Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 10. Feb. 2016 - 12 K 2840/13

bei uns veröffentlicht am10.02.2016

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger sind ehemalige Beteiligte der beendeten A. und B. X. GbR -GbR-. Sie waren jeweils zu 50 % an dieser beteiligt. Die GbR ermittelte ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz -EStG-. Die GbR vermietete seit 1. Mai 2002 Betriebsräume an die X. ... GmbH -GmbH-. An der GmbH waren Herr A. X. mit 48,8 % und Herr B. X. mit 51,2 % beteiligt. Gegenstand der GmbH war der Handel mit ... sowie über ihr rumänisches Tochterunternehmen X. SRL -SRL-  die Produktion von .... Im Betriebsvermögen der SRL befanden sich Produktionsmaschinen und Grundstücke sowie Darlehen i.H.v.  ….. EUR zum 31. Dezember 2007 gegenüber der GmbH.
Herr A. X. übertrug seinen Anteil an der GmbH zum 30. Januar 2008 unentgeltlich auf Herrn B. X., seinen Sohn.
Am 11. Januar 2013 verstarb Herr A. X.. Rechtsnachfolgerin wurde Frau C. X., nunmehr Klägerin zu Ziffer 1.
Der Beklagte stellte mit Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2008 am 29. Oktober 2009 für die GbR erklärungsgemäß Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.H.v. …. EUR fest.
Sodann führte der Beklagte bei der GbR eine Betriebsprüfung durch. Der Prüfer hielt in seinem Bericht vom 24. August 2012 u.a. fest, dass Herr A. X. seinen Anteil an der GmbH zum 30. Januar 2008 unentgeltlich an Herrn B. X. übertragen habe und damit die personelle Verflechtung als Voraussetzung für eine Betriebsaufspaltung entfallen sei. Dies führe zur Beendigung der Betriebsaufspaltung und mithin zur Betriebsaufgabe. Die stillen Reserven (Firmenwert GmbH und bebautes Grundstück) seien aufzudecken. Nach Beendigung der Betriebsaufspaltung lägen keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern ab Februar 2008 Vermietungseinkünfte vor. Zum 1. Dezember 2008 sei die GbR in die Y GmbH & Co. KG eingebracht worden.
Der Beklagte änderte daraufhin den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2008 am 26. November 2012 nach § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Abgabenordnung -AO- und berücksichtigte einen Veräußerungsgewinn in Höhe von ….. EUR. Ferner stellte er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von ….. EUR fest und verminderte die laufenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb entsprechend auf …. EUR.
Hiergegen legte die GbR Einspruch ein. Sie wies unter anderem darauf hin, dass der Anteil des Veräußerungsgewinns, der auf die GmbH-Anteile entfiele, dem Halbeinkünfteverfahren unterläge.
Daraufhin änderte der Beklagte den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2008 am 4. Januar 2013 und stellte fest, dass der Anteil des Veräußerungsgewinns, der auf den GmbH Anteil entfalle, i.H.v. ….. EUR dem Halbeinkünfteverfahren zu unterwerfen sei.
Mit ihrer nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage machen die Kläger im Wesentlichen geltend, der Wegfall der Betriebsaufspaltung führe nicht zu einem Betriebsaufgabegewinn. Es lägen die Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung im Ganzen vor. Für die Betriebsverpachtung im Ganzen reiche es aus, dass die wesentlichen dem Betrieb das Gepräge gebenden Betriebsgegenstände verpachtet werden. Die Verpachtung aller Betriebsgegenstände sei nicht erforderlich. Hierbei sei auf das Gepräge des Verpachtungsunternehmens abzustellen und nicht, wie vom Beklagten angenommen, auf das pachtende Unternehmen. Solange die Betriebsaufspaltung bestanden habe, habe diese die Betriebsverpachtung im Ganzen überlagert. Daher sei nach Wegfall der Betriebsaufspaltung ein ruhender gewerblicher Betrieb entstanden bzw. eine Betriebsunterbrechung eingetreten. Diese Grundsätze würden durch § 16 Abs. 3 Buchst. b EStG in der Fassung des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 bestätigt. Die Fortführungsfiktion gelte zwar erst für Betriebsaufgaben nach dem 4. November 2011, die gesetzliche Neuregelung bestätige jedoch die vorherige Rechtsprechung. Daher seien die aus der Rechtsprechung abgeleiteten Grundsätze bereits im Streitjahr 2008 anwendbar. Die Rechtsprechung lasse eindeutig erkennen, dass einmal betriebliches Vermögen ohne explizite Entnahmehandlung oder Aufgabeerklärung in der betrieblichen Sphäre verbleibe, da Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens diese Eigenschaft nur durch eine Auflösung des sachlichen oder persönlichen Zusammenhang mit dem Betrieb verlören. Dieser sachliche betriebliche Zusammenhang werde, bei unveränderter subjektiver Zurechnung des Wirtschaftsguts, durch eine Entnahme gelöst, die einen Entnahmewillen und eine Entnahmehandlung erforderten. Danach ergebe sich eine Betriebsaufgabe nur noch bei Abgabe einer eindeutigen Willenserklärung. Hieran fehle es im Streitfall. Die genannten Grundsätze seien auch im Streitfall anwendbar, in dem eine Verpachtung (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) in einen gewerblichen Betrieb (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) umqualifiziert werde. Entfalle die persönliche Verflechtung, so könne dies nicht zu einer Zwangsentstrickung führen, nur weil das Entstehen des Betriebsvermögens aufgrund des Rechtsinstituts der Betriebsaufspaltung entstanden sei. Dieser gewerbliche Verpachtungsbetrieb habe sich durch den Wegfall der persönlichen Verflechtung nicht strukturell verändert. Alles was einmal Betriebsvermögen gewesen sei, bleibe so lange steuerverstrickt, bis es durch eine Willenserklärung entnommen oder notwendiges Privatvermögen werde. Beides sei im Streitfall nicht gegeben. Eine Zwangsentstrickung verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz. Mit Beendigung der Betriebsaufspaltung läge zumindest ein ruhender Gewerbebetrieb bzw. eine Betriebsunterbrechung vor. Mit dem Wegfall der persönlichen Voraussetzungen für eine Betriebsaufspaltung könne keine zwangsweise Überführung eines Wirtschaftsguts in das Privatvermögen verbunden sein.
10 
Die Kläger beantragen,
die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2008 vom 4. Januar 2013 und 19. November 2013 dahingehend zu ändern, dass ausschließlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb ohne Ansatz eines Aufgabegewinns angesetzt werden;
hilfsweise, die Zulassung der Revision.
11 
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
12 
Der Beklagte macht im Wesentlichen geltend, zwischen der GbR und der GmbH habe unstreitig eine Betriebsaufspaltung bestanden. Falle diese weg, führe dies zu einer Betriebsaufgabe. Eine Betriebsverpachtung im Ganzen läge nicht vor, da sich nicht alle das Unternehmen der GmbH prägenden Wirtschaftsgüter im Betriebsvermögen der GbR befunden hätten. Das Betriebsgrundstück stelle nicht die alleinige wesentliche Betriebsgrundlage der GmbH dar. Die Beteiligung an der SRL i.H.v. 100 % stelle eine wesentliche Betriebsgrundlage dar, die von der GmbH und nicht von der GbR gehalten werde. Die GbR halte damit nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen der GmbH. Mit Beendigung der Betriebsaufspaltung werde das bisherige Betriebsvermögen, soweit es sich noch im Eigentum des Besitzunternehmens befinde, zu Privatvermögen. Werde es einem Dritten zur entgeltlichen Nutzung überlassen, erzielten die Eigentümer hieraus nunmehr Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Fortführungsfiktion des § 16 Abs. 3 Buchst. b EStG sei nicht einschlägig, da diese nur bei Betriebsverpachtung im Ganzen bzw. Betriebsunterbrechungen gelte.
13 
Während des Klageverfahrens teilte der Beklagte mit, dass der am 4. Januar 2013 für den verstorbenen ehemaligen Beteiligten A. X. ergangene geänderte Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nichtig und damit unwirksam sei. Dies gelte auch für die für Herrn A. X. ergangene Einspruchsentscheidung. Die Bescheide würden Frau C. X. als Rechtsnachfolgerin wirksam bekannt gegeben werden. Dem Beklagten sei der Tod des ehemaligen Beteiligten nicht bekannt gewesen. Er, der Beklagte, gehe davon aus, dass der Bescheid für 2008 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Beteiligte Frau C. X. als Rechtsnachfolgerin von Herrn A. X. nach § 68 Finanzgerichtsordnung -FGO- zum Gegenstand des Verfahrens werde.
14 
Am 19. November 2013 gab der Beklagte den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2008 der Beteiligten Frau C. X. als Rechtsnachfolgerin von Herrn A. X. bekannt (Einzelbekanntgabe).
15 
Mit Schreiben vom 10. Dezember 2015 teilte die Berichterstatterin den Beteiligten mit, dass nach vorläufiger Prüfung nach Aktenlage nicht feststehe, ob zum 1. Dezember 2008 die GbR oder das von dieser vermietete Grundstück, die Betriebsräume, in die GmbH & Co. KG eingebracht worden seien.
16 
Daraufhin teilten die Kläger mit, die Beteiligungen an der GbR sowie der Grundbesitz seien übertragen worden. Die GmbH & Co. KG sei Rechtsnachfolgerin der GbR geworden. Die Herren X. als Beteiligte einer Bruchteilsgemeinschaft seien zunächst jeweils im Grundbuch als Eigentümer des Grundstücks eingetragen gewesen. Im Zuge des Übergangs auf die GmbH & Co. KG sei die Eintragung der KG als neue Eigentümerin des Grundstücks bewilligt worden. Die GmbH & Co. KG stelle eine Umfirmierung der bisherigen GbR dar, die Beteiligungsverhältnisse seien identisch.
17 
Die Kläger legten dem Gericht folgende Unterlagen vor:
18 
·Beglaubigte Abschrift vom 8. Januar 2009 des Gesellschaftsvertrages vom 29.12.2008.
19 
·Gesellschaftsvertrag vom 29.12.2008:
20 
Nach „I. Vorbemerkungen“ sind die Herren A. und B. X. jeweils zu 50 % an der GbR beteiligt. Die GbR sei im Jahre 2000 zum Zweck des Erwerbs eines Grundstücks mit aufstehendem Gebäude oder der Errichtung eines Gebäudes auf einem zu erwerbenden Grundstück gegründet worden. Die im Grundbuch verzeichneten Grundstücke stünden jeweils im hälftigen Miteigentum der Herren A. und B. X.. Die Grundstücke seien durch diese im März 2002 erworben worden. Dabei sei beabsichtigt gewesen, diese Grundstücke als Gesellschafter der GbR zu erwerben. Die Eintragung der Grundstücke im Grundbuch sei jedoch versehentlich auf die Gesellschafter als Bruchteilsgemeinschaft eingetragen worden. Diese seien sich darüber einig, dass das Eigentum an dem Grundstück auf die GbR übergehen solle. Sie bewilligten die Eintragung der Eigentumsänderung im Grundbuch. Die GbR habe die Grundstücke, welche mit einem Bürogebäude sowie Lagerhallen bebaut seien, seit 1. Mai 2002 an die GmbH zu betrieblichen Zwecken vermietet. Die Beteiligung der Gesellschafter an der GbR sowie die Grundstücke der Gesellschafter sollten auf eine neu zu gründende KG übertragen werden. Mit notarieller Urkunde vom 29.12.2008 sei von den Gesellschaftern der GbR die Firma Y Verwaltungs GmbH errichtet worden. Nach „II. Gesellschaftsvertrag“ errichten die Y Verwaltungs GmbH in Gründung als persönlich haftende Gesellschafterin sowie die Herren B. und A. X. eine KG mit der Bezeichnung Y GmbH & Co. KG. Die Herren X. sind nach § 3 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags jeweils verpflichtet, ihre Pflichteinlage durch Übertragung ihrer jeweiligen Beteiligung an der GbR sowie des Grundbesitzes in das Eigentum der neu gegründeten KG zu erbringen. Die Einbringung solle schuldrechtliche Wirkung zum 1. Dezember 2008 entfalten. Die Gesellschaft beginne im Verhältnis der Gesellschafter zueinander bereits am 1. Dezember 2008. Nach „III. Einbringungsverpflichtung“ gehe durch die Einbringung der Beteiligungen an der GbR das Vermögen der GbR in vollem Umfang im Wege der Anwachsung auf die neu gegründete KG über. Sodann erklärten die Gesellschafter in Erfüllung ihrer Einbringungsverpflichtung die Auflassung. Es bestehe Einigkeit, dass das Eigentum an den Grundstücken auf die KG übergehe.
21 
·Gesellschaftsvertrag der KG vom 24. Dezember 2008:
22 
Nach § 3 Abs. 2 erbringen die Kommanditisten ihre Kapitaleinlage jeweils dadurch, dass sie ihre Beteiligung von jeweils 50 % an der GbR in vollem Umfang sowie ihre jeweiligen hälftigen Miteigentumsanteile an den Grundstücken mit Wirkung im Außenverhältnis mit Eintragung im Handelsregister, im Innenverhältnis mit Wirkung zum 1. Dezember 2008 jeweils in die Gesellschaft einbringen. Die Einbringung erfolge steuerlich zu Buchwerten. Der den Kommanditanteilen jeweils übersteigende Betrag werde der Kapitalrücklage gutgeschrieben.
23 
·Einbringungsvertrag vom 29. Dezember 2008:
24 
Nach „II. Einbringungsvertrag § 1 Vertragsgegenstand“ werden jeweils die Beteiligung von 50 % an der GbR an die KG abgetreten sowie der jeweils hälftige Miteigentumsanteil an den Grundstücken mit Wirkung im Außenverhältnis mit Eintragung im Handelsregister, im Innenverhältnis mit Wirkung zum 1. Dezember 2008, in das Vermögen der KG übertragen. Nach § 2 Abs. 1 tritt die KG im Innenverhältnis mit Wirkung zum 1. Dezember 2008, im Außenverhältnis vom Zeitpunkt der Eintragung im Handelsregister, in sämtliche Rechte und Pflichten die eingebrachten Grundstücke betreffend ein. Die zulasten der eingebrachten Grundstücke im Grundbuch verzeichneten Grundschulden sind nach § 2 Abs. 4 von der Gesellschaft zu übernehmen. Nach § 3 Abs. 2 erfolgt die Abtretung mit dinglicher und schuldrechtlicher Wirkung zum 1. August 2008 unter Zugrundelegung der auf den 30. November 2008 noch zu erstellenden Einbringungsbilanz der GbR. Durch die Abtretung gehe das gesamte Vermögen der GbR im Wege der Anwachsung auf die Gesellschaft über. Nach § 4 Abs. 1 des Vertrags erfolgt die Übergabe des Grundstücks sowie die Abtretung der jeweiligen Beteiligungen an der GbR im Außenverhältnis mit Wirkung zur Eintragung der neu gegründeten KG im Handelsregister, im Innenverhältnis jeweils zum 1. Dezember 2008.
25 
·Erstellungsbericht der GbR, Schlussbilanz 30. November 2008
26 
·der Stellungsbericht der KG, Jahresbilanz 31. Dezember 2008
27 
Die Berichterstatterin erörterte am 15. Dezember 2015 mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage.
28 
Die Kläger ergänzten, das Grundstück sei als Sonderbetriebsvermögen behandelt worden. Gleiches gelte für das Darlehen. Vertraglich sei zunächst die Einbringung von Bruchteilseigentum sowie eines GbR Anteils in die KG geplant gewesen sei. Der Notar habe aber Zweifel gehabt, ob dies gehe. Deswegen sei der weg der Einlage in das Gesamthandsvermögen der GbR für eine logische Sekunde gewählt worden. Sie reichten bei Gericht ein:
29 
·Sonderbilanz der GbR vom 1.1.2008 bis 30. November 2008
30 
·Sonderbilanz der KG vom 1. Dezember 2008 bis 31. Dezember 2008
31 
Die mündliche Verhandlung fand am 10. Februar 2016 statt. Wegen der Einzelheiten wird auf die in den Akten befindliche Niederschrift Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
32 
Die zulässige Klage ist unbegründet.
33 
1. Die Klage ist zulässig.
34 
Die Kläger sind klagebefugt. Mit Beendigung der GbR ist ein zur Vertretung berufener Geschäftsführer nicht mehr vorhanden. Klagebefugt ist dann nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 FGO jeder Gesellschafter, gegen den der Feststellungsbescheid ergangen ist (vgl. Gräber/Levedag, FGO, 8. Aufl. 2015, § 48 Rn. 45). Dies gilt auch im Falle eines Formwechsels einer GbR in eine KG (vgl. Gräber/Levedag, FGO, 8. Aufl. 2015, § 48 Rn. 46, wenn auch zur Umwandlung einer gewerblich tätigen Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft). Denn mit der Einbringung der Anteile in die KG wird die GbR beendet, ein zur Vertretung berufener Geschäftsführer ist nicht mehr vorhanden. Mit dem Tod eines Gesellschafters geht dessen Klagebefugnis auf den Rechtsnachfolger über (vgl. § 45 AO). Verstirbt ein Gesellschafter, endet dessen Gesellschafterstellung sowie dessen Klagebefugnis. An seine Stelle tritt die Rechtsnachfolgerin. Klägerin ist (nunmehr) die Rechtsnachfolgerin. Es kann dahin gestellt bleiben, ob im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge und einer Vollbeendigung einer Gesellschaft eine Klageänderung i.S.d. § 67 FGO erfolgt (vgl. Gräber/Herbert, FGO, 8. Aufl. 2015, § 67 Rn. 9). Denn zum einen hält das Gericht eine solche für sachdienlich, zum anderen haben die Beteiligten einer solchen (spätestens in der mündlichen Verhandlung) zugestimmt.
35 
2. Die Klage ist unbegründet.
36 
Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2008 vom 4. Januar 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. Juli 2013 (Bekanntgabe an Herrn B. X., den Kläger zu 2.) bzw. vom 19. November 2013 (Bekanntgabe an Frau C. X. als Gesamtrechtsnachfolgerin von A. X., die Klägerin zu 1.), der gemäß § 68 FGO Gegenstand des anhängigen Verfahrens wurde, verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Er ist formell (a.) und materiell (b.) rechtmäßig.
37 
a. Der Beklagte hat den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2008 zu Recht den Gesellschaftern der GbR bekanntgegeben. Die Bekanntgabe an die Rechtsnachfolgerin (§ 45 AO) des verstorbenen Gesellschafters A. X. erfolgte im Klageverfahren. Der Bescheid ersetzte den nichtigen und wird nach § 68 S. 1 FGO Gegenstand des Verfahrens.
38 
Der Beklagte durfte einen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geänderten Bescheid erlassen, da ihm die Tatsache, Übertragung des GmbH-Anteils, erst nach der Veranlagung bekannt geworden ist.
39 
b. Der Beklagte hat zu Recht Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung festgestellt. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb setzen sich zu Recht aus den laufenden Einkünften (anteilig Miete für den Monat Januar 2008 abzüglich der (Sonder-)Betriebsausgaben) und einem Betriebsaufgabegewinn (Veräußerungsgewinn) zusammen.
40 
aa. Die GbR erzielt zu Beginn des Streitjahres (noch) Einkünfte aus Gewerbebetrieb und mit dem Wegfall der personellen Verflechtung durch Übertragung von Anteilen an der GmbH vom Vater A. X. auf den Sohn B. X. werden die Einnahmen aus der Vermietung zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Ein Betriebsaufgabegewinn ist bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb festzustellen. Die Aufgabe des Betriebs gilt als Veräußerung (§ 16 Abs. 3 S. 1 EStG). Die stillen Reserven sind aufzudecken.
41 
Die GbR vermietete Wirtschaftsgüter an die GmbH, eine Kapitalgesellschaft, und zwischen ihr und der GmbH bestand eine sachliche und personelle Verflechtung, die dazu führte, dass die Vermietung keine Vermögensverwaltung, sondern eine gewerbliche Betätigung, eine sog. (unechte) Betriebsaufspaltung, war (vgl. Schmidt/Wacker, EStG, 34. Aufl. 2015, § 15 Rn. 800). Mit der Übertragung des Gesellschaftsanteils an der GmbH von Herrn A. X. auf seinen Sohn B. X. entfiel die eine Betriebsaufspaltung begründende Verflechtung zwischen der GbR und der GmbH (vgl. Schmidt/Wacker, EStG, 34. Aufl. 2015, § 15 Rn. 865). Infolgedessen kommt es zum einen zu einer Umqualifizierung der Einkünfte von Einkünften aus Gewerbebetrieb zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
42 
Zum anderen kommt es zu einer Betriebsaufgabe durch Beendigung der Betriebsaufspaltung, wenn -wie im Streitfall- die Verflechtung zwischen dem Besitzunternehmen und der Betriebsgesellschaft durch (unentgeltliche) Übertragung der zur Beherrschung führenden Anteile wegfällt und nicht zugleich die Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung vorliegen (vgl. BFH vom 5. Februar 2014 X R 22/12, BStBl. II 2014, 388; vom 22. Oktober 2013 X R 14/11, BFH/NV 2014, 406). Entfallen die Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung, führt dies nach der Rechtsprechung des BFH regelmäßig zur Betriebsaufgabe und damit zur Versteuerung der in den Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens enthaltenen stillen Reserven (vgl. z.B. BFH vom 25. August 1993 XI R 6/93, BStBl. II 1994, 23). Das übrige bisherige Betriebsvermögen wird dann, soweit es sich noch im Eigentum des Besitzunternehmers befindet, aus rechtlichen Gründen zu Privatvermögen und ein Betriebsaufgabegewinn ist zu versteuern (vgl. BFH vom 5. Februar 2014 X R 22/12, BStBl. II 2014, 388; vom 22. Oktober 2013 X R 14/11, BFH/NV 2014, 406). Es kommt zur Versteuerung der in den Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens enthaltenen stillen Reserven.
43 
Die Betriebsaufgabe stellt eine Sonderform der Entnahme dar. Die Wirtschaftsgüter werden in das Privatvermögen überführt. Hierzu bedarf es in der Regel einer Entnahme- bzw. Aufgabehandlung des Steuerpflichtigen oder einen die Handlung „substituierenden Rechtsvorgang“ (Schmidt/Wacker, EStG, 34. Aufl. 2015, § 16 Rn. 172; a.A. setzt voraus, dass die Betriebsaufgabe gegenüber dem Finanzamt erklärt wird, so z.B. Märkle, Die Betriebsunterbrechung und der ruhende Betrieb in der Ertragsbesteuerung, Betriebsberater -BB- 2002, 17). Eine Betriebsaufgabe liegt danach auch vor, wenn der Betrieb als selbständiger Organismus des Wirtschaftslebens bestehen bleibt, aber der Betrieb „durch eine Handlung des Steuerpflichtigen oder durch einen Rechtsvorgang in seiner ertragsteuerlichen Einordnung so verändert wird, dass die Erfassung der im Buchansatz für die Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens enthaltenen stillen Reserven nicht mehr gewährleistet ist“ (Schmidt/Wacker, EStG, 34. Aufl. 2015, § 16 Rn. 173). So führt im Streitfall die Handlung eines/der Gesellschafter der GbR, Übertragung des GmbH-Anteils von Herrn X. Senior auf Herrn X. Junior, zur Beendigung der Betriebsaufspaltung und dies zu dem Rechtsvorgang der Umqualifizierung der Einkünfte. Entgegen den Ausführungen der Kläger beruht mithin das steuerliche Ergebnis auf einer Handlung des / der Gesellschafter der GbR. Diese Handlung stellt eine Aufgabehandlung dar (vgl. Wendt, Die Grauzone zwischen Betriebsaufgabe und Betriebsänderung, Finanzrundschau -FR- 1998, 264, 276, nach dem eine Aufgabehandlung in der Veräußerung von Anteilen an der Betriebsgesellschaft oder in gesellschaftsvertraglichen Änderungen gesehen werden kann). Es kommt hierbei nicht darauf an, ob den Handelnden die steuerrechtlichen Folgen bewusst gewesen sind (vgl. Rumland/Landsittel, Haftungsfallen im Erbrecht bei der Unternehmensnachfolge, Anwaltsblatt -AnwBl- 2013, 191, 192; BFH vom 22. September 2004 III R 9/03, BStBl. II 2005, 160 nimmt dies jedenfalls bei einer Betriebsaufgabeerklärung des Steuerpflichtigen an).
44 
bb. Etwas anderes ergibt sich nicht dadurch, dass die durch eine Betriebsaufspaltung überlagerte Betriebsverpachtung im Ganzen bei Beendigung der Betriebsaufspaltung wieder aufleben kann (BFH vom 14. März 2006 VIII R 80/03, BStBl. II 2006, 591).
45 
Die Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung liegen im Streitfall nicht vor. Die Rechtsprechung macht die Gewährung des Verpächterwahlrechts davon abhängig, dass der Verpächter (oder sein unentgeltlicher Rechtsnachfolger) den verpachteten Betrieb nach Beendigung des Pachtverhältnisses „identitätswahrend“ fortführen könnte (BFH vom 17. April 2002 X R 8/00, BStBl. II 2002, 527). Von der Absicht, den Betrieb innerhalb eines überschaubaren Zeitraums in gleichartiger oder ähnlicher Weise wieder aufzunehmen, ist auszugehen, solange die Fortsetzung objektiv möglich ist und keine eindeutige Aufgabeerklärung vorliegt; die Fortsetzung ist objektiv möglich, solange das vormalige Besitzunternehmen sämtliche für den Betrieb wesentliche Betriebsgrundlagen unverändert zurückbehält (BFH vom 14. März 2006 VIII R 80/03, BStBl. II 206, 591). Dies ist grundsätzlich bei der Beendigung einer sog. echten Betriebsaufspaltung der Fall (vgl. Höhmann, Liegen bei Beendigung der Betriebsaufspaltung durch Wegfall der personellen Verflechtung grundsätzlich die Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung im ganzen vor?, Deutsches Steuerrecht -DStR- 1998, 61; der das sog. Verpächterwahlrecht auch für Fälle der sog. unechten Betriebsaufspaltung anwendet). Im Rahmen einer Betriebsverpachtung kann darauf abzustellen sein, ob die Wirtschaftseinheit einen Teilbetrieb darstellt, wenn fingiert wird, der Verpächter betreibe sie wieder selbst (Tiedtke/Wälzholz, Zum Teilbetriebsbegriff bei Betriebsaufspaltung und -verpachtung, BB 1999, 765, 771). Nach diesen Grundsätzen kommt eine Betriebsverpachtung im Streitfall, einer unechten Betriebsaufspaltung, nicht in Betracht. Eine Betriebsverpachtung liegt schon deshalb nicht vor, weil die GbR lediglich ein bebautes Grundstück und damit keinen Betrieb vermietet/verpachtet hat. Die (schlichte) Vermietung eines bebauten Grundstücks führt nicht zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Etwas anderes ergibt sich infolge der von den Klägern gewählten Gestaltung nicht dadurch, dass anschließend das Grundstück bzw. die Miteigentumsanteile in eine neu gegründete KG eingebracht wurden. Zum einen hat die Besitzgesellschaft GbR nicht schon vor der Übertragung des GmbH-Anteils den Tatbestand einer gewerblich geprägten Personengesellschaft erfüllt  (Schmidt/Wacker, EStG, 34. Aufl. 2015, § 15 Rn. 865). Zum anderen können die Rechtsfolgen der Betriebsaufgabe nicht durch die Anwendung der Grundsätze der Gesamtplanrechtsprechung des BFH verhindert werden (BFH vom 22. Oktober 2013 X R 14/11, BFH/NV 2014, 406).
46 
cc. Die gewählte Gestaltung führt auch nicht zu einer Betriebsunterbrechung (Schmidt/Wacker, EStG, 34. Aufl. 2015, § 15 Rn. 865). Das "Ruhen des Betriebs" -die Betriebsunterbrechung im engeren Sinne- setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass bei Einstellung der werbenden Tätigkeit die Absicht besteht und die Verwirklichung der Absicht nach den äußerlich erkennbaren Umständen wahrscheinlich ist, den Betrieb innerhalb eines überschaubaren Zeitraums in gleichartiger oder ähnlicher Weise wieder aufzunehmen, so dass der stillgelegte und der (wieder-)eröffnete Betrieb als identisch anzusehen sind (BFH vom 26. Februar 1997 X R 31/95, BStBl. II 1997, 561). Dies ist im Streitfall nicht gegeben. Zum einen hat die GbR ihre Vermietungstätigkeit nicht eingestellt. Sie vermietet weiterhin an die GmbH. Die steuerrechtliche Umqualifizierung der Einkünfte fingiert keine Einstellung der werbenden Tätigkeit. Zum anderen scheidet infolge der gewählten Gestaltung die Neubegründung einer Betriebsaufspaltung aus. Die Anteile an der GmbH wurden bewusst vom Vater auf den Sohn übertragen und damit die personelle Verflechtung beendet. Hinzu kommt, dass eine Betriebsunterbrechung nur dann vorliegt, wenn die Grundstücke die alleinige wesentliche Betriebsgrundlage darstellen (BFH vom 14. März 2006 VIII R 80/03, BStBl. II 2006, 591). Dies hat die Rechtsprechung insbesondere bei Betrieben des Groß- oder Einzelhandels bejaht (BFH vom 14. März 2006 VIII R 80/03, BStBl. II 2006, 591). Einen solchen Betrieb betreibt die Betriebsgesellschaft jedoch nicht.
47 
dd. Aus den genannten Gründen kann einerseits dahin gestellt bleiben, ob die Übertragung des GmbH-Anteils von Herrn A. X. auf B. X. eine Entnahme aus dem (Sonder-)Betriebsvermögen der GbR mit steuerlicher Auswirkung darstellt und andererseits die im Dezember 2008 vereinbarte Übertragung des Grundstücks auf die GbR und sodann auf die neu gegründete KG steuerneutral zu Buchwerten möglich gewesen wäre oder es dann (und damit auch im Streitjahr) zur Aufdeckung der stillen Reserven gekommen wäre.
48 
3. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens (§ 135 Abs. 1 FGO).
49 
4. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Voraussetzungen des § 115 FGO liegen vor.

Gründe

 
32 
Die zulässige Klage ist unbegründet.
33 
1. Die Klage ist zulässig.
34 
Die Kläger sind klagebefugt. Mit Beendigung der GbR ist ein zur Vertretung berufener Geschäftsführer nicht mehr vorhanden. Klagebefugt ist dann nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 FGO jeder Gesellschafter, gegen den der Feststellungsbescheid ergangen ist (vgl. Gräber/Levedag, FGO, 8. Aufl. 2015, § 48 Rn. 45). Dies gilt auch im Falle eines Formwechsels einer GbR in eine KG (vgl. Gräber/Levedag, FGO, 8. Aufl. 2015, § 48 Rn. 46, wenn auch zur Umwandlung einer gewerblich tätigen Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft). Denn mit der Einbringung der Anteile in die KG wird die GbR beendet, ein zur Vertretung berufener Geschäftsführer ist nicht mehr vorhanden. Mit dem Tod eines Gesellschafters geht dessen Klagebefugnis auf den Rechtsnachfolger über (vgl. § 45 AO). Verstirbt ein Gesellschafter, endet dessen Gesellschafterstellung sowie dessen Klagebefugnis. An seine Stelle tritt die Rechtsnachfolgerin. Klägerin ist (nunmehr) die Rechtsnachfolgerin. Es kann dahin gestellt bleiben, ob im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge und einer Vollbeendigung einer Gesellschaft eine Klageänderung i.S.d. § 67 FGO erfolgt (vgl. Gräber/Herbert, FGO, 8. Aufl. 2015, § 67 Rn. 9). Denn zum einen hält das Gericht eine solche für sachdienlich, zum anderen haben die Beteiligten einer solchen (spätestens in der mündlichen Verhandlung) zugestimmt.
35 
2. Die Klage ist unbegründet.
36 
Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2008 vom 4. Januar 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. Juli 2013 (Bekanntgabe an Herrn B. X., den Kläger zu 2.) bzw. vom 19. November 2013 (Bekanntgabe an Frau C. X. als Gesamtrechtsnachfolgerin von A. X., die Klägerin zu 1.), der gemäß § 68 FGO Gegenstand des anhängigen Verfahrens wurde, verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Er ist formell (a.) und materiell (b.) rechtmäßig.
37 
a. Der Beklagte hat den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2008 zu Recht den Gesellschaftern der GbR bekanntgegeben. Die Bekanntgabe an die Rechtsnachfolgerin (§ 45 AO) des verstorbenen Gesellschafters A. X. erfolgte im Klageverfahren. Der Bescheid ersetzte den nichtigen und wird nach § 68 S. 1 FGO Gegenstand des Verfahrens.
38 
Der Beklagte durfte einen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geänderten Bescheid erlassen, da ihm die Tatsache, Übertragung des GmbH-Anteils, erst nach der Veranlagung bekannt geworden ist.
39 
b. Der Beklagte hat zu Recht Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung festgestellt. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb setzen sich zu Recht aus den laufenden Einkünften (anteilig Miete für den Monat Januar 2008 abzüglich der (Sonder-)Betriebsausgaben) und einem Betriebsaufgabegewinn (Veräußerungsgewinn) zusammen.
40 
aa. Die GbR erzielt zu Beginn des Streitjahres (noch) Einkünfte aus Gewerbebetrieb und mit dem Wegfall der personellen Verflechtung durch Übertragung von Anteilen an der GmbH vom Vater A. X. auf den Sohn B. X. werden die Einnahmen aus der Vermietung zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Ein Betriebsaufgabegewinn ist bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb festzustellen. Die Aufgabe des Betriebs gilt als Veräußerung (§ 16 Abs. 3 S. 1 EStG). Die stillen Reserven sind aufzudecken.
41 
Die GbR vermietete Wirtschaftsgüter an die GmbH, eine Kapitalgesellschaft, und zwischen ihr und der GmbH bestand eine sachliche und personelle Verflechtung, die dazu führte, dass die Vermietung keine Vermögensverwaltung, sondern eine gewerbliche Betätigung, eine sog. (unechte) Betriebsaufspaltung, war (vgl. Schmidt/Wacker, EStG, 34. Aufl. 2015, § 15 Rn. 800). Mit der Übertragung des Gesellschaftsanteils an der GmbH von Herrn A. X. auf seinen Sohn B. X. entfiel die eine Betriebsaufspaltung begründende Verflechtung zwischen der GbR und der GmbH (vgl. Schmidt/Wacker, EStG, 34. Aufl. 2015, § 15 Rn. 865). Infolgedessen kommt es zum einen zu einer Umqualifizierung der Einkünfte von Einkünften aus Gewerbebetrieb zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
42 
Zum anderen kommt es zu einer Betriebsaufgabe durch Beendigung der Betriebsaufspaltung, wenn -wie im Streitfall- die Verflechtung zwischen dem Besitzunternehmen und der Betriebsgesellschaft durch (unentgeltliche) Übertragung der zur Beherrschung führenden Anteile wegfällt und nicht zugleich die Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung vorliegen (vgl. BFH vom 5. Februar 2014 X R 22/12, BStBl. II 2014, 388; vom 22. Oktober 2013 X R 14/11, BFH/NV 2014, 406). Entfallen die Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung, führt dies nach der Rechtsprechung des BFH regelmäßig zur Betriebsaufgabe und damit zur Versteuerung der in den Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens enthaltenen stillen Reserven (vgl. z.B. BFH vom 25. August 1993 XI R 6/93, BStBl. II 1994, 23). Das übrige bisherige Betriebsvermögen wird dann, soweit es sich noch im Eigentum des Besitzunternehmers befindet, aus rechtlichen Gründen zu Privatvermögen und ein Betriebsaufgabegewinn ist zu versteuern (vgl. BFH vom 5. Februar 2014 X R 22/12, BStBl. II 2014, 388; vom 22. Oktober 2013 X R 14/11, BFH/NV 2014, 406). Es kommt zur Versteuerung der in den Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens enthaltenen stillen Reserven.
43 
Die Betriebsaufgabe stellt eine Sonderform der Entnahme dar. Die Wirtschaftsgüter werden in das Privatvermögen überführt. Hierzu bedarf es in der Regel einer Entnahme- bzw. Aufgabehandlung des Steuerpflichtigen oder einen die Handlung „substituierenden Rechtsvorgang“ (Schmidt/Wacker, EStG, 34. Aufl. 2015, § 16 Rn. 172; a.A. setzt voraus, dass die Betriebsaufgabe gegenüber dem Finanzamt erklärt wird, so z.B. Märkle, Die Betriebsunterbrechung und der ruhende Betrieb in der Ertragsbesteuerung, Betriebsberater -BB- 2002, 17). Eine Betriebsaufgabe liegt danach auch vor, wenn der Betrieb als selbständiger Organismus des Wirtschaftslebens bestehen bleibt, aber der Betrieb „durch eine Handlung des Steuerpflichtigen oder durch einen Rechtsvorgang in seiner ertragsteuerlichen Einordnung so verändert wird, dass die Erfassung der im Buchansatz für die Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens enthaltenen stillen Reserven nicht mehr gewährleistet ist“ (Schmidt/Wacker, EStG, 34. Aufl. 2015, § 16 Rn. 173). So führt im Streitfall die Handlung eines/der Gesellschafter der GbR, Übertragung des GmbH-Anteils von Herrn X. Senior auf Herrn X. Junior, zur Beendigung der Betriebsaufspaltung und dies zu dem Rechtsvorgang der Umqualifizierung der Einkünfte. Entgegen den Ausführungen der Kläger beruht mithin das steuerliche Ergebnis auf einer Handlung des / der Gesellschafter der GbR. Diese Handlung stellt eine Aufgabehandlung dar (vgl. Wendt, Die Grauzone zwischen Betriebsaufgabe und Betriebsänderung, Finanzrundschau -FR- 1998, 264, 276, nach dem eine Aufgabehandlung in der Veräußerung von Anteilen an der Betriebsgesellschaft oder in gesellschaftsvertraglichen Änderungen gesehen werden kann). Es kommt hierbei nicht darauf an, ob den Handelnden die steuerrechtlichen Folgen bewusst gewesen sind (vgl. Rumland/Landsittel, Haftungsfallen im Erbrecht bei der Unternehmensnachfolge, Anwaltsblatt -AnwBl- 2013, 191, 192; BFH vom 22. September 2004 III R 9/03, BStBl. II 2005, 160 nimmt dies jedenfalls bei einer Betriebsaufgabeerklärung des Steuerpflichtigen an).
44 
bb. Etwas anderes ergibt sich nicht dadurch, dass die durch eine Betriebsaufspaltung überlagerte Betriebsverpachtung im Ganzen bei Beendigung der Betriebsaufspaltung wieder aufleben kann (BFH vom 14. März 2006 VIII R 80/03, BStBl. II 2006, 591).
45 
Die Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung liegen im Streitfall nicht vor. Die Rechtsprechung macht die Gewährung des Verpächterwahlrechts davon abhängig, dass der Verpächter (oder sein unentgeltlicher Rechtsnachfolger) den verpachteten Betrieb nach Beendigung des Pachtverhältnisses „identitätswahrend“ fortführen könnte (BFH vom 17. April 2002 X R 8/00, BStBl. II 2002, 527). Von der Absicht, den Betrieb innerhalb eines überschaubaren Zeitraums in gleichartiger oder ähnlicher Weise wieder aufzunehmen, ist auszugehen, solange die Fortsetzung objektiv möglich ist und keine eindeutige Aufgabeerklärung vorliegt; die Fortsetzung ist objektiv möglich, solange das vormalige Besitzunternehmen sämtliche für den Betrieb wesentliche Betriebsgrundlagen unverändert zurückbehält (BFH vom 14. März 2006 VIII R 80/03, BStBl. II 206, 591). Dies ist grundsätzlich bei der Beendigung einer sog. echten Betriebsaufspaltung der Fall (vgl. Höhmann, Liegen bei Beendigung der Betriebsaufspaltung durch Wegfall der personellen Verflechtung grundsätzlich die Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung im ganzen vor?, Deutsches Steuerrecht -DStR- 1998, 61; der das sog. Verpächterwahlrecht auch für Fälle der sog. unechten Betriebsaufspaltung anwendet). Im Rahmen einer Betriebsverpachtung kann darauf abzustellen sein, ob die Wirtschaftseinheit einen Teilbetrieb darstellt, wenn fingiert wird, der Verpächter betreibe sie wieder selbst (Tiedtke/Wälzholz, Zum Teilbetriebsbegriff bei Betriebsaufspaltung und -verpachtung, BB 1999, 765, 771). Nach diesen Grundsätzen kommt eine Betriebsverpachtung im Streitfall, einer unechten Betriebsaufspaltung, nicht in Betracht. Eine Betriebsverpachtung liegt schon deshalb nicht vor, weil die GbR lediglich ein bebautes Grundstück und damit keinen Betrieb vermietet/verpachtet hat. Die (schlichte) Vermietung eines bebauten Grundstücks führt nicht zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Etwas anderes ergibt sich infolge der von den Klägern gewählten Gestaltung nicht dadurch, dass anschließend das Grundstück bzw. die Miteigentumsanteile in eine neu gegründete KG eingebracht wurden. Zum einen hat die Besitzgesellschaft GbR nicht schon vor der Übertragung des GmbH-Anteils den Tatbestand einer gewerblich geprägten Personengesellschaft erfüllt  (Schmidt/Wacker, EStG, 34. Aufl. 2015, § 15 Rn. 865). Zum anderen können die Rechtsfolgen der Betriebsaufgabe nicht durch die Anwendung der Grundsätze der Gesamtplanrechtsprechung des BFH verhindert werden (BFH vom 22. Oktober 2013 X R 14/11, BFH/NV 2014, 406).
46 
cc. Die gewählte Gestaltung führt auch nicht zu einer Betriebsunterbrechung (Schmidt/Wacker, EStG, 34. Aufl. 2015, § 15 Rn. 865). Das "Ruhen des Betriebs" -die Betriebsunterbrechung im engeren Sinne- setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass bei Einstellung der werbenden Tätigkeit die Absicht besteht und die Verwirklichung der Absicht nach den äußerlich erkennbaren Umständen wahrscheinlich ist, den Betrieb innerhalb eines überschaubaren Zeitraums in gleichartiger oder ähnlicher Weise wieder aufzunehmen, so dass der stillgelegte und der (wieder-)eröffnete Betrieb als identisch anzusehen sind (BFH vom 26. Februar 1997 X R 31/95, BStBl. II 1997, 561). Dies ist im Streitfall nicht gegeben. Zum einen hat die GbR ihre Vermietungstätigkeit nicht eingestellt. Sie vermietet weiterhin an die GmbH. Die steuerrechtliche Umqualifizierung der Einkünfte fingiert keine Einstellung der werbenden Tätigkeit. Zum anderen scheidet infolge der gewählten Gestaltung die Neubegründung einer Betriebsaufspaltung aus. Die Anteile an der GmbH wurden bewusst vom Vater auf den Sohn übertragen und damit die personelle Verflechtung beendet. Hinzu kommt, dass eine Betriebsunterbrechung nur dann vorliegt, wenn die Grundstücke die alleinige wesentliche Betriebsgrundlage darstellen (BFH vom 14. März 2006 VIII R 80/03, BStBl. II 2006, 591). Dies hat die Rechtsprechung insbesondere bei Betrieben des Groß- oder Einzelhandels bejaht (BFH vom 14. März 2006 VIII R 80/03, BStBl. II 2006, 591). Einen solchen Betrieb betreibt die Betriebsgesellschaft jedoch nicht.
47 
dd. Aus den genannten Gründen kann einerseits dahin gestellt bleiben, ob die Übertragung des GmbH-Anteils von Herrn A. X. auf B. X. eine Entnahme aus dem (Sonder-)Betriebsvermögen der GbR mit steuerlicher Auswirkung darstellt und andererseits die im Dezember 2008 vereinbarte Übertragung des Grundstücks auf die GbR und sodann auf die neu gegründete KG steuerneutral zu Buchwerten möglich gewesen wäre oder es dann (und damit auch im Streitjahr) zur Aufdeckung der stillen Reserven gekommen wäre.
48 
3. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens (§ 135 Abs. 1 FGO).
49 
4. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Voraussetzungen des § 115 FGO liegen vor.

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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 10. Feb. 2016 - 12 K 2840/13 zitiert 12 §§.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Abgabenordnung - AO 1977 | § 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel


(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,1.soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,2.soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer

Einkommensteuergesetz - EStG | § 16 Veräußerung des Betriebs


(1) 1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören auch Gewinne, die erzielt werden bei der Veräußerung 1. des ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs. 2Als Teilbetrieb gilt auch die das gesamte Nennkapital umfassende Beteiligung an einer Kapit

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 68


Wird der angefochtene Verwaltungsakt nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Ein Einspruch gegen den neuen Verwaltungsakt ist insoweit ausgeschlossen. Die Finanzbeh

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 48


(1) Gegen Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen können Klage erheben: 1. zur Vertretung berufene Geschäftsführer oder, wenn solche nicht vorhanden sind, der Klagebevollmächtigte im Sinne des Absatzes 2

Abgabenordnung - AO 1977 | § 45 Gesamtrechtsnachfolge


(1) Bei Gesamtrechtsnachfolge gehen die Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis auf den Rechtsnachfolger über. Dies gilt jedoch bei der Erbfolge nicht für Zwangsgelder. (2) Erben haben für die aus dem Nachlass zu entrichtenden Schuld

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 67


(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält; § 68 bleibt unberührt. (2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er si

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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 10. Feb. 2016 - 12 K 2840/13 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Bundesfinanzhof Urteil, 22. Okt. 2013 - X R 14/11

bei uns veröffentlicht am 22.10.2013

Tatbestand 1 I. Die Klägerin, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin (Klägerin) wurde im Streitjahr 1997 mit ihrem im Folgejahr verstorbenen Ehemann (E) zur Einkommenst

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(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,
2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.

Wird der angefochtene Verwaltungsakt nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Ein Einspruch gegen den neuen Verwaltungsakt ist insoweit ausgeschlossen. Die Finanzbehörde hat dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts zu übermitteln. Satz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
ein Verwaltungsakt nach § 129 der Abgabenordnung berichtigt wird oder
2.
ein Verwaltungsakt an die Stelle eines angefochtenen unwirksamen Verwaltungsakts tritt.

(1) Gegen Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen können Klage erheben:

1.
zur Vertretung berufene Geschäftsführer oder, wenn solche nicht vorhanden sind, der Klagebevollmächtigte im Sinne des Absatzes 2;
2.
wenn Personen nach Nummer 1 nicht vorhanden sind, jeder Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberechtigte, gegen den der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte;
3.
auch wenn Personen nach Nummer 1 vorhanden sind, ausgeschiedene Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberechtigte, gegen die der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte;
4.
soweit es sich darum handelt, wer an dem festgestellten Betrag beteiligt ist und wie dieser sich auf die einzelnen Beteiligten verteilt, jeder, der durch die Feststellungen hierzu berührt wird;
5.
soweit es sich um eine Frage handelt, die einen Beteiligten persönlich angeht, jeder, der durch die Feststellungen über die Frage berührt wird.

(2) Klagebefugt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 ist der gemeinsame Empfangsbevollmächtigte im Sinne des § 183 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung oder des § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2663). Haben die Feststellungsbeteiligten keinen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellt, ist klagebefugt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 der nach § 183 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung fingierte oder der nach § 183 Abs. 1 Satz 3 bis 5 der Abgabenordnung oder nach § 6 Abs. 1 Satz 3 bis 5 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung von der Finanzbehörde bestimmte Empfangsbevollmächtigte; dies gilt nicht für Feststellungsbeteiligte, die gegenüber der Finanzbehörde der Klagebefugnis des Empfangsbevollmächtigten widersprechen. Die Sätze 1 und 2 sind nur anwendbar, wenn die Beteiligten spätestens bei Erlass der Einspruchsentscheidung über die Klagebefugnis des Empfangsbevollmächtigten belehrt worden sind.

(1) Bei Gesamtrechtsnachfolge gehen die Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis auf den Rechtsnachfolger über. Dies gilt jedoch bei der Erbfolge nicht für Zwangsgelder.

(2) Erben haben für die aus dem Nachlass zu entrichtenden Schulden nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten einzustehen. Vorschriften, durch die eine steuerrechtliche Haftung der Erben begründet wird, bleiben unberührt.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält; § 68 bleibt unberührt.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat*

(3) Die Entscheidung, dass eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen ist, ist nicht selbständig anfechtbar.

Wird der angefochtene Verwaltungsakt nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Ein Einspruch gegen den neuen Verwaltungsakt ist insoweit ausgeschlossen. Die Finanzbehörde hat dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts zu übermitteln. Satz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
ein Verwaltungsakt nach § 129 der Abgabenordnung berichtigt wird oder
2.
ein Verwaltungsakt an die Stelle eines angefochtenen unwirksamen Verwaltungsakts tritt.

(1) Bei Gesamtrechtsnachfolge gehen die Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis auf den Rechtsnachfolger über. Dies gilt jedoch bei der Erbfolge nicht für Zwangsgelder.

(2) Erben haben für die aus dem Nachlass zu entrichtenden Schulden nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten einzustehen. Vorschriften, durch die eine steuerrechtliche Haftung der Erben begründet wird, bleiben unberührt.

Wird der angefochtene Verwaltungsakt nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Ein Einspruch gegen den neuen Verwaltungsakt ist insoweit ausgeschlossen. Die Finanzbehörde hat dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts zu übermitteln. Satz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
ein Verwaltungsakt nach § 129 der Abgabenordnung berichtigt wird oder
2.
ein Verwaltungsakt an die Stelle eines angefochtenen unwirksamen Verwaltungsakts tritt.

(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,
2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.

(1)1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören auch Gewinne, die erzielt werden bei der Veräußerung

1.
des ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs.2Als Teilbetrieb gilt auch die das gesamte Nennkapital umfassende Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft; im Fall der Auflösung der Kapitalgesellschaft ist § 17 Absatz 4 Satz 3 sinngemäß anzuwenden;
2.
des gesamten Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2);
3.
des gesamten Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3).
2Gewinne, die bei der Veräußerung eines Teils eines Anteils im Sinne von Satz 1 Nummer 2 oder 3 erzielt werden, sind laufende Gewinne.

(2)1Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) oder den Wert des Anteils am Betriebsvermögen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) übersteigt.2Der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils ist für den Zeitpunkt der Veräußerung nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 zu ermitteln.3Soweit auf der Seite des Veräußerers und auf der Seite des Erwerbers dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer sind, gilt der Gewinn insoweit jedoch als laufender Gewinn.

(3)1Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Gewerbebetriebs sowie eines Anteils im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3.2Werden im Zuge der Realteilung einer Mitunternehmerschaft Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile oder einzelne Wirtschaftsgüter in das jeweilige Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns der Mitunternehmerschaft die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; der übernehmende Mitunternehmer ist an diese Werte gebunden; § 4 Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.3Dagegen ist für den jeweiligen Übertragungsvorgang rückwirkend der gemeine Wert anzusetzen, soweit bei einer Realteilung, bei der einzelne Wirtschaftsgüter übertragen worden sind, zum Buchwert übertragener Grund und Boden, übertragene Gebäude oder andere übertragene wesentliche Betriebsgrundlagen innerhalb einer Sperrfrist nach der Übertragung veräußert oder entnommen werden; diese Sperrfrist endet drei Jahre nach Abgabe der Steuererklärung der Mitunternehmerschaft für den Veranlagungszeitraum der Realteilung.4Satz 2 ist bei einer Realteilung, bei der einzelne Wirtschaftsgüter übertragen werden, nicht anzuwenden, soweit die Wirtschaftsgüter unmittelbar oder mittelbar auf eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse übertragen werden; in diesem Fall ist bei der Übertragung der gemeine Wert anzusetzen.5Soweit einzelne dem Betrieb gewidmete Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebs veräußert werden und soweit auf der Seite des Veräußerers und auf der Seite des Erwerbers dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer sind, gilt der Gewinn aus der Aufgabe des Gewerbebetriebs als laufender Gewinn.6Werden die einzelnen dem Betrieb gewidmeten Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebs veräußert, so sind die Veräußerungspreise anzusetzen.7Werden die Wirtschaftsgüter nicht veräußert, so ist der gemeine Wert im Zeitpunkt der Aufgabe anzusetzen.8Bei Aufgabe eines Gewerbebetriebs, an dem mehrere Personen beteiligt waren, ist für jeden einzelnen Beteiligten der gemeine Wert der Wirtschaftsgüter anzusetzen, die er bei der Auseinandersetzung erhalten hat.

(3a) Einer Aufgabe des Gewerbebetriebs steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung sämtlicher Wirtschaftsgüter des Betriebs oder eines Teilbetriebs gleich; § 4 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(3b)1In den Fällen der Betriebsunterbrechung und der Betriebsverpachtung im Ganzen gilt ein Gewerbebetrieb sowie ein Anteil im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 nicht als aufgegeben, bis

1.
der Steuerpflichtige die Aufgabe im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 ausdrücklich gegenüber dem Finanzamt erklärt oder
2.
dem Finanzamt Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen für eine Aufgabe im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 erfüllt sind.
2Die Aufgabe des Gewerbebetriebs oder Anteils im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 ist in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 rückwirkend für den vom Steuerpflichtigen gewählten Zeitpunkt anzuerkennen, wenn die Aufgabeerklärung spätestens drei Monate nach diesem Zeitpunkt abgegeben wird.3Wird die Aufgabeerklärung nicht spätestens drei Monate nach dem vom Steuerpflichtigen gewählten Zeitpunkt abgegeben, gilt der Gewerbebetrieb oder Anteil im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erst in dem Zeitpunkt als aufgegeben, in dem die Aufgabeerklärung beim Finanzamt eingeht.

(4)1Hat der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, so wird der Veräußerungsgewinn auf Antrag zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er 45 000 Euro übersteigt.2Der Freibetrag ist dem Steuerpflichtigen nur einmal zu gewähren.3Er ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136 000 Euro übersteigt.

(5) Werden bei einer Realteilung, bei der Teilbetriebe auf einzelne Mitunternehmer übertragen werden, Anteile an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse unmittelbar oder mittelbar von einem nicht von § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes begünstigten Steuerpflichtigen auf einen von § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes begünstigten Mitunternehmer übertragen, ist abweichend von Absatz 3 Satz 2 rückwirkend auf den Zeitpunkt der Realteilung der gemeine Wert anzusetzen, wenn der übernehmende Mitunternehmer die Anteile innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren nach der Realteilung unmittelbar oder mittelbar veräußert oder durch einen Vorgang nach § 22 Absatz 1 Satz 6 Nummer 1 bis 5 des Umwandlungssteuergesetzes weiter überträgt; § 22 Absatz 2 Satz 3 des Umwandlungssteuergesetzes gilt entsprechend.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin (Klägerin) wurde im Streitjahr 1997 mit ihrem im Folgejahr verstorbenen Ehemann (E) zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. E war zunächst Mehrheitsgesellschafter und seit März 1997 Alleingesellschafter der ... GmbH, ... (GmbH). Weitere Gesellschafter der GmbH mit einer Beteiligung von je 10 % waren bis zu diesem Zeitpunkt die Söhne J und M. E war zudem alleiniger Eigentümer dreier, mit Büro- und Fabrikationsgebäuden sowie Montagehallen bebauter Grundstücke, die er an die GmbH verpachtete. Daneben erbrachte E Werbeleistungen ausschließlich für die GmbH.

2

Ab 1990 geriet die GmbH immer stärker in Ertrags- und Liquiditätsprobleme, bis sie zum 31. Dezember 1996 einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag in Höhe von rd. 2,1 Mio. DM auswies. E war aus Alters- und Gesundheitsgründen nicht mehr in der Lage, das Unternehmen zu sanieren. Nach einer Analyse des Unternehmens war zusätzliches Betriebskapital in Höhe von ca. 3 Mio. DM erforderlich. Die Gesellschafter planten daher die Übertragung des Unternehmens von E auf J und M. Hierzu entwickelte ein beauftragter Berater ein "Konzept zur Regelung der Unternehmensnachfolge und der Unternehmensfinanzierung", mit dem er sich Mitte April 1997 an die örtliche Kreissparkasse wandte. Nach ersten Gesprächen wurde das Finanzierungskonzept Mitte Oktober 1997 in einzelnen Details überarbeitet. Zur Finanzierung des für die Grundstücke und Geschäftsanteile beabsichtigten (Gesamt-)Kaufpreises von 3,1 Mio. DM sah das Konzept neben der Aufnahme normaler Kredite die Inanspruchnahme verschiedener Förderprogramme für Existenzgründer vor. Das von den Banken geforderte Eigenkapital von jeweils 150.000 DM sollte durch Zwischenkredite vorfinanziert und letztlich durch Rückschenkungen von E an J und M aus den Kaufpreiszahlungen erbracht werden. Ein Gutachten vom November 1996 ermittelte den Wert des Gewerbeanwesens mit 3,9 Mio. DM.

3

Nachdem die Banken die Finanzierung verbindlich zugesagt hatten, erstellte der Berater einen Zeitplan. Die Familienmitglieder wies er in erläuternden Schreiben darauf hin, die Einhaltung des Zeitplans sei aus steuerlichen Gründen sehr wichtig um sicherzustellen, dass der infolge der Grundstücksveräußerung erzielte erhebliche Gewinn mit dem bei der Veräußerung der GmbH-Anteile entstehenden Verlust im Jahr 1997 saldiert werden könne.

4

Bis Ende des Streitjahres wurde das Konzept planmäßig umgesetzt. Bereits in einem ersten Schritt hatten J und M mit notariellem Vertrag vom 13. März 1997 ihre Geschäftsanteile an E für jeweils 1 DM veräußert. Mit notariellem Vertrag vom 9. Dezember 1997 veräußerte E sodann die Grundstücke an eine aus J und M bestehende GbR zum Kaufpreis von 3 Mio. DM. Tag der Besitzübergabe war der 15. Dezember 1997. Ihre Anteile am Kaufpreis überwiesen die Söhne am 22. Dezember 1997 auf das Betriebskonto des E. Dieser wiederum überwies am selben Tag einen Teilbetrag des Kaufpreises in Höhe von 2,33 Mio. DM mit dem Vermerk "Gesellschaftereinlage zur Gutschrift als Kapitalrücklage" auf das Bankkonto der GmbH. Einen weiteren Teilbetrag von rd. 70.000 DM verwendete E, um Bankverbindlichkeiten seines Einzelunternehmens zu begleichen. Von dem restlichen Kaufpreis in Höhe von 600.000 DM überwies er --jeweils mit dem Vermerk "Schenkung" als Verwendungszweck versehen-- einen Teilbetrag von 306.000 DM an seinen Sohn J und einen solchen von 294.000 DM an seinen Sohn M zurück.

5

Am 29. Dezember 1997 verkaufte E schließlich durch notariell beurkundeten Geschäftsanteilsübertragungsvertrag einen Geschäftsanteil an der GmbH in Höhe von 51.000 DM an J und einen Anteil von 49.000 DM an M. Der festgelegte Kaufpreis entsprach jeweils dem Nominalwert der Geschäftsanteile. Gleichzeitig trat E diese Anteile "mit Wirkung von heute, nicht jedoch bevor die Gesellschaftereinlage in Höhe von 2,33 Mio. DM [...] geleistet ist" an die Söhne ab. In dem Vertrag stellten die Vertragsparteien fest, dass Letzteres der Fall sei. Die Söhne überwiesen den Kaufpreis wiederum auf das betriebliche Bankkonto des Vaters. Gleichzeitig überwies dieser die Beträge von 49.000 DM und 51.000 DM jeweils mit dem Vermerk "Schenkung" an die Söhne zurück. Im Rahmen einer ebenfalls am 29. Dezember 1997 abgehaltenen Gesellschafterversammlung beschlossen J und M eine Kapitalerhöhung von 100.000 DM auf 500.000 DM. Hiervon übernahm J eine neue Stammeinlage von 204.000 DM, M eine solche in Höhe von 196.000 DM. Außerdem beriefen sie E als Geschäftsführer ab.

6

Im Einzelunternehmen des E wurden nach der Übertragung der Grundstücke und der Geschäftsanteile lediglich die noch laufenden Forderungen und Verbindlichkeiten abgewickelt.

7

In ihrer Einkommensteuererklärung 1997 behandelte die Klägerin die Veräußerung der Grundstücke und der GmbH-Anteile durch E als vollentgeltliche, laufende Geschäftsvorfälle und berücksichtigte bei der Gewinnermittlung einen außerordentlichen Aufwand hieraus in Höhe von 1.153.396,50 DM. Insgesamt ergab sich so ein Verlust bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von 1.207.286 DM.

8

Der Beklagte, Revisionskläger und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) führte die Veranlagung zunächst erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durch. Im Rahmen einer Außenprüfung stellte die Prüferin die Einzelheiten und Hintergründe der Übertragungen fest. Sie gelangte zu der Auffassung, dass die Grundstücksveräußerung bei einem anzusetzenden Verkehrswert von 4 Mio. DM als teilentgeltlicher Vorgang zu werten und hierdurch die bestehende Betriebsaufspaltung beendet worden sei. Der Betriebsaufgabegewinn sei nach §§ 16, 34 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) begünstigt. Die Übertragung der GmbH-Anteile sei dagegen angesichts der von vornherein beabsichtigten Rückschenkung des Kaufpreises im Hinblick auf § 42 der Abgabenordnung (AO) als unentgeltlicher Vorgang anzusehen, so dass die erst im Anschluss an die zwangsweise Überführung ins Privatvermögen vorgenommene Einlage von 2,33 Mio. DM nicht berücksichtigungsfähig sei. Auf dieser Grundlage ermittelte die Prüferin einen begünstigten Betriebsaufgabegewinn in Höhe von 2.076.603 DM sowie einen laufenden Verlust in Höhe von 53.889 DM.

9

Der gegen den vom FA erlassenen Änderungsbescheid eingelegte Einspruch blieb erfolglos. Die Klage hatte teilweise Erfolg. Zur Begründung führte das Finanzgericht (FG) im Wesentlichen aus, nach den Grundsätzen des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Gesamtplanrechtsprechung seien die Übertragungen der Grundstücke sowie der Geschäftsanteile als einheitlicher Vorgang zu werten. Bei der dann vorzunehmenden saldierenden Gesamtbetrachtung der Rechtsgeschäfte sei die Übertragung insgesamt teilentgeltlich erfolgt. Denn unter Berücksichtigung der Rückschenkungen von insgesamt 700.000 DM betrage die von den Söhnen tatsächlich aufgewandte Gegenleistung im Saldo lediglich 2,4 Mio. DM für das Gesamtunternehmen. Dahinstehen könne deshalb, ob der Verkehrswert des Grundbesitzes --wie vom FA angenommen-- mit 4 Mio. DM anzusetzen sei oder lediglich --wie von der Klägerin vorgetragen-- 3 Mio. DM betrage. Die Rückschenkungen seien von vornherein geplant gewesen, so dass insoweit entweder ein Scheingeschäft i.S. des § 41 Abs. 2 Satz 1 AO oder aber eine missbräuchliche Gestaltung gemäß § 42 Satz 1 AO vorliege. Da der letztlich gezahlte Kaufpreis von 2,4 Mio. DM den Buchwert des übertragenen Vermögens nicht überschreite, sei insgesamt von den Rechtsfolgen einer unentgeltlichen Betriebsübertragung (§ 7 Abs. 1 der für das Streitjahr geltenden Einkommensteuer-Durchführungsverordnung --EStDV--) auszugehen. Bei E sei deshalb weder ein Veräußerungsgewinn noch ein Veräußerungsverlust entstanden.

10

Gegen das FG-Urteil wenden sich sowohl das FA als auch die Klägerin mit der Revision wegen Verletzung materiellen Rechts.

11

Das FA macht geltend:

12

Entgegen der Würdigung des FG und der Ansicht der Klägerin seien die im Dezember 1997 zwischen E, J und M abgeschlossenen Geschäfte für die steuerliche Würdigung nicht zusammenzufassen. Dem Handeln der Vertragsparteien habe zweifellos ein "Gesamtplan" im Sinne eines vorgefassten Konzepts zugrunde gelegen. Dieses Konzept führe aber nicht zur Anwendung der Gesamtplanrechtsprechung, da es den Parteien auf die einzelnen Teilschritte gerade angekommen sei. Erst durch die im ersten Schritt erfolgte Grundstücksveräußerung habe E über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, um der GmbH den Betrag von 2,33 Mio. DM zuführen zu können. Auf diese Weise hätten die Parteien zum einen vor der Anteilsübertragung auf J und M die bilanzielle Überschuldung der GmbH beseitigen, zum anderen aber auch bei E einen Verlust zur Kompensation der bei der Grundstücksübertragung aufgedeckten stillen Reserven generieren wollen.

13

Der Grundstückskaufvertrag und der Anteilsübertragungsvertrag seien somit steuerlich voneinander getrennt zu beurteilen. Die Grundstücksveräußerung habe mithin zunächst zu einer zwangsweisen Beendigung der bis dahin bestehenden Betriebsaufspaltung und deshalb zu einer Überführung der GmbH-Anteile in das Privatvermögen geführt. Zwar habe die von E vorgenommene Einzahlung in die Kapitalrücklage zu nachträglichen Anschaffungskosten seiner Beteiligung geführt. Da er seine GmbH-Anteile aber nicht an seine Söhne veräußert, sondern --bedingt durch die von vornherein beabsichtigte Rückschenkung des Kaufpreises-- unentgeltlich übertragen habe, komme es vorliegend nicht zu einer (weiteren) Verlustrealisierung.

14

Das FA beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen sowie die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

15

Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 1997 vom 26. September 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. Februar 2006 dergestalt zu ändern, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb um 1.600.346,65 € gemindert werden, sowie die Revision des FA zurückzuweisen.

16

Zur Begründung macht die Klägerin geltend:

17

(1) Die Revision des FA sei unbegründet, da dieses die Reichweite der Gesamtplanrechtsprechung verkenne. Gesamtziel sei gewesen, das Unternehmen (Besitzunternehmen und Betriebsgesellschaft) auf die nächste Generation "fortführungsfähig" zu übertragen. Durch die Aufteilung in Teilakte hätten die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Existenzgründungsförderprogramme geschaffen werden sollen. Die Vorgehensweise sei von Anfang an geplant gewesen, die Teilschritte seien in einem engen zeitlichen Zusammenhang verwirklicht worden. Gegen einen Gesamtplan spreche auch nicht die von den Beteiligten gewünschte zeitliche Abfolge. Es sei dem Gesamtplan vielmehr gerade immanent, die einzelnen Teilschritte für die steuerliche Behandlung zusammenzuziehen und als einheitlichen Schritt zu beurteilen. Vorliegend führe das gesamtplanerische Handeln deshalb dazu, dass die einzelnen Teilschritte steuerrechtlich nicht isoliert, sondern in saldierender Betrachtung --als einheitlicher Übertragungsvorgang-- zu würdigen seien. Hieraus ergebe sich auch, dass die GmbH-Anteile entgegen der Auffassung des FG bis zu ihrer Übertragung zum Betriebsvermögen des E gehört hätten. Die Anwendung der Gesamtplangrundsätze --und damit die Würdigung der Teilschritte als einheitlichen Vorgang-- schließe auch nicht aus, die Zuzahlung in die Kapitalrücklage der GmbH als nachträgliche Anschaffungskosten anzuerkennen, da die Anteilsübertragung zivilrechtlich der Einzahlung nachgefolgt sei.

18

(2) Im Hinblick auf die teilweise Rückschenkung des Kaufpreises liege weder ein Scheingeschäft noch ein Gestaltungsmissbrauch vor. Die Veräußerung der Grundstücke und Geschäftsanteile sei vielmehr entsprechend der Vereinbarungen steuerlich anzuerkennen, so dass insbesondere eine entgeltliche --verlustrealisierende-- Geschäftsanteilsübertragung gegeben sei. Ein Scheingeschäft liege schon deshalb nicht vor, weil die Beteiligten die Verträge gewollt hätten und dementsprechend Eigentum übergegangen sei. Es sei aber auch kein Gestaltungsmissbrauch gegeben, weil es nicht um die "Vermeidung einer wirtschaftlichen Belastung" gegangen sei. Insbesondere gehe es vorliegend um die Betrachtung des Veräußerers, bei dem durch die teilweise Rückschenkung des Kaufpreises kein Aufwand rückgängig gemacht werden sollte.

19

(3) Auch die BFH-Rechtsprechung habe anerkannt, dass ein Steuerpflichtiger im Rahmen einer Betriebsaufgabe einzelne nicht veräußerte Wirtschaftsgüter in seinem Restbetriebsvermögen halten könne und sie nicht zwingend ins Privatvermögen überführen müsse, so dass es trotz der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an den GmbH-Anteilen nicht zu einer "Zwangsprivatisierung" dieser Anteile gekommen sei.

20

(4) Selbst bei Annahme einer Betriebsaufgabe sei der Aufgabegewinn nach den Grundsätzen der sog. Einheitstheorie zu ermitteln, da die Betriebsaufgabe gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG als Betriebsveräußerung gelte. Zudem handele es sich bei der Vermietung der Grundstücke um einen Teilbetrieb, so dass auch deswegen bei deren teilentgeltlicher Veräußerung die sog. Einheitstheorie anzuwenden sei.

Entscheidungsgründe

21

II. Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG ist im Streitfall zu Unrecht von einer einheitlichen Betriebsübertragung i.S. des § 7 Abs. 1 EStDV ausgegangen; die Veräußerung der Grundstücke hat vielmehr zur Beendigung der bestehenden Betriebsaufspaltung und damit zu einer tarifbegünstigten Betriebsaufgabe gemäß §§ 16 Abs. 3, 34 EStG geführt (dazu unter 1.). Die Sache ist insoweit nicht spruchreif, weil das FG --aus seiner Sicht zu Recht-- keine Feststellungen zur Höhe der in den Grundstücken ruhenden stillen Reserven getroffen hat (dazu unter 2.). Die sich anschließende Geschäftsanteilsübertragung erfolgte unentgeltlich, so dass kein Veräußerungsverlust gemäß § 17 EStG entstehen konnte (dazu unter 3.).

22

1. Die Grundstücksveräußerung hat zur Beendigung der bestehenden Betriebsaufspaltung und damit zu einer nach §§ 16 Abs. 3, 34 EStG begünstigten Betriebsaufgabe geführt.

23

a) Zutreffend gehen die Beteiligten davon aus, dass die Verpachtung der im Alleineigentum des E stehenden Grundstücke an die von ihm beherrschte GmbH im Rahmen einer Betriebsaufspaltung gewerblicher Natur war. Die entsprechenden Voraussetzungen (hierzu allgemein z.B. BFH-Urteil vom 26. Januar 1989 IV R 151/86, BFHE 156, 138, BStBl II 1989, 455; Schmidt/ Wacker, EStG, 32. Aufl., § 15 Rz 808 ff., m.w.N.) in Gestalt personeller und sachlicher Verflechtung zwischen dem Besitzunternehmen und der Betriebsgesellschaft, waren im Streitjahr bis zum 15. Dezember 1997 gegeben.

24

aa) Liegen die Voraussetzungen einer personellen und sachlichen Verflechtung vor, ist die Vermietung oder Verpachtung keine Vermögensverwaltung, sondern eine gewerbliche Betätigung. Zum Einzelunternehmen des E gehörten sowohl die der GmbH zur Nutzung überlassenen Grundstücke als notwendiges Betriebsvermögen als auch die ihm als Besitzunternehmer gehörenden Anteile an der Betriebskapitalgesellschaft (vgl. BFH-Urteile vom 14. September 1999 III R 47/98, BFHE 190, 315, BStBl II 2000, 255, unter II.1.; vom 21. Juni 2001 III R 27/98, BFHE 196, 59, BStBl II 2002, 537, unter II.A.2.).

25

bb) Entfallen die Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung, führt dies nach der Rechtsprechung des BFH regelmäßig zur Betriebsaufgabe (§ 16 Abs. 3 Satz 1 EStG) und damit zur Versteuerung der in den Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens enthaltenen stillen Reserven (z.B. BFH-Urteil vom 25. August 1993 XI R 6/93, BFHE 172, 91, BStBl II 1994, 23, m.w.N.). Zu einer Betriebsaufgabe durch Beendigung der Betriebsaufspaltung kommt es bspw., wenn sämtliche vom Besitzunternehmen an die Betriebsgesellschaft verpachteten Wirtschaftsgüter veräußert und infolgedessen fortan keine wesentlichen Betriebsgrundlagen mehr überlassen werden. Das bisherige Betriebsvermögen wird dann, soweit es sich noch im Eigentum des Besitzunternehmers befindet, aus rechtlichen Gründen zu Privatvermögen. Letzteres gilt entgegen einer noch im Streitjahr --unter Berufung auf das BFH-Urteil vom 24. März 1959 I 205/57 U (BFHE 69, 72, BStBl III 1959, 289)-- in der Literatur vertretenen Ansicht (z.B. Brandmüller, Die Betriebsaufspaltung nach Handels- und Steuerrecht, 7. Aufl., Teil G 26 u. 55; zum damaligen Meinungsstand vgl. Patt, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1997, 807) auch für die Anteile an der Betriebskapitalgesellschaft (so nunmehr fast allg. Meinung: vgl. Senatsentscheidung vom 22. September 1999 X B 47/99, BFH/NV 2000, 559; Schmidt/ Wacker, a.a.O., § 15 Rz 865; Gluth in Herrmann/Heuer/Raupach, § 15 EStG Rz 838; Blümich/Bode, § 15 EStG Rz 647; Reiß in Kirchhof, EStG, 12. Aufl., § 15 Rz 115; Bitz in Littmann/Bitz/ Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 15 Rz 420; Patt, DStR 1997, 807; a.A. Söffing/Micker, Die Betriebsaufspaltung, 5. Aufl., Rz 1669).

26

b) Bei Anwendung dieser Grundsätze führte die Veräußerung der Grundstücke im Zeitpunkt der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums (vgl. hierzu Senatsurteil vom 15. März 2005 X R 2/02, BFH/NV 2005, 1292) mit dem Übergang von Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten am 15. Dezember 1997 zur Beendigung der Betriebsaufspaltung und damit zur Betriebsaufgabe (§ 16 Abs. 3 Satz 1 EStG). Von diesem Zeitpunkt an wurden von E keine wesentlichen Betriebsgrundlagen mehr an die GmbH überlassen.

27

aa) Die Geschäftsanteile an der GmbH blieben entgegen der Ansicht der Klägerin nicht bereits deshalb Betriebsvermögen, weil E neben der Verpachtung der Grundstücke auch ansonsten gewerblich tätig war. Denn das FG hat für den Senat bindend festgestellt (§ 118 Abs. 2 FGO), dass die Werbe- und Marketingtätigkeit des E spätestens mit der Übertragung der Grundstücke beendet gewesen sei.

28

bb) Auch die beabsichtigte Übertragung der Anteile nur wenige Tage nach dem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an den Grundstücken führte nicht zu ihrer fortbestehenden Verhaftung als Betriebsvermögen. Zwar hat der IV. Senat des BFH in der Entscheidung vom 20. Januar 2005 IV R 14/03 (BFHE 209, 95, BStBl II 2005, 395) --wie von der Klägerin geltend gemacht-- Veräußerungen in einem Zeitraum von bis zu 19 Monaten als einen --für eine Betriebsaufgabe erforderlichen-- einheitlichen Vorgang angesehen. In dem der Entscheidung in BFHE 209, 95, BStBl II 2005, 395 zugrunde liegenden Sachverhalt wurden bei gegebener Betriebsaufspaltung die der Betriebsgesellschaft überlassenen Grundstücke indes --anders als im Streitfall-- nach und nach veräußert. Bis zur Veräußerung des letzten Grundstücks bestand dort die Betriebsaufspaltung deshalb fort. Demgegenüber war die Betriebsaufspaltung im Streitfall --wie vorstehend ausgeführt-- mit der Veräußerung aller Grundstücke en bloc am 15. Dezember 1997 beendet.

29

cc) Entgegen der Ansicht der Klägerin waren die GmbH-Anteile schließlich nicht unter dem Aspekt des "Restbetriebsvermögens" weiter ertragsteuerlich verhaftet. Die von ihr angeführte BFH-Rechtsprechung ist zu anderen Konstellationen ergangen und daher nicht einschlägig.

30

Die Urteile vom 14. Februar 1978 VIII R 158/73 (BFHE 124, 447, BStBl II 1979, 99), vom 4. April 1989 X R 49/87 (BFHE 156, 214, BStBl II 1989, 606) und vom 30. Januar 2002 X R 56/99 (BFHE 197, 535, BStBl II 2002, 387) betreffen das weitere rechtliche Schicksal eines Geschäfts- oder Firmenwerts im Anschluss an eine Betriebsaufgabe und sind deshalb ohne Bedeutung für den Streitfall. In diesen Entscheidungen wird maßgeblich darauf abgestellt, dass ein Geschäfts- oder Firmenwert nicht "privatisierbar", außerhalb eines Betriebsvermögens also nicht denkbar sei. Dies ist bei einer GmbH-Beteiligung --wie § 17 EStG deutlich zeigt-- ersichtlich anders.

31

Im BFH-Urteil vom 1. August 2007 XI R 47/06 (BFHE 218, 509, BStBl II 2008, 106) ist zwar vom "Restbetriebsvermögen" die Rede. Dort ging es indes um einen Steuerberater, der seinen Mandantenstamm im Wesentlichen veräußerte und einige wenige Mandate zurückbehielt, seine Kanzlei also --wenn auch in einem erheblich verkleinerten Umfang-- fortführte. Die Verwendung des Begriffs des "Restbetriebsvermögens" diente dort letztlich dazu, die Bildung einer Ansparabschreibung nicht allein deshalb auszuschließen, weil der Steuerpflichtige "seinen Betrieb" bereits tarifbegünstigt veräußert hatte.

32

Anders als bei den BFH-Urteilen vom 9. November 1999 II R 45/97 (BFH/NV 2000, 686) und vom 4. Dezember 2012 VIII R 41/09 (BFHE 239, 437), die einen "automatischen" Übergang von Forderungen ins Privatvermögen im Fall einer Betriebsveräußerung verneinen und insoweit eine ausdrückliche Entnahme fordern, lag im Streitfall eine Betriebsaufspaltung vor. Der Wegfall deren tatbestandlicher Voraussetzungen ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH eine der Konstellationen, in denen die Aufgabehandlung durch einen Rechtsvorgang ersetzt wird. Kommt es aber ausnahmsweise auch ohne Aufgabehandlung zu einer Aufgabe des Betriebs, geht alles, was nicht veräußert wird, in diesem besonderen Fall "automatisch" ins Privatvermögen über.

33

c) Die Rechtsfolgen der Betriebsaufgabe können nicht durch die Anwendung der Grundsätze der Gesamtplanrechtsprechung des BFH verhindert werden. Zu Unrecht ist das FG im Streitfall deshalb von einer einheitlichen unentgeltlichen Betriebsübertragung i.S. des § 7 Abs. 1 EStDV ausgegangen.

34

aa) Nach den Grundsätzen der Vertragsfreiheit ist der Einzelne prinzipiell frei, sowohl über den Abschluss als auch über die inhaltliche Gestaltung schuldrechtlicher Verträge eigenverantwortlich zu entscheiden (vgl. Palandt/Ellenberger, Bürgerliches Gesetzbuch, 72. Aufl., Einf vor § 145 Rz 7). Demgemäß ist auch --bis zur Grenze missbräuchlicher Gestaltungen (§ 42 AO)-- die vertragliche Einigung von Angehörigen darüber, mehrere Vermögensgegenstände nicht insgesamt teilentgeltlich zu übertragen, sondern sie zum Teil zu fremdüblichen Bedingungen zu veräußern, zum anderen Teil hingegen zu verschenken, ertragsteuerrechtlich zu respektieren (BFH-Urteil vom 6. Dezember 2000 VIII R 21/00, BFHE 194, 97, BStBl II 2003, 194). Ebenso obliegt es der Entscheidung des Steuerpflichtigen, eine betriebliche Einheit insgesamt oder die jeweiligen Wirtschaftsgüter einzeln zu übertragen.

35

bb) Ein Gesamtplan im Sinne der Rechtsprechung des BFH ist regelmäßig dadurch gekennzeichnet, dass ein einheitlicher wirtschaftlicher Sachverhalt aufgrund eines vorherigen, zielgerichteten Plans "künstlich" zerlegt wird und den einzelnen Teilakten dabei nur insoweit Bedeutung zukommt, als sie die Erreichung des Endzustandes fördern (Senatsurteil vom 9. November 2011 X R 60/09, BFHE 236, 29, BStBl II 2012, 638, unter II.2.d aa, m.w.N.). Dementsprechend ist ein Gesamtplan zu verneinen, wenn wirtschaftliche Gründe für die einzelnen Teilschritte vorliegen und es dem Steuerpflichtigen gerade auf die Konsequenzen dieser Teilschritte ankommt; die Teilschritte haben insoweit eine eigenständige Funktion (Senatsurteil in BFHE 236, 29, BStBl II 2012, 638, m.w.N.). Der Gesamtplan ist somit von dem "Plan in Einzelakten" zu unterscheiden. Letzterer ist auch dann kein Gesamtplan, wenn die Einzelakte auf einem vorab erstellten Konzept beruhen.

36

cc) Im Streitfall handelt es sich um einen solchen "Plan in Einzelakten".

37

(1) E hat sich bewusst gegen die Übertragung seines Betriebs als Ganzes und vielmehr für die Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern --zunächst der drei Grundstücke und nachfolgend der Geschäftsanteile-- entschieden. Ausweislich des zugrunde liegenden Konzepts sollten die durch die Grundstücksübertragung realisierten stillen Reserven mit dem Verlust aus der Anteilsübertragung kompensiert werden. Entsprechend drang der Berater auf die strikte Einhaltung der Reihenfolge der einzelnen Schritte im Rahmen des aufgestellten Zeitplans.

38

(2) Die vorherige Veräußerung der Grundstücke und die sich daran anschließende Verwendung des Verkaufserlöses als Kapitaleinlage in die GmbH waren unverzichtbare Teilschritte mit eigenständiger Funktion. Denn es kam den Vertragsparteien auf das wirtschaftliche Ergebnis der Grundstücksveräußerung und die Nutzung des Veräußerungserlöses gerade an. Die Verwendung des Veräußerungserlöses (teils als Zuführung in die Kapitalrücklage der GmbH mit der Folge nachträglicher Anschaffungskosten der Beteiligung, teils als Rückschenkung an die Erwerber, um diesen die für die weiteren Schritte erforderlichen finanziellen Mittel zu verschaffen) war ausdrücklich ein wesentlicher Bestandteil des Konzepts.

39

(3) Allein der Umstand, dass die Einzelwirtschaftsgüter in unmittelbarer zeitlicher Nähe zueinander übertragen wurden, führt noch nicht zu der vom FG angenommenen --und von der Klägerin im Nachhinein gewünschten-- Verklammerung zu einem einheitlich zu würdigenden Geschehen. Die Rechtsfigur des Gesamtplans erlaubt nicht, einen tatsächlichen Plan in Einzelakten aus lediglich steuerlichen Gründen als Gesamtplan zu erfassen. Vielmehr ist der regelmäßige Anwendungsbereich der Gesamtplanrechtsprechung dadurch gekennzeichnet, dass zu prüfen ist, ob eine steuerliche Vergünstigung zu versagen ist, wenn zwar formal deren Voraussetzungen erfüllt sind, dies aber nur durch künstliche, nämlich rein steuerlich motivierte Aufspaltung in Einzelakte erreicht wird.

40

(4) Dies gilt insbesondere auch im Anwendungsbereich der §§ 16, 34 EStG. Die Gesamtplanrechtsprechung dient hier ausschließlich der Verwirklichung des Zwecks der Tarifbegünstigung nach §§ 16, 34 EStG, nämlich die zusammengeballte Realisierung der während vieler Jahre entstandenen stillen Reserven nicht dem progressiven Einkommensteuertarif zu unterwerfen (BFH-Urteil in BFHE 209, 95, BStBl II 2005, 395, unter 3.b). Dementsprechend wird aufgrund der Gesamtplanrechtsprechung die Anwendung der Tarifbegünstigung nach §§ 16, 34 EStG versagt, wenn es deshalb nicht zu der zusammengeballten Realisierung kommt, weil kurz vor einer Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs wesentliche Betriebsgrundlagen ohne Aufdeckung der in ihnen ruhenden stillen Reserven übertragen werden (BFH-Urteil in BFHE 209, 95, BStBl II 2005, 395). Umgekehrt ist es hingegen nach diesem Urteil für die Gewährung der Tarifbegünstigung unschädlich, wenn zwar auf der Grundlage eines Gesamtplans eine wesentliche Betriebsgrundlage zu Buchwerten in einen anderen Teilbetrieb überführt, die darin enthaltenen stillen Reserven aber infolge des Gesamtplans gleichwohl in zeitlichem Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe des anderen Teilbetriebs realisiert werden. Die Gesamtplanrechtsprechung führt nach dem vorstehend genannten BFH-Urteil aber nicht dazu, dass die stillen Reserven der zuvor aus dem Teilbetrieb herausgelösten wesentlichen Betriebsgrundlage in die Tarifbegünstigung einbezogen werden. Insoweit bleibt es vielmehr bei dem tatsächlich verwirklichten Sachverhalt der Realisierung eines laufenden Gewinns (vgl. BFH-Urteil in BFHE 209, 95, BStBl II 2005, 395, unter 3.b). Die im Bereich der §§ 16, 34 EStG vorzunehmende "Gesamtbetrachtung" führt mithin von vornherein nicht zu der von dem FG vorgenommenen "saldierenden Betrachtung" der Einzelakte.

41

2. Die von der Vorinstanz festgestellten Tatsachen erlauben keinen sicheren Schluss, ob die Ermittlung des Aufgabegewinns durch das FA zutreffend ist.

42

a) Der Aufgabegewinn ist nach § 16 Abs. 3 Sätze 2 und 3 i.V.m. Abs. 2 EStG zu ermitteln. Hiernach ist zunächst die Summe der Veräußerungserlöse der im Rahmen der Betriebsaufgabe veräußerten Wirtschaftsgüter sowie der gemeine Wert der nicht veräußerten, in das Privatvermögen überführten Wirtschaftsgüter zu ermitteln; dieser Betrag ist dem Buchwert des Betriebsvermögens im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe gegenüberzustellen. Der Unterschied zwischen diesen Werten --abzüglich etwaiger Aufgabe- und Veräußerungskosten-- ergibt den Aufgabegewinn (z.B. BFH-Urteile vom 2. Februar 1990 III R 173/86, BFHE 159, 505, BStBl II 1990, 497; vom 10. September 1991 VIII R 26/87, BFH/NV 1992, 232).

43

b) Werden im Rahmen der Aufgabe des Betriebs einzelne Wirtschaftsgüter --wie im Streitfall die drei Grundstücke-- teilentgeltlich veräußert, so führt dieser Vorgang insoweit zu einer vollständigen Realisierung der stillen Reserven: Soweit der Erwerber eine Gegenleistung erbracht hat, sind die stillen Reserven durch Veräußerung und im Übrigen durch Entnahme (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) aufgedeckt worden (vgl. BFH-Urteil vom 29. Oktober 1991 VIII R 51/84, BFHE 166, 431, BStBl II 1992, 512, unter III.; BFH-Beschluss vom 4. April 2006 IV B 12/05, BFH/NV 2006, 1460; siehe auch den Vorlagebeschluss vom 10. April 2013 I R 80/12, BFHE 241, 483, Rz 22; Rapp in Littmann/Bitz/Pust, a.a.O., § 16 Rz 76 a.E.).

44

aa) Anders als die Klägerin meint, kann die sog. Einheitstheorie bei einer "teilentgeltlichen Betriebsaufgabe", wie sie im Streitfall gegeben ist, keine Anwendung finden.

45

(1) Die sog. Einheitstheorie ist für die teilentgeltliche (Teil-)Betriebsveräußerung entwickelt worden, um den Normenwiderstreit zwischen § 16 EStG und § 7 Abs. 1 EStDV (jetzt § 6 Abs. 3 EStG) aufzulösen, da diese prinzipiell in den Anwendungsbereich beider Vorschriften fällt (vgl. hierzu auch BFH-Urteile vom 10. Juli 1986 IV R 12/81, BFHE 147, 63, BStBl II 1986, 811, und vom 18. September 2013 X R 42/10, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BFH/NV 2013, 2006). Sie wird damit gerechtfertigt, dass bei der Veräußerung eines Betriebs oder einer betrieblichen Untereinheit alle wesentlichen Betriebsgrundlagen an einen Erwerber übertragen werden und die betriebliche Einheit erhalten bleibt. Die steuerliche Verstrickung der stillen Reserven ist gesichert, da in Fällen der teilentgeltlichen Veräußerung eines Betriebs oder Teilbetriebs anerkannt ist, dass die sog. Einheitstheorie nicht nur für den Veräußerer, sondern auch für den Erwerber gilt (Schmidt/ Wacker, a.a.O., § 16 Rz 39, m.w.N.). Infolgedessen bleiben die aufgrund der Anwendung der sog. Einheitstheorie teilweise nicht realisierten stillen Reserven --wenn auch bei einem anderen Steuerpflichtigen-- steuerverstrickt.

46

(2) Diese lückenlose steuerliche Verstrickung der stillen Reserven kann die sog. Einheitstheorie demgegenüber im Falle einer teilentgeltlichen Betriebsaufgabe nicht gewährleisten. Folge einer Betriebsaufgabe ist die Beendigung der Zusammenfassung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen als einheitlicher Betrieb. Die einzelnen Wirtschaftsgüter gehen entweder ins Privatvermögen des Betriebsinhabers über oder werden an einen Erwerber veräußert, der diese Wirtschaftsgüter privat oder betrieblich nutzt. Bei einer möglichen Anwendung der sog. Einheitstheorie ist nicht in jedem Falle sichergestellt, dass die bei einer teilentgeltlichen Betriebsaufgabe insoweit (noch) nicht aufgedeckten stillen Reserven bei einem späteren Erwerber nachzuversteuern wären: Würden z.B. im Zuge einer Betriebsaufgabe Grundstücke teilentgeltlich auf einen Erwerber übertragen, der diese privat nutzt, müsste weder der Veräußerer sämtliche stillen Reserven versteuern noch käme es --vorbehaltlich des § 23 EStG-- zu einer Nachversteuerung bei dem privaten Erwerber.

47

(3) Der fehlenden Anwendbarkeit der sog. Einheitstheorie im Falle einer unentgeltlichen Betriebsaufgabe steht nicht entgegen, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung deren Anwendbarkeit bei einer teilentgeltlichen (Teil-)Betriebsveräußerung auf den Wortlaut des § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG gestützt hat und gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG die Aufgabe eines Gewerbebetriebs auch als Veräußerung gilt. Grund ist, dass § 16 Abs. 2 EStG bei einer Betriebsaufgabe nicht zum Tragen kommt, soweit § 16 Abs. 3 EStG --wie in den Sätzen 6 bis 8-- eigenständige Regelungen enthält, wie der Aufgabegewinn zu berechnen ist.

48

bb) Die teilentgeltliche Grundstücksübertragung führt auch nicht als teilentgeltliche Teilbetriebsveräußerung zur Anwendung der Einheitstheorie. Dabei kann der Senat offenlassen, ob die Grundstücksvermietung überhaupt einen Teilbetrieb darstellte (hierzu vgl. z.B. Senatsurteil vom 4. Juli 2007 X R 49/06, BFHE 218, 316, BStBl II 2007, 772). Eine Teilbetriebsveräußerung hätte indes vorausgesetzt, dass die --die Gewerblichkeit erst begründenden-- GmbH-Anteile zusammen mit den Grundstücken veräußert worden wären (vgl. Senatsurteile in BFHE 218, 316, BStBl II 2007, 772, und vom 4. Juli 2007 X R 44/03, BFH/NV 2007, 2093).

49

cc) Dem stehen die BFH-Urteile vom 21. Juni 2012 IV R 1/08 (BFHE 237, 503) und vom 19. September 2012 IV R 11/12 (BFHE 239, 76) nicht entgegen, da sie zu spezifischen Fragestellungen bei der teilentgeltlichen Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern im Rahmen (fortbestehender) Mitunternehmerschaften ergangen sind. Hiermit ist der vorliegende Fall einer teilentgeltlichen Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern im Rahmen einer Betriebsaufgabe nicht vergleichbar.

50

c) Im Streitfall ist die Übertragung der Grundstücke bereits deshalb nur teilentgeltlich, weil der von den Parteien formal vereinbarte Kaufpreis von 3 Mio. DM aufgrund der von Anfang an geplanten teilweisen Rückschenkung im Ergebnis mit 2,4 Mio. DM anzusetzen ist.

51

aa) Anschaffungskosten eines Erwerbers als Gegenstück zum Veräußerungserlös des Veräußerers setzen Aufwendungen voraus, die tatsächlich eine Veränderung der Rechtslage bewirkt haben und nicht der privaten Lebensführung zuzuordnen sind (vgl. Senatsurteil vom 22. April 1998 X R 163/94, BFH/NV 1999, 24). Nach Sinn und Zweck des steuerrechtlichen Begriffs der Anschaffungskosten ist weniger auf die formalen Erklärungen als auf den mit ihnen bewirkten wirtschaftlichen Sachverhalt abzustellen (z.B. BFH-Urteil vom 13. Oktober 1993 X R 86/89, BFHE 174, 45, BStBl II 1994, 451). Dies gilt insbesondere dann, wenn die formalen Erklärungen ein Bündel von Willenserklärungen sind, die auf ganz oder teilweise einander widersprechende   gegenläufige   Rechtsfolgen abzielen und sich insoweit in ihrer Wirkung aufheben (vgl. Senatsurteile in BFHE 174, 45, BStBl II 1994, 451; vom 16. März 1988 X R 27/86, BFHE 153, 46, BStBl II 1988, 629   zu § 42 AO ). Deshalb liegen beispielsweise keine Anschaffungskosten   und korrespondierend kein Veräußerungserlös   vor, wenn

-       

der Veräußerer aus privaten Gründen auf die Entrichtung des Entgelts verzichtet hat (BFH-Urteile in BFHE 174, 45, BStBl II 1994, 451; vom 20. Dezember 1990 XI R 4/86, BFH/NV 1991, 384; vom 30. Januar 1991 XI R 6/84, BFH/NV 1991, 453),

-       

eine Geldzahlung wieder an den Berechtigten zurückfließt (BFH-Urteil vom 26. Juni 1991 XI R 5/85, BFH/NV 1992, 24),

-       

bei Abschluss eines Grundstückskaufvertrages zwischen Angehörigen zugleich die (Rück )Schenkung des Kaufpreises vereinbart ist (BFH-Urteil vom 27. Oktober 2005 IX R 76/03, BFHE 212, 360, BStBl II 2006, 359).

52

bb) Vor diesem Hintergrund ist die Würdigung des FG, aufgrund der von vornherein geplanten Rückschenkungen sei letztlich nur ein Veräußerungspreis in Höhe von 2,4 Mio. DM anzusetzen, revisionsrechtlich im Ergebnis nicht zu beanstanden.

53

(1) Es ist unstreitig, dass die teilweise Rückschenkung an die Söhne des für die Grundstücksübertragung formal vereinbarten Kaufpreises von 3 Mio. DM von vornherein feststand, weil diese die zurückgeschenkten Mittel zur Ablösung der Zwischenkredite sowie für Investitionen in die GmbH benötigten, sich den für den Grundbesitz vereinbarten Kaufpreis von 3 Mio. DM also letztlich gar nicht "leisten" konnten. Tatsächlich sind dem Plan entsprechend noch am Tag der Kaufpreiszahlung 306.000 DM an J und 294.000 DM an M zurückgeflossen. Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und den Senat deshalb wiederum bindenden Feststellungen (§ 118 Abs. 2 FGO) wäre es auch ohne die vereinbarten Rückschenkungen möglich gewesen, die geförderten Darlehen zu erhalten. Sonstige wirtschaftlich oder anderweitig beachtliche nichtsteuerliche Gründe für die von den Beteiligten gewählte Gestaltung des Hin- und Herüberweisens sind nicht ersichtlich.

54

(2) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Grundstückskaufvertrag nicht bereits deshalb in der vereinbarten Form der steuerrechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen, weil die Beteiligten den Übergang des zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Eigentums wollten. Dieser Wille steht nicht in Frage. Fraglich ist allein der Wille der Beteiligten, welchen Betrag J und M für den Erwerb aufwenden sollten. Insoweit erachtet der Senat die Würdigung des FG, bei der gebotenen Gesamtschau des Grundstückskaufvertrags und der Rückschenkungen liege nur in Höhe des bei E verbliebenen und von ihm sodann verwendeten Betrags von 2,4 Mio. DM ein Kaufpreis vor, nicht nur als möglich --was für die Bindung des Revisionsgerichts bereits ausreichen würde--, sondern als zutreffend.

55

(3) Fehl geht der Einwand der Klägerin, vorliegend gehe es allein um die Beurteilung des Veräußerers, bei dem keine mit einem Aufwand verbundene wirtschaftliche Belastung rückgängig gemacht worden sei. Anschaffungskosten auf der einen Seite und Veräußerungspreis auf der anderen Seite entsprechen sich. Insoweit kann es nicht zu einer unterschiedlichen Beurteilung kommen. Entscheidend ist allein, was der Erwerber aufwendet und was dementsprechend beim Veräußerer "ankommt" bzw. verbleibt. In Zusammenhang mit der Grundstücksveräußerung war dies im Streitfall nicht der formal vereinbarte Kaufpreis von 3 Mio. DM, sondern lediglich der Betrag von 2,4 Mio. DM.

56

d) Der Senat kann nicht beurteilen, ob der von E, J und M vereinbarte Kaufpreis in Höhe von 3 Mio. DM der Berechnung des Veräußerungsgewinns zugrunde gelegt werden kann. Hierzu hat das FG --aus seiner Sicht zu Recht-- bislang keine Feststellungen getroffen.

57

aa) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind Verträge zwischen nahen Angehörigen ertragsteuerrechtlich nur maßgeblich, wenn die Vereinbarungen zivilrechtlich wirksam, klar und eindeutig sind, ihre Gestaltung dem zwischen Fremden Üblichen entspricht und sie auch tatsächlich durchgeführt werden (Senatsurteil in BFHE 236, 29, BStBl II 2012, 638, m.w.N.). Entscheidend ist die Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten. Dabei kann einzelnen dieser Punkte je nach Lage des Falles unterschiedliche Bedeutung zukommen. Dementsprechend schließt nicht jede Abweichung vom Üblichen notwendigerweise die steuerrechtliche Anerkennung des Vertragsverhältnisses aus (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 1995  2 BvR 802/90, BStBl II 1996, 34). Allerdings sind an den Nachweis, dass es sich um ein ernsthaftes Vertragsverhältnis handelt, um so strengere Maßstäbe anzulegen, je mehr die Umstände auf eine private Veranlassung deuten (z.B. BFH-Urteil vom 7. Mai 1996 IX R 69/94, BFHE 180, 377, BStBl II 1997, 196).

58

Die Würdigung aller Umstände des Einzelfalls obliegt grundsätzlich dem FG als Tatsacheninstanz (BFH-Urteil vom 26. Juni 1996 X R 155/94, BFH/NV 1997, 182, m.w.N.).

59

Ergibt die Überprüfung der getroffenen Vereinbarungen die Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung, so ist darin im Allgemeinen auch bei nahestehenden Personen ein Indiz für die Abwägung der Leistungen nach kaufmännischen Gesichtspunkten zu erblicken, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, die eine solche Annahme ausschließen (BFH-Urteil vom 24. Oktober 1978 VIII R 172/75, BFHE 126, 282, BStBl II 1979, 135). Stehen Leistung und Gegenleistung nach objektiven Kriterien in einem erkennbaren Missverhältnis, spricht bei Verträgen unter nahen Angehörigen eine Vermutung für die Teilentgeltlichkeit des Rechtsgeschäfts (vgl. BFH-Urteil vom 7. März 1995 VIII R 29/93, BFHE 178, 116, BStBl II 1995, 693, unter II.2.b). Andererseits ist es --auch für die Annahme eines voll entgeltlichen Geschäfts-- nicht erforderlich, dass Leistung und Gegenleistung gleichwertig sind. Eine annähernde Übereinstimmung der Wertverhältnisse genügt, wenn sich die Vertragsbeteiligten subjektiv vom Gedanken des entgeltlichen Leistungsaustausches leiten ließen (BFH-Beschluss vom 31. Mai 2005 VIII B 67/96, BFH/NV 2005, 2178, m.w.N.).

60

bb) Im zweiten Rechtsgang wird das FG deshalb zu prüfen haben, ob der vereinbarte Kaufpreis von 3 Mio. DM eine wie unter fremden Dritten nach kaufmännischen Gesichtspunkten abgewogene Gegenleistung darstellt und deshalb --wenn er denn tatsächlich in voller Höhe entrichtet worden wäre-- anzusetzen wäre. Dabei wird das FG insbesondere der Frage nachzugehen haben, ob der Ansatz der 3 Mio. DM letztlich aus dem bestehenden Finanzierungsbedarf zur Sanierung der GmbH und den Finanzierungsmöglichkeiten der Söhne resultierte oder aber ob tatsächlich Gründe vorlagen, die auch gegenüber einem fremden Käufer zu einem Abweichen von dem Verkehrswert, der in dem von den Parteien im November 1996 eingeholten Gutachten ermittelt wurde, geführt hätte. Kommt das FG zu dem Schluss, der von den Parteien formal vereinbarte Kaufpreis in Höhe von 3 Mio. DM wäre auch unter fremden Dritten angemessen gewesen, so ist dieser für die Ermittlung des Aufgabegewinns anzusetzen. Andernfalls bestimmen sich die aufgedeckten stillen Reserven unter Heranziehung der kaufmännisch ermittelten tatsächlichen Werte der Grundstücke (gemeiner Wert, § 9 des Bewertungsgesetzes - hierzu vgl. z.B. BFH-Urteile vom 15. Februar 2001 III R 20/99, BFHE 195, 166, BStBl II 2003, 635; vom 1. April 1998 X R 150/95, BFHE 186, 70, BStBl II 1998, 569).

61

3. Die im Anschluss an die Betriebsaufgabe vorgenommene Geschäftsanteilsübertragung war unentgeltlich und konnte daher weder zu einer Gewinnrealisierung nach § 17 EStG noch zu einem einkommensteuerrechtlich relevanten Verlust führen.

62

a) Da die GmbH-Anteile mit Wegfall der Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung am 15. Dezember 1997 zwangsläufig Privatvermögen des E geworden waren, beurteilt sich die am 29. Dezember 1997 vorgenommene Anteilsübertragung nach § 17 EStG.

63

b) Die Zuführung des Betrags in Höhe von 2,33 Mio. DM in die Kapitalrücklage der GmbH führte als verdeckte Einlage zwar zu nachträglichen Anschaffungskosten des E auf seine Beteiligung (vgl. hierzu Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., § 17 Rz 164). § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG setzt indes eine Veräußerung voraus, d.h. eine Übertragung von Anteilen gegen Entgelt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 27. Juli 1988 I R 147/83, BFHE 155, 52, BStBl II 1989, 271). Eine Übertragung von Anteilen ohne jede Gegenleistung ist keine Veräußerung i.S. des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG (vgl. BFH-Urteile vom 17. Juli 1980 IV R 15/76, BFHE 131, 329, BStBl II 1981, 11, und vom 21. Oktober 1999 I R 43, 44/98, BFHE 190, 377, BStBl II 2000, 424).

64

c) Bei dem Geschäftsanteilsübertragungsvertrag kann nicht von einem entgeltlichen --oder wenigstens teilentgeltlichen-- Vorgang ausgegangen werden, da der gesamte formal vereinbarte Kaufpreis --wie von den Parteien von Anfang an geplant-- noch am Tag der Zahlung an die Söhne in voller Höhe zurückgeflossen ist. Wirtschaftlich betrachtet ist dies als ein einheitlicher Vorgang anzusehen, so dass die formal als Kaufpreiszahlung bezeichnete, nur als kurzfristig gewollte Vermögensverschiebung neutralisiert wird. Insoweit wird auf die Ausführungen unter II.2.c verwiesen. Zu der beabsichtigten (weiteren) Verlustrealisation konnte es infolge der voll unentgeltlichen Übertragung deshalb nicht kommen.

III.

65

Die Revision der Klägerin ist nach alledem unbegründet.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Gegen Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen können Klage erheben:

1.
zur Vertretung berufene Geschäftsführer oder, wenn solche nicht vorhanden sind, der Klagebevollmächtigte im Sinne des Absatzes 2;
2.
wenn Personen nach Nummer 1 nicht vorhanden sind, jeder Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberechtigte, gegen den der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte;
3.
auch wenn Personen nach Nummer 1 vorhanden sind, ausgeschiedene Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberechtigte, gegen die der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte;
4.
soweit es sich darum handelt, wer an dem festgestellten Betrag beteiligt ist und wie dieser sich auf die einzelnen Beteiligten verteilt, jeder, der durch die Feststellungen hierzu berührt wird;
5.
soweit es sich um eine Frage handelt, die einen Beteiligten persönlich angeht, jeder, der durch die Feststellungen über die Frage berührt wird.

(2) Klagebefugt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 ist der gemeinsame Empfangsbevollmächtigte im Sinne des § 183 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung oder des § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2663). Haben die Feststellungsbeteiligten keinen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellt, ist klagebefugt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 der nach § 183 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung fingierte oder der nach § 183 Abs. 1 Satz 3 bis 5 der Abgabenordnung oder nach § 6 Abs. 1 Satz 3 bis 5 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung von der Finanzbehörde bestimmte Empfangsbevollmächtigte; dies gilt nicht für Feststellungsbeteiligte, die gegenüber der Finanzbehörde der Klagebefugnis des Empfangsbevollmächtigten widersprechen. Die Sätze 1 und 2 sind nur anwendbar, wenn die Beteiligten spätestens bei Erlass der Einspruchsentscheidung über die Klagebefugnis des Empfangsbevollmächtigten belehrt worden sind.

(1) Bei Gesamtrechtsnachfolge gehen die Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis auf den Rechtsnachfolger über. Dies gilt jedoch bei der Erbfolge nicht für Zwangsgelder.

(2) Erben haben für die aus dem Nachlass zu entrichtenden Schulden nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten einzustehen. Vorschriften, durch die eine steuerrechtliche Haftung der Erben begründet wird, bleiben unberührt.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält; § 68 bleibt unberührt.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat*

(3) Die Entscheidung, dass eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen ist, ist nicht selbständig anfechtbar.

Wird der angefochtene Verwaltungsakt nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Ein Einspruch gegen den neuen Verwaltungsakt ist insoweit ausgeschlossen. Die Finanzbehörde hat dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts zu übermitteln. Satz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
ein Verwaltungsakt nach § 129 der Abgabenordnung berichtigt wird oder
2.
ein Verwaltungsakt an die Stelle eines angefochtenen unwirksamen Verwaltungsakts tritt.

(1) Bei Gesamtrechtsnachfolge gehen die Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis auf den Rechtsnachfolger über. Dies gilt jedoch bei der Erbfolge nicht für Zwangsgelder.

(2) Erben haben für die aus dem Nachlass zu entrichtenden Schulden nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten einzustehen. Vorschriften, durch die eine steuerrechtliche Haftung der Erben begründet wird, bleiben unberührt.

Wird der angefochtene Verwaltungsakt nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Ein Einspruch gegen den neuen Verwaltungsakt ist insoweit ausgeschlossen. Die Finanzbehörde hat dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts zu übermitteln. Satz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
ein Verwaltungsakt nach § 129 der Abgabenordnung berichtigt wird oder
2.
ein Verwaltungsakt an die Stelle eines angefochtenen unwirksamen Verwaltungsakts tritt.

(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,
2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.

(1)1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören auch Gewinne, die erzielt werden bei der Veräußerung

1.
des ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs.2Als Teilbetrieb gilt auch die das gesamte Nennkapital umfassende Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft; im Fall der Auflösung der Kapitalgesellschaft ist § 17 Absatz 4 Satz 3 sinngemäß anzuwenden;
2.
des gesamten Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2);
3.
des gesamten Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3).
2Gewinne, die bei der Veräußerung eines Teils eines Anteils im Sinne von Satz 1 Nummer 2 oder 3 erzielt werden, sind laufende Gewinne.

(2)1Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) oder den Wert des Anteils am Betriebsvermögen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) übersteigt.2Der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils ist für den Zeitpunkt der Veräußerung nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 zu ermitteln.3Soweit auf der Seite des Veräußerers und auf der Seite des Erwerbers dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer sind, gilt der Gewinn insoweit jedoch als laufender Gewinn.

(3)1Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Gewerbebetriebs sowie eines Anteils im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3.2Werden im Zuge der Realteilung einer Mitunternehmerschaft Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile oder einzelne Wirtschaftsgüter in das jeweilige Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns der Mitunternehmerschaft die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; der übernehmende Mitunternehmer ist an diese Werte gebunden; § 4 Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.3Dagegen ist für den jeweiligen Übertragungsvorgang rückwirkend der gemeine Wert anzusetzen, soweit bei einer Realteilung, bei der einzelne Wirtschaftsgüter übertragen worden sind, zum Buchwert übertragener Grund und Boden, übertragene Gebäude oder andere übertragene wesentliche Betriebsgrundlagen innerhalb einer Sperrfrist nach der Übertragung veräußert oder entnommen werden; diese Sperrfrist endet drei Jahre nach Abgabe der Steuererklärung der Mitunternehmerschaft für den Veranlagungszeitraum der Realteilung.4Satz 2 ist bei einer Realteilung, bei der einzelne Wirtschaftsgüter übertragen werden, nicht anzuwenden, soweit die Wirtschaftsgüter unmittelbar oder mittelbar auf eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse übertragen werden; in diesem Fall ist bei der Übertragung der gemeine Wert anzusetzen.5Soweit einzelne dem Betrieb gewidmete Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebs veräußert werden und soweit auf der Seite des Veräußerers und auf der Seite des Erwerbers dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer sind, gilt der Gewinn aus der Aufgabe des Gewerbebetriebs als laufender Gewinn.6Werden die einzelnen dem Betrieb gewidmeten Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebs veräußert, so sind die Veräußerungspreise anzusetzen.7Werden die Wirtschaftsgüter nicht veräußert, so ist der gemeine Wert im Zeitpunkt der Aufgabe anzusetzen.8Bei Aufgabe eines Gewerbebetriebs, an dem mehrere Personen beteiligt waren, ist für jeden einzelnen Beteiligten der gemeine Wert der Wirtschaftsgüter anzusetzen, die er bei der Auseinandersetzung erhalten hat.

(3a) Einer Aufgabe des Gewerbebetriebs steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung sämtlicher Wirtschaftsgüter des Betriebs oder eines Teilbetriebs gleich; § 4 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(3b)1In den Fällen der Betriebsunterbrechung und der Betriebsverpachtung im Ganzen gilt ein Gewerbebetrieb sowie ein Anteil im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 nicht als aufgegeben, bis

1.
der Steuerpflichtige die Aufgabe im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 ausdrücklich gegenüber dem Finanzamt erklärt oder
2.
dem Finanzamt Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen für eine Aufgabe im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 erfüllt sind.
2Die Aufgabe des Gewerbebetriebs oder Anteils im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 ist in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 rückwirkend für den vom Steuerpflichtigen gewählten Zeitpunkt anzuerkennen, wenn die Aufgabeerklärung spätestens drei Monate nach diesem Zeitpunkt abgegeben wird.3Wird die Aufgabeerklärung nicht spätestens drei Monate nach dem vom Steuerpflichtigen gewählten Zeitpunkt abgegeben, gilt der Gewerbebetrieb oder Anteil im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erst in dem Zeitpunkt als aufgegeben, in dem die Aufgabeerklärung beim Finanzamt eingeht.

(4)1Hat der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, so wird der Veräußerungsgewinn auf Antrag zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er 45 000 Euro übersteigt.2Der Freibetrag ist dem Steuerpflichtigen nur einmal zu gewähren.3Er ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136 000 Euro übersteigt.

(5) Werden bei einer Realteilung, bei der Teilbetriebe auf einzelne Mitunternehmer übertragen werden, Anteile an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse unmittelbar oder mittelbar von einem nicht von § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes begünstigten Steuerpflichtigen auf einen von § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes begünstigten Mitunternehmer übertragen, ist abweichend von Absatz 3 Satz 2 rückwirkend auf den Zeitpunkt der Realteilung der gemeine Wert anzusetzen, wenn der übernehmende Mitunternehmer die Anteile innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren nach der Realteilung unmittelbar oder mittelbar veräußert oder durch einen Vorgang nach § 22 Absatz 1 Satz 6 Nummer 1 bis 5 des Umwandlungssteuergesetzes weiter überträgt; § 22 Absatz 2 Satz 3 des Umwandlungssteuergesetzes gilt entsprechend.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin (Klägerin) wurde im Streitjahr 1997 mit ihrem im Folgejahr verstorbenen Ehemann (E) zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. E war zunächst Mehrheitsgesellschafter und seit März 1997 Alleingesellschafter der ... GmbH, ... (GmbH). Weitere Gesellschafter der GmbH mit einer Beteiligung von je 10 % waren bis zu diesem Zeitpunkt die Söhne J und M. E war zudem alleiniger Eigentümer dreier, mit Büro- und Fabrikationsgebäuden sowie Montagehallen bebauter Grundstücke, die er an die GmbH verpachtete. Daneben erbrachte E Werbeleistungen ausschließlich für die GmbH.

2

Ab 1990 geriet die GmbH immer stärker in Ertrags- und Liquiditätsprobleme, bis sie zum 31. Dezember 1996 einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag in Höhe von rd. 2,1 Mio. DM auswies. E war aus Alters- und Gesundheitsgründen nicht mehr in der Lage, das Unternehmen zu sanieren. Nach einer Analyse des Unternehmens war zusätzliches Betriebskapital in Höhe von ca. 3 Mio. DM erforderlich. Die Gesellschafter planten daher die Übertragung des Unternehmens von E auf J und M. Hierzu entwickelte ein beauftragter Berater ein "Konzept zur Regelung der Unternehmensnachfolge und der Unternehmensfinanzierung", mit dem er sich Mitte April 1997 an die örtliche Kreissparkasse wandte. Nach ersten Gesprächen wurde das Finanzierungskonzept Mitte Oktober 1997 in einzelnen Details überarbeitet. Zur Finanzierung des für die Grundstücke und Geschäftsanteile beabsichtigten (Gesamt-)Kaufpreises von 3,1 Mio. DM sah das Konzept neben der Aufnahme normaler Kredite die Inanspruchnahme verschiedener Förderprogramme für Existenzgründer vor. Das von den Banken geforderte Eigenkapital von jeweils 150.000 DM sollte durch Zwischenkredite vorfinanziert und letztlich durch Rückschenkungen von E an J und M aus den Kaufpreiszahlungen erbracht werden. Ein Gutachten vom November 1996 ermittelte den Wert des Gewerbeanwesens mit 3,9 Mio. DM.

3

Nachdem die Banken die Finanzierung verbindlich zugesagt hatten, erstellte der Berater einen Zeitplan. Die Familienmitglieder wies er in erläuternden Schreiben darauf hin, die Einhaltung des Zeitplans sei aus steuerlichen Gründen sehr wichtig um sicherzustellen, dass der infolge der Grundstücksveräußerung erzielte erhebliche Gewinn mit dem bei der Veräußerung der GmbH-Anteile entstehenden Verlust im Jahr 1997 saldiert werden könne.

4

Bis Ende des Streitjahres wurde das Konzept planmäßig umgesetzt. Bereits in einem ersten Schritt hatten J und M mit notariellem Vertrag vom 13. März 1997 ihre Geschäftsanteile an E für jeweils 1 DM veräußert. Mit notariellem Vertrag vom 9. Dezember 1997 veräußerte E sodann die Grundstücke an eine aus J und M bestehende GbR zum Kaufpreis von 3 Mio. DM. Tag der Besitzübergabe war der 15. Dezember 1997. Ihre Anteile am Kaufpreis überwiesen die Söhne am 22. Dezember 1997 auf das Betriebskonto des E. Dieser wiederum überwies am selben Tag einen Teilbetrag des Kaufpreises in Höhe von 2,33 Mio. DM mit dem Vermerk "Gesellschaftereinlage zur Gutschrift als Kapitalrücklage" auf das Bankkonto der GmbH. Einen weiteren Teilbetrag von rd. 70.000 DM verwendete E, um Bankverbindlichkeiten seines Einzelunternehmens zu begleichen. Von dem restlichen Kaufpreis in Höhe von 600.000 DM überwies er --jeweils mit dem Vermerk "Schenkung" als Verwendungszweck versehen-- einen Teilbetrag von 306.000 DM an seinen Sohn J und einen solchen von 294.000 DM an seinen Sohn M zurück.

5

Am 29. Dezember 1997 verkaufte E schließlich durch notariell beurkundeten Geschäftsanteilsübertragungsvertrag einen Geschäftsanteil an der GmbH in Höhe von 51.000 DM an J und einen Anteil von 49.000 DM an M. Der festgelegte Kaufpreis entsprach jeweils dem Nominalwert der Geschäftsanteile. Gleichzeitig trat E diese Anteile "mit Wirkung von heute, nicht jedoch bevor die Gesellschaftereinlage in Höhe von 2,33 Mio. DM [...] geleistet ist" an die Söhne ab. In dem Vertrag stellten die Vertragsparteien fest, dass Letzteres der Fall sei. Die Söhne überwiesen den Kaufpreis wiederum auf das betriebliche Bankkonto des Vaters. Gleichzeitig überwies dieser die Beträge von 49.000 DM und 51.000 DM jeweils mit dem Vermerk "Schenkung" an die Söhne zurück. Im Rahmen einer ebenfalls am 29. Dezember 1997 abgehaltenen Gesellschafterversammlung beschlossen J und M eine Kapitalerhöhung von 100.000 DM auf 500.000 DM. Hiervon übernahm J eine neue Stammeinlage von 204.000 DM, M eine solche in Höhe von 196.000 DM. Außerdem beriefen sie E als Geschäftsführer ab.

6

Im Einzelunternehmen des E wurden nach der Übertragung der Grundstücke und der Geschäftsanteile lediglich die noch laufenden Forderungen und Verbindlichkeiten abgewickelt.

7

In ihrer Einkommensteuererklärung 1997 behandelte die Klägerin die Veräußerung der Grundstücke und der GmbH-Anteile durch E als vollentgeltliche, laufende Geschäftsvorfälle und berücksichtigte bei der Gewinnermittlung einen außerordentlichen Aufwand hieraus in Höhe von 1.153.396,50 DM. Insgesamt ergab sich so ein Verlust bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von 1.207.286 DM.

8

Der Beklagte, Revisionskläger und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) führte die Veranlagung zunächst erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durch. Im Rahmen einer Außenprüfung stellte die Prüferin die Einzelheiten und Hintergründe der Übertragungen fest. Sie gelangte zu der Auffassung, dass die Grundstücksveräußerung bei einem anzusetzenden Verkehrswert von 4 Mio. DM als teilentgeltlicher Vorgang zu werten und hierdurch die bestehende Betriebsaufspaltung beendet worden sei. Der Betriebsaufgabegewinn sei nach §§ 16, 34 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) begünstigt. Die Übertragung der GmbH-Anteile sei dagegen angesichts der von vornherein beabsichtigten Rückschenkung des Kaufpreises im Hinblick auf § 42 der Abgabenordnung (AO) als unentgeltlicher Vorgang anzusehen, so dass die erst im Anschluss an die zwangsweise Überführung ins Privatvermögen vorgenommene Einlage von 2,33 Mio. DM nicht berücksichtigungsfähig sei. Auf dieser Grundlage ermittelte die Prüferin einen begünstigten Betriebsaufgabegewinn in Höhe von 2.076.603 DM sowie einen laufenden Verlust in Höhe von 53.889 DM.

9

Der gegen den vom FA erlassenen Änderungsbescheid eingelegte Einspruch blieb erfolglos. Die Klage hatte teilweise Erfolg. Zur Begründung führte das Finanzgericht (FG) im Wesentlichen aus, nach den Grundsätzen des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Gesamtplanrechtsprechung seien die Übertragungen der Grundstücke sowie der Geschäftsanteile als einheitlicher Vorgang zu werten. Bei der dann vorzunehmenden saldierenden Gesamtbetrachtung der Rechtsgeschäfte sei die Übertragung insgesamt teilentgeltlich erfolgt. Denn unter Berücksichtigung der Rückschenkungen von insgesamt 700.000 DM betrage die von den Söhnen tatsächlich aufgewandte Gegenleistung im Saldo lediglich 2,4 Mio. DM für das Gesamtunternehmen. Dahinstehen könne deshalb, ob der Verkehrswert des Grundbesitzes --wie vom FA angenommen-- mit 4 Mio. DM anzusetzen sei oder lediglich --wie von der Klägerin vorgetragen-- 3 Mio. DM betrage. Die Rückschenkungen seien von vornherein geplant gewesen, so dass insoweit entweder ein Scheingeschäft i.S. des § 41 Abs. 2 Satz 1 AO oder aber eine missbräuchliche Gestaltung gemäß § 42 Satz 1 AO vorliege. Da der letztlich gezahlte Kaufpreis von 2,4 Mio. DM den Buchwert des übertragenen Vermögens nicht überschreite, sei insgesamt von den Rechtsfolgen einer unentgeltlichen Betriebsübertragung (§ 7 Abs. 1 der für das Streitjahr geltenden Einkommensteuer-Durchführungsverordnung --EStDV--) auszugehen. Bei E sei deshalb weder ein Veräußerungsgewinn noch ein Veräußerungsverlust entstanden.

10

Gegen das FG-Urteil wenden sich sowohl das FA als auch die Klägerin mit der Revision wegen Verletzung materiellen Rechts.

11

Das FA macht geltend:

12

Entgegen der Würdigung des FG und der Ansicht der Klägerin seien die im Dezember 1997 zwischen E, J und M abgeschlossenen Geschäfte für die steuerliche Würdigung nicht zusammenzufassen. Dem Handeln der Vertragsparteien habe zweifellos ein "Gesamtplan" im Sinne eines vorgefassten Konzepts zugrunde gelegen. Dieses Konzept führe aber nicht zur Anwendung der Gesamtplanrechtsprechung, da es den Parteien auf die einzelnen Teilschritte gerade angekommen sei. Erst durch die im ersten Schritt erfolgte Grundstücksveräußerung habe E über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, um der GmbH den Betrag von 2,33 Mio. DM zuführen zu können. Auf diese Weise hätten die Parteien zum einen vor der Anteilsübertragung auf J und M die bilanzielle Überschuldung der GmbH beseitigen, zum anderen aber auch bei E einen Verlust zur Kompensation der bei der Grundstücksübertragung aufgedeckten stillen Reserven generieren wollen.

13

Der Grundstückskaufvertrag und der Anteilsübertragungsvertrag seien somit steuerlich voneinander getrennt zu beurteilen. Die Grundstücksveräußerung habe mithin zunächst zu einer zwangsweisen Beendigung der bis dahin bestehenden Betriebsaufspaltung und deshalb zu einer Überführung der GmbH-Anteile in das Privatvermögen geführt. Zwar habe die von E vorgenommene Einzahlung in die Kapitalrücklage zu nachträglichen Anschaffungskosten seiner Beteiligung geführt. Da er seine GmbH-Anteile aber nicht an seine Söhne veräußert, sondern --bedingt durch die von vornherein beabsichtigte Rückschenkung des Kaufpreises-- unentgeltlich übertragen habe, komme es vorliegend nicht zu einer (weiteren) Verlustrealisierung.

14

Das FA beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen sowie die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

15

Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 1997 vom 26. September 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. Februar 2006 dergestalt zu ändern, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb um 1.600.346,65 € gemindert werden, sowie die Revision des FA zurückzuweisen.

16

Zur Begründung macht die Klägerin geltend:

17

(1) Die Revision des FA sei unbegründet, da dieses die Reichweite der Gesamtplanrechtsprechung verkenne. Gesamtziel sei gewesen, das Unternehmen (Besitzunternehmen und Betriebsgesellschaft) auf die nächste Generation "fortführungsfähig" zu übertragen. Durch die Aufteilung in Teilakte hätten die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Existenzgründungsförderprogramme geschaffen werden sollen. Die Vorgehensweise sei von Anfang an geplant gewesen, die Teilschritte seien in einem engen zeitlichen Zusammenhang verwirklicht worden. Gegen einen Gesamtplan spreche auch nicht die von den Beteiligten gewünschte zeitliche Abfolge. Es sei dem Gesamtplan vielmehr gerade immanent, die einzelnen Teilschritte für die steuerliche Behandlung zusammenzuziehen und als einheitlichen Schritt zu beurteilen. Vorliegend führe das gesamtplanerische Handeln deshalb dazu, dass die einzelnen Teilschritte steuerrechtlich nicht isoliert, sondern in saldierender Betrachtung --als einheitlicher Übertragungsvorgang-- zu würdigen seien. Hieraus ergebe sich auch, dass die GmbH-Anteile entgegen der Auffassung des FG bis zu ihrer Übertragung zum Betriebsvermögen des E gehört hätten. Die Anwendung der Gesamtplangrundsätze --und damit die Würdigung der Teilschritte als einheitlichen Vorgang-- schließe auch nicht aus, die Zuzahlung in die Kapitalrücklage der GmbH als nachträgliche Anschaffungskosten anzuerkennen, da die Anteilsübertragung zivilrechtlich der Einzahlung nachgefolgt sei.

18

(2) Im Hinblick auf die teilweise Rückschenkung des Kaufpreises liege weder ein Scheingeschäft noch ein Gestaltungsmissbrauch vor. Die Veräußerung der Grundstücke und Geschäftsanteile sei vielmehr entsprechend der Vereinbarungen steuerlich anzuerkennen, so dass insbesondere eine entgeltliche --verlustrealisierende-- Geschäftsanteilsübertragung gegeben sei. Ein Scheingeschäft liege schon deshalb nicht vor, weil die Beteiligten die Verträge gewollt hätten und dementsprechend Eigentum übergegangen sei. Es sei aber auch kein Gestaltungsmissbrauch gegeben, weil es nicht um die "Vermeidung einer wirtschaftlichen Belastung" gegangen sei. Insbesondere gehe es vorliegend um die Betrachtung des Veräußerers, bei dem durch die teilweise Rückschenkung des Kaufpreises kein Aufwand rückgängig gemacht werden sollte.

19

(3) Auch die BFH-Rechtsprechung habe anerkannt, dass ein Steuerpflichtiger im Rahmen einer Betriebsaufgabe einzelne nicht veräußerte Wirtschaftsgüter in seinem Restbetriebsvermögen halten könne und sie nicht zwingend ins Privatvermögen überführen müsse, so dass es trotz der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an den GmbH-Anteilen nicht zu einer "Zwangsprivatisierung" dieser Anteile gekommen sei.

20

(4) Selbst bei Annahme einer Betriebsaufgabe sei der Aufgabegewinn nach den Grundsätzen der sog. Einheitstheorie zu ermitteln, da die Betriebsaufgabe gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG als Betriebsveräußerung gelte. Zudem handele es sich bei der Vermietung der Grundstücke um einen Teilbetrieb, so dass auch deswegen bei deren teilentgeltlicher Veräußerung die sog. Einheitstheorie anzuwenden sei.

Entscheidungsgründe

21

II. Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG ist im Streitfall zu Unrecht von einer einheitlichen Betriebsübertragung i.S. des § 7 Abs. 1 EStDV ausgegangen; die Veräußerung der Grundstücke hat vielmehr zur Beendigung der bestehenden Betriebsaufspaltung und damit zu einer tarifbegünstigten Betriebsaufgabe gemäß §§ 16 Abs. 3, 34 EStG geführt (dazu unter 1.). Die Sache ist insoweit nicht spruchreif, weil das FG --aus seiner Sicht zu Recht-- keine Feststellungen zur Höhe der in den Grundstücken ruhenden stillen Reserven getroffen hat (dazu unter 2.). Die sich anschließende Geschäftsanteilsübertragung erfolgte unentgeltlich, so dass kein Veräußerungsverlust gemäß § 17 EStG entstehen konnte (dazu unter 3.).

22

1. Die Grundstücksveräußerung hat zur Beendigung der bestehenden Betriebsaufspaltung und damit zu einer nach §§ 16 Abs. 3, 34 EStG begünstigten Betriebsaufgabe geführt.

23

a) Zutreffend gehen die Beteiligten davon aus, dass die Verpachtung der im Alleineigentum des E stehenden Grundstücke an die von ihm beherrschte GmbH im Rahmen einer Betriebsaufspaltung gewerblicher Natur war. Die entsprechenden Voraussetzungen (hierzu allgemein z.B. BFH-Urteil vom 26. Januar 1989 IV R 151/86, BFHE 156, 138, BStBl II 1989, 455; Schmidt/ Wacker, EStG, 32. Aufl., § 15 Rz 808 ff., m.w.N.) in Gestalt personeller und sachlicher Verflechtung zwischen dem Besitzunternehmen und der Betriebsgesellschaft, waren im Streitjahr bis zum 15. Dezember 1997 gegeben.

24

aa) Liegen die Voraussetzungen einer personellen und sachlichen Verflechtung vor, ist die Vermietung oder Verpachtung keine Vermögensverwaltung, sondern eine gewerbliche Betätigung. Zum Einzelunternehmen des E gehörten sowohl die der GmbH zur Nutzung überlassenen Grundstücke als notwendiges Betriebsvermögen als auch die ihm als Besitzunternehmer gehörenden Anteile an der Betriebskapitalgesellschaft (vgl. BFH-Urteile vom 14. September 1999 III R 47/98, BFHE 190, 315, BStBl II 2000, 255, unter II.1.; vom 21. Juni 2001 III R 27/98, BFHE 196, 59, BStBl II 2002, 537, unter II.A.2.).

25

bb) Entfallen die Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung, führt dies nach der Rechtsprechung des BFH regelmäßig zur Betriebsaufgabe (§ 16 Abs. 3 Satz 1 EStG) und damit zur Versteuerung der in den Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens enthaltenen stillen Reserven (z.B. BFH-Urteil vom 25. August 1993 XI R 6/93, BFHE 172, 91, BStBl II 1994, 23, m.w.N.). Zu einer Betriebsaufgabe durch Beendigung der Betriebsaufspaltung kommt es bspw., wenn sämtliche vom Besitzunternehmen an die Betriebsgesellschaft verpachteten Wirtschaftsgüter veräußert und infolgedessen fortan keine wesentlichen Betriebsgrundlagen mehr überlassen werden. Das bisherige Betriebsvermögen wird dann, soweit es sich noch im Eigentum des Besitzunternehmers befindet, aus rechtlichen Gründen zu Privatvermögen. Letzteres gilt entgegen einer noch im Streitjahr --unter Berufung auf das BFH-Urteil vom 24. März 1959 I 205/57 U (BFHE 69, 72, BStBl III 1959, 289)-- in der Literatur vertretenen Ansicht (z.B. Brandmüller, Die Betriebsaufspaltung nach Handels- und Steuerrecht, 7. Aufl., Teil G 26 u. 55; zum damaligen Meinungsstand vgl. Patt, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1997, 807) auch für die Anteile an der Betriebskapitalgesellschaft (so nunmehr fast allg. Meinung: vgl. Senatsentscheidung vom 22. September 1999 X B 47/99, BFH/NV 2000, 559; Schmidt/ Wacker, a.a.O., § 15 Rz 865; Gluth in Herrmann/Heuer/Raupach, § 15 EStG Rz 838; Blümich/Bode, § 15 EStG Rz 647; Reiß in Kirchhof, EStG, 12. Aufl., § 15 Rz 115; Bitz in Littmann/Bitz/ Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 15 Rz 420; Patt, DStR 1997, 807; a.A. Söffing/Micker, Die Betriebsaufspaltung, 5. Aufl., Rz 1669).

26

b) Bei Anwendung dieser Grundsätze führte die Veräußerung der Grundstücke im Zeitpunkt der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums (vgl. hierzu Senatsurteil vom 15. März 2005 X R 2/02, BFH/NV 2005, 1292) mit dem Übergang von Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten am 15. Dezember 1997 zur Beendigung der Betriebsaufspaltung und damit zur Betriebsaufgabe (§ 16 Abs. 3 Satz 1 EStG). Von diesem Zeitpunkt an wurden von E keine wesentlichen Betriebsgrundlagen mehr an die GmbH überlassen.

27

aa) Die Geschäftsanteile an der GmbH blieben entgegen der Ansicht der Klägerin nicht bereits deshalb Betriebsvermögen, weil E neben der Verpachtung der Grundstücke auch ansonsten gewerblich tätig war. Denn das FG hat für den Senat bindend festgestellt (§ 118 Abs. 2 FGO), dass die Werbe- und Marketingtätigkeit des E spätestens mit der Übertragung der Grundstücke beendet gewesen sei.

28

bb) Auch die beabsichtigte Übertragung der Anteile nur wenige Tage nach dem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an den Grundstücken führte nicht zu ihrer fortbestehenden Verhaftung als Betriebsvermögen. Zwar hat der IV. Senat des BFH in der Entscheidung vom 20. Januar 2005 IV R 14/03 (BFHE 209, 95, BStBl II 2005, 395) --wie von der Klägerin geltend gemacht-- Veräußerungen in einem Zeitraum von bis zu 19 Monaten als einen --für eine Betriebsaufgabe erforderlichen-- einheitlichen Vorgang angesehen. In dem der Entscheidung in BFHE 209, 95, BStBl II 2005, 395 zugrunde liegenden Sachverhalt wurden bei gegebener Betriebsaufspaltung die der Betriebsgesellschaft überlassenen Grundstücke indes --anders als im Streitfall-- nach und nach veräußert. Bis zur Veräußerung des letzten Grundstücks bestand dort die Betriebsaufspaltung deshalb fort. Demgegenüber war die Betriebsaufspaltung im Streitfall --wie vorstehend ausgeführt-- mit der Veräußerung aller Grundstücke en bloc am 15. Dezember 1997 beendet.

29

cc) Entgegen der Ansicht der Klägerin waren die GmbH-Anteile schließlich nicht unter dem Aspekt des "Restbetriebsvermögens" weiter ertragsteuerlich verhaftet. Die von ihr angeführte BFH-Rechtsprechung ist zu anderen Konstellationen ergangen und daher nicht einschlägig.

30

Die Urteile vom 14. Februar 1978 VIII R 158/73 (BFHE 124, 447, BStBl II 1979, 99), vom 4. April 1989 X R 49/87 (BFHE 156, 214, BStBl II 1989, 606) und vom 30. Januar 2002 X R 56/99 (BFHE 197, 535, BStBl II 2002, 387) betreffen das weitere rechtliche Schicksal eines Geschäfts- oder Firmenwerts im Anschluss an eine Betriebsaufgabe und sind deshalb ohne Bedeutung für den Streitfall. In diesen Entscheidungen wird maßgeblich darauf abgestellt, dass ein Geschäfts- oder Firmenwert nicht "privatisierbar", außerhalb eines Betriebsvermögens also nicht denkbar sei. Dies ist bei einer GmbH-Beteiligung --wie § 17 EStG deutlich zeigt-- ersichtlich anders.

31

Im BFH-Urteil vom 1. August 2007 XI R 47/06 (BFHE 218, 509, BStBl II 2008, 106) ist zwar vom "Restbetriebsvermögen" die Rede. Dort ging es indes um einen Steuerberater, der seinen Mandantenstamm im Wesentlichen veräußerte und einige wenige Mandate zurückbehielt, seine Kanzlei also --wenn auch in einem erheblich verkleinerten Umfang-- fortführte. Die Verwendung des Begriffs des "Restbetriebsvermögens" diente dort letztlich dazu, die Bildung einer Ansparabschreibung nicht allein deshalb auszuschließen, weil der Steuerpflichtige "seinen Betrieb" bereits tarifbegünstigt veräußert hatte.

32

Anders als bei den BFH-Urteilen vom 9. November 1999 II R 45/97 (BFH/NV 2000, 686) und vom 4. Dezember 2012 VIII R 41/09 (BFHE 239, 437), die einen "automatischen" Übergang von Forderungen ins Privatvermögen im Fall einer Betriebsveräußerung verneinen und insoweit eine ausdrückliche Entnahme fordern, lag im Streitfall eine Betriebsaufspaltung vor. Der Wegfall deren tatbestandlicher Voraussetzungen ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH eine der Konstellationen, in denen die Aufgabehandlung durch einen Rechtsvorgang ersetzt wird. Kommt es aber ausnahmsweise auch ohne Aufgabehandlung zu einer Aufgabe des Betriebs, geht alles, was nicht veräußert wird, in diesem besonderen Fall "automatisch" ins Privatvermögen über.

33

c) Die Rechtsfolgen der Betriebsaufgabe können nicht durch die Anwendung der Grundsätze der Gesamtplanrechtsprechung des BFH verhindert werden. Zu Unrecht ist das FG im Streitfall deshalb von einer einheitlichen unentgeltlichen Betriebsübertragung i.S. des § 7 Abs. 1 EStDV ausgegangen.

34

aa) Nach den Grundsätzen der Vertragsfreiheit ist der Einzelne prinzipiell frei, sowohl über den Abschluss als auch über die inhaltliche Gestaltung schuldrechtlicher Verträge eigenverantwortlich zu entscheiden (vgl. Palandt/Ellenberger, Bürgerliches Gesetzbuch, 72. Aufl., Einf vor § 145 Rz 7). Demgemäß ist auch --bis zur Grenze missbräuchlicher Gestaltungen (§ 42 AO)-- die vertragliche Einigung von Angehörigen darüber, mehrere Vermögensgegenstände nicht insgesamt teilentgeltlich zu übertragen, sondern sie zum Teil zu fremdüblichen Bedingungen zu veräußern, zum anderen Teil hingegen zu verschenken, ertragsteuerrechtlich zu respektieren (BFH-Urteil vom 6. Dezember 2000 VIII R 21/00, BFHE 194, 97, BStBl II 2003, 194). Ebenso obliegt es der Entscheidung des Steuerpflichtigen, eine betriebliche Einheit insgesamt oder die jeweiligen Wirtschaftsgüter einzeln zu übertragen.

35

bb) Ein Gesamtplan im Sinne der Rechtsprechung des BFH ist regelmäßig dadurch gekennzeichnet, dass ein einheitlicher wirtschaftlicher Sachverhalt aufgrund eines vorherigen, zielgerichteten Plans "künstlich" zerlegt wird und den einzelnen Teilakten dabei nur insoweit Bedeutung zukommt, als sie die Erreichung des Endzustandes fördern (Senatsurteil vom 9. November 2011 X R 60/09, BFHE 236, 29, BStBl II 2012, 638, unter II.2.d aa, m.w.N.). Dementsprechend ist ein Gesamtplan zu verneinen, wenn wirtschaftliche Gründe für die einzelnen Teilschritte vorliegen und es dem Steuerpflichtigen gerade auf die Konsequenzen dieser Teilschritte ankommt; die Teilschritte haben insoweit eine eigenständige Funktion (Senatsurteil in BFHE 236, 29, BStBl II 2012, 638, m.w.N.). Der Gesamtplan ist somit von dem "Plan in Einzelakten" zu unterscheiden. Letzterer ist auch dann kein Gesamtplan, wenn die Einzelakte auf einem vorab erstellten Konzept beruhen.

36

cc) Im Streitfall handelt es sich um einen solchen "Plan in Einzelakten".

37

(1) E hat sich bewusst gegen die Übertragung seines Betriebs als Ganzes und vielmehr für die Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern --zunächst der drei Grundstücke und nachfolgend der Geschäftsanteile-- entschieden. Ausweislich des zugrunde liegenden Konzepts sollten die durch die Grundstücksübertragung realisierten stillen Reserven mit dem Verlust aus der Anteilsübertragung kompensiert werden. Entsprechend drang der Berater auf die strikte Einhaltung der Reihenfolge der einzelnen Schritte im Rahmen des aufgestellten Zeitplans.

38

(2) Die vorherige Veräußerung der Grundstücke und die sich daran anschließende Verwendung des Verkaufserlöses als Kapitaleinlage in die GmbH waren unverzichtbare Teilschritte mit eigenständiger Funktion. Denn es kam den Vertragsparteien auf das wirtschaftliche Ergebnis der Grundstücksveräußerung und die Nutzung des Veräußerungserlöses gerade an. Die Verwendung des Veräußerungserlöses (teils als Zuführung in die Kapitalrücklage der GmbH mit der Folge nachträglicher Anschaffungskosten der Beteiligung, teils als Rückschenkung an die Erwerber, um diesen die für die weiteren Schritte erforderlichen finanziellen Mittel zu verschaffen) war ausdrücklich ein wesentlicher Bestandteil des Konzepts.

39

(3) Allein der Umstand, dass die Einzelwirtschaftsgüter in unmittelbarer zeitlicher Nähe zueinander übertragen wurden, führt noch nicht zu der vom FG angenommenen --und von der Klägerin im Nachhinein gewünschten-- Verklammerung zu einem einheitlich zu würdigenden Geschehen. Die Rechtsfigur des Gesamtplans erlaubt nicht, einen tatsächlichen Plan in Einzelakten aus lediglich steuerlichen Gründen als Gesamtplan zu erfassen. Vielmehr ist der regelmäßige Anwendungsbereich der Gesamtplanrechtsprechung dadurch gekennzeichnet, dass zu prüfen ist, ob eine steuerliche Vergünstigung zu versagen ist, wenn zwar formal deren Voraussetzungen erfüllt sind, dies aber nur durch künstliche, nämlich rein steuerlich motivierte Aufspaltung in Einzelakte erreicht wird.

40

(4) Dies gilt insbesondere auch im Anwendungsbereich der §§ 16, 34 EStG. Die Gesamtplanrechtsprechung dient hier ausschließlich der Verwirklichung des Zwecks der Tarifbegünstigung nach §§ 16, 34 EStG, nämlich die zusammengeballte Realisierung der während vieler Jahre entstandenen stillen Reserven nicht dem progressiven Einkommensteuertarif zu unterwerfen (BFH-Urteil in BFHE 209, 95, BStBl II 2005, 395, unter 3.b). Dementsprechend wird aufgrund der Gesamtplanrechtsprechung die Anwendung der Tarifbegünstigung nach §§ 16, 34 EStG versagt, wenn es deshalb nicht zu der zusammengeballten Realisierung kommt, weil kurz vor einer Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs wesentliche Betriebsgrundlagen ohne Aufdeckung der in ihnen ruhenden stillen Reserven übertragen werden (BFH-Urteil in BFHE 209, 95, BStBl II 2005, 395). Umgekehrt ist es hingegen nach diesem Urteil für die Gewährung der Tarifbegünstigung unschädlich, wenn zwar auf der Grundlage eines Gesamtplans eine wesentliche Betriebsgrundlage zu Buchwerten in einen anderen Teilbetrieb überführt, die darin enthaltenen stillen Reserven aber infolge des Gesamtplans gleichwohl in zeitlichem Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe des anderen Teilbetriebs realisiert werden. Die Gesamtplanrechtsprechung führt nach dem vorstehend genannten BFH-Urteil aber nicht dazu, dass die stillen Reserven der zuvor aus dem Teilbetrieb herausgelösten wesentlichen Betriebsgrundlage in die Tarifbegünstigung einbezogen werden. Insoweit bleibt es vielmehr bei dem tatsächlich verwirklichten Sachverhalt der Realisierung eines laufenden Gewinns (vgl. BFH-Urteil in BFHE 209, 95, BStBl II 2005, 395, unter 3.b). Die im Bereich der §§ 16, 34 EStG vorzunehmende "Gesamtbetrachtung" führt mithin von vornherein nicht zu der von dem FG vorgenommenen "saldierenden Betrachtung" der Einzelakte.

41

2. Die von der Vorinstanz festgestellten Tatsachen erlauben keinen sicheren Schluss, ob die Ermittlung des Aufgabegewinns durch das FA zutreffend ist.

42

a) Der Aufgabegewinn ist nach § 16 Abs. 3 Sätze 2 und 3 i.V.m. Abs. 2 EStG zu ermitteln. Hiernach ist zunächst die Summe der Veräußerungserlöse der im Rahmen der Betriebsaufgabe veräußerten Wirtschaftsgüter sowie der gemeine Wert der nicht veräußerten, in das Privatvermögen überführten Wirtschaftsgüter zu ermitteln; dieser Betrag ist dem Buchwert des Betriebsvermögens im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe gegenüberzustellen. Der Unterschied zwischen diesen Werten --abzüglich etwaiger Aufgabe- und Veräußerungskosten-- ergibt den Aufgabegewinn (z.B. BFH-Urteile vom 2. Februar 1990 III R 173/86, BFHE 159, 505, BStBl II 1990, 497; vom 10. September 1991 VIII R 26/87, BFH/NV 1992, 232).

43

b) Werden im Rahmen der Aufgabe des Betriebs einzelne Wirtschaftsgüter --wie im Streitfall die drei Grundstücke-- teilentgeltlich veräußert, so führt dieser Vorgang insoweit zu einer vollständigen Realisierung der stillen Reserven: Soweit der Erwerber eine Gegenleistung erbracht hat, sind die stillen Reserven durch Veräußerung und im Übrigen durch Entnahme (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) aufgedeckt worden (vgl. BFH-Urteil vom 29. Oktober 1991 VIII R 51/84, BFHE 166, 431, BStBl II 1992, 512, unter III.; BFH-Beschluss vom 4. April 2006 IV B 12/05, BFH/NV 2006, 1460; siehe auch den Vorlagebeschluss vom 10. April 2013 I R 80/12, BFHE 241, 483, Rz 22; Rapp in Littmann/Bitz/Pust, a.a.O., § 16 Rz 76 a.E.).

44

aa) Anders als die Klägerin meint, kann die sog. Einheitstheorie bei einer "teilentgeltlichen Betriebsaufgabe", wie sie im Streitfall gegeben ist, keine Anwendung finden.

45

(1) Die sog. Einheitstheorie ist für die teilentgeltliche (Teil-)Betriebsveräußerung entwickelt worden, um den Normenwiderstreit zwischen § 16 EStG und § 7 Abs. 1 EStDV (jetzt § 6 Abs. 3 EStG) aufzulösen, da diese prinzipiell in den Anwendungsbereich beider Vorschriften fällt (vgl. hierzu auch BFH-Urteile vom 10. Juli 1986 IV R 12/81, BFHE 147, 63, BStBl II 1986, 811, und vom 18. September 2013 X R 42/10, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BFH/NV 2013, 2006). Sie wird damit gerechtfertigt, dass bei der Veräußerung eines Betriebs oder einer betrieblichen Untereinheit alle wesentlichen Betriebsgrundlagen an einen Erwerber übertragen werden und die betriebliche Einheit erhalten bleibt. Die steuerliche Verstrickung der stillen Reserven ist gesichert, da in Fällen der teilentgeltlichen Veräußerung eines Betriebs oder Teilbetriebs anerkannt ist, dass die sog. Einheitstheorie nicht nur für den Veräußerer, sondern auch für den Erwerber gilt (Schmidt/ Wacker, a.a.O., § 16 Rz 39, m.w.N.). Infolgedessen bleiben die aufgrund der Anwendung der sog. Einheitstheorie teilweise nicht realisierten stillen Reserven --wenn auch bei einem anderen Steuerpflichtigen-- steuerverstrickt.

46

(2) Diese lückenlose steuerliche Verstrickung der stillen Reserven kann die sog. Einheitstheorie demgegenüber im Falle einer teilentgeltlichen Betriebsaufgabe nicht gewährleisten. Folge einer Betriebsaufgabe ist die Beendigung der Zusammenfassung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen als einheitlicher Betrieb. Die einzelnen Wirtschaftsgüter gehen entweder ins Privatvermögen des Betriebsinhabers über oder werden an einen Erwerber veräußert, der diese Wirtschaftsgüter privat oder betrieblich nutzt. Bei einer möglichen Anwendung der sog. Einheitstheorie ist nicht in jedem Falle sichergestellt, dass die bei einer teilentgeltlichen Betriebsaufgabe insoweit (noch) nicht aufgedeckten stillen Reserven bei einem späteren Erwerber nachzuversteuern wären: Würden z.B. im Zuge einer Betriebsaufgabe Grundstücke teilentgeltlich auf einen Erwerber übertragen, der diese privat nutzt, müsste weder der Veräußerer sämtliche stillen Reserven versteuern noch käme es --vorbehaltlich des § 23 EStG-- zu einer Nachversteuerung bei dem privaten Erwerber.

47

(3) Der fehlenden Anwendbarkeit der sog. Einheitstheorie im Falle einer unentgeltlichen Betriebsaufgabe steht nicht entgegen, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung deren Anwendbarkeit bei einer teilentgeltlichen (Teil-)Betriebsveräußerung auf den Wortlaut des § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG gestützt hat und gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG die Aufgabe eines Gewerbebetriebs auch als Veräußerung gilt. Grund ist, dass § 16 Abs. 2 EStG bei einer Betriebsaufgabe nicht zum Tragen kommt, soweit § 16 Abs. 3 EStG --wie in den Sätzen 6 bis 8-- eigenständige Regelungen enthält, wie der Aufgabegewinn zu berechnen ist.

48

bb) Die teilentgeltliche Grundstücksübertragung führt auch nicht als teilentgeltliche Teilbetriebsveräußerung zur Anwendung der Einheitstheorie. Dabei kann der Senat offenlassen, ob die Grundstücksvermietung überhaupt einen Teilbetrieb darstellte (hierzu vgl. z.B. Senatsurteil vom 4. Juli 2007 X R 49/06, BFHE 218, 316, BStBl II 2007, 772). Eine Teilbetriebsveräußerung hätte indes vorausgesetzt, dass die --die Gewerblichkeit erst begründenden-- GmbH-Anteile zusammen mit den Grundstücken veräußert worden wären (vgl. Senatsurteile in BFHE 218, 316, BStBl II 2007, 772, und vom 4. Juli 2007 X R 44/03, BFH/NV 2007, 2093).

49

cc) Dem stehen die BFH-Urteile vom 21. Juni 2012 IV R 1/08 (BFHE 237, 503) und vom 19. September 2012 IV R 11/12 (BFHE 239, 76) nicht entgegen, da sie zu spezifischen Fragestellungen bei der teilentgeltlichen Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern im Rahmen (fortbestehender) Mitunternehmerschaften ergangen sind. Hiermit ist der vorliegende Fall einer teilentgeltlichen Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern im Rahmen einer Betriebsaufgabe nicht vergleichbar.

50

c) Im Streitfall ist die Übertragung der Grundstücke bereits deshalb nur teilentgeltlich, weil der von den Parteien formal vereinbarte Kaufpreis von 3 Mio. DM aufgrund der von Anfang an geplanten teilweisen Rückschenkung im Ergebnis mit 2,4 Mio. DM anzusetzen ist.

51

aa) Anschaffungskosten eines Erwerbers als Gegenstück zum Veräußerungserlös des Veräußerers setzen Aufwendungen voraus, die tatsächlich eine Veränderung der Rechtslage bewirkt haben und nicht der privaten Lebensführung zuzuordnen sind (vgl. Senatsurteil vom 22. April 1998 X R 163/94, BFH/NV 1999, 24). Nach Sinn und Zweck des steuerrechtlichen Begriffs der Anschaffungskosten ist weniger auf die formalen Erklärungen als auf den mit ihnen bewirkten wirtschaftlichen Sachverhalt abzustellen (z.B. BFH-Urteil vom 13. Oktober 1993 X R 86/89, BFHE 174, 45, BStBl II 1994, 451). Dies gilt insbesondere dann, wenn die formalen Erklärungen ein Bündel von Willenserklärungen sind, die auf ganz oder teilweise einander widersprechende   gegenläufige   Rechtsfolgen abzielen und sich insoweit in ihrer Wirkung aufheben (vgl. Senatsurteile in BFHE 174, 45, BStBl II 1994, 451; vom 16. März 1988 X R 27/86, BFHE 153, 46, BStBl II 1988, 629   zu § 42 AO ). Deshalb liegen beispielsweise keine Anschaffungskosten   und korrespondierend kein Veräußerungserlös   vor, wenn

-       

der Veräußerer aus privaten Gründen auf die Entrichtung des Entgelts verzichtet hat (BFH-Urteile in BFHE 174, 45, BStBl II 1994, 451; vom 20. Dezember 1990 XI R 4/86, BFH/NV 1991, 384; vom 30. Januar 1991 XI R 6/84, BFH/NV 1991, 453),

-       

eine Geldzahlung wieder an den Berechtigten zurückfließt (BFH-Urteil vom 26. Juni 1991 XI R 5/85, BFH/NV 1992, 24),

-       

bei Abschluss eines Grundstückskaufvertrages zwischen Angehörigen zugleich die (Rück )Schenkung des Kaufpreises vereinbart ist (BFH-Urteil vom 27. Oktober 2005 IX R 76/03, BFHE 212, 360, BStBl II 2006, 359).

52

bb) Vor diesem Hintergrund ist die Würdigung des FG, aufgrund der von vornherein geplanten Rückschenkungen sei letztlich nur ein Veräußerungspreis in Höhe von 2,4 Mio. DM anzusetzen, revisionsrechtlich im Ergebnis nicht zu beanstanden.

53

(1) Es ist unstreitig, dass die teilweise Rückschenkung an die Söhne des für die Grundstücksübertragung formal vereinbarten Kaufpreises von 3 Mio. DM von vornherein feststand, weil diese die zurückgeschenkten Mittel zur Ablösung der Zwischenkredite sowie für Investitionen in die GmbH benötigten, sich den für den Grundbesitz vereinbarten Kaufpreis von 3 Mio. DM also letztlich gar nicht "leisten" konnten. Tatsächlich sind dem Plan entsprechend noch am Tag der Kaufpreiszahlung 306.000 DM an J und 294.000 DM an M zurückgeflossen. Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und den Senat deshalb wiederum bindenden Feststellungen (§ 118 Abs. 2 FGO) wäre es auch ohne die vereinbarten Rückschenkungen möglich gewesen, die geförderten Darlehen zu erhalten. Sonstige wirtschaftlich oder anderweitig beachtliche nichtsteuerliche Gründe für die von den Beteiligten gewählte Gestaltung des Hin- und Herüberweisens sind nicht ersichtlich.

54

(2) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Grundstückskaufvertrag nicht bereits deshalb in der vereinbarten Form der steuerrechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen, weil die Beteiligten den Übergang des zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Eigentums wollten. Dieser Wille steht nicht in Frage. Fraglich ist allein der Wille der Beteiligten, welchen Betrag J und M für den Erwerb aufwenden sollten. Insoweit erachtet der Senat die Würdigung des FG, bei der gebotenen Gesamtschau des Grundstückskaufvertrags und der Rückschenkungen liege nur in Höhe des bei E verbliebenen und von ihm sodann verwendeten Betrags von 2,4 Mio. DM ein Kaufpreis vor, nicht nur als möglich --was für die Bindung des Revisionsgerichts bereits ausreichen würde--, sondern als zutreffend.

55

(3) Fehl geht der Einwand der Klägerin, vorliegend gehe es allein um die Beurteilung des Veräußerers, bei dem keine mit einem Aufwand verbundene wirtschaftliche Belastung rückgängig gemacht worden sei. Anschaffungskosten auf der einen Seite und Veräußerungspreis auf der anderen Seite entsprechen sich. Insoweit kann es nicht zu einer unterschiedlichen Beurteilung kommen. Entscheidend ist allein, was der Erwerber aufwendet und was dementsprechend beim Veräußerer "ankommt" bzw. verbleibt. In Zusammenhang mit der Grundstücksveräußerung war dies im Streitfall nicht der formal vereinbarte Kaufpreis von 3 Mio. DM, sondern lediglich der Betrag von 2,4 Mio. DM.

56

d) Der Senat kann nicht beurteilen, ob der von E, J und M vereinbarte Kaufpreis in Höhe von 3 Mio. DM der Berechnung des Veräußerungsgewinns zugrunde gelegt werden kann. Hierzu hat das FG --aus seiner Sicht zu Recht-- bislang keine Feststellungen getroffen.

57

aa) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind Verträge zwischen nahen Angehörigen ertragsteuerrechtlich nur maßgeblich, wenn die Vereinbarungen zivilrechtlich wirksam, klar und eindeutig sind, ihre Gestaltung dem zwischen Fremden Üblichen entspricht und sie auch tatsächlich durchgeführt werden (Senatsurteil in BFHE 236, 29, BStBl II 2012, 638, m.w.N.). Entscheidend ist die Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten. Dabei kann einzelnen dieser Punkte je nach Lage des Falles unterschiedliche Bedeutung zukommen. Dementsprechend schließt nicht jede Abweichung vom Üblichen notwendigerweise die steuerrechtliche Anerkennung des Vertragsverhältnisses aus (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 1995  2 BvR 802/90, BStBl II 1996, 34). Allerdings sind an den Nachweis, dass es sich um ein ernsthaftes Vertragsverhältnis handelt, um so strengere Maßstäbe anzulegen, je mehr die Umstände auf eine private Veranlassung deuten (z.B. BFH-Urteil vom 7. Mai 1996 IX R 69/94, BFHE 180, 377, BStBl II 1997, 196).

58

Die Würdigung aller Umstände des Einzelfalls obliegt grundsätzlich dem FG als Tatsacheninstanz (BFH-Urteil vom 26. Juni 1996 X R 155/94, BFH/NV 1997, 182, m.w.N.).

59

Ergibt die Überprüfung der getroffenen Vereinbarungen die Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung, so ist darin im Allgemeinen auch bei nahestehenden Personen ein Indiz für die Abwägung der Leistungen nach kaufmännischen Gesichtspunkten zu erblicken, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, die eine solche Annahme ausschließen (BFH-Urteil vom 24. Oktober 1978 VIII R 172/75, BFHE 126, 282, BStBl II 1979, 135). Stehen Leistung und Gegenleistung nach objektiven Kriterien in einem erkennbaren Missverhältnis, spricht bei Verträgen unter nahen Angehörigen eine Vermutung für die Teilentgeltlichkeit des Rechtsgeschäfts (vgl. BFH-Urteil vom 7. März 1995 VIII R 29/93, BFHE 178, 116, BStBl II 1995, 693, unter II.2.b). Andererseits ist es --auch für die Annahme eines voll entgeltlichen Geschäfts-- nicht erforderlich, dass Leistung und Gegenleistung gleichwertig sind. Eine annähernde Übereinstimmung der Wertverhältnisse genügt, wenn sich die Vertragsbeteiligten subjektiv vom Gedanken des entgeltlichen Leistungsaustausches leiten ließen (BFH-Beschluss vom 31. Mai 2005 VIII B 67/96, BFH/NV 2005, 2178, m.w.N.).

60

bb) Im zweiten Rechtsgang wird das FG deshalb zu prüfen haben, ob der vereinbarte Kaufpreis von 3 Mio. DM eine wie unter fremden Dritten nach kaufmännischen Gesichtspunkten abgewogene Gegenleistung darstellt und deshalb --wenn er denn tatsächlich in voller Höhe entrichtet worden wäre-- anzusetzen wäre. Dabei wird das FG insbesondere der Frage nachzugehen haben, ob der Ansatz der 3 Mio. DM letztlich aus dem bestehenden Finanzierungsbedarf zur Sanierung der GmbH und den Finanzierungsmöglichkeiten der Söhne resultierte oder aber ob tatsächlich Gründe vorlagen, die auch gegenüber einem fremden Käufer zu einem Abweichen von dem Verkehrswert, der in dem von den Parteien im November 1996 eingeholten Gutachten ermittelt wurde, geführt hätte. Kommt das FG zu dem Schluss, der von den Parteien formal vereinbarte Kaufpreis in Höhe von 3 Mio. DM wäre auch unter fremden Dritten angemessen gewesen, so ist dieser für die Ermittlung des Aufgabegewinns anzusetzen. Andernfalls bestimmen sich die aufgedeckten stillen Reserven unter Heranziehung der kaufmännisch ermittelten tatsächlichen Werte der Grundstücke (gemeiner Wert, § 9 des Bewertungsgesetzes - hierzu vgl. z.B. BFH-Urteile vom 15. Februar 2001 III R 20/99, BFHE 195, 166, BStBl II 2003, 635; vom 1. April 1998 X R 150/95, BFHE 186, 70, BStBl II 1998, 569).

61

3. Die im Anschluss an die Betriebsaufgabe vorgenommene Geschäftsanteilsübertragung war unentgeltlich und konnte daher weder zu einer Gewinnrealisierung nach § 17 EStG noch zu einem einkommensteuerrechtlich relevanten Verlust führen.

62

a) Da die GmbH-Anteile mit Wegfall der Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung am 15. Dezember 1997 zwangsläufig Privatvermögen des E geworden waren, beurteilt sich die am 29. Dezember 1997 vorgenommene Anteilsübertragung nach § 17 EStG.

63

b) Die Zuführung des Betrags in Höhe von 2,33 Mio. DM in die Kapitalrücklage der GmbH führte als verdeckte Einlage zwar zu nachträglichen Anschaffungskosten des E auf seine Beteiligung (vgl. hierzu Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., § 17 Rz 164). § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG setzt indes eine Veräußerung voraus, d.h. eine Übertragung von Anteilen gegen Entgelt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 27. Juli 1988 I R 147/83, BFHE 155, 52, BStBl II 1989, 271). Eine Übertragung von Anteilen ohne jede Gegenleistung ist keine Veräußerung i.S. des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG (vgl. BFH-Urteile vom 17. Juli 1980 IV R 15/76, BFHE 131, 329, BStBl II 1981, 11, und vom 21. Oktober 1999 I R 43, 44/98, BFHE 190, 377, BStBl II 2000, 424).

64

c) Bei dem Geschäftsanteilsübertragungsvertrag kann nicht von einem entgeltlichen --oder wenigstens teilentgeltlichen-- Vorgang ausgegangen werden, da der gesamte formal vereinbarte Kaufpreis --wie von den Parteien von Anfang an geplant-- noch am Tag der Zahlung an die Söhne in voller Höhe zurückgeflossen ist. Wirtschaftlich betrachtet ist dies als ein einheitlicher Vorgang anzusehen, so dass die formal als Kaufpreiszahlung bezeichnete, nur als kurzfristig gewollte Vermögensverschiebung neutralisiert wird. Insoweit wird auf die Ausführungen unter II.2.c verwiesen. Zu der beabsichtigten (weiteren) Verlustrealisation konnte es infolge der voll unentgeltlichen Übertragung deshalb nicht kommen.

III.

65

Die Revision der Klägerin ist nach alledem unbegründet.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.