| |
| I. Streitig ist, ob die Voraussetzungen für eine freiberufliche Mitunternehmerschaft vorliegen. |
|
| 1. Der Kläger Ziff. 1 betrieb in A eine eingeführte Kassen- und Privatpraxis mit der Qualifikation als Frauenarzt mit dem Schwerpunkt Pränataldiagnostik sowie ein Labor für pränatale Diagnostik. Er schloss mit dem Kläger Ziff. 2 am 16. Februar 1993 einen Vertrag "über die gemeinschaftliche ärztliche Berufsausübung im Sinne einer Gemeinschaftspraxis", der u. a. folgenden Inhalt hatte: |
|
|
|
| (1)…..(Der Kläger Ziff. 1) strebt die Mitarbeit von zwei weiteren Ärzten an. Die Partner schließen dazu den nachfolgenden Vertrag über die gemeinschaftliche ärztliche Berufsausübung i. S. einer Gemeinschaftspraxis. Gleichzeitig wird ein entsprechender Vertrag zwischen …(Kläger Ziff. 1) und ….. (dem Beigeladenen Ziff. 1) abgeschlossen. |
|
| (2) Dabei wird weiter vorausgeschickt, dass … (Kläger Ziff. 1) beabsichtigt, einen für das zytogenetische Labor einzustellenden weiteren ärztlichen oder qualifizierten Mitarbeiter unter Umständen auch als Partner in die Gemeinschaftspraxis aufzunehmen; im letzteren Fall wird …. (Kläger Ziff. 1) sich zuvor mit …..(dem Kläger Ziff. 2) beraten. |
|
|
|
| (1) ….. (Der Kläger Ziff. 2) tritt mit Wirkung zum 1.04.1993 in die von …. (dem Kläger Ziff. 1) geführte Arztpraxis ein. Die Partner üben die kassen- und privatärztliche Tätigkeit von da ab gemeinschaftlich als Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus. |
|
|
|
| (1) Die Gemeinschaftspraxis wird durch die künftig gemeinschaftliche Fortführung der von … (dem Kläger Ziff. 1) bisher allein betriebenen Praxis ausgeübt, und zwar in den bisherigen Räumen, mit dem bisherigen Personal, dem Inventar und den bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen. |
|
|
|
| 4. Praxiseinrichtung, Gesellschaftsvermögen |
|
| (1) Der künftigen Gemeinschaftspraxis stehen das gesamte Inventar der bisherigen Praxis …. (des Klägers Ziff. 1), das am Stichtag vorhanden ist, sowie das Labor zur Nutzung zur Verfügung, ohne dass ein besonderes Entgelt dafür geschuldet wird. |
|
| (2) Ersatz- und Neuanschaffungen gehen im Außenverhältnis zu Lasten der Gemeinschaftspraxis, im Innenverhältnis zu Lasten des Kosten- und Gewinnanteils von…. (Kläger Ziff. 1); sie stehen der Gemeinschaftspraxis jedoch ebenfalls zur Nutzung zur Verfügung. Im Einzelfall kann für besondere Anschaffungen Abweichendes von allen Partnern einverständlich vereinbart werden; dies soll schriftlich erfolgen. In keinem Fall kann eine Anschaffung zu Lasten eines Kosten- oder Gewinnanteils eines Partners vorgenommen werden, wenn der betroffene Partner nicht zugestimmt hat; umgekehrt kann einer Anschaffung, die den Kosten- oder Gewinnanteil eines Partners nicht belastet, von diesem Partner nicht widersprochen werden. |
|
| (3) …. (Der Kläger Ziff. 2) ist am Gesellschaftsvermögen nicht beteiligt. |
|
|
|
| (1) Die Gemeinschaftspraxis führt alle Verträge (Arbeits-, Miet-, Leasing-, Kauf-, ärztliche Dienstverträge usw.) fort, die am Stichtag bestehen. Die Kosten der Vertragserfüllung gehen im Außenverhältnis zu Lasten der Gemeinschaftspraxis, im Innenverhältnis zu Lasten des Kosten- bzw. Gewinnanteils von …. (Kläger Ziff. 1). |
|
|
|
| (1) Die Geschäftsführung und die Abrechnungen der Gemeinschaftspraxis mit der kassenärztlichen Vereinigung und den Privatpatienten für die Gemeinschaftspraxis werden von …. (Kläger Ziff. 1) allein wahrgenommen. … (Der Kläger Ziff. 2) hat das Recht zur Einsicht in die Unterlagen. |
|
| (2) … (Der Kläger Ziff. 1) wird bei Maßnahmen der Geschäftsführung nicht alltäglicher Bedeutung sich zuvor mit … (dem Kläger Ziff. 2 und dem Beigeladenen Ziff. 1) beraten; dies gilt z.B. für die Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern für die Praxis, für bedeutsame Anschaffungen wie für alle sonst wichtigen Entscheidungen. |
|
|
|
| (1) Jeder Partner übt seine ärztliche Berufstätigkeit selbständig und eigenverantwortlich aus. |
|
| (2) Jeder Patient kann vom Arzt seines Vertrauens behandelt werden. |
|
| (3) … (Der Kläger Ziff. 1) setzt seine volle Arbeitskraft für Praxis und Labor ein. … (Der Kläger Ziff. 2) stellt der Gemeinschaftspraxis mit Schwerpunkt Pränataldiagnostik seine volle Arbeitskraft zur Verfügung. … (Der Kläger Ziff. 2) wird innerhalb dieses Rahmens, aber auch in angemessener noch festzulegender Weise für das Labor tätig sein. Die Ausübung anderweitiger Tätigkeiten wie Operationen, Geburtshilfe usw. sowie die Übernahme von Nebentätigkeiten bedürfen der Zustimmung des anderen Partners; dies gilt auch für ehrenamtliche Tätigkeiten. |
|
| (4) Die Partner verpflichten sich zur kollegialen Zusammenarbeit und zur gegenseitigen konsiliarischen Beratung. Sie unterrichten sich gegenseitig über alle wesentlichen Vorgänge in der Praxis und im Labor. |
|
|
|
| 8. Einnahmen und Ausgaben |
|
| (1) Jede kassen- und privatärztliche Tätigkeit ist über die Gemeinschaftspraxis abzuwickeln. Dies gilt auch für Betätigungen als Gutachter und für die Vereinnahmung von Aufwandsentschädigungen und dgl., nicht jedoch für wissenschaftliche, schriftstellerische und Vortragstätigkeiten. |
|
| (2) Alle Kosten der die Gemeinschaftspraxis betreffenden Tätigkeiten gehen im Außenverhältnis zu Lasten der Gemeinschaftspraxis, im Innenverhältnis zu Lasten des Kosten- bzw. Gewinnanteils von… (Kläger Ziff. 1). |
|
| (3) Zu den Kosten der Gemeinschaftspraxis gehört aller mit dem Betrieb üblicherweise verbundener Aufwand, einschl. der Beiträge für die ärztlichen Körperschaften (Ärztekammer, kassenärztliche Vereinigung, Berufsverbände und Berufshaftpflichtversicherung). Zu den Kosten der Gemeinschaftspraxis gehören nur nach besonderer Absprache die Kosten für berufliche Fortbildung und Fachliteratur (soweit für die Praxis angeschafft). |
|
| Zu den Kosten der Gemeinschaftspraxis gehört nicht der Aufwand für Kraftfahrzeuge, für Berufskleidung, für Kranken-, Krankentagegeld-, Lebens- und Unfallversicherungen oder für das ärztliche Versorgungswerk. |
|
|
|
| (1) … (Der Kläger Ziff. 2) erhält feste Gewinnanteile, und zwar in Höhe von DM 150.000,-- für die Zeit vom 1.04.1993 bis zum 31.3.1994, DM 180.000 für die Zeit vom 1.04.1994 bis zum 31.03.1995 und DM 220.000 DM für die Zeit vom 1.04.1995 bis 31.03.1996. Ab dem 1.4.1996 erhält … (der Kläger Ziff. 2) die gleichen Gewinnanteile wie… (der Beigeladene Ziff. 1). |
|
| (2) Diese festen Gewinnanteile stehen dem… (Kläger Ziff. 2) zu ohne Rücksicht darauf, ob die Gemeinschaftspraxis einen entsprechenden Gewinn erzielt. Die vorgenannten Gewinnanteile von ….(Kläger Ziff. 2) werden demnach weder durch Kosten der Gemeinschaftspraxis noch durch Verluste der Gemeinschaftspraxis gemindert. |
|
| (3) Die Auszahlung der Gewinnanteile erfolgt in Teilbeträgen monatlich. |
|
| (4) … (Der Kläger Ziff. 2) ist an Verlusten der Gemeinschaftspraxis nicht beteiligt. |
|
| (5) … (Dem Kläger Ziff. 1) steht der verbleibende Gewinn zu. Verluste der Gemeinschaftspraxis werden von… (Kläger Ziff. 1) allein getragen. |
|
|
|
| (1) Soweit die Vertragsparteien für Verbindlichkeiten und Verpflichtungen der Gemeinschaftspraxis im Außenverhältnis gesamtschuldnerisch haften, ist … (Kläger Ziff. 1) verpflichtet, … (den Kläger Ziff. 2) im Innenverhältnis freizustellen. |
|
| (2) Bei schuldhaften Fehlleistungen bei der Ausübung der Gemeinschaftspraxis, insbesondere bei Behandlungsfehlern, haften die Parteien im Innenverhältnis nach dem Grad des jeweiligen Verschuldens allein und sind sie verpflichtet, den jeweils anderen Partner freizustellen. |
|
| (3) Jeder Partner ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung … zu unterhalten; die Kosten trägt die Gemeinschaftspraxis. |
|
|
|
| (1) … (Der Kläger Ziff. 2) hat Anspruch auf einen jährlichen Erholungsurlaub von 6 vollen Kalenderwochen incl. Wochenenden, der unter Berücksichtigung der verschiedenen Belange festgelegt wird. … (Der Kläger Ziff. 2 behält sich vor, 9 Wochen Urlaub zu nehmen. |
|
| (2) …Für die speziellen Belange des zytogenetischen Labors wird … (der Kläger Ziff. 1) aber eine anderweitige, entsprechend qualifizierte Vertretung stellen, soweit eine Vertretung durch … (den Kläger Ziff. 2) oder sonst nicht möglich ist. |
|
| (3) … (Der Kläger Ziff. 2) wird die Teilnahme an beruflichen Fortbildungsveranstaltungen und dergl. zuvor mit … (dem Kläger Ziff. 1) vereinbaren. … |
|
| 12. Krankheit oder Verhinderung |
|
| (1) Nach einer Arbeitsunfähigkeit von … (Kläger Ziff. 2) von 3 Monaten kann ein Assistent/Vertreter für … (Kläger Ziff. 2) eingestellt werden, und zwar zu Lasten seines Gewinnanteils. Nach weiteren drei Monaten ruhen alle Reche und Pflichten von … (Kläger Ziff. 2) aus der Gemeinschaftspraxis bis zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit. |
|
| (2) Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit von … (Kläger Ziff. 1) von 3 Monaten wird ein Assistent/Vertreter für … (Kläger Ziff. 1) zu Lasten seines Gewinnanteils eingestellt. Bei anhaltender Arbeitsunfähigkeit ist die Vertretung im zytogenetischen Labor nach Art. 11 Abs. 2 zu regeln. |
|
|
|
| (1) Die Zeit vom 1.04.1993 bis zum 30.09.1993 gilt als Probezeit mit einer Kündigungsfrist von 1 Monat zum Ende der Probezeit. |
|
| (2) Für die Zeit nach dem 31.03.1996 soll dieser Vertrag durch eine neue Vereinbarung ersetzt werden, die von den Partnern rechtzeitig - schriftlich - abgeschlossen werden und dem Ziel dienen soll, die Partnerschaft durch Beteiligung von … (Kläger Ziff. 2) an Vermögen und wirtschaftlichem Risiko der Praxis zu verstärken. |
|
| (3) Jeder Partner hat das Recht, diesen Vertrag unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten zum Quartalsende zu kündigen. |
|
|
|
| (5) Im Falle von Berufsunfähigkeit oder Tod von …. (Kläger Ziff. 2) endet der Vertrag ohne Kündigung und scheidet … (Kläger Ziff. 2) aus der Gemeinschaftspraxis aus. |
|
| Im Falle von Berufsunfähigkeit oder Tod von … (Kläger Ziff. 1) sind Gespräche über einen Erwerb von Praxis und/oder Labor durch die Partner beabsichtigt. |
|
|
|
| (1) Im Falle der Vertragsbeendigung durch Kündigung oder aus anderen Gründen scheidet … (Kläger Ziff. 2) aus und ist …. (Kläger Ziff. 1) berechtigt, die Praxis allein bzw. mit anderen Partnern fortzuführen. |
|
| (2) Bei einer Vertragsbeendigung wird eine Abfindung nicht geschuldet, auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines ideellen Praxiswertes. |
|
| (3) Im Falle der Vertragsbeendigung ist … (Kläger Ziff. 2) in seiner Berufsausübung unbeschränkt. Er darf jedoch in keinem Fall bisherige Mitarbeiter der Gemeinschaftspraxis beschäftigen. Für den Fall eines Verstoßes gegen das Beschäftigungsverbot schuldet …. (Kläger Ziff. 2) eine Vertragsstrafe in Höhe von DM 100.000 für jeden Einzelfall und für jeden Mitarbeiter.…." |
|
| Mit Vertrag vom 3. April 1994 wurde Punkt 9 (1) des Vertrages vom 16. Februar 1993 dahingehend geändert, dass der Kläger Ziff. 2 für die Zeit vom 1.04.1994 bis 31.03.1995 einen festen Gewinnanteil in Höhe von DM 210.000 und für die Zeit vom 1.04.1995 bis zum 31.03.1996 einen festen Gewinnanteil in Höhe von 260.000 DM erhalten sollte. Grund für die neue Gewinnermittlung war nach der Vereinbarung, dass der Beigeladene Ziff. 1 aus der Gemeinschaftspraxis zum Ende der Probezeit ausgeschieden war. Punkt 9 (2) des Vertrages vom 16. Februar 1993 wurde einvernehmlich wie folgt neu geregelt: |
|
| "Der feste Gewinnanteil steht … (dem Kläger Ziff. 2) aufgrund der gegenwärtigen Ertragssituation der Praxis zu. Bei Veränderungen des Praxisgewinns um mehr als 20 % nach oben oder unten verpflichten sich die Parteien in Verhandlungen über eine Anpassung des festen Gewinnanteils oder eine andere Art der laufenden Gewinnbeteiligung zu treten." |
|
| Entgegen der Absichtserklärung in Art. 13 (2) des Vertrages vom 16.02.1993 wurde der Vertrag auch nach dem 31.03.1996 ansonsten unverändert fortgeführt. |
|
| Mit einer "Auslegungsvereinbarung zu Ziff. 6 (1) des Vertrages über die Gemeinschaftspraxis" vom 22. Oktober 1999 stellten die Kläger Ziff. 1 und 2 klar, dass das Recht des Klägers Ziff. 2 zur Einsicht in die Unterlagen der Gesellschaft die Kontrollrechte nach § 716 Abs. 1 BGB umfassen sollte. |
|
| Die Bezirksärztekammer lehnte mit Bescheid vom 12. April 1996 den Antrag des Klägers Ziff. 2 auf Erteilung der Zusatzbezeichnung "Medizinische Genetik" ab. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger Ziff. 2 habe sich nicht in dem erforderlichen Umfang in hauptberuflicher ganztägiger weisungsabhängiger Stellung weitergebildet. Seit seiner Tätigkeit in der Gemeinschaftspraxis mit dem Kläger Ziff. 1 sei er als niedergelassener Frauenarzt zugelassen. Er sei damit weisungsunabhängig und eigenverantwortlich tätig und müsse sich grundsätzlich für die Tätigkeit im Gebiet Frauenheilkunde zur Verfügung halten. Damit liege eine zweijährige Weiterbildung im Bereich der klinischen Genetik in hauptberuflicher ganztätiger weisungsabhängiger Stellung und damit ein geregelter Weiterbildungsgang im Bereich Medizinische Genetik nicht vor (s. Rechtsbehelfsakte Akt.-Bl. 35 f.). |
|
| 2. Der Kläger Ziff. 1 schloss mit dem Beigeladenen Ziff. 1 am 17. Februar 1993 gleichfalls einen Vertrag über "die gemeinschaftliche ärztliche Berufsausübung i.S. einer Gemeinschaftspraxis" ab, der mit Ausnahme der Regelung über die Gewinnanteile mit der mit dem Kläger Ziff. 2 geschlossenen Vereinbarung vom 16. Februar 1993 identisch war (Vertragsakten Akt.-Bl. 12 - 22). Dieser Vertrag wurde mit Vertrag vom 24. Juni 1993 aufgehoben (Vertragsakten Akt.-Bl. 23). Danach schied der Beigeladene Ziff. 1 spätestens zum 30. September 1993 aus der Praxis aus. Der Aufhebungsvertrag vom 24. Juni 1993 war von den Klägern Ziff. 1 und 2 und dem Beigeladenen Ziff. 1 unterschrieben worden. |
|
| 3. Der Kläger Ziff. 1 erstellte eine Einbringungsbilanz zum 31.03.1993, in der er die stillen Reserven seiner Einzelpraxis in Höhe von insgesamt 7.318.614 DM (7.158.172,29 DM Praxiswert und 160.441,71 DM Betriebs- und Geschäftsausstattung) aufdeckte. Den Gewinn aus der Auflösung der stillen Reserven erklärte er in seiner beim FA am 10. Januar 1995 eingegangenen Einkommensteuererklärung 1993 als begünstigten Aufgabegewinn. |
|
| Die Kläger Ziff. 1 und 2 sowie der Beigeladene Ziff. 1 erstellten zum 1.4.1993 eine Eröffnungsbilanz für die Gemeinschaftspraxis. Hierin setzten sie das Umlaufvermögen und die Verbindlichkeiten der bisherigen Einzelpraxis des Klägers Ziff. 1 zu Teilwerten an. Das Anlagevermögen, insbesondere der Praxiswert, wurde als Sonderbetriebsvermögen des Klägers Ziff. 1 in die Gemeinschaftspraxis übernommen und in dessen Sonderbilanz zu Teilwerten angesetzt. In den Jahresabschlüssen der Streitjahre nahm der Kläger Ziff. 1 jeweils Abschreibungen auf die Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens vor. |
|
| Die Kläger Ziff. 1 und 2 gaben als Feststellungsbeteiligte für die Streitjahre 1993-1998 - für das Streitjahr 1993 gemeinsam mit dem Beigeladenen Ziff. 1 als weiterem Feststellungsbeteiligten - Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit ab, in denen sie folgende Angaben machten: |
|
| Feststellungserklärung 1993 eingegangen beim beklagten Finanzamt - FA - am 9.3.1995 |
|
|
|
| Anteile an laufenden Einkünften in DM |
Sonderbetriebsausgaben in DM |
Gesamtbetrag in DM |
Kläger Ziff. 1 |
|
|
|
Kläger Ziff. 2 |
|
|
|
Beigeladener Ziff. 1 |
|
|
|
Summe |
|
|
|
|
| Feststellungserklärung 1994 eingegangen beim FA am 23.5.1995 |
|
|
|
| Anteile an laufenden Einkünften in DM |
Sonderausgaben in DM |
Gesamtbetrag in DM |
Kläger Ziff. 1 |
|
|
|
Kläger Ziff. 2 |
|
|
|
Summe |
|
|
|
|
| Feststellungserklärung 1995 eingegangen beim FA am 10.10.1997 |
|
|
|
| Anteile an laufenden Einkünften in DM |
Sonderbetriebsausgaben in DM |
Gesamtbetrag in DM |
Kläger Ziff. 1 |
|
|
|
Kläger Ziff. 2 |
|
|
|
Summe |
|
|
|
|
| Feststellungserklärung 1996 eingegangen beim FA am 8.12.1997 |
|
|
|
| Anteile an laufenden Einkünften in DM |
Sonderbetriebsausgaben in DM |
Gesamtbetrag in DM |
Kläger Ziff. 1 |
|
|
|
Kläger Ziff. 2 |
|
|
|
Summe |
|
|
|
|
| Feststellungserklärung 1997 eingegangen beim FA am 26.2.1999 |
|
|
|
| Anteile an laufenden Einkünften in DM |
Sonderbetriebsausgaben in DM |
Gesamtbetrag in DM |
Kläger Ziff. 1 |
|
|
|
Kläger Ziff. 2 |
|
|
|
Summe |
|
|
|
|
| Feststellungserklärung 1998 eingegangen beim FA 17.11.1999 |
|
|
|
| Anteile an laufenden Einkünfen in DM |
Sonderbetriebseinnahmen |
Sonderbetriebsausgaben in DM |
Gesamtbetrag |
Kläger Ziff. 1 |
|
|
|
|
Kläger Ziff. 2 |
|
|
|
|
Summe |
|
|
|
|
|
| Das FA erließ zunächst diesen Feststellungserklärungen entsprechende Bescheide zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 1993 und 1994 jeweils am 27. Juni 1995, für 1995 am 22. Dezember 1997, für 1996 am 9. Januar 1998 und für 1997 am 30. März 1999. Die Feststellungsbescheide standen jeweils unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 AO. 4. Bei einer im Jahr 1998 durchgeführten Außenprüfung bei der Gemeinschaftspraxis der Kläger Ziff. 1 und 2 vertrat der Prüfer die Auffassung, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts könne steuerlich nicht anerkannt werden, da der Kläger Ziff. 2 und - zeitweise im Jahr 1993 - der Beigeladene Ziff. 1 aufgrund der Bestimmungen in den Verträgen über die gemeinschaftliche ärztliche Berufsausübung im Sinne einer Gemeinschaftspraxis vom 16.02.1993 (Kläger Ziff. 2) und vom 17.02.1993 (Beigeladener Ziff. 1) keine Mitunternehmer seien. Auf die Ausführungen des Prüfers hierzu in dem Prüfungsbericht vom 13.09.1999 wird ergänzend Bezug genommen. |
|
| 5. Das FA folgte diesen Feststellungen und hob mit Bescheid vom 1. Dezember 1999 die Feststellungsbescheide 1993 und 1994 jeweils vom 27.06.1995, den Feststellungsbescheid für 1995 vom 22.12.1997, für 1996 vom 9.01.1998 und für 1997 vom 30.03.1999 ersatzlos auf. Den Erlass eines Feststellungsbescheides für das Jahr 1998 lehnte es mit Bescheid vom 7. Januar 2000 ab. Zur Begründung führte es jeweils aus, dass eine Mitunternehmerschaft nach den Feststellungen der Betriebsprüfung nicht bestehe. |
|
| Das Wohnsitzfinanzamt rechnete daraufhin dem Kläger Ziff. 2 und dem Beigeladenen Ziff. 1 die bisherigen Gewinnanteile (mit unstreitigen Änderungen aufgrund der Betriebsprüfung) als Einkünfte aus Einzelbetrieben zu. Beim Kläger Ziff. 1 nahm das FA gleichfalls an, dass die Einzelpraxis unverändert fortbestehe und versagte bei der Festsetzung der Einkommensteuer die Absetzung für Abnutzung auf den Praxiswert und die Teilwerte des Anlagevermögens. Es behandelte die "Gewinnanteile" des Klägers Ziff. 2 und des Beigeladenen Ziff. 1 als Betriebsausgaben des Klägers Ziff. 1 und ließ den im Veranlagungszeitraum 1993 erklärten Aufgabegewinn außer Ansatz. |
|
| Mit Bescheid vom 1.12.1999 hob das FA den unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Bescheid über den Einheitswert des Betriebsvermögens zum 1.1.1995 für die Gemeinschaftspraxis auf und erließ einen Einheitswertbescheid gegen den Kläger Ziff. 1 unter Beachtung der Prüfungsfeststellungen. |
|
| 6. Die Kläger Ziff. 1 und 2 ließen gegen die negativen Feststellungsbescheide vom 1.12.1999 und vom 7.01.2000 mit beim FA am 3.12.1999 bzw. 10.01.2000 eingegangenen Schreiben ihres Bevollmächtigten Einspruch einlegen. |
|
| Im Verlaufe des Einspruchsverfahrens nahm der Kläger Ziff. 1 zu der Problematik der Beteiligung des Klägers Ziff. 2 am unternehmerischen Gewinn der Gemeinschaftspraxis mit Schreiben vom 5.8 2000 (Rechtsbehelfsakte Akt.-Bl. 142-146) Stellung. Das Schreiben war von dem Kläger Ziff. 2 mit dem Vermerk "Gelesen und mit dem Inhalt einverstanden" unterschrieben worden und hatte folgenden Inhalt: |
|
| Die Kläger hätten sich zu Beginn der Ausübung ihrer Gemeinschaftspraxis Gedanken darüber gemacht, wie sie gemeinsam die unternehmerischen Praxisrisiken beherrschen wollten. Der Kläger Ziff. 2 habe u. a. bedingt durch seine geplanten Privatinvestitionen gewünscht, zumindest für die ersten beiden Jahre eine erträgliche Kontinuität der Gewinnanteile zu erhalten, soweit dies durch eine Vertragsgestaltung möglich sei. Der Kläger Ziff. 1, der die Praxis aufgebaut habe, habe in erster Linie daran festhalten wollen, zukünftig den Stand und den Ruf der Spezialpraxis weiter auszubauen und zu stärken, verbunden mit einem technisch hohen Niveau von Praxisausstattung und Mitarbeitern. |
|
| Der Kläger Ziff. 2 sei zu Beginn seiner Tätigkeit mit dem Kläger Ziff. 1 kein versierter Pränatal-Diagnostiker gewesen und habe sich im Laufe der Zusammenarbeit dazu entwickelt. Somit habe es gegolten, für den anfangs schwächeren Partner in der Spezialpraxis übergangsweise für die ersten beiden Jahre finanziell einen gewissen Risiko-Schutz zu übernehmen. Dies habe angesichts der damaligen Prosperität der Praxis realisiert werden können. |
|
| Der Handhabung der Verteilung von Leistungen auf die Einzelpartner hätten zunächst große Bewertungs- und Berechnungsschwierigkeiten entgegengestanden, da in der Praxis eine Vielzahl von Einzelleistungen ausgeführt würden. Um möglichst langfristig der Komplexität aller Ansprüche abgrenzend gerecht zu werden, hätten die Kläger nach etwa zwei Jahren einen etwas ungewöhnlichen Zusatzvertrag abgeschlossen, um auch den Kläger Ziff. 2 mit der Einführung einer "range" der Gewinnanteile weiter in die Praxisrisiken miteinzubeziehen. Hiermit seien sowohl Risiken der Gewinnbeteiligung bei Unterschreiten, aber auch eine zusätzliche Gewinnbeteiligung bei Überschreiten definiert worden. |
|
| Zur genauen Überwachung der Größenordnung der individuellen Gewinnanteile der Gesellschafter sei gleichzeitig eine neue Software angeschafft und in das Kassenabrechnungssystem installiert worden, die eine getrennte personenbezogene Auflistung individueller Praxis-Leistungen für jedes Quartal ermöglicht habe. Die für jeden Gesellschafter getrennt ermittelten Quartalsergebnisse seien den Klägern von einer Mitarbeiterin ausgehändigt worden, wobei jeder Gesellschafter auch eine Ergebnisaufstellung des anderen Gesellschafters erhalten habe. Dabei hätten die Kläger zu ihrem Erstaunen und ihrer Freude festgestellt, dass der Gewinnanteil des Klägers Ziff. 2 über die Jahre der Zusammenarbeit fortlaufend fest, d.h. konstant innerhalb der "range" geblieben sei. |
|
| Die Frage des FA, ob nicht zwischenzeitlich die Praxis insgesamt an Umfang zugenommen habe, sei dahingehend zu beantworten, dass auf der einen Seite eine Zunahme (Zahl der Ultraschalluntersuchungen, Zahl der eigenen betreuten Patienten), auf der anderen Seite eine Abnahme (über 20% weniger Fruchtwasserpunktionen, die immer mit genetischer Beratung gekoppelt seien, von ca. 1400 auf 1100) zu verzeichnen gewesen seien. Zu beachten sei zudem, dass die Punktewerte für die Leistungen sich in den vergangen Jahren erheblich verändert hätten, d. h. Vergütungen für die einzelnen Leistungen zum Teil auf- und zum Teil abgewertet worden seien. |
|
| Die Vertragsänderung/Ermittlung neuer Gewinnanteile für den Kläger Ziff. 2 sei durch das Ausscheiden des Beigeladenen Ziff. 1 bedingt gewesen. Die bei Gründung der Gemeinschaftspraxis geplante Strategie zukünftiger Arbeitsteilung in der Praxis habe die Wahrnehmung der anfallenden Arbeitslasten in der Praxis vorwiegend durch den Kläger Ziff. 2 und den Beigeladenen Ziff. 1 beinhaltet, damit der Kläger Ziff. 1 sich auf die Belange der Genetik konzentrieren konnte. Durch das Ausscheiden des Beigeladenen Ziff. 1 sei dieses Konzept nicht mehr tragfähig gewesen. Zwangsläufig hätten die Kläger gemeinsam alle Praxisanforderungen erledigen müssen. Die so entstandene, nicht geplante und vermehrte Übernahme von Praxisarbeit durch die Kläger habe zur Neuberechnung von Gewinnanteilen zu Gunsten des Klägers Ziff. 2 geführt. Obwohl zum damaligen Zeitpunkt exakte Daten zur Berechnung der zukünftigen Gewinnanteile nicht zur Verfügung gestanden hätten, habe man versucht, diese anhand der bisherigen Entwicklung zu bestimmen und als Zusatz zum Vertrag durch eine "range" festzuhalten. Später hätten die Kläger festgestellt, dass diese Vorausberechnungen mit den geleisteten und zugewiesenen Gewinnanteilen in dem festgehaltenen Rahmen übereinstimmten, so dass weiter daran hätte festgehalten werden können. |
|
| Auch wenn der Vertragstext zur Gemeinschaftspraxis unbeabsichtigt Fehler enthalte, beweise die gelebte Mentalität der Kooperation zwischen den Klägern ein positives und untereinander gerechtes Verhalten. |
|
| Im Verein mit dem Kläger Ziff. 2 sei beabsichtigt, dass ab 1.1.2001 zunächst als Praxisassistent Herr…. als weiterer Frauenarzt zu den Klägern komme. Der neue Kollege sei von dem Kläger Ziff. 2 mit ausgesucht worden und sei dessen Wunschkandidat für die von ihm später fortzuführende Gemeinschaftspraxis. |
|
| Die Einsprüche wurden mit Einspruchsentscheidung des FA vom 25. Januar 2001, auf die Bezug genommen wird, als unbegründet zurückgewiesen. |
|
| Hiergegen erhoben die Kläger Ziff. 1 und 2 am 26. Februar 2001 Klage, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vortragen lassen: |
|
| Bei zutreffender Würdigung der für den Kläger Ziff. 2 bestehenden Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis, seiner Einsichts- und Kontrollrechte, der Art seiner Erfolgsbeteiligung und seines Haftungs- und Vermögensrisikos hätte die steuerliche Mitunternehmerschaft der Gemeinschaftspraxis nicht in Frage gestellt werden dürfen. Lediglich die Besonderheiten des von dem Kläger Ziff. 1 betriebenen humangenetischen Labors sei Anlass für die Regelungen des Vertrages über die Gemeinschaftspraxis gewesen. |
|
| Die Kläger hätten als Gesellschafter in ihrer Eröffnungsbilanz und den Einnahme-Überschussrechnungen der Gemeinschaftspraxis eine eindeutige Zuordnung derjenigen Vermögensgegenstände und Schulden vorgenommen, die sie als Gesellschaftsvermögen als der gesamthänderischen Bindung unterliegend ansehen wollten und die sie von den jeweiligen Sonderbetriebsvermögen abgrenzten. Die Regelung des § 4 (3) des Vertrages über die Gemeinschaftspraxis, nach der der Kläger Ziff. 2 am Gesellschaftsvermögen nicht beteiligt sei, sei dahingehend zu verstehen, dass hinsichtlich des der Gesellschaft gehörenden Gesamthandsvermögens das "Werterecht" oder der Wert der Mitgliedschaft des Klägers Ziff. 2 gleich 0 % sei und der des Klägers Ziff. 1 100 %. In diesem Sinne werde auch vom Bundessozialgericht eine Beteiligung eines Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen für die berufsrechtliche Anerkennung als Kassenarzt nicht mehr für erforderlich gehalten. Der sog. Null-Gesellschafter sei erlaubt. Dies dürfe jedoch nicht so verstanden werden, als sei dem Kläger Ziff. 1 das Gesellschaftsvermögen als Eigentum zuzurechnen. Auch der Kläger Ziff. 1 könne nach § 719 Abs. 1 BGB nicht an seinem Anteil an dem Gesellschaftsvermögen und an den einzelnen dazu gehörenden Gegenständen verfügen. Im übrigen komme es für die steuerliche Qualifikation als Mitunternehmer auf die sachenrechtliche Mitberechtigung nicht an. |
|
| Nicht nachvollziehbar sei, warum die Festlegung von Kündigungsfristen vom FA als ungewöhnlich angesehen werde. Sei keine feste Dauer oder keine Kündigungsfrist vereinbart, sei die Gesellschaft jederzeit von der Kündigung bedroht. Aus diesem Grund würden feste Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen vereinbart. |
|
| Aufgrund ihrer Eigenschaft als Außengesellschaft stelle sich für die Gemeinschaftspraxis das Erfordernis der Regelung von Geschäftsführung und Vertretung. Dies sei im Gemeinschaftspraxisvertrag weder umfassend noch hinreichend klar geschehen. Nichtsdestoweniger sei diese von beiden Klägern seit Errichtung der Gemeinschaftspraxis gleichberechtigt und voll umfänglich wahrgenommen worden. Hinsichtlich der Tätigkeitsverpflichtung in § 7 des Gemeinschaftspraxisvertrages seien beide Kläger in gleicher Weise geschäftsführungsbefugt. Soweit Geschäftsführer mit ihrer Tätigkeit für die Gesellschaft zugleich ihrer entsprechenden Beitragspflicht genügten, fielen Beitragsleistungen und Geschäftsführung de facto zusammen. Die Geschäftsführungshandlungen der Gemeinschaftspraxis beschränkten sich danach nicht auf die in § 6 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages geregelten Tatbestände. Die Behauptung des FA, die Mitunternehmerinitiative des Klägers Ziff. 2 sei auf Kontrollrechte beschränkt, sei danach schlicht falsch. Die Wahrnehmung von Geschäftsführungsrechten durch den Kläger Ziff. 2 begründe immer Mitunternehmerinitiative. Gleichwohl könne der Kläger Ziff. 2 gemäß § 6 Abs. 1 des Vertrages zu dort aufgeführten Honorarabrechnungen und ggf. auch zu sonstigen administrativen Geschäftsführungshandlungen nicht befugt gewesen sein. In diesem Fall würde es sich um die teilweise Übertragung der Geschäftsführung auf den Kläger Ziff. 1 handeln, während der Kläger Ziff. 2 bei diesen Geschäftsführungshandlungen mitwirken oder zumindest habe zustimmen müssen. |
|
| Selbst wenn der Kläger Ziff. 2 in der Geschäftsführung beschränkt gewesen sein sollte, verblieben ihm zur Teilhabe an mitunternehmerischen Entscheidungen die Rechte aus §§ 712, 715, 716, 723 BGB, über die sich der teilgeschäftsführungsbefugte Kläger Ziff. 1 nicht habe hinwegsetzen können. |
|
| Hieran ändere auch nichts die Aufnahme des Beigeladenen Ziff. 1 als weiteren Gesellschafter. Der Kläger Ziff. 2 habe dieser möglicherweise unter der Voraussetzung schon zugestimmt, dass der Beigeladene Ziff. 1 zunächst für das Labor eingestellt werde und erst nach Beratung mit ihm als Partner im Laborbereich der Gemeinschaftspraxis aufgenommen werde. Die Aufnahme eines weiteren Partners im Praxisbereich sei ohne die Zustimmung des Klägers Ziff. 2 nicht möglich gewesen. |
|
| Die Kläger seien auch nach § 85 Abs. 4 b SGB V zur gleichberechtigten Praxisführung verpflichtet gewesen und hätten insoweit der Berufsaufsicht unterlegen, welche die von den Klägern praktizierte Form bisher nicht beanstandet habe. Nach § 85 Abs. 4 b SGB V sei eine Gleichberechtigung von Gesellschaftern ärztlicher Gemeinschaftspraxen gegeben, wenn vertraglich gleiche Rechte und Pflichten der Teilhaber in Berufsausübung und Praxisführung vereinbart seien. Diese Gleichberechtigung setzte nicht voraus, dass die Aufgaben der Partner jeweils streng hälftig geteilt seien. Vielmehr könnten sich sehr wohl verschiedene Schwerpunkte vertraglich oder mit der Zeit herausbilden. So sei es durchaus möglich, dass ein Partner allein betriebswirtschaftliche Belange übernehme und der andere Partner sich um besondere fachliche Praxisbelange kümmere. Gerade bei der Aufnahme eines Juniorpartners sei es ohne weiteres nachvollziehbar, dass sich der Senior weiterhin den administrativen Teil der Praxisführung vorbehalte, ohne dass sich der andere Partner seiner diesbezüglichen Rechte begebe. |
|
| Zudem habe die Bezirksärztekammer in ihrem Schreiben vom 12. April 1996 ausdrücklich festgestellt, dass der Kläger Ziff. 2 in der Gemeinschaftspraxis mit dem Kläger Ziff. 1 gleich geordnet und gleichberechtigt im Sinne von weisungsunabhängig und eigenverantwortlich tätig gewesen sei. |
|
| Zwar habe der Kläger Ziff. 1 den Kläger Ziff. 2 im Innenverhältnis von den Verbindlichkeiten der Gemeinschaftspraxis freizustellen. Dies gelte jedoch weder für die Außenhaftung noch für Verpflichtungen, die aus Behandlungsfehlern resultierten. Das eigentliche Risiko resultiere aus der speziellen ärztlichen Berufsausübung. Hier bestehe für den Kläger Ziff. 2 gemäß § 10 (2) des Vertrages über die Gemeinschaftspraxis kein geringeres Risiko als für den Kläger Ziff. 1. Der Kläger Ziff. 2 sei also durchaus insoweit am Verlust beteiligt, als dieser nicht Verlust der Gemeinschaftspraxis sei, sondern von ihm alleine getragen werden müsse. Danach sei die Feststellung des FA, dass das Mitunternehmerrisiko des Klägers Ziff. 2 zu schwach ausgeprägt sei, um die Anforderungen der Rechtsprechung an die Mitunternehmerschaft zu erfüllen, nicht nachvollziehbar. Diese Auffassung stehe im Gegensatz zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes -BFH-, wonach grundsätzlich Mitunternehmer sei, wer nach außen unbeschränkt für die Gesellschaftsschulden hafte, selbst dann, wenn er tatsächlich kein oder nur ein geringes Vermögen besitze oder im Innenverhältnis von der Haftung freigestellt sei. |
|
| Dass der Kläger gemäß § 9 (2) des Vertrages nicht an Verlusten der Gemeinschaftspraxis beteiligt sei, könne für die Beurteilung der Mitunternehmerschaft nicht ausschlaggebend sein, da dieser Regelung - angesichts der Ertragslage der Gemeinschaftspraxis - keine wirtschaftliche Bedeutung zukomme. Dies werde durch die Rechtsprechung des BFH im Falle einer Vereinbarung zu nicht oder kaum vorhandenen stillen Reserven gestützt (BFH Urteil vom 5. Juni 1986, BStBl II 1986, 802). |
|
| Bezüglich des erzielten Gesamtgewinns der Gemeinschaftspraxis sei es vernünftig gewesen, dass die Kläger auf eine exakte Gewinnaufteilung gemäß den einzelnen Leistungsbereichen und Abrechnungszuständigkeiten verzichteten. Es habe aufgrund der Problematik der Kostenzuordnung viel dafür gesprochen, den "Gewinnanteil" des Klägers Ziff. 2 in einem über dem Facharztgruppendurchschnitt liegenden Festbetrag zu belassen, der sowohl die von diesem in eigener Abrechnungskompetenz erbrachten Leistungen als auch die Hilfs- und Vorbereitungsleistungen für den Kläger Ziff. 1 angemessen berücksichtigte und überflüssige Auseinandersetzungen über eine zutreffende Kostenaufteilung entbehrlich machte. Dies gelte umso mehr, als durch laufende Leistungserfassung und die Anpassungsklausel sichergestellt worden sei, dass der Kläger Ziff. 2 mit einem Festgewinn im Vergleich zu einer exakten Kosten- und Leistungsumlage nicht schlechter gestellt werde. Solange die Ertragslage der Gemeinschaftspraxis stabil bleibe, ändere sich auch an dem Festgewinn des Klägers Ziff. 2 nichts. Daraus könne das FA nicht schließen, es handele sich um vertraglich garantierte Bezüge. In diesem Fall wäre die Leistungs- und Kostenkontrolle durch die Kläger entbehrlich gewesen. Sobald die vereinbarten Schwellenwerte jedoch unter- bzw. überschritten würden, könne dies zu einer entsprechenden Änderung der Gewinnverteilung führen. Das Risiko einer solchen Änderung stehe und falle mit der beruflichen Leistungsfähigkeit des Klägers Ziff. 1. Ein durch krankheitsbedingte Abwesenheit verursachter Honorarausfall im Laborbereich von 25 % (= 3 Monate) würde unmittelbar zu einer Anpassung des Gewinnanteils des Klägers Ziff. 2 führen. Ähnliches gelte bei einer krankheitsbedingten Verhinderung des Klägers Ziff. 2. |
|
| Zwar erhalte der Kläger Ziff. 2 bei seinem Ausscheiden keine Abfindung, da er an den materiellen Wirtschaftsgütern der Gemeinschaftspraxis nicht beteiligt sei. Es werde jedoch bestritten, dass der Kläger Ziff. 2 entgegen der anders lautenden vertraglichen Regelung bei einem Ausscheiden tatsächlich von der Teilhabe an dem Praxiswert ausgeschlossen sei. Der Kläger Ziff. 2 sei zugelassener Frauenarzt i.S. des § 95 Abs. 3 SGB V. Die Kassenarztzulassung sei in Gebieten mit Zulassungsbeschränkungen - wie vorliegend in A - ein verkehrsfähiges immaterielles Wirtschaftsgut. Die Zulassung werde nicht der Gemeinschaftspraxis, sondern dem einzelnen Kassenarzt erteilt. Bei Kündigung und Ausscheiden aus der Gemeinschaftspraxis könne sich der Kläger Ziff. 2 entweder aufgrund seiner Kassenzulassung am Vertragsarztsitz (A) erneut niederlassen oder auf diese verzichten und sie wirtschaftlich verwerten. Gemäß dem in § 103 SGB V geregelten Ausschreibungs- und Nachbesetzungsverfahren werden die wirtschaftlichen Interessen des Arztes, dessen Zulassung endet, insoweit berücksichtigt, als der Kaufpreis, welchen der Bewerber um seinen Vertragsarztsitz an ihn zu entrichten hat, die Höhe des Verkehrswertes nicht übersteigen darf. Diese Vorschrift machte für den Kläger Ziff. 2 eine Abfindung für den ideellen Wert des Gemeinschaftspraxisanteils entbehrlich, da ein solcher Wert nicht wie sonst bei Gesamthandsvermögen anwachse, sondern durch das Ausscheiden an einen Dritten oder an den verbleibenden Gesellschafter gegen Zahlung des Verkehrswertes übertragen werde. Somit sei die vertragliche Regelung, dass der Kläger Ziff. 2 ohne Abfindung aus der Praxis ausscheide, eine Konsequenz des Ausschreibungs- und Nachbesetzungsverfahrens und fehlender Einlagen in das Gesamthandsvermögen. Außer dem Vertragsarztsitz und Patientinnenstamm, der bei Ausscheiden eines Gesellschafters nicht auf den verbleibenden Gesellschafter übergehe, sondern kraft Gesetz beim ausscheidenden Gesellschafter oder dessen Erbe verbleibe, gebe es in der Gemeinschaftspraxis keine nennenswerten stillen Reserven. Eine diesbezügliche Einbeziehung in eine Abfindungsregelung mache daher keine Sinn. Daher sei vertraglich klargestellt worden, dass der Kläger Ziff. 2 ohne Abfindung aus der Praxis ausscheide. |
|
| Gleichwohl sei der Kläger Ziff. 2 an den stillen Reserven der Mitunternehmerschaft beteiligt, soweit sie als Vertragsarztsitz und Patientenstamm eigenständige verkehrsfähige Werte darstellten und sich in seinem Sonderbetriebsvermögen befänden. Ihr Wert sei in A wegen der derzeit bestehenden Zulassungsbeschränkung grob in einem Bereich von 250.000 DM bis 400.000 DM zu beziffern. Diese Zahl unterliege dem Risiko der Verschlechterung und des Untergangs und dürfte auch ohne die bereits dargestellten Risiken ausreichend sein, um das Merkmal des Mitunternehmerrisikos für den Kläger Ziff. 2 zu erfüllen. |
|
| Der Klägervertreter bezieht sich zudem auf das Arbeitspapier über die "Gemeinsame und arbeitsteilige Berufsausübung in der vertragsärztlichen Versorgung" vom 16.1.2003 der Rechtsabteilung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung. Das Arbeitspapier, auf das inhaltlich Bezug genommen wird, sei für die Beurteilung der Mitunternehmerstellung eines freiberuflichen Arztes in einer Gemeinschaftspraxis von wesentlicher Bedeutung. Zusammengefasst werde in dem Arbeitspapier ausgeführt, dass eine GbR kein eigenes Gesellschaftsvermögen haben müsse, dass bei Ausscheiden die nicht am Vermögen beteiligten Gesellschafter am "Goodwill" zu beteiligen seien, ein Ausschluss einer Beteiligung jedoch bei Mitnahme der Zulassung zulässig sei, sowie dass die Beschränkung der Geschäftsführung in vermögensrechtlicher Hinsicht bei der Einräumung von Kontrollrechten zulässig sein dürfte. Für die ärztliche Zulassung/Genehmigung einer Gemeinschaftspraxis sei danach erforderlich, dass alle Gesellschafter gleichgestellt seien, soweit es die ärztliche Versorgung angehe. |
|
| Auf die Ausführungen des Klägervertreters in seinen Schriftsätzen vom 17. Juni 2001 und 8. Juni 2005 wird ergänzend Bezug genommen. |
|
| Die Kläger Ziff. 1 und 2 beantragen, |
|
| die negativen Feststellungsbescheide über die Einkünfte aus selbständiger Arbeit für die Gemeinschaftspraxis für 1993 bis 1997 vom 1.12.1999 und für 1998 vom 7.1.2000 sowie die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 25.1.2001 aufzuheben und |
|
| die Gewinne aus der Gemeinschaftspraxis für die Streitjahre wie folgt gesondert und einheitlich festzustellen: |
|
|
|
Jahr |
Gewinn insgesamt in DM |
Gewinn Kläger Ziff. 1 in DM |
Gewinn Kläger Ziff. 2 in DM |
Gewinn Beigeladener Ziff. 1 |
|
1993 |
|
|
|
|
1994 |
|
|
|
|
1995 |
|
|
|
|
1996 |
|
|
|
|
1997 |
|
|
|
|
1998 |
|
|
|
|
|
| Die Beigeladene Ziff. 2 schließt sich dem Antrag der Kläger Ziff. 1 und Ziff. 2 ausdrücklich an. Das FA beantragt, die Klage abzuweisen. Es sei im Streitfall bereits fraglich, ob zivilrechtlich eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinne der §§ 705 ff. BGB vorliege. Eine Gesellschaft bestehe nur, wenn die Beiträge der Gesellschafter zur gesamten Hand erbracht würden. Vorliegend schließe der Vertrag über die Gemeinschaftspraxis die Bildung eines Gesamthandsvermögen jedoch gerade aus. Dies gelte, abweichend von der erstellten Eröffnungsbilanz, auch für das Umlaufvermögen. Der Kläger Ziff. 2 sei nicht nur an den stillen Reserven des Anlagevermögens und eines Geschäftswertes nicht beteiligt, sondern auch nicht am Umlaufvermögen (z.B. im Falle des Ausscheidens an den von ihm bereits erbrachten, aber noch nicht abgerechneten Leistungen). Auch hinsichtlich des künftigen Praxiswertes sei die Bildung von Gesamthandsvermögen ausgeschlossen, da jeder Beteiligte seinen eigenen Vermögensstamm habe. |
|
| Der Kläger Ziff. 2 erbringe somit seine Leistung nicht zu einer irgendwie gearteten Gesamthand, sondern der ihm vertraglich garantierten Bezüge wegen. Umgekehrt habe der Kläger Ziff. 1 das Vermögen der Einzelpraxis auch nicht teilweise in die Gesamthand eingebracht. Das Sonderbetriebsvermögen, das nur steuerlich existiere, bleibe bei der zivilrechtlichen Beurteilung außer Betracht. Faktisch sei die Gesamthand vertraglich vollständig ausgehöhlt, so dass sie steuerlich als nicht existent anzusehen sei (§ 41 Abs. 2 S. 2 der Abgabenordnung - AO -). |
|
| Es sei darüber hinaus unüblich, in einem Gesellschaftsvertrag eine Probezeit zu vereinbaren. Wie das Ausscheiden des Beigeladenen Ziff. 1 verdeutliche, sei diese Bestimmung auch keine bloße Formalie gewesen. Nach den eigenen Worten des Klägers Ziff. 1 habe er dem Beigeladenen Ziff. 1 gekündigt und erwogen, einen weiteren Partner einzustellen. |
|
| Gegen einen Gesellschaftsvertrag spreche weiter, dass der Kläger Ziff. 2 und der Beigeladene Ziff. 1 rechtlich nicht in einem Gesellschaftsverhältnis zueinander gestanden hätten. Das rechtliche Verhältnis dieser beiden Beteiligten zueinander habe sich ausschließlich über die Rechtsbeziehungen zu dem Kläger Ziff. 1 definiert. Steuerrechtlich hätte der Kläger Ziff. 1 seine Praxis danach gleichzeitig in zwei verschiedene Gesellschaften eingebracht, was objektiv unmöglich sei. |
|
| Obwohl also der Zusammenschluss nach außen als Gemeinschaftspraxis aufgetreten sei, stelle er sich, soweit es die wirtschaftliche Seite betreffe, im Innenverhältnis als Einzelpraxis mit freiem Mitarbeiter dar, und als Praxisgemeinschaft, soweit es die persönliche Patientenbindung betreffe. Dass ein Vertrag über freie Mitarbeit standesrechtlich möglicherweise nicht zulässig sein könnte, sei nicht von Belang (§ 41 AO). |
|
| Unabhängig hiervon liege eine steuerliche Mitunternehmerschaft nicht vor. Mitunternehmerrisiko bedeute die Teilnahme am wirtschaftlichen Erfolg oder Misserfolg eines gewerblichen Unternehmens. Dies gelte auch für ein freiberufliches Unternehmen. Gegenstand sei auch nach § 18 EStG nicht der freie Beruf an sich, sondern der Gewinn aus einer solchen Betätigung. Das Mitunternehmerrisiko werde in der Regel durch die Beteiligung am Gewinn und Verlust und an den stillen Reserven vermittelt. Ein Haftungsrisiko allein genüge insbesondere dann nicht, wenn der formale Gesellschafter im Innenverhältnis hiervon freigestellt werde. In solchen Fällen nehme die Rechtsprechung des BFH nur dann eine Mitunternehmerschaft an, wenn daneben die Mitunternehmerinitiative besonders stark ausgeprägt sei. |
|
| Im Streitfall beschränke sich das Risiko des Klägers Ziff. 2 darauf, für den Kläger Ziff. 1 mithaften zu müssen, auf die Möglichkeit, dass die vom Kläger Ziff. 1 finanzierte Berufshaftpflichtversicherung einen Schaden nicht ausreichend reguliere und der Kläger Ziff. 1 insoweit seiner vertraglichen Freistellungsverpflichtung nicht nachkomme. Ein weitergehendes Mitunternehmerrisiko bestehe dagegen nicht. Daneben sei die Mitunternehmerinitiative rechtlich auf die Kontrollrechte des § 716 BGB beschränkt. Auch faktisch verschaffe die Bestimmung des Gesellschaftsvertrages zur kollegialen Zusammenarbeit und Beratung dem Kläger Ziff. 2 keine durchsetzbaren Einflussmöglichkeiten. Nicht einmal für den Fall der Erweiterung der Gesellschaft stehe ihm ein Mitbestimmungsrecht zu. |
|
| Die Besonderheiten des Kassenarztrechts hätten auf diese rechtliche Beurteilung keinen Einfluss. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger Ziff. 2 den Kläger Ziff. 1 wegen des Kassenbudgets sozusagen "in der Hand habe". Wie der Kläger Ziff. 1 selbst ausgeführt habe, habe der Kläger Ziff. 2 durch die Zusammenarbeit überdurchschnittlich hohe Erträge erwirtschaftet. Dies beruhe jedoch auch auf dem hohen Bekanntheitsgrad des Klägers Ziff. 1. Bei der Eröffnung einer Einzelpraxis müsste der Kläger Ziff. 2 zunächst mit erheblichen Umsatzeinbußen rechnen. |
|
| Nach diesem Gesamtbild sei die Gesellschafterstellung des Klägers Ziff. 2 so schwach ausgeprägt, dass sie den Anforderungen der Rechtsprechung an eine Mitunternehmerschaft nicht genüge. Der Kläger Ziff. 2 habe Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit erzielt, die jedoch nicht aus einer Mitunternehmerschaft zugewachsen seien, sondern deren Schuldner der Kläger Ziff. 1 sei. Das in § 13 (2) des Gemeinschaftsvertrages geregelte Optionsrecht führe zu keiner anderen Beurteilung. |
|
| Auf die Ausführungen des FA in seinem Schreiben vom 31. August 2001 wird ergänzend Bezug genommen. |
|
| Das Gericht hat am 16. Juni 2005 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der dem Gericht folgende vom FA für die Kläger geführten Akten vorlagen: |
|
| 1 Bd. Bilanzakten, 1 Bd. Feststellungsakten, 1 Bd. Rechtsbehelfsakten, 1 Bd. Vertragsakten, 2 Bde. Betriebsprüfungsakten. |
|
| Auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung und die Zeugenvernehmung wird Bezug genommen. |
|