Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 22. Dez. 2004 - 2 K 22/00

bei uns veröffentlicht am22.12.2004

Tatbestand

 
(Überlassen von Datev)
Streitig ist, ob der Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) durch eine Erwerbstätigkeit im Ausland ausgeschlossen ist.
Die verheiratete Klägerin ist seit dem Jahr... als Lehrerin in der... in.... angestellt. Durch Bescheid vom 22. Oktober 1996 bewilligte die beklagte Agentur f. Arbeit - Familienkasse - für den am.... geborenen Sohn der Klägerin ab April Kindergeld. Am hob die Familienkasse diese Bewilligung ab dem Monat Januar mit der Begründung auf, die Klägerin sei im Gebiet eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) in einem Gehaltsverhältnis beschäftigt und unterliege den Rechtsvorschriften dieses Staates.
Hiergegen legte die Klägerin am.... mit der Begründung Einspruch ein, die Bewilligung von Kindergeld sei nach deutschem Recht möglich. Mit Änderungsbescheid vom..... half die Familienkasse im Rechtsbehelf teilweise ab und hob die Kindergeldfestsetzung nunmehr mit Ablauf des Monats mit der nämlichen Begründung auf. Durch Entscheidung vom..... wies die Familienkasse den Einspruch als unbegründet zurück, da kein Anspruch auf Kindergeld nach dem EStG bestehe. Aufgrund der Berufstätigkeit der Klägerin in..... sei dieser EWR-Staat vorrangig zur Zahlung von Kindergeld verpflichtet. Dies gelte selbst dann, wenn die Klägerin einen Wohnsitz in Deutschland haben sollte. Nach § 70 Abs. 3 EStG sei die Kindergeldfestsetzung mit Wirkung ab dem auf die Bekanntgabe des Aufhebungsbescheides folgenden Monat April aufzuheben gewesen. Denn der Aufhebungsbescheid vom..... sei noch im..... bekannt gegeben worden.
Zur Begründung der am..... bei der Familienkasse angebrachten Klage lässt die Klägerin im Wesentlichen folgendes vortragen: Sie beabsichtige, noch mehrere Jahre über die Altersgrenze hinaus an der...... als Lehrerin tätig zu sein, bevor sie nach Deutschland zurückkomme. Ihr Sohn werde noch mehrere Jahre kindergeldberechtigt sein, da er erst die Hälfte seines Studiums absolviert habe. Die Klage sei begründet, da der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden habe, dass die von der Familienkasse angewandte Verordnung - VO - (EWG) Nr. 1408/71 nicht so ausgelegt werden dürfe, dass sie EWG-Erwerbstätige davon abhalte, ihr Recht auf Freizügigkeit auszuüben. Auch gehe die Familienkasse in der Einspruchsentscheidung zu Unrecht davon aus, dass sie nicht nachgewiesen habe, dass nach dem Recht des..... kein Anspruch auf gleichartige Familienleistungen bestünden. Dieser Nachweis sei im Verwaltungsverfahren durch Vorlage einer Mitteilung der Liechtensteinischen Familienausgleichskasse vom.... erbracht worden, nach welcher die Kindergeldzahlung für den Sohn habe eingestellt werden müssen, weil nach.... Recht Kindergeld über das 18. Lebensjahr hinaus nicht vorgesehen sei. Inzwischen sei ihrem Ehemann für den Sohn von der Agentur f. Arbeit Nürnberg ab Dezember Kindergeld bewilligt worden. Zu entscheiden sei nunmehr nur noch darüber, ob sie oder ihr Ehemann von April für den Sohn Anspruch auf Kindergeld habe. Sie beantrage deshalb, ihren Ehemann zum Verfahren beizuladen.
Die Klägerin beantragt,
die im Hilfsantrag bezeichneten Bescheide aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin diejenigen und nur diejenigen Kindergelder zu bewilligen, die auf Zeiten entfallen, für die nicht ihrem Ehemann Kindergeld bewilligt werden sollte in den auf seine eigenen Anträge hin bei den Familienkassen und noch anhängigen und durch rechtskräftige Urteile noch nicht abgeschlossenen Verfahren, hilfsweise, die Bescheide vom.... sowie vom..... in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom.... zu ändern und für den Sohn bis..... Kindergeld zu gewähren.
Die Familienkasse beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Sie hält daran fest, dass die Klägerin aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit in..... nach den deutschen Rechtsvorschriften keinen Anspruch auf Kindergeld habe. Nach den seit..... auf das...... anwendbaren Verordnungen des Rats der Europäischen Union (EU) bestimme sich der Anspruch auf Kindergeld der Klägerin ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des Beschäftigungslands. Eine Beiladung des Ehemanns der Klägerin sei wegen der eindeutigen Rechtslage nicht erforderlich.
11 
Am..... hat der prozessbevollmächtigte Ehemann der Klägerin mitgeteilt, diese wohne nicht mehr in....., sondern nunmehr in...... Post und Zustellungen erbitte er weiterhin an die Anschrift in ...
12 
Mit Schreiben vom 6. Dezember 2004 hat die Klägerin beantragt, das Verfahren auszusetzen bis über den Anspruch auf Kindergeld ihres Ehemanns im Verfahren 12 K 43/03 entschieden worden ist.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag nicht zulässig.
14 
Dieser Antrag ist unzulässig, da er unter einer außerprozessualen Bedingung gestellt worden ist, nämlich Kindergeld zu bewilligen, soweit dieses nicht dem Ehemann der Klägerin bewilligt werden sollte in den bei den Familienkassen noch anhängigen und noch nicht durch rechtskräftige Urteile abgeschlossenen Verfahren. Nach § 65 Abs. 1 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) soll die Klage einen bestimmten Antrag enthalten. Er ist bestimmt, wenn er erkennen lässt, welchen Rechtsschutz der Kläger begehrt. Dabei ist der Klageantrag als Prozesshandlung bedingungsfeindlich. Der ordnungsgemäße Fortgang des Verfahrens ist mit einem Schwebezustand und dem Hinausschieben bis zum Eintritt eines zukünftigen ungewissen Ereignisses unvereinbar (vgl. zur bedingten Klageerhebung Beschluss des BFH vom 9. November 2000 XI B 107/99, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2001, 615, mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Von einem außerprozessualen künftigen Ereignis kann eine Prozesserklärung nicht abhängig gemacht werden. Deren Folgen dürfen nicht ins Ungewisse gestellt werden. Der von der Klägerin gestellte Antrag zielt darauf ab, über ihren Klageanspruch erst und nur dann zu entscheiden, wenn feststeht, dass ihrem Ehemann für das nämliche Kind sowie den nämlichen Zeitraum kein Anspruch auf Kindergeld zusteht. Diese außerprozessuale Bedingung kommt einem Antrag auf Aussetzung bzw. Ruhen des Verfahrens gleich. Ein solcher ebenfalls getrennt gestellter Antrag kann jedoch nicht durch eine Bedingung mit dem Sachantrag verbunden werden.
15 
Die Klage ist mit dem Hilfsantrag nicht begründet.
16 
Die Familienkasse hat in den angefochtenen Bescheiden rechtsfehlerfrei entschieden, dass ein (möglicher) Anspruch der Klägerin auf Kindergeld nach den Vorschriften des EStG durch das europäische Gemeinschaftsrecht ausgeschlossen ist. Ob der Tatbestand der §§ 62 Abs. 1 Nr. 2 b, 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erfüllt wäre, kann demnach offen bleiben.
17 
Entgegen der Auffassung der Klägerin unterliegt diese bezüglich ihres Anspruchs auf Kindergeld im fraglichen Zeitraum dem Gemeinschaftsrecht der EU, welches Anwendungsvorrang gegenüber dem einfachen Recht der Mitgliedstaaten genießt. Die Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts setzt voraus, dass sowohl der Staat der Beschäftigung des Arbeitnehmers als auch der Staat des Wohnsitzes seiner Familienangehörigen EU- Mitgliedstaaten oder solche Staaten sind, auf die das EWR-Abkommen Anwendung findet (Artikel 29 i.V.m. Artikel 6 - Rechtsakte Nr. 1 und Nr. 2 - des Abkommens über den EWR vom Mai 1992, Bundesgesetzblatt II 1993, 266, 271; Seiten 521, 536; in der Fassung des Anpassungsprotokolls vom 17. März 1993, Bundesgesetzblatt II 1294, 1300). Nach dem Anpassungsprotokoll zum EWR-Abkommen wird der räumliche, persönliche und sachliche Geltungsbereich der EWG-Verordnungen seit Mai 1995 auf Liechtenstein ausgedehnt (vgl. Dienstanweisung zur Durchführung des Kindergelds nach über- und zwischenstaatlichen Rechtsvorschriften - DAüzV - DA 200). Danach wird bezüglich der VO (EWG) 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern - im Folgenden VO (EWG) 1408/71 - und der VO (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der VO (EWG) 1408/71 in der Fassung der VO (EWG) Nr. 1249/92 des Rates vom 30. April 1992 - im Folgenden VO (EWG) 574/72 - so behandelt, als wäre es Mitgliedstaat der EU. Bei Erwerbstätigkeit in Liechtenstein gewährt die dortige Familienausgleichskasse für leibliche Kinder Familienbeihilfe, mithin Kindergeld (vgl. Schreiben des Bundesamts für Finanzen vom 26. Juni 2000 - St I 4 - S 2473-11/1999, BStBl I 2000, 1128, 1131).
18 
Maßgeblich für die Konkurrenz der jeweiligen nationalen Ansprüche im Wohn- und Beschäftigungsland sind die VO (EWG) Nr. 1408/71 und die VO (EWG) Nr. 574/72.
19 
Die Klägerin unterliegt dem persönlichen Geltungsbereich der VO (EWG) 1408/71. Nach Artikel 2 Abs. 1 gilt die VO u.a. für Arbeitnehmer, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind. Die Klägerin ist als Deutsche Staatsangehörige eines Mitgliedstaats und bezog aus einer Erwerbstätigkeit als Lehrerin an der.... in..... Arbeitslohn. Das Kindergeld nach den Vorschriften des EStG, das Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, fällt in den sachlichen Geltungsbereich der VO (EWG) 1408/71 und ist eine Familienleistung im Sinne des Artikel 4 Abs. 1 h der VO (EWG) Nr. 1408/71. Denn es dient, soweit es nicht die steuerliche Freistellung des Existenzminimums eines Kindes bewirkt, der Förderung der Familie (§ 31 Sätze 1 und 2 EStG; Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 13. August 2002 VIII R 97/01, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2002, 1588, 1589).
20 
Der Anspruch der Klägerin auf Kindergeld nach den Rechtsvorschriften des EStG ist durch Artikel 13 Abs. 2 d der VO (EWG) Nr. 1408/71 ausgeschlossen. Die Artikel 13 bis 17 a des Titels II der VO (EWG) Nr. 1408/71 legen fest, welche Rechtsvorschriften auf Arbeitnehmer und Selbständige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, anwendbar sind. Sie bilden nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) ein geschlossenes System von Kollisionsnormen und bezwecken, dass die Betroffenen nur dem System der sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaats unterliegen, so dass die Kumulierung anwendbarer Rechtsvorschriften und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können, vermieden werden (Urteil des BFH vom 13. August 2002 VIII R 61/00, BFH/NV 2002, 1584, 1585, mit Rechtsprechungsnachweisen des EuGH). Dementsprechend bestimmt Artikel 13 Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 1408/71, dass - vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Artikel 14 c und 14 f - Personen, für die diese VO gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats unterliegen. Nach Artikel 13 Abs. 2 a der VO (EWG) Nr. 1408/71 gilt, soweit die Artikel 14 bis 17 nicht etwas anderes bestimmen, dass eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats abhängig beschäftigt ist, den Rechtsvorschriften dieses Staats unterliegt, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Klägerin auch in Deutschland einen Wohnsitz hatte.
21 
Zwar hat der EuGH entschieden, dass die VO (EWG) Nr. 1408/71 nicht zum Verlust von Ansprüchen führen dürfe, die allein nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats erworben worden sind (Urteil vom 21. Oktober 1975 Rs. 24/75, EuGHE 1975, 1149). Das Gericht hat jedoch in der Folgezeit klargestellt, dass dieser Grundsatz nicht die in Titel II der VO (EWG) Nr. 1408/71 niedergelegten Regeln über die anwendbaren Rechtsvorschriften betrifft und deshalb nicht bewirken kann, dass der Betroffene entgegen Artikel 13 Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 1408/71 für einen bestimmten Zeitraum den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten unterliegt. Die Mitgliedstaaten seien verpflichtet, die geltenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, also auch die Kollisionsnormen des Titels II der VO (EWG) Nr. 1408/71, zu beachten (Urteil des EuGH vom 10. Juli 1986 Rs 60/85; Urteil des BFH vom 13. August 2002 VIII R 97/01, a.a.O.; Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 8. Juni 2004 2 BvL 5/00, BFH Report 2004, 1060, 1062).
22 
Die Klägerin unterlag folglich nach dem Beschäftigungslandprinzip gemäß Artikel 73 i.V.m. Artikel 13 Abs. 2 a der VO (EWG) Nr. 1408/71 ausschließlich den Rechtsvorschriften, d.h. ihr stand kraft Gemeinschaftsrecht nur ein Anspruch auf Familienleistungen nach..... zu. Darauf, ob die Familienleistungen denjenigen in Deutschland entsprachen, kommt es nicht an. Unterliegt eine Person den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates, so ist nach dem Ausschließlichkeitsgrundsatz in Deutschland weder Kindergeld noch Teilkindergeld zu zahlen. Dass die Bezieher von den Kindergeld vergleichbaren ausländischen Leistungen aufgrund des Beschäftigungslandsprinzips gegenüber in Deutschland Kindergeldberechtigten im Einzelfall benachteiligt werden können, mag zwar zutreffen, ist jedoch verfassungsrechtlich unbedenklich und verstößt insbesondere nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (Beschluss des BVerfG vom 8. Juni 2004 2 BvL 5/00, a.a.O.).
23 
Der Ehemann der Klägerin ist nicht wie beantragt als möglicher weiterer Anspruchsberechtigter gemäß § 60 Abs. 3 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) notwendig zum Verfahren beizuladen. Erhebt ein Elternteil Klage mit dem Ziel, ihm Kindergeld zu gewähren, ist der andere Elternteil nicht notwendig zum Verfahren beizuladen. Denn die Entscheidung über den angefochtenen, gegenüber der Klägerin ergangenen Aufhebungsbescheid greift nicht - wie dies § 60 Abs. 3 FGO voraussetzt - unmittelbar gestaltend in die Rechtssphäre des Ehemanns der Klägerin ein (Beschluss des BFH vom 16. April 2002 VIII B 171/01, BStBl II 2002, 578).
24 
Dem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens kann ebenfalls nicht entsprochen werden. Eine Aussetzung könnte nur dann angeordnet werden, wenn das von der Klägerin angeführte Verfahren 12 K 43/03 ihres Ehemanns für das vorliegende Verfahren vorgreiflich im Sinne des § 74 FGO wäre. Dies ist jedoch - wie oben ausgeführt - nicht der Fall.
25 
Auch ein Ruhen des Verfahrens gemäß § 155 FGO i.V.m. § 251 Zivilprozessordnung konnte nicht angeordnet werden. Eine derartige Anordnung kam schon deshalb nicht in Betracht, weil die Familienkasse einem solchen Antrag nicht zugestimmt hat.
26 
Der Senat hält es bei der höchstrichterlich geklärten Rechtslage für nicht erforderlich, die Streitsache - wie von der Klägerin angeregt - gem. Art. 234 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) dem EuGH vorzulegen.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
28 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO vorliegen.

Gründe

 
13 
Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag nicht zulässig.
14 
Dieser Antrag ist unzulässig, da er unter einer außerprozessualen Bedingung gestellt worden ist, nämlich Kindergeld zu bewilligen, soweit dieses nicht dem Ehemann der Klägerin bewilligt werden sollte in den bei den Familienkassen noch anhängigen und noch nicht durch rechtskräftige Urteile abgeschlossenen Verfahren. Nach § 65 Abs. 1 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) soll die Klage einen bestimmten Antrag enthalten. Er ist bestimmt, wenn er erkennen lässt, welchen Rechtsschutz der Kläger begehrt. Dabei ist der Klageantrag als Prozesshandlung bedingungsfeindlich. Der ordnungsgemäße Fortgang des Verfahrens ist mit einem Schwebezustand und dem Hinausschieben bis zum Eintritt eines zukünftigen ungewissen Ereignisses unvereinbar (vgl. zur bedingten Klageerhebung Beschluss des BFH vom 9. November 2000 XI B 107/99, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2001, 615, mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Von einem außerprozessualen künftigen Ereignis kann eine Prozesserklärung nicht abhängig gemacht werden. Deren Folgen dürfen nicht ins Ungewisse gestellt werden. Der von der Klägerin gestellte Antrag zielt darauf ab, über ihren Klageanspruch erst und nur dann zu entscheiden, wenn feststeht, dass ihrem Ehemann für das nämliche Kind sowie den nämlichen Zeitraum kein Anspruch auf Kindergeld zusteht. Diese außerprozessuale Bedingung kommt einem Antrag auf Aussetzung bzw. Ruhen des Verfahrens gleich. Ein solcher ebenfalls getrennt gestellter Antrag kann jedoch nicht durch eine Bedingung mit dem Sachantrag verbunden werden.
15 
Die Klage ist mit dem Hilfsantrag nicht begründet.
16 
Die Familienkasse hat in den angefochtenen Bescheiden rechtsfehlerfrei entschieden, dass ein (möglicher) Anspruch der Klägerin auf Kindergeld nach den Vorschriften des EStG durch das europäische Gemeinschaftsrecht ausgeschlossen ist. Ob der Tatbestand der §§ 62 Abs. 1 Nr. 2 b, 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erfüllt wäre, kann demnach offen bleiben.
17 
Entgegen der Auffassung der Klägerin unterliegt diese bezüglich ihres Anspruchs auf Kindergeld im fraglichen Zeitraum dem Gemeinschaftsrecht der EU, welches Anwendungsvorrang gegenüber dem einfachen Recht der Mitgliedstaaten genießt. Die Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts setzt voraus, dass sowohl der Staat der Beschäftigung des Arbeitnehmers als auch der Staat des Wohnsitzes seiner Familienangehörigen EU- Mitgliedstaaten oder solche Staaten sind, auf die das EWR-Abkommen Anwendung findet (Artikel 29 i.V.m. Artikel 6 - Rechtsakte Nr. 1 und Nr. 2 - des Abkommens über den EWR vom Mai 1992, Bundesgesetzblatt II 1993, 266, 271; Seiten 521, 536; in der Fassung des Anpassungsprotokolls vom 17. März 1993, Bundesgesetzblatt II 1294, 1300). Nach dem Anpassungsprotokoll zum EWR-Abkommen wird der räumliche, persönliche und sachliche Geltungsbereich der EWG-Verordnungen seit Mai 1995 auf Liechtenstein ausgedehnt (vgl. Dienstanweisung zur Durchführung des Kindergelds nach über- und zwischenstaatlichen Rechtsvorschriften - DAüzV - DA 200). Danach wird bezüglich der VO (EWG) 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern - im Folgenden VO (EWG) 1408/71 - und der VO (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der VO (EWG) 1408/71 in der Fassung der VO (EWG) Nr. 1249/92 des Rates vom 30. April 1992 - im Folgenden VO (EWG) 574/72 - so behandelt, als wäre es Mitgliedstaat der EU. Bei Erwerbstätigkeit in Liechtenstein gewährt die dortige Familienausgleichskasse für leibliche Kinder Familienbeihilfe, mithin Kindergeld (vgl. Schreiben des Bundesamts für Finanzen vom 26. Juni 2000 - St I 4 - S 2473-11/1999, BStBl I 2000, 1128, 1131).
18 
Maßgeblich für die Konkurrenz der jeweiligen nationalen Ansprüche im Wohn- und Beschäftigungsland sind die VO (EWG) Nr. 1408/71 und die VO (EWG) Nr. 574/72.
19 
Die Klägerin unterliegt dem persönlichen Geltungsbereich der VO (EWG) 1408/71. Nach Artikel 2 Abs. 1 gilt die VO u.a. für Arbeitnehmer, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind. Die Klägerin ist als Deutsche Staatsangehörige eines Mitgliedstaats und bezog aus einer Erwerbstätigkeit als Lehrerin an der.... in..... Arbeitslohn. Das Kindergeld nach den Vorschriften des EStG, das Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, fällt in den sachlichen Geltungsbereich der VO (EWG) 1408/71 und ist eine Familienleistung im Sinne des Artikel 4 Abs. 1 h der VO (EWG) Nr. 1408/71. Denn es dient, soweit es nicht die steuerliche Freistellung des Existenzminimums eines Kindes bewirkt, der Förderung der Familie (§ 31 Sätze 1 und 2 EStG; Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 13. August 2002 VIII R 97/01, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2002, 1588, 1589).
20 
Der Anspruch der Klägerin auf Kindergeld nach den Rechtsvorschriften des EStG ist durch Artikel 13 Abs. 2 d der VO (EWG) Nr. 1408/71 ausgeschlossen. Die Artikel 13 bis 17 a des Titels II der VO (EWG) Nr. 1408/71 legen fest, welche Rechtsvorschriften auf Arbeitnehmer und Selbständige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, anwendbar sind. Sie bilden nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) ein geschlossenes System von Kollisionsnormen und bezwecken, dass die Betroffenen nur dem System der sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaats unterliegen, so dass die Kumulierung anwendbarer Rechtsvorschriften und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können, vermieden werden (Urteil des BFH vom 13. August 2002 VIII R 61/00, BFH/NV 2002, 1584, 1585, mit Rechtsprechungsnachweisen des EuGH). Dementsprechend bestimmt Artikel 13 Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 1408/71, dass - vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Artikel 14 c und 14 f - Personen, für die diese VO gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats unterliegen. Nach Artikel 13 Abs. 2 a der VO (EWG) Nr. 1408/71 gilt, soweit die Artikel 14 bis 17 nicht etwas anderes bestimmen, dass eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats abhängig beschäftigt ist, den Rechtsvorschriften dieses Staats unterliegt, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Klägerin auch in Deutschland einen Wohnsitz hatte.
21 
Zwar hat der EuGH entschieden, dass die VO (EWG) Nr. 1408/71 nicht zum Verlust von Ansprüchen führen dürfe, die allein nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats erworben worden sind (Urteil vom 21. Oktober 1975 Rs. 24/75, EuGHE 1975, 1149). Das Gericht hat jedoch in der Folgezeit klargestellt, dass dieser Grundsatz nicht die in Titel II der VO (EWG) Nr. 1408/71 niedergelegten Regeln über die anwendbaren Rechtsvorschriften betrifft und deshalb nicht bewirken kann, dass der Betroffene entgegen Artikel 13 Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 1408/71 für einen bestimmten Zeitraum den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten unterliegt. Die Mitgliedstaaten seien verpflichtet, die geltenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, also auch die Kollisionsnormen des Titels II der VO (EWG) Nr. 1408/71, zu beachten (Urteil des EuGH vom 10. Juli 1986 Rs 60/85; Urteil des BFH vom 13. August 2002 VIII R 97/01, a.a.O.; Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 8. Juni 2004 2 BvL 5/00, BFH Report 2004, 1060, 1062).
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Die Klägerin unterlag folglich nach dem Beschäftigungslandprinzip gemäß Artikel 73 i.V.m. Artikel 13 Abs. 2 a der VO (EWG) Nr. 1408/71 ausschließlich den Rechtsvorschriften, d.h. ihr stand kraft Gemeinschaftsrecht nur ein Anspruch auf Familienleistungen nach..... zu. Darauf, ob die Familienleistungen denjenigen in Deutschland entsprachen, kommt es nicht an. Unterliegt eine Person den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates, so ist nach dem Ausschließlichkeitsgrundsatz in Deutschland weder Kindergeld noch Teilkindergeld zu zahlen. Dass die Bezieher von den Kindergeld vergleichbaren ausländischen Leistungen aufgrund des Beschäftigungslandsprinzips gegenüber in Deutschland Kindergeldberechtigten im Einzelfall benachteiligt werden können, mag zwar zutreffen, ist jedoch verfassungsrechtlich unbedenklich und verstößt insbesondere nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (Beschluss des BVerfG vom 8. Juni 2004 2 BvL 5/00, a.a.O.).
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Der Ehemann der Klägerin ist nicht wie beantragt als möglicher weiterer Anspruchsberechtigter gemäß § 60 Abs. 3 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) notwendig zum Verfahren beizuladen. Erhebt ein Elternteil Klage mit dem Ziel, ihm Kindergeld zu gewähren, ist der andere Elternteil nicht notwendig zum Verfahren beizuladen. Denn die Entscheidung über den angefochtenen, gegenüber der Klägerin ergangenen Aufhebungsbescheid greift nicht - wie dies § 60 Abs. 3 FGO voraussetzt - unmittelbar gestaltend in die Rechtssphäre des Ehemanns der Klägerin ein (Beschluss des BFH vom 16. April 2002 VIII B 171/01, BStBl II 2002, 578).
24 
Dem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens kann ebenfalls nicht entsprochen werden. Eine Aussetzung könnte nur dann angeordnet werden, wenn das von der Klägerin angeführte Verfahren 12 K 43/03 ihres Ehemanns für das vorliegende Verfahren vorgreiflich im Sinne des § 74 FGO wäre. Dies ist jedoch - wie oben ausgeführt - nicht der Fall.
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Auch ein Ruhen des Verfahrens gemäß § 155 FGO i.V.m. § 251 Zivilprozessordnung konnte nicht angeordnet werden. Eine derartige Anordnung kam schon deshalb nicht in Betracht, weil die Familienkasse einem solchen Antrag nicht zugestimmt hat.
26 
Der Senat hält es bei der höchstrichterlich geklärten Rechtslage für nicht erforderlich, die Streitsache - wie von der Klägerin angeregt - gem. Art. 234 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) dem EuGH vorzulegen.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO vorliegen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 22. Dez. 2004 - 2 K 22/00

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Referenzen - Gesetze

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 22. Dez. 2004 - 2 K 22/00 zitiert 11 §§.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

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(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

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Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz

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Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde fes

Einkommensteuergesetz - EStG | § 70 Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes


(1) 1Das Kindergeld nach § 62 wird von den Familienkassen durch Bescheid festgesetzt und ausgezahlt. 2Die Auszahlung von festgesetztem Kindergeld erfolgt rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Kinder

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Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Die Anordnung hat auf d

Einkommensteuergesetz - EStG | § 31 Familienleistungsausgleich


1Die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung wird im gesamten Veranlagungszeitraum entweder durch die Freibeträge nach § 32 Absa

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 65


(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die z

Referenzen

(1)1Das Kindergeld nach § 62 wird von den Familienkassen durch Bescheid festgesetzt und ausgezahlt.2Die Auszahlung von festgesetztem Kindergeld erfolgt rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist.3Der Anspruch auf Kindergeld nach § 62 bleibt von dieser Auszahlungsbeschränkung unberührt.

(2)1Soweit in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, Änderungen eintreten, ist die Festsetzung des Kindergeldes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben oder zu ändern.2Ist die Änderung einer Kindergeldfestsetzung nur wegen einer Anhebung der in § 66 Absatz 1 genannten Kindergeldbeträge erforderlich, kann von der Erteilung eines schriftlichen Änderungsbescheides abgesehen werden.

(3)1Materielle Fehler der letzten Festsetzung können durch Aufhebung oder Änderung der Festsetzung mit Wirkung ab dem auf die Bekanntgabe der Aufhebung oder Änderung der Festsetzung folgenden Monat beseitigt werden.2Bei der Aufhebung oder Änderung der Festsetzung nach Satz 1 ist § 176 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden; dies gilt nicht für Monate, die nach der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Bundesgerichts beginnen.

(4) (weggefallen)

(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und der Einspruchsentscheidung beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 56 entsprechend.

1Die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung wird im gesamten Veranlagungszeitraum entweder durch die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 oder durch Kindergeld nach Abschnitt X bewirkt.2Soweit das Kindergeld dafür nicht erforderlich ist, dient es der Förderung der Familie.3Im laufenden Kalenderjahr wird Kindergeld als Steuervergütung monatlich gezahlt.4Bewirkt der Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum die nach Satz 1 gebotene steuerliche Freistellung nicht vollständig und werden deshalb bei der Veranlagung zur Einkommensteuer die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 vom Einkommen abgezogen, erhöht sich die unter Abzug dieser Freibeträge ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum; bei nicht zusammenveranlagten Eltern wird der Kindergeldanspruch im Umfang des Kinderfreibetrags angesetzt.5Bei der Prüfung der Steuerfreistellung und der Hinzurechnung nach Satz 4 bleibt der Anspruch auf Kindergeld für Kalendermonate unberücksichtigt, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.6Satz 4 gilt entsprechend für mit dem Kindergeld vergleichbare Leistungen nach § 65.7Besteht nach ausländischem Recht Anspruch auf Leistungen für Kinder, wird dieser insoweit nicht berücksichtigt, als er das inländische Kindergeld übersteigt.

(1) Das Finanzgericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere beiladen, deren rechtliche Interessen nach den Steuergesetzen durch die Entscheidung berührt werden, insbesondere solche, die nach den Steuergesetzen neben dem Steuerpflichtigen haften. Vor der Beiladung ist der Steuerpflichtige zu hören, wenn er am Verfahren beteiligt ist.

(2) Wird eine Abgabe für einen anderen Abgabenberechtigten verwaltet, so kann dieser nicht deshalb beigeladen werden, weil seine Interessen als Abgabenberechtigter durch die Entscheidung berührt werden.

(3) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung). Dies gilt nicht für Mitberechtigte, die nach § 48 nicht klagebefugt sind.

(4) Der Beiladungsbeschluss ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden.

(5) Die als Mitberechtigte Beigeladenen können aufgefordert werden, einen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.

(6) Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge eines als Kläger oder Beklagter Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er nur stellen, wenn eine notwendige Beiladung vorliegt.

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Die Anordnung hat auf den Lauf der im § 233 bezeichneten Fristen keinen Einfluss.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und der Einspruchsentscheidung beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 56 entsprechend.

1Die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung wird im gesamten Veranlagungszeitraum entweder durch die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 oder durch Kindergeld nach Abschnitt X bewirkt.2Soweit das Kindergeld dafür nicht erforderlich ist, dient es der Förderung der Familie.3Im laufenden Kalenderjahr wird Kindergeld als Steuervergütung monatlich gezahlt.4Bewirkt der Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum die nach Satz 1 gebotene steuerliche Freistellung nicht vollständig und werden deshalb bei der Veranlagung zur Einkommensteuer die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 vom Einkommen abgezogen, erhöht sich die unter Abzug dieser Freibeträge ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum; bei nicht zusammenveranlagten Eltern wird der Kindergeldanspruch im Umfang des Kinderfreibetrags angesetzt.5Bei der Prüfung der Steuerfreistellung und der Hinzurechnung nach Satz 4 bleibt der Anspruch auf Kindergeld für Kalendermonate unberücksichtigt, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.6Satz 4 gilt entsprechend für mit dem Kindergeld vergleichbare Leistungen nach § 65.7Besteht nach ausländischem Recht Anspruch auf Leistungen für Kinder, wird dieser insoweit nicht berücksichtigt, als er das inländische Kindergeld übersteigt.

(1) Das Finanzgericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere beiladen, deren rechtliche Interessen nach den Steuergesetzen durch die Entscheidung berührt werden, insbesondere solche, die nach den Steuergesetzen neben dem Steuerpflichtigen haften. Vor der Beiladung ist der Steuerpflichtige zu hören, wenn er am Verfahren beteiligt ist.

(2) Wird eine Abgabe für einen anderen Abgabenberechtigten verwaltet, so kann dieser nicht deshalb beigeladen werden, weil seine Interessen als Abgabenberechtigter durch die Entscheidung berührt werden.

(3) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung). Dies gilt nicht für Mitberechtigte, die nach § 48 nicht klagebefugt sind.

(4) Der Beiladungsbeschluss ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden.

(5) Die als Mitberechtigte Beigeladenen können aufgefordert werden, einen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.

(6) Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge eines als Kläger oder Beklagter Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er nur stellen, wenn eine notwendige Beiladung vorliegt.

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Die Anordnung hat auf den Lauf der im § 233 bezeichneten Fristen keinen Einfluss.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.