Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 18. Jan. 2011 - 6 B 61/10

bei uns veröffentlicht am18.01.2011

Gründe

1

Der Kläger wendet sich gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs im Wege der Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Er ist der Ansicht, der Beklagte verlange von ihm zu Unrecht die Einholung einer polizeirechtlichen Ausnahmegenehmigung gem. § 43a Abs. 1 Satz 3 HSOG zum Halten seiner 55 Krustenechsen, weil das darin normierte Verbot mit Erlaubnisvorbehalt gegen das Eigentumsrecht aus Art. 14 GG und den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verstoße.

2

Die Grundsatzrüge bleibt ohne Erfolg. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Auslegung und/oder Anwendung von Landesrecht die Zulassung der Revision allenfalls dann zu begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (vgl. Beschluss vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 7 B 177.89 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 277; Beschluss vom 1. September 1992 - BVerwG 11 B 24.92 - Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 171). Die angeblichen bundesrechtlichen Maßgaben, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer Klärung in dem anhängigen Verfahren sind in der Beschwerdebegründung darzulegen (vgl. Beschluss vom 19. Juli 1995 - BVerwG 6 NB 1.95 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 104). Wird eine Vorschrift des Landesrechts als bundesverfassungsrechtlich bedenklich angesehen, ist im Einzelnen darzulegen, gegen welche verfassungsrechtliche Norm verstoßen wird und ob sich bei der Auslegung dieser Bestimmung Fragen grundsätzlicher Bedeutung stellen, die sich nicht aufgrund bisheriger oberstgerichtlicher Rechtsprechung - insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts - beantworten lassen (vgl. Beschluss vom 25. März 1999 - BVerwG 6 B 16.99 -; Beschluss vom 10. Februar 2004 - BVerwG 6 B 3.04 -). Einer Darlegung dieser Voraussetzungen wird nicht schon dadurch genügt, dass die maßgebliche Norm als verfassungsrechtlich bedenklich angesehen wird. Diesen Anforderungen genügt das Beschwerdevorbringen nicht. Es bringt weder zu Art. 14 GG (1.) noch zu Art. 3 Abs. 1 GG (2.) klärungsbedürftige Fragen zu diesen Normen des Bundesrechts vor, sondern macht in der Art einer Berufungsbegründung geltend, das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs verstoße gegen diese bundesgesetzlichen Regeln. Die in diesem Zusammenhang erörterten Rechtsfragen sind im Übrigen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung beantwortet.

3

1. Der polizeirechtliche Genehmigungsvorbehalt bei der nichtgewerbsmäßigen Haltung gefährlicher Tiere einer wildlebenden Art nach § 43a Abs. 1 Satz 1 HSOG ist mit Art. 14 GG vereinbar. Die Norm ist kompetenzgemäß vom Landesgesetzgeber erlassen worden und auch im Hinblick auf ein stattdessen denkbares Importverbot von Krustenechsen alternativlos, weil dafür dem Bund die Gesetzgebungskompetenz nach Art. 71, Art. 73 Nr. 5 GG zukommt und er davon keinen Gebrauch gemacht hat. Dem für die Materie Gefahrenabwehr zuständigen Landesgesetzgeber bleibt insofern nur die Regelung eines Halteverbotes (vgl. Hornmann, HSOG, 2. Auflage 2008, § 43a Rn. 3). Die Eigentumsgarantie gewährleistet auch das Recht, Sacheigentum zu besitzen und zu nutzen (vgl. BVerfGE 97, 350 <370>; 101, 54 <75>; 105, 17 <30>). Dieses Recht wird durch die angegriffene Regelung insofern berührt, als dem Eigentümer als nicht gewerbsmäßigem Halter gem. § 43a Abs. 1 Satz 1 HSOG ein gesetzliches Verbot auferlegt wird, von dem er nur mittels einer Ausnahmegenehmigung aufgrund von § 43a Abs. 1 Satz 3 HSOG befreit werden kann. Im Falle der Nichterteilung der Ausnahmegenehmigung droht ihm äußerstenfalls die Tötung des Tieres, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass von dem Tier eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder anderen Tieren ausgeht (Hornmann a.a.O. Rn. 23). Von der Befreiungsregelung für Alteigentümer gem. § 43a Abs. 2 Satz 1 HSOG im Fall der Anzeige der Haltung bis zum 30. April 2008 ist lediglich ein Teil des Bestandes des Klägers betroffen, weil einige Tiere erst nach diesem Zeitpunkt geschlüpft sind. Allerdings stellen weder das Verbot in § 43a Abs. 1 Satz 1 HSOG noch der Erlaubnisvorbehalt in § 43a Abs. 1 Satz 3 HSOG eine Enteignung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GG dar. Die Regelungen entziehen keine konkreten Eigentumspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben, sondern beschränken generell und abstrakt die Haltungsmöglichkeiten von gefährlichen Tieren einer wild lebenden Art durch nicht gewerbsmäßige Halter; der Versagungsakt nach § 43a Abs. 1 Satz 3 HSOG aktualisiert gegebenenfalls diese Beschränkung. § 43a Abs. 1 HSOG bestimmt damit Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Diese Einordnung der Norm ist von der Intensität der den Rechtsinhaber treffenden Belastung unabhängig. Sie behält ihre Gültigkeit selbst in den Fällen, in denen der Eingriff in seinen Auswirkungen für den Betroffenen einer Enteignung nahe- oder gleichkommt (vgl. BVerfGE 83, 201 <211 ff.>). Diese gesetzgeberische Entscheidung ist jedoch durch überwiegende Gründe des Gemeinwohls gedeckt. Der Verwaltungsgerichtshof hat, ohne dass dies mit einer Aufklärungsrüge angegriffen worden wäre, festgestellt, dass es sich bei Krustenechsen um gefährliche Tiere im Sinne der gesetzlichen Definition von § 43a Abs. 1 Satz 2 HSOG handelt. Das repressive Verbot mit Ausnahmevorbehalt in § 43a Abs. 1 HSOG zum nicht gewerblichen Halten solcher gefährlichen Tiere füllt in verhältnismäßiger Weise den gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum zur Realisierung der Inhaltsgestaltung des klägerischen Eigentums an den Tieren aus. Dem Beschwerdevorbringen ist daneben keine das Verständnis von Art. 14 Abs. 1 GG betreffende Frage zu entnehmen, die nicht von der vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung beantwortet würde. Der Landesgesetzgeber hat insbesondere den Bestands- und Vertrauensschutz der Tierhalter hinreichend berücksichtigt, die vor dem Verbot der nicht gewerbsmäßigen Haltung gefährlicher Tiere einer wild lebenden Art durch § 43a Abs. 1 Satz 1 HSOG solche Tiere legal erworben hatten und hielten. Denn dieses Verbot gilt nach § 43a Abs. 2 HSOG nicht für zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens (9. Oktober 2007) bereits gehaltene gefährliche Tiere einer wild lebenden Art, wenn die Haltung durch den Halter bis spätestens zum 30. April 2008 der Bezirksordnungsbehörde schriftlich angezeigt wird. Es liegt auf der Hand und bedarf nicht erst einer Klärung in einem Revisionsverfahren, dass Art. 14 Abs. 1 GG keinen weitergehenden Bestands- oder Vertrauensschutz gebietet.

4

2. Ebenso wenig wirft die Beschwerde eine den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG betreffende Frage auf, die nicht bereits mit der vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu beantworten wäre. Das Vorbringen, der Gleichheitssatz sei in nicht akzeptabler Weise beeinträchtigt, weil Halter gefährlicher Tiere einer wild lebenden Art im privaten Bereich anders behandelt würden als Hundehalter, Pferdehalter oder Halter von Bienenvölkern, führt nicht auf eine solche Frage. Insbesondere werden die - nicht gewerblich gefährliche Tiere haltenden - Normadressaten von § 43a HSOG nicht in ungerechtfertigter Weise anders behandelt als die von Verordnungen nach § 71a HSOG betroffenen Halter von so genannten gefährlichen Hunden. Dafür sprechen zwei Überlegungen. Zum einen ist die Regelung in § 43a HSOG in dem Sinn strikter, als der parlamentarische Gesetzgeber selbst die Gefährlichkeit dieser Tiere bestimmt und unmittelbar Rechtsfolgen daran knüpft, während er zum Erlass von "Gebote(n) und Verbote(n) zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren für Menschen und Tiere" in § 71a HSOG lediglich eine Verordnungsermächtigung aufgestellt und nähere Regelungen dem Verordnungsgeber überlassen hat. Zum anderen hat das Berufungsgericht für die Rechtfertigung dieser Unterscheidung zu Recht darauf hingewiesen, dass der Bund von seiner Gesetzgebungsbefugnis für die Regelung der Einfuhr bestimmter Hunderassen Gebrauch gemacht und insoweit regulierend eingegriffen hat, während er dies für "gefährliche Tiere einer wild lebenden Art" nicht getan und den Ländern insofern mehr Regelungsraum unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr übrig gelassen hat; dies erklärt die striktere Fassung von § 43a HSOG gegenüber § 71a HSOG. Eine darüber hinausgehende Frage, welche aus grundsätzlichen Gründen der Klärung im Revisionsverfahren bedürfte, ist mit dem klägerischen Vorbringen zu Art. 3 Abs. 1 GG nicht verbunden. Abgesehen davon darf der Gesetzgeber aufgrund des ihm eingeräumten Gestaltungsspielraums mit unterschiedlichen Maßnahmen den Gefahren entgegenwirken, die der Allgemeinheit durch die Haltung gefährlicher Tiere drohen können. Er kann namentlich differenzieren zwischen gefährlichen Tieren einer wild lebenden Art einerseits und herkömmlichen Haustieren andererseits, deren Haltung mit Blick auf das bekannte und überschaubare Gefahrenpotential gesellschaftlich im Allgemeinen akzeptiert ist.

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 18. Jan. 2011 - 6 B 61/10 zitiert 7 §§.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 47


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 137


(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung1.von Bundesrecht oder2.einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des B

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 73


(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über: 1. die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung;2. die Staatsangehörigkeit im Bunde;3. die Freizügigkeit, das Paßwesen, das Melde- und

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 71


Im Bereiche der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetze ausdrücklich ermächtigt werden.

Referenzen

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Im Bereiche der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetze ausdrücklich ermächtigt werden.

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:

1.
die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung;
2.
die Staatsangehörigkeit im Bunde;
3.
die Freizügigkeit, das Paßwesen, das Melde- und Ausweiswesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung;
4.
das Währungs-, Geld- und Münzwesen, Maße und Gewichte sowie die Zeitbestimmung;
5.
die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und Schiffahrtsverträge, die Freizügigkeit des Warenverkehrs und den Waren- und Zahlungsverkehr mit dem Auslande einschließlich des Zoll- und Grenzschutzes;
5a.
den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland;
6.
den Luftverkehr;
6a.
den Verkehr von Eisenbahnen, die ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes stehen (Eisenbahnen des Bundes), den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes sowie die Erhebung von Entgelten für die Benutzung dieser Schienenwege;
7.
das Postwesen und die Telekommunikation;
8.
die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen;
9.
den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht;
9a.
die Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalpolizeiamt in Fällen, in denen eine länderübergreifende Gefahr vorliegt, die Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde nicht erkennbar ist oder die oberste Landesbehörde um eine Übernahme ersucht;
10.
die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder
a)
in der Kriminalpolizei,
b)
zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes (Verfassungsschutz) und
c)
zum Schutze gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
sowie die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes und die internationale Verbrechensbekämpfung;
11.
die Statistik für Bundeszwecke;
12.
das Waffen- und das Sprengstoffrecht;
13.
die Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen und die Fürsorge für die ehemaligen Kriegsgefangenen;
14.
die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen, den Schutz gegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen, und die Beseitigung radioaktiver Stoffe.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 9a bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.