Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 25. Apr. 2014 - 6 P 18/13

bei uns veröffentlicht am25.04.2014

Gründe

I.

1

Im Streit ist, ob die Entscheidung über die Anwendung der "Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Arbeitnehmerverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Lehrer-Richtlinien)" mitbestimmungspflichtig ist.

2

Die Lehrer-Richtlinien enthalten abstrakte, an Kriterien wie insbesondere der Vorbildung, dem Studienabschluss, der Lehrbefähigung oder dem dienstlichen Einsatz ausgerichtete Regelungen über die Zuordnung von im Arbeitnehmerverhältnis beschäftigten Lehrkräften an allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen sowie an Musikschulen zu einzelnen Entgeltgruppen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Die Höhe von Entgelten ist in den Richtlinien nicht geregelt. Die Lehrer-Richtlinien sind am 19./20. Dezember 2011 von der Mitgliederversammlung der TdL in neuer Fassung beschlossen worden, in der sie seit dem 1. Januar 2012 in Kraft sind. Das Land Rheinland-Pfalz ist Mitglied der TdL. Die Arbeitsverträge der einzelnen im Arbeitnehmerstatus beschäftigten Lehrkräfte im Land Rheinland-Pfalz enthalten dynamische Verweisungen auf die Lehrer-Richtlinien.

3

Mit E-Mails vom 23. Dezember 2011, vom 6. März 2012 und vom 3. April 2012 übersandte der Beteiligte zu 2 die Lehrer-Richtlinien sowie zwei weitere, korrigierte Fassungen von ihnen unter anderem an die Beteiligte zu 1 sowie an die Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle in der Oberfinanzdirektion Koblenz mit der "Bitte um Beachtung" und mit dem Hinweis, dass die Mitgliederversammlung der TdL der ab 1. Januar 2012 geltenden Neufassung der Richtlinien zugestimmt habe.

4

Die Beteiligte zu 1 leitete diese E-Mails des Beteiligten zu 2 mit eigenen E-Mails vom 23. Dezember 2011, vom 8. März 2012 und vom 3. April 2012 an die für das Tarifrecht zuständigen Referenten der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) sowie des Pädagogischen Leistungszentrums (PL) mit dem Hinweis weiter, die Richtlinien würden "mit nachstehendem Anschreiben zu ihrer Verwendung" zugeleitet.

5

Der Antragsteller forderte die Beteiligte zu 1 auf, das Mitbestimmungsverfahren hinsichtlich der Richtlinien durchzuführen. Dies wurde abgelehnt.

6

Der Antragsteller hat daraufhin das Beschlussverfahren mit dem Antrag eingeleitet, festzustellen, dass ihm bei der Anwendung der seit dem 1. Januar 2012 geltenden Richtlinien der Tarifgemeinschaft der Länder über die Eingruppierung der im Arbeitnehmerverhältnis beschäftigten Lehrkräfte ein Mitbestimmungsrecht zusteht. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Die Einführung der Lehrer-Richtlinien ab dem 1. Januar 2012 sei keine Maßnahme der Beteiligten zu 1 im Sinne von § 74 RhPPersVG. Diese habe die Anwendung der Lehrer-Richtlinien weder angeordnet, noch ihrer Anwendung zugestimmt oder sie den Dienststellen ihres Geschäftsbereichs verbindlich vorgegeben. Ihre E-Mails an die ADD sowie an das PL enthielten deklaratorische Hinweise ohne Regelungscharakter auf die Neufassung der Lehrer-Richtlinien. Erlass, Inhalt und Anwendung der Lehrer-Richtlinien gehörten ausschließlich zum Geschäftsbereich des Beteiligten zu 2. Dem Antragsteller stehe auch kein Mitbestimmungsrecht gegenüber dem Beteiligten zu 2 zu, der die Einführung der Lehrer-Richtlinien ab dem 1. Januar 2012 auch für den Geschäftsbereich der Beteiligten zu 1 angeordnet habe. Das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers ende, wie aus § 53 Abs. 1 RhPPersVG ersichtlich werde, an der Grenze des Geschäftsbereichs der Beteiligten zu 1. Eine Personalvertretung sei nicht im Hinblick auf Maßnahmen zu beteiligen, die von einer Behörde eines anderen Geschäftsbereichs getroffen würden. Nichts anderes folge aus § 53 Abs. 3 RhPPersVG. Die Anwendung dieser Vorschrift würde voraussetzen, dass der Beteiligte zu 2 im Verhältnis zur Beteiligten zu 1 einer anderen Körperschaft oder einem anderen Verwaltungszweig desselben Fachressorts angehöre. Nichts von beidem sei der Fall. Verfassungsrechtliche Bestimmungen würden kein abweichendes Ergebnis gebieten.

7

Mit seiner vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller sein Feststellungsbegehren weiter. Der Senat hat im Rechtsbeschwerdeverfahren dem Beteiligten zu 2 mitgeteilt, er sei im Hinblick auf die Vorschrift des § 53 Abs. 3 RhPPersVG gemäß § 121 Abs. 2 RhPPersVG i.V.m. § 83 Abs. 3 ArbGG beteiligt.

8

Der Antragsteller steht auf dem Standpunkt, die Beteiligte zu 1 habe ausweislich der Formulierungen "zu Ihrer Verwendung" und "mit der Bitte um Beachtung" eine eigenständige Entscheidung getroffen. Jedenfalls ergäbe sich sein Mitbestimmungsrecht aus § 53 Abs. 3 RhPPersVG.

9

Die Beteiligte zu 1 steht wie der Vertreter des Bundesinteresses auf dem Standpunkt, die Anwendung der Lehrer-Richtlinien sei durch den Beteiligten zu 2 entschieden worden. Ihr selbst stehe insoweit kein eigener Entscheidungsspielraum zu. Die Beteiligten zu 1 und 2 sehen § 53 Abs. 3 RhPPersVG als nicht einschlägig an. Eine verwaltungszweigübersteigende Beteiligung im Sinne dieser Vorschrift komme bei geschäftsbereichsübersteigenden Maßnahmen oberster Dienstbehörden nicht in Betracht.

II.

10

Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Der angefochtene Beschluss beruht auf der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm (§ 121 Abs. 2 RhPPersVG, § 93 Abs. 1 Satz 1 ArbGG), nämlich des § 53 Abs. 3 RhPPersVG. Der angefochtene Beschluss sowie der erstinstanzliche Beschluss des Verwaltungsgerichts sind daher aufzuheben (§ 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, § 562 Abs. 1 ZPO). Da der Sachverhalt geklärt ist, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, § 563 Abs. 2 ZPO). Dies führt zum Ausspruch der aus dem Tenor ersichtlichen Feststellung.

11

1. Das vom Antragsteller beanspruchte Mitbestimmungsrecht bezieht sich auf die Entscheidung über die Anwendung der mit Wirkung ab dem 1. Januar 2012 neugefassten Lehrer-Richtlinien gegenüber den im Arbeitnehmerstatus beschäftigten staatlichen Lehrkräften an Integrierten Gesamtschulen. Dies war im Tenor klarzustellen.

12

2. Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers gegenüber der Beteiligten zu 1 verneint.

13

a. Zwar erfüllt die Entscheidung über die Anwendung der Lehrer-Richtlinien den Tatbestand des § 80 Abs. 1 Nr. 8 RhPPersVG, wonach der Personalrat bei Fragen der Gestaltung des Arbeitsentgelts in der Dienststelle einschließlich der Entgeltsysteme, Aufstellung von Entgeltgrundsätzen, Einführung und Anwendung von Entgeltmethoden sowie deren Änderung mitzubestimmen hat.

14

Zweck des Mitbestimmungsrechts nach dieser Vorschrift ist die angemessene und durchsichtige Gestaltung des Lohngefüges und die Wahrung der Lohn- und Verteilungsgerechtigkeit innerhalb der Dienststelle. Gegenstand des Mitbestimmungsrechts ist nicht die konkrete, absolute Höhe des Arbeitsentgelts. Gegenstand sind die Strukturformen des Entgelts einschließlich ihrer näheren Vollzugsformen, d.h. die abstrakt-generellen Grundsätze der Entgeltfindung (stRspr; vgl. etwa zu § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 BlnPersVG: Beschluss vom 20. November 2008 - BVerwG 6 P 17.07 - Buchholz 251.2 § 85 BlnPersVG Nr. 15 Rn. 11 m.w.N.). Zu den danach mitbestimmungspflichtigen Entgeltfindungsregelungen gehört die Bestimmung von Vergütungsgruppen ebenso wie die Festlegung von Vergütungsgruppenmerkmalen. Solche Bestimmungen bzw. Festlegungen enthalten Entscheidungen über die Wertigkeit der jeweiligen Arbeitnehmertätigkeiten im Verhältnis zueinander. Insofern sind sie für die Wahrung der Lohn- und Verteilungsgerechtigkeit unter den Beschäftigten von hoher Relevanz. Die inhaltliche Ausgestaltung von Vergütungsgruppen und Vergütungsgruppenmerkmalen nach abstrakten Kriterien wird daher vom Mitbestimmungsrecht aus § 80 Abs. 1 Nr. 8 RhPPersVG umfasst (vgl. zu § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG: BAG, Beschluss vom 30. Oktober 2012 - 1 ABR 61/11 - AP Nr. 143 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung = juris Rn. 23 f. m.w.N.). Um eben solche Ausgestaltungen handelt es sich bei den Regelungen der Lehrer-Richtlinien.

15

Dass die Lehrer-Richtlinien dienststellenübergreifend Anwendung finden sollen, hindert die Anwendung von § 80 Abs. 1 Nr. 8 RhPPersVG nicht (vgl. Beschluss vom 20. November 2008 a.a.O. Rn. 12).

16

Der in § 73 Abs. 1 RhPPersVG angeordnete Tarifvorrang kommt nicht zum Tragen, da nach Nr. 4 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung zum TV-L diese Entgeltordnung nicht für Beschäftigte gilt, die als Lehrkräfte beschäftigt sind. Der in § 73 Abs. 1 RhPPersVG weiter angeordnete Gesetzesvorrang kommt gleichfalls nicht zum Tragen. Beschlüssen der TdL - einer Arbeitgebervereinigung - kommt keine Gesetzeswirkung zu. Aus sich heraus haben die Beschlüsse der TdL keine arbeitsrechtliche Bedeutung. Es bedarf der Entscheidung des jeweiligen Landes, ob es sie gegenüber seinen Beschäftigten zugrunde legt (vgl. BAG, Urteil vom 15. November 1995 - 4 AZR 489/94 - AP Nr. 44 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer = juris Rn. 28). Sie sind innerhalb des Landes einer Abänderung im Einvernehmen mit der Personalvertretung zugänglich (Beschluss vom 20. November 2008 a.a.O. Rn. 26).

17

b. Jedoch erfolgt die Anwendung der Lehrer-Richtlinien gegenüber den betroffenen Lehrkräften nicht aufgrund einer Maßnahme der Beteiligten zu 1.

18

Die Mitbestimmung der Personalvertretung knüpft an Maßnahmen einer Dienststelle an (vgl. § 74 Abs. 1 RhPPersVG). Maßnahme in diesem Sinne ist jede Handlung oder Entscheidung, die den Rechtsstand des Beschäftigten berührt. Die Maßnahme muss auf eine Veränderung des bestehenden Zustandes abzielen. Nach Durchführung der Maßnahme müssen das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen eine Änderung erfahren haben (stRspr; vgl. etwa Beschluss vom 19. September 2012 - BVerwG 6 P 3.11 - Buchholz 250 § 86 BPersVG Nr. 8 Rn. 23 m.w.N.). Im vorliegenden Fall hat nicht die Beteiligte zu 1 die Entscheidung getroffen, die Lehrer-Richtlinien in ihrem Geschäftsbereich anzuwenden, d.h. anzuordnen, dass sie der Vergütungsbestimmung von Lehrkräften zugrunde zu legen sind. Sondern eine dahingehende Entscheidung hat - wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - der Beteiligte zu 2 getroffen, indem er nach Neufassung der Richtlinien durch die Mitgliederversammlung der TdL die neugefassten Richtlinien den betroffenen Stellen innerhalb der Landesverwaltung mit der Bitte um Beachtung übermittelt hat. Der Beteiligte zu 2 hat hierbei die Beteiligte zu 1 ebenso wie die übrigen angeschriebenen Stellen als Bote bzw. Verteilerinstanz eingeschaltet, um seine Entscheidung an die einzelnen für die Sachbearbeitung zuständigen Verwaltungseinheiten weiterzuleiten. Eine solche Weiterleitung hat die Beteiligte zu 1 sodann auch vorgenommen. Dass im Zeitraum vor der Weiterleitung eine Beschlussfassung der Beteiligten zu 1 über die Anwendung der Richtlinien erfolgt wäre, die sich als eigenverantwortliche Durchführung oder Umsetzung qualifizieren ließe (vgl. hierzu Beschluss vom 19. September 2012 a.a.O. Rn. 24), wird durch keine greifbaren Anhaltspunkte belegt. Dagegen spricht zunächst, dass die E-Mail des Beteiligten zu 2 vom 23. Dezember 2011 am selben Tag weitergeleitet wurde und somit schon überhaupt keine nennenswerte Zeit für eine eigene Sachbefassung der Beteiligten zu 1 verblieb. Dagegen spricht weiter, dass nach der Anordnung über die Geschäftsverteilung der Landesregierung Rheinland-Pfalz vom 18. Mai 2011 (GVBl S. 172) Fragen des Tarifrechts als Bestandteil des "finanziellen öffentlichen Dienstrechts" zur Ressortzuständigkeit des Beteiligten zu 2 zählen und folglich keine Kompetenzgrundlage der Beteiligten zu 1 für eine eigenständige Sachbefassung gegeben war. Der Zuordnung der Lehrer-Richtlinien zum Tarifrecht als Bestandteil des "finanziellen öffentlichen Dienstrechts" steht, anders als der Antragsteller meint, nicht entgegen, dass es sich bei ihnen um ein Regelwerk handelt, welches einseitig von der Arbeitgeberseite festgelegt worden ist. Der in der Anordnung über die Geschäftsverteilung verwendete Oberbegriff des "finanziellen öffentlichen Dienstrechts" lässt auf den Willen des Anordnungsgebers schließen, den Umgang mit sämtlichen vergütungsbezogenen Regelwerken ohne Rücksicht auf deren Urheberschaft der Ressortzuständigkeit des Beteiligten zu 2 zuzuweisen. Dem Antragsteller kann auch nicht darin gefolgt werden, dass eine entsprechende Zuweisung auf verfassungsrechtliche Bedenken stoßen müsste, falls sie mitbestimmungsfreie Entscheidungen von Dienststellen im Bereich des Vergütungswesens ermöglichte. Ungeachtet der vom Bundesverfassungsgericht bislang offen gelassenen Frage, ob die Grundrechte oder das Sozialstaatsprinzip den Gesetzgeber überhaupt verpflichten, für den Bereich des öffentlichen Dienstes in gewissem Umfang Beteiligungsrechte eines gewählten Repräsentativorgans der Beschäftigten zu schaffen, ist dem Gesetzgeber jedenfalls verfassungsrechtlich nicht vorgezeichnet, wie er die Beteiligung von ihm eingerichteter Personalvertretungen im Einzelnen ausgestaltet (BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 1995 - 2 BvF 1/92 - BVerfGE 93, 37 <69>). Eine Verfassungspflicht, keine mitbestimmungsfreien Maßnahmen der Art zuzulassen, wie sie von § 80 Abs. 1 Nr. 8 RhPPersVG erfasst sind, besteht nicht.

19

3. Dem Antragsteller steht in der vorliegenden Sache ein Mitbestimmungsrecht gegenüber dem Beteiligten zu 2 zu.

20

Zwar endet im Grundsatz die Reichweite der personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmung nach dem Personalvertretungsgesetz Rheinland-Pfalz an den Grenzen des Geschäftsbereichs der jeweiligen obersten Dienstbehörde. Letzterer steht im Grundsatz nur der bei ihr gebildete Hauptpersonalrat partnerschaftlich gegenüber. In Abweichung hiervon bestimmt jedoch § 53 Abs. 3 RhPPersVG:

"In Angelegenheiten, in denen die Entscheidung von einer Stelle getroffen wird, die einem anderen Verwaltungszweig oder einer anderen Körperschaft angehört als die Dienststelle, auf die oder deren Beschäftigte sich die Maßnahme erstreckt, hat die entscheidungsbefugte Stelle den Personalrat der Dienststelle, auf die oder deren Beschäftigte sich die Maßnahme erstreckt, zu beteiligen und die Dienststelle zu unterrichten."

21

Ausgehend von dieser Vorschrift hätte der Beteiligte zu 2 den Antragsteller im Rahmen eines Mitbestimmungsverfahrens beteiligen müssen, bevor er die - nach dem oben Gesagten § 80 Abs. 1 Nr. 8 RhPPersVG unterfallende - Entscheidung traf, die Lehrer-Richtlinien gegenüber den Angehörigen der Personengruppe zur Anwendung zu bringen, die vom Antragsteller repräsentiert wird. Hierfür und gegen die von den Beteiligten zu 1 und 2 geteilte gegenteilige Auffassung des Oberverwaltungsgerichts sprechen folgende Erwägungen:

22

a. Der gesetzlich nicht definierte Begriff des Verwaltungszweigs wird gemeinhin dahingehend verstanden, dass er diejenigen Verwaltungsbereiche bezeichnet, die typischerweise einem Fachressort als Geschäftsbereich unterstehen, d.h. die großen, übergeordneten Struktureinheiten wie z.B. die Finanz- oder die Innenverwaltung (vgl. Beschluss vom 22. Januar 2013 - BVerwG 2 B 89.11 - juris Rn. 7). Ausgehend von diesem Verständnis, das auch den §§ 87 ff. RhPPersVG ("Besondere Bestimmungen für einzelne Zweige des öffentlichen Dienstes") zugrunde liegt, bilden die jeweiligen Geschäftsbereiche der Beteiligten zu 1 und 2 - nämlich die Bildungs- und die Finanzverwaltung - unterschiedliche Verwaltungszweige. Der Beteiligte zu 2 hat demnach mit der Entscheidung über die Anwendung der Lehrer-Richtlinien eine Maßnahme getroffen, die sich im Sinne von § 53 Abs. 3 RhPPersVG auf Beschäftigte innerhalb eines anderen Verwaltungszweigs erstreckt. Dagegen spricht nicht, dass § 53 Abs. 3 RhPPersVG seinem Wortlaut nach die Konstellation abdeckt, dass die Entscheidung sich innerhalb des betroffenen anderen Verwaltungszweigs auf Beschäftigte einer einzigen Dienststelle auswirkt. § 53 Abs. 4 RhPPersVG erweitert die Anwendung von Absatz 3 auf die - hier einschlägige - Konstellation, dass innerhalb des anderen Verwaltungszweigs mehrere Dienststellen betroffen sind, und ordnet für diesen Fall die Mitbestimmungszuständigkeit je nach Streubreite der Maßnahme dem Bezirkspersonalrat oder dem Hauptpersonalrat zu. Auch wenn die vom Antragsteller repräsentierten Beschäftigten bereits sämtlich durch den bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion gebildeten Bezirkspersonalrat repräsentiert sein dürften (vgl. § 97 Abs. 1 Nr. 1 RhPPersVG), ist die Mitbestimmungszuständigkeit im hier vorliegenden Fall einer Maßnahme, die von einer obersten Dienstbehörde getroffen wird, beim Antragsteller als der hierarchisch am höchsten angesiedelten Stufenvertretung im betroffenen anderen Verwaltungszweig anzusiedeln; dies muss aus dem Rechtsgedanken des § 53 Abs. 1 RhPPersVG gefolgert werden.

23

b. Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts sowie der Beteiligten zu 1 und 2 sprechen keine durchgreifenden Gründe dafür, Maßnahmen oberster Dienstbehörden, die sich auf den gesamten Geschäftsbereich einer anderen obersten Dienstbehörde erstrecken, vom Anwendungsbereich des § 53 Abs. 3 RhPPersVG auszunehmen.

24

aa. Der Umstand, dass § 53 Abs. 3 RhPPersVG das Partnerschaftsprinzip durchbricht (vgl. hierzu LTDrucks 15/4466 S. 16), spricht nicht zwingend für eine enge Auslegung der Vorschrift. Hingegen spricht für eine weite Auslegung der Vorschrift, dass sie sogar Fälle erfasst, in denen Maßnahmen einer Körperschaft sich auf Beschäftigte einer anderen Körperschaft erstrecken. Verglichen hiermit wäre es unverständlich, wenn nicht sogar wertungswidersprüchlich, von § 53 Abs. 3 RhPPersVG Fälle auszunehmen, in denen sich - innerhalb ein- und derselben Körperschaft - Maßnahmen eines ministeriellen Geschäftsbereichs auf Beschäftigte in anderen ministeriellen Geschäftsbereichen erstrecken. Der Gesetzgeber hatte bei § 53 Abs. 3 RhPPersVG ersichtlich im Auge, keine personalratsfreien Räume entstehen zu lassen (vgl. Jacobi/Küssner/Meerkamp, Personalvertretungsgesetz für Rheinland-Pfalz, Stand April 2013, § 53 Rn. 16).

25

bb. Nichts Gegenteiliges folgt aus dem vom Beteiligten zu 2 erwähnten § 83 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 RhPPersVG. Dass danach ein Einwendungsrecht des Personalrats bei Kündigungen besteht, wenn der zu kündigende Arbeitnehmer "an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort" weiterbeschäftigt werden kann, besagt ersichtlich nichts für das Verständnis von § 53 Abs. 3 RhPPersVG.

26

cc. Nichts Gegenteiliges folgt daraus, dass im Personalvertretungsgesetz Rheinland-Pfalz anders als in § 85 Abs. 6 Satz 3 BaWüPersVG keine Regelung zur Einrichtung einer gemeinsamen Einigungsstelle bei Maßnahmen, die sich auf Dienststellen mehrerer oberster Dienstbehörden erstrecken, enthalten ist. Der baden-württembergische Gesetzgeber hat bei der genannten Vorschrift offenkundig im Auge gehabt, ein mögliches Auseinanderlaufen verschiedener Beteiligungsverfahren zu verhindern. Für den rheinland-pfälzischen Gesetzgeber war dieser Aspekt nicht vorrangig. Andernfalls wäre die Aufnahme der körperschaftsübersteigenden Beteiligung in § 53 Abs. 3 RhPPersVG, bei der - im Falle einer Vielzahl Betroffener - die Gefahr divergierender Beteiligungsergebnisse evident ist, unerklärlich. Schon von daher überzeugt es nicht, dass der Beteiligte zu 2 bei Auslegung von § 53 Abs. 3 RhPPersVG denjenigen Regelungswillen zugrunde gelegt sehen möchte, der den baden-württembergischen Gesetzgeber bei § 85 Abs. 6 Satz 3 BaWüPersVG geleitet hat.

27

dd. Auch aus der Entstehungsgeschichte von § 53 Abs. 3 RhPPersVG, der auf das Personalvertretungsgesetz vom 8. Dezember 1992 (GVBl S. 333) zurückgeht, ergibt sich nichts Gegenteiliges. Soweit der Beteiligte zu 2 aus der früheren Vorschrift des § 86 Abs. 1 RhPPersVG a.F. auf einen mit Bedacht normierten Gegensatz zwischen den Begriffen des Verwaltungszweigs und des ministeriellen Geschäftsbereichs schließen möchte, dem auch bei Auslegung von § 53 Abs. 3 RhPPersVG Rechnung zu tragen sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Verwendung des Begriffs "Geschäftsbereich" in § 86 Abs. 1 RhPPersVG a.F. erklärte sich aus dessen Regelungsgegenstand. Vereinbarungen mit gewerkschaftlichen Spitzenorganisationen sollten nach dieser Vorschrift in Bezug auf Maßnahmen einer obersten Dienstbehörde geschlossen werden können, die sich nicht ausschließlich auf die bei ihr Beschäftigten auswirken. Es lag für den Gesetzgeber nahe, diesen Sachverhalt mit der Wendung "über den Geschäftsbereich einer obersten Dienstbehörde hinausgehend" zu umschreiben. Auf einen Willen, die Konstellation einer geschäftsbereichsübersteigenden Personalratsbeteiligung, mit der ein Auseinanderfallen von Maßnahmenbefugnis und personeller Betroffenheit überbrückt werden soll, von dem Anwendungsbereich des § 53 Abs. 3 RhPPersVG - der eben diesen Zweck verfolgt - auszunehmen, kann hieraus indes nicht geschlossen werden.

28

ee. Entgegen der Beteiligten zu 1 ergibt sich schließlich aus der Möglichkeit divergierender Positionierungen der verschiedenen bei der Beteiligten zu 1 angesiedelten Stufenvertretungen für Lehrkräfte kein tragfähiges Argument gegen das hier gefundene Ergebnis. Eine solche Möglichkeit besteht auch in Bezug auf Maßnahmen, die die Beteiligte zu 1 selbst einheitlich gegenüber sämtlichen Gruppen von Lehrkräften treffen möchte. Im hier vorliegenden Fall dürften divergierende Positionierungen im Übrigen deshalb nicht überhandnehmen, weil ein erheblicher Teil der Regelungen der Lehrer-Richtlinien nur jeweils eine Gruppe von Lehrkräften betrifft. Überdies kann der Gefahr einander widersprechender Entscheidungen, soweit auch auf Ebene der Einigungsstellen ein einheitliches Ergebnis nicht zustande kommt, gerade in den besonders wichtigen, die Regierungsgewalt berührenden Angelegenheiten durch die Wahrnehmung des Evokationsrechts seitens der obersten Dienstbehörde nach § 75 Abs. 6 RhPPersVG begegnet werden. Dieser Gesichtspunkt kommt auch zum Tragen, wenn der zu 2 beteiligte Finanzminister zur Entscheidung berufen ist und ihm Personalvertretungen verschiedener Ressorts gegenüberstehen.

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(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß der Beschluß des Landesarbeitsgerichts auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm beruht. Sie kann nicht auf die Gründe des § 92b gestützt werden. (2) § 65 fin

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Bundesarbeitsgericht Beschluss, 30. Okt. 2012 - 1 ABR 61/11

bei uns veröffentlicht am 30.10.2012

Tenor 1. Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin und unter Zurückweisung der Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 7. J

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(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen. Die am Verfahren Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken.

(1a) Der Vorsitzende kann den Beteiligten eine Frist für ihr Vorbringen setzen. Nach Ablauf einer nach Satz 1 gesetzten Frist kann das Vorbringen zurückgewiesen werden, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts seine Zulassung die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt. Die Beteiligten sind über die Folgen der Versäumung der nach Satz 1 gesetzten Frist zu belehren.

(2) Zur Aufklärung des Sachverhalts können Urkunden eingesehen, Auskünfte eingeholt, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernommen und der Augenschein eingenommen werden.

(3) In dem Verfahren sind der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und die Stellen zu hören, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschussgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz, den §§ 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, dem § 18a des Berufsbildungsgesetzes und den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen sowie nach dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, dem SE-Beteiligungsgesetz, dem SCE-Beteiligungsgesetz, dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung im einzelnen Fall beteiligt sind.

(4) Die Beteiligten können sich schriftlich äußern. Bleibt ein Beteiligter auf Ladung unentschuldigt aus, so ist der Pflicht zur Anhörung genügt; hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(5) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Arbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden findet die Beschwerde nach Maßgabe des § 78 statt.

(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß der Beschluß des Landesarbeitsgerichts auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm beruht. Sie kann nicht auf die Gründe des § 92b gestützt werden.

(2) § 65 findet entsprechende Anwendung.

(1) Über die Rechtsbeschwerde entscheidet das Bundesarbeitsgericht durch Beschluß. Die §§ 562, 563 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.

(2) Der Beschluß nebst Gründen ist von sämtlichen Mitgliedern des Senats zu unterschreiben und den Beteiligten zuzustellen.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Über die Rechtsbeschwerde entscheidet das Bundesarbeitsgericht durch Beschluß. Die §§ 562, 563 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.

(2) Der Beschluß nebst Gründen ist von sämtlichen Mitgliedern des Senats zu unterschreiben und den Beteiligten zuzustellen.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

Tenor

1. Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin und unter Zurückweisung der Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 7. Juli 2011 - 5 TaBV 26/09 - aufgehoben, soweit die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 29. Januar 2009 - 5 BV 17/08 - zurückgewiesen wird.

2. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der vorgenannte Beschluss des Arbeitsgerichts Braunschweig abgeändert.

Die Anträge des Betriebsrats werden insgesamt abgewiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten über die Auslegung eines Einigungsstellenspruchs.

2

Die Arbeitgeberin führt einen Schulbuchverlag. Sie beschäftigt derzeit 109 Arbeitnehmer. Antragsteller ist der im Betrieb der Arbeitgeberin gebildete Betriebsrat.

3

Im Jahr 2006 beschloss eine Einigungsstelle für die am Standort B beschäftigten Arbeitnehmer eine Vergütungsordnung (BVO 2006). Deren §§ 2, 3 und 5 lauten:

        

„§ 2 Vergütungsgrundsätze

        

Die Angestellten werden nach § 99 BetrVG in Vergütungsgruppen eingruppiert. Die Bezugsvergütung, auf die sich alle Gehälter beziehen, sowie deren Änderung wird vom Arbeitgeber festgesetzt und mitgeteilt. Entsprechend der jeweiligen Vergütungsgruppe erhalten die Beschäftigten einen prozentualen Anteil der Bezugsvergütung. …

        

§ 3 Vergütungsbestandteile

        

Die Bezugsvergütung umfasst alle Arten von Zahlungen, die an alle Mitarbeiter oder Gruppen von Mitarbeitern geleistet werden. Hierzu gehören auch Tantiemen. Entgelte für Mehrarbeit bleiben bei der Festsetzung der Bezugsvergütung unberücksichtigt.

        

§ 5 Vergütungstabelle

        

Für die einzelnen Vergütungsgruppen wird folgender Faktor von der Bezugsvergütung vereinbart:

        

Gruppe

von     

bis     

        

A       

1,4     

2,0     

        

B       

1,2     

1,5     

        

C       

0,95   

1,2     

        

...     

                 
        

Bei der individuellen Vergütungsvereinbarung innerhalb der Spannbreiten der einzelnen Vergütungsgruppen sind insbesondere die Leistung, die Marktsituation, Beschäftigungszeiten und Qualifikationen zu berücksichtigen.“

4

Die Arbeitgeberin setzte die Bezugsvergütung mit Schreiben vom 23. November 2006 auf 2.900,00 Euro fest. In der Folgezeit vereinbarte sie mit mehreren Arbeitnehmern eine Vergütung oberhalb der in der BVO 2006 festgelegten Spannbreiten.

5

Der Betriebsrat hat gemeint, die BVO 2006 enthalte eine abschließende und zwingende Regelung der Vergütungshöhe. Das Überschreiten der dort festgelegten Gehaltsbänder sei unzulässig. Dieser Verstoß führe - entsprechend der höchsten Überschreitung - zu einer Erhöhung der Bezugsvergütung um 12 % auf 3.248,75 Euro.

6

Der Betriebsrat hat - soweit für die Rechtsbeschwerde noch von Bedeutung - zuletzt beantragt,

        

1.    

die Arbeitgeberin zu verpflichten, die Bezugsvergütung gemäß § 2 des Beschlusses der Einigungsstelle vom 14. November 2006 mit 3.248,75 Euro festzusetzen und dies mitzuteilen,

        

hilfsweise

                 
                 

festzustellen, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, die Bezugsvergütung für den Zeitraum, in dem sie gegen die Betriebsvereinbarung vom 14. November 2006 - Spruch der Einigungsstelle - verstößt, in Relation zur höchsten Abweichung zu erhöhen,

        

höchst hilfsweise

                 

festzustellen, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, die Bezugsvergütung für den Zeitraum, in dem sie gegen die Betriebsvereinbarung vom 14. November 2006 - Spruch der Einigungsstelle - verstößt, so festzusetzen, dass die Regelung des § 5 Vergütungstabelle eingehalten wird,

        

2.    

festzustellen, dass die Arbeitgeberin den Spruch der Einigungsstelle vom 14. November 2006 verletzt, indem sie folgende Vergütungen an folgende Arbeitnehmer zahlt:

                 

Abteilungsleiterin Ma 5.900,00 Euro anstelle von 5.800,00 Euro,

                 

Redakteurin Bi 3.500,00 Euro anstelle von 3.480,00 Euro,

                 

Redakteurin Me 3.600,38 Euro anstelle von 3.480,00 Euro,

                 

Redakteur G 3.600,00 Euro anstelle von 3.480,00 Euro,

                 

Redakteur Dr. H 3.620,00 Euro anstelle von 3.480,00 Euro,

                 

Redakteurin Br 3.700,00 Euro anstelle von 3.480,00 Euro,

                 

Redakteurin A 3.800,00 Euro anstelle von 3.480,00 Euro.

7

Die Arbeitgeberin hat die Abweisung der Anträge beantragt.

8

Das Arbeitsgericht hat dem Antrag zu 2. entsprochen und den erstinstanzlich allein gestellten Hauptantrag zu 1. abgewiesen. Dagegen haben beide Beteiligten im Umfang ihres Unterliegens Beschwerde eingelegt. Der Betriebsrat hat im Beschwerdeverfahren seinen Antrag zu 1. um die Hilfsanträge erweitert. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerden zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgen die Beteiligten ihre zuletzt gestellten Anträge weiter.

9

B. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist begründet, während die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats erfolglos bleibt. Die Anträge sind teilweise unzulässig, jedenfalls aber unbegründet.

10

I. Das Landesarbeitsgericht hat dem zu 2. gestellten Feststellungsantrag zu Unrecht entsprochen.

11

1. Der Antrag bedarf der Auslegung.

12

Nach seinem Wortlaut ist er darauf gerichtet, dass die Arbeitgeberin nicht berechtigt ist, den im Antrag genannten Arbeitnehmern eine höhere Vergütung zu zahlen als die in den Gehaltsbändern für die jeweilige Vergütungsgruppe festgelegte Vergütungsobergrenze. Damit würde nur dieser Personenkreis von einer gerichtlichen Entscheidung erfasst. Ein solches Antragsverständnis würde dem Begehren des Betriebsrats jedoch nicht gerecht. Dieser hat sich zur Begründung des Feststellungsantrags auf die aus seiner Sicht bindende Festlegung der Vergütung in §§ 2, 5 BVO 2006 berufen. Er hält die Arbeitgeberin für verpflichtet, den von der BVO 2006 erfassten Arbeitnehmern nur eine innerhalb der Gehaltsbänder liegende Vergütung zu gewähren. Dies ist der Kern des zwischen den Beteiligten bestehenden Streits. Dementsprechend hat der Betriebsrat im Beschwerdeverfahren - ohne seinen Antrag insoweit zu erweitern - weitere Fälle eingeführt, in denen nach seinem Verständnis ein Verstoß gegen die BVO 2006 vorliegt. Die aus Sicht des Betriebsrats erfolgten Zuwiderhandlungen der Arbeitsgeberin bei den im Antrag genannten Personen dienen daher nur der Verdeutlichung der behaupteten Verletzungshandlungen. Dementsprechend ist das Antragsziel des Betriebsrats auf eine von den angeführten Einzelfällen unabhängige gerichtliche Feststellung gerichtet, wonach die Arbeitgeberin nach der BVO 2006 nicht berechtigt ist, eine Vergütung oberhalb der dort festgelegten Gehaltsbänder zu zahlen. Ausgenommen sind - entsprechend der Regelung in § 3 Satz 3 BVO 2006 - nur Mehrarbeitsvergütungen. Ein entsprechendes Antragsverständnis hat der Betriebsrat in der Anhörung vor dem Senat bestätigt.

13

2. Der so ausgelegte Antrag ist zulässig.

14

a) Der Antrag ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Er bezieht sich auf die Frage, mit welchem Inhalt die BVO 2006 durchzuführen ist.

15

b) Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor.

16

aa) Die Auslegung der BVO 2006 ist zwischen den Beteiligten streitig. Die Arbeitgeberin wendet sie in anderer als der vom Betriebsrat für richtig gehaltenen Auslegung an. Dieser Streit betrifft das zwischen den Beteiligten bestehende betriebsverfassungsrechtliche Rechtsverhältnis.

17

bb) Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin entfällt das Feststellungsinteresse nicht deswegen, weil der Betriebsrat sein Begehren auch mit einem Leistungsantrag verfolgen könnte.

18

(1) Zwar ist ein Leistungsantrag auch im Beschlussverfahren dem Feststellungsantrag aus prozessökonomischen Überlegungen vorzuziehen, weil aus ihm vollstreckt werden kann. Soweit es jedoch um die grundsätzliche Klärung eines streitigen Rechtsverhältnisses zwischen den Betriebspartnern geht, ist das Feststellungsverfahren trotzdem häufig das geeignetere Verfahren, wenn es zu einer umfassenden Bereinigung des Streits führt (BAG 5. Dezember 1998 - 1 ABR 9/98 - zu B I 3 der Gründe, BAGE 90, 288). Nach ständiger Senatsrechtsprechung kann daher ein Streit der Betriebsparteien über die Frage, mit welchem Inhalt eine Betriebsvereinbarung durchzuführen ist, im Feststellungsverfahren geklärt werden, selbst wenn ein vollstreckbarer Anspruch des Betriebsrats auf Unterlassung mitbestimmungswidriger Maßnahmen in Betracht käme (BAG 20. Januar 2009 - 1 ABR 78/07 - Rn. 29, AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 44 = EzA ZPO 2002 § 547 Nr. 2).

19

(2) Nach diesen Grundsätzen kann der Betriebsrat die Auslegung der BVO 2006 mit einem Feststellungsantrag verfolgen. Zwar wäre auch ein Leistungsantrag denkbar, mit dem es der Arbeitgeberin untersagt wird, den vom persönlichen Geltungsbereich der Vergütungsordnung erfassten Arbeitnehmern eine Vergütung zu zahlen, die über die in § 5 BVO 2006 bestimmten Gehaltsbänder hinausgeht. Doch können die Meinungsverschiedenheiten zwischen den Betriebsparteien durch einen Feststellungsbeschluss einer endgültigen Klärung zugeführt werden. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Arbeitgeberin nicht an eine entsprechende gerichtliche Feststellung halten wird, sind weder ersichtlich noch von dieser geltend gemacht worden.

20

II. Der Feststellungsantrag ist unbegründet. Die Arbeitgeberin ist durch die BVO 2006 nicht gehindert, eine vereinbarte Vergütung auszuzahlen, selbst wenn diese die in § 5 BVO 2006 bestimmten Gehaltsbänder übersteigt.

21

1. Zwar haben die Betriebsparteien in den Schranken des § 77 Abs. 3 BetrVG grundsätzlich eine umfassende Regelungskompetenz(vgl. BAG GS 7. November 1989 - GS 3/85 - zu C I 2 b und c der Gründe, BAGE 63, 211). Bei einem Einigungsstellenspruch stellt der Umfang der erzwingbaren Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats aber die Grenze der Regelungsbefugnis dar. Der Einigungsstelle ist es verwehrt, gegen den Willen des Arbeitgebers Regelungen über einen Gegenstand zu treffen, der nicht der erzwingbaren Mitbestimmung des Betriebsrats unterfällt (BAG 31. Mai 2005 - 1 AZR 254/04 - zu II 1 a der Gründe, BAGE 115, 68).

22

2. Die Vereinbarung der Vergütungshöhe durch die Arbeitsvertragsparteien unterliegt nicht dem Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG.

23

a) Nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hat der Betriebsrat in Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere bei der Aufstellung und Änderung von Entlohnungsgrundsätzen und der Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung, mitzubestimmen. Das Beteiligungsrecht soll die Angemessenheit des innerbetrieblichen Lohngefüges und seine Transparenz gewährleisten. Das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bezieht sich auf die Grundsätze, nach denen sich die Entgeltfindung im Betrieb vollzieht. Es umfasst die Einführung von Entlohnungsgrundsätzen und deren Änderung durch den Arbeitgeber (BAG 3. Dezember 1991 - GS 1/90 - zu C III 3 c der Gründe, AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 52). Entlohnungsgrundsätze sind die abstrakt-generellen Grundsätze zur Lohnfindung. Sie bestimmen das System, nach welchem das Arbeitsentgelt für die Belegschaft oder Teile der Belegschaft ermittelt oder bemessen werden soll (BAG 17. Mai 2011 - 1 AZR 797/09 - Rn. 16, AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 138 = EzA BetrVG 2001 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 25). Das Mitbestimmungsrecht erfasst alle geldwerten Leistungen, bei denen die Bemessung nach bestimmten Grundsätzen oder nach einem System erfolgt. Auch bei diesen soll das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats die innerbetriebliche Lohngerechtigkeit sicherstellen (BAG 10. Juni 1986 - 1 ABR 65/84 - zu B 2 a der Gründe, BAGE 52, 171).

24

b) Die Betriebsparteien können abstrakte Grundsätze über die Art und Weise aufstellen, nach denen sich die Bemessung des Arbeitsentgelts richtet. Zu ihnen zählen neben der Grundentscheidung für eine Vergütung nach Zeit oder nach Leistung die daraus folgenden Entscheidungen über die Ausgestaltung des jeweiligen Systems (Kreft FS Kreutz S. 263, 265). Zu den mitbestimmungspflichtigen Entgeltfindungsregeln gehören der Aufbau von Vergütungsgruppen und die Festlegung der Vergütungsgruppenmerkmale (BAG 31. Januar 1984 - 1 AZR 174/81 - zu II 2 der Gründe, BAGE 45, 91). Eine betriebliche Vergütungsordnung ist Ausdruck einer Entscheidung über die Wertigkeit der jeweiligen Arbeitnehmertätigkeiten im Verhältnis zueinander, die sich im relativen Abstand der mit den jeweiligen Vergütungsgruppen verbundenen konkreten Entgeltsätzen niederschlägt (BAG 18. Oktober 2011 - 1 ABR 25/10 - Rn. 14, AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 141 = EzA BetrVG 2001 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 26). Das Beteiligungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG umfasst daher die inhaltliche Ausgestaltung der Entgeltgruppen nach abstrakten Kriterien einschließlich der abstrakten Festsetzung der Wertunterschiede nach Prozentsätzen oder anderen Bezugsgrößen(BAG 14. August 2001 - 1 AZR 619/00 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 98, 323). Erbringt der Arbeitgeber für bestimmte Formen der Arbeit Leistungen, können diese bei Vorliegen eines kollektiven Tatbestands unter Beachtung des vom Betriebsinhaber zur Verfügung gestellten Dotierungsrahmens von den Betriebsparteien ausgestaltet werden.

25

c) Gegenstand des Mitbestimmungsrechts aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei der Aufstellung einer betrieblichen Vergütungsordnung ist die Bemessung der Vergütung, die der Arbeitnehmer aufgrund seiner auszuübenden Tätigkeit beanspruchen kann. Dies sind die Arbeitsaufgaben, die ihm vom Arbeitgeber im Arbeitsvertrag oder aufgrund seines Direktionsrechts (§ 106 GewO) übertragen worden sind. Entsprechend dem Normzweck des Beteiligungsrechts haben die Betriebsparteien die Verpflichtung, eine Entgeltstruktur für die im Betrieb ausgeübten Tätigkeiten zu schaffen. Diese bildet die Grundlage für die Eingruppierungsentscheidung des Arbeitgebers nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Dazu muss er die dem Arbeitnehmer übertragene Tätigkeit einer der ausgebrachten Vergütungsgruppen zuordnen und zu dieser Entscheidung die Zustimmung des Betriebsrats einholen.

26

d) Das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG erstreckt sich nicht auf die arbeitsvertraglich vereinbarten Entgelte der Arbeitnehmer. Solche Abreden betreffen die Entgelthöhe und sind daher der Regelungsmacht der Betriebsparteien entzogen. Eine betriebliche Regelung, nach der die Vereinbarung oder die Auszahlung eines einzelvertraglich vereinbarten Gehaltsbestandteils von der Zustimmung des Betriebsrats abhängig ist, ist nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG nicht zulässig. Der mit dem Beteiligungsrecht bezweckte Schutz wird nach der Senatsrechtsprechung dadurch gewährleistet, dass der Arbeitgeber aufgrund des Arbeitsvertrags verpflichtet ist, die Arbeitnehmer nach den im Betrieb geltenden Entlohnungsgrundsätzen zu vergüten (zuletzt BAG 18. Oktober 2011 - 1 ABR 25/10 - Rn. 29, AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 141 = EzA BetrVG 2001 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 26). Hieraus folgt ein Anspruch auf das sich aus der betrieblichen Vergütungsordnung ergebende Entgelt.

27

3. Danach ist unerheblich, ob die Einigungsstelle mit der Regelung in §§ 3, 5 BVO 2006 eine verbindliche Festlegung von Gehaltsbändern schaffen wollte. Dies kann zugunsten des Betriebsrats unterstellt werden. Zwischen den Beteiligten ist jedoch unstreitig, dass es sich bei den über den Gehaltsbändern liegenden Vergütungsbestandteilen nur um solche Entgeltbestandteile handelt, die von der Arbeitgeberin aufgrund einer mit den begünstigten Arbeitnehmern getroffenen Vereinbarung erbracht werden. Da diese dem Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG entzogen ist, wird das arbeitsvertraglich geschuldete Entgelt von der BVO 2006 nicht erfasst. Dieses kann die Arbeitgeberin ohne Verstoß gegen ihre betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten an die Arbeitnehmer auszahlen. Ob die Arbeitgeberin für die von ihr individualrechtlich versprochene Vergütung einen besonderen Dotierungsrahmen zur Verfügung stellt, dessen Verteilung sich nicht nach den in der BVO 2006 enthaltenen Entlohnungsgrundsätzen richtet und daher bei Vorliegen eines kollektiven Tatbestands dem Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unterliegen würde, bedarf keiner Entscheidung. Ein solches Regelungsverlangen des Betriebsrats ist nicht Verfahrensgegenstand.

28

III. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat den Antrag zu 1. sowie die Hilfsanträge zu Recht abgewiesen.

29

1. Der Antrag zu 1. ist nur teilweise zulässig.

30

a) Der als Leistungsantrag formulierte Hauptantrag ist hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Arbeitgeberin soll die Bezugsvergütung, von deren Höhe die in der BVO 2006 festgelegten Gehaltsbänder abhängen, neu bestimmen und diese Festsetzung dem Betriebsrat mitteilen. Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin ist der Antrag zu 1. nicht rechtsmissbräuchlich, weil der Betriebsrat mit diesem Individualansprüche der von der BVO 2006 begünstigten Arbeitnehmer geltend macht. Dies ist nicht der Fall. Der Betriebsrat beruft sich für sein Begehren auf seinen Durchführungsanspruch aus der BVO 2006. Die Zahlung einer höheren Vergütung an die Arbeitnehmer verlangt er nicht.

31

b) Hingegen genügen die als Hilfsanträge formulierten Feststellungsanträge nicht dem gesetzlichen Bestimmtheitserfordernis. Dies hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. Die in den Hilfsanträgen vorgesehene Handlungspflicht der Arbeitgeberin stünde bei einer Verurteilung in zeitlicher Hinsicht nicht eindeutig fest. Weder den gewählten Antragsformulierungen noch der dazu vom Betriebsrat gegebenen Begründung kann entnommen werden, wann ein Verstoß der Arbeitgeberin gegen die BVO 2006 gegeben ist.

32

2. Der Hauptantrag zu 1. ist unbegründet. Für die vom Betriebsrat begehrte Erhöhung der Bezugsvergütung fehlt es an einer Anspruchsgrundlage. Deren Höhe unterliegt nicht dem Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Die Arbeitgeberin ist gegenüber dem Betriebsrat nur zur Festsetzung eines Ausgangswerts verpflichtet, der die Berechnung der Vergütung entsprechend den in der Vergütungsordnung bestimmten Entgeltgrundsätzen ermöglicht. Diese Verpflichtung hat die Arbeitgeberin mit dem an den Betriebsrat gerichteten Schreiben vom 23. November 2006 erfüllt. Die BVO 2006 enthält keine Vorgaben für die Anpassung der festgesetzten Bezugsvergütung. Da die Arbeitgeberin mit der Auszahlung der vereinbarten Arbeitsvergütung nicht gegen die BVO 2006 verstößt, bedarf es keiner Entscheidung, ob ein solcher Verstoß zu einer Anpassung der festgesetzten Bezugsvergütung führen könnte.

        

    Schmidt    

        

    Linck    

        

    Koch    

        

        

        

    Manfred Gentz    

        

    N. Schuster    

                 

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

Vor fristlosen Entlassungen und außerordentlichen Kündigungen ist der Personalrat anzuhören. Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle hat die beabsichtigte Maßnahme zu begründen. Hat der Personalrat Bedenken, so hat er sie unter Angabe der Gründe der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Arbeitstagen schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. § 85 Absatz 3 gilt entsprechend.