Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 21. Juni 2018 - 6 BN 4/17

Gericht
Gründe
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Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofs hat keinen Erfolg.
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1. Die Antragstellerin ist Mitglied des Antragsgegners, einem aus 14 Gemeinden bestehendem Verwaltungsverband. Zu dessen Aufgaben gehört die Erfüllung der den Mitgliedsgemeinden obliegenden Aufgabe als Schulträger. Im Nachgang zu einer im März 2015 vom Verwaltungsrat des Antragsgegners beschlossenen Erweiterung der Mensa der Verbandswerkrealschule beschloss die Verbandsversammlung am 12. November 2015, in der Verbandssatzung als Maßstab für Kapitalumlagen bei einem Umlagebedarf von mindestens 100 000 € die Einwohnerzahl der Mitgliedsgemeinden festzulegen. Daraus ergibt sich für die Antragstellerin eine Umlage zur Finanzierung der Mensaerweiterung von rund 9 128 € gegenüber rund 2 220 € nach dem bisherigen schülerbezogenen Maßstab. Gegen diese Satzungsänderung wendet sich die Antragstellerin mit ihrem Normenkontrollantrag.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat den Antrag als unbegründet abgelehnt und im Wesentlichen ausgeführt: Die Satzungsänderung sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Der Umlagemaßstab verstoße nicht gegen § 19 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) des Landes Baden-Württemberg, dessen Absatz 1 Satz 1 die Erhebung einer Umlage von den Verbandsmitgliedern vorsehe und dessen Absatz 1 Satz 2 als Maßstab für die Umlage bestimme, dass der Finanzbedarf für die einzelnen Aufgaben angemessen auf die Mitglieder verteilt werde. Dem Verband sei für die Festlegung des Maßstabs ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt, da die Umlage von Verbandslasten nicht des Nachweises eines äquivalenten Vorteils bedürfe und der Spielraum im Wesentlichen nur durch das Willkürverbot begrenzt sei. Die Änderung des Umlageschlüssels sei rechtmäßig. Insbesondere habe als Umlageschlüssel für die Deckung des Finanzbedarfs bei längerfristig wirkenden Investitionen nicht auf die aktuelle Anzahl der Nutzer aus den Verbandsgemeinden abgestellt werden müssen. Die Revision sei nicht zuzulassen.
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Die Antragstellerin wendet sich gegen die Nichtzulassung der Revision und stützt ihre Beschwerde auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Das berufungsgerichtliche Urteil werfe Fragen nach einer Begrenzung des Gestaltungsspielraums eines Verwaltungsverbandes bei der Festlegung des Umlagemaßstabs durch Art. 28 Abs. 2 GG auf.
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2. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 26 S. 15).
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Bezieht sich die als rechtsgrundsätzlich bedeutsam erachtete Frage auf die Verfassungsmäßigkeit des irrevisiblen Landesrechts in seiner das Revisionsgericht bindenden Auslegung des Verwaltungsgerichtshofs (§ 137 Abs. 1 Nr. 1, § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO), vermag die Rüge der Verletzung von Bundesverfassungsrecht die Zulassung der Revision allenfalls dann zu begründen, wenn die in Bezug genommenen bundesverfassungsrechtlichen Normen und Rechtsgrundsätze ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. September 1995 - 6 B 11.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 6 S. 8 und vom 25. August 2011 - 6 B 16.11 - juris Rn. 4). Daran gemessen rechtfertigen die von der Antragstellerin aufgeworfenen und von ihr als rechtsgrundsätzlich angesehenen Fragen nicht die Zulassung der Revision.
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a) In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass die Maßstäbe für die Umlage von Verbandslasten auf Verbandsmitglieder mangels Entgeltcharakter nicht am Maßstab des Äquivalenzprinzips, sondern am Maßstab des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Gleichheitssatzes zu messen sind (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 - 9 C 1.07 - Buchholz 445.20 Wasserverbandsrecht Nr. 1 Rn. 29; Beschlüsse vom 21. Oktober 1987 - 7 B 64.87 - Buchholz 401.64 § 3 AbwAG Nr. 1 S. 2 f. = juris Rn. 5 und vom 4. Juni 2002 - 9 B 15.02 - NVwZ 2002, 1508 Rn. 15). Das Äquivalenzprinzip findet insbesondere bei Vorzugslasten Anwendung, die eine Leistung der öffentlichen Hand abgelten. Demgegenüber werden Umlagen von Mitgliedsgemeinden erhoben, um einen ungedeckten Finanzbedarf des Gemeindeverbandes zu decken. Hierfür gilt der Gleichheitsgrundsatz als Ausfluss des Rechtsstaatsgebots (Art. 20 Abs. 3, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG; BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 1991 - 2 BvL 24/84 - BVerfGE 83, 363 <392 f.>; BVerwG, Beschlüsse vom 21. Oktober 1987 - 7 B 64.87 - Buchholz 401.64 § 3 AbwAG Nr. 1 S. 2 f. = juris Rn. 5 und vom 27. Juni 2005 - 10 B 72.04 - Buchholz 445.1 Allg. Wasserrecht Nr. 9 S. 14 f. = juris Rn. 11).
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Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, aus dem die Antragstellerin Vorgaben für die Auslegung der landesgesetzlichen Regelungen über den Umlagemaßstab herleitet, bietet keinen weitergehenden Schutz. Zwar kommt die von den Mitgliedsgemeinden erhobene Umlage nicht nur der Erfüllung der je eigenen Aufgabe, sondern zugleich auch den anderen Mitgliedsgemeinden und ihren Anwohnern zugute. Insoweit sind aber Einwände aus Art. 28 Abs. 2 GG jedenfalls solange nicht zu erheben, als das Umlageaufkommen im kommunalen Bereich verbleibt. Ein solcher interkommunaler Lastenausgleich findet seine Rechtfertigung darin, dass der Pflichtverband (s. hier § 2 Abs. 1 GKZ, § 28 Abs. 1 SchulG BW) die ihm übertragenen Pflichtaufgaben seiner Mitgliedsgemeinden in deren Einvernehmen erfüllt, die auf diese Weise von den eigenen Ausgaben entlastet sind. Dies lässt den durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Aufgabenbestand und dessen Wahrnehmung unberührt (vgl. zur Erfüllung einer umlagefinanzierten Pflichtaufgabe: BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 1991 - 2 BvL 24.84 - BVerfGE 83, 363 <386>; s. auch BVerwG, Urteil vom 15. November 2006 - 8 C 18.05 - BVerwGE 127, 155 <158 f.>).
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b) Aufgrund der dargestellten Rechtsprechung kann die von der Antragstellerin aufgeworfene Frage, "inwieweit die Sichtweise des Senates, dass § 19 GKZ keinen äquivalenten Vorteil für den Umlagepflichtigen voraussetzt und deshalb der Spielraum des Satzungsgebers lediglich durch das Willkürgebot begrenzt ist, einer Maßstabsüberprüfung an Bundesrecht standhält", ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens dahingehend beantwortet werden, dass der Spielraum des Satzungsgebers aus bundesrechtlicher Sicht durch das Willkürverbot begrenzt wird.
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Demgegenüber kann die weitere Frage, "ob der im Regelfall bestehende weitere Gestaltungsspielraum eines Verwaltungsverbandes bei der Festlegung eines Umlagemaßstabs im Rahmen von § 19 GKZ Baden-Württemberg im Lichte von Art. 28 Abs. 2 GG und der dort verankerten kommunalen Selbstverwaltung in Verbindung mit den Grundsätzen von Treu und Glauben beschränkt ist, soweit eine Umlage für eine in engem zeitlichen Zusammenhang beschlossene Maßnahme ansteht und im Zuge der Beschlussfassung der Maßnahme eine Änderung des bestehenden Umlageschlüssels keine Thematisierung erfahren hat", ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens verneint werden. Im Bereich des interkommunalen Lastenausgleichs können Einwände aus Art. 28 Abs. 2 GG nicht erhoben werden, solange - wie hier - das Aufkommen im kommunalen Bereich verbleibt. Mit ihrer Beschwerdebegründung zeigt die Antragstellerin im Übrigen ausgehend von der bisherigen Rechtsprechung, mit der sie sich nicht auseinandersetzt, keinen weitergehenden Klärungsbedarf auf. Insbesondere ist dem Vorbringen nicht zu entnehmen, welche Grenzen sich aus Art. 28 Abs. 2 GG innerhalb des interkommunalen Lastenausgleichs für die Festlegung des Umlagemaßstabs ergeben sollen. Ebenso lässt sie bei der Darlegung des Zulassungsgrundes außer Acht, dass die von ihr mit dem Normenkontrollantrag angegriffene Satzungsänderung - wie der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat - nicht nur die Maßnahme der Mensaerweiterung erfasst, sondern in abstrakt-genereller Weise den Umlagemaßstab für Investitionen in Schulen des Antragsgegners festlegt.
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Die von der Antragstellerin ebenfalls als rechtsgrundsätzlich bedeutsam erachtete Frage
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"Führt eine mit der (knappest denkbaren Mehrheit) entsprechend einer Verbandssatzung erfolgte Satzungsänderung, veranlasst (nicht verursacht) durch einen konkreten Verteilungsbedarf eines Eigenanteils einer Kapitalanlage für Investitionsmaßnahmen nicht zur Rechtswidrigkeit des Beschlusses, wenn die beschließenden anwesenden Mitglieder beim positiven Beschluss davon ausgehen, dass der Beschluss dahin führt, dass der Anlass der Beschlusslage - eben diese Kapitalanlage für Investitionsmaßnahmen - wirkmächtig an die Verbandsmitglieder seitens des Antragsgegners umgesetzt werden können und dadurch nicht die haushaltsrechtliche Grundlage für die Durchsetzung des Eigenanteils an der Kapitalumlage für Investitionsmaßnahmen geschaffen wird, obgleich der Verwaltungsrat eines Verbandes mit Mehrheit zuvor (am 11.03.2015) die Maßnahme gebilligt hat[?]"
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sowie die Frage
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"Soweit der Beschluss des Verwaltungsrats vom 11.03.2015 nicht zu einer korrekten haushaltsrechtlichen Deckung der Maßnahme - Mensaerweiterung - führen kann, da vorgelagert zu einer möglichen Änderung der Verbandssatzung eine allstimmige Übernahme der Aufgabe in die Verbandssatzung erforderlich ist und sich diese nicht abzeichnet bereits deshalb rechtswidrig ist, weil in den maßgeblichen Sitzungsvorlagen zum Tagesordnungspunkt 8 die am 27.10.2015 zur Verbandsversammlung vom 12.11.2015 übersandt wurden, hierauf nicht hingewiesen wurde [?]"
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lassen schon nicht den erforderlichen konkreten bundesrechtlichen Bezug erkennen, dessen Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten wäre. Allein die in der Begründung dargestellte und nach Art. 28 Abs. 2 GG als rechtsfehlerhaft gewertete zeitliche Abfolge der Entscheidung über die Mensafinanzierung und nachfolgend der Satzungsänderung sowie der Hinweis auf die gebotene Vollständigkeit der Sitzungsunterlagen genügen den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht. Die Beschwerde geht insoweit von einem Sachverhalt aus, den die Vorinstanz nicht festgestellt hat. Sie zeigt auch hier nicht einmal ansatzweise auf, welche Vorgaben sich aus Art. 28 Abs. 2 GG für die Beschlussfassung des Antragsgegners betreffend den Umlagemaßstab ergeben sollen. Der Verwaltungsgerichtshof hat den satzungsändernden Beschluss zudem in formeller Hinsicht nicht beanstandet, ohne dass sich die Antragstellerin hiermit in Bezug auf die behauptete Unvollständigkeit der Sitzungsunterlagen auseinandersetzt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

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(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung
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von Bundesrecht oder - 2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.
(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts über das Bestehen und den Inhalt von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, ist für die auf die Revision ergehende Entscheidung maßgebend.
(1) Die Abwasserabgabe richtet sich nach der Schädlichkeit des Abwassers, die unter Zugrundelegung der oxidierbaren Stoffe, des Phosphors, des Stickstoffs, der organischen Halogenverbindungen, der Metalle Quecksilber, Cadmium, Chrom, Nickel, Blei, Kupfer und ihrer Verbindungen sowie der Giftigkeit des Abwassers gegenüber Fischeiern nach der Anlage zu diesem Gesetz in Schadeinheiten bestimmt wird. Eine Bewertung der Schädlichkeit entfällt außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und Kleineinleitungen (§ 8), wenn die der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten zugrunde zu legende Schadstoffkonzentration oder Jahresmenge die in der Anlage angegebenen Schwellenwerte nicht überschreitet oder der Verdünnungsfaktor
(2) In den Fällen des § 9 Abs. 3 (Flusskläranlagen) richtet sich die Abgabe nach der Zahl der Schadeinheiten im Gewässer unterhalb der Flusskläranlage.
(3) Die Länder können bestimmen, dass die Schädlichkeit des Abwassers insoweit außer Ansatz bleibt, als sie in Nachklärteichen, die einer Abwasserbehandlungsanlage klärtechnisch unmittelbar zugeordnet sind, beseitigt wird.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die in der Anlage festgelegten Vorschriften über die Verfahren zur Bestimmung der Schädlichkeit dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik anzupassen, wenn dadurch die Bewertung der Schädlichkeit nicht wesentlich verändert wird.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.
(1) Die Abwasserabgabe richtet sich nach der Schädlichkeit des Abwassers, die unter Zugrundelegung der oxidierbaren Stoffe, des Phosphors, des Stickstoffs, der organischen Halogenverbindungen, der Metalle Quecksilber, Cadmium, Chrom, Nickel, Blei, Kupfer und ihrer Verbindungen sowie der Giftigkeit des Abwassers gegenüber Fischeiern nach der Anlage zu diesem Gesetz in Schadeinheiten bestimmt wird. Eine Bewertung der Schädlichkeit entfällt außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und Kleineinleitungen (§ 8), wenn die der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten zugrunde zu legende Schadstoffkonzentration oder Jahresmenge die in der Anlage angegebenen Schwellenwerte nicht überschreitet oder der Verdünnungsfaktor
(2) In den Fällen des § 9 Abs. 3 (Flusskläranlagen) richtet sich die Abgabe nach der Zahl der Schadeinheiten im Gewässer unterhalb der Flusskläranlage.
(3) Die Länder können bestimmen, dass die Schädlichkeit des Abwassers insoweit außer Ansatz bleibt, als sie in Nachklärteichen, die einer Abwasserbehandlungsanlage klärtechnisch unmittelbar zugeordnet sind, beseitigt wird.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die in der Anlage festgelegten Vorschriften über die Verfahren zur Bestimmung der Schädlichkeit dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik anzupassen, wenn dadurch die Bewertung der Schädlichkeit nicht wesentlich verändert wird.
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.