Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 30. Jan. 2009 - 10 K 3404/08

30.01.2009

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

4. Die Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Tatbestand

 
Der Kläger ist neben den Beigeladenen Erbe nach dem am 16. April 2004 verstorbenen Q (im folgenden Erblasser). Dieser war an der Firma ... GmbH & Co. KG (im folgenden KG) mit Sitz in ... beteiligt, die im Jahr 1966 gegründet worden war und im Mai 1969 ein größeres Bauvorhaben begonnen hatte („...“).
Über das Vermögen der KG wurde im Jahr 1974 das Konkursverfahren eröffnet und im Jahr 1980 aufgehoben. Die Löschung der KG im Handelsregister erfolgte im Jahr 1984.
Mit Bescheid vom 07. Dezember 1982 wurde erstmalig ein (geschätzter) Feststellungsbescheid für das Jahr 1974 erlassen, der dem damaligen Notliquidator der KG bekannt gegeben wurde. Eine Aufteilung des geschätzten Gewinns auf die rund 1000 beteiligten Kommanditisten erfolgte nicht. Nachdem der Notliquidator Einspruch eingelegt hatte und u.a. für das Jahr 1974 eine Feststellungserklärung nachgereicht hatte, erging am 25. August 1983 ein Sammelfeststellungsbescheid für die Jahre 1973-1977, in dem der Gewinn auf die einzelnen Kommanditisten aufgeteilt und ein Veräußerungsgewinn festgestellt wurde. Entsprechende Mitteilungen wurden am 21. November 1983 an die einzelnen Finanzämter versandt. Ob eine Auswertung erfolgte, kann den Akten direkt nicht entnommen werden. Auf einen weiteren Einspruch des Notliquidators hin, dass eine wirksame Bekanntgabe nicht erfolgt sei, erging mit Datum vom 17. Juli 1984 ein erneuter Sammelfeststellungsbescheid in Form einer Einzelbekanntgabe an alle Kommanditisten. Erneute Mitteilungen ergingen aufgrund der unveränderten Feststellungen nicht an die Finanzämter. Für den Erblasser waren dabei für das Jahr 1974 folgende Werte festgestellt worden:
Laufende
Einkünfte
Sonderbetriebs-
einnahmen
Veräußerungs-
gewinn
Sonderbetriebs-
ausgaben
Einkünfte
(gesamt)
...,...
...,--
...,...
...,...
...,...
Der Gewinnfeststellungsbescheid für das Jahr 1974 wurde sodann nach mehrjährigen Rechtsstreitigkeiten, die ein anderer Kommanditist der KG geführt hatte, durch Bescheide vom 23. Dezember 2002 bzw. 20. August 2004 wie folgt geändert:
        
Laufende
Einkünfte
Sonderbetriebs-
einnahmen
Veräußerungs-
gewinn
Sonderbetriebs-
ausgaben
Einkünfte
(gesamt)
23.12.2002
...,...
...,--
0,00
...,...
...,...
20.08.2004
0,00
0,00
0,00
...,...
./. ...,...
Mit Schreiben vom 08. Juni und vom 25. August 2004 beantragte der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, den Einkommensteuerbescheid für 1974 in Folge der geänderten Feststellungsbescheide, zuletzt vom 20. August 2004, zu ändern.
Mit Verwaltungsakt vom 20. Juli 2005 lehnte das beklagte Finanzamt den Änderungsantrag ab, da keine Unterlagen zur Einkommensteuer für das Jahr 1974 mehr vorhanden waren und auch der Kläger insoweit keine Unterlagen vorgelegt hatte.
Der hiergegen form- und fristgerecht eingelegte Einspruch mit dem Antrag von übrigen Einkünften in Höhe von DM ...,-- und einem Verlustvortrag aus 1973 in Höhe von DM ...,-- auszugehen, woraus sich eine festzusetzende Einkommensteuer von DM 0,-- ergebe, wurde durch Einspruchsentscheidung vom 06. September 2006, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, als unbegründet zurückgewiesen.
10 
Dagegen wendet sich der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, mit der vorliegenden Klage.
11 
Zur Begründung wird im Wesentlichen sinngemäß vorgetragen, dass einer Änderung des Einkommensteuerbescheids nicht die Festsetzungsverjährung entgegenstünde, die geänderten Feststellungsbescheide wirksam bekannt gegeben worden seien und das beklagte Finanzamt aufgrund der geänderten Grundlagenbescheide verpflichtet sei, einen geänderten Einkommensteuerbescheid für 1974 zu erlassen. Das beklagte Finanzamt trage insoweit auch die Feststellungslast, als durch das Nichtvorhandensein des Originalsteuerbescheids und der Akten die bislang der Besteuerung zugrunde gelegten Sachverhalte nicht mehr ermittelbar seien. Schließlich sei davon auszugehen, dass die Mitteilungen über den laufenden Gewinn bzw. Veräußerungsgewinn auch jeweils ausgewertet und im Einkommensteuerbescheid des Erblassers berücksichtigt worden seien.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
1. den Ablehnungsbescheid vom 20. Juli 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. September 2006 aufzuheben und das beklagte Finanzamt zu verpflichten, für das Jahr 1974 einen geänderten Einkommensteuerbescheid zu erlassen, mit dem der zuletzt ergangene Feststellungsbescheid der KG 1974 ausgewertet wird,
14 
2. die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären,
15 
3. hilfsweise die Revision zuzulassen.
16 
Der Beklagte beantragt,
17 
die Klage abzuweisen.
18 
Zum Einen sei hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche Verjährung nach der Reichsabgabenordnung (RAO) eingetreten. Zum Anderen bestünden Zweifel an der wirksamen Bekanntgabe des Feststellungsbescheids vom 20. August 2004, da der Erblasser bereits am 16. April 2004 verstorben sei und Erben nicht nur der im Bescheid benannte Kläger, sondern daneben die Ehefrau und die fünf weiteren Kinder seien. Schließlich müsse die Schätzung zu einem wirtschaftlich möglichen und vernünftigen Ergebnis führen. Dazu hat der Beklagte aus den vorliegenden Akten folgende Feststellungen getroffen:
19 
„Nach ... Kontenblättern wurde der Einkommensteuerbescheid 1974 mehrfach geändert. Der erste Bescheid wurde am 17.04.1980 maschinell verarbeitet (Kontoblatt vom 17.10.1980, BI. 1 der Hilfsakte). Die verbleibende Steuer (nach Abzug der Steuerabzugsbeträge) betrug minus ... DM. Grundlage dieser Steuerfestsetzung war der BP-Bericht (s. BP-Akte), der am 01. April 1980 ausgewertet wurde (BI. 2 der BP-Akte). Das zu versteuernde Einkommen 1974 betrug danach ... DM (BI. 4 der BP-Akte), die darauf entfallende Einkommensteuer ... DM (vgl. interaktiver Abgabenrechner des BMF im Internet). Da in dem zu versteuernden Einkommen It. BP Arbeitslohn in Höhe von ... DM und Kapitaleinkünfte in Höhe von ... DM enthalten sind, ist die Differenz zu der festgesetzten Steuer It. Kontoblatt (minus ... DM) auf die Steuerabzugsbeträge (hauptsächlich Lohnsteuer, evtl. Kapitalertragsteuer) zurückzuführen. Die Steuerabzugsbeträge betragen demnach ... DM (s. BI. 10 der Hilfsakte).
20 
Am 15.10.1982 wurde der Einkommensteuerbescheid 1974 erneut geändert (Kontoblatt vom 27.10.1982, BI. 3 der Hilfsakte). Die verbleibende Steuer betrug minus ... DM. Unter Berücksichtigung der in der Regel unverändert bleibenden Steuerabzugsbeträge in Höhe von ... DM ergibt sich eine festgesetzte Einkommensteuer (von) ... DM. Das zu versteuernde Einkommen verringerte sich demnach um ca. ... DM auf ... DM.
21 
Die nächste und letzte Änderung des Einkommensteuerbescheids 1974 wurde am 15.03.1984 durchgeführt (Kontoblatt vom 05.04.1986, BI, 6 der Hilfsakte). Die verbleibende Steuer wird in Höhe von (plus) ... DM ausgewiesen. Unter Berücksichtigung der Steuerabzugsbeträge ergibt sich danach eine festgesetzte Einkommensteuer von ... DM. Das zu versteuernde Einkommen erhöhte sich damit um ca. ... DM auf ... DM. Es lässt sich nicht mehr nachvollziehen, worauf die Änderungen vom 15.10.1982 und vom 15.03.1984 zurückzuführen sind. Herr G hatte jedoch neben der Beteiligung an der ... KG noch andere Beteiligungserträge, die wohl zu einer Änderung der Einkommensteuerbescheide führten. Die vom Finanzamt ... am 25.08.1983/17.07.1984 festgestellten bzw. mitgeteilten Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus der Beteiligung an der ... KG in Höhe von ... DM (... DM laufende Einkünfte und ... DM tarifbegünstigter Veräußerungsgewinn) können jedoch aufgrund der Höhe der am 15.03.1984 festgesetzten Einkommensteuer in diesem Bescheid nicht enthalten sein. Wegen der Berechnung der Steuer unter Einbeziehung der Einkünfte in Höhe von ... DM wird auf BI. 31 - 33 der Hilfsakte verwiesen. Eine weitere Änderungsveranlagung wurde nach den Unterlagen der Finanzkasse nicht durchgeführt. Der Verlustanteil in Höhe von ... DM (Sonderbetriebsausgaben) ist bereits in dem Bescheid vom 17.04.1980 enthalten. Die in dem Einkommensteuerbescheid 1974 vom 15.03.1984 festgesetzte Einkommensteuer kann sich auch nicht durch einen Verlustvortrag aus dem Jahr 1973 verringert haben. Wegen der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens 1973 und der Ermittlung der damit zusammenhängenden Steuerabzugsbeträge wird ebenfalls auf den BP-Bericht vom April 1980 und auf die Hilfsakte (BI.10) verwiesen. In dem zu versteuernden Einkommen von ... DM ist ein Verlustanteil der ... in Höhe von ... DM enthalten (Mitteilung des Finanzamts ... vom 18.06.1979). Dieser Verlustanteil erhöhte sich später auf ... DM. Laut einer telefonischer Auskunft des Finanzamts ... vom 27.05.2008 wurden der geänderte Feststellungsbescheid und die geänderten Mitteilungen bereits am 12. Juli 1982 versandt. Am 15.10.1982 wurde eine Änderung des Einkommensteuerbescheids 1973 durchgeführt. In diesem Änderungsbescheid ist die verbleibende Steuer in Höhe von minus ... DM festgesetzt (s. Kontoblatt vom 27.10.1982). Unter Berücksichtigung der Steuerabzugsbeträge ergibt sich danach eine festgesetzte Einkommensteuer in Höhe von ... DM und ein zu versteuerndes Einkommen von ca. ... DM. Es muss davon ausgegangen werden, dass diese Mitteilung vom 12.07.1982 bei der Veranlagung vom 15.10.1982 ausgewertet wurde, da nach den Kontenaufzeichnungen der Finanzkasse keine weitere Änderung der Einkommensteuerfestsetzung 1973 erfolgt ist. Aus der Tatsache, dass bei dieser Veranlagung die festgesetzte Einkommensteuer ... DM betrug und damit positives Einkommen vorhanden war, ist zu schließen, dass der Verlust in Höhe von ... DM aus der Beteiligung an der ... im Rahmen der Veranlagung 1973 in voller Höhe aufgebraucht wurde.“
22 
Durch Beschluss vom 11. Oktober 2007 wurde mit Zustimmung der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf das unter dem Aktenzeichen X R 11/07 beim Bundesfinanzhof anhängige Verfahren angeordnet. Durch weiteren Beschluss vom 25. Juli 2008 wurde das Verfahren von Amts wegen wieder aufgenommen, nachdem in dem entsprechenden Verfahren zwischenzeitlich durch den BFH eine Entscheidung ergangen war. Schließlich wurden mit Beschluss vom 25. Juli 2008 die übrigen Erben nach dem Erblasser zum Verfahren beigeladen.
23 
Der vorstehende Sach- und Streitstand ist der Gerichtsakte, den vom beklagten Finanzamt nach § 71 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) vorgelegten Akten (2 Bände Rechtsbehelfs-, jeweils 1 Band BP- und Hilfsakten) sowie dem Inhalt der mündlichen Verhandlung entnommen. Wegen der Einzelheiten wird hierauf Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
24 
Die Klage ist unbegründet. Das beklagte Finanzamt hat zu Recht die Änderung des Einkommensteuerbescheids für das Jahr 1974 abgelehnt.
25 
Zwar steht einer Änderung des Einkommensteuerbescheids für das Jahr 1974 keine Verjährung entgegen. Zutreffend ist der Beklagte insoweit von der Anwendbarkeit der Reichsabgabenordnung ausgegangen, da für vor dem 31. Dezember 1976 entstandene Steuern gem. Art. 97 § 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (EGAO) für die Verjährung der Rechtszustand nach der Reichsabgabenordnung (RAO) weiter gilt.
26 
Nach § 218 RAO ist der Folgebescheid (Einkommensteuerbescheid) bei Änderung des Feststellungsbescheids von Amts zu berichtigen, selbst bei Unanfechtbarkeit. Eine Folgeänderung zuungunsten des Steuerpflichtigen ist jedoch nicht mehr möglich, wenn der Steueranspruch bereits verjährt ist. Etwas anderes gilt jedoch zugunsten des Steuerpflichtigen. Insoweit ist der auf dem bisherigen Feststellungsbescheid beruhende Steuerbescheid zu ändern. Der daraus dann resultierende Erstattungsanspruch und dessen Verjährung richtet sich nach § 151 RAO. Der Erstattungsanspruch erlischt, wenn er nicht bis zum Schluss des Jahres, das auf die Berichtigung des Folgebescheids folgt, geltend gemacht wird (und zwar durch Antrag nach § 150 RAO, über den durch Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung zu entscheiden ist). Nachdem im vorliegenden Fall die geänderten Feststellungsbescheide vom 23. Dezember 2002 bzw. vom 20. August 2004 nicht umgesetzt worden ist, konnte der insoweit noch nicht entstandene Erstattungsanspruch auch nicht erlöschen. Nicht einschlägig ist insoweit die Vorschrift des § 152 Abs. 3 RAO, da es sich bei dem aus dem geänderten Feststellungsbescheid resultierenden Einkommensteuererstattungsanspruch weder um eine im Sinne des Abs. 1 zu Unrecht beigetriebene oder doppelt bezahlte Steuer handelt noch im Sinne von Abs. 2 die Steuerentrichtung im Abzugsverfahren erfolgte bzw. es sich um keine nicht festgesetzte Verkehrssteuern handelt.
27 
Auch ist der geänderte Feststellungsbescheid für 1974 vom 20. August 2004 nicht nichtig, sondern dem Kläger gegenüber jedenfalls wirksam bekannt gegeben worden. Zwar war der Vater des Klägers zu diesem Zeitpunkt bereits verstorben und die Bekanntgabe erfolgte lediglich an den Kläger als (einzigem) Erben. Eine Bekanntgabe an die übrigen Miterben erfolgte nicht. Ungeachtet des Todes des Vaters war dessen Anteil am Gewinn der KG einheitlich und gesondert festzustellen. Dem steht nicht entgegen, dass die angeordnete Rechtsfolge den Verstorbenen nicht mehr treffen konnte. In diesem Fall ist der Bescheid den Erben unter Angabe des Gesamtrechtsnachfolgeverhältnisses bekannt zu geben. Eine Bekanntgabe des Feststellungsbescheids an die übrigen Erben ist zwar nicht erfolgt. Allerdings ist Gegenstand der Anfechtungsklage der ursprüngliche Einkommensteuerbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung. Die Einspruchsentscheidung ist jedoch den Miterben nach deren vorheriger Hinzuziehung gemäß § 360 Abs. 3 AO bekannt gegeben worden. In diesem Zusammenhang haben sie dann auch Kenntnis von dem Feststellungsbescheid erlangt, so dass dem Bekanntgabeerfordernis insoweit Genüge getan ist (vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 18. Dezember 1991 XI R 42, 43/88, Bundessteuerblatt - BStBl II - 1992, 585).
28 
Im Ergebnis ist die Klage jedoch letztlich unbegründet. Nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO ist ein Steuerbescheid zu ändern, soweit ein Grundlagenbescheid im Sinne von § 171 Abs. 10 AO, dem Bindungswirkung für diesen Bescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird. Daraus folgt, dass das für den Erlass des Folgebescheids zuständige Finanzamt verpflichtet ist, die Folgerungen aus dem Grundlagenbescheid zu ziehen. Ein Ermessen hinsichtlich der Anpassungsverpflichtung besteht insoweit nicht (vgl. insoweit BFH-Urteil vom 28. November 2007 X R 11/07, juris-Datenbank).
29 
Vorliegend ergingen unzweifelhaft mit Datum vom 23. Dezember 2002 und vom 20. August 2004 geänderte Gewinnfeststellungsbescheide, auf deren Grundlage sich die gewerblichen Einkünfte aus der KG-Beteiligung auf DM ...,... bzw. ./. DM ... reduzierten.
30 
Allerdings ist der erkennende Senat nach den aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Erkenntnissen davon überzeugt (§ 96 FGO), dass der Gewinnfeststellungsbescheid vom 17. Juli 1984, in dem ein Veräußerungsgewinn in Höhe von DM ...,... festgesetzt worden war, seitens des Beklagten nicht ausgewertet wurde, so dass eine Änderung mangels steuerlicher Auswirkungen - die Sonderbetriebsausgaben in Höhe von DM ...,... waren bereits erfasst - unterbleiben konnte (vgl. statt aller Loose in Tipke/Kruse, § 175, Rz. 8 m. w. N.). Diese Überzeugung hat der Senat aus den in der Hilfsakte befindlichen Kontenblättern, dem Sonderbericht zu den Einkommensteuerakten des verstorbenen Vaters des Klägers sowie den darauf basierenden zutreffenden Berechnungen des Beklagten gewonnen (vgl. insoweit die im Tatbestand zitierten Ermittlungen des beklagten Finanzamts, die zum Gegenstand dieses Urteils gemacht werden). Danach erfolgte die letzte Änderung des Einkommensteuerbescheids am 15. März 1984. Aufgrund der festgesetzten Einkommensteuer und des entsprechenden zu versteuernden Einkommens von ca. DM ...,-- ist davon auszugehen, dass die ursprünglich mitgeteilten Einkünfte aus der KG-Beteiligung in Höhe von gesamt DM ...,-- hierin nicht enthalten sind. Auch ist nach den im Tatbestand zitierten Ermittlungen des beklagten Finanzamts davon auszugehen, dass der Verlust aus dem Jahr 1973 in Höhe von DM ...,-- aus der Beteiligung an der KG bereits vollständig im Jahr 1973 verbraucht worden ist und deshalb kein Verlustvortrag für das Streitjahr mehr vorhanden war.
31 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
32 
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht nach § 139 Abs. 4 FGO erstattungsfähig, weil sie mangels Anträgen kein eigenes Kostenrisiko im Sinne von § 135 Abs. 3 FGO getragen und das Verfahren auch nicht durch selbständige, über das Vorbringen des Klägers hinausgehende Ausführungen gefördert haben (vgl. u.a. BFH-Beschluß vom 10. August 1988 II B 138/87, BStBl II 1988, 842).
33 
Die Revision war mangels Gründen im Sinne von § 115 Abs. 2 FGO nicht zuzulassen.

Gründe

 
24 
Die Klage ist unbegründet. Das beklagte Finanzamt hat zu Recht die Änderung des Einkommensteuerbescheids für das Jahr 1974 abgelehnt.
25 
Zwar steht einer Änderung des Einkommensteuerbescheids für das Jahr 1974 keine Verjährung entgegen. Zutreffend ist der Beklagte insoweit von der Anwendbarkeit der Reichsabgabenordnung ausgegangen, da für vor dem 31. Dezember 1976 entstandene Steuern gem. Art. 97 § 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (EGAO) für die Verjährung der Rechtszustand nach der Reichsabgabenordnung (RAO) weiter gilt.
26 
Nach § 218 RAO ist der Folgebescheid (Einkommensteuerbescheid) bei Änderung des Feststellungsbescheids von Amts zu berichtigen, selbst bei Unanfechtbarkeit. Eine Folgeänderung zuungunsten des Steuerpflichtigen ist jedoch nicht mehr möglich, wenn der Steueranspruch bereits verjährt ist. Etwas anderes gilt jedoch zugunsten des Steuerpflichtigen. Insoweit ist der auf dem bisherigen Feststellungsbescheid beruhende Steuerbescheid zu ändern. Der daraus dann resultierende Erstattungsanspruch und dessen Verjährung richtet sich nach § 151 RAO. Der Erstattungsanspruch erlischt, wenn er nicht bis zum Schluss des Jahres, das auf die Berichtigung des Folgebescheids folgt, geltend gemacht wird (und zwar durch Antrag nach § 150 RAO, über den durch Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung zu entscheiden ist). Nachdem im vorliegenden Fall die geänderten Feststellungsbescheide vom 23. Dezember 2002 bzw. vom 20. August 2004 nicht umgesetzt worden ist, konnte der insoweit noch nicht entstandene Erstattungsanspruch auch nicht erlöschen. Nicht einschlägig ist insoweit die Vorschrift des § 152 Abs. 3 RAO, da es sich bei dem aus dem geänderten Feststellungsbescheid resultierenden Einkommensteuererstattungsanspruch weder um eine im Sinne des Abs. 1 zu Unrecht beigetriebene oder doppelt bezahlte Steuer handelt noch im Sinne von Abs. 2 die Steuerentrichtung im Abzugsverfahren erfolgte bzw. es sich um keine nicht festgesetzte Verkehrssteuern handelt.
27 
Auch ist der geänderte Feststellungsbescheid für 1974 vom 20. August 2004 nicht nichtig, sondern dem Kläger gegenüber jedenfalls wirksam bekannt gegeben worden. Zwar war der Vater des Klägers zu diesem Zeitpunkt bereits verstorben und die Bekanntgabe erfolgte lediglich an den Kläger als (einzigem) Erben. Eine Bekanntgabe an die übrigen Miterben erfolgte nicht. Ungeachtet des Todes des Vaters war dessen Anteil am Gewinn der KG einheitlich und gesondert festzustellen. Dem steht nicht entgegen, dass die angeordnete Rechtsfolge den Verstorbenen nicht mehr treffen konnte. In diesem Fall ist der Bescheid den Erben unter Angabe des Gesamtrechtsnachfolgeverhältnisses bekannt zu geben. Eine Bekanntgabe des Feststellungsbescheids an die übrigen Erben ist zwar nicht erfolgt. Allerdings ist Gegenstand der Anfechtungsklage der ursprüngliche Einkommensteuerbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung. Die Einspruchsentscheidung ist jedoch den Miterben nach deren vorheriger Hinzuziehung gemäß § 360 Abs. 3 AO bekannt gegeben worden. In diesem Zusammenhang haben sie dann auch Kenntnis von dem Feststellungsbescheid erlangt, so dass dem Bekanntgabeerfordernis insoweit Genüge getan ist (vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 18. Dezember 1991 XI R 42, 43/88, Bundessteuerblatt - BStBl II - 1992, 585).
28 
Im Ergebnis ist die Klage jedoch letztlich unbegründet. Nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO ist ein Steuerbescheid zu ändern, soweit ein Grundlagenbescheid im Sinne von § 171 Abs. 10 AO, dem Bindungswirkung für diesen Bescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird. Daraus folgt, dass das für den Erlass des Folgebescheids zuständige Finanzamt verpflichtet ist, die Folgerungen aus dem Grundlagenbescheid zu ziehen. Ein Ermessen hinsichtlich der Anpassungsverpflichtung besteht insoweit nicht (vgl. insoweit BFH-Urteil vom 28. November 2007 X R 11/07, juris-Datenbank).
29 
Vorliegend ergingen unzweifelhaft mit Datum vom 23. Dezember 2002 und vom 20. August 2004 geänderte Gewinnfeststellungsbescheide, auf deren Grundlage sich die gewerblichen Einkünfte aus der KG-Beteiligung auf DM ...,... bzw. ./. DM ... reduzierten.
30 
Allerdings ist der erkennende Senat nach den aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Erkenntnissen davon überzeugt (§ 96 FGO), dass der Gewinnfeststellungsbescheid vom 17. Juli 1984, in dem ein Veräußerungsgewinn in Höhe von DM ...,... festgesetzt worden war, seitens des Beklagten nicht ausgewertet wurde, so dass eine Änderung mangels steuerlicher Auswirkungen - die Sonderbetriebsausgaben in Höhe von DM ...,... waren bereits erfasst - unterbleiben konnte (vgl. statt aller Loose in Tipke/Kruse, § 175, Rz. 8 m. w. N.). Diese Überzeugung hat der Senat aus den in der Hilfsakte befindlichen Kontenblättern, dem Sonderbericht zu den Einkommensteuerakten des verstorbenen Vaters des Klägers sowie den darauf basierenden zutreffenden Berechnungen des Beklagten gewonnen (vgl. insoweit die im Tatbestand zitierten Ermittlungen des beklagten Finanzamts, die zum Gegenstand dieses Urteils gemacht werden). Danach erfolgte die letzte Änderung des Einkommensteuerbescheids am 15. März 1984. Aufgrund der festgesetzten Einkommensteuer und des entsprechenden zu versteuernden Einkommens von ca. DM ...,-- ist davon auszugehen, dass die ursprünglich mitgeteilten Einkünfte aus der KG-Beteiligung in Höhe von gesamt DM ...,-- hierin nicht enthalten sind. Auch ist nach den im Tatbestand zitierten Ermittlungen des beklagten Finanzamts davon auszugehen, dass der Verlust aus dem Jahr 1973 in Höhe von DM ...,-- aus der Beteiligung an der KG bereits vollständig im Jahr 1973 verbraucht worden ist und deshalb kein Verlustvortrag für das Streitjahr mehr vorhanden war.
31 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
32 
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht nach § 139 Abs. 4 FGO erstattungsfähig, weil sie mangels Anträgen kein eigenes Kostenrisiko im Sinne von § 135 Abs. 3 FGO getragen und das Verfahren auch nicht durch selbständige, über das Vorbringen des Klägers hinausgehende Ausführungen gefördert haben (vgl. u.a. BFH-Beschluß vom 10. August 1988 II B 138/87, BStBl II 1988, 842).
33 
Die Revision war mangels Gründen im Sinne von § 115 Abs. 2 FGO nicht zuzulassen.

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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

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(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

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(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung

Abgabenordnung - AO 1977 | § 175 Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen


(1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,1.soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird,2.soweit ein Ereignis eintritt, das steu

Abgabenordnung - AO 1977 | § 171 Ablaufhemmung


(1) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufs nicht erfolgen kann. (2) Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 139


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Aufwendungen der Fin

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 71


(1) Die Klageschrift ist dem Beklagten von Amts wegen zuzustellen. Zugleich mit der Zustellung der Klage ist der Beklagte aufzufordern, sich schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu äußern. Hierfür kann eine Frist geset

Abgabenordnung - AO 1977 | § 360 Hinzuziehung zum Verfahren


(1) Die zur Entscheidung über den Einspruch berufene Finanzbehörde kann von Amts wegen oder auf Antrag andere hinzuziehen, deren rechtliche Interessen nach den Steuergesetzen durch die Entscheidung berührt werden, insbesondere solche, die nach den St

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(1) Die Klageschrift ist dem Beklagten von Amts wegen zuzustellen. Zugleich mit der Zustellung der Klage ist der Beklagte aufzufordern, sich schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu äußern. Hierfür kann eine Frist gesetzt werden.

(2) Die beteiligte Finanzbehörde hat die den Streitfall betreffenden Akten nach Empfang der Klageschrift an das Gericht zu übermitteln.

(1) Die zur Entscheidung über den Einspruch berufene Finanzbehörde kann von Amts wegen oder auf Antrag andere hinzuziehen, deren rechtliche Interessen nach den Steuergesetzen durch die Entscheidung berührt werden, insbesondere solche, die nach den Steuergesetzen neben dem Steuerpflichtigen haften. Vor der Hinzuziehung ist derjenige zu hören, der den Einspruch eingelegt hat.

(2) Wird eine Abgabe für einen anderen Abgabenberechtigten verwaltet, so kann dieser nicht deshalb hinzugezogen werden, weil seine Interessen als Abgabenberechtigter durch die Entscheidung berührt werden.

(3) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie hinzuzuziehen. Dies gilt nicht für Mitberechtigte, die nach § 352 nicht befugt sind, Einspruch einzulegen.

(4) Wer zum Verfahren hinzugezogen worden ist, kann dieselben Rechte geltend machen, wie derjenige, der den Einspruch eingelegt hat.

(5) Kommt nach Absatz 3 die Hinzuziehung von mehr als 50 Personen in Betracht, kann die Finanzbehörde anordnen, dass nur solche Personen hinzugezogen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Von einer Einzelbekanntgabe der Anordnung kann abgesehen werden, wenn die Anordnung im Bundesanzeiger bekannt gemacht und außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Frist muss mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 110 entsprechend. Die Finanzbehörde soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag hinzuziehen.

(1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird,
2.
soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Ereignis eintritt.

(2) Als rückwirkendes Ereignis gilt auch der Wegfall einer Voraussetzung für eine Steuervergünstigung, wenn gesetzlich bestimmt ist, dass diese Voraussetzung für eine bestimmte Zeit gegeben sein muss, oder wenn durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist, dass sie die Grundlage für die Gewährung der Steuervergünstigung bildet. Die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung gilt nicht als rückwirkendes Ereignis.

(1) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufs nicht erfolgen kann.

(2) Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen, so endet die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe dieses Steuerbescheids. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 173a.

(3) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens ein Antrag auf Steuerfestsetzung oder auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 gestellt, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist.

(3a) Wird ein Steuerbescheid mit einem Einspruch oder einer Klage angefochten, so läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist; dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist hinsichtlich des gesamten Steueranspruchs gehemmt; dies gilt nicht, soweit der Rechtsbehelf unzulässig ist. In den Fällen des § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 101 der Finanzgerichtsordnung ist über den Rechtsbehelf erst dann unanfechtbar entschieden, wenn ein auf Grund der genannten Vorschriften erlassener Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist.

(4) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen oder wird deren Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, so läuft die Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt oder im Fall der Hinausschiebung der Außenprüfung erstrecken sollte, nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind oder nach Bekanntgabe der Mitteilung nach § 202 Absatz 1 Satz 3 drei Monate verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn eine Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die Finanzbehörde zu vertreten hat. Die Ablaufhemmung nach Satz 1 endet spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde; eine weitergehende Ablaufhemmung nach anderen Vorschriften bleibt unberührt. Wird auf Antrag des Steuerpflichtigen der Beginn der Außenprüfung verschoben oder die Außenprüfung unterbrochen, so verlängert sich die Frist nach Satz 3 erster Halbsatz für die in Satz 1 genannten Steuern um die Dauer des Hinausschiebens oder der Unterbrechung. Nimmt die Finanzbehörde für die in Satz 1 genannten Steuern vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz zwischenstaatliche Amtshilfe in Anspruch, verlängert sich diese Frist um die Dauer der zwischenstaatlichen Amtshilfe, mindestens aber um ein Jahr. Satz 5 gilt nur, sofern der Steuerpflichtige auf die Inanspruchnahme der zwischenstaatlichen Amtshilfe vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz hingewiesen wurde. Wird dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung eines Strafverfahrens für eine der in Satz 1 genannten Steuern bekanntgegeben und wird infolgedessen mit einer Außenprüfung nicht begonnen oder eine bereits begonnene Außenprüfung unterbrochen, ist Satz 3 nicht anzuwenden; die Absätze 5 und 6 bleiben unberührt. § 200a Absatz 4 und 5 bleibt unberührt.

(5) Beginnen die Behörden des Zollfahndungsdienstes oder die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerpflichtigen mit Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor die auf Grund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind; Absatz 4 Satz 2 gilt sinngemäß. Das Gleiche gilt, wenn dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung des Steuerstrafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit bekannt gegeben worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(6) Ist bei Steuerpflichtigen eine Außenprüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht durchführbar, wird der Ablauf der Festsetzungsfrist auch durch sonstige Ermittlungshandlungen im Sinne des § 92 gehemmt, bis die auf Grund dieser Ermittlungen erlassenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Die Ablaufhemmung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist auf den Beginn der Ermittlungen nach Satz 1 hingewiesen worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(7) In den Fällen des § 169 Abs. 2 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die Verfolgung der Steuerstraftat oder der Steuerordnungswidrigkeit verjährt ist.

(8) Ist die Festsetzung einer Steuer nach § 165 ausgesetzt oder die Steuer vorläufig festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erhalten hat. In den Fällen des § 165 Abs. 1 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erlangt hat.

(9) Erstattet der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine Anzeige nach den §§ 153, 371 und 378 Abs. 3, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eingang der Anzeige.

(10) Soweit für die Festsetzung einer Steuer ein Feststellungsbescheid, ein Steuermessbescheid oder ein anderer Verwaltungsakt bindend ist (Grundlagenbescheid), endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids. Ist für den Erlass des Grundlagenbescheids eine Stelle zuständig, die keine Finanzbehörde im Sinne des § 6 Absatz 2 ist, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem die für den Folgebescheid zuständige Finanzbehörde Kenntnis von der Entscheidung über den Erlass des Grundlagenbescheids erlangt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für einen Grundlagenbescheid, auf den § 181 nicht anzuwenden ist, nur, sofern dieser Grundlagenbescheid vor Ablauf der für den Folgebescheid geltenden Festsetzungsfrist bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist. Ist der Ablauf der Festsetzungsfrist hinsichtlich des Teils der Steuer, für den der Grundlagenbescheid nicht bindend ist, nach Absatz 4 gehemmt, endet die Festsetzungsfrist für den Teil der Steuer, für den der Grundlagenbescheid bindend ist, nicht vor Ablauf der nach Absatz 4 gehemmten Frist.

(10a) Soweit Daten eines Steuerpflichtigen im Sinne des § 93c innerhalb von sieben Kalenderjahren nach dem Besteuerungszeitraum oder dem Besteuerungszeitpunkt den Finanzbehörden zugegangen sind, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Zugang dieser Daten.

(11) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig wird oder der Mangel der Vertretung aufhört. Dies gilt auch, soweit für eine Person ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet ist, der Betreuer jedoch verstorben oder auf andere Weise weggefallen oder aus rechtlichen Gründen an der Vertretung des Betreuten verhindert ist.

(12) Richtet sich die Steuer gegen einen Nachlass, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an die Steuer gegen einen Vertreter festgesetzt werden kann.

(13) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine noch nicht festgesetzte Steuer im Insolvenzverfahren angemeldet, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Beendigung des Insolvenzverfahrens ab.

(14) Die Festsetzungsfrist für einen Steueranspruch endet nicht, soweit ein damit zusammenhängender Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 noch nicht verjährt ist (§ 228).

(15) Soweit ein Dritter Steuern für Rechnung des Steuerschuldners einzubehalten und abzuführen oder für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat, endet die Festsetzungsfrist gegenüber dem Steuerschuldner nicht vor Ablauf der gegenüber dem Steuerentrichtungspflichtigen geltenden Festsetzungsfrist.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.

(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.

(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die zur Entscheidung über den Einspruch berufene Finanzbehörde kann von Amts wegen oder auf Antrag andere hinzuziehen, deren rechtliche Interessen nach den Steuergesetzen durch die Entscheidung berührt werden, insbesondere solche, die nach den Steuergesetzen neben dem Steuerpflichtigen haften. Vor der Hinzuziehung ist derjenige zu hören, der den Einspruch eingelegt hat.

(2) Wird eine Abgabe für einen anderen Abgabenberechtigten verwaltet, so kann dieser nicht deshalb hinzugezogen werden, weil seine Interessen als Abgabenberechtigter durch die Entscheidung berührt werden.

(3) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie hinzuzuziehen. Dies gilt nicht für Mitberechtigte, die nach § 352 nicht befugt sind, Einspruch einzulegen.

(4) Wer zum Verfahren hinzugezogen worden ist, kann dieselben Rechte geltend machen, wie derjenige, der den Einspruch eingelegt hat.

(5) Kommt nach Absatz 3 die Hinzuziehung von mehr als 50 Personen in Betracht, kann die Finanzbehörde anordnen, dass nur solche Personen hinzugezogen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Von einer Einzelbekanntgabe der Anordnung kann abgesehen werden, wenn die Anordnung im Bundesanzeiger bekannt gemacht und außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Frist muss mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 110 entsprechend. Die Finanzbehörde soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag hinzuziehen.

(1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird,
2.
soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Ereignis eintritt.

(2) Als rückwirkendes Ereignis gilt auch der Wegfall einer Voraussetzung für eine Steuervergünstigung, wenn gesetzlich bestimmt ist, dass diese Voraussetzung für eine bestimmte Zeit gegeben sein muss, oder wenn durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist, dass sie die Grundlage für die Gewährung der Steuervergünstigung bildet. Die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung gilt nicht als rückwirkendes Ereignis.

(1) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufs nicht erfolgen kann.

(2) Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen, so endet die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe dieses Steuerbescheids. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 173a.

(3) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens ein Antrag auf Steuerfestsetzung oder auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 gestellt, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist.

(3a) Wird ein Steuerbescheid mit einem Einspruch oder einer Klage angefochten, so läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist; dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist hinsichtlich des gesamten Steueranspruchs gehemmt; dies gilt nicht, soweit der Rechtsbehelf unzulässig ist. In den Fällen des § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 101 der Finanzgerichtsordnung ist über den Rechtsbehelf erst dann unanfechtbar entschieden, wenn ein auf Grund der genannten Vorschriften erlassener Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist.

(4) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen oder wird deren Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, so läuft die Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt oder im Fall der Hinausschiebung der Außenprüfung erstrecken sollte, nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind oder nach Bekanntgabe der Mitteilung nach § 202 Absatz 1 Satz 3 drei Monate verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn eine Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die Finanzbehörde zu vertreten hat. Die Ablaufhemmung nach Satz 1 endet spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde; eine weitergehende Ablaufhemmung nach anderen Vorschriften bleibt unberührt. Wird auf Antrag des Steuerpflichtigen der Beginn der Außenprüfung verschoben oder die Außenprüfung unterbrochen, so verlängert sich die Frist nach Satz 3 erster Halbsatz für die in Satz 1 genannten Steuern um die Dauer des Hinausschiebens oder der Unterbrechung. Nimmt die Finanzbehörde für die in Satz 1 genannten Steuern vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz zwischenstaatliche Amtshilfe in Anspruch, verlängert sich diese Frist um die Dauer der zwischenstaatlichen Amtshilfe, mindestens aber um ein Jahr. Satz 5 gilt nur, sofern der Steuerpflichtige auf die Inanspruchnahme der zwischenstaatlichen Amtshilfe vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz hingewiesen wurde. Wird dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung eines Strafverfahrens für eine der in Satz 1 genannten Steuern bekanntgegeben und wird infolgedessen mit einer Außenprüfung nicht begonnen oder eine bereits begonnene Außenprüfung unterbrochen, ist Satz 3 nicht anzuwenden; die Absätze 5 und 6 bleiben unberührt. § 200a Absatz 4 und 5 bleibt unberührt.

(5) Beginnen die Behörden des Zollfahndungsdienstes oder die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerpflichtigen mit Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor die auf Grund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind; Absatz 4 Satz 2 gilt sinngemäß. Das Gleiche gilt, wenn dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung des Steuerstrafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit bekannt gegeben worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(6) Ist bei Steuerpflichtigen eine Außenprüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht durchführbar, wird der Ablauf der Festsetzungsfrist auch durch sonstige Ermittlungshandlungen im Sinne des § 92 gehemmt, bis die auf Grund dieser Ermittlungen erlassenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Die Ablaufhemmung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist auf den Beginn der Ermittlungen nach Satz 1 hingewiesen worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(7) In den Fällen des § 169 Abs. 2 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die Verfolgung der Steuerstraftat oder der Steuerordnungswidrigkeit verjährt ist.

(8) Ist die Festsetzung einer Steuer nach § 165 ausgesetzt oder die Steuer vorläufig festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erhalten hat. In den Fällen des § 165 Abs. 1 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erlangt hat.

(9) Erstattet der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine Anzeige nach den §§ 153, 371 und 378 Abs. 3, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eingang der Anzeige.

(10) Soweit für die Festsetzung einer Steuer ein Feststellungsbescheid, ein Steuermessbescheid oder ein anderer Verwaltungsakt bindend ist (Grundlagenbescheid), endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids. Ist für den Erlass des Grundlagenbescheids eine Stelle zuständig, die keine Finanzbehörde im Sinne des § 6 Absatz 2 ist, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem die für den Folgebescheid zuständige Finanzbehörde Kenntnis von der Entscheidung über den Erlass des Grundlagenbescheids erlangt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für einen Grundlagenbescheid, auf den § 181 nicht anzuwenden ist, nur, sofern dieser Grundlagenbescheid vor Ablauf der für den Folgebescheid geltenden Festsetzungsfrist bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist. Ist der Ablauf der Festsetzungsfrist hinsichtlich des Teils der Steuer, für den der Grundlagenbescheid nicht bindend ist, nach Absatz 4 gehemmt, endet die Festsetzungsfrist für den Teil der Steuer, für den der Grundlagenbescheid bindend ist, nicht vor Ablauf der nach Absatz 4 gehemmten Frist.

(10a) Soweit Daten eines Steuerpflichtigen im Sinne des § 93c innerhalb von sieben Kalenderjahren nach dem Besteuerungszeitraum oder dem Besteuerungszeitpunkt den Finanzbehörden zugegangen sind, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Zugang dieser Daten.

(11) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig wird oder der Mangel der Vertretung aufhört. Dies gilt auch, soweit für eine Person ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet ist, der Betreuer jedoch verstorben oder auf andere Weise weggefallen oder aus rechtlichen Gründen an der Vertretung des Betreuten verhindert ist.

(12) Richtet sich die Steuer gegen einen Nachlass, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an die Steuer gegen einen Vertreter festgesetzt werden kann.

(13) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine noch nicht festgesetzte Steuer im Insolvenzverfahren angemeldet, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Beendigung des Insolvenzverfahrens ab.

(14) Die Festsetzungsfrist für einen Steueranspruch endet nicht, soweit ein damit zusammenhängender Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 noch nicht verjährt ist (§ 228).

(15) Soweit ein Dritter Steuern für Rechnung des Steuerschuldners einzubehalten und abzuführen oder für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat, endet die Festsetzungsfrist gegenüber dem Steuerschuldner nicht vor Ablauf der gegenüber dem Steuerentrichtungspflichtigen geltenden Festsetzungsfrist.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.

(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.

(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.