Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 15. März 2018 - 1 K 492/16

bei uns veröffentlicht am15.03.2018

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

 
Streitig ist, ob ein Widerspruch gegen die Anmeldung einer Umsatzsteuerforderung zur Insolvenztabelle für 2010 (Streitjahr) i.H. von 227.982,65 Euro begründet ist.
1. Der Kläger ist Insolvenzverwalter einer B GmbH & Co. KG, welche bis 7. Februar 2016 als B GmbH & Co. KG (nachfolgend: B-KG) firmierte (Auszug des Handelsregisters des Amtsgerichts -AG- X HRA xxx, Gerichtsakte, Band I, Bl. 218). Die B-KG betrieb eine Scheideanstalt in Y. Zu diesem Zweck kaufte sie von verschiedenen Anbietern Edelmetalle auf, die anschließend eingeschmolzen und entsprechend ihres Edelmetallgehalts von den sonstigen Bestandteilen geschieden wurden. Einer ihrer Lieferanten war ein M P, der unter der Firma P-Gold firmierte, und in Z ein Unternehmen betrieb, dass mit Edelmetallen handelte (nachfolgend: P). Im streitgegenständlichen Zeitraum vom 20. Juli 2010 bis 26. August 2010 wurde die B-KG in folgendem Umfang beliefert und stellte hierfür Gutschriften an P über die Lieferung von „Feinmetall Gold“ aus:
Gutschrift-Nr.
Datum 
Menge 
Entgelt (netto)
Vorsteuer
        
        
        
        
        
        
20. Juli 2010
1.000 g
29.000 Euro
5.510,00 Euro
        
21. Juli 2010
12.000 g
352.200 Euro
66.918,00 Euro
        
29. Juli 2010
7.500 g
213.525 Euro
40.569,75 Euro
        
2. August 2010
7.000 g
201.250 Euro
38.237,50 Euro
        
9. August 2010
5.000 g
144.750 Euro
27.502,50 Euro
        
11. August 2010
2.000 g
58.340 Euro
11.084,60 Euro
        
23. August 2010
2.000 g
61.600 Euro
11.704,00 Euro
        
26. August 2010
4.500 g
139.950 Euro
26.590,50 Euro
                 
        
        
        
insgesamt
        
  41.000 g
  1.200.615 Euro
  228.116,85 Euro
2. Für das Streitjahr begehrte die B-KG in ihrer Umsatzsteuererklärung 2010 vom 15. November 2011 den Abzug von Vorsteuerbeträgen i.H. von insgesamt 24.165.779,06 Euro (USt-Akte, Band I, Bl. 48). Dem stimmte der Beklagte zunächst mit Umsatzsteuerbescheid für 2010 vom 2. Juli 2012 zu (Rb-Akte, Bl. 178).
3. Das Finanzamt (FA) Z  führte am 14. September 2010 eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung bei P für den Prüfungszeitraum April bis August 2010 durch. Es stellte fest, dass P nebenberuflich seit 2007 einen Goldhandel betrieb. Dabei habe P Altgold in Form von Schmuck- oder Zahngold von Privatpersonen und gewerblichen Händlern angekauft und an die B-KG veräußert. Ab April 2010 habe P weitere Lieferanten hinzugewonnen. In kurzer Zeit (April bis August 2010) seien zehn Lieferanten in Erscheinung getreten, die P Gold im Wert von mehr als 9 Mio. Euro angeliefert hätten. Die Ermittlungen des FA hätten ergeben, dass es sich bei diesen Lieferanten nicht um Unternehmer gehandelt habe.
Daraufhin kürzte der Beklagte -dem Bericht des FA Z  vom 29. November 2011 (S. 3 ff., Rb-Akte, Bl. 24 ff.) folgend- den von P geltend gemachte Vorsteuerabzug für 2010 i.H. von insgesamt 1.517.312,20 Euro. Die hiergegen gerichtete Klage wurde vom Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg mit Urteil vom 5. Februar 2014  12 K 2111/13 abgewiesen (Gerichtsakte, Band II, Bl. 273 ff.). Später wurde P vom Landgericht (LG) Z -mit Urteil vom 28. Januar 2015  [ ___ ]- auch wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt (Gerichtsakte, Band II, Bl. 284 ff.).
4. Mit Schreiben vom 26. März 2012 kündigte der Beklagte an, den von der B-KG in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug für Lieferungen des P von Mai bis August 2010 i.H. von 1.531.867,53 Euro zu kürzen (Rb-Akte, Bl. 72 ff.). Zwar habe die B-KG seit längerem Altgold von P angekauft. Im April 2010 habe sich die angelieferte Goldmenge jedoch so stark vergrößert, dass die Geschäftsführerin der B-KG den P um die Zusendung folgender Dokumente und Unterlagen gebeten habe (vgl. Schreiben vom 26. April 2010, Rb-Akte, Bl. 10):
                 
-   Ausweiskopie,    
-   Gewerbeanmeldung,    
-   offizielles Dokument des FA über die Steuernummer,    
-   Bestätigung der Umsatz- und Einkommensteuerpflicht,    
-   eidesstattliche Erklärung, dass die Anlieferungen weder Diebesgut noch Hehlerware enthalten, und    
-   eine Erklärung der exorbitanten Umsatzsteigerungen.    
Diese angeforderten Dokumente seien nicht vollständig vorgelegt worden. Insbesondere seien die Umsatzsteigerungen nicht aufgeklärt worden. Trotzdem habe die B-KG weiter von P Altgold angekauft, sogar in noch größerem Umfang, und den Vorsteuerabzug aus den erteilten Gutschriften geltend gemacht. Zudem habe P am 19. Juli 2010 „Feingoldplättchen incl. einer Feingoldronde und Feingoldmünzen“ angeliefert. Der Ankauf dieses Materials sei von einem Geschäftsführer der B-KG am 20. Juli 2010 mit der Begründung abgelehnt worden, dass der vermeintlich wirtschaftlich Berechtigte, ein A K (nachfolgend: K), nicht zu identifizieren sei und deshalb die lückenlose Herkunft der am 19. Juli 2010 getätigten Lieferung nicht festgestellt werden könne. Außerdem sei der angeforderte Kaufvertrag nicht übersandt worden, sondern lediglich eine unvollständige Ankaufsgutschrift über diverses Schmuckgold. Diese Ankaufsgutschrift habe aber nichts mit den der B-KG zum Kauf angebotenen Feingoldplättchen zu tun. Zudem sei K nicht im Telefonbuch, Internet oder Branchenverzeichnis zu finden gewesen. Daraufhin sei P von der B-KG selbst darauf aufmerksam gemacht worden, dass insoweit ein „Mehrwertsteuerbetrug“ vorliegen könnte.
Nach Erkenntnissen des Beklagten seien des Weiteren die Lieferanten von P im Zeitraum von April bis August 2010 zumeist Flüchtlinge gewesen. Diese hätten ihr Gewerbe erst kurz vor der ersten Lieferung an P angemeldet. Die Geschäftsbeziehungen zu den Lieferanten des P hätten nur wenige -höchstens fünf- Wochen gedauert. Sie hätten im fraglichen Zeitraum weder Steuererklärungen abgegeben noch Umsatzsteuer abgeführt. Die Vorsteuer aus den Gutschriften von Mai bis August 2010 sei nicht abzugsfähig, da die B-KG hätte wissen können, dass sie sich an Umsätzen beteilige, die in eine Umsatzsteuerhinterziehung einbezogen waren. Als ordentlicher Kaufmann hätte sie, nachdem sie von P verschiedene Unterlagen angefordert habe, keine weiteren Ankäufe tätigen dürfen, bevor nicht alle Zweifel ausgeräumt gewesen seien. Insbesondere nach der Lieferung der Feingoldplättchen am 19. Juli 2010 habe die B-KG -obwohl P die Herkunft der Feingoldplättchen nicht aufgeklärt und sie, die B-KG, von dem konkreten Ankauf abgesehen habe- dennoch weitere Geschäfte mit P getätigt (Rb-Akte, Bl. 72 ff.).
10 
5. Mit Schreiben vom 25. Mai 2012 (Rb-Akte, Bl. 76 ff.) führte die B-KG hierzu aus, dass die vom Beklagten genannten Gründe nicht dazu führen könnten, den Vorsteuerabzug zu kürzen. Die B-KG habe nicht wissen können, dass sie durch P an einer Umsatzsteuerhinterziehung beteiligt werden könnte. Die B-KG habe gerade durch die Anforderung weiterer Dokumente und Unterlagen den Sachverhalt aufgeklärt. Die Ablehnung eines einzigen Geschäfts mit P wegen der Feingoldplättchen ändere --aufgrund der mit P seit 2007 bestehenden Geschäftsbeziehung- nichts. Zudem könnten die Feststellungen des Beklagten, die aus einer Betriebsprüfung bei P folgten, mangels Kenntnis nicht gegen die B-KG verwendet werden. Diese habe nicht gewusst, dass die Lieferanten des P zumeist Flüchtlingen gewesen seien und ihr Gewerbe erst kurz vor der ersten Lieferung angemeldet hätten. Auch davon, dass diese ihren steuerlichen Pflichten nicht nachgekommen seien, habe die B-KG nichts gewusst.
11 
Die B-KG habe als Scheideanstalt gegenüber P alle Maßnahmen getroffen, die vernünftigerweise von ihr hätten verlangt werden können, um sicherzustellen, dass ihre Umsätze nicht in eine Steuerhinterziehung einbezogen worden seien. Sie habe Altgold im Übrigen nicht gegen Barzahlung angekauft. Vielmehr habe sie im Kundenauftrag Altgold ebenso wie edelmetallhaltiges Altmetall entgegengenommen, geschmolzen und analysiert; diese Feinmetalle seien den Edelmetallkonten der Kunden gutgeschrieben worden. Erst zu einem späteren Zeitpunkt sei dann vom jeweiligen Kunden entschieden worden, ob er die Edelmetallguthaben an die B-KG verkaufe. Zudem habe die B-KG zu „recycelndes Altmetall“ nur von Unternehmen entgegengenommen. Geschäft mit Privatpersonen habe sie nur in ganz seltenen Ausnahmefällen (ca. 0,07% der Aufträge) getätigt. Mit P sei die B-KG im Jahr 2007 in Kontakt gekommen, welcher sich als Zahntechniker vorgestellt habe, der nebenberuflich Altgold ankaufe. P sei auf der Suche nach einer Scheideanstalt gewesen, die von ihm aufgekauftes Altgold wiederverwerte. Gegen die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung habe nichts gesprochen, zumal P als Zahntechniker einen direkten Bezug zur Edelmetallbranche gehabt habe und kein Laie gewesen sei (Rb-Akte, Bl. 79).
12 
Dass es ab dem Jahr 2009 zu einem „Altgoldboom“ gekommen sei und viele Unternehmen Altgold -insbesondere von Privatpersonen- gegen Barzahlung erworben hätten, sei der B-KG bekannt gewesen. Dass auch Altgoldkäufer gegen ihre umsatzsteuerlichen Pflichten verstoßen hätten, habe die B-KG aus Schreiben und Gesprächen mit dem Beklagten gewusst. Ab 2009/2010 habe nämlich ein Bediensteter des Beklagten „praktisch täglich“ mit allen Yer Scheideanstalten -somit auch mit der B-KG telefoniert- und sich nach Altgoldlieferanten erkundigt (vgl. Schreiben des Beklagten vom 16. Juli 2010 mit Anlage „Vorsichtsmaßnahmen im Altgoldhandel“, Gerichtsakte, Band I, Bl. 120 ff.). Deshalb sei die B-KG sensibilisiert und darauf bedacht gewesen, ihre diesbezüglichen steuerlichen Pflichten zu erfüllen. Schon im Jahr 2009 habe sie P daher gebeten, ihr zu bestätigen, dass er seine umsatzsteuerlichen Pflichten erfülle. Dies sei durch die Steuerberatung des P am 22. Mai 2009 geschehen (Rb-Akte, Bl. 23). Diesem Bestreben sei auch das Schreiben der B-KG an P vom 26. April 2010 geschuldet gewesen (Rb-Akte, Bl. 10). Aufgrund dessen habe die B-KG die folgenden Nachweise erhalten:
                 
-       
Kopien der Ausweise von P, dessen Ehefrau und den weiteren das Recyclinggut anliefernden Personen,
-       
Gewerbeanmeldung des P vom 22. Juni 2007,
-       
Schreiben und Bestätigung des Steuerberaters des P, dass dieser beim FA unter der Steuernummer [ ___ ] registriert sei (Rb-Akte, Bl. 13),
-       
eidesstattliche Versicherung des P, dass das an die B-KG gelieferte Edelmetall weder Diebesgut noch Hehlerware enthalte (Rb-Akte, Bl. 14) und
-       
Bestätigung des FA Z  vom 11. Mai 2010, dass P zur Einkommensteuer, Umsatzsteuer und gewerbesteuerlich veranlagt werde, die festgesetzten und fälligen Steuern entrichtet seien, die steuerlichen Erklärungspflichten bis einschließlich 2008 erfüllt und die Umsatzsteuer-Voranmeldungen bis einschließlich März 2010 eingereicht worden seien (Rb-Akte, Bl. 17 und Bl. 22).
13 
Das Schreiben der B-KG vom 26. April 2010 sei damit bis auf eine Frage -die nach den Umsatzsteigerungen- vollständig beantwortet worden. Zu letzterer habe P gegenüber der früheren Geschäftsführerin telefonisch erklärt, dass er seinen bislang ausgeübten Beruf als Zahntechniker aufgegeben habe und sich nun vollberuflich als Altgoldaufkäufer betätige. Zudem habe er einen weiteren „Partner“ hinzugewonnen, der ihn hinsichtlich des großen Arbeitsanfalls unterstütze und dass es ihm gelungen sei, „Großkunden“ zu gewinnen, die ihm nun regelmäßig Material verkaufen würden. Sein bislang nur sporadisch geöffnetes Ladengeschäft könne er nun regelmäßig offenhalten (Rb-Akte, Bl. 82).
14 
Zutreffend sei, dass P am 19. Juli 2010 Altgold angeliefert habe, das einerseits aus Feingoldmünzen, andererseits aus einer Feingoldronde und -blättchen, „also Feingoldstücken“ bestanden habe, die gewalzt und geschnitten gewesen seien. Diese Lieferung sei nicht nur von den bisherigen Lieferungen des P abgewichen; sie sei vielmehr so ungewöhnlich gewesen, dass der die Lieferungen des P auch sonst annehmende Mitarbeiter den Geschäftsführer der B-KG hinzugezogen habe. Da normalerweise ein Altgoldankäufer wie P keine Feingoldplättchen und auch keine Feingoldronde anliefere, habe sich der Geschäftsführer veranlasst gesehen, den Ankauf abzulehnen. Zu ähnlich auffälligen, weiteren Lieferungen des P sei es dann nicht mehr gekommen (Rb-Akte, Bl. 82).
15 
In dem Schreiben an P vom 20. Juli 2010 (Rb-Akte, Bl. 19 f.) habe die B-KG --entgegen der Auffassung des Beklagten- diesem keine Steuerhinterziehung unterstellt, sondern vielmehr die Rechtsauffassung des Beklagten wiedergegeben, nämlich dass es sich bei den Feingoldplättchen ursprünglich um Anlagegold gehandelt haben könnte, dessen Lieferung umsatzsteuerbefreit sei. Hierauf -mit Schreiben vom 21. Juli 2010- habe P seinerseits auch schriftliche Gründe für seine Umsatzentwicklung genannt (Rb-Akte, Bl. 21). P habe darüber informiert, dass er die Ankaufsmarge reduziert und neun Goldhändler „beschäftigt“ habe. P habe unter Vorlage eines entsprechenden Musters (Gerichtsakte, Band I, Bl. 118) erläutert, dass er von seinen Kunden regelmäßig eine schriftliche Erklärung einhole, mit welcher diese bestätigen würden, dass sie nach dem UStG der Regelbesteuerung unterworfen seien und dass die Voraussetzungen hinsichtlich der Berechtigung zum gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer vorlägen. Soweit im Schreiben des Geschäftsführers der B-KG vom 20. Juli 2010 (Rb-Akte, Bl. 19 ff.) beanstandet worden sei, dass hinsichtlich der Lieferung der Feingoldplättchen eine unvollständige Ankaufsgutschrift vorliege, habe P in Bezug auf diesen Lieferanten (K) eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des FA W (Gerichtsakte, Band I, Bl. 119) vorgelegt, die bis 13. Juni 2011 gültig gewesen sei. Trotzdem habe die B-KG diesen Ankauf nicht getätigt. Spätere, „nicht ungewöhnliche“ Altmetalllieferungen habe man von P wieder entgegengenommen (Rb-Akte, Bl. 83). Hilfsweise weist der Bevollmächtigte darauf hin, dass sich die Kenntnis der B-KG von einem „Mehrwertsteuerbetrug“ frühestens ab dem Vorfall am 19. Juli 2010 hätte ergeben können. Der Beklagte wäre dann aber nur berechtigt, Vorsteuerbeträge ab diesem Zeitpunkt zu kürzen (Rb-Akte, Bl. 84).
16 
6. Der Beklagte änderte die Umsatzsteuerfestsetzung mit Bescheid vom 17. Juli 2012 für das Streitjahr. Er kürzte -wie angekündigt- die ursprünglich geltend gemachten Vorsteuerbeträge um 1.531.867,50 Euro (Rb-Akte, Bl. 180 f.).
17 
7. Hiergegen legte die B-KG mit Schreiben vom 10. August 2012 Einspruch ein (Rb-Akte, Bl. 97 ff.). Mit Schreiben vom 15. August 2012 wandte sich die B-KG des Weiteren an die Oberfinanzdirektion (OFD) und bat um die Überprüfung der Rechtsauffassung des Beklagten (Rb-Akte, Bl. 144 ff.). Die OFD teilte der B-KG daraufhin mit Schreiben vom 21. November 2012 mit, dass es bis zum 19. Juli 2010 noch vertretbar sei, davon auszugehen, dass eine Verletzung der Sorgfaltspflichten nicht vorliege. Der Beklagte werde deshalb den Umsatzsteuerbescheid für 2010 entsprechend ändern und für Lieferungen bis zum 19. Juli 2010 den Vorsteuerabzug gewähren. Für Lieferungen ab 20. Juli 2010 müsse allerdings ein Vorsteuerabzug weiterhin versagt bleiben (Rb-Akte, Bl. 150 f.).
18 
Daraufhin -mit Bescheid vom 27. Dezember 2012- änderte der Beklagte die Umsatzsteuerfestsetzung für das Streitjahr. Nunmehr kürzte er den geltend gemachten Vorsteuerabzug nur noch um insgesamt 228.116,82 Euro (Rb-Akte, Bl. 183).
19 
Mit Einspruchsentscheidung vom 20. Februar 2014 wies der Beklagte den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück (Rb-Akte, Bl. 187 ff.).
20 
8. Hiergegen erhob die B-KG am 20. März 2014 die vorliegende Klage (Gerichtsakte, Band I, Bl. 2 ff.). Am 1. Oktober 2015 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der B-KG eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt (Beschluss des AG Y vom 1. Oktober 2015, 1 IN 127/15).
21 
Mit Schriftsatz vom 26. November 2015 teilte der Beklagte mit, dass am 10. November 2015 eine Forderung i.H. von 227.982,65 Euro zur Insolvenztabelle angemeldet wurde (Gerichtsakte, Band I, 208). Zudem teilte der Beklagte mit, dass zwischenzeitlich eine Betriebsprüfung bei der B-KG stattgefunden habe. Infolgedessen sei hinsichtlich des Streitjahres eine weitere Umsatzsteuerforderung i.H. von 1.973.604,85 Euro zur Insolvenztabelle angemeldet worden. Diese Forderung sei nicht tituliert; ein Feststellungsbescheid sei bisher nicht ergangen (Gerichtsakte, Band II, Bl. 266). Die vom Beklagten angemeldeten Forderungen wurden vom Kläger insgesamt bestritten (Auszug aus der Insolvenztabelle vom 16. Dezember 2015, Gerichtsakte, Band II, Bl. 270).
22 
Mit Schriftsatz vom 18. Februar 2016 nahm der Kläger als Insolvenzverwalter das Klageverfahren auf (Gerichtsakte, Band II, 223).
23 
Der Kläger beantragt,
den Widerspruch gegen die Anmeldung einer Umsatzsteuerforderung für 2010 i.H. von 227.982,65 Euro für begründet zu erklären.
24 
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
25 
Mit Schriftsatz vom 14. Juni 2017 bleibt der Kläger bei seiner Auffassung, dass die B-KG auch nach der (versuchten) Lieferung von Feingoldplättchen inkl. einer Feingoldronde durch P am 19. Juli 2010 weiterhin Geschäfte mit P habe abwickeln dürfen (Gerichtsakte, Band II, Bl. 322 f.). Eine Nennung und Überprüfung der Lieferanten des P sei nicht veranlasst, eine Aussetzung der Geschäftsbeziehung nicht gerechtfertigt gewesen. Es hätte mehr geschehen müssen, damit dies von einem ordentlichen Kaufmann hätte in Betracht gezogen werden müssen.  Auch sei aus Sicht der B-KG nicht nachzuvollziehen, weshalb das Schreiben des P vom 21. Juli 2010 die Umsatzsteigerungen nicht ausreichend erklären könne (Rb-Akte, Bl. 21). Für eine Versagung des Vorsteuerabzugs bei der B-KG sei zudem Voraussetzung, dass der Beklagte darlege und beweise, in welchem Zeitraum P den Vorsteuerabzug zu Unrecht in Anspruch genommen habe. Erkenntnisse aus dem Strafverfahren gegen P könnten im vorliegenden Verfahren keinen Eingang finden. Die Wahrhaftigkeit des Geständnisses des P werde bestritten (Gerichtsakte, Band II, Bl. 326).
26 
Im Hinblick auf die Entwicklung der Lieferbeziehung hat der Kläger einen Auszug aus dem „Goldkonto“ des P vorgelegt mit den folgenden Angaben:
27 
- für die Kalenderjahre 2008 bis 2010
28 
        
Ankaufmenge
Entgelt (netto)
Vorsteuer
                                   
2008   
15.511,46 g
293.696,94 Euro
55.802,24 Euro
2009   
68.289,48 g
1.529.505,00 Euro
290.605,95 Euro
2010   
370.773,35 g
11.610.415,86 Euro
2.205.978,80 Euro
                                   
insgesamt
  454.574,29 g
  13.433.617,80 Euro
  2.552.386,99 Euro
29 
- für die einzelnen Besteuerungszeiträume des Streitjahres
30 
        
Ankaufmenge
Entgelt (netto)
Vorsteuer
                                   
Januar
7.927,08 g
198.297,42 Euro
37.676,51 Euro
Februar
8.000,00 g
202.255,00 Euro
38.428,45 Euro
März   
7.557,66 g
199.551,47 Euro
37.914,78 Euro
April 
34.251,78 g
1.107.529,00 Euro
210.430,51 Euro
Mai     
19.000,00 g
634.620,68 Euro
120.577,93 Euro
Juni   
114.000,00 g
3.671.145,00 Euro
697.517,55 Euro
Juli   
118.500,00 g
3.555.445,00 Euro
675.534,55 Euro
August
20.500,00 g
605.890,00 Euro
115.119,10 Euro
September
4.500,00 g
139.915,00 Euro
26.583,85 Euro
Oktober
10.554,33 g
443.604,32 Euro
84.284,82 Euro
November
14.867,63 g
481.739,08 Euro
91.530,42 Euro
Dezember
11.114,87 g
370.423,89 Euro
70.380,54 Euro
                                   
insgesamt
  370.773,35 g
  11.610.415,86 Euro
  2.205.979,01 Euro
31 
Der Beklagte legt mit Schriftsatz vom 9. August 2017 hinsichtlich der Eingangsumsätze für die Monate Juli und August 2010 dar, dass Gegenstand einer Steuerfestsetzung bei Umsatzsteuer-Vorauszahlungen die saldierte Umsatzsteuer aller Umsätze abzüglich der Vorsteuern im jeweiligen Voranmeldungszeitraum sei. Daher könne bezogen auf die Entrichtung der Umsatzsteuer keine Zuordnung zu einem einzelnen Umsatz erfolgen. Aufgrund der Kürzung der abziehbaren Vorsteuerbeträge aus Lieferungen an den P hätten sich bei diesem Umsatzsteuerzahllasten ergeben: für Juli 2010 i.H. von 670.431,65 Euro (Bescheid vom 13. Dezember 2011, Gerichtsakte, Band II, Bl. 392) und für August 2010 i.H. von 112.006,07 Euro (Bescheid vom 9. Dezember 2011, Gerichtsakte, Band II, Bl. 393). Derzeit seien für Juli 2010 Beträge i.H. von insgesamt 220.588,08 Euro und für August i.H. von insgesamt 24.657,99 Euro offen (Gerichtsakte, Band II, Bl. 388 f.).
32 
Die Akten des Verfahrens 12 K 2111/13 wurden zum Verfahren beigezogen.
33 
Der Sach- und Rechtsstand wurde mit den Beteiligten am 1. Februar 2017 erörtert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten Unterlagen sowie auf die Behördenakten (Umsatzsteuer- und Rechtsbehelfsakte) und auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
34 
1. Die Klage ist zulässig.
35 
Dabei geht das Gericht im Streitfall davon aus, dass sich der Gegenstand des Klagebegehrens i.S.v. § 65 Abs. 1 Satz 1, § 96 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 FGO darauf beschränkt, den Widerspruch gegen die Anmeldung einer Umsatzsteuerforderung für 2010 i.H. von 227.982,65 Euro für begründet zu erklären.
36 
Soweit der Beklagte für das Streitjahr eine weitere Umsatzsteuerforderung i.H. von 1.973.604,85 Euro angemeldet hat und diese vom Kläger ebenfalls bestritten wurde, ist vom Senat aus diesem Grund nicht zu entscheiden. Insoweit handelt es sich um eine bisher nicht titulierte Forderung. Wird diese --so wie vorliegend- bestritten, obliegt es dem Beklagten, diese Forderung nach § 251 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) zunächst durch Bescheid festzustellen. Erst ein solcher Feststellungsbescheid könnte im Rahmen des § 68 Satz 1 FGO zum Verfahrensgegenstand werden. Bloß nachrichtliche Steuerberechnungen -wie vorliegend vom 24. November 2015 (Gerichtsakte, Band II, Bl. 271)- sind dagegen keine Verwaltungsakte und werden deshalb nicht zum Gegenstand des Verfahrens (Herbert in Gräber, FGO, 8. Aufl., 2015, § 68 Rn. 40).
37 
Ferner sieht der Senat sich zu den folgenden Hinweisen veranlasst:
38 
(1) Der ursprüngliche Rechtsstreit über die Anfechtung des Bescheides über die Umsatzsteuer für das Streitjahr vom 2. Juli 2012, zuletzt geändert durch Bescheid vom 27. Dezember 2012, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. Februar 2014 war infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der B-KG zunächst unterbrochen, denn das Verfahren betrifft die Insolvenzmasse. Die Unterbrechung eines gerichtlichen Verfahrens durch ein Insolvenzverfahren dauert so lange, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird (§ 155 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO- i.V.m. § 240 Satz 1 der Zivilprozessordnung -ZPO-).
39 
(2) Mit der Aufnahme des Rechtsstreits durch den Kläger (vgl. hierzu § 180 Abs. 2 der Insolvenzordnung -InsO-) hat sich im Streitfall das ursprüngliche Anfechtungsverfahren kraft Gesetzes in ein Insolvenz-Feststellungsverfahren gewandelt (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs vom 7. März 2006 VII R 11/05, BStBl II 2006, 573 Rn. 21 und vom 13. November 2007 VII R 61/06, BStBl II 2008, 790 Rn. 9). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nicht mehr die Frage, ob der Umsatzsteuerbescheid für 2010 rechtmäßig ist, sondern, ob der Widerspruch des Klägers gegen die Anmeldung einer Umsatzsteuerforderung zur Insolvenztabelle begründet ist. Der veränderten Prozesssituation haben die Beteiligten bereits durch eine Umstellung ihrer Anträge Rechnung getragen.
40 
(3) Anders als der Kläger meint, haben sich dadurch die Beteiligtenrollen allerdings nicht geändert (Schriftsatz vom 25. Mai 2016, Gerichtsakte, Band II, Bl. 233 f.). Zwar hatten sowohl der Kläger als Insolvenzverwalter (nach § 179 Abs. 2 InsO) als auch der Beklagte als Insolvenzgläubiger (nach § 179 Abs. 1 InsO) das Recht, den unterbrochenen Rechtsstreit aufzunehmen (BFH-Urteil vom 7. März 2006 VII R 11/05, BStBl II 2006, 573 Rn. 12). Die Aufnahme des Rechtsstreits hat der Kläger allerdings bereits mit Schriftsatz vom 18. Februar 2016 (Gerichtsakte, Band II, Bl. 223), der Beklagte dagegen erst mit Schriftsatz vom 23. März 2016 (Gerichtsakte, Band II, Bl. 228) erklärt. Damit sind die ursprünglichen Beteiligtenrollen auch im nunmehrigen Feststellungsverfahren maßgebend.
41 
(4) Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse i.S.v. § 41 Abs. 1 FGO an der von ihm begehrten Feststellung, denn eine rechtskräftige Entscheidung, durch die ein Widerspruch für begründet erklärt wird, wirkt nach § 183 Abs. 1 InsO gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern sowohl im als auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens (vgl. § 201 Abs. 2 InsO). Der Kläger kann seine Rechte mithin nicht durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen (§ 43 Abs. 2 FGO).
42 
2. Die Klage ist jedoch unbegründet.
43 
Der der B-KG steht das in dem vorliegenden Verfahren streitige Recht zum Abzug von Vorsteuerbeträgen nicht zu.
44 
a) Ein Unternehmer kann nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbetrag abziehen. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Bei der Ausführung von Umsätzen -so wie vorliegend- an einen Unternehmer kann eine Rechnung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG auch vom Leistungsempfänger ausgestellt werden, sofern dies vorher vereinbart wurde (Gutschrift).
45 
Unionsrechtlich beruht der Vorsteuerabzug im Streitjahr auf Art. 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL). Demnach ist der Steuerpflichtige berechtigt, vom Betrag der von ihm geschuldeten Steuer, die geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen abzuziehen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert bzw. erbracht wurden oder werden, soweit die Gegenstände oder Dienstleistungen für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden. Um das Recht auf Vorsteuerabzug ausüben zu können, muss der Steuerpflichtige eine ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung besitzen (Art. 178 Buchst. a MwStSystRL).
46 
Vorliegend ist es zwischen den Beteiligten unstreitig, dass diese allgemeinen formellen und materiellen Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug vorliegen. Weder hinsichtlich der Ordnungsgemäßheit der Gutschriften noch der tatsächlichen Ausführung der Lieferungen durch P an das Unternehmen der B-KG bestehen Zweifel.
47 
b) Grundsätzlich steht einem Abzug der Vorsteuer beim Leistungsempfänger nicht entgegen, wenn der Lieferant die für diese Verkaufsumsätze geschuldete Mehrwertsteuer nicht an den Fiskus entrichtet. Sind die vorgesehenen formellen und materiellen Voraussetzungen für die Entstehung und die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug erfüllt, ist es mit der Vorsteuerabzugsregelung der MwStSystRL nicht vereinbar, einen Steuerpflichtigen, der weder wusste noch wissen konnte, dass der betreffende Umsatz in eine vom Lieferer begangene Steuerhinterziehung einbezogen war oder dass in der Lieferkette bei einem anderen Umsatz, der dem vom Steuerpflichtigen getätigten Umsatz vorausgeht oder nachfolgt, Mehrwertsteuer hinterzogen wurde, durch die Versagung dieses Rechts zu sanktionieren (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH- PPUH Stehcemp vom 22. Oktober 2015 C-277/14, ABl EU 2015 Nr. C 414, 7 Rn. 45 und 49).
48 
Allerdings ist die Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen ein Ziel der MwStSystRL, das anerkannt und gefördert wird. Daher haben die nationalen Behörden und Gerichte den Vorteil des Rechts auf Vorsteuerabzug zu versagen, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass dieses Recht in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wird (EuGH-Urteile Mahagebén und Dávid vom 21. Juni 2012 C-80/11 und C-142/11, ABl EU 2012, Nr C 250, 5; Maks Pen vom 13. Februar 2014 C-18/13, ABl EU 2014, Nr C 93, 16; Bonik vom 6. Dezember 2012 C-285/11, ABl EU 2013, Nr C 26, 10; Kittel und Recolta Recycling vom 6. Juli 2006 C-439/04 und C-440/04, ABl EU 2006, Nr C 212, 4-5; PPUH Stehcemp vom 22. Oktober 2015 C-277/14, ABl EU 2015 Nr. C 414, 7 sowie Paper Consult vom 19. Oktober 2017 C-101/16, ABl EU 2017, Nr C 424, 3-4).
49 
Dies ist nicht nur der Fall, wenn der Steuerpflichtige selbst eine Steuerhinterziehung begeht, sondern auch, wenn ein Steuerpflichtiger wusste oder hätte wissen müssen, dass er mit seinem Erwerb an einem Umsatz teilnahm, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war. Unter solchen Umständen ist der betreffende Steuerpflichtige für die Zwecke der MwStSystRL als an dieser Hinterziehung Beteiligter anzusehen, und zwar unabhängig davon, ob er im Rahmen seiner besteuerten Ausgangsumsätze aus dem Weiterverkauf der Gegenstände oder der Verwendung der Dienstleistungen einen Gewinn erzielt (EuGH-Urteil PPUH Stehcemp vom 22. Oktober 2015 C-277/14, ABl EU 2015 Nr. C 414, 7 Rn. 48).
50 
Dabei ist es Sache der Steuerverwaltung, die Steuerhinterziehungen oder Unregelmäßigkeiten seitens des Ausstellers der Rechnung festgestellt hat, aufgrund objektiver Anhaltspunkte und ohne vom Rechnungsempfänger ihm nicht obliegende Überprüfungen zu fordern, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass der Rechnungsempfänger wusste oder hätte wissen müssen, dass der zur Begründung des Rechts auf Vorsteuerabzug geltend gemachte Umsatz in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war. Dabei kann die Steuerverwaltung zwar von einem Steuerpflichtigen nicht generell verlangen, zum einen zu prüfen, ob der Aussteller der Rechnung über die Gegenstände und Dienstleistungen, für die dieses Recht geltend gemacht wird, verfügte, sie liefern konnte und seinen Verpflichtungen hinsichtlich der Erklärung und Abführung der Mehrwertsteuer nachgekommen ist, um sich zu vergewissern, dass auf der Ebene der Wirtschaftsteilnehmer einer vorhergehenden Umsatzstufe keine Unregelmäßigkeiten und Steuerhinterziehung vorliegen, oder zum anderen entsprechende Unterlagen vorzulegen. Der Steuerpflichtige kann aber beim Vorliegen von Anhaltspunkten für Unregelmäßigkeiten oder Steuerhinterziehung dazu verpflichtet sein, über einen anderen Wirtschaftsteilnehmer, von dem er Gegenstände oder Dienstleistungen zu erwerben beabsichtigt, Auskünfte einzuholen, um sich von dessen Zuverlässigkeit zu überzeugen. Welche Maßnahmen allerdings im konkreten Fall vernünftigerweise von einem Steuerpflichtigen, der sein Recht auf Vorsteuerabzug ausüben möchte, verlangt werden können, um sicherzustellen, dass seine Umsätze nicht in einen von einem Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden Umsatzstufe begangenen Betrug einbezogen sind, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab (EuGH-Urteil PPUH Stehcemp vom 22. Oktober 2015 C-277/14, ABl EU 2015 Nr. C 414, 7 Rn. 50 bis 52).
51 
Unter Anwendung dieser Grundsätze ist der Senat der Auffassung, dass der Vorsteuerabzug aus den streitgegenständlichen Gutschriften jedenfalls für den Bezug des Goldes zu versagen ist, das P der B-KG in der Zeit vom 20. Juli bis zum 26. August 2010 geliefert hat.
52 
aa) So lieferte P am 19. Juli 2010 Feingoldplättchen, eine Feingoldronde und Feingoldmünzen mit einem Gewicht von 7.894,59 g an. Daraufhin forderte die B-KG den P auf, einen diesbezüglichen Kaufvertrag über den Ankauf des Goldes vorzulegen. Dem kam P nicht nach. P legte vielmehr eine „unvollständige Ankaufsgutschrift“ vor, aus der sich aber lediglich ergab, dass P von K -dem Vorlieferanten- „diverses Schmuckgold“ angekauft hatte. Die B-KG stellte zudem fest, dass K weder im Telefonbuch noch im Internet oder einem Branchenverzeichnis zu finden war. Mit Schreiben vom 20. Juli 2010 wies die B-KG den P darauf hin, dass diese Position wieder zurückgegeben werde, da P den Ankauf bzw. die Herkunft dieses Goldes nicht näher habe aufklären können. Zudem führte die B-KG an den P aus, dass „die Finanzbehörden respektive die Steuerfahndungen der Meinung sind, dass es sich bei solchem Material um Anlagegold handelt.“ Dieses werde aber umsatzsteuerfrei geliefert. Die B-KG führte aus: „In einem solchen Fall handelt es sich um Mehrwertsteuerbetrug, also Steuerhinterziehung.“ (Rb-Akte, Bl. 19).
53 
Auch aus Sicht der B-KG war der Vorgang vom 19. Juli 2010 keine Lappalie, denn sie formulierte, dass diese Lieferung nicht nur von den bisherigen Lieferungen des P abgewichen sei, „sie war vielmehr so ungewöhnlich gewesen, dass der die Lieferungen des P auch sonst annehmende Mitarbeiter den Geschäftsführer der B-KG hinzugezogen hat.“ (Schreiben vom 25. Mai 2012, S. 7, Rb-Akte, Bl. 82). Danach hätte die B-KG nicht ohne weitere Aufklärung des Sachverhalts von P weiterhin Edelmetalle ankaufen dürfen.
54 
bb) Zudem ist der Senat der Auffassung, dass auch aufgrund der ungewöhnlichen Umsatzsteigerungen ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab an das Handeln der B-KG anzulegen ist.
55 
Im Vergleich zum Jahr 2008 kaufte die B-KG im Streitjahr fast die 24fache Menge Altgold von P an; verglichen mit dem Jahr 2009 mehr als die fünffache Menge. Im Juli 2010 allein wurde im Vergleich zum Gesamtjahr 2008 mehr als die siebenfache Menge Gold von P angekauft; im Vergleich zum Gesamtjahr 2009 immerhin mehr als die 1,7fache Menge. Schon im April 2010 erkannte die B-KG diese Entwicklung und sprach im Schreiben vom 26. April 2010 selbst von „exorbitanten Umsatzsteigerungen“ und bat P um Aufklärung (Rb-Akte, Bl. 10).
56 
In seinem Schreiben vom 21. Juli 2010 nannte P als Grund, dass er seit „etwa Mitte April“ seine Ankaufsmarge, „von damals 7% - 10%, auf etwa 3% - 7%“ herabgesetzt habe.
57 
Zur Rechtfertigung der Umsatzsteigerungen führte P weiter aus, dass er inzwischen neun Goldhändler habe, die er bei Bedarf nennen könne (Rb-Akte, Bl. 21). Die B-KG hat allerdings davon abgesehen, die Namen der „Goldhändler“ zu erfragen und weitere Informationen über diese in Erfahrung zu bringen. Angesichts des -zumindest Zweifel erweckenden- Vorgehens des P im Zusammenhang mit der (nicht erfolgten) Aufklärung der (versuchten) Lieferung von Feingoldplättchen am 19. Juli 2010, hätte die B-KG aber nachfragen müssen. Denn wenn P schon nicht Willens oder in der Lage war, einen einzelnen Geschäftsvorfall aufzuklären bzw. sogar durch die Vorlage einer „unvollständigen Ankaufsgutschrift“ versuchte, die Aufklärung zu verschleiern, konnte die B-KG ab diesem Zeitpunkt nicht mehr davon auszugehen, dass P seinen Sorgfaltspflichten nachkam.
58 
Die maßgeblichen Angestellten der B-KG mussten unabhängig hiervon allerdings schon allein deshalb damit rechnen, dass P nur dann die von ihm angebotenen Goldmengen liefern konnte, wenn er sich an einem Mehrwertsteuerbetrug beteiligte: Immerhin mussten die Angestellten der B-KG insoweit -angesichts der in Rede stehenden Goldmengen und des Hinweises auf „Großkunden“- jedenfalls davon ausgehen, dass es sich um größere Unternehmer handelte. Ein Unternehmer, der aber mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns handelte, hätte sich deshalb gefragt, weshalb die Goldhändler nicht unmittelbar an ihn, der eine Scheideanstalt betreibt, leistet, sondern mit P den Umweg über einen Zwischenhändler wählen und damit auf einen entsprechenden Gewinnaufschlag verzichten. Er hätte sodann -jedenfalls wenn er „den Kopf nicht in den Sand gesteckt“ hätte- im Streitfall ohne Weiteres mit einem Mehrwertsteuerbetrug gerechnet.
59 
Abweichendes ergibt sich nicht aus der Vorlage einer Bescheinigung des FA W vom 14. Juni 2010 hinsichtlich des K, da damit lediglich bescheinigt wurde, dass keine steuerlichen Bedenken dagegen bestehen, dass K öffentliche Aufträge erteilt werden. Über seine Eigenschaft als Unternehmer i.S.d. UStG sagt die Bescheinigung nichts aus (Gerichtakte, Band I, Bl. 119).
60 
cc) Nach dem Urteil des LG Z gab P im Steuerstrafverfahren überdies an, dass sich seine Zweifel durch das Schreiben der B-KG ab dem 20. Juli 2010 zur Gewissheit verfestigt hätten, dass er aktiv in ein System zur Hinterziehung der Umsatzsteuer einbezogen worden sei. Ab diesem Zeitpunkt sei ihm die gesamte kriminelle Dimension sowie die vollständige Funktionsweise des Systems bewusst geworden. Der strafgerichtlichen Bewertung, dass die geständige Einlassung des P glaubhaft ist, weil sie durch das Ergebnis der weiteren Beweisaufnahme bestätigt wurde, schließt sich der Senat an (Urteil des LG Z vom 28. Januar 2015, S. 9 f., Gerichtsakte, Band II, Bl. 288).
61 
Anders als der Bevollmächtigte meint, ist der erkennende Senat nicht daran gehindert, seiner Entscheidung solche Feststellungen eines anderen Gerichts zu Grunde zu legen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 19. Dezember 2011 VII B 28/11, BFH/NV 2012, 752 Rn. 7 und vom 24. September 2013 XI B 75/12, BFH/NV 2014, 164 Rn. 28).
62 
Nach den weiteren Erkenntnissen des LG Z wurde P jedenfalls von sechs Personen „beliefert“, die nicht als Unternehmer i.S.v. § 2 UStG handelten, sondern lediglich als sog. Soldaten anzusehen waren. Das System beruhte auf der Veräußerung von durch Hintermänner umsatzsteuerfrei erlangten Altgoldes und dessen anschließenden Verkaufs durch die „Soldaten“ unter gesondertem Umsatzsteuerausweis. Der Gewinn wurde dadurch erzeugt, indem es die „Soldaten“ entweder pflichtwidrig unterließen, die durch den Verkauf entstandene Umsatzsteuer gegenüber den Finanzbehörden anzumelden und an diese abzuführen, oder indem die Umsatzsteuer von diesen zwar angemeldet wurde, für die Beschaffung des Goldes aber unberechtigt tatsächlich nicht entstandene Vorsteuerbeträge abgezogen wurden. Zur Verschleierung des Geldflusses und der gesamten Hinterziehungskonstruktion wurden die Altedelmetalle von den „Soldaten“ häufig nicht direkt an Goldscheideanstalten verkauft, sondern eine Lieferkette mit einem oder mehreren Händlern -wie vorliegend mit P- zwischengeschaltet (Urteil des LG Z vom 28. Januar 2015, S. 5, Gerichtsakte, Band II, Bl. 286). Überdies wäre der P auch dann -wenn seine „Goldhändler“ als Unternehmer anzusehen wären- nicht zum Vorsteuerabzug aus den erteilten Gutschriften berechtigt gewesen, denn von diesen wurde keine Umsatzsteuer angemeldet und entrichtet. Dies hätte der P zumindest wissen können bzw. wissen müssen (Urteil des FG Baden-Württemberg vom 5. Februar 2014  12 K 2111/13 rkr., Gerichtsakte, Band II, Bl. 273 ff.).
63 
Hätte sich die B-KG nach den Lieferanten des P erkundigt, wäre ihr beispielsweise aufgefallen, dass deren Geschäftsadressen in X, V, U, T und --wie im Fall des K- in S und damit räumlich weit von der Geschäftsadresse des P in Z entfernt lagen. In jeder dieser Städte gab es bei lebensnaher Betrachtung ebenfalls Möglichkeiten zum Goldverkauf, die eine Inkaufnahme derart weiter Anfahrten der Lieferanten nicht nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Urteil des LG Z vom 28. Januar 2015, S. 11, Gerichtsakte, Band II, Bl. 289).
64 
dd) Zudem informierte der Beklagte die B-KG mit Schreiben vom 16. Juli 2010 ausführlich über die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs und die Strukturen im Zusammenhang mit dem Altgoldhandel (Gerichtsakte, Band I, Bl. 120 ff.). Er führte aus:
65 
„… Der Umsatzsteuerschaden tritt i.d.R. dadurch ein, dass der an die Scheideanstalt liefernde Unternehmer, die von der Scheideanstalt ausbezahlte Umsatzsteuer weitgehend mit dem unberechtigten Vorsteuerabzug aus dem eigenen Ankauf kompensiert. Die Vorsteuern stammen in aller Regel aus Ankaufsrechnungen von z.B. Scheinunternehmern, oder von „Unternehmern“, bei denen die ausfallenden Umsatzsteuern faktisch nicht zu realisieren sind. Letzteres gilt im Übrigen auch regelmäßig für die „offiziell“ an die Scheideanstalten liefernden Unternehmen. … Die Steuerfahndung Y geht davon aus, dass der weitaus überwiegende Teil des derzeit den Scheideanstalten und den etablierten, größeren Zwischenhändlern angebotenen Altgoldes einen umsatzbetrügerischen Hintergrund hat.“
66 
Außerdem teilte der Beklagte mit, dass Ankaufspreise für Altgold gezahlt würden, die nahe oder sogar über dem offiziellen Tageskurs liegen, weshalb solche Geschäfte wirtschaftlich unsinnig seien. Ein „Gewinn“ entstehe hierbei nur durch die von der Scheideanstalt ausbezahlte Umsatzsteuer. In Anbetracht dessen war die B-KG --aufgrund der Erklärung des P, dass er seine Ankaufsmarge ab Mitte April 2010 halbiert habe und dadurch die Umsätze „enorm“ gestiegen seien- auch aus diesem Grund zu einer erhöhten Sorgfalt gehalten.
67 
ee) Des Weiteren finanzierte die B-KG die Ankäufe des P in teilweise erheblichem Umfang vor.
68 
Die B-KG gewährte P ungesicherte Darlehen, indem sie diesem Buch- oder Bargeld überließ und dieser das Darlehen mit der Lieferung von Gold zu tilgen hatte: So wies das Goldkonto des P am 20. Juli 2010 einen Saldo von ./. 23.228,71 g Feingold auf („Metallkonto“ lt. Lieferschein vom 20. Juli 2010, Gerichtsakte, Band II, Bl. 329). Bei einem damaligen Ankaufspreis von 29 Euro/g bedeutet dies
                 
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nicht nur, dass P Feingold im Wert von 673.632,59 Euro schuldete,
                 
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sondern auch, dass damit zu rechnen war, dass P nur dann die von ihm geschuldeten Goldmengen liefern konnte, wenn er sich an einem Mehrwertsteuerbetrug beteiligte, sei es „sehenden Auges“, sei es, dass er „den Kopf in den Sand steckte“.
69 
Vor diesem Hintergrund waren die angeforderte Unterlagen und Nachweise nicht geeignet, dass die B-KG nach dem 19. Juli 2010 routinemäßig weiterhin Gold von P ankaufte, so dass (jedenfalls) der Vorsteuerabzug aus den ausgestellten Gutschriften vom 20. Juli bis 26. August 2010 nicht begehrt werden kann.
70 
Auch insoweit wird hinreichend deutlich, dass die B-KG in ihren Geschäftsbeziehungen zu P den in der Sache gebotenen Sorgfaltsmaßstab außer Acht ließ.
71 
ff) Auch ist der Senat davon überzeugt, dass jedenfalls die Gesamtschau der zu den vorstehenden Abschnitten (aa bis ee) behandelten Umstände den maßgeblichen Angestellten der B-KG spätestens für die Lieferungen des Goldes, das sie in der Zeit vom 20. Juli bis zum 26. August 2010 von P erhielt, aufdrängen musste, dass sie mit dem jeweiligen Erwerb an einem Umsatz teilnahm, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war. Dies gilt insbesondere, wenn der Umstand, dass P sich darauf beruft, dass er von Goldhändlern und damit von (offenbar größeren) Unternehmern beliefert werde (dazu vorstehend zu Abschn. bb), einerseits und die Gründe, weshalb die B-KG die Lieferung vom 19. Juli 2010 ablehnte (dazu vorstehend zu Abschn. dd), anderseits im Zusammenhang betrachtet werden.
72 
gg) Soweit der Bevollmächtigte vorträgt, dass der Beklagte darlegen und beweisen müsse, in welchem Zeitraum P den Vorsteuerabzug zu Unrecht in Anspruch genommen hat (Schriftsatz vom 14. Juni 2017, S. 5, Gerichtsakte, Band II, Bl. 326), ist anzumerken, dass über diese Frage durch Urteil des FG Baden-Württemberg vom 5. Februar 2014 12 K 2111/13 bereits rechtskräftig entschieden wurde (Gerichtsakte, Band II, Bl. 273 ff.).
73 
Für die Lieferungen, die P im Juli und August 2010 an die B-KG ausgeführt hatte, war eine Umsatzsteuer i.H. von 670.431,85 Euro bzw. 112.006,07 Euro entstanden. Diese wurde von P nicht vollständig entrichtet. Derzeit ist er für Juli und August 2010 mit insgesamt noch 244.246,07 Euro (= 220.588,08 Euro [Juli] + 23.657,99 Euro [August]) im Rückstand. Der für die Voranmeldungszeiträume Juli und August 2010 bei der B-KG zu Recht versagte Vorsteuerabzug i.H. von 228.116,85 Euro überschreitet diesen Betrag nicht, so dass der Widerspruch des Klägers gegen die Anmeldung einer Umsatzsteuerforderung i.H. von 227.982,65 Euro auch aus diesem Grund nicht begründet ist.
74 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Gründe

 
34 
1. Die Klage ist zulässig.
35 
Dabei geht das Gericht im Streitfall davon aus, dass sich der Gegenstand des Klagebegehrens i.S.v. § 65 Abs. 1 Satz 1, § 96 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 FGO darauf beschränkt, den Widerspruch gegen die Anmeldung einer Umsatzsteuerforderung für 2010 i.H. von 227.982,65 Euro für begründet zu erklären.
36 
Soweit der Beklagte für das Streitjahr eine weitere Umsatzsteuerforderung i.H. von 1.973.604,85 Euro angemeldet hat und diese vom Kläger ebenfalls bestritten wurde, ist vom Senat aus diesem Grund nicht zu entscheiden. Insoweit handelt es sich um eine bisher nicht titulierte Forderung. Wird diese --so wie vorliegend- bestritten, obliegt es dem Beklagten, diese Forderung nach § 251 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) zunächst durch Bescheid festzustellen. Erst ein solcher Feststellungsbescheid könnte im Rahmen des § 68 Satz 1 FGO zum Verfahrensgegenstand werden. Bloß nachrichtliche Steuerberechnungen -wie vorliegend vom 24. November 2015 (Gerichtsakte, Band II, Bl. 271)- sind dagegen keine Verwaltungsakte und werden deshalb nicht zum Gegenstand des Verfahrens (Herbert in Gräber, FGO, 8. Aufl., 2015, § 68 Rn. 40).
37 
Ferner sieht der Senat sich zu den folgenden Hinweisen veranlasst:
38 
(1) Der ursprüngliche Rechtsstreit über die Anfechtung des Bescheides über die Umsatzsteuer für das Streitjahr vom 2. Juli 2012, zuletzt geändert durch Bescheid vom 27. Dezember 2012, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. Februar 2014 war infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der B-KG zunächst unterbrochen, denn das Verfahren betrifft die Insolvenzmasse. Die Unterbrechung eines gerichtlichen Verfahrens durch ein Insolvenzverfahren dauert so lange, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird (§ 155 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO- i.V.m. § 240 Satz 1 der Zivilprozessordnung -ZPO-).
39 
(2) Mit der Aufnahme des Rechtsstreits durch den Kläger (vgl. hierzu § 180 Abs. 2 der Insolvenzordnung -InsO-) hat sich im Streitfall das ursprüngliche Anfechtungsverfahren kraft Gesetzes in ein Insolvenz-Feststellungsverfahren gewandelt (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs vom 7. März 2006 VII R 11/05, BStBl II 2006, 573 Rn. 21 und vom 13. November 2007 VII R 61/06, BStBl II 2008, 790 Rn. 9). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nicht mehr die Frage, ob der Umsatzsteuerbescheid für 2010 rechtmäßig ist, sondern, ob der Widerspruch des Klägers gegen die Anmeldung einer Umsatzsteuerforderung zur Insolvenztabelle begründet ist. Der veränderten Prozesssituation haben die Beteiligten bereits durch eine Umstellung ihrer Anträge Rechnung getragen.
40 
(3) Anders als der Kläger meint, haben sich dadurch die Beteiligtenrollen allerdings nicht geändert (Schriftsatz vom 25. Mai 2016, Gerichtsakte, Band II, Bl. 233 f.). Zwar hatten sowohl der Kläger als Insolvenzverwalter (nach § 179 Abs. 2 InsO) als auch der Beklagte als Insolvenzgläubiger (nach § 179 Abs. 1 InsO) das Recht, den unterbrochenen Rechtsstreit aufzunehmen (BFH-Urteil vom 7. März 2006 VII R 11/05, BStBl II 2006, 573 Rn. 12). Die Aufnahme des Rechtsstreits hat der Kläger allerdings bereits mit Schriftsatz vom 18. Februar 2016 (Gerichtsakte, Band II, Bl. 223), der Beklagte dagegen erst mit Schriftsatz vom 23. März 2016 (Gerichtsakte, Band II, Bl. 228) erklärt. Damit sind die ursprünglichen Beteiligtenrollen auch im nunmehrigen Feststellungsverfahren maßgebend.
41 
(4) Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse i.S.v. § 41 Abs. 1 FGO an der von ihm begehrten Feststellung, denn eine rechtskräftige Entscheidung, durch die ein Widerspruch für begründet erklärt wird, wirkt nach § 183 Abs. 1 InsO gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern sowohl im als auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens (vgl. § 201 Abs. 2 InsO). Der Kläger kann seine Rechte mithin nicht durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen (§ 43 Abs. 2 FGO).
42 
2. Die Klage ist jedoch unbegründet.
43 
Der der B-KG steht das in dem vorliegenden Verfahren streitige Recht zum Abzug von Vorsteuerbeträgen nicht zu.
44 
a) Ein Unternehmer kann nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbetrag abziehen. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Bei der Ausführung von Umsätzen -so wie vorliegend- an einen Unternehmer kann eine Rechnung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG auch vom Leistungsempfänger ausgestellt werden, sofern dies vorher vereinbart wurde (Gutschrift).
45 
Unionsrechtlich beruht der Vorsteuerabzug im Streitjahr auf Art. 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL). Demnach ist der Steuerpflichtige berechtigt, vom Betrag der von ihm geschuldeten Steuer, die geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen abzuziehen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert bzw. erbracht wurden oder werden, soweit die Gegenstände oder Dienstleistungen für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden. Um das Recht auf Vorsteuerabzug ausüben zu können, muss der Steuerpflichtige eine ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung besitzen (Art. 178 Buchst. a MwStSystRL).
46 
Vorliegend ist es zwischen den Beteiligten unstreitig, dass diese allgemeinen formellen und materiellen Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug vorliegen. Weder hinsichtlich der Ordnungsgemäßheit der Gutschriften noch der tatsächlichen Ausführung der Lieferungen durch P an das Unternehmen der B-KG bestehen Zweifel.
47 
b) Grundsätzlich steht einem Abzug der Vorsteuer beim Leistungsempfänger nicht entgegen, wenn der Lieferant die für diese Verkaufsumsätze geschuldete Mehrwertsteuer nicht an den Fiskus entrichtet. Sind die vorgesehenen formellen und materiellen Voraussetzungen für die Entstehung und die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug erfüllt, ist es mit der Vorsteuerabzugsregelung der MwStSystRL nicht vereinbar, einen Steuerpflichtigen, der weder wusste noch wissen konnte, dass der betreffende Umsatz in eine vom Lieferer begangene Steuerhinterziehung einbezogen war oder dass in der Lieferkette bei einem anderen Umsatz, der dem vom Steuerpflichtigen getätigten Umsatz vorausgeht oder nachfolgt, Mehrwertsteuer hinterzogen wurde, durch die Versagung dieses Rechts zu sanktionieren (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH- PPUH Stehcemp vom 22. Oktober 2015 C-277/14, ABl EU 2015 Nr. C 414, 7 Rn. 45 und 49).
48 
Allerdings ist die Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen ein Ziel der MwStSystRL, das anerkannt und gefördert wird. Daher haben die nationalen Behörden und Gerichte den Vorteil des Rechts auf Vorsteuerabzug zu versagen, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass dieses Recht in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wird (EuGH-Urteile Mahagebén und Dávid vom 21. Juni 2012 C-80/11 und C-142/11, ABl EU 2012, Nr C 250, 5; Maks Pen vom 13. Februar 2014 C-18/13, ABl EU 2014, Nr C 93, 16; Bonik vom 6. Dezember 2012 C-285/11, ABl EU 2013, Nr C 26, 10; Kittel und Recolta Recycling vom 6. Juli 2006 C-439/04 und C-440/04, ABl EU 2006, Nr C 212, 4-5; PPUH Stehcemp vom 22. Oktober 2015 C-277/14, ABl EU 2015 Nr. C 414, 7 sowie Paper Consult vom 19. Oktober 2017 C-101/16, ABl EU 2017, Nr C 424, 3-4).
49 
Dies ist nicht nur der Fall, wenn der Steuerpflichtige selbst eine Steuerhinterziehung begeht, sondern auch, wenn ein Steuerpflichtiger wusste oder hätte wissen müssen, dass er mit seinem Erwerb an einem Umsatz teilnahm, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war. Unter solchen Umständen ist der betreffende Steuerpflichtige für die Zwecke der MwStSystRL als an dieser Hinterziehung Beteiligter anzusehen, und zwar unabhängig davon, ob er im Rahmen seiner besteuerten Ausgangsumsätze aus dem Weiterverkauf der Gegenstände oder der Verwendung der Dienstleistungen einen Gewinn erzielt (EuGH-Urteil PPUH Stehcemp vom 22. Oktober 2015 C-277/14, ABl EU 2015 Nr. C 414, 7 Rn. 48).
50 
Dabei ist es Sache der Steuerverwaltung, die Steuerhinterziehungen oder Unregelmäßigkeiten seitens des Ausstellers der Rechnung festgestellt hat, aufgrund objektiver Anhaltspunkte und ohne vom Rechnungsempfänger ihm nicht obliegende Überprüfungen zu fordern, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass der Rechnungsempfänger wusste oder hätte wissen müssen, dass der zur Begründung des Rechts auf Vorsteuerabzug geltend gemachte Umsatz in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war. Dabei kann die Steuerverwaltung zwar von einem Steuerpflichtigen nicht generell verlangen, zum einen zu prüfen, ob der Aussteller der Rechnung über die Gegenstände und Dienstleistungen, für die dieses Recht geltend gemacht wird, verfügte, sie liefern konnte und seinen Verpflichtungen hinsichtlich der Erklärung und Abführung der Mehrwertsteuer nachgekommen ist, um sich zu vergewissern, dass auf der Ebene der Wirtschaftsteilnehmer einer vorhergehenden Umsatzstufe keine Unregelmäßigkeiten und Steuerhinterziehung vorliegen, oder zum anderen entsprechende Unterlagen vorzulegen. Der Steuerpflichtige kann aber beim Vorliegen von Anhaltspunkten für Unregelmäßigkeiten oder Steuerhinterziehung dazu verpflichtet sein, über einen anderen Wirtschaftsteilnehmer, von dem er Gegenstände oder Dienstleistungen zu erwerben beabsichtigt, Auskünfte einzuholen, um sich von dessen Zuverlässigkeit zu überzeugen. Welche Maßnahmen allerdings im konkreten Fall vernünftigerweise von einem Steuerpflichtigen, der sein Recht auf Vorsteuerabzug ausüben möchte, verlangt werden können, um sicherzustellen, dass seine Umsätze nicht in einen von einem Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden Umsatzstufe begangenen Betrug einbezogen sind, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab (EuGH-Urteil PPUH Stehcemp vom 22. Oktober 2015 C-277/14, ABl EU 2015 Nr. C 414, 7 Rn. 50 bis 52).
51 
Unter Anwendung dieser Grundsätze ist der Senat der Auffassung, dass der Vorsteuerabzug aus den streitgegenständlichen Gutschriften jedenfalls für den Bezug des Goldes zu versagen ist, das P der B-KG in der Zeit vom 20. Juli bis zum 26. August 2010 geliefert hat.
52 
aa) So lieferte P am 19. Juli 2010 Feingoldplättchen, eine Feingoldronde und Feingoldmünzen mit einem Gewicht von 7.894,59 g an. Daraufhin forderte die B-KG den P auf, einen diesbezüglichen Kaufvertrag über den Ankauf des Goldes vorzulegen. Dem kam P nicht nach. P legte vielmehr eine „unvollständige Ankaufsgutschrift“ vor, aus der sich aber lediglich ergab, dass P von K -dem Vorlieferanten- „diverses Schmuckgold“ angekauft hatte. Die B-KG stellte zudem fest, dass K weder im Telefonbuch noch im Internet oder einem Branchenverzeichnis zu finden war. Mit Schreiben vom 20. Juli 2010 wies die B-KG den P darauf hin, dass diese Position wieder zurückgegeben werde, da P den Ankauf bzw. die Herkunft dieses Goldes nicht näher habe aufklären können. Zudem führte die B-KG an den P aus, dass „die Finanzbehörden respektive die Steuerfahndungen der Meinung sind, dass es sich bei solchem Material um Anlagegold handelt.“ Dieses werde aber umsatzsteuerfrei geliefert. Die B-KG führte aus: „In einem solchen Fall handelt es sich um Mehrwertsteuerbetrug, also Steuerhinterziehung.“ (Rb-Akte, Bl. 19).
53 
Auch aus Sicht der B-KG war der Vorgang vom 19. Juli 2010 keine Lappalie, denn sie formulierte, dass diese Lieferung nicht nur von den bisherigen Lieferungen des P abgewichen sei, „sie war vielmehr so ungewöhnlich gewesen, dass der die Lieferungen des P auch sonst annehmende Mitarbeiter den Geschäftsführer der B-KG hinzugezogen hat.“ (Schreiben vom 25. Mai 2012, S. 7, Rb-Akte, Bl. 82). Danach hätte die B-KG nicht ohne weitere Aufklärung des Sachverhalts von P weiterhin Edelmetalle ankaufen dürfen.
54 
bb) Zudem ist der Senat der Auffassung, dass auch aufgrund der ungewöhnlichen Umsatzsteigerungen ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab an das Handeln der B-KG anzulegen ist.
55 
Im Vergleich zum Jahr 2008 kaufte die B-KG im Streitjahr fast die 24fache Menge Altgold von P an; verglichen mit dem Jahr 2009 mehr als die fünffache Menge. Im Juli 2010 allein wurde im Vergleich zum Gesamtjahr 2008 mehr als die siebenfache Menge Gold von P angekauft; im Vergleich zum Gesamtjahr 2009 immerhin mehr als die 1,7fache Menge. Schon im April 2010 erkannte die B-KG diese Entwicklung und sprach im Schreiben vom 26. April 2010 selbst von „exorbitanten Umsatzsteigerungen“ und bat P um Aufklärung (Rb-Akte, Bl. 10).
56 
In seinem Schreiben vom 21. Juli 2010 nannte P als Grund, dass er seit „etwa Mitte April“ seine Ankaufsmarge, „von damals 7% - 10%, auf etwa 3% - 7%“ herabgesetzt habe.
57 
Zur Rechtfertigung der Umsatzsteigerungen führte P weiter aus, dass er inzwischen neun Goldhändler habe, die er bei Bedarf nennen könne (Rb-Akte, Bl. 21). Die B-KG hat allerdings davon abgesehen, die Namen der „Goldhändler“ zu erfragen und weitere Informationen über diese in Erfahrung zu bringen. Angesichts des -zumindest Zweifel erweckenden- Vorgehens des P im Zusammenhang mit der (nicht erfolgten) Aufklärung der (versuchten) Lieferung von Feingoldplättchen am 19. Juli 2010, hätte die B-KG aber nachfragen müssen. Denn wenn P schon nicht Willens oder in der Lage war, einen einzelnen Geschäftsvorfall aufzuklären bzw. sogar durch die Vorlage einer „unvollständigen Ankaufsgutschrift“ versuchte, die Aufklärung zu verschleiern, konnte die B-KG ab diesem Zeitpunkt nicht mehr davon auszugehen, dass P seinen Sorgfaltspflichten nachkam.
58 
Die maßgeblichen Angestellten der B-KG mussten unabhängig hiervon allerdings schon allein deshalb damit rechnen, dass P nur dann die von ihm angebotenen Goldmengen liefern konnte, wenn er sich an einem Mehrwertsteuerbetrug beteiligte: Immerhin mussten die Angestellten der B-KG insoweit -angesichts der in Rede stehenden Goldmengen und des Hinweises auf „Großkunden“- jedenfalls davon ausgehen, dass es sich um größere Unternehmer handelte. Ein Unternehmer, der aber mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns handelte, hätte sich deshalb gefragt, weshalb die Goldhändler nicht unmittelbar an ihn, der eine Scheideanstalt betreibt, leistet, sondern mit P den Umweg über einen Zwischenhändler wählen und damit auf einen entsprechenden Gewinnaufschlag verzichten. Er hätte sodann -jedenfalls wenn er „den Kopf nicht in den Sand gesteckt“ hätte- im Streitfall ohne Weiteres mit einem Mehrwertsteuerbetrug gerechnet.
59 
Abweichendes ergibt sich nicht aus der Vorlage einer Bescheinigung des FA W vom 14. Juni 2010 hinsichtlich des K, da damit lediglich bescheinigt wurde, dass keine steuerlichen Bedenken dagegen bestehen, dass K öffentliche Aufträge erteilt werden. Über seine Eigenschaft als Unternehmer i.S.d. UStG sagt die Bescheinigung nichts aus (Gerichtakte, Band I, Bl. 119).
60 
cc) Nach dem Urteil des LG Z gab P im Steuerstrafverfahren überdies an, dass sich seine Zweifel durch das Schreiben der B-KG ab dem 20. Juli 2010 zur Gewissheit verfestigt hätten, dass er aktiv in ein System zur Hinterziehung der Umsatzsteuer einbezogen worden sei. Ab diesem Zeitpunkt sei ihm die gesamte kriminelle Dimension sowie die vollständige Funktionsweise des Systems bewusst geworden. Der strafgerichtlichen Bewertung, dass die geständige Einlassung des P glaubhaft ist, weil sie durch das Ergebnis der weiteren Beweisaufnahme bestätigt wurde, schließt sich der Senat an (Urteil des LG Z vom 28. Januar 2015, S. 9 f., Gerichtsakte, Band II, Bl. 288).
61 
Anders als der Bevollmächtigte meint, ist der erkennende Senat nicht daran gehindert, seiner Entscheidung solche Feststellungen eines anderen Gerichts zu Grunde zu legen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 19. Dezember 2011 VII B 28/11, BFH/NV 2012, 752 Rn. 7 und vom 24. September 2013 XI B 75/12, BFH/NV 2014, 164 Rn. 28).
62 
Nach den weiteren Erkenntnissen des LG Z wurde P jedenfalls von sechs Personen „beliefert“, die nicht als Unternehmer i.S.v. § 2 UStG handelten, sondern lediglich als sog. Soldaten anzusehen waren. Das System beruhte auf der Veräußerung von durch Hintermänner umsatzsteuerfrei erlangten Altgoldes und dessen anschließenden Verkaufs durch die „Soldaten“ unter gesondertem Umsatzsteuerausweis. Der Gewinn wurde dadurch erzeugt, indem es die „Soldaten“ entweder pflichtwidrig unterließen, die durch den Verkauf entstandene Umsatzsteuer gegenüber den Finanzbehörden anzumelden und an diese abzuführen, oder indem die Umsatzsteuer von diesen zwar angemeldet wurde, für die Beschaffung des Goldes aber unberechtigt tatsächlich nicht entstandene Vorsteuerbeträge abgezogen wurden. Zur Verschleierung des Geldflusses und der gesamten Hinterziehungskonstruktion wurden die Altedelmetalle von den „Soldaten“ häufig nicht direkt an Goldscheideanstalten verkauft, sondern eine Lieferkette mit einem oder mehreren Händlern -wie vorliegend mit P- zwischengeschaltet (Urteil des LG Z vom 28. Januar 2015, S. 5, Gerichtsakte, Band II, Bl. 286). Überdies wäre der P auch dann -wenn seine „Goldhändler“ als Unternehmer anzusehen wären- nicht zum Vorsteuerabzug aus den erteilten Gutschriften berechtigt gewesen, denn von diesen wurde keine Umsatzsteuer angemeldet und entrichtet. Dies hätte der P zumindest wissen können bzw. wissen müssen (Urteil des FG Baden-Württemberg vom 5. Februar 2014  12 K 2111/13 rkr., Gerichtsakte, Band II, Bl. 273 ff.).
63 
Hätte sich die B-KG nach den Lieferanten des P erkundigt, wäre ihr beispielsweise aufgefallen, dass deren Geschäftsadressen in X, V, U, T und --wie im Fall des K- in S und damit räumlich weit von der Geschäftsadresse des P in Z entfernt lagen. In jeder dieser Städte gab es bei lebensnaher Betrachtung ebenfalls Möglichkeiten zum Goldverkauf, die eine Inkaufnahme derart weiter Anfahrten der Lieferanten nicht nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Urteil des LG Z vom 28. Januar 2015, S. 11, Gerichtsakte, Band II, Bl. 289).
64 
dd) Zudem informierte der Beklagte die B-KG mit Schreiben vom 16. Juli 2010 ausführlich über die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs und die Strukturen im Zusammenhang mit dem Altgoldhandel (Gerichtsakte, Band I, Bl. 120 ff.). Er führte aus:
65 
„… Der Umsatzsteuerschaden tritt i.d.R. dadurch ein, dass der an die Scheideanstalt liefernde Unternehmer, die von der Scheideanstalt ausbezahlte Umsatzsteuer weitgehend mit dem unberechtigten Vorsteuerabzug aus dem eigenen Ankauf kompensiert. Die Vorsteuern stammen in aller Regel aus Ankaufsrechnungen von z.B. Scheinunternehmern, oder von „Unternehmern“, bei denen die ausfallenden Umsatzsteuern faktisch nicht zu realisieren sind. Letzteres gilt im Übrigen auch regelmäßig für die „offiziell“ an die Scheideanstalten liefernden Unternehmen. … Die Steuerfahndung Y geht davon aus, dass der weitaus überwiegende Teil des derzeit den Scheideanstalten und den etablierten, größeren Zwischenhändlern angebotenen Altgoldes einen umsatzbetrügerischen Hintergrund hat.“
66 
Außerdem teilte der Beklagte mit, dass Ankaufspreise für Altgold gezahlt würden, die nahe oder sogar über dem offiziellen Tageskurs liegen, weshalb solche Geschäfte wirtschaftlich unsinnig seien. Ein „Gewinn“ entstehe hierbei nur durch die von der Scheideanstalt ausbezahlte Umsatzsteuer. In Anbetracht dessen war die B-KG --aufgrund der Erklärung des P, dass er seine Ankaufsmarge ab Mitte April 2010 halbiert habe und dadurch die Umsätze „enorm“ gestiegen seien- auch aus diesem Grund zu einer erhöhten Sorgfalt gehalten.
67 
ee) Des Weiteren finanzierte die B-KG die Ankäufe des P in teilweise erheblichem Umfang vor.
68 
Die B-KG gewährte P ungesicherte Darlehen, indem sie diesem Buch- oder Bargeld überließ und dieser das Darlehen mit der Lieferung von Gold zu tilgen hatte: So wies das Goldkonto des P am 20. Juli 2010 einen Saldo von ./. 23.228,71 g Feingold auf („Metallkonto“ lt. Lieferschein vom 20. Juli 2010, Gerichtsakte, Band II, Bl. 329). Bei einem damaligen Ankaufspreis von 29 Euro/g bedeutet dies
                 
-       
nicht nur, dass P Feingold im Wert von 673.632,59 Euro schuldete,
                 
-       
sondern auch, dass damit zu rechnen war, dass P nur dann die von ihm geschuldeten Goldmengen liefern konnte, wenn er sich an einem Mehrwertsteuerbetrug beteiligte, sei es „sehenden Auges“, sei es, dass er „den Kopf in den Sand steckte“.
69 
Vor diesem Hintergrund waren die angeforderte Unterlagen und Nachweise nicht geeignet, dass die B-KG nach dem 19. Juli 2010 routinemäßig weiterhin Gold von P ankaufte, so dass (jedenfalls) der Vorsteuerabzug aus den ausgestellten Gutschriften vom 20. Juli bis 26. August 2010 nicht begehrt werden kann.
70 
Auch insoweit wird hinreichend deutlich, dass die B-KG in ihren Geschäftsbeziehungen zu P den in der Sache gebotenen Sorgfaltsmaßstab außer Acht ließ.
71 
ff) Auch ist der Senat davon überzeugt, dass jedenfalls die Gesamtschau der zu den vorstehenden Abschnitten (aa bis ee) behandelten Umstände den maßgeblichen Angestellten der B-KG spätestens für die Lieferungen des Goldes, das sie in der Zeit vom 20. Juli bis zum 26. August 2010 von P erhielt, aufdrängen musste, dass sie mit dem jeweiligen Erwerb an einem Umsatz teilnahm, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war. Dies gilt insbesondere, wenn der Umstand, dass P sich darauf beruft, dass er von Goldhändlern und damit von (offenbar größeren) Unternehmern beliefert werde (dazu vorstehend zu Abschn. bb), einerseits und die Gründe, weshalb die B-KG die Lieferung vom 19. Juli 2010 ablehnte (dazu vorstehend zu Abschn. dd), anderseits im Zusammenhang betrachtet werden.
72 
gg) Soweit der Bevollmächtigte vorträgt, dass der Beklagte darlegen und beweisen müsse, in welchem Zeitraum P den Vorsteuerabzug zu Unrecht in Anspruch genommen hat (Schriftsatz vom 14. Juni 2017, S. 5, Gerichtsakte, Band II, Bl. 326), ist anzumerken, dass über diese Frage durch Urteil des FG Baden-Württemberg vom 5. Februar 2014 12 K 2111/13 bereits rechtskräftig entschieden wurde (Gerichtsakte, Band II, Bl. 273 ff.).
73 
Für die Lieferungen, die P im Juli und August 2010 an die B-KG ausgeführt hatte, war eine Umsatzsteuer i.H. von 670.431,85 Euro bzw. 112.006,07 Euro entstanden. Diese wurde von P nicht vollständig entrichtet. Derzeit ist er für Juli und August 2010 mit insgesamt noch 244.246,07 Euro (= 220.588,08 Euro [Juli] + 23.657,99 Euro [August]) im Rückstand. Der für die Voranmeldungszeiträume Juli und August 2010 bei der B-KG zu Recht versagte Vorsteuerabzug i.H. von 228.116,85 Euro überschreitet diesen Betrag nicht, so dass der Widerspruch des Klägers gegen die Anmeldung einer Umsatzsteuerforderung i.H. von 227.982,65 Euro auch aus diesem Grund nicht begründet ist.
74 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 15. März 2018 - 1 K 492/16 zitiert 21 §§.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 15 Vorsteuerabzug


(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen: 1. die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuera

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 155


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 14 Ausstellung von Rechnungen


(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 2 Unternehmer, Unternehmen


(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. G

Zivilprozessordnung - ZPO | § 240 Unterbrechung durch Insolvenzverfahren


Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfa

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 68


Wird der angefochtene Verwaltungsakt nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Ein Einspruch gegen den neuen Verwaltungsakt ist insoweit ausgeschlossen. Die Finanzbeh

Insolvenzordnung - InsO | § 179 Streitige Forderungen


(1) Ist eine Forderung vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden, so bleibt es dem Gläubiger überlassen, die Feststellung gegen den Bestreitenden zu betreiben. (2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbar

Abgabenordnung - AO 1977 | § 251 Vollstreckbare Verwaltungsakte


(1) Verwaltungsakte können vollstreckt werden, soweit nicht ihre Vollziehung ausgesetzt oder die Vollziehung durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gehemmt ist (§ 361; § 69 der Finanzgerichtsordnung). Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbescheide können außerdem

Insolvenzordnung - InsO | § 180 Zuständigkeit für die Feststellung


(1) Auf die Feststellung ist im ordentlichen Verfahren Klage zu erheben. Für die Klage ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, bei dem das Insolvenzverfahren anhängig ist oder anhängig war. Gehört der Streitgegenstand nicht zur Zuständigkeit de

Insolvenzordnung - InsO | § 201 Rechte der Insolvenzgläubiger nach Verfahrensaufhebung


(1) Die Insolvenzgläubiger können nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt geltend machen. (2) Die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfun

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 14a Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen


(1) Hat der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und führt er einen Umsatz in einem ander

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 41


(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

Insolvenzordnung - InsO | § 183 Wirkung der Entscheidung


(1) Eine rechtskräftige Entscheidung, durch die eine Forderung festgestellt oder ein Widerspruch für begründet erklärt wird, wirkt gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern. (2) Der obsiegenden Partei obliegt es, beim Insolve

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 43


Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

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(1) Verwaltungsakte können vollstreckt werden, soweit nicht ihre Vollziehung ausgesetzt oder die Vollziehung durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gehemmt ist (§ 361; § 69 der Finanzgerichtsordnung). Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbescheide können außerdem nur vollstreckt werden, soweit die Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung nicht ausgesetzt ist (Artikel 108 Absatz 3 des Zollkodex der Union).

(2) Unberührt bleiben die Vorschriften der Insolvenzordnung sowie § 79 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes. Die Finanzbehörde ist berechtigt, in den Fällen des § 201 Abs. 2, §§ 257 und 308 Abs. 1 der Insolvenzordnung sowie des § 71 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes gegen den Schuldner im Verwaltungswege zu vollstrecken.

(3) Macht die Finanzbehörde im Insolvenzverfahren einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis als Insolvenzforderung geltend, so stellt sie erforderlichenfalls die Insolvenzforderung durch schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt fest.

Wird der angefochtene Verwaltungsakt nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Ein Einspruch gegen den neuen Verwaltungsakt ist insoweit ausgeschlossen. Die Finanzbehörde hat dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts zu übermitteln. Satz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
ein Verwaltungsakt nach § 129 der Abgabenordnung berichtigt wird oder
2.
ein Verwaltungsakt an die Stelle eines angefochtenen unwirksamen Verwaltungsakts tritt.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

(1) Auf die Feststellung ist im ordentlichen Verfahren Klage zu erheben. Für die Klage ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, bei dem das Insolvenzverfahren anhängig ist oder anhängig war. Gehört der Streitgegenstand nicht zur Zuständigkeit der Amtsgerichte, so ist das Landgericht ausschließlich zuständig, zu dessen Bezirk das Insolvenzgericht gehört.

(2) War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so ist die Feststellung durch Aufnahme des Rechtsstreits zu betreiben.

(1) Ist eine Forderung vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden, so bleibt es dem Gläubiger überlassen, die Feststellung gegen den Bestreitenden zu betreiben.

(2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Bestreitenden, den Widerspruch zu verfolgen.

(3) Das Insolvenzgericht erteilt dem Gläubiger, dessen Forderung bestritten worden ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle. Im Falle des Absatzes 2 erhält auch der Bestreitende einen solchen Auszug. Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden nicht benachrichtigt; hierauf sollen die Gläubiger vor dem Prüfungstermin hingewiesen werden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Eine rechtskräftige Entscheidung, durch die eine Forderung festgestellt oder ein Widerspruch für begründet erklärt wird, wirkt gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.

(2) Der obsiegenden Partei obliegt es, beim Insolvenzgericht die Berichtigung der Tabelle zu beantragen.

(3) Haben nur einzelne Gläubiger, nicht der Verwalter, den Rechtsstreit geführt, so können diese Gläubiger die Erstattung ihrer Kosten aus der Insolvenzmasse insoweit verlangen, als der Masse durch die Entscheidung ein Vorteil erwachsen ist.

(1) Die Insolvenzgläubiger können nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt geltend machen.

(2) Die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden sind, können aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben. Einer nicht bestrittenen Forderung steht eine Forderung gleich, bei der ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Der Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle kann erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gestellt werden.

(3) Die Vorschriften über die Restschuldbefreiung bleiben unberührt.

Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:

1.
die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist;
2.
die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 eingeführt worden sind;
3.
die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d Satz 1 im Inland bewirkt wird;
4.
die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b Absatz 1 und 2, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit die Steuer auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Leistungen entfällt, ist sie abziehbar, wenn die Zahlung geleistet worden ist;
5.
die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 geschuldete Steuer für Umsätze, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gilt die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands, den der Unternehmer zu weniger als 10 Prozent für sein Unternehmen nutzt.

(1a) Nicht abziehbar sind Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gilt, entfallen. Dies gilt nicht für Bewirtungsaufwendungen, soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes einen Abzug angemessener und nachgewiesener Aufwendungen ausschließt.

(1b) Verwendet der Unternehmer ein Grundstück sowohl für Zwecke seines Unternehmens als auch für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit diesem Grundstück vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit sie nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Unternehmens entfällt. Bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung folgender Umsätze verwendet:

1.
steuerfreie Umsätze;
2.
Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden.
Gegenstände oder sonstige Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung einer Einfuhr oder eines innergemeinschaftlichen Erwerbs verwendet, sind den Umsätzen zuzurechnen, für die der eingeführte oder innergemeinschaftlich erworbene Gegenstand verwendet wird.

(3) Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach Absatz 2 tritt nicht ein, wenn die Umsätze

1.
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei sind oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei sind und sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden;
2.
in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei wären oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei wären und der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig ist oder diese Umsätze sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden.

(4) Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. In den Fällen des Absatzes 1b gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(4a) Für Fahrzeuglieferer (§ 2a) gelten folgende Einschränkungen des Vorsteuerabzugs:

1.
Abziehbar ist nur die auf die Lieferung, die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des neuen Fahrzeugs entfallende Steuer.
2.
Die Steuer kann nur bis zu dem Betrag abgezogen werden, der für die Lieferung des neuen Fahrzeugs geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei wäre.
3.
Die Steuer kann erst in dem Zeitpunkt abgezogen werden, in dem der Fahrzeuglieferer die innergemeinschaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs ausführt.

(4b) Für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind und die nur Steuer nach § 13b Absatz 5, nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 14c Absatz 1 oder nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 4 schulden, gelten die Einschränkungen des § 18 Absatz 9 Satz 5 und 6 entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen darüber treffen,

1.
in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für den Vorsteuerabzug auf eine Rechnung im Sinne des § 14 oder auf einzelne Angaben in der Rechnung verzichtet werden kann,
2.
unter welchen Voraussetzungen, für welchen Besteuerungszeitraum und in welchem Umfang zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten in den Fällen, in denen ein anderer als der Leistungsempfänger ein Entgelt gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 3), der andere den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann, und
3.
wann in Fällen von geringer steuerlicher Bedeutung zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge (Absatz 4) Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, unberücksichtigt bleiben können oder von der Zurechnung von Vorsteuerbeträgen zu diesen Umsätzen abgesehen werden kann.

(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen gewährleistet werden. Echtheit der Herkunft bedeutet die Sicherheit der Identität des Rechnungsausstellers. Unversehrtheit des Inhalts bedeutet, dass die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben nicht geändert wurden. Jeder Unternehmer legt fest, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden. Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können. Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers elektronisch zu übermitteln. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird.

(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, gilt Folgendes:

1.
führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen;
2.
führt der Unternehmer eine andere als die in Nummer 1 genannte Leistung aus, ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, ausführt, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. Eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung besteht nicht, wenn der Umsatz nach § 4 Nummer 8 bis 29 steuerfrei ist. § 14a bleibt unberührt.
Unbeschadet der Verpflichtungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 Satz 2 kann eine Rechnung von einem in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfänger für eine Lieferung oder sonstige Leistung des Unternehmers ausgestellt werden, sofern dies vorher vereinbart wurde (Gutschrift). Die Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, sobald der Empfänger der Gutschrift dem ihm übermittelten Dokument widerspricht. Eine Rechnung kann im Namen und für Rechnung des Unternehmers oder eines in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfängers von einem Dritten ausgestellt werden.

(3) Unbeschadet anderer nach Absatz 1 zulässiger Verfahren gelten bei einer elektronischen Rechnung die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts als gewährleistet durch

1.
eine qualifizierte elektronische Signatur oder
2.
elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 98), wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten.

(4) Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:

1.
den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
2.
die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
3.
das Ausstellungsdatum,
4.
eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
5.
die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
6.
den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,
7.
das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
8.
den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt,
9.
in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers und
10.
in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß Absatz 2 Satz 2 die Angabe „Gutschrift”.
In den Fällen des § 10 Abs. 5 sind die Nummern 7 und 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bemessungsgrundlage für die Leistung (§ 10 Abs. 4) und der darauf entfallende Steuerbetrag anzugeben sind. Unternehmer, die § 24 Abs. 1 bis 3 anwenden, sind jedoch auch in diesen Fällen nur zur Angabe des Entgelts und des darauf entfallenden Steuerbetrags berechtigt. Die Berichtigung einer Rechnung um fehlende oder unzutreffende Angaben ist kein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 233a Absatz 2a der Abgabenordnung.

(5) Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgelts für eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung, gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß. Wird eine Endrechnung erteilt, sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne der Absätze 1 bis 4 ausgestellt worden sind.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens durch Rechtsverordnung bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen

1.
Dokumente als Rechnungen anerkannt werden können,
2.
die nach Absatz 4 erforderlichen Angaben in mehreren Dokumenten enthalten sein können,
3.
Rechnungen bestimmte Angaben nach Absatz 4 nicht enthalten müssen,
4.
eine Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis (Absatz 4) entfällt oder
5.
Rechnungen berichtigt werden können.

(7) Führt der Unternehmer einen Umsatz im Inland aus, für den der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b schuldet, und hat der Unternehmer im Inland weder seinen Sitz noch seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird oder die an der Erbringung dieses Umsatzes beteiligt ist, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Gutschrift gemäß Absatz 2 Satz 2 vereinbart worden ist. Nimmt der Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat an einem der besonderen Besteuerungsverfahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) in der jeweils gültigen Fassung teil, so gelten für die in den besonderen Besteuerungsverfahren zu erklärenden Umsätze abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer seine Teilnahme anzeigt.

(1) Hat der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und führt er einen Umsatz in einem anderen Mitgliedstaat aus, an dem eine Betriebsstätte in diesem Mitgliedstaat nicht beteiligt ist, so ist er zur Ausstellung einer Rechnung mit der Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ verpflichtet, wenn die Steuer in dem anderen Mitgliedstaat von dem Leistungsempfänger geschuldet wird und keine Gutschrift gemäß § 14 Absatz 2 Satz 2 vereinbart worden ist. Führt der Unternehmer eine sonstige Leistung im Sinne des § 3a Absatz 2 in einem anderen Mitgliedstaat aus, so ist die Rechnung bis zum fünfzehnten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Umsatz ausgeführt worden ist, auszustellen. In dieser Rechnung sind die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers und die des Leistungsempfängers anzugeben. Wird eine Abrechnung durch Gutschrift gemäß § 14 Absatz 2 Satz 2 über eine sonstige Leistung im Sinne des § 3a Absatz 2 vereinbart, die im Inland ausgeführt wird und für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Absatz 1 und 5 schuldet, sind die Sätze 2 und 3 und Absatz 5 entsprechend anzuwenden.

(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung im Sinne des § 3c Absatz 1 im Inland aus, ist er zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer an dem besonderen Besteuerungsverfahren nach § 18j teilnimmt.

(3) Führt der Unternehmer eine innergemeinschaftliche Lieferung aus, ist er zur Ausstellung einer Rechnung bis zum fünfzehnten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Umsatz ausgeführt worden ist, verpflichtet. In der Rechnung sind auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers und die des Leistungsempfängers anzugeben. Satz 1 gilt auch für Fahrzeuglieferer (§ 2a). Satz 2 gilt nicht in den Fällen der §§ 1b und 2a.

(4) Eine Rechnung über die innergemeinschaftliche Lieferung eines neuen Fahrzeugs muss auch die in § 1b Abs. 2 und 3 bezeichneten Merkmale enthalten. Das gilt auch in den Fällen des § 2a.

(5) Führt der Unternehmer eine Leistung im Sinne des § 13b Absatz 2 aus, für die der Leistungsempfänger nach § 13b Absatz 5 die Steuer schuldet, ist er zur Ausstellung einer Rechnung mit der Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ verpflichtet; Absatz 1 bleibt unberührt. Die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung nach § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 8 wird nicht angewendet.

(6) In den Fällen der Besteuerung von Reiseleistungen nach § 25 hat die Rechnung die Angabe „Sonderregelung für Reisebüros“ und in den Fällen der Differenzbesteuerung nach § 25a die Angabe „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“, „Kunstgegenstände/Sonderregelung“ oder „Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung“ zu enthalten. In den Fällen des § 25 Abs. 3 und des § 25a Abs. 3 und 4 findet die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8) keine Anwendung.

(7) Wird in einer Rechnung über eine Lieferung im Sinne des § 25b Abs. 2 abgerechnet, ist auch auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts und die Steuerschuldnerschaft des letzten Abnehmers hinzuweisen. Dabei sind die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers und die des Leistungsempfängers anzugeben. Die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8) findet keine Anwendung.

(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen gewährleistet werden. Echtheit der Herkunft bedeutet die Sicherheit der Identität des Rechnungsausstellers. Unversehrtheit des Inhalts bedeutet, dass die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben nicht geändert wurden. Jeder Unternehmer legt fest, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden. Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können. Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers elektronisch zu übermitteln. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird.

(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, gilt Folgendes:

1.
führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen;
2.
führt der Unternehmer eine andere als die in Nummer 1 genannte Leistung aus, ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, ausführt, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. Eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung besteht nicht, wenn der Umsatz nach § 4 Nummer 8 bis 29 steuerfrei ist. § 14a bleibt unberührt.
Unbeschadet der Verpflichtungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 Satz 2 kann eine Rechnung von einem in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfänger für eine Lieferung oder sonstige Leistung des Unternehmers ausgestellt werden, sofern dies vorher vereinbart wurde (Gutschrift). Die Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, sobald der Empfänger der Gutschrift dem ihm übermittelten Dokument widerspricht. Eine Rechnung kann im Namen und für Rechnung des Unternehmers oder eines in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfängers von einem Dritten ausgestellt werden.

(3) Unbeschadet anderer nach Absatz 1 zulässiger Verfahren gelten bei einer elektronischen Rechnung die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts als gewährleistet durch

1.
eine qualifizierte elektronische Signatur oder
2.
elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 98), wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten.

(4) Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:

1.
den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
2.
die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
3.
das Ausstellungsdatum,
4.
eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
5.
die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
6.
den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,
7.
das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
8.
den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt,
9.
in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers und
10.
in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß Absatz 2 Satz 2 die Angabe „Gutschrift”.
In den Fällen des § 10 Abs. 5 sind die Nummern 7 und 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bemessungsgrundlage für die Leistung (§ 10 Abs. 4) und der darauf entfallende Steuerbetrag anzugeben sind. Unternehmer, die § 24 Abs. 1 bis 3 anwenden, sind jedoch auch in diesen Fällen nur zur Angabe des Entgelts und des darauf entfallenden Steuerbetrags berechtigt. Die Berichtigung einer Rechnung um fehlende oder unzutreffende Angaben ist kein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 233a Absatz 2a der Abgabenordnung.

(5) Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgelts für eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung, gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß. Wird eine Endrechnung erteilt, sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne der Absätze 1 bis 4 ausgestellt worden sind.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens durch Rechtsverordnung bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen

1.
Dokumente als Rechnungen anerkannt werden können,
2.
die nach Absatz 4 erforderlichen Angaben in mehreren Dokumenten enthalten sein können,
3.
Rechnungen bestimmte Angaben nach Absatz 4 nicht enthalten müssen,
4.
eine Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis (Absatz 4) entfällt oder
5.
Rechnungen berichtigt werden können.

(7) Führt der Unternehmer einen Umsatz im Inland aus, für den der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b schuldet, und hat der Unternehmer im Inland weder seinen Sitz noch seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird oder die an der Erbringung dieses Umsatzes beteiligt ist, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Gutschrift gemäß Absatz 2 Satz 2 vereinbart worden ist. Nimmt der Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat an einem der besonderen Besteuerungsverfahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) in der jeweils gültigen Fassung teil, so gelten für die in den besonderen Besteuerungsverfahren zu erklärenden Umsätze abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer seine Teilnahme anzeigt.

(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

(2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,

1.
soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind,
2.
wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als der Unternehmer.

(3) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Verwaltungsakte können vollstreckt werden, soweit nicht ihre Vollziehung ausgesetzt oder die Vollziehung durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gehemmt ist (§ 361; § 69 der Finanzgerichtsordnung). Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbescheide können außerdem nur vollstreckt werden, soweit die Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung nicht ausgesetzt ist (Artikel 108 Absatz 3 des Zollkodex der Union).

(2) Unberührt bleiben die Vorschriften der Insolvenzordnung sowie § 79 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes. Die Finanzbehörde ist berechtigt, in den Fällen des § 201 Abs. 2, §§ 257 und 308 Abs. 1 der Insolvenzordnung sowie des § 71 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes gegen den Schuldner im Verwaltungswege zu vollstrecken.

(3) Macht die Finanzbehörde im Insolvenzverfahren einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis als Insolvenzforderung geltend, so stellt sie erforderlichenfalls die Insolvenzforderung durch schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt fest.

Wird der angefochtene Verwaltungsakt nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Ein Einspruch gegen den neuen Verwaltungsakt ist insoweit ausgeschlossen. Die Finanzbehörde hat dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts zu übermitteln. Satz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
ein Verwaltungsakt nach § 129 der Abgabenordnung berichtigt wird oder
2.
ein Verwaltungsakt an die Stelle eines angefochtenen unwirksamen Verwaltungsakts tritt.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

(1) Auf die Feststellung ist im ordentlichen Verfahren Klage zu erheben. Für die Klage ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, bei dem das Insolvenzverfahren anhängig ist oder anhängig war. Gehört der Streitgegenstand nicht zur Zuständigkeit der Amtsgerichte, so ist das Landgericht ausschließlich zuständig, zu dessen Bezirk das Insolvenzgericht gehört.

(2) War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so ist die Feststellung durch Aufnahme des Rechtsstreits zu betreiben.

(1) Ist eine Forderung vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden, so bleibt es dem Gläubiger überlassen, die Feststellung gegen den Bestreitenden zu betreiben.

(2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Bestreitenden, den Widerspruch zu verfolgen.

(3) Das Insolvenzgericht erteilt dem Gläubiger, dessen Forderung bestritten worden ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle. Im Falle des Absatzes 2 erhält auch der Bestreitende einen solchen Auszug. Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden nicht benachrichtigt; hierauf sollen die Gläubiger vor dem Prüfungstermin hingewiesen werden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Eine rechtskräftige Entscheidung, durch die eine Forderung festgestellt oder ein Widerspruch für begründet erklärt wird, wirkt gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.

(2) Der obsiegenden Partei obliegt es, beim Insolvenzgericht die Berichtigung der Tabelle zu beantragen.

(3) Haben nur einzelne Gläubiger, nicht der Verwalter, den Rechtsstreit geführt, so können diese Gläubiger die Erstattung ihrer Kosten aus der Insolvenzmasse insoweit verlangen, als der Masse durch die Entscheidung ein Vorteil erwachsen ist.

(1) Die Insolvenzgläubiger können nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt geltend machen.

(2) Die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden sind, können aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben. Einer nicht bestrittenen Forderung steht eine Forderung gleich, bei der ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Der Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle kann erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gestellt werden.

(3) Die Vorschriften über die Restschuldbefreiung bleiben unberührt.

Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:

1.
die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist;
2.
die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 eingeführt worden sind;
3.
die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d Satz 1 im Inland bewirkt wird;
4.
die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b Absatz 1 und 2, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit die Steuer auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Leistungen entfällt, ist sie abziehbar, wenn die Zahlung geleistet worden ist;
5.
die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 geschuldete Steuer für Umsätze, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gilt die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands, den der Unternehmer zu weniger als 10 Prozent für sein Unternehmen nutzt.

(1a) Nicht abziehbar sind Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gilt, entfallen. Dies gilt nicht für Bewirtungsaufwendungen, soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes einen Abzug angemessener und nachgewiesener Aufwendungen ausschließt.

(1b) Verwendet der Unternehmer ein Grundstück sowohl für Zwecke seines Unternehmens als auch für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit diesem Grundstück vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit sie nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Unternehmens entfällt. Bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung folgender Umsätze verwendet:

1.
steuerfreie Umsätze;
2.
Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden.
Gegenstände oder sonstige Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung einer Einfuhr oder eines innergemeinschaftlichen Erwerbs verwendet, sind den Umsätzen zuzurechnen, für die der eingeführte oder innergemeinschaftlich erworbene Gegenstand verwendet wird.

(3) Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach Absatz 2 tritt nicht ein, wenn die Umsätze

1.
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei sind oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei sind und sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden;
2.
in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei wären oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei wären und der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig ist oder diese Umsätze sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden.

(4) Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. In den Fällen des Absatzes 1b gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(4a) Für Fahrzeuglieferer (§ 2a) gelten folgende Einschränkungen des Vorsteuerabzugs:

1.
Abziehbar ist nur die auf die Lieferung, die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des neuen Fahrzeugs entfallende Steuer.
2.
Die Steuer kann nur bis zu dem Betrag abgezogen werden, der für die Lieferung des neuen Fahrzeugs geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei wäre.
3.
Die Steuer kann erst in dem Zeitpunkt abgezogen werden, in dem der Fahrzeuglieferer die innergemeinschaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs ausführt.

(4b) Für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind und die nur Steuer nach § 13b Absatz 5, nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 14c Absatz 1 oder nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 4 schulden, gelten die Einschränkungen des § 18 Absatz 9 Satz 5 und 6 entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen darüber treffen,

1.
in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für den Vorsteuerabzug auf eine Rechnung im Sinne des § 14 oder auf einzelne Angaben in der Rechnung verzichtet werden kann,
2.
unter welchen Voraussetzungen, für welchen Besteuerungszeitraum und in welchem Umfang zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten in den Fällen, in denen ein anderer als der Leistungsempfänger ein Entgelt gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 3), der andere den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann, und
3.
wann in Fällen von geringer steuerlicher Bedeutung zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge (Absatz 4) Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, unberücksichtigt bleiben können oder von der Zurechnung von Vorsteuerbeträgen zu diesen Umsätzen abgesehen werden kann.

(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen gewährleistet werden. Echtheit der Herkunft bedeutet die Sicherheit der Identität des Rechnungsausstellers. Unversehrtheit des Inhalts bedeutet, dass die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben nicht geändert wurden. Jeder Unternehmer legt fest, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden. Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können. Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers elektronisch zu übermitteln. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird.

(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, gilt Folgendes:

1.
führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen;
2.
führt der Unternehmer eine andere als die in Nummer 1 genannte Leistung aus, ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, ausführt, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. Eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung besteht nicht, wenn der Umsatz nach § 4 Nummer 8 bis 29 steuerfrei ist. § 14a bleibt unberührt.
Unbeschadet der Verpflichtungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 Satz 2 kann eine Rechnung von einem in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfänger für eine Lieferung oder sonstige Leistung des Unternehmers ausgestellt werden, sofern dies vorher vereinbart wurde (Gutschrift). Die Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, sobald der Empfänger der Gutschrift dem ihm übermittelten Dokument widerspricht. Eine Rechnung kann im Namen und für Rechnung des Unternehmers oder eines in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfängers von einem Dritten ausgestellt werden.

(3) Unbeschadet anderer nach Absatz 1 zulässiger Verfahren gelten bei einer elektronischen Rechnung die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts als gewährleistet durch

1.
eine qualifizierte elektronische Signatur oder
2.
elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 98), wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten.

(4) Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:

1.
den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
2.
die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
3.
das Ausstellungsdatum,
4.
eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
5.
die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
6.
den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,
7.
das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
8.
den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt,
9.
in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers und
10.
in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß Absatz 2 Satz 2 die Angabe „Gutschrift”.
In den Fällen des § 10 Abs. 5 sind die Nummern 7 und 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bemessungsgrundlage für die Leistung (§ 10 Abs. 4) und der darauf entfallende Steuerbetrag anzugeben sind. Unternehmer, die § 24 Abs. 1 bis 3 anwenden, sind jedoch auch in diesen Fällen nur zur Angabe des Entgelts und des darauf entfallenden Steuerbetrags berechtigt. Die Berichtigung einer Rechnung um fehlende oder unzutreffende Angaben ist kein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 233a Absatz 2a der Abgabenordnung.

(5) Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgelts für eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung, gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß. Wird eine Endrechnung erteilt, sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne der Absätze 1 bis 4 ausgestellt worden sind.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens durch Rechtsverordnung bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen

1.
Dokumente als Rechnungen anerkannt werden können,
2.
die nach Absatz 4 erforderlichen Angaben in mehreren Dokumenten enthalten sein können,
3.
Rechnungen bestimmte Angaben nach Absatz 4 nicht enthalten müssen,
4.
eine Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis (Absatz 4) entfällt oder
5.
Rechnungen berichtigt werden können.

(7) Führt der Unternehmer einen Umsatz im Inland aus, für den der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b schuldet, und hat der Unternehmer im Inland weder seinen Sitz noch seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird oder die an der Erbringung dieses Umsatzes beteiligt ist, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Gutschrift gemäß Absatz 2 Satz 2 vereinbart worden ist. Nimmt der Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat an einem der besonderen Besteuerungsverfahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) in der jeweils gültigen Fassung teil, so gelten für die in den besonderen Besteuerungsverfahren zu erklärenden Umsätze abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer seine Teilnahme anzeigt.

(1) Hat der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und führt er einen Umsatz in einem anderen Mitgliedstaat aus, an dem eine Betriebsstätte in diesem Mitgliedstaat nicht beteiligt ist, so ist er zur Ausstellung einer Rechnung mit der Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ verpflichtet, wenn die Steuer in dem anderen Mitgliedstaat von dem Leistungsempfänger geschuldet wird und keine Gutschrift gemäß § 14 Absatz 2 Satz 2 vereinbart worden ist. Führt der Unternehmer eine sonstige Leistung im Sinne des § 3a Absatz 2 in einem anderen Mitgliedstaat aus, so ist die Rechnung bis zum fünfzehnten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Umsatz ausgeführt worden ist, auszustellen. In dieser Rechnung sind die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers und die des Leistungsempfängers anzugeben. Wird eine Abrechnung durch Gutschrift gemäß § 14 Absatz 2 Satz 2 über eine sonstige Leistung im Sinne des § 3a Absatz 2 vereinbart, die im Inland ausgeführt wird und für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Absatz 1 und 5 schuldet, sind die Sätze 2 und 3 und Absatz 5 entsprechend anzuwenden.

(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung im Sinne des § 3c Absatz 1 im Inland aus, ist er zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer an dem besonderen Besteuerungsverfahren nach § 18j teilnimmt.

(3) Führt der Unternehmer eine innergemeinschaftliche Lieferung aus, ist er zur Ausstellung einer Rechnung bis zum fünfzehnten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Umsatz ausgeführt worden ist, verpflichtet. In der Rechnung sind auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers und die des Leistungsempfängers anzugeben. Satz 1 gilt auch für Fahrzeuglieferer (§ 2a). Satz 2 gilt nicht in den Fällen der §§ 1b und 2a.

(4) Eine Rechnung über die innergemeinschaftliche Lieferung eines neuen Fahrzeugs muss auch die in § 1b Abs. 2 und 3 bezeichneten Merkmale enthalten. Das gilt auch in den Fällen des § 2a.

(5) Führt der Unternehmer eine Leistung im Sinne des § 13b Absatz 2 aus, für die der Leistungsempfänger nach § 13b Absatz 5 die Steuer schuldet, ist er zur Ausstellung einer Rechnung mit der Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ verpflichtet; Absatz 1 bleibt unberührt. Die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung nach § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 8 wird nicht angewendet.

(6) In den Fällen der Besteuerung von Reiseleistungen nach § 25 hat die Rechnung die Angabe „Sonderregelung für Reisebüros“ und in den Fällen der Differenzbesteuerung nach § 25a die Angabe „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“, „Kunstgegenstände/Sonderregelung“ oder „Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung“ zu enthalten. In den Fällen des § 25 Abs. 3 und des § 25a Abs. 3 und 4 findet die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8) keine Anwendung.

(7) Wird in einer Rechnung über eine Lieferung im Sinne des § 25b Abs. 2 abgerechnet, ist auch auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts und die Steuerschuldnerschaft des letzten Abnehmers hinzuweisen. Dabei sind die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers und die des Leistungsempfängers anzugeben. Die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8) findet keine Anwendung.

(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen gewährleistet werden. Echtheit der Herkunft bedeutet die Sicherheit der Identität des Rechnungsausstellers. Unversehrtheit des Inhalts bedeutet, dass die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben nicht geändert wurden. Jeder Unternehmer legt fest, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden. Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können. Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers elektronisch zu übermitteln. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird.

(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, gilt Folgendes:

1.
führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen;
2.
führt der Unternehmer eine andere als die in Nummer 1 genannte Leistung aus, ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, ausführt, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. Eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung besteht nicht, wenn der Umsatz nach § 4 Nummer 8 bis 29 steuerfrei ist. § 14a bleibt unberührt.
Unbeschadet der Verpflichtungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 Satz 2 kann eine Rechnung von einem in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfänger für eine Lieferung oder sonstige Leistung des Unternehmers ausgestellt werden, sofern dies vorher vereinbart wurde (Gutschrift). Die Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, sobald der Empfänger der Gutschrift dem ihm übermittelten Dokument widerspricht. Eine Rechnung kann im Namen und für Rechnung des Unternehmers oder eines in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfängers von einem Dritten ausgestellt werden.

(3) Unbeschadet anderer nach Absatz 1 zulässiger Verfahren gelten bei einer elektronischen Rechnung die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts als gewährleistet durch

1.
eine qualifizierte elektronische Signatur oder
2.
elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 98), wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten.

(4) Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:

1.
den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
2.
die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
3.
das Ausstellungsdatum,
4.
eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
5.
die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
6.
den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,
7.
das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
8.
den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt,
9.
in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers und
10.
in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß Absatz 2 Satz 2 die Angabe „Gutschrift”.
In den Fällen des § 10 Abs. 5 sind die Nummern 7 und 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bemessungsgrundlage für die Leistung (§ 10 Abs. 4) und der darauf entfallende Steuerbetrag anzugeben sind. Unternehmer, die § 24 Abs. 1 bis 3 anwenden, sind jedoch auch in diesen Fällen nur zur Angabe des Entgelts und des darauf entfallenden Steuerbetrags berechtigt. Die Berichtigung einer Rechnung um fehlende oder unzutreffende Angaben ist kein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 233a Absatz 2a der Abgabenordnung.

(5) Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgelts für eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung, gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß. Wird eine Endrechnung erteilt, sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne der Absätze 1 bis 4 ausgestellt worden sind.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens durch Rechtsverordnung bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen

1.
Dokumente als Rechnungen anerkannt werden können,
2.
die nach Absatz 4 erforderlichen Angaben in mehreren Dokumenten enthalten sein können,
3.
Rechnungen bestimmte Angaben nach Absatz 4 nicht enthalten müssen,
4.
eine Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis (Absatz 4) entfällt oder
5.
Rechnungen berichtigt werden können.

(7) Führt der Unternehmer einen Umsatz im Inland aus, für den der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b schuldet, und hat der Unternehmer im Inland weder seinen Sitz noch seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird oder die an der Erbringung dieses Umsatzes beteiligt ist, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Gutschrift gemäß Absatz 2 Satz 2 vereinbart worden ist. Nimmt der Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat an einem der besonderen Besteuerungsverfahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) in der jeweils gültigen Fassung teil, so gelten für die in den besonderen Besteuerungsverfahren zu erklärenden Umsätze abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer seine Teilnahme anzeigt.

(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

(2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,

1.
soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind,
2.
wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als der Unternehmer.

(3) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.