Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 07. Aug. 2012 - 6 B 22/12

bei uns veröffentlicht am07.08.2012

Gründe

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1. Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie auf das Vorliegen einer Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

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a) Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist (Beschluss vom 20. Februar 2012 - BVerwG 6 B 38.11 - juris Rn. 11). Aus den Darlegungen der Beschwerde ergibt sich nicht, dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind.

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aa) Die Klägerin macht rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf hinsichtlich der Frage geltend, ob "in Fällen, in denen eine Behörde eine in ihrem Ermessen stehende Auswahlentscheidung auf der Grundlage eines von ihr vorab festgelegten Auswahlkonzepts trifft, nach dem für die Auswahlentscheidung mehrere, nicht notwendig gleichermaßen erfüllbare Auswahlkriterien zu berücksichtigen sind, für die Willkürfreiheit der Auswahlentscheidung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG ausreichend (ist), wenn die Sachgerechtigkeit der Auswahlentscheidung nur in Bezug auf eines dieser Auswahlkriterien gegeben ist" (S. 8 Beschwerdebegründung). Hiermit nimmt die Beschwerde Bezug auf den Umstand, dass das Oberverwaltungsgericht im angefochtenen Urteil (S. 13 f. UA) die Sachgerechtigkeit der Auswahlentscheidung des Landesjustizprüfungsamts für die alleinige Zulassung des Kommentars "Palandt" als Hilfsmittel zum Bürgerlichen Recht in der Zweiten Juristischen Staatsprüfung bereits mit Blick auf dessen Verbreitungs- und Bedeutungsgrad in der Praxis bejaht hat und auf diejenigen weiteren Auswahlkriterien nicht (abschließend) eingegangen ist, die gemäß einem Beschluss der Präsidentinnen und Präsidenten der Justizprüfungsämter vom 19. Mai 2010 bei Zulassungsentscheidungen über Hilfsmittel in Juristischen Staatsprüfungen berücksichtigt werden sollen.

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bb) Die von der Klägerin aufgezeigte Frage ist im Rahmen eines Revisionsverfahrens nicht klärungsbedürftig, weil sie auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesauslegung offenkundig im Sinne der angefochtenen Entscheidung zu verneinen ist (siehe zu diesem prozessrechtlichen Maßstab: Beschluss vom 24. August 1999 - BVerwG 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 <270> = Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 228 S. 13).

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(a) Das Oberverwaltungsgericht hat § 38 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 1 der Juristischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPO) des Landes Rheinland-Pfalz, wonach die Präsidentin oder der Präsident des Prüfungsamts u.a. die zulässigen Hilfsmittel in der Zweiten Juristischen Staatsprüfung bestimmt, dahingehend ausgelegt, dass diese Vorschriften allein dem Schutz des öffentlichen Interesses an einem geordneten Prüfungsablauf und nicht zugleich auch den Interessen der Hilfsmittel vertreibenden Verlage dienen und folglich kein subjektiv-öffentliches Recht dieser Verlage auf fehlerfreie Ausübung des durch die Vorschriften der Behörde eingeräumten Auswahlermessens begründen; den Verlagen stehe auf Grundlage von Art. 3 Abs. 1 GG lediglich ein Recht auf eine willkürfreie Auswahlentscheidung zu (S. 8 f., 11 UA). Den in der Vorinstanz erhobenen Einwand der Klägerin, das Landesjustizprüfungsamt habe im Rahmen seiner Entscheidung für den Kommentar "Palandt" und gegen den von ihr selbst vertriebenen Kommentar "Prütting" die in dem Beschluss der Präsidentinnen und Präsidenten der Justizprüfungsämter vom 19. Mai 2010 festgelegten Kriterien "Preis", "Handhabbarkeit" und "übersichtliche Gestaltung" keiner näheren Prüfung unterzogen, hat das Oberverwaltungsgericht entgegengehalten, dass der Klägerin "nur ein Anspruch auf eine von sachlichen Gründen getragene, nicht aber auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zusteht" (S. 14 UA).

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(b) Der hier vom Oberverwaltungsgericht zugrunde gelegte Maßstab für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung des Landesjustizprüfungsamts, mit dem das Gericht die von der Klägerin als klärungsbedürftig bezeichnete Frage implizit verneint hat, erweist sich als zutreffend, ohne dass hierzu vertiefende Klärungen im Rahmen eines Revisionsverfahrens erforderlich wären.

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Ist - wie das Oberverwaltungsgericht im vorliegenden Fall revisionsrechtlich bindend (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) in Bezug auf § 38 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 1 JAPO RP festgestellt hat - eine das Ermessen einräumende gesetzliche Regelung nicht (zumindest auch) dem Interesse des Betroffenen zu dienen bestimmt, steht diesem im Grundsatz kein Recht auf fehlerfreie Ausübung des Auswahlermessens zu (Urteil vom 26. Februar 1993 - BVerwG 8 C 20.92 - BVerwGE 92, 153 <156> = Buchholz 448.0 § 21 WPflG Nr. 47 S. 14). Ihm verbleibt aber mit Rücksicht auf sein Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG regelmäßig ein Anspruch auf Unterlassen einer willkürlichen Auswahlentscheidung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2006 - 1 BvR 2530/04 - BVerfGE 116, 1 <12>). Zu Recht hat daher das Oberverwaltungsgericht seine Prüfung nur an dem Kriterium orientiert (S. 13 UA), ob die Entscheidung zugunsten des "Palandt" - losgelöst von den inhaltlichen Vorgaben des Beschlusses der Präsidentinnen und Präsidenten der Justizprüfungsämter vom 19. Mai 2010 - von sachlichen Gründen getragen war. Dieses Kriterium deckt sich mit der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannten Maßgabe, dass eine Auswahlentscheidung nur dann als willkürlich und mithin als Verstoß gegen das Grundrecht des Betroffenen aus Art. 3 Abs. 1 GG einzustufen ist, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache sich ergebender oder sonstwie einleuchtender Grund für sie nicht finden lässt (Urteil vom 18. Dezember 1992 - BVerwG 7 C 12.92 - BVerwGE 91, 327 <328>). Die Möglichkeit, dass eine Auswahlentscheidung sich spezifisch auch deshalb als willkürlich erweisen kann, weil sie ohne tragfähigen Grund von einer ständigen behördlichen Entscheidungspraxis abweicht, hat im vorliegenden Fall ausweislich der tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil keine Rolle gespielt.

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Ob - wovon die Beschwerde wohl ausgeht - der Beschluss der Präsidentinnen und Präsidenten der Justizprüfungsämter vom 19. Mai 2010 das Landesjustizprüfungsamt im Rahmen seiner Auswahlentscheidung gemäß § 38 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 1 JAPO RP auf Ermessensebene bindet, d.h. ein von der Behörde bei Ausübung ihres Ermessens einzuhaltendes Prüfungsprogramm darstellt, bedarf hier keiner Klärung. Wenn es sich so verhielte, würde dies dennoch den Maßstab der gerichtlichen Willkürkontrolle gemäß Art. 3 Abs. 1 GG unberührt lassen müssen. Denn andernfalls würde sich die Willkürkontrolle indirekt zu einer vollen Ermessenskontrolle erweitern, welche die Klägerin wegen der vom Verwaltungsgerichtshof festgestellten fehlenden Drittschutzwirkung von § 38 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 1 JAPO RP gerade nicht beanspruchen kann. Die Entscheidung des Normgebers gegen die Einräumung subjektiv-öffentlicher Rechte an die Hilfsmittel vertreibenden Verlage sowie die mit ihr einhergehende Reduzierung des gerichtlichen Kontrollmaßstabs auf das grundrechtlich durch Art. 3 Abs. 1 GG vorgegebene Erfordernis der Willkürfreiheit würden durch eine solche Erweiterung unterlaufen werden.

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b) Der Zulassungsgrund der Divergenz ist erfüllt, wenn die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz einem ebensolchen Rechtssatz, der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen in der Vorschrift genannten Gerichts aufgestellt worden ist, widersprochen hat (Beschluss vom 20. Februar 2012 - BVerwG 6 B 38.11 - juris Rn. 4). Den Ausführungen der Klägerin lassen sich die Merkmale einer solchen die Revision eröffnenden Abweichung nicht entnehmen.

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(aa) Die Klägerin sieht eine Divergenzsituation zum einen dadurch begründet, dass der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts der Rechtssatz zugrunde liege, "ein um beschränkte staatliche Kontingente konkurrierendes Unternehmen könne im Hinblick auf dieses Kontingent eine durchsetzbare reale Zulassungschance nicht auf der Basis von Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Grundsatz der Chancengleichheit beanspruchen, sondern allein bei entsprechender Ausgestaltung im einfachen Gesetzesrecht" (S. 13 Beschwerdebegründung). Dies widerspreche der gegenteiligen Maßgabe aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Mai 2006 - 1 BvR 2530/04 -, die sich aus der dortigen Festlegung (BVerfGE 116, 1 <12 f.>) ableite, wonach jeder Bewerber um das Insolvenzverwalteramt aufgrund von Art. 3 Abs. 1 GG eine faire Chance erhalten müsse, entsprechend seiner Eignung berücksichtigt zu werden, und insoweit ein subjektives Recht beanspruche (S. 14 Beschwerdebegründung). Ferner widerspreche dies einer gegenteiligen Maßgabe aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juni 2006 - 1 BvR 1160/03 -, die sich aus der dortigen Festlegung (BVerfGE 116, 135 <154>) ableite, jeder Mitbewerber um einen öffentlichen Auftrag müsse aufgrund von Art. 3 Abs. 1 GG in Bezug auf einen öffentlichen Auftrag eine faire Chance erhalten, nach Maßgabe der für den spezifischen Auftrag wesentlichen Kriterien und des dafür vorgesehenen Verfahrens berücksichtigt zu werden (S. 14 f. Beschwerdebegründung). Mit diesem Vortrag zeichnet die Beschwerde den Aussagegehalt der jeweiligen Entscheidungen nicht zutreffend nach.

11

Das Oberverwaltungsgericht hat in seinem angefochtenen Urteil zwar ausgesprochen, die Klägerin könne aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht ableiten, "eine reale Zulassungschance eingeräumt" zu erhalten (S. 11 UA). Es hat jedoch mit dieser Aussage erkennbar lediglich eine Abgrenzung gegenüber dem von ihm ausdrücklich erwähnten marktrechtlichen Zulassungsanspruch gemäß § 70 GewO vornehmen und mithin zum Ausdruck bringen wollen, dass die Klägerin gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt keine Zulassungschance in demjenigen (weiteren) Umfang beanspruchen kann, wie er dem Unternehmer im Marktrecht nach Maßgabe des - vom Oberverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zitierten - Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 1984 - BVerwG 1 C 24.82 - (Buchholz 451.20 § 70 GewO Nr. 1) zusteht. Zugleich hat das Oberverwaltungsgericht ausgesprochen, dass die Klägerin auf Grundlage von Art. 3 Abs. 1 GG über ein subjektiv-öffentliches Recht auf eine willkürfreie Auswahlentscheidung des Landesjustizprüfungsamts gemäß § 38 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 1 JAPO RP verfüge - d.h. es hat der Klägerin im Ergebnis durchaus eine Rechtsposition zuerkannt, die ihr auch ohne subjektiv-rechtliche Ausformung auf einfachgesetzlicher Ebene in tatsächlicher Hinsicht eine Chance auf Berücksichtigung ihrer Verlagsprodukte vermittelt. Daher eröffnet sich kein Widerspruch zu den von der Beschwerde angeführten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, denen sich im Übrigen im Hinblick auf den konkreten Umfang der dem Bewerber um ein Insolvenzverwalteramt bzw. um die Vergabe eines öffentlichen Auftrags zugesprochenen "fairen Chance" auf Berücksichtigung im Rahmen der behördlichen Auswahlentscheidung keine inhaltlichen Maßgaben entnehmen lassen, die umfangmäßig über einen Anspruch auf sachliche Vertretbarkeit dieser Entscheidung hinausweisen würden. Die Frage, inwieweit die staatliche Bestellung zum Insolvenzverwalter bzw. die Vergabe öffentlicher Aufträge mit einer Entscheidung über die Zulassung von Kommentaren als Hilfsmittel im Sinne von § 38 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 1 JAPO wertungsmäßig überhaupt auf einer Stufe anzusiedeln sind und insofern eine für die Annahme der Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO hinreichende Kongruenz der normativen Entscheidungsgrundlagen gegeben ist, kann an dieser Stelle dahinstehen.

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(bb) Die Klägerin sieht eine Divergenzsituation zum zweiten darin begründet, dass der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts der Rechtssatz zugrunde liege, aus Art. 3 Abs. 1 GG könne kein Recht auf fehlerfreie Ermessensausübung abgeleitet werden, wenn die der Verwaltungsentscheidung zugrundeliegenden einfachgesetzlichen Normen keinen drittschützenden Charakter haben. Dies widerspreche der gegenteiligen Maßgabe aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Mai 2006, die sich aus der dortigen Festlegung (a.a.O. S. 12) ableiten lasse, wonach der zur Entscheidung über die Zulassung eines Bewerbers in das Insolvenzverwalteramt berufene Richter die Entscheidung nach der - hinsichtlich dessen Person nicht drittschützenden - Norm des § 56 Abs. 1 InsO auch dem Bewerber gegenüber nicht nach freiem Belieben treffen, sondern vielmehr sein Auswahlermessen pflichtgemäß auszuüben habe (S. 17 Beschwerdebegründung). Auch dieser Vortrag führt nicht zur Zulassung der Revision.

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Dem in Rede stehenden Beschluss des Bundesverfassungsgerichts kann, anders als die Beschwerde meint, nicht entnommen werden, der aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Anspruch von Interessenten auf "Zulassung zu einem knappen staatlichen Kontingent" auf eine willkürfreie behördliche Auswahlentscheidung übersetze sich im Falle von Ermessensentscheidungen automatisch in einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung - was im praktischen Ergebnis darauf hinausliefe, sämtlichen Betroffenen entsprechender staatlicher Auswahlentscheidungen ungeachtet der Reichweite der jeweiligen einfachgesetzlichen Ausgestaltung des Drittschutzes grundsätzlich das Recht zuzuerkennen, eine vollumfängliche gerichtliche Ermessensüberprüfung zu erwirken. Ausgangspunkt des Beschlusses vom 23. Mai 2006 in seinen hier interessierenden Abschnitten ist die - in dem vom Verfassungsbeschwerdeführer angegriffenen Beschluss des Oberlandesgerichts noch offengelassene (a.a.O. S. 3) - Frage gewesen, ob dem Bewerber um das Amt des Insolvenzverwalters hinsichtlich der gerichtlichen Bestellungsentscheidung überhaupt ein subjektiv-öffentliches Recht zustehen kann, obwohl die einschlägige einfachgesetzliche Bestellungsvorschrift (§ 56 Abs. 1 InsO) ein solches Recht nicht begründet. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Frage unter Verweis auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und das hierin verankerte "Verbot einer willkürlichen Ungleichbehandlung" bejaht (a.a.O. S. 12) und in diesem Zusammenhang die von der Beschwerde im vorliegenden Verfahren aufgegriffene Wendung geprägt, wonach im Rahmen der Auswahlentscheidung auch "die durch Art. 3 Abs. 1 GG geschützten Interessen der geeigneten Bewerber zu berücksichtigen sind" und "für diese im Rahmen der Bestellung zum Insolvenzverwalter ein Anspruch auf pflichtgemäße Ermessensausübung (besteht)" (a.a.O.). Dass das Bundesverfassungsgericht hierbei aber wohl nur eine sachlich reduzierte subjektiv-rechtliche Berechtigung im Auge hatte, die nicht sämtliche dem bestellenden Gericht rechtlich auferlegten Ermessensbindungen - einschließlich solcher ohne jeglichen personalen Bezug zu dem Bewerber - umgreift, wird in den Entscheidungsgründen schon in rein sprachlicher Hinsicht dadurch nahegelegt, dass sich der Anspruch des Bewerbers nur auf "pflichtgemäße" bzw. auf "sachgerechte" (a.a.O.) statt auf "fehlerfreie" Ermessensausübung richtet; die letztgenannte Umschreibung ist (im Einklang mit der allgemein üblichen verwaltungsrechtlichen Terminologie) in der Verfassungsrechtsprechung ansonsten gebräuchlich (bspw. aus jüngerer Zeit Kammerbeschlüsse vom 26. August 2008 - 2 BvR 679/07 - juris Rn. 33, vom 12. Februar 2008 - 2 BvR 1262/07 - juris Rn. 16 und vom 27. September 2007 - 2 BvR 1613/07 - juris Rn. 23). Dafür, dass der Anspruch des Bewerbers um das Amt des Insolvenzverwalters auf "pflichtgemäße" bzw. "sachgerechte" Ermessensausübung inhaltlich mehr als nur ein Verlangen nach Willkürfreiheit, d.h. nach sachlicher Vertretbarkeit der Entscheidung umfassen könnte, liefert der Beschluss vom 23. Mai 2006 auch im Weiteren keine Anhaltspunkte - die indes zu erwarten gewesen wären, hätte es dem Bundesverfassungsgericht tatsächlich darum gehen sollen, eine entsprechend weitreichende Festlegung zu treffen. Einzelne in dem Beschluss aufgestellte Maßgaben, wie insbesondere die ausdrückliche Verneinung eines Erfordernisses der Bestenauslese (a.a.O. S. 16 f.), weisen sogar ausdrücklich in die Gegenrichtung.

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Zumindest ist jedoch nichts dafür ersichtlich, dass das Bundesverfassungsgericht mit seinem Beschluss vom 23. Mai 2006 Maßgaben generalisierender Art hätte aufstellen wollen, die auch in einem Fall wie dem hier vorliegenden zum Tragen zu kommen hätten. Der Beschluss orientiert sich eng an den Spezifika des Rechts der Insolvenzverwalterbestellung und muss im Zusammenhang mit einem weiteren Beschluss zum selben Themenfeld vom 3. August 2004 - 1 BvR 135/00, 1 BvR 1086/01 - gesehen werden, in dem das Gericht hervorgehoben hat, die Betätigung als Insolvenzverwalter sei zu einem eigenständigen Beruf geworden, so dass durch ein Übergehen bei der Bestellungsentscheidung die Berufsfreiheit berührt werde (BVerfGK 4, 1 <8>). Eine vergleichbare Ausgangslage ist jedenfalls in den Fällen von Auswahlentscheidungen juristischer Prüfungsämter über die Zulassung von Hilfsmitteln für Staatsprüfungen, von denen keine breitflächigen Auswirkungen auf die Geschäftsaussichten der hiervon betroffenen Verlagsunternehmen ausgehen, nicht gegeben. Dass der Beschluss vom 23. Mai 2006 nicht in allgemeiner Form Maßgaben in Bezug auf Entscheidungen über die "Zulassung zu einem knappen staatlichen Kontingent" aufstellen sollte, tritt im Übrigen auch daraus hervor, dass das Bundesverfassungsgericht ihn - hinsichtlich seiner hier in Rede stehenden Abschnitte - in seinem kurze Zeit später ergangenen Beschluss zum unterschwelligen Vergabeschutz vom 13. Juni 2006 (a.a.O.) nicht aufgegriffen hat.

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 07. Aug. 2012 - 6 B 22/12 zitiert 7 §§.

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

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Wehrpflichtgesetz - WehrPflG | § 21 Einberufung


(1) Ungediente Wehrpflichtige werden von den Karrierecentern der Bundeswehr in Ausführung des Musterungsbescheides zum Wehrdienst einberufen. Ort und Zeitpunkt des Diensteintritts werden durch Einberufungsbescheid bekannt gegeben. Im Einberufungsbesc

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Ungediente Wehrpflichtige werden von den Karrierecentern der Bundeswehr in Ausführung des Musterungsbescheides zum Wehrdienst einberufen. Ort und Zeitpunkt des Diensteintritts werden durch Einberufungsbescheid bekannt gegeben. Im Einberufungsbescheid ist auch die Dauer des zu leistenden Wehrdienstes anzugeben; dies gilt nicht für die Einberufung zum Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall nach § 4 Absatz 1 Nummer 7 und zu Wehrübungen als Bereitschaftsdienst nach § 6 Absatz 6.

(2) Die Wehrpflichtigen haben sich entsprechend dem Einberufungsbescheid zum Wehrdienst in der Bundeswehr zu stellen.

(3) Der Einberufungsbescheid soll vier Wochen vor dem Diensteintrittstermin zugestellt sein. Als Ersatz für Ausfälle vorgesehene Wehrpflichtige sind schriftlich davon zu unterrichten, dass sie kurzfristig einberufen werden können. Wehrpflichtige können ohne Einhaltung einer Frist einberufen werden, wenn

1.
Wehrübungen als Bereitschaftsdienst angeordnet sind,
2.
die Einberufung zu einer nach den Umständen gebotenen Erhöhung der Einsatzbereitschaft der Streitkräfte notwendig ist,
3.
der Spannungs- oder Verteidigungsfall eingetreten ist,
4.
das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle Wehrübungen von kurzer Dauer als Alarmübungen angeordnet hat oder
5.
eine Hilfeleistung im Innern oder im Ausland zu erbringen ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jedermann, der dem Teilnehmerkreis der festgesetzten Veranstaltung angehört, ist nach Maßgabe der für alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen zur Teilnahme an der Veranstaltung berechtigt.

(2) Der Veranstalter kann, wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszwecks erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Ausstellergruppen, Anbietergruppen und Besuchergruppen beschränken, soweit dadurch gleichartige Unternehmen nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandelt werden.

(3) Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller, Anbieter oder Besucher von der Teilnahme ausschließen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Zum Insolvenzverwalter ist eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zu bestellen, die aus dem Kreis aller zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen bereiten Personen auszuwählen ist. Wer als Restrukturierungsbeauftragter oder Sanierungsmoderator in einer Restrukturierungssache des Schuldners tätig war, kann, wenn der Schuldner mindestens zwei der drei in § 22a Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, nur dann zum Insolvenzverwalter bestellt werden, wenn der vorläufige Gläubigerausschuss zustimmt. Die Bereitschaft zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen kann auf bestimmte Verfahren beschränkt werden. Die erforderliche Unabhängigkeit wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass die Person

1.
vom Schuldner oder von einem Gläubiger vorgeschlagen worden ist oder
2.
den Schuldner vor dem Eröffnungsantrag in allgemeiner Form über den Ablauf eines Insolvenzverfahrens und dessen Folgen beraten hat.

(2) Der Verwalter erhält eine Urkunde über seine Bestellung. Bei Beendigung seines Amtes hat er die Urkunde dem Insolvenzgericht zurückzugeben.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Zum Insolvenzverwalter ist eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zu bestellen, die aus dem Kreis aller zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen bereiten Personen auszuwählen ist. Wer als Restrukturierungsbeauftragter oder Sanierungsmoderator in einer Restrukturierungssache des Schuldners tätig war, kann, wenn der Schuldner mindestens zwei der drei in § 22a Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, nur dann zum Insolvenzverwalter bestellt werden, wenn der vorläufige Gläubigerausschuss zustimmt. Die Bereitschaft zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen kann auf bestimmte Verfahren beschränkt werden. Die erforderliche Unabhängigkeit wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass die Person

1.
vom Schuldner oder von einem Gläubiger vorgeschlagen worden ist oder
2.
den Schuldner vor dem Eröffnungsantrag in allgemeiner Form über den Ablauf eines Insolvenzverfahrens und dessen Folgen beraten hat.

(2) Der Verwalter erhält eine Urkunde über seine Bestellung. Bei Beendigung seines Amtes hat er die Urkunde dem Insolvenzgericht zurückzugeben.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.