Bundesfinanzhof Beschluss, 16. März 2015 - XI B 109/14

bei uns veröffentlicht am16.03.2015

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 23. September 2014  11 K 419/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Vater des im Dezember 1988 geborenen Sohnes X. Aufgrund eines Unfalls, der sich nach Ende der Berufsausbildung des X zum Straßenbauer ereignet hat, ist X schwerbehindert (Grad der Behinderung: 50). Im Streitzeitraum (Januar bis Oktober 2012) bezog X eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.

2

Den Antrag des Klägers, ihm Kindergeld für den Streitzeitraum zu gewähren, lehnte die frühere Beklagte (Familienkasse) mit der Begründung ab, X sei aufgrund der erhaltenen Rente in der Lage, sich selbst zu unterhalten. Der Einspruch blieb erfolglos.

3

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage, mit der der Kläger geltend machte, X sei (auch) ein nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigendes, ausbildungsplatzsuchendes Kind, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet habe, und außerdem sei es verfassungswidrig, nach Wegfall des Grenzbetrags (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F. bis zum 31. Dezember 2011) den Kindergeldanspruch behinderter Kinder von der Unfähigkeit zum Selbstunterhalt abhängig zu machen, ab.

4

Mit der Beschwerde macht der Kläger geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung.

Entscheidungsgründe

5

II. Die Beschwerde ist unbegründet.

6

1. a) Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärbar sein (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 11. Dezember 2013 V B 36/13, BFH/NV 2014, 680; vom 3. Februar 2014 VI B 111/13, BFH/NV 2014, 696; vom 18. Juli 2014 XI B 37/14, BFH/NV 2014, 1779).

7

b) Für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung muss der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage formulieren und substantiiert auf ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sowie darauf eingehen, weshalb von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung über die Rechtssache abhängt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 16. Mai 2008 VII B 118/07, BFH/NV 2008, 1440; vom 21. Mai 2013 III B 59/12, BFH/NV 2013, 1447). Hat der BFH die Rechtsfrage noch nicht entschieden, muss der Beschwerdeführer darlegen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2013, 1447; vom 22. Juli 2014 XI B 29/14, BFH/NV 2014, 1780). Macht ein Beschwerdeführer mit der Nichtzulassungsbeschwerde --wie hier-- verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine gesetzliche Regelung geltend, so ist darüber hinaus eine substantiierte, an den Vorgaben des Grundgesetzes und der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des BFH orientierte Auseinandersetzung mit der Problematik erforderlich (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 9. April 2014 III B 143/13, BFH/NV 2014, 1083; vom 9. April 2014 XI B 128/13, BFH/NV 2014, 1224).

8

2. Die vom Kläger für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage, ob § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG auch den Fall umfasse, dass eine Berufsausbildung deshalb nicht begonnen werden kann, weil das ausbildungswillige Kind wegen einer Behinderung, die seine Leistungsfähigkeit erheblich einschränkt, keinen Ausbildungsplatz finden kann, ist im Streitfall nicht klärbar.

9

a) Dabei kann sowohl offen bleiben, ob der Senat der Auffassung des FG unter 1. seiner Gründe in vollem Umfang folgen könnte. Ebenso bedarf keiner Prüfung, ob die tatsächlichen Feststellungen des FG, das weder festgestellt hat, welcher Art die Behinderung des X ist, noch festgestellt hat, welche Ausbildung X anstrebt, seine Würdigung unter 1. der Gründe tragen könnten, X finde aufgrund seiner Behinderung keinen Ausbildungsplatz.

10

b) Die Entscheidung des Streitfalls hängt nämlich aus anderen Gründen nicht von der Beantwortung der vom Kläger aufgeworfenen Frage ab. Jedenfalls kommt im Streitfall eine Berücksichtigung des X als ausbildungsplatzsuchendes Kind i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG schon deshalb nicht in Betracht, weil hierfür nach ständiger Rechtsprechung des BFH erforderlich ist, dass sich das Kind ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht (vgl. BFH-Urteile vom 19. Juni 2008 III R 66/05, BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005, und vom 22. September 2011 III R 30/08, BFHE 235, 327, BStBl II 2012, 411). Das Bemühen um einen Ausbildungsplatz ist glaubhaft zu machen (BFH-Urteile vom 22. September 2011 III R 35/08, BFH/NV 2012, 232; vom 26. August 2014 XI R 14/12, BFH/NV 2015, 322). Dies ist vorliegend nicht geschehen und wird vom Kläger auch nicht behauptet, so dass schon aus diesem Grund keine Berücksichtigung des X gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG möglich ist.

11

3. Mit dem Hinweis, es sei grundsätzlich bedeutsam, ob § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG im Wege verfassungskonformer Auslegung so zu interpretieren sei, dass körperlich behinderte Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und aufgrund 100%iger Erwerbsminderung nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen, als kindergeldberechtigte Kinder zu berücksichtigen sind, ohne dass es im Einzelfall darauf ankommt, ob Einkommen oder sonstige Bezüge die Unterhaltsbedürftigkeit ausschließen, hat der Kläger die grundsätzliche Bedeutung nicht hinreichend dargelegt.

12

a) Der Kläger hat sich zunächst nicht mit der zu dieser Frage ergangenen Rechtsprechung (FG des Saarlands, Urteil vom 13. November 2013  2 K 1224/13, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2014, 658; FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 8. April 2014  4 K 1218/12, EFG 2014, 1492), die dieselbe Auffassung wie die Vorentscheidung vertreten, befasst.

13

b) Weiter hat sich der Kläger nicht mit der in der Vorentscheidung und dem Urteil des FG des Saarlands in EFG 2014, 658 angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinander gesetzt.

14

aa) Dazu hätte schon deshalb Anlass bestanden, weil nach der Rechtsprechung des BVerfG beim Kindergeld, soweit es als Sozialleistung zu den Maßnahmen der darreichenden Verwaltung gehört, eine weitgehende Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers besteht; bei der Überprüfung eines Gesetzes auf Übereinstimmung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz ist nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat (vgl. BVerfG-Beschluss vom 8. Juni 2004  2 BvL 5/00, BVerfGE 110, 412, BFH/NV Beilage 2005, 33, unter C.II.3.a, m.w.N.; s. auch BVerfG-Beschluss vom 6. April 2011  1 BvR 1765/09, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2011, 812, unter IV.2.a).

15

bb) Weiter bestand Anlass für eine solche Erörterung, weil es verfassungsgemäß ist, die Gewährung des Kindergelds davon abhängig zu machen, dass das Existenzminimum des Kindes nicht durch eigene Einkünfte und Bezüge gedeckt ist (BVerfG-Beschluss vom 27. Juli 2010  2 BvR 2122/09, HFR 2010, 1109, unter II.1.). Das Kindergeld dient dazu, die wirtschaftliche Belastung, die Eltern durch die Sorge für ihre Kinder entsteht, auszugleichen (vgl. BFH-Urteil vom 9. Februar 2009 III R 37/07, BFHE 224, 290, BStBl II 2009, 928, unter II.3.a; Urteil des Bundessozialgerichts vom 19. Februar 2009 B 10 Kg 2/07 R, Sozialrecht 4-5870 § 1 Nr. 2, juris, Rz 26). Der Anspruch auf Kindergeld entfällt, wenn das behinderte Kind auf elterliche Unterstützung nicht mehr angewiesen ist (vgl. BFH-Urteil vom 15. Oktober 1999 VI R 182/98, BFHE 189, 457, BStBl II 2000, 79, unter II.4.a).

16

cc) Zudem hätte der Kläger dem Umstand Beachtung schenken müssen, dass auch § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG n.F. eine (widerlegbare) Vermutung aufstellt, dass das Kind (erst) nach Abschluss der Erstausbildung in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten (BTDrucks 17/5125, S. 41, linke Spalte, unten), und eine Änderung der Regelungen für behinderte Kinder nicht beabsichtigt war (a.a.O., rechte Spalte, a.E.).

17

c) Angesichts dessen hätte der Kläger begründen müssen, wieso in seiner Person eine verfassungswidrige Benachteiligung gegenüber Eltern nicht behinderter Kinder vorliegen soll, obwohl diese in vergleichbarer Situation ebenfalls kein Kindergeld erhalten. Eltern nicht behinderter Kinder, die das 21. Lebensjahr, aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, --wie X-- keinen Ausbildungsplatz haben, sich --wie X-- nicht in einer Übergangszeit befinden, und sich --wie X-- nicht um einen Ausbildungsplatz bemühen, erhalten --wie der Kläger-- ebenfalls kein Kindergeld.

18

4. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Einkommensteuergesetz - EStG | § 32 Kinder, Freibeträge für Kinder


(1) Kinder sind1.im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,2.Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken i

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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 23. Sept. 2014 - 11 K 419/13

bei uns veröffentlicht am 23.09.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der grundsätzlich bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres einkommensunabh
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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 09. Nov. 2016 - 12 K 2756/16

bei uns veröffentlicht am 09.11.2016

Tenor 1. Der Bescheid über die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung vom 30.10.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.2.2015 wird aufgehoben und Kindergeld für das Kind A.X. für den Zeitraum Januar 2013 bis Dezember 2014 in gesetzlicher Höh

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der grundsätzlich bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres einkommensunabhängig gewährte Anspruch auf Kindergeld nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG in der seit dem 1. Januar 2012 geltenden Fassung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, soweit Kinder mit einer Schwerbehinderung von einer Förderung ausgeschlossen sind, wenn sie Einkünfte und Bezüge erzielen, die es dem Kind ermöglichen, sich selbst zu unterhalten.
Der Kläger ist der Vater seines am xx.xx. 1988 geborenen Sohnes B. B ist seit einem Unfall, der sich kurz nach Abschluss seiner Ausbildung zum Straßenbauer ereignet hat, schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung (GdB) von – im maßgeblichen Zeitraum – 50% (Bl. 197 KiG-Akte). Im Streitzeitraum Januar 2012 bis Oktober 2012 bezog er eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von monatlich 929,04 EUR (Januar 2012), 933,05 EUR (Februar 2012) bzw. 935,66 EUR (März bis Oktober 2012).
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 16. Oktober 2012 den Kindergeldantrag des Klägers ab März 2011 ab, weil sein Sohn aufgrund der Rente wegen voller Erwerbsminderung in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt, den die Familienkasse mit monatlich 714,50 EUR ermittelte, durch eigene verfügbare Mittel zu bestreiten (Bl. 240 KiG-Akte sowie zur Ermittlung der Einkommensgrenze Bl. 237 f. KiG-Akte).
Hiergegen legte der Kläger am 16. November 2012 Einspruch ein (Bl. 241 f. KiG-Akte), den er später (Bl. 251 R KiG-Akte) auf die Bewilligungszeiträume ab Januar 2012 eingrenzte. Nach seiner Auffassung führt der Umstand, dass die Familienkasse bei Kindern mit Behinderung auch nach dem 1. Januar 2012 die Einkünfte und Bezüge prüfe, zu einer Ungleichbehandlung von Kindern mit Behinderung.
Die Beklagte wies mit Entscheidung vom 8. Januar 2013 den Einspruch als unbegründet zurück (Bl. 256 ff. KiG-Akte). Gemäß § 63 Abs. 1 i.V.m. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG bestehe für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet habe, ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sei, sich selbst zu unterhalten. Laut BMF-Schreiben vom 7. Dezember 2011 (BStBl I S. 1243) gelte für die Prüfung, ob ein behindertes Kind i.S.d. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG außerstande sei, sich selbst zu unterhalten, § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG mit der Maßgabe fort, dass anstelle des Grenzbetrags nach § 32 Abs. 4 S. 2 EStG 2011 der Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG in Höhe von derzeit 8.004 EUR als allgemeiner Lebensbedarf anzusetzen sei. Hinzu komme der individuelle behinderungsbedingte Mehrbedarf, der sich – sofern der Steuerpflichtige diesen nicht durch Einzelnachweise belege – bei Kindern, die nicht vollstationär untergebracht seien, nach dem Behinderten-Pauschbetrag des § 33b Abs. 3 EStG bemesse. Danach reichten die dem Kind zuzurechnenden Mittel (monatlich 933,05 EUR) aus, den Gesamtbedarf (monatlich 714,50 EUR) abzudecken. Dem Kläger stehe daher nach § 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG kein Kindergeld zu.
Der Kläger erhob gegen die Ablehnung des Anspruchs auf Kindergeld am 28. Januar 2013 Klage. Zur Begründung führt er aus, ein Anspruch auf Kindergeld bestehe für ein Kind, das noch nicht 25 Jahre alt sei, auch nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgehe. Der Sohn des Klägers sei im Streitzeitraum noch keine 25 Jahre alt gewesen. Er habe eine abgeschlossene Berufsausbildung, könne diesen Beruf allerdings aufgrund seiner vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen Behinderung nicht mehr ausüben und auch keine zweite Berufsausbildung aufnehmen. Demgemäß bestehe grundsätzlich ein Anspruch auf Kindergeld gem. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 c) EStG. Nach § 32 EStG in seiner für den streitgegenständlichen Zeitraum gültigen Fassung sei die Höhe des Einkommens des Kindes bei der Prüfung des Kindergeldanspruches nicht mehr zu berücksichtigen. Die Familienkasse berufe sich darauf, dass der Sohn des Klägers aufgrund seiner Erwerbsunfähigkeitsrente entgegen § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG in der Lage sei, sich selbst zu unterhalten. Diese Vorschrift ergebe vor dem Hintergrund der Neuregelung allerdings nur dann Sinn, wenn sie auf die Fälle, die nicht mehr die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Nr. 2 EStG erfüllten, weil das Kind das 25. Lebensjahr überschritten habe, beschränkt bleibe. Andernfalls verstoße § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG gegen das Diskriminierungsverbot, weil dann für unter 25-jährige, nicht behinderte Kinder unabhängig vom Einkommen des Kindes Kindergeld bezogen werden könne, während dies bei behinderten Kindern davon abhinge, ob diese in der Lage seien, sich selbst zu unterhalten. Gelte § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG dagegen nur für Behinderte, welche das 25. Lebensjahr bereits vollendet hätten, liege kein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung vor, da die Regelung dann nur ab einem Alter des Kindes gelte, ab dem Nicht-Behinderte keine Kindergeldleistungen mehr erhielten. Die Regelung würde dann die besonderen Umstände eines Behinderten berücksichtigen, ohne Benachteiligung der Nicht-Behinderten.
Der Kläger beantragt,
die Entscheidung der Familienkasse vom 16. Oktober 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. Januar 2013 aufzuheben und Kindergeld für die Zeit von Januar bis Oktober 2012 i.H.v. 1.840,00 EUR zzgl. gesetzlicher Verzinsung an den Kläger zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es liege keine benachteiligende Ungleichbehandlung behinderter Kinder vor. Die Einkommensgrenze sei für alle Kinder, die vor Vollendung des 21. Lebensjahres bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend gemeldet seien oder die vor Vollendung des 25. Lebensjahres eine Erstausbildung absolvierten, sich in einer Zeit von maximal vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befänden oder nachweislich eine Ausbildung suchten, abgeschafft worden. Diese Voraussetzungen gälten gleichermaßen für Kinder mit und ohne Behinderung. Zusätzlich, und damit allein als möglichen Vorteil, habe der Gesetzgeber jedoch vorgesehen, dass für behinderte Kinder Kindergeld auch zu zahlen sei, wenn diese auf Grund der Behinderung nicht in der Lage seien, sich selbst zu unterhalten (dies dann sogar über das vollendete 25. Lebensjahr hinaus). Im Rahmen der Prüfung, ob sich die Kinder selbst unterhalten können, müssten die Einkommensverhältnisse herangezogen werden. Mithin sehe das Gesetz insoweit eine mögliche Besserstellung vor, um etwaig fortdauernden Aufwendungen der Eltern mit behinderten Kindern gerecht zu werden, wenn behinderte Kinder ihren notwendigen Bedarf nicht selbst erarbeiteten oder durch sonstige Leistungen erhielten.
10 
Im vorliegenden Fall sei das Kind jedoch im Streitzeitraum in der Lage gewesen, sich selbst zu unterhalten. Auch die sonstigen Berücksichtigungsmöglichkeiten, wie sie für alle Kinder und unabhängig der Einkommenssituation gälten, lägen nicht vor.
11 
Die Beteiligten haben am 18. September 2014 (Bl. 85 FG-Akte) bzw. 22. September 2014 (Bl. 92 FG-Akte) auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Entscheidungsgründe

12 
Die Klage ist zulässig, sie ist jedoch nicht begründet. Die Ablehnung der Gewährung von Kindergeld durch die Familienkasse ab Januar 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Dem Kläger steht für den streitbefangenen Zeitraum Januar bis Oktober 2012 ein Kindergeldanspruch weder nach §§ 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) EStG noch nach §§ 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG zu.
13 
1. Nach §§ 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) EStG besteht für ein Kind, das das 18. nicht aber das 25. Lebensjahr vollendet hat und eine Ausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann, ein Anspruch auf Kindergeld. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) EStG setzt voraus, dass ein Ausbildungsplatz fehlt und dass sich das Kind um einen solchen ernsthaft bemüht (Loschelder in Schmidt, EStG, § 32 Rn. 31 m.w.N.). Das Kind muss ferner nach seinen persönlichen Verhältnissen in der Lage sein, die objektiven Anforderungen des Ausbildungsplatzes zu erfüllen (BFH, Urteil vom 15. Juli 2003 VIII R 71/99, BFH/NV 2004, 473; Selder in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 32 EStG Rn. 59). Der Unterschied zu dem in Ausbildung befindlichen Kind nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) EStG muss mithin allein in dem Mangel der Verfügbarkeit eines Ausbildungsplatzes liegen (Selder, a.a.O., § 32 EStG Rn. 59). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Zwar hatte B im Streitjahr 2012 das 25. Lebensjahr noch nicht überschritten – er war damals 23 Jahre alt. Nach dem Vortrag des Klägers konnte sein Sohn allerdings aus gesundheitlichen Gründen keiner Erwerbstätigkeit nachgehen oder ein Studium bzw. eine Ausbildung aufnehmen (vgl. Bl. 216 KiG-Akte, Bl. 70 FG-Akte). Er war damit gerade nicht aufgrund des Fehlens eines Ausbildungsplatzes, sondern aufgrund seiner persönlichen, gesundheitlichen Situation daran gehindert, eine Ausbildung – die im Übrigen aufgrund der abgeschlossenen Lehre als Straßenbauer eine Zweitausbildung wäre – zu beginnen, sodass § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) EStG als Grundlage eines Kindergeldanspruches ausscheidet.
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2. Ein Anspruch auf Kindergeld ergibt sich für den streitgegenständlichen Zeitraum auch nicht aus §§ 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG. Nach diesen Vorschriften besteht für ein volljähriges Kind ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten und die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Für die Frage, ob ein behindertes Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, sind die dem Kind zur Verfügung stehenden eigenen finanziellen Mittel seinem existenziellen Lebensbedarf gegenüber zu stellen (BFH, Urteil vom 24. August 2004 VIII R 83/02, BFH/NV 2004, 1717 m.w.N.).
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Zu den dem behinderten Kind zur Verfügung stehenden eigenen finanziellen Mitteln gehören nicht nur dessen Einkünfte und Bezüge als verfügbares Einkommen, sondern auch Leistungen Dritter; auf die Herkunft der Mittel und ihre Zweckbestimmung kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (vgl. BFH, Urteil vom 9. Februar 2012 III R 53/10, BFH/NV 2012, 853). Die an den Sohn des Klägers von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) bezahlte Rente wegen voller Erwerbsminderung, die im Streitzeitraum monatlich zwischen 929,04 EUR und 935,66 EUR betrug, ist den Einkünften und Bezügen in diesem Sinne unzweifelhaft zuzurechnen (vgl. auch die Aufzählung bei Loschelder, a.a.O., § 32 Rn. 44).
16 
Der existenzielle Lebensbedarf des behinderten Kindes ergibt sich typischerweise aus dem allgemeinen Lebensbedarf (Grundbedarf) und dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf (BFH, Urteile vom 22. Oktober 2009 III R 50/07, BFH/NV 2010, 716; vom 9. Februar 2009 III R 37/07, BFH/NV 2009, 1015). Die angeführte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes bestimmte die Höhe des Grundbedarfes ursprünglich in Anlehnung an § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F. (zuletzt 8.004 EUR). Seit der Abschaffung dieser Einkünfte- und Bezügegrenze durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 zum 1. Januar 2012 kann der Grundbedarf des behinderten Kindes aus dem Grundfreibetrag i.S.d. § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG, der für den Veranlagungszeitraum 2012 ebenfalls 8.004 EUR betrug, hergeleitet werden (vgl. BMF vom 7. Dezember 2011, BStBl. I 2011, 1243; FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 8. April 2014 4 K 1218/12, EFG 2014, 1492; Loschelder, a.a.O., § 32 Rn. 40). Der behinderungsbedingte Mehrbedarf umfasst alle mit der Behinderung unmittelbar und typischerweise zusammenhängenden Aufwendungen. Erbringt der Steuerpflichtige – wie hier – keinen Einzelnachweis, kann bei der Ermittlung des gesamten existenziellen Lebensbedarfs der jeweils maßgebliche Behinderten-Pauschbetrag (§ 33b Abs. 1 bis 3 EStG) als Anhaltspunkt für den individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf dienen (BFH, Urteil vom 19. November 2008 III R 105/07, BFH/NV 2009, 638).
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Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die beklagte Familienkasse den monatlichen Gesamtbedarf des Sohnes des Klägers mit 714,50 EUR (667,00 EUR allgemeiner Lebensbedarf zzgl. 47,50 EUR behinderungsbedingter Mehrbedarf) ermittelt. Diese Berechnung ist von Seiten des Klägers zu keinem Zeitpunkt angegriffen worden und auch der Senat sieht keine Veranlassung, ihr nicht zu folgen.
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Der Sohn des Klägers war daher aufgrund der Höhe seiner monatlichen Einkünfte und Bezüge von mindestens 929,04 EUR im Streitzeitraum in der Lage, sich selbst zu unterhalten, weshalb die beklagte Familienkasse das Bestehen eines Kindergeldanspruches nach §§ 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG ebenfalls zutreffend verneinte.
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3. Die durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 eingeführte Neuregelung des § 32 Abs. 4 EStG (BT-Drucks. 17/5125) und die von der Familienkasse zu § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) EStG sowie § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG vertretene Auslegung verstoßen – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
20 
Dieser gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02, BVerfGE 112, 164 m.w.N.; Leibholz/Rinck, GG, Art. 3 Rn. 21). Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen. Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen aber vorenthalten wird (BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2005, a.a.O.).
21 
a) Soweit nach der gesetzlichen Neuregelung in den Fällen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. Nr. 2 Buchstabe a) bis d) EStG das Bestehen eines Kindergeldanspruches nicht mehr davon abhängig ist, dass die Einkünfte des Kindes einen bestimmten Grenzbetrag nicht überschreiten, liegt bereits keine für Art. 3 Abs. 1 GG relevante Ungleichbehandlung vor. Der vom Kläger angeführte § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) EStG differenziert in seinen tatbestandlichen Voraussetzungen nämlich überhaupt nicht danach, ob das über 25 Jahre alte Kind behindert ist oder nicht. Daher erhält ein Steuerpflichtiger für ein behindertes Kind, das sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht, mangels eines solchen eine Berufsausbildung aber nicht antreten kann, unter denselben Voraussetzungen – insbesondere also auch ohne Überprüfung der Einkünfte des Kindes – Kindergeld, wie er dies für ein nicht behindertes Kind erhalten würde (vgl. zum Verhältnis der Tatbestände des § 32 Abs. 4 Nr. 1 und 2 zu Nr. 3: Grönke-Reimann in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 32 EStG Rn. 115, 117).
22 
Der Umstand, dass vorliegend der Kläger nicht in den Genuss der in seiner konkreten wirtschaftlichen Situation günstigeren Vorschrift des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c) EStG kommt, weil sein Sohn aus gesundheitlichen Gründen überhaupt keine Ausbildung antreten und deshalb dessen Voraussetzungen – anders als möglicherweise andere behinderte Kinder – nicht erfüllen kann, vermag indes keine durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die (Neu-) Regelung zu begründen.
23 
Mit den in § 32 Abs. 4 EStG enthaltenen Regelungen will der Gesetzgeber Eltern volljähriger Kinder (nur) in „typischen Unterhaltssituationen“ entlasten. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a) bis d) EStG nennt vier Fallgruppen solcher typischer Unterhaltssituationen (vgl. Seiler in Kirchhof, EStG, § 32 Rn. 9 ff., Selder, a.a.O., § 32 EStG, Rn. 28). Hierbei bezweckt speziell § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c) EStG die Gleichstellung von Kindern, die noch erfolglos einen Ausbildungsplatz suchen, mit solchen Kindern, die bereits einen Ausbildungsplatz gefunden haben, weil typisierend davon auszugehen ist, dass in beiden Fällen die gleiche Unterhaltssituation der Eltern besteht (BT-Drucks. 10/2884, S. 102 f.; BFH, Urteil vom 15. Juli 2003 VIII R 79/99, BFH/NV 2003, 1642). Der Steuergesetzgeber darf sich – wie stets bei der Ordnung von Massenentscheidungen – bei der Ausgestaltung seiner Normen generalisierender, typisierender und pauschalierender Regelungen bedienen (BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1988 1 BvR 520/83, BVerfGE 78, 214). Er muss sich hierbei realitätsgerecht am typischen Fall orientieren, braucht aber nicht um die Gleichbehandlung aller denkbarer Einzelfälle besorgt zu sein (vgl. Leibholz/Rinck, a.a.O., Art. 3 Rn. 555 m.w.N.). Vorliegend kommt hinzu, dass der Gesetzgeber mit § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG eine Regelung geschaffen hat, die – wenn auch unter dem Vorbehalt, dass das Kind sich nicht selbst unterhalten kann – dem Steuerpflichtigen (auch) für ein behindertes Kind, das die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 EStG nicht erfüllt bzw. erfüllen kann, einen Kindergeldanspruch gewährt. Schon deshalb führen die vom Gesetzgeber in § 32 Abs. 4 EStG vorgenommenen Typisierungen im Hinblick auf die Berücksichtigung behinderter Kinder nicht zu solchen Ungerechtigkeiten oder Härten (vgl. hierzu Leibholz/Rinck, a.a.O., Art. 3 Rn. 555 f.), die verfassungsrechtlich nicht zu tolerieren wären.
24 
b) Soweit die Verfassungsmäßigkeit des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG, der im Übrigen durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 keine Änderung erfahren hat, infrage steht, liegt zwar eine steuerliche Ungleichbehandlung vor. Diese wirkt sich allerdings ausschließlich zugunsten Kindergeldberechtigter mit behinderten Kindern aus, indem für diese nämlich – anders als für nicht behinderte Kinder – Kindergeld auch über das 25. Lebensjahr hinaus beansprucht werden kann, wenn das Kind wegen seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Diese Besserstellung ist dadurch gerechtfertigt, dass Kinder, die wegen ihrer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, den Steuerpflichtigen finanziell belasten, gleichgültig, ob diese das 25. Lebensjahr bereits vollendet haben oder nicht. Ihre Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG soll der geminderten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen Rechnung tragen (Grönke-Reimann, a.a.O., § 32 Rn. 111). Umgekehrt bedarf es, wenn sich ein Kind finanziell selbst versorgen kann, weil es Einkünfte erzielt, die ausreichen, sein Existenzminimum sicherzustellen, weder aus steuerrechtlicher noch aus sozialrechtlicher Sicht einer entsprechenden Kindergeldzahlung (Felix, Paradigmenwechsel im Kindergeldrecht, NJW 2012, 22, 25; BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02, BVerfGE 112, 164 zu § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F.). Für die vom Kläger geltend gemachte, einschränkende Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG dahingehend, dass die Prüfung, ob ein Kind wegen seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, auf die Fälle zu beschränken sei, in denen das zu berücksichtigende behinderte Kind das 25. Lebensjahr überschritten habe (vgl. Bl. 71 FG-Akte), besteht somit kein Raum.
25 
Die Klage war daher abzuweisen.
26 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 i.V.m. § 143 Abs. 1 FGO.
27 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht erfüllt sind. Zwar hat der Bundesfinanzhof – soweit ersichtlich – über die Frage der Verfassungsmäßigkeit der durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 eingeführten Neuregelung des § 32 Abs. 4 EStG (BT-Drucks. 17/5125) unter dem Gesichtspunkt einer möglichen gleichheitswidrigen Benachteiligung behinderter Kinder noch nicht entschieden. Der Senat hält diese Rechtsfrage gleichwohl nicht für klärungsbedürftig, weil aus Sicht des Gerichts keine durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die vom Kläger angegriffenen Regelungen bestehen und die Rechtslage insoweit eindeutig ist (vgl. BFH, Urteil vom 16. Januar 2007 X B 38/06 BFH/NV 2007, 757 zu den Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Soweit gegenüber der Neuregelung überhaupt verfassungsrechtliche Bedenken geäußert werden (vgl. etwa Felix, a.a.O.) setzen diese zu Recht jedenfalls nicht daran an, dass Kinder in der Ausbildung gegenüber behinderten Kindern bevorzugt würden, weil bei der erstgenannten Gruppe mit eigenem Einkommen dieses grundsätzlich keine Rolle mehr spielt (in diesem Sinne auch FG Saarland, Urteil vom 13. November 2013 2 K 1224/13, EFG 2014, 658).

Gründe

12 
Die Klage ist zulässig, sie ist jedoch nicht begründet. Die Ablehnung der Gewährung von Kindergeld durch die Familienkasse ab Januar 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Dem Kläger steht für den streitbefangenen Zeitraum Januar bis Oktober 2012 ein Kindergeldanspruch weder nach §§ 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) EStG noch nach §§ 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG zu.
13 
1. Nach §§ 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) EStG besteht für ein Kind, das das 18. nicht aber das 25. Lebensjahr vollendet hat und eine Ausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann, ein Anspruch auf Kindergeld. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) EStG setzt voraus, dass ein Ausbildungsplatz fehlt und dass sich das Kind um einen solchen ernsthaft bemüht (Loschelder in Schmidt, EStG, § 32 Rn. 31 m.w.N.). Das Kind muss ferner nach seinen persönlichen Verhältnissen in der Lage sein, die objektiven Anforderungen des Ausbildungsplatzes zu erfüllen (BFH, Urteil vom 15. Juli 2003 VIII R 71/99, BFH/NV 2004, 473; Selder in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 32 EStG Rn. 59). Der Unterschied zu dem in Ausbildung befindlichen Kind nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) EStG muss mithin allein in dem Mangel der Verfügbarkeit eines Ausbildungsplatzes liegen (Selder, a.a.O., § 32 EStG Rn. 59). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Zwar hatte B im Streitjahr 2012 das 25. Lebensjahr noch nicht überschritten – er war damals 23 Jahre alt. Nach dem Vortrag des Klägers konnte sein Sohn allerdings aus gesundheitlichen Gründen keiner Erwerbstätigkeit nachgehen oder ein Studium bzw. eine Ausbildung aufnehmen (vgl. Bl. 216 KiG-Akte, Bl. 70 FG-Akte). Er war damit gerade nicht aufgrund des Fehlens eines Ausbildungsplatzes, sondern aufgrund seiner persönlichen, gesundheitlichen Situation daran gehindert, eine Ausbildung – die im Übrigen aufgrund der abgeschlossenen Lehre als Straßenbauer eine Zweitausbildung wäre – zu beginnen, sodass § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) EStG als Grundlage eines Kindergeldanspruches ausscheidet.
14 
2. Ein Anspruch auf Kindergeld ergibt sich für den streitgegenständlichen Zeitraum auch nicht aus §§ 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG. Nach diesen Vorschriften besteht für ein volljähriges Kind ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten und die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Für die Frage, ob ein behindertes Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, sind die dem Kind zur Verfügung stehenden eigenen finanziellen Mittel seinem existenziellen Lebensbedarf gegenüber zu stellen (BFH, Urteil vom 24. August 2004 VIII R 83/02, BFH/NV 2004, 1717 m.w.N.).
15 
Zu den dem behinderten Kind zur Verfügung stehenden eigenen finanziellen Mitteln gehören nicht nur dessen Einkünfte und Bezüge als verfügbares Einkommen, sondern auch Leistungen Dritter; auf die Herkunft der Mittel und ihre Zweckbestimmung kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (vgl. BFH, Urteil vom 9. Februar 2012 III R 53/10, BFH/NV 2012, 853). Die an den Sohn des Klägers von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) bezahlte Rente wegen voller Erwerbsminderung, die im Streitzeitraum monatlich zwischen 929,04 EUR und 935,66 EUR betrug, ist den Einkünften und Bezügen in diesem Sinne unzweifelhaft zuzurechnen (vgl. auch die Aufzählung bei Loschelder, a.a.O., § 32 Rn. 44).
16 
Der existenzielle Lebensbedarf des behinderten Kindes ergibt sich typischerweise aus dem allgemeinen Lebensbedarf (Grundbedarf) und dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf (BFH, Urteile vom 22. Oktober 2009 III R 50/07, BFH/NV 2010, 716; vom 9. Februar 2009 III R 37/07, BFH/NV 2009, 1015). Die angeführte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes bestimmte die Höhe des Grundbedarfes ursprünglich in Anlehnung an § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F. (zuletzt 8.004 EUR). Seit der Abschaffung dieser Einkünfte- und Bezügegrenze durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 zum 1. Januar 2012 kann der Grundbedarf des behinderten Kindes aus dem Grundfreibetrag i.S.d. § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG, der für den Veranlagungszeitraum 2012 ebenfalls 8.004 EUR betrug, hergeleitet werden (vgl. BMF vom 7. Dezember 2011, BStBl. I 2011, 1243; FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 8. April 2014 4 K 1218/12, EFG 2014, 1492; Loschelder, a.a.O., § 32 Rn. 40). Der behinderungsbedingte Mehrbedarf umfasst alle mit der Behinderung unmittelbar und typischerweise zusammenhängenden Aufwendungen. Erbringt der Steuerpflichtige – wie hier – keinen Einzelnachweis, kann bei der Ermittlung des gesamten existenziellen Lebensbedarfs der jeweils maßgebliche Behinderten-Pauschbetrag (§ 33b Abs. 1 bis 3 EStG) als Anhaltspunkt für den individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf dienen (BFH, Urteil vom 19. November 2008 III R 105/07, BFH/NV 2009, 638).
17 
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die beklagte Familienkasse den monatlichen Gesamtbedarf des Sohnes des Klägers mit 714,50 EUR (667,00 EUR allgemeiner Lebensbedarf zzgl. 47,50 EUR behinderungsbedingter Mehrbedarf) ermittelt. Diese Berechnung ist von Seiten des Klägers zu keinem Zeitpunkt angegriffen worden und auch der Senat sieht keine Veranlassung, ihr nicht zu folgen.
18 
Der Sohn des Klägers war daher aufgrund der Höhe seiner monatlichen Einkünfte und Bezüge von mindestens 929,04 EUR im Streitzeitraum in der Lage, sich selbst zu unterhalten, weshalb die beklagte Familienkasse das Bestehen eines Kindergeldanspruches nach §§ 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG ebenfalls zutreffend verneinte.
19 
3. Die durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 eingeführte Neuregelung des § 32 Abs. 4 EStG (BT-Drucks. 17/5125) und die von der Familienkasse zu § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) EStG sowie § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG vertretene Auslegung verstoßen – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
20 
Dieser gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02, BVerfGE 112, 164 m.w.N.; Leibholz/Rinck, GG, Art. 3 Rn. 21). Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen. Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen aber vorenthalten wird (BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2005, a.a.O.).
21 
a) Soweit nach der gesetzlichen Neuregelung in den Fällen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. Nr. 2 Buchstabe a) bis d) EStG das Bestehen eines Kindergeldanspruches nicht mehr davon abhängig ist, dass die Einkünfte des Kindes einen bestimmten Grenzbetrag nicht überschreiten, liegt bereits keine für Art. 3 Abs. 1 GG relevante Ungleichbehandlung vor. Der vom Kläger angeführte § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) EStG differenziert in seinen tatbestandlichen Voraussetzungen nämlich überhaupt nicht danach, ob das über 25 Jahre alte Kind behindert ist oder nicht. Daher erhält ein Steuerpflichtiger für ein behindertes Kind, das sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht, mangels eines solchen eine Berufsausbildung aber nicht antreten kann, unter denselben Voraussetzungen – insbesondere also auch ohne Überprüfung der Einkünfte des Kindes – Kindergeld, wie er dies für ein nicht behindertes Kind erhalten würde (vgl. zum Verhältnis der Tatbestände des § 32 Abs. 4 Nr. 1 und 2 zu Nr. 3: Grönke-Reimann in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 32 EStG Rn. 115, 117).
22 
Der Umstand, dass vorliegend der Kläger nicht in den Genuss der in seiner konkreten wirtschaftlichen Situation günstigeren Vorschrift des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c) EStG kommt, weil sein Sohn aus gesundheitlichen Gründen überhaupt keine Ausbildung antreten und deshalb dessen Voraussetzungen – anders als möglicherweise andere behinderte Kinder – nicht erfüllen kann, vermag indes keine durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die (Neu-) Regelung zu begründen.
23 
Mit den in § 32 Abs. 4 EStG enthaltenen Regelungen will der Gesetzgeber Eltern volljähriger Kinder (nur) in „typischen Unterhaltssituationen“ entlasten. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a) bis d) EStG nennt vier Fallgruppen solcher typischer Unterhaltssituationen (vgl. Seiler in Kirchhof, EStG, § 32 Rn. 9 ff., Selder, a.a.O., § 32 EStG, Rn. 28). Hierbei bezweckt speziell § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c) EStG die Gleichstellung von Kindern, die noch erfolglos einen Ausbildungsplatz suchen, mit solchen Kindern, die bereits einen Ausbildungsplatz gefunden haben, weil typisierend davon auszugehen ist, dass in beiden Fällen die gleiche Unterhaltssituation der Eltern besteht (BT-Drucks. 10/2884, S. 102 f.; BFH, Urteil vom 15. Juli 2003 VIII R 79/99, BFH/NV 2003, 1642). Der Steuergesetzgeber darf sich – wie stets bei der Ordnung von Massenentscheidungen – bei der Ausgestaltung seiner Normen generalisierender, typisierender und pauschalierender Regelungen bedienen (BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1988 1 BvR 520/83, BVerfGE 78, 214). Er muss sich hierbei realitätsgerecht am typischen Fall orientieren, braucht aber nicht um die Gleichbehandlung aller denkbarer Einzelfälle besorgt zu sein (vgl. Leibholz/Rinck, a.a.O., Art. 3 Rn. 555 m.w.N.). Vorliegend kommt hinzu, dass der Gesetzgeber mit § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG eine Regelung geschaffen hat, die – wenn auch unter dem Vorbehalt, dass das Kind sich nicht selbst unterhalten kann – dem Steuerpflichtigen (auch) für ein behindertes Kind, das die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 EStG nicht erfüllt bzw. erfüllen kann, einen Kindergeldanspruch gewährt. Schon deshalb führen die vom Gesetzgeber in § 32 Abs. 4 EStG vorgenommenen Typisierungen im Hinblick auf die Berücksichtigung behinderter Kinder nicht zu solchen Ungerechtigkeiten oder Härten (vgl. hierzu Leibholz/Rinck, a.a.O., Art. 3 Rn. 555 f.), die verfassungsrechtlich nicht zu tolerieren wären.
24 
b) Soweit die Verfassungsmäßigkeit des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG, der im Übrigen durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 keine Änderung erfahren hat, infrage steht, liegt zwar eine steuerliche Ungleichbehandlung vor. Diese wirkt sich allerdings ausschließlich zugunsten Kindergeldberechtigter mit behinderten Kindern aus, indem für diese nämlich – anders als für nicht behinderte Kinder – Kindergeld auch über das 25. Lebensjahr hinaus beansprucht werden kann, wenn das Kind wegen seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Diese Besserstellung ist dadurch gerechtfertigt, dass Kinder, die wegen ihrer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, den Steuerpflichtigen finanziell belasten, gleichgültig, ob diese das 25. Lebensjahr bereits vollendet haben oder nicht. Ihre Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG soll der geminderten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen Rechnung tragen (Grönke-Reimann, a.a.O., § 32 Rn. 111). Umgekehrt bedarf es, wenn sich ein Kind finanziell selbst versorgen kann, weil es Einkünfte erzielt, die ausreichen, sein Existenzminimum sicherzustellen, weder aus steuerrechtlicher noch aus sozialrechtlicher Sicht einer entsprechenden Kindergeldzahlung (Felix, Paradigmenwechsel im Kindergeldrecht, NJW 2012, 22, 25; BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02, BVerfGE 112, 164 zu § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F.). Für die vom Kläger geltend gemachte, einschränkende Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG dahingehend, dass die Prüfung, ob ein Kind wegen seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, auf die Fälle zu beschränken sei, in denen das zu berücksichtigende behinderte Kind das 25. Lebensjahr überschritten habe (vgl. Bl. 71 FG-Akte), besteht somit kein Raum.
25 
Die Klage war daher abzuweisen.
26 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 i.V.m. § 143 Abs. 1 FGO.
27 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht erfüllt sind. Zwar hat der Bundesfinanzhof – soweit ersichtlich – über die Frage der Verfassungsmäßigkeit der durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 eingeführten Neuregelung des § 32 Abs. 4 EStG (BT-Drucks. 17/5125) unter dem Gesichtspunkt einer möglichen gleichheitswidrigen Benachteiligung behinderter Kinder noch nicht entschieden. Der Senat hält diese Rechtsfrage gleichwohl nicht für klärungsbedürftig, weil aus Sicht des Gerichts keine durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die vom Kläger angegriffenen Regelungen bestehen und die Rechtslage insoweit eindeutig ist (vgl. BFH, Urteil vom 16. Januar 2007 X B 38/06 BFH/NV 2007, 757 zu den Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Soweit gegenüber der Neuregelung überhaupt verfassungsrechtliche Bedenken geäußert werden (vgl. etwa Felix, a.a.O.) setzen diese zu Recht jedenfalls nicht daran an, dass Kinder in der Ausbildung gegenüber behinderten Kindern bevorzugt würden, weil bei der erstgenannten Gruppe mit eigenem Einkommen dieses grundsätzlich keine Rolle mehr spielt (in diesem Sinne auch FG Saarland, Urteil vom 13. November 2013 2 K 1224/13, EFG 2014, 658).

(1) Kinder sind

1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).

(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.

(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.

(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.3Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.3Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn

1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
4Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind.5Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel.6Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist; die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.7Eine Übertragung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.8Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen.9Eine Übertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.10Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 9 zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt.11Die Übertragung nach Satz 10 kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann.12Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).13Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.14Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vorliegen.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.