgrenze von 150 000 Euro übersteigt, um 50 Prozent des diese Wertgrenze übersteigenden Betrags. Der Abzugsbetrag kann innerhalb von zehn Jahren für von derselben Person anfallende Erwerbe begünstigten Vermögens nur einmal berücksichtigt werden.
(3) Voraussetzung für die Gewährung des Verschonungsabschlags nach Absatz 1 ist, dass die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen (Sätze 6 bis 13) des Betriebs, bei Beteiligungen an einer Personengesellschaft oder Anteilen an einer Kapitalgesellschaft des Betriebs der jeweiligen Gesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb (Lohnsummenfrist) insgesamt 400 Prozent der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet (Mindestlohnsumme). Ausgangslohnsumme ist die durchschnittliche Lohnsumme der letzten fünf vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9) endenden Wirtschaftsjahre. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn
- 1.
die Ausgangslohnsumme 0 Euro beträgt oder - 2.
der Betrieb unter Einbeziehung der in den Sätzen 11 bis 13 genannten Beteiligungen und Gesellschaften sowie der nach Maßgabe dieser Bestimmung anteilig einzubeziehenden Beschäftigten nicht mehr als fünf Beschäftigte hat.
- 1.
mehr als fünf, aber nicht mehr als zehn Beschäftigten eine Mindestlohnsumme von 250 Prozent, - 2.
mehr als zehn, aber nicht mehr als 15 Beschäftigten eine Mindestlohnsumme von 300 Prozent.
- 1.
die sich im Mutterschutz im Sinne des Mutterschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, befinden oder - 2.
die sich in einem Ausbildungsverhältnis befinden oder - 3.
die Krankengeld im Sinne des § 44 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Mai 2016 (BGBl. I S. 1254) geändert worden ist, beziehen oder - 4.
die Elterngeld im Sinne des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33) beziehen oder - 5.
die nicht ausschließlich oder überwiegend in dem Betrieb tätig sind (Saisonarbeiter);
(4) Das für die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit örtlich zuständige Finanzamt im Sinne des § 152 Nummer 1 bis 3 des Bewertungsgesetzes stellt die Ausgangslohnsumme, die Anzahl der Beschäftigten und die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen gesondert fest, wenn diese Angaben für die Erbschaftsteuer oder eine andere Feststellung im Sinne dieser Vorschrift von Bedeutung sind. Bei Anteilen an Kapitalgesellschaften, die nach § 11 Absatz 1 des Bewertungsgesetzes zu bewerten sind, trifft die Feststellungen des Satzes 1 das örtlich zuständige Finanzamt entsprechend § 152 Nummer 3 des Bewertungsgesetzes. Die Entscheidung über die Bedeutung trifft das Finanzamt, das für die Festsetzung der Erbschaftsteuer oder die Feststellung nach § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Bewertungsgesetzes zuständig ist. § 151 Absatz 3 und die §§ 152 bis 156 des Bewertungsgesetzes sind auf die Sätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
(5) Ein Erwerber kann den Verschonungsabschlag (Absatz 1) und den Abzugsbetrag (Absatz 2) nicht in Anspruch nehmen, soweit er begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 auf Grund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers oder Schenkers auf einen Dritten übertragen muss. Gleiches gilt, wenn ein Erbe im Rahmen der Teilung des Nachlasses begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 auf einen Miterben überträgt. Überträgt ein Erbe erworbenes begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 im Rahmen der Teilung des Nachlasses auf einen Dritten und gibt der Dritte dabei diesem Erwerber nicht begünstigtes Vermögen hin, das er vom Erblasser erworben hat, erhöht sich insoweit der Wert des begünstigten Vermögens des Dritten um den Wert des hingegebenen Vermögens, höchstens jedoch um den Wert des übertragenen Vermögens.
(6) Der Verschonungsabschlag (Absatz 1) und der Abzugsbetrag (Absatz 2) fallen nach Maßgabe des Satzes 2 mit Wirkung für die Vergangenheit weg, soweit der Erwerber innerhalb von fünf Jahren (Behaltensfrist)
- 1.
einen Gewerbebetrieb oder einen Teilbetrieb, eine Beteiligung an einer Gesellschaft im Sinne des § 97 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Satz 1 des Bewertungsgesetzes, einen Anteil eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder einen Anteil daran veräußert; als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Gewerbebetriebs. Gleiches gilt, wenn wesentliche Betriebsgrundlagen eines Gewerbebetriebs veräußert oder in das Privatvermögen überführt oder anderen betriebsfremden Zwecken zugeführt werden oder wenn Anteile an einer Kapitalgesellschaft veräußert werden, die der Veräußerer durch eine Sacheinlage (§ 20 Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834), in der jeweils geltenden Fassung) aus dem Betriebsvermögen im Sinne des § 13b erworben hat oder wenn eine Beteiligung an einer Gesellschaft im Sinne des § 97 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Satz 1 des Bewertungsgesetzes oder ein Anteil daran veräußert wird, den der Veräußerer durch eine Einbringung des Betriebsvermögens im Sinne des § 13b in eine Personengesellschaft (§ 24 Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes) erworben hat; - 2.
das land- und forstwirtschaftliche Vermögen im Sinne des § 168 Absatz 1 Nummer 1 des Bewertungsgesetzes und selbst bewirtschaftete Grundstücke im Sinne des § 159 des Bewertungsgesetzes veräußert. Gleiches gilt, wenn das land- und forstwirtschaftliche Vermögen einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nicht mehr dauernd zu dienen bestimmt ist oder wenn der bisherige Betrieb innerhalb der Behaltensfrist als Stückländerei zu qualifizieren wäre oder Grundstücke im Sinne des § 159 des Bewertungsgesetzes nicht mehr selbst bewirtschaftet werden; - 3.
als Inhaber eines Gewerbebetriebs, als Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des § 97 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Satz 1 des Bewertungsgesetzes oder als persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien bis zum Ende des letzten in die Fünfjahresfrist fallenden Wirtschaftsjahres Entnahmen tätigt, die die Summe seiner Einlagen und der ihm zuzurechnenden Gewinne oder Gewinnanteile seit dem Erwerb um mehr als 150 000 Euro übersteigen; Verluste bleiben unberücksichtigt. Gleiches gilt für Inhaber eines begünstigten Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder eines Teilbetriebs oder eines Anteils an einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Bei Ausschüttungen an Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft ist sinngemäß zu verfahren; - 4.
Anteile an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 13b Absatz 1 Nummer 3 ganz oder teilweise veräußert; eine verdeckte Einlage der Anteile in eine Kapitalgesellschaft steht der Veräußerung der Anteile gleich. Gleiches gilt, wenn die Kapitalgesellschaft innerhalb der Frist aufgelöst oder ihr Nennkapital herabgesetzt wird, wenn diese wesentliche Betriebsgrundlagen veräußert und das Vermögen an die Gesellschafter verteilt wird; Satz 1 Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend; - 5.
im Fall des § 13b Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 die Verfügungsbeschränkung oder die Stimmrechtsbündelung aufgehoben wird.
(7) Der Erwerber ist verpflichtet, dem für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Ablauf der Lohnsummenfrist das Unterschreiten der Mindestlohnsumme (Absatz 3 Satz 1) anzuzeigen. In den Fällen des Absatzes 6 ist der Erwerber verpflichtet, dem für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt den entsprechenden Sachverhalt innerhalb einer Frist von einem Monat, nachdem der jeweilige Tatbestand verwirklicht wurde, anzuzeigen. Die Festsetzungsfrist für die Steuer endet nicht vor dem Ablauf des vierten Jahres, nachdem das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt von dem Unterschreiten der Mindestlohnsumme (Absatz 3 Satz 1) oder dem Verstoß gegen die Behaltensregelungen (Absatz 6) Kenntnis erlangt. Die Anzeige ist eine Steuererklärung im Sinne der Abgabenordnung. Sie ist schriftlich abzugeben. Die Anzeige hat auch dann zu erfolgen, wenn der Vorgang zu keiner Besteuerung führt.
(8) Soweit nicht inländisches Vermögen zum begünstigten Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 gehört, hat der Steuerpflichtige nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9) und während der gesamten in den Absätzen 3 und 6 genannten Zeiträume bestehen.
(9) Für begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 wird vor Anwendung des Absatzes 1 ein Abschlag gewährt, wenn der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung Bestimmungen enthält, die
- 1.
die Entnahme oder Ausschüttung auf höchstens 37,5 Prozent des um die auf den Gewinnanteil oder die Ausschüttungen aus der Gesellschaft entfallenden Steuern vom Einkommen gekürzten Betrages des steuerrechtlichen Gewinns beschränken; Entnahmen zur Begleichung der auf den Gewinnanteil oder die Ausschüttungen aus der Gesellschaft entfallenden Steuern vom Einkommen bleiben von der Beschränkung der Entnahme oder Ausschüttung unberücksichtigt und - 2.
die Verfügung über die Beteiligung an der Personengesellschaft oder den Anteil an der Kapitalgesellschaft auf Mitgesellschafter, auf Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung oder auf eine Familienstiftung (§ 1 Absatz 1 Nummer 4) beschränken und - 3.
für den Fall des Ausscheidens aus der Gesellschaft eine Abfindung vorsehen, die unter dem gemeinen Wert der Beteiligung an der Personengesellschaft oder des Anteils an der Kapitalgesellschaft liegt,
- 1.
ist der Erwerber verpflichtet, dem für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt die Änderungen der genannten Bestimmungen oder der tatsächlichen Verhältnisse innerhalb einer Frist von einem Monat anzuzeigen, - 2.
endet die Festsetzungsfrist für die Steuer nicht vor dem Ablauf des vierten Jahres, nachdem das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt von der Änderung einer der in Satz 1 genannten Bestimmungen oder der tatsächlichen Verhältnisse Kenntnis erlangt.
(9a) Das für die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit örtlich zuständige Finanzamt im Sinne des § 152 Nummer 2 und 3 des Bewertungsgesetzes stellt das Vorliegen der Voraussetzungen für den Abschlag nach Absatz 9 und dessen Höhe auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9) gesondert fest, wenn diese Angaben für die Erbschaftsteuer von Bedeutung sind. Die Entscheidung über die Bedeutung trifft das Finanzamt, das für die Festsetzung der Erbschaftsteuer zuständig ist. § 151 Absatz 3 und die §§ 152 bis 156 des Bewertungsgesetzes sind auf die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
(10) Der Erwerber kann unwiderruflich erklären, dass die Steuerbefreiung nach den Absätzen 1 bis 9 in Verbindung mit § 13b nach folgender Maßgabe gewährt wird:
- 1.
In Absatz 1 Satz 1 tritt an die Stelle des Verschonungsabschlags von 85 Prozent ein Verschonungsabschlag von 100 Prozent; - 2.
in Absatz 3 Satz 1 tritt an die Stelle der Lohnsummenfrist von fünf Jahren eine Lohnsummenfrist von sieben Jahren; - 3.
in Absatz 3 Satz 1 und 4 tritt an die Stelle der Mindestlohnsumme von 400 Prozent eine Mindestlohnsumme von 700 Prozent; - 4.
in Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 tritt an die Stelle der Mindestlohnsumme von 250 Prozent eine Mindestlohnsumme von 500 Prozent; - 5.
in Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 tritt an die Stelle der Mindestlohnsumme von 300 Prozent eine Mindestlohnsumme von 565 Prozent; - 6.
in Absatz 6 tritt an die Stelle der Behaltensfrist von fünf Jahren eine Behaltensfrist von sieben Jahren.
(11) Die Absätze 1 bis 10 gelten in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 4 entsprechend.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.
(2) Vollstreckt wird
- 1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen, - 2.
aus einstweiligen Anordnungen, - 3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.
(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.