Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 16. Juli 2013 - 9 B 23/13

bei uns veröffentlicht am16.07.2013

Gründe

1

Die Beschwerde, die sich auf die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, der Divergenz und des Verfahrensmangels stützt, bleibt ohne Erfolg.

2

1. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Frage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Den Darlegungen der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.

3

Die Beschwerde stellt unter Anführung zahlreicher Einzelheiten eine Reihe von Fragen, mit denen sie im Kern geklärt wissen will, ob einem "fehlerhaften", d.h. an einem unheilbaren Gründungsmangel leidenden Wasser- und Abwasserzweckverband wegen erbrachter Wasserversorgungsleistungen ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zustehen kann, mit dem der Verband gegen einen aufgrund rechtskräftiger Aufhebung eines Gebührenbescheides bestehenden Rückforderungsanspruch des Leistungsempfängers aufrechnen kann. Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Denn soweit sich die Antwort nicht ohnehin nach irrevisiblem Landesrecht richtet, ist ein grundsätzlicher Klärungsbedarf weder dargelegt noch ersichtlich.

4

Erstattungsansprüche sind gleichsam umgekehrte Leistungsansprüche und teilen deren Rechtsqualität. Das Bestehen oder Nichtbestehen von Erstattungsansprüchen richtet sich daher nach Landesrecht, wenn dies auch für den korrespondierenden Leistungsanspruch zutrifft (Urteil vom 14. April 1978 - BVerwG 4 C 6.76 - BVerwGE 55, 337 <339>; Beschluss vom 24. Januar 1991 - BVerwG 8 B 164.90 - Buchholz 316 § 54 VwVfG Nr. 6 S. 12). So liegt es hier, denn über die Begründung von Leistungspflichten im Zusammenhang mit der öffentlichen Wasserversorgung bestimmt das einschlägige Landes- bzw. Ortsrecht.

5

Den notwendigen Bezug zum revisiblen Bundesrecht stellt die Beschwerde auch nicht insoweit her, als sie meint, das Oberverwaltungsgericht habe gegen den aus Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstoßen, indem es dem Antragsgegner einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch zuerkannt habe. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Auslegung und Anwendung von Landesrecht die Zulassung der Revision nur dann zu begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Die angeblichen bundesrechtlichen Maßgaben, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer Klärung in dem anhängigen Verfahren sind in der Beschwerdebegründung darzulegen (vgl. etwa Beschlüsse vom 8. Mai 2008 - BVerwG 6 B 64.07 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 132 Rn. 5 und vom 17. März 2008 - BVerwG 6 B 7.08 - Buchholz 451.20 § 12 GewO Nr. 1 Rn. 9, jeweils m.w.N.).

6

Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht. Was den von ihr zutreffend herausgestellten Grundsatz angeht, dass eine öffentlich-rechtliche Körperschaft Leistungsentgelte für die Wasserversorgung nur nach Maßgabe einer normativen (satzungsrechtlichen) Grundlage geltend machen kann, zeigt sie einen weiteren Klärungsbedarf im Hinblick auf das bundesverfassungsrechtliche Rechtsstaatsprinzip nicht auf. Dass für öffentliche Abgaben gemäß Art. 20 Abs. 3 GG eine strikte Bindung an das Gesetz besteht, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits geklärt (s. Urteile vom 27. Januar 1982 - BVerwG 8 C 24.81 - BVerwGE 64, 361 <363 f.> und vom 30. Mai 2012 - BVerwG 9 C 5.11 - Buchholz 406.11 § 246a BauGB Nr. 1 Rn. 33) und bedarf nicht der erneuten Bestätigung in dem erstrebten Revisionsverfahren. Soweit die Beschwerde aus diesem Grundsatz herleitet, dass die mit der Wasserversorgung betraute Körperschaft nicht einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch anstelle einer Gebühr geltend machen kann, wenn im Falle der Ungültigkeit der Gebührensatzung rückwirkend eine wirksame Gebührensatzung erlassen und auf ihrer Grundlage Gebühren erhoben werden können, übersieht sie allerdings, dass das Berufungsurteil in Anwendung irrevisiblen Landesrechts davon ausgeht, dass die vorgenannten Voraussetzungen hier ausnahmsweise nicht vorliegen. Denn das Oberverwaltungsgericht hat einerseits - insoweit übereinstimmend mit der Beschwerde - dem "fehlerhaften Zweckverband" selbst die Satzungsautonomie und das Gebührenerhebungsrecht abgesprochen, während es andererseits auch eine (rückwirkende) Gebührenerhebung durch die betreffende Gemeinde ausgeschlossen hat, weil zwischen ihr und dem Kläger hinsichtlich der erbrachten Wasserversorgungsleistung kein Benutzungs- bzw. Leistungsverhältnis bestanden habe.

7

Dagegen führt die Beschwerde zwar an, bei fehlerhafter Gründung eines Zweckverbandes sei das Einrichtungsvermögen der Wasser- und Abwasserversorgungseinrichtungen der früheren staatlichen Aufgabenträger der DDR unmittelbar auf die Mitgliedsgemeinden übergegangen, die demzufolge die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit hätten, Satzungen als Grundlage für eine rückwirkende Gebührenerhebung zu erlassen; sie zeigt hinsichtlich der gegenteiligen Annahme des Oberverwaltungsgerichts aber keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf in Bezug auf das revisible Recht auf. Ebenso bleibt sie eine nachvollziehbare Darlegung schuldig, inwiefern der abgabenrechtliche Grundsatz strikter Gesetzesbindung die Subsidiarität des streitgegenständlichen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches gegenüber einem Gebührenanspruch gebieten soll, obwohl dieser - nach der auf der Auslegung und Anwendung irrevisiblen Landesrechts beruhenden Rechtsauffassung des Berufungsgerichts - unter den hier vorliegenden Umständen nicht entstehen konnte bzw. kann.

8

Auch im Zusammenhang mit dem zusätzlich benannten Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes gelingt es der Beschwerde nicht, einen fallübergreifenden Klärungsbedarf aufzuzeigen. Wieso das etwaige Vertrauen des Empfängers von Wasserversorgungsleistungen in die rechtswirksame Existenz des Zweckverbandes der Geltendmachung von Erstattungsansprüchen entgegenstehen soll, wenn sich die Gründung des Verbandes nachträglich als unheilbar fehlerhaft herausstellt und deshalb Gebühren weder durch ihn noch durch die betreffende Gemeinde erhoben werden können, erschließt sich nicht und wird auch von der Beschwerde nicht näher begründet. Vor diesem Hintergrund führt auch der vermeintliche "Systemfehler", den die Beschwerde darin zu erblicken glaubt, dass der Kläger, falls dem Beklagten ein Erstattungsanspruch zuerkannt wird, um die Früchte des erfolgreichen Anfechtungsprozesses gegen den inzwischen rechtskräftig aufgehobenen Gebührenbescheid gebracht wird, nicht auf eine zulassungserhebliche Frage des revisiblen Rechts. Insoweit verkennt die Beschwerde, dass dem Kläger - anders als einem Gebührenschuldner, der den Gebührenbescheid bestandskräftig werden lässt - alle Einwände gegen Grund und Höhe des von dem Beklagten geltend gemachten Erstattungsanspruches zur Verfügung standen, denen das Oberverwaltungsgericht auch im Einzelnen nachgegangen ist.

9

Der Umstand, dass die Beschwerde die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsurteils nicht für überzeugend und die betreffenden Einwände nicht für ausgeräumt hält, ändert daran nichts und kann die vermeintliche Grundsatzbedeutung der Rechtssache nicht belegen. Das gilt insbesondere auch insoweit, als die Beschwerde es unter Hinweis auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Greifswald vom 15. November 2000 - 4 K 8/99 - (KStZ 2001, 174) für unzulässig hält, für eine Altanlage der früheren DDR, die von dem neuen Aufgabenträger für "Null DM" übernommen wurde, den Wiederbeschaffungszeitwert in die Kalkulation einzustellen. Denn sie bleibt die Antwort darauf schuldig, inwieweit die Klärung dieses wiedervereinigungsbedingten Sonderproblems im Hinblick auf die einheitliche Anwendung bzw. die Fortentwicklung des in Art. 20 Abs. 3 GG garantierten Rechtsstaatsprinzips geboten sein soll.

10

2. Die Zulassung der Revision kann auch nicht auf eine Abweichung des angefochtenen Urteils von den in der Beschwerde genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts gestützt werden. Eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem die Bezugsentscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Der Hinweis auf eine - vermeintlich - fehlerhafte Anwendung der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung formulierten Rechtssätze genügt den Darlegungsanforderungen dagegen nicht (stRspr, s. nur Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 8. Mai 2008 - BVerwG 6 B 64.07 - NVwZ 2009, 56 Rn. 20). Daran gemessen zeigt die Beschwerde die behauptete Divergenz nicht auf. Sie beschränkt sich darauf, die von ihr herangezogenen höchstrichterlichen Entscheidungen teilweise wörtlich wiederzugeben und diesen Zitaten längere Passagen des angefochtenen Urteils gegenüberzustellen, ohne aber einen Widerspruch in abstrakten, entscheidungstragenden Rechtssätzen herauszuarbeiten. Ein solcher Widerspruch besteht im Übrigen auch in der Sache nicht.

11

Was zunächst den Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juli 2002 - 2 BvL 14/98 - (LKV 2002, 569) betrifft, liegt ihm eine andere landesrechtliche Konstellation zu Grunde. Die von der Beschwerde zitierten Aussagen des Beschlusses, dass die Gemeinden sich freiwillig zu dem dort in Rede stehenden Zweckverband zusammengeschlossen hätten, der seine Aufgaben für die Gemeinden und unter deren Mitwirkung ausübe, und dass dem Bürger im Falle einer nachträglichen Heilung rechtswidriger Abgabenbescheide - selbst bei rückwirkendem Wirksamwerden von Abgabensatzung und Zweckverband - nach überwiegender Rechtsauffassung keine schutzwürdige Rechtsposition entzogen würde, beziehen sich auf eine spezielle landesgesetzliche Regelung zur rückwirkenden Heilung von Gründungsfehlern faktischer Zweckverbände. Dagegen ist das Berufungsgericht in Anwendung des hier maßgeblichen irrevisiblen Landesrechts von einem unheilbaren Gründungsmangel des beklagten Zweckverbandes ausgegangen und hat darüber hinaus ein Benutzungs- und Leistungsverhältnis des Klägers zur Wohnsitzgemeinde, das Grundlage für eine Gebührenerhebung sein könnte, ebenfalls verneint.

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Zu dem im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 1985 - BVerwG 7 C 48.82 - (BVerwGE 71, 85 <89>) aufgestellten abstrakten Rechtssatz, dass der Bürger einen ihm rechtswidrig gewährten Vorteil gegenüber der Verwaltung, anders als im umgekehrten Fall die Verwaltung gegenüber dem Bürger, dann verteidigen kann, wenn sein Vertrauen auf die Beständigkeit des Vorteils schutzwürdig ist, hat sich das Berufungsgericht ebenso wenig in Widerspruch gesetzt. Vielmehr hat es dem Kläger den Entreicherungseinwand gerade deshalb abgesprochen, weil dieser kein schutzwürdiges Vertrauen darauf geltend machen könne, die empfangenen Leistungen entgeltfrei zu behalten, falls die Gebührenerhebung endgültig scheitere. Der das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. November 2002 - BVerwG 9 C 2.02 - (BVerwGE 117, 200 <203>) tragende Rechtssatz, dass ein Erschließungsbeitrag für eine im Beitrittsgebiet vor dem 3. Oktober 1990 hergestellte, wenn auch danach um weitere Teile ergänzte Erschließungsanlage nicht erhoben werden kann, bezieht sich auf § 242 Abs. 9 Satz 2 BauGB, den das Oberverwaltungsgericht im Streitfall nicht angewendet hat. Schließlich besteht ersichtlich auch kein Widerspruch zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Januar 2005 - BVerwG 3 C 31.03 - (BVerwGE 122, 350 <354 f.>). Der dort aufgestellte Rechtssatz, dass für die Zuordnung einer Aufgabe zu den "Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft" im Sinne von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG funktionsbezogen auf den Bezug der Aufgabe zur Gemeindebevölkerung oder zum Gemeindegebiet abzustellen ist, bringt nicht zum Ausdruck, dass die Mitgliedsgemeinden eines fehlerhaften Zweckverbandes - abweichend von der Auffassung des Berufungsgerichts - ausnahmslos in der Lage wären, anstelle des Verbandes rückwirkende Satzungen und Gebührenbescheide zu erlassen.

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3. Die Revision ist nicht deshalb zuzulassen, weil ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

14

Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO), dessen Verletzung die Beschwerde rügt, verpflichtet das Gericht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Das Gericht ist allerdings entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht gehalten, sich mit jeglichem Vorbringen auseinanderzusetzen. Erst wenn besondere Umstände den eindeutigen Schluss zulassen, dass das Gericht zentral bedeutsame Ausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat, wird der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (stRspr, vgl. nur Urteile vom 21. Juni 2006 - BVerwG 6 C 19.06 - Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 264 Rn. 30 und vom 22. Juni 2011 - BVerwG 6 C 5.10 - Buchholz 442.066 § 55 TKG Nr. 7 Rn. 23, jeweils m.w.N.). So liegt es hier nicht. Das Oberverwaltungsgericht hat den Standpunkt des Klägers, dass die Benutzung der Wasserversorgungseinrichtung des Beklagten entgeltfrei bleiben müsse, falls eine Gebühr endgültig nicht erhoben werden könne, ausdrücklich erwogen, ist ihm aber aus materiell-rechtlichen Gründen im Ergebnis nicht gefolgt. Ein Gehörsverstoß lässt sich darauf nicht stützen.

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Soweit die Beschwerde als Verfahrensfehler rügt, dass das Oberverwaltungsgericht durch Urteil entschieden und nicht die Erledigung des Verfahrens mit der Kostenfolge aus § 161 Abs. 2 VwGO festgestellt habe, ist ihr Vorbringen nicht nachvollziehbar. Denn die damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers hatte mit dem in der Beschwerdebegründung erwähnten Schriftsatz an das Verwaltungsgericht vom 4. März 2006 den Rechtsstreit weder ausdrücklich noch sinngemäß in der Hauptsache für erledigt erklärt, sondern vielmehr an dem vermeintlichen Rechtsanspruch des Klägers auf Gebührenerstattung festgehalten.

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Die angebliche Unrichtigkeit der Kostenentscheidung des Berufungsurteils stellt keinen Verfahrensfehler dar.

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4. Mit der Rüge, das angefochtene Urteil erweise sich schließlich auch deshalb als fehlerhaft, weil es den Zinsanspruch übergehe, der dem Kläger im Zusammenhang mit dem von ihm geltend gemachten Erstattungsanspruch zustehe, stellt die Beschwerde keinen Bezug zu den in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründen her.

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 16. Juli 2013 - 9 B 23/13 zitiert 14 §§.

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Anlässlich der Neubekanntmachung eines Flächennutzungsplans nach § 6 Absatz 6 sollen die in § 5 Absatz 4a bezeichneten Gebiete nach Maßgabe dieser Bestimmung nachrichtlich übernommen und vermerkt werden.

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes oder die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, ermöglichen, sind während der Zeit

1.
eines Insolvenzverfahrens,
2.
in der Sicherungsmaßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung angeordnet sind,
3.
der Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans (§ 260 der Insolvenzordnung) oder
4.
in der in einem Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt ist, eine Stabilisierungsanordnung wirksam ist oder dem Restrukturierungsgericht ein Restrukturierungsplan zur Vorprüfung, zur Anberaumung eines gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermins oder zur Bestätigung vorliegt,
nicht anzuwenden in Bezug auf das Gewerbe, das zur Zeit des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder des Antrags auf Anordnung des Restrukturierungs- oder Stabilisierungsinstruments ausgeübt wurde.Dies gilt nicht für eine nach § 35 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 der Insolvenzordnung freigegebene selbstständige Tätigkeit des Gewerbetreibenden, wenn dessen Unzuverlässigkeit mit Tatsachen begründet wird, die nach der Freigabe eingetreten sind.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Anlässlich der Neubekanntmachung eines Flächennutzungsplans nach § 6 Absatz 6 sollen die in § 5 Absatz 4a bezeichneten Gebiete nach Maßgabe dieser Bestimmung nachrichtlich übernommen und vermerkt werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht auf Grund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, kann auch nach diesem Gesetzbuch kein Beitrag erhoben werden.

(2) Soweit am 29. Juni 1961 zur Erfüllung von Anliegerbeitragspflichten langfristige Verträge oder sonstige Vereinbarungen, insbesondere über das Ansammeln von Mitteln für den Straßenbau in Straßenbaukassen oder auf Sonderkonten bestanden, können die Länder ihre Abwicklung durch Gesetz regeln.

(3) § 125 Absatz 3 ist auch auf Bebauungspläne anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 in Kraft getreten sind.

(4) § 127 Absatz 2 Nummer 2 ist auch auf Verkehrsanlagen anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 endgültig hergestellt worden sind. Ist vor dem 1. Juli 1987 eine Beitragspflicht nach Landesrecht entstanden, so verbleibt es dabei.

(5) Ist für einen Kinderspielplatz eine Beitragspflicht bereits auf Grund der vor dem 1. Juli 1987 geltenden Vorschriften (§ 127 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Bundesbaugesetzes) entstanden, so verbleibt es dabei. Die Gemeinde soll von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Nutzens des Kinderspielplatzes für die Allgemeinheit, geboten ist. Satz 2 ist auch auf vor dem 1. Juli 1987 entstandene Beiträge anzuwenden, wenn

1.
der Beitrag noch nicht entrichtet ist oder
2.
er entrichtet worden, aber der Beitragsbescheid noch nicht unanfechtbar geworden ist.

(6) § 128 Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Umlegungsplan (§ 66 des Bundesbaugesetzes) oder die Vorwegregelung (§ 76 des Bundesbaugesetzes) vor dem 1. Juli 1987 ortsüblich bekannt gemacht worden ist (§ 71 des Bundesbaugesetzes).

(7) Ist vor dem 1. Juli 1987 über die Stundung des Beitrags für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke (§ 135 Absatz 4 des Bundesbaugesetzes) entschieden und ist die Entscheidung noch nicht unanfechtbar geworden, ist § 135 Absatz 4 dieses Gesetzbuchs anzuwenden.

(8) § 124 Absatz 2 Satz 2 in der bis zum 21. Juni 2013 geltenden Fassung ist auch auf Kostenvereinbarungen in Erschließungsverträgen anzuwenden, die vor dem 1. Mai 1993 geschlossen worden sind. Auf diese Verträge ist § 129 Absatz 1 Satz 3 weiterhin anzuwenden.

(9) Für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind, kann nach diesem Gesetz ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden. Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen sind die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen. Leistungen, die Beitragspflichtige für die Herstellung von Erschließungsanlagen oder Teilen von Erschließungsanlagen erbracht haben, sind auf den Erschließungsbeitrag anzurechnen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, bei Bedarf Überleitungsregelungen durch Rechtsverordnung zu treffen.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Bevor ein Verbraucher seine Vertragserklärung abgibt, hat der Anbieter anderer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste als für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzter Übermittlungsdienste dem Verbraucher folgende Informationen umfassend, klar und leicht zugänglich zur Verfügung zu stellen:

1.
die gemäß Anhang VIII Teil A der Richtlinie (EU) 2018/1972 zu erteilenden Informationen und
2.
Informationen über die Entschädigung der Endnutzer durch ihre Anbieter für den Fall, dass diese die Verpflichtungen zum Anbieterwechsel oder bei einer Rufnummernmitnahme nicht einhalten oder Kundendienst- und Installationstermine versäumen.

(2) Bevor ein Verbraucher seine Vertragserklärung abgibt, stellen Anbieter von Internetzugangsdiensten und öffentlich zugänglichen interpersonellen Telekommunikationsdiensten zusätzlich zu den Informationen nach Absatz 1 die Informationen nach Anhang VIII Teil B der Richtlinie (EU) 2018/1972 zur Verfügung.

(3) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze sind dazu verpflichtet, Anbietern öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste die für die Erfüllung der Informationspflichten benötigten Informationen zur Verfügung zu stellen, wenn ausschließlich die Betreiber über diese Informationen verfügen.

(4) Die Bundesnetzagentur kann nach Beteiligung der betroffenen Verbände und der Unternehmen festlegen, welche Mindestangaben nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich sind. Hierzu kann die Bundesnetzagentur die Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, die nicht nur Übertragungsdienste für Dienste der Maschine-Maschine-Kommunikation bereitstellen, oder die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze verpflichten, Daten zum tatsächlichen Mindestniveau der Dienstequalität zu erheben, eigene Messungen durchzuführen oder Hilfsmittel zu entwickeln, die es dem Endnutzer ermöglichen, eigenständige Messungen durchzuführen. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht jährlich auf ihrer Internetseite einen Bericht über ihre Erhebungen und Erkenntnisse, in dem insbesondere dargestellt wird, inwiefern

1.
die Anbieter von Internetzugangsdiensten die Informationen zur Verfügung stellen, die nach Absatz 2 und nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2120 erforderlich sind,
2.
erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichungen zwischen der nach Satz 2 gemessenen Dienstequalität und den nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2015/2120 im Vertrag enthaltenen Angaben festgestellt wurden und
3.
Anforderungen und Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2015/2120 notwendig und wirksam sind.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.