Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 10. Juli 2014 - 1 K 536/08
Gericht
Tenor
Der Einkommensteuerbescheid 2001 vom 2. Februar 2007 und die Einspruchsentscheidung vom 18. März 2008 werden dahingehend geändert, dass der Veräußerungsgewinn i.H.v. ... DM gemäß § 34 Abs. 3 Satz 1 EStG ermäßigt besteuert wird.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt die ermäßigte Besteuerung eines Veräußerungsgewinns nach § 34 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) aufgrund einer dauernden Berufsunfähigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne.
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Der am 15. September 1950 geborene Kläger war Kommanditist und Geschäftsführer der A. GmbH & Co. KG. Er erzielte aus der Veräußerung seines Kommanditanteils, in deren Zusammenhang er auch seine Geschäftsführertätigkeit aufgab, im Streitjahr einen Veräußerungsgewinn i.H.v. ... DM. Die Höhe ist unstreitig. Im Rahmen seiner im Jahr 2003 eingegangenen Steuererklärung erklärte er diesen als Veräußerungsgewinn, für den der ermäßigte Steuersatz des § 34 Abs. 3 EStG wegen dauernder Berufsunfähigkeit beantragt werde.
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Daneben besaß der Kläger weitere Beteiligungen an Gesellschaften (mbH) sowie der Grundstückgemeinschaft B./B., die ein Wohn- und Geschäftshaus vermietete. Auf Grund einer Betriebsaufspaltung erzielte er aus dieser Gemeinschaft auch fortan Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
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Der Beklagte führte im Jahr 2006 beim Kläger und dessen Ehefrau eine Betriebsprüfung betreffend Einkommensteuer 2000 bis 2002 durch (Betriebsprüfungsbericht vom 14. August 2006).
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Zum Nachweis der Berufsunfähigkeit legte der Kläger eine Bescheinigung seines Hausarztes (Praktischer Arzt sowie Facharzt für Chirurgie) vom 24. September 2002 vor. Bei diesem Arzt war der Kläger seit 7. August 1997 regelmäßig in Behandlung. Dieser diagnostizierte beim Kläger Chronische Cholezystitis, Cholezystolithiasis, Operation im November 1997, Chronische Pankreatitis, Chronische Bronchitis, Angina Pectoris, Hypercholesterinämie, Funktionelle Herzbeschwerden und HWS-Syndrom. Aufgrund dieser Erkrankungen sei - so das ärztliche Urteil - die physische und psychische Leistungsfähigkeit des Klägers stark eingeschränkt, weshalb dieser aus medizinischer Sicht nicht in der Lage sei, die Funktion eines Geschäftsführers zu übernehmen. Es bestehe eine Berufsunfähigkeit seit November 2000. Dem Kläger sei deshalb im November 2000 empfohlen worden, sich aus dem Geschäftsleben zurückzuziehen.
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Ferner legte der Kläger eine Bescheinigung der Amtsärztin des Landkreises vom 3. Mai 2005 vor, in der diese bestätigt, dass aufgrund des ihr vorliegenden Gutachtens des Hausarztes des Klägers vom 17. März 2001 der Kläger dauerhaft berufsunfähig ist.
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Die Prüferin gelangte zu der Auffassung, der ermäßigte Steuersatz gelte nicht (Tz. 33 des Berichts). Es sei keine Berufsunfähigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne eingetreten. Die Veräußerung eines Kommanditanteils unter gleichzeitiger Aufrechterhaltung des anderen Mitunternehmeranteils im Rahmen einer Betriebsaufspaltung bedeute zwar eine gewisse Einschränkung des Umfangs der gewerblichen Tätigkeit, aber keine derart grundlegende Umgestaltung der bisherigen gewerblichen Betätigung, die die Annahme einer dauernden Berufsunfähigkeit rechtfertigen könne. Es sei die gleiche Berufstätigkeit als Mitunternehmer fortgesetzt worden.
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Dieser Auffassung folgend setzte der Beklagte mit Bescheid vom 6. November 2006 Einkommensteuer i.H.v. ... DM fest und mit Änderungsbescheid vom 2. Februar 2007 i.H.v. ... DM.
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Am 27. November 2006 wurde Einspruch eingelegt.
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Im Einspruchsverfahren hat der Kläger vorgetragen, dass er am 12. September 2002 bei der Amtsärztin zur Überprüfung der dauernden Berufsunfähigkeit vorgesprochen, diese sich aber nicht für zuständig erklärt habe.
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Mit Einspruchsentscheidung vom 18. März 2008 wurde der Einspruch zurückgewiesen. Am 3. April 2008 wurde Klage erhoben.
- 12
Der Kläger meint, der Veräußerungsgewinn sei gemäß § 34 Abs. 3 EStG ermäßigt zu besteuern, da er seine dauerhafte Berufsunfähigkeit nachgewiesen habe. Der Beklagte versuche, mit ständig wechselnden Begründungen aus rein fiskalischem Interesse ohne jede Rechtsgrundlage seinen ablehnenden Rechtsstandpunkt durchzusetzen.
- 13
Der Kläger habe seine berufliche Tätigkeit aufgegeben. Seine Stellung als Kommanditist in zwei weiteren Unternehmungen sei nicht als berufliche Tätigkeit anzusehen.
- 14
Die Geschäftsführung in der am 1. Juli 2000 gegründeten, namensgleichen A. B + Partner und Co. KG, L. (Sitz bis 2006), später A. B. und Co. KG habe die C. ...beteiligungsgesellschaft mbH, vertreten durch P. D., inne gehabt. Das Unternehmen habe Kabelanlagen aus dem Gesellschafterkreis aufgekauft, die diese nicht haben betreiben wollen. Der Kläger selbst habe im Jahr 2000 Kabelanlagen in G. und W. veräußerte, was Voraussetzungen gewesen sei, seine Berufstätigkeit aufzugeben. Das Unternehmen habe keine weiteren Umsätze mehr getätigt und der Geschäftsbetrieb sei eingestellt worden. Dies sei dem Beklagten auch bekannt gewesen. Daraus eine Berufstätigkeit abzuleiten sei daher willkürlich.
- 15
Der Kläger sei weiter Kommanditist an der H-Bau GmbH & Co. KG. Er habe dieser auch Darlehen gegeben. Seit 1. März 2001 habe der Komplementär, die H-Verwaltungsgesellschaft mbH, vertreten durch Herrn H., die Geschäfte geführt. Die Geschäftstätigkeit sei im April 2001 eingestellt und Insolvenzantrag gestellt worden. Die Umstände seien dem Beklagten bekannt. Unverständlich sei, insoweit eine Berufstätigkeit des Klägers anzunehmen.
- 16
Der Kläger sei weiter gemeinsam mit dessen Sohn Geschäftsführer der M-Technik GmbH, welche in den Jahren 2001 bis 2004 Umsätze zwischen ca. ... € und ... € erzielte. Im Vergleich dazu erzielte das vom Kläger veräußerte Unternehmen 2000 einen Umsatz i.H.v. ca. ... €. Der Sohn des Klägers führe die Tagesgeschäfte. Die Tätigkeit des Klägers beschränke sich auf Kontrollfunktionen und die Vertretung des Sohnes im Falle der Abwesenheit. Diese Tätigkeiten erforderten keinen Arbeitsaufwand von mehr als sechs Stunden täglich.
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Der Kläger beantragt,
den Einkommensteuerbescheid 2001 vom 2. Februar 2007 und die Einspruchsentscheidung vom 18. März 2008 dahingehend zu ändern, dass der Veräußerungsgewinn i.H.v. ... DM gemäß § 34 Abs. 3 Satz 1 EStG ermäßigt besteuert wird, und die Kosten des Verfahrens dem Beklagten auferlegt werden. Des Weiteren beantragt er die Hinzuziehung zum Vorverfahren.
- 18
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
- 19
Der Beklagte meint, die Ermäßigung sei nicht zu gewähren, denn diese setze voraus, dass die Betriebsveräußerung auf der Berufsunfähigkeit beruhe. Dies sei nicht der Fall, wenn im Wesentlichen, wenn auch eingeschränkt, die gleiche Berufstätigkeit fortgesetzt werde.
- 20
Der Kläger habe seine berufliche Tätigkeit nicht in dem geforderten Maße aufgegeben und nach Veräußerung seines Mitunternehmeranteils nicht auf eine vergleichbare Berufstätigkeit verzichtet.
- 21
Als Beruf sei in diesem Fall die Stellung als Mitunternehmer an einer KG anzusehen. Der Kläger sei Kommanditist der namensgleichen A. B. + Partner und Co. KG, gewesen und habe daher seinen Beruf weiter ausgeübt. Als Kommanditist der H-Bau GmbH & Co. KG habe er dieser Darlehen gewährt und hierdurch seine unternehmerische Stellung gesichert. Damit habe der Kläger zum Ausdruck gebracht, dass er seine bisherige Berufstätigkeit nicht umgestalten möchte. Er habe diese nach der Veräußerung allenfalls verringert. Die aufgeführten Tätigkeiten des Klägers würden beweisen, dass er über bloße Kontrollfunktionen hinaus initiativ hervorgetreten sei und sich aktiv für die wirtschaftliche Stärkung seiner Gesellschaften eingesetzt und wie bisher unter Einsatz sachlicher Mittel seinen Kommanditanteil gestärkt habe.
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Das Innehaben eines Kommanditanteils sei eine berufliche Tätigkeit, denn andernfalls wäre der Verkauf des Anteils nicht erforderlich gewesen, um sich aus dem Berufsleben zurückzuziehen. Ausreichend wäre dann gewesen, lediglich die Geschäftsführertätigkeit niederzulegen.
- 23
Zu bedenken sei weiter, dass die Möglichkeit zur Ausübung von Gesellschaftsrechten, die wenigstens den Stimm- Kontroll- und Widerspruchsrechten angenähert sind, die einem Kommanditisten nach dem Handelsgesetzbuch zustehen, ausreiche, um Mitunternehmerinitiative entfalten zu können.
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Auch soweit im Gesetz ein Kausalzusammenhang zwischen Berufsunfähigkeit und Veräußerung nicht enthalten sei, ergebe sich aus der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 28. November 2007 X R 12/07, BStBl II 2008, 193) sowie der Historie zur streitgegenständlichen Regelung ein solcher.
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Der Kläger habe entgegen ärztlichem Rat seine Tätigkeit als Geschäftsführer bei der M-Technik GmbH, fortgesetzt. Die Mitteilung der Sitzverlegung habe der Kläger unterzeichnet.
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Auch habe der Kläger in seinen Steuererklärungen der Jahre 2001 und 2002 als Beruf Geschäftsführer angegeben, (auch später) keine Berufsunfähigkeitsrente aufgeführt und erst ab Veranlagungszeitraum (VZ) 2003 als Beruf Rentner eingetragen.
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Zum Nachweis der dauerhaften Berufsunfähigkeit müsse nach den Einkommensteuerrichtlinien ein Bescheid des Rentenversicherungsträgers vorgelegt werden. Als Ausnahme hierzu käme eine amtsärztliche Bescheinigung in Betracht.
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Andere als amtliche Nachweise seien nicht zulässig, wie dies auch vom FG Rheinland-Pfalz in dessen Urteil vom 16. September 2008 (2 K 2140/07, Haufe-Index 2056456) gesehen werde. Nach dieser Rechtsprechung sei eine Parallele zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Regelung des § 33 Abs. 2 EStG zu ziehen. Dort könne die erforderliche Zwangsläufigkeit von Aufwendungen für medizinische Hilfsmittel nur durch Vorlage eines amtsärztlichen Attestes nachgewiesen werden, welches vor Kauf der Hilfsmittel erstellt worden sei. Die streitgegenständliche Regelung unterliege aufgrund des Verweises ins Sozialversicherungsrecht streng formalen Anforderungen, die über die des § 33 Abs. EStG hinaus gingen. Soweit aber bereits im Anwendungsbereich des § 33 EStG streng formale Anforderungen gelten würden, müsse die erst recht im Anwendungsbereich der streitgegenständlichen Regelung gelten.
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Wenn man hier unterstelle, die Bescheinigung der Amtsärztin des Landkreises vom 3. Mai 2005 sei eine amtsärztliche Bescheinigung in diesem Sinne, dann sei sie jedenfalls nicht vor dem Veräußerungszeitpunkt erstellt worden und damit nicht anzuerkennen.
- 30
Und auch nachdem der BFH seine einschränkende Rechtsprechung im Anwendungsbereich des § 33 Abs. 2 EStG aufgegeben hat (Urteil vom 11. November 2010 VI R 17/09, BFH/NV 2001, 503), könne der Kläger mit der amtsärztlichen Bescheinigung keinen Nachweis führen. Denn der Gesetzgeber sei dem durch Änderung des Einkommensteuergesetzes (§ 33 Abs. 3 EStG) und der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (§ 64 EStDV) entgegengetreten.
- 31
Dem Senat haben die vom Beklagten für den Kläger geführten Akten vorgelegen (drei Bände). Auf den Akteninhalt sowie die gewechselten Schriftsätze wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 32
I. Die zulässige Klage ist begründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Auf den Veräußerungsgewinn ist der ermäßigte Steuersatz des § 34 Abs. 3 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung anzuwenden, da dessen Voraussetzungen erfüllt sind.
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1. Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte i.S.d. § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG enthalten, kann gemäß Abs. 3 Satz 1 der Regelung in der im Streitjahr geltenden Fassung auf Antrag abweichend von Abs. 1 der Regelung die auf den Teil dieser außerordentlichen Einkünfte, der den Betrag von insgesamt 10 Millionen Deutsche Mark nicht übersteigt, entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz nach Abs. 3 Satz 2 der Regelung bemessen werden, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wenn er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist.
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2. Der Kläger war seit November 2000 und damit bereits vor dem Streitjahr, in dem er seinen Mitunternehmeranteil schließlich veräußerte, berufsunfähig.
- 35
a) Gemäß § 240 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV ist ein Versicherter berufsunfähig, wenn seine Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist.
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Im Streitfall ist von einer dauernden Berufsunfähigkeit in diesem Sinn auszugehen. Nach der amtsärztlichen Bescheinigung vom 3. Mai 2005 wird die dauernde Berufsunfähigkeit des Klägers bestätigt. Der Senat hat weder nach Aktenlage noch nach sonstigen erkennbaren Umständen Anlass, die festgestellte dauernde Berufsunfähigkeit anzuzweifeln.
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Die amtsärztliche Bescheinigung nimmt Bezug auf ein Gutachten des Hausarztes des Klägers vom 17. März 2001. Das Gutachten lag dem Senat nicht vor. Es gibt aber keinen Grund zu der Annahme, in diesem Gutachten sei vom Hausarzt nicht dieselbe Diagnose gestellt worden, wie in dessen Schreiben vom 24. September 2002. Daher ist als Zeitpunkt des Beginns der dauernden Berufsunfähigkeit November 2000 festzustellen, auch wenn sich dieser Umstand der amtsärztlichen Bescheinigung nicht entnehmen lässt.
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b) Der Nachweis der dauernden Berufsunfähigkeit kann auch mit dem zeitlich der Veräußerung des Mitunternehmeranteils nachfolgenden amtsärztlichen Bestätigung geführt werden.
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aa) Die Regelung selbst enthält keine erhöhten Anforderungen an die Nachweispflicht dahingehend, dass die Bescheinigung bereits vor dem Veräußerungsvorgang erstellt werden muss. Auch in der steuerrechtlichen Literatur zu den Regelungen in §§ 34 Abs. 3 oder 16 Abs. 4 EStG wird dies nirgends gefordert.
- 40
bb) Schließlich lässt sich ein derartiges Erfordernis auch nicht der vom Beklagten zitierten Rspr. des FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 16. September 2008 2 K 2140/07, EFG 2008, 1954) entnehmen. Dieses hatte im Zusammenhang mit der Gewährung eines Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG zu entscheiden, in welcher Form der Nachweis der dauernden Berufsunfähigkeit zu führen ist.
- 41
Das FG hat hierzu ausgeführt, dass - zumindest für die Neufassung der Regelung durch das Jahressteuergesetz 1996 (BGBl I 1995, 1250), welche eine Angleichung an die sozialversicherungsrechtliche Sicht mit sich brachte - in der Literatur kein Streit bestehe, dass wie von der Finanzverwaltung vertreten (R 139 Abs. 14 EStR), der Nachweis sowohl über entsprechende Bescheide der Sozialversicherungsträger als auch über amtsärztliche Bescheinigungen geführt werden kann, weil aufgrund des Verweises auf das Sozialversicherungsrecht in § 16 Abs. 4 die Vorlage nichtamtlicher Unterlagen - etwa die Vorlage einer fachärztlichen Bescheinigung - als alleiniger Nachweis nicht ausreicht (so auch Kobor, in: Herrmann/Heuer/Raupach, § 16, Rz. 709; Gänger, in: Bordewin/Brandt, § 16, Rz. 256; Wacker, in: Schmidt, § 34, Rz. 61, § 16, Rz. 579).
- 42
Das FG hat sich dieser Sichtweise angeschlossen und das Erfordernis, den Nachweis der dauerhaften Berufsunfähigkeit mit einem amtsärztlichen Attest zu führen, weiter mit einer Parallele zur Rspr. des BFH zur Zwangsläufigkeit von Aufwendungen für medizinische Hilfsmittel im engeren und weiteren Sinne (§ 33 Abs. 2 EStG) begründet.
- 43
Danach müsse die Zwangsläufigkeit der Anschaffung medizinischer Hilfsmittel, die sowohl von Kranken zur Linderung ihres Leidens als auch von Gesunden zur Steigerung des Lebenskomforts angeschafft werden, durch Vorlage eines vor dem Kauf erstellten amts- oder vertrauensärztlichen Attests nachgewiesen werden (so BFH-Urteil vom 9. August 1991 III R 54/90, BStBl II 1991, 920). Die ältere Rspr. des BFH zu § 16 Abs. 4 EStG (BFH-Urteil vom 18. August 1981 VIII R 25/79, BStBl II 1982, 293) fordere nur deshalb keinen amtlichen Nachweis, weil dieser durch Gesetz oder durch eine gesetzlich ermächtigte Rechtsverordnung (wie der Einkommensteuerdurchführungsverordnung - EStDV) angeordnet werden muss. Auch eine entsprechende Anwendung von § 65 EStDV in der damals geltenden Fassung (Erfordernis einer amtlichen Bescheinigung) komme nach Ansicht des BFH nicht in Betracht, weil sich die dauernde Berufsunfähigkeit nach anderen Grundsätzen beurteile als eine Erwerbsminderung, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Körperbehinderten-Pauschbeträge sei.
- 44
Der Entscheidung kann allein entnommen werden, dass das FG der Auffassung ist, dass der Nachweis mit einer amtlichen Bescheinigung zu führen ist - was hier der Fall ist. Nirgends wird das Erfordernis aufgestellt, eine solche müsse vor der Veräußerung erstellt worden sein.
- 45
Zudem ist fraglich, ob das FG diese Parallele auch gezogen hätte, nachdem der BFH seine Rspr. zur Zwangsläufigkeit von Aufwendungen für medizinische Hilfsmittel im engeren und weiteren Sinne (§ 33 Abs. 2 EStG) geändert hat (BFH-Urteil vom 11. November 2010 VI R 17/09, BStBl II 2011, 969, BFHE 232, 40; Urteil vom 11. November 2010 VI R 16/09, BStBl II 2011, 966, BFHE 232,34) und nunmehr auch privatärztliche Bescheinigungen anerkennt und zudem vom Erfordernis eines vor Beginn einer medizinischen Behandlung erstellten Gutachtens absieht.
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Der BFH hat - nach Ansicht des Senats völlig zu Recht - seine Rspr. geändert, weil die zuvor geforderten Nachweispflichten sich nicht aus dem Gesetz ergaben und dem in § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO geregelten Grundsatz der freien Beweiswürdigung widersprachen.
- 47
Soweit der Gesetzgeber im Rahmen des § 33 EStG auf diese Rspr.-Änderung reagiert hat und mit dem Steuervereinfachungsgesetz (StVerG) 2011 (BGBl I 2011, 2131) gemäß § 33 Abs. 4 EStG und § 64 Abs. 1 Nr. 2 EStDV in bestimmten dort aufgeführten Einzelfällen wieder ein vor Beginn einer medizinischen Behandlung erstelltes Gutachten fordert, ist die Aufzählung abschließend und das Nachweiserfordernis auch nicht übertragbar (vgl. BFH-Urteil vom 29. März 2012 VI R 21/11, BStBl II 2012, 574, BFHE 237, 93). Der Beklagte kann die im Rahmen des § 33 EStG erfolgte Änderung damit im Streitfall nicht für sich nutzbar machen.
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cc) Zum Erfordernis eines vor Beginn einer medizinischen Behandlung erstellten Gutachtens hat der BFH (BFH-Urteil vom 11. November 2010 VI R 17/09, BStBl II 2011, 969, BFHE 232, 40, m.w.N.) im Übrigen auf seine Rspr. hingewiesen, wonach in Ausnahmefällen ein nachträgliches, wenn auch in der Regel amtsärztliches, Attest zum Nachweis der medizinischen Indikation genügte.
- 49
Der Senat ist der Auffassung, dass selbst für den Fall, dass die Regelung ein vor Beginn der Veräußerung erstelltes Gutachten fordern würde, hier ein Ausnahmefall gegeben ist. Zwischen den Beteiligten ist unstrittig, dass der Kläger die Amtsärztin zur Beurteilung seiner Berufsunfähigkeit aufgesucht hat und von dieser abgewiesen wurde. Dies erfolgte zwar ebenfalls erst nach der Veräußerung. Dieser Umstand ist aber bedeutungslos, da davon auszugehen ist, dass die Amtsärztin ebenso reagiert hätte, wenn der Kläger diese bereits vor der Veräußerung aufgesucht hätte.
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dd) Für die streitgegenständliche Regelung ergibt sich damit weder aus dem Gesetzeswortlaut, noch aus der EStDV erhöhte Nachweiserfordernisse, wie sie der Beklagte hier annimmt. Auch eine entsprechende Anwendung des § 64 Abs. 1 Nr. 2 EStDV scheidet aus, da die Regelungen unterschiedliche Zwecke verfolgen. Damit gelten im Streitfall die Grundsätze der freien Beweiswürdigung.
- 51
c) Der Senat ist der Auffassung, dass der Kläger sich entschlossen hat, seinen Mitunternehmeranteil wegen der Berufsunfähigkeit zu veräußern. Insbesondere hat er nicht etwa seine bisherige Berufstätigkeit fortgesetzt (vgl. BFH-Urteil vom 26. September 1996 IV R 17/96, BFH/NV 1997, 224 für den Fall eines Arztes, der seine Allgemeinpraxis veräußert und 18 Monate später eine Facharztpraxis eröffnet).
- 52
So ist das Halten von Kommanditanteilen keine Berufstätigkeit, was sich an minderjährigen Kommanditisten zeigt. Gleiches gilt hinsichtlich einer Darlehensgewährung oder einer Gesellschafterstellung in einer Kapitalgesellschaft oder einer Personengesellschaft, wenn ein anderer tatsächlich die laufenden Geschäfte führt.
- 53
Soweit der Beklagte hier auf die Stellung des Klägers als weiterer Geschäftsführer neben seinem Sohn in einer GmbH abstellt, ist maßgebend, was konkret der Kläger an Tätigkeiten ausführt, denn allein die Stellung als Geschäftsführer besagt nichts über den Umfang der Tätigkeit.
- 54
Im Streitfall hat der Kläger ausgeführt, er beschränke sich auf geringe Kontrollfunktionen und vertrete den Sohn ggf. bei Abwesenheit. Darüber hinaus war festzustellen, dass der Kläger die Sitzverlegung unterzeichnet hat. Anhand dieser Umstände, die auch zwischen den Beteiligten unstreitig sind, vermag der Senat nicht im Ansatz eine Fortführung einer beruflichen Tätigkeit des Klägers zu erkennen.
- 55
Die weiteren Argumente des Beklagten sind abwegig. Unabhängig davon, welche Berufsangaben der Kläger in seinen Einkommensteuererklärungen gemacht hat, wird man tatsächlich nicht zum Rentner oder zum Geschäftsführer allein weil man sich so bezeichnet. Zudem ist kein Widerspruch zu erkennen, da der Kläger zumindest die formale Stellung eines Geschäftsführers innehatte.
- 56
II. Gründe für eine Revisionszulassung nach § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor, insbesondere existiert keinerlei divergierende Rechtsprechung. Erhöhte Nachweispflichten - wie sie der Beklagte hier sieht - müssen durch Gesetz oder eine gesetzlich ermächtigte Rechtsverordnung angeordnet werden (vgl. BFH-Urteil vom 18. August 1981 VIII R 25/79, BStBl II 1982, 293, BFHE 134, 548), woran es hier offensichtlich mangelt.
- 57
III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 135 Abs. 1, 139 Abs. 3 Satz 3 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 Abs. 3 FGO i.V.m. § 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 2 ZPO.
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(1)1Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist die auf alle im Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach den Sätzen 2 bis 4 zu berechnen.2Die für die außerordentlichen Einkünfte anzusetzende Einkommensteuer beträgt das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte.3Ist das verbleibende zu versteuernde Einkommen negativ und das zu versteuernde Einkommen positiv, so beträgt die Einkommensteuer das Fünffache der auf ein Fünftel des zu versteuernden Einkommens entfallenden Einkommensteuer.4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für außerordentliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1, wenn der Steuerpflichtige auf diese Einkünfte ganz oder teilweise § 6b oder § 6c anwendet.
(2) Als außerordentliche Einkünfte kommen nur in Betracht:
- 1.
Veräußerungsgewinne im Sinne der §§ 14, 14a Absatz 1, der §§ 16 und 18 Absatz 3 mit Ausnahme des steuerpflichtigen Teils der Veräußerungsgewinne, die nach § 3 Nummer 40 Buchstabe b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerbefreit sind; - 2.
Entschädigungen im Sinne des § 24 Nummer 1; - 3.
Nutzungsvergütungen und Zinsen im Sinne des § 24 Nummer 3, soweit sie für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren nachgezahlt werden; - 4.
Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten; mehrjährig ist eine Tätigkeit, soweit sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst.
(3)1Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 enthalten, so kann auf Antrag abweichend von Absatz 1 die auf den Teil dieser außerordentlichen Einkünfte, der den Betrag von insgesamt 5 Millionen Euro nicht übersteigt, entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz bemessen werden, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wenn er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist.2Der ermäßigte Steuersatz beträgt 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre, mindestens jedoch 14 Prozent.3Auf das um die in Satz 1 genannten Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) sind vorbehaltlich des Absatzes 1 die allgemeinen Tarifvorschriften anzuwenden.4Die Ermäßigung nach den Sätzen 1 bis 3 kann der Steuerpflichtige nur einmal im Leben in Anspruch nehmen.5Erzielt der Steuerpflichtige in einem Veranlagungszeitraum mehr als einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn im Sinne des Satzes 1, kann er die Ermäßigung nach den Sätzen 1 bis 3 nur für einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn beantragen.6Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.
(2)1Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.2Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 7 und 9 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können.3Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.4Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
(2a)1Abweichend von Absatz 1 wird für Aufwendungen für durch eine Behinderung veranlasste Fahrten nur eine Pauschale gewährt (behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale).2Die Pauschale erhalten:
- 1.
Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“, - 2.
Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, mit dem Merkzeichen „Bl“, mit dem Merkzeichen „TBl“ oder mit dem Merkzeichen „H“.
(3)1Die zumutbare Belastung beträgt
bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte | bis 15 340 EUR | über 15 340 EUR bis 51 130 EUR | über 51 130 EUR | |
---|---|---|---|---|
1. | bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Einkommensteuer | |||
a) nach § 32a Absatz 1, | 5 | 6 | 7 | |
b) nach § 32a Absatz 5 oder 6 (Splitting-Verfahren) zu berechnen ist; | 4 | 5 | 6 | |
2. | bei Steuerpflichtigen mit | |||
a) einem Kind oder zwei Kindern, | 2 | 3 | 4 | |
b) drei oder mehr Kindern | 1 | 1 | 2 | |
Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte. |
2Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Nachweises von Aufwendungen nach Absatz 1 und der Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 2a zu bestimmen.
(1) Den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall hat der Steuerpflichtige zu erbringen:
- 1.
durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel (§§ 2, 23, 31 bis 33 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch); - 2.
durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (§ 275 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) für - a)
eine Bade- oder Heilkur; bei einer Vorsorgekur ist auch die Gefahr einer durch die Kur abzuwendenden Krankheit, bei einer Klimakur der medizinisch angezeigte Kurort und die voraussichtliche Kurdauer zu bescheinigen, - b)
eine psychotherapeutische Behandlung; die Fortführung einer Behandlung nach Ablauf der Bezuschussung durch die Krankenversicherung steht einem Behandlungsbeginn gleich, - c)
eine medizinisch erforderliche auswärtige Unterbringung eines an Legasthenie oder einer anderen Behinderung leidenden Kindes des Steuerpflichtigen, - d)
die Notwendigkeit der Betreuung des Steuerpflichtigen durch eine Begleitperson, sofern sich diese nicht bereits aus dem Nachweis der Behinderung nach § 65 Absatz 1 Nummer 1 ergibt, - e)
medizinische Hilfsmittel, die als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens im Sinne von § 33 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch anzusehen sind, - f)
wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden, wie z. B. Frisch- und Trockenzellenbehandlungen, Sauerstoff-, Chelat- und Eigenbluttherapie.
- 3.
durch eine Bescheinigung des behandelnden Krankenhausarztes für Besuchsfahrten zu einem für längere Zeit in einem Krankenhaus liegenden Ehegatten oder Kind des Steuerpflichtigen, in dem bestätigt wird, dass der Besuch des Steuerpflichtigen zur Heilung oder Linderung einer Krankheit entscheidend beitragen kann.
(2) Die zuständigen Gesundheitsbehörden haben auf Verlangen des Steuerpflichtigen die für steuerliche Zwecke erforderlichen Gesundheitszeugnisse, Gutachten oder Bescheinigungen auszustellen.
(3) Für den Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen zur behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale sind die Vorschriften des § 65 anzuwenden.
(1)1Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist die auf alle im Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach den Sätzen 2 bis 4 zu berechnen.2Die für die außerordentlichen Einkünfte anzusetzende Einkommensteuer beträgt das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte.3Ist das verbleibende zu versteuernde Einkommen negativ und das zu versteuernde Einkommen positiv, so beträgt die Einkommensteuer das Fünffache der auf ein Fünftel des zu versteuernden Einkommens entfallenden Einkommensteuer.4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für außerordentliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1, wenn der Steuerpflichtige auf diese Einkünfte ganz oder teilweise § 6b oder § 6c anwendet.
(2) Als außerordentliche Einkünfte kommen nur in Betracht:
- 1.
Veräußerungsgewinne im Sinne der §§ 14, 14a Absatz 1, der §§ 16 und 18 Absatz 3 mit Ausnahme des steuerpflichtigen Teils der Veräußerungsgewinne, die nach § 3 Nummer 40 Buchstabe b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerbefreit sind; - 2.
Entschädigungen im Sinne des § 24 Nummer 1; - 3.
Nutzungsvergütungen und Zinsen im Sinne des § 24 Nummer 3, soweit sie für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren nachgezahlt werden; - 4.
Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten; mehrjährig ist eine Tätigkeit, soweit sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst.
(3)1Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 enthalten, so kann auf Antrag abweichend von Absatz 1 die auf den Teil dieser außerordentlichen Einkünfte, der den Betrag von insgesamt 5 Millionen Euro nicht übersteigt, entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz bemessen werden, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wenn er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist.2Der ermäßigte Steuersatz beträgt 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre, mindestens jedoch 14 Prozent.3Auf das um die in Satz 1 genannten Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) sind vorbehaltlich des Absatzes 1 die allgemeinen Tarifvorschriften anzuwenden.4Die Ermäßigung nach den Sätzen 1 bis 3 kann der Steuerpflichtige nur einmal im Leben in Anspruch nehmen.5Erzielt der Steuerpflichtige in einem Veranlagungszeitraum mehr als einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn im Sinne des Satzes 1, kann er die Ermäßigung nach den Sätzen 1 bis 3 nur für einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn beantragen.6Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.
(1)1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören auch Gewinne, die erzielt werden bei der Veräußerung
- 1.
des ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs.2Als Teilbetrieb gilt auch die das gesamte Nennkapital umfassende Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft; im Fall der Auflösung der Kapitalgesellschaft ist § 17 Absatz 4 Satz 3 sinngemäß anzuwenden; - 2.
des gesamten Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2); - 3.
des gesamten Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3).
(2)1Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) oder den Wert des Anteils am Betriebsvermögen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) übersteigt.2Der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils ist für den Zeitpunkt der Veräußerung nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 zu ermitteln.3Soweit auf der Seite des Veräußerers und auf der Seite des Erwerbers dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer sind, gilt der Gewinn insoweit jedoch als laufender Gewinn.
(3)1Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Gewerbebetriebs sowie eines Anteils im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3.2Werden im Zuge der Realteilung einer Mitunternehmerschaft Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile oder einzelne Wirtschaftsgüter in das jeweilige Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns der Mitunternehmerschaft die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; der übernehmende Mitunternehmer ist an diese Werte gebunden; § 4 Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.3Dagegen ist für den jeweiligen Übertragungsvorgang rückwirkend der gemeine Wert anzusetzen, soweit bei einer Realteilung, bei der einzelne Wirtschaftsgüter übertragen worden sind, zum Buchwert übertragener Grund und Boden, übertragene Gebäude oder andere übertragene wesentliche Betriebsgrundlagen innerhalb einer Sperrfrist nach der Übertragung veräußert oder entnommen werden; diese Sperrfrist endet drei Jahre nach Abgabe der Steuererklärung der Mitunternehmerschaft für den Veranlagungszeitraum der Realteilung.4Satz 2 ist bei einer Realteilung, bei der einzelne Wirtschaftsgüter übertragen werden, nicht anzuwenden, soweit die Wirtschaftsgüter unmittelbar oder mittelbar auf eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse übertragen werden; in diesem Fall ist bei der Übertragung der gemeine Wert anzusetzen.5Soweit einzelne dem Betrieb gewidmete Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebs veräußert werden und soweit auf der Seite des Veräußerers und auf der Seite des Erwerbers dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer sind, gilt der Gewinn aus der Aufgabe des Gewerbebetriebs als laufender Gewinn.6Werden die einzelnen dem Betrieb gewidmeten Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebs veräußert, so sind die Veräußerungspreise anzusetzen.7Werden die Wirtschaftsgüter nicht veräußert, so ist der gemeine Wert im Zeitpunkt der Aufgabe anzusetzen.8Bei Aufgabe eines Gewerbebetriebs, an dem mehrere Personen beteiligt waren, ist für jeden einzelnen Beteiligten der gemeine Wert der Wirtschaftsgüter anzusetzen, die er bei der Auseinandersetzung erhalten hat.
(3a) Einer Aufgabe des Gewerbebetriebs steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung sämtlicher Wirtschaftsgüter des Betriebs oder eines Teilbetriebs gleich; § 4 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(3b)1In den Fällen der Betriebsunterbrechung und der Betriebsverpachtung im Ganzen gilt ein Gewerbebetrieb sowie ein Anteil im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 nicht als aufgegeben, bis
- 1.
der Steuerpflichtige die Aufgabe im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 ausdrücklich gegenüber dem Finanzamt erklärt oder - 2.
dem Finanzamt Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen für eine Aufgabe im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 erfüllt sind.
(4)1Hat der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, so wird der Veräußerungsgewinn auf Antrag zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er 45 000 Euro übersteigt.2Der Freibetrag ist dem Steuerpflichtigen nur einmal zu gewähren.3Er ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136 000 Euro übersteigt.
(5) Werden bei einer Realteilung, bei der Teilbetriebe auf einzelne Mitunternehmer übertragen werden, Anteile an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse unmittelbar oder mittelbar von einem nicht von § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes begünstigten Steuerpflichtigen auf einen von § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes begünstigten Mitunternehmer übertragen, ist abweichend von Absatz 3 Satz 2 rückwirkend auf den Zeitpunkt der Realteilung der gemeine Wert anzusetzen, wenn der übernehmende Mitunternehmer die Anteile innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren nach der Realteilung unmittelbar oder mittelbar veräußert oder durch einen Vorgang nach § 22 Absatz 1 Satz 6 Nummer 1 bis 5 des Umwandlungssteuergesetzes weiter überträgt; § 22 Absatz 2 Satz 3 des Umwandlungssteuergesetzes gilt entsprechend.
(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.
(2)1Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.2Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 7 und 9 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können.3Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.4Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
(2a)1Abweichend von Absatz 1 wird für Aufwendungen für durch eine Behinderung veranlasste Fahrten nur eine Pauschale gewährt (behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale).2Die Pauschale erhalten:
- 1.
Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“, - 2.
Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, mit dem Merkzeichen „Bl“, mit dem Merkzeichen „TBl“ oder mit dem Merkzeichen „H“.
(3)1Die zumutbare Belastung beträgt
bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte | bis 15 340 EUR | über 15 340 EUR bis 51 130 EUR | über 51 130 EUR | |
---|---|---|---|---|
1. | bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Einkommensteuer | |||
a) nach § 32a Absatz 1, | 5 | 6 | 7 | |
b) nach § 32a Absatz 5 oder 6 (Splitting-Verfahren) zu berechnen ist; | 4 | 5 | 6 | |
2. | bei Steuerpflichtigen mit | |||
a) einem Kind oder zwei Kindern, | 2 | 3 | 4 | |
b) drei oder mehr Kindern | 1 | 1 | 2 | |
Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte. |
2Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Nachweises von Aufwendungen nach Absatz 1 und der Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 2a zu bestimmen.
(1)1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören auch Gewinne, die erzielt werden bei der Veräußerung
- 1.
des ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs.2Als Teilbetrieb gilt auch die das gesamte Nennkapital umfassende Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft; im Fall der Auflösung der Kapitalgesellschaft ist § 17 Absatz 4 Satz 3 sinngemäß anzuwenden; - 2.
des gesamten Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2); - 3.
des gesamten Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3).
(2)1Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) oder den Wert des Anteils am Betriebsvermögen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) übersteigt.2Der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils ist für den Zeitpunkt der Veräußerung nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 zu ermitteln.3Soweit auf der Seite des Veräußerers und auf der Seite des Erwerbers dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer sind, gilt der Gewinn insoweit jedoch als laufender Gewinn.
(3)1Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Gewerbebetriebs sowie eines Anteils im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3.2Werden im Zuge der Realteilung einer Mitunternehmerschaft Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile oder einzelne Wirtschaftsgüter in das jeweilige Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns der Mitunternehmerschaft die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; der übernehmende Mitunternehmer ist an diese Werte gebunden; § 4 Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.3Dagegen ist für den jeweiligen Übertragungsvorgang rückwirkend der gemeine Wert anzusetzen, soweit bei einer Realteilung, bei der einzelne Wirtschaftsgüter übertragen worden sind, zum Buchwert übertragener Grund und Boden, übertragene Gebäude oder andere übertragene wesentliche Betriebsgrundlagen innerhalb einer Sperrfrist nach der Übertragung veräußert oder entnommen werden; diese Sperrfrist endet drei Jahre nach Abgabe der Steuererklärung der Mitunternehmerschaft für den Veranlagungszeitraum der Realteilung.4Satz 2 ist bei einer Realteilung, bei der einzelne Wirtschaftsgüter übertragen werden, nicht anzuwenden, soweit die Wirtschaftsgüter unmittelbar oder mittelbar auf eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse übertragen werden; in diesem Fall ist bei der Übertragung der gemeine Wert anzusetzen.5Soweit einzelne dem Betrieb gewidmete Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebs veräußert werden und soweit auf der Seite des Veräußerers und auf der Seite des Erwerbers dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer sind, gilt der Gewinn aus der Aufgabe des Gewerbebetriebs als laufender Gewinn.6Werden die einzelnen dem Betrieb gewidmeten Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebs veräußert, so sind die Veräußerungspreise anzusetzen.7Werden die Wirtschaftsgüter nicht veräußert, so ist der gemeine Wert im Zeitpunkt der Aufgabe anzusetzen.8Bei Aufgabe eines Gewerbebetriebs, an dem mehrere Personen beteiligt waren, ist für jeden einzelnen Beteiligten der gemeine Wert der Wirtschaftsgüter anzusetzen, die er bei der Auseinandersetzung erhalten hat.
(3a) Einer Aufgabe des Gewerbebetriebs steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung sämtlicher Wirtschaftsgüter des Betriebs oder eines Teilbetriebs gleich; § 4 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(3b)1In den Fällen der Betriebsunterbrechung und der Betriebsverpachtung im Ganzen gilt ein Gewerbebetrieb sowie ein Anteil im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 nicht als aufgegeben, bis
- 1.
der Steuerpflichtige die Aufgabe im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 ausdrücklich gegenüber dem Finanzamt erklärt oder - 2.
dem Finanzamt Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen für eine Aufgabe im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 erfüllt sind.
(4)1Hat der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, so wird der Veräußerungsgewinn auf Antrag zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er 45 000 Euro übersteigt.2Der Freibetrag ist dem Steuerpflichtigen nur einmal zu gewähren.3Er ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136 000 Euro übersteigt.
(5) Werden bei einer Realteilung, bei der Teilbetriebe auf einzelne Mitunternehmer übertragen werden, Anteile an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse unmittelbar oder mittelbar von einem nicht von § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes begünstigten Steuerpflichtigen auf einen von § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes begünstigten Mitunternehmer übertragen, ist abweichend von Absatz 3 Satz 2 rückwirkend auf den Zeitpunkt der Realteilung der gemeine Wert anzusetzen, wenn der übernehmende Mitunternehmer die Anteile innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren nach der Realteilung unmittelbar oder mittelbar veräußert oder durch einen Vorgang nach § 22 Absatz 1 Satz 6 Nummer 1 bis 5 des Umwandlungssteuergesetzes weiter überträgt; § 22 Absatz 2 Satz 3 des Umwandlungssteuergesetzes gilt entsprechend.
(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.
(2)1Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.2Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 7 und 9 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können.3Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.4Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
(2a)1Abweichend von Absatz 1 wird für Aufwendungen für durch eine Behinderung veranlasste Fahrten nur eine Pauschale gewährt (behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale).2Die Pauschale erhalten:
- 1.
Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“, - 2.
Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, mit dem Merkzeichen „Bl“, mit dem Merkzeichen „TBl“ oder mit dem Merkzeichen „H“.
(3)1Die zumutbare Belastung beträgt
bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte | bis 15 340 EUR | über 15 340 EUR bis 51 130 EUR | über 51 130 EUR | |
---|---|---|---|---|
1. | bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Einkommensteuer | |||
a) nach § 32a Absatz 1, | 5 | 6 | 7 | |
b) nach § 32a Absatz 5 oder 6 (Splitting-Verfahren) zu berechnen ist; | 4 | 5 | 6 | |
2. | bei Steuerpflichtigen mit | |||
a) einem Kind oder zwei Kindern, | 2 | 3 | 4 | |
b) drei oder mehr Kindern | 1 | 1 | 2 | |
Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte. |
2Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Nachweises von Aufwendungen nach Absatz 1 und der Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 2a zu bestimmen.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.
(2)1Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.2Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 7 und 9 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können.3Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.4Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
(2a)1Abweichend von Absatz 1 wird für Aufwendungen für durch eine Behinderung veranlasste Fahrten nur eine Pauschale gewährt (behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale).2Die Pauschale erhalten:
- 1.
Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“, - 2.
Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, mit dem Merkzeichen „Bl“, mit dem Merkzeichen „TBl“ oder mit dem Merkzeichen „H“.
(3)1Die zumutbare Belastung beträgt
bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte | bis 15 340 EUR | über 15 340 EUR bis 51 130 EUR | über 51 130 EUR | |
---|---|---|---|---|
1. | bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Einkommensteuer | |||
a) nach § 32a Absatz 1, | 5 | 6 | 7 | |
b) nach § 32a Absatz 5 oder 6 (Splitting-Verfahren) zu berechnen ist; | 4 | 5 | 6 | |
2. | bei Steuerpflichtigen mit | |||
a) einem Kind oder zwei Kindern, | 2 | 3 | 4 | |
b) drei oder mehr Kindern | 1 | 1 | 2 | |
Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte. |
2Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Nachweises von Aufwendungen nach Absatz 1 und der Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 2a zu bestimmen.
(1) Für jedes Kind wird nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt.
(2)1Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.2Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem Elternteil und dessen Ehegatten, Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, so bestimmen diese untereinander den Berechtigten.3Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so bestimmt das Familiengericht auf Antrag den Berechtigten.4Den Antrag kann stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Zahlung des Kindergeldes hat.5Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt von Eltern und Großeltern, so wird das Kindergeld vorrangig einem Elternteil gezahlt; es wird an einen Großelternteil gezahlt, wenn der Elternteil gegenüber der zuständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet hat.
(3)1Ist das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt.2Zahlen mehrere Berechtigte dem Kind Unterhaltsrenten, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind die höchste Unterhaltsrente zahlt.3Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt oder zahlt keiner der Berechtigten dem Kind Unterhalt, so bestimmen die Berechtigten untereinander, wer das Kindergeld erhalten soll.4Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.
(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.
(2)1Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.2Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 7 und 9 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können.3Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.4Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
(2a)1Abweichend von Absatz 1 wird für Aufwendungen für durch eine Behinderung veranlasste Fahrten nur eine Pauschale gewährt (behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale).2Die Pauschale erhalten:
- 1.
Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“, - 2.
Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, mit dem Merkzeichen „Bl“, mit dem Merkzeichen „TBl“ oder mit dem Merkzeichen „H“.
(3)1Die zumutbare Belastung beträgt
bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte | bis 15 340 EUR | über 15 340 EUR bis 51 130 EUR | über 51 130 EUR | |
---|---|---|---|---|
1. | bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Einkommensteuer | |||
a) nach § 32a Absatz 1, | 5 | 6 | 7 | |
b) nach § 32a Absatz 5 oder 6 (Splitting-Verfahren) zu berechnen ist; | 4 | 5 | 6 | |
2. | bei Steuerpflichtigen mit | |||
a) einem Kind oder zwei Kindern, | 2 | 3 | 4 | |
b) drei oder mehr Kindern | 1 | 1 | 2 | |
Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte. |
2Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Nachweises von Aufwendungen nach Absatz 1 und der Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 2a zu bestimmen.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.
(2) Vollstreckt wird
- 1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen, - 2.
aus einstweiligen Anordnungen, - 3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.
(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.