Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 23. Sept. 2014 - 11 K 419/13

bei uns veröffentlicht am23.09.2014

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der grundsätzlich bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres einkommensunabhängig gewährte Anspruch auf Kindergeld nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG in der seit dem 1. Januar 2012 geltenden Fassung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, soweit Kinder mit einer Schwerbehinderung von einer Förderung ausgeschlossen sind, wenn sie Einkünfte und Bezüge erzielen, die es dem Kind ermöglichen, sich selbst zu unterhalten.
Der Kläger ist der Vater seines am xx.xx. 1988 geborenen Sohnes B. B ist seit einem Unfall, der sich kurz nach Abschluss seiner Ausbildung zum Straßenbauer ereignet hat, schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung (GdB) von – im maßgeblichen Zeitraum – 50% (Bl. 197 KiG-Akte). Im Streitzeitraum Januar 2012 bis Oktober 2012 bezog er eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von monatlich 929,04 EUR (Januar 2012), 933,05 EUR (Februar 2012) bzw. 935,66 EUR (März bis Oktober 2012).
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 16. Oktober 2012 den Kindergeldantrag des Klägers ab März 2011 ab, weil sein Sohn aufgrund der Rente wegen voller Erwerbsminderung in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt, den die Familienkasse mit monatlich 714,50 EUR ermittelte, durch eigene verfügbare Mittel zu bestreiten (Bl. 240 KiG-Akte sowie zur Ermittlung der Einkommensgrenze Bl. 237 f. KiG-Akte).
Hiergegen legte der Kläger am 16. November 2012 Einspruch ein (Bl. 241 f. KiG-Akte), den er später (Bl. 251 R KiG-Akte) auf die Bewilligungszeiträume ab Januar 2012 eingrenzte. Nach seiner Auffassung führt der Umstand, dass die Familienkasse bei Kindern mit Behinderung auch nach dem 1. Januar 2012 die Einkünfte und Bezüge prüfe, zu einer Ungleichbehandlung von Kindern mit Behinderung.
Die Beklagte wies mit Entscheidung vom 8. Januar 2013 den Einspruch als unbegründet zurück (Bl. 256 ff. KiG-Akte). Gemäß § 63 Abs. 1 i.V.m. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG bestehe für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet habe, ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sei, sich selbst zu unterhalten. Laut BMF-Schreiben vom 7. Dezember 2011 (BStBl I S. 1243) gelte für die Prüfung, ob ein behindertes Kind i.S.d. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG außerstande sei, sich selbst zu unterhalten, § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG mit der Maßgabe fort, dass anstelle des Grenzbetrags nach § 32 Abs. 4 S. 2 EStG 2011 der Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG in Höhe von derzeit 8.004 EUR als allgemeiner Lebensbedarf anzusetzen sei. Hinzu komme der individuelle behinderungsbedingte Mehrbedarf, der sich – sofern der Steuerpflichtige diesen nicht durch Einzelnachweise belege – bei Kindern, die nicht vollstationär untergebracht seien, nach dem Behinderten-Pauschbetrag des § 33b Abs. 3 EStG bemesse. Danach reichten die dem Kind zuzurechnenden Mittel (monatlich 933,05 EUR) aus, den Gesamtbedarf (monatlich 714,50 EUR) abzudecken. Dem Kläger stehe daher nach § 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG kein Kindergeld zu.
Der Kläger erhob gegen die Ablehnung des Anspruchs auf Kindergeld am 28. Januar 2013 Klage. Zur Begründung führt er aus, ein Anspruch auf Kindergeld bestehe für ein Kind, das noch nicht 25 Jahre alt sei, auch nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgehe. Der Sohn des Klägers sei im Streitzeitraum noch keine 25 Jahre alt gewesen. Er habe eine abgeschlossene Berufsausbildung, könne diesen Beruf allerdings aufgrund seiner vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen Behinderung nicht mehr ausüben und auch keine zweite Berufsausbildung aufnehmen. Demgemäß bestehe grundsätzlich ein Anspruch auf Kindergeld gem. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 c) EStG. Nach § 32 EStG in seiner für den streitgegenständlichen Zeitraum gültigen Fassung sei die Höhe des Einkommens des Kindes bei der Prüfung des Kindergeldanspruches nicht mehr zu berücksichtigen. Die Familienkasse berufe sich darauf, dass der Sohn des Klägers aufgrund seiner Erwerbsunfähigkeitsrente entgegen § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG in der Lage sei, sich selbst zu unterhalten. Diese Vorschrift ergebe vor dem Hintergrund der Neuregelung allerdings nur dann Sinn, wenn sie auf die Fälle, die nicht mehr die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Nr. 2 EStG erfüllten, weil das Kind das 25. Lebensjahr überschritten habe, beschränkt bleibe. Andernfalls verstoße § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG gegen das Diskriminierungsverbot, weil dann für unter 25-jährige, nicht behinderte Kinder unabhängig vom Einkommen des Kindes Kindergeld bezogen werden könne, während dies bei behinderten Kindern davon abhinge, ob diese in der Lage seien, sich selbst zu unterhalten. Gelte § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG dagegen nur für Behinderte, welche das 25. Lebensjahr bereits vollendet hätten, liege kein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung vor, da die Regelung dann nur ab einem Alter des Kindes gelte, ab dem Nicht-Behinderte keine Kindergeldleistungen mehr erhielten. Die Regelung würde dann die besonderen Umstände eines Behinderten berücksichtigen, ohne Benachteiligung der Nicht-Behinderten.
Der Kläger beantragt,
die Entscheidung der Familienkasse vom 16. Oktober 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. Januar 2013 aufzuheben und Kindergeld für die Zeit von Januar bis Oktober 2012 i.H.v. 1.840,00 EUR zzgl. gesetzlicher Verzinsung an den Kläger zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es liege keine benachteiligende Ungleichbehandlung behinderter Kinder vor. Die Einkommensgrenze sei für alle Kinder, die vor Vollendung des 21. Lebensjahres bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend gemeldet seien oder die vor Vollendung des 25. Lebensjahres eine Erstausbildung absolvierten, sich in einer Zeit von maximal vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befänden oder nachweislich eine Ausbildung suchten, abgeschafft worden. Diese Voraussetzungen gälten gleichermaßen für Kinder mit und ohne Behinderung. Zusätzlich, und damit allein als möglichen Vorteil, habe der Gesetzgeber jedoch vorgesehen, dass für behinderte Kinder Kindergeld auch zu zahlen sei, wenn diese auf Grund der Behinderung nicht in der Lage seien, sich selbst zu unterhalten (dies dann sogar über das vollendete 25. Lebensjahr hinaus). Im Rahmen der Prüfung, ob sich die Kinder selbst unterhalten können, müssten die Einkommensverhältnisse herangezogen werden. Mithin sehe das Gesetz insoweit eine mögliche Besserstellung vor, um etwaig fortdauernden Aufwendungen der Eltern mit behinderten Kindern gerecht zu werden, wenn behinderte Kinder ihren notwendigen Bedarf nicht selbst erarbeiteten oder durch sonstige Leistungen erhielten.
10 
Im vorliegenden Fall sei das Kind jedoch im Streitzeitraum in der Lage gewesen, sich selbst zu unterhalten. Auch die sonstigen Berücksichtigungsmöglichkeiten, wie sie für alle Kinder und unabhängig der Einkommenssituation gälten, lägen nicht vor.
11 
Die Beteiligten haben am 18. September 2014 (Bl. 85 FG-Akte) bzw. 22. September 2014 (Bl. 92 FG-Akte) auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Entscheidungsgründe

12 
Die Klage ist zulässig, sie ist jedoch nicht begründet. Die Ablehnung der Gewährung von Kindergeld durch die Familienkasse ab Januar 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Dem Kläger steht für den streitbefangenen Zeitraum Januar bis Oktober 2012 ein Kindergeldanspruch weder nach §§ 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) EStG noch nach §§ 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG zu.
13 
1. Nach §§ 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) EStG besteht für ein Kind, das das 18. nicht aber das 25. Lebensjahr vollendet hat und eine Ausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann, ein Anspruch auf Kindergeld. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) EStG setzt voraus, dass ein Ausbildungsplatz fehlt und dass sich das Kind um einen solchen ernsthaft bemüht (Loschelder in Schmidt, EStG, § 32 Rn. 31 m.w.N.). Das Kind muss ferner nach seinen persönlichen Verhältnissen in der Lage sein, die objektiven Anforderungen des Ausbildungsplatzes zu erfüllen (BFH, Urteil vom 15. Juli 2003 VIII R 71/99, BFH/NV 2004, 473; Selder in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 32 EStG Rn. 59). Der Unterschied zu dem in Ausbildung befindlichen Kind nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) EStG muss mithin allein in dem Mangel der Verfügbarkeit eines Ausbildungsplatzes liegen (Selder, a.a.O., § 32 EStG Rn. 59). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Zwar hatte B im Streitjahr 2012 das 25. Lebensjahr noch nicht überschritten – er war damals 23 Jahre alt. Nach dem Vortrag des Klägers konnte sein Sohn allerdings aus gesundheitlichen Gründen keiner Erwerbstätigkeit nachgehen oder ein Studium bzw. eine Ausbildung aufnehmen (vgl. Bl. 216 KiG-Akte, Bl. 70 FG-Akte). Er war damit gerade nicht aufgrund des Fehlens eines Ausbildungsplatzes, sondern aufgrund seiner persönlichen, gesundheitlichen Situation daran gehindert, eine Ausbildung – die im Übrigen aufgrund der abgeschlossenen Lehre als Straßenbauer eine Zweitausbildung wäre – zu beginnen, sodass § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) EStG als Grundlage eines Kindergeldanspruches ausscheidet.
14 
2. Ein Anspruch auf Kindergeld ergibt sich für den streitgegenständlichen Zeitraum auch nicht aus §§ 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG. Nach diesen Vorschriften besteht für ein volljähriges Kind ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten und die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Für die Frage, ob ein behindertes Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, sind die dem Kind zur Verfügung stehenden eigenen finanziellen Mittel seinem existenziellen Lebensbedarf gegenüber zu stellen (BFH, Urteil vom 24. August 2004 VIII R 83/02, BFH/NV 2004, 1717 m.w.N.).
15 
Zu den dem behinderten Kind zur Verfügung stehenden eigenen finanziellen Mitteln gehören nicht nur dessen Einkünfte und Bezüge als verfügbares Einkommen, sondern auch Leistungen Dritter; auf die Herkunft der Mittel und ihre Zweckbestimmung kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (vgl. BFH, Urteil vom 9. Februar 2012 III R 53/10, BFH/NV 2012, 853). Die an den Sohn des Klägers von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) bezahlte Rente wegen voller Erwerbsminderung, die im Streitzeitraum monatlich zwischen 929,04 EUR und 935,66 EUR betrug, ist den Einkünften und Bezügen in diesem Sinne unzweifelhaft zuzurechnen (vgl. auch die Aufzählung bei Loschelder, a.a.O., § 32 Rn. 44).
16 
Der existenzielle Lebensbedarf des behinderten Kindes ergibt sich typischerweise aus dem allgemeinen Lebensbedarf (Grundbedarf) und dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf (BFH, Urteile vom 22. Oktober 2009 III R 50/07, BFH/NV 2010, 716; vom 9. Februar 2009 III R 37/07, BFH/NV 2009, 1015). Die angeführte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes bestimmte die Höhe des Grundbedarfes ursprünglich in Anlehnung an § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F. (zuletzt 8.004 EUR). Seit der Abschaffung dieser Einkünfte- und Bezügegrenze durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 zum 1. Januar 2012 kann der Grundbedarf des behinderten Kindes aus dem Grundfreibetrag i.S.d. § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG, der für den Veranlagungszeitraum 2012 ebenfalls 8.004 EUR betrug, hergeleitet werden (vgl. BMF vom 7. Dezember 2011, BStBl. I 2011, 1243; FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 8. April 2014 4 K 1218/12, EFG 2014, 1492; Loschelder, a.a.O., § 32 Rn. 40). Der behinderungsbedingte Mehrbedarf umfasst alle mit der Behinderung unmittelbar und typischerweise zusammenhängenden Aufwendungen. Erbringt der Steuerpflichtige – wie hier – keinen Einzelnachweis, kann bei der Ermittlung des gesamten existenziellen Lebensbedarfs der jeweils maßgebliche Behinderten-Pauschbetrag (§ 33b Abs. 1 bis 3 EStG) als Anhaltspunkt für den individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf dienen (BFH, Urteil vom 19. November 2008 III R 105/07, BFH/NV 2009, 638).
17 
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die beklagte Familienkasse den monatlichen Gesamtbedarf des Sohnes des Klägers mit 714,50 EUR (667,00 EUR allgemeiner Lebensbedarf zzgl. 47,50 EUR behinderungsbedingter Mehrbedarf) ermittelt. Diese Berechnung ist von Seiten des Klägers zu keinem Zeitpunkt angegriffen worden und auch der Senat sieht keine Veranlassung, ihr nicht zu folgen.
18 
Der Sohn des Klägers war daher aufgrund der Höhe seiner monatlichen Einkünfte und Bezüge von mindestens 929,04 EUR im Streitzeitraum in der Lage, sich selbst zu unterhalten, weshalb die beklagte Familienkasse das Bestehen eines Kindergeldanspruches nach §§ 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG ebenfalls zutreffend verneinte.
19 
3. Die durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 eingeführte Neuregelung des § 32 Abs. 4 EStG (BT-Drucks. 17/5125) und die von der Familienkasse zu § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) EStG sowie § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG vertretene Auslegung verstoßen – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
20 
Dieser gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02, BVerfGE 112, 164 m.w.N.; Leibholz/Rinck, GG, Art. 3 Rn. 21). Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen. Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen aber vorenthalten wird (BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2005, a.a.O.).
21 
a) Soweit nach der gesetzlichen Neuregelung in den Fällen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. Nr. 2 Buchstabe a) bis d) EStG das Bestehen eines Kindergeldanspruches nicht mehr davon abhängig ist, dass die Einkünfte des Kindes einen bestimmten Grenzbetrag nicht überschreiten, liegt bereits keine für Art. 3 Abs. 1 GG relevante Ungleichbehandlung vor. Der vom Kläger angeführte § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) EStG differenziert in seinen tatbestandlichen Voraussetzungen nämlich überhaupt nicht danach, ob das über 25 Jahre alte Kind behindert ist oder nicht. Daher erhält ein Steuerpflichtiger für ein behindertes Kind, das sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht, mangels eines solchen eine Berufsausbildung aber nicht antreten kann, unter denselben Voraussetzungen – insbesondere also auch ohne Überprüfung der Einkünfte des Kindes – Kindergeld, wie er dies für ein nicht behindertes Kind erhalten würde (vgl. zum Verhältnis der Tatbestände des § 32 Abs. 4 Nr. 1 und 2 zu Nr. 3: Grönke-Reimann in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 32 EStG Rn. 115, 117).
22 
Der Umstand, dass vorliegend der Kläger nicht in den Genuss der in seiner konkreten wirtschaftlichen Situation günstigeren Vorschrift des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c) EStG kommt, weil sein Sohn aus gesundheitlichen Gründen überhaupt keine Ausbildung antreten und deshalb dessen Voraussetzungen – anders als möglicherweise andere behinderte Kinder – nicht erfüllen kann, vermag indes keine durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die (Neu-) Regelung zu begründen.
23 
Mit den in § 32 Abs. 4 EStG enthaltenen Regelungen will der Gesetzgeber Eltern volljähriger Kinder (nur) in „typischen Unterhaltssituationen“ entlasten. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a) bis d) EStG nennt vier Fallgruppen solcher typischer Unterhaltssituationen (vgl. Seiler in Kirchhof, EStG, § 32 Rn. 9 ff., Selder, a.a.O., § 32 EStG, Rn. 28). Hierbei bezweckt speziell § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c) EStG die Gleichstellung von Kindern, die noch erfolglos einen Ausbildungsplatz suchen, mit solchen Kindern, die bereits einen Ausbildungsplatz gefunden haben, weil typisierend davon auszugehen ist, dass in beiden Fällen die gleiche Unterhaltssituation der Eltern besteht (BT-Drucks. 10/2884, S. 102 f.; BFH, Urteil vom 15. Juli 2003 VIII R 79/99, BFH/NV 2003, 1642). Der Steuergesetzgeber darf sich – wie stets bei der Ordnung von Massenentscheidungen – bei der Ausgestaltung seiner Normen generalisierender, typisierender und pauschalierender Regelungen bedienen (BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1988 1 BvR 520/83, BVerfGE 78, 214). Er muss sich hierbei realitätsgerecht am typischen Fall orientieren, braucht aber nicht um die Gleichbehandlung aller denkbarer Einzelfälle besorgt zu sein (vgl. Leibholz/Rinck, a.a.O., Art. 3 Rn. 555 m.w.N.). Vorliegend kommt hinzu, dass der Gesetzgeber mit § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG eine Regelung geschaffen hat, die – wenn auch unter dem Vorbehalt, dass das Kind sich nicht selbst unterhalten kann – dem Steuerpflichtigen (auch) für ein behindertes Kind, das die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 EStG nicht erfüllt bzw. erfüllen kann, einen Kindergeldanspruch gewährt. Schon deshalb führen die vom Gesetzgeber in § 32 Abs. 4 EStG vorgenommenen Typisierungen im Hinblick auf die Berücksichtigung behinderter Kinder nicht zu solchen Ungerechtigkeiten oder Härten (vgl. hierzu Leibholz/Rinck, a.a.O., Art. 3 Rn. 555 f.), die verfassungsrechtlich nicht zu tolerieren wären.
24 
b) Soweit die Verfassungsmäßigkeit des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG, der im Übrigen durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 keine Änderung erfahren hat, infrage steht, liegt zwar eine steuerliche Ungleichbehandlung vor. Diese wirkt sich allerdings ausschließlich zugunsten Kindergeldberechtigter mit behinderten Kindern aus, indem für diese nämlich – anders als für nicht behinderte Kinder – Kindergeld auch über das 25. Lebensjahr hinaus beansprucht werden kann, wenn das Kind wegen seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Diese Besserstellung ist dadurch gerechtfertigt, dass Kinder, die wegen ihrer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, den Steuerpflichtigen finanziell belasten, gleichgültig, ob diese das 25. Lebensjahr bereits vollendet haben oder nicht. Ihre Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG soll der geminderten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen Rechnung tragen (Grönke-Reimann, a.a.O., § 32 Rn. 111). Umgekehrt bedarf es, wenn sich ein Kind finanziell selbst versorgen kann, weil es Einkünfte erzielt, die ausreichen, sein Existenzminimum sicherzustellen, weder aus steuerrechtlicher noch aus sozialrechtlicher Sicht einer entsprechenden Kindergeldzahlung (Felix, Paradigmenwechsel im Kindergeldrecht, NJW 2012, 22, 25; BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02, BVerfGE 112, 164 zu § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F.). Für die vom Kläger geltend gemachte, einschränkende Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG dahingehend, dass die Prüfung, ob ein Kind wegen seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, auf die Fälle zu beschränken sei, in denen das zu berücksichtigende behinderte Kind das 25. Lebensjahr überschritten habe (vgl. Bl. 71 FG-Akte), besteht somit kein Raum.
25 
Die Klage war daher abzuweisen.
26 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 i.V.m. § 143 Abs. 1 FGO.
27 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht erfüllt sind. Zwar hat der Bundesfinanzhof – soweit ersichtlich – über die Frage der Verfassungsmäßigkeit der durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 eingeführten Neuregelung des § 32 Abs. 4 EStG (BT-Drucks. 17/5125) unter dem Gesichtspunkt einer möglichen gleichheitswidrigen Benachteiligung behinderter Kinder noch nicht entschieden. Der Senat hält diese Rechtsfrage gleichwohl nicht für klärungsbedürftig, weil aus Sicht des Gerichts keine durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die vom Kläger angegriffenen Regelungen bestehen und die Rechtslage insoweit eindeutig ist (vgl. BFH, Urteil vom 16. Januar 2007 X B 38/06 BFH/NV 2007, 757 zu den Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Soweit gegenüber der Neuregelung überhaupt verfassungsrechtliche Bedenken geäußert werden (vgl. etwa Felix, a.a.O.) setzen diese zu Recht jedenfalls nicht daran an, dass Kinder in der Ausbildung gegenüber behinderten Kindern bevorzugt würden, weil bei der erstgenannten Gruppe mit eigenem Einkommen dieses grundsätzlich keine Rolle mehr spielt (in diesem Sinne auch FG Saarland, Urteil vom 13. November 2013 2 K 1224/13, EFG 2014, 658).

Gründe

12 
Die Klage ist zulässig, sie ist jedoch nicht begründet. Die Ablehnung der Gewährung von Kindergeld durch die Familienkasse ab Januar 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Dem Kläger steht für den streitbefangenen Zeitraum Januar bis Oktober 2012 ein Kindergeldanspruch weder nach §§ 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) EStG noch nach §§ 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG zu.
13 
1. Nach §§ 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) EStG besteht für ein Kind, das das 18. nicht aber das 25. Lebensjahr vollendet hat und eine Ausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann, ein Anspruch auf Kindergeld. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) EStG setzt voraus, dass ein Ausbildungsplatz fehlt und dass sich das Kind um einen solchen ernsthaft bemüht (Loschelder in Schmidt, EStG, § 32 Rn. 31 m.w.N.). Das Kind muss ferner nach seinen persönlichen Verhältnissen in der Lage sein, die objektiven Anforderungen des Ausbildungsplatzes zu erfüllen (BFH, Urteil vom 15. Juli 2003 VIII R 71/99, BFH/NV 2004, 473; Selder in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 32 EStG Rn. 59). Der Unterschied zu dem in Ausbildung befindlichen Kind nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) EStG muss mithin allein in dem Mangel der Verfügbarkeit eines Ausbildungsplatzes liegen (Selder, a.a.O., § 32 EStG Rn. 59). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Zwar hatte B im Streitjahr 2012 das 25. Lebensjahr noch nicht überschritten – er war damals 23 Jahre alt. Nach dem Vortrag des Klägers konnte sein Sohn allerdings aus gesundheitlichen Gründen keiner Erwerbstätigkeit nachgehen oder ein Studium bzw. eine Ausbildung aufnehmen (vgl. Bl. 216 KiG-Akte, Bl. 70 FG-Akte). Er war damit gerade nicht aufgrund des Fehlens eines Ausbildungsplatzes, sondern aufgrund seiner persönlichen, gesundheitlichen Situation daran gehindert, eine Ausbildung – die im Übrigen aufgrund der abgeschlossenen Lehre als Straßenbauer eine Zweitausbildung wäre – zu beginnen, sodass § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) EStG als Grundlage eines Kindergeldanspruches ausscheidet.
14 
2. Ein Anspruch auf Kindergeld ergibt sich für den streitgegenständlichen Zeitraum auch nicht aus §§ 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG. Nach diesen Vorschriften besteht für ein volljähriges Kind ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten und die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Für die Frage, ob ein behindertes Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, sind die dem Kind zur Verfügung stehenden eigenen finanziellen Mittel seinem existenziellen Lebensbedarf gegenüber zu stellen (BFH, Urteil vom 24. August 2004 VIII R 83/02, BFH/NV 2004, 1717 m.w.N.).
15 
Zu den dem behinderten Kind zur Verfügung stehenden eigenen finanziellen Mitteln gehören nicht nur dessen Einkünfte und Bezüge als verfügbares Einkommen, sondern auch Leistungen Dritter; auf die Herkunft der Mittel und ihre Zweckbestimmung kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (vgl. BFH, Urteil vom 9. Februar 2012 III R 53/10, BFH/NV 2012, 853). Die an den Sohn des Klägers von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) bezahlte Rente wegen voller Erwerbsminderung, die im Streitzeitraum monatlich zwischen 929,04 EUR und 935,66 EUR betrug, ist den Einkünften und Bezügen in diesem Sinne unzweifelhaft zuzurechnen (vgl. auch die Aufzählung bei Loschelder, a.a.O., § 32 Rn. 44).
16 
Der existenzielle Lebensbedarf des behinderten Kindes ergibt sich typischerweise aus dem allgemeinen Lebensbedarf (Grundbedarf) und dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf (BFH, Urteile vom 22. Oktober 2009 III R 50/07, BFH/NV 2010, 716; vom 9. Februar 2009 III R 37/07, BFH/NV 2009, 1015). Die angeführte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes bestimmte die Höhe des Grundbedarfes ursprünglich in Anlehnung an § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F. (zuletzt 8.004 EUR). Seit der Abschaffung dieser Einkünfte- und Bezügegrenze durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 zum 1. Januar 2012 kann der Grundbedarf des behinderten Kindes aus dem Grundfreibetrag i.S.d. § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG, der für den Veranlagungszeitraum 2012 ebenfalls 8.004 EUR betrug, hergeleitet werden (vgl. BMF vom 7. Dezember 2011, BStBl. I 2011, 1243; FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 8. April 2014 4 K 1218/12, EFG 2014, 1492; Loschelder, a.a.O., § 32 Rn. 40). Der behinderungsbedingte Mehrbedarf umfasst alle mit der Behinderung unmittelbar und typischerweise zusammenhängenden Aufwendungen. Erbringt der Steuerpflichtige – wie hier – keinen Einzelnachweis, kann bei der Ermittlung des gesamten existenziellen Lebensbedarfs der jeweils maßgebliche Behinderten-Pauschbetrag (§ 33b Abs. 1 bis 3 EStG) als Anhaltspunkt für den individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf dienen (BFH, Urteil vom 19. November 2008 III R 105/07, BFH/NV 2009, 638).
17 
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die beklagte Familienkasse den monatlichen Gesamtbedarf des Sohnes des Klägers mit 714,50 EUR (667,00 EUR allgemeiner Lebensbedarf zzgl. 47,50 EUR behinderungsbedingter Mehrbedarf) ermittelt. Diese Berechnung ist von Seiten des Klägers zu keinem Zeitpunkt angegriffen worden und auch der Senat sieht keine Veranlassung, ihr nicht zu folgen.
18 
Der Sohn des Klägers war daher aufgrund der Höhe seiner monatlichen Einkünfte und Bezüge von mindestens 929,04 EUR im Streitzeitraum in der Lage, sich selbst zu unterhalten, weshalb die beklagte Familienkasse das Bestehen eines Kindergeldanspruches nach §§ 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG ebenfalls zutreffend verneinte.
19 
3. Die durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 eingeführte Neuregelung des § 32 Abs. 4 EStG (BT-Drucks. 17/5125) und die von der Familienkasse zu § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) EStG sowie § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG vertretene Auslegung verstoßen – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
20 
Dieser gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02, BVerfGE 112, 164 m.w.N.; Leibholz/Rinck, GG, Art. 3 Rn. 21). Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen. Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen aber vorenthalten wird (BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2005, a.a.O.).
21 
a) Soweit nach der gesetzlichen Neuregelung in den Fällen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. Nr. 2 Buchstabe a) bis d) EStG das Bestehen eines Kindergeldanspruches nicht mehr davon abhängig ist, dass die Einkünfte des Kindes einen bestimmten Grenzbetrag nicht überschreiten, liegt bereits keine für Art. 3 Abs. 1 GG relevante Ungleichbehandlung vor. Der vom Kläger angeführte § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) EStG differenziert in seinen tatbestandlichen Voraussetzungen nämlich überhaupt nicht danach, ob das über 25 Jahre alte Kind behindert ist oder nicht. Daher erhält ein Steuerpflichtiger für ein behindertes Kind, das sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht, mangels eines solchen eine Berufsausbildung aber nicht antreten kann, unter denselben Voraussetzungen – insbesondere also auch ohne Überprüfung der Einkünfte des Kindes – Kindergeld, wie er dies für ein nicht behindertes Kind erhalten würde (vgl. zum Verhältnis der Tatbestände des § 32 Abs. 4 Nr. 1 und 2 zu Nr. 3: Grönke-Reimann in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 32 EStG Rn. 115, 117).
22 
Der Umstand, dass vorliegend der Kläger nicht in den Genuss der in seiner konkreten wirtschaftlichen Situation günstigeren Vorschrift des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c) EStG kommt, weil sein Sohn aus gesundheitlichen Gründen überhaupt keine Ausbildung antreten und deshalb dessen Voraussetzungen – anders als möglicherweise andere behinderte Kinder – nicht erfüllen kann, vermag indes keine durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die (Neu-) Regelung zu begründen.
23 
Mit den in § 32 Abs. 4 EStG enthaltenen Regelungen will der Gesetzgeber Eltern volljähriger Kinder (nur) in „typischen Unterhaltssituationen“ entlasten. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a) bis d) EStG nennt vier Fallgruppen solcher typischer Unterhaltssituationen (vgl. Seiler in Kirchhof, EStG, § 32 Rn. 9 ff., Selder, a.a.O., § 32 EStG, Rn. 28). Hierbei bezweckt speziell § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c) EStG die Gleichstellung von Kindern, die noch erfolglos einen Ausbildungsplatz suchen, mit solchen Kindern, die bereits einen Ausbildungsplatz gefunden haben, weil typisierend davon auszugehen ist, dass in beiden Fällen die gleiche Unterhaltssituation der Eltern besteht (BT-Drucks. 10/2884, S. 102 f.; BFH, Urteil vom 15. Juli 2003 VIII R 79/99, BFH/NV 2003, 1642). Der Steuergesetzgeber darf sich – wie stets bei der Ordnung von Massenentscheidungen – bei der Ausgestaltung seiner Normen generalisierender, typisierender und pauschalierender Regelungen bedienen (BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1988 1 BvR 520/83, BVerfGE 78, 214). Er muss sich hierbei realitätsgerecht am typischen Fall orientieren, braucht aber nicht um die Gleichbehandlung aller denkbarer Einzelfälle besorgt zu sein (vgl. Leibholz/Rinck, a.a.O., Art. 3 Rn. 555 m.w.N.). Vorliegend kommt hinzu, dass der Gesetzgeber mit § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG eine Regelung geschaffen hat, die – wenn auch unter dem Vorbehalt, dass das Kind sich nicht selbst unterhalten kann – dem Steuerpflichtigen (auch) für ein behindertes Kind, das die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 EStG nicht erfüllt bzw. erfüllen kann, einen Kindergeldanspruch gewährt. Schon deshalb führen die vom Gesetzgeber in § 32 Abs. 4 EStG vorgenommenen Typisierungen im Hinblick auf die Berücksichtigung behinderter Kinder nicht zu solchen Ungerechtigkeiten oder Härten (vgl. hierzu Leibholz/Rinck, a.a.O., Art. 3 Rn. 555 f.), die verfassungsrechtlich nicht zu tolerieren wären.
24 
b) Soweit die Verfassungsmäßigkeit des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG, der im Übrigen durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 keine Änderung erfahren hat, infrage steht, liegt zwar eine steuerliche Ungleichbehandlung vor. Diese wirkt sich allerdings ausschließlich zugunsten Kindergeldberechtigter mit behinderten Kindern aus, indem für diese nämlich – anders als für nicht behinderte Kinder – Kindergeld auch über das 25. Lebensjahr hinaus beansprucht werden kann, wenn das Kind wegen seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Diese Besserstellung ist dadurch gerechtfertigt, dass Kinder, die wegen ihrer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, den Steuerpflichtigen finanziell belasten, gleichgültig, ob diese das 25. Lebensjahr bereits vollendet haben oder nicht. Ihre Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG soll der geminderten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen Rechnung tragen (Grönke-Reimann, a.a.O., § 32 Rn. 111). Umgekehrt bedarf es, wenn sich ein Kind finanziell selbst versorgen kann, weil es Einkünfte erzielt, die ausreichen, sein Existenzminimum sicherzustellen, weder aus steuerrechtlicher noch aus sozialrechtlicher Sicht einer entsprechenden Kindergeldzahlung (Felix, Paradigmenwechsel im Kindergeldrecht, NJW 2012, 22, 25; BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02, BVerfGE 112, 164 zu § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F.). Für die vom Kläger geltend gemachte, einschränkende Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG dahingehend, dass die Prüfung, ob ein Kind wegen seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, auf die Fälle zu beschränken sei, in denen das zu berücksichtigende behinderte Kind das 25. Lebensjahr überschritten habe (vgl. Bl. 71 FG-Akte), besteht somit kein Raum.
25 
Die Klage war daher abzuweisen.
26 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 i.V.m. § 143 Abs. 1 FGO.
27 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht erfüllt sind. Zwar hat der Bundesfinanzhof – soweit ersichtlich – über die Frage der Verfassungsmäßigkeit der durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 eingeführten Neuregelung des § 32 Abs. 4 EStG (BT-Drucks. 17/5125) unter dem Gesichtspunkt einer möglichen gleichheitswidrigen Benachteiligung behinderter Kinder noch nicht entschieden. Der Senat hält diese Rechtsfrage gleichwohl nicht für klärungsbedürftig, weil aus Sicht des Gerichts keine durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die vom Kläger angegriffenen Regelungen bestehen und die Rechtslage insoweit eindeutig ist (vgl. BFH, Urteil vom 16. Januar 2007 X B 38/06 BFH/NV 2007, 757 zu den Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Soweit gegenüber der Neuregelung überhaupt verfassungsrechtliche Bedenken geäußert werden (vgl. etwa Felix, a.a.O.) setzen diese zu Recht jedenfalls nicht daran an, dass Kinder in der Ausbildung gegenüber behinderten Kindern bevorzugt würden, weil bei der erstgenannten Gruppe mit eigenem Einkommen dieses grundsätzlich keine Rolle mehr spielt (in diesem Sinne auch FG Saarland, Urteil vom 13. November 2013 2 K 1224/13, EFG 2014, 658).

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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 23. Sept. 2014 - 11 K 419/13 zitiert 10 §§.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

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(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an di

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(1) Kinder sind1.im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,2.Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken i

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(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluss über die Kosten zu entscheiden. (2) Wird eine Sache vom Bundesfinanzhof an das Finanzgericht zurückverwiesen, so kann diesem die Entscheid

Einkommensteuergesetz - EStG | § 32a Einkommensteuertarif


(1)1Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem auf volle Euro abgerundeten zu versteuernden Einkommen.2Sie beträgt im Veranlagungszeitraum 2023 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkomme

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(1) 1Wegen der Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, für die Pflege sowie für einen erhöhten Wäschebedarf können Menschen mit Behinderungen unter den Voraussetzungen des Abs

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Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 08. Apr. 2014 - 4 K 1218/12

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um Kindergeld für das seelisch behinderte (Schizophrenie) Kind M., geboren ... 1980. Dieser hat seit dem 11. Jul

Bundesfinanzhof Urteil, 09. Feb. 2012 - III R 53/10

bei uns veröffentlicht am 09.02.2012

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist die Mutter ihres im August 1973 geborenen Sohnes M. Dieser leidet seit seinem 7. Lebensjahr an einer sc
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Bundesfinanzhof Beschluss, 16. März 2015 - XI B 109/14

bei uns veröffentlicht am 16.03.2015

Tenor Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 23. September 2014  11 K 419/13 wird als unbegrün

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(1) Kinder sind

1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).

(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.

(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.

(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.3Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.3Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn

1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
4Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind.5Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel.6Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist; die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.7Eine Übertragung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.8Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen.9Eine Übertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.10Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 9 zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt.11Die Übertragung nach Satz 10 kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann.12Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).13Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.14Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vorliegen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Kinder sind

1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).

(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.

(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.

(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.3Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.3Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn

1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
4Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind.5Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel.6Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist; die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.7Eine Übertragung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.8Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen.9Eine Übertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.10Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 9 zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt.11Die Übertragung nach Satz 10 kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann.12Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).13Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.14Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vorliegen.

(1)1Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem auf volle Euro abgerundeten zu versteuernden Einkommen.2Sie beträgt im Veranlagungszeitraum 2023 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen

1.
bis 10 908 Euro (Grundfreibetrag):0;
2.
von 10 909 Euro bis 15 999 Euro:(979,18 · y + 1 400) · y;
3.
von 16 000 Euro bis 62 809 Euro:(192,59 · z + 2 397) · z + 966,53;
4.
von 62 810 Euro bis 277 825 Euro:0,42 · x – 9 972,98;
5.
von 277 826 Euro an:0,45 · x – 18 307,73.
3Die Größe „y“ ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens.4Die Größe „z“ ist ein Zehntausendstel des 15 999 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens.5Die Größe „x“ ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen.6Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.

(2) bis (4) (weggefallen)

(5) Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, beträgt die tarifliche Einkommensteuer vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach Absatz 1 ergibt (Splitting-Verfahren).

(6)1Das Verfahren nach Absatz 5 ist auch anzuwenden zur Berechnung der tariflichen Einkommensteuer für das zu versteuernde Einkommen

1.
bei einem verwitweten Steuerpflichtigen für den Veranlagungszeitraum, der dem Kalenderjahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist, wenn der Steuerpflichtige und sein verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllt haben,
2.
bei einem Steuerpflichtigen, dessen Ehe in dem Kalenderjahr, in dem er sein Einkommen bezogen hat, aufgelöst worden ist, wenn in diesem Kalenderjahr
a)
der Steuerpflichtige und sein bisheriger Ehegatte die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllt haben,
b)
der bisherige Ehegatte wieder geheiratet hat und
c)
der bisherige Ehegatte und dessen neuer Ehegatte ebenfalls die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllen.
2Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 1 ist, dass der Steuerpflichtige nicht nach den §§ 26, 26a einzeln zur Einkommensteuer veranlagt wird.

(1)1Wegen der Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, für die Pflege sowie für einen erhöhten Wäschebedarf können Menschen mit Behinderungen unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 einen Pauschbetrag nach Absatz 3 geltend machen (Behinderten-Pauschbetrag).2Das Wahlrecht kann für die genannten Aufwendungen im jeweiligen Veranlagungszeitraum nur einheitlich ausgeübt werden.

(2) Einen Pauschbetrag erhalten Menschen, deren Grad der Behinderung auf mindestens 20 festgestellt ist, sowie Menschen, die hilflos im Sinne des Absatzes 3 Satz 4 sind.

(3)1Die Höhe des Pauschbetrags nach Satz 2 richtet sich nach dem dauernden Grad der Behinderung.2Als Pauschbetrag werden gewährt bei einem Grad der Behinderung von mindestens:

20384 Euro,
30620 Euro,
40860 Euro,
501 140 Euro,
601 440 Euro,
701 780 Euro,
802 120 Euro,
902 460 Euro,
1002 840 Euro.


3Menschen, die hilflos im Sinne des Satzes 4 sind, Blinde und Taubblinde erhalten einen Pauschbetrag von 7 400 Euro; in diesem Fall kann der Pauschbetrag nach Satz 2 nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.4Hilflos ist eine Person, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf.5Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den in Satz 4 genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist.

(4)1Personen, denen laufende Hinterbliebenenbezüge bewilligt worden sind, erhalten auf Antrag einen Pauschbetrag von 370 Euro (Hinterbliebenen-Pauschbetrag), wenn die Hinterbliebenenbezüge geleistet werden

1.
nach dem Bundesversorgungsgesetz oder einem anderen Gesetz, das die Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes über Hinterbliebenenbezüge für entsprechend anwendbar erklärt, oder
2.
nach den Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung oder
3.
nach den beamtenrechtlichen Vorschriften an Hinterbliebene eines an den Folgen eines Dienstunfalls verstorbenen Beamten oder
4.
nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes über die Entschädigung für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.
2Der Pauschbetrag wird auch dann gewährt, wenn das Recht auf die Bezüge ruht oder der Anspruch auf die Bezüge durch Zahlung eines Kapitals abgefunden worden ist.

(5)1Steht der Behinderten-Pauschbetrag oder der Hinterbliebenen-Pauschbetrag einem Kind zu, für das der Steuerpflichtige Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat, so wird der Pauschbetrag auf Antrag auf den Steuerpflichtigen übertragen, wenn ihn das Kind nicht in Anspruch nimmt.2Dabei ist der Pauschbetrag grundsätzlich auf beide Elternteile je zur Hälfte aufzuteilen, es sei denn, der Kinderfreibetrag wurde auf den anderen Elternteil übertragen.3Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich.4In diesen Fällen besteht für Aufwendungen, für die der Behinderten-Pauschbetrag gilt, kein Anspruch auf eine Steuerermäßigung nach § 33.5Voraussetzung für die Übertragung nach Satz 1 ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Kindes in der Einkommensteuererklärung des Steuerpflichtigen.

(6)1Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die einem Steuerpflichtigen durch die Pflege einer Person erwachsen, kann er anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 einen Pauschbetrag geltend machen (Pflege-Pauschbetrag), wenn er dafür keine Einnahmen im Kalenderjahr erhält und der Steuerpflichtige die Pflege entweder in seiner Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich durchführt und diese Wohnung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat gelegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anzuwenden ist.2Zu den Einnahmen nach Satz 1 zählt unabhängig von der Verwendung nicht das von den Eltern eines Kindes mit Behinderungen für dieses Kind empfangene Pflegegeld.3Als Pflege-Pauschbetrag wird gewährt:

1.
bei Pflegegrad 2600 Euro,
2.
bei Pflegegrad 31 100 Euro,
3.
bei Pflegegrad 4 oder 51 800 Euro.
4Ein Pflege-Pauschbetrag nach Satz 3 Nummer 3 wird auch gewährt, wenn die gepflegte Person hilflos im Sinne des § 33b Absatz 3 Satz 4 ist.5Bei erstmaliger Feststellung, Änderung oder Wegfall des Pflegegrads im Laufe des Kalenderjahres ist der Pflege-Pauschbetrag nach dem höchsten Grad zu gewähren, der im Kalenderjahr festgestellt war.6Gleiches gilt, wenn die Person die Voraussetzungen nach Satz 4 erfüllt.7Sind die Voraussetzungen nach Satz 4 erfüllt, kann der Pauschbetrag nach Satz 3 Nummer 1 und 2 nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.8Voraussetzung für die Gewährung des Pflege-Pauschbetrags ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) der gepflegten Person in der Einkommensteuererklärung des Steuerpflichtigen.9Wird ein Pflegebedürftiger von mehreren Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum gepflegt, wird der Pflege-Pauschbetrag nach der Zahl der Pflegepersonen, bei denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 vorliegen, geteilt.

(7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, wie nachzuweisen ist, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Pauschbeträge vorliegen.

(8) Die Vorschrift des § 33b Absatz 6 ist ab Ende des Kalenderjahres 2026 zu evaluieren.

(1) Kinder sind

1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).

(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.

(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.

(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.3Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.3Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn

1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
4Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind.5Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel.6Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist; die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.7Eine Übertragung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.8Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen.9Eine Übertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.10Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 9 zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt.11Die Übertragung nach Satz 10 kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann.12Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).13Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.14Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vorliegen.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1) Kinder sind

1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).

(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.

(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.

(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.3Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.3Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn

1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
4Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind.5Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel.6Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist; die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.7Eine Übertragung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.8Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen.9Eine Übertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.10Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 9 zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt.11Die Übertragung nach Satz 10 kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann.12Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).13Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.14Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vorliegen.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist die Mutter ihres im August 1973 geborenen Sohnes M. Dieser leidet seit seinem 7. Lebensjahr an einer schweren Epilepsie. Laut letztem Bescheid des Niedersächsischen Landesamts für Soziales, Jugend und Familie beträgt der Grad der Behinderung (GdB) 100. Zudem wurden die Merkzeichen "G", "B", "RF" sowie "H" festgestellt.

2

M lebt in einer eigenen Wohnung in O, wo er von seinen Eltern betreut, versorgt und unterstützt wird. Zeitweise wird M auch im elterlichen Haushalt versorgt. Er geht einer Beschäftigung im Arbeitsbereich der O Werkstätten gGmbH --gGmbH-- (Werkstatt für behinderte Menschen --WfbM--) nach und erhält insoweit --einschließlich eines freien Mittagessens-- Eingliederungshilfen gemäß §§ 53, 54 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in der für den Streitzeitraum maßgeblichen Fassung (SGB XII). Als Arbeitsentgelt in der teilstationären Einrichtung erhält M seit Januar 2008 monatlich 152,28 €. Daneben bezieht er --nach Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung-- eine monatliche Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 557,35 €.

3

Den Antrag auf Kindergeld für M lehnte die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) mit Bescheid vom 13. März 2008 ab. Der hiergegen eingelegte Einspruch hatte für den Streitzeitraum ab Januar 2008 keinen Erfolg.

4

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, bei der Ermittlung des existentiellen Lebensbedarfs sei neben dem Grundbedarf mangels Einzelnachweises ein behinderungsbedingter Mehrbedarf in Höhe des Behinderten-Pauschbetrags zu berücksichtigen. Dem stehe weder entgegen, dass M in einem eigenen Haushalt lebe, noch dass er diesen tagsüber für seine Tätigkeit in den Werkstätten der gGmbH (WfbM) verlasse. Es sei offensichtlich, dass auch in einem solchen Fall ein behinderungsbedingter Mehrbedarf entstehe.

5

Mit ihrer Revision rügt die Familienkasse eine Verletzung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitzeitraum geltenden Fassung (EStG). Nach Abschnitt 63.3.6.4 Abs. 2 Satz 3 der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes (Stand Januar 2009, BStBl I 2009, 1033) sei zur Ermittlung des behinderungsbedingten Mehrbedarfs auch bei nur teilstationärer Unterbringung immer ein Einzelnachweis erforderlich. Neben dem auf der Grundlage der gezahlten Eingliederungshilfe ermittelten Mehrbedarf komme der zusätzliche Ansatz des Behinderten-Pauschbetrags nicht in Betracht, weil der Ansatz der Kosten für die Unterbringung in einer WfbM einem Einzelnachweis entspreche, so dass daneben für einen Pauschbetrag kein Raum bleibe.

6

Die Familienkasse beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

II. Die Revision der Familienkasse ist unbegründet und nach § 126 Abs. 2 FGO zurückzuweisen. Das FG hat den Kindergeldanspruch der Klägerin im Ergebnis zu Recht bejaht.

9

1. Gemäß § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG besteht für ein Kind, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat, ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

10

2. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist ein behindertes Kind dann imstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es mit den ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln seinen gesamten notwendigen Lebensbedarf bestreiten kann. Der existentielle Lebensbedarf des behinderten Kindes setzt sich typischerweise aus dem allgemeinen Lebensbedarf (Grundbedarf) und dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf zusammen. Hinsichtlich des Grundbedarfs gilt der Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG als Maßstab. Der behinderungsbedingte Mehrbedarf umfasst Aufwendungen, die gesunde Kinder nicht haben. Dazu gehören alle mit einer Behinderung zusammenhängenden außergewöhnlichen Belastungen, z.B. Aufwendungen für zusätzliche Wäsche, Unterstützungs- und Hilfeleistungen sowie typische Erschwernisaufwendungen.

11

Zu den dem behinderten Kind zur Verfügung stehenden eigenen finanziellen Mitteln gehören nicht nur dessen Einkünfte und Bezüge als verfügbares Einkommen, sondern auch Leistungen Dritter, wie beispielsweise die Kosten der Unterbringung in einer WfbM (Eingliederungshilfe - z.B. Lange/Novak/Sander/ Stahl/Weinhold, Kindergeldrecht im öffentlichen Dienst, §§ 32, 63 EStG Erl. C VII 12 III/A.10 Rz 352 f. und 366). Auf die Herkunft der Mittel und ihre Zweckbestimmung kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (Pust in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 32 EStG Rz 486).

12

3. Das FG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass M im Streitzeitraum behinderungsbedingt nicht in der Lage war, sich selbst zu unterhalten.

13

a) Nach den Feststellungen des FG verfügte M monatlich nur über Einnahmen aus seiner Tätigkeit in der WfbM in Höhe von 152,28 € sowie über eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 557,35 €. Unschädlich ist im Streitfall letztlich, dass das FG die Kosten für die Beschäftigung von M in der WfbM nicht der Höhe nach festgestellt hat. Diese von dem Sozialleistungsträger im Rahmen der Eingliederungshilfe (§§ 53, 54 SGB XII) getragenen Kosten sind sowohl als behinderungsbedingter Mehrbedarf als auch als dem Kind zur Verfügung stehende finanzielle Mittel anzusetzen. Sie wirken sich damit im Ergebnis nur in Höhe des als Sachbezug zu erfassenden Verpflegungswerts für das freie Mittagessen aus. Das FG hat die Berechnung der Familienkasse übernommen und ist insoweit von einem Betrag in Höhe von 80 € ausgegangen, hat also den Monatswert der Sozialversicherungsentgeltverordnung in der im Streitzeitraum geltenden Fassung (SvEV) vom 21. Dezember 2006 (BGBl I 2006, 3385, BStBl I 2006, 782) herangezogen. Unter anteiliger Berücksichtigung von Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG), Werbungskostenpauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 3 EStG) und der Kostenpauschale von 180 € belaufen sich die Mittel von M auf maximal 689,46 € monatlich. Tatsächlich ist davon auszugehen, dass dieser Betrag noch zu hoch ist, da nach § 2 Abs. 6 SvEV für die Tage, an denen keine Verpflegung zur Verfügung gestellt wurde, kein Sachbezug anzusetzen ist.

14

b) Im Streitzeitraum belief sich der Grundbedarf von M auf monatlich 640 €. Entgegen der Ansicht der Familienkasse kann nicht davon ausgegangen werden, dass der behinderungsbedingte Mehrbedarf nur den --betragsmäßig nicht nachgewiesenen-- Unterbringungskosten in der WfbM entspricht, daneben also kein weiterer Mehrbedarf zu berücksichtigen wäre.

15

aa) Zwar hat der BFH einerseits bereits entschieden, dass auch im Fall einer nur teilstationären Unterbringung der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 3 EStG nicht zusätzlich zu den Leistungen der Eingliederungshilfe für die Werkstattunterbringung angesetzt werden kann (vgl. BFH-Urteile vom 24. August 2004 VIII R 50/03, BFHE 207, 250, BStBl II 2010, 1052, unter 2.b, und VIII R 90/03, BFH/NV 2005, 332). An dieser Auffassung hält der Senat fest (s. bereits Senatsurteil vom 31. August 2006 III R 71/05, BFHE 214, 544, BStBl II 2010, 1054).

16

bb) Der BFH hat jedoch andererseits keine Zweifel daran gehabt, dass zusätzlich zu den Aufwendungen für die teilstationäre Unterbringung ein weiterer behinderungsbedingter Mehrbedarf anfällt, da offensichtlich ist, dass ein behindertes Kind mit dem Merkmal "H" während des Aufenthalts in dem Haushalt, in dem es lebt, der Betreuung bedarf und nicht ohne Hilfeleistungen anderer Personen auskommt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 207, 250, BStBl II 2010, 1052, unter 2.c). Dabei macht es keinen Unterschied, ob das behinderte Kind in dem Haushalt der Eltern lebt oder es --wie es nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des FG vorliegend zeitweise der Fall war-- in einer eigenen Wohnung lebt und dort versorgt, betreut und unterstützt wird.

17

Der BFH hat ebenfalls klargestellt, dass dieser zusätzliche behinderungsbedingte Mehrbedarf nicht nur dann zu berücksichtigen ist, wenn die dafür angefallenen Kosten nachgewiesen werden, sondern dass dieser ggf. nach § 162 der Abgabenordnung zu schätzen ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 207, 250, BStBl II 2010, 1052).

18

cc) M ist bei einem GdB von 100 zusätzlich das Merkzeichen "H" zuerkannt. Letzteres ist im Schwerbehindertenausweis einzutragen, wenn der schwerbehinderte Mensch hilflos i.S. des § 33b EStG oder entsprechender Vorschriften ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 der auf Grund von § 70 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ergangenen Schwerbehindertenausweisverordnung - Urteil des Bundessozialgerichts vom 12. Februar 2003 B 9 SB 1/02 R, BFH/NV 2004, Beilage 2, 189, mit weiteren Ausführungen zum Ausmaß des Hilfebedarfs). Dies setzt voraus, dass die Person für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf (§ 33b Abs. 6 Satz 3 EStG). Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist (§ 33b Abs. 6 Satz 4 EStG).

19

Nach den Feststellungen des FG wurde M im Streitzeitraum von der Klägerin und ihrem Mann versorgt, betreut und unterstützt. Aus diesen --nicht angegriffenen-- Feststellungen ergibt sich zugleich, dass der M infolge seiner Behinderung zusätzlich zu seiner teilstationären Unterbringung entstehende Mehrbedarf vernünftigerweise nicht unter 50 € im Monat liegen kann. Dann aber reichen seine Mittel nicht aus, um seinen gesamten Lebensbedarf zu decken, und das FG hat die Familienkasse letztendlich zu Recht zur Festsetzung von Kindergeld für den Streitzeitraum verpflichtet.

(1) Kinder sind

1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).

(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.

(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.

(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.3Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.3Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn

1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
4Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind.5Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel.6Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist; die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.7Eine Übertragung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.8Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen.9Eine Übertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.10Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 9 zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt.11Die Übertragung nach Satz 10 kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann.12Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).13Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.14Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vorliegen.

(1)1Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem auf volle Euro abgerundeten zu versteuernden Einkommen.2Sie beträgt im Veranlagungszeitraum 2023 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen

1.
bis 10 908 Euro (Grundfreibetrag):0;
2.
von 10 909 Euro bis 15 999 Euro:(979,18 · y + 1 400) · y;
3.
von 16 000 Euro bis 62 809 Euro:(192,59 · z + 2 397) · z + 966,53;
4.
von 62 810 Euro bis 277 825 Euro:0,42 · x – 9 972,98;
5.
von 277 826 Euro an:0,45 · x – 18 307,73.
3Die Größe „y“ ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens.4Die Größe „z“ ist ein Zehntausendstel des 15 999 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens.5Die Größe „x“ ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen.6Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.

(2) bis (4) (weggefallen)

(5) Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, beträgt die tarifliche Einkommensteuer vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach Absatz 1 ergibt (Splitting-Verfahren).

(6)1Das Verfahren nach Absatz 5 ist auch anzuwenden zur Berechnung der tariflichen Einkommensteuer für das zu versteuernde Einkommen

1.
bei einem verwitweten Steuerpflichtigen für den Veranlagungszeitraum, der dem Kalenderjahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist, wenn der Steuerpflichtige und sein verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllt haben,
2.
bei einem Steuerpflichtigen, dessen Ehe in dem Kalenderjahr, in dem er sein Einkommen bezogen hat, aufgelöst worden ist, wenn in diesem Kalenderjahr
a)
der Steuerpflichtige und sein bisheriger Ehegatte die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllt haben,
b)
der bisherige Ehegatte wieder geheiratet hat und
c)
der bisherige Ehegatte und dessen neuer Ehegatte ebenfalls die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllen.
2Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 1 ist, dass der Steuerpflichtige nicht nach den §§ 26, 26a einzeln zur Einkommensteuer veranlagt wird.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um Kindergeld für das seelisch behinderte (Schizophrenie) Kind M., geboren ... 1980. Dieser hat seit dem 11. Juli 2007 einen Grad der Behinderung von 70, bezieht seit November 2002 eine Rente wegen voller Erwerbsunfähigkeit und lebt in einem eigenen Haushalt.

2

Mit Antrag vom 05. September 2012 beantragte M. die Auszahlung des anteiligen Kindergeldes an sich selbst und gab an, dass seine Eltern für ihn keinen Unterhalt leisten würden. Über diesen Abzweigungsantrag unterrichtete die Beklagte die Klägerin und forderte sie auf, einen Überprüfungsfragebogen für behinderte Kinder mit aktuellen Nachweisen vorzulegen. Die Klägerin gab daraufhin an, dass sie für das Kind regelmäßige Zahlungen in Höhe von 100 € monatlich sowie rechtliche Betreuung, Ausübung des Sorgerechts und Interessenvertretung leiste. Des Weiteren übersandte sie einen Rentenbescheid, wonach M. ab dem 01. Juli 2012 eine monatliche Rente in Höhe von netto 780,44 € beziehe. Des Weiteren gab sie an, dass die bestehende Betreuung seit April 2012 auf Wunsch des Kindes beendet worden sei.

3

Die Beklagte berechnete daraufhin den Bedarf und die verfügbaren Mittel des Kindes und hob mit Bescheid vom 04. Oktober 2012 die Kindergeldfestsetzung ab September 2012 nach § 70 Abs. 3 Einkommensteuergesetz in der Fassung des Streitjahres (EStG) auf und gab zur Begründung an, dass das Kind durch eigene verfügbare finanzielle Mittel in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Hintergrund war die Rentenerhöhung ab Juli 2012 von netto 763,21 € auf 780,44 €. Gleichzeitig lehnte die Beklagte mit Bescheid vom gleichen Tage den Abzweigungsantrag des Kindes ab, da ein Anspruch auf laufende Zahlung des Kindergeldes nicht gegeben sei.

4

Gegen die Aufhebung richtete sich der Einspruch der Klägerin vom 06. Oktober 2012. Sie vertrat die Ansicht, dass mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 Einkünfte- oder Bezügegrenzen entfallen seien, so dass Kindergeld unabhängig von den eigenen Einkünften des Kindes zu gewähren sei.

5

Mit Einspruchsentscheidung vom 18. Oktober 2012 wies die Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Die Beklagte führte aus, dass ein behindertes Kind kindergeldrechtlich nur zu berücksichtigen sei, wenn es nicht in der Lage sei, sich selbst zu unterhalten. Der notwendige Lebensbedarf bestehe aus dem allgemeinen Lebensbedarf und orientiere sich insoweit am Grundbedarf des § 32 a Abs. 1 EStG in Höhe von 8004 € jährlich und dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf. Der behinderungsbedingte Mehrbedarf richte sich nach § 33 b Abs. 3 EStG und liege bei einem Grad der Behinderung von 70 bei 890 € im Jahr, sofern ein höherer Mehrbedarf nicht durch Einzelnachweise benannt werde. Zum behinderungsbedingten Mehrbedarf würden auch persönliche Betreuungsleistungen der Eltern mit 8 Euro je Stunde rechnen, sofern diese nach amtsärztlicher Bescheinigung nach § 64 Einkommensteuerdurchführungsverordnung zwingend erforderlich seien. Im Streitfall würde sich ergeben, dass beim Gesamtbedarf des Kindes in Höhe von 741,17 € die Einnahmen bei 754,71 € liegen würden und mithin das Kind in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt selbst zu decken. Soweit die Klägerin auf das Steuervereinfachungsgesetz 2011 hinweise, sei in den Fällen, in denen das Kind aufgrund einer Behinderung einen grundsätzlichen Anspruch auf Kindergeld habe, das Einkommen weiterhin zu prüfen.

6

Gegen die Einspruchsentscheidung richtet sich die am 26. November 2012 erhobene Klage. Die Klägerin gibt an, dass die Einspruchsentscheidung ihr am 24. Oktober 2012 zugestellt worden sei und dass sie und ihr Ehemann monatlich einen Betreuungsaufwand von zusammen 16 Stunden - dies entspreche 128 € - erbringe, der über den angesetzten Behindertenpauschbetrag von monatlich 74,17 € liege. Die Betreuung bestehe darin, das Kind bei Freizeitaktivitäten, Behördengängen, etc. zu begleiten.

7

Später gab die Klägerin an, dass je nach schwankendem Krankheitszustand ihr Betreuungsaufwand zwischen sechs bis zehn Stunden pro Monat liege und der Sohn inzwischen vom sozialpsychiatrischen Dienst betreut werde, da er derzeit keine sozialen Kontakte zur Verwandtschaft haben möchte. Der sozialpsychiatrische Dienst habe auch die Pflegestufe „0“ beantragt, was die Erkrankung und Hilfsbedürftigkeit unterstreiche.

8

Mit Antrag auf Kindergeld von 08. Februar 2013 beantragte die Klägerin erneut Kindergeld bei der Beklagten. Aus dem beigefügten Rentenbescheid ergab sich, dass das Kind ab   01. Januar 2013 eine Nettorente in Höhe von 779,57 € erhält. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22. Februar 2013 ab. Hiergegen richtete sich unter Bezugnahme auf das laufende Klageverfahren der Einspruch vom 26. Februar 2013, woraufhin die Beklagte die Klägerin aufforderte, Nachweise in Form von ärztlichen Attesten oder Gutachten vorzulegen, dass die Klägerin ihren Sohn betreuen müsse. Insofern sei zu belegen, weshalb der Sohn bei behaupteter erforderlicher Betreuung alleine in einem Haushalt leben könne, wenn die Klägerin und ihr Ehemann wöchentlich nur zwei Stunden pro Person eine Betreuungsleistung erbringe. Nach Auskunft der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung wurde das Einspruchsverfahren unter Hinweis auf das hiesige Klageverfahren ruhend gestellt und ist demzufolge noch nicht abgeschlossen.

9

Im laufenden Klageverfahren gab die Klägerin an, dass sie sich ständig fortbilde, um im Falle einer Gesundheitsveränderung des Sohnes sofort richtig helfen zu können. Darüber hinaus sei sie Mitglied im Landesverband für psychisch kranke Menschen sowie im Sozialverband, nehme regelmäßig an Treffen von Selbsthilfegruppen sowie an Volkshochschulkursen und Schulungen für ehrenamtliche Betreuer teil. Sofern es dem Sohn besser gehe, werde dieser telefonisch beraten und kaufe man mit ihm Bekleidung oder Haushaltsgegenstände ein. Im Durchschnitt würden die Zeitaufwendungen für den Sohn im Monat zehn Stunden betragen. Dies sei verbunden mit der Hoffnung auf eine Verbesserung seines Gesundheitszustandes unter Aufhebung seiner zeitweise selbst auferlegten Kontaktsperre.

10

Die Klägerin legte ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vom 06. November 2009 vor, nachdem die Alltagskompetenz des Kindes nicht eingeschränkt sei. Des Weiteren legte sie Schriftverkehr hinsichtlich der Einstufung in die Pflegestufe „0“ sowie neurologisch-psychiatrische Gutachten aus 2004 und 2005 vor.

11

Zuletzt gab die Klägerin an, dass der Sohn seit September 2012 aus gesundheitlichen Gründen eine Tagungsstätte nicht mehr besuchen könne und sie für ihren Sohn Kleidung und Dinge des täglichen Bedarfs einkaufe. Im Allgemeinen würde sie je nach Gesundheitszustand mit dem Sohn alle drei Monate einkaufen gehen. Sie legte Einkaufsquittungen vom 13. und 14. Juni 2013 vor und gab an, dass andere Belege an M. ausgehändigt worden seien. Weitere Nachweise könnten nicht erbracht werden, im Zweifelsfalle möge die Beklagte ein aktuelles Gutachten veranlassen. Der Sohn habe zwischenzeitlich gegenüber dem behandelnden Arzt angegeben, dass sein Gesundheitszustand nicht weitergegeben werden solle. Sie könne daher auch keine weitere Auskunft erteilen.

12

In der mündlichen Verhandlung führte die Klägerin aus, dass sie Widersprüche zwischen sozial- und kindergeldrechtlichen Entscheidungen der Behörden nicht verstehen könne und eine einheitliche Lösung sämtlicher Probleme gefunden werden müsse. Es könne nicht sein, dass z.B. Sozialbehörden ihr gegenüber Rechtsstandswahrungsanzeigen erließen und aus ihren Hartz IV-Bezügen Einbehalte in Höhe von 31 € vornehmen wollten, wenn ihr auf der anderen Seite das Kindergeld verweigert werde. Offensichtlich gebe es keinen Austausch zwischen den einzelnen Behörden. Zudem erhalte der Sohn zwischenzeitlich vom sozialpsychiatrischen Dienst ein Budget ausgezahlt, was aufzeige, dass er Hilfe benötige. Dieses Budget sei vom Sohn jedoch wohl zweckwidrig verwendet worden, so dass jetzt eine Rückforderung drohe. Darüber hinaus seien sie und ihr Ehemann wiederholt für Schulden des Sohnes aufgekommen und hätten sie ihm bei Schwierigkeiten mit Behörden oder der Polizei beigestanden. Für weitere Schulden könnten sie nicht mehr aufkommen, was bei einer gesamtgesellschaftlichen Betrachtung des Sachverhaltes auch zu berücksichtigen sei. Die seelische Erkrankung des Sohnes mit Stimmenhören und Verfolgungswahn könne nicht mit anderen körperlichen Erkrankungen verglichen werden. Ihr Sohn sei dauerhaft nicht zum Selbstunterhalt in der Lage, wie auch die Rentengewährung wegen Erwerbsunfähigkeit bis zum Eintritt in das reguläre Rentenalter aufzeige.

13

Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 4. Oktober 2012 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 18. Oktober 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Kindergeld für ihren Sohn M. für September und Oktober 2012 zu zahlen sowie,
hilfsweise, für den Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen.

14

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

15

Die Beklagte ist der Ansicht, dass es der Klägerin nicht gelungen sei, einen Nachweis darüber zu erbringen, dass für ihren Sohn (derzeit) ein Betreuungsbedarf entstehe, der über den bereits pauschal berücksichtigten Behindertenpauschbetrag hinausgehe. Insbesondere gebe es weder Anhaltspunkte noch eine ärztliche bzw. gutachterliche Bestätigung dafür, dass die Klägerin selbst oder ihr Ehemann eine vorgetragene Betreuungszeit von ca. zehn Stunden monatlich notwendigerweise erbringen müsse. Die vorliegenden Unterlagen würden nicht den aktuellen Streitzeitraum betreffen.

16

Soweit die Klägerin Belege für Bekleidung und Schuhe vorlege, handele es sich um den allgemeinen Lebensbedarf des Sohnes, der aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln (Rente) gedeckt werden könne. Soweit die Klägerin diese Kosten selbst getragen habe, handele es sich um freiwillige Zuwendungen. Maßgeblich seien für den Rechtsstreit nicht die finanziellen Aufwendungen der Klägerin, sondern der behinderungsbedingte Mehrbedarf des Sohnes, der nach Aktenlage nicht höher als bereits berücksichtigt sei.

17

Die Kindergeldakte der Beklagten hat dem Senat vorgelegen.

Entscheidungsgründe

18

Die zulässige Klage ist unbegründet. Zu Recht hat die Beklagte einen Anspruch der Klägerin auf Kindergeld abgelehnt. Die Entscheidung der Beklagten verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).

19

Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG wird ein Kind kindergeldrechtlich berücksichtigt, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten und wenn die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Es müssen demnach zwei Feststellungen getroffen werden: das Vorliegen einer Behinderung und die fehlende Fähigkeit zum Selbstunterhalt.

20

Im Streitfall ist das Kind unstreitig im Sinne des Gesetzes behindert und ist die Behinderung auch vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten. Dem Grunde nach hat die Klägerin damit einen Anspruch auf Kindergeld.

21

Zu der Behinderung muss jedoch die fehlende Fähigkeit zum Selbstunterhalt hinzukommen. Das Tatbestandsmerkmal „außerstande ist, sich selbst zu unterhalten“ ist im Gesetz nicht näher umschrieben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist ein behindertes Kind dann außerstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es seinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten kann. Ein Kind ist dann imstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es über eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügt, die zur Bestreitung seines gesamten notwendigen Lebensunterhalts ausreicht. Der gesamte existenzielle Lebensbedarf des behinderten Kindes setzt sich dabei typischerweise aus dem allgemeinen Lebensbedarf (Grundbedarf) und dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf zusammen. Für den Streitzeitraum ist der (Jahres-)Grundbedarf nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG mit 8004,00 € (monatlich 667,00 €) zu bemessen. Hinzu kommt ein individueller behinderungsbedingter Mehraufwand, den gesunde Kinder nicht haben. Erbringt der Steuerpflichtige keinen Einzelnachweis, kann der jeweils maßgebliche Behinderten-Pauschbetrag (§ 33b Abs. 1 bis 3 EStG) als Anhalt für den betreffenden Mehrbedarf dienen (vgl. z.B. BFH Urteil vom 19.11.2008, III R 105/07, BFHE 223, 365, BStBl II 2010, 1057, m.w.N.).

22

Die Gesetzesfassung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG ist auch nach Wegfall des ehemaligen § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG - Grenzbetragsregelung - durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 (StVereinfG 2011 vom 01.11.2011, BGBl 2011 I S. 2131) unverändert geblieben, mit der Folge, dass Kindergeld in Fällen der Behinderung weiterhin nur dann gezahlt wird, wenn das Kind nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten. Der Gesetzgeber hat das Tatbestandsmerkmal insoweit unverändert gelassen, so dass der Senat der Überzeugung ist, dass bei behinderten Kindern weiterhin die vorhandene Fähigkeit zum Selbstunterhalt sich kindergeldschädlich auswirkt und für die Berechnungen des Grundbedarfs anstelle des bisherigen Grenzbetrages nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nunmehr der Grundfreibetrag des § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG in Ansatz zu bringen ist (so auch Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes, Stand 2013 – DA-FamEStG DA 63.3.6.4. Abs. 1 Satz 3). Aus der Gesetzesbegründung wird nicht ersichtlich, dass das Tatbestandsmerkmal „außerstande ist, sich selbst zu unterhalten“ des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG geändert werden sollte. Mit dem Steuervereinfachungsgesetz sollte lediglich die komplizierte und aufwändige Ermittlung und Erklärung der Einkünfte und Bezüge entfallen und damit der Erklärungsaufwand der Eltern vermindert und eine Steuervereinfachung erzielt werden (BT-Drs 17/5125, S. 21, 41).

23

Bei der Vorschrift des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG handelt es sich um eine kindergeldrechtliche Ausnahmeregelung, die es ermöglicht, Eltern behinderter Kinder auch über das 25. Lebensjahr hinaus Kindergeld zu gewähren. Wenn das Kind nicht in der Lage ist, seinen existentiellen Lebensbedarf zu decken, erwächst den Eltern ein zusätzlicher Aufwand, der ihre Leistungsfähigkeit mindert. Dies soll – zumindest teilweise – durch die Gewährung von Kindergeld ausgeglichen werden und damit die Eltern – ggf. lebenslang – besser gestellt werden (vgl. insoweit auch FG des Saarlandes, Urteil vom 13.11.2013 2 K 1224/13, Haufe-Index 6495451). Verfügt das behinderte Kind dagegen über ausreichende eigene finanzielle Mittel, besteht für zusätzliche Aufwendungen der Eltern grundsätzlich keine Notwendigkeit. Ob und inwieweit die Eltern ggf. aus familiären oder sozialen Gründen darüber hinaus eigene Aufwendungen für das Kind erbringen, ist unter kindergeld- und steuerrechtlichen Gründen unbeachtlich.

24

Im Streitfall ist der Sohn der Klägerin in der Lage, sich selbst zu unterhalten.

25

Der Grundfreibetrag des § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG betrug im Kalenderjahr 2012 8004 € und lag damit bei 667 € im Monat. Im Streitfall ist darüber hinaus der Pauschbetrag nach § 33b Abs. 3 EStG für den behinderungsbedingten Mehrbedarf hinzuzurechnen. Bei einem GdB von 70 beträgt dieser im Kalenderjahr 890 € und lag damit monatlich bei 74,17 €. Das Kind hat damit einen monatlichen Unterhaltsbedarf in Höhe von 741,17 €.

26

Dem steht die monatliche Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von netto 780,44 € gegenüber, von der noch der Pauschbetrag des § 9a Satz 1 Nr. 3 EStG in Höhe von kalenderjährlich 102 € = 8,50 €/Monat in Abzug zu bringen ist. Insgesamt ergeben sich damit monatliche Einkünfte in Höhe von 771,94 €, die über dem Unterhaltsbedarf in Höhe von 741,17 € liegen. Mithin besteht die Fähigkeit zum Selbstunterhalt.

27

Ein besonderer behinderungsbedingter Mehrbedarf über den Pauschbetrag des § 33b Abs. 3 EStG hinaus ist nicht ersichtlich. Der Ansatz weiterer Aufwendungen erfordert einen detaillierten Einzelnachweis. Fehlt es hieran – wie im Streitfall – bleibt es beim Ansatz des Pauschbetrages. Denn dieser Pauschbetrag dient dazu, aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung sämtliche laufende Aufwendungen, die typischerweise mit der Behinderung zusammenhängen, abzugelten. Es ist bei der Veranlagung zur Einkommensteuer nicht zulässig, sowohl den Pauschbetrag in Anspruch zu nehmen und zusätzlich für einen Teil der Aufwendungen, die mit dem Pauschbetrag abgegolten werden, gleichwohl den Einzelnachweis zu führen. Es ist kein überzeugender Grund dafür ersichtlich, dies bei der Ermittlung des behinderungsbedingten Mehrbedarfs i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG anders zu beurteilen und hier solche Aufwendungen, die bereits von dem Pauschbetrag erfasst werden, nochmals als Bedarf anzusetzen (vgl. BFH Urteil vom 24.08.2004 VIII R 50/03, BFHE, 207, 250, BStBl II 2010, 1052, m.w.N.).

28

Die Klägerin hat darüber hinaus trotz entsprechender gerichtlicher Aufforderung weder einen besonderen Betreuungsbedarf gutachterlich bestätigen können, noch war im Streitzeitraum eine besondere Betreuung nach Auffassung des Senats notwendig. Das Kind lebte alleine und hatte sich gegen eine Betreuung ausgesprochen.

29

Soweit der Verzicht auf eine Betreuung bzw. die selbst auferlegte Kontaktsperre des Sohnes ggf. aus krankheitsbedingten Gründen gegenüber der Klägerin und ihrem Ehemann erfolgten, ist jedoch festzustellen, das konkrete Betreuungshandlungen offensichtlich nicht erforderlich bzw. medizinisch nicht indiziert waren, auch wenn die Klägerin weiterhin für ihren Sohn da war, gelegentliche Einkäufe den Grundbedarf des Kindes gedeckt und die Eltern an Seminaren teilgenommen haben. Hierbei ist jedoch auch darauf hinzuweisen, dass diese Seminare im Eigeninteresse der Eltern lagen und daher nicht dem Unterhaltsbedarf des Kindes zugerechnet werden können. Maßgeblich wären allenfalls Leistungen, die direkt aus einem Mehrbedarf des Kindes resultieren würden. Hierfür hat die Klägerin nichts Substantiiertes vorgetragen bzw. vortragen können.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

31

Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat folgt der Rechtsprechung des BFH und dem eindeutigen Gesetzeswortlaut. Der Streitfall hat weder eine grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Fortbildung des Rechts erforderlich oder ist abweichende Rechtsprechung bekannt.


(1)1Wegen der Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, für die Pflege sowie für einen erhöhten Wäschebedarf können Menschen mit Behinderungen unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 einen Pauschbetrag nach Absatz 3 geltend machen (Behinderten-Pauschbetrag).2Das Wahlrecht kann für die genannten Aufwendungen im jeweiligen Veranlagungszeitraum nur einheitlich ausgeübt werden.

(2) Einen Pauschbetrag erhalten Menschen, deren Grad der Behinderung auf mindestens 20 festgestellt ist, sowie Menschen, die hilflos im Sinne des Absatzes 3 Satz 4 sind.

(3)1Die Höhe des Pauschbetrags nach Satz 2 richtet sich nach dem dauernden Grad der Behinderung.2Als Pauschbetrag werden gewährt bei einem Grad der Behinderung von mindestens:

20384 Euro,
30620 Euro,
40860 Euro,
501 140 Euro,
601 440 Euro,
701 780 Euro,
802 120 Euro,
902 460 Euro,
1002 840 Euro.


3Menschen, die hilflos im Sinne des Satzes 4 sind, Blinde und Taubblinde erhalten einen Pauschbetrag von 7 400 Euro; in diesem Fall kann der Pauschbetrag nach Satz 2 nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.4Hilflos ist eine Person, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf.5Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den in Satz 4 genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist.

(4)1Personen, denen laufende Hinterbliebenenbezüge bewilligt worden sind, erhalten auf Antrag einen Pauschbetrag von 370 Euro (Hinterbliebenen-Pauschbetrag), wenn die Hinterbliebenenbezüge geleistet werden

1.
nach dem Bundesversorgungsgesetz oder einem anderen Gesetz, das die Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes über Hinterbliebenenbezüge für entsprechend anwendbar erklärt, oder
2.
nach den Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung oder
3.
nach den beamtenrechtlichen Vorschriften an Hinterbliebene eines an den Folgen eines Dienstunfalls verstorbenen Beamten oder
4.
nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes über die Entschädigung für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.
2Der Pauschbetrag wird auch dann gewährt, wenn das Recht auf die Bezüge ruht oder der Anspruch auf die Bezüge durch Zahlung eines Kapitals abgefunden worden ist.

(5)1Steht der Behinderten-Pauschbetrag oder der Hinterbliebenen-Pauschbetrag einem Kind zu, für das der Steuerpflichtige Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat, so wird der Pauschbetrag auf Antrag auf den Steuerpflichtigen übertragen, wenn ihn das Kind nicht in Anspruch nimmt.2Dabei ist der Pauschbetrag grundsätzlich auf beide Elternteile je zur Hälfte aufzuteilen, es sei denn, der Kinderfreibetrag wurde auf den anderen Elternteil übertragen.3Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich.4In diesen Fällen besteht für Aufwendungen, für die der Behinderten-Pauschbetrag gilt, kein Anspruch auf eine Steuerermäßigung nach § 33.5Voraussetzung für die Übertragung nach Satz 1 ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Kindes in der Einkommensteuererklärung des Steuerpflichtigen.

(6)1Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die einem Steuerpflichtigen durch die Pflege einer Person erwachsen, kann er anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 einen Pauschbetrag geltend machen (Pflege-Pauschbetrag), wenn er dafür keine Einnahmen im Kalenderjahr erhält und der Steuerpflichtige die Pflege entweder in seiner Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich durchführt und diese Wohnung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat gelegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anzuwenden ist.2Zu den Einnahmen nach Satz 1 zählt unabhängig von der Verwendung nicht das von den Eltern eines Kindes mit Behinderungen für dieses Kind empfangene Pflegegeld.3Als Pflege-Pauschbetrag wird gewährt:

1.
bei Pflegegrad 2600 Euro,
2.
bei Pflegegrad 31 100 Euro,
3.
bei Pflegegrad 4 oder 51 800 Euro.
4Ein Pflege-Pauschbetrag nach Satz 3 Nummer 3 wird auch gewährt, wenn die gepflegte Person hilflos im Sinne des § 33b Absatz 3 Satz 4 ist.5Bei erstmaliger Feststellung, Änderung oder Wegfall des Pflegegrads im Laufe des Kalenderjahres ist der Pflege-Pauschbetrag nach dem höchsten Grad zu gewähren, der im Kalenderjahr festgestellt war.6Gleiches gilt, wenn die Person die Voraussetzungen nach Satz 4 erfüllt.7Sind die Voraussetzungen nach Satz 4 erfüllt, kann der Pauschbetrag nach Satz 3 Nummer 1 und 2 nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.8Voraussetzung für die Gewährung des Pflege-Pauschbetrags ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) der gepflegten Person in der Einkommensteuererklärung des Steuerpflichtigen.9Wird ein Pflegebedürftiger von mehreren Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum gepflegt, wird der Pflege-Pauschbetrag nach der Zahl der Pflegepersonen, bei denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 vorliegen, geteilt.

(7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, wie nachzuweisen ist, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Pauschbeträge vorliegen.

(8) Die Vorschrift des § 33b Absatz 6 ist ab Ende des Kalenderjahres 2026 zu evaluieren.

(1) Kinder sind

1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).

(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.

(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.

(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.3Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.3Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn

1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
4Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind.5Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel.6Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist; die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.7Eine Übertragung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.8Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen.9Eine Übertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.10Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 9 zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt.11Die Übertragung nach Satz 10 kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann.12Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).13Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.14Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vorliegen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Kinder sind

1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).

(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.

(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.

(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.3Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.3Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn

1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
4Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind.5Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel.6Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist; die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.7Eine Übertragung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.8Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen.9Eine Übertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.10Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 9 zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt.11Die Übertragung nach Satz 10 kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann.12Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).13Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.14Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vorliegen.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluss über die Kosten zu entscheiden.

(2) Wird eine Sache vom Bundesfinanzhof an das Finanzgericht zurückverwiesen, so kann diesem die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Kinder sind

1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).

(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.

(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.

(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.3Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.3Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn

1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
4Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind.5Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel.6Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist; die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.7Eine Übertragung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.8Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen.9Eine Übertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.10Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 9 zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt.11Die Übertragung nach Satz 10 kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann.12Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).13Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.14Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vorliegen.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1) Kinder sind

1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).

(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.

(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.

(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.3Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.3Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn

1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
4Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind.5Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel.6Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist; die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.7Eine Übertragung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.8Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen.9Eine Übertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.10Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 9 zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt.11Die Übertragung nach Satz 10 kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann.12Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).13Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.14Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vorliegen.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist die Mutter ihres im August 1973 geborenen Sohnes M. Dieser leidet seit seinem 7. Lebensjahr an einer schweren Epilepsie. Laut letztem Bescheid des Niedersächsischen Landesamts für Soziales, Jugend und Familie beträgt der Grad der Behinderung (GdB) 100. Zudem wurden die Merkzeichen "G", "B", "RF" sowie "H" festgestellt.

2

M lebt in einer eigenen Wohnung in O, wo er von seinen Eltern betreut, versorgt und unterstützt wird. Zeitweise wird M auch im elterlichen Haushalt versorgt. Er geht einer Beschäftigung im Arbeitsbereich der O Werkstätten gGmbH --gGmbH-- (Werkstatt für behinderte Menschen --WfbM--) nach und erhält insoweit --einschließlich eines freien Mittagessens-- Eingliederungshilfen gemäß §§ 53, 54 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in der für den Streitzeitraum maßgeblichen Fassung (SGB XII). Als Arbeitsentgelt in der teilstationären Einrichtung erhält M seit Januar 2008 monatlich 152,28 €. Daneben bezieht er --nach Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung-- eine monatliche Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 557,35 €.

3

Den Antrag auf Kindergeld für M lehnte die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) mit Bescheid vom 13. März 2008 ab. Der hiergegen eingelegte Einspruch hatte für den Streitzeitraum ab Januar 2008 keinen Erfolg.

4

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, bei der Ermittlung des existentiellen Lebensbedarfs sei neben dem Grundbedarf mangels Einzelnachweises ein behinderungsbedingter Mehrbedarf in Höhe des Behinderten-Pauschbetrags zu berücksichtigen. Dem stehe weder entgegen, dass M in einem eigenen Haushalt lebe, noch dass er diesen tagsüber für seine Tätigkeit in den Werkstätten der gGmbH (WfbM) verlasse. Es sei offensichtlich, dass auch in einem solchen Fall ein behinderungsbedingter Mehrbedarf entstehe.

5

Mit ihrer Revision rügt die Familienkasse eine Verletzung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitzeitraum geltenden Fassung (EStG). Nach Abschnitt 63.3.6.4 Abs. 2 Satz 3 der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes (Stand Januar 2009, BStBl I 2009, 1033) sei zur Ermittlung des behinderungsbedingten Mehrbedarfs auch bei nur teilstationärer Unterbringung immer ein Einzelnachweis erforderlich. Neben dem auf der Grundlage der gezahlten Eingliederungshilfe ermittelten Mehrbedarf komme der zusätzliche Ansatz des Behinderten-Pauschbetrags nicht in Betracht, weil der Ansatz der Kosten für die Unterbringung in einer WfbM einem Einzelnachweis entspreche, so dass daneben für einen Pauschbetrag kein Raum bleibe.

6

Die Familienkasse beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

II. Die Revision der Familienkasse ist unbegründet und nach § 126 Abs. 2 FGO zurückzuweisen. Das FG hat den Kindergeldanspruch der Klägerin im Ergebnis zu Recht bejaht.

9

1. Gemäß § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG besteht für ein Kind, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat, ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

10

2. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist ein behindertes Kind dann imstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es mit den ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln seinen gesamten notwendigen Lebensbedarf bestreiten kann. Der existentielle Lebensbedarf des behinderten Kindes setzt sich typischerweise aus dem allgemeinen Lebensbedarf (Grundbedarf) und dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf zusammen. Hinsichtlich des Grundbedarfs gilt der Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG als Maßstab. Der behinderungsbedingte Mehrbedarf umfasst Aufwendungen, die gesunde Kinder nicht haben. Dazu gehören alle mit einer Behinderung zusammenhängenden außergewöhnlichen Belastungen, z.B. Aufwendungen für zusätzliche Wäsche, Unterstützungs- und Hilfeleistungen sowie typische Erschwernisaufwendungen.

11

Zu den dem behinderten Kind zur Verfügung stehenden eigenen finanziellen Mitteln gehören nicht nur dessen Einkünfte und Bezüge als verfügbares Einkommen, sondern auch Leistungen Dritter, wie beispielsweise die Kosten der Unterbringung in einer WfbM (Eingliederungshilfe - z.B. Lange/Novak/Sander/ Stahl/Weinhold, Kindergeldrecht im öffentlichen Dienst, §§ 32, 63 EStG Erl. C VII 12 III/A.10 Rz 352 f. und 366). Auf die Herkunft der Mittel und ihre Zweckbestimmung kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (Pust in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 32 EStG Rz 486).

12

3. Das FG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass M im Streitzeitraum behinderungsbedingt nicht in der Lage war, sich selbst zu unterhalten.

13

a) Nach den Feststellungen des FG verfügte M monatlich nur über Einnahmen aus seiner Tätigkeit in der WfbM in Höhe von 152,28 € sowie über eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 557,35 €. Unschädlich ist im Streitfall letztlich, dass das FG die Kosten für die Beschäftigung von M in der WfbM nicht der Höhe nach festgestellt hat. Diese von dem Sozialleistungsträger im Rahmen der Eingliederungshilfe (§§ 53, 54 SGB XII) getragenen Kosten sind sowohl als behinderungsbedingter Mehrbedarf als auch als dem Kind zur Verfügung stehende finanzielle Mittel anzusetzen. Sie wirken sich damit im Ergebnis nur in Höhe des als Sachbezug zu erfassenden Verpflegungswerts für das freie Mittagessen aus. Das FG hat die Berechnung der Familienkasse übernommen und ist insoweit von einem Betrag in Höhe von 80 € ausgegangen, hat also den Monatswert der Sozialversicherungsentgeltverordnung in der im Streitzeitraum geltenden Fassung (SvEV) vom 21. Dezember 2006 (BGBl I 2006, 3385, BStBl I 2006, 782) herangezogen. Unter anteiliger Berücksichtigung von Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG), Werbungskostenpauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 3 EStG) und der Kostenpauschale von 180 € belaufen sich die Mittel von M auf maximal 689,46 € monatlich. Tatsächlich ist davon auszugehen, dass dieser Betrag noch zu hoch ist, da nach § 2 Abs. 6 SvEV für die Tage, an denen keine Verpflegung zur Verfügung gestellt wurde, kein Sachbezug anzusetzen ist.

14

b) Im Streitzeitraum belief sich der Grundbedarf von M auf monatlich 640 €. Entgegen der Ansicht der Familienkasse kann nicht davon ausgegangen werden, dass der behinderungsbedingte Mehrbedarf nur den --betragsmäßig nicht nachgewiesenen-- Unterbringungskosten in der WfbM entspricht, daneben also kein weiterer Mehrbedarf zu berücksichtigen wäre.

15

aa) Zwar hat der BFH einerseits bereits entschieden, dass auch im Fall einer nur teilstationären Unterbringung der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 3 EStG nicht zusätzlich zu den Leistungen der Eingliederungshilfe für die Werkstattunterbringung angesetzt werden kann (vgl. BFH-Urteile vom 24. August 2004 VIII R 50/03, BFHE 207, 250, BStBl II 2010, 1052, unter 2.b, und VIII R 90/03, BFH/NV 2005, 332). An dieser Auffassung hält der Senat fest (s. bereits Senatsurteil vom 31. August 2006 III R 71/05, BFHE 214, 544, BStBl II 2010, 1054).

16

bb) Der BFH hat jedoch andererseits keine Zweifel daran gehabt, dass zusätzlich zu den Aufwendungen für die teilstationäre Unterbringung ein weiterer behinderungsbedingter Mehrbedarf anfällt, da offensichtlich ist, dass ein behindertes Kind mit dem Merkmal "H" während des Aufenthalts in dem Haushalt, in dem es lebt, der Betreuung bedarf und nicht ohne Hilfeleistungen anderer Personen auskommt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 207, 250, BStBl II 2010, 1052, unter 2.c). Dabei macht es keinen Unterschied, ob das behinderte Kind in dem Haushalt der Eltern lebt oder es --wie es nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des FG vorliegend zeitweise der Fall war-- in einer eigenen Wohnung lebt und dort versorgt, betreut und unterstützt wird.

17

Der BFH hat ebenfalls klargestellt, dass dieser zusätzliche behinderungsbedingte Mehrbedarf nicht nur dann zu berücksichtigen ist, wenn die dafür angefallenen Kosten nachgewiesen werden, sondern dass dieser ggf. nach § 162 der Abgabenordnung zu schätzen ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 207, 250, BStBl II 2010, 1052).

18

cc) M ist bei einem GdB von 100 zusätzlich das Merkzeichen "H" zuerkannt. Letzteres ist im Schwerbehindertenausweis einzutragen, wenn der schwerbehinderte Mensch hilflos i.S. des § 33b EStG oder entsprechender Vorschriften ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 der auf Grund von § 70 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ergangenen Schwerbehindertenausweisverordnung - Urteil des Bundessozialgerichts vom 12. Februar 2003 B 9 SB 1/02 R, BFH/NV 2004, Beilage 2, 189, mit weiteren Ausführungen zum Ausmaß des Hilfebedarfs). Dies setzt voraus, dass die Person für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf (§ 33b Abs. 6 Satz 3 EStG). Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist (§ 33b Abs. 6 Satz 4 EStG).

19

Nach den Feststellungen des FG wurde M im Streitzeitraum von der Klägerin und ihrem Mann versorgt, betreut und unterstützt. Aus diesen --nicht angegriffenen-- Feststellungen ergibt sich zugleich, dass der M infolge seiner Behinderung zusätzlich zu seiner teilstationären Unterbringung entstehende Mehrbedarf vernünftigerweise nicht unter 50 € im Monat liegen kann. Dann aber reichen seine Mittel nicht aus, um seinen gesamten Lebensbedarf zu decken, und das FG hat die Familienkasse letztendlich zu Recht zur Festsetzung von Kindergeld für den Streitzeitraum verpflichtet.

(1) Kinder sind

1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).

(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.

(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.

(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.3Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.3Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn

1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
4Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind.5Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel.6Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist; die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.7Eine Übertragung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.8Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen.9Eine Übertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.10Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 9 zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt.11Die Übertragung nach Satz 10 kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann.12Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).13Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.14Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vorliegen.

(1)1Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem auf volle Euro abgerundeten zu versteuernden Einkommen.2Sie beträgt im Veranlagungszeitraum 2023 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen

1.
bis 10 908 Euro (Grundfreibetrag):0;
2.
von 10 909 Euro bis 15 999 Euro:(979,18 · y + 1 400) · y;
3.
von 16 000 Euro bis 62 809 Euro:(192,59 · z + 2 397) · z + 966,53;
4.
von 62 810 Euro bis 277 825 Euro:0,42 · x – 9 972,98;
5.
von 277 826 Euro an:0,45 · x – 18 307,73.
3Die Größe „y“ ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens.4Die Größe „z“ ist ein Zehntausendstel des 15 999 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens.5Die Größe „x“ ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen.6Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.

(2) bis (4) (weggefallen)

(5) Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, beträgt die tarifliche Einkommensteuer vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach Absatz 1 ergibt (Splitting-Verfahren).

(6)1Das Verfahren nach Absatz 5 ist auch anzuwenden zur Berechnung der tariflichen Einkommensteuer für das zu versteuernde Einkommen

1.
bei einem verwitweten Steuerpflichtigen für den Veranlagungszeitraum, der dem Kalenderjahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist, wenn der Steuerpflichtige und sein verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllt haben,
2.
bei einem Steuerpflichtigen, dessen Ehe in dem Kalenderjahr, in dem er sein Einkommen bezogen hat, aufgelöst worden ist, wenn in diesem Kalenderjahr
a)
der Steuerpflichtige und sein bisheriger Ehegatte die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllt haben,
b)
der bisherige Ehegatte wieder geheiratet hat und
c)
der bisherige Ehegatte und dessen neuer Ehegatte ebenfalls die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllen.
2Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 1 ist, dass der Steuerpflichtige nicht nach den §§ 26, 26a einzeln zur Einkommensteuer veranlagt wird.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um Kindergeld für das seelisch behinderte (Schizophrenie) Kind M., geboren ... 1980. Dieser hat seit dem 11. Juli 2007 einen Grad der Behinderung von 70, bezieht seit November 2002 eine Rente wegen voller Erwerbsunfähigkeit und lebt in einem eigenen Haushalt.

2

Mit Antrag vom 05. September 2012 beantragte M. die Auszahlung des anteiligen Kindergeldes an sich selbst und gab an, dass seine Eltern für ihn keinen Unterhalt leisten würden. Über diesen Abzweigungsantrag unterrichtete die Beklagte die Klägerin und forderte sie auf, einen Überprüfungsfragebogen für behinderte Kinder mit aktuellen Nachweisen vorzulegen. Die Klägerin gab daraufhin an, dass sie für das Kind regelmäßige Zahlungen in Höhe von 100 € monatlich sowie rechtliche Betreuung, Ausübung des Sorgerechts und Interessenvertretung leiste. Des Weiteren übersandte sie einen Rentenbescheid, wonach M. ab dem 01. Juli 2012 eine monatliche Rente in Höhe von netto 780,44 € beziehe. Des Weiteren gab sie an, dass die bestehende Betreuung seit April 2012 auf Wunsch des Kindes beendet worden sei.

3

Die Beklagte berechnete daraufhin den Bedarf und die verfügbaren Mittel des Kindes und hob mit Bescheid vom 04. Oktober 2012 die Kindergeldfestsetzung ab September 2012 nach § 70 Abs. 3 Einkommensteuergesetz in der Fassung des Streitjahres (EStG) auf und gab zur Begründung an, dass das Kind durch eigene verfügbare finanzielle Mittel in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Hintergrund war die Rentenerhöhung ab Juli 2012 von netto 763,21 € auf 780,44 €. Gleichzeitig lehnte die Beklagte mit Bescheid vom gleichen Tage den Abzweigungsantrag des Kindes ab, da ein Anspruch auf laufende Zahlung des Kindergeldes nicht gegeben sei.

4

Gegen die Aufhebung richtete sich der Einspruch der Klägerin vom 06. Oktober 2012. Sie vertrat die Ansicht, dass mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 Einkünfte- oder Bezügegrenzen entfallen seien, so dass Kindergeld unabhängig von den eigenen Einkünften des Kindes zu gewähren sei.

5

Mit Einspruchsentscheidung vom 18. Oktober 2012 wies die Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Die Beklagte führte aus, dass ein behindertes Kind kindergeldrechtlich nur zu berücksichtigen sei, wenn es nicht in der Lage sei, sich selbst zu unterhalten. Der notwendige Lebensbedarf bestehe aus dem allgemeinen Lebensbedarf und orientiere sich insoweit am Grundbedarf des § 32 a Abs. 1 EStG in Höhe von 8004 € jährlich und dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf. Der behinderungsbedingte Mehrbedarf richte sich nach § 33 b Abs. 3 EStG und liege bei einem Grad der Behinderung von 70 bei 890 € im Jahr, sofern ein höherer Mehrbedarf nicht durch Einzelnachweise benannt werde. Zum behinderungsbedingten Mehrbedarf würden auch persönliche Betreuungsleistungen der Eltern mit 8 Euro je Stunde rechnen, sofern diese nach amtsärztlicher Bescheinigung nach § 64 Einkommensteuerdurchführungsverordnung zwingend erforderlich seien. Im Streitfall würde sich ergeben, dass beim Gesamtbedarf des Kindes in Höhe von 741,17 € die Einnahmen bei 754,71 € liegen würden und mithin das Kind in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt selbst zu decken. Soweit die Klägerin auf das Steuervereinfachungsgesetz 2011 hinweise, sei in den Fällen, in denen das Kind aufgrund einer Behinderung einen grundsätzlichen Anspruch auf Kindergeld habe, das Einkommen weiterhin zu prüfen.

6

Gegen die Einspruchsentscheidung richtet sich die am 26. November 2012 erhobene Klage. Die Klägerin gibt an, dass die Einspruchsentscheidung ihr am 24. Oktober 2012 zugestellt worden sei und dass sie und ihr Ehemann monatlich einen Betreuungsaufwand von zusammen 16 Stunden - dies entspreche 128 € - erbringe, der über den angesetzten Behindertenpauschbetrag von monatlich 74,17 € liege. Die Betreuung bestehe darin, das Kind bei Freizeitaktivitäten, Behördengängen, etc. zu begleiten.

7

Später gab die Klägerin an, dass je nach schwankendem Krankheitszustand ihr Betreuungsaufwand zwischen sechs bis zehn Stunden pro Monat liege und der Sohn inzwischen vom sozialpsychiatrischen Dienst betreut werde, da er derzeit keine sozialen Kontakte zur Verwandtschaft haben möchte. Der sozialpsychiatrische Dienst habe auch die Pflegestufe „0“ beantragt, was die Erkrankung und Hilfsbedürftigkeit unterstreiche.

8

Mit Antrag auf Kindergeld von 08. Februar 2013 beantragte die Klägerin erneut Kindergeld bei der Beklagten. Aus dem beigefügten Rentenbescheid ergab sich, dass das Kind ab   01. Januar 2013 eine Nettorente in Höhe von 779,57 € erhält. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22. Februar 2013 ab. Hiergegen richtete sich unter Bezugnahme auf das laufende Klageverfahren der Einspruch vom 26. Februar 2013, woraufhin die Beklagte die Klägerin aufforderte, Nachweise in Form von ärztlichen Attesten oder Gutachten vorzulegen, dass die Klägerin ihren Sohn betreuen müsse. Insofern sei zu belegen, weshalb der Sohn bei behaupteter erforderlicher Betreuung alleine in einem Haushalt leben könne, wenn die Klägerin und ihr Ehemann wöchentlich nur zwei Stunden pro Person eine Betreuungsleistung erbringe. Nach Auskunft der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung wurde das Einspruchsverfahren unter Hinweis auf das hiesige Klageverfahren ruhend gestellt und ist demzufolge noch nicht abgeschlossen.

9

Im laufenden Klageverfahren gab die Klägerin an, dass sie sich ständig fortbilde, um im Falle einer Gesundheitsveränderung des Sohnes sofort richtig helfen zu können. Darüber hinaus sei sie Mitglied im Landesverband für psychisch kranke Menschen sowie im Sozialverband, nehme regelmäßig an Treffen von Selbsthilfegruppen sowie an Volkshochschulkursen und Schulungen für ehrenamtliche Betreuer teil. Sofern es dem Sohn besser gehe, werde dieser telefonisch beraten und kaufe man mit ihm Bekleidung oder Haushaltsgegenstände ein. Im Durchschnitt würden die Zeitaufwendungen für den Sohn im Monat zehn Stunden betragen. Dies sei verbunden mit der Hoffnung auf eine Verbesserung seines Gesundheitszustandes unter Aufhebung seiner zeitweise selbst auferlegten Kontaktsperre.

10

Die Klägerin legte ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vom 06. November 2009 vor, nachdem die Alltagskompetenz des Kindes nicht eingeschränkt sei. Des Weiteren legte sie Schriftverkehr hinsichtlich der Einstufung in die Pflegestufe „0“ sowie neurologisch-psychiatrische Gutachten aus 2004 und 2005 vor.

11

Zuletzt gab die Klägerin an, dass der Sohn seit September 2012 aus gesundheitlichen Gründen eine Tagungsstätte nicht mehr besuchen könne und sie für ihren Sohn Kleidung und Dinge des täglichen Bedarfs einkaufe. Im Allgemeinen würde sie je nach Gesundheitszustand mit dem Sohn alle drei Monate einkaufen gehen. Sie legte Einkaufsquittungen vom 13. und 14. Juni 2013 vor und gab an, dass andere Belege an M. ausgehändigt worden seien. Weitere Nachweise könnten nicht erbracht werden, im Zweifelsfalle möge die Beklagte ein aktuelles Gutachten veranlassen. Der Sohn habe zwischenzeitlich gegenüber dem behandelnden Arzt angegeben, dass sein Gesundheitszustand nicht weitergegeben werden solle. Sie könne daher auch keine weitere Auskunft erteilen.

12

In der mündlichen Verhandlung führte die Klägerin aus, dass sie Widersprüche zwischen sozial- und kindergeldrechtlichen Entscheidungen der Behörden nicht verstehen könne und eine einheitliche Lösung sämtlicher Probleme gefunden werden müsse. Es könne nicht sein, dass z.B. Sozialbehörden ihr gegenüber Rechtsstandswahrungsanzeigen erließen und aus ihren Hartz IV-Bezügen Einbehalte in Höhe von 31 € vornehmen wollten, wenn ihr auf der anderen Seite das Kindergeld verweigert werde. Offensichtlich gebe es keinen Austausch zwischen den einzelnen Behörden. Zudem erhalte der Sohn zwischenzeitlich vom sozialpsychiatrischen Dienst ein Budget ausgezahlt, was aufzeige, dass er Hilfe benötige. Dieses Budget sei vom Sohn jedoch wohl zweckwidrig verwendet worden, so dass jetzt eine Rückforderung drohe. Darüber hinaus seien sie und ihr Ehemann wiederholt für Schulden des Sohnes aufgekommen und hätten sie ihm bei Schwierigkeiten mit Behörden oder der Polizei beigestanden. Für weitere Schulden könnten sie nicht mehr aufkommen, was bei einer gesamtgesellschaftlichen Betrachtung des Sachverhaltes auch zu berücksichtigen sei. Die seelische Erkrankung des Sohnes mit Stimmenhören und Verfolgungswahn könne nicht mit anderen körperlichen Erkrankungen verglichen werden. Ihr Sohn sei dauerhaft nicht zum Selbstunterhalt in der Lage, wie auch die Rentengewährung wegen Erwerbsunfähigkeit bis zum Eintritt in das reguläre Rentenalter aufzeige.

13

Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 4. Oktober 2012 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 18. Oktober 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Kindergeld für ihren Sohn M. für September und Oktober 2012 zu zahlen sowie,
hilfsweise, für den Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen.

14

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

15

Die Beklagte ist der Ansicht, dass es der Klägerin nicht gelungen sei, einen Nachweis darüber zu erbringen, dass für ihren Sohn (derzeit) ein Betreuungsbedarf entstehe, der über den bereits pauschal berücksichtigten Behindertenpauschbetrag hinausgehe. Insbesondere gebe es weder Anhaltspunkte noch eine ärztliche bzw. gutachterliche Bestätigung dafür, dass die Klägerin selbst oder ihr Ehemann eine vorgetragene Betreuungszeit von ca. zehn Stunden monatlich notwendigerweise erbringen müsse. Die vorliegenden Unterlagen würden nicht den aktuellen Streitzeitraum betreffen.

16

Soweit die Klägerin Belege für Bekleidung und Schuhe vorlege, handele es sich um den allgemeinen Lebensbedarf des Sohnes, der aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln (Rente) gedeckt werden könne. Soweit die Klägerin diese Kosten selbst getragen habe, handele es sich um freiwillige Zuwendungen. Maßgeblich seien für den Rechtsstreit nicht die finanziellen Aufwendungen der Klägerin, sondern der behinderungsbedingte Mehrbedarf des Sohnes, der nach Aktenlage nicht höher als bereits berücksichtigt sei.

17

Die Kindergeldakte der Beklagten hat dem Senat vorgelegen.

Entscheidungsgründe

18

Die zulässige Klage ist unbegründet. Zu Recht hat die Beklagte einen Anspruch der Klägerin auf Kindergeld abgelehnt. Die Entscheidung der Beklagten verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).

19

Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG wird ein Kind kindergeldrechtlich berücksichtigt, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten und wenn die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Es müssen demnach zwei Feststellungen getroffen werden: das Vorliegen einer Behinderung und die fehlende Fähigkeit zum Selbstunterhalt.

20

Im Streitfall ist das Kind unstreitig im Sinne des Gesetzes behindert und ist die Behinderung auch vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten. Dem Grunde nach hat die Klägerin damit einen Anspruch auf Kindergeld.

21

Zu der Behinderung muss jedoch die fehlende Fähigkeit zum Selbstunterhalt hinzukommen. Das Tatbestandsmerkmal „außerstande ist, sich selbst zu unterhalten“ ist im Gesetz nicht näher umschrieben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist ein behindertes Kind dann außerstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es seinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten kann. Ein Kind ist dann imstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es über eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügt, die zur Bestreitung seines gesamten notwendigen Lebensunterhalts ausreicht. Der gesamte existenzielle Lebensbedarf des behinderten Kindes setzt sich dabei typischerweise aus dem allgemeinen Lebensbedarf (Grundbedarf) und dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf zusammen. Für den Streitzeitraum ist der (Jahres-)Grundbedarf nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG mit 8004,00 € (monatlich 667,00 €) zu bemessen. Hinzu kommt ein individueller behinderungsbedingter Mehraufwand, den gesunde Kinder nicht haben. Erbringt der Steuerpflichtige keinen Einzelnachweis, kann der jeweils maßgebliche Behinderten-Pauschbetrag (§ 33b Abs. 1 bis 3 EStG) als Anhalt für den betreffenden Mehrbedarf dienen (vgl. z.B. BFH Urteil vom 19.11.2008, III R 105/07, BFHE 223, 365, BStBl II 2010, 1057, m.w.N.).

22

Die Gesetzesfassung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG ist auch nach Wegfall des ehemaligen § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG - Grenzbetragsregelung - durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 (StVereinfG 2011 vom 01.11.2011, BGBl 2011 I S. 2131) unverändert geblieben, mit der Folge, dass Kindergeld in Fällen der Behinderung weiterhin nur dann gezahlt wird, wenn das Kind nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten. Der Gesetzgeber hat das Tatbestandsmerkmal insoweit unverändert gelassen, so dass der Senat der Überzeugung ist, dass bei behinderten Kindern weiterhin die vorhandene Fähigkeit zum Selbstunterhalt sich kindergeldschädlich auswirkt und für die Berechnungen des Grundbedarfs anstelle des bisherigen Grenzbetrages nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nunmehr der Grundfreibetrag des § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG in Ansatz zu bringen ist (so auch Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes, Stand 2013 – DA-FamEStG DA 63.3.6.4. Abs. 1 Satz 3). Aus der Gesetzesbegründung wird nicht ersichtlich, dass das Tatbestandsmerkmal „außerstande ist, sich selbst zu unterhalten“ des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG geändert werden sollte. Mit dem Steuervereinfachungsgesetz sollte lediglich die komplizierte und aufwändige Ermittlung und Erklärung der Einkünfte und Bezüge entfallen und damit der Erklärungsaufwand der Eltern vermindert und eine Steuervereinfachung erzielt werden (BT-Drs 17/5125, S. 21, 41).

23

Bei der Vorschrift des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG handelt es sich um eine kindergeldrechtliche Ausnahmeregelung, die es ermöglicht, Eltern behinderter Kinder auch über das 25. Lebensjahr hinaus Kindergeld zu gewähren. Wenn das Kind nicht in der Lage ist, seinen existentiellen Lebensbedarf zu decken, erwächst den Eltern ein zusätzlicher Aufwand, der ihre Leistungsfähigkeit mindert. Dies soll – zumindest teilweise – durch die Gewährung von Kindergeld ausgeglichen werden und damit die Eltern – ggf. lebenslang – besser gestellt werden (vgl. insoweit auch FG des Saarlandes, Urteil vom 13.11.2013 2 K 1224/13, Haufe-Index 6495451). Verfügt das behinderte Kind dagegen über ausreichende eigene finanzielle Mittel, besteht für zusätzliche Aufwendungen der Eltern grundsätzlich keine Notwendigkeit. Ob und inwieweit die Eltern ggf. aus familiären oder sozialen Gründen darüber hinaus eigene Aufwendungen für das Kind erbringen, ist unter kindergeld- und steuerrechtlichen Gründen unbeachtlich.

24

Im Streitfall ist der Sohn der Klägerin in der Lage, sich selbst zu unterhalten.

25

Der Grundfreibetrag des § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG betrug im Kalenderjahr 2012 8004 € und lag damit bei 667 € im Monat. Im Streitfall ist darüber hinaus der Pauschbetrag nach § 33b Abs. 3 EStG für den behinderungsbedingten Mehrbedarf hinzuzurechnen. Bei einem GdB von 70 beträgt dieser im Kalenderjahr 890 € und lag damit monatlich bei 74,17 €. Das Kind hat damit einen monatlichen Unterhaltsbedarf in Höhe von 741,17 €.

26

Dem steht die monatliche Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von netto 780,44 € gegenüber, von der noch der Pauschbetrag des § 9a Satz 1 Nr. 3 EStG in Höhe von kalenderjährlich 102 € = 8,50 €/Monat in Abzug zu bringen ist. Insgesamt ergeben sich damit monatliche Einkünfte in Höhe von 771,94 €, die über dem Unterhaltsbedarf in Höhe von 741,17 € liegen. Mithin besteht die Fähigkeit zum Selbstunterhalt.

27

Ein besonderer behinderungsbedingter Mehrbedarf über den Pauschbetrag des § 33b Abs. 3 EStG hinaus ist nicht ersichtlich. Der Ansatz weiterer Aufwendungen erfordert einen detaillierten Einzelnachweis. Fehlt es hieran – wie im Streitfall – bleibt es beim Ansatz des Pauschbetrages. Denn dieser Pauschbetrag dient dazu, aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung sämtliche laufende Aufwendungen, die typischerweise mit der Behinderung zusammenhängen, abzugelten. Es ist bei der Veranlagung zur Einkommensteuer nicht zulässig, sowohl den Pauschbetrag in Anspruch zu nehmen und zusätzlich für einen Teil der Aufwendungen, die mit dem Pauschbetrag abgegolten werden, gleichwohl den Einzelnachweis zu führen. Es ist kein überzeugender Grund dafür ersichtlich, dies bei der Ermittlung des behinderungsbedingten Mehrbedarfs i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG anders zu beurteilen und hier solche Aufwendungen, die bereits von dem Pauschbetrag erfasst werden, nochmals als Bedarf anzusetzen (vgl. BFH Urteil vom 24.08.2004 VIII R 50/03, BFHE, 207, 250, BStBl II 2010, 1052, m.w.N.).

28

Die Klägerin hat darüber hinaus trotz entsprechender gerichtlicher Aufforderung weder einen besonderen Betreuungsbedarf gutachterlich bestätigen können, noch war im Streitzeitraum eine besondere Betreuung nach Auffassung des Senats notwendig. Das Kind lebte alleine und hatte sich gegen eine Betreuung ausgesprochen.

29

Soweit der Verzicht auf eine Betreuung bzw. die selbst auferlegte Kontaktsperre des Sohnes ggf. aus krankheitsbedingten Gründen gegenüber der Klägerin und ihrem Ehemann erfolgten, ist jedoch festzustellen, das konkrete Betreuungshandlungen offensichtlich nicht erforderlich bzw. medizinisch nicht indiziert waren, auch wenn die Klägerin weiterhin für ihren Sohn da war, gelegentliche Einkäufe den Grundbedarf des Kindes gedeckt und die Eltern an Seminaren teilgenommen haben. Hierbei ist jedoch auch darauf hinzuweisen, dass diese Seminare im Eigeninteresse der Eltern lagen und daher nicht dem Unterhaltsbedarf des Kindes zugerechnet werden können. Maßgeblich wären allenfalls Leistungen, die direkt aus einem Mehrbedarf des Kindes resultieren würden. Hierfür hat die Klägerin nichts Substantiiertes vorgetragen bzw. vortragen können.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

31

Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat folgt der Rechtsprechung des BFH und dem eindeutigen Gesetzeswortlaut. Der Streitfall hat weder eine grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Fortbildung des Rechts erforderlich oder ist abweichende Rechtsprechung bekannt.


(1)1Wegen der Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, für die Pflege sowie für einen erhöhten Wäschebedarf können Menschen mit Behinderungen unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 einen Pauschbetrag nach Absatz 3 geltend machen (Behinderten-Pauschbetrag).2Das Wahlrecht kann für die genannten Aufwendungen im jeweiligen Veranlagungszeitraum nur einheitlich ausgeübt werden.

(2) Einen Pauschbetrag erhalten Menschen, deren Grad der Behinderung auf mindestens 20 festgestellt ist, sowie Menschen, die hilflos im Sinne des Absatzes 3 Satz 4 sind.

(3)1Die Höhe des Pauschbetrags nach Satz 2 richtet sich nach dem dauernden Grad der Behinderung.2Als Pauschbetrag werden gewährt bei einem Grad der Behinderung von mindestens:

20384 Euro,
30620 Euro,
40860 Euro,
501 140 Euro,
601 440 Euro,
701 780 Euro,
802 120 Euro,
902 460 Euro,
1002 840 Euro.


3Menschen, die hilflos im Sinne des Satzes 4 sind, Blinde und Taubblinde erhalten einen Pauschbetrag von 7 400 Euro; in diesem Fall kann der Pauschbetrag nach Satz 2 nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.4Hilflos ist eine Person, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf.5Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den in Satz 4 genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist.

(4)1Personen, denen laufende Hinterbliebenenbezüge bewilligt worden sind, erhalten auf Antrag einen Pauschbetrag von 370 Euro (Hinterbliebenen-Pauschbetrag), wenn die Hinterbliebenenbezüge geleistet werden

1.
nach dem Bundesversorgungsgesetz oder einem anderen Gesetz, das die Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes über Hinterbliebenenbezüge für entsprechend anwendbar erklärt, oder
2.
nach den Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung oder
3.
nach den beamtenrechtlichen Vorschriften an Hinterbliebene eines an den Folgen eines Dienstunfalls verstorbenen Beamten oder
4.
nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes über die Entschädigung für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.
2Der Pauschbetrag wird auch dann gewährt, wenn das Recht auf die Bezüge ruht oder der Anspruch auf die Bezüge durch Zahlung eines Kapitals abgefunden worden ist.

(5)1Steht der Behinderten-Pauschbetrag oder der Hinterbliebenen-Pauschbetrag einem Kind zu, für das der Steuerpflichtige Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat, so wird der Pauschbetrag auf Antrag auf den Steuerpflichtigen übertragen, wenn ihn das Kind nicht in Anspruch nimmt.2Dabei ist der Pauschbetrag grundsätzlich auf beide Elternteile je zur Hälfte aufzuteilen, es sei denn, der Kinderfreibetrag wurde auf den anderen Elternteil übertragen.3Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich.4In diesen Fällen besteht für Aufwendungen, für die der Behinderten-Pauschbetrag gilt, kein Anspruch auf eine Steuerermäßigung nach § 33.5Voraussetzung für die Übertragung nach Satz 1 ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Kindes in der Einkommensteuererklärung des Steuerpflichtigen.

(6)1Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die einem Steuerpflichtigen durch die Pflege einer Person erwachsen, kann er anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 einen Pauschbetrag geltend machen (Pflege-Pauschbetrag), wenn er dafür keine Einnahmen im Kalenderjahr erhält und der Steuerpflichtige die Pflege entweder in seiner Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich durchführt und diese Wohnung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat gelegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anzuwenden ist.2Zu den Einnahmen nach Satz 1 zählt unabhängig von der Verwendung nicht das von den Eltern eines Kindes mit Behinderungen für dieses Kind empfangene Pflegegeld.3Als Pflege-Pauschbetrag wird gewährt:

1.
bei Pflegegrad 2600 Euro,
2.
bei Pflegegrad 31 100 Euro,
3.
bei Pflegegrad 4 oder 51 800 Euro.
4Ein Pflege-Pauschbetrag nach Satz 3 Nummer 3 wird auch gewährt, wenn die gepflegte Person hilflos im Sinne des § 33b Absatz 3 Satz 4 ist.5Bei erstmaliger Feststellung, Änderung oder Wegfall des Pflegegrads im Laufe des Kalenderjahres ist der Pflege-Pauschbetrag nach dem höchsten Grad zu gewähren, der im Kalenderjahr festgestellt war.6Gleiches gilt, wenn die Person die Voraussetzungen nach Satz 4 erfüllt.7Sind die Voraussetzungen nach Satz 4 erfüllt, kann der Pauschbetrag nach Satz 3 Nummer 1 und 2 nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.8Voraussetzung für die Gewährung des Pflege-Pauschbetrags ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) der gepflegten Person in der Einkommensteuererklärung des Steuerpflichtigen.9Wird ein Pflegebedürftiger von mehreren Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum gepflegt, wird der Pflege-Pauschbetrag nach der Zahl der Pflegepersonen, bei denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 vorliegen, geteilt.

(7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, wie nachzuweisen ist, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Pauschbeträge vorliegen.

(8) Die Vorschrift des § 33b Absatz 6 ist ab Ende des Kalenderjahres 2026 zu evaluieren.

(1) Kinder sind

1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).

(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.

(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.

(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.3Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.3Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn

1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
4Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind.5Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel.6Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist; die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.7Eine Übertragung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.8Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen.9Eine Übertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.10Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 9 zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt.11Die Übertragung nach Satz 10 kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann.12Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).13Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.14Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vorliegen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Kinder sind

1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).

(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.

(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.

(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.3Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.3Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn

1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
4Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind.5Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel.6Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist; die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.7Eine Übertragung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.8Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen.9Eine Übertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.10Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 9 zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt.11Die Übertragung nach Satz 10 kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann.12Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).13Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.14Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vorliegen.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluss über die Kosten zu entscheiden.

(2) Wird eine Sache vom Bundesfinanzhof an das Finanzgericht zurückverwiesen, so kann diesem die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Kinder sind

1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).

(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.

(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.

(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.3Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.3Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn

1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
4Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind.5Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel.6Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist; die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.7Eine Übertragung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.8Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen.9Eine Übertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.10Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 9 zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt.11Die Übertragung nach Satz 10 kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann.12Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).13Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.14Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vorliegen.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.