Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 03. Juni 2009 - 2 K 124/06

03.06.2009

Tatbestand

 
Streitig ist das Vorliegen der Voraussetzungen einer mittelbaren Grundstücksschenkung.
Die Klägerin erwarb durch Vertrag des Notariats X UR... Nr. xxx vom 23. Dezember 2003 von ihrem Bruder B das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück Flurstück-Nr. xxx ... Weg x in X-Y zum Preis von 100.000 Euro, der bis spätestens 10. März 2004 zahlungsfällig war. Nach § 3 des Kaufvertrages sollte der Besitz nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises übergeben werden. Der Kaufpreis wurde am 1. März 2004 durch von der Klägerin unterzeichnete Überweisung vom Konto ihres Vaters C an den Verkäufer bezahlt. Am gleichen Tag fand die Besitzübergabe statt.
Die Klägerin beantragte beim beklagten Finanzamt (FA) am 28. Oktober 2005 Eigenheimzulage ab dem Jahr 2004 aus folgenden Anschaffungskosten (Bemessungsgrundlage):
Kaufpreis lt. not. Vertrag vom 23.12.2003
100.000,00 Euro
Notariatsgebühren Rg. vom 29.12.2003 und
       483,72 Euro
vom 25.3.2004
       328,22 Euro
Grunderwerbsteuer lt. Bescheid v. 15.1.2004
    3.500,00 Euro
Sonst. Auslagen - geschätzt
         50,00 Euro
        
104.361,94 Euro
Auf Anfrage des FA teilte die Klägerin mit Schreiben vom 14. Dezember 2005 mit, sie habe die 66 m² und 52 m² großen Wohnungen ihrem Bruder bis März 2005 unentgeltlich überlassen und nutze das Wohngebäude ab November 2005 als Einfamilienhaus selbst. Der Kaufpreis sei ihr von ihren Eltern als zinsloses Darlehen zur Verfügung gestellt worden. Eine schriftliche Vereinbarung gebe es nicht. Der Rückzahlungstermin stehe derzeit noch nicht fest. Zum Nachweis der Selbstnutzung ab November 2005 legte die Klägerin eine Anmeldebestätigung der Gemeinde X vom 29. November 2005 vor.
Durch Bescheid vom 8. März 2006 lehnte das FA die Festsetzung einer Eigenheimzulage ab dem Jahr 2004 ab, weil es sich bei der Überlassung des Kaufpreises um eine mittelbare Grundstücksschenkung handele.
Hiergegen legte die Klägerin am 15. März 2006 mit der Begründung Einspruch ein, wie bereits mitgeteilt, sei der Kaufpreis durch ein Darlehen ihrer Eltern finanziert worden. Dies werde zurückbezahlt, sobald sich ihre finanzielle Lage gebessert habe und sie nicht mehr arbeitslos sei. Da keine Schenkung vorliege, sei die Eigenheimzulage ab dem Jahr 2004 zu gewähren.
Durch Entscheidung vom 4. April 2006 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück. Die zwischen der Klägerin und ihren Eltern mündlich getroffenen unüblichen Darlehensvereinbarungen hielten einem Fremdvergleich nicht stand. Es sei weder eine Endfälligkeit noch eine laufende Tilgung vereinbart worden. Es reiche nicht aus, die Rückzahlung davon abhängig zu machen, ob sich die finanzielle Lage der Klägerin bessere und diese nicht mehr arbeitslos sei. Auf Grund der mündlichen Vereinbarung des Darlehens sei dessen Durchführung nicht klar und eindeutig nachvollziehbar. Auch die fehlende Absicherung des Darlehens i.H.v. 100.000 Euro sei unüblich. Bei einer Gesamtbetrachtung führe diese Unüblichkeit zu einer steuerlichen Nichtanerkennung des Darlehens, aus welchem deshalb keine Anschaffungskosten abgeleitet werden könnten.
Auch Anschaffungskosten aus einer Geldschenkung schieden aus, da in diesem Fall von einer mittelbaren Grundstücksschenkung ausgegangen werden müsste. Eine mittelbare Grundstücksschenkung sei ein unentgeltlicher Erwerb, der Anschaffungskosten ausschließe. Davon, dass die Eltern den Geldbetrag der Klägerin ausdrücklich zum Zweck des Erwerbs des Grundstücks zur Verfügung gestellt hätten, könne nach Aktenlage ausgegangen werden. Etwas anderes habe die Klägerin auch nicht behauptet. Diese sei in der Verfügung über den Geldbetrag nicht frei gewesen, sondern habe diesen nach der Vereinbarung mit den Eltern ausschließlich zum Erwerb des ihrem Bruder gehörenden Grundstücks verwenden müssen. Diese Bindung schließe Anschaffungskosten i.S.d. § 8 Satz 1 Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) aus.
10 
Zur Begründung ihrer am 3. Mai 2006 erhobenen Klage lässt die Klägerin folgendes vortragen: Der angefochtene Bescheid und die Einspruchsentscheidung seien rechtswidrig und verletzten sie in ihren Rechten. In diesen Entscheidungen werde von einer „verschleierten Schenkung“ ausgegangen. Tatsächlich  sei der  Kaufpreis nach dem übereinstimmenden Willen der Beteiligten als Darlehen überlassen worden. Auf Grund ihrer längeren Arbeitslosigkeit habe sie bei Abwicklung des Kaufs/Erstellung des Antrags auf Eigenheimzulage im Oktober 2005 und bei Fertigung des Einspruchsschreibens auf rechtlichen Beistand verzichtet. Im Zeitpunkt der Darlehensgewährung sei deshalb kein schriftlicher Vertrag geschlossen worden. Die Beteiligten seien sich aber einig gewesen, dass der Betrag als Darlehen überlassen werden solle. Neben den Aussagen der Beteiligten sowie ihrer drei Geschwister sprächen folgende Beweisanzeichen für das Vorliegen eines Darlehens: Außer ihr habe der Darlehensgeber drei weitere Kinder. Die Schenkung von 100.000 Euro ohne Anrechnungspflicht auf den Erbteil sei bei den gegebenen Familien- und Vermögensverhältnissen sehr unwahrscheinlich. Hätte das Grundstück von den Eltern geschenkt werden sollen, wäre ein Kauf durch die Eltern und Schenkung an sie der günstigere Weg gewesen. Denn Grunderwerbsteuer wäre dabei nicht angefallen.
11 
Demnach sei am 1. März 2004 ein zivilrechtlich wirksamer Darlehensvertrag abgeschlossen worden, dessen Regelungen zwischenzeitlich schriftlich niedergelegt worden seien. Dieser Ablauf sowie der Umstand, dass der schriftliche Darlehensvertrag den ursprünglichen Vereinbarungen entspreche, könne von allen Geschwistern bezeugt werden. Die Ablehnung des Eigenheimzulageantrags sei mit dem Vorliegen einer mittelbaren Grundstücksschenkung begründet worden. Hiervon könne jedoch nicht ohne weiteres ausgegangen werden. In seinem Urteil vom 1. März 2005 IX R 70/03 (Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH - BFH/NV 2005, 1245) gehe der BFH von einer reinen Geldschenkung aus, wenn der Steuerpflichtige die Schenkung erst nach Abschluss des notariell beurkundeten Kaufvertrags über das Grundstück erhalten habe. Dies sei im vorliegenden Fall eindeutig geschehen. Eine Schenkung sei zu keinem Zeitpunkt zugesagt worden. Sie habe den Kaufpreis in Ausübung ihrer Kontovollmacht vom Konto ihres Vaters am 1. März 2004 im Wege des abgekürzten Zahlungswegs auf das Konto des Verkäufers - ihres Bruders - überwiesen. Im Ergebnis habe sie damit über den Geldbetrag, nicht erst über das Haus verfügt. Gleichzeitig zeige die Überweisung, dass eine „klammheimliche Schenkung“, ohne die Geschwister zu informieren, nicht gewünscht gewesen sei. Die Gewährung der Eigenheimzulage sei mit der Begründung abgelehnt worden, dass bei Darlehensüberweisung kein schriftlicher Vertrag vorgelegen habe. Ein schriftlicher Vertrag sei damals nicht abgeschlossen worden, weil aus der Sicht der Beteiligten eindeutig ein Darlehen bestanden habe. Auf eine steuerliche Beratung sei auf Grund fehlender finanzieller Mittel verzichtet worden. Die Umdeutung des Sachverhalts durch die Finanzverwaltung in eine Schenkung sei, da auf einer Vermutung beruhend, unzutreffend. Die Aussagen der Beteiligten würden ebenso nicht beachtet wie der nachgereichte Darlehensvertrag. Vor Ergehen der Einspruchsentscheidung seien weder sie noch ihre Angehörigen angehört worden. Die Entscheidung des FA sei gefühlsmäßig ergangen, ohne den Sachverhalt genau zu ermitteln.
12 
Die Klägerin beantragt, den Ablehnungsbescheid vom 8. März 2006 sowie die Einspruchsentscheidung vom 4. April 2006 aufzuheben und das FA zu verpflichten, Eigenheimzulage i.H.v. 1.278 Euro ab dem Kalenderjahr 2004 festzusetzen.
13 
Das FA beantragt, die Klage abzuweisen.
14 
Es hält an seiner in der Einspruchsentscheidung vertretenen Rechtsauffassung fest und erwidert auf das Klagevorbringen wie folgt: Nach wie vor gehe das FA nicht davon aus, dass - wie von der Klägerin behauptet - ein anzuerkennendes Darlehensverhältnis zwischen ihr und ihrem Vater bestanden habe. Zum Zeitpunkt der Zahlung des Kaufpreises vom Vater an den Bruder (Verkäufer) am 1. März 2004 hätten keine objektiven, für ein Darlehensverhältnis sprechenden Beweisanzeichen vorgelegen. Darlehensvereinbarungen unter Angehörigen müssten jedoch einem Fremdvergleich standhalten. Da im Klagefall jegliche Anhaltspunkte für ein „fremdübliches“ Darlehensverhältnis fehlten, habe Grundlage für die Zahlung des Vaters an den Bruder zur Ablösung der Zahlungsverpflichtung der Klägerin kein Darlehensverhältnis gewesen sein können. Der Zahlung habe deshalb eine andere Vereinbarung (Schenkung) zugrunde gelegen. Es lägen folglich keine Anschaffungskosten i.S.d. EigZulG vor.
15 
Entgegen der Auffassung der Klägerin könne der nachgereichte schriftliche Darlehensvertrag vom April 2006 den objektiven Sachverhalt nicht mehr heilen. Da von Beginn an kein Darlehen vorgelegen habe, könne auch nachträglich nicht der Eindruck eines Darlehens erweckt werden. Der schriftliche Darlehensvertrag gebe nicht den eigentlichen Willen der Beteiligten wieder. Mit diesem Vertrag seien eben gerade nicht die mündlich bestehenden Vereinbarungen schriftlich fixiert worden. Mündlich sei nach Auffassung des FA vielmehr eine Schenkung vereinbart worden.
16 
Das von der Klägerin angeführte Urteil des BFH vom 1. März 2005 IX R 70/03 sei im Klagefall nicht einschlägig, da dort zumindest von vornherein einige Kriterien für ein Darlehensverhältnis gesprochen hätten (schriftlich vereinbarter Darlehensvertrag, Vereinbarung von Zinsen und Zinszahlungen und tatsächliche Zinszahlungen etwa ein Jahr nach Abschluss des Vertrags).
17 
Es müsse von einer mittelbaren Grundstücksschenkung durch Überweisung des geschuldeten Kaufpreises vom Schenker auf das Konto des Verkäufers ausgegangen werden. Nach dem Urteil des BFH vom 10. Mai 2005 IX R 65/04 (BFH/NV 2005, 1764) habe der Erwerber einer eigengenutzten Eigentumswohnung keinen Anspruch auf Eigenheimzulage, wenn ihm die Wohnung mittelbar in der Weise geschenkt werde, dass der Schenker den vom Erwerber geschuldeten Kaufpreis auf das Konto des Verkäufers überweise. Vergleichbar liege der Sachverhalt im Klagefall. Der Vater der Klägerin habe den Kaufpreis i.H.v. 100.000 Euro am 1. März 2004 auf das Konto des Bruders überwiesen. Dass die Klägerin in Vollmacht des Vaters die Überweisung unterschrieben habe, ändere am Sachverhalt nichts. Da der Schenker den Kaufpreis für das Grundstück an den Verkäufer entrichtet habe, sei der Beschenkte nicht mit Anschaffungskosten belastet und mithin nicht anspruchsberechtigt. Entgegen der klägerischen Auffassung habe die Klägerin somit nicht über den Geldbetrag verfügen können.
18 
Im Übrigen könne auch davon ausgegangen werden, dass bereits vor dem notariellen Vertrag vom 23. Dezember 2003 eine entsprechende Schenkungszusage vom Vater an die Klägerin (Tochter) erteilt worden sei und somit eine mittelbare Grundstücksschenkung vorliege.
19 
Die Klägerin hat einen mit ihrem Vater „im April 2006“ abgeschlossenen Darlehensvertrag vorgelegt, welcher Regelungen über Verzinsung, Sicherheiten und Kündigung enthält. Wegen der Einzelheiten der Regelungen wird auf den Vertrag Bezug genommen. In § 5 des Vertrages wurde festgestellt, dass „mit dem Vertrag die seit Februar 2004 bestehenden Vereinbarungen schriftlich fixiert werden“.
20 
In der mündlichen Verhandlung vom 3. Juni 2009 sind auf Antrag der Klägerin deren Vater sowie deren Bruder B als Zeugen vernommen worden. Wegen des Gegenstands der Beweiserhebung, der Aussagen der Zeugen sowie der Anhörung der Klägerin wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die Klage ist zulässig und begründet.
22 
Der angefochtene Ablehnungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Der Bescheid ist deshalb aufzuheben und das Finanzamt zu verpflichten, die Eigenheimzulage ab dem Jahr 2004 in der beantragten Höhe festzusetzen (§ 101 Finanzgerichtsordnung - FGO -). Das FA hat die Voraussetzungen der §§ 1, 2 EigZulG unzutreffend verneint. Die Klägerin hat Anspruch auf Eigenheimzulage in der begehrten Höhe.
23 
Nach § 1, § 2 Abs. 1 EigZulG hat ein Steuerpflichtiger Anspruch auf Eigenheimzulage für die Anschaffung einer Wohnung in einem im Inland belegenen Haus.
24 
Vorliegend ist allein streitig, ob die Klägerin das Wohngebäude entgeltlich erworben und damit angeschafft hat.
25 
Die Klägerin hat das von ihr als Wohnung genutzte Gebäude von ihrem Vater weder als (verschleierte) mittelbare Schenkung erhalten noch wurden ihr 100.000,00 EUR als Geldschenkung zugewandt. Der Klägerin wurde der Betrag in Höhe von 100.000,00 EUR von ihrem Vater vielmehr als Darlehen zur Finanzierung des Grundstückskaufpreises überlassen.
26 
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin die zum Erwerb des Wohnhauses verwendeten 100.000,00 EUR von ihrem Vater nicht geschenkt, sondern als (Anschaffungs-) Darlehen erhalten hat. Dies haben die Klägerin bei ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung sowie deren Vater und ihr Bruder B als Zeugen übereinstimmend glaubhaft bestätigt. Es ist durchaus plausibel, dass der Vater der Klägerin nicht ca. 2/3 seines Barvermögens schenkweise zuwenden wollte. Der im Jahr 2003 71 Jahre alte Vater bezog zusammen mit seiner Ehefrau ein landwirtschaftliches Altersgeld in Höhe von 600,00 EUR monatlich. Bei diesen niederen Alterseinkünften waren die Eltern darauf angewiesen, für ihren Lebensunterhalt weitere Mittel einzusetzen. Der Vater der Klägerin konnte sonach nicht ohne weiteres auf den der Klägerin überlassenen Betrag verzichten. Hinzu kommt, dass der Vater bei Übergabe der Landwirtschaft an seinen Sohn Z mit diesem Gleichstellungszahlungen an die Klägerin und ihre beiden Brüder vereinbarte. Bei diesen wirtschaftlichen und familiären Verhältnissen ist es durchaus glaubhaft, dass der Vater der Klägerin die Mittel für den Erwerb des Wohnhauses nicht unentgeltlich zuwenden und damit deren Brüder benachteiligen wollte. Im Übrigen tilgt die Klägerin das Darlehen zwischenzeitlich gemäß dem nachträglich im April 2006 abgeschlossenen schriftlichen Darlehensvertrag in Höhe von 250,00 EUR monatlich und bezahlt vierteljährlich Zinsen in Höhe von 500,00 EUR. Schließlich spricht für eine Rückzahlungsverpflichtung der Klägerin auch, dass ihr Bruder B für den Neubau seines Wohngebäudes von den Eltern kein Geld erhalten hat.
27 
Entgegen der Rechtsansicht des Finanzamts ist für das Vorliegen von Anschaffungskosten im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 EigZulG nicht entscheidend, ob der Darlehensvertrag mit dem Vater einem Fremdvergleich standhält. Selbst wenn der Darlehensvertrag steuerrechtlich nicht anzuerkennen wäre - wofür vieles spricht - hat das nicht zur Folge, dass eine Schenkung des Kaufpreises anzunehmen wäre.
28 
Entspricht ein zwischen nahen Angehörigen abgeschlossener Vertrag nicht dem, was zwischen fremden Dritten üblich ist, so ist er der Besteuerung nicht zugrunde zu legen (ständige Rechtsprechung vergleiche z. B. Urteil des Bundesfinanzhofes - BFH - vom 27. Juli 2004 IX R 73/01, BFH/NV 2005, 192, unter II. 4., mit weiteren Nachweisen). Dies führt aber nicht ohne weiteres - positiv - dazu, einen ganz anderen Vertragsinhalt, also z. B. eine Schenkungsabrede, bei der Besteuerung zu berücksichtigen (vergleiche dazu Urteil des BFH vom 31. Mai 2001 IX R 78/98, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2001, 756; Beschluss des BFH vom 26. Juli 2006 IX B 169/05, BFH/NV 2006, 2234). Danach ist in einem solchen Fall in einem zweiten Schritt zu prüfen, welchen rechtlichen Charakter die Vereinbarung zwischen der Klägerin und ihrem Vater hat (Urteil des BFH vom 1. März 2005 IX R 70/03, BFH/NV 2005, 1245). Nach der vorstehend vorgenommenen Gesamtwürdigung ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass im Streitfall keine Geld- oder (verschleierte) mittelbare Grundstücksschenkung, sondern ein Darlehen vorliegt. Dieser Vertrag ist auch bürgerlich-rechtlich wirksam abgeschlossen worden. Denn durch den Darlehensvertrag wurde der Darlehensgeber verpflichtet, der Darlehensnehmerin einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Umgekehrt ist die Darlehensnehmerin verpflichtet - soweit vereinbart - den geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehenskapital zurückzuerstatten (§ 488 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -). Dass zunächst (mündlich) weder Bestimmungen über Verzinsung noch Rückerstattung getroffen wurden, ist unerheblich.
29 
Ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts nach § 42 Abs. 1 Satz 1 AO in der im Jahr 2004 geltenden Fassung liegt ebenfalls nicht vor. Der wirtschaftliche Vorgang, sich Fremdmittel zum durch Eigenheimzulage geförderten Erwerb eines Grundstücks zu beschaffen, kann auch durch Angehörigendarlehen erreicht werden. Wenn ein solches Darlehen von einem Angehörigen zu günstigeren Bedingungen gewährt wird als von einem fremden Dritten, so ist diese Gestaltung nicht schon deshalb missbräuchlich. Für diese zivilrechtlich wirksame - unübliche - Gestaltung gibt es wirtschaftlich vernünftige Gründe.
30 
Der Kaufvertrag über das Wohngebäude ist auch kein Scheingeschäft im Sinne des § 41 Abs. 2 Satz 1 Abgabenordnung (AO). Denn die Beteiligten des Kaufvertrags - die Klägerin und ihr Bruder als Verkäufer - haben ihre jeweiligen Verpflichtungen erfüllt.
31 
Das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für die Festsetzung einer Eigenheimzulage ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Das Nichtvorliegen dieser gesetzlichen Tatbestandsmerkmale ist auch sonst nicht ersichtlich. Der Klage ist sonach stattzugeben. Die Klägerin hat Anspruch auf Eigenheimzulage im beantragten Umfang. Der Fördergrundbetrag beträgt nach § 9 Abs. 2 Satz 2 EigZulG 1.278,00 EUR. Dementsprechend ist das FA verpflichtet, die Eigenheimzulage ab dem Jahr 2004 auf 1.278,00 EUR festzusetzen.
32 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
33 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 151 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

Gründe

 
21 
Die Klage ist zulässig und begründet.
22 
Der angefochtene Ablehnungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Der Bescheid ist deshalb aufzuheben und das Finanzamt zu verpflichten, die Eigenheimzulage ab dem Jahr 2004 in der beantragten Höhe festzusetzen (§ 101 Finanzgerichtsordnung - FGO -). Das FA hat die Voraussetzungen der §§ 1, 2 EigZulG unzutreffend verneint. Die Klägerin hat Anspruch auf Eigenheimzulage in der begehrten Höhe.
23 
Nach § 1, § 2 Abs. 1 EigZulG hat ein Steuerpflichtiger Anspruch auf Eigenheimzulage für die Anschaffung einer Wohnung in einem im Inland belegenen Haus.
24 
Vorliegend ist allein streitig, ob die Klägerin das Wohngebäude entgeltlich erworben und damit angeschafft hat.
25 
Die Klägerin hat das von ihr als Wohnung genutzte Gebäude von ihrem Vater weder als (verschleierte) mittelbare Schenkung erhalten noch wurden ihr 100.000,00 EUR als Geldschenkung zugewandt. Der Klägerin wurde der Betrag in Höhe von 100.000,00 EUR von ihrem Vater vielmehr als Darlehen zur Finanzierung des Grundstückskaufpreises überlassen.
26 
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin die zum Erwerb des Wohnhauses verwendeten 100.000,00 EUR von ihrem Vater nicht geschenkt, sondern als (Anschaffungs-) Darlehen erhalten hat. Dies haben die Klägerin bei ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung sowie deren Vater und ihr Bruder B als Zeugen übereinstimmend glaubhaft bestätigt. Es ist durchaus plausibel, dass der Vater der Klägerin nicht ca. 2/3 seines Barvermögens schenkweise zuwenden wollte. Der im Jahr 2003 71 Jahre alte Vater bezog zusammen mit seiner Ehefrau ein landwirtschaftliches Altersgeld in Höhe von 600,00 EUR monatlich. Bei diesen niederen Alterseinkünften waren die Eltern darauf angewiesen, für ihren Lebensunterhalt weitere Mittel einzusetzen. Der Vater der Klägerin konnte sonach nicht ohne weiteres auf den der Klägerin überlassenen Betrag verzichten. Hinzu kommt, dass der Vater bei Übergabe der Landwirtschaft an seinen Sohn Z mit diesem Gleichstellungszahlungen an die Klägerin und ihre beiden Brüder vereinbarte. Bei diesen wirtschaftlichen und familiären Verhältnissen ist es durchaus glaubhaft, dass der Vater der Klägerin die Mittel für den Erwerb des Wohnhauses nicht unentgeltlich zuwenden und damit deren Brüder benachteiligen wollte. Im Übrigen tilgt die Klägerin das Darlehen zwischenzeitlich gemäß dem nachträglich im April 2006 abgeschlossenen schriftlichen Darlehensvertrag in Höhe von 250,00 EUR monatlich und bezahlt vierteljährlich Zinsen in Höhe von 500,00 EUR. Schließlich spricht für eine Rückzahlungsverpflichtung der Klägerin auch, dass ihr Bruder B für den Neubau seines Wohngebäudes von den Eltern kein Geld erhalten hat.
27 
Entgegen der Rechtsansicht des Finanzamts ist für das Vorliegen von Anschaffungskosten im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 EigZulG nicht entscheidend, ob der Darlehensvertrag mit dem Vater einem Fremdvergleich standhält. Selbst wenn der Darlehensvertrag steuerrechtlich nicht anzuerkennen wäre - wofür vieles spricht - hat das nicht zur Folge, dass eine Schenkung des Kaufpreises anzunehmen wäre.
28 
Entspricht ein zwischen nahen Angehörigen abgeschlossener Vertrag nicht dem, was zwischen fremden Dritten üblich ist, so ist er der Besteuerung nicht zugrunde zu legen (ständige Rechtsprechung vergleiche z. B. Urteil des Bundesfinanzhofes - BFH - vom 27. Juli 2004 IX R 73/01, BFH/NV 2005, 192, unter II. 4., mit weiteren Nachweisen). Dies führt aber nicht ohne weiteres - positiv - dazu, einen ganz anderen Vertragsinhalt, also z. B. eine Schenkungsabrede, bei der Besteuerung zu berücksichtigen (vergleiche dazu Urteil des BFH vom 31. Mai 2001 IX R 78/98, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2001, 756; Beschluss des BFH vom 26. Juli 2006 IX B 169/05, BFH/NV 2006, 2234). Danach ist in einem solchen Fall in einem zweiten Schritt zu prüfen, welchen rechtlichen Charakter die Vereinbarung zwischen der Klägerin und ihrem Vater hat (Urteil des BFH vom 1. März 2005 IX R 70/03, BFH/NV 2005, 1245). Nach der vorstehend vorgenommenen Gesamtwürdigung ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass im Streitfall keine Geld- oder (verschleierte) mittelbare Grundstücksschenkung, sondern ein Darlehen vorliegt. Dieser Vertrag ist auch bürgerlich-rechtlich wirksam abgeschlossen worden. Denn durch den Darlehensvertrag wurde der Darlehensgeber verpflichtet, der Darlehensnehmerin einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Umgekehrt ist die Darlehensnehmerin verpflichtet - soweit vereinbart - den geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehenskapital zurückzuerstatten (§ 488 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -). Dass zunächst (mündlich) weder Bestimmungen über Verzinsung noch Rückerstattung getroffen wurden, ist unerheblich.
29 
Ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts nach § 42 Abs. 1 Satz 1 AO in der im Jahr 2004 geltenden Fassung liegt ebenfalls nicht vor. Der wirtschaftliche Vorgang, sich Fremdmittel zum durch Eigenheimzulage geförderten Erwerb eines Grundstücks zu beschaffen, kann auch durch Angehörigendarlehen erreicht werden. Wenn ein solches Darlehen von einem Angehörigen zu günstigeren Bedingungen gewährt wird als von einem fremden Dritten, so ist diese Gestaltung nicht schon deshalb missbräuchlich. Für diese zivilrechtlich wirksame - unübliche - Gestaltung gibt es wirtschaftlich vernünftige Gründe.
30 
Der Kaufvertrag über das Wohngebäude ist auch kein Scheingeschäft im Sinne des § 41 Abs. 2 Satz 1 Abgabenordnung (AO). Denn die Beteiligten des Kaufvertrags - die Klägerin und ihr Bruder als Verkäufer - haben ihre jeweiligen Verpflichtungen erfüllt.
31 
Das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für die Festsetzung einer Eigenheimzulage ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Das Nichtvorliegen dieser gesetzlichen Tatbestandsmerkmale ist auch sonst nicht ersichtlich. Der Klage ist sonach stattzugeben. Die Klägerin hat Anspruch auf Eigenheimzulage im beantragten Umfang. Der Fördergrundbetrag beträgt nach § 9 Abs. 2 Satz 2 EigZulG 1.278,00 EUR. Dementsprechend ist das FA verpflichtet, die Eigenheimzulage ab dem Jahr 2004 auf 1.278,00 EUR festzusetzen.
32 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
33 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 151 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

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Eigenheimzulagengesetz - EigZulG | § 1 Anspruchsberechtigter


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Soweit die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Finanzbehörde aus, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

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Begünstigt ist die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus oder einer im Inland belegenen eigenen Eigentumswohnung. Nicht begünstigt ist eine Ferien- oder Wochenendwohnung oder eine Wohnung, für die Absetzungen für Abnutzung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung abgezogen werden oder § 52 Abs. 15 Satz 2 oder 3 oder Abs. 21 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes gilt. Nicht begünstigt sind auch eine Wohnung oder ein Anteil daran, die der Anspruchsberechtigte von seinem Ehegatten anschafft, wenn bei den Ehegatten im Zeitpunkt der Anschaffung die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes vorliegen.

Unbeschränkt Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuergesetzes haben Anspruch auf eine Eigenheimzulage nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

Begünstigt ist die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus oder einer im Inland belegenen eigenen Eigentumswohnung. Nicht begünstigt ist eine Ferien- oder Wochenendwohnung oder eine Wohnung, für die Absetzungen für Abnutzung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung abgezogen werden oder § 52 Abs. 15 Satz 2 oder 3 oder Abs. 21 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes gilt. Nicht begünstigt sind auch eine Wohnung oder ein Anteil daran, die der Anspruchsberechtigte von seinem Ehegatten anschafft, wenn bei den Ehegatten im Zeitpunkt der Anschaffung die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes vorliegen.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.

(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.

(1) Ist ein Rechtsgeschäft unwirksam oder wird es unwirksam, so ist dies für die Besteuerung unerheblich, soweit und solange die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis dieses Rechtsgeschäfts gleichwohl eintreten und bestehen lassen. Dies gilt nicht, soweit sich aus den Steuergesetzen etwas anderes ergibt.

(2) Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind für die Besteuerung unerheblich. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Besteuerung maßgebend.

(1) Die Eigenheimzulage umfaßt den Fördergrundbetrag nach den Absätzen 2 bis 4 und die Kinderzulage nach Absatz 5.

(2) Der Fördergrundbetrag beträgt jährlich 1 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, höchstens 1.250 Euro. Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer einer Wohnung, kann der Anspruchsberechtigte den Fördergrundbetrag entsprechend seinem Miteigentumsanteil in Anspruch nehmen. Der Fördergrundbetrag für die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung mindert sich jeweils um den Betrag, den der Anspruchsberechtigte im jeweiligen Kalenderjahr des Förderzeitraums für die Anschaffung von Genossenschaftsanteilen nach § 17 in Anspruch genommen hat.

(3) Der Fördergrundbetrag nach Absatz 2 erhöht sich jährlich um 2 vom Hundert der Bemessungsgrundlage nach Satz 3, höchstens um 256 Euro. Dies gilt nicht bei Ausbauten und Erweiterungen nach § 2 Abs. 2. Bemessungsgrundlage sind

1.
die Aufwendungen für den Einbau einer verbrennungsmotorisch oder thermisch angetriebenen Wärmepumpenanlage mit einer Leistungszahl von mindestens 1,3, einer Elektro-Wärmepumpenanlage mit einer Leistungszahl von mindestens 4,0, einer elektrischen Sole-Wasser-Wärmepumpenanlage mit einer Leistungszahl von mindestens 3,8, einer Solaranlage oder einer Anlage zur Wärmerückgewinnung einschließlich der Anbindung an das Heizsystem, wenn der Anspruchsberechtigte
a)
eine Wohnung, für deren Errichtung die Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) gilt, hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft, oder
b)
eine Wohnung nach Ablauf des Jahres der Fertigstellung angeschafft
und die Maßnahme vor Beginn der Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken und vor dem 1. Januar 2003 abgeschlossen hat, oder
2.
die Anschaffungskosten einer Wohnung, für deren Errichtung die Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) gilt, und die der Anspruchsberechtigte bis zum Ende des zweiten auf das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres und vor dem 1. Januar 2003 angeschafft hat, soweit sie auf die in Nummer 1 genannten Maßnahmen entfallen.

(4) Der Fördergrundbetrag nach Absatz 2 erhöht sich um jährlich 205 Euro, wenn

1.
die Wohnung in einem Gebäude belegen ist, für dessen Errichtung die Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) gilt und dessen Jahres-Heizwärmebedarf den danach geforderten Wert um mindestens 25 vom Hundert unterschreitet, und
2.
der Anspruchsberechtigte die Wohnung vor dem 1. Januar 2003 fertig gestellt oder vor diesem Zeitpunkt bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft hat.
Dies gilt nicht bei Ausbauten und Erweiterungen nach § 2 Abs. 2. Der Anspruchsberechtigte kann den Betrag nach Satz 1 nur in Anspruch nehmen, wenn er durch einen Wärmebedarfsausweis im Sinne des § 12 der Wärmeschutzverordnung nachweist, daß die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 vorliegen.

(5) Die Kinderzulage beträgt jährlich für jedes Kind, für das der Anspruchsberechtigte oder sein Ehegatte im jeweiligen Kalenderjahr des Förderzeitraums einen Freibetrag für Kinder nach § 32 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes oder Kindergeld erhält, 800 Euro. Voraussetzung ist, daß das Kind im Förderzeitraum zum inländischen Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört oder gehört hat. Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer einer Wohnung, und haben sie zugleich für ein Kind Anspruch auf die Kinderzulage, ist bei jedem die Kinderzulage zur Hälfte anzusetzen. Der Anspruchsberechtigte kann die Kinderzulage im Kalenderjahr nur für eine Wohnung in Anspruch nehmen. Der Kinderzulage steht die Steuerermäßigung nach § 34f des Einkommensteuergesetzes gleich. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Die Summe der Fördergrundbeträge nach Absatz 2 und der Kinderzulagen nach Absatz 5 darf die Bemessungsgrundlage nach § 8 nicht überschreiten. Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer der Wohnung, darf die Summe der Beträge nach Satz 1 die auf den Anspruchsberechtigten entfallende Bemessungsgrundlage nicht überschreiten.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Soweit die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Finanzbehörde aus, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Unbeschränkt Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuergesetzes haben Anspruch auf eine Eigenheimzulage nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

Begünstigt ist die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus oder einer im Inland belegenen eigenen Eigentumswohnung. Nicht begünstigt ist eine Ferien- oder Wochenendwohnung oder eine Wohnung, für die Absetzungen für Abnutzung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung abgezogen werden oder § 52 Abs. 15 Satz 2 oder 3 oder Abs. 21 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes gilt. Nicht begünstigt sind auch eine Wohnung oder ein Anteil daran, die der Anspruchsberechtigte von seinem Ehegatten anschafft, wenn bei den Ehegatten im Zeitpunkt der Anschaffung die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes vorliegen.

Unbeschränkt Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuergesetzes haben Anspruch auf eine Eigenheimzulage nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

Begünstigt ist die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus oder einer im Inland belegenen eigenen Eigentumswohnung. Nicht begünstigt ist eine Ferien- oder Wochenendwohnung oder eine Wohnung, für die Absetzungen für Abnutzung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung abgezogen werden oder § 52 Abs. 15 Satz 2 oder 3 oder Abs. 21 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes gilt. Nicht begünstigt sind auch eine Wohnung oder ein Anteil daran, die der Anspruchsberechtigte von seinem Ehegatten anschafft, wenn bei den Ehegatten im Zeitpunkt der Anschaffung die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes vorliegen.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.

(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.

(1) Ist ein Rechtsgeschäft unwirksam oder wird es unwirksam, so ist dies für die Besteuerung unerheblich, soweit und solange die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis dieses Rechtsgeschäfts gleichwohl eintreten und bestehen lassen. Dies gilt nicht, soweit sich aus den Steuergesetzen etwas anderes ergibt.

(2) Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind für die Besteuerung unerheblich. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Besteuerung maßgebend.

(1) Die Eigenheimzulage umfaßt den Fördergrundbetrag nach den Absätzen 2 bis 4 und die Kinderzulage nach Absatz 5.

(2) Der Fördergrundbetrag beträgt jährlich 1 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, höchstens 1.250 Euro. Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer einer Wohnung, kann der Anspruchsberechtigte den Fördergrundbetrag entsprechend seinem Miteigentumsanteil in Anspruch nehmen. Der Fördergrundbetrag für die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung mindert sich jeweils um den Betrag, den der Anspruchsberechtigte im jeweiligen Kalenderjahr des Förderzeitraums für die Anschaffung von Genossenschaftsanteilen nach § 17 in Anspruch genommen hat.

(3) Der Fördergrundbetrag nach Absatz 2 erhöht sich jährlich um 2 vom Hundert der Bemessungsgrundlage nach Satz 3, höchstens um 256 Euro. Dies gilt nicht bei Ausbauten und Erweiterungen nach § 2 Abs. 2. Bemessungsgrundlage sind

1.
die Aufwendungen für den Einbau einer verbrennungsmotorisch oder thermisch angetriebenen Wärmepumpenanlage mit einer Leistungszahl von mindestens 1,3, einer Elektro-Wärmepumpenanlage mit einer Leistungszahl von mindestens 4,0, einer elektrischen Sole-Wasser-Wärmepumpenanlage mit einer Leistungszahl von mindestens 3,8, einer Solaranlage oder einer Anlage zur Wärmerückgewinnung einschließlich der Anbindung an das Heizsystem, wenn der Anspruchsberechtigte
a)
eine Wohnung, für deren Errichtung die Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) gilt, hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft, oder
b)
eine Wohnung nach Ablauf des Jahres der Fertigstellung angeschafft
und die Maßnahme vor Beginn der Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken und vor dem 1. Januar 2003 abgeschlossen hat, oder
2.
die Anschaffungskosten einer Wohnung, für deren Errichtung die Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) gilt, und die der Anspruchsberechtigte bis zum Ende des zweiten auf das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres und vor dem 1. Januar 2003 angeschafft hat, soweit sie auf die in Nummer 1 genannten Maßnahmen entfallen.

(4) Der Fördergrundbetrag nach Absatz 2 erhöht sich um jährlich 205 Euro, wenn

1.
die Wohnung in einem Gebäude belegen ist, für dessen Errichtung die Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) gilt und dessen Jahres-Heizwärmebedarf den danach geforderten Wert um mindestens 25 vom Hundert unterschreitet, und
2.
der Anspruchsberechtigte die Wohnung vor dem 1. Januar 2003 fertig gestellt oder vor diesem Zeitpunkt bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft hat.
Dies gilt nicht bei Ausbauten und Erweiterungen nach § 2 Abs. 2. Der Anspruchsberechtigte kann den Betrag nach Satz 1 nur in Anspruch nehmen, wenn er durch einen Wärmebedarfsausweis im Sinne des § 12 der Wärmeschutzverordnung nachweist, daß die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 vorliegen.

(5) Die Kinderzulage beträgt jährlich für jedes Kind, für das der Anspruchsberechtigte oder sein Ehegatte im jeweiligen Kalenderjahr des Förderzeitraums einen Freibetrag für Kinder nach § 32 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes oder Kindergeld erhält, 800 Euro. Voraussetzung ist, daß das Kind im Förderzeitraum zum inländischen Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört oder gehört hat. Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer einer Wohnung, und haben sie zugleich für ein Kind Anspruch auf die Kinderzulage, ist bei jedem die Kinderzulage zur Hälfte anzusetzen. Der Anspruchsberechtigte kann die Kinderzulage im Kalenderjahr nur für eine Wohnung in Anspruch nehmen. Der Kinderzulage steht die Steuerermäßigung nach § 34f des Einkommensteuergesetzes gleich. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Die Summe der Fördergrundbeträge nach Absatz 2 und der Kinderzulagen nach Absatz 5 darf die Bemessungsgrundlage nach § 8 nicht überschreiten. Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer der Wohnung, darf die Summe der Beträge nach Satz 1 die auf den Anspruchsberechtigten entfallende Bemessungsgrundlage nicht überschreiten.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.