Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 14. Feb. 2013 - 1 K 306/11

ECLI:ECLI:DE:FGST:2013:0214.1K306.11.0A
bei uns veröffentlicht am14.02.2013

Tatbestand

1

Am 14. März 2011 ist namens des Herrn A. mit Anschrift B-Straße ... in C. gegen die Umsatzsteuerbescheide für 2003 bis 2006 vom 14. Juli 2010 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 12. Oktober 2010 − unter Hinweis auf die erstmalige Zustellung der Einspruchsbescheide am 24. Februar 2011 − Klage erhoben worden. Als sich herausstellte, dass der Kläger den dortigen Wohnsitz bereits einige Monate zuvor abgemeldet hatte und dass es sich bei der dem Beklagten mitgeteilten Anschrift in der D-Straße ... in C. um einen Briefkasten in einem Industriegebiet handelt, hat das Gericht den Prozessbevollmächtigten mit Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) bis zum 20. November 2011 zur Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Klägers aufgefordert. Die vom Prozessbevollmächtigten daraufhin am 11. November 2011 mitgeteilte Anschrift in der E-Straße 14a in F. hat sich bei einer Nachschau des FA jedoch als nicht existent herausgestellt. Darüber hinaus ergab eine Anfrage beim zuständigen Einwohnermeldeamt, dass der Kläger seit Abmeldung seines Wohnsitzes in der B-Straße ... in C. unbekannt verzogen ist.

2

Gegen den Gerichtsbescheid vom 02. April 2012, mit dem die Klage als unzulässig abgewiesen wurde, hat der Kläger am 11. April 2012 mündliche Verhandlung beantragt, mit der Begründung, der Kläger sei in der E-Straße 14 in F. wohnhaft und dort auch durch den 5. Senat des Gerichts erfolgreich geladen worden.

3

Der Kläger beantragt, die Umsatzsteuerbescheide für 2003 bis 2006 vom 14. Juli 2010 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 12. Oktober 2010 aufzuheben.

4

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

5

Er hält an seiner im Verwaltungsverfahren vertretenen Rechtsauffassung fest. Zu dem Antrag auf mündliche Verhandlung hat er sich nicht geäußert.

6

Dem Gericht haben neun Bände der vom Beklagten für den Kläger geführten Steuerakten vorgelegen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unzulässig.

8

Eine ordnungsgemäße Klageerhebung erfordert nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO die Bezeichnung des Klägers und damit auch die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift (tatsächlicher Wohnort). Zwar besagt der Wortlaut dieser Vorschrift nicht eindeutig, in welcher Weise die Beteiligten zu bezeichnen sind. Rückschlüsse auf die zur Klägerbezeichnung erforderlichen Angaben lassen sich aber aus der Bedeutung der Klage für das finanzgerichtliche Verfahren ziehen. Mit Einreichung der Klageschrift verleiht der Kläger seinem auf die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer hoheitlichen Maßnahme gerichteten Rechtsschutzbegehren Ausdruck und setzt ein gerichtliches Verfahren in Gang, bei dem an der Rechtsfindung – anders als im Zivilprozess – auch ein öffentliches Interesse besteht, so dass das finanzgerichtliche Verfahren nicht vom Verhandlungs-, sondern vom Untersuchungsgrundsatz geprägt wird. Zur Vorbereitung dieser Entscheidung obliegt dem Finanzgericht gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO die Pflicht, den Sachverhalt so vollständig wie möglich aufzuklären. Dabei sind nach § 76 Abs. 1 Satz 2 FGO auch die Beteiligten heranzuziehen. Folglich ist die Bezeichnung der Beteiligten in der Klageschrift nicht nur für die zweifelsfreie Identifizierung der Prozessbeteiligten und die eindeutige Fixierung des Prozessverhältnisses, sondern auch für eine ordnungsgemäße und sachgerechte Prozessführung von Bedeutung. Beispielsweise kann das Gericht zur Vorbereitung seiner Entscheidung das persönliche Erscheinen des Klägers anordnen (§ 80 Abs. 1 FGO) und dessen Mitwirkung ggf. durch die Androhung und Festsetzung von Ordnungsgeld durchsetzen. Das dabei auszuübende Ermessen kann das Gericht jedoch nur in Kenntnis des tatsächlichen Aufenthaltsortes des Beteiligten sachgerecht ausüben, ebenso wie es einen entsprechenden Beschluss wegen des Erfordernisses der persönlichen Zustellung nur dann zustellen kann. Darüber hinaus ist die Anschrift (Wohnort) nach § 105 Abs. 2 Nr. 1 FGO im Rubrum der gerichtlichen Entscheidung anzugeben, die gemäß § 151 Abs. 2 FGO auch als Vollstreckungstitel Bedeutung erlangen kann.

9

Insofern gilt das Erfordernis, neben dem Namen auch eine ladungsfähige Anschrift anzugeben, auch wenn der Kläger mit der Wahrnehmung seiner Rechte einen Prozessbevollmächtigten beauftragt hat, jedenfalls dann, wenn das Gericht der Kenntnis des tatsächlichen Wohnortes eine für die weitere Prozessführung entscheidende Bedeutung beimisst und dieser Umstand dem Kläger oder dessen Prozessbevollmächtigten bekannt ist (BFH-Urteil vom 28. Januar 1997 - VII R 33/96, BFH/ NV 1997, 585), wie hier.

10

Im vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob eine andere Beurteilung gerechtfertigt wäre, wenn der Beklagte und – nach Vorlage der Akten – dann auch das Gericht aus der Bezeichnung des Klägers sowie der Angabe des angefochtenen Verwaltungsaktes und der Einspruchsentscheidung die ladungsfähige Anschrift ohne Schwierigkeiten feststellen könnten, denn eigene Nachforschungen des Beklagten wie des Gerichts haben ergeben, dass die Angaben des Klägers nachhaltig nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmen, so dass ein deutlicher Anlass besteht, an seiner Identität wie auch der Ernsthaftigkeit seines Rechtsschutzbegehrens zu zweifeln.

11

Infolgedessen ist dem Kläger somit zu Recht eine Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO zur Angabe der ladungsfähigen Anschrift gesetzt worden. Dabei ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass diese nicht unmittelbar nach Klageerhebung, sondern erst später anlässlich der aufgetretenen Schwierigkeiten bei der Wohnortfeststellung gesetzt worden ist. Als Sachurteilsvoraussetzungen sind nämlich die die Zulässigkeit begründenden Essentialia einer Klage in jeder Lage des Verfahrens zu beachten. Wird der Mangel vor Ablauf dieser Frist nicht geheilt, ist die Klage als unzulässig abzuweisen. Dies gilt auch dann, wenn – wie im vorliegenden Fall – vor Ablauf der Frist eine ebenfalls falsche Anschrift mitgeteilt wird, denn dieser Fehler ist zumindest dem Kläger bekannt und hier womöglich auch dem in eben dieser Straße ansässigen Prozessbevollmächtigten, so dass eine erneute Anhörung nur zu Verzögerungen führen würde.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.


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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 76


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von de

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 151


(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; §

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 105


(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrun

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 65


(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die z

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 80


(1) Das Gericht kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten anordnen. Für den Fall des Ausbleibens kann es Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen androhen. Bei schuldhaftem Ausbleiben setzt das Gericht durch

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(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und der Einspruchsentscheidung beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 56 entsprechend.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts (§§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung) wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.

(1) Das Gericht kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten anordnen. Für den Fall des Ausbleibens kann es Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen androhen. Bei schuldhaftem Ausbleiben setzt das Gericht durch Beschluss das angedrohte Ordnungsgeld fest. Androhung und Festsetzung des Ordnungsgelds können wiederholt werden.

(2) Ist Beteiligter eine juristische Person oder eine Vereinigung, so ist das Ordnungsgeld dem nach Gesetz oder Satzung Vertretungsberechtigten anzudrohen und gegen ihn festzusetzen.

(3) Das Gericht kann einer beteiligten öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Behörde aufgeben, zur mündlichen Verhandlung einen Beamten oder Angestellten zu entsenden, der mit einem schriftlichen Nachweis über die Vertretungsbefugnis versehen und über die Sach- und Rechtslage ausreichend unterrichtet ist.

(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefasst war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln. Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Fall des § 104 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und der Einspruchsentscheidung beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 56 entsprechend.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.