Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 20. Mai 2010 - 7 B 28/10

bei uns veröffentlicht am20.05.2010

Gründe

I.

1

Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter Einsicht in von der Beklagten geführte Akten. Nachdem diese die beantragte Aktenvorlage abgelehnt hatte, haben Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht hat dies im Wesentlichen damit begründet, ein entsprechender Anspruch des Klägers ergebe sich aus § 4 Abs. 1 Satz 1 des Informationsfreiheitsgesetzes des Landes Rheinland-Pfalz (LIFG); er werde weder durch Vorschriften der Insolvenzordnung noch des Bürgerlichen Gesetzbuchs verdrängt (§ 4 Abs. 2 LIFG), ihm stünden auch nicht § 9 Abs. 1 Nr. 2 LIFG (- nachteilige Auswirkungen auf ein anhängiges Gerichtsverfahren -) oder § 9 Abs. 1 Nr. 6 LIFG (- Schaden für die wirtschaftlichen Interessen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts -) entgegen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten.

II.

2

Die Beschwerde ist unbegründet. Die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache nicht zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

3

1. Soweit die Beschwerde die Fragen aufwirft,

ob der Antrag eines Insolvenzverwalters auf Auskunftserteilung über möglicherweise anfechtbare Rechtshandlungen gegenüber einem Sozialversicherungsträger nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 LIFG analog auch dann abzulehnen ist, wenn es... um nachteilige Auswirkungen auf erst bevorstehende - statt "anhängige" - Gerichtsverfahren geht,

und

ob der entsprechende Antrag eines Insolvenzverwalters nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 LIFG wegen eines Schadens der wirtschaftlichen Interessen des Sozialversicherungsträgers auch abzulehnen ist, wenn es nicht um die Preisgabe von wettbewerbsrelevanten Daten in Bezug auf andere Krankenkassen geht, sondern um den erleichterten Entzug der vereinnahmten Beiträge zu Lasten der Sozialversicherung,

scheitert die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache daran, dass sich das angefochtene Urteil zur Beantwortung dieser Fragen allein auf irrevisibles Landesrecht stützt. Irrevisible Fragen des Landesrechts sind aber in einem künftigen Revisionsverfahren nicht klärungsfähig. Ohne Erfolg verweist die Beschwerde in diesem Zusammenhang auf § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO. Danach sind zwar Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmen, revisibel. Abgesehen davon, dass schon nach dem eigenen Vortrag der Beklagten der Wortlaut des Informationsfreiheitsgesetzes des Landes Rheinland-Pfalz nicht mit den zitierten Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes übereinstimmt, sind die Informationsfreiheitsgesetze jedoch keine Verwaltungsverfahrensgesetze im Sinne des § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO (Beschluss vom 1. November 2007 - BVerwG 7 B 37.07 - Buchholz 451.90 Sonstiges Europ. Recht Nr. 210 Rn. 6).

4

Das Oberverwaltungsgericht hat sich bei der Auslegung des § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 6 LIFG auch nicht durch bundesrechtliche Normen gebunden gesehen (vgl. hierzu Urteil vom 25. August 1992 - BVerwG 1 C 38.90 - BVerwGE 90, 337 <342>), so dass sich auch nicht unter diesem Gesichtspunkt Fragen des revisiblen Rechts stellen.

5

2. Die weitere Frage,

ob Grundsätze und Regelungen der Zivilprozessordnung und der Insolvenzordnung den Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Auskunftserteilung über anfechtbare Rechtshandlungen gegenüber den Sozialversicherungsträgern gemäß § 4 Abs. 2 LIFG ausschließen,

ist jedenfalls nicht klärungsbedürftig.

6

Soweit sich das angefochtene Urteil mit § 4 Abs. 2 LIFG befasst, hat es - wie dargelegt - die Auslegung irrevisiblen Landesrechts zum Gegenstand. Revisionsgerichtlicher Überprüfung könnte allenfalls die Frage offen stehen, ob die Zivilprozessordnung oder die Insolvenzordnung als Bundesrecht den Auskunftsanspruch des Klägers im Sinne von § 4 Abs. 2 LIFG ausschließen. Nach den irrevisiblen Vorgaben des § 4 Abs. 2 LIFG in der Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht verdrängen die dort genannten "besonderen Rechtsvorschriften" den Informationsfreiheitsanspruch nur dann, wenn sie denselben sachlichen Regelungsgegenstand - nämlich Zugang zu amtlichen Informationen - haben und diesen identischen Sachverhalt abschließend regeln (vgl. Berufungsurteil S. 7).

7

Auf der Grundlage dieser den Senat bindenden Auslegung des § 4 Abs. 2 LIFG lässt sich die aufgeworfene Frage ohne Weiteres im Sinne des angefochtenen Urteils beantworten. §§ 20, 97, 101 InsO sagen zur Auskunftspflicht der Insolvenzgläubiger gegenüber dem Insolvenzverwalter nichts aus; sie regeln jedenfalls in diesem Verhältnis den Zugang zu amtlichen Informationen im Sinne der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts ersichtlich nicht. Dass ein eventueller aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) hergeleiteter eingeschränkter Informationsanspruch den speziellen und im Einzelnen detailliert geregelten Anspruch auf Informationszugang nach den Informationsfreiheitsgesetzen nicht verdrängt, ergibt sich - wie das Oberverwaltungsgericht überzeugend dargelegt hat - schon aus dem unspezifischen Regelungsgehalt des § 242 BGB im Vergleich zu der speziellen gesetzlichen Abwägung der Interessen in den Informationsfreiheitsgesetzen. Es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass ein eventueller, aus Treu und Glauben resultierender Informationsanspruch als abschließende Regelung zu verstehen sein sollte und damit weitergehende sich aus den ausdifferenzierten Regelungen des Informationsfreiheitsgesetzes ergebende Ansprüche ausschließen sollte. Im Übrigen besteht - wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - der Informationsanspruch gemäß § 4 Abs. 1 LIFG "unabhängig davon, aus welchem Interesse der Kläger diesen geltend macht" (Berufungsurteil S. 6). Das Oberverwaltungsgericht verweist insoweit zu Recht darauf, dass gemäß § 4 Abs. 1 LIFG auch jede natürliche Person einen Auskunftsanspruch hat, der Kläger also die streitige Information als Privatperson ohne Weiteres beanspruchen kann.

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 20. Mai 2010 - 7 B 28/10 zitiert 12 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 137


(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung1.von Bundesrecht oder2.einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des B

Insolvenzordnung - InsO | § 97 Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners


(1) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuß und auf Anordnung des Gerichts der Gläubigerversammlung über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben. Er hat auch Tatsachen

Informationsfreiheitsgesetz - IFG | § 4 Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses


(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entsche

Insolvenzordnung - InsO | § 20 Auskunfts- und Mitwirkungspflicht im Eröffnungsverfahren. Hinweis auf Restschuldbefreiung


(1) Ist der Antrag zulässig, so hat der Schuldner dem Insolvenzgericht die Auskünfte zu erteilen, die zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind, und es auch sonst bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 S

Insolvenzordnung - InsO | § 101 Organschaftliche Vertreter. Angestellte


(1) Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gelten die §§ 97 bis 99 entsprechend für die Mitglieder des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans und die vertretungsberechtigten persönlich haftenden Gesellschafter des Schuldners. § 97 Abs. 1 und § 98 g

Referenzen

(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.

(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Ist der Antrag zulässig, so hat der Schuldner dem Insolvenzgericht die Auskünfte zu erteilen, die zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind, und es auch sonst bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 gelten entsprechend.

(2) Ist der Schuldner eine natürliche Person, so soll er darauf hingewiesen werden, dass er nach Maßgabe der §§ 286 bis 303a Restschuldbefreiung erlangen kann.

(1) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuß und auf Anordnung des Gerichts der Gläubigerversammlung über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben. Er hat auch Tatsachen zu offenbaren, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen. Jedoch darf eine Auskunft, die der Schuldner gemäß seiner Verpflichtung nach Satz 1 erteilt, in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Schuldner oder einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen des Schuldners nur mit Zustimmung des Schuldners verwendet werden.

(2) Der Schuldner hat den Verwalter bei der Erfüllung von dessen Aufgaben zu unterstützen.

(3) Der Schuldner ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Gerichts jederzeit zur Verfügung zu stellen, um seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten zu erfüllen. Er hat alle Handlungen zu unterlassen, die der Erfüllung dieser Pflichten zuwiderlaufen.

(1) Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gelten die §§ 97 bis 99 entsprechend für die Mitglieder des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans und die vertretungsberechtigten persönlich haftenden Gesellschafter des Schuldners. § 97 Abs. 1 und § 98 gelten außerdem entsprechend für Personen, die nicht früher als zwei Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus einer in Satz 1 genannten Stellung ausgeschieden sind; verfügt der Schuldner über keinen Vertreter, gilt dies auch für die Personen, die an ihm beteiligt sind. § 100 gilt entsprechend für die vertretungsberechtigten persönlich haftenden Gesellschafter des Schuldners.

(2) § 97 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend für Angestellte und frühere Angestellte des Schuldners, sofern diese nicht früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag ausgeschieden sind.

(3) Kommen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen ihrer Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nicht nach, können ihnen im Fall der Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.