Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 28. Aug. 2017 - 9 B 14/17

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2017:280817B9B14.17.0
bei uns veröffentlicht am28.08.2017

Gründe

1

Die auf die Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne dieser Vorschrift ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint.

3

a) Die Fragen,

ob Vereinbarungen zwischen dem Träger der Straßenbaulast und dem Träger der Abwasserbeseitigung, die auf der Verwaltungsvorschrift "Richtlinien für die rechtliche Behandlung von Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen" (im Folgenden: ODR) beruhen, nur Entwässerungsanlagen umfassen, die sich im Straßenkörper befinden oder sich die Begrifflichkeit auch auf weitere Teile der kommunalen Abwasseranlage bezieht, die zur Straßenentwässerung mitbenutzt werden,

und ob es den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen eines verwaltungsrechtlichen Vertrages entspricht, wenn die Abgeltungsklausel der ODR dahingehend ausgelegt wird, dass sie alle Kosten erfasst, auch wenn die Vereinbarung auf einen bestimmten Teil (Bauabschnitt) der Abwasserleitung beschränkt ist,

rechtfertigen schon deshalb nicht die Zulassung der Revision, weil die vom Beklagten für notwendig erachtete Auslegung einer Verwaltungsvorschrift - mag sie auch bundesweit angewandt werden - keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufzuwerfen vermag; denn hierbei handelt es sich nicht um die Auslegung von revisiblem Bundesrecht, sondern einer verwaltungsinternen Handlungsanweisung ohne Rechtssatzqualität (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 18. August 2005 - 5 B 68.05 - juris Rn. 6 und vom 8. Februar 2017 - 3 B 12.16 - NJW 2017, 1691 Rn. 3). Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang auf den Begriff der Entwässerungsanlage in § 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG abhebt, verkennt sie, dass es hier nicht um die Entwässerung einer Bundesstraße, sondern einer sächsischen Staatsstraße geht, die sich nach irreversiblem Landesrecht (§ 23 Abs. 5 SächsStrG) beurteilt. Die Ortsdurchfahrten-Richtlinien des Bundes sind deshalb allenfalls mittelbar zur Ergänzung des Landesrechts anwendbar und entziehen sich auch von daher einer Auslegung und Anwendung durch das Revisionsgericht.

4

Abgesehen davon wäre der Senat auch an die Auslegung der zwischen dem Beklagten und dem Kläger am 4. September 1995 abgeschlossenen Vereinbarung durch das Oberverwaltungsgericht prinzipiell gebunden. Dieses hat die vorgenannte Vereinbarung als öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne des § 54 Satz 1 VwVfG qualifiziert und gemäß § 62 Satz 2 VwVfG i.V.m. §§ 133, 157 BGB ausgelegt (UA S. 13). Die Auslegung von Verträgen ist grundsätzlich Aufgabe der zur Tatsachenfeststellung und -würdigung berufenen Tatsacheninstanzen. Das Revisionsgericht prüft insoweit nur, ob anerkannte Auslegungsgrundsätze, gesetzliche Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze beachtet worden sind (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 3 C 9.15 - juris Rn. 12 m.w.N.). Ein grundsätzlicher Klärungsbedarf in dieser Hinsicht ist weder geltend gemacht noch ersichtlich.

5

b) Die Frage,

ob für die Kostenbeteiligung im Rahmen der Mitbenutzung der Abwasseranlage anstatt der landesstraßenrechtlichen Vorschriften (hier: § 23 Abs. 5 Satz 1 SächsStrG) § 94 Abs. 1 WHG als vorrangiges Bundesrecht anzuwenden ist,

rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. Denn die Frage lässt sich auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens - verneinend - beantworten. Der Regelungsgehalt der beiden Vorschriften überschneidet sich nicht, so dass der vom Beklagten angenommene Normenkonflikt (hier: Anwendungsvorrang eines späteren Bundesrechts vor einem früheren Landesrecht) nicht besteht: § 94 WHG ("Mitbenutzung von Anlagen") räumt der Wasserbehörde die Befugnis ein, den Betreiber einer Grundstücksentwässerungs-, Wasserversorgungs- oder Abwasseranlage unter näher bestimmten Voraussetzungen, zu denen nach § 94 Abs. 1 Nr. 4 WHG eine angemessene Kostenbeteiligung zählt, dazu zu verpflichten, die Mitbenutzung der genannten Anlagen durch eine andere Person zu gestatten. Für den Fall, dass eine Einigung über die Kostenteilung nach Satz 1 Nr. 4 nicht zustande kommt, setzt die Wasserbehörde ein angemessenes Entgelt fest (§ 94 Abs. 1 Satz 2 WHG). Demgegenüber regelt § 23 Abs. 5 Satz 1 SächsStrG einen völlig anderen Fall. Der Wortlaut der Norm ("Erfolgt eine Straßenentwässerung über eine nicht straßeneigene, vom Träger der Abwasserentsorgung eingerichtete Abwasseranlage ...") setzt die Mitbenutzung der Anlage bereits tatbestandlich voraus; einer Gestattungsverpflichtung bedarf es mithin nicht. Als Rechtsfolge wird eine Kostenbeteiligung des Trägers der Straßenbaulast an den Kosten der Herstellung oder Erneuerung dieser Anlage in dem Umfang angeordnet, wie es der Bau einer eigenen Straßenentwässerungsanlage erfordern würde. In Anbetracht der erheblichen Normunterschiede sowohl auf Tatbestands- als auch auf Rechtsfolgenseite überrascht es nicht, dass - wie die Beschwerde selbst anmerkt - eine Anwendung des § 94 Abs. 1 WHG im Zusammenhang mit der Kostenbeteiligung des Straßenbaulastträgers weder durch die Verwaltung noch durch die Instanzgerichte diskutiert wird.

6

2. Die geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigen ebenfalls nicht die Zulassung der Revision.

7

Nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, dass das Gericht ohne den geltend gemachten Rechtsverstoß zu einem dem Rechtsmittelführer sachlich günstigeren Ergebnis hätte gelangen können. Daran fehlt es hier.

8

a) Die Beschwerde meint, das Oberverwaltungsgericht habe gegen die aus § 86 Abs. 1 VwGO resultierende Sachaufklärungspflicht verstoßen, weil es sich ihm habe aufdrängen müssen, dass es für die Entscheidung maßgeblich auf "die Intention der ODR", deren "historische Entwicklung" bzw. "eigentlichen Regelungszweck" ankomme. Dadurch dass sich das Gericht nicht weiter mit den Motiven auseinandergesetzt habe, widerspreche die Auslegung dem Sinn und Zweck der Vereinbarung. Damit greift die Beschwerde der Sache nach lediglich die tatrichterliche Würdigung durch das Oberverwaltungsgericht an. Auf diese Weise kann der Verfahrensmangel ungenügender Sachaufklärung nicht dargelegt werden.

9

b) Soweit die Beschwerde mit der vorgenannten Rüge sinngemäß zum Ausdruck bringt, die dem Berufungsurteil zugrunde liegende Auslegung der Vereinbarung verstoße gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), führt auch dies nicht auf einen Verfahrensmangel. Die Auslegung vertraglicher Vereinbarungen anhand der in den §§ 133, 157 BGB normierten Grundsätze ist zuvörderst Teil der Anwendung des sachlichen Rechts, so dass Fehler, die dem Gericht dabei unterlaufen, regelmäßig materiellrechtliche Mängel sind. Auf einem Verfahrensfehler kann die Vertragsauslegung allenfalls dann beruhen, wenn das Gericht entgegen dem Gebot, seine Überzeugung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu gewinnen, den tatsächlichen Prozessstoff verkannt, etwa vertragliche Regelungen falsch gelesen oder sprachlich falsch verstanden hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Juni 2015 - 9 B 61.14 - juris Rn. 16 m.w.N.). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben.

10

c) Auch ein Verstoß gegen die sich aus § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO ergebende Begründungspflicht wird nicht dargelegt. Die Beschwerde hält die Begründung im Zusammenhang mit den Ortsdurchfahrten-Richtlinien für "viel zu vage", es fehle eine Auseinandersetzung mit deren Entstehungsgeschichte und Regelungsintention. Der Umstand, dass die Beteiligten abweichend von Nr. 14 Abs. 4 ODR die Höhe der Kostenpauschale nicht nach laufenden Straßenmetern, sondern nach der Länge der erneuerten Mischwasserleitung bemessen hätten, werde in den Urteilsgründen nicht angemessen gewürdigt. Damit kann die Beschwerde nicht durchdringen.

11

Die Begründungspflicht ist nur dann verletzt, wenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonstwie unbrauchbar sind (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. August 2016 - 9 B 54.15 - NVwZ 2017, 568 Rn. 22 m.w.N.). Davon kann hier nicht die Rede sein. Das Oberverwaltungsgericht hat sein Ergebnis nachvollziehbar begründet: Es hat zunächst - in einem ersten Schritt - den Anspruch des Klägers auf Kostenbeteiligung auf der Grundlage von § 23 Abs. 5 Satz 1 SächsStrG bejaht (Rn. 24 ff.) und sodann - in einem zweiten Schritt - geprüft, ob diesem Ergebnis die am 4. September 1995 abgeschlossene Vereinbarung entgegensteht (ab Rn. 28). Dies hat es verneint. Dabei hat es - wie oben bereits erwähnt - die Vereinbarung gemäß §§ 133, 157 BGB ausgelegt, wobei es ausdrücklich neben dem Wortlaut auch die Vertragsverhandlungen, den Geschäftszweck, die Interessen der Vertragsparteien und auch die abweichend von Nr. 14 Abs. 4 ODR vereinbarte Bemessungsgrundlage der Kostenpauschale gewürdigt hat. Soweit die Beschwerde diese Würdigung insgesamt als nicht ausreichend bzw. unangemessen kritisiert, richtet sie sich im Gewand der Verfahrensrüge gegen die materiellrechtliche Auffassung des Oberverwaltungsgerichts.

12

d) Schließlich liegt auch keine Überraschungsentscheidung vor. Das Oberverwaltungsgericht hat dem Rechtsstreit durch die Unterscheidung zwischen dem Begriff der "Abwasseranlage" und dem Begriff der "Entwässerungsanlage", die beide schon im Wortlaut der hier streitentscheidenden Norm - § 23 Abs. 5 Satz 1 SächsStrG - enthalten sind und zum rechtlichen Hintergrund der Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten gehören, keine neue Wendung gegeben, mit der der Beklagte nicht hätte rechnen müssen.

13

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat hat den vom Kläger geltend gemachten Betrag in Höhe von 129 278,08 € - pauschal um etwa 20 % - herabgesetzt, da nur über den Grund des Anspruchs entschieden worden ist (vgl. VGH München, Beschluss vom 18. Dezember 2000 - 4 ZB 99.1302 - juris Rn. 5).

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 28. Aug. 2017 - 9 B 14/17 zitiert 12 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bundesfernstraßengesetz - FStrG | § 1 Einteilung der Bundesstraßen des Fernverkehrs


(1) Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfernstraßen) sind öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. In der geschlossenen Ortslage (§ 5 Abs. 4) gehören zum

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 62 Ergänzende Anwendung von Vorschriften


Soweit sich aus den §§ 54 bis 61 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 54 Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags


Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen V

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 94 Mitbenutzung von Anlagen


(1) Die zuständige Behörde kann Betreiber einer Grundstücksentwässerungs-, Wasserversorgungs- oder Abwasseranlage verpflichten, deren Mitbenutzung einer anderen Person zu gestatten, wenn 1. diese Person Maßnahmen der Entwässerung, Wasserversorgung od

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfernstraßen) sind öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. In der geschlossenen Ortslage (§ 5 Abs. 4) gehören zum zusammenhängenden Verkehrsnetz die zur Aufnahme des weiträumigen Verkehrs notwendigen Straßen.

(2) Sie gliedern sich in

1.
Bundesautobahnen,
2.
Bundesstraßen mit den Ortsdurchfahrten (§ 5 Abs. 4).

(3) Bundesautobahnen sind Bundesfernstraßen, die nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt und so angelegt sind, dass sie frei von höhengleichen Kreuzungen und für Zu- und Abfahrt mit besonderen Anschlussstellen ausgestattet sind. Sie sollen getrennte Fahrbahnen für den Richtungsverkehr haben.

(4) Zu den Bundesfernstraßen gehören

1.
der Straßenkörper; das sind besonders der Straßengrund, der Straßenunterbau, die Straßendecke, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen;
2.
der Luftraum über dem Straßenkörper;
3.
das Zubehör; das sind die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung;
3a.
Einrichtungen zur Erhebung von Maut und zur Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht;
4.
die Nebenanlagen; das sind solche Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung der Bundesfernstraßen dienen, z. B. Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen;
5.
die Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen (§ 15 Abs. 1).

(5) Für die Bundesfernstraßen werden Straßenverzeichnisse geführt. Das Fernstraßen-Bundesamt bestimmt die Nummerung und Bezeichnung der Bundesfernstraßen.

Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde.

Soweit sich aus den §§ 54 bis 61 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die zuständige Behörde kann Betreiber einer Grundstücksentwässerungs-, Wasserversorgungs- oder Abwasseranlage verpflichten, deren Mitbenutzung einer anderen Person zu gestatten, wenn

1.
diese Person Maßnahmen der Entwässerung, Wasserversorgung oder Abwasserbeseitigung anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichem Mehraufwand ausführen kann,
2.
die Maßnahmen zur Gewässerbewirtschaftung oder zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlich sind,
3.
der Betrieb der Anlage nicht wesentlich beeinträchtigt wird und
4.
die zur Mitbenutzung berechtigte Person einen angemessenen Teil der Kosten für die Errichtung, den Betrieb und die Unterhaltung der Anlage übernimmt.
Kommt eine Einigung über die Kostenteilung nach Satz 1 Nummer 4 nicht zustande, setzt die zuständige Behörde ein angemessenes Entgelt fest.

(2) Ist eine Mitbenutzung nur bei einer Änderung der Anlage zweckmäßig, kann der Betreiber verpflichtet werden, die entsprechende Änderung nach eigener Wahl entweder selbst vorzunehmen oder zu dulden. Die Kosten der Änderung trägt die zur Mitbenutzung berechtigte Person.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Mitbenutzung von Grundstücksbewässerungsanlagen durch Eigentümer von Grundstücken, die nach § 93 zur Errichtung oder zum Betrieb der Anlage in Anspruch genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.