Münzgesetz - MünzG 2002 | § 2 Ausprägung von Sammlermünzen

Münzgesetz - MünzG 2002 | § 2 Ausprägung von Sammlermünzen
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(1) Der Bund kann als Sammlermünzen

1.
auf Euro lautende Gedenkmünzen (deutsche Euro-Gedenkmünzen) und
2.
deutsche Euro-Münzen in Sonderausführung
ausprägen.

(2) Die deutschen Euro-Gedenkmünzen sind nach Maßgabe dieses Gesetzes gesetzliche Zahlungsmittel im Inland.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann für Sammlermünzen einen über dem Nennwert liegenden Verkaufspreis festlegen.

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published on 14/06/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 108/12 Verkündet am: 14. Juni 2013 Mayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 22/12/2014 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Streitig ist zwischen den Beteiligten der Wertansatz von im Rahmen der Gewährung von Tantiemen übergebenen 100-Euro-Goldmünzen, und ob insoweit eine ve
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