Bundesverwaltungsgericht Urteil, 19. Jan. 2011 - 9 C 3/10

bei uns veröffentlicht am19.01.2011

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich gegen die Einleitung eines Bodenordnungsverfahrens nach § 64 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes (LwAnpG).

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Er ist Mitglied einer Erbengemeinschaft, die Eigentümerin eines in der Gemeinde T. (Gemarkung Z.) belegenen Grundstücks ist. Die Rechtsvorgänger der Erbengemeinschaft hatten dieses Grundstück zur landwirtschaftlichen Nutzung verpachtet. Als der Pächter im Jahre 1953 Mitglied der LPG "Fortschritt" wurde, brachte er das Grundstück in die Genossenschaft ein. 1965 errichtete die LPG auf dem Grundstück einen Kälberstall, an den 1979 mit baurechtlicher Genehmigung ein Futterhaus angebaut wurde.

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Die Beigeladene zu 1 ist Rechtsnachfolgerin der LPG "Fortschritt". Sie veräußerte mit notariellem Gebäudekaufvertrag vom 19. Dezember 1995 den Kälberstall an die Gemeinde Z., deren Rechtsnachfolgerin die Beigeladene zu 2 ist. In diesem Vertrag erklärte die Beigeladene zu 1 außerdem die Aufgabe des Nutzungsrechts "gemäß Artikel 233 § 4 Absatz 6 Satz 2 EGBGB". Die Übertragung des Gebäudeeigentums auf die Gemeinde Z. wurde in der Folgezeit nicht in ein Gebäudegrundbuchblatt eingetragen. Die Gemeinde Z. baute sodann das Stallgebäude und das Futterhaus in ein Gemeindezentrum mit Feuerwehrstützpunkt um.

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Am 24. November 1999 beantragte das Amt S. für die Gemeinde Z. die Durchführung eines Bodenordnungsverfahrens zur Bereinigung der Eigentumsverhältnisse an dem Grundstück. Der Kläger legte gegen den Beschluss des Beklagten zur Anordnung des Bodenordnungsverfahrens "Z. - Gemeindezentrum IV" Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 6. Oktober 2003 zurückgewiesen wurde. Die hiergegen gerichtete Klage hat das Flurbereinigungsgericht im Wesentlichen aus folgenden Gründen abgewiesen: Die Voraussetzungen des § 64 LwAnpG für die Durchführung eines Bodenordnungsverfahrens lägen vor. Es bestehe ein vom Grundeigentum der Erbengemeinschaft getrenntes Gebäudeeigentum der Beigeladenen zu 1 an dem Gemeindezentrum. Die LPG "Fortschritt" habe den Kälberstall auf der Grundlage des Nutzungsrechts nach § 8 LPG-Gesetz 1959 bzw. § 18 LPG-Gesetz 1982 errichtet, der somit gemäß § 13 LPG-Gesetz 1959 bzw. § 27 LPG-Gesetz 1982 im selbständigen Gebäudeeigentum der LPG gestanden habe. Dieses Gebäudeeigentum habe nach Art. 231 § 5 EGBGB nach Inkrafttreten des Einigungsvertrages fortbestanden. Es sei auch nicht durch die im notariellen Gebäudekaufvertrag vom 19. Dezember 1995 enthaltene Erklärung der Beigeladenen zu 1 zur Aufgabe des Nutzungsrechts erloschen. Die Erklärungen zur Veräußerung des Gebäudes und zur Aufgabe des Nutzungsrechts stünden in Widerspruch zueinander, so dass der Vertrag nach dem Gedanken der Perplexität unwirksam sei. Das Gebäudeeigentum sei auch nicht durch den Umbau des Stalles in ein Gemeindezentrum mit Feuerwehrstützpunkt untergegangen. Dabei könne offen bleiben, ob das ursprüngliche Stallgebäude im Zuge der von der Beigeladenen zu 2 im Einverständnis mit der Beigeladenen zu 1 durchgeführten Umbaumaßnahmen untergegangen sei. Denn in diesem Fall sei die Beigeladene zu 1 aufgrund ihres Nutzungsrechts gemäß Art. 233 § 4 Abs. 3 EGBGB berechtigt gewesen, ein neues Gebäude errichten zu lassen, das - wie hier geschehen - die bisherige Kubatur beibehalte. Dass das neue Gebäude nicht mehr als Stall, sondern als Gemeindezentrum genutzt werde, sei für die Entstehung neuen selbständigen Gebäudeeigentums der Beigeladenen zu 1 unschädlich. Die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen des § 64 LwAnpG seien ebenfalls erfüllt. Zwar habe zunächst kein wirksamer Antrag nach § 64 LwAnpG vorgelegen, weil die Antragstellerin, die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 2, nicht Eigentümerin des Gemeindezentrums gewesen sei. Dieser Verfahrensmangel sei jedoch gemäß § 45 VwVfG dadurch geheilt worden, dass die Beigeladene zu 1 als Gebäudeeigentümerin nachträglich im Klageverfahren einen Antrag auf Zusammenführung von Gebäude- und Flächeneigentum gestellt habe.

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Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Flurbereinigungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er macht im Wesentlichen geltend: Das Gebäudeeigentum sei mit der notariell erklärten Aufgabe des Nutzungsrechts erloschen; es gebe keine gesetzliche Bestimmung, nach der ein Vertrag nach dem Gedanken der Perplexität unwirksam sei. Auf der Grundlage des Art. 233 § 4 Abs. 3 Satz 2 EGBGB könne kein neues Gebäude mit verändertem Nutzungszweck errichtet werden. Das Flurbereinigungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Beigeladene zu 1 nachträglich nach § 45 VwVfG einen Antrag auf Zusammenführung des Gebäude- und Flächeneigentums habe stellen können. Denn der Bodenordnungsplan weise das Grundeigentum der Erbengemeinschaft der Beigeladenen zu 2 zu und trage damit deren Antrag nach § 64 LwAnpG Rechnung. Das Bodenordnungsverfahren hätte nur auf der Grundlage eines gesonderten Bescheides über das Vorliegen von Gebäudeeigentum eingeleitet werden dürfen.

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Der Kläger beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 24. Februar 2010 und den am 29. Juni 2002 bekannt gegebenen Anordnungsbeschluss des Amtes für Landwirtschaft Bützow in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Oktober 2003 aufzuheben,

hilfsweise,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 24. Februar 2010 und den Widerspruchsbescheid vom 6. Oktober 2003 aufzuheben und die Widerspruchsbehörde zu verpflichten, erneut über den Widerspruch unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

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Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung und beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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Die Revision des Klägers ist zulässig. Er ist als Mitglied einer Erbengemeinschaft gemäß § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB befugt, sich gegen die Anordnung eines - nicht von der Erbengemeinschaft beantragten - Verfahrens zur Zusammenlegung des zum Nachlass gehörenden Grundeigentums mit selbständigem Gebäudeeigentum nach § 56 Abs. 1 i.V.m. § 64 LwAnpG zu wenden (vgl. Urteil vom 23. Februar 2005 - BVerwG 4 A 1.04 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 186 S. 185). Die Revision ist auch begründet. Das angefochtene Urteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO; unten 1.); dies führt zur Zurückverweisung der Sache an das Flurbereinigungsgericht (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO; unten 2.).

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1. Gemäß § 64 LwAnpG ist das Eigentum an den Flächen, auf denen auf der Grundlage eines durch Rechtsvorschriften geregelten Nutzungsrechts Gebäude und Anlagen errichtet wurden, die in selbständigem Eigentum der LPG oder Dritter stehen, auf Antrag des Eigentümers der Fläche oder des Gebäudes und der Anlagen neu zu ordnen. Das Flurbereinigungsgericht hat seine Annahme, dass die Voraussetzungen des § 64 LwAnpG für die Einleitung eines Bodenordnungsverfahrens hier vorliegen, auf Erwägungen gestützt, die nicht in jeder Hinsicht mit Bundesrecht vereinbar sind.

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a) Das Flurbereinigungsgericht ist allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass eine den Anforderungen des § 64 LwAnpG genügende Antragstellung vorliegt. Es hat zunächst zutreffend erkannt, dass der ursprünglich von der Beigeladenen zu 2 gestellte Antrag unwirksam war. Die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 2 hatte das Gebäudeeigentum nicht, wie im notariellen Kaufvertrag vom 19. Dezember 1995 vereinbart, erworben. Gemäß Art. 233 § 2b Abs. 4 EGBGB i.V.m. Art. 233 § 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB gelten für das Gebäudeeigentum die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Mithin bedarf es für die Übertragung des Gebäudeeigentums einer Eintragung im Gebäudegrundbuchblatt (vgl. § 873 Abs. 1 BGB). Eine solche Eintragung ist hier nach den Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts nicht erfolgt. Der Antrag der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 2 war entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht deshalb wirksam, weil der Bodenordnungsplan das Grundeigentum der Erbengemeinschaft zunächst - antragsgemäß - der Beigeladenen zu 2 zugewiesen hat. Eine solche von der eigentumsrechtlichen Lage nicht gedeckte Regelung des Bodenordnungsplans ändert nichts daran, dass verfahrensrechtlich nach § 64 LwAnpG nur der Inhaber selbständigen Gebäudeeigentums bzw. der Eigentümer der Fläche zur Antragstellung befugt war. Im Übrigen wurde der Bodenordnungsplan nach dem unstreitig gebliebenen Vorbringen des Beklagten dahingehend geändert, dass die Beigeladene zu 1 zugunsten der Beigeladenen zu 2 auf ihr Eigentum am Gemeindezentrum gegen eine Abfindung in Geld verzichtet. Damit trägt auch der Bodenordnungsplan der eigentumsrechtlichen Lage Rechnung. Der sonach vorliegende Verfahrensmangel wurde jedoch gemäß § 45 VwVfG durch die Antragstellung der Beigeladenen zu 1 im gerichtlichen Verfahren nachträglich geheilt, wie das Flurbereinigungsgericht in Einklang mit Bundesrecht angenommen hat (vgl. Beschluss vom 10. Mai 2007 - BVerwG 10 B 71.06 - Buchholz 424.02 § 64 LwAnpG Nr. 12).

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b) Das Flurbereinigungsgericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass auf dem Grundstück der Erbengemeinschaft selbständiges Gebäudeeigentum einer LPG begründet wurde. Nach den Feststellungen des Gerichts wurde der damalige Pächter der Rechtsvorgänger der Erbengemeinschaft im Jahre 1953 Mitglied der LPG "Fortschritt" und brachte dabei unter anderem das hier in Rede stehende Grundstück ein; ob der Pachtvertrag wirksam war, bedarf keiner Entscheidung. Gemäß § 8 Abs. 1 LPG-Gesetz 1959 bzw. § 18 Abs. 1 LPG-Gesetz 1982 erwarb die LPG ein "volles" bzw. "umfassendes und dauerndes" Nutzungsrecht an dem eingebrachten Grundstück. Nach den Maßstäben "sozialistischer Rechtlichkeit" spielte es für die Entstehung des Nutzungsrechts keine Rolle, ob der Genossenschaftsbauer die von ihm eingebrachten Grundstücke wirksam gepachtet hatte (vgl. Beschluss vom 30. April 1997 - BVerwG 11 B 86.96 - Buchholz 424.02 § 56 LwAnpG Nr. 1). Im Jahre 1965 errichtete die LPG "Fortschritt" aufgrund dieses gesetzlichen Nutzungsrechts am Grundstück der Erbengemeinschaft einen Kälberstall. Nach § 13 Abs. 2 LPG-Gesetz 1959 bzw. § 27 Satz 1 LPG-Gesetz 1982 wurde sie dadurch Eigentümerin des Stallgebäudes unabhängig davon, dass sie den Grund und Boden zu keinem Zeitpunkt zu Eigentum erwarb. Dieses selbständige Gebäudeeigentum der LPG "Fortschritt" ist gemäß Art. 231 § 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB nach dem Beitritt bestehen geblieben (vgl. Beschluss vom 11. Mai 2000 - BVerwG 3 B 24.00 - Buchholz 115 Sonst. Wiedervereinigungsrecht Nr. 31 S. 27) und auf deren Rechtsnachfolgerin, die Beigeladene zu 1, übergegangen.

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c) Im Ergebnis bundesrechtlich nicht zu beanstanden ist schließlich die Annahme des Flurbereinigungsgerichts, die in der notariellen Vereinbarung vom 19. Dezember 1995 durch die Beigeladene zu 1 erklärte Aufgabe des Nutzungsrechts habe nicht gemäß Art. 233 § 2b Abs. 4 i.V.m. § 4 Abs. 6 EGBGB zum Erlöschen des Gebäudeeigentums geführt, weil diese Erklärung in Widerspruch zur gleichzeitig vereinbarten Übertragung des Gebäudeeigentums auf die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 2 stehe.

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Bei der nach den §§ 133, 157 BGB gebotenen Auslegung von Verträgen darf der Richter nicht an dem Wortlaut haften. Dabei ist grundsätzlich von dem Erfahrungssatz auszugehen, dass die Vertragsschließenden auch bei einem widersprüchlichen Wortlaut mit dem Vertragsschluss einen bestimmten wirtschaftlichen Zweck ins Auge gefasst haben. Für die Auslegung eines Vertrages tritt daher die Bedeutung des Wortlauts völlig zurück, wenn die Vertragsschließenden mit einem widersprüchlichen oder gar sinnlosen Ausdruck eine übereinstimmende Vorstellung bestimmten Inhalts verbunden haben, der vom Wortlaut nicht ohne Weiteres oder überhaupt nicht gedeckt ist. In einem solchen Fall gilt das von den Vertragsschließenden wirklich Gewollte als Inhalt des Vertrages. Erst wenn die Berücksichtigung auch dieser weiteren Umstände nicht die Möglichkeit für eine Aufklärung des im Vertrag enthaltenen Widerspruchs bietet, kommt ausnahmsweise eine Auslegung nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteile vom 23. Februar 1956 - II ZR 207/54 - NJW 1956, 665 und vom 7. März 2005 - II ZR 194/03 - NJW 2005, 2618 <2619>).

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Vorliegend kann das von den Vertragsschließenden übereinstimmend Gewollte eindeutig bestimmt werden. Soweit der Kläger meint, den Vertragsparteien sei es darum gegangen, der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 2 die Option zu verschaffen, das Grundstück samt Gebäude von der Erbengemeinschaft zu erwerben, führt das allerdings nicht weiter. Um dieses Ziel zu erreichen, hätte bereits die Aufgabe des Nutzungsrechts genügt. Die gleichzeitig vereinbarte Veräußerung des Gebäudes gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe von 80 000 DM stünde wiederum in Widerspruch zu der Absicht, das Gebäudeeigentum zu beseitigen, um einen Erwerb von Grundstück und Gebäude "aus einer Hand" zu ermöglichen. Dass es den Vertragsparteien hierauf nicht ankam, zeigt im Übrigen die Tatsache, dass die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 2 das Stallgebäude im Anschluss an die notarielle Übereinkunft in ein Gemeindezentrum umbaute, ohne zuvor das Grundstück von der Erbengemeinschaft erworben zu haben. Stattdessen ist anzunehmen, dass das Nutzungsrecht aufgegeben wurde, um der Gemeinde Z. das Gebäude "lastenfrei" übertragen zu können. Dieses übereinstimmend gewollte Ziel konnten die Vertragsparteien bereits durch die Veräußerung des Gebäudes erreichen, weil das Nutzungsrecht als wesentlicher Bestandteil des Gebäudes (Art. 231 § 5 Abs. 2 Satz 1 EGBGB) ohnehin mit diesem auf den Erwerber übergeht. Demgegenüber führt die Aufgabe des Nutzungsrechts mit Zugang der Erklärung beim Grundbuchamt zum Erlöschen des Gebäudeeigentums und macht so dessen Übertragung auf den Erwerber unmöglich. Als das von den Vertragsschließenden übereinstimmend Gewollte gilt daher nur die Veräußerung des Gebäudes an die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 2. Die Erklärung über die Aufgabe des Nutzungsrechts entfaltet demgegenüber keine Wirksamkeit, so dass sie nicht zum Erlöschen des Gebäudeeigentums geführt haben kann.

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d) Die weiteren Erwägungen des Flurbereinigungsgerichts zum Vorliegen von Gebäudeeigentum halten der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Das Flurbereinigungsgericht ist der Auffassung, es könne offen bleiben, ob das ursprüngliche Stallgebäude durch den Umbau in ein Gemeindezentrum mit Feuerwehrstützpunkt untergegangen sei. Denn gemäß Art. 233 § 2b Abs. 4 i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 EGBGB habe ein neues Gebäude errichtet werden dürfen, an dem wiederum selbständiges Gebäudeeigentum bestehe. Voraussetzung hierfür sei lediglich, dass die Kubatur des neuen Gebäudes - wie hier - derjenigen des untergegangenen Gebäudes im Wesentlichen entspreche. Demgegenüber sei es unschädlich, wenn das neue Gebäude einem anderen Nutzungszweck diene. Diese Auffassung verletzt Bundesrecht.

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aa) Gemäß Art. 233 § 4 Abs. 3 Satz 1 EGBGB lässt der Untergang des Gebäudes den Bestand des Nutzungsrechts unberührt. Aufgrund des Nutzungsrechts kann nach Satz 2 dieser Vorschrift ein neues Gebäude errichtet werden. Das Flurbereinigungsgericht geht zutreffend davon aus, dass diese Regelung nach Art. 233 § 2b Abs. 4 EGBGB entsprechende Anwendung auf Gebäude findet, an denen nach Art. 233 § 2b Abs. 1 i.V.m. § 2a Abs. 1 Satz 1 Buchst. a und b EGBGB oder - wie hier - nach § 27 Satz 1 LPG-Gesetz 1982 selbständiges Eigentum ohne dingliches Nutzungsrecht am Grundstück besteht. Es lässt jedoch außer Acht, dass das neue Gebäude nur "aufgrund des Nutzungsrechts" errichtet werden darf, sich also nach Umfang und Nutzungsart innerhalb der Grenzen halten muss, die das konkrete, sich in den Fällen des Art. 233 § 2b EGBGB aus der entsprechenden Anwendung des § 4 Abs. 3 Satz 3 ergebende Nutzungsrecht vorgibt. Die Annahme, bei der Errichtung eines neuen Gebäudes müsse das Nutzungsrecht nur insoweit berücksichtigt werden, als es Vorgaben für dessen bauliche Abmessungen enthalte, findet im Gesetz keinen Anhalt.

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Soweit das Flurbereinigungsgericht meint, nur bei der von ihm vertretenen erweiternden Auslegung des Art. 233 § 4 Abs. 3 Satz 2 EGBGB könne ein Wertungswiderspruch zu den Regelungen in § 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b, § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SachenRBerG vermieden werden, vermag ihm der Senat nicht zu folgen. Diese Vorschriften regeln nicht selbst, ob und unter welchen Voraussetzungen ein vom Inhalt des Nutzungsrechts abweichender Wechsel der Art der baulichen Nutzung den Fortbestand des Gebäudeeigentums berührt. Vielmehr wird für die Fälle fortbestehenden Gebäudeeigentums bestimmt, dass sich ein Wechsel der Nutzungsart auf die Höhe des Erbbauzinses bzw. des Kaufpreises auswirkt. Ein Wertungswiderspruch läge nur vor, wenn den genannten Vorschriften des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes kein Anwendungsbereich verbliebe, weil jeder vom Inhalt des Nutzungsrechts abweichende Wechsel des Zwecks der baulichen Nutzung das Erlöschen des Gebäudeeigentums zur Folge hätte. Das ist nicht der Fall. Selbständiges Gebäudeeigentum erlischt auch bei einer vom Nutzungsrecht nicht gedeckten Änderung der Art der baulichen Nutzung nicht, wenn diese Änderung nicht zum Untergang des Gebäudes führt, weil wesentliche Teile der alten Bausubstanz erhalten bleiben (vgl. Urteil vom 30. April 1998 - BVerwG 3 C 52.96 - Buchholz 115 Sonst. Wiedervereinigungsrecht Nr. 12 S. 25 f.). An diese Fälle knüpfen die vom Flurbereinigungsgericht in Bezug genommenen Regelungen des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes an. Es besteht daher keine Notwendigkeit für eine erweiternde Auslegung des Art. 233 § 4 Abs. 3 Satz 2 EGBGB dahingehend, dass auf fremdem Grund und Boden Gebäude errichtet werden dürfen, deren Nutzungszweck nicht dem Inhalt des Nutzungsrechts entspricht.

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bb) Vorliegend wäre für den - unterstellten - Fall des Untergangs des ursprünglichen, gemäß der vor dem Beitritt erteilten Baugenehmigung als Stall dienenden Gebäudes die Errichtung eines Gemeindezentrums an dessen Stelle nicht von dem nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 1 EGBGB bestehenden Besitzrecht und dem daraus gemäß Art. 233 § 2b Abs. 4, § 4 Abs. 3 Satz 2 EGBGB folgenden Recht zur Neuerrichtung eines Gebäudes gedeckt.

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Wie bereits ausgeführt, war Rechtsgrundlage für das Eigentum der LPG "Fortschritt" am Stallgebäude das Nutzungsrecht nach § 8 Abs. 1 LPG-Gesetz 1959 bzw. sodann gemäß § 18 Abs. 1 LPG-Gesetz 1982 an den von den Genossenschaftsbauern eingebrachten Grundstücken. Diese Nutzungsrechte wurden noch vor dem Beitritt durch Gesetz vom 28. Juni 1990 (GBl I Nr. 38 S. 483) ersatzlos aufgehoben (Urteil vom 20. Juni 2002 - BVerwG 3 C 8.01 - Buchholz 115 Sonst. Wiedervereinigungsrecht Nr. 42 S. 65 f.; BTDrucks 12/2480 S. 77). Mit der Aufhebung war die Rechtsgrundlage des Gebäudeeigentums entfallen, so dass den LPGen Herausgabeansprüche der Grundstückseigentümer drohten. Der Zweck des daraufhin vom bundesdeutschen Gesetzgeber geschaffenen sogenannten Moratoriums nach Art. 233 § 2a EGBGB besteht unter anderem darin, den LPGen unbeschadet des Wegfalls ihres Nutzungsrechts das Gebäudeeigentum nach § 27 LPG-Gesetz 1982 einstweilen zu erhalten oder ihnen ein solches unter bestimmten - in Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 1 Buchst. a und b EGBGB normierten - Voraussetzungen zu verschaffen (Urteil vom 20. Juni 2002 a.a.O.; vgl. BTDrucks 12/2480 S. 77 f.). Wie die Tatbestände des Moratoriums zeigen, geht es um eine einstweilige Sicherung des aus der Zeit der DDR überkommenen Besitzstandes bis zu einer Bereinigung der Rechtsverhältnisse zwischen Grundstückseigentümern und Nutzern (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1994 - V ZR 254/92 - NJW 1994, 1283 <1285 f.>). Das Moratorium knüpft danach an eine vor dem Beitritt mit Billigung staatlicher oder gesellschaftlicher Organe begonnene und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. 233 § 2a EGBGB am 22. Juli 1992 noch ausgeübte bauliche Nutzung fremder Grundstücke an (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 31. März 1998 - 14 U 1362/97 - VIZ 1998, 638 <639>; vgl. auch BGH, Urteil vom 17. Dezember 1992 - V ZR 254/91 - NJW 1993, 859). Diese Nutzung darf gemäß Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 10 EGBGB "nach Umfang und Inhalt" wie bisher ausgeübt werden, hinsichtlich des Umfangs der Nutzung jedenfalls in den Grenzen, die sich aus dem für Gebäude der errichteten Art Ortsüblichen ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 1995 - V ZR 254/94 - DtZ 1996, 19 <20> unter Hinweis auf Art. 233 § 4 Abs. 3 Satz 3 EGBGB; vgl. auch BGH, Urteil vom 8. Juli 1998 - XII ZR 116/96 - ZMR 1998, 754 <756>; BTDrucks 12/2480 S. 78: "auf das Haus" bezogene Nutzung). Auf der Grundlage dieses Nutzungsrechts kann daher nicht gemäß Art. 233 § 2b Abs. 4 i.V.m. § 4 Abs. 3 EGBGB auf fremdem Grund und Boden ein neues Gebäude errichtet werden, dessen Nutzungszweck - wie hier - keinen Bezug zu der vor dem Beitritt mit Billigung staatlicher oder gesellschaftlicher Organe begonnenen baulichen Nutzung aufweist.

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Eine solche Ausweitung des Nutzungsrechts wäre auch mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Schutz des Eigentums nicht unbedenklich. Der Gesetzgeber der Bundesrepublik Deutschland durfte die in der DDR im Einklang mit der dortigen Rechtsordnung oder jedenfalls mit Billigung staatlicher oder gesellschaftlicher Organe entstandenen Nutzungsverhältnisse als weiterhin schutzwürdig ansehen, weil auf ihrer Grundlage werthaltige bauliche Investitionen vorgenommen wurden, die dem Nutzer bei einem Fortbestand der DDR in aller Regel auf Dauer zugute gekommen wären. Er durfte daher auch im Interesse des Rechtsfriedens zwischen den Beteiligten den überkommenen status quo bis zu einer Überführung der im Zeitpunkt des Beitritts vorhandenen Rechts- und Besitzverhältnisse in das Sachenrechtssystem des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufrecht erhalten. Den Grundstückseigentümern sind die damit verbundenen Beschränkungen zuzumuten, weil sie durch die Wiedervereinigung überhaupt erst in die Lage versetzt wurden, Ansprüche in Bezug auf die ihnen gehörenden Grundstücke durchzusetzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. April 1998 - 1 BvR 1680/93 u.a. - BVerfGE 98, 17 <37 ff.>). Fehlt der bestimmungsgemäßen Nutzung des neu errichteten Gebäudes - wie hier - jeder Bezug zur vor dem Beitritt erfolgten baurechtlichen Genehmigung oder sonstigen staatlichen oder gesellschaftlichen Billigung, fehlt es auch an einem schutzwürdigen Vertrauen des Nutzers auf den Fortbestand der vor dem Beitritt ins Werk gesetzten baulichen Investitionen. Dem Grundstückseigentümer wäre eine solche bauliche Nutzung seines Grundeigentums nicht zumutbar.

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2. Der danach vorliegende Verstoß gegen Bundesrecht zwingt zur Zurückverweisung der Sache an das Flurbereinigungsgericht (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

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a) Es kann nicht festgestellt werden, dass sich die angefochtene Entscheidung im Ergebnis als richtig erweist (§ 144 Abs. 4 VwGO).

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Im Revisionsverfahren kann nicht abschließend geklärt werden, ob selbständiges Eigentum am Gemeindezentrum besteht, weil in Gestalt der Außenmauern und des Dachstuhls wesentliche Teile der alten Bausubstanz erhalten geblieben sind und dem Gebäude weiterhin dienen (Urteile vom 30. April 1998 a.a.O. und vom 9. März 1999 - BVerwG 3 C 21.98 - Buchholz 115 Sonst. Wiedervereinigungsrecht Nr. 21 S. 7 f.). Zwar spricht nach Aktenlage einiges dafür, dass dies der Fall ist. Die Sachlage ist jedoch zwischen den Beteiligten streitig; der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass an das ursprüngliche Gebäude in erheblichem Umfang angebaut worden sei. Außerdem hat das Flurbereinigungsgericht die Frage des Untergangs des Gebäudes ausdrücklich offen gelassen.

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b) Im Revisionsverfahren kann auch nicht - umgekehrt - aus anderen Gründen eine der Klage stattgebende Sachentscheidung ergehen.

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Entgegen der Auffassung des Klägers ist der angefochtene Anordnungsbeschluss nicht schon deshalb rechtswidrig, weil der Anwendungsbereich des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes nicht eröffnet ist. Zwar wird das Gebäude nicht mehr landwirtschaftlich genutzt. Das Verfahren nach § 64 LwAnpG ist jedoch nicht auf eine Neuordnung landwirtschaftlich genutzter Flächen beschränkt. Mit Blick auf das gesetzliche Ziel einer Verbesserung der Struktur "ländlichen Grundbesitzes" ist lediglich ausgeschlossen, von dem Instrument der Bodenordnung in einem städtisch geprägten Bereich Gebrauch zu machen (Urteil vom 9. Juli 1997 - BVerwG 11 C 2.97 - BVerwGE 105, 128 <134 ff.>). Vorliegend soll das Bodenordnungsverfahren in einem ländlich geprägten Bereich stattfinden. Es trifft auch nicht zu, dass ein Bodenordnungsverfahren nur dann eingeleitet werden kann, wenn vorab der Bestand von Gebäudeeigentum durch gesonderten Bescheid festgestellt wurde (vgl. Urteil vom 2. September 1998 - BVerwG 11 C 4.97 - BVerwGE 107, 177 <184 f.>).

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3. Nach allem kommt es entscheidungserheblich darauf an, ob das ursprüngliche Gebäude durch den "Umbau" in ein Gemeindezentrum mit Feuerwehrstützpunkt im oben genannten Sinne untergegangen ist und demzufolge ein neues Gebäude errichtet wurde. Diese Frage wird das Flurbereinigungsgericht nunmehr zu klären haben. Nicht klärungsbedürftig ist hingegen die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die LPG das Stallgebäude auch noch nach der Wende als solches genutzt hat. Bei einem Untergang des Gebäudes im Zuge des Umbaus zu einem Gemeindezentrum kommt es nicht darauf an, ob das Gebäude bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 durch die Beigeladene zu 1 genutzt worden ist, weil auch wenn dies der Fall war, wegen der nachfolgenden Nutzungsänderung am Gemeindezentrum kein neues Gebäudeeigentum entstanden wäre. Ist das ursprüngliche Gebäude nicht untergegangen, ist auch das Eigentum daran nicht erloschen, so dass die entsprechende Tatbestandsvoraussetzung des § 64 LwAnpG für eine Zusammenführung von Flächen- und Gebäudeeigentum ohnehin vorliegt. Aus denselben Gründen kommt es nicht darauf an, ob neues Gebäudeeigentum deshalb nicht entstanden ist, weil das Gemeindezentrum nicht durch die Nutzungsberechtigte - die Beigeladene zu 1 -, sondern durch die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 2 errichtet wurde. Im Übrigen setzt die Begründung neuen Gebäudeeigentums nach Art. 233 § 4 Abs. 3 Satz 2 EGBGB nicht voraus, dass der Inhaber des Nutzungsrechts das Gebäude selbst errichtet, sondern nur, dass dies in Ausübung - "aufgrund" - des Nutzungsrechts geschieht. Dazu genügt es, wenn das neue Gebäude im Einverständnis mit dem Nutzungsberechtigten errichtet wurde. Dies ist nach den Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts der Fall.

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Der Senat weist abschließend darauf hin, dass das Flurbereinigungsgericht nicht gehalten ist, den Anordnungsbeschluss unter Inanspruchnahme der Gestaltungsbefugnis nach § 60 LwAnpG i.V.m. § 144 FlurbG entsprechend der nachträglich nach § 45 VwVfG erfolgten Antragstellung zu ändern und festzustellen, dass die Beigeladene zu 1 Eigentümerin des Gebäudes ist. Der Umstand, dass der Anordnungsbeschluss auf Antrag der Beigeladenen zu 2 ergangen ist, hat nicht zur Folge, dass der Beschluss deren Stellung als Inhaberin selbständigen Gebäudeeigentums für das weitere Verfahren verbindlich feststellt. Das Bodenordnungsverfahren ist als gestuftes Verfahren mit aufeinander abgestimmten Teilentscheidungen - Anordnungsbeschluss, Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung und Bodenordnungsplan - ausgestaltet (Urteil vom 10. Dezember 2003 - BVerwG 9 C 5.03 - Buchholz 424.02 § 64 LwAnpG Nr. 10 S. 13). Aus dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot und dem Gebot effektiven Rechtsschutzes folgt, dass der Regelungsgehalt solcher Teilentscheidungen und damit die Anfechtungslast auf der jeweiligen Verfahrensstufe für Betroffene klar erkennbar sein müssen (vgl. Urteil vom 9. September 1988 - BVerwG 7 C 3.86 - BVerwGE 80, 207 <215 f.>). Nach dem Wortlaut des § 64 LwAnpG ist die Zuordnung des Gebäudes oder der Fläche an einen bestimmten Eigentümer nur im Zusammenhang mit dem Antragserfordernis von Bedeutung. Die Vorschrift des § 64 LwAnpG gibt keinen Anhaltspunkt für eine darüber hinausgehende materiell-rechtliche Bedeutung der Antragstellung in dem Sinne, dass aufgrund der antragsgemäßen Einleitung des Bodenordnungsverfahrens für das weitere Verfahren verbindlich feststeht, wer "Eigentümer des Gebäudes" oder wer "Eigentümer der Fläche" ist. Vor diesem Hintergrund kann auch dahin stehen, ob der Anordnungsbeschluss in seinem Entscheidungsteil ausdrücklich feststellt, dass die Beigeladene zu 2 Eigentümerin des Gebäudes ist. Die verbindliche, mit einer entsprechenden Anfechtungslast verbundene Feststellung, wer Eigentümer des Gebäudes und wer Grundstückseigentümer ist, wird im Rahmen der Entscheidung des Bodenordnungsplans nach § 59 LwAnpG über die Zusammenführung von Gebäude- und Bodeneigentum getroffen. Wie bereits ausgeführt, ist im Bodenordnungsplan nunmehr entsprechend der eigentumsrechtlichen Lage ein Verzicht der Beigeladenen zu 1 auf ihr Eigentum am Gemeindezentrum zugunsten der Beigeladenen zu 2 enthalten. Damit wären etwaige fehlerhafte Aussagen des Anordnungsbeschlusses über ein Gebäudeeigentum der Beigeladenen zu 2 gegenstandslos geworden.

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Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 45 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern


(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn 1. der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;2. die erforderliche Be

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 873 Erwerb durch Einigung und Eintragung


(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänder

Bundesfernstraßengesetz - FStrG | § 17 Erfordernis der Planfeststellung und vorläufige Anordnung


(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße 1. um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert

Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet


Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG

Landwirtschaftsanpassungsgesetz - LAnpG | § 64 Zusammenführung von Boden und Gebäudeeigentum


Das Eigentum an den Flächen, auf denen auf der Grundlage eines durch Rechtsvorschriften geregelten Nutzungsrechts Gebäude und Anlagen errichtet wurden, die in selbständigem Eigentum der LPG oder Dritten stehen, ist nach den Vorschriften dieses Abschn

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 144


Soweit das Flurbereinigungsgericht die Klage für begründet hält, kann es den angefochtenen Verwaltungsakt durch Urteil ändern oder den Widerspruchsbescheid der Flurbereinigungsbehörde oder der oberen Flurbereinigungsbehörde ganz oder teilweise aufheb

Landwirtschaftsanpassungsgesetz - LAnpG | § 56 Bodenordnungsverfahren


(1) Kommt ein freiwilliger Landtausch nicht zustande, ist unter Leitung der Flurneuordnungsbehörde, in dessen Bereich die Genossenschaft ihren Sitz hat, ein Bodenordnungsverfahren durchzuführen. (2) Am Verfahren sind als Teilnehmer die Eigentümer de

Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG | § 70 Preisbemessung nach dem ungeteilten Bodenwert


(1) Der Kaufpreis ist nach dem ungeteilten Bodenwert zu bemessen, wenn die Nutzung des Grundstücks geändert wird. Eine Nutzungsänderung im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn 1. ein Gebäude zu land-, forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder öffentlich

Landwirtschaftsanpassungsgesetz - LAnpG | § 60 Rechtsbehelfsverfahren


Für das Rechtsbehelfsverfahren sind die Vorschriften des Zehnten Teils des Flurbereinigungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

Landwirtschaftsanpassungsgesetz - LAnpG | § 59 Bodenordnungsplan


(1) Die Flurneuordnungsbehörde faßt die Ergebnisse des Verfahrens in einem Plan zusammen. (2) Vor der Aufstellung des Planes sind die Teilnehmer über ihre Wünsche für die Abfindung zu hören. (3) Der Plan ist den Beteiligten bekanntzugeben. Die neue

Referenzen - Urteile

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 19. Jan. 2011 - 9 C 3/10 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 19. Jan. 2011 - 9 C 3/10 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 07. März 2005 - II ZR 194/03

bei uns veröffentlicht am 07.03.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 194/03 Verkündet am: 7. März 2005 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesverwaltungsgericht Urteil, 19. Jan. 2011 - 9 C 3/10.

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 10. Dez. 2012 - 1 L 169/09

bei uns veröffentlicht am 10.12.2012

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 2. September 2009 – 3 A 1330/06 – wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für d

Referenzen

Das Eigentum an den Flächen, auf denen auf der Grundlage eines durch Rechtsvorschriften geregelten Nutzungsrechts Gebäude und Anlagen errichtet wurden, die in selbständigem Eigentum der LPG oder Dritten stehen, ist nach den Vorschriften dieses Abschnittes auf Antrag des Eigentümers der Fläche oder des Gebäudes und der Anlagen neu zu ordnen. Bis zum Abschluß des Verfahrens bleiben bisherige Rechte bestehen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird;
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

Das Eigentum an den Flächen, auf denen auf der Grundlage eines durch Rechtsvorschriften geregelten Nutzungsrechts Gebäude und Anlagen errichtet wurden, die in selbständigem Eigentum der LPG oder Dritten stehen, ist nach den Vorschriften dieses Abschnittes auf Antrag des Eigentümers der Fläche oder des Gebäudes und der Anlagen neu zu ordnen. Bis zum Abschluß des Verfahrens bleiben bisherige Rechte bestehen.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

Das Eigentum an den Flächen, auf denen auf der Grundlage eines durch Rechtsvorschriften geregelten Nutzungsrechts Gebäude und Anlagen errichtet wurden, die in selbständigem Eigentum der LPG oder Dritten stehen, ist nach den Vorschriften dieses Abschnittes auf Antrag des Eigentümers der Fläche oder des Gebäudes und der Anlagen neu zu ordnen. Bis zum Abschluß des Verfahrens bleiben bisherige Rechte bestehen.

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

Das Eigentum an den Flächen, auf denen auf der Grundlage eines durch Rechtsvorschriften geregelten Nutzungsrechts Gebäude und Anlagen errichtet wurden, die in selbständigem Eigentum der LPG oder Dritten stehen, ist nach den Vorschriften dieses Abschnittes auf Antrag des Eigentümers der Fläche oder des Gebäudes und der Anlagen neu zu ordnen. Bis zum Abschluß des Verfahrens bleiben bisherige Rechte bestehen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird;
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

Das Eigentum an den Flächen, auf denen auf der Grundlage eines durch Rechtsvorschriften geregelten Nutzungsrechts Gebäude und Anlagen errichtet wurden, die in selbständigem Eigentum der LPG oder Dritten stehen, ist nach den Vorschriften dieses Abschnittes auf Antrag des Eigentümers der Fläche oder des Gebäudes und der Anlagen neu zu ordnen. Bis zum Abschluß des Verfahrens bleiben bisherige Rechte bestehen.

(1) Kommt ein freiwilliger Landtausch nicht zustande, ist unter Leitung der Flurneuordnungsbehörde, in dessen Bereich die Genossenschaft ihren Sitz hat, ein Bodenordnungsverfahren durchzuführen.

(2) Am Verfahren sind als Teilnehmer die Eigentümer der zum Verfahrensgebiet gehörenden Grundstücke und als Nebenbeteiligte die Genossenschaften, die Gemeinden, andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, Wasser- und Bodenverbände und Inhaber von Rechten an Grundstücken im Verfahrensgebiet beteiligt.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 194/03 Verkündet am:
7. März 2005
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 133 B, 157 C, Gh, 705, 730 ff.

a) Bei nach dem Wortlaut (scheinbar) widersprüchlichen Bestimmungen eines
Gesellschaftsvertrages (hier: Übernahmerecht, Abfindungs- und Mandantenschutzklausel
in einem Steuerberatungs-Sozietäts-Vertrag) ist einer Auslegung
der Vorzug zu geben, bei welcher jeder Vertragsnorm eine tatsächliche
Bedeutung zukommt, wenn sich die Regelungen ansonsten als ganz oder
teilweise sinnlos erweisen würden.

b) Erfüllt ein Gesellschafter nach seinem Ausscheiden eine vorher entstandene
Schuld der Gesellschaft (hier: Steuerschuld) ist der Erstattungsanspruch als
unselbständiger Rechnungsposten in die Auseinandersetzungsbilanz aufzunehmen.
BGH, Urteil vom 7. März 2005 - II ZR 194/03 - OLG Hamm
LG Arnsberg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 7. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Strohn und
Caliebe

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. April 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Widerklage des Beklagten abgewiesen worden ist.
Die Anschlußrevision der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Dem Rechtsstreit liegt eine Auseinandersetzung der Parteien über wechselseitige Ansprüche aus der Beendigung einer zwischen ihnen bestehenden Steuerberaterpraxis zugrunde.
Die Parteien haben sich mit Sozietätsvertrag vom 27. Dezember 1991 zu dem gemeinsamen Betrieb einer Steuerberaterpraxis zusammengeschlossen
mit zuletzt hälftiger Gewinnbeteiligung. Im Februar/März 2001 warf der Beklagte der Klägerin eine Untreuehandlung vor. Im Hinblick auf diesen von der Klägerin bestrittenen Vorwurf hat der Beklagte der Klägerin am 13. Juli 2001 ein Schreiben übergeben, mit dem er für den 31. Juli 2001 eine Gesellschafterversammlung einberief mit dem Tagesordnungspunkt "Ausschließung der Gesellschafterin M.-H.". Dem angedrohten Ausschluß kam die Klägerin zuvor , indem sie mit Schreiben vom 27. Juli 2001 das Gesellschaftsverhältnis fristlos kündigte. Seit dem 31. Juli 2001 betreibt sie eine eigene Steuerberaterpraxis. Ebenfalls am 27. Juli 2001 schrieb sie die Mandanten der Gesellschaft an, wies auf die fristlose Kündigung und ihre neue Praxisanschrift hin und bot unter Beifügung einer Vollmacht an, weiterhin in steuerlichen Angelegenheiten zur Verfügung zu stehen.
Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage vom Beklagten die Erstattung von Zahlungen, die sie nach ihrem Ausscheiden aus der Gesellschaft auf deren Steuerschulden erbracht hat. Der Beklagte begehrt widerklagend die Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung der Klägerin für Schäden, die ihm durch die seiner Ansicht nach unberechtigte fristlose Kündigung der Klägerin sowie die Mandantenmitnahme entstanden sind.
Das Landgericht hat der Klage und - in eingeschränktem Umfang - der Widerklage stattgegeben. Auf die Berufungen der Parteien hat das Berufungsgericht die Widerklage abgewiesen und der Klage nur in Form der Feststellung, daß die gezahlten Beträge in die zu erstellende Auseinandersetzungsbilanz einzustellen seien, stattgegeben. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte das Widerklagebegehren weiter. Mit der Anschlußrevision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des ihrem Zahlungsantrag stattgebenden erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


Die Revision des Beklagten ist begründet und führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Anschlußrevision der Klägerin hat keinen Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt: Die von der Klägerin nach ihrem Ausscheiden geleisteten Zahlungen unterlägen im Hinblick auf die zwischen den Parteien durchzuführende Auseinandersetzung ihrer gesellschaftsrechtlichen Beziehungen einer Durchsetzungssperre. Die Leistungsklage sei in ein Feststellungsbegehren, die Forderung als unselbständigen Posten in die Auseinandersetzungsrechnung einzustellen, umzudeuten und in diesem Umfang begründet.
Die Widerklage sei unbegründet, da das Wettbewerbsverbot in § 7 des Sozietätsvertrages vom 27. Dezember 1991 im Hinblick auf die Regelung in § 20 Abs. 2 (d) des Vertrages unwirksam sei.
II. Zur Revision des Beklagten:
Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Abweisung der Widerklage halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
1. Ohne Erfolg bleibt allerdings die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den - in der Berufungsinstanz unstreitigen - Vortrag der Parteien, ihrem Vertragsverhältnis sei der Sozietätsvertrag vom 27. Dezember 1991 zugrunde zu legen und nicht der irrtümlich vom Landgericht herangezogene Vertragsentwurf, unberücksichtigt lassen müssen.
Da unstreitiger neuer Tatsachenvortrag in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen ist (BGH, Urt. v. 18. November 2004 - XI ZR 229/03, NJW 2005, 291, 292 f. m.w.Nachw.), war das Berufungsgericht gemäß § 529 Abs. 1 ZPO gehalten, seiner Entscheidung den unstreitig das vertragliche Verhältnis der Parteien regelnden Sozietätsvertrag vom 27. Dezember 1991 zugrunde zu legen.
2. Das Berufungsgericht durfte jedoch die Frage, ob der Beklagte die Übernahme der Gesellschaft erklärt hat, eine Möglichkeit, die ihm in § 16 Abs. 3 (d) des Sozietätsvertrages für den Fall der Kündigung einer zweigliedrigen Gesellschaft eröffnet ist, nicht unentschieden lassen. Denn nur im Fall der Übernahme kommt ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des Wettbewerbsverbots aus § 7 des Vertrages in Betracht. Liegt keine Übernahme vor, richtet sich die Auseinandersetzung der Parteien, bezogen auf die ehemals gemeinsamen Mandatsverhältnisse, nach § 21 des Sozietätsvertrages. Diese Regelung enthält kein Wettbewerbsverbot, sondern sieht in § 21 Abs. 3 vor, daß die Mandanten durch Rundschreiben aufzufordern sind mitzuteilen, mit welchem der Gesellschafter sie das Beratungsverhältnis fortzusetzen wünschen.

a) Hat der Beklagte die Übernahme erklärt, kommt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ein Schadensersatzanspruch des Beklagten wegen Verstoßes der Klägerin gegen das Wettbewerbsverbot in § 7 des Vertrages grundsätzlich in Betracht. § 7 des Vertrages, der ein Wettbewerbsverbot in Form einer Mandantenschutzklausel enthält, ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht wegen Widersprüchlichkeit zu § 20 Abs. 2 (d) des Vertrages unwirksam. § 7 enthält ein wirksames, nämlich ein in zeitlicher, räumlicher und gegenständlicher Hinsicht das notwendige Maß nicht überschreitendes (s. allg. zu diesen Anforderungen Sen.Urt. v. 8. Mai 2000 - II ZR 308/98, ZIP 2000,
1337, 1338 f.) vertragliches Wettbewerbsverbot. Deshalb kann ein auf die Verletzung von § 7 des Vertrages gestützter Schadensersatzanspruch nicht mit der vom Berufungsgericht herangezogenen Begründung abgelehnt werden.
aa) Zwar ist die Auslegung eines Vertrages grundsätzlich Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht prüft nur, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer acht gelassen wurde (st.Rspr., vgl. Sen.Urt. v. 8. November 2004 - II ZR 300/02, ZIP 2005, 82, 83). Gemessen hieran ist die Auslegung des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft, da sie gegen wesentliche Auslegungsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB) verstößt.
bb) Da neuer Sachvortrag nicht zu erwarten ist und weitere tatsächliche Feststellungen nicht erforderlich sind, kann der Senat die Vertragsbestimmungen selbst auslegen.
§ 7 des Vertrages trägt die Überschrift "Wettbewerbsverbot, Mandantenschutz" und lautet wie folgt:
"1. (a) Den Gesellschaftern ist es untersagt, sich außerhalb der Gesellschaft in deren Tätigkeitsbereich selbständig, unselbständig oder beratend zu betätigen, auch nicht gelegentlich oder mittelbar. ... (b) Das Wettbewerbsverbot endet zwei Jahre nach dem Ausscheiden des Gesellschafters. Es ist beschränkt auf den OFD-Bezirk und die Mandanten, die von der Gesellschaft laufend betreut werden oder in den letzten zwei Jahren vor dem Ausscheiden beraten wurden. ..."
§ 20 trägt die Überschrift "Abfindung" und lautet in Abs. 2 (d) wie folgt:
"Übernimmt der ausscheidende Gesellschafter Mandate der Gesellschaft - sei es aufgrund einverständlicher Regelung, sei es daß die Mandanten eine Fortsetzung des Mandats mit der Gesellschaft ablehnen und den Ausscheidenden zu beauftragen beabsichtigen - wird der nach Buchstabe c zu ermittelnde Wert der Mandate auf das Abfindungsguthaben angerechnet. ..." Bei seiner Auslegung hat das Berufungsgericht die gesetzlichen Regeln, wonach der objektive Sinn der Bestimmungen zu ermitteln ist, nur scheinbar beachtet. Es hat nicht genügend berücksichtigt, daß nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen ist, eine vertragliche Bestimmung solle nach dem Willen der Parteien einen bestimmten, rechtserheblichen Inhalt haben. Deshalb ist einer möglichen Auslegung der Vorzug zu geben, bei welcher der Vertragsnorm eine tatsächliche Bedeutung zukommt, wenn sich diese Regelung ansonsten als ganz oder teilweise sinnlos erweisen würde (Sen.Urt. v. 18. Mai 1998 - II ZR 19/97, WM 1998, 1535, 1536). Ein sinnvolles Nebeneinander der beiden Regelungen ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ohne weiteres möglich. Sieht - wie hier - § 20 die Zulässigkeit von Mandatsmitnahmen unter bestimmten Voraussetzungen vor, folgt daraus bei objektiver, beiderseits interessengerechter Auslegung zugleich, daß in diesen Fällen kein Wettbewerbsverstoß im Sinne des § 7 des Vertrages vorliegt. Erfüllt hingegen die Mandantenmitnahme die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 (d) nicht, liegt ein Wettbewerbsverstoß vor. Warum eine derart sinnerhaltende Auslegung dem Parteiwillen nicht entsprechen sollte, ist nicht ersichtlich.

b) Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
aa) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts enthält die Regelung in § 7 keine gemäß § 723 Abs. 3 BGB unzulässige Kündigungsbeschränkung. Es
handelt sich dabei nicht um eine Regelung, die dem fristlos Kündigenden vermögensrechtliche Verpflichtungen auferlegt, die im Ergebnis dazu führen, daß er nicht mehr frei entscheiden kann, ob er von seinem Kündigungsrecht Gebrauch macht oder nicht (siehe hierzu BGHZ 126, 226, 230 f.). Mit der Regelung sind auch im Falle der fristlosen Kündigung keine unzumutbaren vermögensrechtlichen Verpflichtungen verbunden. Der Kündigende wird ausreichend geschützt einerseits durch den Abfindungsanspruch, in dessen Ermittlung der Wert der bei der Gesellschaft verbleibenden Mandate einfließt (§ 20 Abs. 2 (c) des Vertrages), andererseits dadurch, daß er einen darüber hinausgehenden Schaden ersetzt verlangen kann, wenn das Verhalten des oder der Mitgesellschafter ursächlich für seine fristlose Kündigung war (Sen.Urt. v. 16. Februar 1967 - II ZR 171/65, WM 1967, 419; MünchKommBGB/Ulmer 4. Aufl. § 723 Rdn. 52 m.w.Nachw.).
bb) Angesichts der Wirksamkeit der Regelung in § 7 stünde dem auf die Verletzung des Wettbewerbsverbots gestützten Schadensersatzanspruch des Beklagten der Einwand des rechtsmißbräuchlichen Verhaltens entgegen, wenn er, wie die Klägerin behauptet, ihre Kündigung durch ein gegen die gesellschaftsrechtlichen Treuepflichten verstoßendes Verhalten veranlaßt ("provoziert" ) hätte. Diese Möglichkeit ist, wie das Berufungsgericht im Zusammenhang mit seinen Hilfserwägungen angedeutet hat, nicht ausgeschlossen. Hierzu sind weitere Feststellungen des Berufungsgerichts erforderlich.
cc) Sollte nach ergänzender Sachaufklärung eine Übernahme der Gesellschaft durch den Beklagten nicht festgestellt werden können, kommt ein Schadensersatzanspruch wegen Verstoßes gegen § 7 nicht in Betracht, da für diesen Fall in § 21 Abs. 3 des Vertrages eine Sonderregelung ohne Wettbewerbsverbot oder Mandantenschutzklausel zwischen den Parteien getroffen worden ist.
dd) Das Berufungsgericht wird weiter zu prüfen haben, ob dem Beklagten ein Schadensersatzanspruch wegen unberechtigter fristloser Kündigung seitens der Klägerin zusteht, da der Beklagte, wie die Revision zu Recht rügt, sein Schadensersatzbegehren auch auf diesen Gesichtspunkt der vertraglichen Treuepflichtverletzung gestützt hat. Bei dieser Prüfung wird es ebenfalls das vorausgegangene, die Kündigung der Klägerin auslösende Verhalten des Beklagten zu würdigen haben.
III. Zur Anschlußrevision der Klägerin:
Die Anschlußrevision ist zulässig aber unbegründet. Das Berufungsgericht ist zu Recht von dem Bestehen einer Durchsetzungssperre hinsichtlich der Erstattungsansprüche der Klägerin ausgegangen. Hiergegen wendet sich die Anschlußrevision ohne Erfolg.
1. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung (vgl. Sen.Urt. v. 2. Oktober 1997 - II ZR 249/96, ZIP 1997, 2120) - was auch die Anschlußrevision nicht verkennt - davon aus, daß beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Durchsetzung einzelner Forderungen grundsätzlich ausgeschlossen ist, diese vielmehr lediglich unselbständige Posten in der zu erstellenden Auseinandersetzungsbilanz darstellen. Zwar gilt dieser Grundsatz nicht ausnahmslos (siehe zu möglichen Ausnahmen Sen.Urt. v. 2. Oktober 1997 aaO S. 2121 m.w.Nachw.). Ein Ausnahmefall liegt hier entgegen der Ansicht der Anschlußrevision nicht vor. Diese will die Durchbrechung der Durchsetzungssperre damit begründen, daß die Auseinandersetzungsbilanz auf den - hier revisionsrechtlich mangels entgegenstehender Feststellungen des Berufungsgerichts zugunsten der Klägerin zu unterstellenden - Tag des Ausscheidens der Klägerin, den 31. Juli 2001, zu erstellen sei, die Zah-
lungen von der Klägerin jedoch erst Ende 2001 erbracht worden seien und daher in die Auseinandersetzungsbilanz nicht einzustellen seien.
2. Dem kann nicht gefolgt werden. Es kommt nicht auf den Zeitpunkt der Leistung der Klägerin an, sondern darauf, daß die Klägerin mit der Zahlung eine Steuerschuld der Gesellschaft aus der Zeit vor ihrem Ausscheiden beglichen hat, für die sie ebenso wie der Beklagte haftet und die daher als aus dem Gesellschaftsvermögen zu berichtigende Schuld in der Auseinandersetzungsbilanz zu berücksichtigen ist. Ein Ausgleich der Zahlung außerhalb der Auseinandersetzungsbilanz würde möglicherweise - wenn z.B. das Gesellschaftsvermögen zur Deckung der gemeinschaftlichen Schulden nicht ausreicht - dazu führen , daß die Klägerin zur Rückzahlung in Form des Verlustausgleichs verpflichtet wäre. Genau dieses Hin- und Herzahlen soll durch das Einstellen in die Bilanz vermieden werden.
Röhricht Goette Kraemer
Strohn Caliebe

(1) Der Kaufpreis ist nach dem ungeteilten Bodenwert zu bemessen, wenn die Nutzung des Grundstücks geändert wird. Eine Nutzungsänderung im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn

1.
ein Gebäude zu land-, forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder öffentlichen Zwecken genutzt wird, obwohl das Nutzungsrecht zu Wohnzwecken bestellt oder das Gebäude am 2. Oktober 1990 zu Wohnzwecken genutzt wurde,
2.
ein Gebäude oder eine bauliche Anlage gewerblichen Zwecken dient und das Gebäude auf den dem gesetzlichen Nutzungsrecht der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften unterliegenden Flächen errichtet und am 30. Juni 1990 land- oder forstwirtschaftlich genutzt wurde oder
3.
ein Gebäude oder eine bauliche Anlage abweichend von der nach dem Inhalt des Nutzungsrechts vorgesehenen oder der am Ablauf des 2. Oktober 1990 ausgeübten Nutzungsart genutzt wird.

(2) Die Nutzung eines Eigenheimes für die Ausübung freiberuflicher Tätigkeit, eines Handwerks-, Gewerbe- oder Pensionsbetriebes sowie die Änderung der Art der Nutzung ohne verstärkte bauliche Ausnutzung des Grundstücks durch einen Nutzer, der das Grundstück bereits vor dem 3. Oktober 1990 in Anspruch genommen hatte (§ 54 Abs. 2 und 3), sind keine Nutzungsänderungen im Sinne des Absatzes 1.

(3) Ist ein Nutzungsrecht für den Bau eines Eigenheimes bestellt oder das Grundstück mit einem Eigenheim bebaut worden, ist der ungeteilte Bodenwert für den Teil des Grundstücks in Ansatz zu bringen, der die Regelgröße übersteigt, wenn dieser abtrennbar und selbständig baulich nutzbar ist. Gleiches gilt hinsichtlich einer über 1.000 Quadratmeter hinausgehenden Fläche, wenn diese abtrennbar und angemessen wirtschaftlich nutzbar ist.

(4) Der Kaufpreis ist auch dann nach dem ungeteilten Bodenwert zu bemessen, wenn der Nutzer das Gebäude oder die bauliche Anlage nach dem Ablauf des 20. Juli 1993 erworben hat und zum Zeitpunkt des der Veräußerung zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts die in § 29 Abs. 3 bezeichneten Voraussetzungen vorlagen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Gebäude oder die bauliche Anlage als Teil eines Unternehmens veräußert wird und der Nutzer das Geschäft seines Rechtsvorgängers fortführt.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

Das Eigentum an den Flächen, auf denen auf der Grundlage eines durch Rechtsvorschriften geregelten Nutzungsrechts Gebäude und Anlagen errichtet wurden, die in selbständigem Eigentum der LPG oder Dritten stehen, ist nach den Vorschriften dieses Abschnittes auf Antrag des Eigentümers der Fläche oder des Gebäudes und der Anlagen neu zu ordnen. Bis zum Abschluß des Verfahrens bleiben bisherige Rechte bestehen.

Für das Rechtsbehelfsverfahren sind die Vorschriften des Zehnten Teils des Flurbereinigungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

Soweit das Flurbereinigungsgericht die Klage für begründet hält, kann es den angefochtenen Verwaltungsakt durch Urteil ändern oder den Widerspruchsbescheid der Flurbereinigungsbehörde oder der oberen Flurbereinigungsbehörde ganz oder teilweise aufheben und die Sache, soweit der Widerspruchsbescheid aufgehoben wird, zur erneuten Verhandlung und Bescheidung an die Flurbereinigungsbehörde oder die obere Flurbereinigungsbehörde zurückverweisen. Diese haben die Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch ihrer Entscheidung zugrunde zu legen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird;
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

Das Eigentum an den Flächen, auf denen auf der Grundlage eines durch Rechtsvorschriften geregelten Nutzungsrechts Gebäude und Anlagen errichtet wurden, die in selbständigem Eigentum der LPG oder Dritten stehen, ist nach den Vorschriften dieses Abschnittes auf Antrag des Eigentümers der Fläche oder des Gebäudes und der Anlagen neu zu ordnen. Bis zum Abschluß des Verfahrens bleiben bisherige Rechte bestehen.

(1) Die Flurneuordnungsbehörde faßt die Ergebnisse des Verfahrens in einem Plan zusammen.

(2) Vor der Aufstellung des Planes sind die Teilnehmer über ihre Wünsche für die Abfindung zu hören.

(3) Der Plan ist den Beteiligten bekanntzugeben. Die neue Flureinteilung ist ihnen auf Wunsch an Ort und Stelle zu erläutern.