Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 13. Mai 2015 - Au 7 K 14.50099

published on 13/05/2015 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 13. Mai 2015 - Au 7 K 14.50099
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Gericht

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Tenor

I.

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. April 2014 (Gesch.-Z.: ...) wird aufgehoben.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig und die Anordnung seiner Abschiebung nach Italien.

Der am ... 1995 geborene Kläger reiste seinen Angaben zufolge am 10. Januar 2014 illegal in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 23. Januar 2014 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) einen Asylantrag.

Ein Abgleich der Fingerabdrücke durch das Bundesamt ergab einen Eurodac-Treffer der Kategorie 1 für Italien (...).

Am 24. Februar 2014 hat das Bundesamt ein Wiederaufnahmegesuch an Italien gerichtet. Die italienischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 24. März 2014 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags gemäß Art. 16 Abs. 2 Dublin II-VO, da der Kläger im Besitz eines italienischen Aufenthaltstitels war.

Mit Bescheid vom 17. April 2014 wurde durch das Bundesamt festgestellt, dass der Asylantrag des Klägers unzulässig sei (Ziffer 1); die Abschiebung nach Italien wurde angeordnet (Ziffer 2).

Der Bescheid wurde dem Kläger mit Schreiben des Bundesamtes vom 22. April 2014 übersandt.

Der Kläger erhob am 7. Mai 2014 Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg und beantragte,

den Bescheid des Bundesamts vom 17. April 2014 aufzuheben.

Die Beklagte legte mit Schreiben vom 20. Mai 2014 die Behördenakte vor.

Mit Schreiben vom 18. Juni 2014 legte der Kläger die Psychologische Stellungnahme von ... vom 2. Juni 2014 vor, dass er an einer mittleren bis schweren Posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), einer depressiven Störung (depressive Episode gemäß ICD-10 F.32.1) und Suizidalität leide.

Mit Beschluss vom 24. April 2015 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Zur mündlichen Verhandlung am 13. Mai 2015 ist keiner der Beteiligten erschienen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die übermittelte Behördenakte verwiesen.

Gründe

Über die Klage konnte trotz des Ausbleibens der Beteiligten zur mündlichen Verhandlung entschieden werden, da sie in der Ladung auf diese Folge hingewiesen wurden (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg.

1. Die Klage auf Aufhebung des Bescheids vom 17. April 2014 ist zulässig.

Rechtsgrundlage für die Entscheidung der Beklagten über die Unzulässigkeit des Asylantrags ist in Fällen der vorliegenden Art grundsätzlich § 27a des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) i. V. m. § 31 Abs. 1 AsylVfG, wobei eine mit diesem Ausspruch verbundene Abschiebungsanordnung regelmäßig ihre Rechtsgrundlage in § 34a Abs. 1 AsylVfG findet. Nach § 27a AsylVfG ist ein in Deutschland gestellter Asylantrag als unzulässig abzulehnen, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

Gegen eine solche Unzulässigkeitsentscheidung ist ein isoliertes Aufhebungsbegehren statthaft. Die Entscheidungen nach §§ 27a und 34a Abs. 1 AsylVfG stellen Verwaltungsakte i. S. des § 42 Abs. 1 VwGO dar, deren isolierte Aufhebung - anders als in sonstigen Fällen eines Verpflichtungsbegehrens - ausnahmsweise zulässig ist, weil schon ihre Beseitigung grundsätzlich zur formellen und materiellen Prüfung des gestellten Antrags führt (vgl. BayVGH, B. v. 6.3.2015 - 13a ZB 15.50000 - juris Rn. 7).

2. Die Klage hat auch in der Sache Erfolg.

Der Bescheid des Bundesamts vom 17. April 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a) Der Bescheid ist insgesamt rechtswidrig und daher aufzuheben, weil inzwischen nicht mehr der italienische Staat, sondern die Bundesrepublik Deutschland für die Prüfung des Asylantrags des Klägers, der bislang nicht nach Italien abgeschoben worden ist, zuständig ist.

Auch lässt sich der Bescheid nicht auf einer anderen Rechtsgrundlage aufrechterhalten bzw. scheidet eine Umdeutung des streitgegenständlichen Bescheids aus.

Nach § 27a AsylvfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr der Europäischen Union) oder eines völkerrechtlichen Vertrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

Die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) ist nach Art. 49 Abs. 2 Satz 1 im vorliegenden Fall anwendbar, weil sowohl der Antrag des Klägers auf internationalen Schutz als auch das Aufnahmegesuch der Beklagten nach dem 1. Januar 2014 gestellt worden sind. Nach Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO erfolgt die Überstellung des Antragstellers im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchst. d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.

Mittlerweile ist die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO unstrittig abgelaufen.

Der vorliegenden Klage kommt gemäß § 75 Abs. 1 AsylVfG keine aufschiebende Wirkung zu. Einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO, § 34a Abs. 2 AsylVfG hat der Kläger nicht gestellt. Damit begann die Überstellungsfrist am 24. März 2014 (Annahme des Wiederaufnahmegesuchs durch die italienischen Behörden) zu laufen und endete am 24. September 2014.

Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Verlängerung der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Die nicht innerhalb der 6-Monats-Frist erfolge Überstellung des Klägers nach Italien hat gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO zur Folge, dass die asylverfahrensrechtliche Zuständigkeit auf Deutschland übergegangen ist. Damit ist der Ausspruch in Nr. 1. des streitgegenständlichen Bescheids rechtswidrig geworden. Die Rechtswidrigkeit der Nr. 2 des angefochtenen Bescheids ergibt sich als Folge dessen.

b)Die gerichtsbekannte Rechtsauffassung des Bundesamts, der angefochtene Bescheid stehe - wenn auch aus anderen Gründen - mit dem objektiven Recht in Einklang (Austausch der Rechtsgrundlage oder Umdeutung in einen anderen Verwaltungsakt gemäß § 47 VwVfG), so dass die verfahrensgegenständliche Klage abzuweisen sei, wird vom erkennenden Gericht nicht geteilt (vgl. auch VG Ansbach, U. v. 24.4.2015 - AN 4 K 14.50098 - juris; VG Regensburg, U. v. 23.10.2014 - RN 3 K 14.30180 - juris; U. v. 21.10.2014 - RN 9 K 14.30217 - juris).

Ein Austausch der Rechtsgrundlage kommt nur dann in Betracht, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen der anderen Rechtsgrundlage vorliegen, der Verwaltungsakt nicht in seinem Wesen verändert wurde und der Betroffene in seiner Rechtsverteidigung nicht unzumutbar beeinträchtigt wurde. Sind für die Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen weitere Ermittlungen erforderlich, so scheidet ein Austausch durch das Gericht deshalb regelmäßig aus. Dies ist hier der Fall, weil die Beantwortung der für die Entscheidung nach § 71a Abs. 1 AsylVfG zunächst maßgeblichen Frage, ob Wiederaufgreifensgründe i. S. d. § 52 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG zumindest schlüssig behauptet werden, der Ermittlung der im ersten Asylverfahren (hier Italien) geltend gemachten Gründe bedürfte (VG Würzburg, U. v. 31.3.2015 - W 1 K 14.30151 - juris, Rn. 27).

Die Voraussetzungen einer Umdeutung der streitgegenständlichen Entscheidung in eine solche nach § 71a AsylVfG liegen ebenfalls nicht vor. Nach § 47 Abs. 1 VwVfG kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Eine Umdeutung ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwVfG nicht zulässig, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsakts.

Ungeachtet der unterschiedlichen verfahrensrechtlichen Anforderungen des § 27a AsylVfG und des § 71a AsylVfG sind die beiden möglichen Verwaltungsakte, die Feststellung der Unzulässigkeit des Asylantrags einerseits und die inhaltliche Ablehnung des Zweitantrags nach§ 71a AsylVfG, schon nicht auf das gleiche Ziel gerichtet. Ersteres dient allein der Feststellung, dass nicht die Bundesrepublik, sondern ein anderer Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Das Asylbegehren steht hierbei nicht inmitten. Die zweite Variante hingegen hat die materielle Durchführung eines weiteren Asylverfahrens zum Ziel (BayVGH, B. v. 2.2.2015 - 13a ZB 14.50068 - juris, Rn. 9).

Des Weiteren scheitert die Umdeutung auch daran, dass sie - entgegen § 47 Abs. 2 VwVfG - der erkennbaren Absicht des Bundesamts als erlassender Behörde widerspräche, weil dieses unter der Annahme seiner Unzuständigkeit gerade keine Entscheidung über den Zweitantrag treffen wollte (vgl. BayVGH, B. v. 5.3.2015 - 11 ZB 14.50046 - jurisRn. 16). Darüber hinaus wäre die Entscheidung über einen Zweitantrag - nach Ablauf der Überstellungsfrist - in ihren Rechtsfolgen für den Kläger ungünstiger, weil dann in der Regel eine Abschiebungsandrohung in seinen Herkunftsstaat erginge und nicht eine Abschiebungsanordnung in den (primär) zuständigen Mitgliedsstaat. Es besteht auch keine Pflicht des Gerichts, die Voraussetzungen der Umdeutung durch Herbeiführen der Spruchreife herzustellen.

c) Der rechtswidrige Bescheid vom 17. April 2014 verletzt den Kläger auch in seinen Rechten.

Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Dublin II-VO dem Asylbewerber kein subjektives Recht darauf einräumt, dass sein Asylantrag in einem bestimmten Mitgliedstaat geprüft wird.

Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (U. v. 10.12.2013 - C-394/12 - NVwZ 2014, 208) ist davon auszugehen, dass sich die Asylbewerber nicht auf die Versäumung von Fristen berufen können. Denn die Dublin-Verordnungen gewähren ihnen keinen subjektiv einklagbaren Rechtsanspruch darauf, dass ihr Asylantrag in einem bestimmten Mitgliedsstaat geprüft wird, den sie für zuständig halten. Die Rechtsstellung des Einzelnen wird durch das Zuständigkeitssystem nur insoweit geschützt, als jedenfalls ein zuständiger Vertragsstaat für die Prüfung der Asylgewährung verpflichtet sein muss. Die Fristbestimmungen der Dublin-Verordnungen dienen indes einer zeitnahen Feststellung des zuständigen Mitgliedsstaats und einer zügigen Überstellung an diesen, ohne aber den Asylbewerbern (mittelbar) einen Anspruch auf Prüfung des Asylantrags durch einen bestimmten Mitgliedsstaat zu gewähren. Der Europäische Gerichtshof hat für den Fall, dass der zuständige Mitgliedsstaat der Aufnahme zustimmt, entschieden, dass der Asylbewerber einer Überstellung nur mit dem Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegentreten kann (vgl. allgemein BVerwG, B. v. 15.4.2014 - 10 B 16/14 - juris; VGH BW, U. v. 16.4.2014 - A 11 S 1721/13 - juris; OVG RhPf, U. v. 21.2.2014 - 10 A 10656/13 - juris sowie VG Ansbach, U. v. 19.5.2014 - AN 1 K 14.30087 - juris; VG Augsburg, B. v. 21.2.2014 - AU 7 S 14.30093 - juris; VG Osnabrück, B. v. 19.2.2014 - 5 B 12/14 - juris).

Die vorstehenden Erwägungen gelten auch für die hier relevante Überstellungsfrist im Rahmen des Überstellungsverfahrens nach der Dublin III-VO. Die Überstellungsfrist dient nicht dem Schutz der Asylbewerber, sondern wie die sonstigen Fristbestimmungen allein den objektiven Zwecken einer sachgerechten Verteilung der mit der Durchführung der Asylverfahren verbundenen Lasten in Abstimmung mit dem um Wiederaufnahme ersuchten Mitgliedsstaat. Die Dublin-Verordnungen enthalten auch insoweit vor allem Verpflichtungen der Mitgliedsstaaten untereinander.

Etwas Anderes muss jedoch dann gelten, wenn die Überstellungsfrist abgelaufen und der ersuchte Mitgliedsstaat nicht mehr zur Aufnahme bzw. Wiederaufnahme bereit wäre oder wenn es sonst zur unverhältnismäßigen weiteren Verzögerungen käme. Insoweit ist das Interesse des Asylbewerbers, dass sein Schutzgesuch - nach Ablauf eines gewissen Zeitraums, welcher der Klärung von Zuständigkeitsfragen vorbehalten ist - in angemessener Zeit in der Sache geprüft wird, schutzwürdig. Es muss sichergestellt sein, dass das Ziel der Gewährleistung eines umfassenden Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) nicht reduziert wird.

Erst, wenn die Fristüberschreitung als solche dadurch in eine Grundrechtsverletzung „umschlägt“, dass dem Asylbewerber die materielle Prüfung seines Asylbegehrens insgesamt versagt bleiben könnte, ist eine subjektive Rechtsposition zu bejahen. Diese beruht dann aber gerade nicht auf einer Nichtbeachtung der Überstellungsfrist, sondern auf einer drohenden Verletzung des Anspruchs des Asylbewerbers, dass sein Asylbegehren in einem der Mitgliedstaaten inhaltlich geprüft wird. Die fehlende „Wehrfähigkeit“ der bloßen Fristüberschreitung ist nach höherrangigem Verfassungs- und Unionsrecht ersichtlich nicht zu beanstanden, solange der Anspruch des Asylbewerbers auf Prüfung seines Asylbegehrens nicht in Frage steht. Nach Auffassung des Gerichts liegt in Anlehnung an Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO vorliegend eine die Grundrechte des Asylbewerbers beeinträchtigende unangemessen lange Verfahrensdauer vor, wenn seit der Annahme des Wiederaufnahmeersuchens mit Schreiben der italienischen Behörden vom 24. März 2014 ein Zeitraum von über einem Jahr verstrichen ist.

Da keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich oder vorgetragen worden sind, dass Italien derzeit oder auch zu einem späteren Zeitpunkt noch bereit sein würde, den Kläger wieder aufzunehmen und ein (weiteres) Asylverfahren durchzuführen, erscheint eine zeitnahe Prüfung des Asylantrags des Klägers nicht mehr gewährleistet.

Insoweit steht ihm ein Anspruch auf sachliche Prüfung seines Asylantrags zu, mit der Folge, dass ihn eine Maßnahme nach § 27a AsylVfG i. V. m. § 34a AsylVfG, die nach Fristablauf und damit einhergehendem Zuständigkeitsübergangs rechtswidrig geworden ist, in seinen subjektiv öffentlichen Rechten verletzt (VGH Baden-Württemberg, B. v. 06.08.2013 - 12 S 675/13 - juris Rn. 13 m. w. N.; VG Ansbach, U. v. 24.4.2015 - AN 4 K 14.50098 - juris; VG Magdeburg, U. v. 28.2.2014 - 1 A 413/13 - juris).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83 b AsylVfG.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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published on 05/05/2015 00:00

Tenor Der Gegenstandswert für das Verfahren AN 4 K 14.50098 wird bis zum Zeitpunkt der Abtrennung des Verfahrens AN 4 K 15.50188 auf 5.000,00 EUR festgesetzt und ab dem Zeitpunkt der Abtrennung auf 2.500,00 EUR. Gründe
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Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth B 5 K 15.50181 In der Verwaltungsstreitsache 1. ..., geb. ... alias ..., geb. ... 2. ..., geb. ... alias ..., geb. ... gesetzlich vertreten durch die Mutter ... zu
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(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.

(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.

(4) § 28 ist entsprechend anzuwenden.

Ist ein Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen oder zurückgenommen oder ist seine Wirksamkeit aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr gegeben, so kann die Behörde die auf Grund dieses Verwaltungsaktes erteilten Urkunden oder Sachen, die zum Nachweis der Rechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt sind, zurückfordern. Der Inhaber und, sofern er nicht der Besitzer ist, auch der Besitzer dieser Urkunden oder Sachen sind zu ihrer Herausgabe verpflichtet. Der Inhaber oder der Besitzer kann jedoch verlangen, dass ihm die Urkunden oder Sachen wieder ausgehändigt werden, nachdem sie von der Behörde als ungültig gekennzeichnet sind; dies gilt nicht bei Sachen, bei denen eine solche Kennzeichnung nicht oder nicht mit der erforderlichen Offensichtlichkeit oder Dauerhaftigkeit möglich ist.

(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.

(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.

(4) § 28 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.