Postumwandlungsgesetz - PostUmwG | § 7 Abwicklung von Anspruchsverrechnung

Die nach § 37 Abs. 3 des Postverfassungsgesetzes in der Bilanz per 31. Dezember 1994 ausgewiesenen Verlustvorträge unter Einbeziehung eines Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrages aus 1994 der Deutschen Bundespost POSTDIENST und der Deutschen Bundespost POSTBANK werden in die Eröffnungsbilanzen der entsprechenden Aktiengesellschaften nicht übernommen. Die der Deutsche Telekom AG aus der Kreditübernahme nach § 2 Abs. 2 gegenüber der Deutsche Post AG und der Deutsche Postbank AG zustehenden Rückgriffsforderungen erlöschen zum Stichtag der Eröffnungsbilanz in der jeweiligen Höhe der Verluste aus Satz 1. Bei Verlusten aus Satz 1, die größer sind als die Kreditübernahmen nach § 2 Abs. 2, kann der Unterschiedsbetrag nicht als Ausgleichsforderung gegenüber der Deutsche Telekom AG geltend gemacht werden.

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§ 23 SGB 4 zitiert oder wird zitiert von 1 §§.

§ 23 SGB 4 zitiert 1 andere §§ aus dem Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845).

Postumwandlungsgesetz - PostUmwG | § 2 Rechtsnachfolge, Vermögensübergang und Haftung


(1) Die Aktiengesellschaften sind Rechtsnachfolger des Sondervermögens Deutsche Bundespost; soweit keine andere Regelung getroffen wird, geht das Teilsondervermögen Deutsche Bundespost POSTDIENST auf die Deutsche Post AG über, das Teilsondervermögen

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Europäischer Gerichtshof Urteil, 14. Juli 2016 - T-143/12

bei uns veröffentlicht am 14.07.2016

URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer) 14. Juli 2016 ( *1 ) „Staatliche Beihilfen — Postsektor — Finanzierung der höheren Lohn- und Lohnnebenkosten bei einem Teil der Beschäftigten der Deutschen Post durch Subventionen un

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(1) Die Aktiengesellschaften sind Rechtsnachfolger des Sondervermögens Deutsche Bundespost; soweit keine andere Regelung getroffen wird, geht das Teilsondervermögen Deutsche Bundespost POSTDIENST auf die Deutsche Post AG über, das Teilsondervermögen Deutsche...