Europäischer Gerichtshof Urteil, 14. Juli 2016 - T-143/12

ECLI:ECLI:EU:T:2016:406
bei uns veröffentlicht am14.07.2016

URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer)

14. Juli 2016 ( *1 )

„Staatliche Beihilfen — Postsektor — Finanzierung der höheren Lohn- und Lohnnebenkosten bei einem Teil der Beschäftigten der Deutschen Post durch Subventionen und Erlöse aus den preisregulierten Diensten — Beschluss, mit dem die Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgestellt wird — Begriff des Vorteils — Urteil Combus — Nachweis eines selektiven wirtschaftlichen Vorteils — Fehlen“

In der Rechtssache T‑143/12

Bundesrepublik Deutschland, zunächst vertreten durch T. Henze und K. Petersen, dann durch T. Henze und K. Stranz als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt U. Soltész,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch D. Grespan, T. Maxian Rusche und R. Sauer als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung, gemäß Art. 263 AEUV, der Art. 1, 4, 5 und 6 des Beschlusses 2012/636/EU der Kommission vom 25. Januar 2012 über die Maßnahme C 36/07 (ex NN 25/07) Deutschlands zugunsten der Deutschen Post AG (ABl. 2012, L 289, S. 1)

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten D. Gratsias, der Richterin M. Kancheva und des Richters C. Wetter (Berichterstatter),

Kanzler: S. Bukšek Tomac, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 2015

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1

Die Bundesrepublik Deutschland, die Klägerin in der vorliegenden Rechtssache, errichtete 1950 eine Post, die Deutsche Bundespost. Diese hatte den Status eines „Sondervermögens des Bundes“: Sie hatte nach dem deutschen Verwaltungsrecht keine eigene Rechtspersönlichkeit, aber einen eigenen Haushalt und haftete nicht für die allgemeinen Verbindlichkeiten des Bundes. § 15 des Gesetzes über die Verwaltung der Deutschen Bundespost vom 24. Juli 1953 (BGBl. 1953 I S. 676) verbot grundsätzlich die Leistung von Zuschüssen an die Deutsche Bundespost aus der Bundeskasse.

2

Das Bestehen eines eigenen Haushalts und einer eigenen Rechnungsführung der Deutschen Bundespost wurde in der Folge mit dem Haushaltsgrundsätzegesetz vom 19. August 1969 (BGBl. 1969 I S. 1273) bestätigt.

3

1989 führte die Bundesrepublik Deutschland mit zwei Gesetzen, dem Gesetz über die Unternehmensverfassung der Deutschen Bundespost vom 8. Juni 1989 (BGBl. 1989 I S. 1026, im Folgenden: Postverfassungsgesetz oder PostVerfG) und dem Gesetz über das Postwesen vom 3. Juli 1989 (BGBl. 1989 I S. 1450), eine erste grundlegende Reform der Deutschen Bundespost durch. Dieser wurde dabei keine eigene Rechtspersönlichkeit gewährt. Vielmehr wurde das Sondervermögen des Bundes in drei gesonderte Bereiche aufgeteilt: den Postdienst, die Postbank und die Telekom. Diese Teilbereiche blieben, obwohl sie als „öffentliche Unternehmen“ bezeichnet wurden, Sondervermögen des Bundes, hatten also nach wie vor insbesondere keine eigene Rechtspersönlichkeit.

4

Nach § 37 Abs. 2 und 3 PostVerfG sollten die drei Teilbereiche für die von ihnen angebotenen Dienste jeweils die vollen Kosten erwirtschaften, jedoch war ein Finanzausgleich zwischen ihnen zulässig, wenn die festgestellten Verluste Folge der Universaldienstleistungspflicht waren. Nach § 54 Abs. 2 PostVerfG trugen Postdienst, Postbank und Telekom bei den Ruhestandsbeamten der Deutschen Bundespost sämtliche Ausgaben für die Versorgung und die Beihilfe in Krankheitsfällen. Im Innenverhältnis wurden diese Ausgaben nach Maßgabe der Art der früheren Tätigkeiten der einzelnen Ruhestandsbeamten getragen. Den noch aktiven Beamten garantierte die genannte Bestimmung Rechte gegenüber dem Bund. Jedoch konnte dieser vom Postdienst, von der Postbank und von der Telekom die Erstattung der entsprechenden Beträge verlangen.

5

Am 7. Juli 1994 ging bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften eine Beschwerde der UPS Europe NV/SA (im Folgenden: UPS) ein. Sie machte geltend, dem Postdienst seien von der Bundesrepublik Deutschland rechtswidrige Beihilfen gewährt worden.

6

1994 erfolgte auch die zweite grundlegende Reform des deutschen Postsystems, zunächst durch die Verordnung zur Regelung der Pflichtleistungen der Deutschen Bundespost Postdienst vom 12. Januar 1994 (BGBl. 1994 I S. 86, im Folgenden: POSTDIENST‑Pflichtleistungsverordnung oder PPflLV), dann durch die Gesetze vom 14. September 1994 zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost (BGBl. 1994 I S. 2325, im Folgenden: Postpersonalrechtsgesetz oder PostPersRG) und zur Umwandlung der Unternehmen der Deutschen Bundespost in die Rechtsform der Aktiengesellschaft (BGBl. 1994 I S. 2325, im Folgenden: Postumwandlungsgesetz oder PostUmwG).

7

Durch die POSTDIENST‑Pflichtleistungsverordnung wurde der Postdienst als Universaldienstleistungserbringer mit der Aufgabe betraut, Briefe und Pakete bis zu einem Gewicht von 20 kg im gesamten deutschen Hoheitsgebiet zu einheitlichen Leistungsentgelten zu befördern und die entsprechenden Dienste zu erbringen. Diese Verpflichtung blieb unverändert bestehen, als der Postdienst durch das Postumwandlungsgesetz ab dem 1. Januar 1995 in die Deutsche Post AG (im Folgenden: Deutsche Post) umgewandelt wurde. Auch die Postbank und die Telekom wurden an diesem Tag zu Aktiengesellschaften.

8

Nach § 1 Abs. 1 PostPersRG nahm die Deutsche Post die dem Bund als Dienstherrn obliegenden Rechte und Pflichten wahr. Dementsprechend sah § 2 Abs. 1 PostPersRG vor, dass die vom Postdienst beschäftigten Beamten unter Beibehaltung ihres Status und ihrer entsprechenden vermögensrechtlichen Ansprüche (§ 2 Abs. 3 PostPersRG) von der Deutschen Post übernommen würden. Für die Versorgungs- und Beihilfeleistungen an Ruhestandsbeamte wurde gemäß § 15 PostPersRG ein Pensionsfonds eingerichtet. Die von der Deutschen Bundespost und dann von den drei ihr nachfolgenden Teilsondervermögen eingegangenen Verbindlichkeiten wurden durch § 2 Abs. 2 PostUmwG in vollem Umfang auf die Telekom übertragen. Im Gegenzug sah diese Vorschrift für die Telekom die Möglichkeit eines Rückgriffs gegen den Postdienst und die Postbank vor. Nach § 7 PostUmwG erlöschen die Rückgriffsforderungen der Telekom in Abweichung von § 2 Abs. 2 PostUmwG jedoch hinsichtlich der vom Postdienst bis zum 31. Dezember 1994 angehäuften Verluste. Dieses Erlöschen von Forderungen hat zu einer Übertragung entsprechender Aktiva zugunsten der Deutschen Post geführt.

9

Das Postumwandlungsgesetz sah ferner vor, dass der Bund die Gewährleistung für die Erfüllung aller von der Deutschen Bundespost vor 1995 eingegangenen und danach auf den Postdienst oder eine der beiden anderen 1989 geschaffenen Teilbereiche übergegangenen Verbindlichkeiten trägt. Für die von der Deutschen Post ab dem 1. Januar 1995 ausgegebenen Schuldtitel wurde dies nicht vorgesehen.

10

Im Postpersonalrechtsgesetz war auch geregelt, in welcher Höhe der Bund und die Deutsche Post die jährlich an den durch § 15 dieses Gesetzes gegründeten Pensionsfonds zu leistenden Beiträge zu tragen hatten. § 16 PostPersRG sah für den Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1999 die Zahlung einer pauschalen Jahresrate in Höhe von 2045 Mio. Euro durch die Deutsche Post vor. Ab dem 1. Januar 2000 wurde diese pauschale Jahresrate durch einen Betrag in Höhe von 33 % der gesamten Bezüge der von der Deutschen Post beschäftigten Beamten ersetzt. Für beide Fälle sah § 16 PostPersRG vor, dass der Bund (ab dem 1. Januar 1995) Unterschiedsbeträge, die sich nach Zahlung der Ruhegehälter ergeben, ausgleicht.

11

1997 wurde die POSTDIENST‑Pflichtleistungsverordnung durch das Postgesetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl. 1997 I S. 3294, im Folgenden: Postgesetz oder PostG) ergänzt, mit dem insbesondere die Universaldienstleistungspflicht der Deutschen Post verlängert wurde. § 11 PostG definierte den Universaldienst u. a. als die Beförderung von Briefsendungen, von Paketen, deren Einzelgewicht 20 kg nicht übersteigt, und von Büchern, Katalogen, Zeitungen oder Zeitschriften, deren Gewicht 200 g nicht übersteigt. Mit § 52 PostG wurde die Universaldienstleistungspflicht der Deutschen Post bis zum 31. Dezember 2007, dem Tag des Ablaufs ihrer Exklusivlizenz für Briefsendungen, verlängert. Die Gewichtsobergrenze für Briefe und Kataloge wurde zwischen dem 1. Januar 1998, dem Tag des Inkrafttretens des Postgesetzes, und dem Tag des Ablaufs der Exklusivlizenz schrittweise auf schließlich 50 g herabgesetzt.

12

1997 war auch für die Personalverwaltung der Deutschen Post ein einschneidendes Jahr. Die vor 1997 eingestellten Arbeiter und Angestellten fielen nämlich nicht nur unter die gesetzliche Sozialversicherung. Sie hatten darüber hinaus die Möglichkeit, über eine Zusatzrentenversicherung zu verfügen, mit der sie eine Rente erreichen konnten, die mit den Ruhegehältern der Ruhestandsbeamten der Deutschen Post vergleichbar war. Bis 1997 wurde die Zusatzrente der Arbeiter und Angestellten durch die Deutsche Post auf der Grundlage eines Beitrags zwischen 5 % und 10 % des Bruttogehalts eines aktiven Arbeiters oder Angestellten finanziert. Ab 1997 bildete die Deutsche Post Rückstellungen für die zukünftigen Zahlungen an die Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost. Für neu eingestellte Arbeiter und Angestellte schloss sie eine weniger umfangreiche Zusatzrentenversicherung ab, die sie auf der Grundlage eines Beitrags zwischen 0 % und 5 % des Bruttogehalts eines aktiven Arbeiters oder Angestellten finanzierte.

13

Auf die Beschwerde von UPS hin eröffnete die Kommission am 17. August 1999 ein förmliches Prüfverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland, das sich auf mehrere dem Postdienst und dann der Deutschen Post gewährte Beihilfen bezog (im Folgenden: Eröffnungsbeschluss von 1999). Dazu gehörten staatliche Garantien der Bundesrepublik Deutschland zur Gewährleistung für die Erfüllung der von der Deutschen Bundespost vor ihrer Umwandlung in drei Aktiengesellschaften eingegangenen Verbindlichkeiten, die staatliche Finanzierung der Ruhegehälter der Beschäftigten des Postdiensts und der Deutschen Post (im Folgenden: staatliche Finanzierung der Ruhegehälter) und eine der Deutschen Post möglicherweise vom Bund gewährte finanzielle Hilfe. Mit Schreiben vom 16. September 1999 nahm die Bundesrepublik Deutschland Stellung und erteilte die verlangten Auskünfte. Der Eröffnungsbeschluss von 1999 wurde am 23. Oktober 1999 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

14

Auf die Veröffentlichung des Eröffnungsbeschlusses von 1999 hin reichten 14 Beteiligte Stellungnahmen ein, die die Kommission der Bundesrepublik Deutschland am 15. Dezember 1999 übermittelte. Die Bundesrepublik Deutschland antwortete mit Schreiben vom 1. Februar 2000.

15

Mit der Entscheidung 2002/753/EG vom 19. Juni 2002 über Maßnahmen der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Deutschen Post AG (ABl. 2002, L 247, S. 27) stellte die Kommission fest, dass die Bundesrepublik Deutschland der Deutschen Post eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Unterstützung in Höhe von 572 Mio. Euro gewährt habe, mit der die Deutsche Post die durch eine Rabattpolitik bei den dem Wettbewerb offenstehenden Haus-zu-Haus-Paketdiensten entstandenen Verluste habe ausgleichen können.

16

Aufgrund der Entscheidung 2002/753 forderten die deutschen Behörden von der Deutschen Post 572 Mio. Euro zurück. Am 4. September 2002 erhob die Deutsche Post beim Gericht Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2002/753 (Rechtssache T‑266/02).

17

Vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2007 legte die durch das Postgesetz gegründete Bundesnetzagentur (Deutschland) eine Obergrenze für die Preise eines Bündels von Leistungen fest, die denen entsprachen, für die regulierte Briefentgelte galten.

18

Am 13. Mai 2004 reichte UPS bei der Kommission eine weitere Beschwerde ein, mit der sie geltend machte, die Kommission habe in der Entscheidung 2002/753 nicht alle Maßnahmen geprüft, die sie in ihrer am 7. Juli 1994 eingereichten Beschwerde angeführt habe. Außerdem seien nach dem Erlass der Entscheidung rechtswidrige Beihilfen gewährt worden.

19

Am 16. Juli 2004 reichte auch die TNT Post AG & Co. KG eine Beschwerde bei der Kommission ein. Sie machte geltend, die Deutsche Post berechne für die Leistungen, die sie für die Postbank erbringe, sehr geringe Preise. Die Postbank zahle lediglich die variablen Kosten der erbrachten Leistungen.

20

Im November 2004 und im April 2005 versendete die Kommission zu der am 13. Mai 2004 von UPS und der am 16. Juli 2004 von TNT Post eingereichten Beschwerde Auskunftsverlangen an die Bundesrepublik Deutschland, die darauf im Dezember 2004 und im Juni 2005 antwortete.

21

Mit Schreiben vom 12. September 2007 teilte die Kommission der Bundesrepublik Deutschland ihren Beschluss mit, wegen der der Deutschen Post von den deutschen Behörden gewährten staatlichen Beihilfe (staatliche Beihilfe C 36/07 [ex NN 25/07]) das Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten (im Folgenden: Beschluss von 2007). Im Beschluss von 2007, der am 19. Oktober 2007 in der verbindlichen Sprache im Amtsblatt veröffentlicht wurde (ABl. 2007, C 245, S. 21), führte die Kommission die im Postsektor seit 1994 gegen die Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 87 EG durchgeführten Verfahren an und bezeichnete es als erforderlich, sich eingehend mit den Wettbewerbsverzerrungen zu befassen, die durch die der Deutschen Post gewährten staatlichen Mittel hervorgerufen worden seien. Sie wies darauf hin, dass das durch den Eröffnungsbeschluss von 1999 eingeleitete Verfahren ergänzt werde, um die neu übermittelten Informationen einzubeziehen und endgültig zur Vereinbarkeit der gewährten Mittel mit dem EG-Vertrag Stellung zu nehmen.

22

Die Deutsche Post erhob am 22. November 2007 Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses von 2007 (Rechtssache T‑421/07).

23

Mit Urteil vom 1. Juli 2008, Deutsche Post/Kommission (T‑266/02, EU:T:2008:235), erklärte das Gericht die Entscheidung 2002/753 für nichtig, weil die Kommission nicht nachgewiesen habe, dass der Deutschen Post ein Vorteil gewährt worden sei. Insbesondere habe sie bei der Klärung der Frage, ob durch die geflossenen staatlichen Mittel eine Über- oder Unterkompensierung zugunsten bzw. zulasten der Deutschen Post erfolgt sei, nicht alle staatlichen Mittel, die der Deutschen Post zugeflossen seien, und nicht alle Kosten, die die Deutsche Post im Zusammenhang mit der Erbringung des Universaldiensts habe tragen müssen, im Einzelnen untersucht. Um diesem Urteil nachzukommen, zahlte die Bundesrepublik Deutschland an die Deutsche Post den Betrag von 572 Mio. Euro nebst Zinsen zurück. Die Kommission legte gegen das Urteil ein Rechtsmittel ein.

24

Am 30. Oktober 2008 forderte die Kommission die Bundesrepublik Deutschland nach einem umfangreichen Schriftwechsel über die Rechtmäßigkeit des Beschlusses von 2007 auf, alle erforderlichen Buchhaltungsdaten für den gesamten Zeitraum 1990 bis 2007 vorzulegen (im Folgenden: Anordnung von 2008). Sowohl die Bundesrepublik Deutschland (Rechtssache T‑571/08) als auch die Deutsche Post (Rechtssache T‑570/08) erhoben Klage auf Nichtigerklärung der Anordnung von 2008. Noch bevor die Entscheidung des Gerichts erging, kam die Bundesrepublik Deutschland der Anordnung von 2008 nach, indem sie zunächst im November und Dezember 2008, dann im März 2009 die erforderlichen Buchhaltungsdaten vorlegte.

25

Mit Beschlüssen vom 14. Juli 2010, Deutsche Post/Kommission (T‑570/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:311) und Deutschland/Kommission (T‑571/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:312), wies das Gericht die Klagen gegen die Anordnung von 2008 als unzulässig ab. Gegen diese Beschlüsse wurden von der Bundesrepublik Deutschland (Rechtssache C‑465/10 P) und der Deutschen Post (Rechtssache C‑463/10 P) beim Gerichtshof Rechtsmittel eingelegt.

26

Mit Urteil vom 2. September 2010, Kommission/Deutsche Post (C‑399/08 P, EU:C:2010:481), wies der Gerichtshof das gegen das Urteil vom 1. Juli 2008, Deutsche Post/Kommission (T‑266/02, EU:T:2008:235), eingelegte Rechtsmittel zurück.

27

Mit Schreiben vom 10. Mai 2011 teilte die Kommission der Bundesrepublik Deutschland mit, dass sie beschlossen habe, das 1999 eingeleitete Verfahren erneut „auszuweiten“, um die staatliche Finanzierung der Ruhegehälter zugunsten der Deutschen Post seit 1995 eingehender zu prüfen (im Folgenden: Beschluss von 2011). Die Deutsche Post erhob beim Gericht am 22. Juli 2011 Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses von 2011 (Rechtssache T‑388/11).

28

Mit Urteil vom 13. Oktober 2011, Deutsche Post und Deutschland/Kommission (C‑463/10 P und C‑465/10 P, EU:C:2011:656), hob der Gerichtshof die Beschlüsse vom 14. Juli 2010, Deutsche Post/Kommission (T‑570/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:311) und Deutschland/Kommission (T‑571/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:312), mit der Begründung auf, dass die Anordnung von 2008 die Deutsche Post unmittelbar und individuell betreffe, und verwies die Rechtssachen an das Gericht zurück (Rechtssachen T‑570/08 RENV und T‑571/08 RENV).

29

Die Kommission forderte die Bundesrepublik Deutschland am 18. November 2011 gemäß dem Beschluss von 2011 auf, Auskünfte über die staatliche Finanzierung der Ruhegehälter in der Zeit nach 2007 zu erteilen. Die Bundesrepublik Deutschland kam dieser Aufforderung nach.

30

Mit Urteil vom 8. Dezember 2011, Deutsche Post/Kommission (T‑421/07, EU:T:2011:720), stellte das Gericht fest, dass die von der Deutschen Post gegen den Beschluss von 2007 erhobene Klage unzulässig sei, da dieser die Rechtsstellung der Deutschen Post nicht geändert habe und daher keine anfechtbare Handlung darstelle.

31

Mit dem Beschluss 2012/636/EU vom 25. Januar 2012 über die Maßnahme C 36/07 (ex NN 25/07) Deutschlands zugunsten der Deutschen Post AG (ABl. 2012, L 289, S. 1, im Folgenden: angefochtener Beschluss) stellte die Kommission u. a. fest, dass die staatliche Finanzierung der Ruhegehälter eine rechtswidrige staatliche Beihilfe darstelle, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar sei. Bestimmte staatliche Ausgleichszahlungen zugunsten der Deutschen Post stellten dagegen eine mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfe dar. Die staatlichen Garantien, nach denen die Bundesrepublik Deutschland die Gewährleistung für die Erfüllung der von der Deutschen Bundespost vor ihrer Umwandlung in drei Aktiengesellschaften eingegangenen Verbindlichkeiten trage, seien eine bestehende Beihilfe.

32

Der angefochtene Beschluss wurde der Bundesrepublik Deutschland am folgenden Tag zugestellt.

33

Mit einem Schreiben, das am 4. April 2012 bei der Kanzlei des Gerichts einging, teilte die Bundesrepublik Deutschland dem Gericht mit, dass sie ihre Klage in der Rechtssache T‑571/08 RENV zurücknehme. Diese wurde im Register des Gerichts gestrichen (Beschluss vom 10. Mai 2012, Deutschland/Kommission, T‑571/08 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:228).

34

Mit Urteil vom 24. Oktober 2013, Deutsche Post/Kommission (C‑77/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:695), hob der Gerichtshof das Urteil vom 8. Dezember 2011, Deutsche Post/Kommission (T‑421/07, EU:T:2011:720), auf, weil das Gericht dadurch einen Rechtsfehler begangen habe, dass es den Beschluss von 2007 als nicht anfechtbare Handlung eingestuft habe, und verwies die Rechtssache an das Gericht zurück.

35

Mit Urteil vom 12. November 2013, Deutsche Post/Kommission (T‑570/08 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:589), wies das Gericht die Klage der Deutschen Post gegen die Anordnung von 2008 ab. Das Urteil wurde wegen einer Unrichtigkeit berichtigt (Beschluss vom 15. November 2013, Deutsche Post/Kommission, T‑570/08 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:606).

36

Schließlich erklärte das Gericht den Beschluss von 2007 mit Urteil vom 18. September 2015, Deutsche Post/Kommission (T‑421/07 RENV, EU:T:2015:654), wegen Verstoßes gegen die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [108 AEUV] (ABl. 1999, L 83, S. 1) und den Grundsatz der Rechtssicherheit für nichtig. Die Kommission habe ein vollständig abgeschlossenes förmliches Prüfverfahren wiedereröffnet, um eine neue Entscheidung zu erlassen, ohne die Entscheidung über den Abschluss zu widerrufen oder zurückzunehmen.

Verfahren und Anträge der Parteien

37

Mit Klageschrift, die am 30. März 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Bundesrepublik Deutschland die vorliegende Klage erhoben.

38

Am 13. Juni 2012 hat die Kommission die Klagebeantwortung eingereicht.

39

Mit Schriftsatz, der am 27. Juli 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben UPS und die United Parcel Service Deutschland Inc. & Co. OHG beantragt, als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden.

40

Am 24. August 2012 hat die Bundesrepublik Deutschland beantragt, die Klageschrift und die Klagebeantwortung gegenüber UPS und United Parcel Service Deutschland vertraulich zu behandeln, und zu diesem Zweck nicht vertrauliche Fassungen dieser Schriftsätze vorgelegt.

41

Mit Beschluss des Präsidenten der Sechsten Kammer des Gerichts vom 11. September 2012 ist der Antrag von UPS und United Parcel Service Deutschland auf Zulassung zur Streithilfe zurückgewiesen worden, so dass sich die Frage der vertraulichen Behandlung der Klageschrift und der Klagebeantwortung erledigt hat.

42

Die Erwiderung der Bundesrepublik Deutschland ist am 24. September 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen, die Gegenerwiderung der Kommission am 13. Dezember 2012.

43

In der Folge ist die Rechtssache einem neuen Berichterstatter derselben Kammer zugewiesen worden.

44

Aufgrund der teilweisen Neubesetzung des Gerichts ist der Berichterstatter der Achten Kammer zugeteilt worden, der die vorliegende Rechtssache daher zugewiesen worden ist.

45

Das Gericht hat den Parteien im Rahmen prozessleitender Maßnahmen gemäß Art. 64 seiner Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 Fragen gestellt, die sie innerhalb der gesetzten Frist beantwortet haben. Insbesondere hat es die Parteien im Interesse einer geordneten Rechtspflege und der bestmöglichen Beilegung der Rechtssachen T‑421/07 RENV, T‑388/11 und T‑152/12, in denen sich die Deutsche Post und die Kommission gegenüberstehen, und der vorliegenden Rechtssache gebeten, ihm ihre Auffassung zu den Prioritäten, die bei der Reihenfolge der Behandlung dieser Rechtssachen gesetzt werden könnten oder sollten, und zu der Möglichkeit, eine oder mehrere Verfahren bis zur Entscheidung der übrigen auszusetzen, mitzuteilen.

46

Im Anschluss an die Stellungnahmen der Parteien sind mit Beschlüssen vom 15. September 2014 – des Präsidenten der Ersten Kammer des Gerichts in der Rechtssache T‑388/11, Deutsche Post/Kommission, und des Präsidenten der Achten Kammer des Gerichts in der vorliegenden Rechtssache und in der Rechtssache T‑152/12, Deutsche Post/Kommission – die Verfahren in diesen drei Rechtssachen bis zu der das Verfahren in der Rechtssache T‑421/07 RENV beendenden Entscheidung ausgesetzt worden. Letztere ist am 18. September 2015 ergangen (siehe oben, Rn. 36).

47

Im Rahmen einer prozessleitenden Maßnahme gemäß Art. 89 der Verfahrensordnung des Gerichts sind die Parteien gebeten worden, dem Gericht mitzuteilen, welche Folgen sich ihrer Auffassung nach aus dem Urteil vom 18. September 2015, Deutsche Post/Kommission (T‑421/07 RENV, EU:T:2015:654), für die Behandlung des vorliegenden Rechtsstreits ergeben. Die Stellungnahmen der Bundesrepublik Deutschland und der Kommission sind am 3. bzw. 30. November 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen.

48

Am 1. Dezember 2015 hat das Gericht die Parteien gebeten, dazu Stellung zu nehmen, ob gegebenenfalls ein Teil der mündlichen Verhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit abgehalten werden soll, da bestimmte dort möglicherweise erörterten Daten mit denen identisch sind, die von den Parteien in den Rechtssachen T‑388/11, Deutsche Post/Kommission, und T‑152/12, Deutsche Post/Kommission, angesprochen wurden. Die Deutsche Post hatte in diesen beiden Rechtssachen beantragt, die Daten gegenüber den Streithelferinnen vertraulich zu behandeln.

49

Am 4. Dezember 2015 hat die Kommission der Kanzlei des Gerichts mitgeteilt, dass sie keine Kommentare habe. Am selben Tag ging bei der Kanzlei des Gerichts die Stellungnahme der Bundesrepublik Deutschland ein. Diese hat erklärt, sie habe keine Einwände dagegen, dass die mündliche Verhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit abgehalten werde, behalte sich für den Fall, dass in der mündlichen Verhandlung Daten erörtert werden sollten, die nicht in der nicht vertraulichen Fassung des angefochtenen Beschlusses enthalten seien, jedoch vor, einen neuen Antrag zu stellen.

50

In der Sitzung vom 10. Dezember 2015, die teilweise unter Ausschluss der Öffentlichkeit abgehalten worden ist, haben die Parteien mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

51

Die Bundesrepublik Deutschland beantragt,

die Art. 1, 4, 5 und 6 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

52

Die Kommission beantragt,

die Klage als unbegründet abzuweisen;

hilfsweise, für den Fall, dass nur einer der Teile oder einzelne der Teilargumente des sechsten Klagegrundes durchgreifen oder dass der siebte Klagegrund durchgreift, den angefochtenen Beschluss nur insoweit aufzuheben, als dies durch den entsprechenden Klagegrund, den entsprechenden Teil des Klagegrundes bzw. das entsprechende Argument gerechtfertigt ist;

der Bundesrepublik Deutschland die Kosten aufzuerlegen.

Würdigung

53

Die Bundesrepublik Deutschland macht formal zehn Klagegründe geltend.

54

Gerügt werden Verstöße gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV, da die Deutsche Post durch die staatliche Finanzierung der Ruhegehälter nicht begünstigt worden sei (erster Klagegrund), da die staatliche Finanzierung der Ruhegehälter die Kosten der Deutschen Post nicht ausgeglichen habe (zweiter Klagegrund) und da die Kommission Erlöse der Deutschen Post aus regulierten Briefentgelten berücksichtigt habe, was jedenfalls einen Verstoß gegen Art. 107 Abs. 3 darstelle (dritter Klagegrund), Verstöße gegen die Art. 107 und 108 AEUV und gegen die Verordnung Nr. 659/1999 sowie Ermessens- und Verfahrensmissbräuche durch die Abschöpfung von Erlösen der Deutschen Post aus regulierten Briefentgelten (vierter Klagegrund) und die Verfolgung von Quersubventionierungen (fünfter Klagegrund), Verstöße gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV, jedenfalls aber gegen Art. 107 Abs. 3 AEUV, durch fehlerhafte Berechnungen im Rahmen des Vergleichs der Sozialkosten der Deutschen Post mit denen von Wettbewerbern (sechster Klagegrund) und die Feststellung einer mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe im Zeitraum von 1995 bis 2002 (siebter Klagegrund), ein Verstoß gegen Art. 1 Buchst. b Ziff. i der Verordnung Nr. 659/1999 durch Feststellung des Vorliegens einer neuen Beihilfe (achter Klagegrund), ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 5 und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 durch Art. 4 Abs. 1 und 4 des angefochtenen Beschlusses (neunter Klagegrund) und schließlich ein Verstoß gegen Art. 6 EUV, Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 6 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 durch die unangemessen lange Verfahrensdauer und die Untätigkeit der Kommission (zehnter Klagegrund).

55

Das Vorbringen der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des ersten, des zweiten und des sechsten Klagegrundes, der angefochtene Beschluss leide unter einem Begründungsmangel, wird jedoch getrennt vom materiellen Vorbringen als gesonderter Klagegrund geprüft (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France, C‑367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 66 und 67, und vom 5. Dezember 2013, Kommission/Edison, C‑446/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:798, Rn. 20).

56

Da es bei dem Begründungsmangel um die Verletzung wesentlicher Formvorschriften geht, hält es das Gericht für zweckmäßig, den entsprechenden Klagegrund vor denen zu prüfen, mit denen materielle Gesichtspunkte geltend gemacht werden.

Zum Begründungsmangel des angefochtenen Beschlusses

57

Nach Auffassung der Bundesrepublik Deutschland betrifft der Begründungsmangel des angefochtenen Beschlusses erstens die Feststellung, dass die staatliche Finanzierung der Ruhegehälter eine selektive Begünstigung der Deutschen Post darstelle, zweitens die Feststellung, dass die durch diese Finanzierung finanzierten Ausgaben Kosten seien, die Unternehmen normalerweise zu tragen hätten, drittens die Tatsache, dass die Kommission die Nichtanwendung des Urteils vom 16. März 2004, Danske Busvognmænd/Kommission (T‑157/01, im Folgenden: Urteil Combus, EU:T:2004:76), im vorliegenden Fall nicht erläutert habe, und viertens die Weigerung der Kommission, das Vorbringen zum Nachweis dafür, dass die von ihr gewählte Benchmark unzutreffend sei, zu berücksichtigen.

58

Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

59

Nach ständiger Rechtsprechung muss die nach Art. 296 AEUV vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Unionsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2013, Cisco Systems und Messagenet/Kommission, T‑79/12, EU:T:2013:635, Rn. 108 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Kommission braucht insoweit bei der Begründung von Entscheidungen, die sie zur Sicherstellung der Anwendung des Beihilferechts der Union zu treffen hat, nicht auf alle Argumente einzugehen, die die Betroffenen zur Stützung ihres Antrags vorbringen. Es reicht aus, wenn sie die Tatsachen anführt und die Rechtsausführungen macht, denen nach dem Aufbau der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juli 2008, Chronopost und La Poste/UFEX u. a., C‑341/06 P und C‑342/06 P, EU:C:2008:375, Rn. 96, und vom 16. Dezember 2010, Niederlande und NOS/Kommission, T‑231/06 und T‑237/06, EU:T:2010:525, Rn. 141 und 142 und die dort angeführte Rechtsprechung).

60

Die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen von Art. 296 AEUV genügt, ist nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France, C‑367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 63, vom 1. Juli 2008, Chronopost und La Poste/UFEX u. a., C‑341/06 P und C‑342/06 P, EU:C:2008:375, Rn. 88, und vom 16. September 2013, Iliad u. a./Kommission, T‑325/10, EU:T:2013:472, Rn. 260). Nimmt die Kommission in ihrem Beschluss zu Gesichtspunkten nicht Stellung, die offensichtlich neben der Sache liegen oder keine oder eindeutig untergeordnete Bedeutung haben, verstößt sie also nicht gegen ihre Begründungspflicht (Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France, C‑367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 64, vom 1. Juli 2008, Chronopost und La Poste/UFEX u. a., C‑341/06 P und C‑342/06 P, EU:C:2008:375, Rn. 89, und vom 27. September 2012, Wam Industriale/Kommission, T‑303/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:505, Rn. 87).

61

Ob die vier Punkte des angefochtenen Beschlusses, in Bezug auf die die Bundesrepublik Deutschland einen Begründungsmangel rügt, tatsächlich unter einem solchen Mangel leiden, ist nach Maßgabe dieser Grundsätze zu prüfen.

62

Zu der Feststellung, die staatliche Finanzierung der Ruhegehälter stelle eine selektive Begünstigung der Deutschen Post dar, wird im angefochtenen Beschluss ausgeführt, dass diese Finanzierung selektiv sei, weil „die Pensionssubvention nur dem Pensionsfonds gewährt worden ist, um die Deutsche Post von den Kosten für die Beamtenpensionen zu entlasten, und daher letztlich der Deutschen Post zugutekommt“ (Rn. 259 des angefochtenen Beschlusses). Und zum Vorliegen eines Vorteils hat die Kommission in Abschnitt VII.1.1 („Finanzieller Vorteil aufgrund der Pensionsreform von 1995“) des angefochtenen Beschlusses dargelegt, warum sie dies im vorliegenden Fall für erwiesen hält (Rn. 260 bis 274 des angefochtenen Beschlusses). Sie hat sich dabei im Einzelnen mit dem Vorbringen der Bundesrepublik Deutschland auseinandergesetzt und es zurückgewiesen. Der angefochtene Beschluss ist insoweit also rechtlich hinreichend begründet.

63

Zu dem Vorbringen, die Kommission habe nicht begründet, dass die durch die staatliche Finanzierung der Ruhegehälter finanzierten Ausgaben Kosten seien, die Unternehmen normalerweise zu tragen hätten, ist festzustellen, dass die Kommission insoweit – ohne dass im Stadium der Prüfung der Begründungspflicht zu prüfen wäre, ob dies zutrifft – lediglich ausgeführt hat, dass ein solcher Beitrag des Arbeitgebers für ein Unternehmen in einer Marktwirtschaft zur Normalität gehöre. In Rn. 263 des angefochtenen Beschlusses heißt es dazu, dass „die Kosten, die einem Unternehmen aus Zahlungsverpflichtungen aufgrund arbeitsrechtlicher Vorschriften oder tariflicher Vereinbarungen mit den Gewerkschaften obliegen, also z. B. Pensionskosten, zu den aus Eigenmitteln zu deckenden normalen Kosten eines Unternehmens [gehören]“ und dass „[d]iese Kosten … als Bestandteil der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens anzusehen [sind]“. Die Kommission hat sich zudem auf ihre Entscheidungspraxis und die Rechtsprechung des Gerichts berufen (Fn. 6 und 7 des angefochtenen Beschlusses). Auch in diesem Punkt hat die Kommission also nicht gegen Art. 296 AEUV verstoßen.

64

Der Vorwurf, die Kommission habe die Nichtanwendung des Urteils vom 16. März 2004, Combus (T‑157/01, EU:T:2004:76), im vorliegenden Fall nicht erläutert, geht fehl. Die Kommission ist im angefochtenen Beschluss nämlich ausdrücklich auf diesen Aspekt des Vorbringens der Bundesrepublik Deutschland eingegangen. Sie hat ihn in Rn. 260 des angefochtenen Beschlusses erwähnt und in dessen Rn. 262 im Einzelnen zurückgewiesen. Außerdem wird in Rn. 115 des angefochtenen Beschlusses auf den Beschluss von 2011 verwiesen, in dem die Kommission die genannte Rechtsprechung ebenfalls als nicht einschlägig zurückgewiesen hatte. Der angefochtene Beschluss ist insoweit also hinreichend begründet.

65

Was schließlich die Rüge angeht, die Kommission habe nicht erläutert, warum sie es abgelehnt habe, das Vorbringen der Bundesrepublik Deutschland zur Berechnung des Benchmarksatzes zu berücksichtigen, ist festzustellen, dass die Kommission klar begründet hat, warum sie auf die Gesamtbeitragssätze (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) zur Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie den Arbeitgeberanteil an der Kranken- und Pflegeversicherung abgestellt hat (Rn. 301 bis 306 des angefochtenen Beschlusses). Außerdem hat sie die Einwände der Bundesrepublik Deutschland geprüft und dann zurückgewiesen (Rn. 308 bis 311 des angefochtenen Beschlusses). Im Übrigen braucht die Kommission nach der oben in Rn. 59 dargestellten Rechtsprechung nicht auf jedes Vorbringen einzugehen. Auch in Bezug auf diesen vierten Punkt ist der angefochtene Beschluss also hinreichend begründet.

66

Das Vorbringen zum Begründungsmangel des angefochtenen Beschlusses ist daher in vollem Umfang zurückzuweisen.

67

Nunmehr sind der vierte und der fünfte Klagegrund zusammen zu prüfen, mit denen die Bundesrepublik Deutschland das Gericht auffordert, die genaue Tragweite der Art. 107 und 108 AEUV sowie der Verordnung Nr. 659/1999 im Hinblick auf die Befugnisse der Kommission bei der Ermittlung des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe zu präzisieren.

Zum vierten und zum fünften Klagegrund: Tragweite der Art. 107 und 108 AEUV und der Verordnung Nr. 659/1999 im Hinblick auf die Befugnisse der Kommission bei Bestimmung des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe und Ermessens- und Verfahrensmissbrauch

68

Mit ihrem vierten Klagegrund macht die Bundesrepublik Deutschland geltend, die Kommission habe mit der Rückforderungsanordnung in Art. 4 Abs. 4 des angefochtenen Beschlusses unzulässigerweise Erlöse der Deutschen Post aus regulierten Briefentgelten abgeschöpft, und mit ihrem fünften Klagegrund rügt sie, dass die Verfolgung von Quersubventionierungen weder mit dem Primär- noch mit dem Sekundärrecht vereinbar sei.

69

Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

70

Zunächst ist zu beachten, dass sich ein Beschluss wie der angefochtene allein an den betreffenden Mitgliedstaat richtet, hier also, wie es auch ausdrücklich in Art. 7 des angefochtenen Beschlusses heißt, an die Bundesrepublik Deutschland (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Juli 1974, Italien/Kommission, 173/73, EU:C:1974:71, Rn. 16 und 18, vom 25. Juni 1998, British Airways u. a./Kommission, T‑371/94 und T‑394/94, EU:T:1998:140, Rn. 92, und vom 11. März 2009, TF1/Kommission, T‑354/05, EU:T:2009:66, Rn. 31). Der betreffende Mitgliedstaat hat nämlich gegen seinen Willen rechtlich bindende Maßnahmen zu erlassen, um seinen Verpflichtungen aus dem Unionsrecht nachzukommen (Beschluss vom 21. Januar 2014, Frankreich/Kommission, C‑574/13 P[R], EU:C:2014:36, Rn. 24), und zwar muss er insbesondere von dem oder den Begünstigten die nach Auffassung der Kommission rechtswidrig gewährte Beihilfe zurückfordern.

71

Die Bundesrepublik Deutschland macht daher im Rahmen ihres vierten Klagegrundes zu Unrecht geltend, dass die Kommission, wenn auch nur mittelbar, Erlöse aus regulierten Entgelten abgeschöpft habe. Der betreffende Mitgliedstaat, an den sich der angefochtene Beschluss allein richtete, war lediglich verpflichtet, bei der Deutschen Post den Betrag, der einer Reihe von Maßnahmen entspricht, die von der Kommission als rechtswidrige staatliche Beihilfe angesehen worden waren, zurückzufordern. Er braucht dabei keinen bestimmten Buchhaltungsposten der Deutschen Post zu bezeichnen und ist dazu erst recht nicht verpflichtet. Ob die Deutsche Post diesen Betrag aus Gewinnen, die mit regulierten Briefentgelten erzielt wurden, oder auf andere Weise zurückzahlt, ist für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses also ohne Belang.

72

Sodann kann sich die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des fünften Klagegrundes auch nicht auf das im Einzelfall geltende Verbot der Verfolgung etwaiger Quersubventionierungen berufen.

73

Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung steht Art. 107 Abs. 1 AEUV der Kontrolle, ob solche Subventionen vorliegen, nicht nur nicht entgegen, sondern gebietet sie sogar.

74

Art. 107 AEUV soll nämlich verhindern, dass der Handel zwischen Mitgliedstaaten durch von staatlichen Stellen gewährte Vergünstigungen beeinträchtigt wird, die in verschiedenartiger Weise durch die Bevorzugung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (Urteile vom 2. Juli 1974, Italien/Kommission, 173/73, EU:C:1974:71, Rn. 26, und vom 15. März 1994, Banco Exterior de España, C‑387/92, EU:C:1994:100, Rn. 12). Der Begriff der Beihilfe umfasst daher nicht nur positive Leistungen wie Subventionen, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen (Urteile vom 15. März 1994, Banco Exterior de España, C‑387/92, EU:C:1994:100, Rn. 13, und vom 11. Juli 1996, SFEI u. a., C‑39/94, EU:C:1996:285, Rn. 58).

75

Genauer gesagt setzt die richtige Anwendung des Unionsrechts voraus, dass geprüft wird, ob die mit einer rechtmäßig subventionierten Tätigkeit erzielten Gewinne nicht zur Finanzierung anderer Tätigkeiten desselben Unternehmens verwendet werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juni 2010, Fallimento Traghetti del Mediterraneo, C‑140/09, EU:C:2010:335, Rn. 50, vom 27. Februar 1997, FFSA u. a./Kommission, T‑106/95, EU:T:1997:23, Rn. 187 bis 190, und vom 1. Juli 2010, M6 und TF1/Kommission, T‑568/08 und T‑573/08, EU:T:2010:272, Rn. 118, 121, 126 und 135). Die Kommission verfügt hinsichtlich der Wahl der geeignetsten Methode für die Feststellung, dass keine Quersubvention zugunsten der Tätigkeiten im Wettbewerbsbereich vorliegt, über einen gewissen Spielraum (Urteil vom 27. Februar 1997, FFSA u. a./Kommission, T‑106/95, EU:T:1997:23, Rn. 187).

76

Anders als die Überschrift ihres fünften Klagegrundes (siehe oben, Rn. 54) vermuten lässt, stellt die Bundesrepublik Deutschland in Wirklichkeit offenbar nicht in Abrede, dass die Kommission Quersubventionen verfolgen darf, sondern bestreitet, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine entsprechende Überprüfung erfüllt sind. In der Klageschrift heißt es nämlich: „Eine ‚Quer-Subventionierung‘ im beihilferechtlichen Sinne liegt … schon mangels eines Transfers ‚staatlicher Mittel‘ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV nicht vor.“

77

Jedenfalls ist aber nicht ersichtlich, dass die Kommission eine Quersubventionierung verfolgt hätte, als sie die Zulässigkeit einer Beihilfe prüfte, die sich aus § 16 PostPersRG im Hinblick auf die Durchführung von § 20 Abs. 2 PostG ergeben soll, weil dessen Durchführung es der Deutschen Post ermöglicht habe, einen Teil der durch die Anwendung der regulierten Tarife erzielten Einnahmen in den Pensionsfonds einzuzahlen. Die Verfolgung einer Quersubventionierung erfolgt per definitionem bei der Prüfung des Vorliegens einer Beihilfe und nicht bei der Prüfung ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt.

78

Die Bundesrepublik Deutschland macht ferner geltend, die Kommission müsse, wenn sie der Auffassung sei, dass die Regulierung der Preise gemäß § 20 Abs. 2 PostG Quersubventionen verursache, eine Vertragsverletzungsklage gemäß Art. 258 AEUV erheben. Deshalb liege ein Ermessens- und Verfahrensmissbrauch vor.

79

Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Eine vergleichbare Argumentation ist von den Unionsgerichten nämlich bereits zurückgewiesen worden. Zu der Entscheidung der Kommission, den Missbrauch einer beherrschenden Stellung durch einen angestammten deutschen Wirtschaftsteilnehmer im Fernsprechbereich zu verfolgen, statt den Mitgliedstaat zu verklagen, dessen Rechtsvorschriften einen solchen Missbrauch ermöglichten, haben die Unionsgerichte entschieden, dass die Kommission insoweit zwar ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland hätte einleiten können, dies die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung aber nicht berühren konnte (Urteil vom 10. April 2008, Deutsche Telekom/Kommission, T‑271/03, EU:T:2008:101, Rn. 271), und allgemeiner, dass es nach dem System des Art. 258 AEUV im Ermessen der Kommission steht, eine Vertragsverletzungsklage zu erheben, weshalb es nicht Sache der Unionsgerichte ist, die Zweckmäßigkeit der Ausübung ihres Ermessens zu beurteilen (Urteile vom 26. Juni 2003, Kommission/Frankreich, C‑233/00, EU:C:2003:371, Rn. 31, und vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, C‑280/08 P, EU:C:2010:603, Rn. 47).

80

Mit dem fünften Klagegrund ist also kein Ermessens- und Verfahrensmissbrauch dargetan. Dasselbe gilt für den vierten Klagegrund, in dessen Rahmen ebenfalls ein solcher Missbrauch geltend gemacht wird.

81

Die Bundesrepublik Deutschland macht geltend, die Kommission habe auf eine von UPS am 22. April 2004 gemäß Art. 102 AEUV eingereichte Beschwerde (Rn. 46 des angefochtenen Beschlusses) hin ein Missbrauchsverfahren eingeleitet, mit dem festgestellt werden sollte, dass die Deutsche Post durch überhöhte Entgelte für regulierte Briefdienste ihre beherrschende Stellung missbraucht habe. Die Kommission habe dieses Verfahren am 25. März 2008 eingestellt, weil ein solcher Missbrauch schwer nachweisbar sei (Rn. 48 des angefochtenen Beschlusses).

82

Die Bundesrepublik Deutschland ist der Ansicht, dass die Kommission wegen dieser fehlenden Nachweisbarkeit des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung durch die Deutsche Post künstlich auf ein anderes Verfahren zurückgegriffen habe, nämlich das der Kontrolle staatlicher Beihilfen.

83

Insoweit kann es mit dem Hinweis sein Bewenden haben, dass die bloße Tatsache, dass die Kommission im Rahmen der Würdigung der Beweise, über die sie verfügt, um eine Zuwiderhandlung gegen Art. 102 AEUV zu ahnden, von der Ahndung eines Missbrauchs einer beherrschenden Stellung absieht, den sie nicht rechtlich hinreichend nachweisen zu können glaubt, eine Veranschaulichung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Beachtung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit darstellt.

84

Ein Ermessens- oder Verfahrensmissbrauch liegt bei einem Beschluss aber nur dann vor, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass er zu anderen als den angegebenen Zwecken ergangen ist (Urteile vom 12. November 1996, Vereinigtes Königreich/Rat, C‑84/94, EU:C:1996:431, Rn. 69, und vom 16. September 1998, IECC/Kommission, T‑133/95 und T‑204/95, EU:T:1998:215, Rn. 188). Werden mit einem Beschluss mehrere Ziele verfolgt, ist er, auch wenn zu den rechtmäßigen Beweggründen ein an sich zu beanstandender Grund hinzukommt, deswegen noch nicht mit einem Ermessensmissbrauch behaftet, sofern er das wesentliche Ziel nicht preisgibt (Urteile vom 21. Dezember 1954, Italien/Hohe Behörde, 2/54, EU:C:1954:8, S. 81, 111, vom 8. Juli 1999, Vlaamse Televisie Maatschappij/Kommission, T‑266/97, EU:T:1999:144, Rn. 131, und vom 21. September 2005, EDP/Kommission, T‑87/05, EU:T:2005:333, Rn. 87).

85

Im vorliegenden Fall gibt es keinen Beleg dafür, dass der angefochtene Beschluss nicht zur Ahndung einer mit dem Binnenmarkt unvereinbaren staatlichen Beihilfe oder jedenfalls u. a. zu diesem Zweck erlassen worden wäre.

86

Somit sind der vierte und der fünfte Klagegrund zurückzuweisen.

87

Nunmehr sind der erste und der zweite Klagegrund sowie der erste Teil des dritten, des sechsten und des siebten Klagegrundes zu prüfen, die sich auf die Frage beziehen, ob im vorliegenden Fall eine staatliche Beihilfe vorliegt.

Zum ersten und zum zweiten Klagegrund sowie zum ersten Teil des dritten, des sechsten und des siebten Klagegrundes, soweit sie sich auf das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe beziehen

88

Für die Einstufung als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV müssen vier Voraussetzungen erfüllt sein: Es muss sich um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln, diese Maßnahme muss geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, dem Begünstigten muss durch sie ein selektiver Vorteil gewährt werden, und sie muss den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. März 1993, Sloman Neptun, C‑72/91 und C‑73/91, EU:C:1993:97, Rn. 18, vom 19. Dezember 2013, Association Vent de colère! u. a., C‑262/12, EU:C:2013:851, Rn. 15, und vom 11. Juni 2009, Italien/Kommission, T‑222/04, EU:T:2009:194, Rn. 39).

89

Die Maßnahme, deren Nichtigerklärung die Bundesrepublik Deutschland begehrt, ist die Einstufung der „Pensionssubvention für die Deutsche Post“ als mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe in Art. 1 des angefochtenen Beschlusses. Damit ist ganz konkret die staatliche Finanzierung der Ruhegehälter der ehemaligen Postbeamten gemeint (Rn. 3 des angefochtenen Beschlusses). Nicht erfasst ist also die staatliche Finanzierung der Renten ehemaliger Arbeiter und Angestellter, die ab dem 1. Januar 1995 eingestellt worden waren. Entsprechend ist auch der Ausdruck „staatliche Finanzierung der Ruhegehälter“, wie er im vorliegenden Urteil verwendet wird, in diesem Sinne zu verstehen. Die staatliche Finanzierung der Ruhegehälter ist in § 16 PostPersRG geregelt, der mithin Gegenstand des angefochtenen Beschlusses ist. Bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der mutmaßlichen Beihilfe mit dem Binnenmarkt hat die Kommission jedoch darauf hingewiesen, dass die Beihilfe und § 20 Abs. 2 PostG zusammen genommen bewirkten, dass die Deutsche Post von den Kosten der Ruhegehälter ihrer ehemaligen Beamten entlastet werde (Rn. 116 und 332 bis 338 des angefochtenen Beschlusses).

90

Zu prüfen ist also, ob die staatliche Finanzierung der Ruhegehälter in Anbetracht der oben in Rn. 88 dargestellten Tatbestandsmerkmale zu Recht als staatliche Beihilfe eingestuft wurde. Dabei ist auf die verschiedenen Klagegründe einzugehen, die die Bundesrepublik Deutschland insoweit geltend gemacht hat.

Zum ersten Tatbestandsmerkmal: staatliche Maßnahme oder Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel

91

Dass es sich im vorliegenden Fall um eine staatliche Maßnahme handelt und staatliche Mittel in Anspruch genommen wurden, ist nicht zweifelhaft. In Anbetracht des durch § 16 PostPersRG eingerichteten Mechanismus liegt dies auf der Hand. Denn der Bund trug, wie oben in Rn. 10 ausgeführt, von 1995 bis 1999 die Differenz zwischen den Gesamtkosten der Ruhegehälter der ehemaligen Beamten der Deutschen Post und einer pauschalen Jahresrate von 4 Mrd. DM (etwa 2045 Mio. Euro) und dann, ab dem Jahr 2000, die Differenz zwischen den Gesamtkosten der Ruhegehälter der ehemaligen Beamten der Deutschen Post und 33 % der Bruttogehälter der aktiven Beamten der Deutschen Post.

92

Die Bundesrepublik Deutschland hält dem entgegen, die betreffenden Mittel stammten ausschließlich aus Erlösen der Deutschen Post aus regulierten Entgelten. Diese könnten nicht als staatliche Mittel eingestuft werden, weil sie die von den Kunden im Rahmen privatwirtschaftlicher Beziehungen gezahlte Vergütung für Dienstleistungen der Deutschen Post darstellten.

93

Dieses Vorbringen ist nicht stichhaltig. Es kann nicht bestritten werden, dass die Deutsche Post durch eine Maßnahme des Bundes von einem Teil der Kosten der Ruhegehälter für ihre Ruhestandsbeamten entlastet wurde, die sie sonst über die nicht regulierten Entgelte für ihre Leistungen hätte erwirtschaften müssen. Die Kommission hat also zu Recht festgestellt, dass die Entlastung hinsichtlich der Gesamtkosten für die Zahlung der genannten Ruhegehälter 1995 bei 151 Mio. Euro lag und bis 2010 auf 3203 Mio. Euro stieg. In der Zeit von 1995 bis 2010 wurden insgesamt Kosten in Höhe von mehr als 37 Mrd. Euro getragen.

94

Dass ein Teil der Erträge aus den von der Bundesnetzagentur gemäß § 20 Abs. 2 PostG genehmigten Entgelten dazu bestimmt war, den Beitrag der Deutschen Post zum Pensionsfonds zu senken, hat zur Folge, dass die über die Pauschale und dann den Prozentsatz (siehe oben, Rn. 91) definierte Kostentragung durch den Bund höher ausfiel. Es handelt sich also letztlich um eine zusätzliche staatliche Subvention, auch wenn die mit den regulierten Entgelten erzielten Erlöse als solche in der Tat privatrechtlicher Natur sind.

95

Das erste Tatbestandsmerkmal (staatliche Maßnahme oder Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel) ist somit erfüllt.

Zum zweiten und zum vierten Tatbestandsmerkmal: Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten und Verfälschung oder drohende Verfälschung des Wettbewerbs

96

Die Anwendung dieser beiden Tatbestandsmerkmale auf den vorliegenden Fall wird von der Bundesrepublik Deutschland nicht speziell beanstandet. Jedenfalls ist die in den Rn. 275 bis 277 des angefochtenen Beschlusses enthaltene Feststellung der Kommission, dass die Märkte für Pakete, Zeitungen und Zeitschriften in Deutschland immer für den Wettbewerb geöffnet gewesen seien und dass die Deutsche Post mit der Öffnung des Briefmarkts für den Wettbewerb, in den neue Unternehmen eingetreten seien, ihre Exklusivlizenz für Briefe schrittweise verloren habe, so dass die Tatbestandsmerkmale der Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten und der Verfälschung des Wettbewerbs erfüllt seien, frei von Rechts- oder Beurteilungsfehlern.

Zum dritten Tatbestandsmerkmal: einem Unternehmen oder einem Produktionszweig gewährter Vorteil

97

Die Bundesrepublik Deutschland macht geltend, beide Elemente dieses Tatbestandsmerkmals seien nicht richtig angewandt worden. Erstens sei, selbst wenn im vorliegenden Fall ein selektiver Vorteil gewährt worden wäre, kein Unternehmen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV begünstigt worden. Zweitens sei durch die staatliche Finanzierung der Ruhegehälter kein solcher Vorteil gewährt worden.

98

Diese beiden Aspekte sind nacheinander zu prüfen.

– Zu der Frage, wer Begünstigter des mutmaßlichen Vorteils ist und ob es sich bei ihm um ein Unternehmen handelt

99

Die Bundesrepublik Deutschland macht im Rahmen ihres ersten Klagegrundes geltend, Begünstigter der betreffenden Maßnahme sei nicht die Deutsche Post, sondern entweder unmittelbar der Pensionsfonds der ehemaligen Postbeamten oder mittelbar die Ruhestandsbeamten selbst, also natürliche Personen.

100

Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

101

Das Vorbringen der Bundesrepublik Deutschland zu der Frage, wer Begünstigter der staatlichen Finanzierung der Ruhegehälter war und welche Eigenschaft er hat, ist zurückzuweisen. Aus den Akten ergibt sich nämlich, dass die Deutsche Post, deren Eigenschaft als Unternehmen nicht bestritten werden kann, ohne diese Finanzierung den ehemaligen Beamten ihrer Rechtsvorgänger einen bestimmten Zuschlag zu den gezahlten Gehältern hätte gewähren müssen, wovon sie teilweise entlastet wurde. Sie ist mithin die Begünstigte der betreffenden Maßnahme.

102

Es bleibt zu prüfen, ob die Einstufung dieser teilweisen Übernahme von Kosten (siehe oben, Rn. 10) als Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV rechtmäßig war.

– Zum Vorliegen eines Vorteils für die Deutsche Post im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV

103

Zunächst ist darzustellen, wie der Begriff des Vorteils von den Unionsgerichten ausgelegt wird. Sodann sind die Ausführungen zusammenzufassen, die der angefochtene Beschluss insoweit enthält. Schließlich ist im Hinblick auf die Klagegründe und das Vorbringen der Bundesrepublik Deutschland zu ermitteln, ob die Überlegungen der Kommission im vorliegenden Fall den Schluss zuließen, dass ein Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV und damit, da die übrigen Tatbestandsmerkmale erfüllt waren (siehe oben, Rn. 91 bis 96), eine staatliche Beihilfe vorliegt.

104

Der Begriff der staatlichen Beihilfe ist nach seiner Definition im Vertrag ein Rechtsbegriff und anhand objektiver Kriterien auszulegen. Deshalb hat der Unionsrichter die Frage, ob eine Maßnahme in den Anwendungsbereich von Art. 107 Abs. 1 AEUV fällt, grundsätzlich unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des bei ihm anhängigen Rechtsstreits und des technischen oder komplexen Charakters der von der Kommission vorgenommenen Beurteilungen umfassend zu prüfen (Urteile vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C‑487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 111, und vom 16. September 2013, British Telecommunications und BT Pension Scheme Trustees/Kommission, T‑226/09 und T‑230/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:466, Rn. 39).

105

Die Frage, ob einem Unternehmen durch eine Maßnahme ein Vorteil gewährt wird, ist also auf diese Weise zu prüfen.

106

Der Vorteil muss wirtschaftlicher Art und selektiv sein.

107

Der Vorteil muss wirtschaftlicher Art sein, d. h., die Kommission muss alle maßgeblichen Aspekte des streitigen Vorgangs und seinen Kontext, einschließlich der Lage des begünstigten Unternehmens und des betroffenen Marktes, prüfen, um festzustellen, ob das begünstigte Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil erhält, den es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. März 2003, Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission, T‑228/99 und T‑233/99, EU:T:2003:57, Rn. 251 und 257, und vom 3. März 2010, Bundesverband deutscher Banken/Kommission, T‑163/05, EU:T:2010:59, Rn. 98).

108

Bei dieser Prüfung hat die Kommission als Elemente des relevanten Kontexts sämtliche Besonderheiten der rechtlichen Regelung zu berücksichtigen, zu der die geprüfte nationale Maßnahme gehört. Dabei ist erstens zu beachten, dass Art. 107 Abs. 1 AEUV nicht anhand der Gründe oder Ziele der staatlichen Maßnahmen unterscheidet, sondern diese anhand ihrer Wirkungen beschreibt (Urteil vom 9. Juni 2011, Comitato Venezia vuole vivere u. a./Kommission, C‑71/09 P, C‑73/09 P und C‑76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 94). Zweitens fällt eine Maßnahme, die nicht bewirkt, dass die Unternehmen, auf die sie anwendbar ist, gegenüber den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Unternehmen in eine günstigere Wettbewerbsstellung gelangen, nicht unter Art. 107 Abs. 1 AEUV (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C‑280/00, EU:C:2003:415, Rn. 87).

109

In diesem Zusammenhang ist entschieden worden, dass ein Ausgleich, der die Gegenleistung für Leistungen darstellt, die von den begünstigten Unternehmen zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden, keinen Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV verschafft und somit nicht in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift fällt. Dies setzt u. a. voraus, dass der Ausgleich nicht über das hinausgeht, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken. Dann stärkt die betreffende Finanzierung nämlich nicht die Wettbewerbsstellung des Unternehmens, dem sie gewährt wird (Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C‑280/00, EU:C:2003:415, Rn. 92).

110

Da mit Art. 107 Abs. 1 AEUV lediglich die Vorteile verboten werden sollen, die bestimmte Unternehmen begünstigen, fallen unter den Begriff der Beihilfe nur Maßnahmen, mit denen die von einem Unternehmen normalerweise zu tragenden Belastungen vermindert werden und die als ein wirtschaftlicher Vorteil anzusehen sind, den das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen (siehe oben, Rn. 107) nicht erhalten hätte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Juli 1974, Italien/Kommission, 173/73, EU:C:1974:71, Rn. 26, vom 15. März 1994, Banco Exterior de España, C‑387/92, EU:C:1994:100, Rn. 12 und 13, und vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C‑280/00, EU:C:2003:415, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung). Demnach stellt eine Maßnahme, mit der ein Mitgliedstaat ein Unternehmen, das ursprünglich gesetzlich verpflichtet war, die Beamten seines Rechtsvorgängers weiterzubeschäftigen und den Staat für die von ihm fortgezahlten Bezüge und Pensionen zu entschädigen, von dem „strukturellen Nachteil“, den der „privilegierte und kostenaufwendige Status [dieser] Beamten“ im Vergleich zu den Beschäftigten der privaten Wettbewerber des Unternehmens darstellt, befreit, keine Maßnahme dar, mit der die von einem Unternehmen normalerweise zu tragenden Belastungen vermindert werden, und somit auch keine Beihilfe (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. März 2004, Combus, T‑157/01, EU:T:2004:76, Rn. 6, 7, 56 und 57). Aber auch in einem solchen Fall muss ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den tatsächlich entstandenen Mehrkosten und der Höhe der Beihilfe bestehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. November 2008, Hôtel Cipriani u. a./Kommission, T‑254/00, T‑270/00 und T‑277/00, EU:T:2008:537, Rn. 189, und vom16. September 2013, British Telecommunications und BT Pension Scheme Trustees/Kommission, T‑226/09 und T‑230/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:466, Rn. 72), was es ermöglicht, die tatsächliche Wirkung der Beihilfe zu ermessen.

111

Darüber hinaus muss der Vorteil selektiv sein. Nach ständiger Rechtsprechung verbietet Art. 107 Abs. 1 AEUV nämlich staatliche Beihilfen zur „Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige“, d. h. selektive Beihilfen (Urteile vom 15. Dezember 2005, Italien/Kommission, C‑66/02, EU:C:2005:768, Rn. 94, und vom 6. September 2006, Portugal/Kommission, C‑88/03, EU:C:2006:511, Rn. 52). Was die Beurteilung dieser Voraussetzung der Selektivität anbelangt, verlangt Art. 107 Abs. 1 AEUV die Feststellung, ob eine nationale Maßnahme im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung geeignet ist, „bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige“ gegenüber anderen Unternehmen oder Produktionszweigen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, zu begünstigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. November 2001, Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke, C‑143/99, EU:C:2001:598, Rn. 41, vom 29. April 2004, GIL Insurance u. a., C‑308/01, EU:C:2004:252, Rn. 68, und vom 3. März 2005, Heiser, C‑172/03, EU:C:2005:130, Rn. 40). Zur Beurteilung der Selektivität einer Maßnahme ist folglich zu prüfen, ob sie im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung bestimmte Unternehmen gegenüber anderen Unternehmen, die sich in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, begünstigt (Urteile vom 6. September 2006, Portugal/Kommission, C‑88/03, EU:C:2006:511, Rn. 56, und vom 28. Juli 2011, Mediaset/Kommission, C‑403/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:533, Rn. 36).

112

Der Vorteil ist also allein im Verhältnis zu den Wettbewerbern des betreffenden Unternehmens zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 2012, Italien/Kommission, T‑257/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:504, Rn. 70). Im Übrigen ist Sinn der Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe, dass der Begünstigte den Vorteil verliert, den er auf dem Markt gegenüber seinen Mitbewerbern besaß, und die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wiederhergestellt wird (vgl. Urteil vom 29. April 2004, Italien/Kommission, C‑372/97, EU:C:2004:234, Rn. 103 und 104 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 27. September 2012, Italien/Kommission, T‑257/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:504, Rn. 147).

113

Wie im Rahmen der Prüfung der Begründung des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, hat die Kommission in dessen Rn. 260 bis 274 („Finanzieller Vorteil aufgrund der Pensionsreform von 1995“) dargelegt, inwieweit der Deutschen Post ihres Erachtens ein Vorteil gewährt wurde.

114

Zunächst hat die Kommission in Rn. 261 des angefochtenen Beschlusses darauf hingewiesen, dass zu prüfen sei, ob die staatliche Finanzierung der Ruhegehälter die Deutsche Post von Kosten entlastet habe, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen gehabt hätte, so dass die Marktkräfte daran gehindert worden seien, ihre normalen Wirkungen zu zeitigen.

115

In Rn. 262 des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission das Vorbringen der Bundesrepublik Deutschland zurückgewiesen, dass auf den vorliegenden Fall die durch das Urteil vom 16. März 2004, Combus (T‑157/01, EU:T:2004:76), begründete Rechtsprechung anwendbar sei.

116

In Rn. 263 des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission als Obersatz ihres Syllogismus ausgeführt, dass die durch arbeitsrechtliche Vorschriften oder tarifliche Vereinbarungen bedingten Kosten zu den aus Eigenmitteln zu deckenden normalen Kosten eines Unternehmens gehörten, und als Untersatz, dass die durch arbeitsrechtliche Vorschriften oder tarifliche Vereinbarungen bestimmten Pensionskosten zu diesen Kosten gehörten. Sie hat daraus gefolgert, dass für die Deutsche Post die Ruhegehälter ihrer ehemaligen Beamten Bestandteil der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV seien.

117

Die Rn. 264 bis 266 des angefochtenen Beschlusses sind der Entwicklung des Status der Deutschen Post von 1950 bis 1995 gewidmet (siehe oben, Rn. 1 bis 12). Die Kommission hat aus dieser Entwicklung gefolgert, dass die Deutsche Bundespost und dann der Postdienst in vollem Umfang eine Aufgabe wahrgenommen hätten, die die Deutsche Post nur noch teilweise wahrnehme, so dass sie einen Vorteil habe.

118

In Rn. 267 des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission ausgeführt, das Vorbringen, dass die Deutsche Post höhere Kosten für Ruhegehälter zu tragen gehabt habe als ihre privaten Wettbewerber, sei „für die Frage, ob die Pensionssubvention den Beihilfetatbestand erfüllt, irrelevant“, aber „im Rahmen der Vereinbarkeitsprüfung“ zu berücksichtigen. Dieser Gedanke kommt auch in Rn. 268 des angefochtenen Beschlusses zum Ausdruck.

119

Schließlich werden in den Rn. 269 bis 273 des angefochtenen Beschlusses verschiedene Argumente zurückgewiesen, die die Bundesrepublik Deutschland im Verwaltungsverfahren vorgebracht hatte.

120

Nunmehr ist im Hinblick auf die von der Bundesrepublik Deutschland insoweit geltend gemachten Klagegründe und Argumente zu bestimmen, ob die Kommission zu Recht festgestellt hat, dass die Bundesrepublik Deutschland der Deutschen Post einen Vorteil gewährt habe.

121

Wie bereits oben in Rn. 87 ausgeführt, hat die Bundesrepublik Deutschland in mehreren Klagegründen vorgebracht, dass im vorliegenden Fall keine staatliche Beihilfe vorliege. In jedem dieser Klagegründe bestreitet sie, dass der Deutschen Post ein Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV gewährt worden sei.

122

Zunächst ist das Vorbringen der Bundesrepublik Deutschland in ihrem ersten Klagegrund zu prüfen, im vorliegenden Fall sei dieses dritte Tatbestandsmerkmal, nämlich das Vorliegen eines selektiven wirtschaftlichen Vorteils, nicht erfüllt.

123

Die Kommission beantragt, dieses Vorbringen zurückzuweisen.

124

Die Bundesrepublik Deutschland macht zunächst geltend, die staatliche Finanzierung der Ruhegehälter stelle keinen Vorteil für die Deutsche Post dar, da der von ihr zu tragende Beitrag „zum Pensionsfonds auf einen bestimmten Betrag gesetzlich festgelegt“ sei. Dieses Vorbringen ist als ins Leere gehend zurückzuweisen, da die Kommission in diesem Stadium der Prüfung gerade zu ermitteln hatte, ob die Deutsche Post wegen § 16 PostPersRG gegenüber ihren Wettbewerbern einen wirtschaftlichen Vorteil hatte, den sie zuvor nicht besaß. Insoweit ist völlig irrelevant, ob der einmal nachgewiesene Vorteil auf einer gesetzlichen Pflicht oder einer andersgearteten Maßnahme des Staates beruht, da beide Art. 107 Abs. 1 AEUV unterliegen.

125

Die Bundesrepublik Deutschland macht ferner geltend, die Kommission habe bei der Beurteilung der Frage, ob eine staatliche Beihilfe vorliege, die deutschen arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen berücksichtigt. Dies trifft nicht zu. Die Kommission hat solche Erwägungen im angefochtenen Beschluss erst im Stadium der Beurteilung der Vereinbarkeit der mutmaßlichen Beihilfe mit dem Binnenmarkt angestellt.

126

Die Bundesrepublik Deutschland beruft sich schließlich auf die frühere Entscheidungspraxis der Kommission, insbesondere auf die Entscheidung 2009/945/EG der Kommission vom 13. Juli 2009 über die von Frankreich zugunsten der RATP geplante Reform der Finanzierung des Rentensystems der RATP (Staatliche Beihilfe C 42/07 [ex N 428/06]) (ABl. 2009, L 327, S. 21). Auch dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Es braucht nicht geprüft zu werden, ob die Praxis, auf die sich die Bundesrepublik Deutschland beruft, erwiesen ist. Jedenfalls könnte sie nicht die Gültigkeit des angefochtenen Beschlusses berühren, die ausschließlich nach Maßgabe der objektiven Normen des Vertrags zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Mai 2010, Todaro Nunziatina & C., C‑138/09, EU:C:2010:291, Rn. 21, und vom 27. September 2012, Wam Industriale/Kommission,T‑303/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:505, Rn. 82). Die Gültigkeit des angefochtenen Beschlusses kann also nicht von einer subjektiven Beurteilung der Kommission abhängen; vielmehr ist sie unabhängig von jeder früheren Praxis der Kommission zu beurteilen (Urteile vom 27. September 2012, Wam Industriale/Kommission, T‑303/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:505, Rn. 82, und vom 5. Februar 2015, Ryanair/Kommission, T‑500/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:73, Rn. 39).

127

Soweit die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des ersten Klagegrundes Ausführungen zum Vorliegen eines Vorteils macht, ist ihr Vorbringen somit zurückzuweisen.

128

Da der einen Begründungsmangel des angefochtenen Beschlusses betreffende Teil des ersten Klagegrundes ebenso zurückgewiesen worden ist (siehe oben, Rn. 55 und 66) wie die in diesem Rahmen erhobene Rüge, die sich auf die Frage bezog, wer Begünstigter der mutmaßlichen Beihilfe ist, und die Rüge, dass es sich bei ihm nicht um ein Unternehmen handele (siehe oben, Rn. 101), ist der erste Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

129

Der zweite Klagegrund, mit dem die Bundesrepublik Deutschland geltend macht, die staatliche Finanzierung der Ruhegehälter habe nicht die Kosten der Deutschen Post ausgeglichen, besteht aus drei Teilen. Mit den beiden ersten wendet sich die Bundesrepublik Deutschland gegen die Behauptung, die durch die staatliche Finanzierung der Ruhegehälter ausgeglichenen Kosten seien normalerweise von Unternehmen zu tragen. Der dritte Teil betrifft die Frage des Ausgleichs eines strukturellen Nachteils.

130

Wie bereits ausgeführt (siehe oben, Rn. 110), hat das Gericht im Urteil vom 16. März 2004, Combus (T‑157/01, EU:T:2004:76, Rn. 6, 7, 56 und 57), entschieden, dass eine Maßnahme, mit der ein Mitgliedstaat ein Unternehmen, das ursprünglich gesetzlich verpflichtet war, die Beamten seines Rechtsvorgängers weiterzubeschäftigen und den Staat für die von ihm fortgezahlten Bezüge und Pensionen zu entschädigen, von dem „strukturellen Nachteil“, den der „privilegierte und kostenaufwendige Status [dieser] Beamten“ im Vergleich zu den Beschäftigten der privaten Wettbewerber des Unternehmens darstellt, befreit, keine Maßnahme darstellt, mit der die von einem Unternehmen normalerweise zu tragenden Belastungen vermindert werden, und somit auch keine Beihilfe. Es kann nämlich nicht angenommen werden, dass die außerordentlich hohen Kosten eines allgemeinen Rentensystems, das durch die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgeschrieben ist – sei es, wie in der Rechtssache, in der das Urteil vom 16. März 2004, Combus (T‑157/01, EU:T:2004:76), ergangen ist, durch die Rechtsvorschriften für die dänischen Beamten oder, wie in der vorliegenden Rechtssache, durch die Rechtsvorschriften über die Ruhegehälter der ehemals von der Deutschen Bundespost zur Gewährleistung des öffentlichen Postdiensts beschäftigten und den deutschen Staatsbeamten gleichgestellten Beamten –, zu den Belastungen gehören, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat.

131

Das Gericht hat dabei aber nicht allein auf die Absicht des nationalen Gesetzgebers (Befreiung des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers von einem strukturellen Nachteil) abgestellt, unabhängig von ihren Wirkungen. Vielmehr hat es ausdrücklich klargestellt, dass der dänische Staat „das gleiche Ergebnis“ – also dieselben Wirkungen – „durch eine Wiedereingliederung dieser Beamten in die öffentliche Verwaltung ohne besondere Gratifikationszahlung [hätte] erzielen können“ (Urteil vom 16. März 2004, Combus, T‑157/01, EU:T:2004:76, Rn. 57). Die durch das Urteil Combus begründete Rechtsprechung steht also nicht im Widerspruch zu der oben in Rn. 108 dargestellten, nach der Art. 107 Abs. 1 AEUV nicht anhand der Gründe oder Ziele der staatlichen Maßnahmen unterscheidet, sondern diese anhand ihrer Wirkungen beschreibt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. März 2005, Heiser, C‑172/03, EU:C:2005:130, Rn. 46, vom 9. Juni 2011, Comitato Venezia vuole vivere u. a./Kommission, C‑71/09 P, C‑73/09 P und C‑76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 94 und 95, und vom 16. September 2013, British Telecommunications und BT Pension Scheme Trustees/Kommission, T‑226/09 und T‑230/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:466, Rn. 74).

132

Sodann ist im Rahmen der Prüfung, ob die betreffende Maßnahme der Deutschen Post einen Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV gewährt, nach dem Ansatz der oben in den Rn. 108 und 109 dargestellten Rechtsprechung zu ermitteln, ob sie bewirkt, dass die Stellung der Deutschen Post gegenüber den mit ihr im Wettbewerb stehenden Unternehmen gestärkt wird. Dabei werden etwaige Verpflichtungen der Deutschen Post zu berücksichtigen sein, die diese nach den nationalen Rechtsvorschriften über die Finanzierung der Ruhegehälter treffen, nicht aber ihre Wettbewerber. Denn ebenso wie die Auferlegung einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung ausschließt, dass ein Ausgleich, der nicht über das hinausgeht, was zur Deckung der Kosten für die Erfüllung der Verpflichtung erforderlich ist, als Gewährung eines Vorteils im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft wird, schließt die Verpflichtung durch einen hoheitlichen Akt, die gesamten Kosten der Ruhegehälter der Beschäftigten mit Beamtenstatus zu tragen, statt einen Beitrag zur Rentenversicherung zu leisten, aus, dass die Übernahme dieser Kosten als Vorteil eingestuft wird, sofern sie nicht über das hinausgeht, was erforderlich ist, um die Verpflichtungen der Deutschen Post denen der Unternehmen, die mit ihr in Wettbewerb stehen, gleichzustellen. Ein Vorteil liegt also nur vor, wenn die betreffende Finanzierung diese Schwelle überschreitet.

133

Wie aus der Klageschrift und der Erwiderung hervorgeht, macht die Bundesrepublik Deutschland geltend, die Kommission habe keinerlei konkrete Prüfung dahin gehend durchgeführt, ob die durch die staatliche Finanzierung der Ruhegehälter übernommenen Kosten zu den Kosten gehörten, die Unternehmen normalerweise zu tragen hätten. Einen Vergleich mit den Belastungen, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen habe, habe die Kommission erst im Rahmen der Prüfung der Vereinbarkeit der betreffenden Maßnahme mit dem Binnenmarkt begonnen.

134

Die bloße Behauptung, Pensionskosten stellten für jedes Unternehmen normale Betriebskosten dar, könne bei der staatlichen Finanzierung der Ruhegehälter ehemaliger Beamter nicht genügen. Die Kommission hätte klarstellen müssen, ob es auf einen Vergleich mit einem Unternehmen ankomme, das ausschließlich Privatangestellte beschäftige, oder auf einen Vergleich mit einem Unternehmen, zu dessen Beschäftigten oder Beschäftigten im Ruhestand Beamte zählten.

135

Dieses Versäumnis stelle einen Beurteilungsfehler dar, der für sich genommen die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses rechtfertige: Eine konkrete Prüfung hätte nämlich gezeigt, dass die Sozialkosten für Beamte der Deutschen Post nicht zu den von Unternehmen normalerweise zu tragenden Kosten gehörten.

136

Es handele sich bei diesen Kosten um einen strukturellen Nachteil im Sinne des Urteils vom 16. März 2004, Combus (T‑157/01, EU:T:2004:76), das die Kommission missachtet habe.

137

Die Bundesrepublik Deutschland macht schließlich geltend, die Deutsche Post sei durch die Subventionierung der Ruhegehälter nicht von der Zahlung der pauschalen Jahresrate in Höhe von 2045 Mio. Euro und dann von 33 % der Bruttodienstbezüge der aktiven Beamten der Deutschen Post entlastet worden, da die Deutsche Post niemals eine solche Verpflichtung getroffen habe. Eine solche Verpflichtung habe allein die Deutsche Bundespost getroffen.

138

Die Kommission hat – auch in der mündlichen Verhandlung – geltend gemacht, dass sie sehr wohl konkret geprüft habe, ob es sich bei den Kosten, von denen die Deutsche Post durch § 16 PostPersRG entlastet worden sei, um Kosten handele, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen habe. Nach der Rechtsprechung gehörten die Arbeitskosten zu den normalen Kosten eines Unternehmens. Zu den Arbeitskosten zählten auch die Pensionszahlungen.

139

Die Tatsache, dass Einstellungen vor 1995 unter anderen Bedingungen erfolgt seien als die Einstellung der neuen Beschäftigten der Deutschen Post danach, ändere nichts an deren Verpflichtung, bei den betreffenden Beschäftigten, d. h. den Beamten, die vereinbarten Bedingungen einzuhalten. Aus denselben Gründen sei im vorliegenden Fall unerheblich, in welcher Form die Pensionskosten anfielen. Es gehe nämlich allein um die Frage, ob sie zu den Kosten gehörten, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen habe.

140

Die von der Bundesrepublik Deutschland vorgeschlagenen Methoden zur Feststellung der Kosten, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen habe, stünden nicht mit der Rechtsprechung im Einklang. Das Urteil vom 16. März 2004, Combus (T‑157/01, EU:T:2004:76), sei weder von der Rechtsprechung noch von der Entscheidungspraxis der Kommission bestätigt worden.

141

Nach ständiger Rechtsprechung sei das Vorliegen einer Beihilfe anhand der Wirkungen und nicht anhand der Gründe oder Ziele der staatlichen Maßnahmen zu beurteilen.

142

Hierzu ist festzustellen, dass sich die Kommission, wie sie in ihrer Klagebeantwortung und in ihren Antworten auf die ihr in der mündlichen Verhandlung gestellten Fragen bestätigt hat, in den Rn. 262 und 263 des angefochtenen Beschlusses auf die Feststellung beschränkt hat, dass ein Vorteil allein deshalb bestehe, weil der Bund die Kosten der Ruhegehälter der ehemaligen Beamten teilweise übernommen habe, während er dies früher nicht getan habe. Aber selbst wenn dies zuträfe – was zweifelhaft ist, da es zwar keine direkten Subventionen des Bundes gab, wohl aber indirekte Ausgleichszahlungen, nämlich Ausgleichszahlungen der Postbank und der Telekom zugunsten des Postdiensts, des Rechtsvorgängers der Deutschen Post, um dessen Verluste auszugleichen, wie die mündliche Verhandlung ergeben hat –, würde es nicht für den Nachweis genügen, dass die Deutsche Post gegenüber ihren Wettbewerbern begünstigt wurde.

143

Aus dieser Entwicklung lässt sich ohne Weiteres ableiten, dass die Deutsche Post nach der Anwendung der Maßnahme, um die es hier geht, weniger benachteiligt ist als zuvor. Sie ist aber nach wie vor gegenüber ihren Wettbewerbern benachteiligt oder ihnen gleichgestellt, d. h., sie ist nicht begünstigt. Denn die Gesamtkosten der Ruhegehälter, die der Deutschen Post vor 1995 – als sie noch ein Monopol hatte – auferlegt wurden, sind, wie die Kommission in den Rn. 294 und 297 des angefochtenen Beschlusses ausführt, so hoch, dass sie nicht in der Lage gewesen wäre, sich gegenüber ihren Wettbewerbern zu behaupten, und den Markt hätte verlassen müssen, wenn sie nicht teilweise von dieser Last befreit worden wäre.

144

Nach den obigen Ausführungen in den Rn. 108, 109 und 132 fallen unter den Begriff der „Belastungen, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat“ in diesem Kontext nicht die Belastungen, die einem bestimmten Unternehmen durch gesetzliche, von der allgemeinen für die Wettbewerber geltenden Regelung abweichende Vorschriften auferlegt werden und dazu führen, dass ihm Verpflichtungen auferlegt werden, die die Wettbewerber nicht treffen. Die „Belastungen, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat“, sind vielmehr diejenigen, die sich aus der allgemeinen Regelung ergeben.

145

Die in Rn. 263 des angefochtenen Beschlusses geäußerte Auffassung, dass für die Beurteilung des Vorliegens eines Vorteils allein ausschlaggebend sei, dass „die Unternehmen auf die eine oder andere Weise die vollen Ruhegehaltskosten tragen“ und dass die Kosten der Deutschen Post insoweit gemindert worden seien, ist daher rechtsfehlerhaft. Im Übrigen spräche, wenn der Begriff der „Belastungen, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat“, wie die Kommission geltend macht, unter Heranziehung der für das betreffende Unternehmen geltenden Sonderregelung zu definieren wäre, nichts gegen die Annahme, dass die betreffende Maßnahme, mit der die Kosten der Deutschen Post gemindert wurden, zu dieser Sonderregelung gehört, was ausschlösse, dass ein Vorteil vorliegt.

146

Dasselbe gilt folglich für die in den Rn. 267 und 268 des angefochtenen Beschlusses geäußerte Auffassung, der Umstand, dass die Deutsche Post hinsichtlich der Finanzierung der Renten ihrer Beschäftigten umfangreichere Verpflichtungen träfen als ihre Wettbewerber, sei für die Frage, ob ein Vorteil vorliege, irrelevant, sondern ausschließlich im Rahmen der Prüfung der Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Binnenmarkt zu berücksichtigen.

147

Die Kommission hätte also bereits bei der Beurteilung des Begriffs des Vorteils prüfen müssen, ob der Bund, indem er die Differenz zwischen dem von 1995 bis 1999 geltenden Pauschalbetrag und dem Gesamtbetrag der Kosten der Ruhegehälter der ehemaligen Beamten der Deutschen Post und der Differenz zwischen 33 % der Bruttobezüge der aktiven Beamten der Deutschen Post und dem genannten Gesamtbetrag trug, der Deutschen Post gegenüber ihren Wettbewerbern einen wirtschaftlichen Vorteil gewährte.

148

Wie oben in den Rn. 108, 109 und 132 ausgeführt, ergibt sich nämlich aus der Rechtsprechung, dass die Kommission in eben diesem Stadium der Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV, nämlich dem Nachweis eines Vorteils, z. B. nachzuweisen hat, dass eine teilweise Befreiung von der Verpflichtung, Beiträge zum Rentenschutzfonds zu zahlen, für einen ehemaligen angestammten Wirtschaftsteilnehmer einen selektiven wirtschaftlichen Vorteil darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2013, British Telecommunications und BT Pension Scheme Trustees/Kommission, T‑226/09 und T‑230/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:466, Rn. 46).

149

Bei aufeinanderfolgenden Maßnahmen, mit denen Belastungen ausgeglichen werden sollen, die einem bestimmten Unternehmen durch gesetzliche Vorschriften auferlegt werden, mit denen von den für die Wettbewerber geltenden allgemeinen Regeln abgewichen wird und diesem Unternehmen Verpflichtungen auferlegt werden, die die Wettbewerber nicht treffen, muss die Kommission bei der beihilferechtlichen Prüfung einer dieser Maßnahmen natürlich die Wirkungen der früheren Maßnahmen berücksichtigen, um zu bestimmen, ob die letzte Maßnahme, die Gegenstand ihrer Prüfung ist, im Verhältnis zu denen, die sie bereits geprüft hatte, über einen Ausgleich hinausgeht, so dass, falls dies erwiesen ist, davon ausgegangen werden kann, dass dadurch ein wirtschaftlicher Vorteil begründet wird. Natürlich steht dem betreffenden Mitgliedstaat im Rahmen der Prüfung einer neuen Maßnahme der Nachweis offen, dass mit dieser Maßnahme nicht die Schwelle überschritten wird, ab der das betroffene Unternehmen gegenüber den Wettbewerbern begünstigt wird. Jedoch ist zu beachten, dass wir es im vorliegenden Fall nicht mit einer solchen Reihe aufeinanderfolgender, von der Kommission nach Meldung durch den betreffenden Mitgliedstaat nach und nach untersuchter Vorschriften zu tun haben. Die Kommission untersuchte die staatliche Finanzierung der Ruhegehälter nämlich erst auf Beschwerden von Wettbewerbern hin.

150

Im vorliegenden Fall hat die Kommission zwar versucht, das tatsächliche Vorliegen eines selektiven wirtschaftlichen Vorteils nachzuweisen, und es nicht lediglich postuliert. Sie hat dies aber, wie sie selbst in der Klagebeantwortung einräumt und in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, erst im Stadium der Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt getan (Rn. 288 bis 410 des angefochtenen Beschlusses). Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, hätten aber allenfalls Beträge, die das zur Angleichung der Kosten der Ruhegehälter, die der Deutschen Post vor 1995 auferlegt wurden, an die der Wettbewerber erforderliche Maß überstiegen, der Deutschen Post einen solchen Vorteil verschaffen und somit eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellen können.

151

Mit ihrem Vorbringen, dass die Kommission „[e]inen konkreten Vergleich mit den Kosten, die ein Unternehmen nach deutschem Sozialrecht für Privatangestellte ‚normalerweise‘ zu tragen hat, … erst im Rahmen der Vereinbarkeitsprüfung [beginnt]“ (siehe oben, Rn. 133), hat die Bundesrepublik Deutschland also rechtlich hinreichend dargetan, dass die Kommission die oben in Rn. 148 dargestellte Rechtsprechung missachtet hat. Diese Rechtsprechung ruft nicht lediglich eine formelle Anforderung in Erinnerung, sondern hebt die beiden Stufen der Prüfung einer Maßnahme anhand von Art. 107 AEUV hervor, was weitreichende Folgen hat.

152

Wie oben in Rn. 104 dargelegt, hat der Unionsrichter nämlich in einem ersten Schritt umfassend zu prüfen, ob eine Maßnahme in den Anwendungsbereich von Art. 107 Abs. 1 AEUV fällt (Urteile vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C‑487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 111, und vom 16. September 2013, British Telecommunications und BT Pension Scheme Trustees/Kommission, T‑226/09 und T‑230/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:466, Rn. 39). Er hat demnach zu prüfen, ob die von der Kommission angeführten Tatsachen sachlich richtig und zum Nachweis dafür geeignet sind, dass sämtliche Voraussetzungen für die Einstufung als „Beihilfe“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV erfüllt sind (Urteil vom 1. Juli 2008, Chronopost und La Poste/UFEX u. a., C‑341/06 P und C‑342/06 P, EU:C:2008:375, Rn. 142). Im Übrigen hat er wiederholt entschieden, dass Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV der Kommission ein Ermessen einräumt, dessen Ausübung mit Wertungen wirtschaftlicher und sozialer Art verbunden ist (Urteile vom 20. September 2007, Fachvereinigung Mineralfaserindustrie/Kommission, T‑375/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:293, Rn. 138, und vom 27. September 2012, Italien/Kommission, T‑257/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:504, Rn. 133), so dass er bei solchen Wertungen zu prüfen hat, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, ob die Begründung ausreichend ist, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt wurde und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (Urteil vom 13. September 1995, TWD/Kommission, T‑244/93 und T‑486/93, EU:T:1995:160, Rn. 82).

153

In einem zweiten Schritt kann die Gewährung einer rechtswidrigen Beihilfe neben der Verpflichtung für den Begünstigten, sie zurückzuzahlen, die Verpflichtung begründen, für die Dauer der Rechtswidrigkeit Zinsen zu zahlen oder seine Wettbewerber zu entschädigen (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Februar 2008, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication, C‑199/06, EU:C:2008:79, Rn. 55).

154

Aus alledem folgt, dass die Bundesrepublik Deutschland zu Recht geltend macht, dass die bloße Behauptung, die Pensionskosten gehörten zu den Kosten, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen habe, im vorliegenden Fall nicht für den Nachweis genügte, dass die Deutsche Post einen tatsächlichen wirtschaftlichen Vorteil hatte. Die Kommission, die einen solchen Vorteil nachweisen musste, hat dies nicht getan und somit einen Rechtsfehler begangen.

155

Folglich ist dem zweiten Klagegrund, mit Ausnahme des Vorbringens zur Beachtung der Begründungspflicht (siehe oben, Rn. 66), stattzugeben.

156

Diese Feststellung allein genügt, um zur Nichtigerklärung der Art. 1, 4, 5 und 6 des angefochtenen Beschlusses zu führen, so dass der Klage der Bundesrepublik Deutschland stattzugeben ist. Über den achten, den neunten und den zehnten Klagegrund sowie über den Rest des dritten, des sechsten und des siebten Klagegrundes braucht somit nicht entschieden zu werden.

Kosten

157

Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission im vorliegenden Fall unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Bundesrepublik Deutschland die Kosten aufzuerlegen.

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Die Art. 1, 4, 5 und 6 des Beschlusses 2012/636/EU der Kommission vom 25. Januar 2012 über die Maßnahme C 36/07 (ex NN 25/07) Deutschlands zugunsten der Deutschen Post AG werden für nichtig erklärt.

 

2.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten.

 

Gratsias

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Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 14. Juli 2016.

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( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Europäischer Gerichtshof Urteil, 14. Juli 2016 - T-143/12

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Referenzen - Gesetze

Europäischer Gerichtshof Urteil, 14. Juli 2016 - T-143/12 zitiert 14 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG | § 2 Rechtsverhältnisse der Beamten, Zahlungs- und Kostentragungspflicht


(1) Die Beamten werden bei dem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt, 1. bei dem sie am 5. Juni 2015 beschäftigt sind oder2. dem sie nach dem 5. Juni 2015 durch eine Rechtsverordnung nach § 38 Absatz 2 Satz 4 oder durch eine Einzelentscheidung zugeord

Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG | § 1 Dienstrechtliche Zuständigkeiten der Postnachfolgeunternehmen


(1) Die Postnachfolgeunternehmen (§ 38) werden ermächtigt, die dem Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber den bei ihnen beschäftigten Beamten wahrzunehmen, soweit im einzelnen nichts anderes bestimmt ist. Im Rahmen seiner Zuständ

Postgesetz - PostG 1998 | § 11 Begriff und Umfang des Universaldienstes


(1) Universaldienstleistungen sind ein Mindestangebot an Postdienstleistungen nach § 4 Nr. 1, die flächendeckend in einer bestimmten Qualität und zu einem erschwinglichen Preis erbracht werden. Der Universaldienst ist auf lizenzpflichtige Postdienstl

Postgesetz - PostG 1998 | § 20 Maßstäbe der Entgeltgenehmigung


(1) Genehmigungsbedürftige Entgelte haben sich an den Kosten einer effizienten Leistungsbereitstellung zu orientieren und den Anforderungen nach Absatz 3 zu entsprechen. (2) Die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung ergeben sich aus den

Postumwandlungsgesetz - PostUmwG | § 2 Rechtsnachfolge, Vermögensübergang und Haftung


(1) Die Aktiengesellschaften sind Rechtsnachfolger des Sondervermögens Deutsche Bundespost; soweit keine andere Regelung getroffen wird, geht das Teilsondervermögen Deutsche Bundespost POSTDIENST auf die Deutsche Post AG über, das Teilsondervermögen

Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG | § 16 Finanzierung der Postbeamtenversorgungskasse


(1) Ab dem Jahre 2000 leisten die Postnachfolgeunternehmen zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen Beiträge an die Postbeamtenversorgungskasse in Höhe von 33 vom Hundert der Bruttobezüge ihrer aktiven Beamten und der fiktiven Bruttobezüge ihrer beurlaubt

Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG | § 15 Postbeamtenversorgungskasse


(1) Die Postbeamtenversorgungskasse erbringt Versorgungs- und Beihilfeleistungen an frühere Beamte des ehemaligen Sondervermögens Deutsche Bundespost, des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost POSTDIENST, des ehemaligen Teilsondervermöge

Postgesetz - PostG 1998 | § 52 Universaldienstleistungspflicht im Zeitraum der gesetzlichen Exklusivlizenz


Für den Zeitraum der gesetzlichen Exklusivlizenz ist die Deutsche Post AG verpflichtet, Universaldienstleistungen im Sinne der gemäß § 11 Abs. 2 erlassenen Verordnung zu erbringen. Die §§ 12 bis 17 und 56 gelten für diesen Zeitraum nicht.

Postumwandlungsgesetz - PostUmwG | § 7 Abwicklung von Anspruchsverrechnung


Die nach § 37 Abs. 3 des Postverfassungsgesetzes in der Bilanz per 31. Dezember 1994 ausgewiesenen Verlustvorträge unter Einbeziehung eines Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrages aus 1994 der Deutschen Bundespost POSTDIENST und der Deutschen Bund

Referenzen

(1) Die Postnachfolgeunternehmen (§ 38) werden ermächtigt, die dem Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber den bei ihnen beschäftigten Beamten wahrzunehmen, soweit im einzelnen nichts anderes bestimmt ist. Im Rahmen seiner Zuständigkeit vertritt der Vorstand des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens die Bundesrepublik Deutschland gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Der Vorstand nimmt die Befugnisse der obersten Dienstbehörde sowie des obersten Dienstvorgesetzten und des obersten Vorgesetzten wahr.

(3) Wer die Befugnisse eines Vorgesetzten wahrnimmt, bestimmt sich nach dem Aufbau des Postnachfolgeunternehmens.

(4) Soweit die allgemein geltenden dienstrechtlichen Vorschriften dies zulassen, kann der Vorstand die ihm zustehenden Befugnisse durch allgemeine Anordnung auf Organisationseinheiten oder Stelleninhaber übertragen, die nach § 3 Abs. 1 die Befugnisse einer Dienstbehörde oder eines Dienstvorgesetzten ausüben. Die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.

(5) Beabsichtigt der Vorstand des Postnachfolgeunternehmens oder ein ihm nachgeordneter Stelleninhaber mit den Befugnissen eines Dienstvorgesetzten, durch Disziplinarverfügung eine Disziplinarmaßnahme zu verhängen oder einem Beamten in einer Einstellungsverfügung ein Dienstvergehen zur Last zu legen, hat er die Verfügung vor ihrem Erlass unverzüglich unter Vorlage der Akten von der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost auf Rechtmäßigkeit und sachgerechte Ausübung des Ermessens prüfen zu lassen. Entsprechendes gilt vor Erhebung der Disziplinarklage. Dem Prüfungsergebnis der Bundesanstalt hat die zuständige Stelle des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens Rechnung zu tragen.

(6) Beabsichtigt der Vorstand des Postnachfolgeunternehmens oder ein ihm nachgeordneter Stelleninhaber mit den Befugnissen eines Dienstvorgesetzten, einen Beamten gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 2, § 34 Abs. 1 bis 3, § 36 oder § 37 des Bundesbeamtengesetzes zu entlassen, gemäß § 44 oder § 49 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand zu versetzen oder die Arbeitszeit eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit gemäß § 45 des Bundesbeamtengesetzes herabzusetzen, hat er seine Entscheidung vor ihrem Erlass unverzüglich unter Vorlage der Akten von der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost auf Rechtmäßigkeit prüfen zu lassen. Dem Prüfungsergebnis der Bundesanstalt hat die zuständige Stelle des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens Rechnung zu tragen.

(7) Der Arbeitsdirektor (§ 33 des Mitbestimmungsgesetzes) nimmt in Personalunion die personellen und sozialen Angelegenheiten der Beamten wahr. § 20 Abs. 3 Satz 1 bleibt unberührt. Der Vorstand kann seine ihm nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes obliegenden Befugnisse von dem Arbeitsdirektor oder im Falle des § 20 Abs. 3 Satz 2 von dem für diese Angelegenheiten zuständigen anderen Vorstandsmitglied wahrnehmen lassen. Beschlüsse des Vorstands, die mit dienstrechtlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind, binden das Vorstandsmitglied nicht.

(1) Die Beamten werden bei dem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt,

1.
bei dem sie am 5. Juni 2015 beschäftigt sind oder
2.
dem sie nach dem 5. Juni 2015 durch eine Rechtsverordnung nach § 38 Absatz 2 Satz 4 oder durch eine Einzelentscheidung zugeordnet werden.

(2) Die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten sind Bundesbeamte. Auf sie sind die für Beamte des Bundes geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Ihre Ansprüche gegenüber dem Dienstherrn richten sich gegen die Bundesrepublik Deutschland.

(3) Die Zahlungs- und Kostentragungspflichten für vermögensrechtliche Ansprüche obliegen dem Postnachfolgeunternehmen, bei dem die Beamten beschäftigt sind. Werden diese Pflichten nicht erfüllt und wird die Bundesrepublik Deutschland durch einen Beamten auf Zahlung in Anspruch genommen, so hat das Postnachfolgeunternehmen der Bundesrepublik Deutschland die von ihr geleisteten Zahlungen zu erstatten.

(1) Die Postbeamtenversorgungskasse erbringt Versorgungs- und Beihilfeleistungen an frühere Beamte des ehemaligen Sondervermögens Deutsche Bundespost, des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost POSTDIENST, des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost POSTBANK und des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost TELEKOM sowie Beschäftigte der Postnachfolgeunternehmen, denen aus einem Beamtenverhältnis Ansprüche auf Versorgung zustehen, und deren Hinterbliebene. Ansprüche auf Leistungen bestehen gegenüber den der Postbeamtenversorgungskasse nicht. Die Ansprüche gegenüber dem Bund bleiben unberührt.

(2) Die Postbeamtenversorgungskasse ist von der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer und der Vermögensteuer befreit. Beiträge an die Postbeamtenversorgungskasse sind Betriebsausgaben; § 4d des Einkommensteuergesetzes ist nicht anzuwenden.

(1) Die Aktiengesellschaften sind Rechtsnachfolger des Sondervermögens Deutsche Bundespost; soweit keine andere Regelung getroffen wird, geht das Teilsondervermögen Deutsche Bundespost POSTDIENST auf die Deutsche Post AG über, das Teilsondervermögen Deutsche Bundespost POSTBANK auf die Deutsche Postbank AG und das Teilsondervermögen Deutsche Bundespost TELEKOM auf die Deutsche Telekom AG. Soweit eine Aufteilung nicht erfolgt ist, ist die Nutzung maßgeblich. Der Vermögensübergang erfolgt mit dem Tag der Eintragung der Aktiengesellschaften in das Handelsregister. Der Eigentumsübergang steht der Übertragung von Vermögensgegenständen des Sondervermögens Deutsche Bundespost nach Maßgabe des jeweiligen Errichtungsgesetzes auf die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost, die Unfallkasse Post und Telekom und die Museumsstiftung Post und Telekommunikation nicht entgegen. Soweit Liegenschaften (Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und beschränkte dingliche Rechte) des Sondervermögens Deutsche Bundespost im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes von zwei Aktiengesellschaften gemeinsam genutzt werden, geht das Eigentum daran auf den Rechtsträger über, der aus dem überwiegenden Nutzer hervorgeht. Abweichende Vereinbarungen sind zulässig. Eine Liegenschaft des Sondervermögens, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes ganz oder teilweise Aufgaben des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation oder seiner nachgeordneten Behörden dient, wird, sofern keine anderweitige Vereinbarung zwischen den Nutzern getroffen worden ist, mit diesem Zeitpunkt allgemeines Bundesvermögen. Der Rechtsübergang erfaßt auch beschränkte dingliche Rechte, die der Deutschen Bundespost persönlich eingeräumt sind. Bis zur Feststellung des neuen Eigentümers treffen die Verkehrssicherungspflichten und die öffentlich-rechtlichen Lasten im Außenverhältnis den Rechtsnachfolger dessen, der sie bisher getragen hat; nach der Feststellung des neuen Eigentümers ist dieser zum Ersatz von Aufwendungen nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag verpflichtet.

(2) Bei Kreditverbindlichkeiten, die das Sondervermögen in seiner Gesamtheit betreffen, tritt an die Stelle des bisherigen Schuldners die Deutsche Telekom AG ab dem Zeitpunkt der Eintragung dieser Aktiengesellschaft in das Handelsregister. Ihr steht eine Rückgriffsforderung gegenüber der Deutsche Post AG und der Deutsche Postbank AG in dem Maße zu, in dem deren Rechtsvorgängern diese Kreditverbindlichkeiten zuzurechnen waren.

(3) Bei Verbindlichkeiten der Teilsondervermögen tritt an die Stelle des bisherigen Schuldners das jeweilige Nachfolgeunternehmen ab dem Zeitpunkt seiner Eintragung in das Handelsregister.

(4) Der Bund trägt die Gewährleistung für die Erfüllung der zum Zeitpunkt der Eintragung der drei Aktiengesellschaften in das Handelsregister bestehenden Verbindlichkeiten gemäß den Absätzen 2 und 3. Die Verbindlichkeiten gemäß Absatz 2 können im bisherigen Umfang weiterhin nach den für die Verwaltung der allgemeinen Bundesschuld jeweils geltenden Grundsätzen durch die das Bundesschuldbuch führende Stelle verwaltet werden; Schuldurkunden über die Verbindlichkeiten gemäß Absatz 2 stehen den Schuldurkunden des Bundes gleich; der das Bundesschuldbuch führenden Stelle kann die Verwaltung bisher nicht von ihr verwalteter Verbindlichkeiten gemäß Absatz 2 übertragen werden. Für Spareinlagen endet die Gewährleistung spätestens nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Aktiengesellschaften in das Handelsregister.

(5) Verbindlichkeiten gemäß Absatz 4 Satz 1 gelten auch dann als mündelsichere Forderungen im Sinne des § 1807 Abs. 1 Nr. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn sie in das Bundesschuldbuch eingetragen sind.

Die nach § 37 Abs. 3 des Postverfassungsgesetzes in der Bilanz per 31. Dezember 1994 ausgewiesenen Verlustvorträge unter Einbeziehung eines Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrages aus 1994 der Deutschen Bundespost POSTDIENST und der Deutschen Bundespost POSTBANK werden in die Eröffnungsbilanzen der entsprechenden Aktiengesellschaften nicht übernommen. Die der Deutsche Telekom AG aus der Kreditübernahme nach § 2 Abs. 2 gegenüber der Deutsche Post AG und der Deutsche Postbank AG zustehenden Rückgriffsforderungen erlöschen zum Stichtag der Eröffnungsbilanz in der jeweiligen Höhe der Verluste aus Satz 1. Bei Verlusten aus Satz 1, die größer sind als die Kreditübernahmen nach § 2 Abs. 2, kann der Unterschiedsbetrag nicht als Ausgleichsforderung gegenüber der Deutsche Telekom AG geltend gemacht werden.

(1) Die Aktiengesellschaften sind Rechtsnachfolger des Sondervermögens Deutsche Bundespost; soweit keine andere Regelung getroffen wird, geht das Teilsondervermögen Deutsche Bundespost POSTDIENST auf die Deutsche Post AG über, das Teilsondervermögen Deutsche Bundespost POSTBANK auf die Deutsche Postbank AG und das Teilsondervermögen Deutsche Bundespost TELEKOM auf die Deutsche Telekom AG. Soweit eine Aufteilung nicht erfolgt ist, ist die Nutzung maßgeblich. Der Vermögensübergang erfolgt mit dem Tag der Eintragung der Aktiengesellschaften in das Handelsregister. Der Eigentumsübergang steht der Übertragung von Vermögensgegenständen des Sondervermögens Deutsche Bundespost nach Maßgabe des jeweiligen Errichtungsgesetzes auf die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost, die Unfallkasse Post und Telekom und die Museumsstiftung Post und Telekommunikation nicht entgegen. Soweit Liegenschaften (Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und beschränkte dingliche Rechte) des Sondervermögens Deutsche Bundespost im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes von zwei Aktiengesellschaften gemeinsam genutzt werden, geht das Eigentum daran auf den Rechtsträger über, der aus dem überwiegenden Nutzer hervorgeht. Abweichende Vereinbarungen sind zulässig. Eine Liegenschaft des Sondervermögens, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes ganz oder teilweise Aufgaben des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation oder seiner nachgeordneten Behörden dient, wird, sofern keine anderweitige Vereinbarung zwischen den Nutzern getroffen worden ist, mit diesem Zeitpunkt allgemeines Bundesvermögen. Der Rechtsübergang erfaßt auch beschränkte dingliche Rechte, die der Deutschen Bundespost persönlich eingeräumt sind. Bis zur Feststellung des neuen Eigentümers treffen die Verkehrssicherungspflichten und die öffentlich-rechtlichen Lasten im Außenverhältnis den Rechtsnachfolger dessen, der sie bisher getragen hat; nach der Feststellung des neuen Eigentümers ist dieser zum Ersatz von Aufwendungen nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag verpflichtet.

(2) Bei Kreditverbindlichkeiten, die das Sondervermögen in seiner Gesamtheit betreffen, tritt an die Stelle des bisherigen Schuldners die Deutsche Telekom AG ab dem Zeitpunkt der Eintragung dieser Aktiengesellschaft in das Handelsregister. Ihr steht eine Rückgriffsforderung gegenüber der Deutsche Post AG und der Deutsche Postbank AG in dem Maße zu, in dem deren Rechtsvorgängern diese Kreditverbindlichkeiten zuzurechnen waren.

(3) Bei Verbindlichkeiten der Teilsondervermögen tritt an die Stelle des bisherigen Schuldners das jeweilige Nachfolgeunternehmen ab dem Zeitpunkt seiner Eintragung in das Handelsregister.

(4) Der Bund trägt die Gewährleistung für die Erfüllung der zum Zeitpunkt der Eintragung der drei Aktiengesellschaften in das Handelsregister bestehenden Verbindlichkeiten gemäß den Absätzen 2 und 3. Die Verbindlichkeiten gemäß Absatz 2 können im bisherigen Umfang weiterhin nach den für die Verwaltung der allgemeinen Bundesschuld jeweils geltenden Grundsätzen durch die das Bundesschuldbuch führende Stelle verwaltet werden; Schuldurkunden über die Verbindlichkeiten gemäß Absatz 2 stehen den Schuldurkunden des Bundes gleich; der das Bundesschuldbuch führenden Stelle kann die Verwaltung bisher nicht von ihr verwalteter Verbindlichkeiten gemäß Absatz 2 übertragen werden. Für Spareinlagen endet die Gewährleistung spätestens nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Aktiengesellschaften in das Handelsregister.

(5) Verbindlichkeiten gemäß Absatz 4 Satz 1 gelten auch dann als mündelsichere Forderungen im Sinne des § 1807 Abs. 1 Nr. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn sie in das Bundesschuldbuch eingetragen sind.

(1) Ab dem Jahre 2000 leisten die Postnachfolgeunternehmen zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen Beiträge an die Postbeamtenversorgungskasse in Höhe von 33 vom Hundert der Bruttobezüge ihrer aktiven Beamten und der fiktiven Bruttobezüge ihrer beurlaubten Beamten, soweit die Zeit der Beurlaubung ruhegehaltfähig ist. Für die Berechnung der Beiträge nach Satz 1 ist § 78 des Bundesbesoldungsgesetzes nicht anzuwenden. Zum 1. Januar jeden Jahres ist ein Abschlag in Höhe von 33 vom Hundert der Jahresbruttobezüge der aktiven Beamten und der fiktiven Jahresbruttobezüge der ruhegehaltsfähig beurlaubten Beamten des Vorjahres fällig. Die Schlussabrechnung erfolgt bis zum 30. April des nächsten Jahres. Der Ausgleich der Zahlungsverpflichtungen erfolgt bis zum 31. Mai. Bei Überzahlung durch die Postnachfolgeunternehmen erfolgt eine marktübliche Verzinsung durch die Postbeamtenversorgungskasse vom Eingangstag der Abrechnung bei der Postbeamtenversorgungskasse bis zum Tag des Zahlungsausgleichs. Bei Unterzahlung erfolgt eine marktübliche Verzinsung durch die Postnachfolgeunternehmen vom ersten Bankarbeitstag des Jahres der Schlussabrechnung bis zum Tag des Zahlungsausgleichs. Unterschiedsbeträge zwischen laufenden Zahlungsverpflichtungen und laufenden Beiträgen oder anderweitigen Vermögenserträgen gleicht der Bund auf geeignete Weise aus.

(2) Die Leistungspflicht der Postunternehmen gegenüber der Postbeamtenversorgungskasse kann bis zu einer marktüblichen Belastung eines vergleichbaren Unternehmens vermindert werden, wenn das Unternehmen gegenüber dem Bund nachweist, daß die Zahlung unter Berücksichtigung seiner Wettbewerbsfähigkeit eine unzumutbare Belastung bedeuten würde.

(3) Der Bund gewährleistet, dass die Postbeamtenversorgungskasse jederzeit in der Lage ist, ihre Verpflichtungen zu erfüllen.

(4) Zuweisungen des Bundes dürfen nur unter den folgenden Voraussetzungen zur Finanzierung der Postbeamtenversorgungskasse verwendet werden:

1.
Die Postbeamtenversorgungskasse weist die ordnungs- und bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel nach.
2.
Die Postnachfolgeunternehmen weisen Höhe und Zahlungszeitpunkt der von ihnen an die Postbeamtenversorgungskasse geleisteten Beiträge nach.
Im Rahmen der Nachweispflicht steht dem Bundesministerium der Finanzen ein uneingeschränktes Informationsrecht durch die Postnachfolgeunternehmen und ein Weisungsrecht ihnen gegenüber zu.

(5) Soweit der Bund nach Absatz 1 Satz 8 oder Absatz 3 Leistungen an die Postbeamtenversorgungskasse erbringt, kann er von den Postnachfolgeunternehmen keine Erstattung verlangen.

(1) Universaldienstleistungen sind ein Mindestangebot an Postdienstleistungen nach § 4 Nr. 1, die flächendeckend in einer bestimmten Qualität und zu einem erschwinglichen Preis erbracht werden. Der Universaldienst ist auf lizenzpflichtige Postdienstleistungen und Postdienstleistungen, die zumindest in Teilen beförderungstechnisch mit lizenzpflichtigen Postdienstleistungen erbracht werden können, beschränkt. Er umfaßt nur solche Dienstleistungen, die allgemein als unabdingbar angesehen werden.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates bedarf, nach Maßgabe des Absatzes 1 Inhalt und Umfang des Universaldienstes festzulegen. Die Festlegung der Universaldienstleistungen ist der technischen und gesellschaftlichen Entwicklung nachfragegerecht anzupassen. In der Rechtsverordnung sind darüber hinaus die Mindestqualität der Dienstleistungen einschließlich der Qualitätsmerkmale für das Annahme- und Zustellnetz (Briefkästen, Einrichtungen, in denen Verträge über Brief- oder Paketbeförderungsleistungen abgeschlossen und abgewickelt werden können, Briefauslieferung) und für die Brieflaufzeiten sowie die Maßstäbe für die Bestimmung des Preises einer Universaldienstleistung festzulegen. Die Regulierungsbehörde ist befugt, über die Einhaltung dieser Maßstäbe zu entscheiden. Die Zustimmung des Bundestages gilt als erteilt, wenn der Bundestag nicht innerhalb von drei Sitzungswochen nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat.

Für den Zeitraum der gesetzlichen Exklusivlizenz ist die Deutsche Post AG verpflichtet, Universaldienstleistungen im Sinne der gemäß § 11 Abs. 2 erlassenen Verordnung zu erbringen. Die §§ 12 bis 17 und 56 gelten für diesen Zeitraum nicht.

(1) Ab dem Jahre 2000 leisten die Postnachfolgeunternehmen zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen Beiträge an die Postbeamtenversorgungskasse in Höhe von 33 vom Hundert der Bruttobezüge ihrer aktiven Beamten und der fiktiven Bruttobezüge ihrer beurlaubten Beamten, soweit die Zeit der Beurlaubung ruhegehaltfähig ist. Für die Berechnung der Beiträge nach Satz 1 ist § 78 des Bundesbesoldungsgesetzes nicht anzuwenden. Zum 1. Januar jeden Jahres ist ein Abschlag in Höhe von 33 vom Hundert der Jahresbruttobezüge der aktiven Beamten und der fiktiven Jahresbruttobezüge der ruhegehaltsfähig beurlaubten Beamten des Vorjahres fällig. Die Schlussabrechnung erfolgt bis zum 30. April des nächsten Jahres. Der Ausgleich der Zahlungsverpflichtungen erfolgt bis zum 31. Mai. Bei Überzahlung durch die Postnachfolgeunternehmen erfolgt eine marktübliche Verzinsung durch die Postbeamtenversorgungskasse vom Eingangstag der Abrechnung bei der Postbeamtenversorgungskasse bis zum Tag des Zahlungsausgleichs. Bei Unterzahlung erfolgt eine marktübliche Verzinsung durch die Postnachfolgeunternehmen vom ersten Bankarbeitstag des Jahres der Schlussabrechnung bis zum Tag des Zahlungsausgleichs. Unterschiedsbeträge zwischen laufenden Zahlungsverpflichtungen und laufenden Beiträgen oder anderweitigen Vermögenserträgen gleicht der Bund auf geeignete Weise aus.

(2) Die Leistungspflicht der Postunternehmen gegenüber der Postbeamtenversorgungskasse kann bis zu einer marktüblichen Belastung eines vergleichbaren Unternehmens vermindert werden, wenn das Unternehmen gegenüber dem Bund nachweist, daß die Zahlung unter Berücksichtigung seiner Wettbewerbsfähigkeit eine unzumutbare Belastung bedeuten würde.

(3) Der Bund gewährleistet, dass die Postbeamtenversorgungskasse jederzeit in der Lage ist, ihre Verpflichtungen zu erfüllen.

(4) Zuweisungen des Bundes dürfen nur unter den folgenden Voraussetzungen zur Finanzierung der Postbeamtenversorgungskasse verwendet werden:

1.
Die Postbeamtenversorgungskasse weist die ordnungs- und bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel nach.
2.
Die Postnachfolgeunternehmen weisen Höhe und Zahlungszeitpunkt der von ihnen an die Postbeamtenversorgungskasse geleisteten Beiträge nach.
Im Rahmen der Nachweispflicht steht dem Bundesministerium der Finanzen ein uneingeschränktes Informationsrecht durch die Postnachfolgeunternehmen und ein Weisungsrecht ihnen gegenüber zu.

(5) Soweit der Bund nach Absatz 1 Satz 8 oder Absatz 3 Leistungen an die Postbeamtenversorgungskasse erbringt, kann er von den Postnachfolgeunternehmen keine Erstattung verlangen.

(1) Genehmigungsbedürftige Entgelte haben sich an den Kosten einer effizienten Leistungsbereitstellung zu orientieren und den Anforderungen nach Absatz 3 zu entsprechen.

(2) Die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung ergeben sich aus den langfristigen zusätzlichen Kosten der Leistungsbereitstellung und einem angemessenen Zuschlag für leistungsmengenneutrale Gemeinkosten, jeweils einschließlich eines angemessenen Gewinnzuschlags, soweit die Kosten jeweils für die Leistungsbereitstellung notwendig sind. Bei der Ermittlung des angemessenen Gewinnzuschlags sind insbesondere die Gewinnmargen solcher Unternehmen als Vergleich heranzuziehen, die mit dem beantragenden Unternehmen in struktureller Hinsicht vergleichbar und in anderen europäischen Ländern auf den mit dem lizenzierten Bereich vergleichbaren, dem Wettbewerb geöffneten Märkten tätig sind. Bei der Vergleichsbetrachtung bleiben solche Zeiträume unberücksichtigt, in denen die wirtschaftliche Entwicklung in einer erheblichen Anzahl der Vergleichsländer durch außergewöhnliche Umstände beeinflusst wurde.

(3) Genehmigungsbedürftige Entgelte dürfen

1.
keine Aufschläge enthalten, die der Anbieter nur auf Grund seiner marktbeherrschenden Stellung durchsetzen kann,
2.
keine Abschläge enthalten, die die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen auf einem Markt für Postdienstleistungen in mißbräuchlicher Weise beeinträchtigen,
3.
einzelnen Nachfragern keine Vorteile gegenüber anderen Nachfragern gleichartiger Postdienstleistungen einräumen,
es sei denn, dass eine sachliche Rechtfertigung nachgewiesen wird. Soweit die nachgewiesenen Kosten die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nach Absatz 2 übersteigen, werden sie im Rahmen der Entgeltgenehmigung berücksichtigt, wenn hierfür eine rechtliche Verpflichtung besteht oder eine sonstige sachliche Rechtfertigung nachgewiesen wird. Dabei sind insbesondere die Kosten für die Einhaltung der wesentlichen Arbeitsbedingungen, die im lizenzierten Bereich üblich sind, sowie die Kosten einer flächendeckenden Versorgung mit Postdienstleistungen und die Kosten aus der Übernahme von Versorgungslasten für die Beschäftigten, die aus der Rechtsnachfolge der Deutschen Bundespost entstanden sind, angemessen zu berücksichtigen. Aufwendungen nach Satz 2 sind den Dienstleistungen verursachungsgerecht zuzuordnen. Können die Aufwendungen bei einer verursachungsgerechten Zuordnung auf Grund der Marktgegebenheiten nicht getragen werden, ohne dass die Wettbewerbsfähigkeit der Dienstleistungen beeinträchtigt wird, können sie abweichend von Satz 4 anderen Dienstleistungen zugeordnet werden. Dienstleistungen, deren Entgelte der Genehmigung nach § 19 bedürfen, können Aufwendungen nach Satz 5 nur zugeordnet werden, soweit zwischen den Dienstleistungen und den Aufwendungen ein konkreter Zurechnungszusammenhang besteht. Ein Zurechnungszusammenhang besteht insbesondere dann, wenn bei der Beförderung der Sendungen Einrichtungen oder Personal gemeinsam genutzt werden.

(4) Eine missbräuchliche Beeinträchtigung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2 wird insbesondere dann vermutet, wenn die Spanne zwischen

1.
dem Entgelt, das ein marktbeherrschender Lizenznehmer Wettbewerbern für eine Zugangsleistung nach § 28 in Rechnung stellt, und
2.
dem Entgelt, das er für eine Endkundenleistung verlangt, die weitere Wertschöpfungsstufen umfasst,
nicht ausreicht, um einem effizienten Unternehmen die Erzielung einer angemessenen Gewinnmarge auf dessen Eigenanteil an der Wertschöpfung zu ermöglichen (Preis-Kosten-Schere).

(5) § 11 Abs. 1 und eine auf Grund des § 11 Abs. 2 erlassene Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(1) Ab dem Jahre 2000 leisten die Postnachfolgeunternehmen zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen Beiträge an die Postbeamtenversorgungskasse in Höhe von 33 vom Hundert der Bruttobezüge ihrer aktiven Beamten und der fiktiven Bruttobezüge ihrer beurlaubten Beamten, soweit die Zeit der Beurlaubung ruhegehaltfähig ist. Für die Berechnung der Beiträge nach Satz 1 ist § 78 des Bundesbesoldungsgesetzes nicht anzuwenden. Zum 1. Januar jeden Jahres ist ein Abschlag in Höhe von 33 vom Hundert der Jahresbruttobezüge der aktiven Beamten und der fiktiven Jahresbruttobezüge der ruhegehaltsfähig beurlaubten Beamten des Vorjahres fällig. Die Schlussabrechnung erfolgt bis zum 30. April des nächsten Jahres. Der Ausgleich der Zahlungsverpflichtungen erfolgt bis zum 31. Mai. Bei Überzahlung durch die Postnachfolgeunternehmen erfolgt eine marktübliche Verzinsung durch die Postbeamtenversorgungskasse vom Eingangstag der Abrechnung bei der Postbeamtenversorgungskasse bis zum Tag des Zahlungsausgleichs. Bei Unterzahlung erfolgt eine marktübliche Verzinsung durch die Postnachfolgeunternehmen vom ersten Bankarbeitstag des Jahres der Schlussabrechnung bis zum Tag des Zahlungsausgleichs. Unterschiedsbeträge zwischen laufenden Zahlungsverpflichtungen und laufenden Beiträgen oder anderweitigen Vermögenserträgen gleicht der Bund auf geeignete Weise aus.

(2) Die Leistungspflicht der Postunternehmen gegenüber der Postbeamtenversorgungskasse kann bis zu einer marktüblichen Belastung eines vergleichbaren Unternehmens vermindert werden, wenn das Unternehmen gegenüber dem Bund nachweist, daß die Zahlung unter Berücksichtigung seiner Wettbewerbsfähigkeit eine unzumutbare Belastung bedeuten würde.

(3) Der Bund gewährleistet, dass die Postbeamtenversorgungskasse jederzeit in der Lage ist, ihre Verpflichtungen zu erfüllen.

(4) Zuweisungen des Bundes dürfen nur unter den folgenden Voraussetzungen zur Finanzierung der Postbeamtenversorgungskasse verwendet werden:

1.
Die Postbeamtenversorgungskasse weist die ordnungs- und bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel nach.
2.
Die Postnachfolgeunternehmen weisen Höhe und Zahlungszeitpunkt der von ihnen an die Postbeamtenversorgungskasse geleisteten Beiträge nach.
Im Rahmen der Nachweispflicht steht dem Bundesministerium der Finanzen ein uneingeschränktes Informationsrecht durch die Postnachfolgeunternehmen und ein Weisungsrecht ihnen gegenüber zu.

(5) Soweit der Bund nach Absatz 1 Satz 8 oder Absatz 3 Leistungen an die Postbeamtenversorgungskasse erbringt, kann er von den Postnachfolgeunternehmen keine Erstattung verlangen.

(1) Genehmigungsbedürftige Entgelte haben sich an den Kosten einer effizienten Leistungsbereitstellung zu orientieren und den Anforderungen nach Absatz 3 zu entsprechen.

(2) Die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung ergeben sich aus den langfristigen zusätzlichen Kosten der Leistungsbereitstellung und einem angemessenen Zuschlag für leistungsmengenneutrale Gemeinkosten, jeweils einschließlich eines angemessenen Gewinnzuschlags, soweit die Kosten jeweils für die Leistungsbereitstellung notwendig sind. Bei der Ermittlung des angemessenen Gewinnzuschlags sind insbesondere die Gewinnmargen solcher Unternehmen als Vergleich heranzuziehen, die mit dem beantragenden Unternehmen in struktureller Hinsicht vergleichbar und in anderen europäischen Ländern auf den mit dem lizenzierten Bereich vergleichbaren, dem Wettbewerb geöffneten Märkten tätig sind. Bei der Vergleichsbetrachtung bleiben solche Zeiträume unberücksichtigt, in denen die wirtschaftliche Entwicklung in einer erheblichen Anzahl der Vergleichsländer durch außergewöhnliche Umstände beeinflusst wurde.

(3) Genehmigungsbedürftige Entgelte dürfen

1.
keine Aufschläge enthalten, die der Anbieter nur auf Grund seiner marktbeherrschenden Stellung durchsetzen kann,
2.
keine Abschläge enthalten, die die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen auf einem Markt für Postdienstleistungen in mißbräuchlicher Weise beeinträchtigen,
3.
einzelnen Nachfragern keine Vorteile gegenüber anderen Nachfragern gleichartiger Postdienstleistungen einräumen,
es sei denn, dass eine sachliche Rechtfertigung nachgewiesen wird. Soweit die nachgewiesenen Kosten die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nach Absatz 2 übersteigen, werden sie im Rahmen der Entgeltgenehmigung berücksichtigt, wenn hierfür eine rechtliche Verpflichtung besteht oder eine sonstige sachliche Rechtfertigung nachgewiesen wird. Dabei sind insbesondere die Kosten für die Einhaltung der wesentlichen Arbeitsbedingungen, die im lizenzierten Bereich üblich sind, sowie die Kosten einer flächendeckenden Versorgung mit Postdienstleistungen und die Kosten aus der Übernahme von Versorgungslasten für die Beschäftigten, die aus der Rechtsnachfolge der Deutschen Bundespost entstanden sind, angemessen zu berücksichtigen. Aufwendungen nach Satz 2 sind den Dienstleistungen verursachungsgerecht zuzuordnen. Können die Aufwendungen bei einer verursachungsgerechten Zuordnung auf Grund der Marktgegebenheiten nicht getragen werden, ohne dass die Wettbewerbsfähigkeit der Dienstleistungen beeinträchtigt wird, können sie abweichend von Satz 4 anderen Dienstleistungen zugeordnet werden. Dienstleistungen, deren Entgelte der Genehmigung nach § 19 bedürfen, können Aufwendungen nach Satz 5 nur zugeordnet werden, soweit zwischen den Dienstleistungen und den Aufwendungen ein konkreter Zurechnungszusammenhang besteht. Ein Zurechnungszusammenhang besteht insbesondere dann, wenn bei der Beförderung der Sendungen Einrichtungen oder Personal gemeinsam genutzt werden.

(4) Eine missbräuchliche Beeinträchtigung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2 wird insbesondere dann vermutet, wenn die Spanne zwischen

1.
dem Entgelt, das ein marktbeherrschender Lizenznehmer Wettbewerbern für eine Zugangsleistung nach § 28 in Rechnung stellt, und
2.
dem Entgelt, das er für eine Endkundenleistung verlangt, die weitere Wertschöpfungsstufen umfasst,
nicht ausreicht, um einem effizienten Unternehmen die Erzielung einer angemessenen Gewinnmarge auf dessen Eigenanteil an der Wertschöpfung zu ermöglichen (Preis-Kosten-Schere).

(5) § 11 Abs. 1 und eine auf Grund des § 11 Abs. 2 erlassene Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(1) Ab dem Jahre 2000 leisten die Postnachfolgeunternehmen zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen Beiträge an die Postbeamtenversorgungskasse in Höhe von 33 vom Hundert der Bruttobezüge ihrer aktiven Beamten und der fiktiven Bruttobezüge ihrer beurlaubten Beamten, soweit die Zeit der Beurlaubung ruhegehaltfähig ist. Für die Berechnung der Beiträge nach Satz 1 ist § 78 des Bundesbesoldungsgesetzes nicht anzuwenden. Zum 1. Januar jeden Jahres ist ein Abschlag in Höhe von 33 vom Hundert der Jahresbruttobezüge der aktiven Beamten und der fiktiven Jahresbruttobezüge der ruhegehaltsfähig beurlaubten Beamten des Vorjahres fällig. Die Schlussabrechnung erfolgt bis zum 30. April des nächsten Jahres. Der Ausgleich der Zahlungsverpflichtungen erfolgt bis zum 31. Mai. Bei Überzahlung durch die Postnachfolgeunternehmen erfolgt eine marktübliche Verzinsung durch die Postbeamtenversorgungskasse vom Eingangstag der Abrechnung bei der Postbeamtenversorgungskasse bis zum Tag des Zahlungsausgleichs. Bei Unterzahlung erfolgt eine marktübliche Verzinsung durch die Postnachfolgeunternehmen vom ersten Bankarbeitstag des Jahres der Schlussabrechnung bis zum Tag des Zahlungsausgleichs. Unterschiedsbeträge zwischen laufenden Zahlungsverpflichtungen und laufenden Beiträgen oder anderweitigen Vermögenserträgen gleicht der Bund auf geeignete Weise aus.

(2) Die Leistungspflicht der Postunternehmen gegenüber der Postbeamtenversorgungskasse kann bis zu einer marktüblichen Belastung eines vergleichbaren Unternehmens vermindert werden, wenn das Unternehmen gegenüber dem Bund nachweist, daß die Zahlung unter Berücksichtigung seiner Wettbewerbsfähigkeit eine unzumutbare Belastung bedeuten würde.

(3) Der Bund gewährleistet, dass die Postbeamtenversorgungskasse jederzeit in der Lage ist, ihre Verpflichtungen zu erfüllen.

(4) Zuweisungen des Bundes dürfen nur unter den folgenden Voraussetzungen zur Finanzierung der Postbeamtenversorgungskasse verwendet werden:

1.
Die Postbeamtenversorgungskasse weist die ordnungs- und bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel nach.
2.
Die Postnachfolgeunternehmen weisen Höhe und Zahlungszeitpunkt der von ihnen an die Postbeamtenversorgungskasse geleisteten Beiträge nach.
Im Rahmen der Nachweispflicht steht dem Bundesministerium der Finanzen ein uneingeschränktes Informationsrecht durch die Postnachfolgeunternehmen und ein Weisungsrecht ihnen gegenüber zu.

(5) Soweit der Bund nach Absatz 1 Satz 8 oder Absatz 3 Leistungen an die Postbeamtenversorgungskasse erbringt, kann er von den Postnachfolgeunternehmen keine Erstattung verlangen.

(1) Genehmigungsbedürftige Entgelte haben sich an den Kosten einer effizienten Leistungsbereitstellung zu orientieren und den Anforderungen nach Absatz 3 zu entsprechen.

(2) Die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung ergeben sich aus den langfristigen zusätzlichen Kosten der Leistungsbereitstellung und einem angemessenen Zuschlag für leistungsmengenneutrale Gemeinkosten, jeweils einschließlich eines angemessenen Gewinnzuschlags, soweit die Kosten jeweils für die Leistungsbereitstellung notwendig sind. Bei der Ermittlung des angemessenen Gewinnzuschlags sind insbesondere die Gewinnmargen solcher Unternehmen als Vergleich heranzuziehen, die mit dem beantragenden Unternehmen in struktureller Hinsicht vergleichbar und in anderen europäischen Ländern auf den mit dem lizenzierten Bereich vergleichbaren, dem Wettbewerb geöffneten Märkten tätig sind. Bei der Vergleichsbetrachtung bleiben solche Zeiträume unberücksichtigt, in denen die wirtschaftliche Entwicklung in einer erheblichen Anzahl der Vergleichsländer durch außergewöhnliche Umstände beeinflusst wurde.

(3) Genehmigungsbedürftige Entgelte dürfen

1.
keine Aufschläge enthalten, die der Anbieter nur auf Grund seiner marktbeherrschenden Stellung durchsetzen kann,
2.
keine Abschläge enthalten, die die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen auf einem Markt für Postdienstleistungen in mißbräuchlicher Weise beeinträchtigen,
3.
einzelnen Nachfragern keine Vorteile gegenüber anderen Nachfragern gleichartiger Postdienstleistungen einräumen,
es sei denn, dass eine sachliche Rechtfertigung nachgewiesen wird. Soweit die nachgewiesenen Kosten die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nach Absatz 2 übersteigen, werden sie im Rahmen der Entgeltgenehmigung berücksichtigt, wenn hierfür eine rechtliche Verpflichtung besteht oder eine sonstige sachliche Rechtfertigung nachgewiesen wird. Dabei sind insbesondere die Kosten für die Einhaltung der wesentlichen Arbeitsbedingungen, die im lizenzierten Bereich üblich sind, sowie die Kosten einer flächendeckenden Versorgung mit Postdienstleistungen und die Kosten aus der Übernahme von Versorgungslasten für die Beschäftigten, die aus der Rechtsnachfolge der Deutschen Bundespost entstanden sind, angemessen zu berücksichtigen. Aufwendungen nach Satz 2 sind den Dienstleistungen verursachungsgerecht zuzuordnen. Können die Aufwendungen bei einer verursachungsgerechten Zuordnung auf Grund der Marktgegebenheiten nicht getragen werden, ohne dass die Wettbewerbsfähigkeit der Dienstleistungen beeinträchtigt wird, können sie abweichend von Satz 4 anderen Dienstleistungen zugeordnet werden. Dienstleistungen, deren Entgelte der Genehmigung nach § 19 bedürfen, können Aufwendungen nach Satz 5 nur zugeordnet werden, soweit zwischen den Dienstleistungen und den Aufwendungen ein konkreter Zurechnungszusammenhang besteht. Ein Zurechnungszusammenhang besteht insbesondere dann, wenn bei der Beförderung der Sendungen Einrichtungen oder Personal gemeinsam genutzt werden.

(4) Eine missbräuchliche Beeinträchtigung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2 wird insbesondere dann vermutet, wenn die Spanne zwischen

1.
dem Entgelt, das ein marktbeherrschender Lizenznehmer Wettbewerbern für eine Zugangsleistung nach § 28 in Rechnung stellt, und
2.
dem Entgelt, das er für eine Endkundenleistung verlangt, die weitere Wertschöpfungsstufen umfasst,
nicht ausreicht, um einem effizienten Unternehmen die Erzielung einer angemessenen Gewinnmarge auf dessen Eigenanteil an der Wertschöpfung zu ermöglichen (Preis-Kosten-Schere).

(5) § 11 Abs. 1 und eine auf Grund des § 11 Abs. 2 erlassene Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(1) Ab dem Jahre 2000 leisten die Postnachfolgeunternehmen zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen Beiträge an die Postbeamtenversorgungskasse in Höhe von 33 vom Hundert der Bruttobezüge ihrer aktiven Beamten und der fiktiven Bruttobezüge ihrer beurlaubten Beamten, soweit die Zeit der Beurlaubung ruhegehaltfähig ist. Für die Berechnung der Beiträge nach Satz 1 ist § 78 des Bundesbesoldungsgesetzes nicht anzuwenden. Zum 1. Januar jeden Jahres ist ein Abschlag in Höhe von 33 vom Hundert der Jahresbruttobezüge der aktiven Beamten und der fiktiven Jahresbruttobezüge der ruhegehaltsfähig beurlaubten Beamten des Vorjahres fällig. Die Schlussabrechnung erfolgt bis zum 30. April des nächsten Jahres. Der Ausgleich der Zahlungsverpflichtungen erfolgt bis zum 31. Mai. Bei Überzahlung durch die Postnachfolgeunternehmen erfolgt eine marktübliche Verzinsung durch die Postbeamtenversorgungskasse vom Eingangstag der Abrechnung bei der Postbeamtenversorgungskasse bis zum Tag des Zahlungsausgleichs. Bei Unterzahlung erfolgt eine marktübliche Verzinsung durch die Postnachfolgeunternehmen vom ersten Bankarbeitstag des Jahres der Schlussabrechnung bis zum Tag des Zahlungsausgleichs. Unterschiedsbeträge zwischen laufenden Zahlungsverpflichtungen und laufenden Beiträgen oder anderweitigen Vermögenserträgen gleicht der Bund auf geeignete Weise aus.

(2) Die Leistungspflicht der Postunternehmen gegenüber der Postbeamtenversorgungskasse kann bis zu einer marktüblichen Belastung eines vergleichbaren Unternehmens vermindert werden, wenn das Unternehmen gegenüber dem Bund nachweist, daß die Zahlung unter Berücksichtigung seiner Wettbewerbsfähigkeit eine unzumutbare Belastung bedeuten würde.

(3) Der Bund gewährleistet, dass die Postbeamtenversorgungskasse jederzeit in der Lage ist, ihre Verpflichtungen zu erfüllen.

(4) Zuweisungen des Bundes dürfen nur unter den folgenden Voraussetzungen zur Finanzierung der Postbeamtenversorgungskasse verwendet werden:

1.
Die Postbeamtenversorgungskasse weist die ordnungs- und bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel nach.
2.
Die Postnachfolgeunternehmen weisen Höhe und Zahlungszeitpunkt der von ihnen an die Postbeamtenversorgungskasse geleisteten Beiträge nach.
Im Rahmen der Nachweispflicht steht dem Bundesministerium der Finanzen ein uneingeschränktes Informationsrecht durch die Postnachfolgeunternehmen und ein Weisungsrecht ihnen gegenüber zu.

(5) Soweit der Bund nach Absatz 1 Satz 8 oder Absatz 3 Leistungen an die Postbeamtenversorgungskasse erbringt, kann er von den Postnachfolgeunternehmen keine Erstattung verlangen.