Finanzgericht Baden-Württemberg Beschluss, 08. Feb. 2011 - 2 V 1263/10

bei uns veröffentlicht am08.02.2011

Tenor

1. Der Antrag wird abgewiesen.

2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Beschwerde wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
I. Streitig ist im Rahmen des Verfahrens auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) die Rechtmäßigkeit der Einkommensteuerfestsetzung für die Veranlagungszeiträume 1997 bis 2007, bei denen Zahlungen des Antragstellers an eine Schweizer Aktiengesellschaft nicht einkommensmindernd als Betriebsausgaben berücksichtigt bzw. hierfür gebildete Rückstellungen gewinnerhöhend aufgelöst wurden.
Der Antragsteller betreibt im Inland einen Verlag und eine Handelsvertretung, die sich auf die Anzeigenwerbung in einer Bausparkassenbroschüre spezialisiert hat. Er gewinnt Architekten, Bauunternehmer und andere Handwerker als Werbende für so genannte „Service-Hefte“ der Bausparkasse.
Am 9. Juli 1997 schloss der Antragsteller mit der X AG einen Franchise-Vertrag (Bl. 11 ff. Allgemeine Akten). Firmenzweck der in der Schweiz ansässigen X AG ist die Verwertung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten, Adresskarten und Computerprogrammen, Erbringung von Dienstleistungen, insbesondere im Fakturierungsgeschäft sowie der Handel mit Waren aller Art. Die X AG ist Mitglied einer Selbstregulierungsorganisation (SRO) (s. Mitgliederliste der SRO-Treuhand/Suisse vom 8. April 2010, Bl. 107 f. der Rechtsbehelfsakten) im Sinne von Art. 24 des Schweizerischen Bundesgesetzes über die Bekämpfung von Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz - GwG - vom 10. Oktober 1997, Bl. 109 d. Rechtsbehelfsakten). Einer solchen Organisation müssen sich sog. Finanzintermediäre anschließen, die nach Art. 2 Abs. 3 GwG berufsmäßig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen.
Gegenstand des von der X AG mit dem Antragsteller geschlossenen Franchise-Vertrags war die Überlassung „der Idee für die Abwicklung von Werbung für Handwerksbetriebe zur Abgabe über Bausparträger“. Diese sollte vom Antragsteller unter der Bezeichnung „Fachinformations-Service-Heft“ verwertet werden. Zur Durchführung des Vorhabens wurde dem Antragsteller eine „Anleitung zur Akquisition von Handwerkern und Bausparkassen für das Fachinformations-Service-Heft“ überlassen (s. Bl. 71 ff. Allgemeine Akten). Im Gegenzug verpflichtete sich der Antragsteller als Franchisenehmer pro fertiggestelltem Fachinformations-Service-Heft 30% des Nettoumsatzes, mindestens jedoch 6.000 DM pro Jahr an die Schweizer X AG als Lizenzgebühr abzuführen. Die Franchisegebühren sollten spätestens 90 Tage nach Rechnungsstellung durch die X AG zur Zahlung fällig sein.
Der Antragsteller machte in den Streitjahren in seiner Gewinnermittlung folgende Zahlungen von Lizenzgebühren an die X AG als Betriebsausgaben geltend (s. Tz. 13 des BP-Berichts vom 30. November 2009, Bl. 22 ff. der BP-Akten):
1997   
0 DM   
1998   
xx.xxx DM
1999   
xx.xxx DM
2000   
xx.xxx DM
2001   
xx.xxx DM
2002   
0 EUR     
2003   
0 EUR     
2004   
xx.xxx EUR
2005   
xx.xxx EUR
2006   
xx.xxx EUR
Weiter bildete er Rückstellungen für Franchise-Gebühren in folgender Höhe (Tz. 12 des BP-Berichts vom 30. November 2009, Bl. 22 ff. der BP-Akten):
1997   
xx.xxx DM
1998   
xxx.xxx DM
1999   
xxx.xxx DM
2000   
xxx.xxx DM
2001   
xxx.xxx DM
2002   
xxx.xxx EUR
2003   
xxx.xxx EUR
2004   
xxx.xxx EUR
2005   
xxx.xxx EUR
2006   
xxx.xxx EUR
Aufgrund Prüfungsanordnung vom 11. April 2008 und der Prüfungserweiterung vom 5. November 2008 führte das Finanzamt - FA - beim Antragsteller für die Jahre 1997 bis 2006 eine Außenprüfung durch.
10 
Auf die anlässlich der Außenprüfung gestellte Anfrage des Finanzamts teilte das Bundeszentralamt für Steuern - Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen - mit Schreiben vom 1. Oktober 2008 mit, dass es sich bei der X AG um eine Domizilgesellschaft handele, die am Ort ihres Sitzes über keinen eigenen Geschäftsbetrieb verfüge und schon mehrfach Gegenstand von Anfragen gewesen sei (s. Bl. 59 f. und 96 ff. der Ermittlungsakten). Der einzige Verwaltungsrat, Herr C, (s. hierzu die Abfrage vom 30. September 2008, Bl. 65 d. Ermittlungsakten) von Beruf Unternehmens-, Steuerberater und Treuhänder, übe bei einer Vielzahl von Firmen gesellschafts- und verwaltungsrechtliche Funktionen aus (s. hierzu die Aufstellung vom 30. September 2008, Bl. 66 d. Ermittlungsakten).
11 
Am 18. September 2008 leitete die Steuerfahndungsstelle des Finanzamts Z gegen den Antragsteller ein Steuerstrafverfahren ein (s. Aktenvermerk vom 19. September 2008, Bl. 120 der Ermittlungsakten), im Rahmen dessen die Wohnung und die Geschäftsräume des Antragstellers durchsucht wurden.
12 
Mit Schreiben vom 13. März 2009 (Bl. 164 des Ermittlungsakten) teilte das Finanzamt das Ergebnis der Auskunft des Bundeszentralamtes dem Antragsteller mit. Es vertrat die Auffassung, dass die vom Antragsteller am 16. Oktober 2008 übersandte Tätigkeitsbeschreibung der X AG (Bl. 332 der AP-Akten) nicht ausreiche für den Nachweis eines eigenen eingerichteten Geschäftsbetriebs der X AG. Deren steuerliche Erfassung in der Schweiz und Immobilienbesitz stellten hierfür keinen Nachweis dar. Sollte die Behauptung weiterhin aufrecht erhalten werden, dass die X AG selbst wirtschaftlich aktiv tätig sei und einen eigenen Geschäftsbetrieb unterhalte, sei dies vom Antragsteller nachzuweisen. Dies könne durch Vorlage von Bilanzen, Steuerbescheiden, Miet- und Angestelltenverträgen sowie Sozialversicherungsanmeldungen erfolgen. Sollte der Antragsteller seiner erhöhten Mit- und Aufklärungspflicht nicht nachkommen, würde der Betriebsausgabenabzug für die Zahlungen an die X AG versagt.
13 
Daraufhin übersandte der Antragsteller mit Schreiben vom 20. Mai 2009 (Bl. 173 ff. der Ermittlungsakten) dem Finanzamt Bestätigungen des Kantonalen Steueramts Q vom 15. November 2006 (Bl. 181 der Ermittlungsakten) und vom 22. April 2009 (Bl. 186 der Ermittlungsakten), mit dem Inhalt, dass die X AG in der Schweiz als Steuerzahler registriert sei und nur Schweizer mit Wohnsitz in der Schweiz an der Firma beteiligt gewesen seien. Weiter legte der Antragsteller einen die X GmbH betreffenden Handelsregisterauszug des Kanton Q vom 16. September 2009 vor (Bl. 179 d. Ermittlungsakten), die Anleitung der X AG zur Akquisition (Bl. 188 ff. d. Ermittlungsakten) sowie Schreiben der X AG an den Antragsteller vom 16. September 2008 (Bl. 178 d. Ermittlungsakten), vom 10. Oktober 2008 (Bl. 182 ff. d. Ermittlungsakten) und vom 25. April 2009 (Bl. 184 ff. d. Ermittlungsakten), in denen die X AG ausführt, keine Domizil - bzw. Briefkastengesellschaft zu sein.
14 
Mit Schreiben vom 16. Oktober 2009 übersandte der Antragsteller dem Finanzamt die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers der Y AG vom 8. Oktober 2009 (Bl. 54 der AP-Akten), der in die Buchhaltung der X AG Einsicht genommen habe. Danach seien alle von dem Unternehmen des Antragstellers bezahlten Franchise-Gebühren auf dem Bankkonto der X AG bei der Bank Q vereinnahmt worden. Das entsprechende Bankkonto sei Bestandteil der Buchhaltung der X AG und die Zahlungen des Antragstellers seien dort erfasst.
15 
In dem Betriebsprüfungsbericht vom 30. November 2009 (Bl. 22 ff. d. BP-Akten) stellte der Prüfer u.a. fest, dass der Betriebsausgabenabzug für die vom Antragsteller an die X AG geleisteten Franchise-Gebühren zu versagen sei und die Rückstellungen für die Franchise-Gebühren gewinnerhöhend aufzulösen seien, da es sich bei der X AG um eine Domizilgesellschaft handele. Der Antragsteller sei der Aufforderung des Prüfers, die wirtschaftliche Aktivität der X AG nachzuweisen, nicht nachgekommen. Deren angebliche Leistungen (Verkaufsschulung, Konzeptberatung) seien nicht nachgewiesen worden. Gegen Leistungen der X AG spreche, dass keine Aufzeichnungen, Gesprächsnotizen, Schriftverkehr und ähnliches im Rahmen der Fahndungsmaßnahmen beim Antragsteller aufgefunden worden seien (s. hierzu auch den strafrechtlichen Aktenvermerk vom 11. Dezember 2009, Bl. 263 ff. der AP-Akten). Auch seien entsprechende Unterlagen trotz Aufforderung nicht vorgelegt worden. Zu den wenigen Schreiben der X AG an den Antragsteller, die im Rahmen der Außenprüfung vorgelegt worden seien, seien bei den Fahndungsmaßnahmen Entwürfe beim Antragsteller gefunden worden. Es sei daher davon auszugehen, dass vom Antragsteller der Schriftverkehr mit der X AG selbst geschaffen und von C, dem Mitglied des Verwaltungsrats, ausgefertigt worden sei. Auch die Anfrage anderer Finanzämter bezüglich der X AG habe ergeben, dass diese lediglich als „Rechnungsschreiberin“ in Geschäfte deutscher Firmen und Vereine eingeschaltet worden sei, ohne dass darüber hinaus Leistungen erfolgt seien. Als Gegenleistung hierfür habe die X AG einen Prozentsatz der in Rechnung gestellten Beträge als Honorar erhalten (vgl. Mitteilung des Finanzamt für Großbetriebsprüfung Hannover vom 29. September 2008, Bl. 334 ff. d. AP-Akten). Aufgrund dieser Feststellungen sei der Franchise-Vertrag vom 9. Juli 1997 als Scheinvertrag im Sinne des § 41 AO zu werten. Die darauf beruhenden Betriebsausgaben seien mangels zugrundeliegender Leistungen nicht nach § 4 Abs. 4 EStG anzuerkennen.
16 
Das Finanzamt folgte den Feststellungen des Betriebsprüfers und erließ auf der Grundlage des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO Änderungsbescheide für die Jahre 1997, 1998, 2000, 2001, 2002, 2003, 2004 jeweils vom 7. Dezember 2009 und für das Jahr 1999 vom 2. Dezember 2009 und nach § 164 Abs. 2 AO geänderte Einkommensteuerbescheide für 2005, 2006 jeweils vom 7. Dezember 2009. Bei der Steuerfestsetzung für 2007 vom 4. März 2010 erkannte das Finanzamt die vom Antragsteller geltend gemachte Lizenzgebühr in Höhe von xx.xxx EUR nicht als Betriebsausgabe an.
17 
Über die vom Antragsteller gegen die geänderten Einkommensteuerfestsetzungen für 1997 bis 2007 eingelegten Einsprüche hat das Finanzamt bislang noch nicht entschieden. Die Anträge des Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung wegen Einkommensteuer 1997 bis 2007 wurden vom Finanzamt mangels Sicherheitsleistung mit Schreiben jeweils vom 15. März 2010 abgelehnt (s. Rechtsbehelfsakten, Abteilung AdV).
18 
Daraufhin hat der Antragsteller am 29. März 2010 bei Gericht Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der geänderten Einkommensteuerbescheide für 1997 bis 2007 gestellt. Diese seien rechtswidrig, da das Finanzamt zu Unrecht den Betriebsausgabenabzug für die geltend gemachten Franchisegebühren versagt habe. Das FA gehe fälschlicherweise davon aus, dass es sich bei dem Franchisevertrag vom 9. Juli 1997 um einen Scheinvertrag handele und die X AG eine Domizilgesellschaft sei. Sowohl durch die Bestätigung der eidgenössischen/kantonalen Steuerverwaltung als auch des Wirtschaftsprüfers werde nachgewiesen, dass die Franchisegebühren in der Schweiz versteuert worden seien. Das Finanzamt könne nicht verlangen, dass darüber hinaus Jahresabschlüsse der X AG und mit dieser abgeschlossene Miet- und Arbeitsverträge vorgelegt werden. Kein Unternehmen im Ausland würde einem deutschen Finanzamt ohne weiteres diese vertraulichen Unterlagen übermitteln. Bei der X GmbH handele es sich nach der Recherche über das Internet Portal „moneyhouse.ch“ um eine seit 1990 bestehende aktive Gesellschaft, was auch durch die vom Antragsteller vorgelegten Schreiben ihres Verwaltungsratsvorsitzenden belegt werde. Danach könne hinsichtlich der vom Antragsteller gezahlten Franchisegebühren der Betriebsausgabenabzug nicht nach § 160 AO versagt werden.
19 
Das Finanzamt habe sich zudem durch seine Verwaltungspraxis selbst gebunden. Bereits bei der Veranlagung der Einkommensteuer für die Jahre 1997 - 2000 habe das Finanzamt die Franchisegebühren geprüft und seinerseits nicht mitgeteilt, dass weitere Belege erforderlich seien. Somit könne das Finanzamt im Nachhinein keine höheren Anforderungen an den Nachweis der geleisteten Zahlungen stellen.
20 
Unzutreffend sei überdies die Behauptung des Finanzamts, der Antragsteller habe den Schriftverkehr mit der X AG am eigenen Computer entworfen.
21 
Der Antragsteller beantragt, die Einkommensteuerbescheide für 1997, 1998, 2000, 2001, 2002, 2003, 2004, 2005, 2006 jeweils vom 7. Dezember 2009, für 1999 vom 2. Dezember 2009 und für 2007 vom 4. März 2010 auszusetzen und die bis zum Ergehen der gerichtlichen Entscheidung verwirkten Säumniszuschläge aufzuheben.
22 
Das Finanzamt beantragt, den Antrag abzuweisen.
23 
Bei der X AG handele es sich nach der Auskunft der Informationszentrale für Auslandsbeziehungen des Bundeszentralamts für Steuern um eine Domizilgesellschaft. Dass die vom Antragsteller geleisteten Zahlungen tatsächlich auf dem auf die X AG lautenden Konto eingegangen seien, werde nicht bestritten. Allerdings sage dies nichts darüber aus, wer tatsächlich Zahlungsempfänger und damit derjenige sei, dem der wirtschaftliche Wert der Betriebsausgabe zufließe.
24 
Bemerkenswert sei, dass der Antragsteller den Schriftverkehr der X AG mit sich selbst nach den Feststellungen der Steuerfahndung selbst entworfen habe. So seien anlässlich der Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume des Antragstellers zahlreiche Entwürfe von Schreiben gefunden worden, die anschließend mit identischem Wortlaut von der X AG übermittelt worden seien.
25 
Der Antragsteller handele widersprüchlich. Wäre er überzeugt davon, dass es sich bei der X AG um keine Domizilgesellschaft handele, wäre er als Schuldner der Vergütung nach § 50a Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG verpflichtet gewesen, die für die beschränkt körperschaftsteuerpflichtige X AG zu erhebende Ertragsteuer im Zeitpunkt des Zuflusses der Vergütung bei dem Vertragsgläubiger einzubehalten und an die Finanzbehörde abzuführen. Dieser Verpflichtung sei der Antragsteller nicht nachgekommen.
26 
Entgegen den Ausführungen des Antragstellers habe eine Überprüfung der Franchisegebühren und eine Klärung der Frage, ob es sich beim Franchisegeber um eine Domizilgesellschaft handele, bei der Veranlagung der Jahre 1997 bis 2000 nicht stattgefunden. Zwar habe im März 2002 eine Umsatzsteuer-Außenprüfung hinsichtlich der Frage stattgefunden, ob der Antragsteller für die Zahlungen an die X AG die Umsatzsteuer nach § 13b UStG schulde. Die Frage, ob diese als Domizilgesellschaft anzusehen sei, sei erstmals anlässlich der im Juni 2008 begonnen Außenprüfung aufgegriffen worden. Ein treuewidriges Verhalten des Finanzamts sei danach nicht gegeben. Wegen seiner weiteren Ausführungen zur Antragserwiderung wird auf den Schriftsatz des Finanzamts vom 7. Mai 2010 (Bl. 14 ff. d. Gerichtsakte) verwiesen.
27 
Dem Finanzgericht lagen bei seiner Entscheidung für die Streitjahre 1997 - 2007 den Antragsteller betreffend zwei Bände Einkommensteuerakten, ein Band Rechtsbehelfsakten, ein Band Allgemeine Akten, ein Band Bilanzakten, zwei Bände Gewerbesteuerakten, ein Band Ermittlungsakten der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts Z und ein Band Außenprüfungsakten vor.

Entscheidungsgründe

 
28 
II. Nach der im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erforderlichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung, begegnet die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Einkommensteuerbescheide keinen ernstlichen Zweifeln.
29 
1. Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung soll erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO). Ernstliche Zweifel i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO sind u.a. dann zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Steuerbescheids neben für seine Rechtmäßigkeit sprechende Umstände gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen bewirken (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182, seitdem ständige Rechtsprechung).
30 
2. Es kann unter Zugrundelegung dieses Maßstabs nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnisgrundlagen nicht beanstandet werden, dass das FA im Rahmen der streitbefangenen Steuerfestsetzung die von dem Antragsteller für die Streitjahre erklärten Gewinne um die bei deren Ermittlung als Betriebsausgaben berücksichtigten Franchisegebühren erhöht hat, bzw. die für die Franchisegebühren gebildeten Rückstellungen gewinnerhöhend aufgelöst hat. Diese Einkommenserhöhungen sind bei vorläufiger Würdigung nach § 160 AO gerechtfertigt, weil es sich bei der Empfängerin der Zahlungen, der X AG, um eine Schweizer Domizilgesellschaft handelt und unter den gegebenen Umständen die Annahme naheliegend scheint, dass mit dem formellen Repräsentanten der Domizilgesellschaft nicht - wie erforderlich - der oder die tatsächlichen Empfänger der an sie geleisteten Zahlungen bezeichnet sind, die Einschaltung der Domizilgesellschaft vielmehr dem Zweck dienen soll, im Inland erzielte Einkünfte von der deutschen Besteuerung abzuschirmen.
31 
3. Gemäß § 160 Abs. 1 Satz 1 AO sind Betriebsausgaben regelmäßig nicht zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige dem Verlangen des FA nicht nachkommt, den Empfänger dieser Ausgaben genau zu benennen. Zweck des § 160 Abs. 1 Satz 1 AO ist erkennbar die Verhinderung von Steuerausfällen. Es soll sichergestellt werden, dass nicht nur die steuermindernde Ausgabe beim Steuerpflichtigen, sondern auch die damit korrespondierende Einnahme beim Geschäftspartner erfasst werden (vgl. BFH Urteil vom 17. November 2010, I B 143/10, BFH/NV 2011, 198 ff. m.w.N.).
32 
Die Prüfung der rechtmäßigen Anwendung des § 160 Abs. 1 Satz 1 AO vollzieht sich in zwei Schritten. Zunächst ist zu prüfen, ob sich das Benennungsverlangen des FA selbst im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens gehalten hat, insbesondere ob keine Angaben gefordert werden, die für den Steuerpflichtigen unzumutbar sind. Dabei ist das Benennungsverlangen - unter Berücksichtigung des mit der Vorschrift verfolgten Zwecks - grundsätzlich gerechtfertigt, wenn auf Grund eines konkreten Verdachts oder der allgemeinen Erfahrungen nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Empfänger der Zahlung diese zu Unrecht nicht versteuert haben könnte (BFH v. 24. Juni 1997, VIII R 9/96, BStBl II 1998, 51, 53; v. 09. August 1989, I R 66/86, BStBl II 1989, 995, 996). Sodann ist zu entscheiden, ob im Falle der nicht ordnungsgemäßen Empfängerbenennung die vom FA angesetzte steuerliche Folge pflichtgemäßem Ermessen entspricht (z.B. BFH-Urteil 1. April 2003 I R 28/02, BFHE 202, 196, BStBl II 2007, 855).
33 
a) Das Benennungsverlangen des FA ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es war geboten, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die X AG als Domizilgesellschaft nicht Empfängerin der Zahlungen war (s. hierzu unter 3. b)). Es war auch nicht unverhältnismäßig, da sich das Benennungsverlangen auf Betriebsausgaben in erheblicher  Höhe (nach dem Franchise-Vertrag vom 9. Juli 1997 in Höhe von 30 % des Nettoumsatzes) bezog und nur einen Empfänger betraf. Angesichts der Größenordnung dieser Zahlungen waren im Falle der Nichtversteuerung nicht nur geringfügige Steuerausfälle zu befürchten. Ein Verzicht auf die Anwendung des § 160 AO käme deshalb nur in Betracht, wenn der Antragsteller seine Erkenntnismöglichkeiten zur Ermittlung der zutreffenden Identität des Empfängers jedenfalls im Zeitpunkt der Zahlung der Franchis-Gebühren ausgeschöpft hätte. Dies hat er jedoch unterlassen und ohne weitere Nachforschungen hohe Lizenzgebühren an die X AG gezahlt. Der Antragsteller versuchte erst nach Beginn der Betriebsprüfung und somit lange nach Bestehen des Franchise-Vertrages, Klarheit über die hinter der X AG stehenden Personen zu erlangen. Entgegen den Ausführungen des Antragstellers handelt das FA auch nicht treuwidrig, da die Frage, ob die X AG Zahlungsempfänger der als Betriebsausgaben geltend gemachten Franchise-Gebühren ist, erstmals Prüfungsgegenstand der im Juni 2008 begonnen Außen- und Steuerfahndungsprüfung und nicht bereits der Umsatzsteueraußenprüfung im Jahr 2002 gewesen ist.
34 
b) Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass die von ihm benannte X AG tatsächlich Zahlungsempfänger der geleisteten Franchise-Gebühren war.
35 
aa) Empfänger i.S. des § 160 Abs. 1 Satz 1 AO ist, wem der in der Betriebsausgabe enthaltene wirtschaftliche Wert vom Steuerpflichtigen übertragen wurde (z.B. BFH-Urteil vom 24. Oktober 2006 I R 90/05, BFH/NV 2007, 849; BFH-Beschluss vom 21. Juli 2009 IX B 55/09, BFH/NV 2010, 3, m.w.N.; BFH Urteil vom 17. November 2010, I B 143/10, BFH/NV 2011, 198 ff. m.w.N.), bei dem er sich demzufolge steuerlich auswirkt. Benannt ist ein Empfänger, wenn er (nach Namen und Adresse) ohne Schwierigkeiten und eigene Ermittlungen der Finanzbehörde bestimmt und ermittelt werden kann (z.B. BFH-Urteil 1. April 2003 I R 28/02, BFHE 202, 196, BStBl II 2007, 855). Handelt es sich um Zahlungen an eine ausländische Gesellschaft, die selbst nicht in nennenswertem Umfang wirtschaftlich tätig ist (ausländische Basisgesellschaft), ist Empfänger dieser Zahlungen in der Regel nicht die Gesellschaft selbst, sondern die Person, die diese Gesellschaft zwischengeschaltet hat. In diesen Fällen genügt die Benennung der ausländischen Gesellschaft daher nicht den Anforderungen an eine ordnungsmäßige Empfängerbenennung i.S. des § 160 Abs. 1 Satz 1 AO (z.B. Urteil vom 17. November 2010, I B 143/10, BFH/NV 2011, 198 ff. m.w.N.). Die mit § 160 Abs. 1 Satz 1 AO verfolgte Zielsetzung ist vielmehr in diesem Fall erst dann erreicht, wenn der wirkliche Empfänger der Zahlungen benannt ist und die Finanzbehörde überprüfen kann, ob dieser seine steuerlichen Pflichten entweder erfüllt hat oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Inland nicht steuerpflichtig ist (z.B. BFH-Urteil 1. April 2003, I R 28/02, BFHE 202, 196, BStBl II 2007, 855).
36 
bb) Danach ist bei summarischer Prüfung auszuschließen, dass die X AG bzw. ihre Gesellschafter „wahre“ Empfänger der Zahlungen des Antragstellers waren:
37 
aaa) Nach den Feststellungen des Bundesamts für Finanzen, auf die sowohl das FA als auch das Finanzgericht grundsätzlich zurückgreifen können (BFH Beschluss vom 13. Dezember 1999 IV B 41/99, BFH/NV 2000, 817 ff.; Beschluss vom 16. Januar 2003 VIII B 114/01, BFH/NV 2003, 738 f.), handelt es sich bei der X AG um eine Domizilgesellschaft, die am Ort ihres Sitzes über keinen eigenen Geschäftsbetrieb verfügt und schon mehrfach Gegenstand von Anfragen von inländischen Finanzämtern gewesen ist. Als weiteres Indiz für das Fehlen eines eigenen Geschäftsbetriebs wertet der Senat auch die Tatsache, dass der einzige Verwaltungsrat der X AG, Herr C, bei einer Vielzahl von Firmen gesellschafts- und verwaltungsrechtliche Funktionen ausübt.
38 
bbb) Dem Antragsteller ist es nicht gelungen, diesen Verdacht zu entkräften. Zwar hat er dem FA Auszüge aus dem Schweizer Handelsregister vorgelegt und damit glaubhaft gemacht, dass die X AG rechtswirksam gegründet worden ist. Auch wurde von ihm durch die Vorlage einer Bescheinigung der Schweizer Steuerverwaltung sowie eines Wirtschaftsprüfers belegt, dass die AG in der Schweiz besteuert wird. Hieraus ergibt sich jedoch kein Sachverhalt, nach dem die an die schweizerische Domizilgesellschaft erfolgten Geldtransfers durch Leistungen dieser Firma gerechtfertigt waren und deshalb eine Durchleitung an im Inland steuerpflichtige Personen ausgeschlossen erscheint. Zum Nachweis der Leistung der X AG wurde vom Antragsteller lediglich der Franchise-Vertrag vom 9. Juli 1997 vorgelegt, nach dem die Franchisegeberin dem Franchisenehmer die für die Durchsetzung der einheitlichen Akquisitions- und Vertriebskonzeption erforderlichen Weisungen, Informationen, Vertragsvorlagen und Vertriebsunterlagen erteilt. Dass dieser Leistungsaustausch wie vereinbart stattgefunden hat und die vom Antragsteller hierfür geleistete Vergütung angemessen war, wurde von dem Antragsteller bislang nicht glaubhaft gemacht. Hintergrund und Berechtigung der streitbefangenen Franchisegebühren werden weder durch die vom Antragsteller vorgelegte, von der X AG verfasste „Anleitung zur Akquisition von Handwerkern und Bausparkassen für das Fachinformations-Service-Heft“ noch durch die Schreiben der X AG fundiert belegt, da sie nur allgemeine Hinweise auf die vorgebliche Tätigkeit der X AG enthalten, aber keinen Aufschluss über die von dieser  tatsächlich erbrachten Franchise-Leistungen geben.
39 
ccc) Der bei der Einschaltung von Domizilgesellschaften regelmäßig aufkommende Verdacht der Durchlauf- und Thesaurierungsfunktion der X AG zur Abschirmung des wahren Gläubigers, bzw. zur Fingierung von Betriebsausgaben wird vielmehr dadurch erhärtet, dass die X AG Mitglied einer Selbstregulierungsorganisation im Sinne von Art. 24 GwG ist, der sich sog. Finanzintermediäre anschließen, die nach Art. 2 Abs. 3 GwG berufsmäßig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen. Die vom Antragsteller bisher im Besteuerungsverfahren und im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutz gemachten Angaben reichen nicht aus, um diesen Verdacht zu zerstreuen.
40 
Danach gibt es hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die zunächst an die X AG gelangten Beträge nicht für diese und ihre Gesellschafter, sondern für andere Personen bestimmt waren und nach dem übereinstimmenden Verständnis der an dem Vorgang Beteiligten an jene Personen weitergeleitet werden sollten. Bei einer solchen Gestaltung wären indessen diejenigen, an die die X AG die Zahlungen weiterleiten sollte, „Empfänger“ der Zahlungen im Sinne des § 160 Abs. 1 S. 1 AO.
41 
c) Bei der Ermessensausübung zweiter Stufe ist über die Höhe des zu versagenden Ausgabenabzugs zu entscheiden. Maßgeblich für die anzustellenden Ermessenserwägungen ist der Zweck des § 160 AO, einen Ausgleich für die vermutete Nichtversteuerung beim Empfänger zu schaffen, indem der Steuerpflichtige wie ein Haftender für fremde Steuern in Anspruch genommen wird. Nur soweit Steuerausfälle nicht zu erwarten sind, können Ausgaben trotz fehlender Empfängerbezeichnung zum Abzug zugelassen werden (BFH v. 10. März 1999 XI R 10/98, BStBl II 1999, 434). Pauschale Berechnungen des möglichen Steuerausfalls sind zulässig; sonstige Erwägungen, die nicht im Zusammenhang mit dem möglichen Steuerausfall stehen, sind dagegen ermessensfehlerhaft (vgl. BFH v. 20. Juli 1993 XI B 85/92, BFH/NV 1994, 241 und v. 15. März 1995 I R 46/94, BStBl II 1996, 51).
42 
Im vorliegenden Fall ist bereits unklar, ob und wenn ja, wie der oder die tatsächlichen Empfänger der Zahlungen in den Streitjahren steuerpflichtig waren. Es kann nicht mit Sicherheit angenommen werden, dass die tatsächlichen Empfänger der Zahlungen in Deutschland mit diesen keinerlei Steuerpflicht unterlagen. Ebenso fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, ob und in welcher Höhe die tatsächlichen Empfänger der Zahlungen weitere Einkünfte in den Streitjahren bezogen haben. Da folglich auch nicht erkennbar ist, in welcher Höhe die von dem Antragsteller geltend gemachten Zahlungen beim Empfänger zu einer steuerlichen Belastung geführt hätten, hat das FA zu Recht den Betriebsausgabenabzug hinsichtlich der an die X AG gezahlten Franchise-Gebühren insgesamt abgelehnt.
43 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
44 
5. Die Beschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen der gemäß § 128 Abs. 3 FGO entsprechend anwendbaren Regelung des § 115 Abs. 2 FGO nicht erfüllt sind.

Gründe

 
28 
II. Nach der im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erforderlichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung, begegnet die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Einkommensteuerbescheide keinen ernstlichen Zweifeln.
29 
1. Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung soll erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO). Ernstliche Zweifel i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO sind u.a. dann zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Steuerbescheids neben für seine Rechtmäßigkeit sprechende Umstände gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen bewirken (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182, seitdem ständige Rechtsprechung).
30 
2. Es kann unter Zugrundelegung dieses Maßstabs nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnisgrundlagen nicht beanstandet werden, dass das FA im Rahmen der streitbefangenen Steuerfestsetzung die von dem Antragsteller für die Streitjahre erklärten Gewinne um die bei deren Ermittlung als Betriebsausgaben berücksichtigten Franchisegebühren erhöht hat, bzw. die für die Franchisegebühren gebildeten Rückstellungen gewinnerhöhend aufgelöst hat. Diese Einkommenserhöhungen sind bei vorläufiger Würdigung nach § 160 AO gerechtfertigt, weil es sich bei der Empfängerin der Zahlungen, der X AG, um eine Schweizer Domizilgesellschaft handelt und unter den gegebenen Umständen die Annahme naheliegend scheint, dass mit dem formellen Repräsentanten der Domizilgesellschaft nicht - wie erforderlich - der oder die tatsächlichen Empfänger der an sie geleisteten Zahlungen bezeichnet sind, die Einschaltung der Domizilgesellschaft vielmehr dem Zweck dienen soll, im Inland erzielte Einkünfte von der deutschen Besteuerung abzuschirmen.
31 
3. Gemäß § 160 Abs. 1 Satz 1 AO sind Betriebsausgaben regelmäßig nicht zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige dem Verlangen des FA nicht nachkommt, den Empfänger dieser Ausgaben genau zu benennen. Zweck des § 160 Abs. 1 Satz 1 AO ist erkennbar die Verhinderung von Steuerausfällen. Es soll sichergestellt werden, dass nicht nur die steuermindernde Ausgabe beim Steuerpflichtigen, sondern auch die damit korrespondierende Einnahme beim Geschäftspartner erfasst werden (vgl. BFH Urteil vom 17. November 2010, I B 143/10, BFH/NV 2011, 198 ff. m.w.N.).
32 
Die Prüfung der rechtmäßigen Anwendung des § 160 Abs. 1 Satz 1 AO vollzieht sich in zwei Schritten. Zunächst ist zu prüfen, ob sich das Benennungsverlangen des FA selbst im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens gehalten hat, insbesondere ob keine Angaben gefordert werden, die für den Steuerpflichtigen unzumutbar sind. Dabei ist das Benennungsverlangen - unter Berücksichtigung des mit der Vorschrift verfolgten Zwecks - grundsätzlich gerechtfertigt, wenn auf Grund eines konkreten Verdachts oder der allgemeinen Erfahrungen nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Empfänger der Zahlung diese zu Unrecht nicht versteuert haben könnte (BFH v. 24. Juni 1997, VIII R 9/96, BStBl II 1998, 51, 53; v. 09. August 1989, I R 66/86, BStBl II 1989, 995, 996). Sodann ist zu entscheiden, ob im Falle der nicht ordnungsgemäßen Empfängerbenennung die vom FA angesetzte steuerliche Folge pflichtgemäßem Ermessen entspricht (z.B. BFH-Urteil 1. April 2003 I R 28/02, BFHE 202, 196, BStBl II 2007, 855).
33 
a) Das Benennungsverlangen des FA ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es war geboten, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die X AG als Domizilgesellschaft nicht Empfängerin der Zahlungen war (s. hierzu unter 3. b)). Es war auch nicht unverhältnismäßig, da sich das Benennungsverlangen auf Betriebsausgaben in erheblicher  Höhe (nach dem Franchise-Vertrag vom 9. Juli 1997 in Höhe von 30 % des Nettoumsatzes) bezog und nur einen Empfänger betraf. Angesichts der Größenordnung dieser Zahlungen waren im Falle der Nichtversteuerung nicht nur geringfügige Steuerausfälle zu befürchten. Ein Verzicht auf die Anwendung des § 160 AO käme deshalb nur in Betracht, wenn der Antragsteller seine Erkenntnismöglichkeiten zur Ermittlung der zutreffenden Identität des Empfängers jedenfalls im Zeitpunkt der Zahlung der Franchis-Gebühren ausgeschöpft hätte. Dies hat er jedoch unterlassen und ohne weitere Nachforschungen hohe Lizenzgebühren an die X AG gezahlt. Der Antragsteller versuchte erst nach Beginn der Betriebsprüfung und somit lange nach Bestehen des Franchise-Vertrages, Klarheit über die hinter der X AG stehenden Personen zu erlangen. Entgegen den Ausführungen des Antragstellers handelt das FA auch nicht treuwidrig, da die Frage, ob die X AG Zahlungsempfänger der als Betriebsausgaben geltend gemachten Franchise-Gebühren ist, erstmals Prüfungsgegenstand der im Juni 2008 begonnen Außen- und Steuerfahndungsprüfung und nicht bereits der Umsatzsteueraußenprüfung im Jahr 2002 gewesen ist.
34 
b) Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass die von ihm benannte X AG tatsächlich Zahlungsempfänger der geleisteten Franchise-Gebühren war.
35 
aa) Empfänger i.S. des § 160 Abs. 1 Satz 1 AO ist, wem der in der Betriebsausgabe enthaltene wirtschaftliche Wert vom Steuerpflichtigen übertragen wurde (z.B. BFH-Urteil vom 24. Oktober 2006 I R 90/05, BFH/NV 2007, 849; BFH-Beschluss vom 21. Juli 2009 IX B 55/09, BFH/NV 2010, 3, m.w.N.; BFH Urteil vom 17. November 2010, I B 143/10, BFH/NV 2011, 198 ff. m.w.N.), bei dem er sich demzufolge steuerlich auswirkt. Benannt ist ein Empfänger, wenn er (nach Namen und Adresse) ohne Schwierigkeiten und eigene Ermittlungen der Finanzbehörde bestimmt und ermittelt werden kann (z.B. BFH-Urteil 1. April 2003 I R 28/02, BFHE 202, 196, BStBl II 2007, 855). Handelt es sich um Zahlungen an eine ausländische Gesellschaft, die selbst nicht in nennenswertem Umfang wirtschaftlich tätig ist (ausländische Basisgesellschaft), ist Empfänger dieser Zahlungen in der Regel nicht die Gesellschaft selbst, sondern die Person, die diese Gesellschaft zwischengeschaltet hat. In diesen Fällen genügt die Benennung der ausländischen Gesellschaft daher nicht den Anforderungen an eine ordnungsmäßige Empfängerbenennung i.S. des § 160 Abs. 1 Satz 1 AO (z.B. Urteil vom 17. November 2010, I B 143/10, BFH/NV 2011, 198 ff. m.w.N.). Die mit § 160 Abs. 1 Satz 1 AO verfolgte Zielsetzung ist vielmehr in diesem Fall erst dann erreicht, wenn der wirkliche Empfänger der Zahlungen benannt ist und die Finanzbehörde überprüfen kann, ob dieser seine steuerlichen Pflichten entweder erfüllt hat oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Inland nicht steuerpflichtig ist (z.B. BFH-Urteil 1. April 2003, I R 28/02, BFHE 202, 196, BStBl II 2007, 855).
36 
bb) Danach ist bei summarischer Prüfung auszuschließen, dass die X AG bzw. ihre Gesellschafter „wahre“ Empfänger der Zahlungen des Antragstellers waren:
37 
aaa) Nach den Feststellungen des Bundesamts für Finanzen, auf die sowohl das FA als auch das Finanzgericht grundsätzlich zurückgreifen können (BFH Beschluss vom 13. Dezember 1999 IV B 41/99, BFH/NV 2000, 817 ff.; Beschluss vom 16. Januar 2003 VIII B 114/01, BFH/NV 2003, 738 f.), handelt es sich bei der X AG um eine Domizilgesellschaft, die am Ort ihres Sitzes über keinen eigenen Geschäftsbetrieb verfügt und schon mehrfach Gegenstand von Anfragen von inländischen Finanzämtern gewesen ist. Als weiteres Indiz für das Fehlen eines eigenen Geschäftsbetriebs wertet der Senat auch die Tatsache, dass der einzige Verwaltungsrat der X AG, Herr C, bei einer Vielzahl von Firmen gesellschafts- und verwaltungsrechtliche Funktionen ausübt.
38 
bbb) Dem Antragsteller ist es nicht gelungen, diesen Verdacht zu entkräften. Zwar hat er dem FA Auszüge aus dem Schweizer Handelsregister vorgelegt und damit glaubhaft gemacht, dass die X AG rechtswirksam gegründet worden ist. Auch wurde von ihm durch die Vorlage einer Bescheinigung der Schweizer Steuerverwaltung sowie eines Wirtschaftsprüfers belegt, dass die AG in der Schweiz besteuert wird. Hieraus ergibt sich jedoch kein Sachverhalt, nach dem die an die schweizerische Domizilgesellschaft erfolgten Geldtransfers durch Leistungen dieser Firma gerechtfertigt waren und deshalb eine Durchleitung an im Inland steuerpflichtige Personen ausgeschlossen erscheint. Zum Nachweis der Leistung der X AG wurde vom Antragsteller lediglich der Franchise-Vertrag vom 9. Juli 1997 vorgelegt, nach dem die Franchisegeberin dem Franchisenehmer die für die Durchsetzung der einheitlichen Akquisitions- und Vertriebskonzeption erforderlichen Weisungen, Informationen, Vertragsvorlagen und Vertriebsunterlagen erteilt. Dass dieser Leistungsaustausch wie vereinbart stattgefunden hat und die vom Antragsteller hierfür geleistete Vergütung angemessen war, wurde von dem Antragsteller bislang nicht glaubhaft gemacht. Hintergrund und Berechtigung der streitbefangenen Franchisegebühren werden weder durch die vom Antragsteller vorgelegte, von der X AG verfasste „Anleitung zur Akquisition von Handwerkern und Bausparkassen für das Fachinformations-Service-Heft“ noch durch die Schreiben der X AG fundiert belegt, da sie nur allgemeine Hinweise auf die vorgebliche Tätigkeit der X AG enthalten, aber keinen Aufschluss über die von dieser  tatsächlich erbrachten Franchise-Leistungen geben.
39 
ccc) Der bei der Einschaltung von Domizilgesellschaften regelmäßig aufkommende Verdacht der Durchlauf- und Thesaurierungsfunktion der X AG zur Abschirmung des wahren Gläubigers, bzw. zur Fingierung von Betriebsausgaben wird vielmehr dadurch erhärtet, dass die X AG Mitglied einer Selbstregulierungsorganisation im Sinne von Art. 24 GwG ist, der sich sog. Finanzintermediäre anschließen, die nach Art. 2 Abs. 3 GwG berufsmäßig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen. Die vom Antragsteller bisher im Besteuerungsverfahren und im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutz gemachten Angaben reichen nicht aus, um diesen Verdacht zu zerstreuen.
40 
Danach gibt es hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die zunächst an die X AG gelangten Beträge nicht für diese und ihre Gesellschafter, sondern für andere Personen bestimmt waren und nach dem übereinstimmenden Verständnis der an dem Vorgang Beteiligten an jene Personen weitergeleitet werden sollten. Bei einer solchen Gestaltung wären indessen diejenigen, an die die X AG die Zahlungen weiterleiten sollte, „Empfänger“ der Zahlungen im Sinne des § 160 Abs. 1 S. 1 AO.
41 
c) Bei der Ermessensausübung zweiter Stufe ist über die Höhe des zu versagenden Ausgabenabzugs zu entscheiden. Maßgeblich für die anzustellenden Ermessenserwägungen ist der Zweck des § 160 AO, einen Ausgleich für die vermutete Nichtversteuerung beim Empfänger zu schaffen, indem der Steuerpflichtige wie ein Haftender für fremde Steuern in Anspruch genommen wird. Nur soweit Steuerausfälle nicht zu erwarten sind, können Ausgaben trotz fehlender Empfängerbezeichnung zum Abzug zugelassen werden (BFH v. 10. März 1999 XI R 10/98, BStBl II 1999, 434). Pauschale Berechnungen des möglichen Steuerausfalls sind zulässig; sonstige Erwägungen, die nicht im Zusammenhang mit dem möglichen Steuerausfall stehen, sind dagegen ermessensfehlerhaft (vgl. BFH v. 20. Juli 1993 XI B 85/92, BFH/NV 1994, 241 und v. 15. März 1995 I R 46/94, BStBl II 1996, 51).
42 
Im vorliegenden Fall ist bereits unklar, ob und wenn ja, wie der oder die tatsächlichen Empfänger der Zahlungen in den Streitjahren steuerpflichtig waren. Es kann nicht mit Sicherheit angenommen werden, dass die tatsächlichen Empfänger der Zahlungen in Deutschland mit diesen keinerlei Steuerpflicht unterlagen. Ebenso fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, ob und in welcher Höhe die tatsächlichen Empfänger der Zahlungen weitere Einkünfte in den Streitjahren bezogen haben. Da folglich auch nicht erkennbar ist, in welcher Höhe die von dem Antragsteller geltend gemachten Zahlungen beim Empfänger zu einer steuerlichen Belastung geführt hätten, hat das FA zu Recht den Betriebsausgabenabzug hinsichtlich der an die X AG gezahlten Franchise-Gebühren insgesamt abgelehnt.
43 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
44 
5. Die Beschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen der gemäß § 128 Abs. 3 FGO entsprechend anwendbaren Regelung des § 115 Abs. 2 FGO nicht erfüllt sind.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Finanzgericht Baden-Württemberg Beschluss, 08. Feb. 2011 - 2 V 1263/10

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Referenzen - Gesetze

Finanzgericht Baden-Württemberg Beschluss, 08. Feb. 2011 - 2 V 1263/10 zitiert 13 §§.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Einkommensteuergesetz - EStG | § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen


(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen

Abgabenordnung - AO 1977 | § 164 Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung


(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 69


(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für

Abgabenordnung - AO 1977 | § 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel


(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,1.soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,2.soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 128


(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 13b Leistungsempfänger als Steuerschuldner


(1) Für nach § 3a Absatz 2 im Inland steuerpflichtige sonstige Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. (2) Fü

Einkommensteuergesetz - EStG | § 50a Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen


(1) Die Einkommensteuer wird bei beschränkt Steuerpflichtigen im Wege des Steuerabzugs erhoben 1. bei Einkünften, die durch im Inland ausgeübte künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen erzielt werden, einschlie

Abgabenordnung - AO 1977 | § 41 Unwirksame Rechtsgeschäfte


(1) Ist ein Rechtsgeschäft unwirksam oder wird es unwirksam, so ist dies für die Besteuerung unerheblich, soweit und solange die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis dieses Rechtsgeschäfts gleichwohl eintreten und bestehen lassen. Dies gilt nicht

Abgabenordnung - AO 1977 | § 160 Benennung von Gläubigern und Zahlungsempfängern


(1) Schulden und andere Lasten, Betriebsausgaben, Werbungskosten und andere Ausgaben sind steuerlich regelmäßig nicht zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige dem Verlangen der Finanzbehörde nicht nachkommt, die Gläubiger oder die Empfänger gena

Referenzen

(1) Ist ein Rechtsgeschäft unwirksam oder wird es unwirksam, so ist dies für die Besteuerung unerheblich, soweit und solange die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis dieses Rechtsgeschäfts gleichwohl eintreten und bestehen lassen. Dies gilt nicht, soweit sich aus den Steuergesetzen etwas anderes ergibt.

(2) Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind für die Besteuerung unerheblich. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Besteuerung maßgebend.

(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.3Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich; dies gilt auf Antrag auch in den Fällen, in denen die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts entfällt und in einem anderen Staat eine Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts erfolgt.4Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.5Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft in den Fällen

1.
einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 1), und
2.
einer Sitzverlegung der Europäischen Genossenschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).
6Ein Wirtschaftsgut wird nicht dadurch entnommen, dass der Steuerpflichtige zur Gewinnermittlung nach § 13a übergeht.7Eine Änderung der Nutzung eines Wirtschaftsguts, die bei Gewinnermittlung nach Satz 1 keine Entnahme ist, ist auch bei Gewinnermittlung nach § 13a keine Entnahme.8Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat; einer Einlage steht die Begründung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts gleich.9In den Fällen des Satzes 3 zweiter Halbsatz gilt das Wirtschaftsgut als unmittelbar nach der Entnahme wieder eingelegt.10Bei der Ermittlung des Gewinns sind die Vorschriften über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung zu befolgen.

(2)1Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.2Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht.

(3)1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten).3Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.5Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.

(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.

(4a)1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind.2Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.3Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen.4Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2 050 Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen.5Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt.6Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.

(5)1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:

1.
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind.2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen;
2.
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.2Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.3Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen;
3.
Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden;
4.
Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen;
5.
Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen.2Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, sind die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a abziehbar;
6.
Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 und Nummer 5 Satz 5 bis 7 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.3Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7 oder Absatz 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.4§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 und Nummer 5 Satz 9 gilt entsprechend;
6a.
die Mehraufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 1 bis 4 abziehbaren Beträge und die Mehraufwendungen für betrieblich veranlasste Übernachtungen, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a abziehbaren Beträge übersteigen;
6b.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung.2Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.3Anstelle der Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von 1 260 Euro (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden.4Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1 260 Euro um ein Zwölftel;
6c.
für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 Euro (Tagespauschale), höchstens 1 260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden.2Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.3Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen der Nummer 6a oder des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abgezogen werden können oder soweit ein Abzug nach Nummer 6b vorgenommen wird;
7.
andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind;
8.
Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einem Mitgliedstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden sowie damit zusammenhängende Aufwendungen.2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.3Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen.4Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden;
8a.
Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung und Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung, soweit diese nach § 235 Absatz 4 der Abgabenordnung auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden;
9.
Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet werden;
10.
die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.2Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen.3Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.4Diese unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen;
11.
Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a Absatz 1 ermittelt wird;
12.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 der Abgabenordnung;
13.
Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes.
2Das Abzugsverbot gilt nicht, soweit die in den Nummern 2 bis 4 bezeichneten Zwecke Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind.3§ 12 Nummer 1 bleibt unberührt.

(5a) (weggefallen)

(5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.

(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Absatz 2) sind keine Betriebsausgaben.

(7)1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.2Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind.

(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11a und 11b entsprechend.

(9)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat.2§ 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(10) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b ist entsprechend anzuwenden.

(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,
2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.

(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.

(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.

(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.

(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.

(1) Schulden und andere Lasten, Betriebsausgaben, Werbungskosten und andere Ausgaben sind steuerlich regelmäßig nicht zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige dem Verlangen der Finanzbehörde nicht nachkommt, die Gläubiger oder die Empfänger genau zu benennen. Das Recht der Finanzbehörde, den Sachverhalt zu ermitteln, bleibt unberührt.

(2) § 102 bleibt unberührt.

(1) Die Einkommensteuer wird bei beschränkt Steuerpflichtigen im Wege des Steuerabzugs erhoben

1.
bei Einkünften, die durch im Inland ausgeübte künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit diesen Leistungen zusammenhängenden Leistungen, unabhängig davon, wem die Einkünfte zufließen (§ 49 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 9), es sei denn, es handelt sich um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die bereits dem Steuerabzug vom Arbeitslohn nach § 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 unterliegen,
2.
bei Einkünften aus der inländischen Verwertung von Darbietungen im Sinne der Nummer 1 (§ 49 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 6),
3.
bei Einkünften, die aus Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten, von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, zum Beispiel Plänen, Mustern und Verfahren, herrühren, sowie bei Einkünften, die aus der Verschaffung der Gelegenheit erzielt werden, einen Berufssportler über einen begrenzten Zeitraum vertraglich zu verpflichten (§ 49 Absatz 1 Nummer 2, 3, 6 und 9),
4.
bei Einkünften, die Mitgliedern des Aufsichtsrats, Verwaltungsrats oder anderen mit der Überwachung der Geschäftsführung von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1 des Körperschaftsteuergesetzes beauftragten Personen sowie von anderen inländischen Personenvereinigungen des privaten und öffentlichen Rechts, bei denen die Gesellschafter nicht als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind, für die Überwachung der Geschäftsführung gewährt werden (§ 49 Absatz 1 Nummer 3).

(2)1Der Steuerabzug beträgt 15 Prozent, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 beträgt er 30 Prozent der gesamten Einnahmen.2Vom Schuldner der Vergütung ersetzte oder übernommene Reisekosten gehören nur insoweit zu den Einnahmen, als die Fahrt- und Übernachtungsauslagen die tatsächlichen Kosten und die Vergütungen für Verpflegungsmehraufwand die Pauschbeträge nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 übersteigen.3Bei Einkünften im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 wird ein Steuerabzug nicht erhoben, wenn die Einnahmen je Darbietung 250 Euro nicht übersteigen.

(3)1Der Schuldner der Vergütung kann von den Einnahmen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 4 mit ihnen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen, die ihm ein beschränkt Steuerpflichtiger in einer für das Bundeszentralamt für Steuern nachprüfbaren Form nachgewiesen hat oder die vom Schuldner der Vergütung übernommen worden sind.2Das gilt nur, wenn der beschränkt Steuerpflichtige Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Staates ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.3Es gilt entsprechend bei einer beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 32 Absatz 4 des Körperschaftsteuergesetzes.4In diesen Fällen beträgt der Steuerabzug von den nach Abzug der Betriebsausgaben oder Werbungskosten verbleibenden Einnahmen (Nettoeinnahmen), wenn

1.
Gläubiger der Vergütung eine natürliche Person ist, 30 Prozent,
2.
Gläubiger der Vergütung eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist, 15 Prozent.

(4)1Hat der Gläubiger einer Vergütung seinerseits Steuern für Rechnung eines anderen beschränkt steuerpflichtigen Gläubigers einzubehalten (zweite Stufe), kann er vom Steuerabzug absehen, wenn seine Einnahmen bereits dem Steuerabzug nach Absatz 2 unterlegen haben.2Wenn der Schuldner der Vergütung auf zweiter Stufe Betriebsausgaben oder Werbungskosten nach Absatz 3 geltend macht, die Veranlagung nach § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 beantragt oder die Erstattung der Abzugsteuer nach § 50c Absatz 3 oder einer anderen Vorschrift beantragt, hat er die sich nach Absatz 2 oder Absatz 3 ergebende Steuer zu diesem Zeitpunkt zu entrichten; Absatz 5 gilt entsprechend.

(5)1Die Steuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Vergütung dem Gläubiger zufließt.2In diesem Zeitpunkt hat der Schuldner der Vergütung den Steuerabzug für Rechnung des Gläubigers (Steuerschuldner) vorzunehmen.3Er hat die innerhalb eines Kalendervierteljahres einzubehaltende Steuer jeweils bis zum zehnten des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats beim Bundeszentralamt für Steuern anzumelden und die einbehaltene Steuer an das Bundeszentralamt für Steuern abzuführen.4Eine Anmeldungsverpflichtung beim Bundeszentralamt für Steuern besteht auch, wenn ein Steuerabzug auf Grund des Absatzes 2 Satz 3 oder des Absatzes 4 Satz 1 nicht vorzunehmen ist oder auf Grund des § 50c Absatz 2 nicht oder nicht in voller Höhe vorzunehmen ist; Satz 3 gilt insoweit entsprechend.5Der Schuldner der Vergütung haftet für die Einbehaltung und Abführung der Steuer.6Der Steuerschuldner kann in Anspruch genommen werden, wenn der Schuldner der Vergütung den Steuerabzug nicht vorschriftsmäßig vorgenommen hat.7Der Schuldner der Vergütung ist verpflichtet, dem Gläubiger auf Verlangen die folgenden Angaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu bescheinigen:

1.
den Namen und die Anschrift des Gläubigers,
2.
die Art der Tätigkeit und Höhe der Vergütung in Euro,
3.
den Zahlungstag,
4.
den Betrag der einbehaltenen und abgeführten Steuer nach Absatz 2 oder Absatz 3.

(6) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass bei Vergütungen für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Urheberrechten (Absatz 1 Nummer 3), die nicht unmittelbar an den Gläubiger, sondern an einen Beauftragten geleistet werden, anstelle des Schuldners der Vergütung der Beauftragte die Steuer einzubehalten und abzuführen hat und für die Einbehaltung und Abführung haftet.

(7)1Das Finanzamt des Vergütungsgläubigers kann anordnen, dass der Schuldner der Vergütung für Rechnung des Gläubigers (Steuerschuldner) die Einkommensteuer von beschränkt steuerpflichtigen Einkünften, soweit diese nicht bereits dem Steuerabzug unterliegen, im Wege des Steuerabzugs einzubehalten und abzuführen hat, wenn dies zur Sicherung des Steueranspruchs zweckmäßig ist.2Der Steuerabzug beträgt 25 Prozent der gesamten Einnahmen, bei Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen 15 Prozent der gesamten Einnahmen; das Finanzamt kann die Höhe des Steuerabzugs hiervon abweichend an die voraussichtlich geschuldete Steuer anpassen.3Absatz 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Steuer bei dem Finanzamt anzumelden und abzuführen ist, das den Steuerabzug angeordnet hat; das Finanzamt kann anordnen, dass die innerhalb eines Monats einbehaltene Steuer jeweils bis zum zehnten des Folgemonats anzumelden und abzuführen ist.4§ 50 Absatz 2 Satz 1 ist nicht anzuwenden.5Ist für Einkünfte im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 7 und 10 der Steuerabzug einbehalten und abgeführt worden, obwohl eine Verpflichtung hierzu nicht bestand, ist auf Antrag des Schuldners der Vergütung die Anmeldung über den Steuerabzug insoweit zu ändern; stattdessen kann der Schuldner der Vergütung, sobald er erkennt, dass er den Steuerabzug ohne Verpflichtung einbehalten und abgeführt hat, bei der folgenden Steueranmeldung den abzuführenden Steuerabzug entsprechend kürzen; erstattungsberechtigt ist der Schuldner der Vergütung; die nach Absatz 5 Satz 6 erteilte Bescheinigung ist durch eine berichtigte Bescheinigung zu ersetzen und im Fall der Übermittlung in Papierform zurückzufordern.6Die Anrechnung der durch Steuerabzug erhobenen Einkommensteuer nach § 36 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a richtet sich nach der Höhe der in der Rentenbezugsmitteilung nach § 22a ausgewiesenen einbehaltenen Steuerabzugsbeträge.7Wird eine Rentenbezugsmitteilung wegen einbehaltener Steuerabzugsbeträge korrigiert, ist die Anrechnung insoweit nachzuholen oder zu ändern.

(1) Für nach § 3a Absatz 2 im Inland steuerpflichtige sonstige Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind.

(2) Für folgende steuerpflichtige Umsätze entsteht die Steuer mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des der Ausführung der Leistung folgenden Kalendermonats:

1.
Werklieferungen und nicht unter Absatz 1 fallende sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers;
2.
Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens;
3.
Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen;
4.
Bauleistungen, einschließlich Werklieferungen und sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen. Als Grundstücke gelten insbesondere auch Sachen, Ausstattungsgegenstände und Maschinen, die auf Dauer in einem Gebäude oder Bauwerk installiert sind und die nicht bewegt werden können, ohne das Gebäude oder Bauwerk zu zerstören oder zu verändern. Nummer 1 bleibt unberührt;
5.
Lieferungen
a)
der in § 3g Absatz 1 Satz 1 genannten Gegenstände eines im Ausland ansässigen Unternehmers unter den Bedingungen des § 3g und
b)
von Gas über das Erdgasnetz und von Elektrizität, die nicht unter Buchstabe a fallen;
6.
Übertragung von Berechtigungen nach § 3 Nummer 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, Emissionsreduktionseinheiten nach § 2 Nummer 20 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes, zertifizierten Emissionsreduktionen nach § 2 Nummer 21 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes, Emissionszertifikaten nach § 3 Nummer 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes sowie von Gas- und Elektrizitätszertifikaten;
7.
Lieferungen der in der Anlage 3 bezeichneten Gegenstände;
8.
Reinigen von Gebäuden und Gebäudeteilen. Nummer 1 bleibt unberührt;
9.
Lieferungen von Gold mit einem Feingehalt von mindestens 325 Tausendstel, in Rohform oder als Halbzeug (aus Position 7108 des Zolltarifs) und von Goldplattierungen mit einem Goldfeingehalt von mindestens 325 Tausendstel (aus Position 7109);
10.
Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern und Spielekonsolen sowie von integrierten Schaltkreisen vor Einbau in einen zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeigneten Gegenstand, wenn die Summe der für sie in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5 000 Euro beträgt; nachträgliche Minderungen des Entgelts bleiben dabei unberücksichtigt;
11.
Lieferungen der in der Anlage 4 bezeichneten Gegenstände, wenn die Summe der für sie in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5 000 Euro beträgt; nachträgliche Minderungen des Entgelts bleiben dabei unberücksichtigt;
12.
sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation. Nummer 1 bleibt unberührt.

(3) Abweichend von den Absatz 1 und 2 Nummer 1 entsteht die Steuer für sonstige Leistungen, die dauerhaft über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erbracht werden, spätestens mit Ablauf eines jeden Kalenderjahres, in dem sie tatsächlich erbracht werden.

(4) Bei der Anwendung der Absätze 1 bis 3 gilt § 13 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Satz 2 und 3 entsprechend. Wird in den in den Absätzen 1 bis 3 sowie in den in Satz 1 genannten Fällen das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder das Teilentgelt vereinnahmt worden ist.

(5) In den in den Absätzen 1 und 2 Nummer 1 bis 3 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer oder eine juristische Person ist; in den in Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe a, Nummer 6, 7, 9 bis 11 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer ist. In den in Absatz 2 Nummer 4 Satz 1 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer unabhängig davon, ob er sie für eine von ihm erbrachte Leistung im Sinne des Absatzes 2 Nummer 4 Satz 1 verwendet, wenn er ein Unternehmer ist, der nachhaltig entsprechende Leistungen erbringt; davon ist auszugehen, wenn ihm das zuständige Finanzamt eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige auf längstens drei Jahre befristete Bescheinigung, die nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zurückgenommen werden kann, darüber erteilt hat, dass er ein Unternehmer ist, der entsprechende Leistungen erbringt. Bei den in Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe b genannten Lieferungen von Erdgas schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Wiederverkäufer von Erdgas im Sinne des § 3g ist. Bei den in Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe b genannten Lieferungen von Elektrizität schuldet der Leistungsempfänger in den Fällen die Steuer, in denen der liefernde Unternehmer und der Leistungsempfänger Wiederverkäufer von Elektrizität im Sinne des § 3g sind. In den in Absatz 2 Nummer 8 Satz 1 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer unabhängig davon, ob er sie für eine von ihm erbrachte Leistung im Sinne des Absatzes 2 Nummer 8 Satz 1 verwendet, wenn er ein Unternehmer ist, der nachhaltig entsprechende Leistungen erbringt; davon ist auszugehen, wenn ihm das zuständige Finanzamt eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige auf längstens drei Jahre befristete Bescheinigung, die nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zurückgenommen werden kann, darüber erteilt hat, dass er ein Unternehmer ist, der entsprechende Leistungen erbringt. Bei den in Absatz 2 Nummer 12 Satz 1 genannten Leistungen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer ist, dessen Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb dieser Leistungen in deren Erbringung besteht und dessen eigener Verbrauch dieser Leistungen von untergeordneter Bedeutung ist; davon ist auszugehen, wenn ihm das zuständige Finanzamt eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige auf längstens drei Jahre befristete Bescheinigung, die nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zurückgenommen werden kann, darüber erteilt hat, dass er ein Unternehmer ist, der entsprechende Leistungen erbringt. Die Sätze 1 bis 6 gelten vorbehaltlich des Satzes 10 auch, wenn die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich bezogen wird. Sind Leistungsempfänger und leistender Unternehmer in Zweifelsfällen übereinstimmend vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 4, 5 Buchstabe b, Nummer 7 bis 12 ausgegangen, obwohl dies nach der Art der Umsätze unter Anlegung objektiver Kriterien nicht zutreffend war, gilt der Leistungsempfänger dennoch als Steuerschuldner, sofern dadurch keine Steuerausfälle entstehen. Die Sätze 1 bis 7 gelten nicht, wenn bei dem Unternehmer, der die Umsätze ausführt, die Steuer nach § 19 Absatz 1 nicht erhoben wird. Die Sätze 1 bis 9 gelten nicht, wenn ein in Absatz 2 Nummer 2, 7 oder 9 bis 11 genannter Gegenstand von dem Unternehmer, der die Lieferung bewirkt, unter den Voraussetzungen des § 25a geliefert wird. In den in Absatz 2 Nummer 4, 5 Buchstabe b und Nummer 7 bis 12 genannten Fällen schulden juristische Personen des öffentlichen Rechts die Steuer nicht, wenn sie die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich beziehen.

(6) Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung, wenn die Leistung des im Ausland ansässigen Unternehmers besteht

1.
in einer Personenbeförderung, die der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Absatz 5) unterlegen hat,
2.
in einer Personenbeförderung, die mit einem Fahrzeug im Sinne des § 1b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 durchgeführt worden ist,
3.
in einer grenzüberschreitenden Personenbeförderung im Luftverkehr,
4.
in der Einräumung der Eintrittsberechtigung für Messen, Ausstellungen und Kongresse im Inland,
5.
in einer sonstigen Leistung einer Durchführungsgesellschaft an im Ausland ansässige Unternehmer, soweit diese Leistung im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Messen und Ausstellungen im Inland steht, oder
6.
in der Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle (Restaurationsleistung), wenn diese Abgabe an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn erfolgt.

(7) Ein im Ausland ansässiger Unternehmer im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 und 5 ist ein Unternehmer, der im Inland, auf der Insel Helgoland und in einem der in § 1 Absatz 3 bezeichneten Gebiete weder einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung noch eine Betriebsstätte hat; dies gilt auch, wenn der Unternehmer ausschließlich einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthaltsort im Inland, aber seinen Sitz, den Ort der Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte im Ausland hat. Ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer ist ein Unternehmer, der in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten, einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte hat; dies gilt nicht, wenn der Unternehmer ausschließlich einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthaltsort in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten, aber seinen Sitz, den Ort der Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte im Drittlandsgebiet hat. Hat der Unternehmer im Inland eine Betriebsstätte und führt er einen Umsatz nach Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 5 aus, gilt er hinsichtlich dieses Umsatzes als im Ausland oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässig, wenn die Betriebsstätte an diesem Umsatz nicht beteiligt ist. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem die Leistung ausgeführt wird. Ist es zweifelhaft, ob der Unternehmer diese Voraussetzungen erfüllt, schuldet der Leistungsempfänger die Steuer nur dann nicht, wenn ihm der Unternehmer durch eine Bescheinigung des nach den abgabenrechtlichen Vorschriften für die Besteuerung seiner Umsätze zuständigen Finanzamts nachweist, dass er kein Unternehmer im Sinne der Sätze 1 und 2 ist.

(8) Bei der Berechnung der Steuer sind die §§ 19 und 24 nicht anzuwenden.

(9) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, unter welchen Voraussetzungen zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens in den Fällen, in denen ein anderer als der Leistungsempfänger ein Entgelt gewährt (§ 10 Absatz 1 Satz 3), der andere an Stelle des Leistungsempfängers Steuerschuldner nach Absatz 5 ist.

(10) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung den Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach den Absätzen 2 und 5 auf weitere Umsätze erweitern, wenn im Zusammenhang mit diesen Umsätzen in vielen Fällen der Verdacht auf Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall aufgetreten ist, die voraussichtlich zu erheblichen und unwiederbringlichen Steuermindereinnahmen führen. Voraussetzungen für eine solche Erweiterung sind, dass

1.
die Erweiterung frühestens zu dem Zeitpunkt in Kraft treten darf, zu dem die Europäische Kommission entsprechend Artikel 199b Absatz 3 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) in der Fassung von Artikel 1 Nummer 1 der Richtlinie 2013/42/EU (ABl. L 201 vom 26.7.2013, S. 1) mitgeteilt hat, dass sie keine Einwände gegen die Erweiterung erhebt;
2.
die Bundesregierung einen Antrag auf eine Ermächtigung durch den Rat entsprechend Artikel 395 der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung von Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie 2013/42/EG (ABl. L 201 vom 26.7.2013, S. 1) gestellt hat, durch die die Bundesrepublik Deutschland ermächtigt werden soll, in Abweichung von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG, die zuletzt durch die Richtlinie 2013/61/EU (ABl. L 353 vom 28.12.2013, S. 5) geändert worden ist, die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für die von der Erweiterung nach Nummer 1 erfassten Umsätze zur Vermeidung von Steuerhinterziehungen einführen zu dürfen;
3.
die Verordnung nach neun Monaten außer Kraft tritt, wenn die Ermächtigung nach Nummer 2 nicht erteilt worden ist; wurde die Ermächtigung nach Nummer 2 erteilt, tritt die Verordnung außer Kraft, sobald die gesetzliche Regelung, mit der die Ermächtigung in nationales Recht umgesetzt wird, in Kraft tritt.

(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.

(2) Die zuständige Finanzbehörde kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheides bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

(3) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; Absatz 2 Satz 2 bis 6 und § 100 Abs. 2 Satz 2 gelten sinngemäß. Der Antrag kann schon vor Erhebung der Klage gestellt werden. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen. Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(5) Durch Erhebung der Klage gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die hemmende Wirkung wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(6) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(7) Lehnt die Behörde die Aussetzung der Vollziehung ab, kann das Gericht nur nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 angerufen werden.

(1) Schulden und andere Lasten, Betriebsausgaben, Werbungskosten und andere Ausgaben sind steuerlich regelmäßig nicht zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige dem Verlangen der Finanzbehörde nicht nachkommt, die Gläubiger oder die Empfänger genau zu benennen. Das Recht der Finanzbehörde, den Sachverhalt zu ermitteln, bleibt unberührt.

(2) § 102 bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über die Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse nach §§ 91a und 93a, Beschlüsse über die Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen, Sachverständigen und Dolmetschern, Einstellungsbeschlüsse nach Klagerücknahme sowie Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 und über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 1 steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Für die Zulassung gilt § 115 Abs. 2 entsprechend.

(4) In Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde nicht gegeben. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.

(2) Die zuständige Finanzbehörde kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheides bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

(3) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; Absatz 2 Satz 2 bis 6 und § 100 Abs. 2 Satz 2 gelten sinngemäß. Der Antrag kann schon vor Erhebung der Klage gestellt werden. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen. Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(5) Durch Erhebung der Klage gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die hemmende Wirkung wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(6) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(7) Lehnt die Behörde die Aussetzung der Vollziehung ab, kann das Gericht nur nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 angerufen werden.

(1) Schulden und andere Lasten, Betriebsausgaben, Werbungskosten und andere Ausgaben sind steuerlich regelmäßig nicht zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige dem Verlangen der Finanzbehörde nicht nachkommt, die Gläubiger oder die Empfänger genau zu benennen. Das Recht der Finanzbehörde, den Sachverhalt zu ermitteln, bleibt unberührt.

(2) § 102 bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über die Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse nach §§ 91a und 93a, Beschlüsse über die Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen, Sachverständigen und Dolmetschern, Einstellungsbeschlüsse nach Klagerücknahme sowie Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 und über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 1 steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Für die Zulassung gilt § 115 Abs. 2 entsprechend.

(4) In Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde nicht gegeben. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.