Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 16. Juni 2005 - 3 K 101/01

bei uns veröffentlicht am16.06.2005

Tatbestand

 
I. Streitig ist, ob die Voraussetzungen für eine freiberufliche Mitunternehmerschaft vorliegen.
1. Der Kläger Ziff. 1 betrieb in A eine eingeführte Kassen- und Privatpraxis mit der Qualifikation als Frauenarzt mit dem Schwerpunkt Pränataldiagnostik sowie ein Labor für pränatale Diagnostik. Er schloss mit dem Kläger Ziff. 2 am 16. Februar 1993 einen Vertrag "über die gemeinschaftliche ärztliche Berufsausübung im Sinne einer Gemeinschaftspraxis", der u. a. folgenden Inhalt hatte:
"1. Einleitung
(1)…..(Der Kläger Ziff. 1) strebt die Mitarbeit von zwei weiteren Ärzten an. Die Partner schließen dazu den nachfolgenden Vertrag über die gemeinschaftliche ärztliche Berufsausübung i. S. einer Gemeinschaftspraxis. Gleichzeitig wird ein entsprechender Vertrag zwischen …(Kläger Ziff. 1) und ….. (dem Beigeladenen Ziff. 1) abgeschlossen.
(2) Dabei wird weiter vorausgeschickt, dass … (Kläger Ziff. 1) beabsichtigt, einen für das zytogenetische Labor einzustellenden weiteren ärztlichen oder qualifizierten Mitarbeiter unter Umständen auch als Partner in die Gemeinschaftspraxis aufzunehmen; im letzteren Fall wird …. (Kläger Ziff. 1) sich zuvor mit …..(dem Kläger Ziff. 2) beraten.
2. Vertragsgegenstand
(1)    ….. (Der Kläger Ziff. 2) tritt mit Wirkung zum 1.04.1993 in die von …. (dem Kläger Ziff. 1) geführte Arztpraxis ein. Die Partner üben die kassen- und privatärztliche Tätigkeit von da ab gemeinschaftlich als Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus.
3. Praxis, Bezeichnung
(1)    Die Gemeinschaftspraxis wird durch die künftig gemeinschaftliche Fortführung der von … (dem Kläger Ziff. 1) bisher allein betriebenen Praxis ausgeübt, und zwar in den bisherigen Räumen, mit dem bisherigen Personal, dem Inventar und den bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen.
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(2)    ….
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4. Praxiseinrichtung, Gesellschaftsvermögen
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(1)    Der künftigen Gemeinschaftspraxis stehen das gesamte Inventar der bisherigen Praxis …. (des Klägers Ziff. 1), das am Stichtag vorhanden ist, sowie das Labor zur Nutzung zur Verfügung, ohne dass ein besonderes Entgelt dafür geschuldet wird.
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(2)    Ersatz- und Neuanschaffungen gehen im Außenverhältnis zu Lasten der Gemeinschaftspraxis, im Innenverhältnis zu Lasten des Kosten- und Gewinnanteils von…. (Kläger Ziff. 1); sie stehen der Gemeinschaftspraxis jedoch ebenfalls zur Nutzung zur Verfügung. Im Einzelfall kann für besondere Anschaffungen Abweichendes von allen Partnern einverständlich vereinbart werden; dies soll schriftlich erfolgen. In keinem Fall kann eine Anschaffung zu Lasten eines Kosten- oder Gewinnanteils eines Partners vorgenommen werden, wenn der betroffene Partner nicht zugestimmt hat; umgekehrt kann einer Anschaffung, die den Kosten- oder Gewinnanteil eines Partners nicht belastet, von diesem Partner nicht widersprochen werden.
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(3)    …. (Der Kläger Ziff. 2) ist am Gesellschaftsvermögen nicht beteiligt.
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5. Laufende Verträge
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(1)    Die Gemeinschaftspraxis führt alle Verträge (Arbeits-, Miet-, Leasing-, Kauf-, ärztliche Dienstverträge usw.) fort, die am Stichtag bestehen. Die Kosten der Vertragserfüllung gehen im Außenverhältnis zu Lasten der Gemeinschaftspraxis, im Innenverhältnis zu Lasten des Kosten- bzw. Gewinnanteils von …. (Kläger Ziff. 1).
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6. Geschäftsführung
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(1)    Die Geschäftsführung und die Abrechnungen der Gemeinschaftspraxis mit der kassenärztlichen Vereinigung und den Privatpatienten für die Gemeinschaftspraxis werden von …. (Kläger Ziff. 1) allein wahrgenommen. … (Der Kläger Ziff. 2) hat das Recht zur Einsicht in die Unterlagen.
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(2)    … (Der Kläger Ziff. 1) wird bei Maßnahmen der Geschäftsführung nicht alltäglicher Bedeutung sich zuvor mit … (dem Kläger Ziff. 2 und dem Beigeladenen Ziff. 1) beraten; dies gilt z.B. für die Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern für die Praxis, für bedeutsame Anschaffungen wie für alle sonst wichtigen Entscheidungen.
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7. Zusammenarbeit
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(1)    Jeder Partner übt seine ärztliche Berufstätigkeit selbständig und eigenverantwortlich aus.
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(2)    Jeder Patient kann vom Arzt seines Vertrauens behandelt werden.
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(3)    … (Der Kläger Ziff. 1) setzt seine volle Arbeitskraft für Praxis und Labor ein. … (Der Kläger Ziff. 2) stellt der Gemeinschaftspraxis mit Schwerpunkt Pränataldiagnostik seine volle Arbeitskraft zur Verfügung. … (Der Kläger Ziff. 2) wird innerhalb dieses Rahmens, aber auch in angemessener noch festzulegender Weise für das Labor tätig sein. Die Ausübung anderweitiger Tätigkeiten wie Operationen, Geburtshilfe usw. sowie die Übernahme von Nebentätigkeiten bedürfen der Zustimmung des anderen Partners; dies gilt auch für ehrenamtliche Tätigkeiten.
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(4)    Die Partner verpflichten sich zur kollegialen Zusammenarbeit und zur gegenseitigen konsiliarischen Beratung. Sie unterrichten sich gegenseitig über alle wesentlichen Vorgänge in der Praxis und im Labor.
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…..
26 
8. Einnahmen und Ausgaben
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(1)    Jede kassen- und privatärztliche Tätigkeit ist über die Gemeinschaftspraxis abzuwickeln. Dies gilt auch für Betätigungen als Gutachter und für die Vereinnahmung von Aufwandsentschädigungen und dgl., nicht jedoch für wissenschaftliche, schriftstellerische und Vortragstätigkeiten.
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(2)    Alle Kosten der die Gemeinschaftspraxis betreffenden Tätigkeiten gehen im Außenverhältnis zu Lasten der Gemeinschaftspraxis, im Innenverhältnis zu Lasten des Kosten- bzw. Gewinnanteils von… (Kläger Ziff. 1).
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(3)    Zu den Kosten der Gemeinschaftspraxis gehört aller mit dem Betrieb üblicherweise verbundener Aufwand, einschl. der Beiträge für die ärztlichen Körperschaften (Ärztekammer, kassenärztliche Vereinigung, Berufsverbände und Berufshaftpflichtversicherung). Zu den Kosten der Gemeinschaftspraxis gehören nur nach besonderer Absprache die Kosten für berufliche Fortbildung und Fachliteratur (soweit für die Praxis angeschafft).
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Zu den Kosten der Gemeinschaftspraxis gehört nicht der Aufwand für Kraftfahrzeuge, für Berufskleidung, für Kranken-, Krankentagegeld-, Lebens- und Unfallversicherungen oder für das ärztliche Versorgungswerk.
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9. Gewinn und Verlust
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(1)    … (Der Kläger Ziff. 2) erhält feste Gewinnanteile, und zwar in Höhe von DM 150.000,-- für die Zeit vom 1.04.1993 bis zum 31.3.1994, DM 180.000 für die Zeit vom 1.04.1994 bis zum 31.03.1995 und DM 220.000 DM für die Zeit vom 1.04.1995 bis 31.03.1996. Ab dem 1.4.1996 erhält … (der Kläger Ziff. 2) die gleichen Gewinnanteile wie… (der Beigeladene Ziff. 1).
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(2)    Diese festen Gewinnanteile stehen dem… (Kläger Ziff. 2) zu ohne Rücksicht darauf, ob die Gemeinschaftspraxis einen entsprechenden Gewinn erzielt. Die vorgenannten Gewinnanteile von ….(Kläger Ziff. 2) werden demnach weder durch Kosten der Gemeinschaftspraxis noch durch Verluste der Gemeinschaftspraxis gemindert.
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(3)    Die Auszahlung der Gewinnanteile erfolgt in Teilbeträgen monatlich.
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(4)    … (Der Kläger Ziff. 2) ist an Verlusten der Gemeinschaftspraxis nicht beteiligt.
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(5)    … (Dem Kläger Ziff. 1) steht der verbleibende Gewinn zu. Verluste der Gemeinschaftspraxis werden von… (Kläger Ziff. 1) allein getragen.
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10. Haftung
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(1)    Soweit die Vertragsparteien für Verbindlichkeiten und Verpflichtungen der Gemeinschaftspraxis im Außenverhältnis gesamtschuldnerisch haften, ist … (Kläger Ziff. 1) verpflichtet, … (den Kläger Ziff. 2) im Innenverhältnis freizustellen.
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(2)    Bei schuldhaften Fehlleistungen bei der Ausübung der Gemeinschaftspraxis, insbesondere bei Behandlungsfehlern, haften die Parteien im Innenverhältnis nach dem Grad des jeweiligen Verschuldens allein und sind sie verpflichtet, den jeweils anderen Partner freizustellen.
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(3)    Jeder Partner ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung … zu unterhalten; die Kosten trägt die Gemeinschaftspraxis.
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11. Urlaub
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(1)    … (Der Kläger Ziff. 2) hat Anspruch auf einen jährlichen Erholungsurlaub von 6 vollen Kalenderwochen incl. Wochenenden, der unter Berücksichtigung der verschiedenen Belange festgelegt wird. … (Der Kläger Ziff. 2 behält sich vor, 9 Wochen Urlaub zu nehmen.
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(2)    …Für die speziellen Belange des zytogenetischen Labors wird … (der Kläger Ziff. 1) aber eine anderweitige, entsprechend qualifizierte Vertretung stellen, soweit eine Vertretung durch … (den Kläger Ziff. 2) oder sonst nicht möglich ist.
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(3)    … (Der Kläger Ziff. 2) wird die Teilnahme an beruflichen Fortbildungsveranstaltungen und dergl. zuvor mit … (dem Kläger Ziff. 1) vereinbaren. …
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12. Krankheit oder Verhinderung
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(1)    Nach einer Arbeitsunfähigkeit von … (Kläger Ziff. 2) von 3 Monaten kann ein Assistent/Vertreter für … (Kläger Ziff. 2) eingestellt werden, und zwar zu Lasten seines Gewinnanteils. Nach weiteren drei Monaten ruhen alle Reche und Pflichten von … (Kläger Ziff. 2) aus der Gemeinschaftspraxis bis zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit.
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(2)    Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit von … (Kläger Ziff. 1) von 3 Monaten wird ein Assistent/Vertreter für … (Kläger Ziff. 1) zu Lasten seines Gewinnanteils eingestellt. Bei anhaltender Arbeitsunfähigkeit ist die Vertretung im zytogenetischen Labor nach Art. 11 Abs. 2 zu regeln.
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13. Vertragsdauer
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(1)    Die Zeit vom 1.04.1993 bis zum 30.09.1993 gilt als Probezeit mit einer Kündigungsfrist von 1 Monat zum Ende der Probezeit.
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(2)    Für die Zeit nach dem 31.03.1996 soll dieser Vertrag durch eine neue Vereinbarung ersetzt werden, die von den Partnern rechtzeitig - schriftlich - abgeschlossen werden und dem Ziel dienen soll, die Partnerschaft durch Beteiligung von … (Kläger Ziff. 2) an Vermögen und wirtschaftlichem Risiko der Praxis zu verstärken.
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(3)    Jeder Partner hat das Recht, diesen Vertrag unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten zum Quartalsende zu kündigen.
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(4)    …
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(5)    Im Falle von Berufsunfähigkeit oder Tod von …. (Kläger Ziff. 2) endet der Vertrag ohne Kündigung und scheidet … (Kläger Ziff. 2) aus der Gemeinschaftspraxis aus.
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Im Falle von Berufsunfähigkeit oder Tod von … (Kläger Ziff. 1) sind Gespräche über einen Erwerb von Praxis und/oder Labor durch die Partner beabsichtigt.
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14. Vertragsbeendigung
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(1)    Im Falle der Vertragsbeendigung durch Kündigung oder aus anderen Gründen scheidet … (Kläger Ziff. 2) aus und ist …. (Kläger Ziff. 1) berechtigt, die Praxis allein bzw. mit anderen Partnern fortzuführen.
57 
(2)    Bei einer Vertragsbeendigung wird eine Abfindung nicht geschuldet, auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines ideellen Praxiswertes.
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(3)    Im Falle der Vertragsbeendigung ist … (Kläger Ziff. 2) in seiner Berufsausübung unbeschränkt. Er darf jedoch in keinem Fall bisherige Mitarbeiter der Gemeinschaftspraxis beschäftigen. Für den Fall eines Verstoßes gegen das Beschäftigungsverbot schuldet …. (Kläger Ziff. 2) eine Vertragsstrafe in Höhe von DM 100.000 für jeden Einzelfall und für jeden Mitarbeiter.…."
59 
Mit Vertrag vom 3. April 1994 wurde Punkt 9 (1) des Vertrages vom 16. Februar 1993 dahingehend geändert, dass der Kläger Ziff. 2 für die Zeit vom 1.04.1994 bis 31.03.1995 einen festen Gewinnanteil in Höhe von DM 210.000 und für die Zeit vom 1.04.1995 bis zum 31.03.1996 einen festen Gewinnanteil in Höhe von 260.000 DM erhalten sollte. Grund für die neue Gewinnermittlung war nach der Vereinbarung, dass der Beigeladene Ziff. 1 aus der Gemeinschaftspraxis zum Ende der Probezeit ausgeschieden war. Punkt 9 (2) des Vertrages vom 16. Februar 1993 wurde einvernehmlich wie folgt neu geregelt:
60 
"Der feste Gewinnanteil steht … (dem Kläger Ziff. 2) aufgrund der gegenwärtigen Ertragssituation der Praxis zu. Bei Veränderungen des Praxisgewinns um mehr als 20 % nach oben oder unten verpflichten sich die Parteien in Verhandlungen über eine Anpassung des festen Gewinnanteils oder eine andere Art der laufenden Gewinnbeteiligung zu treten."
61 
Entgegen der Absichtserklärung in Art. 13 (2) des Vertrages vom 16.02.1993 wurde der Vertrag auch nach dem 31.03.1996 ansonsten unverändert fortgeführt.
62 
Mit einer "Auslegungsvereinbarung zu Ziff. 6 (1) des Vertrages über die Gemeinschaftspraxis" vom 22. Oktober 1999 stellten die Kläger Ziff. 1 und 2 klar, dass das Recht des Klägers Ziff. 2 zur Einsicht in die Unterlagen der Gesellschaft die Kontrollrechte nach § 716 Abs. 1 BGB umfassen sollte.
63 
Die Bezirksärztekammer lehnte mit Bescheid vom 12. April 1996 den Antrag des Klägers Ziff. 2 auf Erteilung der Zusatzbezeichnung "Medizinische Genetik" ab. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger Ziff. 2 habe sich nicht in dem erforderlichen Umfang in hauptberuflicher ganztägiger weisungsabhängiger Stellung weitergebildet. Seit seiner Tätigkeit in der Gemeinschaftspraxis mit dem Kläger Ziff. 1 sei er als niedergelassener Frauenarzt zugelassen. Er sei damit weisungsunabhängig und eigenverantwortlich tätig und müsse sich grundsätzlich für die Tätigkeit im Gebiet Frauenheilkunde zur Verfügung halten. Damit liege eine zweijährige Weiterbildung im Bereich der klinischen Genetik in hauptberuflicher ganztätiger weisungsabhängiger Stellung und damit ein geregelter Weiterbildungsgang im Bereich Medizinische Genetik nicht vor (s. Rechtsbehelfsakte Akt.-Bl. 35 f.).
64 
2. Der Kläger Ziff. 1 schloss mit dem Beigeladenen Ziff. 1 am 17. Februar 1993 gleichfalls einen Vertrag über "die gemeinschaftliche ärztliche Berufsausübung i.S. einer Gemeinschaftspraxis" ab, der mit Ausnahme der Regelung über die Gewinnanteile mit der mit dem Kläger Ziff. 2 geschlossenen Vereinbarung vom 16. Februar 1993 identisch war (Vertragsakten Akt.-Bl. 12 - 22). Dieser Vertrag wurde mit Vertrag vom 24. Juni 1993 aufgehoben (Vertragsakten Akt.-Bl. 23). Danach schied der Beigeladene Ziff. 1 spätestens zum 30. September 1993 aus der Praxis aus. Der Aufhebungsvertrag vom 24. Juni 1993 war von den Klägern Ziff. 1 und 2 und dem Beigeladenen Ziff. 1 unterschrieben worden.
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3. Der Kläger Ziff. 1 erstellte eine Einbringungsbilanz zum 31.03.1993, in der er die stillen Reserven seiner Einzelpraxis in Höhe von insgesamt 7.318.614 DM (7.158.172,29 DM Praxiswert und 160.441,71 DM Betriebs- und Geschäftsausstattung) aufdeckte. Den Gewinn aus der Auflösung der stillen Reserven erklärte er in seiner beim FA am 10. Januar 1995 eingegangenen Einkommensteuererklärung 1993 als begünstigten Aufgabegewinn.
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Die Kläger Ziff. 1 und 2 sowie der Beigeladene Ziff. 1 erstellten zum 1.4.1993 eine Eröffnungsbilanz für die Gemeinschaftspraxis. Hierin setzten sie das Umlaufvermögen und die Verbindlichkeiten der bisherigen Einzelpraxis des Klägers Ziff. 1 zu Teilwerten an. Das Anlagevermögen, insbesondere der Praxiswert, wurde als Sonderbetriebsvermögen des Klägers Ziff. 1 in die Gemeinschaftspraxis übernommen und in dessen Sonderbilanz zu Teilwerten angesetzt. In den Jahresabschlüssen der Streitjahre nahm der Kläger Ziff. 1 jeweils Abschreibungen auf die Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens vor.
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Die Kläger Ziff. 1 und 2 gaben als Feststellungsbeteiligte für die Streitjahre 1993-1998       - für das Streitjahr 1993 gemeinsam mit dem Beigeladenen Ziff. 1 als weiterem Feststellungsbeteiligten - Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit ab, in denen sie folgende Angaben machten:
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Feststellungserklärung 1993 eingegangen beim beklagten Finanzamt - FA - am 9.3.1995
69 
Anteile an laufenden Einkünften in DM Sonderbetriebsausgaben in DM Gesamtbetrag in DM
Kläger Ziff. 1
2.174.027
852.626
1.321.401
Kläger Ziff. 2
115.052
32.191
82.861
Beigeladener Ziff. 1
80.041
80.004
Summe
2.369.083
884.817
1.484.266
70 
Feststellungserklärung 1994 eingegangen beim FA am 23.5.1995
71 
Anteile an laufenden Einkünften in DM Sonderausgaben in DM Gesamtbetrag in DM
Kläger Ziff. 1
3.350.563
1.136.834
2.213.729
Kläger Ziff. 2
197.502
29.175
168.327
Summe
3.548.065
1.66.009
2.382.056
72 
Feststellungserklärung 1995 eingegangen beim FA am 10.10.1997
73 
Anteile an laufenden Einkünften in DM Sonderbetriebsausgaben in DM Gesamtbetrag in DM
Kläger Ziff. 1
2.847.628
1.136.834
1.710.794
Kläger Ziff. 2
247.503
22.341
225.162
Summe
3.095.131
1.159.175
1.935.956
74 
Feststellungserklärung 1996 eingegangen beim FA am 8.12.1997
75 
Anteile an laufenden Einkünften in DM Sonderbetriebsausgaben in DM Gesamtbetrag in DM
Kläger Ziff. 1
3.189.300
1.051.419
2.137.881
Kläger Ziff. 2
260.004
29.333
230.671
Summe
3.449.304
1.080.742
2.368.552
76 
Feststellungserklärung 1997 eingegangen beim FA am 26.2.1999
77 
Anteile an laufenden Einkünften in DM Sonderbetriebsausgaben in DM Gesamtbetrag in DM
Kläger Ziff. 1
2.294.367
1.022.904
1.272.463
Kläger Ziff. 2
260.004
18.641
241.363
Summe
2.554.371
1.041.545
1.512.826
78 
Feststellungserklärung 1998 eingegangen beim FA 17.11.1999
79 
Anteile an laufenden Einkünfen in DM Sonderbetriebseinnahmen Sonderbetriebsausgaben in DM Gesamtbetrag
Kläger Ziff. 1
2.504.466
19.000
1.022.903
1.500.563
Kläger Ziff. 2
260.004
20.977
239.027
Summe
2.764.470
1.043.880
1.739.590
80 
Das FA erließ zunächst diesen Feststellungserklärungen entsprechende Bescheide zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 1993 und 1994 jeweils am 27. Juni 1995, für 1995 am 22. Dezember 1997, für 1996 am 9. Januar 1998 und für 1997 am 30. März 1999. Die Feststellungsbescheide standen jeweils unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 AO. 4. Bei einer im Jahr 1998 durchgeführten Außenprüfung bei der Gemeinschaftspraxis der Kläger Ziff. 1 und 2 vertrat der Prüfer die Auffassung, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts könne steuerlich nicht anerkannt werden, da der Kläger Ziff. 2 und - zeitweise im Jahr 1993 - der Beigeladene Ziff. 1 aufgrund der Bestimmungen in den Verträgen über die gemeinschaftliche ärztliche Berufsausübung im Sinne einer Gemeinschaftspraxis vom 16.02.1993 (Kläger Ziff. 2) und vom 17.02.1993 (Beigeladener Ziff. 1) keine Mitunternehmer seien. Auf die Ausführungen des Prüfers hierzu in dem Prüfungsbericht vom 13.09.1999 wird ergänzend Bezug genommen.
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5. Das FA folgte diesen Feststellungen und hob mit Bescheid vom 1. Dezember 1999 die Feststellungsbescheide 1993 und 1994 jeweils vom 27.06.1995, den Feststellungsbescheid für 1995 vom 22.12.1997, für 1996 vom 9.01.1998 und für 1997 vom 30.03.1999 ersatzlos auf. Den Erlass eines Feststellungsbescheides für das Jahr 1998 lehnte es mit Bescheid vom 7. Januar 2000 ab. Zur Begründung führte es jeweils aus, dass eine Mitunternehmerschaft nach den Feststellungen der Betriebsprüfung nicht bestehe.
82 
Das Wohnsitzfinanzamt rechnete daraufhin dem Kläger Ziff. 2 und dem Beigeladenen Ziff. 1 die bisherigen Gewinnanteile (mit unstreitigen Änderungen aufgrund der Betriebsprüfung) als Einkünfte aus Einzelbetrieben zu. Beim Kläger Ziff. 1 nahm das FA gleichfalls an, dass die Einzelpraxis unverändert fortbestehe und versagte bei der Festsetzung der Einkommensteuer die Absetzung für Abnutzung auf den Praxiswert und die Teilwerte des Anlagevermögens. Es behandelte die "Gewinnanteile" des Klägers Ziff. 2 und des Beigeladenen Ziff. 1 als Betriebsausgaben des Klägers Ziff. 1 und ließ den im Veranlagungszeitraum 1993 erklärten Aufgabegewinn außer Ansatz.
83 
Mit Bescheid vom 1.12.1999 hob das FA den unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Bescheid über den Einheitswert des Betriebsvermögens zum 1.1.1995 für die Gemeinschaftspraxis auf und erließ einen Einheitswertbescheid gegen den Kläger Ziff. 1 unter Beachtung der Prüfungsfeststellungen.
84 
6. Die Kläger Ziff. 1 und 2 ließen gegen die negativen Feststellungsbescheide vom 1.12.1999 und vom 7.01.2000 mit beim FA am 3.12.1999 bzw. 10.01.2000 eingegangenen Schreiben ihres Bevollmächtigten Einspruch einlegen.
85 
Im Verlaufe des Einspruchsverfahrens nahm der Kläger Ziff. 1 zu der Problematik der Beteiligung des Klägers Ziff. 2 am unternehmerischen Gewinn der Gemeinschaftspraxis mit Schreiben vom 5.8 2000 (Rechtsbehelfsakte Akt.-Bl. 142-146) Stellung. Das Schreiben war von dem Kläger Ziff. 2 mit dem Vermerk "Gelesen und mit dem Inhalt einverstanden" unterschrieben worden und hatte folgenden Inhalt:
86 
Die Kläger hätten sich zu Beginn der Ausübung ihrer Gemeinschaftspraxis Gedanken darüber gemacht, wie sie gemeinsam die unternehmerischen Praxisrisiken beherrschen wollten. Der Kläger Ziff. 2 habe u. a. bedingt durch seine geplanten Privatinvestitionen gewünscht, zumindest für die ersten beiden Jahre eine erträgliche Kontinuität der Gewinnanteile zu erhalten, soweit dies durch eine Vertragsgestaltung möglich sei. Der Kläger Ziff. 1, der die Praxis aufgebaut habe, habe in erster Linie daran festhalten wollen, zukünftig den Stand und den Ruf der Spezialpraxis weiter auszubauen und zu stärken, verbunden mit einem technisch hohen Niveau von Praxisausstattung und Mitarbeitern.
87 
Der Kläger Ziff. 2 sei zu Beginn seiner Tätigkeit mit dem Kläger Ziff. 1 kein versierter Pränatal-Diagnostiker gewesen und habe sich im Laufe der Zusammenarbeit dazu entwickelt. Somit habe es gegolten, für den anfangs schwächeren Partner in der Spezialpraxis übergangsweise für die ersten beiden Jahre finanziell einen gewissen Risiko-Schutz zu übernehmen. Dies habe angesichts der damaligen Prosperität der Praxis realisiert werden können.
88 
Der Handhabung der Verteilung von Leistungen auf die Einzelpartner hätten zunächst große Bewertungs- und Berechnungsschwierigkeiten entgegengestanden, da in der Praxis eine Vielzahl von Einzelleistungen ausgeführt würden. Um möglichst langfristig der Komplexität aller Ansprüche abgrenzend gerecht zu werden, hätten die Kläger nach etwa zwei Jahren einen etwas ungewöhnlichen Zusatzvertrag abgeschlossen, um auch den Kläger Ziff. 2 mit der Einführung einer "range" der Gewinnanteile weiter in die Praxisrisiken miteinzubeziehen. Hiermit seien sowohl Risiken der Gewinnbeteiligung bei Unterschreiten, aber auch eine zusätzliche Gewinnbeteiligung bei Überschreiten definiert worden.
89 
Zur genauen Überwachung der Größenordnung der individuellen Gewinnanteile der Gesellschafter sei gleichzeitig eine neue Software angeschafft und in das Kassenabrechnungssystem installiert worden, die eine getrennte personenbezogene Auflistung individueller Praxis-Leistungen für jedes Quartal ermöglicht habe. Die für jeden Gesellschafter getrennt ermittelten Quartalsergebnisse seien den Klägern von einer Mitarbeiterin ausgehändigt worden, wobei jeder Gesellschafter auch eine Ergebnisaufstellung des anderen Gesellschafters erhalten habe. Dabei hätten die Kläger zu ihrem Erstaunen und ihrer Freude festgestellt, dass der Gewinnanteil des Klägers Ziff. 2 über die Jahre der Zusammenarbeit fortlaufend fest, d.h. konstant innerhalb der "range" geblieben sei.
90 
Die Frage des FA, ob nicht zwischenzeitlich die Praxis insgesamt an Umfang zugenommen habe, sei dahingehend zu beantworten, dass auf der einen Seite eine Zunahme (Zahl der Ultraschalluntersuchungen, Zahl der eigenen betreuten Patienten), auf der anderen Seite eine Abnahme (über 20% weniger Fruchtwasserpunktionen, die immer mit genetischer Beratung gekoppelt seien, von ca. 1400 auf 1100) zu verzeichnen gewesen seien. Zu beachten sei zudem, dass die Punktewerte für die Leistungen sich in den vergangen Jahren erheblich verändert hätten, d. h. Vergütungen für die einzelnen Leistungen zum Teil auf- und zum Teil abgewertet worden seien.
91 
Die Vertragsänderung/Ermittlung neuer Gewinnanteile für den Kläger Ziff. 2 sei durch das Ausscheiden des Beigeladenen Ziff. 1 bedingt gewesen. Die bei Gründung der Gemeinschaftspraxis geplante Strategie zukünftiger Arbeitsteilung in der Praxis habe die Wahrnehmung der anfallenden Arbeitslasten in der Praxis vorwiegend durch den Kläger Ziff. 2 und den Beigeladenen Ziff. 1 beinhaltet, damit der Kläger Ziff. 1 sich auf die Belange der Genetik konzentrieren konnte. Durch das Ausscheiden des Beigeladenen Ziff. 1 sei dieses Konzept nicht mehr tragfähig gewesen. Zwangsläufig hätten die Kläger gemeinsam alle Praxisanforderungen erledigen müssen. Die so entstandene, nicht geplante und vermehrte Übernahme von Praxisarbeit durch die Kläger habe zur Neuberechnung von Gewinnanteilen zu Gunsten des Klägers Ziff. 2 geführt. Obwohl zum damaligen Zeitpunkt exakte Daten zur Berechnung der zukünftigen Gewinnanteile nicht zur Verfügung gestanden hätten, habe man versucht, diese anhand der bisherigen Entwicklung zu bestimmen und als Zusatz zum Vertrag durch eine "range" festzuhalten. Später hätten die Kläger festgestellt, dass diese Vorausberechnungen mit den geleisteten und zugewiesenen Gewinnanteilen in dem festgehaltenen Rahmen übereinstimmten, so dass weiter daran hätte festgehalten werden können.
92 
Auch wenn der Vertragstext zur Gemeinschaftspraxis unbeabsichtigt Fehler enthalte, beweise die gelebte Mentalität der Kooperation zwischen den Klägern ein positives und untereinander gerechtes Verhalten.
93 
Im Verein mit dem Kläger Ziff. 2 sei beabsichtigt, dass ab 1.1.2001 zunächst als Praxisassistent Herr…. als weiterer Frauenarzt zu den Klägern komme. Der neue Kollege sei von dem Kläger Ziff. 2 mit ausgesucht worden und sei dessen Wunschkandidat für die von ihm später fortzuführende Gemeinschaftspraxis.
94 
Die Einsprüche wurden mit Einspruchsentscheidung des FA vom 25. Januar 2001, auf die Bezug genommen wird, als unbegründet zurückgewiesen.
II.
95 
Hiergegen erhoben die Kläger Ziff. 1 und 2 am 26. Februar 2001 Klage, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vortragen lassen:
96 
Bei zutreffender Würdigung der für den Kläger Ziff. 2 bestehenden Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis, seiner Einsichts- und Kontrollrechte, der Art seiner Erfolgsbeteiligung und seines Haftungs- und Vermögensrisikos hätte die steuerliche Mitunternehmerschaft der Gemeinschaftspraxis nicht in Frage gestellt werden dürfen. Lediglich die Besonderheiten des von dem Kläger Ziff. 1 betriebenen humangenetischen Labors sei Anlass für die Regelungen des Vertrages über die Gemeinschaftspraxis gewesen.
97 
Die Kläger hätten als Gesellschafter in ihrer Eröffnungsbilanz und den Einnahme-Überschussrechnungen der Gemeinschaftspraxis eine eindeutige Zuordnung derjenigen Vermögensgegenstände und Schulden vorgenommen, die sie als Gesellschaftsvermögen als der gesamthänderischen Bindung unterliegend ansehen wollten und die sie von den jeweiligen Sonderbetriebsvermögen abgrenzten. Die Regelung des § 4 (3) des Vertrages über die Gemeinschaftspraxis, nach der der Kläger Ziff. 2 am Gesellschaftsvermögen nicht beteiligt sei, sei dahingehend zu verstehen, dass hinsichtlich des der Gesellschaft gehörenden Gesamthandsvermögens das "Werterecht" oder der Wert der Mitgliedschaft des Klägers Ziff. 2 gleich 0 % sei und der des Klägers Ziff. 1 100 %. In diesem Sinne werde auch vom Bundessozialgericht eine Beteiligung eines Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen für die berufsrechtliche Anerkennung als Kassenarzt nicht mehr für erforderlich gehalten. Der sog. Null-Gesellschafter sei erlaubt. Dies dürfe jedoch nicht so verstanden werden, als sei dem Kläger Ziff. 1 das Gesellschaftsvermögen als Eigentum zuzurechnen. Auch der Kläger Ziff. 1 könne nach § 719 Abs. 1 BGB nicht an seinem Anteil an dem Gesellschaftsvermögen und an den einzelnen dazu gehörenden Gegenständen verfügen. Im übrigen komme es für die steuerliche Qualifikation als Mitunternehmer auf die sachenrechtliche Mitberechtigung nicht an.
98 
Nicht nachvollziehbar sei, warum die Festlegung von Kündigungsfristen vom FA als ungewöhnlich angesehen werde. Sei keine feste Dauer oder keine Kündigungsfrist vereinbart, sei die Gesellschaft jederzeit von der Kündigung bedroht. Aus diesem Grund würden feste Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen vereinbart.
99 
Aufgrund ihrer Eigenschaft als Außengesellschaft stelle sich für die Gemeinschaftspraxis das Erfordernis der Regelung von Geschäftsführung und Vertretung. Dies sei im Gemeinschaftspraxisvertrag weder umfassend noch hinreichend klar geschehen. Nichtsdestoweniger sei diese von beiden Klägern seit Errichtung der Gemeinschaftspraxis gleichberechtigt und voll umfänglich wahrgenommen worden. Hinsichtlich der Tätigkeitsverpflichtung in § 7 des Gemeinschaftspraxisvertrages seien beide Kläger in gleicher Weise geschäftsführungsbefugt. Soweit Geschäftsführer mit ihrer Tätigkeit für die Gesellschaft zugleich ihrer entsprechenden Beitragspflicht genügten, fielen Beitragsleistungen und Geschäftsführung de facto zusammen. Die Geschäftsführungshandlungen der Gemeinschaftspraxis beschränkten sich danach nicht auf die in § 6 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages geregelten Tatbestände. Die Behauptung des FA, die Mitunternehmerinitiative des Klägers Ziff. 2 sei auf Kontrollrechte beschränkt, sei danach schlicht falsch. Die Wahrnehmung von Geschäftsführungsrechten durch den Kläger Ziff. 2 begründe immer Mitunternehmerinitiative. Gleichwohl könne der Kläger Ziff. 2 gemäß § 6 Abs. 1 des Vertrages zu dort aufgeführten Honorarabrechnungen und ggf. auch zu sonstigen administrativen Geschäftsführungshandlungen nicht befugt gewesen sein. In diesem Fall würde es sich um die teilweise Übertragung der Geschäftsführung auf den Kläger Ziff. 1 handeln, während der Kläger Ziff. 2 bei diesen Geschäftsführungshandlungen mitwirken oder zumindest habe zustimmen müssen.
100 
Selbst wenn der Kläger Ziff. 2 in der Geschäftsführung beschränkt gewesen sein sollte, verblieben ihm zur Teilhabe an mitunternehmerischen Entscheidungen die Rechte aus §§ 712, 715, 716, 723 BGB, über die sich der teilgeschäftsführungsbefugte Kläger Ziff. 1 nicht habe hinwegsetzen können.
101 
Hieran ändere auch nichts die Aufnahme des Beigeladenen Ziff. 1 als weiteren Gesellschafter. Der Kläger Ziff. 2 habe dieser möglicherweise unter der Voraussetzung schon zugestimmt, dass der Beigeladene Ziff. 1 zunächst für das Labor eingestellt werde und erst nach Beratung mit ihm als Partner im Laborbereich der Gemeinschaftspraxis aufgenommen werde. Die Aufnahme eines weiteren Partners im Praxisbereich sei ohne die Zustimmung des Klägers Ziff. 2 nicht möglich gewesen.
102 
Die Kläger seien auch nach § 85 Abs. 4 b SGB V zur gleichberechtigten Praxisführung verpflichtet gewesen und hätten insoweit der Berufsaufsicht unterlegen, welche die von den Klägern praktizierte Form bisher nicht beanstandet habe. Nach § 85 Abs. 4 b SGB V sei eine Gleichberechtigung von Gesellschaftern ärztlicher Gemeinschaftspraxen gegeben, wenn vertraglich gleiche Rechte und Pflichten der Teilhaber in Berufsausübung und Praxisführung vereinbart seien. Diese Gleichberechtigung setzte nicht voraus, dass die Aufgaben der Partner jeweils streng hälftig geteilt seien. Vielmehr könnten sich sehr wohl verschiedene Schwerpunkte vertraglich oder mit der Zeit herausbilden. So sei es durchaus möglich, dass ein Partner allein betriebswirtschaftliche Belange übernehme und der andere Partner sich um besondere fachliche Praxisbelange kümmere. Gerade bei der Aufnahme eines Juniorpartners sei es ohne weiteres nachvollziehbar, dass sich der Senior weiterhin den administrativen Teil der Praxisführung vorbehalte, ohne dass sich der andere Partner seiner diesbezüglichen Rechte begebe.
103 
Zudem habe die Bezirksärztekammer in ihrem Schreiben vom 12. April 1996 ausdrücklich festgestellt, dass der Kläger Ziff. 2 in der Gemeinschaftspraxis mit dem Kläger Ziff. 1 gleich geordnet und gleichberechtigt im Sinne von weisungsunabhängig und eigenverantwortlich tätig gewesen sei.
104 
Zwar habe der Kläger Ziff. 1 den Kläger Ziff. 2 im Innenverhältnis von den Verbindlichkeiten der Gemeinschaftspraxis freizustellen. Dies gelte jedoch weder für die Außenhaftung noch für Verpflichtungen, die aus Behandlungsfehlern resultierten. Das eigentliche Risiko resultiere aus der speziellen ärztlichen Berufsausübung. Hier bestehe für den Kläger Ziff. 2 gemäß § 10 (2) des Vertrages über die Gemeinschaftspraxis kein geringeres Risiko als für den Kläger Ziff. 1. Der Kläger Ziff. 2 sei also durchaus insoweit am Verlust beteiligt, als dieser nicht Verlust der Gemeinschaftspraxis sei, sondern von ihm alleine getragen werden müsse. Danach sei die Feststellung des FA, dass das Mitunternehmerrisiko des Klägers Ziff. 2 zu schwach ausgeprägt sei, um die Anforderungen der Rechtsprechung an die Mitunternehmerschaft zu erfüllen, nicht nachvollziehbar. Diese Auffassung stehe im Gegensatz zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes -BFH-, wonach grundsätzlich Mitunternehmer sei, wer nach außen unbeschränkt für die Gesellschaftsschulden hafte, selbst dann, wenn er tatsächlich kein oder nur ein geringes Vermögen besitze oder im Innenverhältnis von der Haftung freigestellt sei.
105 
Dass der Kläger gemäß § 9 (2) des Vertrages nicht an Verlusten der Gemeinschaftspraxis beteiligt sei, könne für die Beurteilung der Mitunternehmerschaft nicht ausschlaggebend sein, da dieser Regelung - angesichts der Ertragslage der Gemeinschaftspraxis - keine wirtschaftliche Bedeutung zukomme. Dies werde durch die Rechtsprechung des BFH im Falle einer Vereinbarung zu nicht oder kaum vorhandenen stillen Reserven gestützt (BFH Urteil vom 5. Juni 1986, BStBl II 1986, 802).
106 
Bezüglich des erzielten Gesamtgewinns der Gemeinschaftspraxis sei es vernünftig gewesen, dass die Kläger auf eine exakte Gewinnaufteilung gemäß den einzelnen Leistungsbereichen und Abrechnungszuständigkeiten verzichteten. Es habe aufgrund der Problematik der Kostenzuordnung viel dafür gesprochen, den "Gewinnanteil" des Klägers Ziff. 2 in einem über dem Facharztgruppendurchschnitt liegenden Festbetrag zu belassen, der sowohl die von diesem in eigener Abrechnungskompetenz erbrachten Leistungen als auch die Hilfs- und Vorbereitungsleistungen für den Kläger Ziff. 1 angemessen berücksichtigte und überflüssige Auseinandersetzungen über eine zutreffende Kostenaufteilung entbehrlich machte. Dies gelte umso mehr, als durch laufende Leistungserfassung und die Anpassungsklausel sichergestellt worden sei, dass der Kläger Ziff. 2 mit einem Festgewinn im Vergleich zu einer exakten Kosten- und Leistungsumlage nicht schlechter gestellt werde. Solange die Ertragslage der Gemeinschaftspraxis stabil bleibe, ändere sich auch an dem Festgewinn des Klägers Ziff. 2 nichts. Daraus könne das FA nicht schließen, es handele sich um vertraglich garantierte Bezüge. In diesem Fall wäre die Leistungs- und Kostenkontrolle durch die Kläger entbehrlich gewesen. Sobald die vereinbarten Schwellenwerte jedoch unter- bzw. überschritten würden, könne dies zu einer entsprechenden Änderung der Gewinnverteilung führen. Das Risiko einer solchen Änderung stehe und falle mit der beruflichen Leistungsfähigkeit des Klägers Ziff. 1. Ein durch krankheitsbedingte Abwesenheit verursachter Honorarausfall im Laborbereich von 25 % (= 3 Monate) würde unmittelbar zu einer Anpassung des Gewinnanteils des Klägers Ziff. 2 führen. Ähnliches gelte bei einer krankheitsbedingten Verhinderung des Klägers Ziff. 2.
107 
Zwar erhalte der Kläger Ziff. 2 bei seinem Ausscheiden keine Abfindung, da er an den materiellen Wirtschaftsgütern der Gemeinschaftspraxis nicht beteiligt sei. Es werde jedoch bestritten, dass der Kläger Ziff. 2 entgegen der anders lautenden vertraglichen Regelung bei einem Ausscheiden tatsächlich von der Teilhabe an dem Praxiswert ausgeschlossen sei. Der Kläger Ziff. 2 sei zugelassener Frauenarzt i.S. des § 95 Abs. 3 SGB V. Die Kassenarztzulassung sei in Gebieten mit Zulassungsbeschränkungen - wie vorliegend in A - ein verkehrsfähiges immaterielles Wirtschaftsgut. Die Zulassung werde nicht der Gemeinschaftspraxis, sondern dem einzelnen Kassenarzt erteilt. Bei Kündigung und Ausscheiden aus der Gemeinschaftspraxis könne sich der Kläger Ziff. 2 entweder aufgrund seiner Kassenzulassung am Vertragsarztsitz (A) erneut niederlassen oder auf diese verzichten und sie wirtschaftlich verwerten. Gemäß dem in § 103 SGB V geregelten Ausschreibungs- und Nachbesetzungsverfahren werden die wirtschaftlichen Interessen des Arztes, dessen Zulassung endet, insoweit berücksichtigt, als der Kaufpreis, welchen der Bewerber um seinen Vertragsarztsitz an ihn zu entrichten hat, die Höhe des Verkehrswertes nicht übersteigen darf. Diese Vorschrift machte für den Kläger Ziff. 2 eine Abfindung für den ideellen Wert des Gemeinschaftspraxisanteils entbehrlich, da ein solcher Wert nicht wie sonst bei Gesamthandsvermögen anwachse, sondern durch das Ausscheiden an einen Dritten oder an den verbleibenden Gesellschafter gegen Zahlung des Verkehrswertes übertragen werde. Somit sei die vertragliche Regelung, dass der Kläger Ziff. 2 ohne Abfindung aus der Praxis ausscheide, eine Konsequenz des Ausschreibungs- und Nachbesetzungsverfahrens und fehlender Einlagen in das Gesamthandsvermögen. Außer dem Vertragsarztsitz und Patientinnenstamm, der bei Ausscheiden eines Gesellschafters nicht auf den verbleibenden Gesellschafter übergehe, sondern kraft Gesetz beim ausscheidenden Gesellschafter oder dessen Erbe verbleibe, gebe es in der Gemeinschaftspraxis keine nennenswerten stillen Reserven. Eine diesbezügliche Einbeziehung in eine Abfindungsregelung mache daher keine Sinn. Daher sei vertraglich klargestellt worden, dass der Kläger Ziff. 2 ohne Abfindung aus der Praxis ausscheide.
108 
Gleichwohl sei der Kläger Ziff. 2 an den stillen Reserven der Mitunternehmerschaft beteiligt, soweit sie als Vertragsarztsitz und Patientenstamm eigenständige verkehrsfähige Werte darstellten und sich in seinem Sonderbetriebsvermögen befänden. Ihr Wert sei in A wegen der derzeit bestehenden Zulassungsbeschränkung grob in einem Bereich von 250.000 DM bis 400.000 DM zu beziffern. Diese Zahl unterliege dem Risiko der Verschlechterung und des Untergangs und dürfte auch ohne die bereits dargestellten Risiken ausreichend sein, um das Merkmal des Mitunternehmerrisikos für den Kläger Ziff. 2 zu erfüllen.
109 
Der Klägervertreter bezieht sich zudem auf das Arbeitspapier über die "Gemeinsame und arbeitsteilige Berufsausübung in der vertragsärztlichen Versorgung" vom 16.1.2003 der Rechtsabteilung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung. Das Arbeitspapier, auf das inhaltlich Bezug genommen wird, sei für die Beurteilung der Mitunternehmerstellung eines freiberuflichen Arztes in einer Gemeinschaftspraxis von wesentlicher Bedeutung. Zusammengefasst werde in dem Arbeitspapier ausgeführt, dass eine GbR kein eigenes Gesellschaftsvermögen haben müsse, dass bei Ausscheiden die nicht am Vermögen beteiligten Gesellschafter am "Goodwill" zu beteiligen seien, ein Ausschluss einer Beteiligung jedoch bei Mitnahme der Zulassung zulässig sei, sowie dass die Beschränkung der Geschäftsführung in vermögensrechtlicher Hinsicht bei der Einräumung von Kontrollrechten zulässig sein dürfte. Für die ärztliche Zulassung/Genehmigung einer Gemeinschaftspraxis sei danach erforderlich, dass alle Gesellschafter gleichgestellt seien, soweit es die ärztliche Versorgung angehe.
110 
Auf die Ausführungen des Klägervertreters in seinen Schriftsätzen vom 17. Juni 2001 und 8. Juni 2005 wird ergänzend Bezug genommen.
111 
Die Kläger Ziff. 1 und 2 beantragen,
112 
die negativen Feststellungsbescheide über die Einkünfte aus selbständiger Arbeit für die Gemeinschaftspraxis für 1993 bis 1997 vom 1.12.1999 und für 1998 vom 7.1.2000 sowie die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 25.1.2001 aufzuheben und
113 
die Gewinne aus der Gemeinschaftspraxis für die Streitjahre wie folgt gesondert und einheitlich festzustellen:
114 
Jahr Gewinn insgesamt in DM Gewinn Kläger Ziff. 1 in DM Gewinn Kläger Ziff. 2 in DM Gewinn Beigeladener Ziff. 1
1993
1.484.266
1.321.401
82.861
80.004 DM
1994
2.382.056
2.213.729
168.327
1995
1.935.956
1.710.794
225.162
1996
2.368.552
2.137.881
230.671
1997
1.512.826
1.271.463
241.363
1998
1.739.590
1.500.563
239.027
115 
Die Beigeladene Ziff. 2 schließt sich dem Antrag der Kläger Ziff. 1 und Ziff. 2 ausdrücklich an. Das FA beantragt, die Klage abzuweisen. Es sei im Streitfall bereits fraglich, ob zivilrechtlich eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinne der §§ 705 ff. BGB vorliege. Eine Gesellschaft bestehe nur, wenn die Beiträge der Gesellschafter zur gesamten Hand erbracht würden. Vorliegend schließe der Vertrag über die Gemeinschaftspraxis die Bildung eines Gesamthandsvermögen jedoch gerade aus. Dies gelte, abweichend von der erstellten Eröffnungsbilanz, auch für das Umlaufvermögen. Der Kläger Ziff. 2 sei nicht nur an den stillen Reserven des Anlagevermögens und eines Geschäftswertes nicht beteiligt, sondern auch nicht am Umlaufvermögen (z.B. im Falle des Ausscheidens an den von ihm bereits erbrachten, aber noch nicht abgerechneten Leistungen). Auch hinsichtlich des künftigen Praxiswertes sei die Bildung von Gesamthandsvermögen ausgeschlossen, da jeder Beteiligte seinen eigenen Vermögensstamm habe.
116 
Der Kläger Ziff. 2 erbringe somit seine Leistung nicht zu einer irgendwie gearteten Gesamthand, sondern der ihm vertraglich garantierten Bezüge wegen. Umgekehrt habe der Kläger Ziff. 1 das Vermögen der Einzelpraxis auch nicht teilweise in die Gesamthand eingebracht. Das Sonderbetriebsvermögen, das nur steuerlich existiere, bleibe bei der zivilrechtlichen Beurteilung außer Betracht. Faktisch sei die Gesamthand vertraglich vollständig ausgehöhlt, so dass sie steuerlich als nicht existent anzusehen sei (§ 41 Abs. 2 S. 2 der Abgabenordnung - AO -).
117 
Es sei darüber hinaus unüblich, in einem Gesellschaftsvertrag eine Probezeit zu vereinbaren. Wie das Ausscheiden des Beigeladenen Ziff. 1 verdeutliche, sei diese Bestimmung auch keine bloße Formalie gewesen. Nach den eigenen Worten des Klägers Ziff. 1 habe er dem Beigeladenen Ziff. 1 gekündigt und erwogen, einen weiteren Partner einzustellen.
118 
Gegen einen Gesellschaftsvertrag spreche weiter, dass der Kläger Ziff. 2 und der Beigeladene Ziff. 1 rechtlich nicht in einem Gesellschaftsverhältnis zueinander gestanden hätten. Das rechtliche Verhältnis dieser beiden Beteiligten zueinander habe sich ausschließlich über die Rechtsbeziehungen zu dem Kläger Ziff. 1 definiert. Steuerrechtlich hätte der Kläger Ziff. 1 seine Praxis danach gleichzeitig in zwei verschiedene Gesellschaften eingebracht, was objektiv unmöglich sei.
119 
Obwohl also der Zusammenschluss nach außen als Gemeinschaftspraxis aufgetreten sei, stelle er sich, soweit es die wirtschaftliche Seite betreffe, im Innenverhältnis als Einzelpraxis mit freiem Mitarbeiter dar, und als Praxisgemeinschaft, soweit es die persönliche Patientenbindung betreffe. Dass ein Vertrag über freie Mitarbeit standesrechtlich möglicherweise nicht zulässig sein könnte, sei nicht von Belang (§ 41 AO).
120 
Unabhängig hiervon liege eine steuerliche Mitunternehmerschaft nicht vor. Mitunternehmerrisiko bedeute die Teilnahme am wirtschaftlichen Erfolg oder Misserfolg eines gewerblichen Unternehmens. Dies gelte auch für ein freiberufliches Unternehmen. Gegenstand sei auch nach § 18 EStG nicht der freie Beruf an sich, sondern der Gewinn aus einer solchen Betätigung. Das Mitunternehmerrisiko werde in der Regel durch die Beteiligung am Gewinn und Verlust und an den stillen Reserven vermittelt. Ein Haftungsrisiko allein genüge insbesondere dann nicht, wenn der formale Gesellschafter im Innenverhältnis hiervon freigestellt werde. In solchen Fällen nehme die Rechtsprechung des BFH nur dann eine Mitunternehmerschaft an, wenn daneben die Mitunternehmerinitiative besonders stark ausgeprägt sei.
121 
Im Streitfall beschränke sich das Risiko des Klägers Ziff. 2 darauf, für den Kläger Ziff. 1 mithaften zu müssen, auf die Möglichkeit, dass die vom Kläger Ziff. 1 finanzierte Berufshaftpflichtversicherung einen Schaden nicht ausreichend reguliere und der Kläger Ziff. 1 insoweit seiner vertraglichen Freistellungsverpflichtung nicht nachkomme. Ein weitergehendes Mitunternehmerrisiko bestehe dagegen nicht. Daneben sei die Mitunternehmerinitiative rechtlich auf die Kontrollrechte des § 716 BGB beschränkt. Auch faktisch verschaffe die Bestimmung des Gesellschaftsvertrages zur kollegialen Zusammenarbeit und Beratung dem Kläger Ziff. 2 keine durchsetzbaren Einflussmöglichkeiten. Nicht einmal für den Fall der Erweiterung der Gesellschaft stehe ihm ein Mitbestimmungsrecht zu.
122 
Die Besonderheiten des Kassenarztrechts hätten auf diese rechtliche Beurteilung keinen Einfluss. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger Ziff. 2 den Kläger Ziff. 1 wegen des Kassenbudgets sozusagen "in der Hand habe". Wie der Kläger Ziff. 1 selbst ausgeführt habe, habe der Kläger Ziff. 2 durch die Zusammenarbeit überdurchschnittlich hohe Erträge erwirtschaftet. Dies beruhe jedoch auch auf dem hohen Bekanntheitsgrad des Klägers Ziff. 1. Bei der Eröffnung einer Einzelpraxis müsste der Kläger Ziff. 2 zunächst mit erheblichen Umsatzeinbußen rechnen.
123 
Nach diesem Gesamtbild sei die Gesellschafterstellung des Klägers Ziff. 2 so schwach ausgeprägt, dass sie den Anforderungen der Rechtsprechung an eine Mitunternehmerschaft nicht genüge. Der Kläger Ziff. 2 habe Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit erzielt, die jedoch nicht aus einer Mitunternehmerschaft zugewachsen seien, sondern deren Schuldner der Kläger Ziff. 1 sei. Das in § 13 (2) des Gemeinschaftsvertrages geregelte Optionsrecht führe zu keiner anderen Beurteilung.
124 
Auf die Ausführungen des FA in seinem Schreiben vom 31. August 2001 wird ergänzend Bezug genommen.
III.
125 
Das Gericht hat am 16. Juni 2005 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der dem Gericht folgende vom FA für die Kläger geführten Akten vorlagen:
126 
1 Bd. Bilanzakten, 1 Bd. Feststellungsakten, 1 Bd. Rechtsbehelfsakten, 1 Bd. Vertragsakten, 2 Bde. Betriebsprüfungsakten.
127 
Auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung und die Zeugenvernehmung wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
128 
Die zulässige Klage ist unbegründet.
129 
Das FA hat es zu Recht abgelehnt, die Besteuerungsgrundlagen für die Streitjahre 1993 - 1998 gesondert und einheitlich festzustellen. Die Voraussetzungen für die Durchführung einer gesonderten und einheitlichen Feststellung gemäß §§ 179 Abs. 1 und 2, 180 Abs. 1 Nr. 2 a AO lagen nicht vor, da der Kläger Ziff. 2 und - im Jahr 1993 - der Beigeladene Ziff. 1 keine Mitunternehmer der "Gemeinschaftspraxis" im Sinne der §§ 18 Abs. 4 S. 2, 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG - waren.
130 
1. Der Begriff des Mitunternehmers ist im Gesetz nicht erläutert und deshalb durch Auslegung zu ermitteln.
131 
Mitunternehmer ist danach nur, wer auf Grund eines zivilrechtlichen Gesellschaftsverhältnisses oder wirtschaftlich damit vergleichbaren Gemeinschaftsverhältnisses zusammen mit anderen Personen Mitunternehmerinitiative entfalten kann und Mitunternehmerrisiko trägt (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Beschluss des Großen Senats vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFHE - 141, 405, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1984, 751). Beide Merkmale müssen vorliegen, können aber im Einzelfall mehr oder weniger ausgeprägt sein und sind daher bedingt kompensierbar (BFH Urteil vom 28. Oktober 1999 VIII R 66 - 70/97, BStBl II 2000, 183 m. w. N.): Ein nur gering ausgeprägtes Mitunternehmerrisiko kann durch eine besonders ausgeprägte Mitunternehmerinitiative kompensiert werden und umgekehrt (BFH Urteile vom 22. August 2002 IV R 6/01, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2003, 36; vom 28. Oktober 1999 VIII R 66-70/97, BFHE 190, 204, BStBl II 2000, 183; vom 15. Oktober 1998 IV R 18/98, BFHE 187, 250, BStBl II 1999, 286 m.w.N.).
132 
Mitunternehmerrisiko bedeutet gesellschaftsrechtliche Teilhabe am Erfolg oder Misserfolg eines Unternehmens in der Regel durch Beteiligung am Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven einschließlich eines Geschäftswertes, wenigstens bei Auflösung der Gesellschaft (BFH Urteile vom 28. Oktober 1999 VIII R 66-70/97, BFHE 190, 204, BStBl II 2000,183 und vom 9. Dezember 2002 VIII R 20/01, BFH/NV 2003,601). Mitunternehmerinitiative bedeutet vor allem Teilhabe an unternehmerischen Entscheidungen. Die Möglichkeit, Gesellschaftsrechte auszuüben, die zumindest den Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechten eines Kommanditisten nach §§ 164,166 des Handelsgesetzbuches - HGB - vergleichbar sind oder die den Kontrollrechten nach § 716 Abs.1 BGB entsprechen, kann bereits ausreichen (BFH Urteile vom 1. August 1994 VIII R 12/94, BFHE 181, 423, BStBl II 1997, 272 und vom 4. November 1997 VIII R 18/95, Deutsches Steuerrecht - DStR - 1998, 843).2. Ausgehend von diesen Grundsätzen, denen sich der Senat anschließt, ergibt eine Gesamtwürdigung, dass keine Mitunternehmerschaft vorlag. Unter Heranziehung der jeweils identischen Verträge über die Gründung einer Gemeinschaftspraxis vom 16. Februar 1993 (betreffend den Kläger Ziff. 2) und vom 17. Februar 1993 (betreffend den Beigeladenen Ziff. 1) - im Folgenden: Gesellschaftsverträge - und der Zusatzvereinbarung vom 3. April 1994 (betreffend den Kläger Ziff. 2) ergibt sich zwar, dass diese von dem Kläger Ziff. 1 formal die Stellung eines Sozius eingeräumt bekamen, als Mitglieder der Sozietät nach außen als sog. Außensozien in Erscheinung traten und deshalb nach Rechtsscheingrundsätzen unbeschränkt persönlich hafteten und ihre Patientinnen im Wesentlichen eigenverantwortlich betreuten. Diesen Umständen steht jedoch eine Vielzahl von Aspekten entgegen, nach denen eine Mitunternehmerschaft vorliegend zu verneinen ist.
133 
a) Das Mitunternehmerrisiko des Klägers Ziff. 2 und des Beigeladenen Ziff. 1 war nach den - jeweils identischen - Regelungen der Gesellschaftsverträge allenfalls schwach ausgeprägt:
134 
aa) Mit der in § 9 der Gesellschaftsverträge festgelegten fixen (vom Gewinn unabhängigen) Vergütung ihrer ärztlichen Leistung waren sie nicht am Gesamtgewinn der Gemeinschaftspraxis beteiligt. Der feste Gewinnanteil sollte "ohne Rücksicht darauf, ob die Gemeinschaftspraxis einen entsprechenden Gewinn erzielt" gezahlt und "weder durch Kosten der Gemeinschaftspraxis noch durch Verluste der Gemeinschaftspraxis gemindert" werden. Nach den Ausführungen des Klägers Ziff. 1 in seinem Schreiben an das FA vom 5. August 2000 entsprach diese Regelung in Bezug auf den Kläger Ziff. 2 dessen durch Privatinvestitionen bedingten Wunsch nach einem "gewissen Risikoschutz".
135 
Auch die zu einem späteren Zeitpunkt zwischen den Klägern getroffene Zusatzvereinbarung vom 3. April 1994 zu § 9 des Vertrages vom 16. Februar 1993 führte zu keiner Gewinnbeteiligung des Klägers Ziff. 2. Gegenstand der Vereinbarung war neben einer Erhöhung der - weiterhin fixen - Bezüge die Verpflichtung der Kläger, "bei einer Veränderung des Praxisgewinns um mehr als 20% nach oben oder unten in Verhandlungen über eine Anpassung des festen Gewinnanteils oder eine andere Art laufender Gewinnbeteiligung zu treten". Abgesehen davon, dass damit ein Anspruch auf eine direkte Anpassung des Festbetrags an Gewinnschwankungen der Gemeinschaftspraxis und somit eine unmittelbare Gewinnbeteiligung des Klägers Ziff. 2 nicht begründet wurde, haben in der Folgezeit Gewinnschwankungen gerade nicht zu einer Änderung des vereinbarten festen "Gewinnanteils" des Klägers Ziff. 2 geführt. So sank der Gewinn der Gemeinschaftspraxis im Jahr 1997 gegenüber einem Gewinn im Vorjahr in Höhe von 3.449.304  DM um mehr als 20 % auf 2.554.371 DM, ohne dass die Gewinnbeteiligung des Klägers angepasst worden wäre. Dieser erhielt auch im Jahr 1997 seinen schriftlich garantierten fixen Gewinnanteil in Höhe von 260.004 DM. Dies macht deutlich, dass eine Abrede, die unter bestimmten Umständen lediglich die Aufnahme von Verhandlungen über eine Vertragsänderung vorsieht, noch keinen Anspruch auf eine konkrete Änderung beinhaltet.
136 
bb) Der Kläger Ziff. 2 und der Beigeladene Ziff. 1 waren an den stillen Reserven der Gemeinschaftspraxis nicht beteiligt. Gemäß § 4 Abs. 3 der Gesellschaftsverträge stand das Gesellschaftsvermögen allein im (Sonderbetriebs-)vermögen des Klägers Ziff. 1. Dieser schuldete bei einer Vertragsbeendigung gemäß § 14 Abs. 2 der Gesellschaftsverträge keine Abfindung, auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines ideellen Praxiswertes.
137 
Soweit sich der Praxiswert in der Kassenarztzulassung verkörperte, handelte es sich um keinen Wert der Gemeinschaftspraxis, da die Kassenarztzulassung - als verkehrsfähiges immaterielles Wirtschaftsgut - nicht der Gemeinschaftspraxis, sondern dem Kläger Ziff. 2 und dem Beigeladenen Ziff. 1 persönlich erteilt wurde und von diesen, etwa bei einem Ausscheiden aus der Gemeinschaftspraxis, "für eigene Kasse" hätte verwertet werden können. Folglich war auch insoweit eine Beteiligung an den stillen Reserven der Gemeinschaftspraxis nicht gegeben.
138 
cc) Auch am Verlust der Gemeinschaftspraxis waren sie nicht beteiligt. Dieser wurde gemäß § 9 Abs. 4 und 5 der Gesellschaftsverträge allein von dem Kläger Ziff. 1 getragen. Zu seinen Lasten gingen gemäß § 8 Abs. 2 der Gesellschaftsverträge im Innenverhältnis alle Kosten der Gemeinschaftspraxis, d.h. aller mit dem Betrieb üblicherweise verbundene Aufwand, einschließlich der Beiträge für die Ärztekammer, kassenärztliche Vereinigung, Berufsverbände und Berufshaftpflichtversicherung.
139 
dd) Allenfalls hinsichtlich ihrer Außenhaftung bestand für den Kläger Ziff. 2 und den Beigeladenen Ziff. 1 ein gewisses Mitunternehmerrisiko; auch dieses war allerdings schwach ausgeprägt.
140 
Sie hafteten für die Verbindlichkeiten der Gemeinschaftspraxis als sog. Außensozien unbeschränkt persönlich. Von dieser Außenhaftung wurden sie gemäß § 10 der Gesellschaftsverträge im Innenverhältnis von dem Kläger Ziff. 1 freigestellt. Die Haftung für Behandlungsfehler war von der Freistellung ausgeschlossen und wurde durch den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung abgesichert. Die Kosten der Berufshaftpflichtversicherung wurden von der Gemeinschaftspraxis und im Innenverhältnis von dem Kläger Ziff. 1 übernommen, der dadurch sicherstellen wollte, dass seine Mitgesellschafter Versicherungen mit einer ausreichend hohen Deckungssumme abschlossen.
141 
Bei einer Außenhaftung kann aufgrund des auch bei einem Freistellungsanspruch und einer Berufshaftpflichtversicherung bestehenden wirtschaftlichen Risikos ein Mitunternehmerrisiko zu bejahen sein. Maßgebend sind jedoch die konkreten Umstände des Einzelfalls. Vorliegend brauchten der Kläger Ziff. 2 und der Beigeladenen Ziff. 1 aufgrund der jährlichen Gewinne des Klägers Ziff. 1 in Millionenhöhe mit einer Inanspruchnahme für Verbindlichkeiten der Gemeinschaftspraxis nicht zur rechnen. Die Haftung für Behandlungsfehler wurde durch den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung mit einer hohen Deckungssumme wesentlich vermindert.
142 
b) Die Mitunternehmerinitiative des Klägers Ziff. 2 und des Beigeladenen Ziff. 1 war nach den in diesem Zusammenhang maßgebenden Bestimmungen der Gesellschaftsverträge auf ein Mindestmaß beschränkt.
143 
aa) Zur Geschäftsführung der Gemeinschaftspraxis und Abrechnung mit der kassenärztlichen Vereinigung und den Privatpatienten war gemäß § 6 Abs. 1 der Gesellschaftsverträge allein der Kläger Ziff. 1 berechtigt. Anschaffungen, die gemäß der Regelung in § 4 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages im Innenverhältnis ausschließlich zu Lasten des Kostenanteils des Klägers Ziff. 1 gingen, konnte von den Mitgesellschaftern nicht widersprochen werden.
144 
bb) Der Kläger Ziff. 2 und der Beigeladene Ziff. 1 hatten nach § 6 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages lediglich das Recht zur Einsicht in die Unterlagen. Der Kläger Ziffer 1 verpflichtete sich bei Maßnahmen der Geschäftsführung nicht alltäglicher Bedeutung, wie der Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern für die Praxis, bedeutsamen Anschaffungen und sonstigen wichtigen Entscheidungen, sowie der Aufnahme neuer Partner in die Gemeinschaftspraxis, sich mit den Mitgesellschaftern zu beraten (§ 1 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 der Gesellschaftsverträge).
145 
Der Kläger Ziff. 2 und der Beigeladene Ziff. 1 hatten danach bei allen Entscheidungen, die das Mitunternehmen betrafen, lediglich Informationsrechte und Kontrollrechte, jedoch kein Widerrufs- oder Stimmrecht.
146 
cc) Dass der Kläger Ziff. 2 und der Beigeladene Ziff. 1 ihre Patientinnen eigenverantwortlich und weisungsunabhängig behandelten, entspricht ihrer Stellung als Ärzte, begründet aber keine auf eine gemeinschaftliche Unternehmensführung bezogene "Mitunternehmer"initiative.
147 
c) Nach dem sich aus diesen Regelungen der Gesellschaftsverträge ergebenen Gesamtbild war eine Mitunternehmerschaft nicht gegeben, da das lediglich gering ausgeprägte Mitunternehmerrisiko des Klägers Ziff. 2 und des Beigeladenen Ziff. 1 nicht durch eine stärker ausgeprägte Mitunternehmerinitiative kompensiert wurde:
148 
Kennzeichnend für das Betreiben einer Gemeinschaftspraxis auf gemeinsame Rechnung ist, dass die Beteiligten kraft des bestehenden Rechtsverhältnisses an einer Vermögensmehrung (Gewinn) partizipieren und das Risiko einer Vermögensminderung (Verlust) mittragen. Vorliegend profitierte von einer - etwa durch einen erhöhten Arbeitseinsatz des Klägers Ziff. 2, bzw. Beigeladenen Ziff. 1 - erzielten Gewinnsteigerungen der Gemeinschaftspraxis allein der Kläger Ziff. 1, der im Gegenzug auch das vollständige Verlustrisiko trug. Erfolg oder Misserfolg der ärztlichen Tätigkeit des Klägers Ziff. 2 und des Beigeladenen Ziff. 1 wirkten sich dagegen nicht auf deren Gewinnbeteiligung aus, da sie nur über einen garantierten Festbetrag an dem gemeinschaftlich erzielten Gewinn beteiligt waren.
149 
Das danach durch die Freistellung im Innenverhältnis und den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung gemilderte schwache Mitunternehmerrisiko des Klägers Ziff. 2 und des Beigeladenen Ziff. 1 reicht nach Auffassung des Senats nicht aus, die in Bezug auf das Gesellschaftsverhältnis auf ein Kontrollrecht beschränkte und somit gleichfalls nur schwach ausgeprägte Mitunternehmerinitiative zu kompensieren.
150 
Dass die Gesellschafter im Rahmen der Gemeinschaftspraxis ihre Arzttätigkeit eigenverantwortlich und selbständig ausübten, kann zu keiner anderen Beurteilung führen. Die selbständige Berufsausübung begründet keine auf eine gemeinschaftliche Unternehmensführung bezogene "Mitunternehmer" -initiative, die nach der Regelung des Gesellschaftsvertrages allein dem Kläger Ziff. 1 zustand.
151 
Ebenso wenig ist ausschlaggebend, ob nach dem Berufs- oder Vertragsarztrecht die Voraussetzungen für eine Gemeinschaftspraxis vorliegen. Zwar kann es im Rahmen der steuerlichen Beurteilung als Indiz gewertet werden, wenn nach den berufs- und vertragsarztrechtlichen Regelungen die Zulassungsvoraussetzungen für eine Gemeinschaftspraxis vorliegen. Es besteht jedoch in dieser Frage keine Bindung zwischen Berufs- und Vertragsarztrecht einerseits und Steuerrecht andererseits. Daher vermag die Zulassung einer Gemeinschaftspraxis durch die kassenärztliche Vereinigung die steuerrechtliche Beurteilung nicht vorzuprägen.
152 
d) Das Vorbringen der Kläger in der mündlichen Verhandlung, im Laufe ihrer Zusammenarbeit sei dem Kläger Ziff. 2 durch eine mündlich vereinbarte Änderung des Gesellschaftsvertrags eine Gewinnbeteiligung eingeräumt und dieser an der Geschäftsführung der Gemeinschaftspraxis - über die Berufsausübung hinaus - beteiligt worden, kann zu keiner anderen Beurteilung führen.
153 
aa) Nach Auffassung des Senats sind für die Beurteilung der Mitunternehmerschaft im vorliegenden Fall allein die schriftlich fixierten gesellschaftsvertraglichen Regelungen maßgebend. Dies gilt, zumal auch für die in § 13 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages vorbehaltene neue Vereinbarung mit dem Ziel, die "Partnerschaft durch die Beteiligung des Klägers Ziff. 2 am Vermögen und wirtschaftlichen Risiko der Praxis" zu stärken, ausdrücklich die Schriftform vorgesehen war.
154 
Zwar besteht rechtlich die Möglichkeit, ein schriftlich vereinbartes Schriftformerfordernis durch eine mündliche Vertragsänderung abzubedingen. Dass sie eine solche mündliche Abrede getroffen hätten, haben die Kläger zwar behauptet; sie haben dies aber nicht bewiesen. Ohne die Einhaltung der Schriftform geht jeder Vertragsbeteiligte das Risiko ein, eine nur mündlich getroffene Abrede im Konfliktfall nicht beweisen zu können, ein Risiko, das Beteiligte an einer Gesellschaft hinsichtlich ihrer grundlegenden Rechte und Pflichten regelmäßig nicht eingehen. Der Senat ist davon überzeugt, dass auch die Kläger den Gesellschaftsvertrag schriftlich geändert hätten, wenn sie eine Beteiligung des Klägers Ziff. 2 am Vermögen sowie am Gewinn und Verlust oder eigenständige Geschäftsführungsbefugnisse zu dessen Gunsten hätten begründen wollen. Ein langjähriges konfliktfreies Miteinander erlaubt jedenfalls noch keinen Schluss auf eine mündliche Änderung der gesellschaftsvertraglichen Regelungen. Eine solche könnte allenfalls glaubhaft erscheinen, wenn sie auch bei gegenläufiger Interessenlage, insbesondere bei Meinungsverschiedenheiten, beachtet worden wäre. Dass es hierzu in der Vergangenheit gekommen war, wurde weder von den Klägern vorgetragen, noch ist dies erkennbar. Vielmehr betonten diese in der mündlichen Verhandlung, dass gerade aufgrund der vertrauensvollen Zusammenarbeit eine schriftliche Änderung des Gesellschaftsvertrages nicht erforderlich gewesen sei.
155 
bb) Eine vom Gesellschaftsvertrag abweichende tatsächliche Durchführung des Gesellschaftsvertrages konnte von den Klägern zudem nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen werden.
156 
Die zum Beweis dieser Behauptung als Zeugin benannte Arztsekretärin konnte bei ihrer Vernehmung lediglich bestätigen, beiden Ärzten vierteljährlich eine Leistungsziffernstatistik für die Anzahl der erbrachten Leistungen vorgelegt zu haben. Über die Konsequenzen, die daraus von den Klägern gezogen wurden, konnte sie auf Nachfrage keine Angaben machen. Die Ausführung der Zeugin, dass sich die Ärzte vor der Anschaffung von Geräten beraten hätten, lassen allenfalls auf die Wahrnehmung des Informations- und Kontrollrechts, nicht jedoch auf die Ausübung eines weitergehenden Initiativrechts durch den Kläger Ziff. 2 schließen.
157 
Letztlich steht der Vortrag der Kläger, die Gewinnverteilung sei abweichend von der gesellschaftsvertraglich fixierten Regelung entsprechend den konkreten Leistungen des Klägers Ziff. 2 im frauenärztlichen Bereich erfolgt, in Widerspruch zu den Angaben in den Feststellungserklärungen für die Gemeinschaftspraxis. Die in den Feststellungserklärungen für den Kläger Ziff. 2 erklärten Gewinne aus der Gemeinschaftspraxis stimmen - vor Berücksichtigung des Sonderbetriebsausgabenabzugs - mit den im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Festbeträgen überein und lassen gerade nicht auf eine Änderung der Regelung zur Gewinnverteilung schließen. Die in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Behauptung der Kläger, sie hätten den im frauenärztlichen Bereich erzielten Gewinn nach den konkreten Leistungen verteilt, ist offensichtlich unrichtig; sie findet in den erklärten Gewinnanteilen keinen Niederschlag.
158 
3. Die Kosten des Verfahrens werden den unterlegenen Klägern gemäß § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung und der Beigeladenen Ziff. 2, die sich den Sachanträgen der Kläger anschloss, gemäß § 135 Abs. 3 FGO auferlegt. Gemäß §§ 1 Abs. 1 c), 58 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - in der Fassung vom 15. Dezember 1975 i. V. m. § 72 GKG in der Fassung von Artikel 1 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 haften die mehreren Kostenschuldner als Gesamtschuldner.
159 
4. Im Hinblick auf das beim BFH anhängige Verfahren XI R 82/03 (Vorinstanz FG Münster, Urteil vom 9. Juli 2002 1 K 6926/01 F) zu der Frage, welche Anforderungen an das Merkmal des Tragens gemeinsamen Mitunternehmerrisikos bei Freiberuflern, die ein zivilrechtliches Gesellschaftsverhältnis eingegangen sind, zu stellen sind, um eine Mitunternehmerschaft annehmen zu können, war die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO zuzulassen.

Gründe

 
128 
Die zulässige Klage ist unbegründet.
129 
Das FA hat es zu Recht abgelehnt, die Besteuerungsgrundlagen für die Streitjahre 1993 - 1998 gesondert und einheitlich festzustellen. Die Voraussetzungen für die Durchführung einer gesonderten und einheitlichen Feststellung gemäß §§ 179 Abs. 1 und 2, 180 Abs. 1 Nr. 2 a AO lagen nicht vor, da der Kläger Ziff. 2 und - im Jahr 1993 - der Beigeladene Ziff. 1 keine Mitunternehmer der "Gemeinschaftspraxis" im Sinne der §§ 18 Abs. 4 S. 2, 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG - waren.
130 
1. Der Begriff des Mitunternehmers ist im Gesetz nicht erläutert und deshalb durch Auslegung zu ermitteln.
131 
Mitunternehmer ist danach nur, wer auf Grund eines zivilrechtlichen Gesellschaftsverhältnisses oder wirtschaftlich damit vergleichbaren Gemeinschaftsverhältnisses zusammen mit anderen Personen Mitunternehmerinitiative entfalten kann und Mitunternehmerrisiko trägt (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Beschluss des Großen Senats vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFHE - 141, 405, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1984, 751). Beide Merkmale müssen vorliegen, können aber im Einzelfall mehr oder weniger ausgeprägt sein und sind daher bedingt kompensierbar (BFH Urteil vom 28. Oktober 1999 VIII R 66 - 70/97, BStBl II 2000, 183 m. w. N.): Ein nur gering ausgeprägtes Mitunternehmerrisiko kann durch eine besonders ausgeprägte Mitunternehmerinitiative kompensiert werden und umgekehrt (BFH Urteile vom 22. August 2002 IV R 6/01, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2003, 36; vom 28. Oktober 1999 VIII R 66-70/97, BFHE 190, 204, BStBl II 2000, 183; vom 15. Oktober 1998 IV R 18/98, BFHE 187, 250, BStBl II 1999, 286 m.w.N.).
132 
Mitunternehmerrisiko bedeutet gesellschaftsrechtliche Teilhabe am Erfolg oder Misserfolg eines Unternehmens in der Regel durch Beteiligung am Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven einschließlich eines Geschäftswertes, wenigstens bei Auflösung der Gesellschaft (BFH Urteile vom 28. Oktober 1999 VIII R 66-70/97, BFHE 190, 204, BStBl II 2000,183 und vom 9. Dezember 2002 VIII R 20/01, BFH/NV 2003,601). Mitunternehmerinitiative bedeutet vor allem Teilhabe an unternehmerischen Entscheidungen. Die Möglichkeit, Gesellschaftsrechte auszuüben, die zumindest den Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechten eines Kommanditisten nach §§ 164,166 des Handelsgesetzbuches - HGB - vergleichbar sind oder die den Kontrollrechten nach § 716 Abs.1 BGB entsprechen, kann bereits ausreichen (BFH Urteile vom 1. August 1994 VIII R 12/94, BFHE 181, 423, BStBl II 1997, 272 und vom 4. November 1997 VIII R 18/95, Deutsches Steuerrecht - DStR - 1998, 843).2. Ausgehend von diesen Grundsätzen, denen sich der Senat anschließt, ergibt eine Gesamtwürdigung, dass keine Mitunternehmerschaft vorlag. Unter Heranziehung der jeweils identischen Verträge über die Gründung einer Gemeinschaftspraxis vom 16. Februar 1993 (betreffend den Kläger Ziff. 2) und vom 17. Februar 1993 (betreffend den Beigeladenen Ziff. 1) - im Folgenden: Gesellschaftsverträge - und der Zusatzvereinbarung vom 3. April 1994 (betreffend den Kläger Ziff. 2) ergibt sich zwar, dass diese von dem Kläger Ziff. 1 formal die Stellung eines Sozius eingeräumt bekamen, als Mitglieder der Sozietät nach außen als sog. Außensozien in Erscheinung traten und deshalb nach Rechtsscheingrundsätzen unbeschränkt persönlich hafteten und ihre Patientinnen im Wesentlichen eigenverantwortlich betreuten. Diesen Umständen steht jedoch eine Vielzahl von Aspekten entgegen, nach denen eine Mitunternehmerschaft vorliegend zu verneinen ist.
133 
a) Das Mitunternehmerrisiko des Klägers Ziff. 2 und des Beigeladenen Ziff. 1 war nach den - jeweils identischen - Regelungen der Gesellschaftsverträge allenfalls schwach ausgeprägt:
134 
aa) Mit der in § 9 der Gesellschaftsverträge festgelegten fixen (vom Gewinn unabhängigen) Vergütung ihrer ärztlichen Leistung waren sie nicht am Gesamtgewinn der Gemeinschaftspraxis beteiligt. Der feste Gewinnanteil sollte "ohne Rücksicht darauf, ob die Gemeinschaftspraxis einen entsprechenden Gewinn erzielt" gezahlt und "weder durch Kosten der Gemeinschaftspraxis noch durch Verluste der Gemeinschaftspraxis gemindert" werden. Nach den Ausführungen des Klägers Ziff. 1 in seinem Schreiben an das FA vom 5. August 2000 entsprach diese Regelung in Bezug auf den Kläger Ziff. 2 dessen durch Privatinvestitionen bedingten Wunsch nach einem "gewissen Risikoschutz".
135 
Auch die zu einem späteren Zeitpunkt zwischen den Klägern getroffene Zusatzvereinbarung vom 3. April 1994 zu § 9 des Vertrages vom 16. Februar 1993 führte zu keiner Gewinnbeteiligung des Klägers Ziff. 2. Gegenstand der Vereinbarung war neben einer Erhöhung der - weiterhin fixen - Bezüge die Verpflichtung der Kläger, "bei einer Veränderung des Praxisgewinns um mehr als 20% nach oben oder unten in Verhandlungen über eine Anpassung des festen Gewinnanteils oder eine andere Art laufender Gewinnbeteiligung zu treten". Abgesehen davon, dass damit ein Anspruch auf eine direkte Anpassung des Festbetrags an Gewinnschwankungen der Gemeinschaftspraxis und somit eine unmittelbare Gewinnbeteiligung des Klägers Ziff. 2 nicht begründet wurde, haben in der Folgezeit Gewinnschwankungen gerade nicht zu einer Änderung des vereinbarten festen "Gewinnanteils" des Klägers Ziff. 2 geführt. So sank der Gewinn der Gemeinschaftspraxis im Jahr 1997 gegenüber einem Gewinn im Vorjahr in Höhe von 3.449.304  DM um mehr als 20 % auf 2.554.371 DM, ohne dass die Gewinnbeteiligung des Klägers angepasst worden wäre. Dieser erhielt auch im Jahr 1997 seinen schriftlich garantierten fixen Gewinnanteil in Höhe von 260.004 DM. Dies macht deutlich, dass eine Abrede, die unter bestimmten Umständen lediglich die Aufnahme von Verhandlungen über eine Vertragsänderung vorsieht, noch keinen Anspruch auf eine konkrete Änderung beinhaltet.
136 
bb) Der Kläger Ziff. 2 und der Beigeladene Ziff. 1 waren an den stillen Reserven der Gemeinschaftspraxis nicht beteiligt. Gemäß § 4 Abs. 3 der Gesellschaftsverträge stand das Gesellschaftsvermögen allein im (Sonderbetriebs-)vermögen des Klägers Ziff. 1. Dieser schuldete bei einer Vertragsbeendigung gemäß § 14 Abs. 2 der Gesellschaftsverträge keine Abfindung, auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines ideellen Praxiswertes.
137 
Soweit sich der Praxiswert in der Kassenarztzulassung verkörperte, handelte es sich um keinen Wert der Gemeinschaftspraxis, da die Kassenarztzulassung - als verkehrsfähiges immaterielles Wirtschaftsgut - nicht der Gemeinschaftspraxis, sondern dem Kläger Ziff. 2 und dem Beigeladenen Ziff. 1 persönlich erteilt wurde und von diesen, etwa bei einem Ausscheiden aus der Gemeinschaftspraxis, "für eigene Kasse" hätte verwertet werden können. Folglich war auch insoweit eine Beteiligung an den stillen Reserven der Gemeinschaftspraxis nicht gegeben.
138 
cc) Auch am Verlust der Gemeinschaftspraxis waren sie nicht beteiligt. Dieser wurde gemäß § 9 Abs. 4 und 5 der Gesellschaftsverträge allein von dem Kläger Ziff. 1 getragen. Zu seinen Lasten gingen gemäß § 8 Abs. 2 der Gesellschaftsverträge im Innenverhältnis alle Kosten der Gemeinschaftspraxis, d.h. aller mit dem Betrieb üblicherweise verbundene Aufwand, einschließlich der Beiträge für die Ärztekammer, kassenärztliche Vereinigung, Berufsverbände und Berufshaftpflichtversicherung.
139 
dd) Allenfalls hinsichtlich ihrer Außenhaftung bestand für den Kläger Ziff. 2 und den Beigeladenen Ziff. 1 ein gewisses Mitunternehmerrisiko; auch dieses war allerdings schwach ausgeprägt.
140 
Sie hafteten für die Verbindlichkeiten der Gemeinschaftspraxis als sog. Außensozien unbeschränkt persönlich. Von dieser Außenhaftung wurden sie gemäß § 10 der Gesellschaftsverträge im Innenverhältnis von dem Kläger Ziff. 1 freigestellt. Die Haftung für Behandlungsfehler war von der Freistellung ausgeschlossen und wurde durch den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung abgesichert. Die Kosten der Berufshaftpflichtversicherung wurden von der Gemeinschaftspraxis und im Innenverhältnis von dem Kläger Ziff. 1 übernommen, der dadurch sicherstellen wollte, dass seine Mitgesellschafter Versicherungen mit einer ausreichend hohen Deckungssumme abschlossen.
141 
Bei einer Außenhaftung kann aufgrund des auch bei einem Freistellungsanspruch und einer Berufshaftpflichtversicherung bestehenden wirtschaftlichen Risikos ein Mitunternehmerrisiko zu bejahen sein. Maßgebend sind jedoch die konkreten Umstände des Einzelfalls. Vorliegend brauchten der Kläger Ziff. 2 und der Beigeladenen Ziff. 1 aufgrund der jährlichen Gewinne des Klägers Ziff. 1 in Millionenhöhe mit einer Inanspruchnahme für Verbindlichkeiten der Gemeinschaftspraxis nicht zur rechnen. Die Haftung für Behandlungsfehler wurde durch den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung mit einer hohen Deckungssumme wesentlich vermindert.
142 
b) Die Mitunternehmerinitiative des Klägers Ziff. 2 und des Beigeladenen Ziff. 1 war nach den in diesem Zusammenhang maßgebenden Bestimmungen der Gesellschaftsverträge auf ein Mindestmaß beschränkt.
143 
aa) Zur Geschäftsführung der Gemeinschaftspraxis und Abrechnung mit der kassenärztlichen Vereinigung und den Privatpatienten war gemäß § 6 Abs. 1 der Gesellschaftsverträge allein der Kläger Ziff. 1 berechtigt. Anschaffungen, die gemäß der Regelung in § 4 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages im Innenverhältnis ausschließlich zu Lasten des Kostenanteils des Klägers Ziff. 1 gingen, konnte von den Mitgesellschaftern nicht widersprochen werden.
144 
bb) Der Kläger Ziff. 2 und der Beigeladene Ziff. 1 hatten nach § 6 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages lediglich das Recht zur Einsicht in die Unterlagen. Der Kläger Ziffer 1 verpflichtete sich bei Maßnahmen der Geschäftsführung nicht alltäglicher Bedeutung, wie der Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern für die Praxis, bedeutsamen Anschaffungen und sonstigen wichtigen Entscheidungen, sowie der Aufnahme neuer Partner in die Gemeinschaftspraxis, sich mit den Mitgesellschaftern zu beraten (§ 1 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 der Gesellschaftsverträge).
145 
Der Kläger Ziff. 2 und der Beigeladene Ziff. 1 hatten danach bei allen Entscheidungen, die das Mitunternehmen betrafen, lediglich Informationsrechte und Kontrollrechte, jedoch kein Widerrufs- oder Stimmrecht.
146 
cc) Dass der Kläger Ziff. 2 und der Beigeladene Ziff. 1 ihre Patientinnen eigenverantwortlich und weisungsunabhängig behandelten, entspricht ihrer Stellung als Ärzte, begründet aber keine auf eine gemeinschaftliche Unternehmensführung bezogene "Mitunternehmer"initiative.
147 
c) Nach dem sich aus diesen Regelungen der Gesellschaftsverträge ergebenen Gesamtbild war eine Mitunternehmerschaft nicht gegeben, da das lediglich gering ausgeprägte Mitunternehmerrisiko des Klägers Ziff. 2 und des Beigeladenen Ziff. 1 nicht durch eine stärker ausgeprägte Mitunternehmerinitiative kompensiert wurde:
148 
Kennzeichnend für das Betreiben einer Gemeinschaftspraxis auf gemeinsame Rechnung ist, dass die Beteiligten kraft des bestehenden Rechtsverhältnisses an einer Vermögensmehrung (Gewinn) partizipieren und das Risiko einer Vermögensminderung (Verlust) mittragen. Vorliegend profitierte von einer - etwa durch einen erhöhten Arbeitseinsatz des Klägers Ziff. 2, bzw. Beigeladenen Ziff. 1 - erzielten Gewinnsteigerungen der Gemeinschaftspraxis allein der Kläger Ziff. 1, der im Gegenzug auch das vollständige Verlustrisiko trug. Erfolg oder Misserfolg der ärztlichen Tätigkeit des Klägers Ziff. 2 und des Beigeladenen Ziff. 1 wirkten sich dagegen nicht auf deren Gewinnbeteiligung aus, da sie nur über einen garantierten Festbetrag an dem gemeinschaftlich erzielten Gewinn beteiligt waren.
149 
Das danach durch die Freistellung im Innenverhältnis und den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung gemilderte schwache Mitunternehmerrisiko des Klägers Ziff. 2 und des Beigeladenen Ziff. 1 reicht nach Auffassung des Senats nicht aus, die in Bezug auf das Gesellschaftsverhältnis auf ein Kontrollrecht beschränkte und somit gleichfalls nur schwach ausgeprägte Mitunternehmerinitiative zu kompensieren.
150 
Dass die Gesellschafter im Rahmen der Gemeinschaftspraxis ihre Arzttätigkeit eigenverantwortlich und selbständig ausübten, kann zu keiner anderen Beurteilung führen. Die selbständige Berufsausübung begründet keine auf eine gemeinschaftliche Unternehmensführung bezogene "Mitunternehmer" -initiative, die nach der Regelung des Gesellschaftsvertrages allein dem Kläger Ziff. 1 zustand.
151 
Ebenso wenig ist ausschlaggebend, ob nach dem Berufs- oder Vertragsarztrecht die Voraussetzungen für eine Gemeinschaftspraxis vorliegen. Zwar kann es im Rahmen der steuerlichen Beurteilung als Indiz gewertet werden, wenn nach den berufs- und vertragsarztrechtlichen Regelungen die Zulassungsvoraussetzungen für eine Gemeinschaftspraxis vorliegen. Es besteht jedoch in dieser Frage keine Bindung zwischen Berufs- und Vertragsarztrecht einerseits und Steuerrecht andererseits. Daher vermag die Zulassung einer Gemeinschaftspraxis durch die kassenärztliche Vereinigung die steuerrechtliche Beurteilung nicht vorzuprägen.
152 
d) Das Vorbringen der Kläger in der mündlichen Verhandlung, im Laufe ihrer Zusammenarbeit sei dem Kläger Ziff. 2 durch eine mündlich vereinbarte Änderung des Gesellschaftsvertrags eine Gewinnbeteiligung eingeräumt und dieser an der Geschäftsführung der Gemeinschaftspraxis - über die Berufsausübung hinaus - beteiligt worden, kann zu keiner anderen Beurteilung führen.
153 
aa) Nach Auffassung des Senats sind für die Beurteilung der Mitunternehmerschaft im vorliegenden Fall allein die schriftlich fixierten gesellschaftsvertraglichen Regelungen maßgebend. Dies gilt, zumal auch für die in § 13 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages vorbehaltene neue Vereinbarung mit dem Ziel, die "Partnerschaft durch die Beteiligung des Klägers Ziff. 2 am Vermögen und wirtschaftlichen Risiko der Praxis" zu stärken, ausdrücklich die Schriftform vorgesehen war.
154 
Zwar besteht rechtlich die Möglichkeit, ein schriftlich vereinbartes Schriftformerfordernis durch eine mündliche Vertragsänderung abzubedingen. Dass sie eine solche mündliche Abrede getroffen hätten, haben die Kläger zwar behauptet; sie haben dies aber nicht bewiesen. Ohne die Einhaltung der Schriftform geht jeder Vertragsbeteiligte das Risiko ein, eine nur mündlich getroffene Abrede im Konfliktfall nicht beweisen zu können, ein Risiko, das Beteiligte an einer Gesellschaft hinsichtlich ihrer grundlegenden Rechte und Pflichten regelmäßig nicht eingehen. Der Senat ist davon überzeugt, dass auch die Kläger den Gesellschaftsvertrag schriftlich geändert hätten, wenn sie eine Beteiligung des Klägers Ziff. 2 am Vermögen sowie am Gewinn und Verlust oder eigenständige Geschäftsführungsbefugnisse zu dessen Gunsten hätten begründen wollen. Ein langjähriges konfliktfreies Miteinander erlaubt jedenfalls noch keinen Schluss auf eine mündliche Änderung der gesellschaftsvertraglichen Regelungen. Eine solche könnte allenfalls glaubhaft erscheinen, wenn sie auch bei gegenläufiger Interessenlage, insbesondere bei Meinungsverschiedenheiten, beachtet worden wäre. Dass es hierzu in der Vergangenheit gekommen war, wurde weder von den Klägern vorgetragen, noch ist dies erkennbar. Vielmehr betonten diese in der mündlichen Verhandlung, dass gerade aufgrund der vertrauensvollen Zusammenarbeit eine schriftliche Änderung des Gesellschaftsvertrages nicht erforderlich gewesen sei.
155 
bb) Eine vom Gesellschaftsvertrag abweichende tatsächliche Durchführung des Gesellschaftsvertrages konnte von den Klägern zudem nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen werden.
156 
Die zum Beweis dieser Behauptung als Zeugin benannte Arztsekretärin konnte bei ihrer Vernehmung lediglich bestätigen, beiden Ärzten vierteljährlich eine Leistungsziffernstatistik für die Anzahl der erbrachten Leistungen vorgelegt zu haben. Über die Konsequenzen, die daraus von den Klägern gezogen wurden, konnte sie auf Nachfrage keine Angaben machen. Die Ausführung der Zeugin, dass sich die Ärzte vor der Anschaffung von Geräten beraten hätten, lassen allenfalls auf die Wahrnehmung des Informations- und Kontrollrechts, nicht jedoch auf die Ausübung eines weitergehenden Initiativrechts durch den Kläger Ziff. 2 schließen.
157 
Letztlich steht der Vortrag der Kläger, die Gewinnverteilung sei abweichend von der gesellschaftsvertraglich fixierten Regelung entsprechend den konkreten Leistungen des Klägers Ziff. 2 im frauenärztlichen Bereich erfolgt, in Widerspruch zu den Angaben in den Feststellungserklärungen für die Gemeinschaftspraxis. Die in den Feststellungserklärungen für den Kläger Ziff. 2 erklärten Gewinne aus der Gemeinschaftspraxis stimmen - vor Berücksichtigung des Sonderbetriebsausgabenabzugs - mit den im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Festbeträgen überein und lassen gerade nicht auf eine Änderung der Regelung zur Gewinnverteilung schließen. Die in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Behauptung der Kläger, sie hätten den im frauenärztlichen Bereich erzielten Gewinn nach den konkreten Leistungen verteilt, ist offensichtlich unrichtig; sie findet in den erklärten Gewinnanteilen keinen Niederschlag.
158 
3. Die Kosten des Verfahrens werden den unterlegenen Klägern gemäß § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung und der Beigeladenen Ziff. 2, die sich den Sachanträgen der Kläger anschloss, gemäß § 135 Abs. 3 FGO auferlegt. Gemäß §§ 1 Abs. 1 c), 58 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - in der Fassung vom 15. Dezember 1975 i. V. m. § 72 GKG in der Fassung von Artikel 1 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 haften die mehreren Kostenschuldner als Gesamtschuldner.
159 
4. Im Hinblick auf das beim BFH anhängige Verfahren XI R 82/03 (Vorinstanz FG Münster, Urteil vom 9. Juli 2002 1 K 6926/01 F) zu der Frage, welche Anforderungen an das Merkmal des Tragens gemeinsamen Mitunternehmerrisikos bei Freiberuflern, die ein zivilrechtliches Gesellschaftsverhältnis eingegangen sind, zu stellen sind, um eine Mitunternehmerschaft annehmen zu können, war die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO zuzulassen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 16. Juni 2005 - 3 K 101/01

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Referenzen - Gesetze

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 16. Juni 2005 - 3 K 101/01 zitiert 20 §§.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Abgabenordnung - AO 1977 | § 164 Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung


(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets

Einkommensteuergesetz - EStG | § 18


(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind 1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. 2Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätig

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 95 Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung


(1) An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen zugelassene Ärzte und zugelassene medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte Einrichtungen teil. Medizinische Versorgungszentren sind ärztlich geleitete Einrichtungen, in de

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 103 Zulassungsbeschränkungen


(1) Die Landesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen stellen fest, ob eine Überversorgung vorliegt; die durch Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und die Ärzte, die in ermächtigten Einrichtungen tätig sind, sind bei

Abgabenordnung - AO 1977 | § 41 Unwirksame Rechtsgeschäfte


(1) Ist ein Rechtsgeschäft unwirksam oder wird es unwirksam, so ist dies für die Besteuerung unerheblich, soweit und solange die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis dieses Rechtsgeschäfts gleichwohl eintreten und bestehen lassen. Dies gilt nicht

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 723 Kündigung durch Gesellschafter


(1) Ist die Gesellschaft nicht für eine bestimmte Zeit eingegangen, so kann jeder Gesellschafter sie jederzeit kündigen. Ist eine Zeitdauer bestimmt, so ist die Kündigung vor dem Ablauf der Zeit zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichti

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 72 Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes


Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden 1. in Recht

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 716 Kontrollrecht der Gesellschafter


(1) Ein Gesellschafter kann, auch wenn er von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich unterrichten, die Geschäftsbücher und die Papiere der Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen eine Übersi

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 719 Gesamthänderische Bindung


(1) Ein Gesellschafter kann nicht über seinen Anteil an dem Gesellschaftsvermögen und an den einzelnen dazu gehörenden Gegenständen verfügen; er ist nicht berechtigt, Teilung zu verlangen. (2) Gegen eine Forderung, die zum Gesellschaftsvermögen g

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 712 Entziehung und Kündigung der Geschäftsführung


(1) Die einem Gesellschafter durch den Gesellschaftsvertrag übertragene Befugnis zur Geschäftsführung kann ihm durch einstimmigen Beschluss oder, falls nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen entscheidet, durch Mehrheitsbeschluss der ü

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 715 Entziehung der Vertretungsmacht


Ist im Gesellschaftsvertrag ein Gesellschafter ermächtigt, die anderen Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten, so kann die Vertretungsmacht nur nach Maßgabe des § 712 Abs. 1 und, wenn sie in Verbindung mit der Befugnis zur Geschäftsführung ert

Referenzen

(1) Ein Gesellschafter kann, auch wenn er von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich unterrichten, die Geschäftsbücher und die Papiere der Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen eine Übersicht über den Stand des Gesellschaftsvermögens anfertigen.

(2) Eine dieses Recht ausschließende oder beschränkende Vereinbarung steht der Geltendmachung des Rechts nicht entgegen, wenn Grund zu der Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht.

(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.

(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.

(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.

(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.

(1) Ein Gesellschafter kann nicht über seinen Anteil an dem Gesellschaftsvermögen und an den einzelnen dazu gehörenden Gegenständen verfügen; er ist nicht berechtigt, Teilung zu verlangen.

(2) Gegen eine Forderung, die zum Gesellschaftsvermögen gehört, kann der Schuldner nicht eine ihm gegen einen einzelnen Gesellschafter zustehende Forderung aufrechnen.

(1) Die einem Gesellschafter durch den Gesellschaftsvertrag übertragene Befugnis zur Geschäftsführung kann ihm durch einstimmigen Beschluss oder, falls nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen entscheidet, durch Mehrheitsbeschluss der übrigen Gesellschafter entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.

(2) Der Gesellschafter kann auch seinerseits die Geschäftsführung kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; die für den Auftrag geltende Vorschrift des § 671 Abs. 2, 3 findet entsprechende Anwendung.

Ist im Gesellschaftsvertrag ein Gesellschafter ermächtigt, die anderen Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten, so kann die Vertretungsmacht nur nach Maßgabe des § 712 Abs. 1 und, wenn sie in Verbindung mit der Befugnis zur Geschäftsführung erteilt worden ist, nur mit dieser entzogen werden.

(1) Ein Gesellschafter kann, auch wenn er von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich unterrichten, die Geschäftsbücher und die Papiere der Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen eine Übersicht über den Stand des Gesellschaftsvermögens anfertigen.

(2) Eine dieses Recht ausschließende oder beschränkende Vereinbarung steht der Geltendmachung des Rechts nicht entgegen, wenn Grund zu der Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht.

(1) Ist die Gesellschaft nicht für eine bestimmte Zeit eingegangen, so kann jeder Gesellschafter sie jederzeit kündigen. Ist eine Zeitdauer bestimmt, so ist die Kündigung vor dem Ablauf der Zeit zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,

1.
wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt hat oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird,
2.
wenn der Gesellschafter das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Der volljährig Gewordene kann die Kündigung nach Nummer 2 nur binnen drei Monaten von dem Zeitpunkt an erklären, in welchem er von seiner Gesellschafterstellung Kenntnis hatte oder haben musste. Das Kündigungsrecht besteht nicht, wenn der Gesellschafter bezüglich des Gegenstands der Gesellschaft zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts gemäß § 112 ermächtigt war oder der Zweck der Gesellschaft allein der Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse diente. Unter den gleichen Voraussetzungen ist, wenn eine Kündigungsfrist bestimmt ist, die Kündigung ohne Einhaltung der Frist zulässig.

(2) Die Kündigung darf nicht zur Unzeit geschehen, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt ein Gesellschafter ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er den übrigen Gesellschaftern den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Kündigungsrecht ausgeschlossen oder diesen Vorschriften zuwider beschränkt wird, ist nichtig.

(1) An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen zugelassene Ärzte und zugelassene medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte Einrichtungen teil. Medizinische Versorgungszentren sind ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte, die in das Arztregister nach Absatz 2 Satz 3 eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. Der ärztliche Leiter muss in dem medizinischen Versorgungszentrum selbst als angestellter Arzt oder als Vertragsarzt tätig sein; er ist in medizinischen Fragen weisungsfrei. Sind in einem medizinischen Versorgungszentrum Angehörige unterschiedlicher Berufsgruppen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, tätig, ist auch eine kooperative Leitung möglich. Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt oder den Ort der Niederlassung als medizinisches Versorgungszentrum (Vertragsarztsitz).

(1a) Medizinische Versorgungszentren können von zugelassenen Ärzten, von zugelassenen Krankenhäusern, von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3, von anerkannten Praxisnetzen nach § 87b Absatz 2 Satz 3, von gemeinnützigen Trägern, die aufgrund von Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, oder von Kommunen gegründet werden. Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3 sind jedoch nur zur Gründung fachbezogener medizinischer Versorgungszentren berechtigt; ein Fachbezug besteht auch für die mit Dialyseleistungen zusammenhängenden ärztlichen Leistungen im Rahmen einer umfassenden Versorgung der Dialysepatienten. Die Gründung eines medizinischen Versorgungszentrums ist nur in der Rechtsform der Personengesellschaft, der eingetragenen Genossenschaft oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder in einer öffentlich rechtlichen Rechtsform möglich. Die Zulassung von medizinischen Versorgungszentren, die am 1. Januar 2012 bereits zugelassen sind, gilt unabhängig von der Trägerschaft und der Rechtsform des medizinischen Versorgungszentrums unverändert fort; die Zulassung von medizinischen Versorgungszentren, die von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3 gegründet wurden und am 10. Mai 2019 bereits zugelassen sind, gilt unabhängig von ihrem Versorgungsangebot unverändert fort. Für die Gründung von medizinischen Versorgungszentren durch Kommunen findet § 105 Absatz 5 Satz 1 bis 4 keine Anwendung.

(1b) Ein zahnärztliches medizinisches Versorgungszentrum kann von einem Krankenhaus nur gegründet werden, soweit der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus damit insgesamt gegründeten zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in dem Planungsbereich der Kassenzahnärztlichen Vereinigung, in dem die Gründung des zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentrums beabsichtigt ist, 10 Prozent nicht überschreitet. In Planungsbereichen, in denen der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um bis zu 50 Prozent unterschritten ist, umfasst die Gründungsbefugnis des Krankenhauses für zahnärztliche medizinische Versorgungszentren mindestens fünf Vertragszahnarztsitze oder Anstellungen. Abweichend von Satz 1 kann ein Krankenhaus ein zahnärztliches medizinisches Versorgungszentrum unter den folgenden Voraussetzungen gründen:

1.
in einem Planungsbereich, in dem der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um mehr als 50 Prozent unterschritten ist, sofern der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus damit insgesamt gegründeten zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in diesem Planungsbereich 20 Prozent nicht überschreitet,
2.
in einem Planungsbereich, in dem der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um mehr als 10 Prozent überschritten ist, sofern der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus gegründeten zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in diesem Planungsbereich 5 Prozent nicht überschreitet.
Der Zulassungsausschuss ermittelt den jeweils geltenden Versorgungsanteil auf Grundlage des allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrades und des Standes der vertragszahnärztlichen Versorgung. Hierzu haben die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen umfassende und vergleichbare Übersichten zum allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrad und zum Stand der vertragszahnärztlichen Versorgung am 31. Dezember eines jeden Jahres zu erstellen. Die Übersichten sind bis zum 30. Juni des jeweils folgenden Jahres zu erstellen und in geeigneter Weise in den amtlichen Mitteilungsblättern der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen zu veröffentlichen. Die Sätze 1 bis 6 gelten auch für die Erweiterung bestehender zahnärztlicher medizinischer Versorgungszentren eines Krankenhauses.

(2) Um die Zulassung als Vertragsarzt kann sich jeder Arzt bewerben, der seine Eintragung in ein Arzt- oder Zahnarztregister (Arztregister) nachweist. Die Arztregister werden von den Kassenärztlichen Vereinigungen für jeden Zulassungsbezirk geführt. Die Eintragung in ein Arztregister erfolgt auf Antrag

1.
nach Erfüllung der Voraussetzungen nach § 95a für Vertragsärzte und nach § 95c für Psychotherapeuten,
2.
nach Ableistung einer zweijährigen Vorbereitungszeit für Vertragszahnärzte.
Das Nähere regeln die Zulassungsverordnungen. Um die Zulassung kann sich ein medizinisches Versorgungszentrum bewerben, dessen Ärzte in das Arztregister nach Satz 3 eingetragen sind. Für die Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist außerdem Voraussetzung, dass die Gesellschafter entweder selbstschuldnerische Bürgschaftserklärungen oder andere Sicherheitsleistungen nach § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für Forderungen von Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen gegen das medizinische Versorgungszentrum aus dessen vertragsärztlicher Tätigkeit abgeben; dies gilt auch für Forderungen, die erst nach Auflösung des medizinischen Versorgungszentrums fällig werden. Die Anstellung eines Arztes in einem zugelassenen medizinischen Versorgungszentrum bedarf der Genehmigung des Zulassungsausschusses. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 5 erfüllt sind; Absatz 9b gilt entsprechend. Anträge auf Zulassung eines Arztes und auf Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums sowie auf Genehmigung der Anstellung eines Arztes in einem zugelassenen medizinischen Versorgungszentrum sind abzulehnen, wenn bei Antragstellung für die dort tätigen Ärzte Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Abs. 1 Satz 2 angeordnet sind oder der Zulassung oder der Anstellungsgenehmigung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen. Abweichend von Satz 9 ist einem Antrag trotz einer nach § 103 Absatz 1 Satz 2 angeordneten Zulassungsbeschränkung stattzugeben, wenn mit der Zulassung oder Anstellungsgenehmigung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 befolgt werden. Für die in den medizinischen Versorgungszentren angestellten Ärzte gilt § 135 entsprechend.

(2a) (weggefallen)

(3) Die Zulassung bewirkt, daß der Vertragsarzt Mitglied der für seinen Kassenarztsitz zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung wird und zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung im Umfang seines aus der Zulassung folgenden Versorgungsauftrages berechtigt und verpflichtet ist. Die Zulassung des medizinischen Versorgungszentrums bewirkt, dass die in dem Versorgungszentrum angestellten Ärzte Mitglieder der für den Vertragsarztsitz des Versorgungszentrums zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung sind und dass das zugelassene medizinische Versorgungszentrum insoweit zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet ist. Die vertraglichen Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung sind verbindlich. Die Einhaltung der sich aus den Sätzen 1 und 2 ergebenden Versorgungsaufträge sind von der Kassenärztlichen Vereinigung bundeseinheitlich, insbesondere anhand der abgerechneten Fälle und anhand der Gebührenordnungspositionen mit den Angaben für den zur ärztlichen Leistungserbringung erforderlichen Zeitaufwand nach § 87 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz, zu prüfen. Die Ergebnisse sowie eine Übersicht über die gegebenenfalls getroffenen Maßnahmen sind den Landes- und Zulassungsausschüssen sowie der für die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörde jeweils zum 30. Juni des Jahres zu übermitteln.

(4) Die Ermächtigung bewirkt, daß der ermächtigte Arzt oder die ermächtigte Einrichtung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet ist. Die vertraglichen Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung sind für sie verbindlich. Die Absätze 5 bis 7, § 75 Abs. 2 und § 81 Abs. 5 gelten entsprechend.

(5) Die Zulassung ruht auf Beschluß des Zulassungsausschusses, wenn der Vertragsarzt seine Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht ausübt, ihre Aufnahme aber in angemessener Frist zu erwarten ist, oder auf Antrag eines Vertragsarztes, der in den hauptamtlichen Vorstand nach § 79 Abs. 1 gewählt worden ist. Unter den gleichen Voraussetzungen kann bei vollem Versorgungsauftrag das Ruhen der Hälfte oder eines Viertels der Zulassung beschlossen werden; bei einem drei Viertel Versorgungsauftrag kann das Ruhen eines Viertels der Zulassung beschlossen werden.

(6) Die Zulassung ist zu entziehen, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen, der Vertragsarzt die vertragsärztliche Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht mehr ausübt oder seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt. Der Zulassungsausschuss kann in diesen Fällen statt einer vollständigen auch die Entziehung derHälfteoder eines Viertels der Zulassung beschließen. Einem medizinischen Versorgungszentrum ist die Zulassung auch dann zu entziehen, wenn die Gründungsvoraussetzungen des Absatzes 1a Satz 1 bis 3 länger als sechs Monate nicht mehr vorliegen. Die Gründereigenschaft nach Absatz 1a Satz 1 bleibt auch für die angestellten Ärzte bestehen, die auf ihre Zulassung zugunsten der Anstellung in einem medizinischen Versorgungszentrum verzichtet haben, solange sie in dem medizinischen Versorgungszentrum tätig sind und Gesellschafter des medizinischen Versorgungszentrums sind. Die Gründungsvoraussetzung nach Absatz 1a Satz 1 liegt weiterhin vor, sofern angestellte Ärzte die Gesellschafteranteile der Ärzte nach Absatz 1a Satz 1 oder der Ärzte nach Satz 4 übernehmen und solange sie in dem medizinischen Versorgungszentrum tätig sind; die Übernahme von Gesellschafteranteilen durch angestellte Ärzte ist jederzeit möglich. Medizinischen Versorgungszentren, die unter den in Absatz 1a Satz 4 erster Halbsatz geregelten Bestandsschutz fallen, ist die Zulassung zu entziehen, wenn die Gründungsvoraussetzungen des Absatzes 1 Satz 6 zweiter Halbsatz in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung seit mehr als sechs Monaten nicht mehr vorliegen oder das medizinische Versorgungszentrum gegenüber dem Zulassungsausschuss nicht bis zum 30. Juni 2012 nachweist, dass die ärztliche Leitung den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 entspricht.

(7) Die Zulassung endet, wenn die vertragsärztliche Tätigkeit in einem von Zulassungsbeschränkungen betroffenen Planungsbereich nicht innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung aufgenommen wird, mit dem Tod, mit dem Wirksamwerden eines Verzichts, mit dem Ablauf des Befristungszeitraumes oder mit dem Wegzug des Berechtigten aus dem Bezirk seines Kassenarztsitzes. Die Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums endet mit dem Wirksamwerden eines Verzichts, der Auflösung, dem Ablauf des Befristungszeitraumes oder mit dem Wegzug des zugelassenen medizinischen Versorgungszentrums aus dem Bezirk des Vertragsarztsitzes.

(8) (weggefallen)

(9) Der Vertragsarzt kann mit Genehmigung des Zulassungsausschusses Ärzte, die in das Arztregister eingetragen sind, anstellen, sofern für die Arztgruppe, der der anzustellende Arzt angehört, keine Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind und der Anstellung keine Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen; hiervon abweichend ist eine Anstellungsgenehmigung trotz einer angeordneten Zulassungsbeschränkung zu erteilen, wenn mit der Anstellung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 befolgt werden. Sind Zulassungsbeschränkungen angeordnet, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Voraussetzungen des § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 erfüllt sein müssen. Das Nähere zu der Anstellung von Ärzten bei Vertragsärzten bestimmen die Zulassungsverordnungen. Absatz 5 gilt entsprechend.

(9a) Der an der hausärztlichen Versorgung teilnehmende Vertragsarzt kann mit Genehmigung des Zulassungsausschusses Ärzte, die von einer Hochschule mindestens halbtags als angestellte oder beamtete Hochschullehrer für Allgemeinmedizin oder als deren wissenschaftliche Mitarbeiter beschäftigt werden und in das Arztregister eingetragen sind, unabhängig von Zulassungsbeschränkungen anstellen. Bei der Ermittlung des Versorgungsgrades in einem Planungsbereich sind diese angestellten Ärzte nicht mitzurechnen.

(9b) Eine genehmigte Anstellung nach Absatz 9 Satz 1 ist auf Antrag des anstellenden Vertragsarztes vom Zulassungsausschuss in eine Zulassung umzuwandeln, sofern der Umfang der Tätigkeit des angestellten Arztes einem ganzen, einem halben oder einem drei Viertel Versorgungsauftrag entspricht; beantragt der anstellende Vertragsarzt nicht zugleich bei der Kassenärztlichen Vereinigung die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Absatz 3a, wird der bisher angestellte Arzt Inhaber der Zulassung.

(10) (weggefallen)

(11) (weggefallen)

(11a) (weggefallen)

(11b) (weggefallen)

(12) (weggefallen)

(13) In Zulassungssachen der Psychotherapeuten und der überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte (§ 101 Abs. 3 Satz 1) treten abweichend von § 96 Abs. 2 Satz 1 und § 97 Abs. 2 Satz 1 an die Stelle der Vertreter der Ärzte Vertreter der Psychotherapeuten und der Ärzte in gleicher Zahl; unter den Vertretern der Psychotherapeuten muß mindestens ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut oder ein Psychotherapeut mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen sein. Für die erstmalige Besetzung der Zulassungsausschüsse und der Berufungsausschüsse nach Satz 1 werden die Vertreter der Psychotherapeuten von der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Vorschlag der für die beruflichen Interessen maßgeblichen Organisationen der Psychotherapeuten auf Landesebene berufen.

(1) Die Landesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen stellen fest, ob eine Überversorgung vorliegt; die durch Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und die Ärzte, die in ermächtigten Einrichtungen tätig sind, sind bei der Feststellung einer Überversorgung nicht zu berücksichtigen. Wenn dies der Fall ist, hat der Landesausschuß nach den Vorschriften der Zulassungsverordnungen und unter Berücksichtigung der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses Zulassungsbeschränkungen anzuordnen. Darüber hinaus treffen die Landesausschüsse eine Feststellung, wenn der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um 40 Prozent überschritten ist.

(2) Die Zulassungsbeschränkungen sind räumlich zu begrenzen. Sie können einen oder mehrere Planungsbereiche einer Kassenärztlichen Vereinigung umfassen. Sie sind arztgruppenbezogen unter angemessener Berücksichtigung der Besonderheiten bei den Kassenarten anzuordnen. Die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörden können ländliche oder strukturschwache Teilgebiete eines Planungsbereichs bestimmen, die auf ihren Antrag für einzelne Arztgruppen oder Fachrichtungen von den Zulassungsbeschränkungen auszunehmen sind; in dem Antrag ist die Anzahl der zusätzlichen Zulassungsmöglichkeiten arztgruppenbezogen festzulegen. Die zusätzlichen Zulassungsmöglichkeiten sind an das nach Satz 4 bestimmte Teilgebiet gebunden. Für die Bestimmung der ländlichen und strukturschwachen Teilgebiete stellt der Landesausschuss im Einvernehmen mit der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörde allgemeingültige Kriterien auf, die den jeweiligen Entscheidungen zugrunde zu legen sind. Der Landesausschuss hat sich dabei an den laufenden Raumbeobachtungen und Raumabgrenzungen des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung zu orientieren oder eine vergleichbare Abgrenzung ländlicher Gebiete durch die für die Landesplanung zuständigen Stellen zugrunde zu legen. Die zusätzlichen Arztsitze sind in den von den Kassenärztlichen Vereinigungen im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemäß § 99 aufzustellenden Bedarfsplänen auszuweisen.

(3) Die Zulassungsbeschränkungen sind aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für eine Überversorgung entfallen sind.

(3a) Wenn die Zulassung eines Vertragsarztes in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, durch Tod, Verzicht oder Entziehung endet und die Praxis von einem Nachfolger weitergeführt werden soll, entscheidet der Zulassungsausschuss auf Antrag des Vertragsarztes oder seiner zur Verfügung über die Praxis berechtigten Erben, ob ein Nachbesetzungsverfahren nach Absatz 4 für den Vertragsarztsitz durchgeführt werden soll. Satz 1 gilt auch bei Verzicht auf die Hälfte oder eines Viertels der Zulassung oder bei Entziehung der Hälfte oder eines Viertels der Zulassung; Satz 1 gilt nicht, wenn ein Vertragsarzt, dessen Zulassung befristet ist, vor Ablauf der Frist auf seine Zulassung verzichtet. Der Zulassungsausschuss kann den Antrag ablehnen, wenn eine Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist; dies gilt nicht, sofern die Praxis von einem Nachfolger weitergeführt werden soll, der dem in Absatz 4 Satz 5 Nummer 4, 5 und 6 bezeichneten Personenkreis angehört oder der sich verpflichtet, die Praxis in ein anderes Gebiet des Planungsbereichs zu verlegen, in dem nach Mitteilung der Kassenärztlichen Vereinigung aufgrund einer zu geringen Ärztedichte ein Versorgungsbedarf besteht oder sofern mit der Nachbesetzung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 befolgt werden. Für einen Nachfolger, der dem in Absatz 4 Satz 5 Nummer 4 bezeichneten Personenkreis angehört, gilt Satz 3 zweiter Halbsatz mit der Maßgabe, dass dieser Nachfolger die vertragsärztliche Tätigkeit in einem Gebiet, in dem der Landesausschuss nach § 100 Absatz 1 das Bestehen von Unterversorgung festgestellt hat, nach dem 23. Juli 2015 erstmals aufgenommen hat. Für einen Nachfolger, der dem in Absatz 4 Satz 5 Nummer 6 bezeichneten Personenkreis angehört, gilt Satz 3 zweiter Halbsatz mit der Maßgabe, dass das Anstellungsverhältnis oder der gemeinschaftliche Betrieb der Praxis mindestens drei Jahre lang angedauert haben muss. Satz 5 gilt nicht, wenn das Anstellungsverhältnis oder der gemeinschaftliche Praxisbetrieb vor dem 5. März 2015 begründet wurde. Hat der Landesausschuss eine Feststellung nach Absatz 1 Satz 3 getroffen, soll der Zulassungsausschuss den Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens ablehnen, wenn eine Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist. Im Fall des Satzes 7 gelten Satz 3 zweiter Halbsatz sowie die Sätze 4 bis 6 entsprechend; Absatz 4 Satz 9 gilt mit der Maßgabe, dass die Nachbesetzung abgelehnt werden soll. Der Zulassungsausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist dem Antrag abweichend von § 96 Absatz 2 Satz 6 zu entsprechen. § 96 Absatz 4 findet keine Anwendung. Ein Vorverfahren (§ 78 des Sozialgerichtsgesetzes) findet nicht statt. Klagen gegen einen Beschluss des Zulassungsausschusses, mit dem einem Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens entsprochen wird, haben keine aufschiebende Wirkung. Hat der Zulassungsausschuss den Antrag abgelehnt, hat die Kassenärztliche Vereinigung dem Vertragsarzt oder seinen zur Verfügung über die Praxis berechtigten Erben eine Entschädigung in der Höhe des Verkehrswertes der Arztpraxis zu zahlen. Bei der Ermittlung des Verkehrswertes ist auf den Verkehrswert abzustellen, der nach Absatz 4 Satz 8 bei Fortführung der Praxis maßgeblich wäre.

(4) Hat der Zulassungsausschuss in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, nach Absatz 3a einem Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens entsprochen, hat die Kassenärztliche Vereinigung den Vertragsarztsitz in den für ihre amtlichen Bekanntmachungen vorgesehenen Blättern unverzüglich auszuschreiben und eine Liste der eingehenden Bewerbungen zu erstellen. Satz 1 gilt auch bei hälftigem Verzicht oder bei hälftiger Entziehung der Zulassung oder bei der Festlegung zusätzlicher Zulassungsmöglichkeiten nach Absatz 2 Satz 4. Dem Zulassungsausschuß sowie dem Vertragsarzt oder seinen Erben ist eine Liste der eingehenden Bewerbungen zur Verfügung zu stellen. Unter mehreren Bewerbern, die die ausgeschriebene Praxis als Nachfolger des bisherigen Vertragsarztes fortführen wollen, hat der Zulassungsausschuß den Nachfolger nach pflichtgemäßem Ermessen auszuwählen. Bei der Auswahl der Bewerber sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:

1.
die berufliche Eignung,
2.
das Approbationsalter,
3.
die Dauer der ärztlichen Tätigkeit,
4.
eine mindestens fünf Jahre dauernde vertragsärztliche Tätigkeit in einem Gebiet, in dem der Landesausschuss nach § 100 Absatz 1 das Bestehen von Unterversorgung festgestellt hat,
5.
ob der Bewerber Ehegatte, Lebenspartner oder ein Kind des bisherigen Vertragsarztes ist,
6.
ob der Bewerber ein angestellter Arzt des bisherigen Vertragsarztes oder ein Vertragsarzt ist, mit dem die Praxis bisher gemeinschaftlich betrieben wurde,
7.
ob der Bewerber bereit ist, besondere Versorgungsbedürfnisse, die in der Ausschreibung der Kassenärztlichen Vereinigung definiert worden sind, zu erfüllen,
8.
Belange von Menschen mit Behinderung beim Zugang zur Versorgung,
9.
bei medizinischen Versorgungszentren die Ergänzung des besonderen Versorgungsangebots; dies gilt entsprechend für Vertragsärzte und Berufsausübungsgemeinschaften mit einem besonderen Versorgungsangebot.
Die Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 sind zu beachten. Ab dem 1. Januar 2006 sind für ausgeschriebene Hausarztsitze vorrangig Allgemeinärzte zu berücksichtigen. Die Dauer der ärztlichen Tätigkeit nach Satz 5 Nummer 3 wird verlängert um Zeiten, in denen die ärztliche Tätigkeit wegen der Erziehung von Kindern oder der Pflege pflegebedürftiger naher Angehöriger in häuslicher Umgebung unterbrochen worden ist. Die wirtschaftlichen Interessen des ausscheidenden Vertragsarztes oder seiner Erben sind nur insoweit zu berücksichtigen, als der Kaufpreis die Höhe des Verkehrswerts der Praxis nicht übersteigt. Kommt der Zulassungsausschuss in den Fällen des Absatzes 3a Satz 3 zweiter Halbsatz bei der Auswahlentscheidung nach Satz 4 zu dem Ergebnis, dass ein Bewerber auszuwählen ist, der nicht dem in Absatz 3a Satz 3 zweiter Halbsatz bezeichneten Personenkreis angehört, kann er die Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes mit der Mehrheit seiner Stimmen ablehnen, wenn eine Nachbesetzung aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist; Absatz 3a Satz 10, 11, 13 und 14 gilt in diesem Fall entsprechend. Hat sich ein Bewerber nach Satz 5 Nummer 7 bereit erklärt, besondere Versorgungsbedürfnisse zu erfüllen, kann der Zulassungsausschuss die Zulassung unter der Voraussetzung erteilen, dass sich der Bewerber zur Erfüllung dieser Versorgungsbedürfnisse verpflichtet.

(4a) Verzichtet ein Vertragsarzt in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, auf seine Zulassung, um in einem medizinischen Versorgungszentrum tätig zu werden, so hat der Zulassungsausschuss die Anstellung zu genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen; eine Fortführung der Praxis nach Absatz 4 ist nicht möglich. Bei der Prüfung, ob der Anstellung Gründe der vertragsärztlichen Versorgung entgegenstehen, ist die Ergänzung des besonderen Versorgungsangebots des medizinischen Versorgungszentrums durch den Arzt zu berücksichtigen. Der Arzt kann in dem Planungsbereich, für den er zugelassen war, weiter tätig sein, auch wenn der Sitz des anstellenden medizinischen Versorgungszentrums in einem anderen Planungsbereich liegt. Nach einer Tätigkeit von mindestens fünf Jahren in einem medizinischen Versorgungszentrum, dessen Sitz in einem Planungsbereich liegt, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, erhält ein Arzt unbeschadet der Zulassungsbeschränkungen auf Antrag eine Zulassung in diesem Planungsbereich; dies gilt nicht für Ärzte, die auf Grund einer Nachbesetzung nach Satz 5 oder erst seit dem 1. Januar 2007 in einem medizinischen Versorgungszentrum tätig sind. Medizinischen Versorgungszentren ist die Nachbesetzung einer Arztstelle möglich, auch wenn Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind; dies gilt nicht, soweit der Nachbesetzung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen. § 95 Absatz 9b gilt entsprechend.

(4b) Verzichtet ein Vertragsarzt in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, auf seine Zulassung, um bei einem Vertragsarzt als nach § 95 Abs. 9 Satz 1 angestellter Arzt tätig zu werden, so hat der Zulassungsausschuss die Anstellung zu genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen; eine Fortführung der Praxis nach Absatz 4 ist nicht möglich. Bei der Prüfung, ob der Anstellung Gründe der vertragsärztlichen Versorgung entgegenstehen, ist die Ergänzung des besonderen Versorgungsangebots des anstellenden Vertragsarztes durch den anzustellenden Arzt zu berücksichtigen. Im Fall des Satzes 1 kann der angestellte Arzt in dem Planungsbereich, für den er zugelassen war, weiter tätig sein, auch wenn der Sitz des anstellenden Vertragsarztes in einem anderen Planungsbereich liegt. Soll die vertragsärztliche Tätigkeit in den Fällen der Beendigung der Zulassung durch Tod, Verzicht oder Entziehung von einem Praxisnachfolger weitergeführt werden, kann die Praxis auch in der Form weitergeführt werden, dass ein Vertragsarzt den Vertragsarztsitz übernimmt und die vertragsärztliche Tätigkeit durch einen angestellten Arzt in seiner Praxis weiterführt, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Die Nachbesetzung der Stelle eines nach § 95 Abs. 9 Satz 1 angestellten Arztes ist möglich, auch wenn Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind; dies gilt nicht, soweit der Nachbesetzung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen. § 95 Absatz 9b gilt entsprechend.

(4c) Soll die vertragsärztliche Tätigkeit in den Fällen der Beendigung der Zulassung durch Tod, Verzicht oder Entziehung von einem Praxisnachfolger weitergeführt werden, kann die Praxis auch in der Form weitergeführt werden, dass ein medizinisches Versorgungszentrum den Vertragsarztsitz übernimmt und die vertragsärztliche Tätigkeit durch einen angestellten Arzt in der Einrichtung weiterführt, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Die Absätze 3a, 4 und 5 gelten entsprechend. Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, dass bei der Auswahl des Praxisnachfolgers ein medizinisches Versorgungszentrum, bei dem die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte nicht bei Ärzten liegt, die in dem medizinischen Versorgungszentrum als Vertragsärzte tätig sind, gegenüber den übrigen Bewerbern nachrangig zu berücksichtigen ist. Dieser Nachrang gilt nicht für ein medizinisches Versorgungszentrum, das am 31. Dezember 2011 zugelassen war und bei dem die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte bereits zu diesem Zeitpunkt nicht bei den dort tätigen Vertragsärzten lag.

(5) Die Kassenärztlichen Vereinigungen (Registerstelle) führen für jeden Planungsbereich eine Warteliste. In die Warteliste werden auf Antrag die Ärzte, die sich um einen Vertragsarztsitz bewerben und in das Arztregister eingetragen sind, aufgenommen. Bei der Auswahl der Bewerber für die Übernahme einer Vertragsarztpraxis nach Absatz 4 ist die Dauer der Eintragung in die Warteliste zu berücksichtigen.

(6) Endet die Zulassung eines Vertragsarztes, der die Praxis bisher mit einem oder mehreren Vertragsärzten gemeinschaftlich ausgeübt hat, so gelten die Absätze 4 und 5 entsprechend. Die Interessen des oder der in der Praxis verbleibenden Vertragsärzte sind bei der Bewerberauswahl angemessen zu berücksichtigen.

(7) In einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, haben Krankenhausträger das Angebot zum Abschluß von Belegarztverträgen auszuschreiben. Kommt ein Belegarztvertrag mit einem im Planungsbereich niedergelassenen Vertragsarzt nicht zustande, kann der Krankenhausträger mit einem bisher im Planungsbereich nicht niedergelassenen geeigneten Arzt einen Belegarztvertrag schließen. Dieser erhält eine auf die Dauer der belegärztlichen Tätigkeit beschränkte Zulassung; die Beschränkung entfällt bei Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen nach Absatz 3, spätestens nach Ablauf von zehn Jahren.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht für Zahnärzte.

(1) Ist ein Rechtsgeschäft unwirksam oder wird es unwirksam, so ist dies für die Besteuerung unerheblich, soweit und solange die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis dieses Rechtsgeschäfts gleichwohl eintreten und bestehen lassen. Dies gilt nicht, soweit sich aus den Steuergesetzen etwas anderes ergibt.

(2) Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind für die Besteuerung unerheblich. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Besteuerung maßgebend.

(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind

1.
Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit.2Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe.3Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird.4Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen;
2.
Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind;
3.
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z. B. Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied;
4.
Einkünfte, die ein Beteiligter an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft oder Gemeinschaft, deren Zweck im Erwerb, Halten und in der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften besteht, als Vergütung für Leistungen zur Förderung des Gesellschafts- oder Gemeinschaftszwecks erzielt, wenn der Anspruch auf die Vergütung unter der Voraussetzung eingeräumt worden ist, dass die Gesellschafter oder Gemeinschafter ihr eingezahltes Kapital vollständig zurückerhalten haben; § 15 Absatz 3 ist nicht anzuwenden.

(2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt.

(3)1Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehört auch der Gewinn, der bei der Veräußerung des Vermögens oder eines selbständigen Teils des Vermögens oder eines Anteils am Vermögen erzielt wird, das der selbständigen Arbeit dient.2§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(4)1§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem der selbständigen Arbeit dienenden Betriebsvermögen gehört hat.2§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 1a, Absatz 2 Satz 2 und 3, §§ 15a und 15b sind entsprechend anzuwenden.

(1) Ein Gesellschafter kann, auch wenn er von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich unterrichten, die Geschäftsbücher und die Papiere der Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen eine Übersicht über den Stand des Gesellschaftsvermögens anfertigen.

(2) Eine dieses Recht ausschließende oder beschränkende Vereinbarung steht der Geltendmachung des Rechts nicht entgegen, wenn Grund zu der Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht.

(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind

1.
Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit.2Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe.3Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird.4Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen;
2.
Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind;
3.
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z. B. Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied;
4.
Einkünfte, die ein Beteiligter an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft oder Gemeinschaft, deren Zweck im Erwerb, Halten und in der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften besteht, als Vergütung für Leistungen zur Förderung des Gesellschafts- oder Gemeinschaftszwecks erzielt, wenn der Anspruch auf die Vergütung unter der Voraussetzung eingeräumt worden ist, dass die Gesellschafter oder Gemeinschafter ihr eingezahltes Kapital vollständig zurückerhalten haben; § 15 Absatz 3 ist nicht anzuwenden.

(2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt.

(3)1Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehört auch der Gewinn, der bei der Veräußerung des Vermögens oder eines selbständigen Teils des Vermögens oder eines Anteils am Vermögen erzielt wird, das der selbständigen Arbeit dient.2§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(4)1§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem der selbständigen Arbeit dienenden Betriebsvermögen gehört hat.2§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 1a, Absatz 2 Satz 2 und 3, §§ 15a und 15b sind entsprechend anzuwenden.

(1) Ein Gesellschafter kann, auch wenn er von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich unterrichten, die Geschäftsbücher und die Papiere der Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen eine Übersicht über den Stand des Gesellschaftsvermögens anfertigen.

(2) Eine dieses Recht ausschließende oder beschränkende Vereinbarung steht der Geltendmachung des Rechts nicht entgegen, wenn Grund zu der Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden

1.
in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Juli 2004 anhängig geworden sind; dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 1. Juli 2004 eingelegt worden ist;
2.
in Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem 1. Juli 2004 rechtskräftig geworden ist;
3.
in Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung für Kosten, die vor dem 1. Juli 2004 fällig geworden sind.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind

1.
Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit.2Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe.3Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird.4Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen;
2.
Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind;
3.
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z. B. Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied;
4.
Einkünfte, die ein Beteiligter an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft oder Gemeinschaft, deren Zweck im Erwerb, Halten und in der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften besteht, als Vergütung für Leistungen zur Förderung des Gesellschafts- oder Gemeinschaftszwecks erzielt, wenn der Anspruch auf die Vergütung unter der Voraussetzung eingeräumt worden ist, dass die Gesellschafter oder Gemeinschafter ihr eingezahltes Kapital vollständig zurückerhalten haben; § 15 Absatz 3 ist nicht anzuwenden.

(2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt.

(3)1Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehört auch der Gewinn, der bei der Veräußerung des Vermögens oder eines selbständigen Teils des Vermögens oder eines Anteils am Vermögen erzielt wird, das der selbständigen Arbeit dient.2§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(4)1§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem der selbständigen Arbeit dienenden Betriebsvermögen gehört hat.2§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 1a, Absatz 2 Satz 2 und 3, §§ 15a und 15b sind entsprechend anzuwenden.

(1) Ein Gesellschafter kann, auch wenn er von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich unterrichten, die Geschäftsbücher und die Papiere der Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen eine Übersicht über den Stand des Gesellschaftsvermögens anfertigen.

(2) Eine dieses Recht ausschließende oder beschränkende Vereinbarung steht der Geltendmachung des Rechts nicht entgegen, wenn Grund zu der Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden

1.
in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Juli 2004 anhängig geworden sind; dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 1. Juli 2004 eingelegt worden ist;
2.
in Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem 1. Juli 2004 rechtskräftig geworden ist;
3.
in Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung für Kosten, die vor dem 1. Juli 2004 fällig geworden sind.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.