Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 19. März 2013 - 5 K 1438/07
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Tatbestand
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Streitig ist, ob die Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin der C. Objekt ... GmbH & Co. KG (C. KG) zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
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Rechtsvorgängerin der C. KG war die C. Objekt Einkaufszentrum L. GmbH & Co. KG bestehend aus dem alleinigen Kommanditisten K. B. sowie der persönlich haftenden und allein zur Geschäftsführung befugten C. ... Finanzconsult und Grundbesitzverwertungsges. mbH (Komplementärin).
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Mit notariellem Vertrag vom 21. März 2001 (UR .../2001) trat unter Umfirmierung in die C. KG der Unternehmer A. H. als weiterer Kommanditist der C. KG bei. Gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen brachte dieser sein mit einem – bis auf das Penthouse im 2. Obergeschoss fertig gestellten (und mit Mängel behafteten) – Hotel bebautes Grundstück ...allee in H. in die C. KG ein. Der Besitz sollte mit Vertragsschluss auf die C. KG übergehen. Den Einbringungswert ermittelten die Beteiligten dadurch, dass von dem Verkehrswert des Hotelgrundstücks i.H.v. 4.950.000 DM u.a. Fertigstellungskosten (170.000 €) für das umsatzsteuerfreien Umsätzen dienende Penthouse im 2. Obergeschoss abgezogen wurden. Umsatzsteuer wurde im Einbringungsvertrag nicht ausgewiesen. Zu einer Eigentumseintragung auf die C. KG kam es wegen Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien auch in späteren Jahren nicht; im Jahr 2005 wurde das Hotelgrundstück zwangsversteigert.
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Ab Juni 2001 verpachtete die C. KG das Hotel an die G. Hotelbetriebs GmbH, bei der A. H. Geschäftsführer war. Im September 2001 trat die A. Hotel H. Betriebs GmbH (Gesellschafter K. B. und Geschäftsführerin S. K.) anstelle des A. H. unter Übernahme dessen Kommanditanteile als Kommanditistin in die C. KG ein und pachtete nunmehr das Hotel von der C. KG. Im Jahr 2002 endete die Geschäftsführertätigkeit von K. B. bei der Komplementärin.
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Nach ihrer Sitzverlegung nach E. machte die C. KG nach vorangegangenem Schätzungsbescheid (u.a.) erstmalig in ihrer Umsatzsteuererklärung vom September 2003 einen Vorsteuerbetrag i.H.v. 659.310,34 DM aus dem Kauf des Hotelgrundstückes geltend. Das beklagte Finanzamt (FA) stimmte der Umsatzsteuererklärung nicht zu und beauftragte stattdessen die Großbetriebsprüfungsstelle des damaligen Finanzamts E.-N. mit der Durchführung einer Betriebsprüfung (Bp). Während der im Jahr 2004 durchgeführten Bp erteilte der damalige Geschäftsführer der Komplementärin der C. KG K. B. zwei Vollmachten. Die erste Vollmacht beinhaltete die Befugnis zur Auskunftserteilung gegenüber der Prüferin und die zweite Vollmacht vom Juni 2004 beinhaltete eine umfassende Vertretungsvollmacht für das Besteuerungsverfahren der C. KG.
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In der Arbeitsakte der Prüferin befindet sich eine Kopie einer von A. H. unterschriebenen Rechnung vom 21. März 2001 an die C. KG über den Verkauf des Hotelgrundstückes mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer (im Folgenden 1. Rechnung). Aus dieser in Kopie vorliegenden 1. Rechnung ist ersichtlich, dass handschriftlich der ursprüngliche Nettobetrag i.H.v. 4.950.000 DM in einen Bruttobetrag unter entsprechender Anpassung des Nettobetrages sowie des Umsatzsteuerbetrages abgeändert wurde, so dass ein offen ausgewiesener Umsatzsteuerbetrag i.H.v. 682.758,62 DM verblieb. Der Urheber der Änderungen ist ebenso wenig vermerkt wie der Lieferungszeitpunkt. Ob der Prüferin das Original dieser Rechnung vorlag oder der Prüferin eine Kopie der 1. Rechnung übergeben wurde, ergibt sich nicht aus den vorliegenden Akten. Die in Kopie vorliegende 1. Rechnung war u.a. auch Gegenstand des Prüfungsvermerks 1 vom April 2004, den die Prüferin sowohl der C. KG als auch im Juli 2004 dem den Einbringungsvorgang betreuenden Steuerberater Dr. G. übermittelte. Darin vertrat die Prüferin die Ansicht, dass ein Vorsteuerabzug i.H.v. 659.310,34 DM ausscheide, weil es sich um eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen i.S.d. § 1 Abs. 1 a Umsatzsteuergesetz (UStG) gehandelt habe. Darauf erwiderte K. B. im Oktober 2004 schriftlich u.a., dass die Übergabe des Hotels wesentlich später geregelt worden sei, weil Herr H. das Hotel bis September 2001 weitergeführt habe, das Hotel in einem nicht betriebsfähigem Zustand gewesen sei und auch vernünftige Strukturen zum Betreiben des Hotels gefehlt hätten. In ihrer Stellungnahme vom November 2004 verwies die Prüferin hinsichtlich der in Kopie vorliegenden 1. Rechnung nochmals darauf, dass auch der gesonderte Ausweis von Umsatzsteuer in der 1. Rechnung nichts an ihrer Beurteilung ändern würde.
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Der Ansicht der Prüferin folgend versagte das FA im streitgegenständlichen Umsatzsteuerbescheid vom 11. Mai 2005 den begehrten Vorsteuerabzug i.H.v. 659.310,34 DM. Den dagegen von K. B. für die C. KG eingelegten Einspruch wies das FA mit Einspruchsbescheid vom 19. September 2007 als unbegründet zurück.
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Dagegen richtet sich die vorliegende Klage, die durch K. B. für die C. KG eingereicht wurde.
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Im Verlauf des Klageverfahrens trat an die Stelle der bisherigen Komplementärin die Klägerin als Komplementärin ein. Nachdem die KG zunächst unter dem Namen A. Hotel International Ltd. & Co. KG firmierte, schieden später die Kommanditisten aus. Die Gesellschaft wurde ohne Liquidation aufgelöst.
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Nachdem der Berichterstatter im Erörterungstermin die Frage der Ordnungsmäßigkeit der in Kopie vorliegenden 1. Rechnung thematisiert hatte, legte die Klägerin mit Schriftsatz vom 18. September 2012 eine Kopie einer weiteren Rechnung vom 21. März 2001 vor (im Folgenden 2. Rechnung) und wies darauf hin, dass diese 2. Rechnung die einzig maßgebliche Rechnung sei und nicht die sich in den Akten befindliche Kopie der 1. Rechnung. Die nicht unterschriebene 2. Rechnung enthält keinen Hinweis auf eine Berichtigung der 1. Rechnung und weist gegenüber der 1. Rechnung ein anderes Schriftbild auf und enthält zusätzlich den Passus „übergangen gem. UR/Nr. .../2001 am 21.03.2001“; wegen der weiteren Einzelheiten zum Inhalt der in Kopie vorliegenden 2. Rechnung wird auf Bl. 168 der Finanzgerichtsakte Bezug genommen. Zum Zustandekommen dieser 2. Rechnung führte die Klägerin aus, dass die Klägerin (gemeint offenkundig ist die C. KG) seinerzeit eine Stellungnahme zur umsatzsteuerlichen Würdigung des Verkaufsvorganges bei Dr. G. beauftragt und ihm die dem Gericht offenbar vorliegende Abrechnung des A. H. (gemeint ist damit die 1. Rechnung) beifügt habe. Daraufhin habe Dr. G. eine Aktennotiz gefertigt und darin auf die Nichtabziehbarkeit der Vorsteuer für das Penthouse hingewiesen, so dass eine Korrektur der 1. Rechnung bezüglich der auf das Penthouse entfallenden Mehrwertsteuer vorzunehmen gewesen sei. Die korrigierte 2. Rechnung sei seinerzeit auf dringende Empfehlung und dringendes Anraten von Herrn Dr. G. erstellt und sodann an das Finanzamt übermittelt worden. Wie die in der Gerichtsakte befindliche Kopie der 1. Rechnung in die Akte des Finanzgerichts (gemeint offenkundig ist die Bp-Arbeitsakte) gelangen konnte, wisse die Klägerin nicht.
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Im Schriftsatz vom 11. Januar 2013 trug die Klägerin ergänzend vor, dass ihr die 1. Rechnung nicht vorliegen würde und kündigte an, das Original der 2. Rechnung in der mündlichen Verhandlung vorlegen zu wollen. Nach einer nochmaligen Recherche habe die Klägerin zudem „noch die alten Unterlagen“ erhalten. Daraus würde sich ergeben, dass die zum Zwecke der Vorlage beim Finanzamt im Jahr 2001 erstellte 2. Rechnung tatsächlich auch dem Finanzamt vorgelegt worden und Gegenstand der Bp gewesen sei. In den diesem Schriftsatz beigefügten Unterlagen befand sich eine weitere nicht unterschriebene Rechnungskopie mit handschriftlichen Buchungsanmerkungen (im Folgenden 3. Rechnung). Diese 3. Rechnung ähnelt im Schriftbild optisch nur der 1. Rechnung und es fehlt ihr im Vergleich zur 2. Rechnung die Angabe des Lieferungszeitpunktes; ein Hinweis auf die Berichtigung der 1. (und/oder 2.) Rechnung fehlt; wegen der weiteren Einzelheiten zum Inhalt der in Kopie vorliegenden 3. Rechnung wird auf Bl. 215 der Finanzgerichtsakte Bezug genommen.
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In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin die von ihr als Original bezeichnete Rechnung vorgelegt, welche zu den Gerichtsakten genommen wurde (Bl. 249 der Finanzgerichtsakte). Erst nachdem der Senat mehrfach nachdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass die von der Klägerin im Termin im Original vorgelegte Rechnung nicht das Original zu der in Kopie vorliegenden 2. Rechnung, sondern das Original zu der in Kopie vorliegenden 3. Rechnung darstellt, konnte die Klägerin ihren Irrtum feststellen. Trotz wiederholter Nachfrage des Senats zu den Umständen des Zustandekommens und der Verwendung der 2. und 3. Rechnung bzw. der Originalrechnung sowie zu der Frage, weshalb nur in der 2. Rechnung ein Lieferungszeitpunkt enthalten ist und nicht auch in der 3. Rechnung bzw. der Originalrechnung, konnte sich die Klägerin dazu nicht äußern. Die Klägerin erklärte darauf hin, dass Dr. G. die in Rede stehenden Rechnungen im Auftrag des A. H. geschrieben habe und sie, die Klägerin, von Dr. G. die 2. und 3. Rechnung bzw. die Originalrechnung erhalten habe. Die Klägerin beantragte die Vernehmung des Dr. G. zu der Frage, dass es sich bei der 2. Rechnung um die zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung handeln würde bzw. warum die im Termin vorgelegte Rechnung die Originalrechnung sein soll.
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Die Klägerin beantragt, den Umsatzsteuerbescheid 2001 vom 11. Mai 2005 in Form des ablehnenden Einspruchsbescheides vom 19. September 2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die zu erstattende Vorsteuer in Höhe von 659.310,34 DM (337.100,02 €) festzusetzen.
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Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
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Das FA vertieft sein bisheriges Vorbringen und verneint zudem eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug aus der 2. und 3. Rechnung im Wesentlichen mit der Begründung, dass während der Bp nur die 1. Rechnung vorgelegen habe und der Umstand der Korrektur der 1. Rechnung nicht aus der 2. und 3. Rechnung erkennbar sei.
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Dem Senat lagen bei seiner Entscheidung drei Band Verwaltungsakten vor.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig (siehe unter 1.) aber unbegründet (siehe unter 2.).
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1. a) Die damals noch bestehende C. KG hat, vertreten durch K. B., gegen die streitgegenständliche Umsatzsteuerfestsetzung wirksam Klage erhoben. Die im Juni 2004 vom damaligen Geschäftsführer der Komplementärin K. B. erteilte umfassende Vollmacht zur Vertretung der C. KG im Besteuerungsverfahren schloss auch eine wirksame Bevollmächtigung zur Klageerhebung durch K. B. ein.
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b) Die von der C. KG erhobene Klage ist nicht auf Grund des Beteiligtenwechsels unzulässig geworden. Die Prozessführungsbefugnis der C. KG ist zunächst nach dem Eintritt der Klägerin als Komplementärin in die C. KG auf die A. Hotel International Ltd. & Co. KG und ist danach mit dem Ausscheiden der beiden Kommanditisten auf die allein verbliebene Klägerin übergegangen. Scheiden aus einer Kommanditgesellschaft alle Kommanditisten aus, wird der einzig verbleibende Gesellschafter – vorliegend die Klägerin – Gesamtrechtsnachfolger der Kommanditgesellschaft (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 27. September 2012 III R 31/09, BFH/NV 2013, 151 m.w.N.
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Dem Übergang der Prozessführungsbefugnis steht nicht entgegen, dass die anwaltlich vertretene Klägerin zwischenzeitlich vor dem Erörterungstermin eine Verschmelzung der C. KG auf die Kommanditistin behauptet hatte. Die Klägerin hat nach entsprechendem Hinweis des Gerichts weder daran festgehalten noch ergibt sich eine solche Verschmelzung aus dem Handelsregister.
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2. Der angefochtene Umsatzsteuerbescheid und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).
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Der Klägerin steht der begehrte Vorsteuerabzug nicht zu.
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a) Rechtsgrundlage für die Beurteilung des vorliegend streitigen Vorsteuerabzugs ist die im Streitjahr 2001 geltende Fassung des §§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG, 14 Abs. 4 UStG 1993. Danach kann der Unternehmer die Vorsteuerbeträge abziehen, die in Rechnungen im Sinne des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Gem. § 14 Abs. 4 UStG 1993 ist Rechnung jede Urkunde, mit der ein Unternehmer oder in seinem Auftrag ein Dritter über eine Lieferung oder sonstige Leistung gegenüber dem Leistungsempfänger abrechnet, gleichgültig, wie diese Urkunde im Geschäftsverkehr bezeichnet wird.
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Die Ausstellung und Übergabe der Rechnung ist materiell-rechtliche Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs auf Vorsteuerabzug. Dieser Funktion wird die Rechnung nur dann gerecht, wenn es sich um das Original handelt, d.h. die Erstschrift der Abrechnung des liefernden/leistenden Unternehmers gegenüber dem Leistungsempfänger, in der dieser zur Zahlung aufgefordert wird. Mehrausfertigungen, insbesondere Fotokopien sind wegen der Möglichkeit der Manipulation und weil dadurch das Inrechnungstellen der Steuer schwieriger zu überprüfen ist, nicht geeignet, den Anspruch auf Vorsteuerabzug entstehen zu lassen. Ihre Anerkennung als Urkunde i.S.d. § 14 Abs. 4 UStG, würde die ordnungsgemäße Erhebung der Mehrwertsteuer gefährden. Allerdings kann der den Vorsteuerabzug begehrende Steuerpflichtige den Nachweis, dass er bei Ausübung des Vorsteuerabzuges im Besitz der Originalrechnung war, nicht nur durch Vorlage der Originalrechnung, sondern auch mit allen sonstigen verfahrensrechtlich zulässigen Beweismitteln führen (BFH-Urteil vom 16. April 1997 XI R 63/93, BStBl II 1997, 582; BFH-Beschluss vom 12. Mai 2003 V B 226/02 BFH/NV 2003, 1226).
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Hat der Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag, als er nach diesem Gesetz für den Umsatz schuldet, gesondert ausgewiesen, so schuldet er gem. § 14 Abs. 2 Satz 1 UStG 1993 auch den Mehrbetrag. Berichtigt er den Steuerbetrag gegenüber dem Leistungsempfänger, so ist § 17 Abs. 1 UStG entsprechend anzuwenden. Die Berichtigung des Steuerbetrags muss gegenüber dem Leistungsempfänger erfolgen, 14 Abs. 2 Satz 2 UStG 1993. Voraussetzung dafür ist nach der Rechtsprechung, dass dem Leistungsempfänger eine hinreichend bestimmte, schriftliche Berichtigung der Rechnung zugeht (BFH-Urteil vom 11. Oktober 2007 V R 27/05, BStBl 2008 II, 438). Die Rückgabe der ursprünglichen Rechnung durch den Leistungsempfänger ist nicht erforderlich (BFH-Urteil vom 25. Februar 1993 V R 112/91, BStBl II 1993, 643). Notwendig ist jedoch eine „Berichtigung” der Rechnung. Aus der Berichtigung muss – notfalls durch Auslegung – hervorgehen, dass der leistende Unternehmer über seine Leistung – statt, wie bisher, unter Ansatz des ursprünglich ausgewiesenen Steuerbetrags – nunmehr nur unter Ansatz eines geringeren Steuerbetrages oder ggf. ohne Umsatzsteuer abrechnen will. Bei der Auslegung der Berichtigungserklärung des § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG 1993 sind die Bedürfnisse des Geschäftsverkehrs zu beachten (z.B. BFH-Urteil vom 10. Dezember 1992 V R 73/90, BStBl II 1993, 383).
- 26
Ergänzungen und Berichtigungen von Rechnungsangaben können grundsätzlich nur von demjenigen vorgenommen werden, der die Abrechnung erteilt hat (vgl. BFH-Urteil vom 27. September 1979 V R 78/73, BStBl II 1980, 228). Eine Berichtigung oder Ergänzung des Abrechnungspapiers durch den Abrechnungsempfänger ist jedoch anzuerkennen, wenn sich der Abrechnende die Änderung zu eigen macht und dies aus dem Abrechnungspapier oder anderen Unterlagen hervorgeht, auf die im Abrechnungspapier hingewiesen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 17. April 1980 V S 18/79, BStBl II 1980, 540).
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b) Nach Maßgabe vorstehender Grundsätze war die Klägerin bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht im Besitz eines zum Vorsteuerabzug berechtigenden, ordnungsgemäßen Abrechnungspapiers i.S.d. §§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG, 14 Abs. 4 UStG 1993. Im Einzelnen:
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aa) Im Einbringungsvertrag als in Betracht kommendes Abrechnungspapier ist kein Steuerbetrag ausgewiesen, so dass die Klägerin hieraus keinen Vorsteuerabzug beanspruchen kann und – insoweit folgerichtig – keinen Vorsteuerabzug beansprucht hat.
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bb) Auch wenn die Klägerin aus der 1. Rechnung ausdrücklich keinen Vorsteuerabzug begehrt, sondern nur aus der 2. Rechnung, stellt der Senat fest, dass aus diesem Abrechnungspapier kein Vorsteuerabzugsrecht der Klägerin abgeleitet werden kann. Für den Senat steht dabei außer Zweifel, dass die C. KG zu irgendeinem Zeitpunkt im Besitz der 1. Rechnung gewesen sein muss und damit dieses Abrechnungspapier auch in den Geschäftsverkehr gelangt ist. Sonst wäre es der C. KG überhaupt nicht möglich gewesen, die 1. Rechnung Dr. G. zur Prüfung der umsatzsteuerlichen Würdigung des Verkaufsvorganges zu übersenden. Aus der vorliegenden Kopie der 1. Rechnung kann aber nicht entnommen werden, ob die Abänderung vom Rechnungsaussteller oder einer von ihm beauftragten Person herrührt. Ein solcher zwingend erforderlicher Hinweis auf die das Abrechnungspapier abändernde Person fehlt gänzlich. Der nach der Korrektur in der 1. Rechnung angegebene Steuerbetrag i.H.v. 682.758,62 DM ist unrichtig i.S.d. § 14 Abs. 2 Satz 1 UStG 1993, weil er unzutreffend auch die auf das Penthouse entfallenden steuerfreien Umsätze einschließt.
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cc) Der Senat kann auch die Ordnungsmäßigkeit der 2. Rechnung nicht erkennen, die von der Klägerin erstmals nach dem Erörterungstermin ausdrücklich als die einzig für den Vorsteuerabzug maßgebliche Rechnung bezeichnet wurde. Der 2. Rechnung fehlt ebenso wie der 3. Rechnung bzw. der Originalrechnung jeglicher erforderlicher Hinweis darauf, dass es sich überhaupt um eine Berichtigung des in der 1. Rechnung unrichtig ausgewiesenen Steuerbetrages, d.h. um eine berichtigte Rechnung, handelt. Der fehlende schriftliche Berichtigungshinweis lässt die Ordnungsmäßigkeit dieser Rechnungen i.S.d. §§ 14 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 2, 17 Abs. 1 UStG 1993 entfallen und widerspricht dem Bedürfnis des Geschäftsverkehrs nach eindeutigen schriftlichen Abrechnungspapieren.
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dd) Der Senat kann aus den ihm vorliegenden Akten bzw. dem Vortrag der Klägerin nicht entnehmen, dass der in der 2. und 3. Rechnung bzw. der Originalrechnung fehlende Hinweis auf die Berichtigung der 1. Rechnung ausdrücklich in einem anderen Schriftstück des Rechnungsausstellers oder einer von ihm beauftragten Person enthalten ist. Auch im Wege der Auslegung kann der Senat ein solches Berichtigungsansinnen aus keinem anderen vorliegenden Schriftstück gewinnen.
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(1) Der Senat kann insbesondere wegen dem auf der 2. und 3. Rechnung bzw. der Originalrechnung angegebenen Rechnungsausstellungsdatum, welches mit dem Datum der 1. Rechnung identisch ist, im Wege der Auslegung gerade keine Berichtigung der 1. Rechnung erkennen. Die in Rede stehende Aktennotiz wurde offenkundig erst am 5. November 2001 von Dr. G. gefertigt, sodass nur ein Datum ab dem 5. November 2001 überhaupt geeignet gewesen wäre, wegen dem gänzlich fehlenden Berichtigungshinweis wenigstens ein geringes Indiz für eine Berichtigung der 1. Rechnung abzugeben.
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(2) Auch der nur in der 2. Rechnung mit dem 21. März 2001 angegebene Lieferungszeitpunkt vermag die von der Klägerin behauptete Berichtigung der 1. Rechnung durch die 2. Rechnung weder zu belegen noch zu indizieren. Ganz abgesehen davon, dass die Klägerin trotz wiederholter Nachfrage des Senats im Termin schon nicht erklären konnte, weshalb nur in der 2. Rechnung ein Lieferungszeitpunkt enthalten ist und nicht auch in der 3. Rechnung bzw. der im Termin vorgelegten Originalrechnung, ist dieser Lieferungszeitpunkt offenkundig unzutreffend, weil er mit dem Datum der 1. Rechnung identisch ist. Zwar entspricht das Datum des 21. März 2001 der Regelung im Einbringungsvertrag zum Besitzübergang. Jedoch ging nach dem eigenen Vortrag der Klägerin der Besitz des Hotelgrundstücks tatsächlich erst später über. K. B. hat hierzu in seiner Stellungnahme vom Oktober 2004 an die Prüferin ausgeführt, dass die Übergabe des Hotels wesentlich später geregelt worden sei, weil A. H. das Hotel bis September 2001 weitergeführt habe, das Hotel in einem nicht betriebsfähigem Zustand gewesen sei und auch vernünftige Strukturen zum Betreiben des Hotels gefehlt hätten. Soweit K. B. die Person des A. H. benannt hat, meint er damit offenkundig die A. Hotel Hotelbetriebs GmbH, die ab Juni 2001 das Hotel von der C. KG bis zum September 2001 gepachtet hatte und bei der A. H. Geschäftsführer war.
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ee) Soweit die Klägerin im Termin beantragt hat, Dr. G. zu der Frage zu vernehmen, dass es sich bei der 2. Rechnung um die zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung handeln würde bzw. warum die im Termin vorgelegte Rechnung die Originalrechnung sein soll, brauchte der Senat dem mangels Entscheidungserheblichkeit nicht nachzugehen. Denn selbst wenn der Senat unterstellt, dass Dr. G. dies entsprechend bestätigt, ändert dies an der entscheidungserheblich fehlenden Ordnungsmäßigkeit der 2. und auch 3. Rechnung bzw. der Originalrechnung nichts. Diesen in Rede stehenden Rechnungen würde es dann noch immer am zwingend erforderlichen Hinweis darauf fehlen, dass es sich um eine Berichtigung der 1. Rechnung handelt.
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c) Auch wenn der Klägerin allein schon wegen dem fehlenden schriftlichen Berichtigungshinweis kein Vorsteuerabzugsrecht zusteht, konnte die Klägerin auch mit ihrem sonstigen Sachvortrag ihre Berechtigung zum Vorsteuerabzug nicht schlüssig darlegen. Die Klägerin war bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage substantiiert darzutun, dass sich die C. KG bei Ausübung des Vorsteuerabzugs einzig auf die 2. Rechnung gestützt hat. Vielmehr verblieben auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung von der Klägerin nicht aufgeklärte Widersprüche und Lücken in ihrem Sachvortrag. Im Einzelnen:
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aa) Bei der von der Klägerin im Termin im Original vorgelegten Rechnung handelte es sich schon nicht um das entsprechende Original zur 2. Rechnung, sondern zur 3. Rechnung. Dass die Klägerin insoweit einem grundlegenden Irrtum unterlegen war, hat die Klägerin erstmals auf Grund der mehrfachen nachdrücklichen Hinweise des Senats im Termin bemerkt. Die Klägerin konnte sich im Termin jedoch überhaupt nicht dazu äußern, weshalb nur in der 2. Rechnung ein Lieferungszeitpunkt enthalten ist und nicht auch in der 3. Rechnung bzw. der Originalrechnung, sondern nur ausführen, dass es für sie nicht nachvollziehbar sei, wie es zu diesen verschiedenen Rechnungen gekommen sei. Hierbei handelt es sich jedoch nicht nur um den Vorsteuerabzug begründende Umstände, für die allein die Klägerin darlegungs- und beweispflichtig ist, sondern auch um solche Umstände, die allein im Einfluss- und Wissensbereich der Klägerin bzw. der C. KG liegen.
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bb) Der Senat findet auch für die Behauptung der Klägerin, die maßgebliche 2. Rechnung sei bereits vor dem Erörterungstermin dem Finanzamt vorgelegt worden und Gegenstand der Bp gewesen, weder in der Arbeits- noch in der Einspruchsakte irgendwelche Anhaltspunkte. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall.
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In der Arbeitsakte der Prüferin befindet sich nur die Kopie der 1. Rechnung und nur diese Kopie der 1. Rechnung war nach Aktenlage allein Gegenstand der Bp und insbesondere auch der Prüfungsanfrage 1 vom April 2004 an die C. KG. Weder beanstandete K. B. in seiner Stellungnahme vom Oktober 2004 die in der Prüfungsanfrage 1 zu Grunde gelegte 1. Rechnung oder verwies etwa auf die 2. Rechnung noch tat dies Dr. G., den die Prüferin die Prüfungsanfrage 1 im Juli 2004 ebenfalls übermittelt hatte. Zudem bezog sich die Prüferin in ihrer letzten Stellungnahme vom November 2004 an K. B. ebenfalls allein auf die 1. Rechnung. Auch im folgenden Einspruchsverfahren wurde nach Aktenlage von keiner Seite, d.h. weder von Herrn B. noch von Dr. G., die 1. Rechnung beanstandet bzw. auf die 2. Rechnung oder auf sonstige schriftliche Berichtigungen hingewiesen, obwohl dazu Gelegenheit bestanden hat.
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cc) Des Weiteren bekräftigen auch die auf der Kopie der ebenfalls nach dem Erörterungstermin eingereichten 3. Rechnung befindlichen Buchungsvermerke gerade nicht den Vortrag der Klägerin, dass die 2. Rechnung diejenige Rechnung gewesen sei, auf die die C. ihren Vorsteuerabzug gestützt hat. Diese Kopie der 3. Rechnung reichte die Klägerin zusammen mit dem Hinweis ein, dass es sich dabei um „die alten Unterlagen“ handeln würde. Dabei war die Klägerin noch irrig in der Annahme, dass die 2. Rechnung mit der 3. Rechnung identisch ist. Nach Ansicht des Senats sprechen die Buchungsvermerke eher dafür, dass die 3. Rechnung Grundlage des Vorsteuerabzuges gewesen sein könnte. Die darlegungs- und beweispflichtige Klägerin konnte jedoch auch zu diesen Umständen im Termin überhaupt keine Aussagen treffen.
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dd) Die Behauptung der Klägerin, die 2. Rechnung müsse die „richtige“ Rechnung sein, sonst könne die C. KG den richtigen Vorsteuerbetrag nicht gekannt haben, erscheint nicht zwingend. Seit der Aktennotiz des Dr. G. vom 5. November 2001 ist der „richtige“ (Vorsteuer-)Steuerbetrag i.H.v. 659.310,34 DM bekannt, den auch die 2. und 3. Rechnung bzw. die Originalrechnung ausweisen. Gleichwohl folgt daraus aber gerade nicht zwingend, dass die C. gerade aus der 2. Rechnung gegenüber dem FA den Vorsteuerabzug begehrt haben muss bzw. begehrt hat. Gegenstand der Bp im Jahr 2004 war jedenfalls nach Aktenlage nur die 1. Rechnung, was bis zum Erörterungstermin niemand beanstandet hat, obwohl dazu Gelegenheit bestand.
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ee) Lediglich ergänzend merkt der Senat an, dass er auch wegen diesem unsubstantiierten Vortrag eine Zeugenvernehmung des Dr. G. nicht hätte durchführen müssen. Der Beweisantrag der Klägerin war unsubstantiiert, weil er insbesondere dazu dienen sollte, die unsubstantiierte Behauptung der Klägerin zu stützen, bei der 2. Rechnung handele es sich um die einzig gegenüber dem FA geltend gemachte Rechnung. Soweit die Klägerin beantragt hat, Dr. G. zu der Frage zu vernehmen, dass es sich bei der 2. Rechnung um die zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung handeln würde bzw. warum die im Termin vorgelegte Rechnung die Originalrechnung sein soll, fehlt schon jegliche erforderliche konkrete Angabe der Klägerin, dass Dr. G. überhaupt eine Aussage dazu treffen soll, welche Rechnung die C. KG konkret dem FA vorgelegt hat. Auch hat die Klägerin nicht dargetan, dass Dr. G. dazu überhaupt hätte eine Aussage treffen können. Die Klägerin hat lediglich in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass Dr. G. im Auftrag des A. H. Rechnungen geschrieben habe und die Klägerin von Dr. G. diese Rechnungen erhalten habe.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der FGO.
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Annotations
(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:
- 1.
die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist; - 2.
die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 eingeführt worden sind; - 3.
die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d Satz 1 im Inland bewirkt wird; - 4.
die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b Absatz 1 und 2, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit die Steuer auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Leistungen entfällt, ist sie abziehbar, wenn die Zahlung geleistet worden ist; - 5.
die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 geschuldete Steuer für Umsätze, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
(1a) Nicht abziehbar sind Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gilt, entfallen. Dies gilt nicht für Bewirtungsaufwendungen, soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes einen Abzug angemessener und nachgewiesener Aufwendungen ausschließt.
(1b) Verwendet der Unternehmer ein Grundstück sowohl für Zwecke seines Unternehmens als auch für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit diesem Grundstück vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit sie nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Unternehmens entfällt. Bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.
(2) Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung folgender Umsätze verwendet:
- 1.
steuerfreie Umsätze; - 2.
Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden.
(3) Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach Absatz 2 tritt nicht ein, wenn die Umsätze
- 1.
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 - a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei sind oder - b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei sind und sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden;
- 2.
in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 - a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei wären oder - b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei wären und der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig ist oder diese Umsätze sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden.
(4) Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. In den Fällen des Absatzes 1b gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
(4a) Für Fahrzeuglieferer (§ 2a) gelten folgende Einschränkungen des Vorsteuerabzugs:
- 1.
Abziehbar ist nur die auf die Lieferung, die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des neuen Fahrzeugs entfallende Steuer. - 2.
Die Steuer kann nur bis zu dem Betrag abgezogen werden, der für die Lieferung des neuen Fahrzeugs geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei wäre. - 3.
Die Steuer kann erst in dem Zeitpunkt abgezogen werden, in dem der Fahrzeuglieferer die innergemeinschaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs ausführt.
(4b) Für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind und die nur Steuer nach § 13b Absatz 5, nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 14c Absatz 1 oder nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 4 schulden, gelten die Einschränkungen des § 18 Absatz 9 Satz 5 und 6 entsprechend.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen darüber treffen,
- 1.
in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für den Vorsteuerabzug auf eine Rechnung im Sinne des § 14 oder auf einzelne Angaben in der Rechnung verzichtet werden kann, - 2.
unter welchen Voraussetzungen, für welchen Besteuerungszeitraum und in welchem Umfang zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten in den Fällen, in denen ein anderer als der Leistungsempfänger ein Entgelt gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 3), der andere den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann, und - 3.
wann in Fällen von geringer steuerlicher Bedeutung zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge (Absatz 4) Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, unberücksichtigt bleiben können oder von der Zurechnung von Vorsteuerbeträgen zu diesen Umsätzen abgesehen werden kann.
(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen gewährleistet werden. Echtheit der Herkunft bedeutet die Sicherheit der Identität des Rechnungsausstellers. Unversehrtheit des Inhalts bedeutet, dass die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben nicht geändert wurden. Jeder Unternehmer legt fest, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden. Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können. Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers elektronisch zu übermitteln. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird.
(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, gilt Folgendes:
- 1.
führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen; - 2.
führt der Unternehmer eine andere als die in Nummer 1 genannte Leistung aus, ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, ausführt, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. Eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung besteht nicht, wenn der Umsatz nach § 4 Nummer 8 bis 29 steuerfrei ist. § 14a bleibt unberührt.
(3) Unbeschadet anderer nach Absatz 1 zulässiger Verfahren gelten bei einer elektronischen Rechnung die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts als gewährleistet durch
- 1.
eine qualifizierte elektronische Signatur oder - 2.
elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 98), wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten.
(4) Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers, - 2.
die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, - 3.
das Ausstellungsdatum, - 4.
eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer), - 5.
die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung, - 6.
den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt, - 7.
das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist, - 8.
den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt, - 9.
in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers und - 10.
in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß Absatz 2 Satz 2 die Angabe „Gutschrift”.
(5) Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgelts für eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung, gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß. Wird eine Endrechnung erteilt, sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne der Absätze 1 bis 4 ausgestellt worden sind.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens durch Rechtsverordnung bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen
- 1.
Dokumente als Rechnungen anerkannt werden können, - 2.
die nach Absatz 4 erforderlichen Angaben in mehreren Dokumenten enthalten sein können, - 3.
Rechnungen bestimmte Angaben nach Absatz 4 nicht enthalten müssen, - 4.
eine Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis (Absatz 4) entfällt oder - 5.
Rechnungen berichtigt werden können.
(7) Führt der Unternehmer einen Umsatz im Inland aus, für den der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b schuldet, und hat der Unternehmer im Inland weder seinen Sitz noch seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird oder die an der Erbringung dieses Umsatzes beteiligt ist, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Gutschrift gemäß Absatz 2 Satz 2 vereinbart worden ist. Nimmt der Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat an einem der besonderen Besteuerungsverfahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) in der jeweils gültigen Fassung teil, so gelten für die in den besonderen Besteuerungsverfahren zu erklärenden Umsätze abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer seine Teilnahme anzeigt.
(1) Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geändert, hat der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen. Ebenfalls ist der Vorsteuerabzug bei dem Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt wurde, zu berichtigen. Dies gilt nicht, soweit er durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich nicht begünstigt wird. Wird in diesen Fällen ein anderer Unternehmer durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich begünstigt, hat dieser Unternehmer seinen Vorsteuerabzug zu berichtigen. Die Sätze 1 bis 4 gelten in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 5 und des § 13b sinngemäß. Bei Preisnachlässen und Preiserstattungen eines Unternehmers in einer Leistungskette an einen in dieser Leistungskette nicht unmittelbar nachfolgenden Abnehmer liegt eine Minderung der Bemessungsgrundlage nach Satz 1 nur vor, wenn der Leistungsbezug dieses Abnehmers im Rahmen der Leistungskette im Inland steuerpflichtig ist. Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs kann unterbleiben, soweit ein dritter Unternehmer den auf die Minderung des Entgelts entfallenden Steuerbetrag an das Finanzamt entrichtet; in diesem Fall ist der dritte Unternehmer Schuldner der Steuer. Die Berichtigungen nach den Sätzen 1 und 2 sind für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist. Die Berichtigung nach Satz 4 ist für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem der andere Unternehmer wirtschaftlich begünstigt wird.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn
- 1.
das vereinbarte Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb uneinbringlich geworden ist. Wird das Entgelt nachträglich vereinnahmt, sind Steuerbetrag und Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen; - 2.
für eine vereinbarte Lieferung oder sonstige Leistung ein Entgelt entrichtet, die Lieferung oder sonstige Leistung jedoch nicht ausgeführt worden ist; - 3.
eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder ein steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb rückgängig gemacht worden ist; - 4.
der Erwerber den Nachweis im Sinne des § 3d Satz 2 führt; - 5.
Aufwendungen im Sinne des § 15 Abs. 1a getätigt werden.
(3) Ist Einfuhrumsatzsteuer, die als Vorsteuer abgezogen worden ist, herabgesetzt, erlassen oder erstattet worden, so hat der Unternehmer den Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Absatz 1 Satz 8 gilt sinngemäß.
(4) Werden die Entgelte für unterschiedlich besteuerte Lieferungen oder sonstige Leistungen eines bestimmten Zeitabschnitts gemeinsam geändert (z.B. Jahresboni, Jahresrückvergütungen), so hat der Unternehmer dem Leistungsempfänger einen Beleg zu erteilen, aus dem zu ersehen ist, wie sich die Änderung der Entgelte auf die unterschiedlich besteuerten Umsätze verteilt.
(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen gewährleistet werden. Echtheit der Herkunft bedeutet die Sicherheit der Identität des Rechnungsausstellers. Unversehrtheit des Inhalts bedeutet, dass die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben nicht geändert wurden. Jeder Unternehmer legt fest, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden. Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können. Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers elektronisch zu übermitteln. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird.
(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, gilt Folgendes:
- 1.
führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen; - 2.
führt der Unternehmer eine andere als die in Nummer 1 genannte Leistung aus, ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, ausführt, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. Eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung besteht nicht, wenn der Umsatz nach § 4 Nummer 8 bis 29 steuerfrei ist. § 14a bleibt unberührt.
(3) Unbeschadet anderer nach Absatz 1 zulässiger Verfahren gelten bei einer elektronischen Rechnung die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts als gewährleistet durch
- 1.
eine qualifizierte elektronische Signatur oder - 2.
elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 98), wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten.
(4) Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers, - 2.
die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, - 3.
das Ausstellungsdatum, - 4.
eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer), - 5.
die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung, - 6.
den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt, - 7.
das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist, - 8.
den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt, - 9.
in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers und - 10.
in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß Absatz 2 Satz 2 die Angabe „Gutschrift”.
(5) Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgelts für eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung, gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß. Wird eine Endrechnung erteilt, sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne der Absätze 1 bis 4 ausgestellt worden sind.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens durch Rechtsverordnung bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen
- 1.
Dokumente als Rechnungen anerkannt werden können, - 2.
die nach Absatz 4 erforderlichen Angaben in mehreren Dokumenten enthalten sein können, - 3.
Rechnungen bestimmte Angaben nach Absatz 4 nicht enthalten müssen, - 4.
eine Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis (Absatz 4) entfällt oder - 5.
Rechnungen berichtigt werden können.
(7) Führt der Unternehmer einen Umsatz im Inland aus, für den der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b schuldet, und hat der Unternehmer im Inland weder seinen Sitz noch seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird oder die an der Erbringung dieses Umsatzes beteiligt ist, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Gutschrift gemäß Absatz 2 Satz 2 vereinbart worden ist. Nimmt der Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat an einem der besonderen Besteuerungsverfahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) in der jeweils gültigen Fassung teil, so gelten für die in den besonderen Besteuerungsverfahren zu erklärenden Umsätze abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer seine Teilnahme anzeigt.
(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:
- 1.
die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist; - 2.
die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 eingeführt worden sind; - 3.
die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d Satz 1 im Inland bewirkt wird; - 4.
die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b Absatz 1 und 2, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit die Steuer auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Leistungen entfällt, ist sie abziehbar, wenn die Zahlung geleistet worden ist; - 5.
die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 geschuldete Steuer für Umsätze, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
(1a) Nicht abziehbar sind Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gilt, entfallen. Dies gilt nicht für Bewirtungsaufwendungen, soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes einen Abzug angemessener und nachgewiesener Aufwendungen ausschließt.
(1b) Verwendet der Unternehmer ein Grundstück sowohl für Zwecke seines Unternehmens als auch für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit diesem Grundstück vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit sie nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Unternehmens entfällt. Bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.
(2) Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung folgender Umsätze verwendet:
- 1.
steuerfreie Umsätze; - 2.
Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden.
(3) Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach Absatz 2 tritt nicht ein, wenn die Umsätze
- 1.
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 - a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei sind oder - b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei sind und sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden;
- 2.
in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 - a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei wären oder - b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei wären und der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig ist oder diese Umsätze sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden.
(4) Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. In den Fällen des Absatzes 1b gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
(4a) Für Fahrzeuglieferer (§ 2a) gelten folgende Einschränkungen des Vorsteuerabzugs:
- 1.
Abziehbar ist nur die auf die Lieferung, die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des neuen Fahrzeugs entfallende Steuer. - 2.
Die Steuer kann nur bis zu dem Betrag abgezogen werden, der für die Lieferung des neuen Fahrzeugs geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei wäre. - 3.
Die Steuer kann erst in dem Zeitpunkt abgezogen werden, in dem der Fahrzeuglieferer die innergemeinschaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs ausführt.
(4b) Für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind und die nur Steuer nach § 13b Absatz 5, nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 14c Absatz 1 oder nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 4 schulden, gelten die Einschränkungen des § 18 Absatz 9 Satz 5 und 6 entsprechend.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen darüber treffen,
- 1.
in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für den Vorsteuerabzug auf eine Rechnung im Sinne des § 14 oder auf einzelne Angaben in der Rechnung verzichtet werden kann, - 2.
unter welchen Voraussetzungen, für welchen Besteuerungszeitraum und in welchem Umfang zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten in den Fällen, in denen ein anderer als der Leistungsempfänger ein Entgelt gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 3), der andere den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann, und - 3.
wann in Fällen von geringer steuerlicher Bedeutung zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge (Absatz 4) Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, unberücksichtigt bleiben können oder von der Zurechnung von Vorsteuerbeträgen zu diesen Umsätzen abgesehen werden kann.
(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen gewährleistet werden. Echtheit der Herkunft bedeutet die Sicherheit der Identität des Rechnungsausstellers. Unversehrtheit des Inhalts bedeutet, dass die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben nicht geändert wurden. Jeder Unternehmer legt fest, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden. Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können. Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers elektronisch zu übermitteln. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird.
(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, gilt Folgendes:
- 1.
führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen; - 2.
führt der Unternehmer eine andere als die in Nummer 1 genannte Leistung aus, ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, ausführt, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. Eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung besteht nicht, wenn der Umsatz nach § 4 Nummer 8 bis 29 steuerfrei ist. § 14a bleibt unberührt.
(3) Unbeschadet anderer nach Absatz 1 zulässiger Verfahren gelten bei einer elektronischen Rechnung die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts als gewährleistet durch
- 1.
eine qualifizierte elektronische Signatur oder - 2.
elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 98), wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten.
(4) Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers, - 2.
die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, - 3.
das Ausstellungsdatum, - 4.
eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer), - 5.
die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung, - 6.
den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt, - 7.
das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist, - 8.
den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt, - 9.
in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers und - 10.
in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß Absatz 2 Satz 2 die Angabe „Gutschrift”.
(5) Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgelts für eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung, gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß. Wird eine Endrechnung erteilt, sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne der Absätze 1 bis 4 ausgestellt worden sind.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens durch Rechtsverordnung bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen
- 1.
Dokumente als Rechnungen anerkannt werden können, - 2.
die nach Absatz 4 erforderlichen Angaben in mehreren Dokumenten enthalten sein können, - 3.
Rechnungen bestimmte Angaben nach Absatz 4 nicht enthalten müssen, - 4.
eine Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis (Absatz 4) entfällt oder - 5.
Rechnungen berichtigt werden können.
(7) Führt der Unternehmer einen Umsatz im Inland aus, für den der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b schuldet, und hat der Unternehmer im Inland weder seinen Sitz noch seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird oder die an der Erbringung dieses Umsatzes beteiligt ist, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Gutschrift gemäß Absatz 2 Satz 2 vereinbart worden ist. Nimmt der Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat an einem der besonderen Besteuerungsverfahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) in der jeweils gültigen Fassung teil, so gelten für die in den besonderen Besteuerungsverfahren zu erklärenden Umsätze abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer seine Teilnahme anzeigt.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.