Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 17. Aug. 2015 - 9 K 2505/14

17.08.2015

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten darum, ob bei Verwendung des von der Finanzverwaltung zur Verfügung gestellten Computerprogramms „ElsterFormular“ für die Antragsveranlagung zur Einkommensteuer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, wenn die Antragsfrist dadurch versäumt wird, dass zwar die elektronische Übermittlung der Steuerdaten, nicht aber die Übersendung der sogenannten komprimierten Steuererklärung in Papierform noch vor dem Jahreswechsel erfolgt ist.
Der im Jahre 1977 geborene Kläger ist ledig, von Beruf Lehrer und erzielte im Streitjahr (2009) wie auch in den Vorjahren seit 2006 ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er unterrichtete zunächst am X-Gymnasium in Y und lebte in dieser Zeit im Hause seiner Eltern in Z im örtlichen Zuständigkeitsbereich des beklagten Finanzamts (des Beklagten). Seine Einkommensteuererklärungen für die Vorjahre 2006 bis 2008 reichte der Kläger jeweils kurz vor Ablauf der vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist am 28. Dezember 2010, am 30. Dezember 2011 und am 28. Dezember 2012 beim Beklagten ein. Im Streitjahr (2009) trat der Kläger zum 1. August 2009 eine neue Stelle an der W-Schule in C an. Dazu bezog er im Oktober 2009 eine neue Wohnung in der etwa 14 km von seiner Arbeitsstelle entfernten, im Nachbarland Belgien gelegenen Ortschaft Q. Wohnung und Arbeitsstelle behielt der Kläger in den folgenden vier Jahren und damit auch noch am Ende des Jahres 2013 bei.
Für das Streitjahr 2009 erstellte der Kläger seine Einkommensteuererklärung erstmals unter Verwendung der von der Steuerverwaltung entwickelten Software „ElsterFormular“. Die in die Eingabemaske eingesetzten Daten übermittelte er über eine Internetverbindung am Sonntag, den 22. Dezember 2013 um 21.02 Uhr an die Finanzverwaltung. Dabei hatte er zuvor die vom Programm gestellte Frage nach der Art der Datenübermittlung in der Weise beantwortet, dass er anstelle der Option: „Datenübermittlung mit Authentifizierung“ (Erläuterungstext: „Sie haben die Möglichkeit, ihre Steuererklärung mit einem elektronischen Zertifikat zu versehen und sich damit als Datenübermittler gegenüber dem Finanzamt zu identifizieren. Dieses Zertifikat ersetzt Ihre Unterschrift der Steuererklärung. Daher brauchen Sie in diesem Fall auch keine Steuererklärung in Papierform an das Finanzamt zu übersenden.“) die Option: „Datenübermittlung ohne Authentifizierung“ (Erläuterungstext: „Falls Sie nicht über ein registriertes Zertifikat verfügen, können Sie ihre Steuererklärung ohne Authentifizierung übermitteln.“) gewählt und mit dem Button: „Weiter“ quittiert hatte. Das Programm hatte ihm daraufhin folgenden Hinweis auf dem Bildschirm gegeben:
Komprimierte Steuererklärung
Nach erfolgreicher Übermittlung Ihrer Steuerdaten  an das Finanzamt wird eine komprimierte Steuererklärung als PDF-Datei erzeugt.
Die komprimierte Steuererklärung enthält eine sogenannte Tele-Nummer. Diese bildet für die Bediensteten im Finanzamt den Schlüssel, um Ihre übermittelten Daten bearbeiten zu können.
Sie sollten die komprimierte Steuererklärung so bald als möglich ausdrucken und ihrem Finanzamt zukommen lassen.
Ohne die schriftliche Erklärung ist eine Bearbeitung Ihrer Daten im Finanzamt nicht möglich.“
Der letzte Satz des Hinweises war fett gedruckt. Der Kläger hatte auch diesen Hinweis mit dem Button: „Weiter“ quittiert. Unmittelbar nach erfolgter Datenübermittlung öffnete sich das Programm „Acrobat Reader“ in einem neuen Fenster auf dem Bildschirm mit einer Datei, in der die Papierversion der Steuererklärung angezeigt und zum Abspeichern angeboten wurde. Zudem eröffnete das Programm „Elster“ dem Kläger die Möglichkeit, durch Anklicken eines weiteren Buttons diese komprimierte Steuererklärung sofort zu drucken und ein Anschreiben an das Finanzamt zu erstellen. Erst im Anschluss daran ließ sich das Programm durch Anklicken des Buttons: „Fertig“ wieder schließen. Bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung hatte der Kläger in dem Eingabefeld: „Bei der Ausfertigung dieser Steuererklärung / dieses Antrags hat mitgewirkt:“ den Namen seines späteren Prozessbevollmächtigten, des in S und T ansässigen Rechtsanwalts A, eingesetzt.
Die Weihnachtsferien begannen am Unterrichtsort des Klägers in B mit dem ersten Ferientag am Montag, den 23. Dezember 2013. Der Kläger verbrachte die Weihnachtsferientage an seinem Heimatort in Z bei seinen Eltern. Die ausgedruckte komprimierte Steuererklärung versah er unter dem Datum: „30. Dezember 2013“ mit seiner Unterschrift und reichte sie gemeinsam mit dem über die Wohnung in Q abgeschlossenen Mietvertrag, seinen elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen sowie einer Bescheinigung über Altersvorsorgebeiträge und einem auf den 10. Februar 2014 datierten Anschreiben am 27. Februar 2014 beim Beklagten ein.
Der Beklagte vertrat die Auffassung, dass er die Veranlagung des Klägers nicht antragsgemäß durchführen könne. Denn dieser Antrag sei erst am 27. Februar 2014 bei ihm eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt sei die dafür maßgebliche Frist nach § 169 Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) bereits abgelaufen gewesen. Mit dieser Begründung lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Veranlagung zur Einkommensteuer 2009 mit Bescheid vom 6. März 2014 ab.
Gegen die Ablehnung legte der Kläger – eingehend am 26. März 2014 – beim Beklagten Einspruch ein, wobei er zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragte. Zur Begründung führte er aus, er habe die Abgabefrist unverschuldet versäumt. Ihm sei durchaus bewusst gewesen, dass er seine Erklärung für 2009 vor dem Jahresende 2013 habe abgeben müssen. Er sei aber davon ausgegangen, dass er mit der Abgabe der Erklärung über „Elster“ diese Frist habe wahren können. Er habe die Ferien an seinem Heimatort in Z verbracht und sei erst nach dem Jahreswechsel wieder nach Belgien zurückgekehrt. Während dieser Zeit habe er nur seinen Laptop und ein paar Unterlagen dabei gehabt und die Erklärung daher nach dem Versenden gar nicht mehr unmittelbar drucken können. Nachdem er zunächst gedacht habe, dass er gar keine Belege für Werbungskosten mehr habe beifügen müssen, habe er erst aufgrund eines Hinweises des Programms erkannt, dass er bei einer erstmaligen doppelten Haushaltsführung die entsprechenden Belege, und zwar vor allem den Mietvertrag, einreichen müsse. Diesen habe er aber ohnehin während der Ferien nicht dabei gehabt.
10 
Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 2. Juni 2014 als unbegründet zurück. Im Streitfall hätten die Voraussetzungen für eine Veranlagung des Klägers zur Einkommensteuer nach § 46 Abs. 2 Nrn. 1 bis 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht vorgelegen. Auch ein Fall des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG sei nicht gegeben. Denn dafür hätte der Kläger seinen Antrag auf Veranlagung durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung – und zwar nach amtlichem Vordruck und eigenhändig unterschrieben – innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist stellen müssen, die im Streitfall mit Ablauf des Streitjahrs 2009 begonnen und damit am 31. Dezember 2013 geendet habe. Diese Frist habe er – der Beklagte – nicht verlängern können. Bei elektronischer Übermittlung der Steuerdaten genüge die bloße Bereitstellung der Daten nicht zur Wahrung der Abgabefrist. Vielmehr hätte der Kläger entweder die komprimierte Steuererklärung – und zwar den Ausdruck nach dem Übermittlungsvorgang – fristgerecht und unterschrieben beim Finanzamt einreichen oder den Datensatz vor dem Versenden im Rahmen eines Authentifizierungsverfahrens mit einer Signatur bzw. einem Zertifikat versehen und innerhalb der Frist versenden müssen. Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei dem Kläger nicht zu gewähren. Denn nach den Umständen des Einzelfalls und seinen persönlichen Verhältnissen zu beurteilen, habe der Kläger die verspätete Abgabe seiner Einkommensteuererklärung für 2009 selbst verschuldet. Bei dem Programm  „ElsterFormular“ werde – was zutrifft – unter „Hilfe“ unter anderem auch eine Anleitung zur Steuererklärung angeboten, in der unter dem Stichwort: „Abgabefrist“ ausdrücklich aufgeführt sei, welche Besonderheiten dafür bei der elektronischen Übermittlung der Steuererklärung bestünden. Als Lehrer habe der Kläger sich die Mühe machen müssen, bei der erstmaligen elektronischen Übermittlung solcher Steuerdaten vom Inhalt der angebotenen Anleitung zur Steuererklärung Kenntnis zu erlangen. Außerdem sei er dabei von einem Rechtsanwalt beraten gewesen.
11 
Dagegen richtet sich die am 28. Juli 2014 beim Finanzgericht (FG) eingegangene Klage. Mit ihr macht der Kläger geltend, dass sein Prozessbevollmächtigter keineswegs bei der Ausfertigung der Steuererklärung mitgewirkt habe. Ihn selbst habe an der Fristversäumnis erkennbar keine Schuld getroffen. Ihm sei es nicht bewusst gewesen, dass die von ihm gewählte Form der Abgabe die Frist nicht habe wahren können, und sich daher in einem unverschuldeten Rechtsirrtum befunden. Einen konkreten Anlass dafür, in der „Hilfe“-Funktion des Programms „Elster“ nach Hinweisen zur Frage der rechtskonformen Fristhemmung zu suchen, habe er schon mangels eines hinreichenden Problembewusstseins für die Frist nicht gehabt. Die von der Finanzverwaltung in den Programmablauf aufgenommenen Hinweise – und zwar insbesondere dazu, dass der Steuerpflichtige die Steuererklärung „so bald als möglich ausdrucken und (seinem) Finanzamt zukommen lassen“ solle und dass ohne schriftliche Erklärung „eine Bearbeitung (seiner) Daten im Finanzamt nicht möglich“ sei – vermittelte eher den gegenteiligen Eindruck, nämlich, dass die elektronische Übermittlung den Anforderungen an eine fristgerechte Abgabe bereits genüge. Denn wenn ausdrücklich nur von der Bearbeitung der Daten die Rede sein, werde damit aus der Sicht des Empfängers deutlich, dass er im Hinblick auf die Bearbeitungszeiten in seinem eigenen Interesse so schnell wie möglich die Papiererklärung nachsenden solle. Ein Hinweis darauf, dass mit der gewählten Übermittlungsmethode die Erklärung noch gar nicht als abgegeben gelte, ergebe sich daraus nicht. Außerdem sei zu beachten, dass er – selbst wenn er nach der Rückkehr aus dem Weihnachtsurlaub nur die zusammengefasste Erklärung ausgedruckt und auf den Postweg gebracht hätte – damit die Frist nicht habe wahren können. Einen Vertreter im Sinne des § 110 Abs. 1 Satz 2 AO, dessen Verschulden er sich hätte zurechnen lassen müssen, habe es im Streitfall nicht gegeben. Der Prozessbevollmächtigte habe ihm – dem Kläger – lediglich eine Hilfestellung bei der Erstellung der Erklärung in Form von Tipps und Hinweisen gegeben, weil man seit Jahren freundschaftlich miteinander verbunden sei. Dies sei aus reiner Gefälligkeit geschehen und habe zu keiner Zeit ein Mandatsverhältnis zur steuerlichen Vertretung begründen sollen. Außerdem sei dem Prozessbevollmächtigten seinerzeit das verfahrensrechtliche Spezialproblem der Wahrung der Abgabefrist durch Übermittlung elektronischer Daten nicht bekannt gewesen. Der Tätigkeitsschwerpunkt des Prozessbevollmächtigten liege vielmehr im Wirtschaftszivilrecht, wo er sich insbesondere mit Fragen des Bank- und Kapitalmarktrechts, des Gesellschaftsrechts und des Arbeitsrechts befasse. Aus grundlegenden verfassungsrechtlichen Erwägungen heraus dürften die Anforderungen an einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht überspannt werden.
12 
Ergänzend legt der Kläger dar, dass es ihm während der Weihnachtsferien in seiner Heimat in Z nicht möglich gewesen sei, auf einen funktionsfähigen Drucker zurückzugreifen, mit dem er die Erklärung in Papierform hätte erstellen können. Letzteres habe er erst nach seiner Rückkehr an den Wohnort in Q veranlassen können. In Z habe er die Erklärung zudem schon deswegen nicht ausdrucken können, weil sie auf einem Laptop eingetragen und gespeichert gewesen sei, für den unmittelbar kein Drucker eingerichtet oder verfügbar gewesen sei. Wenn die Finanzverwaltung dem Steuerpflichtigen nach Abschluss der Datenübermittlung den Hinweis gebe, dass er die Erklärung in Papierform möglichst „zeitnah“ dem Finanzamt übermitteln solle, so sei unter diesem Begriff für einen juristisch unkundigen Bürger jedenfalls kein Zeitraum von weniger als zehn Tagen zu verstehen.
13 
In der mündlichen Verhandlung am 17. August 2015 hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten vortragen lassen, dass er – teilweise abweichend von seinem früheren Vorbringen – die Einkommensteuererklärung nach dem letzten Unterrichtstag – dies war Freitag, der 20. Dezember 2013  – am darauffolgenden Wochenende auf der Heimreise von Q nach Z zunächst mit dem mit ihm befreundeten Prozessbevollmächtigten in dessen Wohnung in T durchgesprochen und sie dann anschließend von seinem Laptop aus am Sonntagabend über das Internet an die Finanzverwaltung elektronisch übermittelt habe. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich also nicht mehr in Q aufgehalten. Anschließend habe er die Weihnachtsferien bei seinen Eltern in Z noch vor dem Jahreswechsel beendet. Nach der Rückkehr nach Q habe er die komprimierte Steuererklärung dann am 30. Dezember 2013 dort ausgedruckt und unterschrieben. An den Beklagten auf dem Postweg versendet habe er die komprimierte Steuererklärung dagegen erst später, weil er zuvor noch Schwierigkeiten gehabt habe, den Mietvertrag über die Wohnung in Belgien zu beschaffen und für den Beklagten zu kopieren.
14 
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 6. März 2014 und der Einspruchsentscheidung vom 25. Juni 2014 eine Veranlagung zur Einkommensteuer 2009 erklärungsgemäß durchzuführen.
15 
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
16 
Er weist darauf hin, dass nach § 1 Abs. 2 der Verordnung über die elektronische Übermittlung von für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten (Steuerdaten-Übermittlungsverordnung – StDÜV –) vom 28. Januar 2003 (BGBl I 2003, 139, BStBl I 2003, 162) in der Fassung des Steuervereinfachungsgesetzes vom 1. November 2011 (BGBl I 2011, 2131, BStBl I 2011, 986) Art und Einschränkungen der elektronischen Übermittlung von für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten durch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zu regeln seien. Aus dem danach maßgeblichen BMF-Schreiben vom 16. November 2011 (BStBl I 2011, 1063) ergebe sich, dass die elektronische Übermittlung von für das automatisierte Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten nur insoweit zulässig sei, als die Finanzverwaltung dafür einen Zugang eröffnet habe. Dazu habe neben dem authentisierten Zugang auch der Zugang mit komprimierter Steuererklärung gehört, wobei jedoch nach Nr. 6 Satz 2 des BMF-Schreibens (a. a. O) in diesem Fall die elektronische Übermittlung nicht die Abgabe einer Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ersetze. Entscheidend sei, dass das elektronisch übermittelten Dokument vom Empfänger geöffnet und gelesen werden können. Diese Voraussetzungen seien bei der Übermittlung von Steuererklärungen mit komprimierter Steuererklärung erst zu dem Zeitpunkt erfüllt, zu dem das Finanzamt Kenntnis von der für den Übermittlungsvorgang vergebenen Tele-Nummer erhalte. Denn erst dadurch werde den Bediensteten der Finanzverwaltung die Möglichkeit eröffnet, auf die vom Steuerpflichtigen übermittelten Daten zuzugreifen. Datenübermittlungen, die ohne nachfolgende Angabe einer Tele-Nummer erfolgten, könnten vom Finanzbeamten nicht geöffnet werden.
17 
Der Beklagte ist daneben der Auffassung, dass dem Kläger auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könne. Da er nämlich die ausgedruckte komprimierte Steuererklärung bereits am 30. Dezember 2013 mit seiner Unterschrift versehen habe und zu diesem Zeitpunkt nach seinem Vorbringen im Einspruchsverfahren noch bei seinen Eltern in seinem Heimatort Z gewesen sei, sei es ihm ohne weiteres möglich gewesen, die Steuererklärung anschließend auch in dem nur 22 km von seinem Wohnort gelegenen Finanzamtsgebäude in den Briefkasten einzuwerfen. Die irrige Annahme des Klägers, bereits die erfolgreiche Übermittlung der Erklärung auf elektronischem Wege müsse zur Wahrung der Antragsfrist ausgereicht haben, stelle keine hinreichende Entschuldigung für die Fristversäumung dar. Mit Blick auf die Kürze der noch verbleibenden Antragszeit hätte es dem Kläger nämlich oblegen, zum Jahresende 2013 besondere Vorkehrungen zu treffen und sich ausführlich über die Wahrung der Frist zu informieren. Außerdem habe er sich bei der Anfertigung seiner Steuererklärung von seinem jetzigen Prozessbevollmächtigten beraten lassen, der jedenfalls nach dem Internetportal „Deutsche Anwalts-Auskunft“ unter anderem auch im Steuerrecht tätig sei.
18 
Der Beklagte weist abschließend darauf hin, dass davon auszugehen sei, dass der Kläger seine Steuerdaten am 22. Dezember 2013 von seinem Wohnort in Q aus über das Internet übertragen habe. Dabei sei er direkt darauf hingewiesen worden, dass er eine komprimierte Steuererklärung als PDF-Datei erzeugen, ausdrucken und beim Finanzamt einreichen müsse. Dadurch hätten dem Kläger Zweifel kommen müssen, ob tatsächlich schon die elektronische Übermittlung der Steuerdaten ausreiche, um einen fristgerechten Eingang der Steuererklärung sicherzustellen. Zu diesem Zeitpunkt habe dem Kläger noch genügend Zeit zur Verfügung gestanden, die nötigen Schritte für den rechtzeitigen Zugang seiner Steuererklärung beim Beklagten zu ergreifen.
19 
Zur Hilfefunktion des Programms „ElsterFormular“ merkt der Beklagte an, dass – was zutrifft – bei Anklicken des Reiters „Hilfe“ und Weiterklicken auf „Anleitung zur Steuererklärung“ unter dem Stichwort „Abgabefrist“ folgender Text erscheine:
20 
„Abgabefrist
21 
Die allgemeine Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2009 und die Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags 2009 läuft bis zum 31.5.2010. Bei Land-und Forstwirten endet die Abgabefrist spätestens drei Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs 2009/2010. Diese Fristen können auf Antrag verlängert werden. Bei verspäteter Abgabe oder bei Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag bis zu 10% der Einkommensteuer und erforderlichenfalls Zwangsgelder festsetzen.
22 
Der Antrag auf Einkommensteuerveranlagung 2009 und der Antrag auf Arbeitnehmer-Sparzulage 2009 müssen bis zum 31.12.2013 beim zuständigen Finanzamt eingegangen sein. Diese Fristen können nicht verlängert werden. Später eingehende Anträge muss das Finanzamt ablehnen.
23 
Besonderheiten bei elektronischer Übermittlung
24 
Die bloße Bereitstellung der Daten (elektronische Übermittlung) genügt nicht zur Wahrung der Antragsfristen. Zur Wahrung der Frist muss eine der folgenden Konstellationen erfüllt sein:
25 
· Die komprimierte Steuererklärung (der Ausdruck nach dem Übermittlungsvorgang) wird fristgerecht und unterschrieben beim Finanzamt eingereicht werden. ODER
26 
· Der Datensatz wurde vor dem Versenden im Rahmen eines Authentifizierungsverfahrens mit einer Signatur/Zertifikat versehen und innerhalb der Frist versendet. In diesem Fall ist die Einreichung einer zusätzlichen Erklärung in Papierform beim Finanzamt nicht notwendig.“

Entscheidungsgründe

 
27 
Die Klage ist unbegründet.
28 
Die Entscheidung des Beklagten, den Antrag des Klägers auf Veranlagung zur Einkommensteuer 2009 abzulehnen, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der FinanzgerichtsordnungFGO –). Eine Verpflichtung zur antragsgemäßen Veranlagung (§ 101 Satz 1 FGO) besteht nicht (nachfolgend unter 1.). Auch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war dem Kläger nicht zu gewähren (nachfolgend unter 2.).
29 
1. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Veranlagung zur Einkommensteuer liegen nicht vor. Der darauf zielende Antrag des Klägers ist verfristet.
30 
a) Nach § 46 Abs. 2 EStG wird, wenn – wie im Streitfall beim Kläger – das Einkommen des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit besteht, von denen ein Steuerabzug (hier: der Lohnsteuerabzug des Arbeitgebers nach der Steuerklasse I) vorgenommen worden ist, eine Veranlagung nur durchgeführt, wenn eine der nachfolgend vom Gesetz bestimmten Fallgruppen vorliegt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Nrn. 1 bis 7 des § 46 Abs. 2 EStG sind ersichtlich – und zwischen den Beteiligten unstreitig – nicht gegeben. Ergänzend bestimmt § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 EStG, dass eine Veranlagung dann durchgeführt wird, wenn sie – insbesondere zur Anrechnung von Lohnsteuer auf die Einkommensteuer – beantragt wird; der Antrag ist in diesem Falle durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu stellen (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG). Anderenfalls gilt die Einkommensteuer, die auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit entfällt, für den Steuerpflichtigen als durch den Lohnsteuerabzug abgegolten (§ 46 Abs. 4 Satz 1 EStG). Nach § 169 Abs. 1 Satz 1 AO ist eine Steuerfestsetzung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist; diese Festsetzungsfrist beträgt gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist (§ 170 Abs. 1 AO).
31 
b) Zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung ordnet § 25 Abs. 3 Satz 1 EStG an, dass die steuerpflichtige Person für den Veranlagungszeitraum eine eigenhändig unterschriebene Einkommensteuererklärung abzugeben hat. Die Steuererklärung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben (§ 150 Abs. 1 Satz 1 AO). Unter den Voraussetzungen des § 150 Abs. 6 AO kann das BMF durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zur elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen durch Datenfernübertragung erlassen. Von dieser Möglichkeit hat der Verordnungsgeber im Rahmen der StDÜV Gebrauch gemacht.
32 
Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 StDÜV bestimmt das BMF in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder Art und Einschränkungen der elektronischen Übermittlung von Daten durch ein im BStBl zu veröffentlichendes Schreiben. Nach Tz. 2 Abs. 1 des insoweit maßgeblichen BMF-Schreibens in BStBl I 2011, 1063 ist die elektronische Übermittlung von für das automatisierte Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten nur zulässig, soweit die Finanzverwaltung hierfür einen Zugang eröffnet hat. Tz. 2 Abs. 2 Satz 1 des BMF-Schreibens in BStBl I 2011, 1063 bestimmt, dass bei der elektronischen Übermittlung ein sicheres Verfahren zu verwenden ist, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleistet (§ 150 Absatz 6 Satz 3 AO); die Authentifizierung muss  grundsätzlich elektronisch erfolgen. Wird für die Übermittlung der elektronischen Steuererklärung ein Zugang ohne elektronische Authentifizierung genutzt, ist für die Übermittlung und den Ausdruck der elektronisch übermittelten Daten (komprimierter Vordruck) das von der Finanzverwaltung erstellte Softwarepaket zu verwenden. Der Steuerpflichtige hat auf dem komprimierten Vordruck zu versichern, dass er die Daten überprüft und nach der elektronischen Übermittlung keine Änderungen vorgenommen hat. Der komprimierte Vordruck ist zu unterschreiben und dem zuständigen Finanzamt einzureichen (Tz. 2 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 des BMF-Schreibens in BStBl I 2011, 1063). In den Fällen der Tz. 2 Absatz 2 Satz 3 gilt die elektronische Steuererklärung erst mit Eingang des unterschriebenen komprimierten Vordrucks als zugegangen, da eine Bearbeitung der Daten durch die Finanzbehörden erst ab diesem Zeitpunkt möglich ist (Tz. 6 Satz 2 des BMF-Schreibens in BStBl I 2011, 1063).
33 
c) Dies vorausgeschickt, hat die am 22. Dezember 2013 erfolgte bloße Übermittlung der für die Einkommensteuererklärung 2009 relevanten Angaben unter Verwendung des Programms „ElsterFormular“ im Wege der Datenfernübertragung über das Internet die mit Ablauf des Kalenderjahres 2009 beginnende und mithin am 31. Dezember 2013 endende Festsetzungsfrist – und damit auch die Frist für einen wirksamen Antrag auf Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG – nicht wahren können. Eine eigenhändig unterschriebene Steuererklärung nach amtlichem Muster hat der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt nicht abgegeben. Auch die ersatzweise vorgesehene Versicherung des Klägers auf dem komprimierten Vordruck, die Daten überprüft und nach der elektronischen Übermittlung nicht mehr verändert zu haben, ist vor Ablauf der Antragsfrist beim Beklagten nicht mehr eingegangen. Die komprimierte Steuererklärung in Papierform mit der Unterschrift des Klägers ist dem Beklagten vielmehr erst am 27. Februar 2014 und damit fast zwei Monate nach Fristende zugesandt worden. Das genügt nicht.
34 
Denn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung einer Antragsveranlagung sind bei der Übermittlung von Steuererklärungen mit komprimierter Steuererklärung erst zu dem Zeitpunkt erfüllt, zu dem das Finanzamt – in der Regel durch Eingang des Erklärungsausdrucks – Kenntnis von der für den Übermittlungsvorgang vergebenen Telenummern erhält. Erst hierdurch erhält es die Möglichkeit, auf die von dem Steuerpflichtigen übermittelten Daten zuzugreifen. Die gegenteilige Auffassung, es reiche für den Zugang aus, dass überhaupt Daten in den Machtbereich der Finanzverwaltung gelangt seien, auf die das Finanzamt zu einem späteren Zeitpunkt habe zugreifen können, verkennt, dass das Wesen des Zugangs gerade in der Möglichkeit der Kenntnisnahme durch den Empfänger besteht (gleicher Ansicht: Niedersächsisches FG, Urteil vom 13. März 2014 – 4 K 32/12, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 2014, 1257).
35 
2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeten Versäumens der Antragsfrist (§ 110 Abs. 1 Satz 1 AO) war dem Kläger nicht zu gewähren.
36 
a) Dass der Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer des Streitjahrs fristgerecht nur bis zum Ablauf des vierten auf den Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahrs gestellt werden konnte, war dem Kläger bekannt. Dafür spricht bereits sein eigenes Verhalten bei Abgabe der Einkommensteuererklärungen für die Vorjahre 2006 bis 2008, die jeweils erst kurz vor dem entsprechenden Jahresende am 28. Dezember 2010,am 30. Dezember 2011 und am 28. Dezember 2012 beim Beklagten eingereicht worden sind. Zudem hat der Kläger selbst eingeräumt, dass ihm der Ablauf der Antragsfrist zum Jahresende 2013 durchaus bewusst gewesen sei.
37 
b) Auch dass die fristgerechte Abgabe des Veranlagungsantrags mehr erfordern würde als die bloße Mitteilung der für die Besteuerung erheblichen Daten und dass dafür daneben auch eine konkrete, erkennbar dem Steuerpflichtigen zuzuordnende Versicherung über deren Richtigkeit und Vollständigkeit vorausgesetzt werden würde, ist dem Kläger zur Überzeugung des Senats bekannt gewesen.
38 
Denn für die Vorjahre hatte der Kläger seine Einkommensteuererklärungen jeweils in Papierform abgegeben. Dabei war für eine wirksame Antragstellung auf Veranlagung gleichfalls seine eigenhändige Unterschrift – und zwar auf dem Papiervordruck – erforderlich gewesen. Diese Voraussetzung hatte der Kläger jeweils eingehalten, denn anderenfalls hätte der Beklagte bereits seinerzeit den Antrag auf Einkommensteuerveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG abgelehnt. Es spricht nichts dafür, dass der Kläger schuldlos davon ausgehen konnte, bei der Abgabe der Steuererklärung im Wege der Datenfernübertragung über das Internet könnten geringere Anforderungen gelten.
39 
c) Die irrige Annahme des Klägers, dass bereits die erfolgreiche Übermittlung der Erklärungsdaten zur Wahrung der Antragsfrist ausgereicht habe, stellt keinen Entschuldigungsgrund für die Fristversäumung dar (gleicher Ansicht: Urteil des Niedersächsischen FG in EFG 2014, 1257).
40 
aa) Denn bei Verwendung des Programms „ElsterFormular“ wird der Anwender ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Telenummer auf der komprimierten Erklärung für die Bediensteten des Finanzamts den Schlüssel bildet, um die übermittelten Daten bearbeiten zu können, und aus diesem Grund dringend empfohlen wird, die komprimierte Steuererklärung möglichst zeitnah nach der Datenübermittlung bei dem Finanzamt einzureichen. Hiernach konnte der Kläger nicht darauf vertrauen, dass bereits die erfolgreiche Datenübertragung eine Kenntnisnahme des Finanzamts vom Inhalt der Steuererklärung ermöglichen würde.
41 
bb) Daneben findet sich auch in der „Hilfe“-Funktion des Programms „ElsterFormular“ selbst ein eindeutiger Hinweis darauf, dass die bloße Bereitstellung der Steuerdaten in Gestalt ihrer elektronischen Übermittlung an den zentralen „Elster“-Server der Finanzverwaltung zur Wahrung der Antragsfristen noch nicht genügt. Dass für den Anwender dieser Software eine einfache und schnelle Möglichkeit besteht, sich von dem Inhalt dieses Hinweises durch Anklicken des Menüpunkts „Anleitung zur Steuererklärung“ unter dem Reiter „Abgabefrist“ Kenntnis zu verschaffen, hat der Beklagte durch Vorlage entsprechender Screenshots im finanzgerichtlichen Verfahren anschaulich dargelegt.
42 
cc) Dagegen kann der Kläger nicht einwenden, dass ihm insoweit kein Verschulden an der Versäumung der Antragsfrist vorgeworfen werden könne, weil er mangels hinreichenden Problembewusstseins schon gar keine Veranlassung gesehen habe, nach einem entsprechenden Hinweis zu suchen. Denn dass die fristwahrende Abgabe einer Einkommensteuererklärung neben anderen Angaben im Regelfall auch eine zurechenbare Versicherung von deren Richtigkeit und Vollständigkeit – in Gestalt der eigenhändigen Unterschrift unter einen Papiervordruck – voraussetzen würde, war dem Kläger nach den Erfahrungen der Vorjahre bewusst; dort hatte er die Erklärungen in Papierform gleichfalls vor Einreichung persönlich unterschreiben müssen (vgl. vorstehend unter 2. b.). Wenn der Kläger unter diesen Umständen für das Streitjahr erstmals zu einer anderen Form der Übermittlung seiner Steuererklärungen – nämlich in Gestalt der Computersoftware „Elster“ – überging und daneben von seinem Recht Gebrauch machen wollte, die Antragsfrist bis unmittelbar vor ihrem Ablauf am Jahresende 2013 auszuschöpfen, dann bestand für ihn eine konkrete Veranlassung, sich von der Richtigkeit seiner Vermutung, bereits die elektronische Datenübertragung reiche für die Fristwahrung aus, in zumutbarer Weise durch Recherche in der verfügbaren „Hilfe“-Funktion Gewissheit zu verschaffen. Für den Kläger ging es im Streitfall immerhin um eine mögliche Steuererstattung im vierstelligen Bereich. Bei diesen Gegebenheiten drängte sich die Verpflichtung, sich rechtzeitig über die Voraussetzungen einer fristgerechten Einreichung eines Antrags auf Veranlagung über „Elster“ zu vergewissern, förmlich auf. Dass der Kläger ohne eigenes Verschulden an der rechtzeitigen Antragstellung gehindert war (§ 110 Abs. 1 Satz 1 FGO), lässt sich für den Senat jedenfalls nicht feststellen.
43 
d) Die Fristversäumnis kann der Kläger auch nicht dadurch entschuldigen, dass er auf die fehlende Möglichkeit, die komprimierte Steuererklärung rechtzeitig auszudrucken, verweist.
44 
aa) In tatsächlicher Hinsicht folgt der Senat dabei dem Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 17. August 2015, er habe die komprimierte Steuererklärung nach seiner Rückkehr in seine am Arbeitsplatz unterhaltene Zweitwohnung in Q noch vor dem Jahreswechsel ausgedruckt und dort – wie auf dem Ausdruck angegeben – am  30. Dezember 2013 unterschrieben. Dieses Vorbringen steht zwar in einem Widerspruch zur Darstellung des Klägers im Einspruchsschreiben vom 20. März 2014, er sei „erst nach dem Jahreswechsel wieder nach Belgien zurückgekehrt“. Auf den entsprechenden Hinweis des Senats hat der Kläger seine Darstellung in der mündlichen Verhandlung durch seinen Prozessbevollmächtigten jedoch ausdrücklich bekräftigt. Für die Richtigkeit dieses Vortrags spricht zudem der Umstand, dass sich anderenfalls – hätte sich der Kläger zu diesem Zeitpunkt ohne Zugriff auf einen Drucker noch in Z aufgehalten – das Datum „30.12.13“ auf der komprimierten Steuererklärung allenfalls durch eine erst nach dem Jahreswechsel erfolgte Rückdatierung erklären ließe. Bei diesem Sachverhalt bestand für den Kläger indessen ohne weiteres die Möglichkeit, die ausgedruckte und unterschriebene komprimierte Steuererklärung noch rechtzeitig bis zum Abend des 31. Dezember 2013 – nämlich in Form eines Telefaxes – an den Beklagten zu übersenden.
45 
bb) Auch die Einlassung des Klägers, es sei ihm während der Weihnachtsferien in seiner Heimat in Z nicht möglich gewesen, auf einen funktionsfähigen Drucker zurückzugreifen, überzeugt den Senat nicht. Denn dem Kläger stand auch in den Weihnachtsfeiertagen ohne weiteres die Möglichkeit offen, die in Form einer PDF-Datei erzeugte komprimierte Steuererklärung auf einen mobilen Datenträger – etwa einen USB-Stick – zu übertragen oder per e-Mail an einen anderen Internetanschluss zu versenden und sie anschließend dort über einen für diesen Anschluss oder für einen anderen Computer in seinem Freundeskreis eingerichteten Drucker auszudrucken und rechtzeitig auf dem Postweg an den Beklagten abzusenden.
46 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
47 
4. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 FGO) sieht der Senat nicht.

Gründe

 
27 
Die Klage ist unbegründet.
28 
Die Entscheidung des Beklagten, den Antrag des Klägers auf Veranlagung zur Einkommensteuer 2009 abzulehnen, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der FinanzgerichtsordnungFGO –). Eine Verpflichtung zur antragsgemäßen Veranlagung (§ 101 Satz 1 FGO) besteht nicht (nachfolgend unter 1.). Auch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war dem Kläger nicht zu gewähren (nachfolgend unter 2.).
29 
1. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Veranlagung zur Einkommensteuer liegen nicht vor. Der darauf zielende Antrag des Klägers ist verfristet.
30 
a) Nach § 46 Abs. 2 EStG wird, wenn – wie im Streitfall beim Kläger – das Einkommen des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit besteht, von denen ein Steuerabzug (hier: der Lohnsteuerabzug des Arbeitgebers nach der Steuerklasse I) vorgenommen worden ist, eine Veranlagung nur durchgeführt, wenn eine der nachfolgend vom Gesetz bestimmten Fallgruppen vorliegt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Nrn. 1 bis 7 des § 46 Abs. 2 EStG sind ersichtlich – und zwischen den Beteiligten unstreitig – nicht gegeben. Ergänzend bestimmt § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 EStG, dass eine Veranlagung dann durchgeführt wird, wenn sie – insbesondere zur Anrechnung von Lohnsteuer auf die Einkommensteuer – beantragt wird; der Antrag ist in diesem Falle durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu stellen (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG). Anderenfalls gilt die Einkommensteuer, die auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit entfällt, für den Steuerpflichtigen als durch den Lohnsteuerabzug abgegolten (§ 46 Abs. 4 Satz 1 EStG). Nach § 169 Abs. 1 Satz 1 AO ist eine Steuerfestsetzung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist; diese Festsetzungsfrist beträgt gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist (§ 170 Abs. 1 AO).
31 
b) Zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung ordnet § 25 Abs. 3 Satz 1 EStG an, dass die steuerpflichtige Person für den Veranlagungszeitraum eine eigenhändig unterschriebene Einkommensteuererklärung abzugeben hat. Die Steuererklärung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben (§ 150 Abs. 1 Satz 1 AO). Unter den Voraussetzungen des § 150 Abs. 6 AO kann das BMF durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zur elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen durch Datenfernübertragung erlassen. Von dieser Möglichkeit hat der Verordnungsgeber im Rahmen der StDÜV Gebrauch gemacht.
32 
Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 StDÜV bestimmt das BMF in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder Art und Einschränkungen der elektronischen Übermittlung von Daten durch ein im BStBl zu veröffentlichendes Schreiben. Nach Tz. 2 Abs. 1 des insoweit maßgeblichen BMF-Schreibens in BStBl I 2011, 1063 ist die elektronische Übermittlung von für das automatisierte Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten nur zulässig, soweit die Finanzverwaltung hierfür einen Zugang eröffnet hat. Tz. 2 Abs. 2 Satz 1 des BMF-Schreibens in BStBl I 2011, 1063 bestimmt, dass bei der elektronischen Übermittlung ein sicheres Verfahren zu verwenden ist, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleistet (§ 150 Absatz 6 Satz 3 AO); die Authentifizierung muss  grundsätzlich elektronisch erfolgen. Wird für die Übermittlung der elektronischen Steuererklärung ein Zugang ohne elektronische Authentifizierung genutzt, ist für die Übermittlung und den Ausdruck der elektronisch übermittelten Daten (komprimierter Vordruck) das von der Finanzverwaltung erstellte Softwarepaket zu verwenden. Der Steuerpflichtige hat auf dem komprimierten Vordruck zu versichern, dass er die Daten überprüft und nach der elektronischen Übermittlung keine Änderungen vorgenommen hat. Der komprimierte Vordruck ist zu unterschreiben und dem zuständigen Finanzamt einzureichen (Tz. 2 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 des BMF-Schreibens in BStBl I 2011, 1063). In den Fällen der Tz. 2 Absatz 2 Satz 3 gilt die elektronische Steuererklärung erst mit Eingang des unterschriebenen komprimierten Vordrucks als zugegangen, da eine Bearbeitung der Daten durch die Finanzbehörden erst ab diesem Zeitpunkt möglich ist (Tz. 6 Satz 2 des BMF-Schreibens in BStBl I 2011, 1063).
33 
c) Dies vorausgeschickt, hat die am 22. Dezember 2013 erfolgte bloße Übermittlung der für die Einkommensteuererklärung 2009 relevanten Angaben unter Verwendung des Programms „ElsterFormular“ im Wege der Datenfernübertragung über das Internet die mit Ablauf des Kalenderjahres 2009 beginnende und mithin am 31. Dezember 2013 endende Festsetzungsfrist – und damit auch die Frist für einen wirksamen Antrag auf Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG – nicht wahren können. Eine eigenhändig unterschriebene Steuererklärung nach amtlichem Muster hat der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt nicht abgegeben. Auch die ersatzweise vorgesehene Versicherung des Klägers auf dem komprimierten Vordruck, die Daten überprüft und nach der elektronischen Übermittlung nicht mehr verändert zu haben, ist vor Ablauf der Antragsfrist beim Beklagten nicht mehr eingegangen. Die komprimierte Steuererklärung in Papierform mit der Unterschrift des Klägers ist dem Beklagten vielmehr erst am 27. Februar 2014 und damit fast zwei Monate nach Fristende zugesandt worden. Das genügt nicht.
34 
Denn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung einer Antragsveranlagung sind bei der Übermittlung von Steuererklärungen mit komprimierter Steuererklärung erst zu dem Zeitpunkt erfüllt, zu dem das Finanzamt – in der Regel durch Eingang des Erklärungsausdrucks – Kenntnis von der für den Übermittlungsvorgang vergebenen Telenummern erhält. Erst hierdurch erhält es die Möglichkeit, auf die von dem Steuerpflichtigen übermittelten Daten zuzugreifen. Die gegenteilige Auffassung, es reiche für den Zugang aus, dass überhaupt Daten in den Machtbereich der Finanzverwaltung gelangt seien, auf die das Finanzamt zu einem späteren Zeitpunkt habe zugreifen können, verkennt, dass das Wesen des Zugangs gerade in der Möglichkeit der Kenntnisnahme durch den Empfänger besteht (gleicher Ansicht: Niedersächsisches FG, Urteil vom 13. März 2014 – 4 K 32/12, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 2014, 1257).
35 
2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeten Versäumens der Antragsfrist (§ 110 Abs. 1 Satz 1 AO) war dem Kläger nicht zu gewähren.
36 
a) Dass der Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer des Streitjahrs fristgerecht nur bis zum Ablauf des vierten auf den Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahrs gestellt werden konnte, war dem Kläger bekannt. Dafür spricht bereits sein eigenes Verhalten bei Abgabe der Einkommensteuererklärungen für die Vorjahre 2006 bis 2008, die jeweils erst kurz vor dem entsprechenden Jahresende am 28. Dezember 2010,am 30. Dezember 2011 und am 28. Dezember 2012 beim Beklagten eingereicht worden sind. Zudem hat der Kläger selbst eingeräumt, dass ihm der Ablauf der Antragsfrist zum Jahresende 2013 durchaus bewusst gewesen sei.
37 
b) Auch dass die fristgerechte Abgabe des Veranlagungsantrags mehr erfordern würde als die bloße Mitteilung der für die Besteuerung erheblichen Daten und dass dafür daneben auch eine konkrete, erkennbar dem Steuerpflichtigen zuzuordnende Versicherung über deren Richtigkeit und Vollständigkeit vorausgesetzt werden würde, ist dem Kläger zur Überzeugung des Senats bekannt gewesen.
38 
Denn für die Vorjahre hatte der Kläger seine Einkommensteuererklärungen jeweils in Papierform abgegeben. Dabei war für eine wirksame Antragstellung auf Veranlagung gleichfalls seine eigenhändige Unterschrift – und zwar auf dem Papiervordruck – erforderlich gewesen. Diese Voraussetzung hatte der Kläger jeweils eingehalten, denn anderenfalls hätte der Beklagte bereits seinerzeit den Antrag auf Einkommensteuerveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG abgelehnt. Es spricht nichts dafür, dass der Kläger schuldlos davon ausgehen konnte, bei der Abgabe der Steuererklärung im Wege der Datenfernübertragung über das Internet könnten geringere Anforderungen gelten.
39 
c) Die irrige Annahme des Klägers, dass bereits die erfolgreiche Übermittlung der Erklärungsdaten zur Wahrung der Antragsfrist ausgereicht habe, stellt keinen Entschuldigungsgrund für die Fristversäumung dar (gleicher Ansicht: Urteil des Niedersächsischen FG in EFG 2014, 1257).
40 
aa) Denn bei Verwendung des Programms „ElsterFormular“ wird der Anwender ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Telenummer auf der komprimierten Erklärung für die Bediensteten des Finanzamts den Schlüssel bildet, um die übermittelten Daten bearbeiten zu können, und aus diesem Grund dringend empfohlen wird, die komprimierte Steuererklärung möglichst zeitnah nach der Datenübermittlung bei dem Finanzamt einzureichen. Hiernach konnte der Kläger nicht darauf vertrauen, dass bereits die erfolgreiche Datenübertragung eine Kenntnisnahme des Finanzamts vom Inhalt der Steuererklärung ermöglichen würde.
41 
bb) Daneben findet sich auch in der „Hilfe“-Funktion des Programms „ElsterFormular“ selbst ein eindeutiger Hinweis darauf, dass die bloße Bereitstellung der Steuerdaten in Gestalt ihrer elektronischen Übermittlung an den zentralen „Elster“-Server der Finanzverwaltung zur Wahrung der Antragsfristen noch nicht genügt. Dass für den Anwender dieser Software eine einfache und schnelle Möglichkeit besteht, sich von dem Inhalt dieses Hinweises durch Anklicken des Menüpunkts „Anleitung zur Steuererklärung“ unter dem Reiter „Abgabefrist“ Kenntnis zu verschaffen, hat der Beklagte durch Vorlage entsprechender Screenshots im finanzgerichtlichen Verfahren anschaulich dargelegt.
42 
cc) Dagegen kann der Kläger nicht einwenden, dass ihm insoweit kein Verschulden an der Versäumung der Antragsfrist vorgeworfen werden könne, weil er mangels hinreichenden Problembewusstseins schon gar keine Veranlassung gesehen habe, nach einem entsprechenden Hinweis zu suchen. Denn dass die fristwahrende Abgabe einer Einkommensteuererklärung neben anderen Angaben im Regelfall auch eine zurechenbare Versicherung von deren Richtigkeit und Vollständigkeit – in Gestalt der eigenhändigen Unterschrift unter einen Papiervordruck – voraussetzen würde, war dem Kläger nach den Erfahrungen der Vorjahre bewusst; dort hatte er die Erklärungen in Papierform gleichfalls vor Einreichung persönlich unterschreiben müssen (vgl. vorstehend unter 2. b.). Wenn der Kläger unter diesen Umständen für das Streitjahr erstmals zu einer anderen Form der Übermittlung seiner Steuererklärungen – nämlich in Gestalt der Computersoftware „Elster“ – überging und daneben von seinem Recht Gebrauch machen wollte, die Antragsfrist bis unmittelbar vor ihrem Ablauf am Jahresende 2013 auszuschöpfen, dann bestand für ihn eine konkrete Veranlassung, sich von der Richtigkeit seiner Vermutung, bereits die elektronische Datenübertragung reiche für die Fristwahrung aus, in zumutbarer Weise durch Recherche in der verfügbaren „Hilfe“-Funktion Gewissheit zu verschaffen. Für den Kläger ging es im Streitfall immerhin um eine mögliche Steuererstattung im vierstelligen Bereich. Bei diesen Gegebenheiten drängte sich die Verpflichtung, sich rechtzeitig über die Voraussetzungen einer fristgerechten Einreichung eines Antrags auf Veranlagung über „Elster“ zu vergewissern, förmlich auf. Dass der Kläger ohne eigenes Verschulden an der rechtzeitigen Antragstellung gehindert war (§ 110 Abs. 1 Satz 1 FGO), lässt sich für den Senat jedenfalls nicht feststellen.
43 
d) Die Fristversäumnis kann der Kläger auch nicht dadurch entschuldigen, dass er auf die fehlende Möglichkeit, die komprimierte Steuererklärung rechtzeitig auszudrucken, verweist.
44 
aa) In tatsächlicher Hinsicht folgt der Senat dabei dem Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 17. August 2015, er habe die komprimierte Steuererklärung nach seiner Rückkehr in seine am Arbeitsplatz unterhaltene Zweitwohnung in Q noch vor dem Jahreswechsel ausgedruckt und dort – wie auf dem Ausdruck angegeben – am  30. Dezember 2013 unterschrieben. Dieses Vorbringen steht zwar in einem Widerspruch zur Darstellung des Klägers im Einspruchsschreiben vom 20. März 2014, er sei „erst nach dem Jahreswechsel wieder nach Belgien zurückgekehrt“. Auf den entsprechenden Hinweis des Senats hat der Kläger seine Darstellung in der mündlichen Verhandlung durch seinen Prozessbevollmächtigten jedoch ausdrücklich bekräftigt. Für die Richtigkeit dieses Vortrags spricht zudem der Umstand, dass sich anderenfalls – hätte sich der Kläger zu diesem Zeitpunkt ohne Zugriff auf einen Drucker noch in Z aufgehalten – das Datum „30.12.13“ auf der komprimierten Steuererklärung allenfalls durch eine erst nach dem Jahreswechsel erfolgte Rückdatierung erklären ließe. Bei diesem Sachverhalt bestand für den Kläger indessen ohne weiteres die Möglichkeit, die ausgedruckte und unterschriebene komprimierte Steuererklärung noch rechtzeitig bis zum Abend des 31. Dezember 2013 – nämlich in Form eines Telefaxes – an den Beklagten zu übersenden.
45 
bb) Auch die Einlassung des Klägers, es sei ihm während der Weihnachtsferien in seiner Heimat in Z nicht möglich gewesen, auf einen funktionsfähigen Drucker zurückzugreifen, überzeugt den Senat nicht. Denn dem Kläger stand auch in den Weihnachtsfeiertagen ohne weiteres die Möglichkeit offen, die in Form einer PDF-Datei erzeugte komprimierte Steuererklärung auf einen mobilen Datenträger – etwa einen USB-Stick – zu übertragen oder per e-Mail an einen anderen Internetanschluss zu versenden und sie anschließend dort über einen für diesen Anschluss oder für einen anderen Computer in seinem Freundeskreis eingerichteten Drucker auszudrucken und rechtzeitig auf dem Postweg an den Beklagten abzusenden.
46 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
47 
4. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 FGO) sieht der Senat nicht.

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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 17. Aug. 2015 - 9 K 2505/14 zitiert 14 §§.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

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(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 100


(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an di

Abgabenordnung - AO 1977 | § 169 Festsetzungsfrist


(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf d

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(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist. (2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn1.eine Steuererklärung od

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Soweit die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Finanzbehörde aus, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen, wenn die Sache spr

Abgabenordnung - AO 1977 | § 110 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand


(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen. (2) Der Antrag ist innerhal

Abgabenordnung - AO 1977 | § 150 Form und Inhalt der Steuererklärungen


(1) Eine Steuererklärung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, wenn1.keine elektronische Steuererklärung vorgeschrieben ist,2.nicht freiwillig eine gesetzlich oder amtlich zugelassene elektronische Steuererklärung abgegeben wird,3.kei

Einkommensteuergesetz - EStG | § 25 Veranlagungszeitraum, Steuererklärungspflicht


(1) Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat, soweit nicht nach § 43 Absatz 5 und § 46 eine Veranlagung unterbleib

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 110


(1) Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, 1. die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger,2. in den Fällen des § 48 Abs. 1 Nr. 1 die nicht klageberechtigten Gesellschafter oder Gemeinschafter und3. im Fa

Einkommensteuergesetz - EStG | § 46 Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit


(1) (weggefallen) (2) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Veranlagung nur durchgeführt,1.wenn die positive Summe der einkommensteue

Referenzen

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) (weggefallen)

(2) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Veranlagung nur durchgeführt,

1.
wenn die positive Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, vermindert um die darauf entfallenden Beträge nach § 13 Absatz 3 und § 24a, oder die positive Summe der Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, jeweils mehr als 410 Euro beträgt;
2.
wenn der Steuerpflichtige nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen hat; das gilt nicht, soweit nach § 38 Absatz 3a Satz 7 Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern für den Lohnsteuerabzug zusammengerechnet worden ist;
3.
wenn bei einem Steuerpflichtigen die Summe der beim Steuerabzug vom Arbeitslohn nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b bis d berücksichtigten Teilbeträge der Vorsorgepauschale größer ist als die abziehbaren Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 und Nummer 3a in Verbindung mit Absatz 4 und der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn höher ist als die Summe aus dem Grundfreibetrag (§ 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1), dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) und dem Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c Satz 1) oder bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 erfüllen, höher ist als die Summe aus dem doppelten Grundfreibetrag, dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag und dem doppelten Sonderausgaben-Pauschbetrag;
3a.
wenn von Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, beide Arbeitslohn bezogen haben und einer für den Veranlagungszeitraum oder einen Teil davon nach der Steuerklasse V oder VI besteuert oder bei Steuerklasse IV der Faktor (§ 39f) eingetragen worden ist;
4.
wenn für einen Steuerpflichtigen ein Freibetrag im Sinne des § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 5 oder Nummer 6 ermittelt worden ist und der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn höher ist als die Summe aus dem Grundfreibetrag (§ 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1), dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) und dem Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c Satz 1) oder bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 erfüllen, höher ist als die Summe aus dem doppelten Grundfreibetrag, dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag und dem doppelten Sonderausgaben-Pauschbetrag; dasselbe gilt für einen Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis des § 1 Absatz 2 gehört;
4a.
wenn bei einem Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen,
a)
bis c) (weggefallen)
d)
im Fall des § 33a Absatz 2 Satz 5 das Elternpaar gemeinsam eine Aufteilung des Abzugsbetrags in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte beantragt oder
e)
im Fall des § 33b Absatz 5 Satz 3 das Elternpaar gemeinsam eine Aufteilung des Pauschbetrags für Menschen mit Behinderungen oder des Pauschbetrags für Hinterbliebene in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte beantragt.
2Die Veranlagungspflicht besteht für jeden Elternteil, der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen hat;
5.
wenn bei einem Steuerpflichtigen die Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug im Sinne des § 34 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und 4 nach § 39b Absatz 3 Satz 9 oder für einen sonstigen Bezug nach § 39c Absatz 3 ermittelt wurde;
5a.
wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug berechnet hat und dabei der Arbeitslohn aus früheren Dienstverhältnissen des Kalenderjahres außer Betracht geblieben ist (§ 39b Absatz 3 Satz 2, § 41 Absatz 1 Satz 6, Großbuchstabe S);
6.
wenn die Ehe des Arbeitnehmers im Veranlagungszeitraum durch Tod, Scheidung oder Aufhebung aufgelöst worden ist und er oder sein Ehegatte der aufgelösten Ehe im Veranlagungszeitraum wieder geheiratet hat;
7.
wenn
a)
für einen unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Absatz 1 bei der Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale (§ 39) ein Ehegatte im Sinne des § 1a Absatz 1 Nummer 2 berücksichtigt worden ist oder
b)
für einen Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis des § 1 Absatz 3 oder des § 1a gehört, Lohnsteuerabzugsmerkmale nach § 39 Absatz 2 gebildet worden sind; das nach § 39 Absatz 2 Satz 2 bis 4 zuständige Betriebsstättenfinanzamt ist dann auch für die Veranlagung zuständig;
8.
wenn die Veranlagung beantragt wird, insbesondere zur Anrechnung von Lohnsteuer auf die Einkommensteuer.2Der Antrag ist durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu stellen;
9.
wenn ein Antrag im Sinne der Nummer 8 gestellt wird und daneben beantragt wird, als unbeschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des § 1 Absatz 3 behandelt zu werden; die Zuständigkeit liegt beim lohnsteuerlichen Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers.

(3)1In den Fällen des Absatzes 2 ist ein Betrag in Höhe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist und die nicht nach § 32d Absatz 6 der tariflichen Einkommensteuer unterworfen wurden, vom Einkommen abzuziehen, wenn diese Einkünfte insgesamt nicht mehr als 410 Euro betragen.2Der Betrag nach Satz 1 vermindert sich um den Altersentlastungsbetrag, soweit dieser den unter Verwendung des nach § 24a Satz 5 maßgebenden Prozentsatzes zu ermittelnden Anteil des Arbeitslohns mit Ausnahme der Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Absatz 2 übersteigt, und um den nach § 13 Absatz 3 zu berücksichtigenden Betrag.

(4)1Kommt nach Absatz 2 eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht in Betracht, so gilt die Einkommensteuer, die auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit entfällt, für den Steuerpflichtigen durch den Lohnsteuerabzug als abgegolten, soweit er nicht für zuwenig erhobene Lohnsteuer in Anspruch genommen werden kann.2§ 42b bleibt unberührt.

(5) Durch Rechtsverordnung kann in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, in denen die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist und die nicht nach § 32d Absatz 6 der tariflichen Einkommensteuer unterworfen wurden, den Betrag von 410 Euro übersteigen, die Besteuerung so gemildert werden, dass auf die volle Besteuerung dieser Einkünfte stufenweise übergeleitet wird.

(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Finanzbehörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

Soweit die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Finanzbehörde aus, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) (weggefallen)

(2) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Veranlagung nur durchgeführt,

1.
wenn die positive Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, vermindert um die darauf entfallenden Beträge nach § 13 Absatz 3 und § 24a, oder die positive Summe der Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, jeweils mehr als 410 Euro beträgt;
2.
wenn der Steuerpflichtige nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen hat; das gilt nicht, soweit nach § 38 Absatz 3a Satz 7 Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern für den Lohnsteuerabzug zusammengerechnet worden ist;
3.
wenn bei einem Steuerpflichtigen die Summe der beim Steuerabzug vom Arbeitslohn nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b bis d berücksichtigten Teilbeträge der Vorsorgepauschale größer ist als die abziehbaren Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 und Nummer 3a in Verbindung mit Absatz 4 und der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn höher ist als die Summe aus dem Grundfreibetrag (§ 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1), dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) und dem Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c Satz 1) oder bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 erfüllen, höher ist als die Summe aus dem doppelten Grundfreibetrag, dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag und dem doppelten Sonderausgaben-Pauschbetrag;
3a.
wenn von Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, beide Arbeitslohn bezogen haben und einer für den Veranlagungszeitraum oder einen Teil davon nach der Steuerklasse V oder VI besteuert oder bei Steuerklasse IV der Faktor (§ 39f) eingetragen worden ist;
4.
wenn für einen Steuerpflichtigen ein Freibetrag im Sinne des § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 5 oder Nummer 6 ermittelt worden ist und der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn höher ist als die Summe aus dem Grundfreibetrag (§ 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1), dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) und dem Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c Satz 1) oder bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 erfüllen, höher ist als die Summe aus dem doppelten Grundfreibetrag, dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag und dem doppelten Sonderausgaben-Pauschbetrag; dasselbe gilt für einen Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis des § 1 Absatz 2 gehört;
4a.
wenn bei einem Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen,
a)
bis c) (weggefallen)
d)
im Fall des § 33a Absatz 2 Satz 5 das Elternpaar gemeinsam eine Aufteilung des Abzugsbetrags in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte beantragt oder
e)
im Fall des § 33b Absatz 5 Satz 3 das Elternpaar gemeinsam eine Aufteilung des Pauschbetrags für Menschen mit Behinderungen oder des Pauschbetrags für Hinterbliebene in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte beantragt.
2Die Veranlagungspflicht besteht für jeden Elternteil, der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen hat;
5.
wenn bei einem Steuerpflichtigen die Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug im Sinne des § 34 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und 4 nach § 39b Absatz 3 Satz 9 oder für einen sonstigen Bezug nach § 39c Absatz 3 ermittelt wurde;
5a.
wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug berechnet hat und dabei der Arbeitslohn aus früheren Dienstverhältnissen des Kalenderjahres außer Betracht geblieben ist (§ 39b Absatz 3 Satz 2, § 41 Absatz 1 Satz 6, Großbuchstabe S);
6.
wenn die Ehe des Arbeitnehmers im Veranlagungszeitraum durch Tod, Scheidung oder Aufhebung aufgelöst worden ist und er oder sein Ehegatte der aufgelösten Ehe im Veranlagungszeitraum wieder geheiratet hat;
7.
wenn
a)
für einen unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Absatz 1 bei der Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale (§ 39) ein Ehegatte im Sinne des § 1a Absatz 1 Nummer 2 berücksichtigt worden ist oder
b)
für einen Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis des § 1 Absatz 3 oder des § 1a gehört, Lohnsteuerabzugsmerkmale nach § 39 Absatz 2 gebildet worden sind; das nach § 39 Absatz 2 Satz 2 bis 4 zuständige Betriebsstättenfinanzamt ist dann auch für die Veranlagung zuständig;
8.
wenn die Veranlagung beantragt wird, insbesondere zur Anrechnung von Lohnsteuer auf die Einkommensteuer.2Der Antrag ist durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu stellen;
9.
wenn ein Antrag im Sinne der Nummer 8 gestellt wird und daneben beantragt wird, als unbeschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des § 1 Absatz 3 behandelt zu werden; die Zuständigkeit liegt beim lohnsteuerlichen Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers.

(3)1In den Fällen des Absatzes 2 ist ein Betrag in Höhe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist und die nicht nach § 32d Absatz 6 der tariflichen Einkommensteuer unterworfen wurden, vom Einkommen abzuziehen, wenn diese Einkünfte insgesamt nicht mehr als 410 Euro betragen.2Der Betrag nach Satz 1 vermindert sich um den Altersentlastungsbetrag, soweit dieser den unter Verwendung des nach § 24a Satz 5 maßgebenden Prozentsatzes zu ermittelnden Anteil des Arbeitslohns mit Ausnahme der Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Absatz 2 übersteigt, und um den nach § 13 Absatz 3 zu berücksichtigenden Betrag.

(4)1Kommt nach Absatz 2 eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht in Betracht, so gilt die Einkommensteuer, die auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit entfällt, für den Steuerpflichtigen durch den Lohnsteuerabzug als abgegolten, soweit er nicht für zuwenig erhobene Lohnsteuer in Anspruch genommen werden kann.2§ 42b bleibt unberührt.

(5) Durch Rechtsverordnung kann in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, in denen die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist und die nicht nach § 32d Absatz 6 der tariflichen Einkommensteuer unterworfen wurden, den Betrag von 410 Euro übersteigen, die Besteuerung so gemildert werden, dass auf die volle Besteuerung dieser Einkünfte stufenweise übergeleitet wird.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn

1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt,
2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen die Energiesteuer auf Erdgas und die Stromsteuer.

(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.

(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.

(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2

1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat,
2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat,
3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.

(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die

1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und
2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde durch Erklärung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(1) Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat, soweit nicht nach § 43 Absatz 5 und § 46 eine Veranlagung unterbleibt.

(2) (weggefallen)

(3)1Die steuerpflichtige Person hat für den Veranlagungszeitraum eine eigenhändig unterschriebene Einkommensteuererklärung abzugeben.2Wählen Ehegatten die Zusammenveranlagung (§ 26b), haben sie eine gemeinsame Steuererklärung abzugeben, die von beiden eigenhändig zu unterschreiben ist.

(4)1Die Erklärung nach Absatz 3 ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, wenn Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 erzielt werden und es sich nicht um einen der Veranlagungsfälle gemäß § 46 Absatz 2 Nummer 2 bis 8 handelt.2Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung durch Datenfernübertragung verzichten.

(1) Eine Steuererklärung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, wenn

1.
keine elektronische Steuererklärung vorgeschrieben ist,
2.
nicht freiwillig eine gesetzlich oder amtlich zugelassene elektronische Steuererklärung abgegeben wird,
3.
keine mündliche oder konkludente Steuererklärung zugelassen ist und
4.
eine Aufnahme der Steuererklärung an Amtsstelle nach § 151 nicht in Betracht kommt.
§ 87a Absatz 1 Satz 1 ist nur anzuwenden, soweit eine elektronische Steuererklärung vorgeschrieben oder zugelassen ist. Der Steuerpflichtige hat in der Steuererklärung die Steuer selbst zu berechnen, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist (Steueranmeldung).

(2) Die Angaben in den Steuererklärungen sind wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu machen.

(3) Ordnen die Steuergesetze an, dass der Steuerpflichtige die Steuererklärung eigenhändig zu unterschreiben hat, so ist die Unterzeichnung durch einen Bevollmächtigten nur dann zulässig, wenn der Steuerpflichtige infolge seines körperlichen oder geistigen Zustands oder durch längere Abwesenheit an der Unterschrift gehindert ist. Die eigenhändige Unterschrift kann nachträglich verlangt werden, wenn der Hinderungsgrund weggefallen ist.

(4) Den Steuererklärungen müssen die Unterlagen beigefügt werden, die nach den Steuergesetzen vorzulegen sind. Dritte Personen sind verpflichtet, hierfür erforderliche Bescheinigungen auszustellen.

(5) In die Steuererklärungsformulare können auch Fragen aufgenommen werden, die zur Ergänzung der Besteuerungsunterlagen für Zwecke einer Statistik nach dem Gesetz über Steuerstatistiken erforderlich sind. Die Finanzbehörden können ferner von Steuerpflichtigen Auskünfte verlangen, die für die Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes erforderlich sind. Die Finanzbehörden haben bei der Überprüfung der Angaben dieselben Befugnisse wie bei der Aufklärung der für die Besteuerung erheblichen Verhältnisse.

(6) Zur Erleichterung und Vereinfachung des automatisierten Besteuerungsverfahrens kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass und unter welchen Voraussetzungen Steuererklärungen oder sonstige für das Besteuerungsverfahren erforderliche Daten ganz oder teilweise durch Datenfernübertragung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern übermittelt werden können. In der Rechtsverordnung können von den §§ 72a und 87b bis 87d abweichende Regelungen getroffen werden. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betroffen sind.

(7) Können Steuererklärungen, die nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgegeben oder nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden, nach § 155 Absatz 4 Satz 1 zu einer ausschließlich automationsgestützten Steuerfestsetzung führen, ist es dem Steuerpflichtigen zu ermöglichen, Angaben, die nach seiner Auffassung Anlass für eine Bearbeitung durch Amtsträger sind, in einem dafür vorgesehenen Abschnitt oder Datenfeld der Steuererklärung zu machen. Daten, die von mitteilungspflichtigen Stellen nach Maßgabe des § 93c an die Finanzverwaltung übermittelt wurden, gelten als Angaben des Steuerpflichtigen, soweit sie in den Steuererklärungsformularen als eDaten gekennzeichnet sind oder bei nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelten Steuererklärungen für den Belegabruf bereitgestellt werden und er nicht in einem dafür vorzusehenden Abschnitt oder Datenfeld der Steuererklärung abweichende Angaben macht.

(8) Ordnen die Steuergesetze an, dass die Finanzbehörde auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung der Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichten kann, ist einem solchen Antrag zu entsprechen, wenn eine Erklärungsabgabe nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine Datenfernübertragung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder wenn der Steuerpflichtige nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen.

(1) (weggefallen)

(2) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Veranlagung nur durchgeführt,

1.
wenn die positive Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, vermindert um die darauf entfallenden Beträge nach § 13 Absatz 3 und § 24a, oder die positive Summe der Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, jeweils mehr als 410 Euro beträgt;
2.
wenn der Steuerpflichtige nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen hat; das gilt nicht, soweit nach § 38 Absatz 3a Satz 7 Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern für den Lohnsteuerabzug zusammengerechnet worden ist;
3.
wenn bei einem Steuerpflichtigen die Summe der beim Steuerabzug vom Arbeitslohn nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b bis d berücksichtigten Teilbeträge der Vorsorgepauschale größer ist als die abziehbaren Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 und Nummer 3a in Verbindung mit Absatz 4 und der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn höher ist als die Summe aus dem Grundfreibetrag (§ 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1), dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) und dem Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c Satz 1) oder bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 erfüllen, höher ist als die Summe aus dem doppelten Grundfreibetrag, dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag und dem doppelten Sonderausgaben-Pauschbetrag;
3a.
wenn von Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, beide Arbeitslohn bezogen haben und einer für den Veranlagungszeitraum oder einen Teil davon nach der Steuerklasse V oder VI besteuert oder bei Steuerklasse IV der Faktor (§ 39f) eingetragen worden ist;
4.
wenn für einen Steuerpflichtigen ein Freibetrag im Sinne des § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 5 oder Nummer 6 ermittelt worden ist und der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn höher ist als die Summe aus dem Grundfreibetrag (§ 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1), dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) und dem Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c Satz 1) oder bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 erfüllen, höher ist als die Summe aus dem doppelten Grundfreibetrag, dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag und dem doppelten Sonderausgaben-Pauschbetrag; dasselbe gilt für einen Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis des § 1 Absatz 2 gehört;
4a.
wenn bei einem Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen,
a)
bis c) (weggefallen)
d)
im Fall des § 33a Absatz 2 Satz 5 das Elternpaar gemeinsam eine Aufteilung des Abzugsbetrags in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte beantragt oder
e)
im Fall des § 33b Absatz 5 Satz 3 das Elternpaar gemeinsam eine Aufteilung des Pauschbetrags für Menschen mit Behinderungen oder des Pauschbetrags für Hinterbliebene in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte beantragt.
2Die Veranlagungspflicht besteht für jeden Elternteil, der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen hat;
5.
wenn bei einem Steuerpflichtigen die Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug im Sinne des § 34 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und 4 nach § 39b Absatz 3 Satz 9 oder für einen sonstigen Bezug nach § 39c Absatz 3 ermittelt wurde;
5a.
wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug berechnet hat und dabei der Arbeitslohn aus früheren Dienstverhältnissen des Kalenderjahres außer Betracht geblieben ist (§ 39b Absatz 3 Satz 2, § 41 Absatz 1 Satz 6, Großbuchstabe S);
6.
wenn die Ehe des Arbeitnehmers im Veranlagungszeitraum durch Tod, Scheidung oder Aufhebung aufgelöst worden ist und er oder sein Ehegatte der aufgelösten Ehe im Veranlagungszeitraum wieder geheiratet hat;
7.
wenn
a)
für einen unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Absatz 1 bei der Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale (§ 39) ein Ehegatte im Sinne des § 1a Absatz 1 Nummer 2 berücksichtigt worden ist oder
b)
für einen Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis des § 1 Absatz 3 oder des § 1a gehört, Lohnsteuerabzugsmerkmale nach § 39 Absatz 2 gebildet worden sind; das nach § 39 Absatz 2 Satz 2 bis 4 zuständige Betriebsstättenfinanzamt ist dann auch für die Veranlagung zuständig;
8.
wenn die Veranlagung beantragt wird, insbesondere zur Anrechnung von Lohnsteuer auf die Einkommensteuer.2Der Antrag ist durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu stellen;
9.
wenn ein Antrag im Sinne der Nummer 8 gestellt wird und daneben beantragt wird, als unbeschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des § 1 Absatz 3 behandelt zu werden; die Zuständigkeit liegt beim lohnsteuerlichen Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers.

(3)1In den Fällen des Absatzes 2 ist ein Betrag in Höhe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist und die nicht nach § 32d Absatz 6 der tariflichen Einkommensteuer unterworfen wurden, vom Einkommen abzuziehen, wenn diese Einkünfte insgesamt nicht mehr als 410 Euro betragen.2Der Betrag nach Satz 1 vermindert sich um den Altersentlastungsbetrag, soweit dieser den unter Verwendung des nach § 24a Satz 5 maßgebenden Prozentsatzes zu ermittelnden Anteil des Arbeitslohns mit Ausnahme der Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Absatz 2 übersteigt, und um den nach § 13 Absatz 3 zu berücksichtigenden Betrag.

(4)1Kommt nach Absatz 2 eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht in Betracht, so gilt die Einkommensteuer, die auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit entfällt, für den Steuerpflichtigen durch den Lohnsteuerabzug als abgegolten, soweit er nicht für zuwenig erhobene Lohnsteuer in Anspruch genommen werden kann.2§ 42b bleibt unberührt.

(5) Durch Rechtsverordnung kann in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, in denen die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist und die nicht nach § 32d Absatz 6 der tariflichen Einkommensteuer unterworfen wurden, den Betrag von 410 Euro übersteigen, die Besteuerung so gemildert werden, dass auf die volle Besteuerung dieser Einkünfte stufenweise übergeleitet wird.

(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Finanzbehörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.

(1) (weggefallen)

(2) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Veranlagung nur durchgeführt,

1.
wenn die positive Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, vermindert um die darauf entfallenden Beträge nach § 13 Absatz 3 und § 24a, oder die positive Summe der Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, jeweils mehr als 410 Euro beträgt;
2.
wenn der Steuerpflichtige nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen hat; das gilt nicht, soweit nach § 38 Absatz 3a Satz 7 Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern für den Lohnsteuerabzug zusammengerechnet worden ist;
3.
wenn bei einem Steuerpflichtigen die Summe der beim Steuerabzug vom Arbeitslohn nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b bis d berücksichtigten Teilbeträge der Vorsorgepauschale größer ist als die abziehbaren Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 und Nummer 3a in Verbindung mit Absatz 4 und der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn höher ist als die Summe aus dem Grundfreibetrag (§ 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1), dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) und dem Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c Satz 1) oder bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 erfüllen, höher ist als die Summe aus dem doppelten Grundfreibetrag, dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag und dem doppelten Sonderausgaben-Pauschbetrag;
3a.
wenn von Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, beide Arbeitslohn bezogen haben und einer für den Veranlagungszeitraum oder einen Teil davon nach der Steuerklasse V oder VI besteuert oder bei Steuerklasse IV der Faktor (§ 39f) eingetragen worden ist;
4.
wenn für einen Steuerpflichtigen ein Freibetrag im Sinne des § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 5 oder Nummer 6 ermittelt worden ist und der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn höher ist als die Summe aus dem Grundfreibetrag (§ 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1), dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) und dem Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c Satz 1) oder bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 erfüllen, höher ist als die Summe aus dem doppelten Grundfreibetrag, dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag und dem doppelten Sonderausgaben-Pauschbetrag; dasselbe gilt für einen Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis des § 1 Absatz 2 gehört;
4a.
wenn bei einem Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen,
a)
bis c) (weggefallen)
d)
im Fall des § 33a Absatz 2 Satz 5 das Elternpaar gemeinsam eine Aufteilung des Abzugsbetrags in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte beantragt oder
e)
im Fall des § 33b Absatz 5 Satz 3 das Elternpaar gemeinsam eine Aufteilung des Pauschbetrags für Menschen mit Behinderungen oder des Pauschbetrags für Hinterbliebene in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte beantragt.
2Die Veranlagungspflicht besteht für jeden Elternteil, der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen hat;
5.
wenn bei einem Steuerpflichtigen die Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug im Sinne des § 34 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und 4 nach § 39b Absatz 3 Satz 9 oder für einen sonstigen Bezug nach § 39c Absatz 3 ermittelt wurde;
5a.
wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug berechnet hat und dabei der Arbeitslohn aus früheren Dienstverhältnissen des Kalenderjahres außer Betracht geblieben ist (§ 39b Absatz 3 Satz 2, § 41 Absatz 1 Satz 6, Großbuchstabe S);
6.
wenn die Ehe des Arbeitnehmers im Veranlagungszeitraum durch Tod, Scheidung oder Aufhebung aufgelöst worden ist und er oder sein Ehegatte der aufgelösten Ehe im Veranlagungszeitraum wieder geheiratet hat;
7.
wenn
a)
für einen unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Absatz 1 bei der Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale (§ 39) ein Ehegatte im Sinne des § 1a Absatz 1 Nummer 2 berücksichtigt worden ist oder
b)
für einen Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis des § 1 Absatz 3 oder des § 1a gehört, Lohnsteuerabzugsmerkmale nach § 39 Absatz 2 gebildet worden sind; das nach § 39 Absatz 2 Satz 2 bis 4 zuständige Betriebsstättenfinanzamt ist dann auch für die Veranlagung zuständig;
8.
wenn die Veranlagung beantragt wird, insbesondere zur Anrechnung von Lohnsteuer auf die Einkommensteuer.2Der Antrag ist durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu stellen;
9.
wenn ein Antrag im Sinne der Nummer 8 gestellt wird und daneben beantragt wird, als unbeschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des § 1 Absatz 3 behandelt zu werden; die Zuständigkeit liegt beim lohnsteuerlichen Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers.

(3)1In den Fällen des Absatzes 2 ist ein Betrag in Höhe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist und die nicht nach § 32d Absatz 6 der tariflichen Einkommensteuer unterworfen wurden, vom Einkommen abzuziehen, wenn diese Einkünfte insgesamt nicht mehr als 410 Euro betragen.2Der Betrag nach Satz 1 vermindert sich um den Altersentlastungsbetrag, soweit dieser den unter Verwendung des nach § 24a Satz 5 maßgebenden Prozentsatzes zu ermittelnden Anteil des Arbeitslohns mit Ausnahme der Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Absatz 2 übersteigt, und um den nach § 13 Absatz 3 zu berücksichtigenden Betrag.

(4)1Kommt nach Absatz 2 eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht in Betracht, so gilt die Einkommensteuer, die auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit entfällt, für den Steuerpflichtigen durch den Lohnsteuerabzug als abgegolten, soweit er nicht für zuwenig erhobene Lohnsteuer in Anspruch genommen werden kann.2§ 42b bleibt unberührt.

(5) Durch Rechtsverordnung kann in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, in denen die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist und die nicht nach § 32d Absatz 6 der tariflichen Einkommensteuer unterworfen wurden, den Betrag von 410 Euro übersteigen, die Besteuerung so gemildert werden, dass auf die volle Besteuerung dieser Einkünfte stufenweise übergeleitet wird.

(1) Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger,
2.
in den Fällen des § 48 Abs. 1 Nr. 1 die nicht klageberechtigten Gesellschafter oder Gemeinschafter und
3.
im Fall des § 60a die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.
Die gegen eine Finanzbehörde ergangenen Urteile wirken auch gegenüber der öffentlich-rechtlichen Körperschaft, der die beteiligte Finanzbehörde angehört.

(2) Die Vorschriften der Abgabenordnung und anderer Steuergesetze über die Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten sowie über die Nachforderung von Steuern bleiben unberührt, soweit sich aus Absatz 1 Satz 1 nichts anderes ergibt.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

Soweit die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Finanzbehörde aus, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) (weggefallen)

(2) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Veranlagung nur durchgeführt,

1.
wenn die positive Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, vermindert um die darauf entfallenden Beträge nach § 13 Absatz 3 und § 24a, oder die positive Summe der Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, jeweils mehr als 410 Euro beträgt;
2.
wenn der Steuerpflichtige nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen hat; das gilt nicht, soweit nach § 38 Absatz 3a Satz 7 Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern für den Lohnsteuerabzug zusammengerechnet worden ist;
3.
wenn bei einem Steuerpflichtigen die Summe der beim Steuerabzug vom Arbeitslohn nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b bis d berücksichtigten Teilbeträge der Vorsorgepauschale größer ist als die abziehbaren Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 und Nummer 3a in Verbindung mit Absatz 4 und der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn höher ist als die Summe aus dem Grundfreibetrag (§ 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1), dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) und dem Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c Satz 1) oder bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 erfüllen, höher ist als die Summe aus dem doppelten Grundfreibetrag, dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag und dem doppelten Sonderausgaben-Pauschbetrag;
3a.
wenn von Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, beide Arbeitslohn bezogen haben und einer für den Veranlagungszeitraum oder einen Teil davon nach der Steuerklasse V oder VI besteuert oder bei Steuerklasse IV der Faktor (§ 39f) eingetragen worden ist;
4.
wenn für einen Steuerpflichtigen ein Freibetrag im Sinne des § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 5 oder Nummer 6 ermittelt worden ist und der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn höher ist als die Summe aus dem Grundfreibetrag (§ 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1), dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) und dem Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c Satz 1) oder bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 erfüllen, höher ist als die Summe aus dem doppelten Grundfreibetrag, dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag und dem doppelten Sonderausgaben-Pauschbetrag; dasselbe gilt für einen Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis des § 1 Absatz 2 gehört;
4a.
wenn bei einem Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen,
a)
bis c) (weggefallen)
d)
im Fall des § 33a Absatz 2 Satz 5 das Elternpaar gemeinsam eine Aufteilung des Abzugsbetrags in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte beantragt oder
e)
im Fall des § 33b Absatz 5 Satz 3 das Elternpaar gemeinsam eine Aufteilung des Pauschbetrags für Menschen mit Behinderungen oder des Pauschbetrags für Hinterbliebene in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte beantragt.
2Die Veranlagungspflicht besteht für jeden Elternteil, der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen hat;
5.
wenn bei einem Steuerpflichtigen die Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug im Sinne des § 34 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und 4 nach § 39b Absatz 3 Satz 9 oder für einen sonstigen Bezug nach § 39c Absatz 3 ermittelt wurde;
5a.
wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug berechnet hat und dabei der Arbeitslohn aus früheren Dienstverhältnissen des Kalenderjahres außer Betracht geblieben ist (§ 39b Absatz 3 Satz 2, § 41 Absatz 1 Satz 6, Großbuchstabe S);
6.
wenn die Ehe des Arbeitnehmers im Veranlagungszeitraum durch Tod, Scheidung oder Aufhebung aufgelöst worden ist und er oder sein Ehegatte der aufgelösten Ehe im Veranlagungszeitraum wieder geheiratet hat;
7.
wenn
a)
für einen unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Absatz 1 bei der Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale (§ 39) ein Ehegatte im Sinne des § 1a Absatz 1 Nummer 2 berücksichtigt worden ist oder
b)
für einen Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis des § 1 Absatz 3 oder des § 1a gehört, Lohnsteuerabzugsmerkmale nach § 39 Absatz 2 gebildet worden sind; das nach § 39 Absatz 2 Satz 2 bis 4 zuständige Betriebsstättenfinanzamt ist dann auch für die Veranlagung zuständig;
8.
wenn die Veranlagung beantragt wird, insbesondere zur Anrechnung von Lohnsteuer auf die Einkommensteuer.2Der Antrag ist durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu stellen;
9.
wenn ein Antrag im Sinne der Nummer 8 gestellt wird und daneben beantragt wird, als unbeschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des § 1 Absatz 3 behandelt zu werden; die Zuständigkeit liegt beim lohnsteuerlichen Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers.

(3)1In den Fällen des Absatzes 2 ist ein Betrag in Höhe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist und die nicht nach § 32d Absatz 6 der tariflichen Einkommensteuer unterworfen wurden, vom Einkommen abzuziehen, wenn diese Einkünfte insgesamt nicht mehr als 410 Euro betragen.2Der Betrag nach Satz 1 vermindert sich um den Altersentlastungsbetrag, soweit dieser den unter Verwendung des nach § 24a Satz 5 maßgebenden Prozentsatzes zu ermittelnden Anteil des Arbeitslohns mit Ausnahme der Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Absatz 2 übersteigt, und um den nach § 13 Absatz 3 zu berücksichtigenden Betrag.

(4)1Kommt nach Absatz 2 eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht in Betracht, so gilt die Einkommensteuer, die auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit entfällt, für den Steuerpflichtigen durch den Lohnsteuerabzug als abgegolten, soweit er nicht für zuwenig erhobene Lohnsteuer in Anspruch genommen werden kann.2§ 42b bleibt unberührt.

(5) Durch Rechtsverordnung kann in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, in denen die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist und die nicht nach § 32d Absatz 6 der tariflichen Einkommensteuer unterworfen wurden, den Betrag von 410 Euro übersteigen, die Besteuerung so gemildert werden, dass auf die volle Besteuerung dieser Einkünfte stufenweise übergeleitet wird.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn

1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt,
2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen die Energiesteuer auf Erdgas und die Stromsteuer.

(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.

(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.

(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2

1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat,
2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat,
3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.

(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die

1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und
2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde durch Erklärung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(1) Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat, soweit nicht nach § 43 Absatz 5 und § 46 eine Veranlagung unterbleibt.

(2) (weggefallen)

(3)1Die steuerpflichtige Person hat für den Veranlagungszeitraum eine eigenhändig unterschriebene Einkommensteuererklärung abzugeben.2Wählen Ehegatten die Zusammenveranlagung (§ 26b), haben sie eine gemeinsame Steuererklärung abzugeben, die von beiden eigenhändig zu unterschreiben ist.

(4)1Die Erklärung nach Absatz 3 ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, wenn Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 erzielt werden und es sich nicht um einen der Veranlagungsfälle gemäß § 46 Absatz 2 Nummer 2 bis 8 handelt.2Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung durch Datenfernübertragung verzichten.

(1) Eine Steuererklärung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, wenn

1.
keine elektronische Steuererklärung vorgeschrieben ist,
2.
nicht freiwillig eine gesetzlich oder amtlich zugelassene elektronische Steuererklärung abgegeben wird,
3.
keine mündliche oder konkludente Steuererklärung zugelassen ist und
4.
eine Aufnahme der Steuererklärung an Amtsstelle nach § 151 nicht in Betracht kommt.
§ 87a Absatz 1 Satz 1 ist nur anzuwenden, soweit eine elektronische Steuererklärung vorgeschrieben oder zugelassen ist. Der Steuerpflichtige hat in der Steuererklärung die Steuer selbst zu berechnen, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist (Steueranmeldung).

(2) Die Angaben in den Steuererklärungen sind wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu machen.

(3) Ordnen die Steuergesetze an, dass der Steuerpflichtige die Steuererklärung eigenhändig zu unterschreiben hat, so ist die Unterzeichnung durch einen Bevollmächtigten nur dann zulässig, wenn der Steuerpflichtige infolge seines körperlichen oder geistigen Zustands oder durch längere Abwesenheit an der Unterschrift gehindert ist. Die eigenhändige Unterschrift kann nachträglich verlangt werden, wenn der Hinderungsgrund weggefallen ist.

(4) Den Steuererklärungen müssen die Unterlagen beigefügt werden, die nach den Steuergesetzen vorzulegen sind. Dritte Personen sind verpflichtet, hierfür erforderliche Bescheinigungen auszustellen.

(5) In die Steuererklärungsformulare können auch Fragen aufgenommen werden, die zur Ergänzung der Besteuerungsunterlagen für Zwecke einer Statistik nach dem Gesetz über Steuerstatistiken erforderlich sind. Die Finanzbehörden können ferner von Steuerpflichtigen Auskünfte verlangen, die für die Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes erforderlich sind. Die Finanzbehörden haben bei der Überprüfung der Angaben dieselben Befugnisse wie bei der Aufklärung der für die Besteuerung erheblichen Verhältnisse.

(6) Zur Erleichterung und Vereinfachung des automatisierten Besteuerungsverfahrens kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass und unter welchen Voraussetzungen Steuererklärungen oder sonstige für das Besteuerungsverfahren erforderliche Daten ganz oder teilweise durch Datenfernübertragung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern übermittelt werden können. In der Rechtsverordnung können von den §§ 72a und 87b bis 87d abweichende Regelungen getroffen werden. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betroffen sind.

(7) Können Steuererklärungen, die nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgegeben oder nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden, nach § 155 Absatz 4 Satz 1 zu einer ausschließlich automationsgestützten Steuerfestsetzung führen, ist es dem Steuerpflichtigen zu ermöglichen, Angaben, die nach seiner Auffassung Anlass für eine Bearbeitung durch Amtsträger sind, in einem dafür vorgesehenen Abschnitt oder Datenfeld der Steuererklärung zu machen. Daten, die von mitteilungspflichtigen Stellen nach Maßgabe des § 93c an die Finanzverwaltung übermittelt wurden, gelten als Angaben des Steuerpflichtigen, soweit sie in den Steuererklärungsformularen als eDaten gekennzeichnet sind oder bei nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelten Steuererklärungen für den Belegabruf bereitgestellt werden und er nicht in einem dafür vorzusehenden Abschnitt oder Datenfeld der Steuererklärung abweichende Angaben macht.

(8) Ordnen die Steuergesetze an, dass die Finanzbehörde auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung der Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichten kann, ist einem solchen Antrag zu entsprechen, wenn eine Erklärungsabgabe nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine Datenfernübertragung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder wenn der Steuerpflichtige nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen.

(1) (weggefallen)

(2) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Veranlagung nur durchgeführt,

1.
wenn die positive Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, vermindert um die darauf entfallenden Beträge nach § 13 Absatz 3 und § 24a, oder die positive Summe der Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, jeweils mehr als 410 Euro beträgt;
2.
wenn der Steuerpflichtige nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen hat; das gilt nicht, soweit nach § 38 Absatz 3a Satz 7 Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern für den Lohnsteuerabzug zusammengerechnet worden ist;
3.
wenn bei einem Steuerpflichtigen die Summe der beim Steuerabzug vom Arbeitslohn nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b bis d berücksichtigten Teilbeträge der Vorsorgepauschale größer ist als die abziehbaren Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 und Nummer 3a in Verbindung mit Absatz 4 und der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn höher ist als die Summe aus dem Grundfreibetrag (§ 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1), dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) und dem Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c Satz 1) oder bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 erfüllen, höher ist als die Summe aus dem doppelten Grundfreibetrag, dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag und dem doppelten Sonderausgaben-Pauschbetrag;
3a.
wenn von Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, beide Arbeitslohn bezogen haben und einer für den Veranlagungszeitraum oder einen Teil davon nach der Steuerklasse V oder VI besteuert oder bei Steuerklasse IV der Faktor (§ 39f) eingetragen worden ist;
4.
wenn für einen Steuerpflichtigen ein Freibetrag im Sinne des § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 5 oder Nummer 6 ermittelt worden ist und der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn höher ist als die Summe aus dem Grundfreibetrag (§ 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1), dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) und dem Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c Satz 1) oder bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 erfüllen, höher ist als die Summe aus dem doppelten Grundfreibetrag, dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag und dem doppelten Sonderausgaben-Pauschbetrag; dasselbe gilt für einen Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis des § 1 Absatz 2 gehört;
4a.
wenn bei einem Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen,
a)
bis c) (weggefallen)
d)
im Fall des § 33a Absatz 2 Satz 5 das Elternpaar gemeinsam eine Aufteilung des Abzugsbetrags in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte beantragt oder
e)
im Fall des § 33b Absatz 5 Satz 3 das Elternpaar gemeinsam eine Aufteilung des Pauschbetrags für Menschen mit Behinderungen oder des Pauschbetrags für Hinterbliebene in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte beantragt.
2Die Veranlagungspflicht besteht für jeden Elternteil, der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen hat;
5.
wenn bei einem Steuerpflichtigen die Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug im Sinne des § 34 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und 4 nach § 39b Absatz 3 Satz 9 oder für einen sonstigen Bezug nach § 39c Absatz 3 ermittelt wurde;
5a.
wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug berechnet hat und dabei der Arbeitslohn aus früheren Dienstverhältnissen des Kalenderjahres außer Betracht geblieben ist (§ 39b Absatz 3 Satz 2, § 41 Absatz 1 Satz 6, Großbuchstabe S);
6.
wenn die Ehe des Arbeitnehmers im Veranlagungszeitraum durch Tod, Scheidung oder Aufhebung aufgelöst worden ist und er oder sein Ehegatte der aufgelösten Ehe im Veranlagungszeitraum wieder geheiratet hat;
7.
wenn
a)
für einen unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Absatz 1 bei der Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale (§ 39) ein Ehegatte im Sinne des § 1a Absatz 1 Nummer 2 berücksichtigt worden ist oder
b)
für einen Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis des § 1 Absatz 3 oder des § 1a gehört, Lohnsteuerabzugsmerkmale nach § 39 Absatz 2 gebildet worden sind; das nach § 39 Absatz 2 Satz 2 bis 4 zuständige Betriebsstättenfinanzamt ist dann auch für die Veranlagung zuständig;
8.
wenn die Veranlagung beantragt wird, insbesondere zur Anrechnung von Lohnsteuer auf die Einkommensteuer.2Der Antrag ist durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu stellen;
9.
wenn ein Antrag im Sinne der Nummer 8 gestellt wird und daneben beantragt wird, als unbeschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des § 1 Absatz 3 behandelt zu werden; die Zuständigkeit liegt beim lohnsteuerlichen Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers.

(3)1In den Fällen des Absatzes 2 ist ein Betrag in Höhe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist und die nicht nach § 32d Absatz 6 der tariflichen Einkommensteuer unterworfen wurden, vom Einkommen abzuziehen, wenn diese Einkünfte insgesamt nicht mehr als 410 Euro betragen.2Der Betrag nach Satz 1 vermindert sich um den Altersentlastungsbetrag, soweit dieser den unter Verwendung des nach § 24a Satz 5 maßgebenden Prozentsatzes zu ermittelnden Anteil des Arbeitslohns mit Ausnahme der Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Absatz 2 übersteigt, und um den nach § 13 Absatz 3 zu berücksichtigenden Betrag.

(4)1Kommt nach Absatz 2 eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht in Betracht, so gilt die Einkommensteuer, die auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit entfällt, für den Steuerpflichtigen durch den Lohnsteuerabzug als abgegolten, soweit er nicht für zuwenig erhobene Lohnsteuer in Anspruch genommen werden kann.2§ 42b bleibt unberührt.

(5) Durch Rechtsverordnung kann in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, in denen die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist und die nicht nach § 32d Absatz 6 der tariflichen Einkommensteuer unterworfen wurden, den Betrag von 410 Euro übersteigen, die Besteuerung so gemildert werden, dass auf die volle Besteuerung dieser Einkünfte stufenweise übergeleitet wird.

(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Finanzbehörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.

(1) (weggefallen)

(2) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Veranlagung nur durchgeführt,

1.
wenn die positive Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, vermindert um die darauf entfallenden Beträge nach § 13 Absatz 3 und § 24a, oder die positive Summe der Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, jeweils mehr als 410 Euro beträgt;
2.
wenn der Steuerpflichtige nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen hat; das gilt nicht, soweit nach § 38 Absatz 3a Satz 7 Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern für den Lohnsteuerabzug zusammengerechnet worden ist;
3.
wenn bei einem Steuerpflichtigen die Summe der beim Steuerabzug vom Arbeitslohn nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b bis d berücksichtigten Teilbeträge der Vorsorgepauschale größer ist als die abziehbaren Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 und Nummer 3a in Verbindung mit Absatz 4 und der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn höher ist als die Summe aus dem Grundfreibetrag (§ 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1), dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) und dem Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c Satz 1) oder bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 erfüllen, höher ist als die Summe aus dem doppelten Grundfreibetrag, dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag und dem doppelten Sonderausgaben-Pauschbetrag;
3a.
wenn von Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, beide Arbeitslohn bezogen haben und einer für den Veranlagungszeitraum oder einen Teil davon nach der Steuerklasse V oder VI besteuert oder bei Steuerklasse IV der Faktor (§ 39f) eingetragen worden ist;
4.
wenn für einen Steuerpflichtigen ein Freibetrag im Sinne des § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 5 oder Nummer 6 ermittelt worden ist und der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn höher ist als die Summe aus dem Grundfreibetrag (§ 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1), dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) und dem Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c Satz 1) oder bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 erfüllen, höher ist als die Summe aus dem doppelten Grundfreibetrag, dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag und dem doppelten Sonderausgaben-Pauschbetrag; dasselbe gilt für einen Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis des § 1 Absatz 2 gehört;
4a.
wenn bei einem Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen,
a)
bis c) (weggefallen)
d)
im Fall des § 33a Absatz 2 Satz 5 das Elternpaar gemeinsam eine Aufteilung des Abzugsbetrags in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte beantragt oder
e)
im Fall des § 33b Absatz 5 Satz 3 das Elternpaar gemeinsam eine Aufteilung des Pauschbetrags für Menschen mit Behinderungen oder des Pauschbetrags für Hinterbliebene in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte beantragt.
2Die Veranlagungspflicht besteht für jeden Elternteil, der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen hat;
5.
wenn bei einem Steuerpflichtigen die Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug im Sinne des § 34 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und 4 nach § 39b Absatz 3 Satz 9 oder für einen sonstigen Bezug nach § 39c Absatz 3 ermittelt wurde;
5a.
wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug berechnet hat und dabei der Arbeitslohn aus früheren Dienstverhältnissen des Kalenderjahres außer Betracht geblieben ist (§ 39b Absatz 3 Satz 2, § 41 Absatz 1 Satz 6, Großbuchstabe S);
6.
wenn die Ehe des Arbeitnehmers im Veranlagungszeitraum durch Tod, Scheidung oder Aufhebung aufgelöst worden ist und er oder sein Ehegatte der aufgelösten Ehe im Veranlagungszeitraum wieder geheiratet hat;
7.
wenn
a)
für einen unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Absatz 1 bei der Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale (§ 39) ein Ehegatte im Sinne des § 1a Absatz 1 Nummer 2 berücksichtigt worden ist oder
b)
für einen Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis des § 1 Absatz 3 oder des § 1a gehört, Lohnsteuerabzugsmerkmale nach § 39 Absatz 2 gebildet worden sind; das nach § 39 Absatz 2 Satz 2 bis 4 zuständige Betriebsstättenfinanzamt ist dann auch für die Veranlagung zuständig;
8.
wenn die Veranlagung beantragt wird, insbesondere zur Anrechnung von Lohnsteuer auf die Einkommensteuer.2Der Antrag ist durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu stellen;
9.
wenn ein Antrag im Sinne der Nummer 8 gestellt wird und daneben beantragt wird, als unbeschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des § 1 Absatz 3 behandelt zu werden; die Zuständigkeit liegt beim lohnsteuerlichen Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers.

(3)1In den Fällen des Absatzes 2 ist ein Betrag in Höhe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist und die nicht nach § 32d Absatz 6 der tariflichen Einkommensteuer unterworfen wurden, vom Einkommen abzuziehen, wenn diese Einkünfte insgesamt nicht mehr als 410 Euro betragen.2Der Betrag nach Satz 1 vermindert sich um den Altersentlastungsbetrag, soweit dieser den unter Verwendung des nach § 24a Satz 5 maßgebenden Prozentsatzes zu ermittelnden Anteil des Arbeitslohns mit Ausnahme der Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Absatz 2 übersteigt, und um den nach § 13 Absatz 3 zu berücksichtigenden Betrag.

(4)1Kommt nach Absatz 2 eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht in Betracht, so gilt die Einkommensteuer, die auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit entfällt, für den Steuerpflichtigen durch den Lohnsteuerabzug als abgegolten, soweit er nicht für zuwenig erhobene Lohnsteuer in Anspruch genommen werden kann.2§ 42b bleibt unberührt.

(5) Durch Rechtsverordnung kann in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, in denen die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist und die nicht nach § 32d Absatz 6 der tariflichen Einkommensteuer unterworfen wurden, den Betrag von 410 Euro übersteigen, die Besteuerung so gemildert werden, dass auf die volle Besteuerung dieser Einkünfte stufenweise übergeleitet wird.

(1) Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger,
2.
in den Fällen des § 48 Abs. 1 Nr. 1 die nicht klageberechtigten Gesellschafter oder Gemeinschafter und
3.
im Fall des § 60a die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.
Die gegen eine Finanzbehörde ergangenen Urteile wirken auch gegenüber der öffentlich-rechtlichen Körperschaft, der die beteiligte Finanzbehörde angehört.

(2) Die Vorschriften der Abgabenordnung und anderer Steuergesetze über die Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten sowie über die Nachforderung von Steuern bleiben unberührt, soweit sich aus Absatz 1 Satz 1 nichts anderes ergibt.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.