Bundesverwaltungsgericht Urteil, 20. Okt. 2010 - 6 C 20/09

published on 20/10/2010 00:00
Bundesverwaltungsgericht Urteil, 20. Okt. 2010 - 6 C 20/09
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Tatbestand

1

Der am 4. Juni 1990 geborene Kläger wurde im September 2008 als wehrdienstfähig und verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten gemustert. Durch den dies feststellenden Musterungsbescheid des Kreiswehrersatzamts Nürnberg vom 24. Oktober 2008 wurde er zugleich wegen seiner schulischen Ausbildung bis einschließlich 30. Juni 2009 vom Wehrdienst zurückgestellt.

2

Unter dem 9. Februar 2009 beantragte der Kläger, ihn nach seinem Abitur im Juni 2009 weiter zurückzustellen. Er habe eine Lehrstelle bei der Siemens AG im Zusammenhang mit einem dualen Studium erhalten. In einem dem Antrag beigefügten Schreiben der Siemens AG vom 9. Februar 2009 wird ausgeführt, der Kläger werde ab dem 24. August 2009 eine Ausbildung als Elektroniker für Automatisierungstechnik absolvieren. Diese sei mit einem Studium der Elektro- und Informationstechnik an der Georg-Simon-Ohm-Hochschule in Nürnberg kombiniert. Die Ausbildung ende am 31. August 2012, das Studium am 23. August 2013.

3

Mit Bescheid vom 19. Februar 2009 lehnte das Kreiswehrersatzamt Nürnberg den Zurückstellungsantrag mit der Begründung ab, gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c WPflG sei eine Zurückstellung vom Wehrdienst wegen eines privilegierten dualen Bildungsgangs nur möglich, wenn die betriebliche Ausbildung oder das Studium zum vorgesehen Diensteintritt - hier dem 1. Juli 2010 - bereits begonnen hätten. Diese Voraussetzung sei im Fall des Klägers nicht erfüllt, weil die Berufsausbildung erst am 24. August 2009 und das Studium erst zum Wintersemester 2009/2010 aufgenommen werden sollten. Den gegen den ablehnenden Bescheid erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Wehrbereichsverwaltung Süd mit Widerspruchsbescheid vom 2. April 2009 zurück.

4

Am 21. April 2009 hat der Kläger gegen die Ablehnung seiner weiteren Zurückstellung vom Wehrdienst Klage erhoben. Mit Bescheid vom 24. April 2009 hat ihn das Kreiswehrersatzamt Nürnberg zum neunmonatigen Grundwehrdienst ab dem 1. Juli 2009 einberufen. Den gegen den Einberufungsbescheid gerichteten Widerspruch des Klägers hat die Wehrbereichsverwaltung Süd mit Widerspruchsbescheid vom 30. April 2009 zurückgewiesen. Seine Einberufung hat der Kläger am 20. Mai 2009 mit einer weiteren Klage angegriffen. Mit Beschluss vom 3. Juni 2009 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Einberufungsbescheid angeordnet.

5

In den Klageverfahren hat der Kläger die mit der Siemens AG unter dem 10./ 17. Februar 2009 geschlossenen Verträge über die Berufsausbildung zum Elektroniker für Automatisierungstechnik und über die Bedingungen, unter denen ihm das Hochschulstudium mit dem Abschluss eines Bachelor of Engineering in Elektro- und Informationstechnik ermöglicht wird, vorgelegt. Nach der letztgenannten Vereinbarung dauern die Ausbildung und das Studium insgesamt vier Jahre. Das Studium findet zunächst parallel zu der beruflichen Ausbildung statt und wird nach deren erfolgreichem Abschluss und der Übernahme des Klägers in ein reguläres Beschäftigungsverhältnis mit reduzierter Arbeitszeit bis zur Ablegung der Prüfungen für den Bachelorgrad fortgeführt. Der Kläger wird für die Teilnahme an Studienveranstaltungen von der Ausbildung bzw. Arbeit unter Fortzahlung der Vergütung freigestellt. Der Kläger hat ferner Schreiben der Firma Siemens beigebracht, in denen die Möglichkeit einer entsprechenden Ausbildung im Folgejahr verneint oder jedenfalls in Frage gestellt wird.

6

Das Verwaltungsgericht hat die Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und mit Urteil vom 30. Juni 2009 die angegriffenen Bescheide des Kreiswehrersatzamts Nürnberg und der Wehrbereichsverwaltung Süd aufgehoben sowie die Beklagte verpflichtet, den Kläger bis zur Beendigung seiner Ausbildung, längstens bis zum 23. August 2013 vom Wehrdienst zurückzustellen. Der Kläger könne seine Zurückstellung gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c i.V.m. § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 letzter Halbs. WPflG verlangen. Zwar würde der von dem Kläger beabsichtigte duale Bildungsgang durch den auf den 1. Juli 2009 und damit zeitlich vor dem Beginn der Ausbildung festgesetzten Diensteintritt nicht nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c WPflG unterbrochen, jedoch würde die Einberufung im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 letzter Halbs. WPflG die Aufnahme einer vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern. Der letzte Halbsatz des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WPflG beziehe sich nicht nur auf die in § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. e WPflG genannte Berufsausbildung ohne Studium, sondern erfasse auch eine Berufsausbildung, die Teil eines dualen Bildungsgangs nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c WPflG sei. Dass die Vorschrift des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WPflG in diesem Sinne verstanden werden müsse, lasse sich zwar nicht ohne weiteres aus ihrem Wortlaut ableiten, ergebe sich jedoch eindeutig aus der Entstehungsgeschichte, der Systematik und dem Zweck der gesetzlichen Regelung.

7

Hiergegen richtet sich die von dem Verwaltungsgericht zugelassene Revision der Beklagten. Nach ihrem Gesetzesverständnis bezieht sich die erweiterte Zurückstellungsmöglichkeit nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 letzter Halbs. WPflG allein auf eine Berufsausbildung ohne Studium im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. e WPflG, nicht jedoch auf eine Berufsausbildung als studienbegleitende betriebliche Ausbildung im Rahmen eines dualen Bildungsgangs gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c WPflG.

8

Nach Ablauf der durch den Einberufungsbescheid für die Ableistung des Grundwehrdienstes bestimmten Zeit haben die Beteiligten den Rechtsstreit, was die Anfechtung dieses Bescheides anbelangt, in der Hauptsache für erledigt erklärt.

9

Im Hinblick auf sein Zurückstellungsbegehren hat der Kläger eine Bescheinigung der Siemens AG vom 23. August 2010 darüber vorgelegt, dass er den dualen Bildungsgang aufgenommen und seither durchlaufen hat. Die Beklagte hat dem Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat zugesichert, ihn nach Vorlage einer aktuellen Studienbescheinigung antragsgemäß zurückzustellen. Der daraufhin von dem Kläger auch für das Zurückstellungsbegehren abgegebenen Erledigungserklärung hat die Beklagte widersprochen.

10

Die Beklagte beantragt insoweit,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 30. Juni 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

11

Der Kläger verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts, soweit es die von ihm erstrebte Zurückstellung betrifft.

Entscheidungsgründe

12

1. Das Verfahren ist im Hinblick auf die Anfechtungsklage gegen den Einberufungsbescheid entsprechend § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, weil die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist in diesem Umfang nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO wirkungslos.

13

2. Hinsichtlich der Verpflichtungsklage auf Zurückstellung vom Wehrdienst ist die Revision der Beklagten zulässig und begründet. Zwar hat der Kläger auch für diese Klage zu Recht die Hauptsache für erledigt erklärt (a)). Ungeachtet der eingetretenen Erledigung hat die Beklagte jedoch ein weiterhin anzuerkennendes Sachentscheidungsinteresse (b)). Demgemäß ist die Klage abzuweisen, weil sie ursprünglich zwar zulässig aber nicht begründet war (c)).

14

a) Das anhängig gemachte Verpflichtungsbegehren hat seine Erledigung gefunden. Für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung einer Verpflichtungsklage, mit der ein Anspruch auf Zurückstellung vom Wehrdienst geltend gemacht wird, kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an. Ist allerdings bereits ein Einberufungsbescheid ergangen, richtet sich die Begründetheit der Verpflichtungsklage nach dem für die rechtliche Prüfung dieses Eingriffsaktes maßgeblichen Gestellungszeitpunkt. Wiederum auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist indes abzustellen, wenn sich der Einberufungsbescheid, wie es hier infolge Zeitablaufs geschehen ist, erledigt hat. Tritt die Erledigung des Einberufungsbescheids - wie im vorliegenden Fall - während des Revisionsverfahrens ein, so ist für die Beurteilung des Zurückstellungsbegehrens der Zeitpunkt maßgeblich, in dem das Revisionsgericht entscheidet. Dieses kann ausnahmsweise aus Gründen der Prozessökonomie auch Tatsachenänderungen berücksichtigen, wenn diese sich in einem bloßen Zeitablauf und darauf bezogenen Erklärungen der Beteiligten erschöpfen (vgl. zum Ganzen: Urteile vom 28. Januar 1971 - BVerwG 8 C 90.70 - BVerwGE 37, 151 <152 ff.> = Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 50 S. 77 ff., vom 30. November 1977 - BVerwG 8 C 80.76 - BVerwGE 55, 94 <96> = Buchholz 448.11 § 43 ZDG Nr. 1 S. 3 und vom 24. Oktober 2007 - BVerwG 6 C 9.07 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 214 Rn. 14).

15

Zu dem danach erheblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats über das Zurückstellungsbegehren des Klägers sind die Voraussetzungen des Zurückstellungsgrundes des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c WPflG in der hier anwendbaren, das Gesetz zur Änderung wehrrechtlicher und anderer Vorschriften (Wehrrechtsänderungsgesetz 2008) vom 31. Juli 2008 (BGBl. S. 1629) berücksichtigenden Bekanntmachung der Neufassung des Wehrpflichtgesetzes vom 16. September 2008 (BGBl. I S. 1886) durch Zeitablauf eingetreten. Der Zurückstellungsgrund greift ein, wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen einen zum vorgesehenen Diensteintritt begonnenen dualen Bildungsgang - definiert als Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung - unterbrechen würde, dessen Regelstudienzeit acht Semester nicht überschreitet und bei dem das Studium spätestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen wird. Der Kläger hat den vierjährigen, aus einem Studium mit dem Abschluss eines Bachelor of Engineering in Elektro- und Informationstechnik und einer studienbegleitenden betrieblichen Ausbildung zum Elektroniker für Automatisierungstechnik bestehenden dualen Bildungsgang, der einen Zeitraum von weniger als drei Monaten zwischen dem Beginn des praktischen Teils und dem Studienbeginn aufweist, nicht nur begonnen, sondern bereits zu mehr als einem Viertel absolviert. Die Beklagte hat dem dadurch Rechnung getragen, dass sie den Kläger durch die in der mündlichen Verhandlung abgegebene Zusage seiner Zurückstellung klaglos gestellt hat. Der Kläger hat daraufhin zutreffend den Rechtsstreit über seine Zurückstellung in der Hauptsache für erledigt erklärt.

16

b) Die Beklagte hat indes der Erledigungserklärung des Klägers widersprochen, so dass diese einseitig geblieben ist. Der erkennende Senat darf gleichwohl nicht ohne Weiteres - jedenfalls ohne eine Prüfung der Begründetheit der ursprünglichen Klage - dem Begehren auf Feststellung der Hauptsacheerledigung entsprechen, das in einer solchen Konstellation unabhängig von den in § 91 Abs. 1, § 142 Abs. 1 Satz 1 VwGO enthaltenen Einschränkungen an die Stelle des ursprünglichen Klageantrags tritt (vgl.: Urteile vom 31. Oktober 1990 - BVerwG 4 C 7.88 - BVerwGE 87, 62 <65 f.> = Buchholz 406.401 § 29 BNatSchG S. 2 ff. und vom 12. April 2001 - BVerwG 2 C 16.00 - BVerwGE 114,149 <151> = Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 118 S. 6). Denn die Beklagte hat ein berechtigtes Interesse daran, den in der Hauptsache erledigten Rechtsstreit über das Zurückstellungsbegehren des Klägers fortzuführen.

17

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile 18. April 1986 - BVerwG 8 C 84.84 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 69 S. 13 f., vom 3. Juni 1988 - BVerwG 8 C 86.86 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 174 S. 12, vom 31. Oktober 1990 a.a.O. S. 64 ff. bzw. S. 2 ff., vom 13. November 2006 - BVerwG 6 C 22.05 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 209 Rn. 13 und vom 22. August 2007 - BVerwG 6 C 28.06 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 212 Rn. 18) erfordert die Feststellung der Hauptsacheerledigung auf die einseitige Erledigungserklärung der Klägerseite hin dann die Überprüfung der Zulässigkeit und der Begründetheit des ursprünglichen Klagebegehrens, wenn die Beklagtenseite sich für ihren Widerspruch gegen die Erledigungserklärung und ihr Festhalten an dem Antrag auf Abweisung der Klage auf ein schutzwürdiges Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung berufen kann, dass die Klage vor ihrer Erledigung unzulässig oder unbegründet war. Die Annahme eines derartigen Sachentscheidungsinteresses der Beklagtenseite setzt ebenso wie die Bejahung eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses der Klägerseite nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO voraus, dass die Partei mit dem von ihr erstrebten Urteil in der Sache noch etwas anfangen kann. Dabei muss im Wehrpflichtrecht wegen der typischerweise kurzen Geltungsdauer der in diesem Rechtsgebiet ergehenden Bescheide das Rechtsklärungsinteresse der beklagten Wehrverwaltung nicht notwendigerweise gegenüber dem konkreten Kläger bestehen, sondern kann auch aus dem Verhältnis zu anderen, aktuell in vergleichbarer Weise betroffenen Wehrpflichtigen hergeleitet werden.

18

Bezogen auf den für das Zurückstellungsbegehren bis zur Erledigung des Einberufungsbescheids maßgeblichen Zeitpunkt des Gestellungstermins 1. Juli 2009 erforderte die Entscheidung des vorliegenden Falles die Beantwortung der Rechtsfrage, ob sich die in § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 letzter Halbs. WPflG enthaltene Regelung, derzufolge es genügt, dass die Einberufung die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern würde, nur auf den Zurückstellungsgrund des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. e WPflG, der Berufsausbildungen ohne Studium betrifft, oder auch auf die hier in Rede stehende Regelung des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c WPflG für duale Bildungsgänge, anknüpfend an deren betrieblichen Ausbildungsteil, bezieht. Diese Frage ist in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte in unterschiedlicher Weise beurteilt worden. Die Beklagte ist deshalb auf eine Klärung durch den erkennenden Senat angewiesen, um die Einberufung von Wehrpflichtigen, die ein Studium im dualen Bildungsgang aufnehmen wollen, ordnungsgemäß durchführen zu können.

19

c) Die Klage auf eine Verpflichtung der Beklagten, den Kläger mit Rücksicht auf sein Studium im dualen Bildungsgang zurückzustellen, war zwar zulässig aber unbegründet. Der Kläger konnte sich Anfang Juli 2009 nicht auf den Zurückstellungsgrund aus § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c WPflG berufen. Zu jener Zeit erfüllte er die Voraussetzungen des Zurückstellungstatbestandes deshalb nicht, weil er zum fraglichen Zeitpunkt weder mit dem Studium, noch mit dem praktischen Teil des dualen Bildungsgangs begonnen hatte, so dass dieser durch die Einberufung nicht unterbrochen werden konnte. Die weitergehende, bereits ab der rechtlichen Sicherung eines Ausbildungsanspruchs eingreifende Vergünstigung des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 letzter Halbs. WPflG ist auf den Zurückstellungsgrund des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c WPflG nicht anwendbar (aa)). Ferner war für den dieser speziellen Vorschrift zuzuordnenden Lebenssachverhalt ein Rückgriff auf die allgemeine Härteklausel des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG ausgeschlossen (bb)).

20

aa) Nach den anerkannten Methoden der Normauslegung ((1) bis (4)) erweist sich § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c WPflG als abschließende, nicht durch § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 letzter Halbs. WPflG zu ergänzende Regelung der Zurückstellung vom Wehrdienst wegen eines dualen Bildungsgangs.

21

(1) Dieses Gesetzesverständnis wird bereits durch den Wortlaut der genannten Zurückstellungsregelungen nahegelegt.

22

Der Begriff der Berufsausbildung findet sich im Regelungsrahmen des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WPflG nur in dessen letztem Halbsatz und der diesem unmittelbar vorangehenden, auf Berufsausbildungen ohne Studium bezogenen Bestimmung des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. e WPflG. Demgegenüber verwendet § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c WPflG zur Umschreibung des betrieblichen Teils des dualen Bildungsgangs den Begriff der studienbegleitenden betrieblichen Ausbildung. Zudem ergibt sich aus dem Umstand, dass das Gesetz den dualen Bildungsgang als ein Studium mit einem derart umschriebenen betrieblichen Ausbildungsteil definiert, dass der Anknüpfungspunkt der Zurückstellungsvergünstigung nicht in der betrieblichen Ausbildung besteht, sondern in dem Studium, in das diese Ausbildung integriert ist.

23

(2) Die Entstehungsgeschichte des im Rahmen des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008 in die Regelungen des § 12 Abs. 4 Satz Nr. 3 WPflG eingefügten Zurückstellungstatbestandes für duale Bildungsgänge ist für sich genommen wenig aussagekräftig. Sie steht jedenfalls der durch den Gesetzeswortlaut veranlassten Auslegung nicht entgegen.

24

Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung (BTDrucks 16/7955 S. 6, 25, 27) sah - anschließend an die Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 24. Oktober 2007 a.a.O. Rn. 18 ff., vgl. weiter: Urteil vom 11. Juni 2008 - BVerwG 6 C 35.07 - juris Rn. 16 ff.) zu der vorherigen, bis zum 8. August 2008 gültig gewesenen Gesetzesfassung und insoweit klarstellend - die zurückstellungsrechtliche Gleichbehandlung von herkömmlichen Hochschulstudien und dualen Bildungsgängen in der Vorschrift des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. b WPflG vor. Der Berufsausbildung, die in einem dualen Bildungsgang in das Studium integriert sei, könne - so die Begründung des Gesetzesentwurfs - für die Entscheidung über eine Zurückstellung vom Wehrdienst keine Bedeutung zukommen. Weiterhin sollte der im Vergleich mit § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c und Nr. 3 letzter Halbs. WPflG a.F. im Wortlaut geänderte Schutz der Berufsausbildung für die begonnene Ausbildung in § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. d WPflG und für die rechtsverbindlich zugesagte oder vertraglich gesicherte Ausbildung in § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 WPflG geregelt werden.

25

Die Gleichbehandlung von Studierenden in dualen Bildungsgängen und herkömmlichen Studiengängen sah der Bundesrat in seiner Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf (BTDrucks 16/7955, Anlage 2, S. 46 f.) als nicht vertretbar an. Er forderte stattdessen, die dual Studierenden im Hinblick auf eine Zurückstellung wie andere beruflich Auszubildende zu behandeln, und berief sich zur Begründung auf die enge Vernetzung von Studium und Ausbildung, die die dualen Bildungsgänge kennzeichne.

26

Dem hielt die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung (BTDrucks 16/7955, Anlage 3, S. 49) entgegen, es gehe zu weit, duale Bildungsgänge wehrpflichtrechtlich den rein beruflichen Ausbildungen gleichzustellen und die betreffenden Wehrpflichtigen dementsprechend bereits von der rechtsverbindlichen Einstellungszusage eines Arbeitgebers an für den gesamten dualen Bildungsgang vom Wehrdienst zurückzustellen. Damit werde wegen der Dauer der dualen Bildungsgänge im Ergebnis eine faktische Wehrdienstausnahme für dual Studierende geschaffen, die gegenüber Studierenden in herkömmlichen Studiengängen nicht zu rechtfertigen sei. Es sei indes nicht zu verkennen, dass die wehrdienstbedingte Unterbrechung eines Studiums, bei dem betriebliche Anteile mit Ausbildungsabschnitten an Hochschulen verknüpft seien, organisatorisch schwieriger zu handhaben sei und dementsprechend stärkere Belastungen mit sich bringe als die Unterbrechung eines herkömmlichen Studiums. Als sachgerecht stelle sich daher eine Privilegierung der dualen Bildungsgänge dar, die eine Ausbildungsunterbrechung verhindere, jedoch derart begrenzt sei, dass es einerseits möglich bleibe, die Wehrpflichtigen vor dem Beginn eines solchen Bildungsgangs zum Wehrdienst einzuberufen, und andererseits auch im Hinblick auf die Heranziehungsgrenze des fünfundzwanzigsten Lebensjahres eine Einberufung nach dem Ausbildungsende nicht scheitere. Die Bundesregierung schlug deshalb die Einführung eines eigenständigen Zurückstellungstatbestandes für duale Bildungsgänge mit genau definierten zeitlichen Begrenzungen als § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c des Gesetzesentwurfs vor, der bereits den später zum Gesetz gewordenen Wortlaut hatte. Im Hinblick auf die Tatbestände der Zurückstellung wegen einer Berufsausbildung - nunmehr als § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. e und Nr. 4 WPflG - blieb der Entwurf unverändert.

27

Der Verteidigungsausschuss des Bundestages sprach sich sodann mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD - der seinerzeitigen Regierungskoalition - für den Text sämtlicher hier relevanter Teile des § 12 Abs. 4 Satz 2 WPflG in der heutigen Gesetzesfassung aus (BTDrucks 16/8640 S. 3), übernahm also nicht nur den in der Gegenäußerung der Bundesregierung vorgeschlagenen Wortlaut des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c WPflG, sondern führte auch den Zurückstellungstatbestand der Berufsausbildung als § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. e und Nr. 3 letzter Halbs. WPflG nach Text und Struktur auf den bisherigen, in Gestalt des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c und Nr. 3 letzter Halbs. WPflG a.F. bereits durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Zivildienstgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Zivildienständerungsgesetz - 2. ZDGÄndG) vom 27. September 2004 (BGBl. S. 2358) geschaffenen Zustand zurück. Die in dem Bericht der Berichterstatter des Verteidigungsausschusses (BTDrucks 16/8640 S. 6 f.) und den Wortbeiträgen in den Gesetzesberatungen aufscheinenden Argumente der Vertreter der die Regierung tragenden Fraktionen verdeutlichen den Kompromisscharakter des Gesetzestextes. Dem entspricht es, dass der von dem Bundesrat gegen das von dem Bundestag verabschiedete Gesetz angerufene Vermittlungsausschuss die Gesetzesfassung bestätigte und der Bundesrat daraufhin von der Einlegung eines Einspruchs nach Art. 77 Abs. 3 GG absah (BRDrucks 410/08).

28

(3) Die Gesetzessystematik unterstützt das anhand des Gesetzeswortlauts gefundene Auslegungsergebnis. Auch hiernach erweist sich § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c WPflG als abschließende, nicht durch § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 letzter Halbs. WPflG zu ergänzende Regelung der Zurückstellung im Falle eines dualen Bildungsgangs.

29

Durch die Einführung des Zurückstellungsgrundes für duale Bildungsgänge ist die schon zuvor bestehende Verknüpfung des Zurückstellungsgrundes der begonnenen Berufsausbildung mit der weiteren Vergünstigung in Form des Schutzes auch bereits der rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung nicht erweitert worden. Der Gesetzgeber hat vielmehr den neuen Zurückstellungsgrund des dualen Bildungsgangs in § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c WPflG deutlich abgesetzt von den Vorschriften über die Zurückstellung wegen einer Berufsausbildung ohne Studium und direkt im Anschluss an den auf das hergebrachte Hochschulstudium abstellenden Tatbestand des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. b WPflG eingefügt. Diese Art der Regelung trägt der zu dem vorhergehenden Rechtszustand angestellten Erwägung des Senats (Urteil vom 24. Oktober 2007 a.a.O. Rn. 22 f.) Rechnung, dass ein dualer Studiengang durch das Studium mehr als durch die betriebliche Ausbildung geprägt wird. Sie verdeutlicht, dass der Zurückstellungsgrund des dualen Bildungsgangs einerseits in Abgrenzung zu der Möglichkeit einer Zurückstellung wegen eines hergebrachten Hochschulstudiums eine Vergünstigung darstellt, es andererseits aber ausgeschlossen sein soll, dass ein dual studierender Wehrpflichtiger zusätzlich dadurch privilegiert wird, dass er zunächst den Vorteil einer ersten Zurückstellung nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 letzter Halbs. WPflG erlangen und sodann in deren Schutz allein durch Zeitablauf den Anspruch auf eine zweite Zurückstellung gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c WPflG erwerben kann, die zudem oftmals nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a, § 12 Abs. 6 Satz 1 WPflG im Hinblick auf die Höchstaltersgrenze von fünfundzwanzig Jahren zu einer faktischen Freistellung vom Grundwehrdienst führen würde.

30

(4) Die nach den bisherigen Darlegungen gefundene Auslegung der Vorschriften des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c und Nr. 3 letzter Halbs. WPflG im Sinne eines abschließenden Charakters der in § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c WPflG enthaltenen Regelung der Zurückstellung wegen eines dualen Bildungsgangs entspricht auch dem Sinn und Zweck der Vorschriften.

31

Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 24. Oktober 2007 (a.a.O. Rn. 23) zu der bis zum 8. August 2008 geltenden Rechtslage festgestellt, die Besonderheiten dualer Bildungsgänge erforderten keine weitergehenden Zurückstellungsregelungen als die für herkömmliche Studiengänge bestehenden. Hier wie dort sei es sachgerecht, dass die studierwilligen Wehrpflichtigen ihren Wehrdienst grundsätzlich vor dem Studium abzuleisten und gegebenenfalls vor dem Eintritt in das dritte Semester auch eine Unterbrechung des Studiums hinzunehmen hätten. Die zusätzliche Anwendung der für Berufsausbildungen gegebenen Zurückstellungsgründe würde dagegen zu einer zweckwidrigen Kumulierung von Begünstigungswirkungen führen und dem Grundsatz der Wehrgerechtigkeit widersprechen.

32

Mit § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c WPflG hat der Gesetzgeber zwar insoweit einen abweichenden Regelungsansatz verfolgt, als er es aufgrund des im Gesetzgebungsverfahren gefundenen Interessenausgleichs ausgeschlossen hat, dass eine wehrdienstbedingte Unterbrechung eines dualen Bildungsgangs eintreten kann. Demgegenüber hat sich der Gesetzgeber, was die Anwendung der in ihrem Inhalt unveränderten Vorschrift des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 letzter Halbs. WPflG auf duale Bildungsgänge anbelangt, ersichtlich den Erwägungen des Senats angeschlossen und der Wehrverwaltung insbesondere die Möglichkeit erhalten, Abiturienten vor dem Beginn eines dualen Bildungsgangs zum Grundwehrdienst einzuberufen.

33

bb) Konnte der Kläger nach alledem seine Zurückstellung nicht auf Grund der speziell für duale Bildungsgänge geschaffenen und durch die Zurückstellungsregeln für Berufsausbildungen nicht erweiterbaren Vorschrift des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c WPflG erreichen, vermochte auch die allgemeine Härteklausel des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG seinem Begehren nicht zum Erfolg zu verhelfen.

34

Soweit ein Lebenssachverhalt, der eine Zurückstellung vom Wehrdienst wegen besonderer Härte begründen soll, in § 12 Abs. 4 Satz 2 WPflG erfasst ist, kommt dieser Regelung hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der besonderen Härte abschließender Charakter zu. Sind die Voraussetzungen einer Zurückstellung des für den Lebenssachverhalt einschlägigen Tatbestands des Satzes 2 nicht gegeben, sind die an eine besondere Härte zu stellenden Anforderungen nicht erfüllt. Ein Rückgriff auf die allgemeine Härteklausel des Satzes 1 scheidet insoweit aus; diese kann grundsätzlich nur Anwendung finden, wenn ein Sachverhalt nicht unter die Sondertatbestände des Satzes 2 fällt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn außergewöhnliche weitere Umstände hinzukommen, die keinem der in § 12 Abs. 4 Satz 2 WPflG umschriebenen Sondertatbestände zuzuordnen sind (Urteil vom 24. Oktober 1997 - BVerwG 8 C 21.97 - BVerwGE 105, 276 <278 f.> = Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 202 S. 49, Beschluss vom 9. Oktober 2001 - BVerwG 6 B 57.01 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 204 S. 3).

35

Derartige zusätzliche Momente, die eine atypische, den Begriff der besonderen Härte ausfüllende Belastung darstellen, wies die Situation des Klägers nicht auf. Insbesondere konnte eine Anwendung der allgemeinen Härteklausel nicht durch den Verweis auf den möglichen Verlust eines zugesagten Platzes für die duale Ausbildung gerechtfertigt werden. Wie dargelegt, gewährt § 12 Abs. 4 Satz 2 WPflG in dem letzten Halbsatz seiner Nr. 3 einen bereits ab der rechtlichen Sicherung eines Ausbildungsanspruchs eingreifenden Einberufungsschutz nur für eine Berufsausbildung ohne Studium, schließt ihn hingegen für einen dualen Bildungsgang aus. Diese gesetzgeberische Entscheidung darf durch eine Anwendung der allgemeinen Härtevorschrift nicht unterlaufen werden.

36

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 161 Abs. 2 VwGO. Im Rahmen der Ermessensentscheidung, die der Senat nach der letztgenannten Vorschrift für den erledigten Verfahrensteil zu treffen hatte, hat er berücksichtigt, dass die gleichen Gründe, die einer Verpflichtung der Beklagten zur Zurückstellung des Klägers vom Wehrdienst entgegenstanden, zu einer Abweisung der gegen den Einberufungsbescheid vom 24. April 2009 gerichteten Anfechtungsklage geführt hätten.

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Annotations

(1) Vom Wehrdienst wird zurückgestellt,

1.
wer vorübergehend nicht wehrdienstfähig ist,
2.
wer, abgesehen von den Fällen des § 10, Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder Jugendarrest verbüßt, sich in Untersuchungshaft befindet oder nach § 63 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist.

(1a) Vom Wehrdienst wird ferner zurückgestellt, wer auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages für die Dauer einer Tätigkeit in einer internationalen Behörde nicht zum Wehrdienst herangezogen werden kann.

(2) Vom Wehrdienst werden Wehrpflichtige, die sich auf das geistliche Amt (§ 11) vorbereiten, auf Antrag zurückgestellt. Hierzu sind beizubringen:

1.
der Nachweis eines ordentlichen theologischen Studiums oder einer ordentlichen theologischen Ausbildung und
2.
eine Erklärung des zuständigen Landeskirchenamtes, der bischöflichen Behörde, des Ordensoberen oder der entsprechenden Oberbehörde einer anderen Religionsgemeinschaft, dass sich der Wehrpflichtige auf das geistliche Amt vorbereitet.

(3) Hat ein Wehrpflichtiger seiner Aufstellung für die Wahl zum Deutschen Bundestag, zu einem Landtag oder zum Europäischen Parlament zugestimmt, so ist er bis zur Wahl zurückzustellen. Hat er die Wahl angenommen, so kann er für die Dauer des Mandats nur auf seinen Antrag einberufen werden.

(4) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche liegt in der Regel vor,

1.
wenn im Falle der Einberufung des Wehrpflichtigen
a)
die Versorgung seiner Familie, hilfsbedürftiger Angehöriger oder anderer hilfsbedürftiger Personen, für deren Lebensunterhalt er aus rechtlicher oder sittlicher Verpflichtung aufzukommen hat, gefährdet würde oder
b)
für Verwandte ersten Grades besondere Notstände zu erwarten sind,
2.
wenn der Wehrpflichtige für die Erhaltung und Fortführung eines eigenen Betriebes unentbehrlich ist,
3.
wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen
a)
eine zu einem schulischen Abschluss führende Ausbildung,
b)
ein Hochschulstudium, bei dem zum vorgesehenen Diensteintritt das dritte Semester erreicht ist,
c)
einen zum vorgesehenen Diensteintritt begonnenen dualen Bildungsgang (Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung), dessen Regelstudienzeit acht Semester nicht überschreitet und bei dem das Studium spätestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen wird,
d)
einen zum vorgesehenen Diensteintritt zu einem Drittel absolvierten sonstigen Ausbildungsabschnitt oder
e)
eine bereits begonnene Berufsausbildung
unterbrechen oder die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern würde.

(5) Vom Wehrdienst kann ein Wehrpflichtiger ferner zurückgestellt werden, wenn gegen ihn ein Strafverfahren anhängig ist, in dem Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu erwarten ist, oder wenn seine Einberufung die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) In den Fällen des Absatzes 4, ausgenommen Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 3, sowie des Absatzes 7, darf der Wehrpflichtige vom Grundwehrdienst höchstens so lange zurückgestellt werden, dass er noch vor der für ihn nach § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 maßgebenden Altersgrenze einberufen werden kann. In Ausnahmefällen, in denen die Einberufung eine unzumutbare Härte bedeuten würde, kann er auch darüber hinaus zurückgestellt werden.

(7) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag auch zurückgestellt werden, wenn er für die Erhaltung und Fortführung des elterlichen Betriebes oder des Betriebes seines Arbeitgebers oder für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung seiner Dienstbehörde unentbehrlich ist. In diesem Fall sind die Eltern, der Arbeitgeber oder die Dienstbehörde des Wehrpflichtigen antragsberechtigt und verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen für die Unentbehrlichkeit der zuständigen Wehrersatzbehörde anzuzeigen. Die Zurückstellung bedarf der Zustimmung des Wehrpflichtigen. Die Einberufung des Wehrpflichtigen ist bis zur Entscheidung über den Antrag auszusetzen.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Vom Wehrdienst wird zurückgestellt,

1.
wer vorübergehend nicht wehrdienstfähig ist,
2.
wer, abgesehen von den Fällen des § 10, Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder Jugendarrest verbüßt, sich in Untersuchungshaft befindet oder nach § 63 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist.

(1a) Vom Wehrdienst wird ferner zurückgestellt, wer auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages für die Dauer einer Tätigkeit in einer internationalen Behörde nicht zum Wehrdienst herangezogen werden kann.

(2) Vom Wehrdienst werden Wehrpflichtige, die sich auf das geistliche Amt (§ 11) vorbereiten, auf Antrag zurückgestellt. Hierzu sind beizubringen:

1.
der Nachweis eines ordentlichen theologischen Studiums oder einer ordentlichen theologischen Ausbildung und
2.
eine Erklärung des zuständigen Landeskirchenamtes, der bischöflichen Behörde, des Ordensoberen oder der entsprechenden Oberbehörde einer anderen Religionsgemeinschaft, dass sich der Wehrpflichtige auf das geistliche Amt vorbereitet.

(3) Hat ein Wehrpflichtiger seiner Aufstellung für die Wahl zum Deutschen Bundestag, zu einem Landtag oder zum Europäischen Parlament zugestimmt, so ist er bis zur Wahl zurückzustellen. Hat er die Wahl angenommen, so kann er für die Dauer des Mandats nur auf seinen Antrag einberufen werden.

(4) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche liegt in der Regel vor,

1.
wenn im Falle der Einberufung des Wehrpflichtigen
a)
die Versorgung seiner Familie, hilfsbedürftiger Angehöriger oder anderer hilfsbedürftiger Personen, für deren Lebensunterhalt er aus rechtlicher oder sittlicher Verpflichtung aufzukommen hat, gefährdet würde oder
b)
für Verwandte ersten Grades besondere Notstände zu erwarten sind,
2.
wenn der Wehrpflichtige für die Erhaltung und Fortführung eines eigenen Betriebes unentbehrlich ist,
3.
wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen
a)
eine zu einem schulischen Abschluss führende Ausbildung,
b)
ein Hochschulstudium, bei dem zum vorgesehenen Diensteintritt das dritte Semester erreicht ist,
c)
einen zum vorgesehenen Diensteintritt begonnenen dualen Bildungsgang (Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung), dessen Regelstudienzeit acht Semester nicht überschreitet und bei dem das Studium spätestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen wird,
d)
einen zum vorgesehenen Diensteintritt zu einem Drittel absolvierten sonstigen Ausbildungsabschnitt oder
e)
eine bereits begonnene Berufsausbildung
unterbrechen oder die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern würde.

(5) Vom Wehrdienst kann ein Wehrpflichtiger ferner zurückgestellt werden, wenn gegen ihn ein Strafverfahren anhängig ist, in dem Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu erwarten ist, oder wenn seine Einberufung die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) In den Fällen des Absatzes 4, ausgenommen Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 3, sowie des Absatzes 7, darf der Wehrpflichtige vom Grundwehrdienst höchstens so lange zurückgestellt werden, dass er noch vor der für ihn nach § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 maßgebenden Altersgrenze einberufen werden kann. In Ausnahmefällen, in denen die Einberufung eine unzumutbare Härte bedeuten würde, kann er auch darüber hinaus zurückgestellt werden.

(7) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag auch zurückgestellt werden, wenn er für die Erhaltung und Fortführung des elterlichen Betriebes oder des Betriebes seines Arbeitgebers oder für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung seiner Dienstbehörde unentbehrlich ist. In diesem Fall sind die Eltern, der Arbeitgeber oder die Dienstbehörde des Wehrpflichtigen antragsberechtigt und verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen für die Unentbehrlichkeit der zuständigen Wehrersatzbehörde anzuzeigen. Die Zurückstellung bedarf der Zustimmung des Wehrpflichtigen. Die Einberufung des Wehrpflichtigen ist bis zur Entscheidung über den Antrag auszusetzen.

(1) Ein Dienstleistender ist zu entlassen, wenn

1.
die für den Zivildienst festgesetzte Zeit abgelaufen ist,
2.
er nicht wehrpflichtig war oder seine Wehrpflicht ruht oder endet,
3.
der die Verfügbarkeit feststellende Musterungsbescheid, Einberufungsbescheid oder der Umwandlungsbescheid nach § 19 Abs. 2 aufgehoben wird,
4.
er nach § 11 Abs. 2, 4 oder 6 zurückgestellt ist,
5.
der Einberufungsbescheid wegen einer der in den §§ 8, 10, 11 Abs. 1 bis 3 sowie den §§ 14 bis 15a bezeichneten Zivildienstausnahmen hätte zurückgenommen oder widerrufen werden müssen,
6.
eine der in den §§ 8, 10, 11 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 bezeichneten Zivildienstausnahmen eintritt,
7.
nach seinem bisherigen Verhalten durch seine weitere Dienstleistung die Ordnung im Zivildienst ernstlich gefährdet würde,
8.
er unabkömmlich gestellt ist,
9.
der Bescheid über die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zurückgenommen oder widerrufen ist,
10.
er dem Bundesamt gegenüber schriftlich erklärt, dass er den Kriegsdienst mit der Waffe nicht mehr aus Gewissensgründen verweigere,
11.
er vorübergehend nicht zivildienstfähig wird, die Wiederherstellung seiner Zivildienstfähigkeit innerhalb der für den Zivildienst festgesetzten Zeit nicht zu erwarten ist und er seine Entlassung beantragt oder ihr zustimmt.

(2) Ein Dienstleistender kann entlassen werden

1.
auf seinen Antrag, wenn das Verbleiben im Zivildienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe, die nach dem für den Diensteintritt festgesetzten Zeitpunkt oder nach der Umwandlung nach § 19 Abs. 2 entstanden oder zu früher entstandenen hinzugetreten sind, eine besondere Härte bedeuten würde; § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 finden entsprechende Anwendung;
2.
wenn gegen ihn auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von drei Monaten oder mehr oder auf eine nicht zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe erkannt ist; das Gleiche gilt, wenn die Aussetzung einer Jugendstrafe zur Bewährung widerrufen wird.

(3) Wer Dienst nach § 41a leistet, ist auf seinen Antrag vorzeitig zu entlassen, wenn

1.
hierüber Einvernehmen mit der Dienststelle besteht oder
2.
er Härtegründe nach Absatz 2 Nummer 1 geltend macht; das Bundesamt prüft nicht, ob die geltend gemachten Gründe die Zurückstellung vom Zivildienst nach der Entlassung rechtfertigen.
Er kann auf Antrag der Dienststelle vorzeitig entlassen werden, wenn sich aus seinem Verhalten oder aus Leistungsdefiziten, die auch gesundheitlich bedingt sein können, ergibt, dass er die Eignungs- und Leistungsanforderungen, die an einen Dienstleistenden zu stellen sind, nicht oder nicht mehr erfüllt. § 44 Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Vom Wehrdienst wird zurückgestellt,

1.
wer vorübergehend nicht wehrdienstfähig ist,
2.
wer, abgesehen von den Fällen des § 10, Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder Jugendarrest verbüßt, sich in Untersuchungshaft befindet oder nach § 63 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist.

(1a) Vom Wehrdienst wird ferner zurückgestellt, wer auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages für die Dauer einer Tätigkeit in einer internationalen Behörde nicht zum Wehrdienst herangezogen werden kann.

(2) Vom Wehrdienst werden Wehrpflichtige, die sich auf das geistliche Amt (§ 11) vorbereiten, auf Antrag zurückgestellt. Hierzu sind beizubringen:

1.
der Nachweis eines ordentlichen theologischen Studiums oder einer ordentlichen theologischen Ausbildung und
2.
eine Erklärung des zuständigen Landeskirchenamtes, der bischöflichen Behörde, des Ordensoberen oder der entsprechenden Oberbehörde einer anderen Religionsgemeinschaft, dass sich der Wehrpflichtige auf das geistliche Amt vorbereitet.

(3) Hat ein Wehrpflichtiger seiner Aufstellung für die Wahl zum Deutschen Bundestag, zu einem Landtag oder zum Europäischen Parlament zugestimmt, so ist er bis zur Wahl zurückzustellen. Hat er die Wahl angenommen, so kann er für die Dauer des Mandats nur auf seinen Antrag einberufen werden.

(4) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche liegt in der Regel vor,

1.
wenn im Falle der Einberufung des Wehrpflichtigen
a)
die Versorgung seiner Familie, hilfsbedürftiger Angehöriger oder anderer hilfsbedürftiger Personen, für deren Lebensunterhalt er aus rechtlicher oder sittlicher Verpflichtung aufzukommen hat, gefährdet würde oder
b)
für Verwandte ersten Grades besondere Notstände zu erwarten sind,
2.
wenn der Wehrpflichtige für die Erhaltung und Fortführung eines eigenen Betriebes unentbehrlich ist,
3.
wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen
a)
eine zu einem schulischen Abschluss führende Ausbildung,
b)
ein Hochschulstudium, bei dem zum vorgesehenen Diensteintritt das dritte Semester erreicht ist,
c)
einen zum vorgesehenen Diensteintritt begonnenen dualen Bildungsgang (Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung), dessen Regelstudienzeit acht Semester nicht überschreitet und bei dem das Studium spätestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen wird,
d)
einen zum vorgesehenen Diensteintritt zu einem Drittel absolvierten sonstigen Ausbildungsabschnitt oder
e)
eine bereits begonnene Berufsausbildung
unterbrechen oder die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern würde.

(5) Vom Wehrdienst kann ein Wehrpflichtiger ferner zurückgestellt werden, wenn gegen ihn ein Strafverfahren anhängig ist, in dem Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu erwarten ist, oder wenn seine Einberufung die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) In den Fällen des Absatzes 4, ausgenommen Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 3, sowie des Absatzes 7, darf der Wehrpflichtige vom Grundwehrdienst höchstens so lange zurückgestellt werden, dass er noch vor der für ihn nach § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 maßgebenden Altersgrenze einberufen werden kann. In Ausnahmefällen, in denen die Einberufung eine unzumutbare Härte bedeuten würde, kann er auch darüber hinaus zurückgestellt werden.

(7) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag auch zurückgestellt werden, wenn er für die Erhaltung und Fortführung des elterlichen Betriebes oder des Betriebes seines Arbeitgebers oder für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung seiner Dienstbehörde unentbehrlich ist. In diesem Fall sind die Eltern, der Arbeitgeber oder die Dienstbehörde des Wehrpflichtigen antragsberechtigt und verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen für die Unentbehrlichkeit der zuständigen Wehrersatzbehörde anzuzeigen. Die Zurückstellung bedarf der Zustimmung des Wehrpflichtigen. Die Einberufung des Wehrpflichtigen ist bis zur Entscheidung über den Antrag auszusetzen.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Klageänderungen und Beiladungen sind im Revisionsverfahren unzulässig. Das gilt nicht für Beiladungen nach § 65 Abs. 2.

(2) Ein im Revisionsverfahren nach § 65 Abs. 2 Beigeladener kann Verfahrensmängel nur innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beiladungsbeschlusses rügen. Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden.

(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
2.
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
3.
zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
4.
wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten.
Der Schutz kann sich für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.

(2) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Für den Fall der Bestandsminderung kann die Verpflichtung zu einer angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzung oder zur Leistung von Ersatz in Geld vorgesehen werden.

(3) Vorschriften des Landesrechts über den gesetzlichen Schutz von Alleen bleiben unberührt.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Vom Wehrdienst wird zurückgestellt,

1.
wer vorübergehend nicht wehrdienstfähig ist,
2.
wer, abgesehen von den Fällen des § 10, Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder Jugendarrest verbüßt, sich in Untersuchungshaft befindet oder nach § 63 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist.

(1a) Vom Wehrdienst wird ferner zurückgestellt, wer auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages für die Dauer einer Tätigkeit in einer internationalen Behörde nicht zum Wehrdienst herangezogen werden kann.

(2) Vom Wehrdienst werden Wehrpflichtige, die sich auf das geistliche Amt (§ 11) vorbereiten, auf Antrag zurückgestellt. Hierzu sind beizubringen:

1.
der Nachweis eines ordentlichen theologischen Studiums oder einer ordentlichen theologischen Ausbildung und
2.
eine Erklärung des zuständigen Landeskirchenamtes, der bischöflichen Behörde, des Ordensoberen oder der entsprechenden Oberbehörde einer anderen Religionsgemeinschaft, dass sich der Wehrpflichtige auf das geistliche Amt vorbereitet.

(3) Hat ein Wehrpflichtiger seiner Aufstellung für die Wahl zum Deutschen Bundestag, zu einem Landtag oder zum Europäischen Parlament zugestimmt, so ist er bis zur Wahl zurückzustellen. Hat er die Wahl angenommen, so kann er für die Dauer des Mandats nur auf seinen Antrag einberufen werden.

(4) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche liegt in der Regel vor,

1.
wenn im Falle der Einberufung des Wehrpflichtigen
a)
die Versorgung seiner Familie, hilfsbedürftiger Angehöriger oder anderer hilfsbedürftiger Personen, für deren Lebensunterhalt er aus rechtlicher oder sittlicher Verpflichtung aufzukommen hat, gefährdet würde oder
b)
für Verwandte ersten Grades besondere Notstände zu erwarten sind,
2.
wenn der Wehrpflichtige für die Erhaltung und Fortführung eines eigenen Betriebes unentbehrlich ist,
3.
wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen
a)
eine zu einem schulischen Abschluss führende Ausbildung,
b)
ein Hochschulstudium, bei dem zum vorgesehenen Diensteintritt das dritte Semester erreicht ist,
c)
einen zum vorgesehenen Diensteintritt begonnenen dualen Bildungsgang (Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung), dessen Regelstudienzeit acht Semester nicht überschreitet und bei dem das Studium spätestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen wird,
d)
einen zum vorgesehenen Diensteintritt zu einem Drittel absolvierten sonstigen Ausbildungsabschnitt oder
e)
eine bereits begonnene Berufsausbildung
unterbrechen oder die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern würde.

(5) Vom Wehrdienst kann ein Wehrpflichtiger ferner zurückgestellt werden, wenn gegen ihn ein Strafverfahren anhängig ist, in dem Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu erwarten ist, oder wenn seine Einberufung die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) In den Fällen des Absatzes 4, ausgenommen Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 3, sowie des Absatzes 7, darf der Wehrpflichtige vom Grundwehrdienst höchstens so lange zurückgestellt werden, dass er noch vor der für ihn nach § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 maßgebenden Altersgrenze einberufen werden kann. In Ausnahmefällen, in denen die Einberufung eine unzumutbare Härte bedeuten würde, kann er auch darüber hinaus zurückgestellt werden.

(7) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag auch zurückgestellt werden, wenn er für die Erhaltung und Fortführung des elterlichen Betriebes oder des Betriebes seines Arbeitgebers oder für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung seiner Dienstbehörde unentbehrlich ist. In diesem Fall sind die Eltern, der Arbeitgeber oder die Dienstbehörde des Wehrpflichtigen antragsberechtigt und verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen für die Unentbehrlichkeit der zuständigen Wehrersatzbehörde anzuzeigen. Die Zurückstellung bedarf der Zustimmung des Wehrpflichtigen. Die Einberufung des Wehrpflichtigen ist bis zur Entscheidung über den Antrag auszusetzen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Vom Wehrdienst wird zurückgestellt,

1.
wer vorübergehend nicht wehrdienstfähig ist,
2.
wer, abgesehen von den Fällen des § 10, Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder Jugendarrest verbüßt, sich in Untersuchungshaft befindet oder nach § 63 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist.

(1a) Vom Wehrdienst wird ferner zurückgestellt, wer auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages für die Dauer einer Tätigkeit in einer internationalen Behörde nicht zum Wehrdienst herangezogen werden kann.

(2) Vom Wehrdienst werden Wehrpflichtige, die sich auf das geistliche Amt (§ 11) vorbereiten, auf Antrag zurückgestellt. Hierzu sind beizubringen:

1.
der Nachweis eines ordentlichen theologischen Studiums oder einer ordentlichen theologischen Ausbildung und
2.
eine Erklärung des zuständigen Landeskirchenamtes, der bischöflichen Behörde, des Ordensoberen oder der entsprechenden Oberbehörde einer anderen Religionsgemeinschaft, dass sich der Wehrpflichtige auf das geistliche Amt vorbereitet.

(3) Hat ein Wehrpflichtiger seiner Aufstellung für die Wahl zum Deutschen Bundestag, zu einem Landtag oder zum Europäischen Parlament zugestimmt, so ist er bis zur Wahl zurückzustellen. Hat er die Wahl angenommen, so kann er für die Dauer des Mandats nur auf seinen Antrag einberufen werden.

(4) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche liegt in der Regel vor,

1.
wenn im Falle der Einberufung des Wehrpflichtigen
a)
die Versorgung seiner Familie, hilfsbedürftiger Angehöriger oder anderer hilfsbedürftiger Personen, für deren Lebensunterhalt er aus rechtlicher oder sittlicher Verpflichtung aufzukommen hat, gefährdet würde oder
b)
für Verwandte ersten Grades besondere Notstände zu erwarten sind,
2.
wenn der Wehrpflichtige für die Erhaltung und Fortführung eines eigenen Betriebes unentbehrlich ist,
3.
wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen
a)
eine zu einem schulischen Abschluss führende Ausbildung,
b)
ein Hochschulstudium, bei dem zum vorgesehenen Diensteintritt das dritte Semester erreicht ist,
c)
einen zum vorgesehenen Diensteintritt begonnenen dualen Bildungsgang (Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung), dessen Regelstudienzeit acht Semester nicht überschreitet und bei dem das Studium spätestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen wird,
d)
einen zum vorgesehenen Diensteintritt zu einem Drittel absolvierten sonstigen Ausbildungsabschnitt oder
e)
eine bereits begonnene Berufsausbildung
unterbrechen oder die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern würde.

(5) Vom Wehrdienst kann ein Wehrpflichtiger ferner zurückgestellt werden, wenn gegen ihn ein Strafverfahren anhängig ist, in dem Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu erwarten ist, oder wenn seine Einberufung die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) In den Fällen des Absatzes 4, ausgenommen Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 3, sowie des Absatzes 7, darf der Wehrpflichtige vom Grundwehrdienst höchstens so lange zurückgestellt werden, dass er noch vor der für ihn nach § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 maßgebenden Altersgrenze einberufen werden kann. In Ausnahmefällen, in denen die Einberufung eine unzumutbare Härte bedeuten würde, kann er auch darüber hinaus zurückgestellt werden.

(7) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag auch zurückgestellt werden, wenn er für die Erhaltung und Fortführung des elterlichen Betriebes oder des Betriebes seines Arbeitgebers oder für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung seiner Dienstbehörde unentbehrlich ist. In diesem Fall sind die Eltern, der Arbeitgeber oder die Dienstbehörde des Wehrpflichtigen antragsberechtigt und verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen für die Unentbehrlichkeit der zuständigen Wehrersatzbehörde anzuzeigen. Die Zurückstellung bedarf der Zustimmung des Wehrpflichtigen. Die Einberufung des Wehrpflichtigen ist bis zur Entscheidung über den Antrag auszusetzen.

(1) Die Bundesgesetze werden vom Bundestage beschlossen. Sie sind nach ihrer Annahme durch den Präsidenten des Bundestages unverzüglich dem Bundesrate zuzuleiten.

(2) Der Bundesrat kann binnen drei Wochen nach Eingang des Gesetzesbeschlusses verlangen, daß ein aus Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates für die gemeinsame Beratung von Vorlagen gebildeter Ausschuß einberufen wird. Die Zusammensetzung und das Verfahren dieses Ausschusses regelt eine Geschäftsordnung, die vom Bundestag beschlossen wird und der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Die in diesen Ausschuß entsandten Mitglieder des Bundesrates sind nicht an Weisungen gebunden. Ist zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates erforderlich, so können auch der Bundestag und die Bundesregierung die Einberufung verlangen. Schlägt der Ausschuß eine Änderung des Gesetzesbeschlusses vor, so hat der Bundestag erneut Beschluß zu fassen.

(2a) Soweit zu einem Gesetz die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist, hat der Bundesrat, wenn ein Verlangen nach Absatz 2 Satz 1 nicht gestellt oder das Vermittlungsverfahren ohne einen Vorschlag zur Änderung des Gesetzesbeschlusses beendet ist, in angemessener Frist über die Zustimmung Beschluß zu fassen.

(3) Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich ist, kann der Bundesrat, wenn das Verfahren nach Absatz 2 beendigt ist, gegen ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz binnen zwei Wochen Einspruch einlegen. Die Einspruchsfrist beginnt im Falle des Absatzes 2 letzter Satz mit dem Eingange des vom Bundestage erneut gefaßten Beschlusses, in allen anderen Fällen mit dem Eingange der Mitteilung des Vorsitzenden des in Absatz 2 vorgesehenen Ausschusses, daß das Verfahren vor dem Ausschusse abgeschlossen ist.

(4) Wird der Einspruch mit der Mehrheit der Stimmen des Bundesrates beschlossen, so kann er durch Beschluß der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages zurückgewiesen werden. Hat der Bundesrat den Einspruch mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln seiner Stimmen beschlossen, so bedarf die Zurückweisung durch den Bundestag einer Mehrheit von zwei Dritteln, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.

(1) Vom Wehrdienst wird zurückgestellt,

1.
wer vorübergehend nicht wehrdienstfähig ist,
2.
wer, abgesehen von den Fällen des § 10, Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder Jugendarrest verbüßt, sich in Untersuchungshaft befindet oder nach § 63 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist.

(1a) Vom Wehrdienst wird ferner zurückgestellt, wer auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages für die Dauer einer Tätigkeit in einer internationalen Behörde nicht zum Wehrdienst herangezogen werden kann.

(2) Vom Wehrdienst werden Wehrpflichtige, die sich auf das geistliche Amt (§ 11) vorbereiten, auf Antrag zurückgestellt. Hierzu sind beizubringen:

1.
der Nachweis eines ordentlichen theologischen Studiums oder einer ordentlichen theologischen Ausbildung und
2.
eine Erklärung des zuständigen Landeskirchenamtes, der bischöflichen Behörde, des Ordensoberen oder der entsprechenden Oberbehörde einer anderen Religionsgemeinschaft, dass sich der Wehrpflichtige auf das geistliche Amt vorbereitet.

(3) Hat ein Wehrpflichtiger seiner Aufstellung für die Wahl zum Deutschen Bundestag, zu einem Landtag oder zum Europäischen Parlament zugestimmt, so ist er bis zur Wahl zurückzustellen. Hat er die Wahl angenommen, so kann er für die Dauer des Mandats nur auf seinen Antrag einberufen werden.

(4) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche liegt in der Regel vor,

1.
wenn im Falle der Einberufung des Wehrpflichtigen
a)
die Versorgung seiner Familie, hilfsbedürftiger Angehöriger oder anderer hilfsbedürftiger Personen, für deren Lebensunterhalt er aus rechtlicher oder sittlicher Verpflichtung aufzukommen hat, gefährdet würde oder
b)
für Verwandte ersten Grades besondere Notstände zu erwarten sind,
2.
wenn der Wehrpflichtige für die Erhaltung und Fortführung eines eigenen Betriebes unentbehrlich ist,
3.
wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen
a)
eine zu einem schulischen Abschluss führende Ausbildung,
b)
ein Hochschulstudium, bei dem zum vorgesehenen Diensteintritt das dritte Semester erreicht ist,
c)
einen zum vorgesehenen Diensteintritt begonnenen dualen Bildungsgang (Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung), dessen Regelstudienzeit acht Semester nicht überschreitet und bei dem das Studium spätestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen wird,
d)
einen zum vorgesehenen Diensteintritt zu einem Drittel absolvierten sonstigen Ausbildungsabschnitt oder
e)
eine bereits begonnene Berufsausbildung
unterbrechen oder die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern würde.

(5) Vom Wehrdienst kann ein Wehrpflichtiger ferner zurückgestellt werden, wenn gegen ihn ein Strafverfahren anhängig ist, in dem Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu erwarten ist, oder wenn seine Einberufung die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) In den Fällen des Absatzes 4, ausgenommen Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 3, sowie des Absatzes 7, darf der Wehrpflichtige vom Grundwehrdienst höchstens so lange zurückgestellt werden, dass er noch vor der für ihn nach § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 maßgebenden Altersgrenze einberufen werden kann. In Ausnahmefällen, in denen die Einberufung eine unzumutbare Härte bedeuten würde, kann er auch darüber hinaus zurückgestellt werden.

(7) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag auch zurückgestellt werden, wenn er für die Erhaltung und Fortführung des elterlichen Betriebes oder des Betriebes seines Arbeitgebers oder für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung seiner Dienstbehörde unentbehrlich ist. In diesem Fall sind die Eltern, der Arbeitgeber oder die Dienstbehörde des Wehrpflichtigen antragsberechtigt und verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen für die Unentbehrlichkeit der zuständigen Wehrersatzbehörde anzuzeigen. Die Zurückstellung bedarf der Zustimmung des Wehrpflichtigen. Die Einberufung des Wehrpflichtigen ist bis zur Entscheidung über den Antrag auszusetzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.