Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 18. Juli 2007 - 3 K 93/03

bei uns veröffentlicht am18.07.2007

Tatbestand

 
Streitig ist, ob die Klägerin als Übersetzerin ihre Vorsteuern nach Durchschnittssätzen ermitteln darf.
Die Klägerin ist als Literaturübersetzerin selbständig tätig. Sie ermittelt ihre Gewinne zulässigerweise nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Ihre Umsätze beliefen sich im Jahr 1999 auf 34.784 DM. Ihre Vorsteuern hat sie in den Jahren 1998 und 1999 nach Durchschnittssätzen ermittelt, ohne dass dies vom beklagten Finanzamt (FA) beanstandet worden wäre.
Im Jahr 2000  (dem Streitjahr) hat sie die nachfolgend genannten Bücher
- „XXX“ von XY, Titel der deutschen Ausgabe: „xxx“
- „YYY“ von ZO Titel der deutschen Ausgabe: „yyy“ sowie
- „ZZZ“ von XU Titel der deutschen Ausgabe: „zzz“
aus dem Englischen ins Deutsche und
-„CCC“ von AO Titel der deutschen Ausgabe: „ccc“
aus dem Französischen ins Deutsche übersetzt. Sämtliche dieser Bücher haben Unterhaltungsliteratur zum Gegenstand. Die Titel von XY, ZO und AO wurden dem Gericht in Taschenbuchausgabe sowohl in ihrer Originalausgabe wie auch in ihrer deutschen Version vorgelegt. Das Buch von XU liegt nur in der von der Klägerin und B übersetzten deutschen Ausgabe in gebundener Form vor.
Für ihre Übersetzertätigkeit hat die Klägerin im Jahr 2000 Honorare in Höhe von 37.136 DM zuzüglich  - nach dem ermäßigten Steuersatz berechneter -  Umsatzsteuer (USt) erhalten. In ihrer USt-Erklärung für 2000 hat sie ihre Vorsteuern mit einem Durchschnittssatz von 2,6 % ihrer Umsätze ermittelt und mit 965,54 DM beziffert. In dem daraufhin ergangenen Bescheid vom 06. März 2002 berücksichtigte das FA zwar die Umsätze nach Maßgabe der Erklärung, nicht hingegen die erklärte Vorsteuer, wobei es darauf hinwies, dass für Übersetzungen eine Berechnung nach Durchschnittssätzen nicht vorgesehen sei. Auf einen entsprechenden Antrag hin berücksichtigte es in einem nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geänderten Bescheid vom 11. März 2002 Vorsteuern in der der Klägerin tatsächlich in Rechnung gestellten Höhe von 417,30 DM und setzte die USt 2000 auf nunmehr 1.115,64 EUR herab.
Mit der hiergegen nach erfolglos gebliebenem Vorverfahren (vgl. die Einspruchsentscheidung vom 20. März 2003) am 16. April 2003 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Berücksichtigung ihrer Vorsteuern nach Durchschnittssätzen weiter. Sie ist der Ansicht, dass Übersetzer genauso wie Schriftsteller ihre Vorsteuer in Anwendung der Sonderregelung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in Verbindung mit Abschnitt A IV. Nr. 5 der Anlage zu §§ 69 und 70 der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) mit einem Durchschnittssatz von 2,6 % des Umsatzes geltend machen könnten; auch sie schafften geschriebene Werke. Abgesehen davon, dass die Verordnungsregelung nicht nach Literaturgattungen unterscheide, insbesondere auch Unterhaltungsliteratur in ihren Anwendungsbereich einbeziehe, beschränke sich ihre  - der Klägerin -  Tätigkeit nicht auf eine reine übersetzungstechnische Übertragung eines Textes aus einer Fremdsprache ins Deutsche, sondern stelle eine eigenschöpferische Leistung dar, die darin bestehe, dass sie die inhaltlichen und formalen Gedanken des Autors in einer Weise in die deutsche Sprache übertrage, die Atmosphäre und Aussage des Werkes entsprechend der Möglichkeiten der deutschen Sprache erfasse. Wegen aller Einzelheiten der Klagebegründung wird auf die Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 16. Juli und 01. Oktober 2003, die mit Schriftsatz vom 30. April 2007 übersandten Erläuterungen einzelner Textstellen aus den genannten Werken durch die Klägerin selbst (FG-Akte Bl. 42-60) sowie die Stellungnahme vom 06. Juni 2007 Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt, unter Änderung des Bescheids vom 11. März 2002 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 20. März 2003 die USt auf 835,44 EUR festzusetzen.
Das FA beantragt, die Klage abzuweisen.
10 
Es hält an der in der Einspruchsentscheidung vom 20. März 2003 näher ausgeführten Auffassung fest, wonach ein Übersetzer für die vorstehend erhebliche Frage der Vorsteuerpauschalierung nur in Ausnahmefällen  -  etwa bei der Übersetzung lyrischer Werke der Weltliteratur -  mit einem Schriftsteller gleichgesetzt werden könne. In anderen Fällen sei dies nicht möglich, und zwar auch dann nicht, wenn  - was im Streitfall nicht bestritten werde -  den Übersetzungen hohe intellektuelle Leistungen zugrunde liegen. Entscheidend sei, dass der Übersetzer im Gegensatz zum Schriftsteller kein eigenes Werk schaffe, sondern das Werk eines anderen möglichst wort- und stilgetreu in eine andere Sprache kopiere. Das FA sieht sich in dieser Auffassung durch die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30. Oktober 1975 IV R 142/72 (BStBl II 1976, 192) sowie vom 28. August 1998 V B 6/98 (BFH/NV 1999, 338) bestätigt.

Entscheidungsgründe

 
11 
Die Klage ist zulässig und auch begründet.
12 
Die Klägerin durfte ihre Vorsteuern im Streitjahr losgelöst von den in Rechnungen an sie offen ausgewiesenen Steuern nach einem Durchschnittssatz ermitteln.
13 
1. Nach der auf der Verordnungsermächtigung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 UStG beruhenden und auch mit Art. 24 der im Streitjahr noch geltenden Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG in Einklang stehenden Regelung in Abschnitt A IV. Nr. 5 der Anlage zu § 70 Abs. 1 UStDV können Schriftsteller unter bestimmten weiteren Voraussetzungen ihre Vorsteuern mit einem Durchschnittssatz von 2,6 % des Umsatzes ansetzen. Unter einem Schriftsteller im Sinne dieser Regelung versteht der Verordnungsgeber ausweislich eines entsprechenden erläuternden Zusatzes „freiberuflich tätige Unternehmer, die geschriebene Werke mit überwiegend wissenschaftlichem, unterhaltendem oder künstlerischem Inhalt schaffen“.
14 
2. Diese Regelung kann auch die Klägerin für sich in Anspruch nehmen.
15 
a) Als Übersetzerin war sie zweifelsohne freiberuflich tätig (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG). Ihre Tätigkeit hält sich auch im Rahmen der vorstehend wiedergegebenen Definition des Begriffs „Schriftsteller“. Denn die Klägerin hat geschriebene Werke mit unterhaltendem Inhalt geschaffen. Dass dies durch Übersetzungen in ausländischer Sprache verfasster Ursprungswerke geschehen ist, steht dieser Würdigung nicht entgegen.
16 
aa) Mit dem Abstellen auf das „Schaffen geschriebener Werke“ hat der Verordnungsgeber bei der vorliegend streitbefangenen Vereinfachungsregelung an Begriffe angeknüpft, für deren Auslegung das UStG und die UStDV keine eigenständigen Kriterien enthalten. Dem Senat erscheint es deshalb zwar nicht zwingend, aber doch nahe liegend, für die Beurteilung der Frage, unter welchen Voraussetzungen von dem Schaffen eines (eigenen) Werkes auszugehen ist, auf das Urheberrecht als diejenige Materie zurück zu greifen, in der diese Umstände eine größere Rolle spielen und dort auch bereits eine eingehende Würdigung durch die Rechtsprechung erfahren haben.
17 
Er verkennt dabei nicht, dass das Urheberrecht anderen Zwecken dient als das UStG und unterschiedliche Gesetzeszwecke grundsätzlich auch ein unterschiedliches Verständnis des gleichen Begriffs rechtfertigen können, vermag allerdings keine Gründe dafür zu erkennen, die im Zusammenhang mit der Vorsteuerpauschalierung bedeutsame Frage, was das Schaffen eines Werkes voraussetzt, dort anders zu beurteilen als im Bereich des Urheberrechts. Dem Umsatzsteuerrecht ist eine Anknüpfung an das Urheberrecht jedenfalls nicht grundsätzlich fremd. Dies zeigt  - wenn auch in einem anderen Zusammenhang -  die Regelung des § 12 Abs. 2 Nr. 7 c UStG, nach der die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten dann durch den ermäßigten Steuersatz privilegiert ist, wenn sich die entsprechenden Rechte aus dem UrhG ergeben.
18 
Auch der mit den §§ 23 UStG sowie 69 und 70 UStDV verfolgte Zweck, die Besteuerung u. a. für Kunst- und Kulturschaffende zu erleichtern und diese von gewissen administrativen Tätigkeiten zu entlasten, spricht eher für als gegen die Einbeziehung von Übersetzern in die Berufsgruppe der Schriftsteller. Aus ihm kann jedenfalls nichts für ein enges Verständnis der Voraussetzungen dieser Regelung abgeleitet werden. Auch die Finanzverwaltung versteht den Begriff des Schriftstellers nicht allzu eng, wenn sie die für diese Berufsgruppe getroffene Vereinfachungsregelung auch auf Komponisten, Liederdichter und Librettisten angewendet wissen will (vgl. Abschn. 261 Abs. 6 UStR 2002). Dass einem Übersetzer im Vergleich mit Angehörigen dieser Berufsgruppen Vorsteuern grundsätzlich in geringerem Umfang entstehen oder die Höhe der Vorsteuern bei Übersetzern generell einer pauschalierenden Regelung nicht zugänglich sei, hat auch das FA nicht behauptet.
19 
bb) Das danach für die Auslegung des Begriffs „Werk“ nach Auffassung des erkennenden Senats maßgebliche Urheberrecht definiert in § 2 Abs. 2 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) das Werk als persönliche geistige Schöpfung. Finden solche Schöpfungen ihren Ausdruck in schriftlicher Form, handelt es sich um Schriftwerke, die als Unterkategorie der sog. Sprachwerke geschützt sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG). Das UrhG geht auch auf die Frage ein, wie sich die Übersetzung eines Ursprungstextes zum Werksbegriff verhält. Nach § 3 Satz 1 UrhG werden Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes dann wie selbständige Werke geschützt, wenn sie ihrerseits persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind. Soweit dies der Fall ist, „schafft“ der Übersetzer ungeachtet dessen, dass seine Tätigkeit auf ein anderes Werk bezogen ist und er dieses in eine andere Sprache überträgt, selbst ein (eigenes)  „Werk“. Davon kann bei  Übersetzern von Belletristik grundsätzlich ausgegangen werden.
20 
Die Tätigkeit eines Übersetzers  - die Übertragung eines Ursprungstextes in eine neue Sprachform -  erfordert nämlich im Allgemeinen ein besonderes Einfühlungsvermögen und eine gewisse sprachliche Ausdrucksfähigkeit, die nicht nur den Sinngehalt des Textes vollständig erfasst, sondern darüber hinaus auch Zwischentöne des Originals wiederzugeben versucht und sich nicht allein durch eine mechanische Übertragung der einzelnen Begriffe bewerkstelligen lässt (so z. B. das Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 15. Sept. 1999  I ZR 57/97, NJW 2000, 140). In der Ausführung dieser Aufgabe findet bei einem Übersetzer die für den Werksbegriff kennzeichnende individuelle Schöpfung ihren Niederschlag. Dabei wird urheberrechtlich weder nach der übersetzten Literaturgattung differenziert, noch kommt es auf ein besonderes literarisches Niveau des Ursprungstextes an.
21 
Während das Urheberrecht bei literarischen Schriftwerken   - und ebenso bei Übersetzungen -  auch die sog. „kleine Münze“ schützt, bei der bereits ein geringer Grad individuellen Schaffens und eine geringe Gestaltungshöhe als ausreichend angesehen wird (vgl. das vorstehend zitierte Urteil des BGH, welches zur Übersetzung einer Comic-Reihe ergangen ist, mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der Rspr.), hat der BFH in seinem zu § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ergangenen Urteil vom 30. Oktober 1975 IV R 142/72 (BStBl II 1976, 192) für die Gleichsetzung einer Übersetzertätigkeit mit einer schriftstellerischen Betätigung die Notwendigkeit der Erfüllung gewisser Mindestanforderungen betont. Danach genügt allein die im Wesen jeder Übersetzung liegende Übertragung von Texten aus einer Sprache in eine andere Sprache noch nicht, auch wenn sie eigene Gedanken dazu erfordert, wie dabei den Eigenheiten der beiden Sprachen am Besten Rechnung getragen werden kann. Erforderlich sei  - so der BFH in dem zitierten Urteil -  vielmehr darüber hinaus, dass sich in der Übersetzung Elemente der Sprachschöpfung, der Nachschöpfung und des kongenialen Erfassens der inhaltlichen und formalen Gedanken des Autors bei der Übertragung aus der Fremdsprache finden und diese das Ergebnis der Arbeit prägen. Soweit darin hinsichtlich der Beurteilung der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Übersetzer ein geschriebenes Werk schafft, eine Differenz zwischen den weiter gefassten Ausführungen in der urheberrechtlichen Rspr. des BGH einerseits und den engeren Formulierungen in der ertragsteuerrechtlichen Rspr. des BFH andererseits bestehen sollte, wird sie im Streitfall nicht entscheidungserheblich.
22 
b) Misst man die Übersetzungen belletristischer Werke durch die Klägerin am Maßstab der urheberrechtlichen Rechtsprechung, dann liegt es auf der Hand, dass sie selbst damit Werke im Sinne persönlich geistiger Schöpfungen geschaffen hat. Die Übersetzungstätigkeit der Klägerin qualifiziert diese aber auch nach dem engeren Verständnis des BFH als Schriftstellerin im Sinne des Abschnitts A IV. Nr. 5 der Anlage zu § 70 Abs. 1 UStDV; mit ihren Übersetzungen von Unterhaltungsliteratur verschiedener Autoren teils aus dem Englischen und teils aus dem Französischen ins Deutsche hat die Klägerin geschriebene Werke mit unterhaltendem Inhalt selbst geschaffen.
23 
Diese Arbeiten beinhalten nämlich über eine rein übersetzungstechnische Übertragung eines Textes aus einer Fremdsprache in die deutsche Sprache hinaus auch eine eigenschöpferische Leistung. Die Klägerin hat darin die Gedanken der Autoren der von ihr übersetzten Ursprungswerke jeweils in eine Fassung gebracht, bei der sie an zahlreichen Stellen die Technik wortgetreuer Übersetzung durch eine freiere Übertragung des Ursprungstextes ersetzt hat, um dadurch dessen Atmosphäre und Aussage mit den Mitteln und Möglichkeiten der deutschen Sprache besser gerecht zu werden. Sie hat dies in einer dem Gericht unter dem 30. April 2007 vorgelegten Analyse (vgl. Blatt 42 bis 60 der Gerichtsakte) anhand von Textstellen aus den vier von ihr im Streitjahr übersetzten Titeln im Einzelnen dargelegt und dabei auch näher erläutert, dass und weshalb die möglichst authentische Übertragung der Ursprungswerke ins Deutsche einen kreativen Umgang mit den fremdsprachigen Ursprungstexten erforderlich gemacht und wie sie diese Aufgabenstellung bewältigt hat. Der Senat macht sich diese Ausführungen in vollem Umfang zu eigen. Da auch das FA die eigenschöpferische Qualität der Übersetzungstätigkeit der Klägerin nicht in Frage stellt, kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Analyse sowie die dazu vorgelegten und mit farblichen Markierungen versehenen Textstellen verwiesen werden.
24 
c) Mit seiner vorstehenden Würdigung weicht der Senat nicht von der Rechtsprechung des BFH ab.
25 
aa) Entgegen dem Verständnis des FA hat der BFH in seinem Urteil vom 30. Oktober 1975 IV R 142/72 (BStBl II 1976, 192) nicht die Auffassung vertreten, die Tätigkeit eines Übersetzers sei nur dann eine schriftstellerische Tätigkeit, wenn wichtige Werke der Weltliteratur  - insbesondere Lyrik -  in eine andere Sprache übertragen werden. Der BFH hat seinerzeit vielmehr lediglich die tatrichterliche Würdigung der Vorinstanz bestätigt, wonach sich der dortige Kläger mit der Übersetzung wichtiger, insbesondere lyrischer Werke der Weltliteratur schriftstellerisch betätigt habe. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass nicht auch die Übersetzung von Werken anderer Literaturgattungen als schriftstellerische Tätigkeit zu beurteilen sein kann. Im Übrigen hat sich der erkennende Senat bei seiner vorstehend dargelegten Würdigung der Tätigkeit der Klägerin an den in dem genannten BFH-Urteil entwickelten Maßstäben orientiert.
26 
bb) In der vom FA ebenfalls zitierten Entscheidung vom 28. August 1998 V B 6/98 (BFH/NV 1999, 338) hat sich der BFH eine Stellungnahme zu der vorliegend entscheidungserheblichen Frage versagt. Es ist allerdings zuzugeben, dass die dortige Vorinstanz  - wie sich aus I. der Gründe jenes Beschlusses ergibt -  die Auffassung vertreten hatte, dass mit einer Übersetzung fremder Werke ungeachtet der damit verbundenen hohen intellektuellen Anforderungen keine neuen Werke geschaffen würden, wie es für § 23 UStG i. V. m. §§ 69 und 70 UStDV erforderlich sei. Darauf ist der BFH jedoch nicht eingegangen. Er hat vielmehr am Maßstab des § 115 Abs. 2 FGO lediglich geprüft, ob Gründe für eine Zulassung der Revision gegen die Vorentscheidung dargetan worden sind, und dies verneint. Einen Widerspruch zwischen der Vorentscheidung und dem BFH-Urteil vom 30. Oktober 1975 vermochte er deshalb nicht festzustellen, weil für jene  - wie im vorliegenden Streitfall auch -  die Definition des Abschn. A. IV. 5. der Anlage zu §§ 69 und 70 UStDV zum Begriff des Schriftstellers maßgebend gewesen sei, welche in dem vom BFH am 30. Oktober 1975 (a. a. O.) entschiedenen Fall jedoch nicht anwendbar war (vgl. II. 1. der Gründe). Da der BFH außerdem der  - von ihm noch nicht entschiedenen  -  Frage, ob Übersetzer als Schriftsteller im Sinne des § 23 UStG , §§ 69, 70 UStDV tätig seien, wenn sie eigenschöpferische Leistungen vollbringen, keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung beigemessen hat (vgl. II. 2. der Gründe), blieb die Nichtzulassungsbeschwerde erfolglos, ohne dass der V. Senat des BFH eine eigene Position zu dieser Frage auch nur angedeutet hätte.
27 
3. Da der Umsatz der Klägerin in dem dem Streitjahr vorangegangenen Kalenderjahr (1999) lediglich 34.784 DM betragen hat, scheitert die von der Klägerin geforderte Anwendung der Vereinfachungsregelung auch nicht an der in § 69 Abs. 3 UStDV festgelegten Umsatz-Obergrenze von 120.000 DM.
28 
4.  Die Vorsteuer war daher  - wie von der Klägerin beantragt -  pauschal mit 2,6 % des Umsatzes (37.136 DM) zu ermitteln und daher mit 965,54 DM anzusetzen. Nach Abzug dieses Betrags von der auf die Leistungen der Klägerin entstandene Umsatzsteuer (2.599,52 DM) ist die USt des Jahres 2000 auf (1.633,98 DM =) 835,44 EUR festzusetzen.
29 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
30 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung in Verbindung mit § 151 Abs. 3 FGO.
31 
Der Senat hat die Revision zugelassen, weil er von dem dem BFH-Beschluss vom 28. August 1998 V B 6/98 (BFH/NV 1999, 338) vorausgegangen Urteil eines  - dort nicht benannten -  Finanzgerichts abweicht und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH zu der Frage für erforderlich hält, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die unternehmerische Tätigkeit eines Übersetzers die Möglichkeit eröffnet, die Vorsteuern gemäß Abschnitt A IV. Nr. 5 der Anlage zu § 70 Abs. 1 UStDV nach einem Durchschnittssatz zu ermitteln (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).

Gründe

 
11 
Die Klage ist zulässig und auch begründet.
12 
Die Klägerin durfte ihre Vorsteuern im Streitjahr losgelöst von den in Rechnungen an sie offen ausgewiesenen Steuern nach einem Durchschnittssatz ermitteln.
13 
1. Nach der auf der Verordnungsermächtigung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 UStG beruhenden und auch mit Art. 24 der im Streitjahr noch geltenden Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG in Einklang stehenden Regelung in Abschnitt A IV. Nr. 5 der Anlage zu § 70 Abs. 1 UStDV können Schriftsteller unter bestimmten weiteren Voraussetzungen ihre Vorsteuern mit einem Durchschnittssatz von 2,6 % des Umsatzes ansetzen. Unter einem Schriftsteller im Sinne dieser Regelung versteht der Verordnungsgeber ausweislich eines entsprechenden erläuternden Zusatzes „freiberuflich tätige Unternehmer, die geschriebene Werke mit überwiegend wissenschaftlichem, unterhaltendem oder künstlerischem Inhalt schaffen“.
14 
2. Diese Regelung kann auch die Klägerin für sich in Anspruch nehmen.
15 
a) Als Übersetzerin war sie zweifelsohne freiberuflich tätig (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG). Ihre Tätigkeit hält sich auch im Rahmen der vorstehend wiedergegebenen Definition des Begriffs „Schriftsteller“. Denn die Klägerin hat geschriebene Werke mit unterhaltendem Inhalt geschaffen. Dass dies durch Übersetzungen in ausländischer Sprache verfasster Ursprungswerke geschehen ist, steht dieser Würdigung nicht entgegen.
16 
aa) Mit dem Abstellen auf das „Schaffen geschriebener Werke“ hat der Verordnungsgeber bei der vorliegend streitbefangenen Vereinfachungsregelung an Begriffe angeknüpft, für deren Auslegung das UStG und die UStDV keine eigenständigen Kriterien enthalten. Dem Senat erscheint es deshalb zwar nicht zwingend, aber doch nahe liegend, für die Beurteilung der Frage, unter welchen Voraussetzungen von dem Schaffen eines (eigenen) Werkes auszugehen ist, auf das Urheberrecht als diejenige Materie zurück zu greifen, in der diese Umstände eine größere Rolle spielen und dort auch bereits eine eingehende Würdigung durch die Rechtsprechung erfahren haben.
17 
Er verkennt dabei nicht, dass das Urheberrecht anderen Zwecken dient als das UStG und unterschiedliche Gesetzeszwecke grundsätzlich auch ein unterschiedliches Verständnis des gleichen Begriffs rechtfertigen können, vermag allerdings keine Gründe dafür zu erkennen, die im Zusammenhang mit der Vorsteuerpauschalierung bedeutsame Frage, was das Schaffen eines Werkes voraussetzt, dort anders zu beurteilen als im Bereich des Urheberrechts. Dem Umsatzsteuerrecht ist eine Anknüpfung an das Urheberrecht jedenfalls nicht grundsätzlich fremd. Dies zeigt  - wenn auch in einem anderen Zusammenhang -  die Regelung des § 12 Abs. 2 Nr. 7 c UStG, nach der die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten dann durch den ermäßigten Steuersatz privilegiert ist, wenn sich die entsprechenden Rechte aus dem UrhG ergeben.
18 
Auch der mit den §§ 23 UStG sowie 69 und 70 UStDV verfolgte Zweck, die Besteuerung u. a. für Kunst- und Kulturschaffende zu erleichtern und diese von gewissen administrativen Tätigkeiten zu entlasten, spricht eher für als gegen die Einbeziehung von Übersetzern in die Berufsgruppe der Schriftsteller. Aus ihm kann jedenfalls nichts für ein enges Verständnis der Voraussetzungen dieser Regelung abgeleitet werden. Auch die Finanzverwaltung versteht den Begriff des Schriftstellers nicht allzu eng, wenn sie die für diese Berufsgruppe getroffene Vereinfachungsregelung auch auf Komponisten, Liederdichter und Librettisten angewendet wissen will (vgl. Abschn. 261 Abs. 6 UStR 2002). Dass einem Übersetzer im Vergleich mit Angehörigen dieser Berufsgruppen Vorsteuern grundsätzlich in geringerem Umfang entstehen oder die Höhe der Vorsteuern bei Übersetzern generell einer pauschalierenden Regelung nicht zugänglich sei, hat auch das FA nicht behauptet.
19 
bb) Das danach für die Auslegung des Begriffs „Werk“ nach Auffassung des erkennenden Senats maßgebliche Urheberrecht definiert in § 2 Abs. 2 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) das Werk als persönliche geistige Schöpfung. Finden solche Schöpfungen ihren Ausdruck in schriftlicher Form, handelt es sich um Schriftwerke, die als Unterkategorie der sog. Sprachwerke geschützt sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG). Das UrhG geht auch auf die Frage ein, wie sich die Übersetzung eines Ursprungstextes zum Werksbegriff verhält. Nach § 3 Satz 1 UrhG werden Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes dann wie selbständige Werke geschützt, wenn sie ihrerseits persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind. Soweit dies der Fall ist, „schafft“ der Übersetzer ungeachtet dessen, dass seine Tätigkeit auf ein anderes Werk bezogen ist und er dieses in eine andere Sprache überträgt, selbst ein (eigenes)  „Werk“. Davon kann bei  Übersetzern von Belletristik grundsätzlich ausgegangen werden.
20 
Die Tätigkeit eines Übersetzers  - die Übertragung eines Ursprungstextes in eine neue Sprachform -  erfordert nämlich im Allgemeinen ein besonderes Einfühlungsvermögen und eine gewisse sprachliche Ausdrucksfähigkeit, die nicht nur den Sinngehalt des Textes vollständig erfasst, sondern darüber hinaus auch Zwischentöne des Originals wiederzugeben versucht und sich nicht allein durch eine mechanische Übertragung der einzelnen Begriffe bewerkstelligen lässt (so z. B. das Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 15. Sept. 1999  I ZR 57/97, NJW 2000, 140). In der Ausführung dieser Aufgabe findet bei einem Übersetzer die für den Werksbegriff kennzeichnende individuelle Schöpfung ihren Niederschlag. Dabei wird urheberrechtlich weder nach der übersetzten Literaturgattung differenziert, noch kommt es auf ein besonderes literarisches Niveau des Ursprungstextes an.
21 
Während das Urheberrecht bei literarischen Schriftwerken   - und ebenso bei Übersetzungen -  auch die sog. „kleine Münze“ schützt, bei der bereits ein geringer Grad individuellen Schaffens und eine geringe Gestaltungshöhe als ausreichend angesehen wird (vgl. das vorstehend zitierte Urteil des BGH, welches zur Übersetzung einer Comic-Reihe ergangen ist, mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der Rspr.), hat der BFH in seinem zu § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ergangenen Urteil vom 30. Oktober 1975 IV R 142/72 (BStBl II 1976, 192) für die Gleichsetzung einer Übersetzertätigkeit mit einer schriftstellerischen Betätigung die Notwendigkeit der Erfüllung gewisser Mindestanforderungen betont. Danach genügt allein die im Wesen jeder Übersetzung liegende Übertragung von Texten aus einer Sprache in eine andere Sprache noch nicht, auch wenn sie eigene Gedanken dazu erfordert, wie dabei den Eigenheiten der beiden Sprachen am Besten Rechnung getragen werden kann. Erforderlich sei  - so der BFH in dem zitierten Urteil -  vielmehr darüber hinaus, dass sich in der Übersetzung Elemente der Sprachschöpfung, der Nachschöpfung und des kongenialen Erfassens der inhaltlichen und formalen Gedanken des Autors bei der Übertragung aus der Fremdsprache finden und diese das Ergebnis der Arbeit prägen. Soweit darin hinsichtlich der Beurteilung der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Übersetzer ein geschriebenes Werk schafft, eine Differenz zwischen den weiter gefassten Ausführungen in der urheberrechtlichen Rspr. des BGH einerseits und den engeren Formulierungen in der ertragsteuerrechtlichen Rspr. des BFH andererseits bestehen sollte, wird sie im Streitfall nicht entscheidungserheblich.
22 
b) Misst man die Übersetzungen belletristischer Werke durch die Klägerin am Maßstab der urheberrechtlichen Rechtsprechung, dann liegt es auf der Hand, dass sie selbst damit Werke im Sinne persönlich geistiger Schöpfungen geschaffen hat. Die Übersetzungstätigkeit der Klägerin qualifiziert diese aber auch nach dem engeren Verständnis des BFH als Schriftstellerin im Sinne des Abschnitts A IV. Nr. 5 der Anlage zu § 70 Abs. 1 UStDV; mit ihren Übersetzungen von Unterhaltungsliteratur verschiedener Autoren teils aus dem Englischen und teils aus dem Französischen ins Deutsche hat die Klägerin geschriebene Werke mit unterhaltendem Inhalt selbst geschaffen.
23 
Diese Arbeiten beinhalten nämlich über eine rein übersetzungstechnische Übertragung eines Textes aus einer Fremdsprache in die deutsche Sprache hinaus auch eine eigenschöpferische Leistung. Die Klägerin hat darin die Gedanken der Autoren der von ihr übersetzten Ursprungswerke jeweils in eine Fassung gebracht, bei der sie an zahlreichen Stellen die Technik wortgetreuer Übersetzung durch eine freiere Übertragung des Ursprungstextes ersetzt hat, um dadurch dessen Atmosphäre und Aussage mit den Mitteln und Möglichkeiten der deutschen Sprache besser gerecht zu werden. Sie hat dies in einer dem Gericht unter dem 30. April 2007 vorgelegten Analyse (vgl. Blatt 42 bis 60 der Gerichtsakte) anhand von Textstellen aus den vier von ihr im Streitjahr übersetzten Titeln im Einzelnen dargelegt und dabei auch näher erläutert, dass und weshalb die möglichst authentische Übertragung der Ursprungswerke ins Deutsche einen kreativen Umgang mit den fremdsprachigen Ursprungstexten erforderlich gemacht und wie sie diese Aufgabenstellung bewältigt hat. Der Senat macht sich diese Ausführungen in vollem Umfang zu eigen. Da auch das FA die eigenschöpferische Qualität der Übersetzungstätigkeit der Klägerin nicht in Frage stellt, kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Analyse sowie die dazu vorgelegten und mit farblichen Markierungen versehenen Textstellen verwiesen werden.
24 
c) Mit seiner vorstehenden Würdigung weicht der Senat nicht von der Rechtsprechung des BFH ab.
25 
aa) Entgegen dem Verständnis des FA hat der BFH in seinem Urteil vom 30. Oktober 1975 IV R 142/72 (BStBl II 1976, 192) nicht die Auffassung vertreten, die Tätigkeit eines Übersetzers sei nur dann eine schriftstellerische Tätigkeit, wenn wichtige Werke der Weltliteratur  - insbesondere Lyrik -  in eine andere Sprache übertragen werden. Der BFH hat seinerzeit vielmehr lediglich die tatrichterliche Würdigung der Vorinstanz bestätigt, wonach sich der dortige Kläger mit der Übersetzung wichtiger, insbesondere lyrischer Werke der Weltliteratur schriftstellerisch betätigt habe. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass nicht auch die Übersetzung von Werken anderer Literaturgattungen als schriftstellerische Tätigkeit zu beurteilen sein kann. Im Übrigen hat sich der erkennende Senat bei seiner vorstehend dargelegten Würdigung der Tätigkeit der Klägerin an den in dem genannten BFH-Urteil entwickelten Maßstäben orientiert.
26 
bb) In der vom FA ebenfalls zitierten Entscheidung vom 28. August 1998 V B 6/98 (BFH/NV 1999, 338) hat sich der BFH eine Stellungnahme zu der vorliegend entscheidungserheblichen Frage versagt. Es ist allerdings zuzugeben, dass die dortige Vorinstanz  - wie sich aus I. der Gründe jenes Beschlusses ergibt -  die Auffassung vertreten hatte, dass mit einer Übersetzung fremder Werke ungeachtet der damit verbundenen hohen intellektuellen Anforderungen keine neuen Werke geschaffen würden, wie es für § 23 UStG i. V. m. §§ 69 und 70 UStDV erforderlich sei. Darauf ist der BFH jedoch nicht eingegangen. Er hat vielmehr am Maßstab des § 115 Abs. 2 FGO lediglich geprüft, ob Gründe für eine Zulassung der Revision gegen die Vorentscheidung dargetan worden sind, und dies verneint. Einen Widerspruch zwischen der Vorentscheidung und dem BFH-Urteil vom 30. Oktober 1975 vermochte er deshalb nicht festzustellen, weil für jene  - wie im vorliegenden Streitfall auch -  die Definition des Abschn. A. IV. 5. der Anlage zu §§ 69 und 70 UStDV zum Begriff des Schriftstellers maßgebend gewesen sei, welche in dem vom BFH am 30. Oktober 1975 (a. a. O.) entschiedenen Fall jedoch nicht anwendbar war (vgl. II. 1. der Gründe). Da der BFH außerdem der  - von ihm noch nicht entschiedenen  -  Frage, ob Übersetzer als Schriftsteller im Sinne des § 23 UStG , §§ 69, 70 UStDV tätig seien, wenn sie eigenschöpferische Leistungen vollbringen, keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung beigemessen hat (vgl. II. 2. der Gründe), blieb die Nichtzulassungsbeschwerde erfolglos, ohne dass der V. Senat des BFH eine eigene Position zu dieser Frage auch nur angedeutet hätte.
27 
3. Da der Umsatz der Klägerin in dem dem Streitjahr vorangegangenen Kalenderjahr (1999) lediglich 34.784 DM betragen hat, scheitert die von der Klägerin geforderte Anwendung der Vereinfachungsregelung auch nicht an der in § 69 Abs. 3 UStDV festgelegten Umsatz-Obergrenze von 120.000 DM.
28 
4.  Die Vorsteuer war daher  - wie von der Klägerin beantragt -  pauschal mit 2,6 % des Umsatzes (37.136 DM) zu ermitteln und daher mit 965,54 DM anzusetzen. Nach Abzug dieses Betrags von der auf die Leistungen der Klägerin entstandene Umsatzsteuer (2.599,52 DM) ist die USt des Jahres 2000 auf (1.633,98 DM =) 835,44 EUR festzusetzen.
29 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
30 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung in Verbindung mit § 151 Abs. 3 FGO.
31 
Der Senat hat die Revision zugelassen, weil er von dem dem BFH-Beschluss vom 28. August 1998 V B 6/98 (BFH/NV 1999, 338) vorausgegangen Urteil eines  - dort nicht benannten -  Finanzgerichts abweicht und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH zu der Frage für erforderlich hält, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die unternehmerische Tätigkeit eines Übersetzers die Möglichkeit eröffnet, die Vorsteuern gemäß Abschnitt A IV. Nr. 5 der Anlage zu § 70 Abs. 1 UStDV nach einem Durchschnittssatz zu ermitteln (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 18. Juli 2007 - 3 K 93/03

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 18. Juli 2007 - 3 K 93/03

Referenzen - Gesetze

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 18. Juli 2007 - 3 K 93/03 zitiert 18 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Einkommensteuergesetz - EStG | § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen


(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen

Abgabenordnung - AO 1977 | § 164 Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung


(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 151


(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; §

Einkommensteuergesetz - EStG | § 18


(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind 1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. 2Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätig

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 2 Geschützte Werke


(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: 1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;2. Werke der Musik;3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;4. Werke der bild

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 3 Bearbeitungen


Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, werden unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbständige Werke geschützt. Die nur unwesentliche Bearbeitung eines nicht

Referenzen

(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.3Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich; dies gilt auf Antrag auch in den Fällen, in denen die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts entfällt und in einem anderen Staat eine Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts erfolgt.4Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.5Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft in den Fällen

1.
einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 1), und
2.
einer Sitzverlegung der Europäischen Genossenschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).
6Ein Wirtschaftsgut wird nicht dadurch entnommen, dass der Steuerpflichtige zur Gewinnermittlung nach § 13a übergeht.7Eine Änderung der Nutzung eines Wirtschaftsguts, die bei Gewinnermittlung nach Satz 1 keine Entnahme ist, ist auch bei Gewinnermittlung nach § 13a keine Entnahme.8Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat; einer Einlage steht die Begründung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts gleich.9In den Fällen des Satzes 3 zweiter Halbsatz gilt das Wirtschaftsgut als unmittelbar nach der Entnahme wieder eingelegt.10Bei der Ermittlung des Gewinns sind die Vorschriften über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung zu befolgen.

(2)1Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.2Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht.

(3)1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten).3Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.5Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.

(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.

(4a)1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind.2Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.3Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen.4Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2 050 Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen.5Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt.6Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.

(5)1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:

1.
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind.2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen;
2.
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.2Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.3Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen;
3.
Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden;
4.
Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen;
5.
Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen.2Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, sind die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a abziehbar;
6.
Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 und Nummer 5 Satz 5 bis 7 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.3Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7 oder Absatz 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.4§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 und Nummer 5 Satz 9 gilt entsprechend;
6a.
die Mehraufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 1 bis 4 abziehbaren Beträge und die Mehraufwendungen für betrieblich veranlasste Übernachtungen, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a abziehbaren Beträge übersteigen;
6b.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung.2Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.3Anstelle der Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von 1 260 Euro (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden.4Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1 260 Euro um ein Zwölftel;
6c.
für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 Euro (Tagespauschale), höchstens 1 260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden.2Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.3Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen der Nummer 6a oder des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abgezogen werden können oder soweit ein Abzug nach Nummer 6b vorgenommen wird;
7.
andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind;
8.
Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einem Mitgliedstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden sowie damit zusammenhängende Aufwendungen.2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.3Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen.4Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden;
8a.
Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung und Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung, soweit diese nach § 235 Absatz 4 der Abgabenordnung auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden;
9.
Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet werden;
10.
die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.2Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen.3Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.4Diese unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen;
11.
Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a Absatz 1 ermittelt wird;
12.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 der Abgabenordnung;
13.
Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes.
2Das Abzugsverbot gilt nicht, soweit die in den Nummern 2 bis 4 bezeichneten Zwecke Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind.3§ 12 Nummer 1 bleibt unberührt.

(5a) (weggefallen)

(5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.

(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Absatz 2) sind keine Betriebsausgaben.

(7)1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.2Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind.

(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11a und 11b entsprechend.

(9)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat.2§ 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(10) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.

(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.

(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.

(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.

(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind

1.
Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit.2Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe.3Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird.4Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen;
2.
Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind;
3.
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z. B. Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied;
4.
Einkünfte, die ein Beteiligter an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft oder Gemeinschaft, deren Zweck im Erwerb, Halten und in der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften besteht, als Vergütung für Leistungen zur Förderung des Gesellschafts- oder Gemeinschaftszwecks erzielt, wenn der Anspruch auf die Vergütung unter der Voraussetzung eingeräumt worden ist, dass die Gesellschafter oder Gemeinschafter ihr eingezahltes Kapital vollständig zurückerhalten haben; § 15 Absatz 3 ist nicht anzuwenden.

(2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt.

(3)1Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehört auch der Gewinn, der bei der Veräußerung des Vermögens oder eines selbständigen Teils des Vermögens oder eines Anteils am Vermögen erzielt wird, das der selbständigen Arbeit dient.2§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(4)1§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem der selbständigen Arbeit dienenden Betriebsvermögen gehört hat.2§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 1a, Absatz 2 Satz 2 und 3, §§ 15a und 15b sind entsprechend anzuwenden.

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, werden unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbständige Werke geschützt. Die nur unwesentliche Bearbeitung eines nicht geschützten Werkes der Musik wird nicht als selbständiges Werk geschützt.

(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind

1.
Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit.2Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe.3Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird.4Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen;
2.
Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind;
3.
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z. B. Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied;
4.
Einkünfte, die ein Beteiligter an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft oder Gemeinschaft, deren Zweck im Erwerb, Halten und in der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften besteht, als Vergütung für Leistungen zur Förderung des Gesellschafts- oder Gemeinschaftszwecks erzielt, wenn der Anspruch auf die Vergütung unter der Voraussetzung eingeräumt worden ist, dass die Gesellschafter oder Gemeinschafter ihr eingezahltes Kapital vollständig zurückerhalten haben; § 15 Absatz 3 ist nicht anzuwenden.

(2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt.

(3)1Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehört auch der Gewinn, der bei der Veräußerung des Vermögens oder eines selbständigen Teils des Vermögens oder eines Anteils am Vermögen erzielt wird, das der selbständigen Arbeit dient.2§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(4)1§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem der selbständigen Arbeit dienenden Betriebsvermögen gehört hat.2§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 1a, Absatz 2 Satz 2 und 3, §§ 15a und 15b sind entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind

1.
Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit.2Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe.3Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird.4Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen;
2.
Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind;
3.
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z. B. Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied;
4.
Einkünfte, die ein Beteiligter an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft oder Gemeinschaft, deren Zweck im Erwerb, Halten und in der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften besteht, als Vergütung für Leistungen zur Förderung des Gesellschafts- oder Gemeinschaftszwecks erzielt, wenn der Anspruch auf die Vergütung unter der Voraussetzung eingeräumt worden ist, dass die Gesellschafter oder Gemeinschafter ihr eingezahltes Kapital vollständig zurückerhalten haben; § 15 Absatz 3 ist nicht anzuwenden.

(2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt.

(3)1Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehört auch der Gewinn, der bei der Veräußerung des Vermögens oder eines selbständigen Teils des Vermögens oder eines Anteils am Vermögen erzielt wird, das der selbständigen Arbeit dient.2§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(4)1§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem der selbständigen Arbeit dienenden Betriebsvermögen gehört hat.2§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 1a, Absatz 2 Satz 2 und 3, §§ 15a und 15b sind entsprechend anzuwenden.

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, werden unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbständige Werke geschützt. Die nur unwesentliche Bearbeitung eines nicht geschützten Werkes der Musik wird nicht als selbständiges Werk geschützt.

(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind

1.
Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit.2Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe.3Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird.4Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen;
2.
Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind;
3.
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z. B. Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied;
4.
Einkünfte, die ein Beteiligter an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft oder Gemeinschaft, deren Zweck im Erwerb, Halten und in der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften besteht, als Vergütung für Leistungen zur Förderung des Gesellschafts- oder Gemeinschaftszwecks erzielt, wenn der Anspruch auf die Vergütung unter der Voraussetzung eingeräumt worden ist, dass die Gesellschafter oder Gemeinschafter ihr eingezahltes Kapital vollständig zurückerhalten haben; § 15 Absatz 3 ist nicht anzuwenden.

(2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt.

(3)1Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehört auch der Gewinn, der bei der Veräußerung des Vermögens oder eines selbständigen Teils des Vermögens oder eines Anteils am Vermögen erzielt wird, das der selbständigen Arbeit dient.2§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(4)1§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem der selbständigen Arbeit dienenden Betriebsvermögen gehört hat.2§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 1a, Absatz 2 Satz 2 und 3, §§ 15a und 15b sind entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.