Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 17. Okt. 2012 - 3 K 1574/07

ECLI:ECLI:DE:FGST:2012:1017.3K1574.07.0A
bei uns veröffentlicht am17.10.2012

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

Der Kläger wurde im Jahr 1993 gegründet und am 25. April 1994 unter der Geschäftsnummer VR X in das Vereinsregister des Amtsgerichts A eingetragen (inzwischen VR Y des Vereinsregisters des Amtsgerichts B). Nach der Gründungssatzung vom 16. Juni 1993 verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) und zwar

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Hilfestellung zur Selbstbewältigung von Krankheitsfolgen nach offener ärztlicher Diagnosestellung, Betreuung von Suchtkranken, Opfern von Gewalttaten und Menschen in Lebenskrisen, durch Vermittlung künstlerischer oder schöpferischer Betätigung und Anleitung hierzu,

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Förderung von Interessengemeinschaften, die mit ihren Zielsetzungen den Zweck des Vereins entsprechen, so z.B. Betreuung Erkrankter an Krebs, Multipler Sklerose, Parkinson´scher Krankheit, Stoffwechselstörungen, Nervenleiden, Asthma und anderen chronischen Leiden, Opfern von Gewalttaten sowie der Angehörigen solcher Personenkreise,

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Unterstützung zur Nutzung des Projekts „D“ in C, das in verschiedenen Funktionen eine praktische Betätigung von Angehörigen der vorbezeichneten Personenkreise durch Malerei, plastisches Gestalten und Erholung in seinen Freiräumen Innen- und Außenbereich anbietet und öffentlichkeitswirksam Isolation und soziale Folgen einer Behinderung aufheben soll, Gemeinsamkeit zwischen unmittelbar Betroffenen und Nichtbetroffenen fördert, Problemlösungen anbietet, Mut, Hoffnung und Rückhalt vermittelt, Individualität und aktive Verhaltensweise fördert, um Selbstheilungsprozesse in Behandlungsschemen einbringen zu können,

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Herstellung und Förderung zwischenmenschlicher Beziehungen zur Stärkung menschlicher Würde und von Verständnis im sozialen Umfeld,

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Initiierung von Kulturprojekten, Unterstützung und Zusammenarbeit mit solchen, die unmittelbar und ausschließlich die Zwecke des Vereins verfolgen und eine humanistische Gesellschaftsorientierung gewährleisten,

und zwar jeweils im Bereich des Bundeslandes Sachsen-Anhalt.

2

Weiter war in der Satzung vorgesehen, dass der Verein selbstlos tätig sei und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolge. Es dürften keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd seien, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. Vereinsmittel aus Beiträgen, etwaigen Spenden, Fördermitteln oder sonstigen Einnahmen dürften nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Vereinsmitglieder sollten hieraus allenfalls angemessene Entschädigungen ihrer „Aufwände“ erhalten. Der Verein sollte nur durch Beschluss einer Mehrheit von 80 v.H. seiner zu der maßgeblichen Versammlung erschienen Mitglieder aufgelöst werden können. Ein vorhandenes Vereinsvermögen sollte in einem solchen Falle an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur ausschließlichen Verwendung für Förderung von Wissenschaft und Forschung auf medizinischem Gebiet oder zur Unterstützung schwerstbehinderter Menschen „auszufolgen“ sein. Gleiches sollte bei etwaigem Wegfall des steuerbegünstigten Vereinszwecks gelten. Beschlüsse über eine künftige Verwendung von Vereinsvermögen sollten nur nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden dürfen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in den vom Beklagten vorgelegten Akten befindliche Kopie der Gründungssatzung Bezug genommen.

3

Gründungsmitglied war u.a. K, die seit der Gründung (bis heute) auch Vorstandsvorsitzende des Klägers ist.

4

In der Mitgliederversammlung vom 25. August 1993 wurde eine Änderung der Satzung dahingehend beschlossen, dass anstelle der Formulierung „und zwar jeweils im Bereich des Bundeslandes Sachsen-Anhalt“ nunmehr der Text gelten solle „und zwar für den gesamten Länderbereich der Bundesrepublik Deutschland Projekte wie Symposien, Sommerakademien u.a., die den Satzungszweck fördern, können auch im Rahmen der EG initiiert werden“.

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Mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 26. Dezember 2006 wurde der Katalog der verfolgten gemeinnützigen Zwecke ergänzt um

6

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 die Förderung von Kunst und Kultur,

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 die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen,

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 die Förderung des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes sowie

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die Traditions- und Brauchtumspflege.

7

Der Kläger übt seine Tätigkeit auf einem Gelände aus, das die Vorstandsvorsitzende K dem Kläger aufgrund eines „Pachtvertrages“ aus dem Jahr 1994 unentgeltlich zur Nutzung überlassen hat. Nach der in den Akten des Beklagten befindlichen Kopie der Vertragsurkunde wurden in der Gemarkung  C vier im Einzelnen bezeichnete und in einem Lageplan markierte Flurstücke verpachtet. Die Verpachtung sollte zum Zweck der Schaffung eines Bildungs- und Begegnungszentrums mit Wandelbereichen für die Öffentlichkeit erfolgen. Die Überlassung sollte „kostenlos“ sein. Die Pachtdauer sollte zunächst 20 Jahre betragen und sich um jeweils fünf Jahre verlängern, sofern der Vertrag nicht bis zum 30. Juni auf den Schluss des jeweiligen Kalenderjahres gekündigt wird. Der Verpächterin sollte das Wegerecht verbleiben.

8

Eine Zusammenfassung der Aktivitäten bzw. der Projekte des Vereins seit Ende 1993 ist einer in den Akten des Beklagten befindlichen Aufstellung zu entnehmen (Bl. 47 ff der Bp-Arbeitsakte): z.B. Kunst als Lebenshilfe, Integration durch Reitsport, Frauen im Sozialdienst, Rekultivierung Grüner Bereich, Schaffung einer Museumsmühle, Schaffung eines Freilichtmuseums, Musik- und Theaterwerkstatt, Behindertenprojekt, Förderung der Kreativität von Behinderten, Öko-Freizeit, etc.

9

Die von dem Kläger genutzte Grundstücksfläche gehört zu einem Areal, das als „... C“ bezeichnet wird. Hierbei handelt es sich um ein ehemaliges Rittergut, das Anfang des 20. Jahrhunderts in das Eigentum der Familie Z gelangte. Auf dem Gelände betrieb  K, die Vorstandsvorsitzende des Klägers, in den Streitjahren ein Einzelunternehmen, das folgende Gegenstände umfasst: Betrieb eines Hotels, eines Heuhotels und eines Restaurants sowie eines Reiterhofs mit Pferdepension, Veranstaltung von Seminaren, Meetings, etc. Hierbei trat sie unter den Namen „Kunsthof ...“ bzw. „Seminarzentrum K. K“ auf. Inzwischen – d.h. nach den Streitjahren – wird das Unternehmen durch eine „... C GbR“ fortgeführt (vgl. auch den aktuellen Internetauftritt unter www....-C.com).

10

Da der Kläger für die Streitjahre 1999 bis 2001 die vom Beklagten angeforderten Unterlagen zur Überprüfung der tatsächlichen Geschäftsführung der Jahre 1999 bis 2001 – u.a. die Umsatzsteuererklärungen – nicht abgegeben hatte (vgl. Schreiben des Beklagten an den Prozessbevollmächtigten vom 02. August 2002 und vom 05. November 2002), schätzte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen und erließ hierauf basierend Umsatzsteuerbescheide für 1999, 2000 und 2001, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung standen.

11

Mit Bescheid vom 04. November 2002 setzte der Beklagte die Umsatzsteuer 1999 auf 7.515,99 € (14.700,00 DM) fest. Er schätzte die Umsätze zu 16 v.H. auf 100.000,00 DM, die Umsätze zu 7 v.H. auf 10.000,00 DM und die abzugsfähigen Vorsteuern auf 2.000,00 DM.

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Die Umsatzsteuer 2000 setzte der Beklagte mit Bescheid vom 17. April 2003 auf 10.788,26 € (21.100,00 DM) fest; er legte dabei Umsätze zu 16 v.H. von 140.000,00 DM, Umsätze zu 7 v.H. von 10.000,00 DM und abzugsfähige Vorsteuern von 2.000,00 DM zugrunde.

13

Für 2001 ging der Beklagte von Umsätzen zu 16 v.H. von 150.000,00 DM, Umsätzen zu 7 v.H. von 10.000,00 DM und abzugsfähigen Vorsteuern von 2.000,00 DM aus und setzte die Umsatzsteuer auf 11.603,33 € (22.700,00 DM) fest.

14

Am 18. Dezember 2003 gingen beim Beklagten die Umsatzsteuerjahreserklärungen 1999, 2000 und 2001, Tätigkeitsberichte und die Jahresabschlüsse auf den 31. Dezember 1999, 31. Dezember 2000 und 31. Dezember 2001 ein. Der Kläger erklärte folgenden Umsätze bzw. Vorsteuern:

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Umsätze 16 v.H.
DM

Umsätze 7 v.H.
DM

Vorsteuern
DM

Umsatzsteuer
DM / €

1999   

39.580,00

9.350,00

7.609,29

– 622,00 / – 318,02

2000   

39.455,00

40.411,00

6.257,66

2.883,90 / 1.474,05

2001   

74.888,00

23571,00

6.790,40

6.841,60 / 3.497,75

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Den Bilanzen ist u.a. eine Position „Maschinen“ zu entnehmen. Aus den Anlageverzeichnissen zu den Jahresabschlüssen zum 31. Dezember 1999 und 31. Dezember 2000 ergibt sich, dass es sich dahinter zwei Unterpositionen verbergen, die beide mit „Diverse Maschinen“ bezeichnet sind. Es handelt sich dabei zum Einen um einen Zugang am 31. Dezember 1996 mit einer Bemessungsgrundlage für Absetzungen für Abnutzung (AfA) von 3.075,00 DM (Jahres-Afa 615,00 DM) und zum Anderen um einen Zugang am 06. Oktober 1997 mit einer AfA-Bemessungsgrundlage von 4.700,00 DM (Jahres-AfA 940,00) DM. Nach den während der Betriebsprüfung gegeben Erläuterungen (Bl. 588 ff der Bp-Arbeitsakte, Bd. II) gliedert sich der Zugang von 3.075,00 DM auf auf die Anschaffung eines Traktors des Typs ZT 300 (erworben von der Agrargenossenschaft „...“ eG zum Kaufpreis von 500,00 DM zuzüglich 75,00 DM Umsatzsteuer) sowie auf die Anschaffung eines Anhängers des Typs HW 60 (erworben von der ... GmbH & Co. KG zum Bruttokaufpreis von 2.500,00 DM). Nicht ausgewiesen ist eine Abrichte im Zeitwert von 995,00 DM, die der Kläger als Sachspende von der Tischlerei W im Jahr 1996 erhalten hatte (vgl. Bestätigung Bl. 601 der Bp-Arbeitsakte). Bei dem Zugang im Jahr 1997 handelt es sich nach den Erläuterungen des Klägers um von der ... Treuhand Liegenschaftsgesellschaft mbH zum Bruttokaufpreis von 4.700,00 DM erworbene „diverse Maschinen“ (Rechnungskopie Bl. 602 der Bp-Arbeitsakte, Bd. II).

17

In der Gewinn- und Verlustrechnung sind die Erlöse aus Kursen zum ermäßigten Steuersatz im Wirtschaftsjahr 1999 mit 9.350,85 DM, im Jahr 2000 mit 40.411,87 DM und im Jahr 2001 mit 23.571,01 DM angegeben; diese Zahlen entsprechen den o.g. Angaben in den Umsatzsteuererklärungen. In der als Anlage zur der Umsatzsteuererklärung beigefügten Aufstellung für das Jahr 1999 ist unter dem Datum 30. Januar 1999 eine Position „Traktormiete mit Hänger“ mit einem Nettobetrag von 3.540,00 DM ausgewiesen. Hierzu gehört eine Rechnung an den ...-MARKT vom 18. Januar 1999 (Bl. 603 der Bp-Arbeitsakte, Bd. II). Unter dem Datum 23. Februar 1999 findet man eine Position „Miete Abrichte“ mit einem Nettobetrag von 4.500,00 DM (Rechnung hierzu siehe Bl. 604 der Bp-Abeitsakte, Bd. II). Mit Datum 31. Dezember 1999 ist eine Position „Miete Maschinen“ mit netto 8.336,55 DM ausgewiesen. Der dazugehörigen Rechnung (Bl. 605 der Bp-Arbeitsakte ist zu entnehmen, dass sich dahinter Mieten für einen Traktor mit Hänger und Miete für eine Abrichte verbergen. In der zum Jahr 2001 zugehörigen Aufgliederung der Erlöse (Bl. 19 ff der Umsatzsteuerakte) sind 3 Positionen „Lohngestellung“ mit einem Gesamtumsatz von 47.232,47 DM zu entnehmen. Wegen der weiteren Untergliederung dieser Umsätze wie auch der weiteren Umsätze wird auf die Unterlagen Bl. 30 ff der Bp-Arbeitsakte bzw. Bl. 13 ff der Umsatzsteuerakte verwiesen.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in den Akten des Beklagten befindlichen Jahresabschlüsse verwiesen.

19

Unter dem Datum 13. Mai 2004 erließ der Beklagte für 1999, 2000 und 2001 nach § 164 Abs. 2 AO geänderte Umsatzsteuerbescheide, in denen er die Umsatzsteuer jeweils erklärungsgemäß festsetzte; der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen.

20

Am 18. Oktober 2004 begann der Beklagte beim Kläger mit einer Betriebsprüfung für die Streitjahre, die bis zum 03. April 2007 andauerte (Prüfungsanordnung vom 02. August 2004; Prüfungsbericht vom 04. April 2007).

21

Die Prüferin stellte fest, dass durch geförderte Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen Modelle für künstlerische und therapeutische Kurse oder Seminare und die dafür notwendigen Betriebsvorrichtungen geschaffen worden seien. Zum Einen habe der Verein seine Zwecke durch die Beschäftigung von betroffenen Personen verwirklicht. Zum Anderen habe er aber auch Seminare, Werkstattarbeit, Aktionen, freie Veranstaltungen wie Konzerte, Lesungen, Modellarbeit für Selbsthilfegruppen und andere Besuchergruppen wie Schüler, Pädagogen, Senioren, Familien und Urlauber angeboten. Diese Leistungen seien gegen Entgelt erbracht worden. Für einen fremden Dritten sei leicht und einwandfrei erkennbar, dass der Kläger die Leistungen gegenüber dem jeweiligen Leistungsempfänger anbiete. Nachweislich habe der Kläger diese Leistungen auch erbracht (durch Mitglieder oder Angestellte). Die Leistungen bzw. die Umsätze seien somit dem Kläger zuzurechnen. Die Umsätze habe der Kläger zum Zeitpunkt der Ausführung der Leistungen im Rahmen seines steuerbegünstigten Zweckbetriebes erzielt. In Rechnung gestellt und vereinnahmt habe diese Erlöse jedoch die Vereinsvorsitzende für ihr bestehendes Einzelunternehmen. Eine Weiterleitung der Gelder an den Verein oder ein Vermögensausgleich in irgendeiner Weise, sei nicht erfolgt. Damit sei eine Verwendung der Mittel für satzungsmäßige Zwecke nicht erfolgt. Diese Mittelfehlverwendung führe wegen des Verstoßes gegen die Selbstlosigkeit zur Versagung der Steuerbegünstigung und damit zum Verlust der Steuerbefreiungen. Die Mittelfehlverwendung müsse dem Verein steuerlich zugerechnet werden, weil der Verein durch seine Organe die Fehlverwendung hätte erkennen und vermeiden können. Das Einkommen sei für die Veranlagungszeiträume nach den allgemeinen Grundsätzen zu ermitteln und nach § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) um den Wert der verdeckten Gewinnausschüttungen zu erhöhen.

22

Die Prüferin sah verdeckte Gewinnausschüttungen in der unterbliebenen Erlöserfassung der Umsätze aus der Durchführung von Seminaren, Kreativkursen, Projekttagen, Verkauf und Verleih von angefertigten Kostümen, Betreuung von Modenschauen und Messen. Sie ermittelte nach ihrer Darstellung die Höhe der vereinnahmten Umsätze anhand der vom Einzelunternehmen abgerechneten Leistungen und kam so zu verdeckten Gewinnausschüttungen im Jahr 1999 in Höhe von 40.000,00 DM, im Jahr 2000 in Höhe von 90.000,00 DM und im Jahr 2001 in Höhe von 45.000,00 DM (vgl. Tz. 22 des Prüfungsberichts).

23

Die Prüferin stellte weiterhin fest, dass sich im Anlagevermögen des Klägers ein Traktor mit Anhänger befand. Dieser sei im Prüfungszeitraum von dem Kläger entgeltlich an andere Unternehmen überlassen worden. Die Einnahmen daraus seien im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Klägers erklärt worden. Im Jahr 2001 habe die Vereinsvorsitzende im Rahmen ihres Einzelunternehmens einen Traktor mit Hänger und eine Abrichte (Abrichthobelmaschine) an ein anderes Unternehmen (... GbR) vermietet, obwohl sich nachweislich kein Traktor mit Hänger und keine Abrichte im Betriebsvermögen des Einzelunternehmens befunden hätten. Die Prüferin sah insoweit den Nachweis als erbracht, dass die Vereinsvorsitzende den Traktor und die Abrichte des Klägers entgeltlich vermietet und die Erlöse daraus vereinnahmt habe. Die so bei dem Kläger verhinderte Vermögensmehrung sei durch das Mitgliedschaftsverhältnis veranlasst und führe zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Der Wert der verdeckten Gewinnausschüttung sei nach den von dem Einzelunternehmen in Rechnung gestellten Beträgen zu bemessen. Die Prüferin nahm Nettomieterlöse in Höhe von 7.490,00 DM an (6 Einzelrechnungen, vgl. Aufstellung im Schreiben des Beklagten vom 17. Januar 2007, Bl. 579 ff der Bp-Arbeitsakte, Bd. II; Rechnungsbeispiel Bl. 566 der Bp-Arbeitsakte, Bd. II) und setzte hiervon ausgehend im Jahr 2001 eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von (brutto) 8.688,40 DM an (vgl. Tz. 21 des Prüfungsberichts). Während der Betriebsprüfung hatte der Kläger eine Rechnung vom 31. Dezember 2003 vorgelegt (Bl. 606 der Bp-Arbeitsakte, Bd. II), die an die C GbR gerichtet ist, und in der für die Jahre 1998 bis 2003 für die „Gelegenheitsnutzungen“ diverser Wirtschaftsgüter und Räumlichkeiten „unter Berücksichtigung der uns gewährten zinslosen Darlehen und des gelegentlich überlassenen Kleintraktors, Mähwerks, Heuers und Schwaders“ ein Gesamtbetrag von 6.500,00 € zuzüglich 1.040,00 € (16 v.H.) Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wurde. Bei den überlassenen Wirtschaftgütern bzw. Räumlichkeiten handelt es sich u.a. um „ZT-300“, „Anhänger“, „Abrichte“. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in den Akten des Beklagten befindliche Rechnungskopie verwiesen.

24

Schließlich stellte die Prüferin fest, dass der Kläger im Zeitraum vom 01. September 1996 bis zum 31. August 1997 mit der Arbeitsbeschaffungsmaßnahme „Frauen schaffen Familienfreizeitplätze“ mit 25 Langzeitarbeitslosen auf dem Vereinsgelände Streichelgehege, Spielanlagen, Spielberg, Aufenthaltsbereiche, Freilichtbühne, Tag- und Freizeitanlagen, Wege etc. geschaffen habe (vgl. hierzu Unterlagen des Nachfolgeprojekts ... 2121/97 in Bp-Arbeitsakte, Bd. III). Dieser Sachverhalt sei auch auf Grund der mit den Steuererklärungen eingereichten Rechenschaftsberichte für 1997 und 1998 unstreitig. In diesen Rechenschaftsberichten habe der Kläger dargelegt, dass er als Angebotserweiterung bzw. neues Projekt sich die Erweiterung der Anlage Streichelzoo und der Tieroffenstelle als neues Ziel setze. Im nachfolgenden Zeitraum sei im Einzelunternehmen eine solche Anlage errichtet worden, die im Veranlagungszeitraum 2000 fertig gestellt worden sei. Aktiviert habe man lediglich die angefallenen Materialkosten als Herstellungskosten, nicht aber Lohnkosten der im Einzelunternehmen angestellten Arbeitnehmer oder Gemeinkosten des Einzelunternehmens. Die Prüferin bezog sich hierbei auf die Entwicklung des Anlagevermögens des Einzelunternehmens vom 01. Januar 2000 bis 31. Dezember 2000. Dort war unter dem Konto 100202 ein Zugang zum 27. Oktober 2000 mit der Bezeichnung „Freizeit Offenstall, Streichelzoo“ mit einem Betrag von 10.762,72 DM verzeichnet (vgl. Bl. 538 der Bp-Arbeitsakte). Hierzu gibt es eine Rechnung des ...-MARKT Holz/Baustoffe vom 20. Oktober 2000 an „K Kunsthof ... C“, in der die Lieferung diverser Baumaterialien in Rechnung gestellt wird. Die Prüferin vertrat die Auffassung, dass mit der Arbeitskraft des Klägers dieser Offenstall bzw. das Gehege errichtet worden sei. Der auf den Materialeinsatz entfallende Fertiglohneinsatz werde nach Richtsätzen auf Netto 15.000,00 DM geschätzt. Hiervon ausgehend setzte die Prüferin für das Jahr 2000 eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von 17.400,00 DM an (Tz. 24 des Prüfungsberichts).

25

Insgesamt ging die Prüferin von folgenden verdeckten Gewinnausschüttungen aus: 1999 40.000,00 DM, 2000 107.400,00 DM und 2001 53.688,40 DM.

26

Hinsichtlich der Umsatzsteuer zog die Prüferin aus den festgestellten verdeckten Gewinnausschüttungen die Konsequenz, dass die Ermäßigung des Steuersatzes nach § 12 Nr. 8 Buchstabe a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) nicht zur Anwendung kommt, d.h. alle Umsätze den Regelsteuersatz zu unterwerfen sind (Tz. 34, 35 des Prüfungsberichts). Die Prüferin rechnete die bisher berücksichtigten Umsätze zu 7 v.H. jeweils auf den Bruttobetrag (inklusive 7 v.H. Umsatzsteuer) hoch, rechnete von diesen Bruttobeträgen die Umsatzsteuer mit 16 v.H. heraus und schlug die sich so ergebenden (Netto-)Beträge den erklärten Umsätzen zu 16 v.H. zu.

27

In Auswertung der Prüfungsfeststellungen ergingen unter dem Datum 12. Juli 2007 für 1999, 2000 und 2001 geänderte Bescheide über Umsatzsteuer. Der jeweils bisher bestehende Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben.

28

Der Beklagte setzte die Umsatzsteuer 1999 um 370,68 € erhöht auf nunmehr 52,66 € (103,00 DM) fest. Hierbei legte er Umsätze zu 16 v.H. von 48.205,00 DM, Umsätze zu 7 v.H. von 0,00 DM und abzugsfähige Vorsteuern von 7.609,29 DM zugrunde.

29

Die Umsatzsteuer 2000 setzte der Beklagte um 1.603,42 € erhöht auf 3.077,47 € (6.019,00 DM) fest, wobei er die Umsätze zu 16 v.H. mit 76.731,00 DM, die Umsätze zu 7 v.H. mit 0,00 DM und die abzugsfähigen Vorsteuern mit 6.357,66 DM ansetzte.

30

Für das Jahr 2001 erhöhte der Beklagte die Umsatzsteuer um 935,15 € auf 4.432,90 € (8.670,00 DM). Die Umsätze zu 16 v.H. berücksichtigte er mit 96.630,00 DM, die Umsätze zu 7 v.H. mit 0,00 DM und die abzugsfähigen Vorsteuern mit 6.790,40 DM.

31

Der Kläger legte durch seinen Prozessbevollmächtigten am 10. August 2007 gegen die geänderten Umsatzsteuerbescheide für 1999, 2000 und 2001 vom 12. Juli 2007 Einspruch ein und kündigte an, die Begründung nachreichen zu wollen (Einspruchsschreiben vom 09. August 2007).

32

Nachdem der Einspruch nicht weiter begründet wurde, wies ihn der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 17. Oktober 2007 als unbegründet zurück.

33

Nach Absendung der Einspruchsentscheidung gelangte am 18. Oktober 2007 ein Schreiben des Steuerberaters Köhler, der die Klägerin in dem unter dem Aktenzeichen               3 K 1572/07 parallel anhängigen Klageverfahren wegen Körperschaftsteuer vertritt, vom 12. Oktober 2007 (am selben Tag beim Beklagten eingegangen) zur Rechtsbehelfsstelle, in dem er sich gegen den Ansatz der verdeckten Gewinnausschüttungen wendete.

34

Der Kläger hat am 20. November 2007 durch seinen Prozessbevollmächtigten Klage erhoben. Er wendet sich mit der Klage dagegen, dass die bisher mit dem ermäßigten Steuersatz versteuerten Umsätze nunmehr dem Regelsteuersatz unterworfen werden, weil der Kläger nicht mehr als gemeinnützig anerkannt werde. Der Kläger verweist auf das Klageverfahren wegen Körperschaftsteuer, dass unter dem Aktenzeichen 3 K 1572/07 geführt wird. Sollte der Verein in diesem Verfahren als gemeinnützig anerkannt werden, seien auch die Umsatzsteuerbescheide zu ändern.

35

Der Kläger macht im Verfahren wegen Körperschaftsteuer 1999, 2000 und 2001 Ausführungen zur Gründungsgeschichte.

36

Er trägt weiter vor, er sei zuletzt mit dem Körperschaftsteuerbescheid für 1998 vom 20. März 2001 als gemeinnützig i.S. der §§ 51 ff AO anerkannt worden. In dem Bescheid sei ausgesprochen, dass er nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) von der Körperschaftsteuer befreit sei. Während der Außenprüfung habe die Prüferin die Auffassung vertreten, der Kläger verfolge über die in der Satzung genannten Zwecke hinaus weitere gemeinnützige Zwecke, weshalb das Ausschließlichkeitsgebot des § 56 AO verletzt sei. Der Kläger verweist auf ein „Exposé“ die Prüferin vom 05. Juli 2005 (Bl. 529 ff der Bp-Arbeitsakte, Bd II.). Einen Hinweis, dass es zulässig sei, die Satzung hinsichtlich der nicht aufgeführten Zwecke „steuerunschädlich“ zu ergänzen, enthalte das Exposé nicht. Hierauf habe erst am 17. März 2006 ein Mitarbeiter des Beklagten (Herr H) anlässlich einer Ortsbesichtigung hingewiesen. Aus Vertrauensschutzgründen dürften keine nachteiligen Folgen für die Vergangenheit gezogen werden, wenn sich bei einer späteren Prüfung herausstellen sollte, dass die vorläufige Anerkennung der Steuervergünstigung zu Unrecht erfolgt sei (BMF-Schreiben vom 17. Dezember 2002, BStBl I 2004, 1059). Im Hinblick auf die am 26. Dezember 2006 beschlossene Satzungsänderung sei für die Streitjahre 1999 bis 2001 davon auszugehen, dass die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Steuervergünstigung und damit die formelle Satzungsmäßigkeit i.S. des § 60 AO gegeben sei.

37

Der Kläger führt aus, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung zwar auch bei einem Verein möglich sei. Voraussetzung sei jedoch, dass bei dem Kläger eine Vermögensminderung bzw. eine verhinderte Vermögensmehrung auch tatsächlich eingetreten sei und diese bei der Vereinsvorsitzenden zu einem bezifferbaren Vorteil geführt hätte. Dies sei jedoch nicht der Fall.

38

Nach den Feststellungen der Prüferin soll es zu einem Vorteil beim Einzelunternehmen der Vereinsvorsitzenden gekommen sein. Die verdeckte Gewinnausschüttung soll sich in einem Dreiecksverhältnis vollzogen haben: 1. Zweckbetrieb des Vereins, 2. Hotel- und Gaststättenbetrieb, 3. K als Vereinsvorsitzende und Einzelunternehmerin. Im Streitfall habe der Beklagte die Rechtsfolgen der angenommenen verdeckten Gewinnausschüttung nur beim Verein gezogen, nicht aber bei der Vereinsvorsitzenden als der vermeintlichen Vorteilsempfängerin eintreten lassen. Für die Jahre 1999 und 2000 sei die zwingend vorzunehmende Herstellung der Ausschüttungsbelastung unterblieben. Dies sei ein Indiz dafür, dass der Beklagte die Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen der verdeckten Gewinnausschüttung nicht zu Ende gedacht habe.

39

In den Streitjahren habe der Kläger wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten, die als steuerunschädliche Zweckbetriebe i.S. des § 68 Nr. 3 und Nr. 7 AO anzusehen seien. Nach Ansicht der Betriebsprüfung hätte der Kläger wesentlich höhere Einnahmen bzw. Gewinn erzielen können und müssen, weshalb das Ergebnis der Zweckbetriebe nach oben zu korrigieren sei (1999 um 40.000,00 DM, 2000 um 90.000,00 DM und 2001 um 45.000,00 DM). Diese Zuschätzungen würden jeder realen Grundlage entbehren; sie seien Ausdruck des fiskalisch gewollten Prüfungsergebnisses.

40

Im Prüfungsbericht werde zwar behauptet, die nicht vom Verein vereinnahmten Umsätze seien anhand der vom Einzelunternehmen abgerechneten Leistungen ermittelt worden, doch lasse sich eine solche Ermittlung weder aus dem Prüfungsbericht noch sonst aus den Unterlagen entnehmen. Der Aufforderung dazulegen, worin die verhinderten Vermögensmehrungen konkret bestehen, wem sie zugute gekommen seien und wie sie im Einzelnen ermittelt worden seien, sei der Beklagte, der die objektive Beweislast für das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung trage, nicht nachgekommen, auch nicht im Rahmen einer Schlussbesprechung, deren Durchführung dem Kläger verweigert worden sei.

41

Die angesetzten Beträge von 40.000,00 DM, 90.000,00 DM und 45.000,00 DM, seien sie ermittelt oder geschätzt, stünden im Widerspruch zu den Aufzeichnungen im Einzelunternehmen der Vereinsvorsitzenden. Die dort angesetzten Erlöse aus Seminarveranstaltungen würden im Jahr 1999 21.585,60 DM, im Jahr 2000 23.667,55 DM und im Jahr 2001 14.915,26 DM betragen. Bei dem Kläger könnten nicht mehr Erlöse unerfasst geblieben sein als das Einzelunternehmen tatsächlich gehabt habe. Die Schätzungen seien jedenfalls um die entsprechenden „Überhänge“ zu hoch ausgefallen (1999 18.414,40 DM, 2000 66.332,45 DM und 2001 30.084,74 DM).

42

Der Beklagte gehe von der irrigen Vorstellung aus, der Kläger habe auf die Seminarveranstaltungen seiner im Hauptberuf als Unternehmerin eines Hotel- und Gaststättenbetriebs tätigen Vereinsvorsitzenden einen Exklusivanspruch mit der Folge, dass für Zwecke der Besteuerung alle Seminargebühren dem Verein und nicht dem Einzelunternehmen zuzurechnen seien. Dies sei jedoch nicht so. Das Steuerrecht kenne keinen Rechtssatz, wonach der Steuerpflichtige, der ehrenhalber einem gemeinnützigen Verein vorsitze, ausschließlich für diesen tätig sein darf bzw. Einkünfte der Vorsitzenden aus anderen Einkunftsquellen steuerlich stets dem Verein zuzurechnen seien. Es sei folglich nicht zu beanstanden, dass die Vereinsvorsitzende Seminarveranstaltungen mit unterschiedlichen Themenstellungen und wechselnden Zielgruppen sowohl für den Verein wie auch für ihr Einzelunternehmen abgehalten habe. Aus diesen Veranstaltungen, die ausschließlich von  K als Vortragende (unentgeltlich) geleitet und gestaltet worden seien, hätten sowohl der Verein wie auch das Einzelunternehmen Einnahmen erzielt.

43

Dass die Ansicht der Betriebsprüfung an den tatsächlichen Verhältnissen vorbeigehe, zeige auch der Umstand, dass bei Annahme von verdeckten Gewinnausschüttungen der operative Gewinn des Einzelunternehmens in den Jahren 1999 und 2000 in einen Verlust umschlage und im Jahr 2001 zu mehr als 60 v.H. aus der verdeckten Gewinnausschüttung stamme.

44

Auch habe der Beklagte – von seiner Rechtsauffassung ausgehend – den Gewinn des Jahres 2001 unzutreffend ermittelt. Es sei nicht nur die verdeckte Gewinnausschüttung hinzuzurechnen, sondern auch die auf die verdeckte Gewinnausschüttung entfallende Körperschaftsteuer. Im Streitfall erhöhe sich durch die Hinzurechnung der auf die verdeckte Gewinnausschüttung entfallende Steuer das aufgrund der Betriebsprüfung festgestellte Einkommen um 17.896,13 DM (53.688,40 DM x 25/75 bzw. x 33 1/3 v.H.). Hiervon ausgehend weise der Prüfungsbericht das zu versteuernde Einkommen um diesen Betrag zu niedrig aus.

45

Der Kläger wendet sich gegen den Ansatz der verdeckten Gewinnausschüttung im Zusammenhang mit der Errichtung eines „Offenstalls“ des Einzelunternehmens (17.400,00 DM). Er führt aus, dass die Prüferin in ihrem Bericht aus dem „Offenstall des Einzelunternehmens“ einen „Streichelzoo des Vereins“ und aus den „unternehmerischen Eigenleistungen des Einzelunternehmens“ einen „Fertiglohneinsatz des Vereins“ mache. Die Fertigstellung des „Offenstalls“ durch Arbeitskräfte des Vereins rechtfertige die Prüferin damit, dass „nicht etwa Lohnkosten der im Einzelunternehmen angestellten Arbeitnehmer aktiviert“ worden seien. Diese Feststellung könne keinen Bestand haben. Der „Offenstall“ sei in Eigenleistung errichtet worden.

46

Hinsichtlich der verdeckten Gewinnausschüttung aus einer unentgeltlichen Nutzungsüberlassung eines „Traktors“ trägt der Kläger vor, dass sowohl im Vermögen des Klägers wie auch im Betriebsvermögen des Einzelunternehmens der Vorstandsvorsitzenden je ein Traktor und je eine Abrichte zugehörig seien. Die zum Einzelunternehmen gehörende Traktor (mit Hänger) und die Abrichte des Einzelunternehmens seien stundenweise an die ... GbR zur Nutzung überlassen worden. Hierüber habe das Einzelunternehmen abgerechnet (Aufstellung der Einzelrechnungen siehe Bl. 590 der Bp-Arbeitsakte, Bd. II). Auch der Verein habe den in seinem Eigentum stehenden Traktor im Rahmen seines Zweckbetriebes stundenweise vermietet (vgl. Zahlen Bl. 46 d.A.). Die Darstellung der Prüferin, dass die Vereinsvorsitzende den Traktor des Vereins vermietet und die Erlöse vereinnahmt habe, sei unzutreffend. Bereits während der Betriebsprüfung hatte der Kläger Unterlagen (u.a. Rechnungen) vorgelegt, die den Vortrag belegen sollten, dass sowohl der Verein wie auch das Einzelunternehmen je einen Traktor und eine Anrichte in ihrem Anlagevermögen gehabt hätten (Bl. 588 ff der Bp-Arbeitsakte, Bd. II).

47

Der Kläger meint, dass sich ihm der Verdacht aufdränge, dass die angenommenen verdeckten Gewinnausschüttungen nur Mittel seien, um die Gemeinnützigkeit versagen zu können. Dies zumal der Beklagte, was die Steuerfestsetzung angeht, seinem gesetzlichen Auftrag nicht nachgekommen sei, die Steuern nach Maßgabe der Gesetze festzusetzen. Denn er habe in den Jahren 1999 und 2000 keine Ausschüttungsbelastung hergestellt, d.h. Steuern in Höhe von insgesamt 63.171,00 DM nicht festgesetzt, und im Jahr 2001 aufgrund eines zu niedrig berechneten zu versteuernden Einkommens von einer Steuerfestsetzung von 4.474,00 DM Abstand genommen.

48

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Vortrag des Klägers im Verfahren wegen Körperschaftsteuer wird auf den Schriftsatz seines dortigen Prozessbevollmächtigten vom 10. März 2008 sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung am 17. Oktober 2012 Bezug genommen.

49

Der Kläger beantragt, die Umsatzsteuerbescheide für 1999, 2000 und 2001 vom 12. Juli 2007 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 17. Oktober 2007 dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer jeweils entsprechend der eingereichten Umsatzsteuerjahreserklärung festgesetzt wird.

50

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

51

Der Beklagte führt aus, dass er im Rahmen der Außenprüfung für die Jahre 1999 bis 2001 festgestellt habe, dass der Kläger gegen den Grundsatz der Selbstlosigkeit Mittel für andere als für satzungsmäßige Zwecke verwendet habe und die tatsächliche Geschäftsführung nicht ausschließlich auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet gewesen sei. Darüber hinaus habe das Finanzamt verdeckte Gewinnausschüttungen betreffend unterlassener Erlöserfassungen für Umsätze aus der Durchführung von Seminaren, Kreativkursen usw. festgestellt. Betreffende Rechnungen seien gestellt worden und die Erlöse seien durch die Vereinsvorsitzende im Rahmen ihres Einzelunternehmens erfasst worden. Eine weitere verdeckte Gewinnausschüttung sei hinsichtlich der unentgeltlichen Nutzungsüberlassung des vereinseigenen Traktors mit Anhänger an die Vereinsvorsitzende festgestellt worden, die ihrerseits die Wirtschaftsgüter entgeltlich weiter vermietet habe. Außerdem sei eine verdeckte Gewinnausschüttung festgestellt worden, soweit der Kläger im Kalenderjahr 2000 nach den Feststellungen des Finanzamts für die Errichtung eines Tieroffenstalls/Streichelgeheges im Einzelunternehmen der Vereinsvorsitzenden Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt habe. Der Vortrag des Klägers im Klageverfahren rechtfertige keine andere Rechtsauffassung des Finanzamts.

52

Nach den Feststellungen der Betriebsprüfung habe der Kläger die von ihm angebotene Leistungen (Seminare, Werkstattarbeit, Aktionen, freie Veranstaltungen wie Konzerte, usw.) tatsächlich auch erbracht. Entsprechend der für das Arbeitsamt erstellten Tätigkeitsberichte zur Förderung der Maßnahmen (ABM und SAM) seien in den Streitjahren mindestens 12 Arbeitskräfte mit folgenden Aufgaben betreut worden:

53

Betreuung von Vereins- und Besuchergruppen zu Freizeitveranstaltungen, Vereinsfesten, kommunalen Veranstaltungen, Treffen, Gesprächskreisen, Vorträgen, Führungen, Kreativtechniken wie Malen, Basteln, Handarbeiten, Metallgestaltung, Applikationen, Holzgestaltung auch speziell zur Betreuung und Begleitung von Behinderten, Erstellen und Umsätzen eines freizeitpädagogischen Konzeptes, deren Erprobung, Aufarbeitung von Kursen, Gestaltung neuer Kursinhalte. Nachweislich seien Veranstaltungen von ABM-Kräften des Vereins betreut worden. Hierbei handele es sich um ein Kreativwochenende, dass von einer ABM-Kraft betreut worden sei. Auch für die Betreuung von Modenschauen sei laut Erfolgsbericht zu den ABM-Maßnahmen eine separate ABM-Kraft vorgesehen gewesen. Abgerechnet worden sei die Leistung durch das Einzelunternehmen.

54

Wie der Kläger in seinem Schriftsatz ausführe, habe er das Gelände, auf dem er seine Tätigkeit ausübe, von der Vereinsvorsitzenden K gepachtet. Der Verpächterin verbleibe nur das Wegerecht. Gleichwohl nutze die Vereinsvorsitzende K im Rahmen ihres Einzelunternehmens „... C“ die Einrichtungen des Vereins. Der Beklagte verweist auf den entsprechenden Internetauftritt und eine Rechnung vom 31. Dezember 2003. Für die Nutzung der Einrichtungen des Vereins sei dem Verein in den Streitjahren kein Entgelt gezahlt worden.

55

Für Seminare/Kurse etc., die im Rahmen der Tätigkeitsschwerpunkte des Vereins durchgeführt worden seien, habe das Einzelunternehmen „... C“ unter Angabe seines Kontos die Rechnungen oder bei Barzahlungen Quittungen ausgestellt. Nach dem Vortrag des Klägers soll die Vereinsvorsitzende die betreffenden Kurse und Seminare tatsächlich im Rahmen ihres Einzelunternehmens erbracht haben. Dagegen spreche, dass im Einzelunternehmen angestellte Arbeitnehmer an den ...markt ausgeliehen worden seien. Im Ergebnis sei im Einzelunternehmen im Kalenderjahr 2000 ein Personalaufwand in Höhe von 34.455,43 DM und im Jahr 2001 in Höhe von 63.181,60 DM verblieben. Mit diesem Personalaufwand will das Einzelunternehmen das Gaststätten- und Beherbergungsbetrieb betrieben haben, zusätzlich Seminare und Kurse ausgerichtet und den Anbau im Beherbergungsbetrieb (ausgenommen einzelne Fachgewerke) errichtet haben. Der Umfang der für die Kurse und Seminare erforderlichen Mitarbeiter sei in den Tätigkeitsberichten dargestellt. An einzelnen Tagen seien verschiedene Kurse und Seminare durchgeführt worden. Mit dem im Einzelunternehmen verbliebenen Personalaufwand könne der Umfang der behaupteten Arbeiten nicht durchgeführt worden seien. Die Ermittlung der den Verein zuzurechnenden Einnahmen habe das Finanzamt anhand der Unterlagen im Zusammenhang mit der Prüfung des Einzelunternehmens „... C“ ermittelt.

56

Im Anlagevermögen des Klägers befinde sich ein Traktor des Typs ZT 300, der am 21. Mai 1996 für 595,00 DM angeschafft worden sei, und ein Hänger des Typs HW 60, angeschafft am 15. Januar 1996 für 2.500,00 DM. Außerdem habe der Kläger am 18. April 1996 im Rahmen einer Sachspende eine Abrichte für 995,00 DM erhalten und am 06. Oktober 1997 gebrauchte Maschinen für 4.700,00 DM angeschafft. In den im Rahmen der bei dem Einzelunternehmen der Vereinsvorsitzenden durchgeführten Betriebsprüfung vorgelegten Unterlagen hätten sich im Kalenderjahr 2001 Rechnungen über die Vermietung eines Traktors mit Anhänger sowie einer Abrichte befunden. Derartige Wirtschaftsgüter hätten sich jedoch nicht in dem Anlagevermögen des Einzelunternehmens, sondern im Anlagevermögen des Vereins befunden. Im Anlagevermögen des Einzelunternehmens der Vereinsvorsitzenden befanden sich unter anderem ein Aufsitzmäher der Firma ... (sogenannter Rasentraktor, angeschafft am 18. Oktober 1994, Rechnung siehe Bl. 567 der Bp-Arbeitsakte, Bd. II), ein Mäher (gebraucht, angeschafft am 27. September 2000), ein Anhänger (Humbaur HT 2000K, angeschafft am 03. Januar 1994, Rechnung siehe Bl. 568 der Bp-Arbeitsakte, Bd. II) und diverse Maschinen (angeschafft am 30. August 1994 und am 24. Oktober 1994). Unter dem Konto Fahrzeuge seien ein Nissan Terrano (PKW, angeschafft am 30. November 1993), ein Kfz-Anhänger (angeschafft am 07. Januar 1997, Anschaffungskosten 3.652,17 DM netto) und ein Transporter (Mercedes Benz 212d Sprinter, angeschafft am 29. September 1999) ausgewiesen. Nach der vorliegenden Rechnung der Firma H handele es sich bei dem Anhänger Humbaur HT 2000K um den im Anlageverzeichnis enthaltenen Kfz-Anhänger. Bei den vom Einzelunternehmen vermieteten streitbefangenen Wirtschaftsgütern (Traktor, Anhänger, Abrichte) könne es sich daher nur um die im Anlagevermögen des Vereins enthaltenen Wirtschaftsgüter handeln. Die Rechnung vom 31. Dezember 2003 (Blatt 606 der Bp-Arbeitsakte) stelle zumindest klar, dass im Rahmen des Einzelunternehmens Wirtschaftsgüter des Vereins in einem Zeitraum von 1998 bis einschließlich 2003 genutzt worden seien. Diese Rechnung sei trotz in der Sache bereits seit 2005 geführten Schriftverkehrs erstmals im Februar 2007 vorgelegt worden. Für die in der Rechnung im Einzelnen aufgeführten Wirtschaftsgüter sowie der Nutzung von Räumlichkeiten im Zeitraum von 1999 bis 2003 betrage das Nutzungsentgelt insgesamt 6.500,00 €, mithin pro Jahr 1.080,00 €. Es stelle sich grundsätzlich die Frage nach der Angemessenheit des Nutzungsentgeltes. Da der Traktor und der Hänger nur noch einen geringfügigen Abschreibungswert und die Abrichte mangels Anschaffungskosten keinen Abschreibungswert hatten, dürfte von dem geringen Nutzungsentgelt auf diese Wirtschaftsgüter kein Anteil entfallen. Insoweit sei das Finanzamt von einer unentgeltlichen Nutzungsüberlassung ausgegangen. Angesichts des erzielbaren Weitervermietungspreises seien die vom Einzelunternehmen vereinnahmten Beträge als verdeckte Gewinnausschüttungen berücksichtigt worden.

57

Hinsichtlich der verdeckten Gewinnausschüttungen in Verbindung mit dem Tieroffenstall im Jahr 2000 stütze das Finanzamt seine Erkenntnisse auf die Tätigkeitsberichte des Vereins für die Kalenderjahre 1998 und 1999. In dem Tätigkeitsbericht für 1998 seien als Zielstellung neuer Projekte die Erweiterung des Streichelzoos und die Erweiterung der Tieroffenstelle aufgeführt gewesen (Blatt 323 der Bp-Arbeitsakte). Für diese Maßnahmen seien Fördergelder für ABM-Maßnahmen bewilligt worden. Es sei unstreitig das es bereits ein Streichelgehege im Verein gebe. Gleichwohl sei auch im Anlagevermögen des Einzelunternehmens ein (weiterer) Offenstall für das Streichelgehege (des Einzelunternehmens) errichtet worden. Dieser Stall befinde sich außerhalb des gepachteten Vereinsgeländes. Im Einzelunternehmen seien nur die Materialkosten aktiviert worden. Streitig sei, wer den Lohnaufwand geleistet habe. Nach den Tätigkeitsberichten 1998 und 1999 dürfte dieser durch den Verein erbracht worden seien. Nunmehr werde vorgetragen, W (Lebensgefährte der Vorstandsvorsitzenden),  Z (Vater) und E hätten die Lohnarbeiten unentgeltlich erbracht. Alle diese drei Personen seien zugleich Vereinsmitglieder. Es seien keine Aussagen darüber getroffen worden, wann die Arbeiten ausgeführt worden seien. Hinsichtlich E habe Anschrift ermittelt werden können. Der Vortrag des Klägers sei nicht glaubhaft; er könne die Feststellungen des Finanzamts nicht entkräften. Der Beklagte gehe aufgrund der Tätigkeitsberichte des Vereins nach wie vor davon aus, dass Mitglieder des Vereins die Lohnarbeiten ausgeführt hätten. Die an das Einzelunternehmen erbrachten Lohnleistungen seien als verdeckte Gewinnausschüttungen zu berücksichtigen.

58

Hinsichtlich der Rüge der unterbliebenen Schlussbesprechung führt der Beklagte aus, dass es mehrere Terminvorschläge für eine Schlussbesprechung gegeben habe, die nicht wahrgenommen worden seien. Seitens des Klägers seien neue Terminabsprachen nicht erfolgt. Für einen Steuerpflichtigen bestehe kein Rechtschutzbedürfnis auf die Durchführung einer Schlussbesprechung mehr, wenn die auf Grund der Betriebsprüfung ergangenen Bescheide bereits Gegenstand eines Einspruchsverfahrens seien. In diesem Falle bestehe für den Steuerpflichtigen ausreichend anderweitige Gelegenheit, seinen Rechtsstandpunkt darzulegen. Der Kläger habe Gelegenheit gehabt, sich zu den Prüfungsfeststellungen, die vor Ergehen der Änderungsbescheide mitgeteilt worden seien, zu äußern und auch im Einspruchsverfahren hierzu Stellung zu nehmen. Allerdings sei im Einspruchsverfahren keine Begründung vorgetragen worden.

59

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt wird auf den Vortrag der Beteiligten sowie auf den Inhalt der vom Beklagten vorgelegten, den Streitfall betreffenden Akten Bezug genommen, soweit nicht schon bereits im Einzelnen schon hierauf Bezug genommen worden ist.

Entscheidungsgründe

60

I. Die Klage ist unbegründet.

61

Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig, sie verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Denn der Beklagte hat zu Recht sämtliche Umsätze des Klägers dem Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG unterworden.

62

1. Die Voraussetzungen für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a UStG liegen nicht vor, denn der Kläger hat in den Streitjahren nicht ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt.

63

a) Nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG ermäßigt sich die Umsatzsteuer auf 7 v.H. der Bemessungsgrundlage für Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 bis 58 AO). Das gilt nach Satz 2 dieser Vorschrift nicht für Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes ausgeführt werden.

64

b) Im Streitfall verfolgte der Kläger in den Streitjahren nicht ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke – mildtätige oder kirchliche Zwecke kommen offensichtlich nicht in Betracht, was zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit ist –, denn er ist nicht selbstlos tätig geworden.

65

aa) Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern (§ 52 Abs. 1 Satz 1 AO). Gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 AO setzt die Selbstlosigkeit einer Körperschaft voraus, dass die Mitglieder der Körperschaft weder Gewinnanteile noch in ihrer Eigenschaft als Mitglieder sonstige Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Gewinnanteile sind nicht nur die offen ausgeschütteten Gewinne. Auch verdeckte Gewinnausschüttungen i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG verstoßen gegen § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 AO (BFH-Beschluss vom 8. August 2001 I B 40/01, BFH/NV 2001, 1536).

66

bb) In den Streitjahren 1999, 2000 und 2001 erfolgten verdeckte Gewinnausschüttungen, wobei – anders als in den Verfahren wegen Körperschaftsteuer und Gewerbesteuermessbetrag – für die Umsatzsteuer offen bleiben kann, in welcher genauen Höhe verdeckte Gewinnausschüttungen anzusetzen sind.

67

(1) Verdeckte Gewinnausschüttungen i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG sind auch bei Vereinen möglich. Es sind bei ihnen die Minderungen oder verhinderten Mehrungen ihres Vermögens, die sich auf das Einkommen auswirken, in keinem Zusammenhang mit offenen Gewinnausschüttungen stehen und durch das Mitgliedschaftsverhältnis veranlasst sind. Eine Veranlassung durch das Mitgliedschaftsverhältnis ist anzunehmen, wenn der Verein einem Mitglied einen Vermögensvorteil zuwendet, den ein ordentlicher und gewissenhafter Vereinsvorstand einem Nichtmitglied nicht gewährt hätte (vgl. BFH-Urteil vom 13.11.1991 I R 45/90, BFHE 166, 335, BStBl II 1992, 429; BFH-Beschluss vom 08.08.2001 I B 40/01, BFH/NV 2001, 1536).

68

Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann nur angenommen werden, wenn die Vermögensminderung bzw. die verhinderte Vermögensmehrung auf einer Handlung der Organe der Körperschaft beruht (vgl. BFH-Urteile vom 13. August 1957 I 161/56, Höchstrichterliche Rechtsprechung - HFR - 1961, 230; BFH-Urteil vom 13.9.1989 I R 41/86, BFHE 158, 338, BStBl II 1989, 1029; vom 18.07.1990 I R 32/88, BFHE 163, 321, BStBl II 1991, 484). Dem Verein sind nicht nur Rechtshandlungen des Vorstands im Rahmen seiner Vertretungsmacht und Beschlüsse der Mitgliederversammlung zuzurechnen, sondern auch Handlungen seiner Organe, die diese unter Überschreitung ihrer Kompetenz für den Verein vornehmen (vgl. für die GmbH: BFH-Urteil vom 18.07.1990 I R 32/88, BFHE 163, 321, BStBl II 1991, 484). Denn auch rein tatsächliche Handlungen können den Tatbestand der verdeckten Gewinnausschüttung erfüllen (BFH-Urteil vom 14.10.1992 I R 17/92, BFHE 169, 343, BStBl II 1993, 352).

69

(2) Im Streitfall liegen verdeckte Gewinnausschüttungen vor mit der Folge, dass in den Streitjahren die Gemeinnützigkeit des Klägers mangels Selbstlosigkeit zu verneinen ist.

70

(a) Der Beklagte hat im Hinblick auf drei Sachverhalte verdeckte Gewinnausschüttungen angenommen: Nichtvereinnahmung von Erlösen und Überlassung dieser an das Einzelunternehmen der Vorstandsvorsitzenden, unentgeltliche Nutzungsüberlassung eines Traktors sowie Erweiterung eines Offenstalls / eines Streichelgeheges im Einzelunternehmen der Vorstandsvorsitzenden durch Arbeitskräfte des Klägers ohne Abrechnung der Lohnkosten (Tz. 22 bis 24 des Prüfungsberichts). Im Ergebnis kann die Feststellung, ob und in welcher Höhe sich aus diesen Sachverhalten verdeckte Gewinnausschüttungen ergeben, für die grundsätzliche Beurteilung der Gemeinnützigkeit des Klägers dahin gestellt bleiben, weil sich aus einem anderen Grund eindeutig verdeckte Gewinnausschüttungen in den Streitjahren begründen lassen.

71

(b) Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist – worauf der Senatsvorsitzende in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat – im Hinblick darauf anzunehmen, dass der Kläger unter dem Datum 31. Dezember 2003 an die  C GbR eine Rechnung erteilte, in der er für die Jahre 1998 bis 2003 die Überlassung sowohl von Maschinen wie auch von Räumlichkeiten und Grundstücksflächen abrechnete. Die vorgenommene Abrechnung ist in keiner Weise fremdüblich, die Überlassung der Wirtschaftsgüter führt zu verdeckten Gewinnausschüttungen. Die Indizien sprechen dafür, dass eine entgeltliche Nutzungsüberlassung nicht ernsthaft gewollt war.

72

Das Gericht ist der Überzeugung, dass Wirtschaftsgüter der in der Rechnung aufgeführten Art in den Streitjahren an das Einzelunternehmen des Mitglieds K, die zugleich einzelvertretungsberechtigte Vorstandsvorsitzende und damit Organ des Vereins war, überlassen wurden. Der Kläger selbst hat diese Rechnung vorgelegt (als Anlage zum Schreiben des Steuerberaters Köhler vom 07. Februar 2007 an den Beklagten). Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die abgerechneten Nutzungsüberlassungen tatsächlich nicht stattgefunden hätten.

73

Gegen die Fremdüblichkeit bzw. Ernsthaftigkeit einer entgeltlichen Nutzungsüberlassung und für eine Veranlassung im Mitgliedschaftsverhältnis spricht, dass eine Berechnung von Leistungen des Vereins erfolgte, nachdem schon ca. zwei Jahre (ausgehend vom Ende des jüngsten Streitjahres 2001) bzw. vier Jahre (ausgehend vom Ende des ältesten Streitjahres 1999) vergangen waren. Bezogen auf das älteste abgerechnete Jahr waren bereits ca. fünf Jahre vergangen. Einem fremden Dritten gegenüber hätte ein ordentlicher und gewissenhafter Vertreter des Vereins nicht so lange zugewartet. Insbesondere wäre er einem Fremden gegenüber nicht das Risiko eingegangen, dass dieser bei sehr später Rechnungsstellung die Einrede der Verjährung erhebt.

74

Hinzu kommt, dass Fremde bei einem derart langen Zeitraum zwischen Leistungserbringung und Rechnungserteilung eine Regelung zur Verzinsung getroffen hätten. Da es im Streitfall an einer solchen fehlt, hätte der Kläger – wenn man vom Vorliegen einer ernstlich gewollten entgeltlichen Nutzungsüberlassung ausginge – seiner Vorstandsvorsitzenden einen Vermögensvorteil in Gestalt eines Zinsvorteils zugewendet, den ein ordentlicher und gewissenhafter Vertreter des Vereins einem Dritten, der nicht Vereinsmitglied ist, nicht zugewendet hätte.

75

Die Abrechnung erfolgte ohne jegliche Untergliederung bzw. Differenzierung nach Jahren und überlassenen Gegenständen. Hierbei ist dann auch völlig untergegangen, dass es im Laufe des Jahres 1998 eine Veränderung des Regelsteuersatzes gab. Da es sich bei den überlassenen Gegenständen ihrer Art nach um völlig verschiedene handelt (Betonmischer, Abrichte, Drehmaschine, Nass- und Trockensauger, Multicar, Hebebühne, Traktor ZT-300, Anhänger Bus, Fahrräder, Kostüme, „diverse Werkstattausrüstungen“, Museumsscheune mit Pavillon, Freifläche zum Parken, Mühlenremisen, Werkstatt) hätte sich zur Überzeugung des Senats ein fremder Dritter niemals auf einer derartig pauschale Abrechnung eingelassen. Dass es auch anders geht, zeigt der Kläger selbst mit seinen Rechnungen, die er z.B. dem ...-MARKT Holz/Baustoffe gegenüber stellte und in denen er die Überlassung einzelner Wirtschaftsgüter nach Maßgabe der Anzahl der Nutzungsstunden und einem Stundensatz abrechnete.

76

Auch der einleitende Satz der Rechnung („berechnen wir unter Berücksichtigung der uns gewährten zinslosen Darlehen und des gelegentlich überlassenen Kleintraktors, Mähwerks, Heuers und Schwaders“) deutet darauf hin, dass die Art und Weise der Überlassung der Wirtschaftsgüter und der Abrechnung ihre Veranlassung darin hatte, dass die Inhaberin des Einzelunternehmens, das Gegenstände des Vereins nutzte und ihm andererseits auch eigene Gegenstände zur Nutzung überließ sowie ihm zinslos Darlehen ausreichte, zugleich auch Mitglied und Vorstandsvorsitzende des Klägers war. Ein ordentlicher und gewissenhafter Vertreter des Klägers hätte, wie es unter Fremden üblich ist, unterschieden zwischen überlassenen Nutzungen und (gesondert abzurechnenden) erhaltenen Nutzungen. Er hätte sich nicht auf eine derartige Vermengung eingelassen, wie sie aus der Rechnung zum Ausdruck kommt. So deutet z.B. die Formulierung „unter Berücksichtigung der uns gewährten zinslosen Darlehen“, daraufhin dass dieser Umstand bei der Bemessung des Entgelts für die abgerechneten Gelegenheitsnutzungen eine Rolle gespielt haben dürfte, d.h. dass man bei wirtschaftlicher Betrachtung durch ein geringeres Entgelt doch eine Verzinsung herbeiführen wollte. Es bleibt jedoch völlig unklar, inwieweit sich dieser Umstand auf die Höhe der Gegenleistung ausgewirkt hat. Dies ist nicht fremdüblich.

77

Weiteres Indiz gegen die Ernsthaftigkeit einer entgeltlichen Nutzungsüberlassung ist, dass der Verein gegenüber der Vereinsvorsitzenden Verbindlichkeiten hatte, man aber dennoch mit erheblicher Verzögerung ihr gegenüber die Nutzungsüberlassungen abrechnete, d.h. man nahm eine sich möglicherweise ergebende Aufrechnungslage nicht wahr. Bei der sich aus den Jahresabschlüssen ergebenden Vermögenssituation (negatives Kapitalkonto zu allen drei die Streitjahre betreffenden Bilanzstichtagen) hätte ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter zeitnah abgerechnet. Demgegenüber ist dem vorgelegten Jahresabschluss zum 31. Dezember 1999 zu entnehmen, dass nicht einmal eine Forderung für die in den Jahren 1998 und 1999 erfolgten Nutzungsüberlassungen ausgewiesen wurde, denn als Forderungen werden ausschließlich Umsatzsteuer- bzw. Vorsteueransprüche aufgeführt.

78

2. Da auch ansonsten weder Steuerermäßigungs- oder Steuerbefreiungsvorschriften eingreifen, hatte die Klage keinen Erfolg und war abzuweisen.

79

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).


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Referenzen - Gesetze

Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 17. Okt. 2012 - 3 K 1574/07 zitiert 15 §§.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Abgabenordnung - AO 1977 | § 164 Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung


(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets

Körperschaftsteuergesetz - KStG 1977 | § 8 Ermittlung des Einkommens


(1) 1Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und dieses Gesetzes. 2Bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 4 sind die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Be

Abgabenordnung - AO 1977 | § 52 Gemeinnützige Zwecke


(1) Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Krei

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 12 Steuersätze


(1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 Prozent der Bemessungsgrundlage (§§ 10, 11, 25 Abs. 3 und § 25a Abs. 3 und 4). (2) Die Steuer ermäßigt sich auf sieben Prozent für die folgenden Umsätze:1.die Lieferungen, die Einfuhr u

Körperschaftsteuergesetz - KStG 1977 | § 5 Befreiungen


(1) Von der Körperschaftsteuer sind befreit1.das Bundeseisenbahnvermögen, die staatlichen Lotterieunternehmen und der Erdölbevorratungsverband nach § 2 Absatz 1 des Erdölbevorratungsgesetzes vom 16. Januar 2012 (BGBl. I S. 74) in der jeweils geltende

Abgabenordnung - AO 1977 | § 51 Allgemeines


(1) Gewährt das Gesetz eine Steuervergünstigung, weil eine Körperschaft ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke (steuerbegünstigte Zwecke) verfolgt, so gelten die folgenden Vorschriften. Unter Körperschaften si

Abgabenordnung - AO 1977 | § 55 Selbstlosigkeit


(1) Eine Förderung oder Unterstützung geschieht selbstlos, wenn dadurch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke - zum Beispiel gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke - verfolgt werden und wenn die folgenden Voraussetzungen gegeben s

Abgabenordnung - AO 1977 | § 68 Einzelne Zweckbetriebe


Zweckbetriebe sind auch:1.a)Alten-, Altenwohn- und Pflegeheime, Erholungsheime, Mahlzeitendienste, wenn sie in besonderem Maß den in § 53 genannten Personen dienen (§ 66 Abs. 3),b)Kindergärten, Kinder-, Jugend- und Studentenheime, Schullandheime und

Abgabenordnung - AO 1977 | § 60 Anforderungen an die Satzung


(1) Die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung müssen so genau bestimmt sein, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für Steuervergünstigungen gegeben sind. Die Satzung muss die in der Anlage 1

Abgabenordnung - AO 1977 | § 56 Ausschließlichkeit


Ausschließlichkeit liegt vor, wenn eine Körperschaft nur ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verfolgt.

Referenzen

(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.

(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.

(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.

(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.

(1)1Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und dieses Gesetzes.2Bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 4 sind die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht erforderlich.3Bei den inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten beträgt das Einkommen aus dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen 16 Prozent der Entgelte (§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) aus Werbesendungen.4Bei Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 mit Sitz im Ausland, deren Ort der Geschäftsleitung im Inland belegen ist und die nach inländischem Gesellschaftsrecht mangels Rechtsfähigkeit nicht als juristische Person zu behandeln sind, sind Leistungen und Leistungsversprechen zwischen der Körperschaft und Personen, die aus dieser Körperschaft Einkünfte im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 9 des Einkommensteuergesetzes erzielen, für Zwecke der Durchführung der Besteuerung mit Ertragsteuern wie Leistungen und Leistungsversprechen zwischen einer rechtsfähigen Körperschaft und deren Anteilseignern zu behandeln.

(2) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sind alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln.

(3)1Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne Bedeutung, ob das Einkommen verteilt wird.2Auch verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Ausschüttungen jeder Art auf Genussrechte, mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös der Kapitalgesellschaft verbunden ist, mindern das Einkommen nicht.3Verdeckte Einlagen erhöhen das Einkommen nicht.4Das Einkommen erhöht sich, soweit eine verdeckte Einlage das Einkommen des Gesellschafters gemindert hat.5Satz 4 gilt auch für eine verdeckte Einlage, die auf einer verdeckten Gewinnausschüttung einer dem Gesellschafter nahe stehenden Person beruht und bei der Besteuerung des Gesellschafters nicht berücksichtigt wurde, es sei denn, die verdeckte Gewinnausschüttung hat bei der leistenden Körperschaft das Einkommen nicht gemindert.6In den Fällen des Satzes 5 erhöht die verdeckte Einlage nicht die Anschaffungskosten der Beteiligung.

(4) (weggefallen)

(5) Bei Personenvereinigungen bleiben für die Ermittlung des Einkommens Beiträge, die auf Grund der Satzung von den Mitgliedern lediglich in ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhoben werden, außer Ansatz.

(6) Besteht das Einkommen nur aus Einkünften, von denen lediglich ein Steuerabzug vorzunehmen ist, so ist ein Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten nicht zulässig.

(7)1Die Rechtsfolgen einer verdeckten Gewinnausschüttung im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 sind

1.
bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 4 nicht bereits deshalb zu ziehen, weil sie ein Dauerverlustgeschäft ausüben;
2.
bei Kapitalgesellschaften nicht bereits deshalb zu ziehen, weil sie ein Dauerverlustgeschäft ausüben.2Satz 1 gilt nur bei Kapitalgesellschaften, bei denen die Mehrheit der Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar auf juristische Personen des öffentlichen Rechts entfällt und nachweislich ausschließlich diese Gesellschafter die Verluste aus Dauerverlustgeschäften tragen.
2Ein Dauerverlustgeschäft liegt vor, soweit aus verkehrs-, umwelt-, sozial-, kultur-, bildungs- oder gesundheitspolitischen Gründen eine wirtschaftliche Betätigung ohne kostendeckendes Entgelt unterhalten wird oder in den Fällen von Satz 1 Nr. 2 das Geschäft Ausfluss einer Tätigkeit ist, die bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu einem Hoheitsbetrieb gehört.

(8)1Werden Betriebe gewerblicher Art zusammengefasst, ist § 10d des Einkommensteuergesetzes auf den Betrieb gewerblicher Art anzuwenden, der sich durch die Zusammenfassung ergibt.2Nicht ausgeglichene negative Einkünfte der einzelnen Betriebe gewerblicher Art aus der Zeit vor der Zusammenfassung können nicht beim zusammengefassten Betrieb gewerblicher Art abgezogen werden.3Ein Rücktrag von Verlusten des zusammengefassten Betriebs gewerblicher Art auf die einzelnen Betriebe gewerblicher Art vor Zusammenfassung ist unzulässig.4Ein bei einem Betrieb gewerblicher Art vor der Zusammenfassung festgestellter Verlustvortrag kann nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, den dieser Betrieb gewerblicher Art nach Beendigung der Zusammenfassung erzielt.5Die Einschränkungen der Sätze 2 bis 4 gelten nicht, wenn gleichartige Betriebe gewerblicher Art zusammengefasst oder getrennt werden.6Kommt es bei einem Betrieb gewerblicher Art, der sich durch eine Zusammenfassung ergeben hat, innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach der Zusammenfassung zur Anwendung des § 3a des Einkommensteuergesetzes, ist § 3a Absatz 3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes entsprechend auf die in Satz 4 genannten Verlustvorträge anzuwenden.

(9)1Wenn für Kapitalgesellschaften Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 zur Anwendung kommt, sind die einzelnen Tätigkeiten der Gesellschaft nach folgender Maßgabe Sparten zuzuordnen:

1.
Tätigkeiten, die als Dauerverlustgeschäfte Ausfluss einer Tätigkeit sind, die bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu einem Hoheitsbetrieb gehören, sind jeweils gesonderten Sparten zuzuordnen;
2.
Tätigkeiten, die nach § 4 Abs. 6 Satz 1 zusammenfassbar sind oder aus den übrigen, nicht in Nummer 1 bezeichneten Dauerverlustgeschäften stammen, sind jeweils gesonderten Sparten zuzuordnen, wobei zusammenfassbare Tätigkeiten jeweils eine einheitliche Sparte bilden;
3.
alle übrigen Tätigkeiten sind einer einheitlichen Sparte zuzuordnen.
2Für jede sich hiernach ergebende Sparte ist der Gesamtbetrag der Einkünfte getrennt zu ermitteln.3Die Aufnahme einer weiteren, nicht gleichartigen Tätigkeit führt zu einer neuen, gesonderten Sparte; Entsprechendes gilt für die Aufgabe einer solchen Tätigkeit.4Ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte einer Sparte darf nicht mit einem positiven Gesamtbetrag der Einkünfte einer anderen Sparte ausgeglichen oder nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes abgezogen werden.5Er mindert jedoch nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes die positiven Gesamtbeträge der Einkünfte, die sich in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Veranlagungszeiträumen für dieselbe Sparte ergeben.6Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 ab einem Zeitpunkt innerhalb eines Veranlagungszeitraums nicht mehr vor, sind die Sätze 1 bis 5 ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anzuwenden; hiernach nicht ausgeglichene oder abgezogene negative Beträge sowie verbleibende Verlustvorträge aus den Sparten, in denen Dauerverlusttätigkeiten ausgeübt werden, entfallen.7Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 erst ab einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb eines Veranlagungszeitraums vor, sind die Sätze 1 bis 5 ab diesem Zeitpunkt anzuwenden; ein bis zum Eintritt der Voraussetzungen entstandener Verlust kann nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes abgezogen werden; ein danach verbleibender Verlust ist der Sparte zuzuordnen, in denen keine Dauerverlustgeschäfte ausgeübt werden.8Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende negative Gesamtbetrag der Einkünfte einer Sparte ist gesondert festzustellen; § 10d Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.9Die §§ 3a und 3c Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden; § 3a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes ist für die Kapitalgesellschaft anzuwenden.

(10)1Bei Einkünften aus Kapitalvermögen ist § 2 Absatz 5b des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden.2§ 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 3 Satz 1 und Satz 3 bis 6 des Einkommensteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden; in diesen Fällen ist § 20 Abs. 6 und 9 des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden.

(1) Von der Körperschaftsteuer sind befreit

1.
das Bundeseisenbahnvermögen, die staatlichen Lotterieunternehmen und der Erdölbevorratungsverband nach § 2 Absatz 1 des Erdölbevorratungsgesetzes vom 16. Januar 2012 (BGBl. I S. 74) in der jeweils geltenden Fassung;
2.
die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für Wiederaufbau, die Landwirtschaftliche Rentenbank, die Bayerische Landesanstalt für Aufbaufinanzierung, die Niedersächsische Gesellschaft für öffentliche Finanzierungen mit beschränkter Haftung, die Bremer Aufbau-Bank GmbH, die Landeskreditbank Baden-Württemberg-Förderbank, die Bayerische Landesbodenkreditanstalt, die Investitionsbank Berlin, die Hamburgische Investitions- und Förderbank, die NRW.Bank, die Investitions- und Förderbank Niedersachsen, die Saarländische Investitionskreditbank Aktiengesellschaft, die Investitionsbank Schleswig-Holstein, die Investitionsbank des Landes Brandenburg, die Sächsische Aufbaubank - Förderbank -, die Thüringer Aufbaubank, die Investitionsbank Sachsen-Anhalt, die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz, das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern - Geschäftsbereich der Norddeutschen Landesbank Girozentrale -, die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen – rechtlich unselbständige Anstalt in der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale und die Liquiditäts-Konsortialbank Gesellschaft mit beschränkter Haftung;
2a.
die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben;
3.
rechtsfähige Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen, die den Personen, denen die Leistungen der Kasse zugute kommen oder zugute kommen sollen (Leistungsempfängern), einen Rechtsanspruch gewähren, und rechtsfähige Unterstützungskassen, die den Leistungsempfängern keinen Rechtsanspruch gewähren,
a)
wenn sich die Kasse beschränkt
aa)
auf Zugehörige oder frühere Zugehörige einzelner oder mehrerer wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe oder
bb)
auf Zugehörige oder frühere Zugehörige der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege (Arbeiterwohlfahrt-Bundesverband e.V., Deutscher Caritasverband e.V., Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband e.V., Deutsches Rotes Kreuz, Diakonisches Werk - Innere Mission und Hilfswerk der Evangelischen Kirche in Deutschland sowie Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e.V.) einschließlich ihrer Untergliederungen, Einrichtungen und Anstalten und sonstiger gemeinnütziger Wohlfahrtsverbände oder
cc)
auf Arbeitnehmer sonstiger Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne der §§ 1 und 2; den Arbeitnehmern stehen Personen, die sich in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis befinden, gleich;
zu den Zugehörigen oder Arbeitnehmern rechnen jeweils auch deren Angehörige;
b)
wenn sichergestellt ist, dass der Betrieb der Kasse nach dem Geschäftsplan und nach Art und Höhe der Leistungen eine soziale Einrichtung darstellt.2Diese Voraussetzung ist bei Unterstützungskassen, die Leistungen von Fall zu Fall gewähren, nur gegeben, wenn sich diese Leistungen mit Ausnahme des Sterbegeldes auf Fälle der Not oder Arbeitslosigkeit beschränken;
c)
wenn vorbehaltlich des § 6 die ausschließliche und unmittelbare Verwendung des Vermögens und der Einkünfte der Kasse nach der Satzung und der tatsächlichen Geschäftsführung für die Zwecke der Kasse dauernd gesichert ist;
d)
wenn bei Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen am Schluss des Wirtschaftsjahrs, zu dem der Wert der Deckungsrückstellung versicherungsmathematisch zu berechnen ist, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Berücksichtigung des Geschäftsplans sowie der allgemeinen Versicherungsbedingungen und der fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 219 Absatz 3 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes auszuweisende Vermögen nicht höher ist als bei einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit die Verlustrücklage und bei einer Kasse anderer Rechtsform der dieser Rücklage entsprechende Teil des Vermögens.2Bei der Ermittlung des Vermögens ist eine Rückstellung für Beitragsrückerstattung nur insoweit abziehbar, als den Leistungsempfängern ein Anspruch auf die Überschussbeteiligung zusteht.3Übersteigt das Vermögen der Kasse den bezeichneten Betrag, so ist die Kasse nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 bis 4 steuerpflichtig; und
e)
wenn bei Unterstützungskassen am Schluss des Wirtschaftsjahrs das Vermögen ohne Berücksichtigung künftiger Versorgungsleistungen nicht höher ist als das um 25 Prozent erhöhte zulässige Kassenvermögen.2Für die Ermittlung des tatsächlichen und des zulässigen Kassenvermögens gilt § 4d des Einkommensteuergesetzes.3Übersteigt das Vermögen der Kasse den in Satz 1 bezeichneten Betrag, so ist die Kasse nach Maßgabe des § 6 Abs. 5 steuerpflichtig;
4.
kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 210 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, wenn
a)
ihre Beitragseinnahmen im Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre einschließlich des im Veranlagungszeitraum endenden Wirtschaftsjahrs die durch Rechtsverordnung festzusetzenden Jahresbeträge nicht überstiegen haben oder
b)
sich ihr Geschäftsbetrieb auf die Sterbegeldversicherung beschränkt und die Versicherungsvereine nach dem Geschäftsplan sowie nach Art und Höhe der Leistungen soziale Einrichtungen darstellen;
5.
Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen Charakter sowie kommunale Spitzenverbände auf Bundes- oder Landesebene einschließlich ihrer Zusammenschlüsse, wenn der Zweck dieser Verbände nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist.2Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen,
a)
soweit die Körperschaften oder Personenvereinigungen einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten oder
b)
wenn die Berufsverbände Mittel von mehr als 10 Prozent der Einnahmen für die unmittelbare oder mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden.
3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Zusammenschlüsse von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die wie die Berufsverbände allgemeine ideelle und wirtschaftliche Interessen ihrer Mitglieder wahrnehmen.4Verwenden Berufsverbände Mittel für die unmittelbare oder mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien, beträgt die Körperschaftsteuer 50 Prozent der Zuwendungen;
6.
Körperschaften oder Personenvereinigungen, deren Hauptzweck die Verwaltung des Vermögens für einen nichtrechtsfähigen Berufsverband der in Nummer 5 bezeichneten Art ist, sofern ihre Erträge im Wesentlichen aus dieser Vermögensverwaltung herrühren und ausschließlich dem Berufsverband zufließen;
7.
politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes und ihre Gebietsverbände, sofern die jeweilige Partei nicht gemäß § 18 Absatz 7 des Parteiengesetzes von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen ist, sowie kommunale Wählervereinigungen und ihre Dachverbände.2Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, so ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen;
8.
öffentlich-rechtliche Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen von Berufsgruppen, deren Angehörige auf Grund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglieder dieser Einrichtung sind, wenn die Satzung der Einrichtung die Zahlung keiner höheren jährlichen Beiträge zulässt als das Zwölffache der Beiträge, die sich bei einer Beitragsbemessungsgrundlage in Höhe der doppelten monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung ergeben würden.2Ermöglicht die Satzung der Einrichtung nur Pflichtmitgliedschaften sowie freiwillige Mitgliedschaften, die unmittelbar an eine Pflichtmitgliedschaft anschließen, so steht dies der Steuerbefreiung nicht entgegen, wenn die Satzung die Zahlung keiner höheren jährlichen Beiträge zulässt als das Fünfzehnfache der Beiträge, die sich bei einer Beitragsbemessungsgrundlage in Höhe der doppelten monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung ergeben würden;
9.
Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung).2Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen.3Satz 2 gilt nicht für selbstbewirtschaftete Forstbetriebe;
10.
Genossenschaften sowie Vereine, soweit sie
a)
Wohnungen herstellen oder erwerben und sie den Mitgliedern auf Grund eines Mietvertrags oder auf Grund eines genossenschaftlichen Nutzungsvertrags zum Gebrauch überlassen; den Wohnungen stehen Räume in Wohnheimen im Sinne des § 15 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gleich;
b)
im Zusammenhang mit einer Tätigkeit im Sinne des Buchstabens a Gemeinschaftsanlagen oder Folgeeinrichtungen herstellen oder erwerben und sie betreiben, wenn sie überwiegend für Mitglieder bestimmt sind und der Betrieb durch die Genossenschaft oder den Verein notwendig ist.
2Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn die Einnahmen des Unternehmens aus den in Satz 1 nicht bezeichneten Tätigkeiten 10 Prozent der gesamten Einnahmen übersteigen.3Erzielt das Unternehmen Einnahmen aus der Lieferung von Strom aus Anlagen, für den es unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes einen Anspruch auf Zahlung eines Mieterstromzuschlags hat, erhöht sich die Grenze des Satzes 2 für diese Einnahmen auf 20 Prozent, wenn die Grenze des Satzes 2 nur durch diese Einnahmen überschritten wird.4Zu den Einnahmen nach Satz 3 gehören auch Einnahmen aus der zusätzlichen Stromlieferung im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 6 des Energiewirtschaftsgesetzes sowie Einnahmen aus der Einspeisung von Strom aus diesen Anlagen.5Investierende Mitglieder im Sinne des § 8 Absatz 2 des Genossenschaftsgesetzes sind keine Mitglieder im Sinne des Satzes 1.6Satz 1 ist auch auf Verträge zur vorübergehenden Unterbringung von Wohnungslosen anzuwenden, die mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder mit Steuerpflichtigen im Sinne der Nummer 9, die Mitglied sind, abgeschlossen werden.7Eine Einweisungsverfügung nach den Ordnungsbehördengesetzen der Länder steht dem Abschluss eines Vertrags im Sinne des Satzes 6 gleich;
11.
(weggefallen)
12.
die von den zuständigen Landesbehörden begründeten oder anerkannten gemeinnützigen Siedlungsunternehmen im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes in der jeweils aktuellen Fassung oder entsprechender Landesgesetze, soweit diese Landesgesetze nicht wesentlich von den Bestimmungen des Reichssiedlungsgesetzes abweichen, und im Sinne der Bodenreformgesetze der Länder, soweit die Unternehmen im ländlichen Raum Siedlungs-, Agrarstrukturverbesserungs- und Landentwicklungsmaßnahmen mit Ausnahme des Wohnungsbaus durchführen.2Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn die Einnahmen des Unternehmens aus den in Satz 1 nicht bezeichneten Tätigkeiten die Einnahmen aus den in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten übersteigen;
13.
(weggefallen)
14.
Genossenschaften sowie Vereine, soweit sich ihr Geschäftsbetrieb beschränkt
a)
auf die gemeinschaftliche Benutzung land- und forstwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen oder Betriebsgegenstände,
b)
auf Leistungen im Rahmen von Dienst- oder Werkverträgen für die Produktion land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse für die Betriebe der Mitglieder, wenn die Leistungen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft liegen; dazu gehören auch Leistungen zur Erstellung und Unterhaltung von Betriebsvorrichtungen, Wirtschaftswegen und Bodenverbesserungen,
c)
auf die Bearbeitung oder die Verwertung der von den Mitgliedern selbst gewonnenen land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse, wenn die Bearbeitung oder die Verwertung im Bereich der Land- und Forstwirtschaft liegt, oder
d)
auf die Beratung für die Produktion oder Verwertung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse der Betriebe der Mitglieder.
2Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn die Einnahmen des Unternehmens aus den in Satz 1 nicht bezeichneten Tätigkeiten 10 Prozent der gesamten Einnahmen übersteigen.3Bei Genossenschaften und Vereinen, deren Geschäftsbetrieb sich überwiegend auf die Durchführung von Milchqualitäts- und Milchleistungsprüfungen oder auf die Tierbesamung beschränkt, bleiben die auf diese Tätigkeiten gerichteten Zweckgeschäfte mit Nichtmitgliedern bei der Berechnung der 10-Prozentgrenze außer Ansatz;
15.
der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit,
a)
wenn er mit Erlaubnis der Versicherungsaufsichtsbehörde ausschließlich die Aufgaben des Trägers der Insolvenzsicherung wahrnimmt, die sich aus dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610) ergeben, und
b)
wenn seine Leistungen nach dem Kreis der Empfänger sowie nach Art und Höhe den in den §§ 7 bis 9, 17 und 30 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung bezeichneten Rahmen nicht überschreiten;
16.
Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögenmassen, soweit sie
a)
als Einlagensicherungssysteme im Sinne des § 2 Absatz 1 des Einlagensicherungsgesetzes sowie als Entschädigungseinrichtungen im Sinne des Anlegerentschädigungsgesetzes ihre gesetz­lichen Pflichtaufgaben erfüllen oder
b)
als nicht als Einlagensicherungssysteme anerkannte vertragliche Systeme zum Schutz von Einlagen und institutsbezogene Sicherungssysteme im Sinne des § 61 des Einlagensicherungsgesetzes nach ihrer Satzung oder sonstigen Verfassung ausschließlich den Zweck haben, Einlagen zu sichern oder bei Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Kreditinstituts im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes oder eines Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Kreditwesengesetzes oder eines Wertpapierinstituts im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes Hilfe zu leisten oder Einlagensicherungssysteme im Sinne des § 2 Absatz 1 des Einlagensicherungsgesetzes bei deren Pflichtenerfüllung zu unterstützen.
2Voraussetzung für die Steuerbefreiung nach Satz 1 ist zusätzlich, dass das Vermögen und etwa erzielte Überschüsse dauernd nur zur Erreichung des gesetzlichen oder satzungsmäßigen Zwecks verwendet werden.3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Sicherungsfonds im Sinne der §§ 223 und 224 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie für Einrichtungen zur Sicherung von Einlagen bei Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung.4Die Steuerbefreiung ist für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe ausgeschlossen, die nicht ausschließlich auf die Erfüllung der begünstigen Aufgaben gerichtet sind;
17.
Bürgschaftsbanken (Kreditgarantiegemeinschaften), deren Tätigkeit sich auf die Wahrnehmung von Wirtschaftsförderungsmaßnahmen insbesondere in Form der Übernahme und Verwaltung von staatlichen Bürgschaften und Garantien oder von Bürgschaften und Garantien mit staatlichen Rückbürgschaften oder auf der Grundlage staatlich anerkannter Richtlinien gegenüber Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen, Leasinggesellschaften und Beteiligungsgesellschaften für Kredite, Leasingforderungen und Beteiligungen an mittelständischen Unternehmen zu ihrer Gründung und zur Erhaltung und Förderung ihrer Leistungsfähigkeit beschränkt.2Voraussetzung ist, dass das Vermögen und etwa erzielte Überschüsse nur zur Erreichung des in Satz 1 genannten Zwecks verwendet werden;
18.
Wirtschaftsförderungsgesellschaften, deren Tätigkeit sich auf die Verbesserung der sozialen und wirtschaftlichen Struktur einer bestimmten Region durch Förderung der Wirtschaft, insbesondere durch Industrieansiedlung, Beschaffung neuer Arbeitsplätze und der Sanierung von Altlasten beschränkt, wenn an ihnen überwiegend Gebietskörperschaften beteiligt sind. Voraussetzung ist, dass das Vermögen und etwa erzielte Überschüsse nur zur Erreichung des in Satz 1 genannten Zwecks verwendet werden;
19.
Gesamthafenbetriebe im Sinne des § 1 des Gesetzes über die Schaffung eines besonderen Arbeitgebers für Hafenarbeiter vom 3. August 1950 (BGBl. I S. 352), soweit sie Tätigkeiten ausüben, die in § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes bestimmt und nach § 2 Abs. 2 dieses Gesetzes genehmigt worden sind.2Voraussetzung ist, dass das Vermögen und etwa erzielte Überschüsse nur zur Erfüllung der begünstigten Tätigkeiten verwendet werden.3Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, dessen Tätigkeit nicht ausschließlich auf die Erfüllung der begünstigten Tätigkeiten gerichtet ist, ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen;
20.
Zusammenschlüsse von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, von steuerbefreiten Körperschaften oder von steuerbefreiten Personenvereinigungen,
a)
deren Tätigkeit sich auf den Zweck beschränkt, im Wege des Umlageverfahrens die Versorgungslasten auszugleichen, die den Mitgliedern aus Versorgungszusagen gegenüber ihren Arbeitnehmern erwachsen,
b)
wenn am Schluss des Wirtschaftsjahrs das Vermögen nicht höher ist als 60 Prozent der im Wirtschaftsjahr erbrachten Leistungen an die Mitglieder;
21.
die nicht in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts errichteten Arbeitsgemeinschaften Medizinischer Dienst der Krankenversicherung im Sinne des § 278 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und der Medizinische Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen im Sinne des § 282 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie die ihnen durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen.2Voraussetzung ist, dass das Vermögen und etwa erzielte Überschüsse nur zur Erreichung der in Satz 1 genannten Zwecke verwendet werden;
22.
gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien im Sinne des § 4 Abs. 2 des Tarifvertragsgesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), die satzungsmäßige Beiträge auf der Grundlage des § 186a des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582) oder tarifvertraglicher Vereinbarungen erheben und Leistungen ausschließlich an die tarifgebundenen Arbeitnehmer des Gewerbezweigs oder an deren Hinterbliebene erbringen, wenn sie dabei zu nicht steuerbegünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb treten, als es bei Erfüllung ihrer begünstigten Aufgaben unvermeidlich ist.2Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, dessen Tätigkeit nicht ausschließlich auf die Erfüllung der begünstigten Tätigkeiten gerichtet ist, ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen;
23.
die Auftragsforschung öffentlich-rechtlicher Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen; ist die Tätigkeit auf die Anwendung gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse, die Übernahme von Projektträgerschaften sowie wirtschaftliche Tätigkeiten ohne Forschungsbezug gerichtet, ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen;
24.
die Global Legal Entity Identifier Stiftung, soweit die Stiftung Tätigkeiten ausübt, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Einführung, dem Unterhalten und der Fortentwicklung eines Systems zur eindeutigen Identifikation von Rechtspersonen mittels eines weltweit anzuwendenden Referenzcodes stehen.

(2) Die Befreiungen nach Absatz 1 und nach anderen Gesetzen als dem Körperschaftsteuergesetz gelten nicht

1.
für inländische Einkünfte, die dem Steuerabzug vollständig oder teilweise unterliegen; Entsprechendes gilt für die in § 32 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz genannten Einkünfte,
2.
für beschränkt Steuerpflichtige im Sinne des § 2 Nr. 1, es sei denn, es handelt sich um Steuerpflichtige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 9, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder nach den Rechtsvorschriften eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 3. Januar 1994 (ABl. EG Nr. L 1 S. 3), zuletzt geändert durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 91/2007 vom 6. Juli 2007 (ABl. EU Nr. L 328 S. 40), in der jeweiligen Fassung Anwendung findet, gegründete Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 34 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, deren Sitz und Ort der Geschäftsleitung sich innerhalb des Hoheitsgebiets eines dieser Staaten befindet, und mit diesen Staaten ein Amtshilfeabkommen besteht,
3.
soweit § 38 Abs. 2 anzuwenden ist.

Ausschließlichkeit liegt vor, wenn eine Körperschaft nur ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verfolgt.

(1) Die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung müssen so genau bestimmt sein, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für Steuervergünstigungen gegeben sind. Die Satzung muss die in der Anlage 1 bezeichneten Festlegungen enthalten.

(2) Die Satzung muss den vorgeschriebenen Erfordernissen bei der Körperschaftsteuer und bei der Gewerbesteuer während des ganzen Veranlagungs- oder Bemessungszeitraums, bei den anderen Steuern im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer entsprechen.

Zweckbetriebe sind auch:

1.
a)
Alten-, Altenwohn- und Pflegeheime, Erholungsheime, Mahlzeitendienste, wenn sie in besonderem Maß den in § 53 genannten Personen dienen (§ 66 Abs. 3),
b)
Kindergärten, Kinder-, Jugend- und Studentenheime, Schullandheime und Jugendherbergen,
c)
Einrichtungen zur Versorgung, Verpflegung und Betreuung von Flüchtlingen. Die Voraussetzungen des § 66 Absatz 2 sind zu berücksichtigen,
2.
a)
landwirtschaftliche Betriebe und Gärtnereien, die der Selbstversorgung von Körperschaften dienen und dadurch die sachgemäße Ernährung und ausreichende Versorgung von Anstaltsangehörigen sichern,
b)
andere Einrichtungen, die für die Selbstversorgung von Körperschaften erforderlich sind, wie Tischlereien, Schlossereien,
wenn die Lieferungen und sonstigen Leistungen dieser Einrichtungen an Außenstehende dem Wert nach 20 Prozent der gesamten Lieferungen und sonstigen Leistungen des Betriebs - einschließlich der an die Körperschaften selbst bewirkten - nicht übersteigen,
3.
a)
Werkstätten für behinderte Menschen, die nach den Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch förderungsfähig sind und Personen Arbeitsplätze bieten, die wegen ihrer Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können,
b)
Einrichtungen für Beschäftigungs- und Arbeitstherapie, in denen behinderte Menschen aufgrund ärztlicher Indikationen außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses zum Träger der Therapieeinrichtung mit dem Ziel behandelt werden, körperliche oder psychische Grundfunktionen zum Zwecke der Wiedereingliederung in das Alltagsleben wiederherzustellen oder die besonderen Fähigkeiten und Fertigkeiten auszubilden, zu fördern und zu trainieren, die für eine Teilnahme am Arbeitsleben erforderlich sind, und
c)
Inklusionsbetriebe im Sinne des § 215 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, wenn mindestens 40 Prozent der Beschäftigten besonders betroffene schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 215 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind; auf die Quote werden psychisch kranke Menschen im Sinne des § 215 Absatz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch angerechnet,
4.
Einrichtungen, die zur Durchführung der Fürsorge für blinde Menschen, zur Durchführung der Fürsorge für körperbehinderte Menschen und zur Durchführung der Fürsorge für psychische und seelische Erkrankungen beziehungsweise Behinderungen unterhalten werden,
5.
Einrichtungen über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder sonstige betreute Wohnformen,
6.
von den zuständigen Behörden genehmigte Lotterien und Ausspielungen, wenn der Reinertrag unmittelbar und ausschließlich zur Förderung mildtätiger, kirchlicher oder gemeinnütziger Zwecke verwendet wird,
7.
kulturelle Einrichtungen, wie Museen, Theater, und kulturelle Veranstaltungen, wie Konzerte, Kunstausstellungen; dazu gehört nicht der Verkauf von Speisen und Getränken,
8.
Volkshochschulen und andere Einrichtungen, soweit sie selbst Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art durchführen; dies gilt auch, soweit die Einrichtungen den Teilnehmern dieser Veranstaltungen selbst Beherbergung und Beköstigung gewähren,
9.
Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen, deren Träger sich überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand oder Dritter oder aus der Vermögensverwaltung finanziert. Der Wissenschaft und Forschung dient auch die Auftragsforschung. Nicht zum Zweckbetrieb gehören Tätigkeiten, die sich auf die Anwendung gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse beschränken, die Übernahme von Projektträgerschaften sowie wirtschaftliche Tätigkeiten ohne Forschungsbezug.

(1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 Prozent der Bemessungsgrundlage (§§ 10, 11, 25 Abs. 3 und § 25a Abs. 3 und 4).

(2) Die Steuer ermäßigt sich auf sieben Prozent für die folgenden Umsätze:

1.
die Lieferungen, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände;
2.
die Vermietung der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände;
3.
die Aufzucht und das Halten von Vieh, die Anzucht von Pflanzen und die Teilnahme an Leistungsprüfungen für Tiere;
4.
die Leistungen, die unmittelbar der Vatertierhaltung, der Förderung der Tierzucht, der künstlichen Tierbesamung oder der Leistungs- und Qualitätsprüfung in der Tierzucht und in der Milchwirtschaft dienen;
5.
(weggefallen);
6.
die Leistungen aus der Tätigkeit als Zahntechniker sowie die in § 4 Nr. 14 Buchstabe a Satz 2 bezeichneten Leistungen der Zahnärzte;
7.
a)
die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen, sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler
b)
die Überlassung von Filmen zur Auswertung und Vorführung sowie die Filmvorführungen, soweit die Filme nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit oder nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476) in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet sind oder vor dem 1. Januar 1970 erstaufgeführt wurden,
c)
die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben,
d)
die Zirkusvorführungen, die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller sowie die unmittelbar mit dem Betrieb der zoologischen Gärten verbundenen Umsätze;
8.
a)
die Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung). Das gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden. Für Leistungen, die im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführt werden, gilt Satz 1 nur, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden, oder wenn die Körperschaft mit diesen Leistungen ihrer in den §§ 66 bis 68 der Abgabenordnung bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbst verwirklicht,
b)
die Leistungen der nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und Gemeinschaften der in Buchstabe a Satz 1 bezeichneten Körperschaften, wenn diese Leistungen, falls die Körperschaften sie anteilig selbst ausführten, insgesamt nach Buchstabe a ermäßigt besteuert würden;
9.
die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze sowie die Verabreichung von Heilbädern. Das Gleiche gilt für die Bereitstellung von Kureinrichtungen, soweit als Entgelt eine Kurtaxe zu entrichten ist;
10.
die Beförderungen von Personen
a)
im Schienenbahnverkehr,
b)
im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen sowie die Beförderungen im Fährverkehr
aa)
innerhalb einer Gemeinde oder
bb)
wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt;
11.
die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Satz 1 gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind;
12.
die Einfuhr der in Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände;
13.
die Lieferungen und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Nummer 53 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände, wenn die Lieferungen
a)
vom Urheber der Gegenstände oder dessen Rechtsnachfolger bewirkt werden oder
b)
von einem Unternehmer bewirkt werden, der kein Wiederverkäufer (§ 25a Absatz 1 Nummer 1 Satz 2) ist, und die Gegenstände
aa)
vom Unternehmer in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt wurden,
bb)
von ihrem Urheber oder dessen Rechtsnachfolger an den Unternehmer geliefert wurden oder
cc)
den Unternehmer zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt haben;
14.
die Überlassung der in Nummer 49 Buchstabe a bis e und Nummer 50 der Anlage 2 bezeichneten Erzeugnisse in elektronischer Form, unabhängig davon, ob das Erzeugnis auch auf einem physischen Träger angeboten wird, mit Ausnahme der Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen aus Videoinhalten oder hörbarer Musik bestehen. Ebenfalls ausgenommen sind Erzeugnisse, für die Beschränkungen als jugendgefährdende Trägermedien oder Hinweispflichten nach § 15 Absatz 1 bis 3 und 6 des Jugendschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bestehen, sowie Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen Werbezwecken, einschließlich Reisewerbung, dienen. Begünstigt ist auch die Bereitstellung eines Zugangs zu Datenbanken, die eine Vielzahl von elektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile von diesen enthalten;
15.
die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2024 erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken.
-----
*)
§ 12 Abs. 2 Nr. 10: Gilt gem. § 28 Abs. 4 idF d. Art. 8 Nr. 9 G v. 20.12.2007 I 3150 bis zum 31. Dezember 2011 in folgender Fassung:
"10.
a)
die Beförderungen von Personen mit Schiffen,
b)
die Beförderungen von Personen im Schienenbahnverkehr, im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und die Beförderungen im Fährverkehr
aa)
innerhalb einer Gemeinde oder
bb)
wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt."

(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze:

1.
die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird;
2.
den innergemeinschaftlichen Erwerb der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;
3.
die Einfuhr der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;
4.
die Installation von Photovoltaikanlagen sowie der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Lieferung der installierten Komponenten die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt.

(1) Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugute kommt, fest abgeschlossen ist, zum Beispiel Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens, oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nicht allein deswegen vor, weil eine Körperschaft ihre Mittel einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zuführt.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen:

1.
die Förderung von Wissenschaft und Forschung;
2.
die Förderung der Religion;
3.
die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67, und von Tierseuchen;
4.
die Förderung der Jugend- und Altenhilfe;
5.
die Förderung von Kunst und Kultur;
6.
die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;
7.
die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;
8.
die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes;
9.
die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten;
10.
die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste, Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden;
11.
die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr;
12.
die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung;
13.
die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;
14.
die Förderung des Tierschutzes;
15.
die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit;
16.
die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz;
17.
die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene;
18.
die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern;
19.
die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie;
20.
die Förderung der Kriminalprävention;
21.
die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport);
22.
die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung;
23.
die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Freifunks, des Modellflugs und des Hundesports;
24.
die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind;
25.
die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke;
26.
die Förderung der Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen und die Förderung der Unterhaltung von Gedenkstätten für nichtbestattungspflichtige Kinder und Föten.
Sofern der von der Körperschaft verfolgte Zweck nicht unter Satz 1 fällt, aber die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend selbstlos gefördert wird, kann dieser Zweck für gemeinnützig erklärt werden. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben jeweils eine Finanzbehörde im Sinne des Finanzverwaltungsgesetzes zu bestimmen, die für Entscheidungen nach Satz 2 zuständig ist.

(1) Eine Förderung oder Unterstützung geschieht selbstlos, wenn dadurch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke - zum Beispiel gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke - verfolgt werden und wenn die folgenden Voraussetzungen gegeben sind:

1.
Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder oder Gesellschafter (Mitglieder im Sinne dieser Vorschriften) dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Die Körperschaft darf ihre Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden.
2.
Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.
3.
Die Körperschaft darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
4.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (Grundsatz der Vermögensbindung). Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn das Vermögen einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke übertragen werden soll.
5.
Die Körperschaft muss ihre Mittel vorbehaltlich des § 62 grundsätzlich zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Verwendung in diesem Sinne ist auch die Verwendung der Mittel für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen, die satzungsmäßigen Zwecken dienen. Eine zeitnahe Mittelverwendung ist gegeben, wenn die Mittel spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Satz 1 gilt nicht für Körperschaften mit jährlichen Einnahmen von nicht mehr als 45 000 Euro.

(2) Bei der Ermittlung des gemeinen Werts (Absatz 1 Nr. 2 und 4) kommt es auf die Verhältnisse zu dem Zeitpunkt an, in dem die Sacheinlagen geleistet worden sind.

(3) Die Vorschriften, die die Mitglieder der Körperschaft betreffen (Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4), gelten bei Stiftungen für die Stifter und ihre Erben, bei Betrieben gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts für die Körperschaft sinngemäß, jedoch mit der Maßgabe, dass bei Wirtschaftsgütern, die nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes aus einem Betriebsvermögen zum Buchwert entnommen worden sind, an die Stelle des gemeinen Werts der Buchwert der Entnahme tritt.

(1)1Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und dieses Gesetzes.2Bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 4 sind die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht erforderlich.3Bei den inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten beträgt das Einkommen aus dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen 16 Prozent der Entgelte (§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) aus Werbesendungen.4Bei Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 mit Sitz im Ausland, deren Ort der Geschäftsleitung im Inland belegen ist und die nach inländischem Gesellschaftsrecht mangels Rechtsfähigkeit nicht als juristische Person zu behandeln sind, sind Leistungen und Leistungsversprechen zwischen der Körperschaft und Personen, die aus dieser Körperschaft Einkünfte im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 9 des Einkommensteuergesetzes erzielen, für Zwecke der Durchführung der Besteuerung mit Ertragsteuern wie Leistungen und Leistungsversprechen zwischen einer rechtsfähigen Körperschaft und deren Anteilseignern zu behandeln.

(2) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sind alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln.

(3)1Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne Bedeutung, ob das Einkommen verteilt wird.2Auch verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Ausschüttungen jeder Art auf Genussrechte, mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös der Kapitalgesellschaft verbunden ist, mindern das Einkommen nicht.3Verdeckte Einlagen erhöhen das Einkommen nicht.4Das Einkommen erhöht sich, soweit eine verdeckte Einlage das Einkommen des Gesellschafters gemindert hat.5Satz 4 gilt auch für eine verdeckte Einlage, die auf einer verdeckten Gewinnausschüttung einer dem Gesellschafter nahe stehenden Person beruht und bei der Besteuerung des Gesellschafters nicht berücksichtigt wurde, es sei denn, die verdeckte Gewinnausschüttung hat bei der leistenden Körperschaft das Einkommen nicht gemindert.6In den Fällen des Satzes 5 erhöht die verdeckte Einlage nicht die Anschaffungskosten der Beteiligung.

(4) (weggefallen)

(5) Bei Personenvereinigungen bleiben für die Ermittlung des Einkommens Beiträge, die auf Grund der Satzung von den Mitgliedern lediglich in ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhoben werden, außer Ansatz.

(6) Besteht das Einkommen nur aus Einkünften, von denen lediglich ein Steuerabzug vorzunehmen ist, so ist ein Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten nicht zulässig.

(7)1Die Rechtsfolgen einer verdeckten Gewinnausschüttung im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 sind

1.
bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 4 nicht bereits deshalb zu ziehen, weil sie ein Dauerverlustgeschäft ausüben;
2.
bei Kapitalgesellschaften nicht bereits deshalb zu ziehen, weil sie ein Dauerverlustgeschäft ausüben.2Satz 1 gilt nur bei Kapitalgesellschaften, bei denen die Mehrheit der Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar auf juristische Personen des öffentlichen Rechts entfällt und nachweislich ausschließlich diese Gesellschafter die Verluste aus Dauerverlustgeschäften tragen.
2Ein Dauerverlustgeschäft liegt vor, soweit aus verkehrs-, umwelt-, sozial-, kultur-, bildungs- oder gesundheitspolitischen Gründen eine wirtschaftliche Betätigung ohne kostendeckendes Entgelt unterhalten wird oder in den Fällen von Satz 1 Nr. 2 das Geschäft Ausfluss einer Tätigkeit ist, die bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu einem Hoheitsbetrieb gehört.

(8)1Werden Betriebe gewerblicher Art zusammengefasst, ist § 10d des Einkommensteuergesetzes auf den Betrieb gewerblicher Art anzuwenden, der sich durch die Zusammenfassung ergibt.2Nicht ausgeglichene negative Einkünfte der einzelnen Betriebe gewerblicher Art aus der Zeit vor der Zusammenfassung können nicht beim zusammengefassten Betrieb gewerblicher Art abgezogen werden.3Ein Rücktrag von Verlusten des zusammengefassten Betriebs gewerblicher Art auf die einzelnen Betriebe gewerblicher Art vor Zusammenfassung ist unzulässig.4Ein bei einem Betrieb gewerblicher Art vor der Zusammenfassung festgestellter Verlustvortrag kann nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, den dieser Betrieb gewerblicher Art nach Beendigung der Zusammenfassung erzielt.5Die Einschränkungen der Sätze 2 bis 4 gelten nicht, wenn gleichartige Betriebe gewerblicher Art zusammengefasst oder getrennt werden.6Kommt es bei einem Betrieb gewerblicher Art, der sich durch eine Zusammenfassung ergeben hat, innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach der Zusammenfassung zur Anwendung des § 3a des Einkommensteuergesetzes, ist § 3a Absatz 3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes entsprechend auf die in Satz 4 genannten Verlustvorträge anzuwenden.

(9)1Wenn für Kapitalgesellschaften Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 zur Anwendung kommt, sind die einzelnen Tätigkeiten der Gesellschaft nach folgender Maßgabe Sparten zuzuordnen:

1.
Tätigkeiten, die als Dauerverlustgeschäfte Ausfluss einer Tätigkeit sind, die bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu einem Hoheitsbetrieb gehören, sind jeweils gesonderten Sparten zuzuordnen;
2.
Tätigkeiten, die nach § 4 Abs. 6 Satz 1 zusammenfassbar sind oder aus den übrigen, nicht in Nummer 1 bezeichneten Dauerverlustgeschäften stammen, sind jeweils gesonderten Sparten zuzuordnen, wobei zusammenfassbare Tätigkeiten jeweils eine einheitliche Sparte bilden;
3.
alle übrigen Tätigkeiten sind einer einheitlichen Sparte zuzuordnen.
2Für jede sich hiernach ergebende Sparte ist der Gesamtbetrag der Einkünfte getrennt zu ermitteln.3Die Aufnahme einer weiteren, nicht gleichartigen Tätigkeit führt zu einer neuen, gesonderten Sparte; Entsprechendes gilt für die Aufgabe einer solchen Tätigkeit.4Ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte einer Sparte darf nicht mit einem positiven Gesamtbetrag der Einkünfte einer anderen Sparte ausgeglichen oder nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes abgezogen werden.5Er mindert jedoch nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes die positiven Gesamtbeträge der Einkünfte, die sich in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Veranlagungszeiträumen für dieselbe Sparte ergeben.6Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 ab einem Zeitpunkt innerhalb eines Veranlagungszeitraums nicht mehr vor, sind die Sätze 1 bis 5 ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anzuwenden; hiernach nicht ausgeglichene oder abgezogene negative Beträge sowie verbleibende Verlustvorträge aus den Sparten, in denen Dauerverlusttätigkeiten ausgeübt werden, entfallen.7Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 erst ab einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb eines Veranlagungszeitraums vor, sind die Sätze 1 bis 5 ab diesem Zeitpunkt anzuwenden; ein bis zum Eintritt der Voraussetzungen entstandener Verlust kann nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes abgezogen werden; ein danach verbleibender Verlust ist der Sparte zuzuordnen, in denen keine Dauerverlustgeschäfte ausgeübt werden.8Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende negative Gesamtbetrag der Einkünfte einer Sparte ist gesondert festzustellen; § 10d Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.9Die §§ 3a und 3c Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden; § 3a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes ist für die Kapitalgesellschaft anzuwenden.

(10)1Bei Einkünften aus Kapitalvermögen ist § 2 Absatz 5b des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden.2§ 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 3 Satz 1 und Satz 3 bis 6 des Einkommensteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden; in diesen Fällen ist § 20 Abs. 6 und 9 des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden.

(1) Eine Förderung oder Unterstützung geschieht selbstlos, wenn dadurch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke - zum Beispiel gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke - verfolgt werden und wenn die folgenden Voraussetzungen gegeben sind:

1.
Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder oder Gesellschafter (Mitglieder im Sinne dieser Vorschriften) dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Die Körperschaft darf ihre Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden.
2.
Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.
3.
Die Körperschaft darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
4.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (Grundsatz der Vermögensbindung). Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn das Vermögen einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke übertragen werden soll.
5.
Die Körperschaft muss ihre Mittel vorbehaltlich des § 62 grundsätzlich zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Verwendung in diesem Sinne ist auch die Verwendung der Mittel für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen, die satzungsmäßigen Zwecken dienen. Eine zeitnahe Mittelverwendung ist gegeben, wenn die Mittel spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Satz 1 gilt nicht für Körperschaften mit jährlichen Einnahmen von nicht mehr als 45 000 Euro.

(2) Bei der Ermittlung des gemeinen Werts (Absatz 1 Nr. 2 und 4) kommt es auf die Verhältnisse zu dem Zeitpunkt an, in dem die Sacheinlagen geleistet worden sind.

(3) Die Vorschriften, die die Mitglieder der Körperschaft betreffen (Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4), gelten bei Stiftungen für die Stifter und ihre Erben, bei Betrieben gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts für die Körperschaft sinngemäß, jedoch mit der Maßgabe, dass bei Wirtschaftsgütern, die nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes aus einem Betriebsvermögen zum Buchwert entnommen worden sind, an die Stelle des gemeinen Werts der Buchwert der Entnahme tritt.

(1)1Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und dieses Gesetzes.2Bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 4 sind die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht erforderlich.3Bei den inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten beträgt das Einkommen aus dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen 16 Prozent der Entgelte (§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) aus Werbesendungen.4Bei Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 mit Sitz im Ausland, deren Ort der Geschäftsleitung im Inland belegen ist und die nach inländischem Gesellschaftsrecht mangels Rechtsfähigkeit nicht als juristische Person zu behandeln sind, sind Leistungen und Leistungsversprechen zwischen der Körperschaft und Personen, die aus dieser Körperschaft Einkünfte im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 9 des Einkommensteuergesetzes erzielen, für Zwecke der Durchführung der Besteuerung mit Ertragsteuern wie Leistungen und Leistungsversprechen zwischen einer rechtsfähigen Körperschaft und deren Anteilseignern zu behandeln.

(2) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sind alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln.

(3)1Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne Bedeutung, ob das Einkommen verteilt wird.2Auch verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Ausschüttungen jeder Art auf Genussrechte, mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös der Kapitalgesellschaft verbunden ist, mindern das Einkommen nicht.3Verdeckte Einlagen erhöhen das Einkommen nicht.4Das Einkommen erhöht sich, soweit eine verdeckte Einlage das Einkommen des Gesellschafters gemindert hat.5Satz 4 gilt auch für eine verdeckte Einlage, die auf einer verdeckten Gewinnausschüttung einer dem Gesellschafter nahe stehenden Person beruht und bei der Besteuerung des Gesellschafters nicht berücksichtigt wurde, es sei denn, die verdeckte Gewinnausschüttung hat bei der leistenden Körperschaft das Einkommen nicht gemindert.6In den Fällen des Satzes 5 erhöht die verdeckte Einlage nicht die Anschaffungskosten der Beteiligung.

(4) (weggefallen)

(5) Bei Personenvereinigungen bleiben für die Ermittlung des Einkommens Beiträge, die auf Grund der Satzung von den Mitgliedern lediglich in ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhoben werden, außer Ansatz.

(6) Besteht das Einkommen nur aus Einkünften, von denen lediglich ein Steuerabzug vorzunehmen ist, so ist ein Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten nicht zulässig.

(7)1Die Rechtsfolgen einer verdeckten Gewinnausschüttung im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 sind

1.
bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 4 nicht bereits deshalb zu ziehen, weil sie ein Dauerverlustgeschäft ausüben;
2.
bei Kapitalgesellschaften nicht bereits deshalb zu ziehen, weil sie ein Dauerverlustgeschäft ausüben.2Satz 1 gilt nur bei Kapitalgesellschaften, bei denen die Mehrheit der Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar auf juristische Personen des öffentlichen Rechts entfällt und nachweislich ausschließlich diese Gesellschafter die Verluste aus Dauerverlustgeschäften tragen.
2Ein Dauerverlustgeschäft liegt vor, soweit aus verkehrs-, umwelt-, sozial-, kultur-, bildungs- oder gesundheitspolitischen Gründen eine wirtschaftliche Betätigung ohne kostendeckendes Entgelt unterhalten wird oder in den Fällen von Satz 1 Nr. 2 das Geschäft Ausfluss einer Tätigkeit ist, die bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu einem Hoheitsbetrieb gehört.

(8)1Werden Betriebe gewerblicher Art zusammengefasst, ist § 10d des Einkommensteuergesetzes auf den Betrieb gewerblicher Art anzuwenden, der sich durch die Zusammenfassung ergibt.2Nicht ausgeglichene negative Einkünfte der einzelnen Betriebe gewerblicher Art aus der Zeit vor der Zusammenfassung können nicht beim zusammengefassten Betrieb gewerblicher Art abgezogen werden.3Ein Rücktrag von Verlusten des zusammengefassten Betriebs gewerblicher Art auf die einzelnen Betriebe gewerblicher Art vor Zusammenfassung ist unzulässig.4Ein bei einem Betrieb gewerblicher Art vor der Zusammenfassung festgestellter Verlustvortrag kann nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, den dieser Betrieb gewerblicher Art nach Beendigung der Zusammenfassung erzielt.5Die Einschränkungen der Sätze 2 bis 4 gelten nicht, wenn gleichartige Betriebe gewerblicher Art zusammengefasst oder getrennt werden.6Kommt es bei einem Betrieb gewerblicher Art, der sich durch eine Zusammenfassung ergeben hat, innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach der Zusammenfassung zur Anwendung des § 3a des Einkommensteuergesetzes, ist § 3a Absatz 3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes entsprechend auf die in Satz 4 genannten Verlustvorträge anzuwenden.

(9)1Wenn für Kapitalgesellschaften Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 zur Anwendung kommt, sind die einzelnen Tätigkeiten der Gesellschaft nach folgender Maßgabe Sparten zuzuordnen:

1.
Tätigkeiten, die als Dauerverlustgeschäfte Ausfluss einer Tätigkeit sind, die bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu einem Hoheitsbetrieb gehören, sind jeweils gesonderten Sparten zuzuordnen;
2.
Tätigkeiten, die nach § 4 Abs. 6 Satz 1 zusammenfassbar sind oder aus den übrigen, nicht in Nummer 1 bezeichneten Dauerverlustgeschäften stammen, sind jeweils gesonderten Sparten zuzuordnen, wobei zusammenfassbare Tätigkeiten jeweils eine einheitliche Sparte bilden;
3.
alle übrigen Tätigkeiten sind einer einheitlichen Sparte zuzuordnen.
2Für jede sich hiernach ergebende Sparte ist der Gesamtbetrag der Einkünfte getrennt zu ermitteln.3Die Aufnahme einer weiteren, nicht gleichartigen Tätigkeit führt zu einer neuen, gesonderten Sparte; Entsprechendes gilt für die Aufgabe einer solchen Tätigkeit.4Ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte einer Sparte darf nicht mit einem positiven Gesamtbetrag der Einkünfte einer anderen Sparte ausgeglichen oder nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes abgezogen werden.5Er mindert jedoch nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes die positiven Gesamtbeträge der Einkünfte, die sich in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Veranlagungszeiträumen für dieselbe Sparte ergeben.6Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 ab einem Zeitpunkt innerhalb eines Veranlagungszeitraums nicht mehr vor, sind die Sätze 1 bis 5 ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anzuwenden; hiernach nicht ausgeglichene oder abgezogene negative Beträge sowie verbleibende Verlustvorträge aus den Sparten, in denen Dauerverlusttätigkeiten ausgeübt werden, entfallen.7Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 erst ab einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb eines Veranlagungszeitraums vor, sind die Sätze 1 bis 5 ab diesem Zeitpunkt anzuwenden; ein bis zum Eintritt der Voraussetzungen entstandener Verlust kann nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes abgezogen werden; ein danach verbleibender Verlust ist der Sparte zuzuordnen, in denen keine Dauerverlustgeschäfte ausgeübt werden.8Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende negative Gesamtbetrag der Einkünfte einer Sparte ist gesondert festzustellen; § 10d Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.9Die §§ 3a und 3c Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden; § 3a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes ist für die Kapitalgesellschaft anzuwenden.

(10)1Bei Einkünften aus Kapitalvermögen ist § 2 Absatz 5b des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden.2§ 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 3 Satz 1 und Satz 3 bis 6 des Einkommensteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden; in diesen Fällen ist § 20 Abs. 6 und 9 des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.