Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 17. Juli 2010 - 6 PB 6/10

bei uns veröffentlicht am17.07.2010

Gründe

1

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 88 Abs. 2 MBGSH in Verbindung mit § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg.

2

Der Senat geht davon aus, dass es dem wirklichen Willen des Antragstellers entspricht, bereits seine Nichtzulassungsbeschwerde auf Fortbildungsveranstaltungen zu beschränken, bei denen es um die Auswahl zwischen Beschäftigten des Standorts Hamburg und solchen der beiden anderen Standorte Lübeck oder Neubrandenburg geht. Zwar kündigt der Antragsteller zu Beginn seiner Beschwerdebegründung lediglich die dahingehende Beschränkung der Rechtsbeschwerde für den Fall ihrer Zulassung an. Doch bestätigt er im Folgenden ausdrücklich, dass die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts nicht zu beanstanden ist, soweit es um Fortbildungsveranstaltungen ausschließlich für Beschäftigte des Standortes Hamburg geht. Folgerichtig befasst er sich mit dieser Konstellation nicht mehr in seinen Ausführungen, die der Darlegung eines Zulassungsgrundes dienen (§ 72a Abs. 3 Satz 2, § 92a Satz 2 ArbGG). Es macht keinen Sinn, eine Nichtzulassungsbeschwerde unbeschränkt zu erheben, wenn bereits feststeht, dass die Rechtsbeschwerde ihrem Gegenstand nach beschränkt werden soll. Wollte man die Ausführungen des Antragstellers anders verstehen, so wäre die Nichtzulassungsbeschwerde in dem beschriebenen Umfang wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig zu verwerfen.

3

Die im genannten Umfang beschränkte Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht begründet, da die allein erhobene Grundsatzrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG nicht durchgreift. Die in der Beschwerdebegründung aufgeworfenen Rechtsfragen haben keine grundsätzliche Bedeutung oder sind nicht entscheidungserheblich.

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1. Der Antragsteller will zunächst ausweislich seiner Ausführungen in Abschnitt II 1 a seiner Beschwerdebegründung im Ergebnis geklärt wissen, ob die Deutsche Rentenversicherung Nord den Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein unterliegt. Diese Frage ist mit dem Oberverwaltungsgericht eindeutig zu bejahen, sodass es ihrer Klärung im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht bedarf.

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Wie sich aus § 1 Abs. 1 MBGSH ergibt, gilt das Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein in Dienststellen der der Aufsicht des Landes Schleswig-Holstein unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit. Die Deutsche Rentenversicherung Nord ist als Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 29 Abs. 1 SGB IV i.V.m. § 125 Abs. 1 SGB VI). Sie untersteht der Aufsicht des Landes Schleswig Holstein.

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a) Als bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts werden diejenigen sozialen Versicherungsträger geführt, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt (§ 87 Abs. 2 Satz 1 GG). Abweichend davon werden soziale Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei Länder hinaus erstreckt, als landesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts geführt, wenn das aufsichtsführende Land durch die beteiligten Länder bestimmt ist (Art. 87 Abs. 2 Satz 2 GG).

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aa) Am 1. Juni 1997 ist der von allen Bundesländern geschlossene Staatsvertrag über die Bestimmung aufsichtsführender Länder nach Art. 87 Abs. 2 Satz 2 GG in Kraft getreten. Nach Art. 1 Abs 1 des Staatsvertrages führt die Aufsicht über soziale Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei Länder hinaus erstreckt, jeweils das Land, in dem der Versicherungsträger seinen Sitz hat. Dass damit die Bestimmung des aufsichtsführenden Landes nicht durch die maximal drei jeweils beteiligten Länder allein, sondern auch von den übrigen Ländern vorgenommen ist, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Denn der Staatsvertrag stellt in Art. 1 Abs. 2 die Möglichkeit abweichender Vereinbarungen nur der jeweils beteiligten Länder sicher, er begründet in Art. 3 Satz 2 für jedes einzelne beteiligte Land auch in Neufällen die Möglichkeit, die Anwendung des Vertrages einseitig auszuschließen, und er eröffnet in Art. 4 generell die Kündigung für jedes Land. Damit ist ausreichend sichergestellt, dass sich die Bestimmung des aufsichtsführenden Landes auf die jeweils beteiligten zwei oder drei Länder zurückführen lässt (vgl. Hermes, in: Dreier, GG, Band III, 2. Aufl. 2008, Art. 87 Rn. 59; Burgi, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Band 3, 5. Aufl. 2005, Art. 87 Abs. 2 Rn. 85 Fn 91; Sachs, GG, 5. Aufl. 2009, Art. 87 Rn. 59a).

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bb) Das demokratische Prinzip ist gewahrt. Die Volksvertretungen aller 16 Bundesländer haben dem Staatsvertrag zugestimmt und damit sowohl der abstrakten Gestaltung in Art. 1 Abs. 1 als auch den weiteren Regelungen, die den Bewegungsspielraum der Länder im konkreten Fall offen halten. Bei abweichender Regelung durch die jeweils beteiligten Länder durch Staatsvertrag gemäß Art. 1 Abs. 2 kommen deren Volksvertretungen erneut zum Zuge. Die Ausschluss- und Kündigungserklärungen nach Art. 3 und 4 des Staatsvertrages erfolgen durch die dafür zuständige Stelle, die der Volksvertretung verantwortlich ist.

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cc) In ihrem Vereinigungsbeschluss haben die Vertreterversammlungen der Landesversicherungsanstalten Schleswig-Holstein, Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern Lübeck zum Sitz der Deutschen Rentenversicherung Nord bestimmt (§ 141 Abs. 1 und 2 SGB VI). Damit steht gemäß Art. 1 Abs. 1 des Staatsvertrages fest, dass die Deutsche Rentenversicherung Nord der Aufsicht des Landes Schleswig-Holstein untersteht.

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b) Die Deutsche Rentenversicherung Nord ist gemäß § 1 Abs. 3 ihrer Satzung Träger der gesetzlichen Rentenversicherung in den Ländern Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein. Ihr Zuständigkeitsbereich erstreckt sich nicht über mehr als drei Länder hinaus. Sie erfüllt damit die entsprechenden Voraussetzungen nach Art. 87 Abs. 2 Satz 2 GG dafür, dass ein sozialer Versicherungsträger als landesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts geführt wird. Dies war bereits bei Wirksamwerden der Vereinigung am 30. September 2005 nicht anders.

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Der Zuständigkeitsbereich im Sinne des Art. 87 Abs. 2 GG ist nach dem Gebiet zu beurteilen, innerhalb dessen die für die jeweils relevante Sozialversicherung maßgeblichen Anknüpfungspunkte bestehen. Dagegen kommt es nicht darauf an, wohin die Versicherungsleistungen erbracht werden (Burgi, a.a.O. Art. 87 Abs. 2 Rn. 64; Broß, in: von Münch/Kunig, GG, Band 3, 5. Aufl.2003, Art. 87 Rn. 18). Maßgeblich für die Deutsche Rentenversicherung Nord ist § 128 Abs. 1 Satz 1 SGB VI, wonach die örtliche Zuständigkeit der Regionalträger sich grundsätzlich nach der Reihenfolge Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt, Beschäftigungsort, Tätigkeitsort der Versicherten oder der Hinterbliebenen im Inland richtet. Die Deutsche Rentenversicherung Nord ist daher zuständig, wenn der Versicherte oder Hinterbliebene den erwähnten Bezugspunkt zu einem der drei Länder Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern oder Schleswig-Holstein aufweist. Dass sie im Zeitpunkt der Vereinigung noch eine Rehabilitationsklinik in Niedersachsen unterhielt, in welcher sie Leistungen zu Gunsten "ihrer" Versicherten erbrachte, war dagegen belanglos und führte insbesondere nicht zur Erweiterung ihres Zuständigkeitsbereichs.

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2. Die Grundsatzrüge bleibt auch hinsichtlich der in Abschnitt II 1 b der Beschwerdebegründung aufgeworfenen Rechtsfragen ohne Erfolg.

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a) Der Antragsteller will geklärt wissen, ob § 61 Abs. 1 Satz 1 MBGSH eine Auffangnorm und der Gesamtpersonalrat ein Auffangorgan ist. Er knüpft damit, wie seine weiteren Ausführungen zeigen (vgl. S. 11 der Beschwerdebegründung), an die in der Senatsrechtsprechung betonte Ersatzfunktion der Stufenvertretung und des Gesamtpersonalrats an (vgl. Beschlüsse vom 15. Juli 2004 - BVerwG 6 P 1.04 - Buchholz 250 § 82 BPersVG Nr. 18 S. 15 f., vom 29. August 2005 - BVerwG 6 PB 6.05 - juris Rn. 6 und vom 24. Februar 2006 - BVerwG 6 P 4.05 - Buchholz 251.91 § 77 SächsPersVG Nr. 1 Rn. 13). Bei diesem Verständnis ist die Frage mit dem Antragsteller ohne Weiteres zu bejahen. Von der Ersatzfunktion des Gesamtpersonalrats ist aber auch das Oberverwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss sinngemäß ausgegangen. Denn es hat aus dem Wortlaut der Regelung in § 61 Abs. 1 Satz 1 MBGSH gefolgert, dass die Zuständigkeit des Gesamtpersonalrats die Ausnahme und diejenige der örtlichen Personalräte den gesetzlichen Regelfall darstellt und der die Zuständigkeit des Gesamtpersonalrats eröffnende Tatbestand des § 61 Abs. 1 Satz 1 MBGSH daher eng auszulegen ist (Beschlussabdruck S. 8).

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b) Die weitere Frage, "wie die gesamte Neuorganisation der Dreiländerkörperschaft nach Fusion durch ein Auffanggremium mitbestimmt werden kann", stellt sich in dieser pauschalen Form im vorliegenden Verfahren nicht. Hier kommt es vielmehr allein darauf an, wie die Zuständigkeit der Personalräte bei der Beteiligung an der Auswahl der Teilnehmer von Fortbildungsveranstaltungen abzugrenzen ist.

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c) Der Antragsteller wirft ferner die Frage auf, "ob für einen Gesamtpersonalrat bei mehrstufigem Verwaltungsaufbau überhaupt Raum sein kann" und "ob ein Gesamtpersonal (-rat; Ergänzung durch den Senat) die Befugnisse einer Stufenvertretung wahrzunehmen hat, wenn eine eigentlich erforderliche Stufenvertretung nicht existiert und ob das zum Nachteil der originär zuständigen örtlichen Personalräte geschehen darf." Diese Fragen sind schon deswegen nicht entscheidungserheblich, weil bei der Deutschen Rentenversicherung Nord nach der eindeutigen Rechtslage des einschlägigen Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein von einem "mehrstufigen Verwaltungsaufbau" keine Rede sein kann und daher die Bildung einer Stufenvertretung ausgeschlossen ist.

16

Nach § 44 Abs. 1 MBGSH werden für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen und Gerichte bei den Behörden der Mittelstufe Bezirkspersonalräte, bei den obersten Dienstbehörden Hauptpersonalräte gebildet (Stufenvertretungen). Demgegenüber bestimmt § 45 Abs. 1 MBGSH : "Bestehen in einer Dienststelle des Landes, in der eine Stufenvertretung nicht zu bilden ist, in einer Gemeinde, in einem Kreis oder Amt oder in einer der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit, einer rechtsfähigen Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts mehrere Personalräte, so ist ein Gesamtpersonalrat zu bilden." Bereits aus dem Wortlaut und der systematischen Zusammenschau beider Vorschriften ergibt sich, dass die Bildung von Stufenvertretungen nur in den Dienststellen der Landesverwaltung sowie bei den Gerichten in Betracht kommt und bei den übrigen in § 45 Abs. 1 MBGSH genannten Verwaltungsträgern, insbesondere bei den der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit, ausgeschlossen ist. Bestätigt wird dies durch die Regelung in § 84 Abs. 5 Satz 1 MBGSH, welche für Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit zwar die entsprechende Anwendung von § 45 MBGSH, nicht aber diejenige von § 44 MBGSH vorschreibt.

17

Die Entstehungsgeschichte ist eindeutig. Im Gesetzentwurf der Landesregierung zum Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein vom 24. August 1990 heißt es in der Begründung zu § 44 unmissverständlich: "Die Vorschrift richtet sich nur an Dienststellen der Landesverwaltung. In den übrigen Verwaltungsbereichen werden Stufenvertretungen nicht gebildet, da es einen mehrstufigen Verwaltungsaufbau nicht gibt" (Landtagsdrucksache 12/996 S. 100). In Übereinstimmung damit heißt es in der Begründung zu § 45: "Gemäß Abs. 1 ist die Bildung des Gesamtpersonalrates stets dann vorgeschrieben, wenn in einer Dienststelle des Landes eine Stufenvertretung nicht zu bilden ist, gleichwohl aber in ihrem Bereich mehrere gleichrangige Personalräte bestehen. Gleiches gilt für alle anderen Dienststellen außerhalb der Landesverwaltung" (a.a.O. S.101). Schließlich betont die Begründung zu § 84: "Absatz 5 erklärt § 45 für entsprechend anwendbar, sodass bei Bestehen mehrerer Personalräte ein Gesamtpersonalrat zu bilden ist" (a.a.O. S.135).

18

Die Kommentierung folgt dieser eindeutigen Rechtslage (vgl. Donalies/Hübner-Berger, Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein, § 45 Anmerkung 1.2, § 84 Anmerkung 5.1).

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d) Der Antragsteller hält ferner für klärungsbedürftig, "wie in fiktiven Dienststellen, die die Anforderungen an Dienststellen nicht erfüllen, eine Mitbestimmung, den gesetzlichen Anforderungen folgend, durchgeführt werden kann, und ob in fiktiven Dienststellen überhaupt örtliche Personalräte gewählt werden können." Diese Fragen sind, soweit sie im vorliegenden Fall von Bedeutung sind, eindeutig zu beantworten.

20

Grundsätzlich liegt der Bildung von Personalräten nach § 1 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 MBGSH der materielle Dienststellenbegriff zu Grunde. Danach verlangt die Dienststelleneigenschaft, dass der Leiter der Einrichtung eine nach Art und Umfang hinreichende Kompetenz zur Entscheidung in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten hat (vgl. Beschlüsse vom 26. November 2008 - BVerwG 6 P 7.08 - BVerwGE 132, 276 = Buchholz 250 § 86 BPersVG Nr. 6 Rn. 32 und vom 4. Februar 2010 - BVerwG 6 PB 38.09 - juris Rn. 3 mit weiteren Nachweisen). Der Gesetzgeber ist jedoch frei, die Bildung von Personalräten in Einrichtungen unabhängig davon vorzusehen, ob diese die genannten Anforderungen erfüllen. Solches ist in § 8 Abs. 1 Satz 2 MBGSH für Eigenbetriebe und Krankenanstalten geschehen (vgl. in diesem Zusammenhang zur Beteiligung von Personalräten im Bundesnachrichtendienst: Beschluss vom 26. November 2008 a.a.O. Rn. 27). Der Gesetzgeber kann sogar bestimmen, dass Personalräte in Organisationseinheiten zu wählen sind, welche definitiv keine Dienststellen im oben bezeichneten Sinne sind; er hat dies in § 8 Abs. 2 MBGSH für die Verselbstständigung von Nebenstellen und Dienststellenteilen geregelt (vgl. zu § 6 Abs. 3 BPersVG: Beschluss vom 26. November 2008 a.a.O. Rn. 33).

21

Von seinem dementsprechenden Gestaltungsspielraum hat der schleswig-holsteinische Landesgesetzgeber für den speziellen Fall der Deutschen Rentenversicherung Nord im Gesetz zur Ausführung organisationsrechtlicher Bestimmungen des SGB VI (RVOrgG-AusfG) zum 28. September 2005, GVOBl S. 342, Gebrauch gemacht. § 2 Abs. 1 Satz 1 RVOrgG-AusfG bestimmt, dass die Einrichtungen der Deutschen Rentenversicherung Nord in Lübeck, Hamburg und Neubrandenburg Dienststellen im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 MBGSH sind. Die Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Nord ist die gemeinsame Dienststellenleitung für alle drei Dienststellen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 RVOrgG-AusfG i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 2, § 36 Abs. 1 und 4 Satz 1 SGB IV und § 17 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Nord). Die Regelungen in § 2 Abs. 2 Satz 1 und 3 RVOrgG-AusfG schreiben vor, dass die gemeinsame Dienststellenleitung in den Fällen, in denen Beschäftigte einer der Dienststellen in Hamburg, Lübeck oder Neubrandenburg betroffen sind, jeweils den dort gebildeten Personalrat unmittelbar beteiligt und dass § 61 MBGSH unberührt bleibt. Nach diesem Regelungskonzept ist der Beteiligungsvorrang der Personalräte in den drei Standorten unabhängig davon gewahrt, dass diesen eine einheitliche Dienststellenleitung gegenübersteht. Zugleich ist die Ersatzfunktion des Gesamtpersonalrats nach Maßgabe der Regelung in § 61 MBGSH sichergestellt. Die Rechtsstellung der Personalräte in den drei Standorten der Deutschen Rentenversicherung Nord ist damit im Verhältnis zum Gesamtpersonalrat nicht anders und keineswegs schlechter als in den sonstigen Fällen, in den § 61 MBGSH Anwendung findet.

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e) Die Frage danach, wie die Befugnisse von örtlichen Personalräten und Gesamtpersonalrat konkret abzugrenzen und welche Anforderungen an das "Nicht-regeln-können" im Sinne von § 61 Abs. 1 Satz 1 MBGSH zu stellen sind, stellt sich in dieser pauschalen Form nicht. Auf die Gründe zu 2 b) wird Bezug genommen.

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f) Der Antragsteller will geklärt wissen, welche dienststellenübergreifenden Belange betroffen sein können, wenn innerhalb einer Dienststelle die Auswahl für die Teilnahme von Bewerbern aus dieser Dienststelle für eine Weiterbildungsveranstaltung ansteht. Diese Frage ist anhand einschlägiger Senatsrechtssprechung eindeutig im Sinne des Oberverwaltungsgerichts zu beantworten.

24

Im Sinne von § 61 Abs. 1 Satz 1 MBGSH sind mehrere Dienststellen betroffen, wenn der Schwerpunkt der beteiligungspflichtigen Angelegenheit in einer Auswahlentscheidung liegt, die gesamtdienststellenbezogen getroffen wird (vgl. Urteil vom 20. August 2003 - BVerwG 6 C 5.03 - Buchholz 251.8 § 56 RhPPersVG Nr. 1 S. 5). Dem vorbezeichneten Senatsurteil lag eine gesamtdienststellenbezogene Beförderungsaktion zugrunde, bei welcher mit Blick auf eine feste Zahl von Beförderungsmöglichkeiten die Bewerber zur Hauptdienststelle und Nebenstellen miteinander konkurrierten und deren Ausgang die Zugehörigkeit der erfolgreichen Bewerber zur Hauptdienststelle bzw. zur jeweiligen Nebenstelle unberührt ließ. Der Senat hat die Zuständigkeit des Gesamtpersonalrats bejaht, weil der Schwerpunkt der personalvertretungsrechtlichen Beteiligung in der gesamtdienststellenbezogenen Auswahlentscheidung lag und die Weiterverwendung der erfolgreichen Bewerber in der Hauptdienststelle bzw. in der jeweiligen Nebenstelle außer Frage stand (a.a.O. S. 5 f.).

25

Ein vergleichbarer Fall ist hier gegeben. Zwischen den Beteiligten steht außer Streit, dass der örtliche Personalrat nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVOrgG-AusfG zur Mitbestimmung berufen ist, wenn es um die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen ausschließlich für Beschäftigte derjenigen Dienststelle geht, bei welcher dieser Personalrat gebildet ist. Das gilt ebenfalls, wenn es um die Vergabe von Teilnahmeplätzen an Beschäftigte aus mehreren Dienststellen nach einer festen Quote geht, weil auch in diesem Fall die Auswahl auf die einzelne Dienststelle bezogen stattfindet. Anders liegt es in der hier streitigen Fallgestaltung. Diese zeichnet sich dadurch aus, dass eine Auswahl unter den Beschäftigten mehrerer Dienststellen zu treffen ist. Diese stehen in Konkurrenz um eine feste Zahl von Teilnahmeplätzen, die nicht allen Teilnahmewünschen Rechnung tragen können. Der Schwerpunkt der personalvertretungsrechtlichen Beteiligung liegt in der Überprüfung der dienststellenübergreifenden Auswahlentscheidung, nicht aber in den Auswirkungen der Fortbildungsmaßnahme auf die einzelne Dienststelle.

26

Damit steht zugleich fest, dass die streitige Angelegenheit nicht durch einzelnen Personalräte geregelt werden kann (§ 61 Abs. 1 Satz 1 MBGSH). Ist Gegenstand der Mitbestimmung eine dienststellenübergreifende Auswahlentscheidung, so kann die Mitbestimmung nur durch einen Personalrat wahrgenommen werden, welcher die Beschäftigten aller betroffenen Dienststellen repräsentiert. Dies ist der Gesamtpersonalrat, der von den Beschäftigten aller einbezogenen Dienststellen gewählt wird (§ 45 Abs. 3 MBGSH).

27

g) Die Frage schließlich, ob eine Kommission auf Grund einer Dienstanweisung gebildet werden kann, an der ein Mitglied aus dem Gesamtpersonalrat mitbestimmungsverbrauchend für die örtlichen Personalräte tätig wird, ist nicht entscheidungserheblich. Streitgegenstand ist nach der zweitinstanzlichen Antragstellung das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers in seiner Eigenschaft als örtlicher Personalrat des Standortes Hamburg der Deutschen Rentenversicherung Nord. Darüber war unabhängig davon zu entscheiden, ob die Wahrnehmung von Aufgaben durch den Gesamtpersonalrat ihrer Art nach rechtlichen Bedenken begegnet.

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Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. § 72a Abs. 2 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu begründen. Die Begründung muss enthalten:

1.
die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit,
2.
die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder
3.
die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften des § 719 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.

(5) Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Änderung seiner Entscheidung nicht befugt. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(7) Hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen.

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. § 72a Abs. 2 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.

(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Träger der Sozialversicherung (Versicherungsträger) sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung.

(2) Die Selbstverwaltung wird, soweit § 44 nichts Abweichendes bestimmt, durch die Versicherten und die Arbeitgeber ausgeübt.

(3) Die Versicherungsträger erfüllen im Rahmen des Gesetzes und des sonstigen für sie maßgebenden Rechts ihre Aufgaben in eigener Verantwortung.

(1) Die Aufgaben der gesetzlichen Rentenversicherung (allgemeine Rentenversicherung und knappschaftliche Rentenversicherung) werden von Regionalträgern und Bundesträgern wahrgenommen. Der Name der Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung besteht aus der Bezeichnung "Deutsche Rentenversicherung" und einem Zusatz für ihre jeweilige regionale Zuständigkeit.

(2) Bundesträger sind die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Die Deutsche Rentenversicherung Bund nimmt auch die Grundsatz- und Querschnittsaufgaben und die gemeinsamen Angelegenheiten der Träger der Rentenversicherung wahr.

(1) In bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau werden geführt der Auswärtige Dienst, die Bundesfinanzverwaltung und nach Maßgabe des Artikels 89 die Verwaltung der Bundeswasserstraßen und der Schiffahrt. Durch Bundesgesetz können Bundesgrenzschutzbehörden, Zentralstellen für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen, für die Kriminalpolizei und zur Sammlung von Unterlagen für Zwecke des Verfassungsschutzes und des Schutzes gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, eingerichtet werden.

(2) Als bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes werden diejenigen sozialen Versicherungsträger geführt, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Soziale Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei Länder hinaus erstreckt, werden abweichend von Satz 1 als landesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes geführt, wenn das aufsichtsführende Land durch die beteiligten Länder bestimmt ist.

(3) Außerdem können für Angelegenheiten, für die dem Bunde die Gesetzgebung zusteht, selbständige Bundesoberbehörden und neue bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes durch Bundesgesetz errichtet werden. Erwachsen dem Bunde auf Gebieten, für die ihm die Gesetzgebung zusteht, neue Aufgaben, so können bei dringendem Bedarf bundeseigene Mittel- und Unterbehörden mit Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages errichtet werden.

(1) Regionalträger können sich zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder Leistungsfähigkeit auf Beschluss ihrer Vertreterversammlungen zu einem Regionalträger vereinigen, wenn sich durch die Vereinigung der Zuständigkeitsbereich des neuen Regionalträgers nicht über mehr als drei Länder erstreckt. Der Vereinigungsbeschluss bedarf der Genehmigung der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörden der betroffenen Länder.

(2) Im Vereinigungsbeschluss müssen insbesondere Festlegungen über Name und Sitz des neuen Regionalträgers getroffen werden. Auf Verlangen der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörde mindestens eines betroffenen Landes muss bei länderübergreifenden Vereinigungen zusätzlich eine Festlegung über die Arbeitsmengenverteilung auf die Gebiete der Länder getroffen werden, auf die sich die an der Vereinigung beteiligten Regionalträger erstrecken.

(3) Die beteiligten Regionalträger legen der nach der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörde eine Satzung, einen Vorschlag zur Berufung der Mitglieder der Organe und eine Vereinbarung über die Rechtsbeziehungen zu Dritten vor. Die Aufsichtsbehörde genehmigt im Einvernehmen mit den Aufsichtsbehörden der übrigen Länder, auf deren Gebiete sich der Regionalträger erstreckt, die Satzung und die Vereinbarung, beruft die Mitglieder der Organe und bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Vereinigung wirksam wird. Mit diesem Zeitpunkt tritt der neue Regionalträger in die Rechte und Pflichten des bisherigen Regionalträgers ein.

(4) Beschlüsse der Vertreterversammlung des neuen Regionalträgers, die von der im Vereinigungsbeschluss getroffenen Festlegung über den Namen, den Sitz oder die Arbeitsmengenverteilung wesentlich abweichen, bedürfen der Genehmigung der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörden der Länder, auf die sich der neue Regionalträger erstreckt.

(1) In bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau werden geführt der Auswärtige Dienst, die Bundesfinanzverwaltung und nach Maßgabe des Artikels 89 die Verwaltung der Bundeswasserstraßen und der Schiffahrt. Durch Bundesgesetz können Bundesgrenzschutzbehörden, Zentralstellen für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen, für die Kriminalpolizei und zur Sammlung von Unterlagen für Zwecke des Verfassungsschutzes und des Schutzes gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, eingerichtet werden.

(2) Als bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes werden diejenigen sozialen Versicherungsträger geführt, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Soziale Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei Länder hinaus erstreckt, werden abweichend von Satz 1 als landesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes geführt, wenn das aufsichtsführende Land durch die beteiligten Länder bestimmt ist.

(3) Außerdem können für Angelegenheiten, für die dem Bunde die Gesetzgebung zusteht, selbständige Bundesoberbehörden und neue bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes durch Bundesgesetz errichtet werden. Erwachsen dem Bunde auf Gebieten, für die ihm die Gesetzgebung zusteht, neue Aufgaben, so können bei dringendem Bedarf bundeseigene Mittel- und Unterbehörden mit Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages errichtet werden.

(1) Die örtliche Zuständigkeit der Regionalträger richtet sich, soweit nicht nach Absatz 3 oder nach über- und zwischenstaatlichem Recht etwas anderes bestimmt ist, nach folgender Reihenfolge:

1.
Wohnsitz,
2.
gewöhnlicher Aufenthalt,
3.
Beschäftigungsort,
4.
Tätigkeitsort
der Versicherten oder der Hinterbliebenen im Inland. Bei Leistungsansprüchen ist für die örtliche Zuständigkeit der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Bei Halbwaisenrenten ist der für den überlebenden Ehegatten, bei Waisenrenten, bei denen ein überlebender Ehegatte nicht vorhanden ist, der für die jüngste Waise bestimmte Regionalträger zuständig. Wären bei Leistungsansprüchen von Hinterbliebenen mehrere Regionalträger zuständig, ist der Regionalträger zuständig, bei dem zuerst ein Antrag gestellt worden ist.

(2) Liegt der nach Absatz 1 maßgebende Ort nicht im Inland, ist der Regionalträger zuständig, der zuletzt nach Absatz 1 zuständig war.

(3) Die örtliche Zuständigkeit der Regionalträger richtet sich für Berechtigte, die

1.
in einem der in der nachfolgenden Tabelle genannten Staaten wohnen,
2.
die Staatsangehörigkeit eines dieser Staaten besitzen und in einem Gebiet außerhalb der genannten Staaten wohnen oder
3.
in Deutschland oder als Deutsche in einem Gebiet außerhalb der genannten Staaten wohnen und der letzte nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz entrichtete ausländische Beitrag an einen Rentenversicherungsträger dieser Staaten gezahlt wurde,
nach der folgenden Tabelle:

BelgienDeutsche Rentenversicherung Rheinland,
BulgarienDeutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland,
DänemarkDeutsche Rentenversicherung Nord,
EstlandDeutsche Rentenversicherung Nord,
FinnlandDeutsche Rentenversicherung Nord,
FrankreichDeutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz,
GriechenlandDeutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg,
GroßbritannienDeutsche Rentenversicherung Nord,
IrlandDeutsche Rentenversicherung Nord,
IslandDeutsche Rentenversicherung Westfalen,
ItalienDeutsche Rentenversicherung Schwaben,
KroatienDeutsche Rentenversicherung Bayern Süd,
LettlandDeutsche Rentenversicherung Nord,
LiechtensteinDeutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg,
LitauenDeutsche Rentenversicherung Nord,
LuxemburgDeutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz,
MaltaDeutsche Rentenversicherung Schwaben,
NiederlandeDeutsche Rentenversicherung Westfalen,
NorwegenDeutsche Rentenversicherung Nord,
ÖsterreichDeutsche Rentenversicherung Bayern Süd,
PolenDeutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg;
in Fällen, in denen allein das Abkommen vom 9. Oktober 1975 über Renten- und Unfallversicherung anzuwenden ist, der nach § 128 Absatz 1 örtlich zuständige Regionalträger,
PortugalDeutsche Rentenversicherung Nordbayern,
RumänienDeutsche Rentenversicherung Nordbayern,
SchwedenDeutsche Rentenversicherung Nord,
SchweizDeutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg,
SlowakeiDeutsche Rentenversicherung Bayern Süd,
SlowenienDeutsche Rentenversicherung Bayern Süd,
SpanienDeutsche Rentenversicherung Rheinland,
Tschechische RepublikDeutsche Rentenversicherung Bayern Süd,
UngarnDeutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland,
ZypernDeutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg.

(4) Ist kein Rentenversicherungsträger nach den Absätzen 1 bis 3 zuständig, so ist die Deutsche Rentenversicherung Rheinland zuständig.

(1) Der Personalrat einer nachgeordneten Dienststelle kann die Angelegenheit binnen drei Arbeitstagen nach Zugang der Mitteilung auf dem Dienstweg den übergeordneten Dienststellen, bei denen Stufenvertretungen bestehen, mit dem Antrag auf Entscheidung schriftlich oder elektronisch vorlegen. Die übergeordneten Dienststellen entscheiden nach Verhandlung mit der bei ihnen bestehenden Stufenvertretung. § 71 Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Eine Kopie seines Antrags leitet der Personalrat seiner Dienststelle zu.

(2) Ist ein Antrag nach Absatz 1 gestellt, so ist die beabsichtigte Maßnahme bis zur Entscheidung der angerufenen Dienststelle auszusetzen.

Vor fristlosen Entlassungen und außerordentlichen Kündigungen ist der Personalrat anzuhören. Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle hat die beabsichtigte Maßnahme zu begründen. Hat der Personalrat Bedenken, so hat er sie unter Angabe der Gründe der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Arbeitstagen schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. § 85 Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) Die einer Behörde der Mittelstufe unmittelbar nachgeordnete Behörde bildet mit den ihr nachgeordneten Stellen eine Dienststelle. Dies gilt nicht, soweit die weiter nachgeordneten Stellen im Verwaltungsaufbau nach Aufgabenbereich und Organisation selbstständig sind.

(2) Bei gemeinsamen Dienststellen des Bundes und anderer Körperschaften gelten nur die im Bundesdienst Beschäftigten als zur Dienststelle gehörig.

(1) Bei jedem Versicherungsträger werden als Selbstverwaltungsorgane eine Vertreterversammlung und ein Vorstand gebildet. Jeder Versicherungsträger hat einen Geschäftsführer, der dem Vorstand mit beratender Stimme angehört. Die Aufgaben des Geschäftsführers werden bei der Deutschen Rentenversicherung Bund durch das Direktorium wahrgenommen.

(2) Die Vertreterversammlung, der Vorstand und der Geschäftsführer nehmen im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Aufgaben des Versicherungsträgers wahr.

(3) Die vertretungsberechtigten Organe des Versicherungsträgers haben die Eigenschaft einer Behörde. Sie führen das Dienstsiegel des Versicherungsträgers.

(3a) Bei den in § 35a Absatz 1 genannten Krankenkassen wird abweichend von Absatz 1 ein Verwaltungsrat als Selbstverwaltungsorgan sowie ein hauptamtlicher Vorstand gebildet. § 31 Absatz 1 Satz 2 gilt für diese Krankenkassen nicht.

(3b) Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund werden eine Bundesvertreterversammlung und ein Bundesvorstand gebildet. Diese Organe entscheiden anstelle der Vertreterversammlung und des Vorstandes, soweit § 64 Absatz 4 gilt.

(4) Die Sektionen, die Bezirksverwaltungen und die Landesgeschäftsstellen der Versicherungsträger können Selbstverwaltungsorgane bilden. Die Satzung grenzt die Aufgaben und die Befugnisse dieser Organe gegenüber den Aufgaben und Befugnissen der Organe der Hauptverwaltung ab.

(1) Der Geschäftsführer führt hauptamtlich die laufenden Verwaltungsgeschäfte, soweit Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen, und vertritt den Versicherungsträger insoweit gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Der Geschäftsführer und sein Stellvertreter werden auf Vorschlag des Vorstands von der Vertreterversammlung gewählt; § 59 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2a) Der Geschäftsführer und sein Stellvertreter werden bei der Unfallversicherung Bund und Bahn vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestellt; die Bestellung bedarf der Zustimmung des Vorstandes. Vor der Bestellung des Geschäftsführers der Unfallversicherung Bund und Bahn ist der Beirat bei der Künstlersozialkasse zu hören.

(3) Bei den Feuerwehr-Unfallkassen bestimmt die zuständige oberste Verwaltungsbehörde das Nähere über die Führung der Geschäfte. Die Bestellung des Geschäftsführers bedarf der Zustimmung des Vorstands.

(3a) Das Direktorium der Deutschen Rentenversicherung Bund besteht aus einem Präsidenten als Vorsitzenden und zwei Geschäftsführern. Die Grundsatz- und Querschnittsaufgaben und die Außendarstellung der Deutschen Rentenversicherung Bund werden grundsätzlich vom Präsidenten wahrgenommen. Im Übrigen werden die Aufgabenbereiche der Mitglieder des Direktoriums durch die Satzung bestimmt. Die Vorschriften über den Geschäftsführer und § 36 Absatz 4 Satz 2, 5 und 6 gelten für das Direktorium entsprechend.

(3b) Das Direktorium der Deutschen Rentenversicherung Bund wird auf Vorschlag des Bundesvorstandes von der Bundesvertreterversammlung gemäß § 64 Absatz 4 gewählt. Über den Vorschlag entscheidet der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund gemäß § 64 Absatz 4. Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt sechs Jahre.

(4) Bei Versicherungsträgern mit mehr als eineinhalb Millionen Versicherten kann die Satzung bestimmen, dass die Vertreterversammlung auf Vorschlag des Vorstands eine aus drei Personen bestehende Geschäftsführung und aus deren Mitte einen Vorsitzenden wählt. Die Geschäftsführung muss mit mindestens einer Frau und mit mindestens einem Mann besetzt sein. Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei Versicherungsträgern, die für mehrere Versicherungszweige zuständig sind. Die Vorschriften über den Geschäftsführer gelten für die Geschäftsführung entsprechend. Die Mitglieder der Geschäftsführung vertreten sich gegenseitig. Die Satzung kann bestimmen, dass auch einzelne Mitglieder der Geschäftsführung den Versicherungsträger vertreten können.

(5) Für den Geschäftsführer, seinen Stellvertreter und die Mitglieder der Geschäftsführung gelten die dienstrechtlichen Vorschriften der Sozialversicherungsgesetze und die hiernach anzuwendenden anderen dienstrechtlichen Vorschriften. Die in ihnen vorgeschriebenen Voraussetzungen dienstrechtlicher Art müssen bei der Wahl erfüllt sein.

(6) Soweit nach den für eine dienstordnungsmäßige Anstellung geltenden Vorschriften nur die Anstellung von Personen zulässig ist, die einen bestimmten Ausbildungsgang oder eine Probezeit zurückgelegt oder bestimmte Prüfungen abgelegt haben, gilt das nicht für Bewerber für das Amt eines Geschäftsführers oder eines Mitglieds der Geschäftsführung, die die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben haben. Die Feststellung, ob ein Bewerber die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben hat, trifft die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde. Sie hat innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen über die Befähigung des Bewerbers zu entscheiden. Die Sätze 2 und 3 gelten auch, wenn eine Dienstordnung die Anstellung eines Bewerbers für das Amt eines Stellvertreters des Geschäftsführers zulässt, der die Befähigung hierfür durch Lebens- und Berufserfahrung erworben hat.

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Wahrung der Belange der Sozialversicherung und der Arbeitsförderung, zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung oder zur Vereinfachung des Beitragseinzugs zu bestimmen,

1.
dass einmalige Einnahmen oder laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, und steuerfreie Einnahmen ganz oder teilweise nicht als Arbeitsentgelt gelten,
2.
dass Beiträge an Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen oder Pensionsfonds ganz oder teilweise nicht als Arbeitsentgelt gelten,
3.
wie das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen und das Gesamteinkommen zu ermitteln und zeitlich zuzurechnen sind,
4.
den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus für jedes Kalenderjahr.
Dabei ist eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Voraus für jedes Kalenderjahr durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Bezugsgröße (§ 18). Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auch sonstige aus der Bezugsgröße abzuleitende Beträge zu bestimmen.