Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 30. März 2007 - 9 K 162/04

bei uns veröffentlicht am30.03.2007

Tatbestand

 
Streitig ist die Rechtmäßigkeit von zwei Haftungsbescheiden, die der Beklagte gegenüber den Klägern erlassen hat, weil diese als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) für deren Haftungsschulden einzustehen hätten.
Die miteinander verheirateten Kläger sind je zur Hälfte Eigentümer eines von ihnen vermieteten Ärztehauses in X sowie des zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einfamilienhauses in K, ..... Die Immobilie in  X vermieteten die Kläger umsatzsteuerpflichtig an verschiedene Mieter. Der Kläger betrieb als Einzelunternehmer eine Zahnarztpraxis sowie ein Dentallabor in Z. Seine Frau ist gelernte Krankenschwester. Einer selbständigen Tätigkeit ging sie nicht nach.
Anlässlich einer Steuerfahndungsprüfung für die Jahre 1997 bis 2000 wurde festgestellt, dass die Eheleute am 27. Februar 1995 einen Bauvertrag über Gipserarbeiten an ihrem Einfamilienhaus in K mit der Firma "F" aus Italien als Auftragnehmer abgeschlossen hatten. Der vereinbarte Pauschalpreis für die von der Firma F zu erbringenden Leistungen betrug 1.310.000.000 italienische Lire inklusive 19 % italienischer Umsatzsteuer. Der Bauvertrag weist als Auftraggeber "B und A, ............." aus.
Bevor die Firma F am 07. August 1996 die Abschlussrechnung für ihre Arbeiten stellte, leisteten die Kläger mehrere Teilzahlungen je nach Baufortschritt. Die Überweisungen an den Auftragnehmer erfolgten über ein Girokonto des Klägers bei der ... Bank. Soweit der Auftragnehmer Teilzahlungen durch Teilrechnungen anmahnte, waren diese in italienischer Sprache verfasst, wiesen den Fakturierungsort .......... auf und besaßen den Briefkopf "F ..........................".
Der Prüfer des Beklagten sah in den Gipserarbeiten für das Privathaus der Kläger eine Werklieferung, die im Inland umsatzsteuerpflichtig gewesen sei. Da der Auftragnehmer im Ausland ansässig und laut Auskunft des zuständigen Finanzamtes Q im Inland nicht steuerlich erfasst gewesen sei, hätten die Kläger als Gesellschafter einer mit dem Eigenheimbau in K befassten GbR nach § 18 Abs. 8 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1995 bzw. 1996 (nachfolgend 1996) in Verbindung mit § 51 Abs. 1 Nr. 1 Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) 1995 bzw. 1996 (nachfolgend 1996) die auf die Werklieferung entfallende Umsatzsteuer einbehalten und an den Beklagten abführen müssen. Die Unternehmereigenschaft der mit dem Eigenheimbau in K befassten GbR ergebe sich daraus, dass die Kläger als Gesellschafter einer anderen beteiligungsidentischen GbR eine Immobilie in X umsatzsteuerpflichtig vermieteten. Nach  § 55 UStDV 1996 hafte die mit dem Eigenheimbau befasste GbR für die nicht einbehaltene Umsatzsteuer aus den Gipserarbeiten der Firma F...
Am 07. Dezember 2000 erließ der Beklagte sowohl gegen den Kläger als auch die Klägerin Haftungsbescheide als Gesellschafter der GbR B und A nach § 191 Abgabenordnung (AO) i.V.m. §§ 51 Abs. 1 Nr. 1, 55 UStDV 1996. Diese beinhalteten jeweils eine Haftungsschuld von insgesamt 224.469,- DM, wovon 95.137,- DM auf das Jahr 1995 entfielen und 129.332,- DM auf das Jahr 1996. Der Betrag von 224.469 DM entspricht der Umsatzsteuer, die für die Arbeiten der italienischen Firma F insgesamt einzubehalten war. Gegenüber der GbR B und A wurde durch den Beklagten hingegen kein Haftungsbescheid erlassen. Der Beklagte begründete dies damit, dass die GbR "selbst über kein nennenswertes positives Vermögen" verfüge und die Gesellschafter einer GbR nach §§ 718, 427 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für die Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern hafteten. Daher seien die Gesellschafter im Wege des Durchgriffs in Haftung zu nehmen.
Gegen die Haftungsbescheide legten die Kläger am 03. Januar 2001 beim Beklagten Einspruch ein. Sie begründeten die Einsprüche anfangs damit, der Bau des Eigenheims in K sei ausschließlich im Rahmen des Privatlebens erfolgt. Da Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG nur derjenige sei, der eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig und nachhaltig ausübe, käme zwar ein unternehmerisches Tätigwerden der Kläger bei der Vermietung des Ärztehauses in X in Betracht. Dies gelte jedoch nicht für die Errichtung des Privathauses, so dass die Gipserarbeiten nur für den nichtunternehmerischen Bereich bezogen worden seien. Daher seien die Kläger mangels Unternehmereigenschaft auch nicht verpflichtet gewesen, nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 UStDV 1996 die Steuer von der Gegenleistung einzubehalten.
In einem späteren Schriftsatz vom 02. September 2002 trug der steuerliche Vertreter der Kläger dann noch vor, Leistungsempfänger der bezogenen Gipserleistungen sei eine GbR A und B ....... gewesen. Dieser GbR käme nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH)  eine eigene Rechts- und Parteifähigkeit zu.
Daneben hätte bezüglich der Vermietung des Ärztehauses in X eine andere, wenn auch personenidentische GbR bestanden, die ebenso als eigener Rechtsträger im Sinne des UStG anzusehen sei. Die GbR beim Bau des Eigenheims sei nur nichtunternehmerisch tätig geworden und habe keiner Einbehaltungspflicht nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 UStDV 1996 unterlegen. Es fehle daher an einer Rechtsgrundlage für die Durchgriffshaftung des Beklagten.
10 
Mit den Einspruchsentscheidungen vom 01. April 2004 wies der Beklagte die Einsprüche des Klägers und der Klägerin gegen die Haftungsbescheide als unbegründet zurück. Die gemeinsame Vermietung des Ärztehauses durch die Kläger sei als Bruchteilsgemeinschaft zu qualifizieren. Die Errichtung des privat genutzten Einfamilienhauses sei durch eine (andere) Bruchteilsgemeinschaft erfolgt. Da die Gesellschafter der beiden Bruchteilsgemeinschaften die gleichen Personen seien und auch identische Beteiligungsverhältnisse vorlägen, handele es sich um ein einheitliches Unternehmen. Deshalb hätte die Kläger als Gesellschafter beider Bruchteilsgemeinschaften die Einbehaltungspflicht nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 UStDV 1996 getroffen.
11 
Gegen die Einspruchsentscheidungen vom 01. April 2004 erhoben die Kläger am 29. April 2004 Klage beim Finanzgericht.
12 
Sie tragen vor, die Errichtung des Hauses in K sei in Form einer GbR erfolgt, die Vermietung des Ärztehauses in X in Form einer Bruchteilsgemeinschaft. Es lägen zwei selbständige Rechtsträger im Sinne des UStG vor, bei denen es trotz Beteiligungsidentität nicht erlaubt sei, ein einheitliches Unternehmen anzunehmen, wie es der Beklagte getan habe. Im Übrigen sei höchstrichterlich nicht geklärt, ob und auf welcher gesetzlichen Grundlage Gesellschafter einer GbR für deren gesetzlich begründete Verbindlichkeiten einzustehen hätten. Die vom Beklagten im Haftungsbescheid angenommenen Vertretungsregeln des BGB oder der Rechtsgedanke des § 128 Handelsgesetzbuch (HGB) seien nur auf vertraglich begründete Verpflichtungen einer GbR anwendbar. Bereits deshalb fehle es an einer Rechtsnorm für die Inanspruchnahme der Gesellschafter. Zudem habe der Beklagte keinen Versuch unternommen, die fällige Umsatzsteuer bei der Firma F in Italien einzutreiben, so dass durch dieses Vorgehen das in § 219 AO niedergelegte Subsidiaritätsprinzip verletzt worden sei. Im Übrigen sei der Haftungsbescheid bereits deshalb nichtig, da aus ihm nicht ersichtlich sei, für wessen Steuerschuld gehaftet würde.
13 
Die Kläger beantragen, die Haftungsbescheide zur Umsatzsteuer 1995 und 1996 vom 07. Dezember 2000 sowie die dazu ergangenen Einspruchsentscheidungen vom 01. April 2004 ersatzlos aufzuheben.
14 
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
15 
Er verwies nochmals darauf, dass die Vermietung des Ärztehauses in X durch eine Bruchteilsgemeinschaft erfolgt sei. Unternehmer im Sinne des UStG seien in einem solchen Fall nicht nur die Bruchteilsgemeinschaft, sondern auch die dahinterstehenden Gesellschafter. Haftungsgrundlage für die Inanspruchnahme der Kläger seien nicht allein die zivilrechtlichen Vertretungsregeln für eine GbR sondern auch § 55 UStDV 1996. Dies sei bereits in den Haftungsbescheiden zum Ausdruck gekommen.
16 
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (§ 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung - FGO -).
17 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die sich in der finanzgerichtlichen Akte befinden, sowie die vom Finanzamt vorgelegten Steuerakten Bezug genommen (§ 71 Abs. 2 FGO).

Entscheidungsgründe

 
18 
I) Die zulässige Klage ist begründet. Die streitbefangenen Haftungsbescheide, die gegen die Kläger als Gesellschafter der GbR B und A ergangen sind, sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten.
19 
Nach § 191 Abs.1 AO kann durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden, wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet. Diese Vorschrift umfasst nicht nur steuergesetzlich begründete Haftungsansprüche, sondern auch solche nach zivilem Recht (Urteil des Bundesfinanzhofes - BFH - vom 21. Juni 1995 II R 7/91, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE - 178, 227; Bundessteuerblatt - BStBl - II 1995, 817).
20 
Vorliegend hat der Beklagte die Haftungsbescheide gegen die Kläger auf § 55 UStDV 1996 gestützt, der zusammen mit § 51 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 UStDV 1996 sowie § 54 UStDV 1996 eine Haftung eines Leistungsempfängers begründen kann, wenn dieser als Unternehmer bei Werklieferungen oder sonstigen Leistungen eines anderen im Ausland ansässigen Unternehmers keine Umsatzsteuer von der Gegenleistung einbehält und an das Finanzamt abführt. Dabei verlangt § 51 Abs. 2 UStDV 1996 nicht, dass die Leistung für das Unternehmen erbracht wird. Der Gesetzgeber hat sich bei dieser Regelung nicht davon leiten lassen, dass die Leistung "für das Unternehmen" des Leistungsempfängers erbracht wird (BFH- Urteil vom 03. November 2005 V R 56/02, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2006, 477).
21 
Voraussetzung der Haftung nach § 55 UStDV ist jedoch, dass der Leistungsempfänger entweder ein Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist (§ 51 Abs. 2 UStDV 1996). In den Haftungsbescheiden vom 07. Dezember 2000 nahm der Beklagte die Kläger als Gesellschafter der GbR B und A in Haftung und begründete die direkte Inanspruchnahme der Kläger mit der Vermögenslosigkeit der GbR sowie den §§ 718, 427 BGB. Daraus wird deutlich, dass der Beklagte bei Erlass der Haftungsbescheide und auch in den Einspruchsentscheidungen davon ausging, dass nicht die Kläger Leistungsempfänger der Gipserarbeiten für ihr Eigenheim waren, sondern eine GbR bzw. Bruchteilsgemeinschaft.
22 
Zwar ist die gemeinschaftliche, Miteigentum begründende Errichtung eines selbst genutzten Einfamilienhauses durch Ehegatten als Bruchteilsgemeinschaft anzusehen (Palandt, Kommentar zum BGB, 66. Aufl. 2007, § 1008 Randnr. 1), da Eheleute mit dem Bau keinen weiteren, gesellschaftsrechtlichen Zweck verfolgen. Die Frage, wer in derartigen Fällen Leistungsempfänger im Sinne des UStG ist, muss jedoch dahingehend beantwortet werden, dass bei einer gemeinschaftlichen Auftragserteilung durch mehrere Personen entscheidend ist, ob die Personenmehrheit als solche eine (umsatzsteuerrechtlich) eigenständige Rechtsperson - Personen- oder Kapitalgesellschaft - bildet oder ob sie lediglich gemeinschaftlich verbunden ist (BFH- Urteile vom 16. Mai 2002 V R 15/00, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2002, 1346; vom 06. Oktober 2005 V R 40/01, BFH/NV 2006, 219). Im letzteren Fall ist grundsätzlich jeder Gemeinschafter mit dem auf ihn entfallenden Miteigentumsanteil Leistungsempfänger und nicht die Bruchteilsgemeinschaft.
23 
Bei einer Ehegattengemeinschaft, die an sich keine Rechtspersönlichkeit besitzt und selbst keine originäre wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Sechsten EG- Richtlinie entfaltet, sind daher die Miteigentümer, die diese Gemeinschaft bilden, als Leistungsempfänger anzusehen. Da eine alleinige Eigennutzung einer Immobilie im Gegensatz zu einer Vermietung keine unternehmerische Verwendung darstellt, hat dies zur Folge, dass eine Bruchteilsgemeinschaft insoweit kein umsatzsteuerlicher Unternehmer im Sinne des § 2 UStG sein kann (BFH-Urteile vom 16. Mai 2002 V R 15/00, BFH/NV 2002, 1346, und vom 06. Oktober 2005 V R 40/01, BFH/NV 2006, 219).
24 
Diese Grundsätze stehen auch nicht in Widerspruch zu der früheren Rechtsprechung des BFH, dass bei der Vermietung von Grundstücken durch beteiligungsidentische Bruchteilsgemeinschaften und einer gleichzeitigen einheitlichen Willensbildung nur ein Unternehmen anzunehmen ist (BFH-Urteile vom 25. März 1993 V R 42/89, BFHE 172, 134, BStBl II 1993, 729; vom 29. April 1993 V R 38/89, BFHE 172, 137, BStBl II 1993, 734). Die Vermietung von Grundstücken stellt eine unternehmerische Nutzung dar, so dass in den dort entschiedenen Fällen auch nach den BFH-Urteilen vom 16. Mai 2002 (V R 15/00, BFH/NV 2002, 1346)  und vom 06. Oktober 2005 (V R 40/01, BFH/NV 2006, 219) die Bruchteilsgemeinschaft als Leistungsempfänger anzusehen wäre.
25 
Vorliegend haben die Kläger ihr Haus in K nur zu eigenen Wohnzwecken errichtet und dieses weder vermietet noch auf sonstige Weise unternehmerisch genutzt. Insoweit waren die Kläger - ihren Miteigentumsanteilen entsprechend - je zur Hälfte Leistungsempfänger der Bauleistungen durch die italienische Firma F.
26 
Eine Inanspruchnahme der Klägerin nach § 55 UStDV 1996 scheidet daher aus, weil diese kein Unternehmer im Sinne des § 51 Abs. 2 UStDV 1996 ist. Der gegen die Klägerin am 07. Dezember 2000 erlassene Haftungsbescheid entbehrt einer gesetzlichen Grundlage. Er ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.
27 
Auch der Haftungsbescheid gegen den Kläger, der diesen als Gesellschafter einer GbR B und A in Höhe der Gesamtforderung von 224.469 DM in Anspruch nimmt, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Zwar ist der Kläger als Zahnarzt und Inhaber eines Dentallabors unstreitig Unternehmer im Sinne des UStG, so dass er grundsätzlich nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 UStDV 1996 verpflichtet gewesen wäre, die Umsatzsteuer von der Gegenleistung für die Firma F einzubehalten.
28 
Allerdings hat der Beklagte diesen Sachverhalt nicht seinem Haftungsbescheid vom 07. Dezember 2000 zugrunde gelegt. Der Beklagte ging von einer originären Leistungsempfängerrolle einer GbR B und A aus bzw. korrigierte diese Sichtweise in der Einspruchsentscheidung dadurch, dass nunmehr von einer Bruchteilsgemeinschaft gesprochen wurde. Diese habe - nach Ansicht des Beklagten - die Pflicht zum Einbehalt nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 UStDV 1996 getroffen. Da die GbR oder Bruchteilsgemeinschaft dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei, müssten nach §§ 714, 718 BGB bzw. nach § 128 HGB analog (BFH- Beschluss vom 28. Januar 2005 III B 91/04, BFH/NV 2005, 1141) deren Gesellschafter für die gegen die Gemeinschaft bestehende Haftungsschuld einstehen.
29 
In einem Haftungsbescheid ist es aber nicht zulässig, im Klageverfahren den zugrundeliegenden Sachverhalt oder den Haftungsanspruch auszutauschen, wenn es sich um einen anderen Lebenssachverhalt handelt (BFH- Beschluss vom 12. August 1998 VII B 212/96, BFH/NV 1998, 433).  Denn für die Beurteilung von Ermessensentscheidungen - wie den Erlass eines Haftungsbescheides - gemäß § 102 FGO kommt es allein auf die zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (erkennbar) gegebenen Umstände und die hierauf bezogenen Erwägungen der Finanzbehörden an (ständige Rechtsprechung, s. z.B. BFH- Urteile vom 11. Juni 1997 X R 14/95, BFHE 183, 21, BStBl II 1997, 642; vom 28. Juni 2000 X R 24/95, BStBl II 2000, 514; Gräber, Kommentar zur FGO, 6. Aufl. 2006, § 102 Randnr. 15, jeweils m.w.N.). Es dürfen mithin keine Gründe im Prozess nachgeschoben werden.
30 
Ob der Kläger als Zahnarzt oder Gesellschafter einer GbR bzw. Bruchteilsgemeinschaft nach § 55 UStDV vom Beklagten in Haftung genommen wird, mag zwar ein ähnlicher Sachverhalt sein, ein gleicher ist es jedoch nicht. Dies zeigt sich daran, dass der Kläger für die Gesamtforderung in Höhe von 224.469 DM in Haftung genommen wurde und nicht etwa nur zur Hälfte, wie es seinem Miteigentumsanteil am Eigenheim in K entsprochen hätte. Zumindest hätte sich der Beklagte bei einer Begründung seiner Ermessensentscheidung damit auseinandersetzen müssen, warum der Kläger in vollem Umfang haften sollte, obwohl er für die insgesamt bezogenen Bauleistungen nur zur Hälfte - seinem Miteigentumsanteil entsprechend - Leistungsempfänger war.
31 
Daher war auch der gegen den Kläger erlassene Haftungsbescheid aufzuheben.
32 
Nach alledem sind die Klagen gegen die Haftungsbescheide zur Umsatzsteuer 1995 und 1996 begründet.
33 
II) Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
34 
III) Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache lässt das Gericht gegen das Urteil die Revision zum BFH zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).
35 
IV) Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kosten ergibt sich aus §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Gründe

 
18 
I) Die zulässige Klage ist begründet. Die streitbefangenen Haftungsbescheide, die gegen die Kläger als Gesellschafter der GbR B und A ergangen sind, sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten.
19 
Nach § 191 Abs.1 AO kann durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden, wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet. Diese Vorschrift umfasst nicht nur steuergesetzlich begründete Haftungsansprüche, sondern auch solche nach zivilem Recht (Urteil des Bundesfinanzhofes - BFH - vom 21. Juni 1995 II R 7/91, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE - 178, 227; Bundessteuerblatt - BStBl - II 1995, 817).
20 
Vorliegend hat der Beklagte die Haftungsbescheide gegen die Kläger auf § 55 UStDV 1996 gestützt, der zusammen mit § 51 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 UStDV 1996 sowie § 54 UStDV 1996 eine Haftung eines Leistungsempfängers begründen kann, wenn dieser als Unternehmer bei Werklieferungen oder sonstigen Leistungen eines anderen im Ausland ansässigen Unternehmers keine Umsatzsteuer von der Gegenleistung einbehält und an das Finanzamt abführt. Dabei verlangt § 51 Abs. 2 UStDV 1996 nicht, dass die Leistung für das Unternehmen erbracht wird. Der Gesetzgeber hat sich bei dieser Regelung nicht davon leiten lassen, dass die Leistung "für das Unternehmen" des Leistungsempfängers erbracht wird (BFH- Urteil vom 03. November 2005 V R 56/02, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2006, 477).
21 
Voraussetzung der Haftung nach § 55 UStDV ist jedoch, dass der Leistungsempfänger entweder ein Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist (§ 51 Abs. 2 UStDV 1996). In den Haftungsbescheiden vom 07. Dezember 2000 nahm der Beklagte die Kläger als Gesellschafter der GbR B und A in Haftung und begründete die direkte Inanspruchnahme der Kläger mit der Vermögenslosigkeit der GbR sowie den §§ 718, 427 BGB. Daraus wird deutlich, dass der Beklagte bei Erlass der Haftungsbescheide und auch in den Einspruchsentscheidungen davon ausging, dass nicht die Kläger Leistungsempfänger der Gipserarbeiten für ihr Eigenheim waren, sondern eine GbR bzw. Bruchteilsgemeinschaft.
22 
Zwar ist die gemeinschaftliche, Miteigentum begründende Errichtung eines selbst genutzten Einfamilienhauses durch Ehegatten als Bruchteilsgemeinschaft anzusehen (Palandt, Kommentar zum BGB, 66. Aufl. 2007, § 1008 Randnr. 1), da Eheleute mit dem Bau keinen weiteren, gesellschaftsrechtlichen Zweck verfolgen. Die Frage, wer in derartigen Fällen Leistungsempfänger im Sinne des UStG ist, muss jedoch dahingehend beantwortet werden, dass bei einer gemeinschaftlichen Auftragserteilung durch mehrere Personen entscheidend ist, ob die Personenmehrheit als solche eine (umsatzsteuerrechtlich) eigenständige Rechtsperson - Personen- oder Kapitalgesellschaft - bildet oder ob sie lediglich gemeinschaftlich verbunden ist (BFH- Urteile vom 16. Mai 2002 V R 15/00, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2002, 1346; vom 06. Oktober 2005 V R 40/01, BFH/NV 2006, 219). Im letzteren Fall ist grundsätzlich jeder Gemeinschafter mit dem auf ihn entfallenden Miteigentumsanteil Leistungsempfänger und nicht die Bruchteilsgemeinschaft.
23 
Bei einer Ehegattengemeinschaft, die an sich keine Rechtspersönlichkeit besitzt und selbst keine originäre wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Sechsten EG- Richtlinie entfaltet, sind daher die Miteigentümer, die diese Gemeinschaft bilden, als Leistungsempfänger anzusehen. Da eine alleinige Eigennutzung einer Immobilie im Gegensatz zu einer Vermietung keine unternehmerische Verwendung darstellt, hat dies zur Folge, dass eine Bruchteilsgemeinschaft insoweit kein umsatzsteuerlicher Unternehmer im Sinne des § 2 UStG sein kann (BFH-Urteile vom 16. Mai 2002 V R 15/00, BFH/NV 2002, 1346, und vom 06. Oktober 2005 V R 40/01, BFH/NV 2006, 219).
24 
Diese Grundsätze stehen auch nicht in Widerspruch zu der früheren Rechtsprechung des BFH, dass bei der Vermietung von Grundstücken durch beteiligungsidentische Bruchteilsgemeinschaften und einer gleichzeitigen einheitlichen Willensbildung nur ein Unternehmen anzunehmen ist (BFH-Urteile vom 25. März 1993 V R 42/89, BFHE 172, 134, BStBl II 1993, 729; vom 29. April 1993 V R 38/89, BFHE 172, 137, BStBl II 1993, 734). Die Vermietung von Grundstücken stellt eine unternehmerische Nutzung dar, so dass in den dort entschiedenen Fällen auch nach den BFH-Urteilen vom 16. Mai 2002 (V R 15/00, BFH/NV 2002, 1346)  und vom 06. Oktober 2005 (V R 40/01, BFH/NV 2006, 219) die Bruchteilsgemeinschaft als Leistungsempfänger anzusehen wäre.
25 
Vorliegend haben die Kläger ihr Haus in K nur zu eigenen Wohnzwecken errichtet und dieses weder vermietet noch auf sonstige Weise unternehmerisch genutzt. Insoweit waren die Kläger - ihren Miteigentumsanteilen entsprechend - je zur Hälfte Leistungsempfänger der Bauleistungen durch die italienische Firma F.
26 
Eine Inanspruchnahme der Klägerin nach § 55 UStDV 1996 scheidet daher aus, weil diese kein Unternehmer im Sinne des § 51 Abs. 2 UStDV 1996 ist. Der gegen die Klägerin am 07. Dezember 2000 erlassene Haftungsbescheid entbehrt einer gesetzlichen Grundlage. Er ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.
27 
Auch der Haftungsbescheid gegen den Kläger, der diesen als Gesellschafter einer GbR B und A in Höhe der Gesamtforderung von 224.469 DM in Anspruch nimmt, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Zwar ist der Kläger als Zahnarzt und Inhaber eines Dentallabors unstreitig Unternehmer im Sinne des UStG, so dass er grundsätzlich nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 UStDV 1996 verpflichtet gewesen wäre, die Umsatzsteuer von der Gegenleistung für die Firma F einzubehalten.
28 
Allerdings hat der Beklagte diesen Sachverhalt nicht seinem Haftungsbescheid vom 07. Dezember 2000 zugrunde gelegt. Der Beklagte ging von einer originären Leistungsempfängerrolle einer GbR B und A aus bzw. korrigierte diese Sichtweise in der Einspruchsentscheidung dadurch, dass nunmehr von einer Bruchteilsgemeinschaft gesprochen wurde. Diese habe - nach Ansicht des Beklagten - die Pflicht zum Einbehalt nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 UStDV 1996 getroffen. Da die GbR oder Bruchteilsgemeinschaft dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei, müssten nach §§ 714, 718 BGB bzw. nach § 128 HGB analog (BFH- Beschluss vom 28. Januar 2005 III B 91/04, BFH/NV 2005, 1141) deren Gesellschafter für die gegen die Gemeinschaft bestehende Haftungsschuld einstehen.
29 
In einem Haftungsbescheid ist es aber nicht zulässig, im Klageverfahren den zugrundeliegenden Sachverhalt oder den Haftungsanspruch auszutauschen, wenn es sich um einen anderen Lebenssachverhalt handelt (BFH- Beschluss vom 12. August 1998 VII B 212/96, BFH/NV 1998, 433).  Denn für die Beurteilung von Ermessensentscheidungen - wie den Erlass eines Haftungsbescheides - gemäß § 102 FGO kommt es allein auf die zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (erkennbar) gegebenen Umstände und die hierauf bezogenen Erwägungen der Finanzbehörden an (ständige Rechtsprechung, s. z.B. BFH- Urteile vom 11. Juni 1997 X R 14/95, BFHE 183, 21, BStBl II 1997, 642; vom 28. Juni 2000 X R 24/95, BStBl II 2000, 514; Gräber, Kommentar zur FGO, 6. Aufl. 2006, § 102 Randnr. 15, jeweils m.w.N.). Es dürfen mithin keine Gründe im Prozess nachgeschoben werden.
30 
Ob der Kläger als Zahnarzt oder Gesellschafter einer GbR bzw. Bruchteilsgemeinschaft nach § 55 UStDV vom Beklagten in Haftung genommen wird, mag zwar ein ähnlicher Sachverhalt sein, ein gleicher ist es jedoch nicht. Dies zeigt sich daran, dass der Kläger für die Gesamtforderung in Höhe von 224.469 DM in Haftung genommen wurde und nicht etwa nur zur Hälfte, wie es seinem Miteigentumsanteil am Eigenheim in K entsprochen hätte. Zumindest hätte sich der Beklagte bei einer Begründung seiner Ermessensentscheidung damit auseinandersetzen müssen, warum der Kläger in vollem Umfang haften sollte, obwohl er für die insgesamt bezogenen Bauleistungen nur zur Hälfte - seinem Miteigentumsanteil entsprechend - Leistungsempfänger war.
31 
Daher war auch der gegen den Kläger erlassene Haftungsbescheid aufzuheben.
32 
Nach alledem sind die Klagen gegen die Haftungsbescheide zur Umsatzsteuer 1995 und 1996 begründet.
33 
II) Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
34 
III) Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache lässt das Gericht gegen das Urteil die Revision zum BFH zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).
35 
IV) Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kosten ergibt sich aus §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

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(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

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(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; §

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Ger

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 2 Unternehmer, Unternehmen


(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. G

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Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 191 Haftungsbescheide, Duldungsbescheide


(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen

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Soweit die Finanzbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln oder zu entscheiden, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Er

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 71


(1) Die Klageschrift ist dem Beklagten von Amts wegen zuzustellen. Zugleich mit der Zustellung der Klage ist der Beklagte aufzufordern, sich schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu äußern. Hierfür kann eine Frist geset

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 714 Vertretungsmacht


Soweit einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag die Befugnis zur Geschäftsführung zusteht, ist er im Zweifel auch ermächtigt, die anderen Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 219 Zahlungsaufforderung bei Haftungsbescheiden


Wenn nichts anderes bestimmt ist, darf ein Haftungsschuldner auf Zahlung nur in Anspruch genommen werden, soweit die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Steuerschuldners ohne Erfolg geblieben oder anzunehmen ist, dass die Vollstreckung aussi

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 718 Gesellschaftsvermögen


(1) Die Beiträge der Gesellschafter und die durch die Geschäftsführung für die Gesellschaft erworbenen Gegenstände werden gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter (Gesellschaftsvermögen). (2) Zu dem Gesellschaftsvermögen gehört auch, was au

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 427 Gemeinschaftliche vertragliche Verpflichtung


Verpflichten sich mehrere durch Vertrag gemeinschaftlich zu einer teilbaren Leistung, so haften sie im Zweifel als Gesamtschuldner.

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(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.

(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.

(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.

(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,

1.
soweit die Steuer gegen den Steuerschuldner nicht festgesetzt worden ist und wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist auch nicht mehr festgesetzt werden kann,
2.
soweit die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt ist oder die Steuer erlassen worden ist.
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.

(1) Die Beiträge der Gesellschafter und die durch die Geschäftsführung für die Gesellschaft erworbenen Gegenstände werden gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter (Gesellschaftsvermögen).

(2) Zu dem Gesellschaftsvermögen gehört auch, was auf Grund eines zu dem Gesellschaftsvermögen gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zu dem Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenstands erworben wird.

Verpflichten sich mehrere durch Vertrag gemeinschaftlich zu einer teilbaren Leistung, so haften sie im Zweifel als Gesamtschuldner.

(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

(2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,

1.
soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind,
2.
wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als der Unternehmer.

(3) (weggefallen)

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

Wenn nichts anderes bestimmt ist, darf ein Haftungsschuldner auf Zahlung nur in Anspruch genommen werden, soweit die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Steuerschuldners ohne Erfolg geblieben oder anzunehmen ist, dass die Vollstreckung aussichtslos sein würde. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat oder gesetzlich verpflichtet war, Steuern einzubehalten und abzuführen oder zu Lasten eines anderen zu entrichten.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(1) Die Klageschrift ist dem Beklagten von Amts wegen zuzustellen. Zugleich mit der Zustellung der Klage ist der Beklagte aufzufordern, sich schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu äußern. Hierfür kann eine Frist gesetzt werden.

(2) Die beteiligte Finanzbehörde hat die den Streitfall betreffenden Akten nach Empfang der Klageschrift an das Gericht zu übermitteln.

(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.

(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.

(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.

(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,

1.
soweit die Steuer gegen den Steuerschuldner nicht festgesetzt worden ist und wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist auch nicht mehr festgesetzt werden kann,
2.
soweit die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt ist oder die Steuer erlassen worden ist.
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.

(1) Die Beiträge der Gesellschafter und die durch die Geschäftsführung für die Gesellschaft erworbenen Gegenstände werden gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter (Gesellschaftsvermögen).

(2) Zu dem Gesellschaftsvermögen gehört auch, was auf Grund eines zu dem Gesellschaftsvermögen gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zu dem Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenstands erworben wird.

Verpflichten sich mehrere durch Vertrag gemeinschaftlich zu einer teilbaren Leistung, so haften sie im Zweifel als Gesamtschuldner.

(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

(2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,

1.
soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind,
2.
wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als der Unternehmer.

(3) (weggefallen)

Soweit einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag die Befugnis zur Geschäftsführung zusteht, ist er im Zweifel auch ermächtigt, die anderen Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten.

(1) Die Beiträge der Gesellschafter und die durch die Geschäftsführung für die Gesellschaft erworbenen Gegenstände werden gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter (Gesellschaftsvermögen).

(2) Zu dem Gesellschaftsvermögen gehört auch, was auf Grund eines zu dem Gesellschaftsvermögen gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zu dem Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenstands erworben wird.

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

Soweit die Finanzbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln oder zu entscheiden, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Finanzbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens ergänzen.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.

(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.

(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.

(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,

1.
soweit die Steuer gegen den Steuerschuldner nicht festgesetzt worden ist und wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist auch nicht mehr festgesetzt werden kann,
2.
soweit die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt ist oder die Steuer erlassen worden ist.
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.

(1) Die Beiträge der Gesellschafter und die durch die Geschäftsführung für die Gesellschaft erworbenen Gegenstände werden gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter (Gesellschaftsvermögen).

(2) Zu dem Gesellschaftsvermögen gehört auch, was auf Grund eines zu dem Gesellschaftsvermögen gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zu dem Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenstands erworben wird.

Verpflichten sich mehrere durch Vertrag gemeinschaftlich zu einer teilbaren Leistung, so haften sie im Zweifel als Gesamtschuldner.

(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

(2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,

1.
soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind,
2.
wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als der Unternehmer.

(3) (weggefallen)

Soweit einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag die Befugnis zur Geschäftsführung zusteht, ist er im Zweifel auch ermächtigt, die anderen Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten.

(1) Die Beiträge der Gesellschafter und die durch die Geschäftsführung für die Gesellschaft erworbenen Gegenstände werden gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter (Gesellschaftsvermögen).

(2) Zu dem Gesellschaftsvermögen gehört auch, was auf Grund eines zu dem Gesellschaftsvermögen gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zu dem Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenstands erworben wird.

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

Soweit die Finanzbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln oder zu entscheiden, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Finanzbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens ergänzen.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.