Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 05. Mai 2017 - 6 AV 1/17

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2017:050517B6AV1.17.0
bei uns veröffentlicht am05.05.2017

Gründe

I

1

Die in Niedersachsen wohnhafte Antragstellerin, bei der ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, möchte gastweise die Förderschule E. in der Trägerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg besuchen.

2

Ihre Eltern beantragten im Mai 2016 für die Antragstellerin bei der Niedersächsischen Landesschulbehörde die Zustimmung für den Besuch der Förderschule E. in Hamburg. Dieses Begehren lehnte die Behörde mit Bescheid vom 20. Juni 2016 ab. Über die Klage ist noch nicht entschieden; der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hatte im Beschwerdeverfahren Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat die Niedersächsische Landesschulbehörde mit Beschluss vom 14. Dezember 2016 (Az.: 2 ME 199/16) gemäß § 123 VwGO verpflichtet, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens vorläufig dem Besuch der Antragstellerin in der Schule E. in Hamburg zuzustimmen. Daraufhin erteilte die Niedersächsische Landesschulbehörde mit Bescheid vom 20. Dezember 2016 "vorbehaltlich der Gewährung des Gastschulrechts durch die Behörde für Schule und Berufsbildung in Hamburg" ihre vorläufige Zustimmung zum Besuch der Antragstellerin in der Schule E. in Hamburg.

3

Die Schulbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg lehnte den Antrag auf gastweise Beschulung der Antragstellerin mit Bescheid vom 10. Januar 2017 ab. Zur Begründung führte sie aus, das zwischen den Ländern Niedersachsen und Hamburg geschlossene Gastschulabkommen sei auf den hier vorliegenden Förderbedarf nicht ausgerichtet. Über den dagegen erhobenen Widerspruch wurde noch nicht entschieden.

4

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 16. Februar 2017 abgelehnt. Zwar sei das angerufene Gericht zuständig, da niedersächsische Verwaltungsgerichte über die Verpflichtung der Freien und Hansestadt Hamburg zur Aufnahme der Antragstellerin in die Schule E. als eigenem Streitgegenstand nicht zu entscheiden hätten. Der Antrag sei aber unbegründet, da die Antragstellerin nicht beanspruchen könne, gastweise in die Schule E. aufgenommen zu werden. Ein Anspruch ergebe sich weder aus der einstweiligen Anordnung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2016, der die Freie und Hansestadt Hamburg weder persönlich noch in der Sache binde, noch aus dem Bescheid der Niedersächsischen Landesschulbehörde vom 20. Dezember 2016. Das niedersächsische Schulgesetz vermöge die Freie und Hansestadt Hamburg nicht zu verpflichten und aus dem hamburgischen Schulgesetz könne die in Niedersachsen wohnende Antragstellerin keine Rechte herleiten. Das zwischen beiden Ländern geschlossene Verwaltungsabkommen über die Verbürgung der Gegenseitigkeit und Gleichbehandlung für den Besuch öffentlicher Schulen (Gegenseitigkeitsabkommen vom 10. Juli 1963) nebst Ergänzungsabkommen vom 13. Juni 1996 begründe mangels Qualität einer Außenrechtsnorm keine Ansprüche. Des Weiteren bestehe auch kein Anspruch aufgrund einer Selbstbindung der Verwaltung, da selbst Kinder aus Hamburg mit einem Förderschwerpunkt "geistige Entwicklung" nicht in die Schule E. mit dem Förderschwerpunkt "körperliche und motorische Entwicklung" aufgenommen würden. Schließlich vermittelten weder die Grundrechte der Art. 3 Abs. 3 Satz 2 und Art. 2 Abs. 1 GG noch das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtskonvention) der Antragstellerin den geltend gemachten Anspruch auf gastweise Aufnahme in die Schule E.

5

Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde der Antragstellerin mit Beschluss vom 28. Februar 2017 zurückgewiesen. Es hat die Auffassung der Vorinstanz bestätigt, dass § 121 VwGO keine Rechtskrafterstreckung der Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts für die hamburgischen Behörden begründe. Eine Bindung bestehe auch nicht im Hinblick auf den Förderungsbedarf der Antragstellerin, da eine Körperbehinderung der Antragstellerin als leitender Förderschwerpunkt weder vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht noch von der Schulbehörde festgelegt worden sei.

6

Die Antragstellerin beantragt nunmehr beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3 und 4 VwGO

zu bestimmen, dass die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Hamburg im Hinblick auf eine von der Antragstellerin beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht erfolgreich erteilte Zustimmung zum Besuch der Schule E. in Hamburg nicht zuständig ist, soweit die darüber hinaus von der Hamburger Schulbehörde verlangte ausdrückliche Antragstellung nebst Überprüfung einer ausreichenden Kapazität in der Schule E. in Hamburg nicht tangiert ist.

7

Sie ist der Auffassung, die hamburgischen Verwaltungsgerichte hätten auf der Grundlage der vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht erlassenen einstweiligen Anordnung ihre Zustimmung zur Gastbeschulung erteilen müssen.

II

8

Der Antrag ist unzulässig. Eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 VwGO i.V.m. § 53 Abs. 3 VwGO kommt vorliegend nicht in Betracht. Für einen solchen Antrag ist nach Beendigung eines mit einer Sachentscheidung abgeschlossenen Verfahrens kein Raum (1.). Zudem enthält das Prozessrecht für die hier vorliegende Fallkonstellation eine widerspruchsfreie Zuweisung der gerichtlichen Zuständigkeit (2.).

9

1. Der gestellte Antrag ist dahingehend auszulegen, dass sich die begehrte Zuständigkeitsbestimmung auf die (bereits abgeschlossenen) Verfahren der einstweiligen Anordnung beschränkt. Er bezieht sich - wie aus der Begründung ersichtlich - in seiner negativen Zielrichtung nur auf die Wirkungen des vor den hamburgischen Verwaltungsgerichten erfolglos durchgeführten Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

10

Für einen Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 53 Abs. 3 VwGO ist nach Ergehen einer nicht mehr anfechtbaren instanzabschließenden Entscheidung kein Raum mehr (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 53 Rn. 12). Denn die Bestimmung der Zuständigkeit ist immer nur mit Blick auf eine noch ausstehende gerichtliche Entscheidung in der Instanz möglich, nicht aber, wenn eine abschließende Entscheidung bereits getroffen worden oder die Zuständigkeitsfrage gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 5 GVG im Rechtsmittelverfahren nicht mehr zu prüfen ist. Damit ist der Antrag in diesem Stadium des Verfahrens bereits unzulässig.

11

In Wahrheit versucht die Antragstellerin im Gewande eines Antrags auf Zuständigkeitsbestimmung, die Wirkungen der vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht erlassenen einstweiligen Anordnung nachträglich auf die hamburgischen Behörden und Gerichte zu erstrecken und die ihr nachteilige Sachentscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts auszublenden. Diesem Angriff nach Art eines Rechtsmittels gegen die vom Hamburgischen Oberverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren getroffene Entscheidung steht jedoch der in § 152 Abs. 1 VwGO geregelte Rechtsmittelausschluss entgegen.

12

2. Im Übrigen sind die hamburgischen Verwaltungsgerichte zutreffend davon ausgegangen, dass die Verwaltungsgerichtsordnung für die hier vorliegende Fallkonstellation eine widerspruchsfreie Zuweisung der gerichtlichen Zuständigkeiten enthält. Für eine Zuständigkeitsbestimmung ist daher auch aus sachlichen Gründen kein Raum (BVerwG, Beschlüsse vom 10. Juli 1972 - 2 ER 400.72 - Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 5; vom 19. Juli 1979 - 6 ER 400.79 - BVerwGE 58, 225 <228> und vom 7. Februar 2006 - 1 AV 1.06 - Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 30). Die Antragstellerin widersetzt sich mit ihrem Begehren der Einsicht, dass in der vorliegenden länderübergreifenden Fallkonstellation, in der ein Gastschulverhältnis in einem anderen Bundesland begründet werden soll, sachlich zwei Rechtsverhältnisse und damit prozessrechtlich zwei Streitgegenstände vorliegen.

13

Das Schulrecht unterliegt gemäß Art. 30 GG der Landesgesetzgebung. Solange aber die Begründung von Gastschulverhältnissen nicht staatsvertraglich oder gesetzlich koordiniert zwischen den betroffenen Ländern in normativ verbindlicher Weise geregelt und nicht zudem gesetzlich angeordnet ist, dass eine (gemeinsame) Stelle für beide Länder verbindlich entscheidet, erstrecken sich die Rechtswirkungen von Entscheidungen niedersächsischer Schulbehörden nur auf das Gebiet ihres Landes. Damit vermag eine Zustimmung der niedersächsischen Landesschulbehörde zur Begründung eines Gastschulverhältnisses in Hamburg keine rechtlich verbindliche Wirkung gegenüber den hamburgischen Schulbehörden zu entfalten. Daran ändern auch die zwischen den Ländern abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarungen nichts. Denn diese besitzen mangels gesetzlicher Transformation keine Rechtsnormqualität, so dass es auf die darauf aufbauende Frage der Begründung subjektiver Rechte für die betroffenen Antragsteller nicht ankommt. Vielmehr müssen im Bundesstaat - so unbefriedigend das für die Betroffenen in länderübergreifenden Fällen auch sein mag - (vermeintliche) Ansprüche gegenüber dem jeweils zuständigen Verwaltungsträger gesondert geltend gemacht werden.

14

Nach den zwischen Hamburg und Niedersachsen gesetzlich nicht koordinierten Regelungen ist zur Begründung eines Gastschulverhältnisses in dem jeweils anderen Land sowohl eine Entscheidung des abgebenden wie auch des aufnehmenden Landes notwendig. Damit sind zwei begünstigende Verwaltungsakte in zwei selbständigen Rechtsverhältnissen erforderlich und nicht etwa nur eine Entscheidung, die den Ländern gemeinschaftlich obliegt. Dieser fachrechtliche Befund hat prozessrechtlich zur Konsequenz, dass zwei Streitgegenstände vorliegen und eine notwendige Streitgenossenschaft ausgeschlossen ist. Denn der Begriff des Streitgegenstands als Kern des Prozessrechtsverhältnisses enthält mit Blick auf den als Beklagten auszuwählenden Anspruchsgegner auch ein personales oder subjektives Element (vgl. Rennert, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl 2014, § 91 Rn. 20).

15

Die örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ist bei einer Mehrheit von Ansprüchen für jeden Streitgegenstand gesondert zu prüfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. September 1975 - 7 ER 400.75 - Buchholz 310 § 53 Nr. 9; Kraft, in: Eyermann, a.a.O., § 52 Rn. 8). Sie richtet sich hier nach § 52 Nr. 3 Satz 1 und 5 VwGO. Demzufolge liegt, da eine notwendige Streitgenossenschaft nicht gegeben ist (vgl. dazu: BVerwG, Beschlüsse vom 1. Dezember 1993 - 2 AV 7.93 - Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 23 und vom 17. Juli 2002 - 6 AV 2.02 - Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 29), im vorliegenden Fall - wie vom Oberverwaltungsgericht Hamburg zutreffend bemerkt - kein Problem der örtlichen Zuständigkeit vor. Vielmehr verkennt die Antragstellerin die sachlich und persönlich gemäß § 121 Nr. 1 VwGO beschränkte Reichweite der Rechtskraft der vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg erlassenen einstweiligen Anordnung.

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 05. Mai 2017 - 6 AV 1/17 zitiert 11 §§.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 17a


(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden. (2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Am

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 52


Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:1.In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 121


Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,1.die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und2.im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 83


Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 53


(1) Das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch das nächsthöhere Gericht bestimmt, 1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 30


Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt.

Referenzen

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(1) Das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch das nächsthöhere Gericht bestimmt,

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist,
2.
wenn es wegen der Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiß ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig ist,
3.
wenn der Gerichtsstand sich nach § 52 richtet und verschiedene Gerichte in Betracht kommen,
4.
wenn verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben,
5.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Wenn eine örtliche Zuständigkeit nach § 52 nicht gegeben ist, bestimmt das Bundesverwaltungsgericht das zuständige Gericht.

(3) Jeder am Rechtsstreit Beteiligte und jedes mit dem Rechtsstreit befaßte Gericht kann das im Rechtszug höhere Gericht oder das Bundesverwaltungsgericht anrufen. Das angerufene Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch das nächsthöhere Gericht bestimmt,

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist,
2.
wenn es wegen der Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiß ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig ist,
3.
wenn der Gerichtsstand sich nach § 52 richtet und verschiedene Gerichte in Betracht kommen,
4.
wenn verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben,
5.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Wenn eine örtliche Zuständigkeit nach § 52 nicht gegeben ist, bestimmt das Bundesverwaltungsgericht das zuständige Gericht.

(3) Jeder am Rechtsstreit Beteiligte und jedes mit dem Rechtsstreit befaßte Gericht kann das im Rechtszug höhere Gericht oder das Bundesverwaltungsgericht anrufen. Das angerufene Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

(1) Das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch das nächsthöhere Gericht bestimmt,

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist,
2.
wenn es wegen der Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiß ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig ist,
3.
wenn der Gerichtsstand sich nach § 52 richtet und verschiedene Gerichte in Betracht kommen,
4.
wenn verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben,
5.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Wenn eine örtliche Zuständigkeit nach § 52 nicht gegeben ist, bestimmt das Bundesverwaltungsgericht das zuständige Gericht.

(3) Jeder am Rechtsstreit Beteiligte und jedes mit dem Rechtsstreit befaßte Gericht kann das im Rechtszug höhere Gericht oder das Bundesverwaltungsgericht anrufen. Das angerufene Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.