Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten der Wertansatz von im Rahmen der Gewährung von Tantiemen übergebenen 100-Euro-Goldmünzen, und ob insoweit eine verdeckte Gewinnausschüttung -vGA- vorliegt.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die alleinigen Gesellschafter sind mit einer Beteiligung von jeweils 38 % X und Y sowie Z mit 24 %.
In der Zeit vom 14. Februar 2013 bis 18. Juli 2013 wurde bei der Klägerin eine Betriebsprüfung durchgeführt (vgl. Bericht über die Betriebsprüfung vom 13. September 2013 - nachfolgend Bp-Bericht). Im Rahmen dieser Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass in den Jahren 2009 bis 2011 von der Klägerin teilweise zur Bezahlung von Tantiemen an ihre Gesellschafter-Geschäftsführer X und Y und zu Prämienzahlungen an zwei leitende Angestellte 100-Euro-Goldmünzen der Deutschen Bundesbank verwendet wurden. In dem vorgenannten Zeitraum wurden an die Gesellschafter-Geschäftsführer insgesamt 404 Stück solcher Goldmünzen zum Nennwert von 100 EUR und einmalig jeweils 7 Stück Goldmünzen zum Nennwert von 100 EUR an die beiden Angestellten ausgegeben. Da diese 100-Euro-Goldmünzen, die offizielle Zahlungsmittel im Euro-Raum darstellen, beim Erwerb durch die Klägerin mit dem jeweils aktuellen Goldpreis zuzüglich eines geringen Agios bezahlt werden mussten, bei der Abgabe aber mit dem Nominalwert von 100 EUR angesetzt wurden, ergab sich ein Buchverlust in Höhe von 142.051,27 EUR, den der Betriebsprüfer als vGA wertete (vgl. Tz. 22 des Bp-Berichts).
Das beklagte Finanzamt -FA- schloss sich der Auffassung des Betriebsprüfers an und erließ mit Datum 30. Oktober 2013 nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung -AO- geänderte Körperschaft- und Gewerbesteuerbescheide, in denen der Differenzbetrag zwischen dem Anschaffungspreis der 100-Euro-Goldmünzen und dem Wert im Zeitpunkt der Übergabe der Münzen an die Gesellschafter-Geschäftsführer als vGA gewertet wurde.
Hiergegen legte die Klägerin form- und fristgerecht Einspruch ein, der im Wesentlichen damit begründet wurde, dass offizielle Zahlungsmittel mit dem Nennbetrag anzusetzen seien.
Gleichzeitig mit dem Einspruch wurde Aussetzung der Vollziehung -AdV- beantragt, die vom FA mit Verwaltungsakt vom 10. Dezember 2013 als unbegründet abgelehnt wurde. Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 27. Dezember 2013 form- und fristgerecht Einspruch ein.
Mit Einspruchsentscheidung vom 29. Januar 2014 wurde der Einspruch sowohl hinsichtlich der Steuerbescheide als auch hinsichtlich der Ablehnung des Antrags auf AdV als unbegründet abgewiesen. Im Wesentlichen ist ausgeführt, dass nicht bestritten werde, dass es sich bei den Goldmünzen um gesetzliche Zahlungsmittel handele; angesichts der Tatsache, dass der Materialwert, der im Handel mit diesen Münzen zugrunde gelegt werde, den Nominalwert deutlich übersteige, und da die Klägerin keine Geschäfte mit Goldmünzen abwickele, sei davon auszugehen, dass diese Art der Tantiemengewährung ihren Grund ausschließlich im Gesellschaftsverhältnis habe; somit sei hinsichtlich des bei der Klägerin eingetretenen Verlustes von einer vGA auszugehen.
Mit Schriftsatz vom 28. Februar 2014, der am 4. März 2014 bei Gericht eingegangen ist, wurde Klage erhoben.
„Klage“ wurde auch hinsichtlich der AdV erhoben. Da es sich um ein gesondertes Verfahren handelt, wurde die diesbezügliche „Klage“ als gesondertes Verfahren unter dem Aktenzeichen 6 V 771/14 im Prozessregister erfasst. Nach einem Aufklärungsschreiben des Vorsitzenden und Berichterstatters, dass die „Klage“ aus verfahrensrechtlichen Gründen unheilbar unzulässig sei, wurde die „Klage“ insoweit zurückgenommen.
10 
Im Wesentlichen wird Folgendes vorgetragen: Es liege im Streitfall keine vGA vor, weil es keine gesetzliche Verpflichtung gebe, Euro-Goldmünzen, die gesetzliches Zahlungsmittel seien, zum Material- oder Zeitwert anstatt zu ihrem aufgeprägten Nennwert anzusetzen. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sei eine Geldeinheit stets mit dem nominellen Wert anzusetzen. Das Urteil des Bundesgerichtshofes -BGH- vom 14. Juni 2013 V ZR 108/12, NJW 2013, 2888, sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil es in dem Streitfall zum einen um die Auslegung des § 935 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches -BGB- und zum anderen um den Verkehrs- und Eigentumsschutz gegangen sei. Somit sei die Ausgabe der 100-Euro-Goldmünzen an die Gesellschafter-Geschäftsführer mit dem Nominalwert anzusetzen. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin auch an zwei angestellte Mitarbeiter, die nicht an der Klägerin beteiligt seien, 100-Euro-Goldmünzen ausgegeben habe. Dabei handele es sich nicht um einen Einzelfall. Dies belege, dass nicht das Gesellschaftsverhältnis für diese Art der Prämienzahlung maßgebend sei.
11 
Die Klägerin habe zudem aus Gründen der Wertsicherung neben Anlagegoldbarren auch Anlagegoldmünzen (z. B. südafrikanische Krügerrand, österreichische Gold-Philharmoniker) im Anlage-Bestand, die in der Bundesrepublik Deutschland keine offiziellen Zahlungsmittel seien. Soweit solche übertragen worden seien, seien diese zum jeweils aktuellen Materialwert abgegeben worden.
12 
Die Klägerin beantragt,
die Körperschaftsteuerbescheide 2009 bis 2011, die Gewerbesteuermessbescheide 2009 bis 2011 und die Bescheide über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2009 bis 2011 -alle vom 30.10.2013-, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. Januar 2014, werden dahingehend abgeändert, dass der Veranlagung keine vGA zugrunde gelegt wird,
sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig
erklärt.
13 
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
14 
Im Wesentlichen wird unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung ausgeführt, dass die Voraussetzungen einer vGA unstreitig erfüllt seien, und zwar eine Vermögensminderung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sei. Die Alibi-Übergabe von 100-Euro-Goldmünzen an leitende Angestellte führe nicht zum Wegfall des Tatbestandsmerkmals „Veranlassung durch das Gesellschaftverhältnis“.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die sich in der finanzgerichtlichen Akte befinden, die vom FA vorgelegten Steuerakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 22. Dezember 2014 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Klage ist nicht begründet.
17 
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes -BFH- versteht die Rechtsprechung unter einer vGA bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung oder eine verhinderte Vermögensmehrung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrages gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes -EStG- i. V. m. § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes -KStG- auswirkt und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht.
18 
Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der BFH die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte.
19 
Ist der begünstigte Gesellschafter ein beherrschender, so kann eine verdeckte Gewinnausschüttung auch ohne tatsächlichen Zufluss beim Gesellschafter anzunehmen sein, wenn der Vorteil dem Gesellschafter mittelbar in der Weise zugewendet wird, dass eine ihm nahestehende Person aus der Vermögensverlagerung Nutzen zieht (BFH vom 6. Dezember 2005 VIII R 70/04, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2006, 722 – Beispiel: Leistung an eine Schwestergesellschaft). Das „Nahestehen“ in diesem Sinne kann familienrechtlicher, gesellschaftsrechtlicher, schuldrechtlicher oder auch rein tatsächlicher Art sein (Bsp.: Angehöriger einer Religionsgemeinschaft - BFH vom 19. Dezember 2007 I R 83/06, BFH/NV 2008, 988). Der Fall der Zuwendung eines Vermögensvorteils an eine nahe stehende Person ist stets als verdeckte Gewinnausschüttung unabhängig davon zu beurteilen, ob auch der Gesellschafter selbst ein vermögenswertes Interesse an dieser Zuwendung hat. Allerdings gilt dies uneingeschränkt nur für den Fall, dass andere Ursachen für die Zuwendung als das Nahestehen des Empfängers zu einem Gesellschafter auszuschließen sind. Nur in diesem Fall spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die nahestehende Person den Vorteil ohne ihre Beziehung zum Gesellschafter nicht erhalten hätte. Liegen die Voraussetzungen vor, so ist die Zuwendung zulasten der Kapitalgesellschaft so zu beurteilen, als hätte der Gesellschafter den Vorteil erhalten und diesen an die nahe stehende Person weitergegeben.
20 
Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann darin bestehen, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer Geschäftschancen, die der Kapitalgesellschaft gebühren, als Eigengeschäfte wahrnimmt oder Kenntnisse der Gesellschaft über geschäftliche Möglichkeiten tatsächlicher oder rechtsgeschäftlicher Art an sich zieht und für eigene Rechnung nutzt (BFH vom 9. Juli 2003 I R 100/02, BFH/NV 2003, 1666; vom 20. August 2008 I R 16/08, BFH/NV 2009, 49).
21 
Im Streitfall sind diese Voraussetzungen zweifelsfrei erfüllt. Die Klägerin, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, hat auf Nachfrage des Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich eingeräumt, dass sich aus dem Ankauf der 100 Euro-Goldmünzen und deren Weitergabe im Rahmen der Begleichung der Tantieme-Forderungen ihrer Gesellschafter / leitenden Angestellten ein Verlust ergeben hat. Nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG mindert eine vGA nicht das zu versteuernde Einkommen.
22 
Die Klägerin hat den Empfängern nicht nur Münzen im Nominalwert von jeweils 100 Euro übertragen, sondern darüber hinaus einen realisierbaren Vermögenswert in Höhe der Differenz zwischen dem Nominalwert und dem Münzwert bei Verkauf der erhaltenen Goldmünze im Münzhandel. Dieser Mehrwert, den die Empfänger erhalten haben, hat die Klägerin ohne Rechtsgrundlage ihren Empfängern (Gesellschafter, leitende Angestellte) zugewendet. Insofern ist dieser Vorgang vergleichbar dem in der BFH-Rechtsprechung anerkannten Fall der kostenlosen oder rechtsgrundlosen Übertragung einer Geschäftschance. Damit sind die Voraussetzungen für eine vGA i. S. des § 8 Abs. 3 KStG zweifelsfrei erfüllt.
23 
Die Klägerin hat auch nicht dargetan, dass der Wert der angeschafften Wirtschaftsgüter -Goldmünzen- so weit unter den Einkaufswert gesunken sei, dass der Nominalwert erreicht worden ist. Grundsätzlich sind aber Wirtschaftsgüter mit den Anschaffungskosten zu bilanzieren. Wenn die Klägerin die angeschafften Wirtschaftsgüter unter den Anschaffungskosten abgibt, hat sie die betrieblichen Gründe für dieses Verhalten darzulegen. Dieser Nachweispflicht ist sie nicht angekommen, sodass davon auszugehen ist, dass ausschließlich gesellschaftsrechtliche Gründe für die verbilligte Abgabe maßgebend waren - demnach vGA.
24 
Die Zuwendung der Chance, die Goldmünzen zum Münzwert zu realisieren, stellt keinen schenkungssteuerrechtlichen Vorgang dar (BFH vom 27. August 2014 II R 44/13, BFH/NV 2014, 2000).
25 
Die Besteuerung der Empfänger der Goldmünzen ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
26 
Dass die Zuwendung der 100 Euro-Goldmünzen auf der Basis des Nominalwertes im konkreten Fall eine vGA darstellt, folgt auch daraus, dass die Verwendung dieser 100 Euro-Goldmünzen als Zahlungsmittel angesichts ihres Materialwertes absolut unglaubwürdig ist, da den Münzen von Anfang an zwar die Qualität als Zahlungsmittel verliehen wurde, aber sie ausdrücklich als Gedenkmünzen gemäß §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom 16. Dezember 1999, Bundesgesetzblatt -BGBl- I 1999, 2402 herausgegeben werden bzw. wurden. Unabhängig davon gelten sie -vgl. unten- nur als Zahlungsmittel in der Bundesrepublik Deutschland, nicht aber in den übrigen Staaten des Euro-Raums, was ebenfalls unterstreicht, dass sie -wenn überhaupt- nur eingeschränkt als Zahlungsmittel zu verwenden sind. So heißt es denn auch in § 2 Abs. 1 MünzG ausdrücklich „Der Bund kann als Sammlermünzen … auf Euro lautende Gedenkmünzen (deutsche Euro-Gedenkmünzen) … ausprägen.“ Das derartige Münzen nicht als Regelfall für den Zahlungsverkehr vorgesehen sind, ergibt sich auch aus § 5 Satz 1 2. Halbsatz MünzG: „sie [die Münzen i. S. des § 2 Abs. 1 MünzG] müssen sich hinreichend von den Euro-Münzen unterscheiden.
27 
Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin ist der Entscheidung des BGH a. a. O. zu folgen, wenn dort ausgeführt wird: Sammlermünzen seien zwar als offizielles Zahlungsmittel zugelassen. Sie seien aber nach ihrer Gestaltung (unüblicher Nominalwert, besonderes Material, unübliche Prägung oder Herstellungsart) nicht für diese Funktion gedacht, sondern würden als Anlage- oder Sammelobjekte dienen. Dies ergebe sich bereits aus den einschlägigen gesetzlichen Grundlagen, hierzu verweist der BGH auf die oben zitierten Normen des MünzG. Das Bundesministerium der Finanzen kann für diese Sammlermünzen einen über dem Nennwert liegenden Verkaufspreis festlegen (§ 2 Abs. 3 MünzG).
28 
Die bisher unterschiedliche Praxis in den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union hinsichtlich der Ausgabe von Euro-Goldmünzen ist durch die Verordnung (EU) Nr. 651/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Ausgabe von Euro-Münzen (Amtsblatt L 201/135 vom 27. Juni 2012) harmonisiert worden. Nach deren Art. 2 Abs. 1 der VO können die Mitgliedstaaten zwei Arten von Euro-Münzen ausgeben, nämlich Umlauf- und Sammlermünzen. Letztere gelten nach Art. 5 Abs. 1 der VO nur im Ausgabemitgliedstaat [hier: Bundesrepublik Deutschland] als gesetzliches Zahlungsmittel. Nach Art. 5 Abs. 2 der VO müssen sie leicht von Umlaufmünzen unterschieden werden können, wobei als Kriterien ein abweichender Nennwert, eine abweichende Darstellung der Seiten, Abweichungen von Farbe, Durchmesser und Gewicht sowie eine abweichende Randprägung aufgeführt werden. Ferner ist in Art. 5 Abs. 5 der VO bestimmt, dass die Mitgliedstaaten alle geeigneten Maßnahmen treffen, damit kein Anreiz besteht, Sammlermünzen als Zahlungsmittel zu verwenden.
29 
Auch soweit die Münzen den beiden leitenden Angestellten zugewendet wurden, handelt es sich um eine vGA, da hierfür -wie oben ausgeführt- nicht notwendigerweise eine Gesellschaftsverhältnis existieren muss; ausreichend ist ein Nahestehen auch in anderer Weise (vgl. auch R 36 KStH 2008 sowie die oben zitierte Rechtsprechung).
30 
Wirtschaftlich betrachtet hat die Klägerin unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls den Münzwert zugewendet, nicht den Nominalwert. Die Voraussetzungen einer vGA sind erfüllt. Es handelt sich auch nicht um eine Fehlbuchung; es handelt sich vielmehr um einen außerbetrieblichen, durch den Gesellschafter oder das Organ bewusst veranlassten Vorgang, sodass eine bilanzielle Neutralisierung nicht in Betracht kommt (BFH vom 18. März 2014 V B 33/13, BFH/NV 2014, 907).
31 
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 135 der Finanzgerichtsordnung.

Gründe

 
16 
Die Klage ist nicht begründet.
17 
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes -BFH- versteht die Rechtsprechung unter einer vGA bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung oder eine verhinderte Vermögensmehrung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrages gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes -EStG- i. V. m. § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes -KStG- auswirkt und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht.
18 
Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der BFH die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte.
19 
Ist der begünstigte Gesellschafter ein beherrschender, so kann eine verdeckte Gewinnausschüttung auch ohne tatsächlichen Zufluss beim Gesellschafter anzunehmen sein, wenn der Vorteil dem Gesellschafter mittelbar in der Weise zugewendet wird, dass eine ihm nahestehende Person aus der Vermögensverlagerung Nutzen zieht (BFH vom 6. Dezember 2005 VIII R 70/04, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2006, 722 – Beispiel: Leistung an eine Schwestergesellschaft). Das „Nahestehen“ in diesem Sinne kann familienrechtlicher, gesellschaftsrechtlicher, schuldrechtlicher oder auch rein tatsächlicher Art sein (Bsp.: Angehöriger einer Religionsgemeinschaft - BFH vom 19. Dezember 2007 I R 83/06, BFH/NV 2008, 988). Der Fall der Zuwendung eines Vermögensvorteils an eine nahe stehende Person ist stets als verdeckte Gewinnausschüttung unabhängig davon zu beurteilen, ob auch der Gesellschafter selbst ein vermögenswertes Interesse an dieser Zuwendung hat. Allerdings gilt dies uneingeschränkt nur für den Fall, dass andere Ursachen für die Zuwendung als das Nahestehen des Empfängers zu einem Gesellschafter auszuschließen sind. Nur in diesem Fall spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die nahestehende Person den Vorteil ohne ihre Beziehung zum Gesellschafter nicht erhalten hätte. Liegen die Voraussetzungen vor, so ist die Zuwendung zulasten der Kapitalgesellschaft so zu beurteilen, als hätte der Gesellschafter den Vorteil erhalten und diesen an die nahe stehende Person weitergegeben.
20 
Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann darin bestehen, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer Geschäftschancen, die der Kapitalgesellschaft gebühren, als Eigengeschäfte wahrnimmt oder Kenntnisse der Gesellschaft über geschäftliche Möglichkeiten tatsächlicher oder rechtsgeschäftlicher Art an sich zieht und für eigene Rechnung nutzt (BFH vom 9. Juli 2003 I R 100/02, BFH/NV 2003, 1666; vom 20. August 2008 I R 16/08, BFH/NV 2009, 49).
21 
Im Streitfall sind diese Voraussetzungen zweifelsfrei erfüllt. Die Klägerin, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, hat auf Nachfrage des Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich eingeräumt, dass sich aus dem Ankauf der 100 Euro-Goldmünzen und deren Weitergabe im Rahmen der Begleichung der Tantieme-Forderungen ihrer Gesellschafter / leitenden Angestellten ein Verlust ergeben hat. Nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG mindert eine vGA nicht das zu versteuernde Einkommen.
22 
Die Klägerin hat den Empfängern nicht nur Münzen im Nominalwert von jeweils 100 Euro übertragen, sondern darüber hinaus einen realisierbaren Vermögenswert in Höhe der Differenz zwischen dem Nominalwert und dem Münzwert bei Verkauf der erhaltenen Goldmünze im Münzhandel. Dieser Mehrwert, den die Empfänger erhalten haben, hat die Klägerin ohne Rechtsgrundlage ihren Empfängern (Gesellschafter, leitende Angestellte) zugewendet. Insofern ist dieser Vorgang vergleichbar dem in der BFH-Rechtsprechung anerkannten Fall der kostenlosen oder rechtsgrundlosen Übertragung einer Geschäftschance. Damit sind die Voraussetzungen für eine vGA i. S. des § 8 Abs. 3 KStG zweifelsfrei erfüllt.
23 
Die Klägerin hat auch nicht dargetan, dass der Wert der angeschafften Wirtschaftsgüter -Goldmünzen- so weit unter den Einkaufswert gesunken sei, dass der Nominalwert erreicht worden ist. Grundsätzlich sind aber Wirtschaftsgüter mit den Anschaffungskosten zu bilanzieren. Wenn die Klägerin die angeschafften Wirtschaftsgüter unter den Anschaffungskosten abgibt, hat sie die betrieblichen Gründe für dieses Verhalten darzulegen. Dieser Nachweispflicht ist sie nicht angekommen, sodass davon auszugehen ist, dass ausschließlich gesellschaftsrechtliche Gründe für die verbilligte Abgabe maßgebend waren - demnach vGA.
24 
Die Zuwendung der Chance, die Goldmünzen zum Münzwert zu realisieren, stellt keinen schenkungssteuerrechtlichen Vorgang dar (BFH vom 27. August 2014 II R 44/13, BFH/NV 2014, 2000).
25 
Die Besteuerung der Empfänger der Goldmünzen ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
26 
Dass die Zuwendung der 100 Euro-Goldmünzen auf der Basis des Nominalwertes im konkreten Fall eine vGA darstellt, folgt auch daraus, dass die Verwendung dieser 100 Euro-Goldmünzen als Zahlungsmittel angesichts ihres Materialwertes absolut unglaubwürdig ist, da den Münzen von Anfang an zwar die Qualität als Zahlungsmittel verliehen wurde, aber sie ausdrücklich als Gedenkmünzen gemäß §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom 16. Dezember 1999, Bundesgesetzblatt -BGBl- I 1999, 2402 herausgegeben werden bzw. wurden. Unabhängig davon gelten sie -vgl. unten- nur als Zahlungsmittel in der Bundesrepublik Deutschland, nicht aber in den übrigen Staaten des Euro-Raums, was ebenfalls unterstreicht, dass sie -wenn überhaupt- nur eingeschränkt als Zahlungsmittel zu verwenden sind. So heißt es denn auch in § 2 Abs. 1 MünzG ausdrücklich „Der Bund kann als Sammlermünzen … auf Euro lautende Gedenkmünzen (deutsche Euro-Gedenkmünzen) … ausprägen.“ Das derartige Münzen nicht als Regelfall für den Zahlungsverkehr vorgesehen sind, ergibt sich auch aus § 5 Satz 1 2. Halbsatz MünzG: „sie [die Münzen i. S. des § 2 Abs. 1 MünzG] müssen sich hinreichend von den Euro-Münzen unterscheiden.
27 
Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin ist der Entscheidung des BGH a. a. O. zu folgen, wenn dort ausgeführt wird: Sammlermünzen seien zwar als offizielles Zahlungsmittel zugelassen. Sie seien aber nach ihrer Gestaltung (unüblicher Nominalwert, besonderes Material, unübliche Prägung oder Herstellungsart) nicht für diese Funktion gedacht, sondern würden als Anlage- oder Sammelobjekte dienen. Dies ergebe sich bereits aus den einschlägigen gesetzlichen Grundlagen, hierzu verweist der BGH auf die oben zitierten Normen des MünzG. Das Bundesministerium der Finanzen kann für diese Sammlermünzen einen über dem Nennwert liegenden Verkaufspreis festlegen (§ 2 Abs. 3 MünzG).
28 
Die bisher unterschiedliche Praxis in den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union hinsichtlich der Ausgabe von Euro-Goldmünzen ist durch die Verordnung (EU) Nr. 651/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Ausgabe von Euro-Münzen (Amtsblatt L 201/135 vom 27. Juni 2012) harmonisiert worden. Nach deren Art. 2 Abs. 1 der VO können die Mitgliedstaaten zwei Arten von Euro-Münzen ausgeben, nämlich Umlauf- und Sammlermünzen. Letztere gelten nach Art. 5 Abs. 1 der VO nur im Ausgabemitgliedstaat [hier: Bundesrepublik Deutschland] als gesetzliches Zahlungsmittel. Nach Art. 5 Abs. 2 der VO müssen sie leicht von Umlaufmünzen unterschieden werden können, wobei als Kriterien ein abweichender Nennwert, eine abweichende Darstellung der Seiten, Abweichungen von Farbe, Durchmesser und Gewicht sowie eine abweichende Randprägung aufgeführt werden. Ferner ist in Art. 5 Abs. 5 der VO bestimmt, dass die Mitgliedstaaten alle geeigneten Maßnahmen treffen, damit kein Anreiz besteht, Sammlermünzen als Zahlungsmittel zu verwenden.
29 
Auch soweit die Münzen den beiden leitenden Angestellten zugewendet wurden, handelt es sich um eine vGA, da hierfür -wie oben ausgeführt- nicht notwendigerweise eine Gesellschaftsverhältnis existieren muss; ausreichend ist ein Nahestehen auch in anderer Weise (vgl. auch R 36 KStH 2008 sowie die oben zitierte Rechtsprechung).
30 
Wirtschaftlich betrachtet hat die Klägerin unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls den Münzwert zugewendet, nicht den Nominalwert. Die Voraussetzungen einer vGA sind erfüllt. Es handelt sich auch nicht um eine Fehlbuchung; es handelt sich vielmehr um einen außerbetrieblichen, durch den Gesellschafter oder das Organ bewusst veranlassten Vorgang, sodass eine bilanzielle Neutralisierung nicht in Betracht kommt (BFH vom 18. März 2014 V B 33/13, BFH/NV 2014, 907).
31 
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 135 der Finanzgerichtsordnung.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 22. Dez. 2014 - 6 K 769/14

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Referenzen - Gesetze

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 22. Dez. 2014 - 6 K 769/14 zitiert 13 §§.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Einkommensteuergesetz - EStG | § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen


(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen

Abgabenordnung - AO 1977 | § 164 Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung


(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets

Körperschaftsteuergesetz - KStG 1977 | § 8 Ermittlung des Einkommens


(1) 1Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und dieses Gesetzes. 2Bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 4 sind die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Be

Münzgesetz - MünzG 2002 | § 2 Ausprägung von Sammlermünzen


(1) Der Bund kann als Sammlermünzen 1. auf Euro lautende Gedenkmünzen (deutsche Euro-Gedenkmünzen) und2. deutsche Euro-Münzen in Sonderausführungausprägen. (2) Die deutschen Euro-Gedenkmünzen sind nach Maßgabe dieses Gesetzes gesetzliche Zahlungs

Münzgesetz - MünzG 2002 | § 4 Gestaltung der deutschen Euro-Münzen


(1) Die Bundesregierung bestimmt die Gestaltung der nationalen Münzseite der deutschen Euro-Münzen einschließlich des Wortlauts der Randschrift der auf 2 Euro lautenden deutschen Euro-Münze sowie im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank die Verte

Münzgesetz - MünzG 2002 | § 5 Gestalt der deutschen Euro-Gedenkmünzen


Die Bundesregierung bestimmt die Nennwerte und die Gestaltung sowie im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank die technischen Merkmale der deutschen Euro-Gedenkmünzen; sie müssen sich hinreichend von den Euro-Münzen unterscheiden. § 4 Abs. 2 ist entsp

Referenzen - Urteile

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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 22. Dez. 2014 - 6 K 769/14 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 22. Dez. 2014 - 6 K 769/14 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Juni 2013 - V ZR 108/12

bei uns veröffentlicht am 14.06.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 108/12 Verkündet am: 14. Juni 2013 Mayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesfinanzhof Urteil, 27. Aug. 2014 - II R 44/13

bei uns veröffentlicht am 27.08.2014

Tatbestand 1 I. Am Stammkapital der ... (GmbH) waren ursprünglich der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) zu 19 %, sein Vater (V) zu 51 % und sein Bruder (B) zu 30 % b

Bundesfinanzhof Beschluss, 18. März 2014 - V B 33/13

bei uns veröffentlicht am 18.03.2014

Gründe 1 Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) hat keinen Erfolg. Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 115
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 22. Dez. 2014 - 6 K 769/14.

Bundesfinanzhof Beschluss, 07. Juni 2016 - I B 6/15

bei uns veröffentlicht am 07.06.2016

Tenor Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 22. Dezember 2014  6 K 769/14 wird als unzulässig verworfen.

Referenzen

(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.

(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.

(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.

(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 108/12 Verkündet am:
14. Juni 2013
Mayer,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Bei Sammlermünzen, die zum Umlauf im Zahlungsverkehr weder bestimmt
noch geeignet sind, handelt es sich auch dann nicht um Geld im Sinne von
§ 935 Abs. 2 BGB, wenn sie als offizielles Zahlungsmittel zugelassen sind.
BGH, Urteil vom 14. Juni 2013 - V ZR 108/12 - OLG Naumburg
LG Magdeburg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Juni 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann und die
Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Czub und Dr. Kazele

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 5. April 2012 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
In der Nacht vom 31. Dezember 2008 auf den 1. Januar 2009 wurden bei dem Kläger neben Gold- und Silberbarren südafrikanische Goldmünzen („Krü- gerrand“), deutsche Goldmünzen („Weimar“) mit dem Nominalwert von 100 € und österreichische Silbermünzen („Wiener Philharmoniker“) mit dem Nominalwert von 1,50 € gestohlen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts er- warb der Beklagte von den Dieben die gestohlenen Gold- und Silberbarren sowie die Gold- und Silbermünzen, die er weiterveräußert hat.
2
Der Kläger nimmt den Beklagten im Rahmen einer Stufenklage auf Erteilung einer Auskunft darüber in Anspruch, welchen Betrag der Beklagte für die Barren und Münzen erlöst hat. Das Landgericht hat mit Teilurteil den Beklagten verurteilt, dem Kläger Auskunft über die Veräußerungserlöse aus dem Verkauf der Gold- und Silberbarren zu erteilen. Die weitergehende Klage hat es abge- wiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den Beklagten auch zur Erteilung der Auskunft hinsichtlich der Münzen verurteilt. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt der Beklagte sein Ziel der Klageabweisung bezüglich der Münzen weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

3
Das Berufungsgericht meint, dass dem Kläger nach Genehmigung der Weiterveräußerung auch hinsichtlich der Gold- und Silbermünzen ein Anspruch gegen den Beklagten nach § 816 Abs. 1 BGB zustehe. Vorbereitend hierzu könne er von dem Beklagten Auskunft über den jeweiligen Veräußerungserlös aus deren Weiterverkauf verlangen. Ein gutgläubiger Erwerb der Münzen durch den Beklagten sei nicht möglich gewesen, da diese dem Kläger abhandengekommen seien und § 935 Abs. 2 BGB keine Anwendung finde. Diese Norm greife nur ein, wenn Münzen nicht nur kraft staatlicher Anerkennung als Zahlungsmittel zugelassen seien, sondern ihnen auch konkret diese Funktion zukomme. Für die Krügerrand-Münzen fehle es hieran, wie der Bundesgerichtshof (BGHSt 32, 198) bereits entschieden habe. Für die übrigen Münzen gelte nichts anderes. Diesen fehle es zumindest im Hinblick auf den im Vergleich zum Nominalwert deutlich höheren Materialwert an der Eignung zum Umlauf als Zah- lungsmittel. Der Beklagte habe für die 100 € Goldmünze jeweils 305 € bezahlt und für die 1,50 € Silbermünze jeweils 10 €. Ein wirtschaftlich vernünftig Den- kender werde diese Münzen nicht zum Nennwert als Tauschgut im Wirtschaftsverkehr einsetzen.

II.

4
Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung stand. Das Berufungsgericht geht rechtsfehlerfrei davon aus, dass dem Kläger nach Genehmigung der Weiterveräußerung gegen den Beklagten ein Anspruch auf Auskunft des nach § 816 Abs. 1 BGB auszukehrenden Erlöses zusteht. Der Beklagte hat über die Gold- und Silbermünzen als Nichtberechtigter verfügt, da er diese nicht gutgläubig erwerben konnte.
5
1. Aus § 935 Abs. 2 BGB folgt, dass Geld auch dann gutgläubig erworben werden kann, wenn es dem Eigentümer gestohlen wurde, verlorengegangen oder sonst abhandengekommen ist.
6
a) Die Frage, unter welchen Voraussetzungen Gold- und Silbermünzen als Geld im Sinne des § 935 Abs. 2 BGB anzusehen sind, ist umstritten. Vertreten wird, es sei allein entscheidend, dass eine in- oder ausländische Münze aktuell zum Zahlungsverkehr offiziell zugelassen sei (PWW/Prütting, BGB, 8. Aufl., § 935 Rn. 13; Planck/Brodmann, BGB, 5. Aufl., § 935 Anm. 6.a.; Wieling , Sachenrecht, Band 1, 2. Aufl., S. 407 Fn. 63; Dreher/Kanein, Der gesetzliche Schutz der Münzen und Medaillen, 1975, S. 69 f.). Auch wird formuliert, dass unter § 935 Abs. 2 BGB umlauffähiges in- und ausländisches Geld falle, das objektiv als Zahlungsmittel geeignet sei (LG Würzburg, NJW 1988, 2191; Palandt/Bassenge, BGB, 72. Aufl., § 935 Rn. 11; Staudinger/Wiegand, BGB [2011], § 935 Rn. 24; MünchKomm-StGB/Erb, 2. Aufl., § 146 Rn. 5 f.; Schönke/ Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 28. Aufl., § 146 Rn. 2). Demgegenüber will eine andere Ansicht die Zulassung als anerkanntes Zahlungsmittel in einem Staat nicht ausreichen lassen und zusätzlich darauf abstellen, ob die Münze oder der Geldschein auch „als Geld“, mithin als Tauschmittel erworben sei und nicht etwa ohne Rücksicht auf seine Geldeigenschaft als Einzelstück, etwa für eine Sammlung oder als Schmuckstück (RGRK-BGB/Pikart, 12. Aufl., § 935 Rn. 31; Erman/Michalski, BGB, 13. Aufl., § 935 Rn. 8; Westermann /Gursky/Eickmann, Sachenrecht, 8. Aufl., § 49 III 1 Rn. 20). Nach der überwiegenden Ansicht kommt es nicht auf die konkrete Zweckbestimmung des Veräußerers oder Erwerbers, sondern auf die Verkehrsauffassung an. Sammlermünzen , denen objektiv keine praktische Zahlungsmittelfunktion zukomme, seien nicht als Geld im Sinne des § 935 Abs. 2 BGB anzusehen (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 1983 - 1 StR 274-275/83, BGHSt 32, 198, 200 ff.; BeckOK-BGB/Kindl, Edition 27, § 935 Rn. 13; jurisPK-BGB/Beckmann, 6. Aufl., § 935 Rn. 25; MünchKomm-BGB/Oechsler, 6. Aufl., § 935 Rn. 15; NKBGB /Meller-Hannich, 3. Aufl., § 935 Rn. 16; Soergel/Henssler, BGB, 13. Aufl., § 935 Rn. 17; Ruß in LK-StGB, 12. Aufl., § 146 Rn. 4; Geisler, GA 1981, 497, 508 ff.).
7
b) Der Senat entscheidet diese Frage dahingehend, dass allein die staatliche Anerkennung einer Münze als offizielles Zahlungsmittel noch nicht dazu führt, dass der Tatbestand des § 935 Abs. 2 BGB erfüllt ist. Darüber hinaus ist erforderlich, dass diese zum Umlauf im öffentlichen Zahlungsverkehr bestimmt und geeignet ist.
8
Unter den Begriff des Geldes fällt jedes von einem in- oder ausländischen Staat oder einer durch ihn ermächtigten Stelle als Wertträger beglaubigte , zum Umlauf im öffentlichen Verkehr bestimmte Zahlungsmittel ohne Rücksicht auf einen allgemeinen Annahmezwang (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 1983 - 1 StR 274-275/83, BGHSt 32, 198 mwN). Diese Definition ist grundsätzlich auch im Rahmen des § 935 Abs. 2 BGB heranzuziehen (vgl. nur Soergel/Henssler, BGB, 13. Aufl., § 935 Rn. 17). Allerdings ist die Norm unter Berücksichtigung ihres Sinns und Zwecks einschränkend auszulegen.

9
Der Bestandsschutz des Eigentümers genießt bei abhanden gekommenen Sachen Vorrang vor dem Interesse an der Sicherheit und Leichtigkeit des Rechtsverkehrs. Dieser in Absatz 1 des § 935 BGB verankerte Grundsatz wird durch dessen Absatz 2 durchbrochen. Aus Gründen der für die reibungslose Funktionsfähigkeit des Finanz- und Wirtschaftssystems notwendigen Umlauffähigkeit von Geld tritt das Interesse des Eigentümers an dem Bestand seines Eigentums zurück (BeckOK-BGB/Kindl, Edition 27, § 935 Rn. 1; jurisPKBGB /Beckmann, 6. Aufl., § 935 Rn. 1; MünchKomm-BGB/Oechsler, 6. Aufl., § 935 Rn. 14; PWW/Prütting, BGB, 8. Aufl., § 935 Rn. 13; Soergel/Henssler, BGB, 13. Aufl., § 935 Rn. 16). Die Regelung des § 935 Abs. 2 BGB ist daher das Ergebnis einer Abwägung zwischen dem Bestandsschutzinteresse des Eigentümers und öffentlichen Interessen. Verlangt das öffentliche Interesse an der Fungibilität jedoch nicht das Zurücktreten des Interesses des Eigentümers, so ist es nicht gerechtfertigt, diesem den Vorrang einzuräumen. So kann es bei Münzen auch dann liegen, wenn sie als offizielles Zahlungsmittel zugelassen sind.
10
Zwar stellt die gesetzliche Anerkennung einer Münze als offizielles Zahlungsmittel einen Hoheitsakt dar, der - auch wenn er auf ausländischem Recht beruht - Gültigkeit beansprucht. Fehlen den in Rede stehenden Wertträgern allerdings nach der jeweils einschlägigen Rechtsordnung die Bestimmung und Eignung zum Umlauf im öffentlichen Rechtsverkehr, so ist trotz ihrer formalen Anerkennung als Zahlungsmittel die Geldqualität nicht gegeben (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 1983 - 1 StR 274-275/83, BGHSt 32, 198, 200). Dies ist etwa der Fall, wenn die Deklarierung als gesetzliches Zahlungsmittel deshalb erfolgt, um den Vertrieb der Münzen im Ausland umsatzsteuerlich zu begünstigen , und sie zudem keinen Nennwert ausweisen. Es fehlt dann sowohl an der Bestimmung als auch an der Eignung zum Umlauf im öffentlichen Zahlungsverkehr (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 1983 - 1 StR 274-275/83, BGHSt 32, 198, 200).
11
Nichts anderes gilt, wenn eine Münze ausdrücklich als Sammlermünze herausgegeben wird. Sammlermünzen sind zwar als offizielles Zahlungsmittel zugelassen. Sie sind aber nach ihrer Gestaltung (unüblicher Nominalwert, besonderes Material, unübliche Prägung oder Herstellungsart) nicht für diese Funktion gedacht, sondern dienen als Anlage- oder Sammelobjekte. Dies ergibt sich bereits aus den einschlägigen gesetzlichen Grundlagen. So bestimmt § 2 Abs. 1 MünzG, dass der Bund als Sammlermünzen auf Euro lautende Gedenkmünzen (deutsche Euro-Gedenkmünzen) und deutsche Euro-Münzen in Sonderausführung ausprägen kann. Diese sind nach § 2 Abs. 2 MünzG nach Maßgabe des Münzgesetzes zwar gesetzliche Zahlungsmittel im Inland. Nach § 5 Satz 1 Halbsatz 2 MünzG müssen sich die deutschen Euro-Gedenkmünzen aber hinreichend von den Euro-Münzen unterscheiden. Das Bundesministerium der Finanzen kann für diese Sammlermünzen einen über dem Nennwert liegenden Verkaufspreis festlegen (§ 2 Abs. 3 MünzG). Eine ähnliche Rechtslage besteht in Österreich. In Art. I § 12 Abs. 1 ScheidemünzenG werden Sammlermünzen definiert, für die ein über dem Nennwert liegender Verkaufspreis festgesetzt werden kann. Hierunter fallen auf Euro oder Cent lautende Gedenkmünzen , Sonderanfertigungen von Scheidemünzen, die eine besondere Prägequalität oder Verpackung ausweisen, sowie auf Euro und Cent lautende Münzen aus Gold. Auch sie stellen nach § 1 Nr. 3 des österreichischen EuroG in der Republik Österreich ein gesetzliches Zahlungsmittel dar. Die bisher unterschiedliche Praxis in den einzelnen Mitgliedstaaten wird durch die Verordnung (EU) Nr. 651/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Ausgabe von Euro-Münzen (Amtsblatt L 201/135 vom 27. Juni 2012) harmonisiert. Nach deren Art. 2 Abs. 1 können die Mitgliedstaaten zwei Arten von Euro-Münzen ausgeben, nämlich Umlauf- und Sammlermünzen. Letztere gelten nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung nur im Ausgabemitgliedstaat als gesetzliches Zahlungsmittel. Nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung müssen sie leicht von Umlaufmünzen unterschieden werden können, wobei als Kriterien ein abweichender Nennwert, eine abweichende Darstellung der Seiten, Abweichungen von Farbe, Durchmesser und Gewicht sowie eine abweichende Randprägung aufgeführt werden. Ferner ist in Art. 5 Abs. 5 der Verordnung bestimmt , dass die Mitgliedstaaten alle geeigneten Maßnahmen treffen, damit kein Anreiz besteht, Sammlermünzen als Zahlungsmittel zu verwenden.
12
Der Überblick über diese Regelungen zeigt, dass die als Sammlermünzen herausgegebenen Geldstücke trotz ihrer offiziellen Anerkennung als Zahlungsmittel weder zum Umlauf im öffentlichen Zahlungsverkehr bestimmt noch hierzu geeignet sind. Ihre Zulassung beruht nicht auf währungspolitischen Gründen, sondern ist dem Interesse der angesprochenen Verkehrskreise an der Sammlung besonders ausgeprägter Münzen, die auch als Zahlungsmittel anerkannt sind, geschuldet. Von ihrer Zwecksetzung her dienen sie als Anlageund Sammelobjekte. Sie sollen entweder einer Sammlung hinzugefügt werden oder aber, wie bei der Prägung von Geldstücken aus Edelmetallen, als Anlageobjekte dienen, bei denen die Erwartung besteht, dass sie gerade wegen des Edelmetallanteils im Wert gegenüber dem ausgewiesenen Nominalwert oder aber den ohnehin schon höheren Ausgabewert steigen. Beide Aspekte, die sich durchaus überlagern können, haben aber den Effekt, dass diese Münzen - auch wenn sie in einer höheren Stückzahl herausgegeben werden - gerade dem Kreislauf des Geldes entzogen sind.
13
Hinzu kommt, dass derartige Münzen, wenn sie ausnahmsweise als Zahlungsmittel verwandt werden, in aller Regel nicht zu dem ausgewiesenen Nennwert hingegeben werden. Ein wirtschaftlich vernünftig Denkender wird für diese vielmehr den aktuellen, am Markt erzielbaren Verkaufswert einfordern, was eine aktuelle Wertermittlung bedingt. Diese aber steht einer raschen Abwicklung von Bargeldgeschäften im täglichen Leben entgegen. Unabhängig davon ist zu berücksichtigen, dass sich Sammlermünzen in ihrer äußeren Gestaltung von den Umlaufmünzen unterscheiden. Ist dem Geschäftspartner die Anerkennung der Sammlermünzen als offizielles Zahlungsmittel nicht bekannt, so wird er ihre Entgegennahme bei Massengeschäften oft verweigern. Vor diesem Hintergrund fehlt es den Sammlermünzen auch an der Eignung zum Umlauf im öffentlichen Zahlungsverkehr.
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Nach alledem tritt bei Sammlermünzen die Zahlungsmittelfunktion völlig in den Hintergrund. Dem Bestandsschutzinteresse des Eigentümers gebührt daher der Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an deren Verkehrsfähigkeit zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Zahlungsverkehrs.
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Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass es bei einer derartigen einschränkenden Auslegung des § 935 Abs. 2 BGB zu schwerwiegenden Unzuträglichkeiten , vor allem zu einer Rechtsunsicherheit kommt. Der Hinweis des Beklagten auf das Auftreten von Strafbarkeitslücken übersieht, dass es hier nur um die Frage des Ausschlusses eines Gutglaubenserwerbs an gestohlenen Sammlermünzen geht. Auch das Eintreten einer Rechtsunsicherheit steht nicht zu befürchten. Für die Bewertung, ob die Zahlungsmittelfunktion von Sammlermünzen völlig in den Hintergrund tritt, ist nicht die bloße Zweckbestimmung des Eigentümers oder der Personen, zwischen denen sich die Veräußerung der Münzen vollzieht, maßgebend (BeckOK-BGB/Kindl, Edition 27, § 935 Rn. 13; Soergel/Henssler, BGB, 13. Aufl., § 935 Rn. 17; Staudinger/Wiegand, BGB, [2011], § 935 Rn. 24). Privatpersonen können dem Geld seine Eigenschaft nicht durch Entwidmung entziehen (MünchKomm-BGB/Oechsler, 6. Aufl., § 935 Rn. 15; vgl. auch MünchKomm-StGB/Erb, 2. Aufl., § 146 Rn. 9; Schön- ke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 28. Aufl., § 146 Rn. 3). Entscheidend für die Einordnung als Sammlermünze ist die Bestimmung durch den Ausgeber, mithin ein objektives Kriterium. Ob die jeweilige Münze als Sammler- oder als Umlaufmünze ausgeprägt wurde, wird sich meist aus Rechtsnormen nebst den darauf beruhenden öffentlichen Bekanntmachungen entnehmen lassen.
16
2. Das Berufungsgericht verneint nach diesen Maßstäben ohne Rechtsfehler einen gutgläubigen Erwerb an den gestohlenen Münzen durch den Beklagten.
17
a) Die südafrikanischen Krügerrand-Münzen sind zwar ein offizielles Zahlungsmittel in Südafrika. Darin besteht aber nicht ihr wesentlicher Zweck. Vielmehr spielte bei ihrer Zulassung die Erwägung eine Rolle, dass die Münzen wegen ihrer Deklarierung als gesetzliches Zahlungsmittel im Ausland keiner oder nur einer geringen umsatzsteuerlichen Belastung unterliegen würden und damit günstiger zu erwerben seien als entsprechende Goldbarren. Darüber hinaus sind sie für einen Umlauf als ein gängiges Zahlungsmittel auch nicht geeignet , weil sie keinen Nennwert, sondern lediglich ihren Feingoldgehalt ausweisen (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 1983 - 1 StR 274-275/83, BGHSt 32, 198, 200 ff.). Der Bestimmung des Nennwerts muss daher ein Wertermittlungsverfahren vorausgehen. Die Rüge des Beklagten, das Berufungsgericht habe seinen Vortrag nicht berücksichtigt, wonach nunmehr der Wert des Krügerrandes an jedem Werktag offiziell neu festgesetzt werde, führt zu keiner anderen Beurteilung. Auch dieser Umstand macht den Krügerrand nämlich nicht zu einem normalen Zahlungsmittel. Dieses zeichnet sich gerade dadurch aus, dass der Münze selbst unmittelbar der Nennwert zu entnehmen ist. Jeder notwendige Abgleich mit einem jeden Tag neu festgesetzten Nennwert schränkt die Fungibilität erheblich ein. Vor diesem Hintergrund stellt der „Krügerrand“ eine Anlagemünze dar, während seine Funktion als Zahlungsmittel nahezu vollständig zurücktritt. Daran mag auch der Hinweis des Beklagten auf die hohe Auflagenstärke der Krügerrand-Münzen nichts zu ändern. Diese ist dem Anlageinteresse der Kunden geschuldet, während sie auf die Umlauffähigkeit der Münzen, deren Schutz § 935 Abs. 2 BGB bezweckt, keine Auswirkungen hat.
18
b) Nichts anderes gilt in Bezug auf die streitgegenständlichen EuroMünzen. Bei diesen handelt es sich ebenfalls um offiziell zugelassene Zahlungsmittel. Allerdings sind sie als Sammlermünzen ausgeprägt worden, denen deshalb nach den obigen Ausführungen keine Geldqualität zukommt.
19
Nach der gemäß § 5 Satz 2, § 4 Abs. 2 MünzG erfolgten Bekanntmachung über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 100 Euro (Goldmünze „UNESCO Welterbe - Klassisches Weimar“) vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2118) sind die streitgegenständlichen 100 € Goldmünzen Sammlermünzen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 MünzG. Nichts ande- res gilt für die österreichischen Silbermünzen mit einem Nennwert von 1,50 €. Nach der auf der Grundlage von Art. I § 9 Abs. 1 ScheidemünzenG erfolgten Kundmachung der Münze Österreich Aktiengesellschaft im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 26. Januar 2008 (S. 33) wurden diese als Sammlermünze im Sinne von Art. I § 8 Abs. 1 Nr. 2, § 12 Abs. 1 Nr. 1 ScheidemünzenG ausgegeben.
20
In diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob Sammlermünzen wegen eines veränderten Verhaltens der Verkehrskreise, etwa bei einem starken Währungsverfall, wegen ihres Edelmetallgehalts zu einem umlauffähigen Zahlungsmittel werden können. Dafür, dass eine solche veränderte Situation zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erwerbs der Münzen durch den Beklagten eingetreten ist, bestehen keinerlei Anhaltspunkte.

III.

21
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Stresemann Lemke Schmidt-Räntsch Czub Kazele
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, Entscheidung vom 14.06.2011 - 11 O 2007/09 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 05.04.2012 - 10 U 23/11 -

(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.3Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich; dies gilt auf Antrag auch in den Fällen, in denen die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts entfällt und in einem anderen Staat eine Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts erfolgt.4Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.5Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft in den Fällen

1.
einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 1), und
2.
einer Sitzverlegung der Europäischen Genossenschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).
6Ein Wirtschaftsgut wird nicht dadurch entnommen, dass der Steuerpflichtige zur Gewinnermittlung nach § 13a übergeht.7Eine Änderung der Nutzung eines Wirtschaftsguts, die bei Gewinnermittlung nach Satz 1 keine Entnahme ist, ist auch bei Gewinnermittlung nach § 13a keine Entnahme.8Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat; einer Einlage steht die Begründung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts gleich.9In den Fällen des Satzes 3 zweiter Halbsatz gilt das Wirtschaftsgut als unmittelbar nach der Entnahme wieder eingelegt.10Bei der Ermittlung des Gewinns sind die Vorschriften über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung zu befolgen.

(2)1Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.2Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht.

(3)1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten).3Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.5Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.

(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.

(4a)1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind.2Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.3Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen.4Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2 050 Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen.5Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt.6Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.

(5)1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:

1.
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind.2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen;
2.
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.2Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.3Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen;
3.
Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden;
4.
Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen;
5.
Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen.2Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, sind die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a abziehbar;
6.
Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 und Nummer 5 Satz 5 bis 7 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.3Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7 oder Absatz 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.4§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 und Nummer 5 Satz 9 gilt entsprechend;
6a.
die Mehraufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 1 bis 4 abziehbaren Beträge und die Mehraufwendungen für betrieblich veranlasste Übernachtungen, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a abziehbaren Beträge übersteigen;
6b.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung.2Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.3Anstelle der Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von 1 260 Euro (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden.4Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1 260 Euro um ein Zwölftel;
6c.
für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 Euro (Tagespauschale), höchstens 1 260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden.2Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.3Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen der Nummer 6a oder des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abgezogen werden können oder soweit ein Abzug nach Nummer 6b vorgenommen wird;
7.
andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind;
8.
Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einem Mitgliedstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden sowie damit zusammenhängende Aufwendungen.2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.3Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen.4Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden;
8a.
Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung und Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung, soweit diese nach § 235 Absatz 4 der Abgabenordnung auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden;
9.
Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet werden;
10.
die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.2Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen.3Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.4Diese unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen;
11.
Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a Absatz 1 ermittelt wird;
12.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 der Abgabenordnung;
13.
Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes.
2Das Abzugsverbot gilt nicht, soweit die in den Nummern 2 bis 4 bezeichneten Zwecke Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind.3§ 12 Nummer 1 bleibt unberührt.

(5a) (weggefallen)

(5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.

(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Absatz 2) sind keine Betriebsausgaben.

(7)1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.2Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind.

(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11a und 11b entsprechend.

(9)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat.2§ 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(10) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b ist entsprechend anzuwenden.

(1)1Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und dieses Gesetzes.2Bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 4 sind die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht erforderlich.3Bei den inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten beträgt das Einkommen aus dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen 16 Prozent der Entgelte (§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) aus Werbesendungen.4Bei Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 mit Sitz im Ausland, deren Ort der Geschäftsleitung im Inland belegen ist und die nach inländischem Gesellschaftsrecht mangels Rechtsfähigkeit nicht als juristische Person zu behandeln sind, sind Leistungen und Leistungsversprechen zwischen der Körperschaft und Personen, die aus dieser Körperschaft Einkünfte im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 9 des Einkommensteuergesetzes erzielen, für Zwecke der Durchführung der Besteuerung mit Ertragsteuern wie Leistungen und Leistungsversprechen zwischen einer rechtsfähigen Körperschaft und deren Anteilseignern zu behandeln.

(2) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sind alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln.

(3)1Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne Bedeutung, ob das Einkommen verteilt wird.2Auch verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Ausschüttungen jeder Art auf Genussrechte, mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös der Kapitalgesellschaft verbunden ist, mindern das Einkommen nicht.3Verdeckte Einlagen erhöhen das Einkommen nicht.4Das Einkommen erhöht sich, soweit eine verdeckte Einlage das Einkommen des Gesellschafters gemindert hat.5Satz 4 gilt auch für eine verdeckte Einlage, die auf einer verdeckten Gewinnausschüttung einer dem Gesellschafter nahe stehenden Person beruht und bei der Besteuerung des Gesellschafters nicht berücksichtigt wurde, es sei denn, die verdeckte Gewinnausschüttung hat bei der leistenden Körperschaft das Einkommen nicht gemindert.6In den Fällen des Satzes 5 erhöht die verdeckte Einlage nicht die Anschaffungskosten der Beteiligung.

(4) (weggefallen)

(5) Bei Personenvereinigungen bleiben für die Ermittlung des Einkommens Beiträge, die auf Grund der Satzung von den Mitgliedern lediglich in ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhoben werden, außer Ansatz.

(6) Besteht das Einkommen nur aus Einkünften, von denen lediglich ein Steuerabzug vorzunehmen ist, so ist ein Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten nicht zulässig.

(7)1Die Rechtsfolgen einer verdeckten Gewinnausschüttung im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 sind

1.
bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 4 nicht bereits deshalb zu ziehen, weil sie ein Dauerverlustgeschäft ausüben;
2.
bei Kapitalgesellschaften nicht bereits deshalb zu ziehen, weil sie ein Dauerverlustgeschäft ausüben.2Satz 1 gilt nur bei Kapitalgesellschaften, bei denen die Mehrheit der Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar auf juristische Personen des öffentlichen Rechts entfällt und nachweislich ausschließlich diese Gesellschafter die Verluste aus Dauerverlustgeschäften tragen.
2Ein Dauerverlustgeschäft liegt vor, soweit aus verkehrs-, umwelt-, sozial-, kultur-, bildungs- oder gesundheitspolitischen Gründen eine wirtschaftliche Betätigung ohne kostendeckendes Entgelt unterhalten wird oder in den Fällen von Satz 1 Nr. 2 das Geschäft Ausfluss einer Tätigkeit ist, die bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu einem Hoheitsbetrieb gehört.

(8)1Werden Betriebe gewerblicher Art zusammengefasst, ist § 10d des Einkommensteuergesetzes auf den Betrieb gewerblicher Art anzuwenden, der sich durch die Zusammenfassung ergibt.2Nicht ausgeglichene negative Einkünfte der einzelnen Betriebe gewerblicher Art aus der Zeit vor der Zusammenfassung können nicht beim zusammengefassten Betrieb gewerblicher Art abgezogen werden.3Ein Rücktrag von Verlusten des zusammengefassten Betriebs gewerblicher Art auf die einzelnen Betriebe gewerblicher Art vor Zusammenfassung ist unzulässig.4Ein bei einem Betrieb gewerblicher Art vor der Zusammenfassung festgestellter Verlustvortrag kann nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, den dieser Betrieb gewerblicher Art nach Beendigung der Zusammenfassung erzielt.5Die Einschränkungen der Sätze 2 bis 4 gelten nicht, wenn gleichartige Betriebe gewerblicher Art zusammengefasst oder getrennt werden.6Kommt es bei einem Betrieb gewerblicher Art, der sich durch eine Zusammenfassung ergeben hat, innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach der Zusammenfassung zur Anwendung des § 3a des Einkommensteuergesetzes, ist § 3a Absatz 3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes entsprechend auf die in Satz 4 genannten Verlustvorträge anzuwenden.

(9)1Wenn für Kapitalgesellschaften Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 zur Anwendung kommt, sind die einzelnen Tätigkeiten der Gesellschaft nach folgender Maßgabe Sparten zuzuordnen:

1.
Tätigkeiten, die als Dauerverlustgeschäfte Ausfluss einer Tätigkeit sind, die bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu einem Hoheitsbetrieb gehören, sind jeweils gesonderten Sparten zuzuordnen;
2.
Tätigkeiten, die nach § 4 Abs. 6 Satz 1 zusammenfassbar sind oder aus den übrigen, nicht in Nummer 1 bezeichneten Dauerverlustgeschäften stammen, sind jeweils gesonderten Sparten zuzuordnen, wobei zusammenfassbare Tätigkeiten jeweils eine einheitliche Sparte bilden;
3.
alle übrigen Tätigkeiten sind einer einheitlichen Sparte zuzuordnen.
2Für jede sich hiernach ergebende Sparte ist der Gesamtbetrag der Einkünfte getrennt zu ermitteln.3Die Aufnahme einer weiteren, nicht gleichartigen Tätigkeit führt zu einer neuen, gesonderten Sparte; Entsprechendes gilt für die Aufgabe einer solchen Tätigkeit.4Ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte einer Sparte darf nicht mit einem positiven Gesamtbetrag der Einkünfte einer anderen Sparte ausgeglichen oder nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes abgezogen werden.5Er mindert jedoch nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes die positiven Gesamtbeträge der Einkünfte, die sich in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Veranlagungszeiträumen für dieselbe Sparte ergeben.6Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 ab einem Zeitpunkt innerhalb eines Veranlagungszeitraums nicht mehr vor, sind die Sätze 1 bis 5 ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anzuwenden; hiernach nicht ausgeglichene oder abgezogene negative Beträge sowie verbleibende Verlustvorträge aus den Sparten, in denen Dauerverlusttätigkeiten ausgeübt werden, entfallen.7Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 erst ab einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb eines Veranlagungszeitraums vor, sind die Sätze 1 bis 5 ab diesem Zeitpunkt anzuwenden; ein bis zum Eintritt der Voraussetzungen entstandener Verlust kann nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes abgezogen werden; ein danach verbleibender Verlust ist der Sparte zuzuordnen, in denen keine Dauerverlustgeschäfte ausgeübt werden.8Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende negative Gesamtbetrag der Einkünfte einer Sparte ist gesondert festzustellen; § 10d Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.9Die §§ 3a und 3c Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden; § 3a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes ist für die Kapitalgesellschaft anzuwenden.

(10)1Bei Einkünften aus Kapitalvermögen ist § 2 Absatz 5b des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden.2§ 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 3 Satz 1 und Satz 3 bis 6 des Einkommensteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden; in diesen Fällen ist § 20 Abs. 6 und 9 des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden.

Tatbestand

1

I. Am Stammkapital der ... (GmbH) waren ursprünglich der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) zu 19 %, sein Vater (V) zu 51 % und sein Bruder (B) zu 30 % beteiligt. Im Zuge der Nachfolgeregelung schieden V und der Kläger zum 14. Dezember 2007 aus der GmbH aus. V übertrug seine Beteiligung an der GmbH durch notariell beurkundeten Vertrag vom 14. Dezember 2007 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich auf B. Der Kläger verkaufte seine Beteiligung durch notariell beurkundeten Vertrag vom 14. Dezember 2007 nach entsprechender Teilung an B (13 %) und dessen Ehefrau (6 %) zu Kaufpreisen in Höhe von insgesamt 230.000 €. Mit weiterem notariell beurkundetem Vertrag vom 14. Dezember 2007 verkaufte die durch B als Geschäftsführer vertretene GmbH ihr gehörende Grundstücke mit Wirkung zum 31. Dezember 2007 für 734.000 € an den Kläger.

2

Im Rahmen einer bei der GmbH durchgeführten Außenprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, der Verkehrswert der Grundstücke sei um 248.000 € höher gewesen als der vereinbarte Kaufpreis. Da betriebliche Gründe für die verbilligte Überlassung des Grundbesitzes nicht ersichtlich seien, liege eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) der GmbH an B vor.

3

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) nahm an, die verbilligte Überlassung der Grundstücke bilde auch eine gemischte Schenkung der GmbH an den Kläger, und setzte demgemäß gegen ihn durch Bescheid vom 5. März 2012 Schenkungsteuer in Höhe von 49.933 € fest. Der Einspruch blieb erfolglos.

4

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit der Begründung statt, der Tatbestand einer freigebigen Zuwendung i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) der GmbH an den Kläger sei nicht erfüllt, weil der verbilligte Verkauf der Grundstücke der GmbH an ihn auf dem zwischen der GmbH und ihren Gesellschaftern bestehenden Gesellschaftsverhältnis beruht habe. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2014, 301 veröffentlicht.

5

Mit der Revision hält das FA an seiner Auffassung fest, neben der vGA der GmbH an B sei eine der Schenkungsteuer unterliegende gemischt-freigebige Zuwendung der GmbH an den Kläger gegeben. Der Kläger sei beim Abschluss des Grundstückskaufvertrags nicht mehr Gesellschafter der GmbH gewesen. Der Vorteil aus dem zu niedrigen Kaufpreis für das Grundstück rechne nicht zu dem Veräußerungspreis für den GmbH-Anteil des Klägers i.S. des § 17 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Über die Klage des B gegen die Zurechnung der vGA sei noch nicht entschieden.

6

Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Der Kläger beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

8

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF), das dem Verfahren gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beigetreten ist, ist der Ansicht, das Vorliegen einer vGA der GmbH an B schließe eine der Schenkungsteuer unterliegende gemischt-freigebige Zuwendung der GmbH an den Kläger nicht aus. Als Veräußerungspreis i.S. des § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG sei nur der für den Anteil des Klägers gezahlte Kaufpreis anzusetzen, nicht jedoch zusätzlich die Differenz zwischen dem Verkehrswert des vom Kläger gekauften Grundbesitzes und dem dafür gezahlten Kaufpreis. Bei der Anteilsveräußerung und der Grundstücksveräußerung handle es sich um zwei getrennt zu beurteilende Geschäftsvorfälle. Aus den Kaufverträgen ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sie rechtlich miteinander verknüpft seien oder in einem rechtlichen Abhängigkeitsverhältnis zueinander stünden.

Entscheidungsgründe

9

II. Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Wie das FG im Ergebnis zu Recht angenommen hat, ist keine der Schenkungsteuer unterliegende gemischt-freigebige Zuwendung der GmbH an den Kläger gegeben. Der Vorteil des Klägers aus einem (etwaigen) verbilligten Erwerb des Grundbesitzes gehört vielmehr zum Veräußerungspreis i.S. des § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG und ist somit ausschließlich von ertragsteuerrechtlicher Bedeutung.

10

1. Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gilt als Schenkung unter Lebenden jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Vermögensvorteile, die ein Steuerpflichtiger durch eine auf Einkünfteerzielung am Markt, also auf einen Hinzuerwerb von Einkommen gerichtete Erwerbshandlung erzielt und die deshalb bei ihm der Einkommensteuer unterliegen, werden von der Vorschrift nicht erfasst (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. September 2011 VIII B 70/09, BFH/NV 2012, 229). Es fehlt in einem solchen Fall an der Freigebigkeit.

11

2. Ein Vermögensvorteil, den der Verkäufer eines GmbH-Anteils über den vom Erwerber gezahlten Kaufpreis hinaus erhält, ist demnach beim Anteilsverkäufer allein von ertragsteuerrechtlicher Bedeutung, wenn der Vorteil zum Veräußerungspreis i.S. des § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG zählt und somit bei der Ermittlung des der Einkommensteuer unterliegenden Veräußerungsgewinns i.S. des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG anzusetzen ist. Eine zusätzliche Erfassung des Vorteils als der Schenkungsteuer unterliegende freigebige Zuwendung an den Anteilsverkäufer ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Veräußerer den Vorteil nicht vom Anteilserwerber, sondern von einem Dritten erhalten hat. Die Anteilsveräußerung ist nämlich auch insoweit eine auf Einkünfteerzielung am Markt, also auf einen Hinzuerwerb von Einkommen gerichtete Erwerbshandlung. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Leistung an den Anteilsverkäufer bei der Festsetzung der Einkommensteuer als Veräußerungspreis i.S. des § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG erfasst wurde. Entscheidend ist vielmehr, dass die Leistung bei zutreffender Beurteilung zum Veräußerungspreis zählt.

12

Zum Veräußerungspreis i.S. des § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG zählt alles, was der Veräußerer als Gegenleistung für die Anteilsübertragung erhalten hat. Insoweit gelten dieselben Grundsätze wie bei Veräußerungen nach § 16 EStG (BFH-Urteil vom 29. Mai 2008 IX R 97/07, BFH/NV 2009, 9). Zum Veräußerungspreis rechnen darüber hinaus auch alle Leistungen, die der Veräußerer nicht als Gegenleistung für den Anteil, aber im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Veräußerung erhalten hat, sei es vom Erwerber oder von dritter Seite, selbst wenn es an einer Veranlassung durch den Erwerber fehlt (BFH-Urteile vom 7. November 1991 IV R 14/90, BFHE 166, 527, BStBl II 1992, 457, und in BFH/NV 2009, 9). Leistender Dritter kann dabei auch die GmbH sein, insbesondere wenn sie vom Anteilserwerber zu der Leistung veranlasst wurde (Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 33. Aufl., § 17 Rz 135; Gosch in Kirchhof, EStG, 13. Aufl., § 17 Rz 72).

13

Die Leistung, die der Anteilsveräußerer vom Anteilserwerber oder einem Dritten im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Veräußerung erhalten hat, braucht nicht in Geld zu bestehen. Sie kann vielmehr auch in der Hingabe anderer Wirtschaftsgüter liegen, wobei diese nach §§ 9 ff. des Bewertungsgesetzes zu bewerten sind (BFH-Urteil vom 28. Oktober 2008 IX R 96/07, BFHE 223, 190, BStBl II 2009, 45). Erfolgt die Hingabe teilentgeltlich, ist die erbrachte Gegenleistung von dem so bestimmten Wert der Wirtschaftsgüter abzuziehen (ebenso zu dem als Arbeitslohn zu berücksichtigenden geldwerten Vorteil aus dem verbilligten Erwerb einer Beteiligung BFH-Beschluss vom 26. Juni 2014 VI R 94/13, BFH/NV 2014, 1649, Rz 24, 28).

14

3. Veräußert ein GmbH-Gesellschafter seinen im Privatvermögen gehaltenen GmbH-Anteil und sind auch im Übrigen die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG erfüllt, liegt demgemäß keine freigebige Zuwendung in der Form einer gemischten Schenkung der GmbH an den ausscheidenden Gesellschafter vor, wenn die GmbH im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung auf Veranlassung des Anteilserwerbers ein ihr gehörendes Grundstück zu einem deutlich unter dem Verkehrswert liegenden Preis an den Anteilsveräußerer verkauft. Die Differenz zwischen dem gemeinen Wert des Grundstücks und dem für das Grundstück entrichteten Kaufpreis gehört vielmehr ebenso wie der vom Anteilserwerber gezahlte Kaufpreis für den Anteil zu dem Veräußerungspreis, der bei der Ermittlung des der Einkommensteuer unterliegenden Veräußerungsgewinns anzusetzen ist.

15

Schenkungsteuerrechtlich spielt es dabei keine Rolle, ob der auf Veranlassung des Anteilserwerbers erfolgte verbilligte Verkauf des Grundstücks der GmbH an den Anteilsveräußerer zu einer gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG der Einkommensteuer unterliegenden vGA der GmbH an den Anteilserwerber führt. Das Vorliegen der vGA würde es nämlich nicht ausschließen, dass der Vorteil aus dem verbilligten Grundstückserwerb beim Anteilsveräußerer als Bestandteil des Veräußerungspreises i.S. des § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG erfasst wird. Die unmittelbare Zuwendung des Vermögensvorteils aus dem verbilligten Grundstückserwerb an den Anteilsveräußerer würde ertragsteuerrechtlich so beurteilt, als hätte der Anteilserwerber den Vorteil von der GmbH erhalten und diesen an den Anteilsverkäufer weitergegeben (vgl. BFH-Urteil vom 7. November 2007 II R 28/06, BFHE 218, 414, BStBl II 2008, 258, m.w.N.). Der Vorteil würde dann ertragsteuerrechtlich einen zusätzlichen Teil des vom Anteilserwerber entrichteten Kaufpreises für den Anteil bilden und wäre demgemäß Bestandteil des Veräußerungspreises i.S. des § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG. Diese Beurteilung liegt auch dem vom FA angeführten Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 16. Januar 2008  12 K 8354/03 B (EFG 2008, 719) zugrunde.

16

4. Der Vermögensvorteil, den der Kläger aus der (etwaigen) zu niedrigen Bemessung des Kaufpreises für die Grundstücke erhalten hat, ist danach beim Kläger ausschließlich von ertragsteuerrechtlicher Bedeutung und kann somit nicht zusätzlich als der Schenkungsteuer unterliegende freigebige Zuwendung der GmbH an den Kläger gewertet werden.

17

a) Der Kläger hielt die Beteiligung, wie von § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG vorausgesetzt, im Privatvermögen und war innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Anteilsveräußerung zu mindestens 1 % am Kapital der GmbH beteiligt. Der Kaufvertrag über die Grundstücke stand ersichtlich im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Anteilsverkauf. Die Anteils- und die Grundstücksveräußerung bildeten im Rahmen der Nachfolgeregelung nach V ein wirtschaftlich unmittelbar zusammengehörendes Geschehen. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass der Anteilserwerber B die Grundstücksveräußerung als für die GmbH handelnder Geschäftsführer veranlasst hat und die der Nachfolgeregelung nach V dienenden notariellen Verträge am selben Tag unmittelbar nacheinander beurkundet wurden. Gründe, die dafür sprechen könnten, dass der Grundstücksverkauf an den Kläger auch dann zustande gekommen wäre, wenn die Beteiligungsverhältnisse bei der GmbH unverändert geblieben wären, hat weder das FG festgestellt noch wurden sie vom FA oder BMF vorgetragen.

18

Da auch unmittelbar von Dritten stammende Leistungen, die der Veräußerer eines Anteils an einer GmbH zwar nicht als Gegenleistung für den Anteil, aber im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Veräußerung erhalten hat, zum Veräußerungspreis i.S. des § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG gehören, ist entgegen der Ansicht des BMF eine rechtliche Verknüpfung der Anteilsveräußerung mit dem Grundstückskauf nicht erforderlich.

19

b) Das FG hat somit im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Grundstücksveräußerung der GmbH an den Kläger nicht als gemischte Schenkung der GmbH an diesen anzusehen ist. Der (etwaige) verbilligte Verkauf der Grundstücke der GmbH an den Kläger ist allein von ertragsteuerrechtlicher Bedeutung und kann nicht darüber hinaus als der Schenkungsteuer unterliegende gemischte Schenkung der GmbH an den Kläger gewertet werden. Wie der Sachverhalt tatsächlich einkommensteuerrechtlich beurteilt wurde, ist unerheblich.

(1) Der Bund kann als Sammlermünzen

1.
auf Euro lautende Gedenkmünzen (deutsche Euro-Gedenkmünzen) und
2.
deutsche Euro-Münzen in Sonderausführung
ausprägen.

(2) Die deutschen Euro-Gedenkmünzen sind nach Maßgabe dieses Gesetzes gesetzliche Zahlungsmittel im Inland.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann für Sammlermünzen einen über dem Nennwert liegenden Verkaufspreis festlegen.

(1) Die Bundesregierung bestimmt die Gestaltung der nationalen Münzseite der deutschen Euro-Münzen einschließlich des Wortlauts der Randschrift der auf 2 Euro lautenden deutschen Euro-Münze sowie im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank die Verteilung der auszuprägenden Beträge auf die verschiedenen Nennwerte.

(2) Die Gestaltung der nationalen Münzseite der deutschen Euro-Münzen ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.

Die Bundesregierung bestimmt die Nennwerte und die Gestaltung sowie im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank die technischen Merkmale der deutschen Euro-Gedenkmünzen; sie müssen sich hinreichend von den Euro-Münzen unterscheiden. § 4 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Der Bund kann als Sammlermünzen

1.
auf Euro lautende Gedenkmünzen (deutsche Euro-Gedenkmünzen) und
2.
deutsche Euro-Münzen in Sonderausführung
ausprägen.

(2) Die deutschen Euro-Gedenkmünzen sind nach Maßgabe dieses Gesetzes gesetzliche Zahlungsmittel im Inland.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann für Sammlermünzen einen über dem Nennwert liegenden Verkaufspreis festlegen.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) hat keinen Erfolg. Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen.

2

1. Der Kläger macht geltend, das Finanzgericht (FG) habe im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) nach § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bejaht. Es habe die Annahme einer vGA darauf gestützt, dass der Kläger Wirtschaftsgüter einem seiner Organe zur Nutzung überlassen habe, ohne dass eine Entgeltlichkeit dieses Vorgangs ernstlich gewollt gewesen sei. Eine Inrechnungstellung sei erst nach mehreren Jahren erfolgt. Damit habe das FG entgegen der BFH-Rechtsprechung (z.B. BFH-Urteile vom 31. März 2004 I R 70/03, BFHE 206, 37, BStBl II 2004, 937; vom 15. Dezember 2004 I R 6/04, BFHE 209, 57, BStBl II 2009, 197) nicht berücksichtigt, dass die Vermögensminderung als Voraussetzung der vGA mit Hilfe der Steuerbilanz zu ermitteln und außerbilanzmäßig dem Gewinn hinzuzurechnen sei. Das FG habe demgegenüber für die vGA nicht auf die Steuerbilanz abgestellt, sondern die unterbliebene Abschlussbuchung als ausreichend angesehen.

3

2. Dies rechtfertigt es entgegen der Auffassung des Klägers nicht, die Revision zuzulassen. Der Kläger berücksichtigt nicht hinreichend, dass nur bei sog. Fehlbuchungen, die auf einem Versehen beruhen, das Entstehen einer vGA verhindert werden kann. Handelt es sich demgegenüber bei dem Bilanzierungsfehler um einen außerbetrieblichen, durch den Gesellschafter oder das Organ bewusst veranlassten Vorgang, kommt eine bilanzielle Neutralisierung nicht in Betracht. Zwar kann auch dann die Bilanz durch Aktivierung einer Ausgleichsforderung gegen den Gesellschafter zu berichtigen sein, diese Forderung ist aber eine Einlageforderung und verhindert damit nicht die vGA. So hat der BFH z.B. im Urteil vom 22. Oktober 2003 I R 23/03 (BFH/NV 2004, 667) entschieden, dass, wenn die Leistung eines Sachversicherers zur Entschädigung eines betrieblichen Schadens auf dem Privatkonto des Gesellschafter-Geschäftsführers verbucht wird und davon auszugehen ist, dass es sich hierbei nicht um ein Versehen, sondern um einen außerbetrieblichen, durch den Gesellschafter-Geschäftsführer veranlassten Vorgang handelt, eine bilanzielle Neutralisierung dieses Vorganges durch Einbuchung einer (schuldrechtlichen) Ersatzforderung gegen den Gesellschafter-Geschäftsführer im Wege der Bilanzberichtigung nicht in Betracht kommt und es sich steuerlich bei dieser Ersatzforderung vielmehr um eine Einlageforderung handelt. Daher steht nur eine versehentlich nicht aktivierte Forderung der vGA entgegen (vgl. hierzu auch Wilk in Herrmann/Heuer/Raupach, § 8 KStG Rz 112).

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.3Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich; dies gilt auf Antrag auch in den Fällen, in denen die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts entfällt und in einem anderen Staat eine Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts erfolgt.4Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.5Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft in den Fällen

1.
einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 1), und
2.
einer Sitzverlegung der Europäischen Genossenschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).
6Ein Wirtschaftsgut wird nicht dadurch entnommen, dass der Steuerpflichtige zur Gewinnermittlung nach § 13a übergeht.7Eine Änderung der Nutzung eines Wirtschaftsguts, die bei Gewinnermittlung nach Satz 1 keine Entnahme ist, ist auch bei Gewinnermittlung nach § 13a keine Entnahme.8Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat; einer Einlage steht die Begründung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts gleich.9In den Fällen des Satzes 3 zweiter Halbsatz gilt das Wirtschaftsgut als unmittelbar nach der Entnahme wieder eingelegt.10Bei der Ermittlung des Gewinns sind die Vorschriften über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung zu befolgen.

(2)1Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.2Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht.

(3)1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten).3Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.5Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.

(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.

(4a)1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind.2Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.3Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen.4Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2 050 Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen.5Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt.6Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.

(5)1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:

1.
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind.2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen;
2.
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.2Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.3Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen;
3.
Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden;
4.
Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen;
5.
Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen.2Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, sind die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a abziehbar;
6.
Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 und Nummer 5 Satz 5 bis 7 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.3Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7 oder Absatz 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.4§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 und Nummer 5 Satz 9 gilt entsprechend;
6a.
die Mehraufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 1 bis 4 abziehbaren Beträge und die Mehraufwendungen für betrieblich veranlasste Übernachtungen, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a abziehbaren Beträge übersteigen;
6b.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung.2Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.3Anstelle der Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von 1 260 Euro (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden.4Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1 260 Euro um ein Zwölftel;
6c.
für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 Euro (Tagespauschale), höchstens 1 260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden.2Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.3Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen der Nummer 6a oder des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abgezogen werden können oder soweit ein Abzug nach Nummer 6b vorgenommen wird;
7.
andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind;
8.
Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einem Mitgliedstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden sowie damit zusammenhängende Aufwendungen.2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.3Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen.4Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden;
8a.
Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung und Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung, soweit diese nach § 235 Absatz 4 der Abgabenordnung auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden;
9.
Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet werden;
10.
die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.2Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen.3Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.4Diese unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen;
11.
Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a Absatz 1 ermittelt wird;
12.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 der Abgabenordnung;
13.
Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes.
2Das Abzugsverbot gilt nicht, soweit die in den Nummern 2 bis 4 bezeichneten Zwecke Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind.3§ 12 Nummer 1 bleibt unberührt.

(5a) (weggefallen)

(5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.

(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Absatz 2) sind keine Betriebsausgaben.

(7)1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.2Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind.

(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11a und 11b entsprechend.

(9)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat.2§ 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(10) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b ist entsprechend anzuwenden.

(1)1Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und dieses Gesetzes.2Bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 4 sind die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht erforderlich.3Bei den inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten beträgt das Einkommen aus dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen 16 Prozent der Entgelte (§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) aus Werbesendungen.4Bei Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 mit Sitz im Ausland, deren Ort der Geschäftsleitung im Inland belegen ist und die nach inländischem Gesellschaftsrecht mangels Rechtsfähigkeit nicht als juristische Person zu behandeln sind, sind Leistungen und Leistungsversprechen zwischen der Körperschaft und Personen, die aus dieser Körperschaft Einkünfte im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 9 des Einkommensteuergesetzes erzielen, für Zwecke der Durchführung der Besteuerung mit Ertragsteuern wie Leistungen und Leistungsversprechen zwischen einer rechtsfähigen Körperschaft und deren Anteilseignern zu behandeln.

(2) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sind alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln.

(3)1Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne Bedeutung, ob das Einkommen verteilt wird.2Auch verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Ausschüttungen jeder Art auf Genussrechte, mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös der Kapitalgesellschaft verbunden ist, mindern das Einkommen nicht.3Verdeckte Einlagen erhöhen das Einkommen nicht.4Das Einkommen erhöht sich, soweit eine verdeckte Einlage das Einkommen des Gesellschafters gemindert hat.5Satz 4 gilt auch für eine verdeckte Einlage, die auf einer verdeckten Gewinnausschüttung einer dem Gesellschafter nahe stehenden Person beruht und bei der Besteuerung des Gesellschafters nicht berücksichtigt wurde, es sei denn, die verdeckte Gewinnausschüttung hat bei der leistenden Körperschaft das Einkommen nicht gemindert.6In den Fällen des Satzes 5 erhöht die verdeckte Einlage nicht die Anschaffungskosten der Beteiligung.

(4) (weggefallen)

(5) Bei Personenvereinigungen bleiben für die Ermittlung des Einkommens Beiträge, die auf Grund der Satzung von den Mitgliedern lediglich in ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhoben werden, außer Ansatz.

(6) Besteht das Einkommen nur aus Einkünften, von denen lediglich ein Steuerabzug vorzunehmen ist, so ist ein Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten nicht zulässig.

(7)1Die Rechtsfolgen einer verdeckten Gewinnausschüttung im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 sind

1.
bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 4 nicht bereits deshalb zu ziehen, weil sie ein Dauerverlustgeschäft ausüben;
2.
bei Kapitalgesellschaften nicht bereits deshalb zu ziehen, weil sie ein Dauerverlustgeschäft ausüben.2Satz 1 gilt nur bei Kapitalgesellschaften, bei denen die Mehrheit der Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar auf juristische Personen des öffentlichen Rechts entfällt und nachweislich ausschließlich diese Gesellschafter die Verluste aus Dauerverlustgeschäften tragen.
2Ein Dauerverlustgeschäft liegt vor, soweit aus verkehrs-, umwelt-, sozial-, kultur-, bildungs- oder gesundheitspolitischen Gründen eine wirtschaftliche Betätigung ohne kostendeckendes Entgelt unterhalten wird oder in den Fällen von Satz 1 Nr. 2 das Geschäft Ausfluss einer Tätigkeit ist, die bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu einem Hoheitsbetrieb gehört.

(8)1Werden Betriebe gewerblicher Art zusammengefasst, ist § 10d des Einkommensteuergesetzes auf den Betrieb gewerblicher Art anzuwenden, der sich durch die Zusammenfassung ergibt.2Nicht ausgeglichene negative Einkünfte der einzelnen Betriebe gewerblicher Art aus der Zeit vor der Zusammenfassung können nicht beim zusammengefassten Betrieb gewerblicher Art abgezogen werden.3Ein Rücktrag von Verlusten des zusammengefassten Betriebs gewerblicher Art auf die einzelnen Betriebe gewerblicher Art vor Zusammenfassung ist unzulässig.4Ein bei einem Betrieb gewerblicher Art vor der Zusammenfassung festgestellter Verlustvortrag kann nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, den dieser Betrieb gewerblicher Art nach Beendigung der Zusammenfassung erzielt.5Die Einschränkungen der Sätze 2 bis 4 gelten nicht, wenn gleichartige Betriebe gewerblicher Art zusammengefasst oder getrennt werden.6Kommt es bei einem Betrieb gewerblicher Art, der sich durch eine Zusammenfassung ergeben hat, innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach der Zusammenfassung zur Anwendung des § 3a des Einkommensteuergesetzes, ist § 3a Absatz 3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes entsprechend auf die in Satz 4 genannten Verlustvorträge anzuwenden.

(9)1Wenn für Kapitalgesellschaften Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 zur Anwendung kommt, sind die einzelnen Tätigkeiten der Gesellschaft nach folgender Maßgabe Sparten zuzuordnen:

1.
Tätigkeiten, die als Dauerverlustgeschäfte Ausfluss einer Tätigkeit sind, die bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu einem Hoheitsbetrieb gehören, sind jeweils gesonderten Sparten zuzuordnen;
2.
Tätigkeiten, die nach § 4 Abs. 6 Satz 1 zusammenfassbar sind oder aus den übrigen, nicht in Nummer 1 bezeichneten Dauerverlustgeschäften stammen, sind jeweils gesonderten Sparten zuzuordnen, wobei zusammenfassbare Tätigkeiten jeweils eine einheitliche Sparte bilden;
3.
alle übrigen Tätigkeiten sind einer einheitlichen Sparte zuzuordnen.
2Für jede sich hiernach ergebende Sparte ist der Gesamtbetrag der Einkünfte getrennt zu ermitteln.3Die Aufnahme einer weiteren, nicht gleichartigen Tätigkeit führt zu einer neuen, gesonderten Sparte; Entsprechendes gilt für die Aufgabe einer solchen Tätigkeit.4Ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte einer Sparte darf nicht mit einem positiven Gesamtbetrag der Einkünfte einer anderen Sparte ausgeglichen oder nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes abgezogen werden.5Er mindert jedoch nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes die positiven Gesamtbeträge der Einkünfte, die sich in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Veranlagungszeiträumen für dieselbe Sparte ergeben.6Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 ab einem Zeitpunkt innerhalb eines Veranlagungszeitraums nicht mehr vor, sind die Sätze 1 bis 5 ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anzuwenden; hiernach nicht ausgeglichene oder abgezogene negative Beträge sowie verbleibende Verlustvorträge aus den Sparten, in denen Dauerverlusttätigkeiten ausgeübt werden, entfallen.7Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 erst ab einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb eines Veranlagungszeitraums vor, sind die Sätze 1 bis 5 ab diesem Zeitpunkt anzuwenden; ein bis zum Eintritt der Voraussetzungen entstandener Verlust kann nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes abgezogen werden; ein danach verbleibender Verlust ist der Sparte zuzuordnen, in denen keine Dauerverlustgeschäfte ausgeübt werden.8Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende negative Gesamtbetrag der Einkünfte einer Sparte ist gesondert festzustellen; § 10d Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.9Die §§ 3a und 3c Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden; § 3a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes ist für die Kapitalgesellschaft anzuwenden.

(10)1Bei Einkünften aus Kapitalvermögen ist § 2 Absatz 5b des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden.2§ 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 3 Satz 1 und Satz 3 bis 6 des Einkommensteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden; in diesen Fällen ist § 20 Abs. 6 und 9 des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden.

Tatbestand

1

I. Am Stammkapital der ... (GmbH) waren ursprünglich der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) zu 19 %, sein Vater (V) zu 51 % und sein Bruder (B) zu 30 % beteiligt. Im Zuge der Nachfolgeregelung schieden V und der Kläger zum 14. Dezember 2007 aus der GmbH aus. V übertrug seine Beteiligung an der GmbH durch notariell beurkundeten Vertrag vom 14. Dezember 2007 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich auf B. Der Kläger verkaufte seine Beteiligung durch notariell beurkundeten Vertrag vom 14. Dezember 2007 nach entsprechender Teilung an B (13 %) und dessen Ehefrau (6 %) zu Kaufpreisen in Höhe von insgesamt 230.000 €. Mit weiterem notariell beurkundetem Vertrag vom 14. Dezember 2007 verkaufte die durch B als Geschäftsführer vertretene GmbH ihr gehörende Grundstücke mit Wirkung zum 31. Dezember 2007 für 734.000 € an den Kläger.

2

Im Rahmen einer bei der GmbH durchgeführten Außenprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, der Verkehrswert der Grundstücke sei um 248.000 € höher gewesen als der vereinbarte Kaufpreis. Da betriebliche Gründe für die verbilligte Überlassung des Grundbesitzes nicht ersichtlich seien, liege eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) der GmbH an B vor.

3

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) nahm an, die verbilligte Überlassung der Grundstücke bilde auch eine gemischte Schenkung der GmbH an den Kläger, und setzte demgemäß gegen ihn durch Bescheid vom 5. März 2012 Schenkungsteuer in Höhe von 49.933 € fest. Der Einspruch blieb erfolglos.

4

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit der Begründung statt, der Tatbestand einer freigebigen Zuwendung i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) der GmbH an den Kläger sei nicht erfüllt, weil der verbilligte Verkauf der Grundstücke der GmbH an ihn auf dem zwischen der GmbH und ihren Gesellschaftern bestehenden Gesellschaftsverhältnis beruht habe. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2014, 301 veröffentlicht.

5

Mit der Revision hält das FA an seiner Auffassung fest, neben der vGA der GmbH an B sei eine der Schenkungsteuer unterliegende gemischt-freigebige Zuwendung der GmbH an den Kläger gegeben. Der Kläger sei beim Abschluss des Grundstückskaufvertrags nicht mehr Gesellschafter der GmbH gewesen. Der Vorteil aus dem zu niedrigen Kaufpreis für das Grundstück rechne nicht zu dem Veräußerungspreis für den GmbH-Anteil des Klägers i.S. des § 17 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Über die Klage des B gegen die Zurechnung der vGA sei noch nicht entschieden.

6

Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Der Kläger beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

8

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF), das dem Verfahren gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beigetreten ist, ist der Ansicht, das Vorliegen einer vGA der GmbH an B schließe eine der Schenkungsteuer unterliegende gemischt-freigebige Zuwendung der GmbH an den Kläger nicht aus. Als Veräußerungspreis i.S. des § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG sei nur der für den Anteil des Klägers gezahlte Kaufpreis anzusetzen, nicht jedoch zusätzlich die Differenz zwischen dem Verkehrswert des vom Kläger gekauften Grundbesitzes und dem dafür gezahlten Kaufpreis. Bei der Anteilsveräußerung und der Grundstücksveräußerung handle es sich um zwei getrennt zu beurteilende Geschäftsvorfälle. Aus den Kaufverträgen ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sie rechtlich miteinander verknüpft seien oder in einem rechtlichen Abhängigkeitsverhältnis zueinander stünden.

Entscheidungsgründe

9

II. Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Wie das FG im Ergebnis zu Recht angenommen hat, ist keine der Schenkungsteuer unterliegende gemischt-freigebige Zuwendung der GmbH an den Kläger gegeben. Der Vorteil des Klägers aus einem (etwaigen) verbilligten Erwerb des Grundbesitzes gehört vielmehr zum Veräußerungspreis i.S. des § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG und ist somit ausschließlich von ertragsteuerrechtlicher Bedeutung.

10

1. Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gilt als Schenkung unter Lebenden jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Vermögensvorteile, die ein Steuerpflichtiger durch eine auf Einkünfteerzielung am Markt, also auf einen Hinzuerwerb von Einkommen gerichtete Erwerbshandlung erzielt und die deshalb bei ihm der Einkommensteuer unterliegen, werden von der Vorschrift nicht erfasst (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. September 2011 VIII B 70/09, BFH/NV 2012, 229). Es fehlt in einem solchen Fall an der Freigebigkeit.

11

2. Ein Vermögensvorteil, den der Verkäufer eines GmbH-Anteils über den vom Erwerber gezahlten Kaufpreis hinaus erhält, ist demnach beim Anteilsverkäufer allein von ertragsteuerrechtlicher Bedeutung, wenn der Vorteil zum Veräußerungspreis i.S. des § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG zählt und somit bei der Ermittlung des der Einkommensteuer unterliegenden Veräußerungsgewinns i.S. des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG anzusetzen ist. Eine zusätzliche Erfassung des Vorteils als der Schenkungsteuer unterliegende freigebige Zuwendung an den Anteilsverkäufer ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Veräußerer den Vorteil nicht vom Anteilserwerber, sondern von einem Dritten erhalten hat. Die Anteilsveräußerung ist nämlich auch insoweit eine auf Einkünfteerzielung am Markt, also auf einen Hinzuerwerb von Einkommen gerichtete Erwerbshandlung. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Leistung an den Anteilsverkäufer bei der Festsetzung der Einkommensteuer als Veräußerungspreis i.S. des § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG erfasst wurde. Entscheidend ist vielmehr, dass die Leistung bei zutreffender Beurteilung zum Veräußerungspreis zählt.

12

Zum Veräußerungspreis i.S. des § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG zählt alles, was der Veräußerer als Gegenleistung für die Anteilsübertragung erhalten hat. Insoweit gelten dieselben Grundsätze wie bei Veräußerungen nach § 16 EStG (BFH-Urteil vom 29. Mai 2008 IX R 97/07, BFH/NV 2009, 9). Zum Veräußerungspreis rechnen darüber hinaus auch alle Leistungen, die der Veräußerer nicht als Gegenleistung für den Anteil, aber im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Veräußerung erhalten hat, sei es vom Erwerber oder von dritter Seite, selbst wenn es an einer Veranlassung durch den Erwerber fehlt (BFH-Urteile vom 7. November 1991 IV R 14/90, BFHE 166, 527, BStBl II 1992, 457, und in BFH/NV 2009, 9). Leistender Dritter kann dabei auch die GmbH sein, insbesondere wenn sie vom Anteilserwerber zu der Leistung veranlasst wurde (Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 33. Aufl., § 17 Rz 135; Gosch in Kirchhof, EStG, 13. Aufl., § 17 Rz 72).

13

Die Leistung, die der Anteilsveräußerer vom Anteilserwerber oder einem Dritten im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Veräußerung erhalten hat, braucht nicht in Geld zu bestehen. Sie kann vielmehr auch in der Hingabe anderer Wirtschaftsgüter liegen, wobei diese nach §§ 9 ff. des Bewertungsgesetzes zu bewerten sind (BFH-Urteil vom 28. Oktober 2008 IX R 96/07, BFHE 223, 190, BStBl II 2009, 45). Erfolgt die Hingabe teilentgeltlich, ist die erbrachte Gegenleistung von dem so bestimmten Wert der Wirtschaftsgüter abzuziehen (ebenso zu dem als Arbeitslohn zu berücksichtigenden geldwerten Vorteil aus dem verbilligten Erwerb einer Beteiligung BFH-Beschluss vom 26. Juni 2014 VI R 94/13, BFH/NV 2014, 1649, Rz 24, 28).

14

3. Veräußert ein GmbH-Gesellschafter seinen im Privatvermögen gehaltenen GmbH-Anteil und sind auch im Übrigen die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG erfüllt, liegt demgemäß keine freigebige Zuwendung in der Form einer gemischten Schenkung der GmbH an den ausscheidenden Gesellschafter vor, wenn die GmbH im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung auf Veranlassung des Anteilserwerbers ein ihr gehörendes Grundstück zu einem deutlich unter dem Verkehrswert liegenden Preis an den Anteilsveräußerer verkauft. Die Differenz zwischen dem gemeinen Wert des Grundstücks und dem für das Grundstück entrichteten Kaufpreis gehört vielmehr ebenso wie der vom Anteilserwerber gezahlte Kaufpreis für den Anteil zu dem Veräußerungspreis, der bei der Ermittlung des der Einkommensteuer unterliegenden Veräußerungsgewinns anzusetzen ist.

15

Schenkungsteuerrechtlich spielt es dabei keine Rolle, ob der auf Veranlassung des Anteilserwerbers erfolgte verbilligte Verkauf des Grundstücks der GmbH an den Anteilsveräußerer zu einer gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG der Einkommensteuer unterliegenden vGA der GmbH an den Anteilserwerber führt. Das Vorliegen der vGA würde es nämlich nicht ausschließen, dass der Vorteil aus dem verbilligten Grundstückserwerb beim Anteilsveräußerer als Bestandteil des Veräußerungspreises i.S. des § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG erfasst wird. Die unmittelbare Zuwendung des Vermögensvorteils aus dem verbilligten Grundstückserwerb an den Anteilsveräußerer würde ertragsteuerrechtlich so beurteilt, als hätte der Anteilserwerber den Vorteil von der GmbH erhalten und diesen an den Anteilsverkäufer weitergegeben (vgl. BFH-Urteil vom 7. November 2007 II R 28/06, BFHE 218, 414, BStBl II 2008, 258, m.w.N.). Der Vorteil würde dann ertragsteuerrechtlich einen zusätzlichen Teil des vom Anteilserwerber entrichteten Kaufpreises für den Anteil bilden und wäre demgemäß Bestandteil des Veräußerungspreises i.S. des § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG. Diese Beurteilung liegt auch dem vom FA angeführten Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 16. Januar 2008  12 K 8354/03 B (EFG 2008, 719) zugrunde.

16

4. Der Vermögensvorteil, den der Kläger aus der (etwaigen) zu niedrigen Bemessung des Kaufpreises für die Grundstücke erhalten hat, ist danach beim Kläger ausschließlich von ertragsteuerrechtlicher Bedeutung und kann somit nicht zusätzlich als der Schenkungsteuer unterliegende freigebige Zuwendung der GmbH an den Kläger gewertet werden.

17

a) Der Kläger hielt die Beteiligung, wie von § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG vorausgesetzt, im Privatvermögen und war innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Anteilsveräußerung zu mindestens 1 % am Kapital der GmbH beteiligt. Der Kaufvertrag über die Grundstücke stand ersichtlich im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Anteilsverkauf. Die Anteils- und die Grundstücksveräußerung bildeten im Rahmen der Nachfolgeregelung nach V ein wirtschaftlich unmittelbar zusammengehörendes Geschehen. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass der Anteilserwerber B die Grundstücksveräußerung als für die GmbH handelnder Geschäftsführer veranlasst hat und die der Nachfolgeregelung nach V dienenden notariellen Verträge am selben Tag unmittelbar nacheinander beurkundet wurden. Gründe, die dafür sprechen könnten, dass der Grundstücksverkauf an den Kläger auch dann zustande gekommen wäre, wenn die Beteiligungsverhältnisse bei der GmbH unverändert geblieben wären, hat weder das FG festgestellt noch wurden sie vom FA oder BMF vorgetragen.

18

Da auch unmittelbar von Dritten stammende Leistungen, die der Veräußerer eines Anteils an einer GmbH zwar nicht als Gegenleistung für den Anteil, aber im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Veräußerung erhalten hat, zum Veräußerungspreis i.S. des § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG gehören, ist entgegen der Ansicht des BMF eine rechtliche Verknüpfung der Anteilsveräußerung mit dem Grundstückskauf nicht erforderlich.

19

b) Das FG hat somit im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Grundstücksveräußerung der GmbH an den Kläger nicht als gemischte Schenkung der GmbH an diesen anzusehen ist. Der (etwaige) verbilligte Verkauf der Grundstücke der GmbH an den Kläger ist allein von ertragsteuerrechtlicher Bedeutung und kann nicht darüber hinaus als der Schenkungsteuer unterliegende gemischte Schenkung der GmbH an den Kläger gewertet werden. Wie der Sachverhalt tatsächlich einkommensteuerrechtlich beurteilt wurde, ist unerheblich.

(1) Der Bund kann als Sammlermünzen

1.
auf Euro lautende Gedenkmünzen (deutsche Euro-Gedenkmünzen) und
2.
deutsche Euro-Münzen in Sonderausführung
ausprägen.

(2) Die deutschen Euro-Gedenkmünzen sind nach Maßgabe dieses Gesetzes gesetzliche Zahlungsmittel im Inland.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann für Sammlermünzen einen über dem Nennwert liegenden Verkaufspreis festlegen.

(1) Die Bundesregierung bestimmt die Gestaltung der nationalen Münzseite der deutschen Euro-Münzen einschließlich des Wortlauts der Randschrift der auf 2 Euro lautenden deutschen Euro-Münze sowie im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank die Verteilung der auszuprägenden Beträge auf die verschiedenen Nennwerte.

(2) Die Gestaltung der nationalen Münzseite der deutschen Euro-Münzen ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.

Die Bundesregierung bestimmt die Nennwerte und die Gestaltung sowie im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank die technischen Merkmale der deutschen Euro-Gedenkmünzen; sie müssen sich hinreichend von den Euro-Münzen unterscheiden. § 4 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Der Bund kann als Sammlermünzen

1.
auf Euro lautende Gedenkmünzen (deutsche Euro-Gedenkmünzen) und
2.
deutsche Euro-Münzen in Sonderausführung
ausprägen.

(2) Die deutschen Euro-Gedenkmünzen sind nach Maßgabe dieses Gesetzes gesetzliche Zahlungsmittel im Inland.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann für Sammlermünzen einen über dem Nennwert liegenden Verkaufspreis festlegen.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) hat keinen Erfolg. Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen.

2

1. Der Kläger macht geltend, das Finanzgericht (FG) habe im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) nach § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bejaht. Es habe die Annahme einer vGA darauf gestützt, dass der Kläger Wirtschaftsgüter einem seiner Organe zur Nutzung überlassen habe, ohne dass eine Entgeltlichkeit dieses Vorgangs ernstlich gewollt gewesen sei. Eine Inrechnungstellung sei erst nach mehreren Jahren erfolgt. Damit habe das FG entgegen der BFH-Rechtsprechung (z.B. BFH-Urteile vom 31. März 2004 I R 70/03, BFHE 206, 37, BStBl II 2004, 937; vom 15. Dezember 2004 I R 6/04, BFHE 209, 57, BStBl II 2009, 197) nicht berücksichtigt, dass die Vermögensminderung als Voraussetzung der vGA mit Hilfe der Steuerbilanz zu ermitteln und außerbilanzmäßig dem Gewinn hinzuzurechnen sei. Das FG habe demgegenüber für die vGA nicht auf die Steuerbilanz abgestellt, sondern die unterbliebene Abschlussbuchung als ausreichend angesehen.

3

2. Dies rechtfertigt es entgegen der Auffassung des Klägers nicht, die Revision zuzulassen. Der Kläger berücksichtigt nicht hinreichend, dass nur bei sog. Fehlbuchungen, die auf einem Versehen beruhen, das Entstehen einer vGA verhindert werden kann. Handelt es sich demgegenüber bei dem Bilanzierungsfehler um einen außerbetrieblichen, durch den Gesellschafter oder das Organ bewusst veranlassten Vorgang, kommt eine bilanzielle Neutralisierung nicht in Betracht. Zwar kann auch dann die Bilanz durch Aktivierung einer Ausgleichsforderung gegen den Gesellschafter zu berichtigen sein, diese Forderung ist aber eine Einlageforderung und verhindert damit nicht die vGA. So hat der BFH z.B. im Urteil vom 22. Oktober 2003 I R 23/03 (BFH/NV 2004, 667) entschieden, dass, wenn die Leistung eines Sachversicherers zur Entschädigung eines betrieblichen Schadens auf dem Privatkonto des Gesellschafter-Geschäftsführers verbucht wird und davon auszugehen ist, dass es sich hierbei nicht um ein Versehen, sondern um einen außerbetrieblichen, durch den Gesellschafter-Geschäftsführer veranlassten Vorgang handelt, eine bilanzielle Neutralisierung dieses Vorganges durch Einbuchung einer (schuldrechtlichen) Ersatzforderung gegen den Gesellschafter-Geschäftsführer im Wege der Bilanzberichtigung nicht in Betracht kommt und es sich steuerlich bei dieser Ersatzforderung vielmehr um eine Einlageforderung handelt. Daher steht nur eine versehentlich nicht aktivierte Forderung der vGA entgegen (vgl. hierzu auch Wilk in Herrmann/Heuer/Raupach, § 8 KStG Rz 112).

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.