Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 03. Juni 2014 - 5 B 12/14

published on 03/06/2014 00:00
Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 03. Juni 2014 - 5 B 12/14
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Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 140 213,53 € festgesetzt.

Gründe

1

1. Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt (s. etwa Beschlüsse vom 20. Januar 2014 - BVerwG 5 B 2.14 - juris Rn. 2; vom 11. November 2011 - BVerwG 5 B 45.11 - juris Rn. 3 und vom 8. Juni 2006 - BVerwG 6 B 22.06 - Buchholz 442.066 § 78 TKG Nr. 1 S. 1 f.). Dem genügt das Beschwerdevorbringen nicht.

3

Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig:

„Ist der Wortlaut des § 41 Abs. 1 S. 2 SGB VIII dahingehend zu verstehen, dass der 'begrenzte Zeitraum' eine Prognose erforderlich macht, die neben der Erwartung einer generellen Entwicklungsmöglichkeit auch die voraussichtliche Dauer der Hilfemaßnahme, als Kriterium für die Eignung der Maßnahme, einbeziehen kann, um die Anwendbarkeit des SGB VIII festzustellen, so dass die Anwendbarkeit des Jugendhilferechts nicht schematisch an das Alter des Leistungsberechtigten, sondern letztlich an der Eignung der Maßnahmen nach dem Jugendhilfesystem oder dem Erwachsenensystem für den einzelnen Leistungsberechtigten anknüpft?"

4

Mit der Formulierung dieser Frage und ihrem weiteren Vorbringen - auch dem im Schriftsatz vom 3. Juni 2014 - wird die Beschwerde den Anforderungen an die Darlegung der Grundsatzbedeutung nicht gerecht, weil sie sich nicht mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung in genügender Weise auseinandersetzt und überdies mit der Fragestellung rechtliche Positionen des Oberverwaltungsgerichts verbindet, die so nicht Gegenstand der angegriffenen Entscheidung gewesen sind (a). Zudem zeigt die Beschwerde die Entscheidungserheblichkeit der von ihr aufgeworfenen Frage in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht schlüssig auf (b).

5

a) Das Oberverwaltungsgericht hat sich mit der von der Beschwerde als klärungsbedürftig angesehenen Regelung des § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII und dem Merkmal „begrenzter Zeitraum" eingehend befasst und dazu ausgeführt (UA S. 25 f.): Das Gesetz enthalte für die Dauer des begrenzten Zeitraums keine bestimmten Vorgaben. Der begrenzte Zeitraum im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 SGB VIII ende jedenfalls mit dem Erreichen des konkreten Entwicklungsziels oder aber - wie hier - mit der Erkenntnis, dass dieses Ziel in absehbarer Zeit nicht erreichbar sein werde. Der Begriff „für einen begrenzten Zeitraum" sei hingegen nicht dahingehend auszulegen, dass eine vor dem 21. Lebensjahr begonnene Hilfe dann erst gar nicht fortgesetzt werden könne, wenn von vornherein absehbar sei, dass sie bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres - also während des gesamten für eine Hilfe nach § 41 Abs. 1 SGB VIII infrage kommenden Zeitraums - erforderlich bleibe. Bei einer derartigen Auslegung wären keine Fälle denkbar, in denen einem Hilfebedürftigen für den gesamten Zeitraum, der sich aus dem Begriff „junger Volljähriger" ergebe (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII), Jugendhilfe geleistet werden könne. Eine derartige Auslegung könne dem Gesetz nicht entnommen werden. Es seien vielmehr Fälle denkbar, in welchen das Ende des „begrenzten Zeitraumes" mit der Vollendung des 27. Lebensjahres zusammenfalle. Gerade im Falle des Vorliegens einer seelischen Behinderung, wie sie vorliegend zu Recht zugrunde gelegt werde, komme regelmäßig eine Hilfegewährung nach § 41 Abs. 1 SGB VIII bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres in Betracht. Wenn das Landessozialgericht (insoweit wird sinngemäß Bezug genommen auf die vom Verwaltungsgericht wie auch von der Beklagten herangezogene Entscheidung des LSG Essen, Urteil vom 21. Mai 2012 - L 20 SO 608/10 - JAmt 2012, 481) zu einem anderen Ergebnis gelange, indem es das ursprüngliche Einsetzen der stationären Hilfe zum Ausgangspunkt der Beurteilung nehme, verkenne es für den vorliegenden Fall, dass eine Hilfe nach § 41 Abs. 1 SGB VIII bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres unabhängig davon zu gewähren sei, ob die Hilfe voraussichtlich bis zum 27. Lebensjahr zum Abschluss komme.

6

Mit diesen Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Sie geht auf keines der Argumente des Oberverwaltungsgerichts hinreichend ein und genügt schon deshalb nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Überdies verbindet sie mit der aufgeworfenen Frage Rechtsansichten, die das Oberverwaltungsgericht so nicht vertreten hat und die so nicht Gegenstand der angegriffenen Entscheidung gewesen sind. Denn soweit die Beschwerde in ihrer Fragestellung die Forderung zum Ausdruck bringt, „dass die Anwendbarkeit des Jugendhilferechts nicht schematisch an das Alter des Leistungsberechtigten, sondern letztlich an der Eignung der Maßnahmen nach dem Jugendhilfesystem oder dem Erwachsenensystem für den einzelnen Leistungsberechtigten" anknüpfen solle, unterstellt sie dem Oberverwaltungsgericht, von der gegenteiligen Ansicht auszugehen. Dies wird jedoch im Beschwerdevorbringen weder aufgezeigt noch trifft dies sonst zu. Den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils lässt sich ein schematisches Orientieren an dem Alter der Leistungsberechtigten nicht entnehmen. Vielmehr führt das Oberverwaltungsgericht (UA S. 18) aus: Erforderlich, aber auch ausreichend sei hier bei einem Hilfebeginn vor Vollendung des 21. Lebensjahres entsprechend den tatbestandlichen Zielvorgaben in § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein erkennbarer Entwicklungsprozess in der Persönlichkeitsentwicklung und in der eigenverantwortlichen Lebensführung gegeben sei, der noch gefördert werden könne, die Eignung der Hilfemaßnahme also nicht völlig ausgeschlossen sei.

7

Soweit die Beschwerde in der aufgeworfenen Frage das Merkmal des begrenzten Zeitraums im Sinne von § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII mit dem Merkmal der Eignung der Maßnahme verknüpft, indem sie die Vorschrift dahingehend verstehen möchte, „dass der 'begrenzte Zeitraum' eine Prognose erforderlich macht, die neben der Erwartung einer generellen Entwicklungsmöglichkeit auch die voraussichtliche Dauer der Hilfemaßnahme als Kriterium für die Eignung der Maßnahme einbeziehen kann", berücksichtigt sie nicht, dass das Merkmal der Eignung in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits hinreichend geklärt ist. Der Senat hat dazu im Urteil vom 23. September 1999 (BVerwG 5 C 26.98 - BVerwGE 109, 325 <327 f.> = Buchholz 436.511 § 41 KJHG/SGB VIII Nr. 1 S. 2 f.) ausgeführt,

„dass eine Hilfe nach § 41 SGB VIII nicht voraussetzt, dass der junge Volljährige bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres seine Verselbständigung erreicht hat, sondern dass es genügt, wenn die Hilfe eine erkennbare Verbesserung der Persönlichkeitsentwicklung und Fähigkeit zu eigenverantwortlicher Lebensführung erwarten lässt.

Eine Prognose dahin, dass die Befähigung zu eigenverantwortlicher Lebensführung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres oder bis zu einem begrenzten Zeitraum darüber hinaus erreicht wird, verlangt § 41 SGB VIII nicht. Zwar ist es Aufgabe und Zielrichtung der Hilfe für junge Volljährige, deren Persönlichkeitsentwicklung und Fähigkeit zu eigenverantwortlicher Lebensführung zu fördern, und soll die Hilfe solange wie notwendig, aber in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt und in begründeten Einzelfällen für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden, doch ist weder dem Wortlaut noch der Systematik noch dem Sinn und Zweck der Vorschrift zu entnehmen, dass ein Anspruch auf Hilfe nur gegeben ist, wenn Aussicht besteht, dass mit der Hilfe eine Verselbständigung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres oder in einem begrenzten Zeitraum darüber hinaus erreicht werden kann. Da die Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden soll, ist der Abschluss einer positiven Persönlichkeitsentwicklung bzw. die Verselbständigung mit der Befähigung zu eigenverantwortlicher Lebensführung das, soweit möglich, anzustrebende Optimum. Nach § 41 SGB VIII soll dem jungen Volljährigen Hilfe 'für die Persönlichkeitsentwicklung' und ,zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung' gewährt werden. Sie ist also nicht notwendig auf einen bestimmten Entwicklungsabschluss gerichtet, sondern auch schon auf einen Fortschritt im Entwicklungsprozess bezogen. Die Hilfe dazu muss aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig (§ 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII), aber auch - wiederum bezogen auf den Hilfezweck - geeignet sein; sie muss geeignet sein, die Persönlichkeitsentwicklung und die Fähigkeit zu eigenverantwortlicher Lebensführung zu fördern (vgl. ...). Der engeren Auffassung des Deutschen Städtetages in seinen Empfehlungen und Hinweisen zur Hilfe für junge Volljährige vom 20. September 1995 (vgl. dazu die Angaben bei Diedrichs-Michel in GK-SGB VIII § 41 Rn. 14), Hilfe nach § 41 SGB VIII dürfe nicht gewährt werden, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits erkennbar sei, dass die Hilfe nicht bis zum 21. Lebensjahr erfolgreich beendet werden könne, steht bereits § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII mit der Möglichkeit, die Hilfe über das 21. Lebensjahr hinaus fortzusetzen, entgegen. Gegen eine auf einen Enderfolg bezogene Erfolgsprognose spricht auch das Wesen der Hilfe für junge Volljährige als Entwicklungshilfe, also einer Hilfe, die ausgehend von der individuellen Situation des jungen Menschen der Förderung seiner Persönlichkeitsentwicklung und eigenverantwortlichen Lebensführung dient. Die in § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bestimmten Zeitgrenzen (bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres; für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus) beziehen sich nicht auf den Eintritt eines Hilfeleistungserfolges, sondern bezeichnen das Ende der Hilfeleistungsmaßnahmen. Entsprechend sieht § 41 Abs. 3 SGB VIII auch noch 'nach Beendigung der Hilfe' im notwendigen Umfang Beratung und Unterstützung 'bei der Verselbständigung' vor."

8

Mit dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der das Oberverwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung (UA S. 19 f.) ausdrücklich gefolgt ist, setzt sich die Beschwerde nicht auseinander und zeigt insbesondere zum Merkmal der Eignung der Hilfemaßnahme keinen weitergehenden Klärungsbedarf auf.

9

b) Die Beschwerde legt schließlich nicht - wie es erforderlich gewesen wäre - in hinreichender Weise dar, dass sich die von ihr formulierte Frage auf der Grundlage der Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts entscheidungserheblich in einem Revisionsverfahren stellen würde. Im Hinblick auf die von ihr befürwortete Prognose führt die Beschwerde (Beschwerdebegründung S. 6) aus:

Diese „hätte eindeutig ergeben, dass die Hilfe weit über den Zeitpunkt des 21. Lebensjahres hinaus notwendig war und die pädagogischen Ansätze, mit dem Ziel, dem Leistungsempfänger eine altersgerechte Entwicklung zu ermöglichen, nicht geeignete Maßnahmen waren."

10

Die Ziele des Jugendhilfesystems seien nach einer prognostischen Entscheidung nicht für den Hilfeempfänger geeignet gewesen. Das Ziel der Verselbständigung und eigenverantwortlichen Lebensführung im Sinne von § 41 SGB VIII sei aufgrund der psychischen Erkrankung und den zusätzlich bestehenden kognitiven Einschränkungen auf lange Zeit nicht erreichbar gewesen. Aus fachlicher Sicht könne den in der Akte vorliegenden individuellen Hilfeplänen und den Gesamtumständen nicht entnommen werden, dass im Rahmen der Hilfe eine kurzfristige Verbesserung in Bezug auf die eigenverantwortliche Lebensführung zu erwarten gewesen sei. Die Hilfepläne dokumentierten von Anfang an eine im Wesentlichen schwierige und langsame Entwicklung, was die Fähigkeit zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung und Fortschritte in der Verselbständigung angehe.

11

Demgegenüber hat das Oberverwaltungsgericht von der Beschwerde nicht angegriffene und daher für das Revisionsgericht bindende (§ 137 Abs. 2 VwGO) tatsächliche Feststellungen zur Eignung von jugendhilferechtlichen Maßnahmen im Sinne von § 41 SGB VIII getroffen, die dem Sachverhalt, wie ihn die Beschwerde darstellt und würdigt, entgegenstehen. Das Oberverwaltungsgericht ist nämlich unter Heranziehung ärztlicher Atteste und psychosozialer Berichte zu dem Schluss gelangt, dass es an hinreichenden Erfolgsaussichten auf eine Verbesserung der Persönlichkeitsentwicklung hin zu mehr Selbständigkeit bei Hilfebeginn am 30. Juni 2003 nicht gefehlt habe (UA S. 20). Auch nach Vollendung des 21. Lebensjahres des Hilfeempfängers (im Februar 2004) - so führt das Oberverwaltungsgericht (UA S. 21) weiter aus - sei „eine erkennbare Verbesserung der Persönlichkeitsentwicklung und Fähigkeit zur eigenverantwortlichen Lebensführung" zu erwarten gewesen. Insoweit reiche es aus, „dass die Hilfepläne vom 27. Juni 2005 und vom 8. November 2006 sowie die zu den Hilfeplankonferenzen vom 24. November 2005 und vom 25. Januar 2007 angefertigten Notizen erkennen lassen, dass Herr C. zumindest auf einigen Gebieten kleine, aber ersichtliche Fortschritte gemacht hat und ausweislich der Auflistung konkreter Ziele und Maßnahmen in vieler Hinsicht weiterhin Verbesserungen erreichbar erscheinen."

12

Mithin kann die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache hier auch deshalb nicht zugelassen werden, weil die Beschwerde im Hinblick auf die Entscheidungserheblichkeit der von ihr aufgeworfenen Frage von einem Sachverhalt ausgeht, den die Vorinstanz so nicht festgestellt hat (vgl. etwa Beschluss vom 11. März 2014 - BVerwG 5 B 67.13 - juris Rn. 4 m.w.N.).

13

2. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

14

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts findet ihre Grundlage in § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung1.von Bundesrecht oder2.einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des B
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published on 13/05/2015 00:00

Tenor I. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. April 2014 (Gesch.-Z.: ...) wird aufgehoben. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III.
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Tenor I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe I. Die Antragstellerin ist nach ihren
published on 22/12/2014 00:00

Tenor I. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom ... 2014 wird aufgehoben. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
published on 23/12/2014 00:00

Tenor I. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom ** Mai 2014 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens tragen Klagepartei und Beklagte je zur Hälfte. III.
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Annotations

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Zur Herstellung und Aufrechterhaltung der Transparenz in Bezug auf den Ausbau öffentlicher Telekommunikationsnetze errichtet und führt die zentrale Informationsstelle des Bundes ein technisches Instrument in Gestalt eines Datenportals, das Informationen bereitstellt zu den Bereichen

1.
Infrastruktur nach Maßgabe des § 79,
2.
Breitbandausbau nach Maßgabe des § 80,
3.
künftiger Netzausbau nach Maßgabe des § 81,
4.
Baustellen nach Maßgabe des § 82 und
5.
Liegenschaften nach Maßgabe des § 83.

(2) Die Aufgaben der zentralen Informationsstelle des Bundes werden vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wahrgenommen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die Aufgaben der zentralen Informationsstelle des Bundes vollständig oder teilweise an Behörden in seinem Geschäftsbereich oder an seiner Fachaufsicht unterstehende Behörden übertragen oder Dritte mit der Aufgabenwahrnehmung beleihen, soweit dies rechtlich zulässig ist.

(3) Die Informationen können auch für allgemeine Planungs- und Förderzwecke sowie für weitere durch Gesetz bestimmte Zwecke genutzt werden.

(4) Bei geografischen Erhebungen, die für die in Absatz 1 genannten Aufgaben erforderlich sind, arbeitet die zentrale Informationsstelle des Bundes mit der Bundesnetzagentur zusammen, soweit die Bundesnetzagentur die jeweilige Aufgabe nicht selbst durchführt und dies für ihre Aufgaben von Belang sein kann.

(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.

(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.

(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.

(1) Im Sinne dieses Buches ist

1.
Kind, wer noch nicht 14 Jahre alt ist, soweit nicht die Absätze 2 bis 4 etwas anderes bestimmen,
2.
Jugendlicher, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist,
3.
junger Volljähriger, wer 18, aber noch nicht 27 Jahre alt ist,
4.
junger Mensch, wer noch nicht 27 Jahre alt ist,
5.
Personensorgeberechtigter, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht,
6.
Erziehungsberechtigter, der Personensorgeberechtigte und jede sonstige Person über 18 Jahre, soweit sie auf Grund einer Vereinbarung mit dem Personensorgeberechtigten nicht nur vorübergehend und nicht nur für einzelne Verrichtungen Aufgaben der Personensorge wahrnimmt.

(2) Kinder, Jugendliche, junge Volljährige und junge Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Buches sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Kinder, Jugendliche, junge Volljährige und junge Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(3) Kind im Sinne des § 1 Absatz 2 ist, wer noch nicht 18 Jahre alt ist.

(4) Werktage im Sinne der §§ 42a bis 42c sind die Wochentage Montag bis Freitag; ausgenommen sind gesetzliche Feiertage.

(5) Die Bestimmungen dieses Buches, die sich auf die Annahme als Kind beziehen, gelten nur für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.

(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.

(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.

(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.

(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.

(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.

(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.