Finanzgericht Baden-Württemberg Beschluss, 18. Feb. 2008 - 13 V 2547/07

published on 18.02.2008 00:00
Finanzgericht Baden-Württemberg Beschluss, 18. Feb. 2008 - 13 V 2547/07
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Tenor

1. Die Vollziehung des Bescheids vom 22. März 2007 über den Widerruf der Freistellungsbescheinigung für A wird bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung des Antragsgegners über den Einspruch des Antragstellers ausgesetzt.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Beschwerde wird zugelassen.

Gründe

 
I.
Das Verfahren betrifft die Frage, ob der Bundesrepublik Deutschland auf Grund des Kassenstaatsprinzips das Besteuerungsrecht für die Lohneinkünfte eines in Frankreich lebenden Geschäftsführers eines deutschen Studentenwerks zusteht.
Der Antragsteller wohnt seit Juli 1999 in X, Elsass, und ist seit 1979 Geschäftsführer des Studentenwerks Y, einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 des Studentenwerksgesetzes - StWG - in der Fassung vom 15. September 2005 - GBl 2005, 621). Der Antragsgegner hatte seinen Grenzgängerstatus in widerruflichen und befristeten Freistellungsbescheinigungen nach § 39 b Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bestätigt, zuletzt mit Bescheid vom 14. Dezember 2006 längstens bis zum 31. Dezember 2009. Die Einkünfte des Antragstellers aus nichtselbstständiger Arbeit wurden daher von dem Studentenwerk nicht dem Lohnsteuerabzug unterworfen (Art. 13 Abs. 5 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern, im folgenden: DBA-Frankreich). Mit Bescheid vom 22. März 2007 widerrief der Antragsgegner die Freistellungsbescheinigung mit Wirkung zum 1. Januar 2007. Zur Begründung ist ausgeführt, bei dem Studentenwerk handele es sich um einen Arbeitgeber mit der Rechtsform „Körperschaft des öffentlichen Rechts“. Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 DBA-Frankreich habe grundsätzlich der Kassenstaat das Besteuerungsrecht für die von Körperschaften des öffentlichen Rechts gezahlten Löhne und Gehälter. Die Grenzgängerregelung des Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich käme nur zur Anwendung, wenn die Löhne und Gehälter an die Arbeitnehmer einer Körperschaft des öffentlichen Rechts für eine Arbeit gezahlt würden, die im Zusammenhang mit einer auf Gewinnerzielung gerichteten gewerblichen Tätigkeit dieser Körperschaft des öffentlichen Rechts stehe (Art. 14 Abs. 3 DBA-Frankreich). Dies sei beim Studentenwerk jedoch nicht der Fall, da es sich hier um einen gewerblichen Betrieb ohne Gewinnerzielungsabsicht handele.
Gegen diesen, an das Studentenwerk gerichteten Bescheid, von dem der Antragsteller eine Abschrift erhielt, erhob der Antragsteller Einspruch und machte unter Bezug auf das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 26. Juni 2007 1 K 421/04 (EFG 2007, 1401) geltend, das Studentenwerk sei zwar der Rechtsform nach eine Anstalt des öffentlichen Rechts, jedoch keine „öffentliche Kasse“. Es sei nicht in die Staatsverwaltung integriert, sondern arbeite privatwirtschaftlich und gemeinnützig. Gleichzeitig beantragte der Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheids, da ihm die Doppelbesteuerung drohe.
Der Antragsgegner lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung unter dem 20. November 2007 mit der Begründung ab, § 361 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) setze einen vollziehbaren Verwaltungsakt voraus. Die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung sei aber kein vollziehbarer Verwaltungsakt. Gleiches gelte für den Widerruf einer Freistellungsbescheinigung. Hinzu komme, dass eine Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung keine Entscheidung in der Hauptsache sein könne. Im Falle der Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung in einem Verfahren bezüglich einer Freistellungsbescheinigung würde der Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber aber endgültig unterbleiben, was im Ergebnis einer Entscheidung in der Hauptsache gleichkäme.
Über den Einspruch des Antragstellers hat der Antragsgegner noch nicht entschieden.
Mit seinem „Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung“ trägt der Antragsteller vor, der Antragsgegner vertrete die unzutreffende Auffassung, dass das Studentenwerk eine „Körperschaft des öffentlichen Rechts“ sei und dass es sich bei den Löhnen und Gehältern um „Bezüge aus öffentlichen Kassen“ i.S.v. Art. 14 DBA-Frankreich handele. Das Studentenwerk sei weder haushaltsrechtlich noch durch andere öffentlich-rechtliche Bindungen in die staatliche Sphäre eingebunden. Der Betrieb der Mensen, Cafeterien und Kindertagesstätten sowie die Vermietung der Wohnheimzimmer seien privatwirtschaftlicher Natur. Wirtschaftsführung und Rechnungswesen richteten sich nach kaufmännischen Grundsätzen (§ 11 Abs. 1 StWG). Der Jahresabschluss und der Lagebericht würden nach den Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs (HGB) für große Kapitalgesellschaften aufgestellt und von einem öffentlich bestellten Abschlussprüfer geprüft (§ 11 Abs. 4 StWG). Die Studentenwerke seien in ihrer privatrechtlichen Struktur und Organisation im Wesentlichen vergleichbar mit der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - VBL -, weshalb er ausdrücklich auf das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 26. Juni 2007 1 K 421/04 (EFG 2007, 1401) Bezug nehme. Wegen der bevorstehenden Doppelbesteuerung beantrage er vorläufigen Rechtsschutz mit dem hierfür vorgesehenen und geeigneten Rechtsmittel.
Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er erwidert, durch eine einstweilige Anordnung dürfe die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht vorweggenommen werden. Würde er durch eine einstweilige Anordnung verpflichtet, eine Freistellungsbescheinigung zu erteilen, so würde dem Antragsteller das im Hauptsacheverfahren erstrebte Ziel im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zuerkannt. Eine lohnsteuerliche Freistellungsbescheinigung habe lediglich Bedeutung für das Rechtsverhältnis des Arbeitgebers des Antragstellers zum Finanzamt. Sie ermächtige den Arbeitgeber, für ihren Gültigkeitszeitraum vom Lohnsteuerabzug abzusehen. Würde dem Antrag des Antragstellers stattgegeben, hätte dies zur Konsequenz, dass der Arbeitgeber im Besitz einer gültigen Freistellungsbescheinigung wäre, die ihn ermächtige, vom Lohnsteuerabzug abzusehen. Der unterlassene Lohnsteuerabzug lasse sich beim Erfolg des Finanzamts in der Hauptsache nicht mehr rückgängig machen. Das Finanzamt wäre darauf angewiesen, die Lohnsteuer durch einen Nachforderungsbescheid beim Antragsteller zu fordern, ggf. im Vollstreckungswege gegen den Antragsteller vorzugehen. Auch ein Anordnungsgrund liege nicht vor, da dem Antragsteller lediglich ein Zinsverlust drohe, wenn über den von ihm geltend gemachten Anspruch erst im Hauptsacheverfahren entschieden werde. Auch wenn das Begehren des Antragstellers in einem Verfahren der Aussetzung der Vollziehung zu verfolgen sei, gelte auch hier, dass dadurch das Hauptsacheverfahren nicht vorweggenommen werden dürfe.
Mit Schriftsatz vom 23. Januar 2008 hat der Antragsgegner auf einen Hinweis des Gerichts nachgetragen, es bestünden keine Zweifel daran, dass das Besteuerungsrecht für die dem Antragsteller gezahlten Arbeitslöhne der Bundesrepublik Deutschland zustehe. Die Studentenwerke seien nach § 1 Abs. 1 StWG rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts, die die Aufgaben sozialer Betreuung und Förderung der Studierenden im Zusammenwirken mit den Hochschulen wahrnähmen. Sie unterstünden gemäß § 13 StWG der Rechtsaufsicht durch das Wissenschaftsministerium. Die Einrichtung, Aufgabenänderung oder Auflösung von Studentenwerken erfolge durch Rechtsverordnung des Wissenschaftsministeriums mit Zustimmung des Landtags (§ 3 Abs. 1 StWG). Die Satzung der Studentenwerke bedürfe gemäß § 1 Abs. 1 StWG der Genehmigung durch das Wissenschaftsministerium. Die Einbindung in die staatliche Sphäre zeige sich weiterhin darin, dass die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Prüfung durch den Rechnungshof unterliege. Die Beitragspflicht der Studierenden gemäß § 12 Abs. 2 StWG unterstreiche den staatlichen Charakter. Denn ein Zwang sei privatrechtlichem Handeln fremd. Zudem sei nach § 12 Abs. 4 StWG das Land verpflichtet, für die soziale Betreuung und Förderung von Studierenden Zuschüsse zur Verfügung zu stellen. Durch die Finanzierung mit öffentlichen Mitteln werde auch haushaltsrechtlich die Einbindung in die staatliche Sphäre deutlich.
Hierauf hat der Antragsteller vorgetragen, entgegen der Auffassung des Antragsgegners seien die Studentenwerke weder bei ihrer Entstehung nach dem 1. Weltkrieg als private Selbsthilfeeinrichtungen von Hochschullehrern und Studierenden in der Rechtsform von eingetragenen Vereinen noch in der heutigen Rechtsform als selbstständige Anstalten des öffentlichen Rechts in die baden-württembergische Staatsverwaltung eingebunden. Die heutige Rechtsform hätten die Studentenwerke Mitte der siebziger Jahre erhalten, um die Mitverantwortung des Staates für die soziale Infrastruktur zu dokumentieren. In der Studentenwerksgesetznovelle 1999 seien fast sämtliche bisherigen Zustimmungserfordernisse des Landes beseitigt worden. Die Organe der Studentenwerke träfen ihre Entscheidungen in Selbstverwaltung, sie seien unabhängig vom Land. Auch die Finanzierung erfolge nicht überwiegend durch das Land. Die Studentenwerke finanzierten sich nach § 12 Abs. 1 StWG aus den für die Betreuung und Förderung der Studierenden erzielten Erlösen, sonstigen Erträgen, Beiträgen der Studierenden und Zuschüssen des Landes. Im Jahr 2005 sei die Finanzierung zu 67,2 % aus Umsatzerlösen, 5,6 % Aufwandserstattung BAföG, 11,4 % Finanzhilfe des Landes Baden-Württemberg, 10,3 % Semesterbeiträge der Studierenden und zu 5,5 % aus den übrigen Erträgen erfolgt. Die Studentenwerke arbeiteten als Wirtschaftsunternehmen mit Gewinn- und Verlustrechnung, bilanzierten ihr Vermögen und ließen es durch Wirtschaftsprüfer prüfen. Es gälten die Regeln für große Aktiengesellschaften. Sie seien nicht Teil des Staatshaushalts und auch nicht an die Landeshaushaltsordnung (LHO) gebunden. Dies folge aus § 11 Abs. 5 StWG, der nur bestimmte Paragraphen der Landeshaushaltsordnung für anwendbar erkläre. Ausdrücklich finde beispielsweise § 55 LHO keine Anwendung, sodass die Studentenwerke auch nicht an das Vergaberecht gebunden seien. Sie seien keine öffentlichen Auftraggeber. Die Satzungen konkretisierten das Tätigkeitsziel der Förderung und Betreuung der Studierenden aus Sicht der Selbstverwaltungsorgane. Sie seien erforderlich zur Gemeinnützigkeit. Die Studentenwerke unterlägen damit der Kontrolle der Finanzbehörden, wie auch alle privaten gemeinnützigen Einrichtungen. Der weitaus größte Teil der Finanzierung erfolge also aus dem privatwirtschaftlichen Verkauf von Speisen und Getränken in den Mensen und Cafeterien, der Vermietung von Zimmern der Wohnheime, dem Betrieb von Kindertagesstätten und anderen privatwirtschaftlichen Erträgen. Auch bei den Beiträgen der Studierenden handele es sich entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht um eine staatliche Finanzierung. Die Rechtsprechung habe wiederholt entschieden, dass Zwangsbeiträge keine staatliche Finanzierung darstellten. Die Finanzmittel stammten ausschließlich von den Beitragszahlern, im Falle der Studentenwerke von den Studierenden. Diese und nicht der Staat stellten die Finanzierung sicher. Irrig sei auch die Ansicht, dass sich aus der Selbstverpflichtung des Landes, für die soziale Betreuung und Förderung auch Landesmittel zur Verfügung zu stellen, auf eine haushaltsrechtliche Einbindung in die staatliche Sphäre schließen lasse. Aus der dahingehenden politischen Aussage in Gesetzesform lasse sich nicht einmal ein konkreter Anspruch ableiten. Kein Mitarbeiter des Studentenwerks sei Bediensteter des Landes. Arbeitgeber sei allein das Studentenwerk in rechtlich, organisatorisch und finanziell eigenständiger Personalverantwortung. Eine Aufsicht über die Leitung des Studentenwerks finde durch die eigenen Organe statt. Zwar unterstelle § 13 StWG die Studentenwerke der Rechtsaufsicht des Wissenschaftsministeriums. Es sei jedoch anerkannt, dass eine bloße Rechtsaufsicht nicht dazu führe, dass der der Rechtsaufsicht Unterworfene als beherrscht gelte. Auch auf Grund des sonstigen Organisationsrechts nach dem Studentenwerksgesetz könne das Land keinen Einfluss auf die Geschäftsführung der Studentenwerke nehmen. Das Zustimmungserfordernis hinsichtlich Wahl, Bestellung und Entlassung des Geschäftsführers habe keinen unmittelbaren Einfluss auf die Geschäftsführung des einmal bestellten Geschäftsführers. Einfluss habe allerdings der Verwaltungsrat. Denn nach § 6 Abs. 2 StWG unterlägen bestimmte außergewöhnliche Rechtsgeschäfte dem Zustimmungsvorbehalt des zehnköpfigen Verwaltungsrats. Diesem gehöre jedoch nur ein Vertreter des Wissenschaftsministeriums an, sodass das Land auch über den Verwaltungsrat keinen Einfluss auf die Geschäftsführung der Studentenwerke ausüben könne. Die Studentenwerke seien vom Gesetzgeber bewusst und gewollt als rechtlich, organisatorisch und wirtschaftlich-finanziell unabhängige Wirtschaftsunternehmen organisiert worden, die den allgemeinen Gesetzesauftrag der sozialen und wirtschaftlichen Förderung der Studierenden im Zusammenwirken mit den Hochschulen und ihren Studierenden in Selbstverantwortung nach den besonderen Anforderungen im jeweiligen Hochschulraum dezentral privatwirtschaftlich ausfüllten. Die Freistellungsbescheinigung sei rechtmäßig und begünstigend gewesen, sie sei nicht frei widerruflich. Die §§ 130, 131 AO definierten enge Rücknahmetatbestände, deren Voraussetzungen nicht vorlägen.
10 
Der vorstehende Sach- und Streitstand ist den Gerichtsakten und der vom Beklagten vorgelegten Akte entnommen.
II.
11 
1. Der Senat legt den vorliegenden Antrag Rechtsschutz gewährend als Antrag auf gerichtliche Aussetzung der Vollziehung aus, da der Antrag des Antragstellers auf „Erlass einer einstweiligen Verfügung“ durch die unzutreffende Auffassung des Antragsgegners, der Widerruf einer Freistellungsbescheinigung sei kein vollziehbarer Verwaltungsakt, veranlasst wurde.
12 
Durch die Ausübung des in einem begünstigenden Verwaltungsakt vorbehaltenen Widerrufs wird dem Steuerpflichtigen eine Rechtsposition genommen. Ein solcher Widerruf ist deshalb vollziehbar und aussetzungsfähig. Dies gilt auch für den vorliegenden Fall, in welchem sich der Widerruf der Freistellungsbescheinigung an den Arbeitgeber richtet. Da der Antragsteller den Lohnsteuerabzug zu dulden hätte, ist er insoweit beschwert und daher einspruchbefugt. Er kann daher auch in zulässiger Weise die Aussetzung der Vollziehung des Widerrufsbescheids beantragen. Der Antrag ist daher zulässig.
13 
2. Der Antrag ist auch begründet.
14 
Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit bestehen oder wenn die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene unbillige Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Bescheides neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (vgl. BFH, Beschluss vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BStBl III 1967, 182; seitdem st. Rspr.). Die Aussetzung der Vollziehung setzt nicht voraus, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen (vgl. BFH, Beschluss vom 23. August 2004 IV S 7/04, BFH/NV 2005, 9).
15 
Nach diesen Grundsätzen ist die Vollziehung des Widerrufsbescheids vom 20. März 2007 auszusetzen, weil ernstliche Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit nicht ausgeschlossen werden können.
16 
Zwar ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht anerkannt, dass auch ein rechtswidriger Verwaltungsakt entsprechend § 130, § 131 Abs. 2 Nr. 1 AO widerrufen werden kann, wenn der Widerruf wirksam vorbehalten worden ist (vgl. Rüsken in: Klein, AO, 9. Aufl. 2006, § 130, Rn. 51, m.w.N.).
17 
Ob die auf dem unstreitigen Grenzgängerstatus des Antragstellers beruhende Freistellungsbescheinigung jedoch rechtswidrig war, weil die Anwendung der Grenzgängerregelung des Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich im Streitfall durch die Sonderregelung des Art. 14 DBA-Frankreich für Bezüge aus öffentlichen Kassen ausgeschlossen ist, ist eine schwierige und bislang nicht hinreichend geklärte Rechtsfrage, die im summarischen Beschlussverfahren nicht abschließend entschieden werden kann (vgl. BFH, Beschluss vom 3. Februar 1993 I B 90/92, BStBl II 1993, 426).
18 
Nach Art. 14 Abs. 1 DBA-Frankreich können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen sowie Ruhegehälter, die einer der Vertragstaaten, ein Land oder eine juristische Person des öffentlichen Rechtes dieses Staates oder Landes an in dem anderen Staat ansässige natürliche Personen für gegenwärtige oder frühere Dienstleistungen in der Verwaltung oder in den Streitkräften zahlt, grundsätzlich nur in dem erstgenannten Staate besteuert werden. Das Studentenwerk ist zwar nach § 1 Abs. 1 StWG eine Anstalt des öffentlichen Rechts und damit eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Fraglich ist aber, ob der Antragsteller Lohn für „Dienstleistungen in der Verwaltung“ erhält.
19 
Der Bundesfinanzhof hat die Tätigkeit einer Redaktionsassistentin bei dem als rechtsfähiger Anstalt des öffentlichen Rechts organisierten Südwestfunk als „in der Verwaltung“ erbracht angesehen, weil diese ihre Dienste im Rahmen des dem Sender obliegenden Aufgabenbereichs der Gestaltung und Erbringung von Programmbeiträgen innerhalb des gebührenfinanzierten öffentlich-rechtlich strukturierten Rundfunks und damit eines der öffentlichen Hand zuordenbaren Verwaltungsbereichs verrichte (vgl. BFH, Beschluss vom 7. April 2004 I B 196/03, BFH/NV 2004, 1377). Zur Frage des hoheitlichen Charakters des öffentlich-rechtlichen Rundfunks hat sich der Bundesfinanzhof u.a. auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 1971 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68 (BStBl II 1971, 567) bezogen, wonach den Rundfunkanstalten schon von Verfassungs wegen eine „Aufgabe der öffentlichen Verwaltung“ übertragen sei.
20 
Demgegenüber hat der 1. Senat des erkennenden Gerichts in seinem Urteil vom 26. Juli 2007 1 K 421/04 (EFG 2007, 1401) entschieden, dass Angestellte der als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts organisierten Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) nicht im Sinne von Art. 14 Abs. 1 DBA-Frankreich „in der Verwaltung“ tätig seien. Der Senat hat in dieser Entscheidung den Begriff „in der Verwaltung“ im Hinblick auf den auf Gebietskörperschaften beschränkten Anwendungsbereich der vergleichbaren Vorschrift des OECD-Musterabkommens restriktiv ausgelegt und erkannt, dass dem Grunde nach privatrechtliches Handeln im öffentlich-rechtlichen Gewande dem Kassenstaatsprinzip nicht genüge. Die neben der gesetzlichen Rente von der VBL organisierte Altersversorgung sei privatrechtlicher Natur. Die tarifvertraglich begründete Tätigkeit der VBL zeige, dass sie nicht im Rahmen einer gesetzlich bestimmten und ausgeformten Aufgabenwahrnehmung tätig werde. Die VBL trete den bei ihr Versicherten auch nicht als Trägerin öffentlicher Gewalt gegenüber, die Versicherungsverhältnisse würden dem Privatrecht zugeordnet. Dass die VBL als Anstalt des öffentlichen Rechts organisiert sei, habe historische Gründe. Über die gegen das Urteil eingelegte Revision des Antragsgegners (Az des BFH: I R 57/07) ist noch nicht entschieden.
21 
Da der Ausgang des Revisionsverfahrens auch von der Auslegung des in Art. 14 Abs. 1 DBA-Frankreich verwendeten Begriffs „Dienstleistungen in der Verwaltung“ bestimmt werden dürfte, rechtfertigt allein schon die Anhängigkeit dieser Revision die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheids wegen ernstlicher Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit.
22 
Folgt man der Auslegung des 1. Senats des erkennenden Gerichts in seiner restriktiven Auslegung des Begriffs „in der Verwaltung“, so bestehen auch hier zumindest ernsthafte Zweifel daran, ob der Geschäftsführer eines Studentenwerks „Dienstleistungen in der Verwaltung“ erbringt. Denn hinsichtlich der Aufgabenbereiche von rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts ist in der Rechtsprechung noch nicht hinreichend geklärt, welche Tätigkeiten als „in der Verwaltung“ erbracht anzusehen sind.
23 
Mit dem 1. Senat des erkennenden Gerichts dürfte davon auszugehen sein, dass Art. 14 Abs. 1 DBA-Frankreich das Kassenstaatsprinzip nicht allein auf die öffentlich-rechtliche Organisationsform der Zahlstelle stützt. Daher gibt die Organisation des Studentenwerks als Anstalt des öffentlichen Rechts noch keinen Aufschluss darüber, ob die von dem Geschäftsführer erbrachten Dienstleistungen solche „in der Verwaltung“ darstellen. Im Hochschulgesetz des Landes Baden-Württemberg vom 19. März 1968 (GBl 1968, 81) ist überdies noch bestimmt, dass das Studentenwerk in der Rechtsform des eingetragenen Vereins, des Eigenbetriebs oder der Anstalt des öffentlichen Rechts geführt werden kann (§ 61 Abs. 1 HSchulG). Erstmals mit dem Gesetz über die Studentenwerke im Lande Baden-Württemberg vom 4. Februar 1975 (GBl 1975, 86) ist in § 1 Abs. 1 festgelegt, dass Studentenwerke rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts sind. Verlangt man daher, dass die jeweilige juristische Person des öffentlichen Rechts in die staatliche Sphäre eingebunden sein muss, sei es haushaltsrechtlich oder durch anderweitige öffentlich-rechtliche Bindungen, ist festzustellen, dass die Studentenwerke des Landes Baden-Württemberg nicht nach dem Haushaltsplan des Landes für Rechnung des Landes verwaltet werden. Die Studentenwerke wirtschaften bei dem Betrieb der Mensen und Cafeterien, den Studentenwohnheimen und Kindertagesstätten vielmehr auf eigene Rechnung nach kaufmännischen Grundsätzen (§ 11 Abs. 1 StWG), ihre Finanzierung erfolgt nur zu einem geringen Anteil aus Finanzhilfen des Landes in Form von Festbeträgen (§ 12 Abs. 1 und 5 StWG).
24 
Allerdings erfüllen die Studentenwerke die im Studentenwerksgesetz formulierten Aufgaben der „sozialen Betreuung und Förderung der Studierenden“ (§ 2 Abs. 1 StWG). Den Studentenwerken ist aber als nach kaufmännischen Grundsätzen handelnden Dienstleistungsunternehmen hinsichtlich der sehr allgemein formulierten Aufgabe eine weitgehende wirtschaftliche Eigenverantwortlichkeit und Gestaltungsfreiheit eingeräumt. Die Rechtsbeziehungen zu den Studierenden sind ganz überwiegend privatrechtlicher Natur. Der Geschäftsführer des Studentenwerks führt die Geschäfte des Studentenwerks. Er ist Vorgesetzter der Arbeitnehmer des Studentenwerks und vertritt das Studentenwerk (§ 5 StWG). Ob diese Aufgaben innerhalb eines eindeutig der öffentlichen Hand zuordenbaren Verwaltungsbereichs und damit „in der Verwaltung“ wahrgenommen werden, ist nach dem zuvor Gesagten zumindest in einer die Aussetzung der Vollziehung rechtfertigenden Art und Weise ernstlich zweifelhaft.
25 
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners scheitert der Antrag nicht schon an dem – grundsätzlich auch im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung geltenden - Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache. Zwar ist dem Antragsgegner zuzugeben, dass sich der auf Grund der Aussetzungsentscheidung unterlassene Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber des Antragstellers u.U. für einzelne Monate nicht mehr nachholen lässt, falls das Hauptsacheverfahren zu Ungunsten des Antragstellers entschieden wird. Da dem Antragsgegner aber die Möglichkeit verbleibt, die Lohnsteuer nach den Vorschriften des Lohnsteuerrechts auch nach Abschluss des Kalenderjahres vom Antragsteller nachzufordern, und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Lohnsteueranspruch des Staates auf diesem Wege nicht durchgesetzt werden könnte, ist dem Interesse des Antragstellers an einem effektiven vorläufigen Rechtsschutz der Vorrang einzuräumen.
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Beschwerde wird gemäß § 128 Abs. 3, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.
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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Annotations

(1) Durch Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 4 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.

(2) Die Finanzbehörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; § 367 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für die betroffene Person eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

(3) Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheids ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheids auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheids bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheids zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheids die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist.

(4) Durch Einlegung eines Einspruchs gegen die Untersagung des Gewerbebetriebs oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Finanzbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. § 367 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß.

(5) Gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung kann das Gericht nur nach § 69 Abs. 3 und 5 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung angerufen werden.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur dann zurückgenommen werden, wenn

1.
er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist,
2.
er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist,
3.
ihn der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
4.
seine Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.

(3) Erhält die Finanzbehörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Fall des Absatzes 2 Nr. 2.

(4) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist,
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat,
3.
wenn die Finanzbehörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.
§ 130 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Finanzbehörde keinen späteren Zeitpunkt bestimmt.

(4) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist.

(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.

(2) Die zuständige Finanzbehörde kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheides bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

(3) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; Absatz 2 Satz 2 bis 6 und § 100 Abs. 2 Satz 2 gelten sinngemäß. Der Antrag kann schon vor Erhebung der Klage gestellt werden. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen. Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(5) Durch Erhebung der Klage gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die hemmende Wirkung wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(6) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(7) Lehnt die Behörde die Aussetzung der Vollziehung ab, kann das Gericht nur nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 angerufen werden.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur dann zurückgenommen werden, wenn

1.
er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist,
2.
er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist,
3.
ihn der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
4.
seine Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.

(3) Erhält die Finanzbehörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Fall des Absatzes 2 Nr. 2.

(4) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist,
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat,
3.
wenn die Finanzbehörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.
§ 130 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Finanzbehörde keinen späteren Zeitpunkt bestimmt.

(4) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über die Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse nach §§ 91a und 93a, Beschlüsse über die Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen, Sachverständigen und Dolmetschern, Einstellungsbeschlüsse nach Klagerücknahme sowie Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 und über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 1 steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Für die Zulassung gilt § 115 Abs. 2 entsprechend.

(4) In Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde nicht gegeben. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.