Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 06. Nov. 2013 - 2 K 559/14

ECLI: ECLI:DE:FGST:2013:1106.2K559.14.0A
published on 06/11/2013 00:00
Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 06. Nov. 2013 - 2 K 559/14
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob der Beklagte berechtigt war, einen Feststellungsbescheid zu erlassen und falls ja, ob er von den in der Feststellungserklärung erklärten Angaben abweichen durfte.

2

Der Kläger erwarb von Herrn C. D. (Bauträger) eine durch den Bauträger noch zu modernisierende Eigentumswohnung in der ... Straße in M., indem er dem Bauträger ein am 31. August 2004 notariell beurkundetes Kaufangebot unterbreiteten (Ur.Nr. .../2004 des Notars K., M.), welches der Bauträger am 2. Dezember 2004 annahm (Ur.Nr. .../2004 des Notars K., M.). In dem Kaufangebot heißt es in § 1 Ziffer 2 Buchstabe a 1. Satz: „Mit der Sanierung und Modernisierung wurde noch nicht begonnen“.

3

Am 12. Juli 2004 zeigte der Bauträger gegenüber dem zuständigen Bauamt den 26. Juli 2004 als Beginn der Bauarbeiten und nach Abschluss der Arbeiten am 15. Januar 2005 den 31. Dezember 2004 als Tag der Fertigstellung des Bauvorhabens an.

4

Im Sommer 2005 wurde das Finanzamt M.  –FA-) von den Wohnsitzfinanzämtern einiger Erwerber um die Durchführung einer gesonderten und einheitlichen Feststellung nach der Verordnung zu § 180 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) gebeten. Daraufhin legte das FA  dar, dass zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung und zur Erleichterung des Besteuerungsverfahrens die Grundlagen für die Investitionszulage, der erhöhten Absetzungen und der Abschreibungen nach § 7 Abs. 4, 5 Einkommensteuergesetz gesondert und einheitlich festgestellt werden sollen und forderte den Bauträger auf, eine Feststellungserklärung für die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung und für die Festsetzung der Investitionszulage nach der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO für das Kalenderjahr 2004 einzureichen. In der im September 2005 im FA eingegangenen Feststellungserklärung erklärte der Bauträger für die Kläger folgende Beträge:

5

Anschaffungskosten gesamt:

71.793 €

Anschaffungskosten Grund und Boden:

4.485 €

Anschaffungskosten Altbausubstanz:

4.968 €

Anschaffungskosten Modernisierung:

62.340 €

6

Aufgrund der Anfang 2006 erlassenen Prüfungsanordnung führte das FA  beim Bauträger eine Betriebsprüfung durch. Der Prüfer folgte der Feststellungserklärung des Bauträgers bezüglich der Kaufpreisanteile Grund und Boden und Altbausubstanz. Ausgehend von den Rechnungen, die die von dem Bauträger beauftragten Unternehmen erstellten, ermittelte der Prüfer, dass 6 % der Modernisierungskosten auf die Fertigstellung der Außenanlagen entfielen. Ferner ging der Prüfer aufgrund der Rechnungen davon aus, dass mit der Modernisierung der Eigentumswohnungen bereits vor der Beurkundung der Annahmeerklärung begonnen worden war. Seiner Auffassung nach waren die verbleibenden 94 % der erklärten Modernisierungskosten deshalb für den Kläger entsprechend dem Baufortschritt im Zeitpunkt der Beurkundung der Annahme des Kaufangebots in begünstigte und in nicht begünstigte Modernisierungsaufwendungen aufzuteilen und, soweit sie nicht begünstigt waren, der Altsubstanz zuzuschlagen. Dabei berücksichtigte er zu Gunsten des Klägers den Fertigstellungsgrad, der am Ende des vorangegangenen Monats erreicht worden war, den der Prüfer anhand der Rechnungslegung der Bauunternehmen gegenüber dem Bauträger ermittelte. Dabei kam er zu folgenden Werten:

7

31.08.2004

30.09.2004

31.10.2004

30.11.2004

31.12.2004

87.100

+217.750

+217.750

+174.200

+174.200

        

=304.850

=522.600

=696.800

=871.000

10 %

35 %

60 %

80 %

100 %

8

Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 31 der Einspruchsakte Bezug genommen.

9

Für den Kläger ergaben sich danach folgende Werte:

10

Anschaffungskosten Grund und Boden:

4.485,00 €

Anschaffungskosten Altbausubstanz:

51.847,68 €

begünstigte Modernisierung:

11.719,92 €

Modernisierung Außenanlagen:

3.740,40 €

Anschaffungskosten gesamt:

71.793,00 €

11

Nach Abschluss der Prüfung erließ das FA  entsprechend den Feststellungen des Prüfers am 6. September 2006 einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensteuer und für die Festsetzung der Investitionszulage 2004. Diesen Bescheid gab das FA  gegenüber dem Kläger und den übrigen Erwerbern der Eigentumswohnungen ... im Wege der Einzelbekanntgabe bekannt und beschränkte die Bekanntgabe der Feststellungen auf die den jeweiligen Erwerber betreffende Eigentumswohnung.

12

Der Kläger, vertreten durch seine damalige Bevollmächtigte, führte zur Begründung seines Einspruchs aus, der angefochtene Bescheid sei formal und materiell rechtswidrig. Der Bescheid sei nicht ausreichend begründet. Darüber hinaus würde er einer Überprüfung in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht stand halten. Soweit das FA  für den Zeitpunkt der Förderfähigkeit nach dem Investitionszulagengesetz auf die Beurkundung der Annahmeerklärung abgestellt habe, sei dies nicht vertretbar. Er, der Kläger, hätte sich zum Erwerb der Wohnung verpflichtet. Wegen der bereits getätigten Aufwendungen hätte er schon aus wirtschaftlichen Gründen kein Interesse mehr gehabt, sich vom Vertrag zu lösen. Da das Wohnsitzfinanzamt die Investitionszulage bereits antragsgemäß festgesetzt habe, hätte er, der Kläger, auf dessen Bestand vertrauen dürfen. Dem Wohnsitzfinanzamt seien die tatsächlichen Verhältnisse bekannt gewesen, insbesondere habe dem Wohnsitzfinanzamt der Kaufvertrag vorgelegen.

13

Das FA  wies den Einspruch mit Einspruchsbescheid vom 9. Juli 2008 zurück. Zur Begründung führte es aus, die im Gesamtkaufpreis enthaltenen Kosten für die Modernisierung seien aufzuteilen auf die nach dem Investitionszulagengesetz begünstigte Modernisierung und auf die Altsubstanz. Begünstigt nach dem Investitionszulagengesetz seien nur Herstellungsarbeiten, soweit sie nach Abschluss des obligatorischen Vertrages oder eines gleichstehenden Rechtsaktes durchgeführt worden seien. Der rechtswirksame Abschluss des Kaufvertrages sei erst mit der Beurkundung der Annahmeerklärung zu Stande gekommen.

14

Zur Begründung der hiergegen erhobenen Klage wiederholt der Kläger seinen Vortrag aus dem Einspruchsverfahren und trägt ergänzend vor, im Zeitpunkt der Abgabe des Kaufangebots sei mit der Modernisierung noch nicht begonnen worden. Dies ergebe sich bereits aus § 1 Ziffer 2 Buchstabe a 1. Satz des Kaufangebots, wonach mit der Modernisierung noch nicht begonnen worden sei. Im Übrigen habe der Erwerber des Nachbargebäudes zur gleichen Zeit mit der Modernisierung begonnen. Bei diesem habe das Finanzamt die Investitionszulage nicht gekürzt. Damit habe das Finanzamt zwei vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich beurteilt. Dies sei rechtswidrig. Im Übrigen fühle er sich getäuscht und übervorteilt. Zunächst sei die Investitionszulage großzügig gewährt worden, um sie dann später zurückzufordern.

15

Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 6. September 2006 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und für die Festsetzung der Investitionszulage 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9. Juli 2008 aufzuheben.

16

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

17

Zur Begründung verweist der Beklagte auf die Einspruchsentscheidung. Soweit der Kläger auf das Nachbargebäude verweist, habe der dortige Erwerber die Modernisierung des gesamten Gebäudes selbst in Auftrag gegeben. Dies unterscheide sich vom vorliegenden Fall. Hier hätte nicht der Kläger als Eigentümer die Modernisierung in Auftrag gegeben, sondern der Bauträger. Aus diesem Grunde könne der Kläger auch nur die Kosten geltend machen, die nach der Beurkundung der Annahmeerklärung des Bauträgers für die Modernisierung des Gebäudes angefallen seien.

18

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.

19

Nach den Geschäftsverteilungsplänen des Gerichts der Jahre 2008 und folgende ist der 1. Senat zuständig für alle Streitigkeiten in Investitionszulagesachen. Zudem war der 1. Senat bis zum 31. Dezember 2008 für alle Klage zuständig, in denen das Finanzamt M. I Beklagter war.

20

Seit dem 1. Januar 2009 ist die Zuständigkeit für Klagen gegen das Finanzamt M. I auf den 2. Senat übergangen. Der Beklagte ist am 1. April 2009 aus der Fusion der Finanzämter M. I und M. II hervorgegangen. Nach der Fusion blieb der 2. Senat für das Finanzamt M. zuständig.

21

In den ergänzenden Regelungen der Geschäftsverteilungspläne heißt es:
„Die Abgabe einer Streitsache an einen anderen Senat ist nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Eingang beim Finanzgericht zulässig.“

Entscheidungsgründe

22

Der Senat ist für den Rechtsstreit zuständig.

23

Nach den Geschäftsverteilungsplänen des Gerichts fällt die Zuständigkeit für das vorliegende Verfahren sowohl in die Zuständigkeit des 1. als auch des 2. Senats. Der 1. Senat ist zuständig für Streitigkeiten betreffend Investitionszulage, während der 2. Senat seit dem 1. Januar 2009 zuständig ist für Streitigkeiten betreffend die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensbesteuerung, soweit sich die Klage gegen das Finanzamt M. I richtet. In Verkennung der besonderen Zuständigkeit des 1. Senats für die Investitionszulage wurde das Verfahren wegen der allgemeinen Zuständigkeit des 2. Senats für die gegen das Finanzamt M. I gerichteten Klagen am 1. Januar 2009 an den 2. Senat abgegeben. Der 2. Senat ist für die Entscheidung über den Rechtsstreit zuständig, da die im Geschäftsverteilungsplan vorgesehene Frist für eine Abgabe (2 Jahre seit Eingang der Klage beim Finanzgericht) selbst dann abgelaufen ist, wenn man auf den Eingang beim 2. Senat abstellt.

24

Die Klage ist unbegründet.

25

Das FA M. I war befugt, die Grundlagen für die Einkommensbesteuerung und für die Festsetzung der Investitionszulage nach der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO gesondert und einheitlich festzustellen, denn nach § 1 Satz 1 der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO können Besteuerungsgrundlagen gesondert und einheitlich festgestellt werden, wenn Wirtschaftsgüter mehreren Personen getrennt zuzurechnen sind, die bei dem Erwerb dieser Wirtschaftsgüter gleichartige Rechtsbeziehungen zu Dritten hergestellt oder unterhalten haben (Gesamtobjekt) und dies zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung und zur Erleichterung des Besteuerungsverfahrens geboten ist. Dies gilt entsprechend auch bei Mietwohngebäuden, wenn die Feststellung für die Festsetzung der Investitionszulage von Bedeutung ist (§ 1 Satz 2 Buchstabe c der Verordnung). Das war vorliegend der Fall, denn der Kläger unterhielt wie die übrigen Erwerber der Eigentumswohnungen …. gleichartige Rechtsbeziehungen zum Bauträger C. D., der sich gegenüber den Erwerbern verpflichtet hatte, die Wohnungen für die Erwerber zu modernisieren.

26

Entgegen der Auffassung des Klägers konnte er nicht auf den Bestand des bereits ergangenen Investitionszulagenbescheides vertrauen. Gem. § 155 Abs. 2 AO darf ein Steuerbescheid bzw. wie hier vorliegend ein Investitionszulagenbescheid auch vor Erlass des Grundlagenbescheides ergehen. Da es sich bei dem Feststellungsbescheid um einen Grundlagenbescheid handelt, ist ein bereits ergangener Investitionszulagenbescheid gem. § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO an den später ergangenen Feststellungsbescheid anzupassen (sog. Bindungswirkung, vgl. § 171 Abs. 10 AO).

27

Der Vortrag des Klägers bezüglich des Erwerbs des Nachbargrundstücks liegt neben der Sache. Abgesehen davon, dass die Vorgänge nicht vergleichbar sind, sofern der Vortrag des Beklagten zutreffen sollte, kann der Kläger nicht mit Erfolg geltend machen, dass der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen rechtswidrig feststellen soll. Dies widerspricht § 85 AO, wonach die Finanzbehörden die Steuern nach Maßgabe der Gesetze festzusetzen haben. Sollte allerdings die steuerliche Behandlung des Erwerbs des Nachbargrundstücks rechtswidrig sein, wäre der Beklagte unter Beachtung der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten verpflichtet, dort eine eventuelle Rechtswidrigkeit zu beseitigen.

28

Die Feststellung, dass die Kosten der Modernisierung nur zum Teil nach dem Investitionszulagengesetz 1999 (InvZulG 1999) begünstigt sind, ist rechtmäßig.

29

Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 InvZulG 1999 ist die Anschaffung von Gebäuden begünstigt, die vor dem 1. Januar 1991 fertig gestellt worden sind, soweit nachträgliche Herstellungsarbeiten nach dem rechtswirksamen Abschluss des obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind. Ist das Gebäude vor dem 1. Januar 1949 fertig gestellt worden, kommt gem. § 3a Abs. 1 Nr. 2 InvZulG 1999 eine erhöhte Investitionszulage in Betracht, soweit nachträgliche Herstellungsarbeiten nach dem rechtswirksamen Abschluss des obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind.

30

Ohne Rechtsfehler hat das FA M. I zunächst den von dem Kläger erklärten Betrag für den nach dem InvZulG 1999 begünstigten Modernisierungsaufwand um die Aufwendungen für die Außenanlagen gekürzt, denn insofern liegen schon keine Anschaffungskosten für ein Gebäude vor.

31

Sodann hat das FA M. I richtigerweise die nach Abzug der Aufwendungen für die Außenanlagen übrigen Kosten der Modernisierung in einen begünstigten und einen nicht begünstigten Anteil aufgeteilt, wobei es wegen des Zeitpunkts der Aufteilung zutreffend auf die Beurkundung der Annahmeerklärung abgestellt hat.

32

Der Vortrag des Klägers, im Zeitpunkt des Erwerbs sei mit der Modernisierung noch nicht begonnen worden, steht im Widerspruch zu den Feststellungen der Betriebsprüfung. Danach sind bereits im August erste Rechnungen für erbrachte Teilleistungen von 8 verschiedenen Gewerken sowie für sonstige Nebenkosten gelegt worden. Dies steht im Einklang mit der Anzeige des Bauträgers gegenüber dem Bauamt, wonach mit der Modernisierung am 26. Juli 2004 begonnen werden sollte. Hinzu kommt, dass die Aufwendungen für die Einrüstung des Gebäudes einen Teil der auf jede einzelne Wohnung entfallenden Modernisierungskosten darstellen. Insoweit belegen auch im Erörterungstermin vorgelegte Fotos aus dem August 2004, dass mit den Modernisierungsmaßnahmen bereits begonnen wurde, denn auf den Bildern war das Gebäude eingerüstet. Schließlich kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg auf die Erklärung im Kaufangebot berufen, wonach mit der Modernisierung noch nicht begonnen worden sein soll. Diese Erklärung ist Teil des Kaufangebots und als solche keine Erklärung des Bauträgers. Dessen Willenserklärung wurde erst in der Annahmeerklärung beurkundet, in der sich eine solche Äußerung nicht findet.

33

Nach dem InvZulG sind Anschaffungskosten nur begünstigt, soweit nachträgliche Herstellungsarbeiten nach dem rechtswirksamen Abschluss des obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind. Das Kaufangebot des Klägers stellt keinen Abschluss eines obligatorischen Vertrages über den Erwerb der Eigentumswohnung dar. Der Begriff des obligatorischen Erwerbsvertrags umfasst insbesondere den Kauf oder Tausch eines bebauten Grundstücks; maßgebender Zeitpunkt für den Erwerb ist die formgerechte schuldrechtliche Erwerbsverpflichtung, von der sich kein Beteiligter mehr einseitig lösen kann. Parallel hierzu sind gleichstehende Rechtsakte insbesondere der Erbfall, das Vermächtnis nach Annahme, der Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren oder der Erwerb von Anteilen an einer Personengesellschaft (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH- vom 19. Februar 2013, IX R 32/12, BStBl II 2013, 482 und BFH-Beschluss vom 29. August 2013, IX B 17/13, BFH/NV 2013, 1942). Ein notarielles Kaufangebot begründet weder eine beidseitige Verpflichtung noch definiert es einen konkreten Erwerbszeitpunkt. Danach wurde die beiderseitige Bindung - des Klägers und des Bauträgers - erst durch die Beurkundung der Annahmeerklärung des Bauträgers im Dezember 2004 herbeigeführt.

34

Danach ergeben sich für den Kläger die - vom FA M. I festgestellten - folgenden Anschaffungskosten:

35

Grund und Boden

4.485,00 €

Außenanlagen 6% von 62.340 €

3.740,40 €

BMG Investitionszulage
94% von 62.340 € = 58.599,60 €, davon 20 %

 11.719,92 €

Auf Altsubstanz entfallende Modernisierung
94% von 62.340 € = 58.599,60 €, davon 80 %

 46.879,68 €

Altsubstanz

4.968,00 €

zusammen

71.793,00 €

36

Soweit der Kläger geltend macht, er fühle sich getäuscht und übervorteilt, ist dies für den Senat durchaus nachvollziehbar. Allerdings muss sich der Kläger fragen lassen, weshalb er den Vertrag über den Erwerb der Wohnung nicht bei gleichzeitiger Anwesenheit der Kaufvertragsparteien hat beurkunden lassen. In diesem Falle hätte der Kläger zumindest die Nachteile begrenzen können, die durch die im Dezember 2004 erfolgte Beurkundung der Annahmeerklärung entstanden sind, wobei die verzögerte Beurkundung der Annahmeerklärung offenkundig nicht im Verantwortungsbereich des Beklagten zu verorten ist.

37

Eine Beiladung der übrigen Erwerber gem. § 60 Finanzgerichtsordnung (FGO), denen gegenüber das FA M. I ebenfalls Feststellungsbescheide erlassen hatte, kam nicht in Betracht. Zwar hat das FA M. I die Besteuerungsgrundlagen gesondert und einheitlich festgestellt, was grundsätzlich zu einer Beiladung der übrigen Feststellungsbeteiligten führt. Das FA M. I hat aber gem. § 6 Abs. 4 der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO jedem Beteiligten nur die ihn betreffenden Besteuerungsgrundlagen bekanntgegeben, weil es eine Einzelbekanntgabe für erforderlich gehalten hat. Diese Vorgehensweise war nach Auffassung des Senats geboten, weil es keine gemeinschaftlichen Besteuerungsgrundlagen der Erwerber der Eigentumswohnungen gibt. Auch das Steuergeheimnis gebietet eine Einzelbekanntgabe, denn im Rahmen des Feststellungsbescheides werden die Anschaffungskosten des Erwerbers dargestellt. Diese Feststellungen unterliegen – soweit sie die übrigen Erwerber betreffen - dem Steuergeheimnis (vgl. insoweit auch BFH-Beschluss vom 29. August 2013, IX B 17/13, BFH/NV 2013, 1942). Die fehlende Betroffenheit der übrigen Erwerber ergibt sich auch aus dem Umstand, dass der Kläger den Feststellungsbescheid in der Fassung der ihm gegenüber bekanntgegebenen Einspruchsentscheidung angefochten hat. Von der Feststellung der Anschaffungskosten des Klägers werden aber die übrigen Erwerber nicht berührt (in diesem Sinne auch Hessisches FG, Urteil vom 1. November 2011, 11 K 439/11, EFG 2012, 1129).

38

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.


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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

(1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,1.soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird,2.soweit ein Ereignis eintritt, das steu

Annotations

(1) Gesondert festgestellt werden insbesondere:

1.
die Einheitswerte und die Grundsteuerwerte nach Maßgabe des Bewertungsgesetzes,
2.
a)
die einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte und mit ihnen im Zusammenhang stehende andere Besteuerungsgrundlagen, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind,
b)
in anderen als den in Buchstabe a genannten Fällen die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder einer freiberuflichen Tätigkeit, wenn nach den Verhältnissen zum Schluss des Gewinnermittlungszeitraums das für die gesonderte Feststellung zuständige Finanzamt nicht auch für die Steuern vom Einkommen zuständig ist,
3.
der Wert der vermögensteuerpflichtigen Wirtschaftsgüter (§§ 114 bis 117 a des Bewertungsgesetzes) und der Wert der Schulden und sonstigen Abzüge (§ 118 des Bewertungsgesetzes), wenn die Wirtschaftsgüter, Schulden und sonstigen Abzüge mehreren Personen zuzurechnen sind und die Feststellungen für die Besteuerung von Bedeutung sind.
Wenn sich in den Fällen von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b die für die örtliche Zuständigkeit maßgeblichen Verhältnisse nach Schluss des Gewinnermittlungszeitraums geändert haben, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit auch für Feststellungszeiträume, die vor der Änderung der maßgeblichen Verhältnisse liegen, nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 in Verbindung mit § 26.

(1a) Einzelne, im Rahmen einer Außenprüfung für den Prüfungszeitraum ermittelte und abgrenzbare Besteuerungsgrundlagen können gesondert festgestellt werden (Teilabschlussbescheid), solange noch kein Prüfungsbericht nach § 202 Absatz 1 ergangen ist. Auf Antrag des Steuerpflichtigen soll ein Teilabschlussbescheid ergehen, wenn daran ein erhebliches Interesse besteht und dies vom Steuerpflichtigen glaubhaft gemacht wird.

(2) Zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung bei gleichen Sachverhalten und zur Erleichterung des Besteuerungsverfahrens kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen Besteuerungsgrundlagen gesondert und für mehrere Personen einheitlich festgestellt werden. Dabei können insbesondere geregelt werden

1.
der Gegenstand und der Umfang der gesonderten Feststellung,
2.
die Voraussetzungen für das Feststellungsverfahren,
3.
die örtliche Zuständigkeit der Finanzbehörden,
4.
die Bestimmung der am Feststellungsverfahren beteiligten Personen (Verfahrensbeteiligte) und der Umfang ihrer steuerlichen Pflichten und Rechte einschließlich der Vertretung Beteiligter durch andere Beteiligte,
5.
die Bekanntgabe von Verwaltungsakten an die Verfahrensbeteiligten und Empfangsbevollmächtigte,
6.
die Zulässigkeit, der Umfang und die Durchführung von Außenprüfungen zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen.
Durch Rechtsverordnung kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Besteuerungsgrundlagen, die sich erst später auswirken, zur Sicherung der späteren zutreffenden Besteuerung gesondert und für mehrere Personen einheitlich festgestellt werden; Satz 2 gilt entsprechend. Die Rechtsverordnungen bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betreffen.

(3) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt nicht, wenn

1.
nur eine der an den Einkünften beteiligten Personen mit ihren Einkünften im Geltungsbereich dieses Gesetzes einkommensteuerpflichtig oder körperschaftsteuerpflichtig ist oder
2.
es sich um einen Fall von geringer Bedeutung handelt, insbesondere weil die Höhe des festgestellten Betrags und die Aufteilung feststehen; dies gilt sinngemäß auch für die Fälle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3.
Das nach § 18 Absatz 1 Nummer 4 zuständige Finanzamt kann durch Bescheid feststellen, dass eine gesonderte Feststellung nicht durchzuführen ist. Der Bescheid gilt als Steuerbescheid.

(4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt ferner nicht für Arbeitsgemeinschaften, deren alleiniger Zweck in der Erfüllung eines einzigen Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages besteht.

(5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sowie die Absätze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden, soweit

1.
die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage ausgenommenen Einkünfte bei der Festsetzung der Steuern der beteiligten Personen von Bedeutung sind oder
2.
Steuerabzugsbeträge und Körperschaftsteuer auf die festgesetzte Steuer anzurechnen sind.

(1) Die Steuern werden, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, von der Finanzbehörde durch Steuerbescheid festgesetzt. Steuerbescheid ist der nach § 122 Abs. 1 bekannt gegebene Verwaltungsakt. Dies gilt auch für die volle oder teilweise Freistellung von einer Steuer und für die Ablehnung eines Antrags auf Steuerfestsetzung.

(2) Ein Steuerbescheid kann erteilt werden, auch wenn ein Grundlagenbescheid noch nicht erlassen wurde.

(3) Schulden mehrere Steuerpflichtige eine Steuer als Gesamtschuldner, so können gegen sie zusammengefasste Steuerbescheide ergehen. Mit zusammengefassten Steuerbescheiden können Verwaltungsakte über steuerliche Nebenleistungen oder sonstige Ansprüche, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist, gegen einen oder mehrere der Steuerpflichtigen verbunden werden. Das gilt auch dann, wenn festgesetzte Steuern, steuerliche Nebenleistungen oder sonstige Ansprüche nach dem zwischen den Steuerpflichtigen bestehenden Rechtsverhältnis nicht von allen Beteiligten zu tragen sind.

(4) Die Finanzbehörden können Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen auf der Grundlage der ihnen vorliegenden Informationen und der Angaben des Steuerpflichtigen ausschließlich automationsgestützt vornehmen, berichtigen, zurücknehmen, widerrufen, aufheben oder ändern, soweit kein Anlass dazu besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten. Das gilt auch

1.
für den Erlass, die Berichtigung, die Rücknahme, den Widerruf, die Aufhebung und die Änderung von mit den Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen verbundenen Verwaltungsakten sowie,
2.
wenn die Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen mit Nebenbestimmungen nach § 120 versehen oder verbunden werden, soweit dies durch eine Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums der Finanzen oder der obersten Landesfinanzbehörden allgemein angeordnet ist.
Ein Anlass zur Bearbeitung durch Amtsträger liegt insbesondere vor, soweit der Steuerpflichtige in einem dafür vorgesehenen Abschnitt oder Datenfeld der Steuererklärung Angaben im Sinne des § 150 Absatz 7 gemacht hat. Bei vollständig automationsgestütztem Erlass eines Verwaltungsakts gilt die Willensbildung über seinen Erlass und über seine Bekanntgabe im Zeitpunkt des Abschlusses der maschinellen Verarbeitung als abgeschlossen.

(5) Die für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften sind auf die Festsetzung einer Steuervergütung sinngemäß anzuwenden.

(1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird,
2.
soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Ereignis eintritt.

(2) Als rückwirkendes Ereignis gilt auch der Wegfall einer Voraussetzung für eine Steuervergünstigung, wenn gesetzlich bestimmt ist, dass diese Voraussetzung für eine bestimmte Zeit gegeben sein muss, oder wenn durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist, dass sie die Grundlage für die Gewährung der Steuervergünstigung bildet. Die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung gilt nicht als rückwirkendes Ereignis.

(1) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufs nicht erfolgen kann.

(2) Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen, so endet die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe dieses Steuerbescheids. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 173a.

(3) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens ein Antrag auf Steuerfestsetzung oder auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 gestellt, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist.

(3a) Wird ein Steuerbescheid mit einem Einspruch oder einer Klage angefochten, so läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist; dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist hinsichtlich des gesamten Steueranspruchs gehemmt; dies gilt nicht, soweit der Rechtsbehelf unzulässig ist. In den Fällen des § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 101 der Finanzgerichtsordnung ist über den Rechtsbehelf erst dann unanfechtbar entschieden, wenn ein auf Grund der genannten Vorschriften erlassener Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist.

(4) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen oder wird deren Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, so läuft die Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt oder im Fall der Hinausschiebung der Außenprüfung erstrecken sollte, nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind oder nach Bekanntgabe der Mitteilung nach § 202 Absatz 1 Satz 3 drei Monate verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn eine Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die Finanzbehörde zu vertreten hat. Die Ablaufhemmung nach Satz 1 endet spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde; eine weitergehende Ablaufhemmung nach anderen Vorschriften bleibt unberührt. Wird auf Antrag des Steuerpflichtigen der Beginn der Außenprüfung verschoben oder die Außenprüfung unterbrochen, so verlängert sich die Frist nach Satz 3 erster Halbsatz für die in Satz 1 genannten Steuern um die Dauer des Hinausschiebens oder der Unterbrechung. Nimmt die Finanzbehörde für die in Satz 1 genannten Steuern vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz zwischenstaatliche Amtshilfe in Anspruch, verlängert sich diese Frist um die Dauer der zwischenstaatlichen Amtshilfe, mindestens aber um ein Jahr. Satz 5 gilt nur, sofern der Steuerpflichtige auf die Inanspruchnahme der zwischenstaatlichen Amtshilfe vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz hingewiesen wurde. Wird dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung eines Strafverfahrens für eine der in Satz 1 genannten Steuern bekanntgegeben und wird infolgedessen mit einer Außenprüfung nicht begonnen oder eine bereits begonnene Außenprüfung unterbrochen, ist Satz 3 nicht anzuwenden; die Absätze 5 und 6 bleiben unberührt. § 200a Absatz 4 und 5 bleibt unberührt.

(5) Beginnen die Behörden des Zollfahndungsdienstes oder die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerpflichtigen mit Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor die auf Grund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind; Absatz 4 Satz 2 gilt sinngemäß. Das Gleiche gilt, wenn dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung des Steuerstrafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit bekannt gegeben worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(6) Ist bei Steuerpflichtigen eine Außenprüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht durchführbar, wird der Ablauf der Festsetzungsfrist auch durch sonstige Ermittlungshandlungen im Sinne des § 92 gehemmt, bis die auf Grund dieser Ermittlungen erlassenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Die Ablaufhemmung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist auf den Beginn der Ermittlungen nach Satz 1 hingewiesen worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(7) In den Fällen des § 169 Abs. 2 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die Verfolgung der Steuerstraftat oder der Steuerordnungswidrigkeit verjährt ist.

(8) Ist die Festsetzung einer Steuer nach § 165 ausgesetzt oder die Steuer vorläufig festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erhalten hat. In den Fällen des § 165 Abs. 1 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erlangt hat.

(9) Erstattet der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine Anzeige nach den §§ 153, 371 und 378 Abs. 3, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eingang der Anzeige.

(10) Soweit für die Festsetzung einer Steuer ein Feststellungsbescheid, ein Steuermessbescheid oder ein anderer Verwaltungsakt bindend ist (Grundlagenbescheid), endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids. Ist für den Erlass des Grundlagenbescheids eine Stelle zuständig, die keine Finanzbehörde im Sinne des § 6 Absatz 2 ist, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem die für den Folgebescheid zuständige Finanzbehörde Kenntnis von der Entscheidung über den Erlass des Grundlagenbescheids erlangt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für einen Grundlagenbescheid, auf den § 181 nicht anzuwenden ist, nur, sofern dieser Grundlagenbescheid vor Ablauf der für den Folgebescheid geltenden Festsetzungsfrist bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist. Ist der Ablauf der Festsetzungsfrist hinsichtlich des Teils der Steuer, für den der Grundlagenbescheid nicht bindend ist, nach Absatz 4 gehemmt, endet die Festsetzungsfrist für den Teil der Steuer, für den der Grundlagenbescheid bindend ist, nicht vor Ablauf der nach Absatz 4 gehemmten Frist.

(10a) Soweit Daten eines Steuerpflichtigen im Sinne des § 93c innerhalb von sieben Kalenderjahren nach dem Besteuerungszeitraum oder dem Besteuerungszeitpunkt den Finanzbehörden zugegangen sind, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Zugang dieser Daten.

(11) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig wird oder der Mangel der Vertretung aufhört. Dies gilt auch, soweit für eine Person ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet ist, der Betreuer jedoch verstorben oder auf andere Weise weggefallen oder aus rechtlichen Gründen an der Vertretung des Betreuten verhindert ist.

(12) Richtet sich die Steuer gegen einen Nachlass, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an die Steuer gegen einen Vertreter festgesetzt werden kann.

(13) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine noch nicht festgesetzte Steuer im Insolvenzverfahren angemeldet, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Beendigung des Insolvenzverfahrens ab.

(14) Die Festsetzungsfrist für einen Steueranspruch endet nicht, soweit ein damit zusammenhängender Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 noch nicht verjährt ist (§ 228).

(15) Soweit ein Dritter Steuern für Rechnung des Steuerschuldners einzubehalten und abzuführen oder für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat, endet die Festsetzungsfrist gegenüber dem Steuerschuldner nicht vor Ablauf der gegenüber dem Steuerentrichtungspflichtigen geltenden Festsetzungsfrist.

Die Finanzbehörden haben die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. Insbesondere haben sie sicherzustellen, dass Steuern nicht verkürzt, zu Unrecht erhoben oder Steuererstattungen und Steuervergütungen nicht zu Unrecht gewährt oder versagt werden.

(1) Begünstigte Investitionen sind:

1.
nachträgliche Herstellungsarbeiten an Gebäuden, die vor dem 1. Januar 1991 fertig gestellt worden sind,
2.
die Anschaffung von Gebäuden, die vor dem 1. Januar 1991 fertig gestellt worden sind, soweit nachträgliche Herstellungsarbeiten nach dem rechtswirksamen Abschluss des obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind, und
3.
Erhaltungsarbeiten an Gebäuden, die vor dem 1. Januar 1991 fertig gestellt worden sind,
soweit die Gebäude mindestens fünf Jahre nach Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten oder der Erhaltungsarbeiten der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen,
4.
die Anschaffung neuer Gebäude bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung und die Herstellung neuer Gebäude,
a)
soweit die Gebäude mindestens fünf Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen und
b)
wenn der Anspruchsberechtigte durch eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nachweist, dass das Gebäude im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nach dem Baugesetzbuch, einem förmlich festgelegten Erhaltungssatzungsgebiet nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetzbuchs oder in einem Gebiet liegt, das durch Bebauungsplan als Kerngebiet im Sinne des § 7 der Baunutzungsverordnung festgesetzt ist oder das auf Grund der Bebauung der näheren Umgebung diesem Gebiet entspricht.
Satz 1 Nr. 1 und 2 kann nur angewendet werden, wenn der Anspruchsberechtigte und im Veräußerungsfall der Erwerber für die Herstellungsarbeiten keine erhöhten Absetzungen in Anspruch nimmt. Im Fall der Anschaffung kann Satz 1 nur angewendet werden, wenn kein anderer Anspruchsberechtigter für das Gebäude Investitionszulage in Anspruch nimmt. Im Fall nachträglicher Herstellungsarbeiten im Sinne von Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie im Fall der Herstellung im Sinne von Satz 1 Nr. 4 kann Satz 1 nur angewendet werden, soweit im Veräußerungsfall der Erwerber für das Gebäude keine Sonderabschreibungen in Anspruch nimmt.

(2) Die Investitionen sind begünstigt, wenn sie der Anspruchsberechtigte nach dem 31. Dezember 1998 und

1.
bei Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 vor dem 1. Januar 2005,
2.
bei Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 vor dem 1. Januar 2002
abschließt. Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 sind in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem die nachträglichen Herstellungsarbeiten oder die Erhaltungsarbeiten beendet worden sind. Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 sind in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem die Gebäude angeschafft oder hergestellt worden sind.

(3) Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage ist die den Betrag von 2.556 Euro übersteigende Summe der Anschaffungs- und Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen der im Kalenderjahr abgeschlossenen begünstigten Investitionen, soweit sie die vor dem 1. Januar 1999 geleisteten Anzahlungen auf Anschaffungskosten, Anzahlungen auf Erhaltungsaufwendungen und entstandenen Teilherstellungskosten übersteigen. Zur Bemessungsgrundlage gehören jedoch nicht

1.
bei Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 und 3 die nachträglichen Herstellungskosten und die Erhaltungsaufwendungen, soweit sie insgesamt in den Jahren 1999 bis 2004 614 Euro je Quadratmeter Wohnfläche übersteigen. Bei Investitionen im Sinne des Absatzes 1, die der Anspruchsberechtigte nach dem 31. Dezember 2001 begonnen hat oder bei denen er das Objekt im Fall der Anschaffung auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2001 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat, gehören die nachträglichen Herstellungskosten und die Erhaltungsaufwendungen nur zur Bemessungsgrundlage, soweit sie insgesamt in den Jahren 2002 bis 2004 50 Euro je Quadratmeter Wohnfläche überschreiten. In den zuletzt genannten Fällen ist der Betrag von 2.556 Euro nicht zu berücksichtigen. Betreffen nachträgliche Herstellungsarbeiten oder Erhaltungsarbeiten mehrere Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sind die nachträglichen Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen nach dem Verhältnis der Nutzflächen auf die Gebäudeteile aufzuteilen, soweit eine unmittelbare Zuordnung nicht möglich ist. Bei Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gelten die Sätze 1 bis 4 mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der nachträglichen Herstellungskosten die Anschaffungskosten treten, die auf nachträgliche Herstellungsarbeiten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 entfallen;
2.
bei Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, soweit sie 2.045 Euro je Quadratmeter Wohnfläche des Gebäudes übersteigen.
§ 2 Abs. 5 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. In die Bemessungsgrundlage können die im Kalenderjahr geleisteten Anzahlungen auf Erhaltungsaufwendungen einbezogen werden. Als Beginn der nachträglichen Herstellungsarbeiten oder Erhaltungsarbeiten gilt bei Baumaßnahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Bauvorhaben, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden.

(4) Die Investitionszulage beträgt

1.
15 vom Hundert für den Teil der Bemessungsgrundlage, der auf Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 entfällt, und
2.
10 vom Hundert für den Teil der Bemessungsgrundlage, der auf Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 entfällt.

(1) Begünstigte Investitionen sind:

1.
nachträgliche Herstellungsarbeiten an Gebäuden, die vor dem 1. Januar 1949 fertig gestellt worden sind,
2.
die Anschaffung von Gebäuden, die vor dem 1. Januar 1949 fertig gestellt worden sind, soweit nachträgliche Herstellungsarbeiten nach dem rechtswirksamen Abschluss des obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind, und
3.
Erhaltungsarbeiten an Gebäuden, die vor dem 1. Januar 1949 fertig gestellt worden sind,
wenn der Anspruchsberechtigte durch eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nachweist, dass das Gebäude im Zeitpunkt der Anschaffung oder Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten und Erhaltungsarbeiten in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nach dem Baugesetzbuch, einem förmlich festgelegten Erhaltungssatzungsgebiet nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetzbuchs oder in einem Gebiet liegt, das durch Bebauungsplan als Kerngebiet im Sinne des § 7 der Baunutzungsverordnung festgesetzt ist oder das auf Grund der Bebauung der näheren Umgebung diesem Gebiet entspricht. Satz 1 gilt entsprechend für Gebäude, die nach dem 31. Dezember 1948 und vor dem 1. Januar 1960 fertig gestellt worden sind, wenn der Anspruchsberechtigte durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen Denkmalbehörde nachweist, dass das Gebäude oder ein Gebäudeteil nach den landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist. Die Sätze 1 und 2 können nur angewendet werden, soweit die Gebäude mindestens fünf Jahre nach Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten oder der Erhaltungsarbeiten der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen. Die Sätze 1 und 2 können nur angewendet werden, wenn für die nachträglichen Herstellungsarbeiten oder die Erhaltungsarbeiten keine Investitionszulage nach § 3 in Anspruch genommen wird. § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Investitionen im Sinne des Absatzes 1 sind begünstigt, wenn der Anspruchsberechtigte im Fall nachträglicher Herstellungsarbeiten oder Erhaltungsarbeiten nach dem 31. Dezember 2001 mit den Arbeiten begonnen hat oder im Fall der Anschaffung das Objekt auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2001 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat. Als Beginn der nachträglichen Herstellungsarbeiten oder Erhaltungsarbeiten gilt bei Baumaßnahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Bauvorhaben, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden.

(3) Die Investitionen sind begünstigt, wenn sie der Anspruchsberechtigte vor dem 1. Januar 2005 abschließt. § 3 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage ist die Summe der Anschaffungs- und Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen der im Kalenderjahr abgeschlossenen begünstigten Investitionen. Bei Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 und 3 gehören die nachträglichen Herstellungskosten und die Erhaltungsaufwendungen nur zur Bemessungsgrundlage, soweit sie insgesamt in den Jahren 2002 bis 2004 50 Euro je Quadratmeter Wohnfläche überschreiten und 1.200 Euro je Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen. Betreffen nachträgliche Herstellungsarbeiten oder Erhaltungsarbeiten mehrere Gebäudeteile, die selbstständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sind die nachträglichen Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen nach dem Verhältnis der Nutzflächen auf die Gebäudeteile aufzuteilen, soweit eine unmittelbare Zuordnung nicht möglich ist. Bei Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gelten die Sätze 2 und 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der nachträglichen Herstellungskosten die Anschaffungskosten treten, die auf nachträgliche Herstellungsarbeiten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 entfallen. § 2 Abs. 5 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. In die Bemessungsgrundlage können die im Kalenderjahr geleisteten Anzahlungen auf Erhaltungsaufwendungen einbezogen werden.

(5) Die Investitionszulage beträgt 22 vom Hundert der Bemessungsgrundlage.

(1) Das Finanzgericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere beiladen, deren rechtliche Interessen nach den Steuergesetzen durch die Entscheidung berührt werden, insbesondere solche, die nach den Steuergesetzen neben dem Steuerpflichtigen haften. Vor der Beiladung ist der Steuerpflichtige zu hören, wenn er am Verfahren beteiligt ist.

(2) Wird eine Abgabe für einen anderen Abgabenberechtigten verwaltet, so kann dieser nicht deshalb beigeladen werden, weil seine Interessen als Abgabenberechtigter durch die Entscheidung berührt werden.

(3) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung). Dies gilt nicht für Mitberechtigte, die nach § 48 nicht klagebefugt sind.

(4) Der Beiladungsbeschluss ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden.

(5) Die als Mitberechtigte Beigeladenen können aufgefordert werden, einen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.

(6) Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge eines als Kläger oder Beklagter Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er nur stellen, wenn eine notwendige Beiladung vorliegt.

(1) Gesondert festgestellt werden insbesondere:

1.
die Einheitswerte und die Grundsteuerwerte nach Maßgabe des Bewertungsgesetzes,
2.
a)
die einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte und mit ihnen im Zusammenhang stehende andere Besteuerungsgrundlagen, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind,
b)
in anderen als den in Buchstabe a genannten Fällen die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder einer freiberuflichen Tätigkeit, wenn nach den Verhältnissen zum Schluss des Gewinnermittlungszeitraums das für die gesonderte Feststellung zuständige Finanzamt nicht auch für die Steuern vom Einkommen zuständig ist,
3.
der Wert der vermögensteuerpflichtigen Wirtschaftsgüter (§§ 114 bis 117 a des Bewertungsgesetzes) und der Wert der Schulden und sonstigen Abzüge (§ 118 des Bewertungsgesetzes), wenn die Wirtschaftsgüter, Schulden und sonstigen Abzüge mehreren Personen zuzurechnen sind und die Feststellungen für die Besteuerung von Bedeutung sind.
Wenn sich in den Fällen von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b die für die örtliche Zuständigkeit maßgeblichen Verhältnisse nach Schluss des Gewinnermittlungszeitraums geändert haben, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit auch für Feststellungszeiträume, die vor der Änderung der maßgeblichen Verhältnisse liegen, nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 in Verbindung mit § 26.

(1a) Einzelne, im Rahmen einer Außenprüfung für den Prüfungszeitraum ermittelte und abgrenzbare Besteuerungsgrundlagen können gesondert festgestellt werden (Teilabschlussbescheid), solange noch kein Prüfungsbericht nach § 202 Absatz 1 ergangen ist. Auf Antrag des Steuerpflichtigen soll ein Teilabschlussbescheid ergehen, wenn daran ein erhebliches Interesse besteht und dies vom Steuerpflichtigen glaubhaft gemacht wird.

(2) Zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung bei gleichen Sachverhalten und zur Erleichterung des Besteuerungsverfahrens kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen Besteuerungsgrundlagen gesondert und für mehrere Personen einheitlich festgestellt werden. Dabei können insbesondere geregelt werden

1.
der Gegenstand und der Umfang der gesonderten Feststellung,
2.
die Voraussetzungen für das Feststellungsverfahren,
3.
die örtliche Zuständigkeit der Finanzbehörden,
4.
die Bestimmung der am Feststellungsverfahren beteiligten Personen (Verfahrensbeteiligte) und der Umfang ihrer steuerlichen Pflichten und Rechte einschließlich der Vertretung Beteiligter durch andere Beteiligte,
5.
die Bekanntgabe von Verwaltungsakten an die Verfahrensbeteiligten und Empfangsbevollmächtigte,
6.
die Zulässigkeit, der Umfang und die Durchführung von Außenprüfungen zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen.
Durch Rechtsverordnung kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Besteuerungsgrundlagen, die sich erst später auswirken, zur Sicherung der späteren zutreffenden Besteuerung gesondert und für mehrere Personen einheitlich festgestellt werden; Satz 2 gilt entsprechend. Die Rechtsverordnungen bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betreffen.

(3) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt nicht, wenn

1.
nur eine der an den Einkünften beteiligten Personen mit ihren Einkünften im Geltungsbereich dieses Gesetzes einkommensteuerpflichtig oder körperschaftsteuerpflichtig ist oder
2.
es sich um einen Fall von geringer Bedeutung handelt, insbesondere weil die Höhe des festgestellten Betrags und die Aufteilung feststehen; dies gilt sinngemäß auch für die Fälle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3.
Das nach § 18 Absatz 1 Nummer 4 zuständige Finanzamt kann durch Bescheid feststellen, dass eine gesonderte Feststellung nicht durchzuführen ist. Der Bescheid gilt als Steuerbescheid.

(4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt ferner nicht für Arbeitsgemeinschaften, deren alleiniger Zweck in der Erfüllung eines einzigen Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages besteht.

(5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sowie die Absätze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden, soweit

1.
die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage ausgenommenen Einkünfte bei der Festsetzung der Steuern der beteiligten Personen von Bedeutung sind oder
2.
Steuerabzugsbeträge und Körperschaftsteuer auf die festgesetzte Steuer anzurechnen sind.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.